unt, Beamten zu entziehen. Erhalten dieselben aber die Aufsicht über die äußeren Schulangelegenheiten, so muß ihnen bei dem innigen Zu- samrmenhange der leßteren mit allen Fragen der inneren Schulleitun auch -die leßtere unter dèn durch die besonderen Verhältnisse der Schul- verwaltung gebotenen S zufallen.
. Wird so in diefen Instanzen ein organischer Zusammenhang mit der Communalverwaltung und Communalaufsiht herbeigeführt, so wird bei der weiteren Reattung auch den Bestrebungen nah Properer Decentralisation Re nung zu tragen sein, wie sie in den egten Jahrzehnten bereits auf anderen bieten der Verwaltung mit. Erfolg eingeführt ist.
Von diesen Gesichtspunkten ausgehend,” beabsichtigt der Entwurf die Geschäfte der Regierungs-Abtheilungen für Kirhen- und Schul- wesen auf den Regierungs-Präsidenten zu übertragen. Es erfordert dies die Aufhebung jener Abtheilungen — ein Vorschlag, der, über den Rahmen dieses Geseßes hinausgehend, in einer besonderen Vor-
Tage s Erledigung finden wird. i
ie Aufsicht über die äußeren Angelegenheiten der Volksschule
jpird, joreit niht im 8 (wie bei Schulbauten 2c. N 21, 23, bei der Festseßung der Lehrergehälter S8 135, 140) besondere Bestimmungen etroffen sind, von den Regierungs-Präfidenten und Landräthen nah aßgabe der Gemeindeverfassungsgeseße t (§8 54, 55). Die Kreis-, Bezirks-Ausshüffe 2c. üben eine Mitwirkung nah dem Zu- ständigkeitsgeseß, soweit die communalrehtlihe Seite in Frage kommt, ¿. B. bei Zwangsetatisirungen u. \. f. i : So vereinigt in der Bezirksinstanz der Regierungs-Präsident die gesammte Leitung des Volksshulwesens (§8 54 bis 56.) Ihm werden die erforderlihen technishen und Verwaltungsbeamten zugeordnet: In der ‘Kreisinstanz übt der Landrath die Aufsißt über die äußeren Volksshulangelegenheiten. “Im übrigen treten ihm ein oder mehrere s{ultechnische Beamte, die S S alu S ore zur Seite, mit denen zusammen er die Kreis-Schulbehörde - bildet (§8 60, 61). Dieser, sind wichtige regiminelle Befugnisse übertragen (§ 62), so eine Mitwirkung bei Feststellung des Lehrplans und der inneren Einrichtung der Schule (§ 6), die Initiative bei der Bildung und Aenderung der Sghulverbände (§ 30), die Einrichtung von Schulbesuchsbezirken (§ 32), die Bestimmung über die Schulpflicht (§§* 76, 77, 79, 80, 84, 92, 96) und über die Schulversäumnißstrafen 2c.- (§ 87), die Mitwirkung bei Beaufsichtigung des Privatunterrichts (§ 82), bei der Einrichtung der Seminar-Uebungsschulen (§ 108), bei- der Anstellung (§ 118), Ver- eidigung (§ 122), Beurlaubung (S 129) der Lehrer, die Bestimmung über die einstweilige Verwaltung erledigter Schulstellen F 127), über die Verpflichtung der Lehrer zur Ertbeilung von Unterricht an Fort- bildungsschulen (F 128), die Genehmigung zur Uebernahme von Neben- ämtern durch die Lehrer (§ 129), die Betheiligung an der Disciplinar- aufsiht über dieselben (§ 131 Nr. 2), die Fest ebung der Anrechnung von Naturalien beim Diensteinkommen (§ 149 Nr. 3), die Bestimmung über Gnadencompetenzen (§ 180) u. f. f.
Der Kreis-Schulbehörde treten für besonders wichtige Angelegen- heiten die gewählten Mitglieder des Kreisausschusses blie (8 61), o- bei der Feststellung der Anforderungen in Bezug auf die Aus-
attung und den Bau der Schulen (§ 21), bei der Tegen der Höhe des Fremdenschulgeldes (F 33), bet der vorläufigen Entscheidung über die Altsifanberietili zwischen abgehenden und anziehenden Lehrern (§ 147), bei der Me ung der Ferien (§ 19).
