1892 / 13 p. 13 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 16 Jan 1892 18:00:01 GMT) scan diff

zun Deutschen Reichs-An

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Dritte Beilage

Berlin, Sonnabend, den 16. Januar

T I k E E D I A E LA A ErTET

Aus dem Staatshaushalts-Etat für 1892/93.

Der Etat des Finanz - Ministeriums weist eine Ein!- nahme von 2598 516 M auf, um 95750 4 geringer als im Jahre 1891/92. Diese Abminderung entspricht den durccnitlien Ein- nahmen der leßten drei Jahre. Die dauernden Ausgaben be- tragen bei dem Ministerium 1149550 Æ (+. 11720“ 4), bei den Ober - Präsidenten, Negierungs - Präsidenten und Negie- rungen U. w. 13 502900 M (+ 64 000 4), bei den Rentenbanken 649 527 4 (+ 3200 4), bei den Wittwen- und Waisen-Verpflegungsanstalten 5569100 A (— 62950 4), bei. der Verwaltung des Thtergartens - bei Berlin wie im Vorjahre 144700 4, für Wartegelder, Penfionen und Unterstüßungen 37978 181 (+ 2553878 M) und bei den allgemeinen Fonds 2 816 300 A (+ 4300 A). Der Mehrbetrag von 2553 878 4. bei dem. Capitel „Wartegelder, Penfionen und Unterstüßungen“ ist dadur begründet, daß in den dret Jahren von 1887/88 bis 1890/91 durM- schnittlih_ in jedem Jahre eine Steigerung von 1 049 349 4. ein- getreten ist. Hierzu treten noch die für die Landgendarmerie von dem Ministerium des Innern übernommenen 1526500 4, sodaß mit Rücksicht auf die. zu erwartende Steigerung statt der im Vorjahre eingestellten 26 000.100 A, 28 000 000 Æ angeseßt werden mußten. - An einmaligen und außerordentlichen Ausgaben werden zu Umbauten in den Königlichen Theatergebäuden zu- Berlin 500.000 Æ verlangt. Diese Umbauten sind nothwendig geworden dur die im Interesse der Feucrsicherheit neuerdings erlassenen Polizei- vorschriften und sind veranschlagt für das Schauspielhaus auf 520 000 H, für das Opernhaus auf 900000 ( Da die Bauten spätestens bis zum 1. Oktober 1893 zur Ausführung gelangt sein lollen, so find für das erste Jahr 500 000 Æ. eingestellt worden. Ob und in welcher Höhe diese Kosten von der Kronkassezu übernehmen seien, {weben noch Verhandlungen.

Dem Etat ist eine Denkschrift über die Regelung der Gehälter der etatsmäßigen Unterbeamten nah Dienstaltersstufen beigegeben, der wir Folgendes entnehmen: Es ist in Aussicht genommen, die Gehälter der etatsmäßigen Unterbeamten vom 1. April 1892 ab nah Dienstalters\tufen nah Maßgabe der beiliegenden Nachweisung zu regeln, fodaß das Aufiteigen der Beamten niht mehr, ‘wie bisher, von dem Eintritt von Vacanzen oder der Schaffung neuer etatsmäßiger Stellen abhängig fein foll, sondern jeder Beamte, ohne daß ihm übrigens ein diesbezüglicher Nechtsanspruch beigelegt werden soll, do bei befricdi- endem dienstlihen und außerdienftlichen Verhalten die Erhöhung eines Gehalts um bestimmte Beträge in bestimmten Zeiträumen er- warten darf. : Ï j

