1874 / 10 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 13 Jan 1874 18:00:01 GMT) scan diff

solchen Standpunkt muß ich überhaupt von mir abweisen. Jh stehe in diesen Angelegenheiten überhaupt nicht auf dem privatrechtlichen Standpunkt des Feilschens, wona der Eine etwas bietet, und der Andere etwas gewährt, sondern ih bin gewohnt, solche Fragen lediglich nach dem Gesichtspunkte des öffentlihen Jnteresses zu erwägen und danach meine Entscheidungen zu treffen.

Auf die Frage des Abg. VDr. Löwe, weshalb die Regierung nicht einen Plan für den Ausbau des Eisenbahnnegtes vorgelegt habe, erwiderte der Handels3-Mini ster:

_Die Frage, welche der Herr Vorredner an die Königliche Staats- regierung richtet, bin ih in der Lage, fofort zu beantworten. verweise darauf, daß in dem vorgelegten Gescß über die Konzessioni- rung der Eisenbahnen ein sogenannter Landes-Ei}enbahnplan vorgeschrie- ben ift, welcher die Grundlage für die Mni[Wetduagen rüdcksichtlih der Vorarbeiten zu Eisenbahnen enthalten soll, so daß dieser Plan wesent- lih für die Aktion der Regierung bestimmend fein wird. Was aber den ferneren O anbetrifft, so liegt augenllicklich dem Hohen Hause ein Entwurf vor, wonach 94 Meilen neuer Staats- bahnen mit einem Kostenaufwazvc vou 50 Millionen Thlr, gebaut werden sollen. Die Regierung hat ib,rerseits nah sorgfältiger Prüfung und nah den Berichten aus all-a Provinzen fih zu_ dieien nlagen ents{lossen, und sic glaubt, daß die Ausführung dieser Anlagen eine geraume Zeit in Anspruch nehmen werde.

Dem Abg. Dr. Lasker entgegnete der Finanz - Minister Camphausen:

Der geehrte Herr Vorredner hat die Frage aufgeworfen, ' ob es überhaupt im preußischen Staate {hon vorgekommen fei, daß der Staat in Verbindung mit Aftienunternehmungen getreten wäre. Jch hake darauf zu erwidern, daß die g!änzendsten Bahnbauten, die im preußischen Staate unternommen worden find, auf diesem Wege zu Stande gekommen sind. Jm Jahre 1842 ift auf Grund des dama- ligen Gutachtens der Ausshüssc des vereinigten Landtags ein System von Bahnbauten in Ausficht genommen worden, ich will nur davon hervorheben die Cöln-Mindener-Eisenbahn, und die damals gewählte Form war die, daß der Staat fich mit einem Theil des Gesammtbetrages bei dem ganzen Geschäft betheiligte und außerdem eine Ziusgarantie für jene Unternehmungen übernahm, andererseits fich besondere Vortheile ausbedang, Vortheile, die dem Staate in finanzieller Beziehung von außerordentlih gro)zer Bedeu- tung geworden find.

Was dann den Ausgangspunkt der Bemerkungen bildete, die Zu- \chrift, die dem geehrten Herrn Abgeordneten zugegangen war und die da mittheilte, daß das Scicklershe Grundstück für ich glaube, wenn ih recht verstanden habe, für 500,000 Thaler angekauft und für 2 Millionen dann untergebracht worden sei an die Deutsche Eisen- bahnbaugesellshaft, so habe ih zu bemerken, daß nach der Auskunft, die ih hier eingezogen habe ih würde aus dem Gedächtniß hier- über Feine Auskunft geben können das Schicklershe Grund- stück nicht zu denjenigen gehört, von denen die Rede ist, also mit den zwei Millionen es nit so gefährlih ausfieht.

Was dann die Frage betrifst, wie weit einer bestehenden Gesellschaft ea, worden fei oder nicht, und ob in dieser Hilfe das otiv für das ganze Unternehmen zu finden gewesen ei, so habe ih einfa zu antworten, daß meiner Ansicht nach der Staat dadurch, daß er fich des Unternehmens anzunehmen t E jener Gesellschaft allerdings einen wesentlihen Dienst ge- leistet hat, daß aber das Motiv für diese Handlung nicht entfernt darin beruht hat, {ener Gesellschaft zu helfen, sondern daß es darin bestanden hat, die Grundlage zu finden, um ein großes, für die allge- meinen Interessen erwünshtes Unternehmen zu Stande zu bringen Man hâtte ja damals - vielleicht fragen können, was liegt daran, daß wir es für nüßlich halten, in Zukunft dort eine Babn zu bauen auf dem Terrain, das von einer Seite bereits erworben ist? Was liegt daran, daß auch wir eine solche Absicht haben, wir überlassen Euh völlig Eurem Schickfale,

e zu, wie Jhr den Bankerott vermeiden könnt, und wenn

r. ihn niht vermeiden könnt, reise die Grundstücke veräußert werden müssen. Vielleicht ätte ‘ein sehr ftreng rechnender Finanzmann fich gar noh

der Ansicht „überlassen: lassen wir die nur exst zu Grunde gehen, lassen wir die Grundstücke in ihrem Preise bedeutend finken und treten wir dann ras{ch und plößlich hinzu und kaufen sie unjererseits für einen Spottpreis an. Ob das eine des Staats würdige Handlungs- weise gewesen wäre, meine Herren, das überlasse ich Jedermanns Urtheil. Die Regierung As jedenfalls die Sache anders aufgefaßt. Als über die ersten erhandlungen die Rede war, als die ersten Eröffnungen stattfanden und Anträge erfolgten, da hat die Regierung durch ihre Behörden untersuchen lassen, inwieweit die bezahlten Preise as sahgemäß anzuerkennen seien oder nit; ob und inwieweit, wenn zu einer beliebigen anderen Zeit nah der vor? hergegangenen Zustimmung des Abgeordnetenhauses die Erlaubniß zur Anlage ciner solchen Bahn ertheilt worden und mit dem Ankauf vor- zugehen wäre, dann die Hoffnung bestände, daß man zu demselben oder gar zu einem noch billigeren Preise die Grundstücke würde er- werben können. Diese Gutarhten, meine Herren, find dahin ausge- e , daß die berechneten Preise in der Unterstellung, zu dem Eisenbahnbau überzugehen sei, durchaus. dem wirklichen Werth entsprôhen. Damit hat \sich aber die Regierung noch nicht begnügt; sie hat si gesagt: wie es fih mit der Angelegenheit auch verhalten möge, die Präsumption spricht dafür, daß in einer Periode der Preisfteigerungen, wie fie unmittelbar vor- angegangen war, hier und da und für einzelne Grundstücke O: bewilligt sein werden, die doch wohl über das Bedürfniy hinausgehen, und fie hat der Gesellschaft zugemuthet, unter Berück- sichtigung sclcher Verhältnisse in eine Preisredu!tion zu willigen, wie Jhnen dies durch die Denkschrift näher dargelegt worden “ift. Die Regierung war und ist der Meinung, daß in dem Umstande, da

durch ihr Eingreifen in diese Ängelegenheit die Lage der Gesellschaft, die den ersten Gedanken zu diejem Unternehmen gehabt hatte, ver- bessert wurde, durchaus nickts Verwerfliches gefunden werden fönne, daß im Gegentheil es nur willkommen sein könnte, wenn es möglich wäre, unter Wahrung des Interesses des Staats zugleih eine Schä- digung der Gesellschatt mit vermeiden zu helfen, sie würde aber nie und nimmer fih auf den Aukauf eingelassen und Etwas gethan haben, was wie eine Unterstüßung gedeutet werden könnte, wenn fie niht von der lebhaften Ueberzeugung durchdrungen gewesen wäre, daß sie den geeigneten Zeitpunkt wahrn:hme, um ein wünschenswerihes Unternel)- nen zu fördern und zu sichern. Die Regierung ist für den Fall, daß die Landesvertretung anderer Meinung fein sollte, in keiner Weise ge- bunden, sie hofft und erwartet aber, daß sie die bereitwillige Unter- stüßung des Abgeordnetenhauses in dieser Frage finden wird.