Dem Kreisausschuß als folchem sind insbesondere übertragen : die Ergänzung der Zustimmung einer ( emeinde zur Errichtung - einer Confessions\hule (§ 15), die Entscheidung in streitigen Shulbausachen
23), die Bildung und Aenderung der Schulverbände (8 30), die Bestimmung über das Gastschulgeld (§ 31), die Entscheidung bei Streitigkeiten über Fremdenschulgeld (0 die Beschlußfassung über die Vermö Ele Mng bei Bildung und Einrichtung der S ulbezirke (S8 34, 43, 44), die Beschlußfassung über statutarische Festsezungen in Gutsbezirken (S 39) und in Schulverbänden (§§ 40, 72), die Aeußerung bei Festsebung des Grundgehalts (§ 135) und der Alterszulage (8 140) fie hrer, die Bestimmung über die Anrechnung der Grträge des Dienstlandes (§ 149 Nr. 1).
“Die Kreis-Schulbehörde i} im übrigen das Organ des Regierungs- Präsidenten und hat dessen Weisungen zu entsprechen (§ 59).
Für die Städte wird in analoger Weise eine Stadt-Schulbehörde aus dem Bürgermeister _ und Kreis - Schulinspektor mit wesentlich
leihen, zum Theil größeren (vergl. z. B. § 6) Befugni ebildet,
ssen obeit nicht, wie bereits zu § 23 erwähnt, die besonderen Verhältnisse.
eine anderweite Regelung erfordern (§§ 65, 66, 67). In wichtigen
PIEE (§ 6: U neuer Klassen und Lebrerstellen in Stadt-
Treisen, § 19: ceBun er Ferien, § 21: erste Feststellung in Schul-
bau- und -Ausftattungs- Ege § 33: Feststellung des Fremden-
s{Gulgeldes) treten der Stadt-Schulbehörde Mitglieder der Gemeinde-
behörden hinzu S 66). L Â j
__ Die dem Kreisausshuß übertragenen Befugnisse, soweit sie für die Städte überhaupt in Frage kommen, übt im allgemeinen der Be- ¿irksausshuß (vergl. §§ 15, 28, 30, 31, 34, 43). i
Es läßt fih erwarten, daß bei dieser weitgehenden Decentralisa- tion und bei dieser umfassenden Mitwirkung der Nächstbetheiligten an den Geschäften der Schulverwaltung ihre freudige und opferwillige Theilnahme an dem Gedeihen der Schule wachsen wird.
“Neben den so gebildeten Kreis- und Stadt-Schulbehörden üben die Schulaufsichtsbeamten die Schulaufsiht nah Maßgabe des Gesetzes vom 11. März 1872. Eine Aufnahme der Vorschriften desselben in den vorliegenden Entwurf erscheint niht zweEmäßig, weil sie über den Rahmen der Volksschule hinausgehen.