Von der neuen Regelung ausgenommen find außer denjenigen Unterbeamten, welche nur nebenamtlih beschäftigt sind oder deren Diensteinkommen ganz oder zum theil in Emolumenten oder Natural- bezügen besteht das Personal der Landgendarmerie, deren vor- wiegend militärischer Charakter eine Regelung der Gehälter nach Dienstalters\tufen niht angezeigt erscheinen läßt; die erst dur den Staatshaushalts-Etat für 1891/92 neu gebildete Kategorie der unteren Werksbeämten - der Bergwerks-Verwaltung, bezüglich deren es z. Z. nohxan den erforderlichen Unterlagen für die Festseßung von Dienst- alteréstufen fehlt; die Wald-, Torf-, ‘Wiesen- 2c. Wärter der Forst- verwaltung, bei welchen der verschiedene Umfang u. \. w. der Geschäste der einzelnen Stellen die besondere Festseßung des Gehalts für jede Stelle erforderlih macht; ein Dünenplanteur und ein Dünenaufseher in der landwirtbschaftlichen Verwaltung, welche schon bisher einer Besoldungsgemeinschaft niht angehört Haben und für welche sich auch künftighin wegen der Eigenartigkeit ihrer Stellung und ihrer Dienstobliegenheiten die Ausbringung fester Einheitsgehälter

empfiehlt; sowie endlih die Leggediener im Bereiche der Verwaltung für Handel und Gewerbe, deren Stellen im Er- Iedigungsfalle voraussichtlich zur Einziehung gelangen werden.

Indem davon auszugehen war, daß bei der neuen Regelung eine wesentliche Aenderung in dem bisherigen Gesammtaufwande an Ge- hältern nicht einzutreten hat, ist der Bemessung der Dienstzeit, welche die Beamten der einzelnen Kategorien künftig von der ersten etats- mäßigen Anstellung in der betreffenden Gehaltsflafse ab bis zur Er- reichung des Héchstgehalts der leßteren zurückzulegen haben werden, im wesentlichen dieselbe Zeitdauer zu Grunde gelegt, welche bisher zur Erreichung dieses Zieles durchschnittlih erforderlih war. Dabei er- schien es aber geboten, diejenigen verschiedenen, zu einer und derselben Gehaltsklasse gehörenden Kategorien von Beamten, deren Dienst- obliegenheiten 2c. wesentlich gleiche find, - alle nah einer gleihen Zeitdauer zum Höchstgehalt gelangen zu lassen, und ebenso auch für die einander - gleih zu achtenden Beamten- kategorien verschiedener Gehaltsklassen, die bis zur Erreichung der Höchstgehälter zurückzulegende Dienstzeit gleihmäßig zu bemessen. Denn es würde sich beispielsweise nicht rechtfertigen lassen, in dieser Beziehung ‘die in verschiedenen Gebaltsklassen wiederkehrenden Kategorien von Boten, Kanzleidienern und anderen mit gleichartigen Obliegenheiten, wie die genannten, betrauten Beamten lediglich des- halb verschieden zu behandeln, weil dieselben theils Central-, theils Provinzial-, theils Local-Behörden angehören. Diese Verschiedenheit in der Stellung der Behörden rechtfertigt zwar die verschiedene Be- messung der Gehälter der betreffenden Beamten, kann aber einen Unterschied für die Zeitdauer des Aufsteigens bis zum Höchstgehalte nicht begründen. /

Konnte {hon aus diesen Gründen nicht für jede einzelne Be- amtenkategorie die für sie speciell berechnete, bisher bis zur Grreihung des Höchitgehalts durchschnittlih erforderliche. Zeitdauer au für künftig festgehalten werden, so erwies sih dies auch noch aus dem weiteren Grunde als niht angängig, weil die Ergebnisse der Durch- \chnittsberehnungen für zahlreiche Beamtenkategorien als geeignete Grundlagen für eine künftige dauernde Regelung nicht anerkannt werden tönnen. Es gilt dies insbesondere bezüglich folher Beamten- fategorien, welche nur eine geringe Zahl von Personen umfassen und bei denen daher bisher zufällige Umstände in weit höherem Grade das Zeitmaß des Aufsteigens im Gehalte zu gunsten oder zu un- gunsten der Beamten beeinflußt haben, als bei folchen Kategorien, die eine größere Zahl von Beamten umfassen. i

a es sodann angemessen erscheint, die Zeitdauer des Verbleibens in jeder einzelnen Dienstaltersstufe niht nur für sämmtliche Beamte, sondern auch für alle Dienstalters\stufen gleichmäßig auf drei Jahre festzusetzen, so mußte die gesammte, bis zur O des Höchst- gehalts zurüzulegende Dienstzeit überall auf eine durch drei theilbare Zahl von Jahren bemessen werden. L Â