In der Diskussion über den Entwurf eines Ges ches, betreffend das Vormundschaftswesen, ergriff der Justiz- Minifter Dr. Leonhardt nach dem Abg. Dr. Eberty das Wort:

Meine Herren! Es ist seit langen Jahren i: 7a landrechtlichen S ptonalg der Monarchie das Bedürfniß nah - iner durgreifenden Reform des Vormundschaftswesens hervorgetreten. Dieses Bedürfniß ist insbesondere, und zwar 1mmer von Neuem bezeugt worden in den Geschäftsberihten der Präsidenten der Ober - Landesgerichte und der päteren ANPSa Ls Rebe Auch hat die Königliche Regierung die etreffenden Wünsche nicht unbeachtet gelassen, fie hat vielmehr bereits seit. dem Jahre 1825 ihre Thatigkeit dem Vormundschaftswesen zugewendet. Es find mehrere Entwürte bearbeitet, verschieden nah A Umfang und nah threr inneren Bedeutsamkeit. Theilweise find diese Entwürfe veröffent- licht und begutahtet worden. Ju ein weiteres Stadium der legis- lativen Aktion ist jedo kein Entwurf gelangt. Nachdem die Arbeiten noch längere Zeit geruht hatten, find fie im Jahre 1869 wieder auf- genommen. Jm Jahre 1870 fft ein Entwurf veröffentliht, um von den Gerichten begutachtet, vou der Wissenschaft erörtert zu werden. Es ist auf diese Weise ein schr umfassendes, kritischchs Material ge- wonnen; es fiad allein 175 Berichte der Gerichte. eingegan-

dann feht zu, zu welchem

und unter Berücsihtigung des Ergebnisses diéser Prüfung derjenige Entwurf aufgestellt worden, welcher jeßt den Berathungen zu Grunde liegt. Í

Als man die Arbeiten im Jahre 1869 wieder begann, mußte man aus fachlichen und prinzipiellen Gründen davon- ausgehen, daß die Reform des Vormundschaftswesens auf das ganze Gebiet der Monarchie sich zu erstrecken habe, obwohl in den Provinzen des ge- meinen und des rheinishen Rechtes ein so lebhaftes Bedürfniß, wie in den landrehtlichen Provinzen, nit hervorgetreten war. amit war aber auch dem Gefeßgeber von vornherein ein weit freierer und allgemeiner Standpunkt, als er früher eingenommen, angewiesen. Der Entwurf, welcher Jhnen vorgelegt wird, enthält besonders dem Land- recht gegenüber, sehr tief eingreifende Rechtsänderungen; ich hebe hier mr hervor, daß dem Vormunde eine weit freiere, selbstäntigere und damit auch verantwortlichere Stellung zugewiesen ift, als das Landrecht ihm einräumt. Durch den Entwurf zieht sich der Grundfaß, daß der Vormund die Verwaltung habe, das Gericht die Aufficht. Als Konsequenz diefes Grundsaßzes ergab \ich die Beseiti-

ung des vorwundschaftlichen O-S: man hat fich um

k weniger gescheut, diese Konsequenz zu ziehen, als die Gerichte ihrer weithin überwiegenden Mehrzahl \ich-dafür erklärten, und von vorn- herein far ift, daß jedenfalls zur Zeit nicht mehr die eigenthümliche Institution des vormundschaftlihen General-Depositums auf die nicht landrehtlichen Próvinzen, geshweige denn auf die nicht preußischen Deutschlands übertragbar ift.

Meine Herren! Der Entwurf wird vielleicht Freunde finden, sicher aber Gegner, ih hoffe jedoch, daß beide anerkennen werden, daß der Entwurf Zeugniß ablegt von der großen Sorgfalt, welche auf die Sache und auf die Form verwandt worden ist.

Ich erlaube mir noch zum Schluß einen Punkt zu berühren, welcher von segislativer Bedeutung* ift, Man hat die Frage aufge- worfen, ob es angemessen fei, daß die Landesgeseßgebung die Reform des Vormundschaftswesens in Angriff nelzuie, nachdem in neuester Zeit die Zn- ständigkeit der Reichsgeseßgebung auf das ge'ammte Civilrecht und tolge- weise aud auf das Vormundschaftsreht exstreckt worden ist. Die Zuständigkeit der Reichsgeseßgebung, eine bestimmte Rechtsmaterie zu regeln, bildet an und für sih gewiß keine Schranke für die Landesge- feßgevung ; allein für die Landesgeseßgebung dürfte do in dieser Rich- tung eine weise Mäßigung geboten fein. Obwohl ih das anerkenne, so bin ih doch nit zweifelhaft darüber, daß die Frage zu bejahen jei, weil die Zeit und die Verhältnisse drängen. Aller- dings theile ih die Ansicht derjenigen nicht, welche den Erlaß eines deutshcn Civilrehtes in eine weite, nicht absehbare Ferne verseßen. Jch bin vielmehr der Ueberzeuguug, daß die allerdings große und \chwierige Aufgabe in verhältnißmäyzig furzer Zeit erfüllt werden fann, sofern nur niht äußere Umstände Schwierigkeiten in den Weg legen. Aller menshlihen Voraussicht nah wird aber die deutsche Gerichtsverfassung früher ins Leben treten als die Reichsgeseßgebung die neue Aufgabe gelöst haben wird. Welhe Schwierigkeiten und welche Zweifel nun auch die Bildung der höheren Instanzen in der Reichsgerichtsverfassung hervorrufen mag, darüber werden ernste Be- denken kaum bestehen, daß die Rechtspflege von selbständigen Einzel- rihtecn -und S mit größeren Bezirken auszuüben sein wird. Ist das der Fall, so wird das Bormundschaftswesen den Einzel- rihtern zu überweisen sein, wie bieses sowohl in den Provinzen des gemeinen als des Rheinischen Rechtes bereits jegt Rechtens ift. Für eine solhe Verweisung bilden aber erheblihe Rechtsänderur gen des Landrechts die Vorausseßutg. Unter diesem Gesichtspunkt betrachtet, ebnet nun der Entwurf der Reichs8geseßgebung die Bahn. Sodann kommt noch cin zweites wihtiges Moment in Betracht. Die Justiz- verwaltung ist durch die ganze Lage der Verhältnisse darauf hinge- wiesen, ja, um {were Verantwortung zu vermeiden, genöthigt, ohne jeden Zeitverlust und mit voller Energie auf eine Geichäftéentlastung der Gerichte hinzuwirken. Die ganze staatliche Eatwicklung braucht die Nichler fort und fort zu neuen Funktionen, um so nothwendiger erscheint Vereinfachung der Geschäfte und die Vermeidung jeder Ver- So von Kräften. Jn dieser Richtung leistet der Entwurf ein

roßes.