Zum Vierten Abschnitt, Schulpflicht und Be- strafung der Schulversäumnisse, Privatunterricht heißt es in der Begründung: |
- Die Forderung, daß kein Kind ohne die Bildung bleiben solle, welche die Volksschule gewährt, ift im a Staate von den Zeiten des Großen Kurfürsten an ununterbrochen, mit \teigender Klar- heit und Bestimmtheit gestellt worden. M ihre Erfüllung an-
sargs als ein Ideal, dessen Erreichung nur langsam erstrebt ‘und von pâterer Zeit erhofft werden konnte, fo wurde doh nichts unterlassen, um sie berbeizuführen. “Von Anfan nit einseitig mit dem Ziele der Aneignung eines gewissen Maßes von Kenntnissen erhoben, sondern es wurde vielmehr das Gewicht au die religiós-sittliche s des heranwachsenden Geschlehtes und auf die Begrün ung feiner Arbeits- und Erwerbsfähigkeit gelegt. Das S schon die erwähnte Allerhöchste Verordnung vom 28. Septem- er 1717 aus, welche die Unwissenhèit der armen Jugend im Lefen,
Schreiben und M u sowie in denen zu ihrem Heil und Seligkeit
dienenden, höchstnöthigen Stücken beseitigen will, und dieser Gedanke kehrt in jeder späteren Kundgebung des Landesherrn über- die Schul- pflicht wieder. So dient ihre Erfüllung den Interessen des Staates, der Gesellschaft, der Kirhe uud auch denjenigen der Familie, wenn
diele die ihr daraus erwachsende Wohlthat richtig erkennt. Wo aber dieje Ginsicht fehlt, da gewährt das Geseß dem Kinde selbst den ihm ebührenden Schuß und E ihm sein Recht auf Entwickelung und usbildung der ihm von Gott Ee Gaben und Anlagen. Auch dieser Gedanke findet in der preußischen L Un ganz besonders
im Allgemeinen Landrecht, dessen Geltungsbereich bezüglih der hier in Betracht kommenden Bestimmungen durch die Cabinetsordre vom
14. Mai 1825 auf den gesammten damaligen Umfang der preußischen
Monarchie erweitert worden ist, seinen Ausdruck.
+ Dieses verordnet Theil Il Titel 12 § 43: „Jeder Einwohner, welcher den nöthigen Unterricht für seine Kinder- in seinem Hause nicht beforgen kann oder will, is \{chuldig, dieselben nach zurückgelegtem fünften Jahre zur Schule zu schicken.
“ Ferner im § 46: „Der Schulunterricht muß so lange fortgeseßt werden, bis ein Kind E dem Befunde seines Scelsorgers die einem jeden R Menschen seines Standes nothwendigen Kenntnisse efaßt hat.“ geo nlihe Vorschriften bestehen in den nah dem Inkrafttreten des* Allgemeinen * Landrechts erworbenen Landestheilen (z. B. für
Hannober §8 3 bis 6 des Gefeßes über das Volkss{ulwesen vom 26. Mai 1845, für das Herzogthum Nassau §§ 41 bis 43 der all- gemeinen Schulordnung von 1817).
an wurde diese Forderung aber
» Die Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850. bestätigt die E
wendigkeit des Schulzwangs in der Bestimmung des Artikels 21 Ab- aß 2: „Eltern und deren Stellvertreter dürfen ihre Kinder oder Pflegebefohlenen nit ohne den Unterricht lassen, welcher für die öffent- 1 e aan vatne rieben ist.“ '
Der glei Ee usführung dieser S EISTL0A der Hun und der [eien Regelung dieser Verhältnisse dienen die betreffenden Vor- schriften des Entwurfs.
i um E wir aus der Begründung des achten Abschnitts, Leistungen des Staates zur Unterhal- LON G Ne Len LLTGeR Volksschulen, Folgendes an: ie Verfassungsurkunde bestimmt im Art. 25: „Die Mittel zur Errichtung, Unterhaltung und Erweiterung der öffentlichen Volks- hulen werden von den Gemeinden, und im Falle des nachgewiesenen nvermögens, ergänzungsweife vom Staate aufgebraht. “Die auf Legen Nechtstiteln «beruhenden Verpflihtungen Dritter bleiben bestehen. Der Staat gewährleistet demnah den Volks\{ullehrern ein festes, den Localverhaältnissen an ines Einkommen.“
Die Beiträge des Staates zur Verbesserung der Lehrerbesoldungen und zur Unterstüßung der Gemeinden sind in den letzten Ja rzehnten mit den zunehmenden Anforderungen an das Volks\{hulwesen in steigendem Maße gewachsen.
1868 nach Aufnahme der aus den Etats der neuen Landestheile über- nommenen 280 523 Thlr. bereits: 725 109 Thlr.
Im weiteren scheidet sih die Zeit bis zum Jahre 1886 von der vorhergehenden.
