1892 / 13 p. 11 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 16 Jan 1892 18:00:01 GMT) scan diff

ädte-Ordnung vom 14. April 1869 (Geseß-Samml. S. 589) ist es die Wiedervereinigung der politischen und Schulgemeinde allge- mein angeregt und mit verschwindenden Ausnahmen durchgeführt, im einzelnen in verschiedener Weise. Zum Theil ist die Schulgemeinde ganz aufgelöst, und die Stadtbehörde S die ötonomische Ver- waltung, zum Theil besteht noch ein - besonderes Schulcollegium, welches den Schul-Etat aufstellt und den städtischen Collegien zur Auf- nahme in den Stadthaushalt vorlegt. Die hiernah für Schulzwecke verfügbaren Mittel werden vom Schulcollegium selbständig ver- waltet. Meinungsverschiedenheiten über die Aufnahme: einzelner Positionen in den Etat werden der Regierung zur Entscheidung vor, elegt. Für außeretatsmäßige Ausgaben oder Etatsüberschreitungen Par das Sqculcollegium der Zustimmung der Stadtvertretung. Wo mit der Stadt ein Landdistrict verbunden ist, da wird über die Be- theiligung desselben ein besonderes Abkommen geschlossen. Anderwärts ist endli die Schulgemeinde bestehen geblieben, und die Schulsteuer wird nur nah dem Maßstab der Communalabgaben und mit diesen zuglei erhoben. ; j

Für die Landschulen bestimmt § 53 a. a. O., daß dieselben zu Districtéschulen eingerichtet werden. Jeder Districtss{ullehrer erhält Wohnung, Schulland, N rade und ein bestimmtes Baar-

na (S 56 a. a. O.). Die en sind (nah § 59 a. a. O.) fol endermaßen zu vertheilen: die Vau- und Reparaturkosten der Schulhäuser, die Auéëlegung oder der Ankauf des Landes, die Lieferung an Korn. und Feuerung sind allein von den Hüfnern oder Boblbesißern und den ihnen gleih zu achtenden Parzellisten und Erbpähhtern, in der Marsch von den. Landbesißern, und zwar nach Verhältniß des Landbesites eines jeden, ohne Zuthun der übrigen Squlinteressenten abzuhalten ; das baare Sculgehalt aber ist über alle Schulinterestenten, Hüfner, Käthner, Colonisten und Insten, Landbesißer und Handwerker oder Tagelöhner, sie mögen Kinder haben oder nit der Regel nah zu gleichen Theilen zu vertheilen, jedoch bezahlen Hâäuerinsten (d. h. Ls Miethe wohnende Tagelöhner) und Abnahmeleute nur dann ihren

ntheil, wenn sie {ulpflihtige Kinder haben. Bei den Bauten und Réparationen der Schulwohnung haben diejenigen, welche keine Geld- beiträge dazu leisten, die Handdienste unentgeltlich zu verrichten. Bei- tragspflichtig sind au die Forensen. In den Schulregulativen sind vielfa alle Shullasten über sämmtliche Schulinteressenten nah Besiß und Vermögen, neuerdings nach dem System der neueinge- führten directen Staatssteuern, repartirt. Jnébesondere geschieht dies im Herzogthum Holstein nah dem Patent vom 16. Juli 1864 (Geseßz- und Verordnungsblatt S. 224) rücksihtlich der darin bestimmten Dotationserhöhung für die Lehrerstellen.

__ Befreit von den Schullasten sind die adeligen Gutsbesi zer Und die Besißer der adeligen Stammparzellen für sich und ihre Familien, sofern nit in einzelnen Gutsschuldistricten der Gutsherr als Schul- patron für alle Schulunterhaltkungspflichtigen herkömmlih aufzu- tommen hat. -

Schulverbände bestehen ebenso in dem Herzogthum Lauenburg (Lauenburgische Landschulordnung vom 10. October 1868 § 1 32, 33) in den Städten wird das Schulkassendeficit aus der Stadtkasse ge- deckt und in den unter dänischer Geseßgebung stehenden Districten (mit ähnlicher Schullastenvertheilung, zum Theil 1m Anschluß an die Kirchspiele). Außer den auf Grund dieser Geseße errichteten allge- méinen öffentlihen Schulen bestehen an mehreren Orten Societäts- s{ulen der nicht lutherischen Religionsgemeinden, und zwar 4 katholische, 2 reformirte, 1 Mennonitenschule, 4 jüdische. Es gestattet das Geseß vom 14. Juli 1863, betreffend die Religionsübung und Gemeinde- verhältnisse der Reformirten, Katholiken, Mennoniten, Anglikaner und Baptisten im Herzogthum Holstein (Geseß- und Minist.-Bl. S. 161),