Die nach den vorbezeichneten Grundsäßen angestellten Ermitte- lungen haben dazu geführt, für die meisten Kategorien der Unter- beamten den Zeitraum, in welchem das Höchstgehalt der betreffenden Gehaltsflasse erreiht werden soll, auf 21 Jahre festzuseßen. Ein solcher Zeitraum erscheint auch an 9 angemessen, indem A Unterbeamten, da sie der Regel nach in der ersten Hälfte der dreißiger Lebensjahre zur eriten etatsmäßigen L gelangen, etwa in der Mitte der fünfziger Lebensjahre das Höchstgehalt erreichen werden.

Ein längerer als 21jähriger Zeitraum ijt für keine der jeßt in Betracht kommenden Beamtenkategorien in E genommen. Da- gegen ist der nah dem Ergebnisse der stattgehabten Grmittelungen

isher M nur erforderli gewesene fürzere als 21jährige Zeitraum da beibehalten, wo dies auch aus sachlichen Gründen gerecht- fertigt ersheint. Die Frage der Bemessung der Zeit, welche die Ve- amten 'auf den einzelnen Gehalts\tufen zuzubringen haben, fällt zu-

sammen mit der Frage der Bemessung der Gehaltsbeträge, also ‘der Beufuns der Gehälter für die verschiedenen Alters\tufen. In leßterer Beziehung kam in Frage, ob etwa die Gehälter für alle Unter- beamten möglichst gleihmäßig, vielleicht in der Weise abzustufen seien, daß die Unterschiede zwischen den einzelnen Gehaltsftufen überall je 100 M betrügen. Von einer solchen Regelung 1 indessen abge- lehen worden, weil sich danach je us der Verschiedenheit fo- wohl der gesammten bis zur Erreichung des Höchstgehalts zurüzulegenden Dienstzeiten, als au der Differenzen zwischen den Mindest-“ und Höchstgehältern die Dauer des Verbleibens in den einzelnen Gehaltsstufen nicht nur für die verschiedenen Beamten- kategorien sehr asts gestalten, sondern auch für einzelne Beamtenkategorien eine zu lange werden würde. Es würden z. B. die Beamten der Gehaltsklassen VIT (1000 bis 1500 4), X (800 bis 1200 16) und XII (400 bis 800 4), wenn fie in Abstufungen von je 100 / das Höchstgehalt L 21jähriger Dienstzeit erhalten sollen, in drei Gehalts\tufen je 5 Jahre und in einer 6 Jahre bleiben müssen, d. h. also nur alle 5 Jahre und einmal nach 6 Jahren eine Zulage von je/100 M erhalten. Demgegenüber erschien es wünschens- werth und auch grundsäßlich richtiger, die Zeit , welche die Beamten in den einzelnen Gehaltsstufen zuzubringen haben, einerseits möglichst für alle Beamtenkategorien und zugleih auch für alle Gehaltsstufen Tleihmäßig zu bestimmen, andererseits aber auch diese Zeit nicht zu ang zu bemessen, sondern die Beamten lieber in kürzeren Zwischen- räumen um minder erheblihe Beträge, als in längeren Zwischen- räumen um erheblichere Beträge im Gehalte aufsteigen zu laffen. Ersteres ist nicht nur für die Beamten und eintretenden Falles für ihre Hinterbliebenen vortheilhafter; sondern empfiehlt sich auch im dienstlichen Interesse. Ï

