1874 / 12 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 15 Jan 1874 18:00:01 GMT) scan diff

Earl Ruffel vor Allem die hohe Bedeutung dieses Kampfes au für England ausgesprochen und fich dadur heftige Anfeindungen Zu diesem erneuten Aufshwunge des altenglischen Geistes hat ohne Zweifel das Auftreten des ehemaligen Fenierthums in der Gestalt der irischen home xule Partei, für deren Ansprüche fih die katholische Geist- [ihkeit sowohl im Lande als auch in Rom offen ausge-

von Seiten der Ultramontanen zugezogen.

\prohen hat, viel beigetragen. Wenn man gleich

Familienverbindungen beizulegen, \o dürfte doch die

Großmacht ugängliÓ zu machen. theilsfreier zu urtheilen begonnen habe, läßt \ich allerdings aus den Besprehungen der britishen Presse über den vorjährigen Feldzug in Centralasien und dic Stellung Rußlands zu den dortigen Chanaten niht mit Sicherheit entnehmen.

In finanzieller und kommerzieller Beziehung ist das ver- gangene Jahr im AUgemeinen ein günstiges gewesen. In den ersten neun Monaten des laufenden Finanzjahres, das bekannt- lich am 1. April 1874 s\chließt, haben die Staatseinnahmen 300,000 Pfund Sterling mehr ergeben, as in der entsprechen- den Periode von 1872, ungeachtet der Finanz - Minister Lowe den durch Herabsezung der Zölle auf Zucker und der Ermäßi- gung der Einkommensteuer zu erwartenden Ausfall in der Einnahme auf 2,846,770 * Pfund Sterling annehmen zu müssen glaubte. Die Rückwirkung der Zahlung der franzs- sishen Kriegsentshädigung und der in Folge von Uebex- spekulation in Deutschland, Oesterreih und - den Ver- einigten Staaten eingetretenen Krisen auf den großbritannishen Geldmarkt war niht bedeutend und hinterließ keine weiteren nachtheiligen Folgen. Nur der Bedarf Deutschlands an Gold schien bisweilen einen fühlbaren Druck auszuüben. Der Handel war im Ganzen belebt, wenn derselbe auch niht in dem Maße zugenommen hat, wie dies in früheren Jahren der Fall gewesen ist. Dagegen gab der Kampf zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern häufig Veranlassung zu mancherlei Unbequemlich- keiten und Befürhtungen. Während des Strikes der Kohlen-

und Eisenarbeiter im südlichen Theile von Wales stellten im

vergangenen Jahre 70,000 Wetkleute ihre Arbeit ein. Thatsäch- lih sahen sich die Arbeitgeber gezwungen, den Ansprüchen der von den Arbeitervereinen des nördlihen Großbritanniens geleite- ten Arbeitnehmer nachzugeben, obgleih die Mehrzahl von ihnen nominell dadur siegte, daß sie die Arbeiter dazu zu bewegen vermochten, für einige Wochen die Arbeit zu den srühßeren Be- dingungen wieder aufzunehmen. Die Macht der Arbeitervereine, welche bei dieser Gelegenheit zu Tage trat, hat viele der großen industriellen Kapitalisten veranlaßt, einen Nationalverein von Arbeitgebern zu bilden, ein Zeichen, daß es den Arbeitgebern niht mehr möglich erscheint, als Einzelne ihr Verhältniß zu den Arbeitnehmern zu regeln.

In den im Jahre 1872 dur einen Vertrag mit der nieder- ländischen Regierung an Großbritannien abgetretenen Befißungen an der Goldküste ist es in Folge eines Streites um eine ‘von den Niederländern früher an den König der Aschantis gezahlte jährlihe Subvention zu einem Kriege mit der ktiegerischsten Na- tion des westlihen Afrika gekommen. Wenn es vielleiht auch nur geringer Truppenverstärkungen bedurft hätte, um die festen Plätze an der Küste gegen einen Angriff der Aschantis zu \hüßen, so war doch zu befürchten, daß die Autorität der britishen Re- gierung bei den unter ihrem Schuge stehenden Stämmen leiden würde, sollten die Aschantis im offenen Felde die Oberhand be- halten. Die britishe Regierung sal sich deshalb veranlaßt, eine größere Expedition unter dem Befehle von Sir Garnet Wolseley nah der Goldküste abzusenden, um wo möglih den Feldzug in der kühleren Jahreszeit zu beendigen. Da die europäischen Truppen, welhe England zu Anfang Dezember verließen, bereits auf dem Kriegs\chauplatze angelangt sind, fo steht zu erwarten, daß der Marsch auf Kumassie, die Hauptstadt der Aschantis, demnächst angetreten werden wird.