Diesem allen nach, meine Perren, fann ich nur wünschen, daß der Entwurf an sich, insbesondere seinen Grundgedanken nah, des Beifalls dieses Hohen Hauses nicht entbehren möge. Sie werden, meine Herren, den Entwurf wahrscheinlih an eine Kommission verweisen. Für diesen r mache ih bemerklich, daß mit diesem Entwurf nicht allein ein

eseßentwurf über die Geschäftsfähigkeit der Minderjährigen, sondern auch ein Geseßeniwurf, welcher fih mit dem Depositenwesen beschäftigt, in näherem Zusammenhange steht.

Der dem Hause der Abgeordneten vorgelegte Entwurf eines Nachtrages zu dem Gesetze, betreffend die Feststellung des Staatshaushaltsetats für das Jahr 1874, lautet:

Der nachfolgende E S. 4. Die bis zur geschlichen Feststellung des Staatshaus- haltsetats (S. 1) innerhalb der Grenzen desselben geleisteten Aus- __ gaben werden hiermit nahträglich genchmigt. ist zwischen §. 3 und §. 4 einzuschalten und der bisherige §. 4 mit 8. 9 zu bezeichnen.

Motive zu dem Entwurfe einer Provinzialordnung für dieProvinzenPreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen.

(S. den Entwurf in Nr. 308 Jahrg. 1873 d. Bl.)

Der vorliegende Entwurf bezweckt die Weiterführung des mit der Kreisordnung vom ‘13. Dezember 1872 begonnenen Reformwerkes in denjenigen Provinzen, in welchen die Kreisordnung Geltung erlangt hat und in welchen damit die Grundlagen für eine entsprehende Um- gestaltung der Provinzialverbände gewonnen sind. Um die Bedeutung der Reform zu würdigen, erscheint es geboten, einen kurzen Rückblick auf s historishe Entwicklung: der provinzialständishen Verhältnisse zu werfen.

Die gegenwärtige Zetsalinda „der zt älteren Provinzen der Monarchie beruht auf dein allgemeinen Geseße wegen Anordnung der Provinzialstände vom*5. Juni 1823 (Geseß-Samml. S. 129) und auf den in Ausführung desselben ergangenen Spezialgeseßen.

Es erfolgte insbesondere die Anordnung der Provinzialstände:

1) für das Königreich Preußen durch das Geseß vom 1. Zuli 1823 (Geseß-Samml. S. 138) und die Verordnung vom 17. März 1828 (Geseß-Samml. S. 28),

2) für die Mark Brandeuburg und das Markgrafthum Nieder- laufiß durch das Geseß vom 1. Juli 1823 (Geseß-Samml. S. 130) und die Verordnung vom 17. August 1825 (Gesez-Samml. S. 193),

3) für das Herzogthum Pommern und das Fürstenthum Rügen dur das Geseß vom 1. Juli 1823 (Geseß-Samml. S. 146) und die Verordnung vom 17. August 1825 (Geseß-Samml. S. 210),

4) für das Herzogthum Schlesien, die Grafschaft Glaß und das preußil@e Markgrafthum Oberlausitß dur das Geseß vom 27. März 1824 (Geseß-Samml. S. 62) und die Verordnung vo1: 2. Juni 1827 (Gesetz- Dar ried Cut G

ür die Provinz Sachsen durch das Geseß vom 27. März 1824 S S. 70) und die Verordnung vom17. Mai 1827 Gesehz-

amml. S. 47). j __Im Eingange des Geseßes vom 5. Juni 1823 wird die Absicht ausgesprochen, „in der Monarchie die ständischen Gie L zu begründen und deshalb Provinzialstände im Geiste der älteren Deutschen Verfafsungen eintreten zu lassen, wie solche die Eigenthümlichkeit des Staates und das wahre Bedürf- niß der Zeit erfordern.“ Das Geseß normirte den Wirkungskreis der Satatltabe, als „des geseßmäßigen Organes der verschiedenen tände der Unterthanen in jeder Provinz“, wie folgt (cfr. Art. T. 1. c.) : 1) den Provinzialftänden follen die Geseßeutwürfe, welche allein die Provinz angehen, zur Berathung vorgelegt werden ; 2) fo lange feine allgemeinen \tändishen Versammlungen staitfin-

gez. Dieses Material i sorgfältigster Prüfung unterzogen,

den, sollen ihnen auch die Entwürfe folher allgemeinen Geseße, welche Beränderungen in Perfonen- und Eigenthumsrehten und in den

[ Steuern zum Gegenstande haben, soweit sie die Provinz betreffen, zur Berathung vorgelegt werden;

3) den Provinzialständen soll das Recht zustehen, Bitten und Beschwerden, welche auf das e f Wohl und Interesse der ganzen Provinz oder cines Theils derselben Bezug haben, au den König ge- langen zu lassen; :

4) ihren Beschlüssen, unter Vorbehalt Königlicher Genehmigung und Aufficht, sollen die Kommunalangelegehheiten der Provinz über- lassen werden.

__ Hiermit erhielten die Provinzialstände neben der kommunalen eine wesentlich politische Bedeutung: sie waren bestimmt, die im Edikte vom 22, Mai 1815 (Geseßz-Samml. S. 103) verheißene Landesrepräsen- tation, welche aus ihnen hervorgehen sollte (cfr. §. 3 ibid.), einstwei- len zu erseßen. Eine Fortentwickelung der Justitution in dieser Rich- tung fand ftatt durch die unterm 21. Juniz1842 (Gesez-Samml. S. 215 ff.) für jede Provinz bescnders erlassenen Verordnungen über die Bildung von ständischen Ausschüssen, welche zu Zeiten, wo der Precvinzial-Landtag nicht versammelt war, mit ihrem Gutachten gehört werden sollten. Durch das Königliche Patent vom 3. Februar 1847 (Geseß-Samml. S. 33) und die Verordnungen von demselben Tage wurde demnächst aus der Vereinigung der Provinzialstände der „ver- einigte Landtag“ gebildet. Demselben, beziehungsweise den vereinigten ständishen Ausschüssen wurde in Beziehung auf den ständishen Bei- rath diejenige Mitwickuug bei der allg-meinen Landesgeseßgebung über- tragen, welche bis dahin den Provinzialständen beigelegt war.

Die Wirksamkeit des vereinigtcn Landtages war bekanntermaßen nur von kurzer Dauer. An Stelle der bis dahin in Preußen bestan- denen ftändishen Verfassung wurde im Jahre 1848 und in den fol- genden Jahren eine Repräsentativverfassung eingeführt.