__Als eine angemessene Zeit für das Verbleiben in jeder einzelnen Gehaltsftufe céschetüt eine fjolhe von drei Jahren, wie sie auch bei der Eisenbahnverwaltung für alle Kategorien von Unterbeamten festgeseßt ist. Durch die Festseßung eines dreijährigen Zeitraums für das Verbleiben in jeder Gehaltsstufe wurde es aber, wie {hon oben er- wähnt, nöthig, die gesammte Dienstzeit, welche bis zur Erreichung des Höchstgehalts zurüzulegen sein wird, überall auf eine dur drei theil- are Zahl von Jahren festzuseßen. Es hat sich dies auch meist ohne wesentliche Abweichungen von der Zahl der bisher bis zur. Erreichung des Höchstgehalts durchschnittlich zurückzulegenden Dienstjahre durch- führen lassen. Wo Abweichungen nöthig wurden, ift nahezu überall zu gunsten der Beamten für us eine Abkürzung der bisherigen Gesammtzeit vorgesehen; wo eine Verlängerung sih nit vermeiden ließ, ist dieselbe auf das mindestmögliche Maß beschränkt worden. Je nah der Zahl der für die einzelnen Beamtenkategorien fich er- gebenden Dienstalters\tufen einerseits und dem Betrage der Differenz zwischen U und Höchstgehalt der betreffenden Kategorie anderer- seits hat die Abstufung der Gehälter für die verschiedenen Dienstalters- stufen bemessen werden müssen. Soweit angängig, ist dabei “die

zeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger.

Differenz zwischen je zwei Gehalts\stufen immer gleichmäßig normirt worden, also für die Beamten {stets dieselbe Gehaltserhöhung bei

“neuen Regelung ab für jeden Beamten, welcher na

jedem Agen aus einer Dienstalters\tufe in die folgende in Aussicht genommen. o dies nicht angängig war und die Gehaltserhöhungen von einer Dienstaltersstufe zur anderen verschieden normirt werden mußten, ist im Intere)se der Beamten überall das {stärkere Steigen der Gehälter in den unteren Dienstaltersftufen in Aussicht genommen.

Im übrigen ist darauf Bedacht genommen worden, den Betrag der von einer zur anderen Stufe eintretenden Gehaältserhöhung nit unter ein gewi}ses Maß herabzuseßen, damit dieselbe von dem Beamten auch wirtlich als Verbesserung feiner Einkommensverhältnisse empfunden werde. Es ist daher nur da, wo dies unvermeidlih war, bis zu Gehaltsdifferenzen von nur 50 zwischen je zwei Dienstalters- stufen heruntergegangen, wobei zu bemerken ist, daß eine folhe oder fogar eine noch geringere Abstufung der Gehälter auh son jeßt mehrfah besteht. Eine Berechnung, welcher das Dienstalter der einzelnen Beamten am 1. Oktober 1890 zu Grunde -gelegt ist, hat ergeben, daß nah vollständiger Durchführung des Systems der Dienst- alterszulagen nah Maßgabe der Nachweisung, unter Beibehaltung der bestehenden Festseßungen für die Unterbeamten der ECifsenbahnver- waltung, in dem gesammten Jahresbedarf an Gehältern für die Unterbeamten keine wesentliche Aenderung gegen die nah Durchschnitts-

säßen zu berechnende Gesammtfumme eintreten wird. Es versteht fich von selbst, : daß im einzelnen das der Berehnung zu Grunde - gelegte Material bei den wechselnden Dienstalters-