Das vollständige Mißrathen der Reisernte in einem großen Theile von Bengalen und Behar, in Folge der anhaltenden Dürre im vergangenen Sommer und Herbste, und die in jenen Distrikten drohende Hungersnoth haben s\owohl in Indien als in England ernsthafte Sorgen hervorgerufen. Die britischen Behörden in Indien haben indessen alle erdenklihen Maßregeln getroffen, um die äußerste Noth von jenen bedrohten Distrikten abzuwenden; auch hat das Ministerium zum Voraus alle etwa als nöthig erscheinenden Ausgaben genehmigt; somit ist die poffnung wohl gerechtfertigt, daß dem Aeußersten noch vorzu- cugen sein werde. Anderweitig find die Zustände in Indien gedeihliher und befriedigender Art gewesen.

In Kanada endigte der lange Kampf zwishen dem Mini- sterium und der Opposition mit dem Rüttritte des ersteren ; aus den die Konzession für den Bau der Pacific-Eisenbahn betreffen- den Enthüllungen hatte \ih nämlich herausgestellt, daß das Mi- nisterium aus den Händen des Konzessionärs für den Bau der betreffenden Bahn bedeutende Geldsummen zu Wahlzwecken ent- gegengenommen hatte.

Landtags- Angelegenheiten.

Berlin, 15. Ianuar. In der gestrigen Sißung des Hauses der Abgeordneten nahm in der Diskussion über den Miquelschen Antrag, die Drainirung verpathteter Domänen thunlihst zu befördern, der Finanz-Minister Camphausen nah dem Abg. Donalies das Wort:

, , Meine Herren! So wie der Antrag heute durch den Herrn Be- rihterstatter der Kommission erläutert worden ist, würde die Regie- rung keinen Anlaß haben, fih einem solchen Antrage entgegenzustellen. SBreilih würde sie davon auszugelzen habev, daß fie dabei nicht si ängstlich an den Wortlaut des Antrags zu halten, sondern uchr auf den beab- sichtigten Sinn zefelben einzugehen habe. Denn «enn es in dem Un- trage heißt, daß Für die ertheilten Vorshüsse die Bedingungen er- Teichtert werden ollen, so würde cs fich doh in der That binsichtlih aller Geschäfte, die im großen Umfang bereits abgeschlossen sind, um ein nahträgliches Geschenk handeln, ich glaube mich aber nicht zu täuschen, wenn ich nah den vorherigen Aeußerungen des Herrn Ref rente meine, daß mant mehr die Pro futuro zu stellenden Bedingun- gen ins Auge gefaßt habe, s als eine rüdwirkfende Einwirkung auf die

früher abgeschlof{enen Kontrakte.

as danú ‘die Aeußerung des Hrn. Abg. Donalics betriffi, in Bezug auf cine Rede, die. ich im Beginn des Monats Dezember einmal gehalten Habe, so fann ich uur darauf hinweisen, daß die angeführte Aeußerung in dem damaligen Zusammen- Pauge zu verstehen ist, und daß ich den Vorschlag dahin aufgefaßt atte, was der Herr Abg. Miquel nachher in derseiben Sißung noch

berichtigt bat, als läge cs in der Absicht, daß dcr Staat selbft die | b

Ausführung der Draínirung in die Haud uehmen möge, während si

in England im AlUgemeinen \sich den Anschein zu geben beliebt, als sci man nicht geneigt, dynafstischen eine hervorragende politische Bedeutung bevorstehende Vermählung des Herzogs von Edinburgh mit der Großfürstin Marie, der cin- zigen Tochter des Kaisers von Rußland, dazu beitragen, die öffentlihe Meinung Englands einer mehr eingehenden und we- niger befangenen Beurtheilung der Verhältnisse der nordischen Daß man \chon jeßt vorur-