Nach Artikel 105 der Verfassungsurkunde vom 31. Ja- n¿ar 1850 ¡ollte das Repräsentativsystem in ähnliher Weise, wie für den Staat auch in Bezug auf die Provinzen, Be- zirke, Kreise und Gemeinden durchgeführt werden. Ueber die innern und besondern Angelegenheiten der Es Bezirke, Kreise und Gemeinden sollten . aus gewählten Vertretern bestehende Bersamm- lungen beschließen, deren Beschlüsse durch die Vorsteher der Provin- zen, Bezirke, Kreitje und Gemeinden ausgeführt werden sollten. Dieser Norm entsprechend, ergingen unter dem 11. März 1850 eine Ge- meindeordnung (Geseß-Samml. S. 213) und eine mit ersterer in enger Verbindung {tehende Kreis-, Bezirks- und Provinzialordnung für den preußischen Staat (Gesez-Samml. S. 251); Artikel 66 der lehteren erklärte alle Geseße über die Kreis- und Provinzialstände für auf- gehoben. Die Kreis-, Bezirks- und Provinzialordnung gelangte e eben fo wenig wie die Gemeindeordnung zur Ausführung. Dieselben wurden zunächst in ihrer Ausführung sistirt und sodann dur das Geseß vom 24. Mai 1853 aufgehoben. Jn leßterem wurden die früheren Geseße und Verordnungen über die Kreis- und Provinzialver- fassungen, soweit siemit den Bestimmungen der Verfassung nicht im Wider- spruche stehen, wieder in Kraft geseht, zugleich aber die Fortbildung jener Verfassungen durch besondere provinzielle Geseße in Aussicht gestellt.

Durch ein zweites Geseß von demselben Tage wurde der Artikel 105 der Verfassungsurkunde durch folgende Bestimmung erseßt:

„Die Vertretung und Verwaltung der Gemeinden, Kreise und Provinzen des preußischen Staates wird durch besondere Gesetze ae bestimmt.“ | :

ereits vor Emanation dieser Geseße war von Seiten der Staats-

regierung den Provinzial-Landtagen der Entwurf einer Provinzial- Ordnung zur Begutachtung vorgelegt und gleichzeitig den Kammern in der Session 1851/52 zur Kenntnißnahme mitgetheilt worden. Auf Grund der Gutachten der”Provinzialstände wurden demnächst acht [Ge- seßentwürfe in Gestalt von Novellen zu einzelnen provinzialftändischen Geseßen im Januar 1853 den Kammern vorgelegt.

Ueber diese Novellen, welche L auf wenige, das Prinziy nicht alterirende Modifikaiionen der bestehendeu provinzialständishen Ver- fafsungen beschränkten, erstattete eine Kommission der Ersten Kammer unter dem 22. April 1853 Bericht; im Plenum kamen sie nicht mehr ur Berathung. Demnächst wurden fie unter- Berücksichtigung der Vor- [läge der gedachten Kommission und der von den Ober-Präsidenten erstatteten Gutachten anderweitig redigirt, in der Session 1853/54 der Ersten Kammer wiederum vorgelegt Und von dieser angenommen; in der Zweiten Kammer kamen sie jedoch nicht mehr zur Verhandlung und wurden sodann zurügelegt.

Wenn hiernach die Provinzial-Landtage ihrer Form und Zusammenseßung nach unverändert blieben, so hatten fie doch mit Einführung der Verfassung“ ihre politishe Bedeutung im Wefentlichen verloren; ihr Wirkungskreis blieb von da ab hauptsächlich auf die Kommunalangelegenheiten der Provinz be- schränkt. Die Provinzialstände haben eine niht unbedeutende Zahl von gemeinnüßigen Instituten ins Leben gerufen ; eine eigentliche Ver- waltung dieser Institute Seitens der e hat jedoch bis in die neueste Zeit hin nit stattgefunden: dieselbe blieb mit einigen Ausnahmen, insbesondere in Betreff des Landarmen- und Feuersozie- tätswesens, sowie der Provinzialhülfskassen, mehr oder weniger in den Händen der Staatsbehörden, oder es war den leßteren doh eine weit- gehende Einwirkung auf die Verwaltung vorbehalten.

Erst im Laufe der leßtverflossenen Fahre ist in einigen der älteren Gie insbesondere in den Provinzen Schlefien, Sachsen, West- alen und Rheinland eine einheitliGe provinzielle Selbstverwaltung dur die Bildung von ständishen Verwaltungsausshüssen und die Bestellung von ständischen ObLerbeamten eingeleitet worden. Besondere Anregung hierzu wurde dürch die Entwickelung gegeben, welche die im Jahre 1867 in den neuen Previnzen der Monarchie organisirten stän- O Vertretungen ' auf dein Gebiete provinzieller Selbstverwaltung nahmen.

Diese Vertrelungen waren im Einverständnisse mit Vertrauens- männern der neuen Provinzen, soweit fich in leßteren Ansäße zu stän- dischen Bildungen vorfanden, zwar den Provinzialvertretungen der älte- ren Provinzen uachgebildet. Es war jedoch dabei nicht nur auf eine gleihmäß ES Vertheilung der Stimmen auf die einzelnen ständischen Gruppen Bedacht genommen, sondern auch den Provinzialverbänden die Selbstverwaltung ihrer Angelegenheiten, ihrer Jnstitute und Vermögensrechte in ausgedehnterem Maße überlassen worden, wie folhe den älteren Provinzialverbänden zusteht. Es wurde den Stän- den volle Freiheit gewährt, die Organisation der Verwaltung nah Rücksichten der Si zu gestalten und das Staatsaufsichtsreht bri das zur Wahrung des Staatsinteresses nothwendige Maß be-

rantt.

Die bedeutende Entwickelung der Selbstverwaltung in einigen der neuen Provinzen hat jedoch nicht allein in der vorgedach- ten freieren Organisation der Verbände, sondern vorzugsweise darin ihren Grund ébabt daß den leßteren unter U-+berweisung entsprechen: der Fonds au ein umfangreiches Gebiet der Selbstverwaltung eröff- net wurde. Es ist nit H verkennen, daß, wenn das allseitig als er- strebenêwerth anerkannte Ziel der ‘init der Kreisordnung begonnenen kommunalen Reform: „in den größeren und kleineren korporativen Ver- bänden des Staates eine lebenskräftigere Selbstverwaltung zu entwickeln*, erreicht werden foll, dazu vor Allem ein angemessener Jnhalt der lelte- ren vorhanden sein muß. i

In dieser Gs, iritt der beabsichtigten Reform von vornherein eine chwierigkeit in dem Umstande entgegen, daß in mehreren d enigen Provinzen, auf welche der gegen- wärtige Entwurf fi bezieht, die hervorragendsten Zweige provinzieller Selbstverwaltung zur Zeit noch zum Geschäfts- ebiete der kommunalständishen Verbände gehören. Die provinzial-

ändishen Geseße der Jahre 1823 und 1824 (8. 57) enthalten die Bestimmung:

die in jedem einzelnen Landestheile des ständishen Verbandes beste-

henden Kommunalverhältnisse gehen auf die Gesammtheit nicht über,

wenn folches niht dur gemeinschaftlihe Uebereinkunft beschlossen wird. Bis ‘dahin dauern daher -die bisherigen Kommunalverfassun- gen dieser einzelnen Landestheile in ihrer obfervanzmäßigen Einrich- tung fort und Wir gestatten, daß für diese Angelegenheiten 2c. jähr- lih besondere Kommunal-Landtage gehalten werden. Í

Es blieben daher bestehen bezw. wurden nach dem Vorbilde der provinzialständisheu Verbände reorganisirt :

1) in der Provinz Brandenburg die Kommunal-Landtagsverbände der Kurmark, der Neumark und der Niederlaufißz;

2) in der Provinz Pommern die kommunalständishen Verbände von Altpommern und von Neuporpommern ;

3) in der Provinz Sachsen der Kommunal-Landtagsverband der Altmark und /

4) in der Provinz Schlesien der Kommunal-Landtagsverband der Oberlausiß. A

Jeder dieser durch lange historische Zusammengehörigkeit eng ver- bundenen, mit Korporationêrehten ausgestatteten Kommunal-Landtag3- verbände bildet einen eigenen Landarmenverband, eesigt seine besonderen Irren-, Taubstummen-, Blinden-, Heil- und Pflege-Jnstitutz, seine eigene Hülfskasse, gemeinsame Fonds beziehungswei)je Schulden. Wie fehr dur diese Verhältnisse der kommunale Wirkungskreis der Provinzial- stände beschränkt, ja in den Provinzen Brandenburg und Pommern

fast absorbirt worden ift, läßt sich aus der „Uebersiht der Ausgaben

und Einnahmen der provinzialständishen und kommunalständischen Verbände“ erkennen, welche den beiden Häusern des Landtages ver Kurzem mitgetheilt und auf welche hier zu verweisen ist.