9: „jeder autorisirten Gemeinde innerhalb ihres Gemeindebezirts

esondere Schulen einzurichten“. Dieselbe Befugniß ist den Juden ein- N durch die Verordnung vom 8. Februar 1854 (Chr. S. D. V.

. 124), § 27, betreffend die Verhältnisse der Juden für das Herzog-

namentlih in größeren Städten die Dotation entsprechend erbö

werden kann und daß die Beträge und Emolumente, p die int in ihrer Ei enschaft als Organisten und Vorsänger aus Kirchenkassen zu beziehen aben, Tünftig höchstens bis zur Hal te 'angerechnet werden.

Die unbedingte volle Anrechnung der Einnahmen aus dem Kirchen- b wie sie auch durh § 20 des hannoverschen Gefeßes vom 26. Mai 1845 vorgeschrieben ist, war dort ebenso {wer empfunden, wie es noch beute in Hannover der Fall ist.

- Veber die Bauten Unn § 3 der Allgemeinen Schul- ordnung von 1817: „Die Kosten der Erbauung, Einrichtung und Unterhaltung der Sculhäuser fallen, wenn Observanz oder besondere Verpflichtungen nichts Anderes bestimmen, den Gemeinden zur Last.“

Ein E Concurrenzmaßstab für die Schullasten bei Ver- einigung mehrerer Gemeinden zu einem Sculbezirk fehlt au hier.

__ n den zum Regierungsbezirk Wiesbaden gehörigen ehemals hessischen und frankfurter Gebietstheilen ist die Schullast Sache der Een Gemeinden (es bestehen indeß selbständig eine israeli- tische und eine fatholishe Schule).

8) In der Rheinprovinz n es für den ostrheinishen Theil des S Koblenz überhaupt an geseßlihen Vorschriften. Die Schulen werden theils von den Communen, theils aus Schulfonds, theils 1 von besonderen Societäten unterhalten beziehungsweise unterstüßt.

In den Kreisen Rees, Essen, Duisburg, Mühlheim und Ruhrort gilt zwar das Allgemeine Landrecht, die Communen haben aber vielfach die Shullasten übernommen. :

Im übrigen sind“ in den ehemals fremdherrlihen Gebieten seit der französischen beziehungsweise bergischen Geseßgebung die bürger- lichen Gemeinden überall die Träger der Schullast. ielfah haben auch S des § 8 der Gemeindeordnung vom 23. Juli 1845

Geseß-Samml. S. 523) die Bürgermeistereien die Lasten auf ihren tat übernonmen.

_9) Für die Hohenzollernschen Lande wird die Ver- Muna der bürgerlichen Gemeinden. zur Unterhaltung der Volks- \chulen in den Schulordnungen als geltendes Recht vorausgeseßt und ist, von einzelnen Ausnahmen abgesehen, zur Durchführung gelangt. __ Die Mannigfaltigkeit der im Vorstehenden datbésféllten Be: stimmungen findet nit sowohl in provinziellen Verschiedenheiten, als in der geschichtliden Entwidelung von Landestheilen, Landschaften und Ständen ihre Erklärung. Sie erschwert aber éine gleihmäßige Heranziehung der Verpflichteten in den verschiedenen Bezirken und eine gleichmäßige Entwidelung des Volksschulwesens, je mehr mit der vollen thatsächlichen Dur(führung des Schulzwangs und mit den durch die fe ende Cultur, die Anforderungen des Militärdienstes und der gewer lichen Entwickelung, die Bedürfnisse der Selbstverwaltung bedingten wachsenden Anforderungen an Schuleinrichtung und Lehr- personal die Lasten sich steigern. :

Dazu kommt die Ungewißheit des bisherigen Nechts.

Die meisten Vorschriften stammen aus alter Zeit. Die Be-

deutung ihres Inhalts, die Geltung im einzelnen ist streitig geworden.