verhältnissen der Beamten fortgeseßten Schwankungen unterworfen ist und daher in fo fern einen zuverlässigen Maßstab für die Zukunft nicht bildet. Im ganzen aber und für die Gesammtheit aller Kate- gorien wird im Hinblick auf die große Zahl aller Unterbeamten an- genommen werden können, daß die Ab- und Zugänge 4 untereinander ausgleichen werden und die angestellte Berechnung sih im allgemeinen auch für die Folge als zutreffend erweisen wird. Für die Uebergangs- zeit jedo, bis die Negelung der Gehälter der Unterbeamten nah Dienstalters\tufen vollständig durchgeführt sein wird, wird fih ein vielleicht nicht unerheblicher, jedoch von Jahr zu Jahr sih ermäßigen- der Mehrbedarf gegenüber den jeßigen bezw. den nah vollständiger Durchführung des neuen Systems erforderlichen Etatsbeträgen an Gehältern ergeben, da von dem Zeitpunkte des Inkrafttretens der der leßteren ein höheres Gehalt, als bis dahin, zu beziehen hat, dieses höhere Gehalt zahlbar zu machen sein wird, dagegen allen Beamten, welche nah der neuen Regelung weniger, als vorher, zu beziehen haben würden, das bisherige Gehalt De werden muß und die Ausgleichung ¡ert bei einem entsprechenden Aufsteigen im Gehalt erfolgen kann! „tat

In dem Etat für das Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten ist die Summe der dauernden I auf 101 445384 A, 4460 780 M mehr als im Vorjahre, die der einmaligen und außerordentlichen Ausgaben auf 3 392 732 4, 2 358 556 M. weniger als im Vorjahre, angeseßt, sodaß die Gesammtausgabe sih auf 104838 116 4, um 2102224 4. hböhßer als im Etatsjahr- 1891/92 stellt. Die Summe der Einnahme beträgt 2794077 4, 40953 A weniger als - im Vorjahre. Von den Mehreinnahmen entfallen 83 804,24 e auf den öffentlihen Unterricht, hiervon 65 000 M allein auf die technischen DoO uen in Berlin und Hannover infolge der Erhöhung der Unterrichtshonorare und 73 170 4 auf die Einnahmen aus dem Medizinalwesex, nämlich 375 #4 Erlös aus dem Verkauf thierisden Impfstoffs, 2000 46 von den Prüfungs-Commissionen für Physiker, Aerzte, Zahnärzte und Apotheker und- 70 405 Einnahmen des Instituts für P Diesen Mehreinnahmen Ce steht eine Mindereinnahme von 197 432 „# einmaliger

innahmen des vorigen Etats.

Unter den dauernden Ausgaben befinden fich: für das Ministerium 1 090 650 4, 32 000 J. mehr, davon 30 000 Æ für die Remuneri- rung von A infolge vermehrten Geschäftsganges; für den Evangelischen Ober-Kirchenrath 151 997 4, 5100 #4 mehr; für die evangelischen Consistorien 1 198 241,24 4, 12366 #4 mehr; fir evangelische Geistliche und ah: 1581 722,28 M4, 17125 mebr, davon 17098 für Zuschüsse àn_ evangelische A gemeinden zur Unterhaltung ihrer Pfarrsysteme; für is- thümer und die zu ihnen gehörigen Institute 1255 687,47 #; für fatholishe Geistliche und Kirchen 1 292 349,20 4, 50 574,47 M mehr, darunter 47 632,44 M für das in 121 auf dem linken Rhein- ufer im Bezirk des ehemaligen Appellations-Gerichtshofs Köln belege-