Auf thunlichste Beseitigung dieses Hindernifses der Reform wtrd daher zwar Bedacht genommen werden müssen. Einer Auf- [lôfung der Kommunal-Landtagsverbände, unter Uebertragung ihrer An- gelegenheiten auf die Provinzialverbände, stellen sich jedoch große, in der Natur der Verhältnisse begründete Schwierigkeiten entgegen, welche nicht sofort zu überwinden find. Es wird eine eingehende Prüfung der Frage vorbehalten bleiben müssen, welche von den mannigfachen Angelegenheiten und Geschäften der kommunalständischen Verbände fi zur Ueberleitung auf die Provinz eignen, oder für welche Gegenstände die Verbände etwa noch zu erhalten sein mêchten. Diese Prüfung wird fachgemäß den neuzubildenden Provinzial-Landtagen zu überlassen und je nach dem Ausfalle derselben die Auflösung bezw. Reform der Kommunal - Landtag#verbände dur besondere Geseße herbeizu- führen sein. ; :

Inzwischen wird auh denjenigen Provinzen, denen es zur Zeit noch än gemeinsamen Verwaltungsobjeften mangelt, durch die in dem Ge- seße vom 30. April d. J. (Geseß-Samml. S. 187) vorbchaltenen Spe- zialgeseße die Ueberweisung der Provinzialfonds, welche Gesetze in untittelbarem Anschlusse au die Provinzialordnung zu erlassen sein werden, fowie voraussichtlich auch in den demnächst zu erlassenden neuen Wege- und Schulgeseßen ein umfangreiches Geschäftsgebiet zu- gewiesen werden können. Zunächst aber wird és sih darum handeln, die Verfassung der Provinzialverbände in einer Weise umzugéstalten, welche den in der Kreisordnung anerkannten Rechtsgrundsätzen entspricht, und die geeigneten Organe der Selbstverwaltung auch für das Gebiet der Provinz herzustellen. Dies ist die Aufgabe, welche der vorlie-

ende Entwurf zu lösen bestimmt ist, durch welchen zugleich die Jn- ftintlonm der Kreisordnung erft ihren Abschluß finden jollen.

Zur Erläuterung der einzelnen Titel, Abschnitte und Paragraphen des Entwurfes, welcher in seiner Anordnung sich an die Kreisordnung anschließt, ist Folgendes zu bemerken:

Erster Titel. Von den Grundlagen der Provinzial-

Verfassung. Erster Abschnitt.

Von dem Umfange und der Begrenzung der Provinzen. s Zu 88. 1 bis 5. Nach §. 2 des Entwurfes soll fortan jede Pro-

vinz in den Grerzen ihres Verwaltungsbezirkes einen Kommunalver-

band bilden. /

Durch diese Bestimmung sollen die Inkongruenzen beseitigt werden, welche zwischen mehreren der in Rede stehenden Provinzialverbände in ibrer territorialen Begrenzung und der administrativen Provinzialeintheilung zur Zeit noch bestehen. Bekanntlich ist den ständischen Verbänden bei ihrer Einrichtung im Jahre 1823 nicht das administrative Gebiet der Pro- vinzen, wie fsolche dur die Verordnung wegen verbesserter Einrichtung der Provinzialbehörden vom 30, April 1815 (Geseß-Samml. S. 8d) hergestellt worden waren, sondern die im Jahre 1806 stattgehabte Be- grenzung zu Grunde gelegt worden. :

Dadurch ist es gekommen, daß der Brandenburgische Provinzial- verband Bestandtheile der Provinz Pommern die Kreitje Schivel- bein und Dramburg, ‘sowie Theile der Kreise Pyriß, Regenwalde, Saaßig und Randow , der Provinz Sachsen nämli die Kreise Stendal, Salzwedel, Osterburg und einen Theil des Kreises Garde- legen sowie einige Ortschaften der Kreise Wolmirstedt und Neuhal- denêleben und endlich der Provinz Schlesien, nämlich mehrere Ortschaften des Grüneberger Kreises in sich ver- einigt, während einzelne Ortschaften der zur Provinz Bran- denburg gehörigen Kreise Sorau und Spremberg dem Schlesischen Pro- vinzialverbande einverleibt find. Endlich gehört eine Ortschaft des Kreises Hoyerswerda (Provinz Schlesien) und ein Dorf im Kreise S (Provinz Brandenburg) in \tändisher Bezichung zur Provinz

achen.

Es fann uit verkannt werden, daß die Nichtübereinstimmung

der Grenzen der provinzialständishen Verbände mit der administra- tiven- Eintheilung erhebliche Mißstände zur Folge hat. Dahin- ift insbesondere zu rechnen, daß dielenigen Theile cincr Provinz, welche einem anderen provinzialständishen Verbande angehören, in allen An- gelegenheiten, bei denen die Verhandlungen des Provinzial-Landtages die Interessen der gesammten Provinz berühren, zur Zeit unyvertreten bleiben. Dies gilt namentkih von den Wahlen der Mitglieder der für Zwee der allge- meinen Landeéverwaltung angeordneten Kommissionen, sowie der Verwal- tungsgerichte. Leßtere bilden die entscheidend e Instanz auch für Angelcgen- heiten solcher Kreise, weiche, als einein anderen Provinzialverbande angehörig, an ihrer Zusammenseßung gegenwärtig nicht betheiligt find, während andrerseits bei der Wahl der Laienmitglieder der Ber- waltungsgerihte -in der Provinz Brandenburg zur Zeit auch Nicht- angehörige dieser Provinz mitwirken. Nicht allein durch das Institut der Verwaltungsgerichte, sondern auch durch die Ueberweisung von Provinzialfonds und die in Verbindung damit beabsichtigte Uebertra- gung bisher staatliher Verwaltungsgeschäfte. an die Provinzialverbände werden leßtere in eine soviel ‘engere Beziehung zur Staatsadministration gebracht, daß es durhau: erforderlich erscheint, eine Uebereinstimmung wischen den administrativen und den Provinzialver bandsgrenzen her- beitulithren. Dies wird aber, da eine Wiederherstellung der älteren administrativen Begrenzung wohl nicht in Frage fommen kann, nur dadurch zu erreichen fein, daß man die Grenzen der Provinzialverbände abändert, und mit denen dex bezüglichen Provinzen zusammenfallen Iäßt, wie dies im S. 2 des Entwurfes vorgeschlagen wird. Der Aus- führung dieser Maßregel, bei welcher es fich nach dem Vorbemerkten im Wesentlichea nur um die Ablösung einzelner Gebietstheile des Brandenburgischen Provirzial - Verbandes beziehungsweise um deren Vereinigung mit dem Sächsischen, Pommerschen und Schlesischen Ver- bande handelt, werden erheblibe Schwierigkeiten nicht entgegenstehen. Denn der Brandenburgisde Verband besißt, abgesehen von dem Ständehause zu Berlin, weder gemeinsame provinzielle Institute, noch ist er dur» Provinzialshulden belastet. 10D

Nach dem Entwurfe sollen sich die Grenzen der Provinzialver- bände fortan mit denen der Provinz decken. Als Vorbedingung zu einec gedeihlichen Durchführung dieses Grundsatzes wird fedoch vor Allem das Vorhandensein homogener Interessen angesehen werden müssen. Wo solche Interessen fehlen, da wird auch die gezwungene Vereinigung zu einem Provinzialverbande ftets eine nur scheinbare, Ema und für die Zwecke dec Selbstverwaltung wenig fördersame

leiben.