Der Streit erbittert die Bevölkerung und hemmt ihre freudige Mit-

wirkung an der Ausgestaltung und Fortbildung des Schulwesens.

Der Zustand konnte noch erträglih erscheinen, so lange die Ver-

waltungsbehörden die Bestimmungen in dem Sinne anwendeten, wie

er sih allmählid, den veränderten Bedürfnissen fih_ thunlichst an-

sließend, gewohnheitsmä ig herausgebildet hatte. Heute werden

Streitigkeiten auf diesem Gebiete von den Verwaltungsgerichten ent-

schieden, welche die alten Rechtstitel lediglich nach juristishen Gründen

und“ aus den damaligen Zeitanschauungen heraus zu prüfen haben.

Als Ergebniß dieser a sind vielfa lang geübte Re S f ungen der Verwaltungsbehörden verworfen, eine durch Jahrzehnte entwidelte Gewohnheit Für rechtsungültig erklärt, und es ist damit eine große Beunruhigung hervorgerufen worden. Der Widerspruch zwischen den alten aufs neue klargestellten Rechtsvorschriften und den thatsächlichhen Bedürfnissen des modernen Lebens is dadur offenbar

thum Schleswig, und das u vom 14. Juli 1863 (Geseß- und Minist.-Bl. S. 167) § 18, betreffend die Verhältnisse der: Juden für das Herzogthum Holstein. _ : N

) Für die Provinz Hannover ist das ristlihe Volksschul- wesen " geregelt durch das Geseß vom 26. Mai 1845 aua S. 465). Dasselbe liegt im § 15 „die Verpflichtung, die Bedürfnisse einer Volksschule zu bestreiten, dem Schulverbande ob, soweit nicht einzelne Personen, Corporationen oder Fonds dazu rechtlich verbunden und im Stande find.“ Verpflichtet zu Beiträgen sind die Mitglieder der Schulgemeinde. * Es können aber au M, welche im Be- zirk der Gemeinde Grundbesiß haben, ohne Nücsiht auf ihre Gemeindemitgliedshaft herangezogen werden, sofern eine besondere darauf führende Recbtsbilbuns nachgewiesen 1. Solche Observanzen bestehen vielfah und haben auch die Anerkennung der Verwaltungs-

erihte gefunden (Entscheidungen des Ober - Verwaltungsgerihts Bd.-: 16 S. 277). Ein allgemeiner Beitragsfuß ist im Geseß nicht

vorgeschrieben, es follen nah § 40 des angeführten Geseßes „die Bei- träge nah den jedesmaligen Umständen, jedoch unter steter Berü- sichtigung des bereits bestchenden oder in der Umgegend üblichen Bei- tragsverhältnisses zu ähnlichen Lasten festgeseßt werden“, eine E die zu unabläfssigen Streitigkeiten Anlaß bietet. Thatsächlich besteh noch vielfa der auf der A Untheilbarkeit der Höfe beruhende Hofes- oder Erbesfuß. ei neuerlihen Aenderungen des Beitrags- sußes ist man bestrebt, den Anschluß an das Verhältniß der directen Staatssteuern herbeizuführen. Eine besondere Schwierigkeit erwächst der Unterrichtêverwaltung bei der E der Lehrerbesoldungen daraus, daß das Gefeß 21- des Ge ft vom 26. Mai 1845 in Verbindung mit dem Zusaßgeseß vom 2. August 1856) Höchstbeträge für das Diensteinkommen vorschreibt, über welche gegen den Willen der Verpflichteten nicht hinausgegangen werden kann. Diese Maxima von 1/200 Mark für Schulen in Städten, Vorstädten und Flecken und von 750 Mark für andere Schulen erscheinen unter den beutigen Ver- hältnissen unzureihend. Eine Uebernahme der Schullasten auf den Communaleétat ist nur in vereinzelten Fällen erfolgt, zum Theil in den Städten. Das jüdische Schulwefen is dur das Geseß vom 30. Sep- tember 1842 (Geseßz-Samml. 1. S. 211) geregelt.