V, Z

aren I T

1892, nen Pfarreien der Rheinprovinz in Gemäßheit des Staats-Ministerial- Beschlusses vom 21. November 1890 zu bewilligende Staatsgehalt von 400 é; für die Provinzial-Schulcollegien 571905 4, 7857 4. mehr, darunter 7500 zur Erhöhung des Gehalts R ulrtäthe, da es mit Nücksicht auf die beabsichtigte Erhöhung des Gehalts der Directoren an den höheren Lehranstalten “erforderli erscheint, das Gehalt der Provinzial-Schulräthe im Minimum von 5100 # auf 5400 M zu erhöhen; für die Universitäten 8050 613,33 A, 95 843 4 mehr; für höhere Lehranstalten. 7534 925,03 A, 1 654 870,03 Æ mehr, worunter sih 131 869 46 mehr an Zahlungen vermöge rechtlicher Verpflichtungen, 13 523,37 4 mehr an Zuschüssen für die von Anderen zu unterhaltenden, aber vom Staat zu unterstüßenden Anstalten, 1 400 000 4 zur Durchführung des dem Landtage vorgelegten Normal-Etats vom Jahre 1892 für die Directoren und Lehrer höherer Lehranstalten sowie zur Erhöhung der Remuneration für Hilfsunter- richt, ferner 297 487,66 4 mehr für Versorgung der Hinterbliebenen von Lehrern und Beamten an nicht staatlichen höheren Unterrichts- anstalten; für Elementar-Unterrichtswesen 61 140 022,66 4, mehr 1 701 817,47 M, darunter mehr 285 325 6 zu Gehaltserhöhungen der Seminar-Directoren, und Lehrer ferner zu Besoldungen für zwei erste Seminarlehrer, neun ordentlihe Seminarlehrer und einen Hilfslehrer, 33000 A zu Unterstüßungen von Seminaristen, 10800 A zu Gehaltserhöhungen für die Präparanden - anstalts-Vorsteher und erste Lehrer, 20000 # zur Erhöhung des Dispositionsfonds zu Unterstüßungen für angehende Turnlehrer, da die Gewinnung eines erheblih größeren Ersaßes namentlih an afademisch- gebildeten Turnlehrern um fo Hr Uge Tee nothwendig ist, als für den Turnunterriht än den höheren Lehranstalten eine Ver- mehrung des wöchentlichen Turnunterrichts bevorsteht, 20400 4 für die Besoldung je eines neuen s{ultechnischen Raths bei den Regie- rungen zn Marienwerder, Breslau, Magdeburg und Schleswig, 68 400 4. zu Gehaltserhöhungen sür die Kreis-Schulinspectoren, 79 023,06 4. zu Beihilfen an Schulverbände wegen Unvermögens für das Stellenein- kommen der Lehrer und Lehrerinnen, 20 000 4 zur Verstärkung des

onds für Förderung des deutschen Volksschulwefens in den Provinzen Westpreußen und Posen und im Regierungsbezirk Oppeln, 200 000 4 um den auf dem Gebiete des Elementarshulbauwesens Vor- handenen Nothbständen Abhilfe zu gewähren; für Kunst und Wissenschaft 3 981 395 1, 88724 4. mehr, worunter 22 650 mehr für das geodätische Institut in Potsdam, 33 000 # für die bio- logische Anstalt auf Helgoland, 12 970 46 mehr Zuschuß an die Akademie der Künste in Berlin; für technisches UnterrichtÞwefen 1620 898 M4, 71 242 6 mehr, unter denen fich 65 000 4 als Antheile der Do- centen der technischen Hochschulen an den Gala ener befinden, da es die Absicht ist, durch mäßige Erhöhung der bisher fehr niedrigen Honorarsäße an den Tenischen Hochschulen zu Berlin und Han

nover es zu ermöglichen, den Docenten durhschnittlih ein Viertel des für ihre Collegien eingehenden Honorars , keines- falls aber mebr als 3000 #Æ, zu überweisen; für Cultus