Erwägungen dieser Art lassen ein Ausscheiden der Stadt Berlin aus dem Verbande der Provinz Brandenburg rathsam erscheinen. Diese Stadt mit 807,738 Einwohnern in einer Provinz mit ciner Ge? sammtbevölkerung von 2,820,088 Seelen, bereitet zunächst jeder Zu- fammenseßung der Provinzialvertretung, welche sih an die Bevölkerung anlehnt, nichGt geringe Schwierigkeiten. So wenig dieser Umstand an und für \fich ausreichen würde, um die vorgeschlagene Abtrennung zu motiviren, so sehr fällt ex ins Gewicht, wenn der starke Gegensaß der großen Stadt zu dexr übrigen Provinz und der gänzliche Mangel an gemeinsamen Interessen in Betracht gezogen wird. Berlin bildet einen eigenen Landarmenverband, Hat feine eigenen gemeinnüßi-

deren Bergwerksbesißer find in den §. 10 des- Geseßentwurfs ähnliche

gen Institute und keinen Autbeil an denen des kommunalstän- dischen Verbandes der Kurmark, während der Provinzialverband

gemeinsamer Vermögensobjekte fast ganz entbehrt. Eine Ab- lösung Berlins von dem Provinzialverbande der Mark Brandenburg wird sih daher ohne Schwierigkeit vollziehen lassen, Wenn die ge- dachten Gegensäße bisher nicht zu Unzuträglichkeiten geführt haben, so ift die Ursache dafür wohl nur in der bisherigen Bedeutungslosig- Feit des Provinzialyerbandes zu suchen. Wenn aber demnächst, um nur eins hervorzuheben, die Verwendung des Provinzialfonds in Frage käme, dann würden jene Gegensäße leiht zu Differenzen mannigfacher Art Veranlassung gebez können. Der Entwurf will daher die Stadt Berlin zwar in administrativer Beziehung bei der Provinz Branden- T E sie jedoch von dem Verbande dieser Provinz abtrennen . 1 und 2).

Die Auseinandersetzungen, welche in Folge der im §. 2 des Ent- wurfes vorgeschlagenen anderweiten Abgrenzung der Provinzialver- bände, sowie in Folge etwaiger späterer Verändterangen von Provinzial- arenzen sich als nothwendig ergeben, sollen in analoger Weije bewirkt werden, wie nah §. 3 der Kreesordnung diejzzigen Aus- einanderseßungen, welche in Folge der Abänderang von Kreisgrenzen vorzunehmen find, Den Vorschriften der Kreisordnung (§8. 3 und 5) bezw. der Hohenzollernschen Amis- und Landesordnung vom 2. April 1873 (Geseßz-Samml. S.;145) §.2 entsprecwen auch die übrig:n in den SS. 3 bis 5 des gegenwärtigen Entwurfs vorgeschlageneu Bestim- mungen.

Zweiter Abschnitt. Von den Angehörigen der Provinz, ihren Rechten und Pflichten.

8. 6. Die Provinzialangehörigkeit Hat die Kreisangehörigkeit zur nothwendigen Vorausseßung. Als Angehörige der Provinz wer- den daher im Hinblicke auf §. 6 der Kreisordnung alle dicjenigen Personen, mit Ausnahme der nichtangesessenen servisberechtigten Mi- litärpersenen, des aftiven Dienststandes anzusehen sein, welche inner- halb eines Kreises der Provinz einen Wohnsiß haben. Der folgende 8. 7 des Entwurfes entspricht dem §. 7 der Kreisordnung. Der Zu- saß in Nr. 2: „nach Maßgabe der für dieselben bestehenden Bestim- mungen“ empfiehlt sich, um jeden Zweifel darüber auézuschließen, daß das Recht der Provinzialangehöcigen auf Mitbenußung der öffentlichen Einrichtungen und Anstalten der Provinz seine Grenze findet in den durch Reglements, Instruktionen 2c. für die einzelnen Provinzialinstitute festgeseßten Ordnungen; daß namentlich, wo derartige Institute nur für einzelne Theile der Provinz bestimmt sind, in diesem Rechts- zustande durch die Vorschrift dieses Paragraphen nichts geändert wer- den soll. Den Rechten der Provinzialangehörigen entspricht die im 8. 8 definirte Pflicht zur Aufbringung von Provinzialabgaben.

Die Staatsregierung hat davon Abstand nehmen zu sollen ge- glaubt, an dieser Stelle eine dem §8. 8 der Kreisordnung entsprechende Borschrift aufzunehmen, durch- welche die Provinzialangehörigen auch für verpflichtet erklärt werden, unbefoldete Aemter in der Vertretung und Verwaltung der Provinz zu übernehmen. 7

Abgesehen davon, daß es nicht unbedenklich erscheint, den Zwang zum Civilehrendienfte auch auf solche Leistungen auszudchnen, welche eine längere Abroesenhcit und eine weitere Entfernung vom Wohnorte bedingen, als die Wahrnehmung der Kreisämter, fo ist au in den- jenigen Provinzen, in welchen die Selbstverwaltung bereits cinen nit unbedeutenden Umfang gewonnen hat,‘ein Bedürfniß zum Erlasse derartiger Zwangsvorschriften bisher nicht hervorgetreten. Es darf zuversichtlich erwartet werden, daß cs auch ohne Zwang an geeigneten und bereiten Kräften für die Uebernahme unbesoldeter Provinzialämter nicht man- geln wird.