6) In der Provinz Hessen-Nassau ift für das ehemalige Kur- hessen die Verpflihtung der bürgerlichen Gemeinden zur Unter- haltung der Schulen und Gre seit alter Zeit anerkannt. Den Ge- meinden stehen die Gutsbezirke gleich (Entscheidungen des Ober-Ver- waltungsgerihts Bd. 18 S. ns Die direkten Staatssteuern werden beim Mangel abweichender Obfervanzen und Verträge als ein gültiger Maßstab für die Vertheilung der Schullasten zwischen den im Schulerbänte stehenden Gemeinden und Gutsbezirken angefehen. Die Berücksichtigung der einzelnen Steuerarten kann indeß auch hier sehr verschieden Tee U : S t e

Besondere zum Theil sehr verwickelte Vorschriften bestehen für die Vertheilung der Baulasten, durh welche insbesondere die, eine eigene Schule besißenden Filialgemeinden einer Parochie, welche zu den Kosten der Pfarr: und Schulgebäude am Ort der Mutterkirche beitragen müssen, hart bedrückt werden. S

Für die Lehrerbefoldungen is durch die Verordnung vom 29. Juli 1867, betreffend das Diensteinkommen der öffentlichen Volksschullehrer im Regierungsbezirk Cassel (Geseß-Samml. S. 1245), bestimmt, daß die Bezirksregierung das Einkommen festseßt und daß diese Erhöhung von den Gemeinden aufzubringen ist. S TOSY __ Auch ‘in -den ehemals bayerischen Gebietstheilen sind die politi- schen Gemeinden Träger der Schullast. 3 7) Für das ehemalige Herzogthum Nassau verordnet das Edict vom 24. März 1817: : j §27. „Die Lehrer an den Elementarschulen erhalten aus den Gemeindekassen, in welchen die vorhandenen vorher abzutheilenden Kirchspiels- und Lokalschulfonds mit Einnahme und Ausgabe durch- laufen, einen jährlichen Gehalt von 200 bis 500 Gulden mit Ein- rednung der Beiträge und Dienst-Emolumente, welche sie als Kirchen- diener oder fonst fundationsmäßig aus Kirchen- oder anderen geistlichen Fonds nach wie vor zu beziehen haben.“ E :

Das Gese vom 10. März 1862 (Verordn.-Bl. S. 31) seßt die Grenzen e die Befoldungen ‘anderweit, und zwar für Lehrgehilfen auf 175 bis 250 Gulden, für Lebrer auf 250 bis 500 Gulden mit der Maßgabe fest, daß unter besonderen lecalen Verhältnissen, wie

und drücktend geworden. L

Die weitgehende Machtvollkommenheit, welhe im Anschluß an das Reichs- und Landesrecht der Tee Jahrhunderte die alten Schulordnungen den Verwaltungsbehörden bei der Festseßung des Maßstabes für die Vertheilung der Schullasten einräumten, entspricht nicht den Anschauungen des heutigen Staatslebens. 2

Die Grundlagen des alten Schulrehts, die Gutsherrlichkeit und das Schulgeld haben ihre Berechtigung verloren.

Mit der Aufhebung der Erbunterthänigkeit, mit der Beseitigung der Patrimonialgerichtsbarkeit, mit der Umgestaltung der polizeilichen und communalen Verhältnisse erscheint die Fortdauer der Gutéherrschaft auf dem Schulgebiet unverträglich; sie wird nur in so weit in neuer Gestalt förtzuleben haben, als nah der wirthscaftlithen und commu- nalen Regulirung der gutsherrlih-bäuerlihen Verhältnisse si in den Gutsbezirken leistungsfähige communale Gebilde gestaltet haben.

Das Schulgeld mochte nach den Bedürfnissen der früheren Zeit ein einträgliches und wentg drückendes, vielleicht auch das einzig mög-- lihe Mittel für die Aufbringung der Lehrerbefoldung sein. Heute erscheint es wesentlih als eine Bedrückung der ärmeren Volksklassen und daher mit der gegenwärtigen socialpolitishen Richtung niht mehr vereinbar. Durch die Geseße vom 14. Juni 1888 und 31. März 1889 ist es im wesentlichen beseitigt. Das Schulgeld betrug im Jahre 1886 noch 10 926 085 #, am 1. Dfktober 1889 nur noch 1117 802 Æ

Drängt somit alles dahin, in neuen, klaren, einfachen Rechtê- bestimmungen die I Us zu regeln, jo kann über ihre neuen Träger niht wohl ein Zweifel obwalten. 4 : ;