und Unterricht gemeinsam 9812 537,68 M, 652 969,32 M. mehr, hierbei find 750 000 # als halbjährliher Betrag des auf Grund des dem Lmndtage vorgelegten Geseßeniwurfs zur theilweisen Ablösung der Stolgebühren erforderlichen Staatszuschusses eingestellt ; für Medizinalwesen 1828 410,97 1, 68325 A mehr dabei 235 405 4 für das Institut für Infectionskrankheiten zu Berlin, wo- gegen bei dem Charité-Krankenhause 165 000 A in Abgang kommen. Unter den einmaligen und außerordentlichen Ausgaben befinden: fi 300,000 Æ als erste Râte für den Neubau des Domes in Berlin und einer Gruft für das preußische Königshaus. Der Bau ist ins- gesammt auf zehn Millionen veran[hlagt, als Bauzeit ist ein Zeit- raum von zehn Jahren vorgesehen. Da der alte Dom nur die füd-- westliche Hälfte des für den Neubau bestimmten Platzes einnimmt, während die nordöstliche Hälfte shon jeßt verfügbar ist, fo besteht die Absicht, an dieser Stelle sogleich mit den Fundamentirungs- arbeiten zu beginnen, und ift hierzu die oben genannte Summe erforderlih. Zum Neubau eines Dienstgebäudes für das Confistorium zu Posen werden als erste Nate 80000 # verlangt, für die Restauration der Schloßkirhe in Wittenberg als leßte Nate 95 000 Æ, zum Neubau eines Dienstgebäudes für das Confistoriuum zu Stade als erste Nate 50 000 , zum Bau von Universitäts-- gebäuden und zu anderen Universitätszwecken in Königsberg. 71800 A, in Berlin 390 600 Æ, in Greifswald 11 800 4, in Breslau 364 050 4, in Halle - 185 405 , in Kiel 19 600 4; in Göttingen 24280 Æ, in Marburg 51000 , in Bonn 126 600 M, für Kunst- und . wissenschaftliche Zwecke 429 257 A, UeE sür die Errichtung einer biologishen Anftalt auf Helgoland M. 4 » ;

Was die leßtgenannte Anstalt anbetrifft, fo liegt dem Etat eine Denkschrift bei, worin darüber nähere Auskunft gegeben wird. Danach ist die Bestimmung der Anstalt eine doppelte: einmal eine wissen- schaftliche, deren Gegenstand die reine Meeresbiologie mit befonderer Beziehung auf die Nordsee, dann aber auch eine prakti se, indem die Anstalt dur ihre Arbeiten auf dem Gebiete der angewandten Meeresbiologie auch der deutshen Hochseefischerei. förderlih sein soll. “An Arbeitskräften zur Durchführung ihrer Aufgaben: werden der Anstalt zur Verfügung stehen: der Director, zwei Assistenten, ein Fischmeister und ein Präparator. Die gesammten Kosten werden si, und zwar die Auen en Aus- gaben auf 33 000 4, die einmaligen auf 103 000 46 belaufen. Von den ersteren wird das Reich F-mit 11 000 46 übernehmen, - während O aus dem Versand von lebenden und confservirten Seethieren auf eine Einnahme von etwa 3000 4 gerechnet wird. Bei diesem Aufwande dürfte es möglich sein, eine Anstalt zu \chaffen, von der die Wissenschaft und die Hochseefischerei die besten rue erwarten dürfen und welche für Helgoland, elbit eine ähnliche Bedeutung haben wird, wie etwa die Kaijer Wilhelms-Universität Straßburg für die Reichslande.

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Parlamentarische Nachrichten.

Dem Reichstag ist der folgende Entwurf eines Ge- sebes, betreffend die Anwendung der vertragsmäßigen Zollsäze auf das am 1. Februar 1892 in Deut)ch- land vorhandene unverzollie ausländishe Ge- treide, zugegangen:

Die Bestände von ausländishem Getreide (Weizen, Roggen, Hafer, Gerste, Mais und Hülfenfrüchten), welche nah amt- - licher Feststellung am 1. Februar 1892 innerhalb - des deutschen Zollgebietes in Freilägern (Freibezirken), in öffentlichen Zoll- niederlagen, in Privatlägern unter amtlihem Mitvershluß oder in gemischten Privat-Transitlägern ohne amtlihen Mitverschluß, sowie in den deuts@en Zollausschüfsen vorhanden sind, werden bis zum 30. April 1892 einschließlich ohne Nachweis der Abstammung aus Vertragsstaaten oder meistbegünstigten Ländern zur Entrichtung der für diese Getreidearten am 1. Februar 1892 in Kraft tretenden I Zollsäße zugelassen.

ieses Geseß tritt mit dem Tage seiner Die Begründung lautet: - /

In der Erwartung, daß in Deutschland am 1. Februar 1892 mit

Verkündigung in Kraft.

den -neuen Handels- und Zollverträgen ermäßigte etreidezollsäße in Kraft treten werden, sind in den verfchiedenartigen deutschen Zolllägern