Die in den §8§. 8 bis 15 enthaltenen Bestimmungen über die Aufbringung der Provinzialabgaben \chlicßen fih dem nah der Kreis- ordnung geltenden Besteuerunzssysteme insofern an, als auch für jene Abgaben der Weg des Zuschlags zu den direkten Staatssteuern in Ausficht genommen und die Feststellung des Maßstabs, nah welchem hierbei die Hcranziehung der Grund-, Gebäude- -und- Gewerbesteuer gegeuüber der Klassen- und klassifizirten Einkommensteuer innerbslb bestimmter geseßlih normirter Schranken zu erfolgen hat, dem Pro- vinzial-Landtage überlassen worden ist. Hinsichtlih der von jenen Steuerzushlägen an sih nicht getroffenen Grundstücke des Staats und der Kirchen, Schulen 2c. sowie hinsichtlich der bedeuten-

Bestimmungen aufgenommen worden, wie fie in den 88. 17 und 14 Schlußabfaß der Kreisordnung sowie in dem §. 70 des Gesetzes, be- treffend die Ausführung des Bundesgeseßes über den Unterstüßungs- wohnsiß vom 8. März 1871 enthalten sind,

Von einer Vertheilung der of f M EDgaben auf die einzelnen Kreise der N in ähnlichec Weise, wie der §. 11 der Kreisordnung solhe den Gemeinden gegenüber hinsichtlich der Kreisabgaben ange- ordnet hat, ist aus dem Grunde Abstand genommen worden, weil der gemäß §8. 10 a. a. O. für die Vertheilung der Kreisabgaben festzustellende Maßstab wegen seiner Verschiedenheit in den einzelnen Kreisen voraussfichtlich vielfach von dem nah §. 9 des Entwurfes festzustellenden Maßstabe abweichen wird und einc nah dem leßteren anzulegende Repartition der Provinzialabgaben auf die Kreisangelöri- gen daher in den betreffenden Kreisen mit unverhältnißmäßigen Wei- terungen verbunden sein würde, überdies auch bei der generellen Ver- theilung auf die Kreise die nämlichen Steaersäße in Ansaß zu brin- gen wären, welche behufs der Aufbringung der Kreitabgaben festzu- stellen find, hierdurch aber die zum Theil gegen diese Feststellungen beftchenden prinzipiellen Bedeuken eine erhöhte Bedeutung gewinnen würden, ohne daß der Ausdehnung der bezüglichen Grundsäße auf dic Provinzialverbände diejenigen befonderen Gründe zur Seite ftänden, welche für deren Einführung in das Kreisabgabensystem geltend ge- macht worden find. 4 E 7 :

8. 16 des Entwurfes gewährt den Provinzialverbänden das gleiche Maß von Autonomie, wie solches den Kreisen zugestanden worden ift (vergl. §. 2. der Kreisordnung).

(Schluß folgt.)

Der dem Hause der Abgeordneten vorgelegte Geseh - entwurf, betreffend die Aufnahme einer Anleihe in Höhe von 50,600,000 Thalern zur Erweiterung des Staatseisenbahnnetzes lautet :

Vir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Prenßen 2c. verordnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtags, was folgt:

8. 1. Es ift eine, Anleihe aufzunehmen, welche die Miitcl ge- währt für den Bau der Bahnen: 1) von Insterburg über Darkch- men, Goldap und Oleßko nach Prostken zum Anschluß an die russische Bahn von Bialystock nah Grajewo mit 7,650,000 Thlr.; 2) von Jablonowo über Graudenz nach Laskowiß- mit 5,600,000] Thir. ; 3) von der Station Rokietnice der Stargard - Posener Bahn über Schneidemühl nach Belgard mit Abzweigung über Rummelsburg nach Ulrichsthal und von hier einerseits über Schlawe nah Rügenwalde und Rügenwaldermünde, andererseits über Stolp nach Stolpmünde mit 18,500,000 Thlr. ; 4) von Dittersbach über Neurode nach Glaß mit 8,050,000 Thlr. ; 5) von Cassel über Heils nach Waldcappel zum Anschluß an die Bahn von Berlin nach Weßlar mit 4,500,000 Thlr. ; 6) von Dortmund nach Oberhausen resp. Sterkrade nebst Zechenzweigbahnen mit 6,300,000 Thlr., im Ganzen 50,600,000 Thlr. i S

. 2. Die Ausführung der Bahnen erfolgt durch den Minister für Hatidel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. ;

F. 3. Der erforderliche Geldbetrag von 50,600,000 Thaler ist dur Veräußerung eines entsprechenden Betrages von Schuldverschrei- bungen aufzubringen; im Jahre 1874 find jedoch nicht mehr als 5,000,000 Thlr., in den Jahren 1875 und 1876 nicht mehr als je 10,000,000 Thlr. flüssig zu machen. ; :

Wany, dur welche Stelle und in welchen Beträgen bis zur Er- füllung der nah- den vorstehenden Bestim1ungen zulässigen Summen, zu welchem Zinsfuß, zu welchen Bedingungen der Kündigung und zu

welchen Coursen die Schuldverschreibungen verauêgabt werden sollen,

bestimmt der Finanz-Minister. ; Im Uebrigen kommen wegen Verwaltung und Tilgung der An- [eibe, wegen Aunahme derfelben als pupillen- und depesitalmäßige

Gesehes vom 19. Dezember 1869 (Ge-seß-Saminl. S. 1197) zux An- wendung.

F. 4. Jede Verfügung über die im §. 1 bezeichneten Eisen- bahnen durch Veräußerung bedarf zu ihrer RKech!sgültigfkeit der Zu- stimmnng beider Häuser des Landtags.

Urkundlich 2c.

Die Einnahmen des Justiz - Ministeriums (Kap. 30) 14,175,009 Thlr. find um 170,000 Thir. böber als im Etat 1873, in Folge des Mehrertrags der Gerichtkosten (Tit. 1) 13,009,000 Thlr., (+ 186,890 Thlr.)

Die daueruden Ausgaben sind: Ministerium (Kap. 72) 157,300 Tylr. (+ 5800 Thlr, darunter 5000 Thlr. für einen anzu- stellenden Direktor). Ober-Tribunal und Ober-Appellationsgericht (Kap. 73) 296,830 Thlr. (+— 2200Thlr.). Justiz-Prüfungs-Kommission (Kap. 74) 9030 Thlr. (+ 340). Gerichte zweiter Instanz in den Landestheilen, in denen die Verordungen vom 2. Januar 1849 x. Geseßzeëkcaft haben (Kap. 75) 1,329,158 Thlr. (+ 30,990 Thlr. ; u. A. find 31,450 Thlr. für 49 neue Kanzelistenstellen ausgeworfen.) App-cllationsgericht in Celle und Obergerichte im dortigen Departement (Kap. 76) 371,490 Thlr. (+ 1068 Thlr.). Appellattonsgericht in Frankfurt a. M. (Kay. 77) 26,990 Thlr. + 1570 Tblr.) Appcllationsgeriht in Cöln und rheinisde Landgerichte (Kap. 78) 378,680 Thlr. (+ 4610 6sr.). Gerichte erster Instanz, in den Landestheilen, in denen die Verorduung vom 2. Januar 1849 »c. Geseteskraft haben (Kap. 79) 12,292,342 Thlr. (+ 201,306 Thlr., meist in Folge der Kreirung neuer Stellen). Amtsgerichts im Departement des Appell. G. zu Celle (Kap. §90) 788,275 Thlr. (+ 14,329 Thlr.). Stadt- gericht und sonstige Gerichtsbehörden erster Instanz in Frankfurt a. M. (Kap. 81) 80,780 Thlr. (-+ 1510 Thlr.). Frieden3- und Hanbels- gerichte des Dep. Cöln (Kap. 82) 308,580 Thlr. (+ 1315 Thlr.). Kriminalkosten (Kap. 83) unverändert 1,625,625 Thlr. Baare Aus- lagen x. in Parteisachen (Kap. 84) 950,000 Thlr. (— 68 Thlr). Porto x. (Kap. 85) unverändert 850,420 Thir. Sonstige Auëgaben (Kap. 86) 83,800 Thlr. (4+ 13,100 Thlr. durch Erhöhung des Un- terstüßungsfords für Pensionärs). Unterhaltung der Jujtizgebäude (Kap. 87) 200,000 Thlr. (+4 31,000 Thlr.). Im Ganzen stellen sich die dauernden Ausgaben auf 19,772,700 Thlr. (4+ 313,170 Thlr.).