Im Jahre 1869 wurden zu Gehaltsverbesserungen der Lehrer 100 000 Thlr., 1872 weitere 500 000 Thlr. bewilligt. Der Zugang in den Jahren 1873 bis 1878 betrug 8060432 4 (darunter 3 300 000 Æ für Alterszulagen der ec Außerdem wurde ein be- fonderer Fonds zur A neuer Schulstellen ausgebracht. Der Fonds zu Ruhegehaltszushüssen war in derselben Zeit von 39 000 4 auf 300 000 . gewachsen und'wurde bis 1884 um weitere 529 000 A erhöht. Endli wurden 1883 zu Zushüssen für Schulbauten 500 000 Æ als besonderer Fonds eingestellt, und dieser wurde 1885 um 150 000 4 vermehrt. n
Hiernach seßte der Staatshaushalt für 1885/86 aus: j
Cap. 121 Tit. 27: Besoldungen und Zuschüsse für Lehrer, Lehrerinnen und Schulen (darunter 3 300 000 46 zu Alters- ZUICOC U E 12: 155 313246
E 0 Behufs Errichtung neuer Schul- e
U S E I R N18 20205 Tit. 28a: Zur Unterstüßung unvermögender y
Gemeinden und Schulverbände bei Ele-
MENTATIMULQUICN E 650000 , Tit. 29: Zu Nuhegehaltszuschüssen 860000 ,„ Tit. 30: Dispositionsfonds . . 186 000 ,
T0609 375 46
Der allgemeine Druck der Schullasten ließ es in den folgenden Jahren nothwendig erscheinen, allen Gemeinden eine durdgteifende allgemeine Hilfe zu Theil werden zu lassen.
Das ( ees vom 6. Juli 1885, betreffend die Pensionirung der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen, (Ges.-Samml. S. 298) ordnete daher im § 26 an: „die Pension wird bis zur Höhe von 600 ‘aus der Staatskasse S Gerade bei der Pensions- last ca eine allgemeine Beibilfe des Staates geboten, weil sie ungleihmäßig auftritt und daher die Gemeinden 2c: {wer bedrüdt. Im aaren sind für diesen Zweck 1891/92: 3 700 000 Mark aus- geworfen. C N j
In noch umfassenderer Weise ist sodann ‘eine Erleichterung der Volksschullasten dur die Geseße vom 14. Juni 1888 (Ges.-Samml. S. 246) und vom 31. März 1889 (Ges.-Samml. S. 64)“ herbei- gee Nach Maßgabe derselben i „zur Erleichterung der nah offentlichem Recht zur Unterhaltung der Volksschulen Verpslichteten“ aus der Staatskasse ein jährlicher Beitrag zu dem Diensteinkommen der Lehrer und Lehrerinnen an diesen SAlen zu leisten. Die Höhe dieses Beitrags wird so E daß für die Stelle
1) eines alleinstehenden, sowie cines ersten ordentlihen
LEHTCTS E S E 500 M, 2) eines anderen ordentlichen Lehrers . 300 , 3) einer ordentlichen Lehrerin... 15077 4) eines Hilfslehrers und einer Hilfslebrerin . 100 ,„
gezahlt werden. ; S
Der Gesammtbetrag der hiernah zu leistenden Beiträge beziffert sich im Staatshaushalt auf 26 000 000 4.
Ferneér sind die Fonds zu Alterszulagen der Lehrer so weit erhöht, eln in den oben (zu §§ 134 f.) erwähnten Beträgen zahlen zu Éönnen.
Besondere Summen sind sodann zur Verbesserung des Volks- s{ulwefens in den Provinzen Westpreußen und- Posen, sowie im Regierungsbezirk Oppeln bewilligt.
Auch die Fonds zur Ed neuer Schulstellen, zu Unter- stüßungen bei Elementarshulbauten und für allgemeine Zwecke des Elementarschulwesens A weiter erhöht.