An Schulgemeinden stehen si bisher, wie bereits erwähnt, zwei Arten genüber: die sogenannten Schulsocietäten und die bürgerlichen Gemeinden. Das erstere System, wie es wesentlich im Gebiet des Preußischen Allgemeinen Landrechts und in den eo Landes- theilen vertreten ist, mochte nah den früheren Verhältnijsen wohl eine angemessene Grundlage für die Schullast bilden; denn bei der Ge- slossenheit der Höfe, bei der Beschränkung in der wirthschaflichen Benußung des Grund und Bodens und im sonstigen Erwerb, bei der damaligen Beschaffenheit der Verkehrsmittel bildeten die Hausväter jedes Orts eine in ihrer Zahl und Leistungskraft wie im Umfang ihres Schulbedürfnisses nur sehr geringem Wechsel unterworfene, mit Grund und Boden fest verknüpfte N Die Theilbarkeit der Grund- stücte, die Freiheit im Erwerb, die Verbesserung der Verkehrsmittel, und vor allem die Freizügigkeit, haben auf dem Lande wie in den Städten die stabilen Grundlagen der Hausvätersocietät be- seitigt. Ansiedelungen, Industrie, Verkauf der Grundstücke an Auswärtige, Actiengesellshaften mit ihrer unpersönlichen Natur

verändern s\chnell und bedeutend das wirthschaftlihe Bild der Gemeinden. Die bloß personelle Besteuerung vermag

unter diesen Umständen ums\oweniger zu genügen, als daneben qualitativ die Anforderungen an das Schulwesen gewachsen sind. So folgt schon hieraus ohne weiteres der Anschluß der Schulunterhaltung an die Elben Geméèinden, deren Besteuerungss\y\tem den heutigen wirthschaftlichen Verhältnissen gewachsen is. Cine große Anzabl von Städten und Landgemeinden ist auch bisher schon aus freier Ent schließung hierzu übergegangen. Wo sie sih ablehnend gegen diese Entwickelung verhielten, lagen die Bedenken zum Theil auf religiösem

Gebiet. Das System der Societät gestattet die Einrichtung besonderer

confessioneller Verbände und führt damit engere Beziehungen zwischen dem confessionellen Charakter der Schule und den Schulunterhaltungs- pflichtigen herbei. Aber dieser Grund steht der Neuregelung nicht entgegen, da der confessionelle Charakter der Schule durch die Com- munalisirung garnicht geändert wird, im Gegentheil die verfassungs- mäßige Berücksichtigung der confessionellen Verhältnisse auh im vor- liegenden Geseßentwurf gewährleistet ist 14) und tn der Bildung der Schulvorstände (§8 70 ff.), fowie in der Verwaltung des bisherigen

-Schulvermögens 43) noch besonderen Auëdruck gefunden hat.

Zweifelhaft könnte es erscheinen, ob in der That die bürgerlichen Gemeinden bei der geringen Einwobnerzahl vieler Landgemeinden auch bei Zusammenfassung kleiner ländlicher Gemeinden und Gutsbezirke zu einem gemeinsamen Schulbezirk leistungsfähige Verbände darstellen, ob nicht vielmehr höhere communale Einheite z. B. der Kreis, die Schullast übernehmen follten. Indeß würde dies bei Erwägung aller Umstände nicht zweckmäßig erscheinen.

._. Einerseits liegt bei. der Uebernahme dur größere Verbände die

- bände auch das Interesse - der

/

Gefahr einer generalisirenden s{ablonenhäften Behandlung. der An-

gelegenheit sehr nahe. Die Bielgestalti keit der S Bildungs: -

interessen würde dabei zu wenig“ erüdsichti zt werden. S - És würde bei der Uebernahme der Schullast auf größere Ver-

s Interesse k tâchstbetheiligten ‘an der Volksschule selbst sih vermindern. * O in Erziehung und Unterricht ist wesentlih abhängig von -bêr“ Theilnahme und dem Verständniß der Eltern für die Schule.“ Und- ihr Interesse wächst naturgemäß mit ihrer Betheiligung an“ der Verwaltung ‘des Schulwesens. ;

Gerade diefe Theilnahme der nächsten Interessenten verbürgt aud am besten eine wirthscaftlihe und sparfame Verwaltung, die fi dew heutigen erheblichen - Anforderungen“ auf öffentlih-re{htlihem Gebiet noch nothwendiger erscheint als je - : rine