Zu einmaligen und außerordentlichen Ausgaben sind (Kap. 12) für 40 verschiedene Geschäfts- und Gefängnißbauten 2,059,690 Thlr. (+ 1,362,790 Thlr.) ausgeworfen. Die größten projektirten Bauten find (Tit. 8): Gefängniß für die von den Ber- liner Gerichten zu vollstreenden Gefängnißstrafen fernere Rate 250,000 Thlr.; (Tit 20) Geschäftshaus und Gefängniß zu Erfurt fernere Rate 115,000 Thlr.: (Tit. 21) desgl. Altona 130,000 Thlr. ; (Tit. 38) Geschäftshaus zu Cassel, erste Nate 135,000 Thlc. ; (Tit. 39) Gefängniß zu Wiesbaden, fernere Rate 100,000 Thlr. ; (Tit. 40) zur Einrichtung vou Schlafzellen behufs der nächilihen Trennung der Ge- fangenen in den Gefängnissen der Gerichtsbeßörden, erfte Rate 80,000 Thlr.

Statistische Nachrichten.

Am Schlusse des Wintersemésters 1872/3 kbestanden in Preußen 217 Gymnasien, 5 mehr als im vorhergehenden Semefter, an denen 2347 Direktoren, Ober- und ordentliche Lehrer, 270 wissen- schaftliche Hülfslehrer, 402 technische Lehrer, 133 Orisgeistliche für den Religionsunterriht und 171 Probekandidaten, außerdem 221 Lehrer an den BVorschulen thätig waren. Die Gymnasien wurden im Winter- semester 1872/3 von 62,513, die Vorschulea von 879i Schülern be- suht. Am Schluß des Semesters blieben 55,260 resp. 6623 Schüler im Bestand, 683 mehr resp. 118 weniger als am Sc{luÿ des Somnmersemesters 1872. Es traf auf je 56,000 der männlichen B-- wohner Preußens 1 Gymnasium und auf fe 150 derselben 1 Besucher eincs Gymnasiums oder einer Bporschule. i j

Das Gymnasium zu Cöorbah wurde im Wintersemester 1872/3 von 116 Schülern besucht. Der Schülerbestand Ende des Seiestors (107) überstieg denjenigen des Vorsemesters um 13. /

Die Zahl der anerkannten Progvymuasien hat sh im Wintersemester 1872/73 um 1 vermehrt und um 1 vermindert, ift also unverändert auf 29 verblieben. Die Lehrerzahl betrug: 140 Direk- toren und ordentliche Lehrer, 42 wissenschaftliche Hülfslehrer, 35 tec- nische Lehrer, 39 Geistliche und 8 Lebrer an den Vorschulen. Die Pro- gymnasien wurden im Semester von 3347, die Vorschulen von 211 Schülern besucht. Als Bestand verblieben am Schlusse d-s Semesters 2928 resp. 139 Schüler, 215 mehr resp. 39 weniger als am Schlusse des vorhergehenden Semesters. Auf je 3400 männlihe Bewohner Preußens traf 1 Schülcr der Progymnasien und der damit verbun- dencn Vorschulen. i j

Die Zakl der Realschnlen T. und Ik. Ordnung ist unverändert geblieben. Die Lehrerzahl an den 78 Realschulen T. Ordnung wax 846 Direkioren und ordentliche Lehrer, 101 wissenschaftlich- Hülfslelz- rer, 154 technische Lehrer, 59 Ortsgeistliche, 0 Probekandidaten, 102 Lehrer an den Vorschuies. Die Schülcrfrequenz betrug 25,883, und 4502 in den Vorschulen, der Bestand Ende des Semesters 21,917 (— 791) resp. 3250 (— 480).

An den 15 Realschulen Il. Ordnung wirkten 153 Direkteren 11d ordentliche Lehrer, 32. wissenschaftliche, 44 tewnische Lehrer, 5 Di te- geistlice, 8 Probekandidaien, 29 Lehrer an den Vorschulen. Die Schülerfrequenz war 412, außerdem 1275 in den Vorshulen; im Bestande verblieben 3683 (— 65) resp. 1947 (— 102). Die Gesammt- frequenz dir Realschulen und der damit verbundenen Vorschulen ergiebt 35,288 Schüler öder je 350 männliche Einwohner auf einen Schüler.

Di: höheren Bürgerschulen, die zu Abgangsprüfungen be- rechtigt sind; hab-n sich um 2, auf 71 vermindert. An derselben waren 380 Rektoren und Lehrer, 64 wissenschaftliche Hülfélehrer, 79 tehnishe Lehrer, 30 Ortsgeistlihe und 71 Lehrer an ten Vorschulen thätig. Die Schulen wurden von 9361, die Vorhulen von 2646 Schülern besucht, von denen 79681 (—515) resp. 1920 (— 449) am Schlusse des Semesters verblieben. Î

Die höhere Bürgerschule zu Arolsen wnrde von 191 Schülern und 14 in der Vorschule frequentirt; als Bestand blieben 36 (— 14) rep 4 (10) / Gr : i

Die Zahl der noch nicht zu Abgangéprüfungen berechtigten höheren BVürgerschulen und fonftigen in der Organisation begriffenen Real-Lehranstalten hat si. im Wintersemester 1572/73 um 3, auf 11 vermehut, die 42 Rektorcn und Lehrer, 11 wissenschaftlihe Hülfs- lehrer, 12 technische Lehrer, 7 Ortsgeistliche als Religionslehrer und 5 Lehrer an den Vorschulen, sowie 995 Schüler, und 159 Schüler in den Vorschulen zählten; ven den leßten blieben 811 (— 135) resp. 122 (— 6) im Bestand. E

Die Gesammtfrequenz auf den preußischen höheren Lehr- anstalten incl. Vorschulen betrug hiernah im Wintersemester 1872.73 121,311 oder auf 10 männliche Einwohner einen Schüter. Der Be- stand Ende des Semesters hatte sich gegen das vorhergehende Semester um 1797 Schüler verringert. Die Verminderung trifft Uur die Vorschulen der Gymnafien und Progymuasien, die Real- und höheren Bürgerschulen, da die Zahl der Gymnofial- und Progymnasialschüler fich um 903 vermehrt, wogegen sih die Schülerzahl bei den übrigcn Anstalten um 2700 vermindert hatte.

Verkehrs-Anstalten.

Berlin, 13. Januar. Central-Verein für Hebung der deutshen Fluß- und Kanalschiffahrt hätt am 17. d. M,, Abends 75 Uhr, im Bürgersaal des Rathhauses hierselbst eine General- versammlung. Auf der Tagesordnung \tehen: 1) Geschäftliche Mit- theilungen. 2) Der gegenwärtige Zustand der deutfchea Wasserstraßen und Vorschläge zum Ausbau eines leistungsfähigen Kanalneßes. Ref. : Der stellvertretende Vorsitzende. 3) Wahl de: Ausschusses,

New-York, 12. Januar. (W. T. B.) Der Dampfer des norddeulschen Lloyd „Main * ist gestern Nachmittag 3 Uhr hier ein«

Sicherheit und wegen Verjährung der Zinsen die Vorschriften des

getroffen.