Die sämmtlichen hiernah in Rede stehenden Fonds Kapitel 121, Tit. 32 bis 40, 43, 44 betrugen nah dem Staatshaushalt 1891/92
i 48526 977 M
also gegen 1885/86 14 069 875 ,
: h mehr 34457 102 4
Erscheint hiernah überhaupt erst die Möglichkeit gegeben, mit
einer neuen Regelung der Schullast vorzugehen, ohne durch die damit
verbundene Verschiebung der Last die neuen Träger über Gebühr zu
belasten, fo lassen do die mannigfachen Schwierigkeiten, welche natur-
gemäß mit dem Uebergang in die neuen Verhältnisse und mit der
neuen Ordnung der Lehrerbesoldungen verbunden sind, eine weitere allgemeine Staatsunterstüßung erforderli erscheinen.
Es kommt dabei noch insbesondere in Betracht :
1) die völlige Beseitigung des Schulgeldes, welches zur Zeit noch in Höhe von etwa 1 100 000 M erhoben wird;
2) die Beseitigung der besonderen fiscalischen Leistungen aus dem Patronatsbaufonds in Höhe von rund 500 000 4;
3) die Durchführung der Communalsteuervorrehte der Beamten und Militärpersonen, welche bisher von den Schulsocietäten zur Schul- steuer herangezogen werden fonnten;
4) die Aenderung des Anstellungswesens der Lehrer, welche unter Umständen für die Pensionslast von Bedeutung sein kann.
Der Entwurf s{lägt daher vor: ;
I. Die nach den Gesetzen vom 14. Juni 1888 und 31. März 1889 zu zahlenden Stellenbeiträge in der Weise zu erhöhen, daß für einen alleinstehenden, fowie einen ersten ordentlichen Lehrer 600 A und für einen zweiten ordentlichen Lehrer 400 4. jährli gegeben werden. Mit Rücksicht auf kleinere, minder leistungsfähige Schulvérbänbs mit ihren ein- und zweiklassigen Schulen erscheint die besondere Hervorhebung dieser Stellen gerechtfertigt. Gerade in den Fällen, wo kleinere Ge- meinden (Gutsbezirke, Schulverbände) zur Gründung einer zweiten Lehrerstelle schreiten müssen, wird die Schullast besonders drückend, weil mit den zweiten Stellen nur selten eine Einnahme aus eigeneni Schul- vermögen. verknüpft ist. Ï
Der beständige Wechsel in der A der Stellen und der Einfluß des Ertrages des Schulvermögens auf die Höhe der Beiträge L unbedingt sichere Rechnung über den hiernah erforderlichen ehr- fé nicht zu. Derselbe is aber ungefähr auf 4300 000 Mark zu
äßen.
Der vom Staat zu den Alterszulagen der Lehrer und Lehre- rinnen gezahlte o wird um den Betrag einer se{\ten Stufe von 100 bezw. 70 M. erhöht, die erste Alterszulage wird fünf Jahre nach definitiver Anstellung gezahlt, und der Beitrag wird in allen Ort- fchaften, nicht bloß wie bisher in denen bis zu 10 000 Einwohnern,
ewährt. Es wird damit eine angemessene Durchführung der neuen
r A E il N lh E gerechten
n}pruc) erheben tann. Der hierfür erforderlihe Mehrbetrag ift a rund 3 300 000 4. anzunehmen. h anau
IIT. Der Staatsbeitrag zu den Lehrerpensionen wird von 600
Im Jahre 1859 betrug der Elementarshul-Fonds 216 744 Thlr,
auf 1000 4 erhöht. Die Mehrausgabe wird hier etwa 1 400 000 A betragen.
Im ganzen würden hiernah mehr erforderliß werden
Parlamentarische Nachrichteu.