“Endlich werden die“ Bedenken gegen die ge der : kleinen Communaleinheiten- beseitigt dur die erheblihe Beihilfe, welche der Staat in - den- leßten Bahr: insbesondere infolge dec - Gee vom 14. Juni 1888 und 31. März 1889, zur Erleichterung - der Volksschullasten ‘und E des Pensionsgeseßes vom b. Juli 1885 leistet und nah den: ftinioutgen des Entwurfs künftig in no weiterem ane leisten wird

Gerade diese gesteigerte Unterstüßung des Staats erleichtert die Unbequemli®keiten, welche naturgemaß mit einer Umgestaltung der Schullast und mit ihrer Uebertragung auf die communalen Verbände verknüpft sind, und- läßt die Maßregel im gegenwärtigen Augeublick angezeigt erscheinen. A s

Der Entwurf will daher in Uebereinstimmung mit den Vor- schriften der Verfassungsurkunde die Sgulunterhaltung den bürger- lichen Gemeinden übertragen und stellt denselben die Gutsbezitke - glei, wie sie fih hauptsählich. im Osten der Monarchie finden.

: Nur für den Fall der Aufbringung der Pensionen sollen die Ge- meinden wegen“ der unbequemen“ wechselnden Höhe dieser Last zu größeren Verbänden zusammentreten (vergl. § 179). ; i __Die geringe Einwohnerzahl der meisten Gutsbezirke und auch Ves Landgemeindén gestattei es nit, überall eigene Schulen an- zulegen. ait E Rd

Es wird daher in vielen Fällen nothwendig fein, mehrere Land- gemeinden oder Gutbezirke beziehungsweise Theile derselben zur ge-- - meinsamen Unterhaltung einer Schule zu vereinigen. Es kann fih_ Hr empfehlen, derartige Verbände zur Errichtung und Unterhaltung mehrerer gemeinsamer Schulen zu bilden. A

Auch sonst kann are größerer Verbände an- gezeigt sein, um die Leistun fähigkeit der Betheiligten zu steigern. ° Im einzelnen läßt sih die Nothwendigkeit der Verbandsbildung nur nah den besonderen thatfählihen Verhältnissen beurtheilen. :

Der Entwurf - giebt nur die Möglichkeit der Errichtung und die an die Gemeindeverfassungsgeseße sih anschließenden Normen für ihre

E und Organisation.

Der Entwurf trifft_ N im einzelnen die Vorschriften in den D, 28 bis 34 über Schulbezirke, §8 35 bis 50 über Aufbringung der Schullasten.

Der dritte Abschnitt, Verwaltung der Schul- angelegenheiten, Shul-Behörden, wird wie folgt begründet: Z

Für die Verwaltung der wirthschaftlichen Angelegenheiten der Schule und der Schulgemeinden, sowie für die Betheiligung der Ge- meinden an der äußeren _ünd inneren Ordnung des Schulwesens be- - tehen im preußischen Staat sait überall Schulvorstände unter ver-

chiedenen Namen und. mit sehr verschiedener Zuständigkeit. - Theils

1st ihnen eine Betheiligung bei der Eg der inneren und äußeren Schulangelegenheiten (so besonders den Schuldeputationen in den Städten, den Schulvorständen in Nassau), theils nur die äußere Ordnung des Schulwesens (so den ländlichen Schulvorständen inden - meisten alten Provinzen, neben denen dann zuweilen besondere Re- prâjentanten als Vertreter der Schulsocietäten fungiren), theils -da- neben die Vertretung der, Schulgemeinden (so den Schulvorständen in Hannover) übertragen. h

Cbenso verschiedenartig is die Zusammenseßung. Im. allgemeinen sind die Ortsvorstande, Gemeindevertretungen, Gemeindeversammlungen vertreten. Neben ihnen P ens Geistliche, Îo- weit sie Local-Schulinspectoren sind, Schullehrer und des Schulwesens kundige Personen. - E -

Die Bestellung- erfolgt bald durch Wabl der Betheiligten, bald durch Ernennung der Behörde. /

Werden die Schullasten zu Communallasten, so muß wie aub die S EL] O E dies vorsieht den Gemeinden -und den communalen Schulverbänden die Verwaltung der äußeren An- gelegenheiten der Volksschule zufallen, und es hat dieselbe nach Maß- abe der Gemeindeverfassungsgeseße zu erfolgen. Dies spricht der - Sntwurf in den §§ 51, 92 aus. Dieselben Geseße finden Anwendung auf die Verwaltung des Schulstiftungêvermögens S 55). Findet im Gutsbezirk eine Üntervertheilung der Schullasten statt 39), so wird ein besonderes communales Organ eingeseßt 53).

ür die Verwaltung der inneren Sculangelegenheiten und für die nah § 3 des Schulaufsichtsgeseßes vom 11. März 1872 den - Gemeinden verbliebene Theilnahme an der Schulaufsicht sieht der Entwurf dagegen die Begründung eines besonderen Organs vor, wie. Ae isher son thatsählich unter dem Namen des Schulvor- tandes 2c. in verschiedenartiger Zusammenseßung l S besteht. Es entspricht dies nicht nur der gef Es ntwidckelung, e es bildet dies auch die nothwendige Vor L Regelung der Theilnahme der - Gemeinden an der Schulaufsiht. Denn um gerade - hier eine nachtheilige Ver- (Cs mit communalen Fragen zu vermeiden, muß das an der Ala betheiligte Drgan diejenige innere Selbst- ständigkeit haben,“ welche durch die fdctnelets Gewöhnung in der auf ein bestimmtes Gebiet begrenzten Arbeit gewonnen wird. Geht man aber weiter von dem Grundsaß der Confessionalität der Volksschule aus, so muß dieser auch in der Verwaltung des inneren Lebens der Schule und in dem Aufbau der hierfür besonders gebildeten örtlichen Organe seinen bestimmten Ausdruck finden. Daraus solgt, daß im allgemeinen für jede Schule ein besonderer Vorstand e ildet wird, in welchem der Staat durch den Schulinspector, die Religions- gesellshaft durch den Geistlichen, die Schule dur den Lehrer, die Gemeindeorganë durch den Gemeindevorsteher, die Gemeindeangehörigen dur die von den Schulhausvätern besonders gewählten Mitglieder ihre Vertretung finden (§S 70, 71). Nach den örtlichen Verhältnissen kann indeß für mehrere Confessions\chulen ein gemeinsamer Schulvor- stand gebildet werden 73). Es wird dies insbesondere in den großen Städten die Verwaltung erleichtern. Der Schulvorstand ist somit keine von der Gemeinde abgelöste Behörde, sondern hat Hand in Hand mit den Gemeindebehörden, welche die äußeren Schulangelegenheiten verwalten, die Interessen der Schule zu pflegen und zu fördern (§S 68, 69 a. E.). Die wichtigeren Obliegenheiten des Schulvorstandes find im §69 nôher bezeichnet. E E

Der Schwerpunkt der Verwaltung der äußeren und inneren Schulangelegenheiten lag bei den Staat sbehörden bisher in der Bezirksinstanz. Die Bezirksregierungen leiteten und verwalteten nah der Regierungs - Instruktion ‘vom 23. Oktober 1817 die gesammten Schulangelegenheiten. So segensreih diese Einrichtung auch für die Entwickelung des Schulwesens gewesen ist, so machte sich doch in den leßten Jahrzehnten bei den wachsenden Anforderungen an die Schul- unterhaltungspflihtigen die Isolirung der Regierungs-Abtheilung für Kirchen- und Schulwesen von der übrigen communalen Verwaltung geltend. Das Na a gelen vom 1. August 1883 § 47 und das Geseß vom 26. Mai 1887, betreffend die Feststellung von Anforde-

edingung für die ge-

1] rungen für Volksschulen, suchten dem dadur zu begegnen, daß fie die

Entscheidungen der Bezirksregierung bei- Bauten und bei fonstigert finanziellen Anforderungen einer Nachprüfung des Kreisausscusse®, sowie des Bezirksaus\chusses beziehungsweise des Provinzialraths unker- a: Eine organische Gestaltung des Verhältnisses ist damit nit erreicht. ( Ñ S ST,

Werden nunmehr die Schullasten zu Communallastei, „10 efiegt fein Grund vor, die Aufsicht über die äußeren Angelegenheiten der

Volksschule den sonst mit der Communalaufsicht betrauten Behörden