— Dem PULS der Abgeordneten ist der Ne en- shaftsberiht über die weitere C rUng des Gef vom 19. Dezember 1869, betreffend die Consolidation preußi- scher Staats-Anlecihen, zugegangen. ‘-
— Dem Hause der Abgeordneten ist der Entwurf eines Geseßes, betreffend die Abänderung der 9 18, 19 20, 22, 28, 31 des Gesehes über die al gemeine Landesverwaltung, vom 30. Juli .1883 (Geseß-Samm[/ S. 195) nebst Begründung zugegangen. L Der Entwurf lautet: Ñ - i Artikel 1. Der § 18 des Gefeßes über die allgemeine Landes. verwaltung vom 30. Juli 1883 erhält folgenden Zusaß: Die Regie- rungsabtheilung für Kirchen- und Schulwesen wird aufgehoben. ie Geschäfte derselben werden, soweit nit das Volksschulge]eß anderweite Bestimmungen trifft, bei sämmtlichen Regierungen von dem Regierungs- Präsidenten mit den der A zustehenden Befugnissen verwaltet, * Artikel II. Der § 19 Absaß 1 des Geseßes über die all: 6 Landesverwaltung vom 30, Juli 1883 erhält folgende Faffung: em Rg Dra en werden für die thm persönlich ‘über: tragenen Angelegenheiten ein oder zwei Ober-Regierungs-NRäthe und die erforderliche Anzahl von Räthen und Hilfsarbeitern, von denen mindestens einer die Befähigung zum Richteramt haben muß, bei- gegeben, welche die Geschäfte na E Anweisungen bearbeiten. J Artikel III. Der § 20 des Gefeßes über die allgemeine Landes. verwaltung vom 30. Juli -1883 erhält S aug: Die Stell vertretung des NRegierungs-Präsidenten in Fällen der Behinderung * erfolgt dur den ihm beigegebenen Ober-Regierungs-Rath und, wen ihm zwei Ober-Regierungs-Räthe beigegeben sind, dur denjenigen von ihnen, welchen der Minister des Innern dazu bestimmt. Jst auch der mit der Stellvertretung beauftragte Ober-Regierungs-Rath be: hindert, so übernimmt der bei der Regterun aügestellte Ober-Negie- rungs-Nath und wenn dem Negierungs-Präsidenten ein zweiter Ober- Regierungs-Rath beigegeben ist, der dem Dienstalter nach ältere von ihnen die Vertretung. Die zuständigen Minister sind befugt, in be- sonderen Fällen eine andere Stellvertretung anzuördnen. Artikel 1V. Der § 22 des Geseuzes über die allgemeine Landes- verwaltung vom 30. Juli 1883 wird E j - Artikel V. Der § 28 Absaß 2 Saß 3 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 erhält folgende assung: Zur sonstigen Stellvertretung des Regierungs-Präsidenten im Bezirksaus\huß und zur Stellvertretung jedes der beiden auf Lebenszeit ernannten Mitglieder ernennt der zuständige Minister ferner aus der Zahl der am Sibe des Bezirksaus\chusses ein richterliches a: Qu höheres Verwaltungbamt bekleidenden Beainten cinen Stell. vertreter. : H AEEN i Artikel VI. Der § 31 des Gefeßes über die allgemeine Landesverwaltung vom 830. Juli 1883 erhält folgende Fassung: Die ernannten Mitglieder nehmen an den Plenar a der Regierung ua Maßgabe der für die Regierungsmitglieder bestehenden D theil. z E rtikel VII. Dieses Geseß tritt gleichzeitig mit dem Volks- sGulgeses in Kraft. rkundlich 2. ; M der Begründung heißt 8: | er vorliegende Geseßentwurf beabsichtigt im Zusammenhang - mit den Bestimmungen des Volks\hul-Geseßentwurfs, die Regierungs- * abtheilungen für Kirchen- und Schulwesen aufzuheben und die Ge- * schäfte derselben, soweit nicht der Volkss{ul-Geseßentwurf anderweite * Vorschriften trifft, auf den Regierungs- räsidenten zu übertragen. Î Die Zuständigkeit der Negierungsabtheilungen für Kirchen- und Schulwesen auf dem Gebiet der kirhlihen Verwaltung ift zur Zeit eine sehr beschränkte. Ihre Wirksamkeit erstreckt sih hauptsächlich auf die Verwaltung der Volksschulen. Was leßtere betrifft, [e iegt ihre Unterhaltung in einem großen Theil des Staates bisher den be- sonders gebildeten Schulfocietäten (Schulgemeinden) ob, ihre Verwaltung überall in wesentlichen Punkten in der Hand der Regierung. j Der Entwurf eines D BIDS nimmt in Aussicht, die Scullast durhweg den bürgerlihen Gemeinden unt den ihnen gleich- P Gutsbezirken bezw. den aus Gemeinden (Gutsbezirken) ge- ildeten weiteren kommunalen nachbarlihen Verbänden zu übertragen, sowie diesen Gemeinden (Gutsbezirken, Schulverbänden) und den Selbstverwaltungsbehörden in der Kreis- und Bezirksinstanz einen weitgreifenden O a die Volksschule zu gewähren. 2 Geschieht dies, so erscheint es zweckmäßig, die Aufsicht über das Volks\hulwesen in der Bezirksinstanz dur diejenige Behörde üben zu lassen, welche im übrigen die Aufsicht über die Communalangelegen- heiten der- bürgerlihen Gemeinden (Gutsbezirke, nachbarliche Com- munalverbände) führt und zu welcher die an der Verwaltung und Aufsicht der Schulen witwirkenden nit staatlichen Behörden in engster Beziehung stehen, d. h. zur Zeit durch den Regierungs-Präsi- denten. Die Sculaufsichtsbehörde geht sonst der Gefahr einer Jso- lirung entgegen, und es fehlt eine sichere Garantie, daß bei der Bearbeitung der S die allgemeinen Bedürfnisse des com- munalen Lebens voll berücksihtigt werden. s Diese Erwägung führt mit dem Zeitpunkt der Eingliederung der N in die Communalverwaltung, d. i. mit dem Inkraft- treten des Volks\culgeseßes zu einer Auflösung der Negierungs- A Kirchen- und Schulwesen; denn es erscheint“ selbst- verständlich, daß die mittleren Schulen, welche zudem schon jeßt fast durhgängig von den bürgerlichen Gemeinden unterhalten werden, nicht anders als die Volksschulen behandelt werden können. ‘Und dasselbe gilt von dem Privatunterrichtswesen, soweit der Unterricht sich in dem Rahmen der Volks- und mittleren Schulen bewegt und as System derselben ergänzt. R 4 db: » Was endlich die kirhlihen Zuständigkeiten der erwähnten Ab- theilung betrifft, so sind dieselben, wie vorstehend dargelegt, sehr be- ränkt, und es erscheint unbedenklich, dieselben auf den Yegierungs räsidenten zu übertragen, welher nah der oben gegebenen a tellung {hon jeßt einen weitreihhenden Wirkungskreis auf dem Gebie der kirhlihen Verwaltung hat. k ; N Die Uebertragung der Geschäfte auf den Regierungs-Präsidenten bedingt eine Beseitigung der collegialischen Behandlung, wie sie bis- her bei den Regierungsabtheilungen für Kirchen- und Schulwesen stattfand. Es erscheint dies unbedenklich, da der Entwurf des Bol \hulgeseßes weiter in Aussicht nimmt, wichtige, bisher regiminele Befugnisse in die Kreis- und Localinstanz bezw. in die Hand Der E N verlegen, S ares in bestimmten Angelegenheiten cine collegiale Erledigung vorzuschreiben. N j Für die eht erwähnten fkirhlihen Sachen erscheint die Auf- und der Collegialverfassung unbedenklih. Was insbefondere L irchenbauresolute betrifft, so verlieren dieselben an Bedeutung mik _ der wadsenden Autonomie der Gemeinden. Unter den Betheiligten ist zudem der Rechtsweg über ihre Verpflichtungen zulässig.
— Auf Veranstaltung der Centrumsfractionen des Reichstags und des Abgeordnetenhauses wird, wie die „Germ.“ berichtet, am Montag, 10 Uhr, für den verewigten Centruméführer Dr. Windthorst in S neuen Capelle des Klosters der Grauen Schwestern, Niederwa : straße 8/9, cine Se elenmesse abgehalten werden. Dr. Windthorst würde, wenn er noch am Leben wäre, morgen sein achtzigstes Lebens- jahr vollendet haben. Morgen Abend vereinigen sich die Mitglieder beider i aus Anlaß des Geburtstages des Verblichenen zu
einem Festmahl im Kaiserhof.