aus der weiteren Debatte herausgestellt hat, daß sowobl der Antrag- st:ller, als wie nunmehr auch die Kommission mit - der Ansicht ganz einverstanden find, daß man es auf den Ents{luß des Pächters mus ankommen lassen, und daß die Aufmunterung darin bestehen soll, da in Zukunft die Bedingungen zu solchen Anlagen erlethtert werden. Es würde ein großer Irrthum sein, wenn angenommea würde, daß der Regierung die Beförderung der Drainirung uicht am Herzen läge, es hat ja auf ihrer eigenen unbeeinflußten Juitiative beruht, daß sie vor Jahren das Verdienst dieser Maßregel geht auf meinen Amtsvorgänger zurück sich von der Sechandlung Gelder hat vorschießen lassen, um an Stelle der Drainirungen, die auch damals schon, damals aber le- diglih und aueschließlich, auf Kosten des Pächters stattgcfunden hatten, in Zukunft Drainirungen ausführen zu lassen unter Bedingungen, die man für billig hielt. Daß diese Bedingungen an fih nit unbillig sind, wird auch heute noch vollständig behauptet werden müssen: einmal ist die Hergabe eines Kapitals auf cinen Zeitraum von mehx als 20 Jahren zu dem landeéüblichen Zinsfuß von 5 Prozent durchaus keine übertrie- bene Bediugung; fezner ist die Verwaltung von der Annahme aus- gegangen, daß eine gut angelegte Draïnage sih in der Regel in 10 Jahren vollständig bezahlt gemacht habe, daß in günsti- gen Fällen dazu nur 6—8 Jahre gehören, und daß es {ou als cin ungünstiger Fall zu betrachten geh wenn eine Zeitdauer vön 12 bis 15 Jahren vorübergehe, bevor si die Drainage bezahlt gemacht hat. Die 3 Prozent Amortisation, die begehrt worden sind, seßen aber voraus, daß die Drainage erst in 204 Jahren \ich bezahlt machen würde; so lange müßte man Geduld haben, um das angelegte Kapi- tal zurückzubekommen. Nun, meine Herren, dicse Bedin- gungen, bei denen ich nicht mitgewirkt habe, die vor meiner Zeit aufgestellt worden sind, haben zum Resultat gehabt, daß sich die Neigung, Drainirungen auszuführen, fortwährend erhalten und vermehrt hat, und wir dürfen gerade nach den Anmeldungen, die im Laufe des Jahres 1873 ftattgefunden haben, wonach in diesem Jahre Kapitalien zum Belaufe von 166,500 Thlr. und zwar beträchtlich mehr als in dem vorhergegangenen Jahre begehrt worden find, an- nehmen, daß auch zu den bisherigen Bedingungen die Angelegenheit weiter ihren Gang nehmen werde. Ich bin nun aber durchaus nicht gemeint, in Abrede stellen zu wollen, daß die Frage eine sorgfältige Untersuchung verdient, ob wir nicht im Interesse des Landes und auch des Fiskus selbst als Eigenthümer der Domänen Veranlassung ep mögen, die früher g-st.llten Bedingungen pro futuro zu er- mäßigen.

Möge das Haus den gestellten Antrag annehmen oder verwerfen, die Regierung wird si diejer Prüfung keinenfalls entziehen.

Motive zu dem Entwurfe einer Provinzialordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen.

(S. Nr. 10 d. Bl.)

(Schluß) Der Schwerpunkt der Reform liegt in dem nächstfolgenden Zweiten Titel des Entwurfs von der Vertretung und Verwal- , tung der Provinzialverbän de.

Erster Abschnitt. Von der Zusammenseßung der Provinzial-Landtage. Durch die Kreisordnung ist die Basis, auf welcher die gegen- wärt fen Provinzial-Landtage beruhen, verloren gegangen. Es bedarf daher eines anderen Prinzipes für die Zusammenseßung der Provinzial- Landtage. Die privilegirte Eigensha\t der Rittergüter ist in Bezug auf die Kreisvertretung aufgehoben, in Anerkennung des Grundsaßes, daß der Besitz eines Rittergutces an und für si nicht länger zur Ausübung obrigkeitlicher Funktionen berechtigen, auch besondere An- sprüche ‘auf eine hecvorragende Bertretung im Kreistage nicht ge- währen foll. : 4 Es wird daher au die Ritterschaft, welche, wie aus der An- lage A. ersichtlich, den wesentlichsten Faktor für die Zusammenseßung der gegenwärtigen Provinzial-Landtage bildet, als Faktor für die Kon- struktion der neuen Provinzialvertretungen nicht beibehalten werden Éônnen. Aus demselben Grunde hat nicht allein oie bevorrechtigte Stellung einzelner fideiklommissarisher Besitzer von Rittergütern, \on- dern auch die der Fürsten und Standesherren ihre innere Berechtigung verloren. Denn die ständishen Sonderrecte der leßteren beruhen eben- falls auf dem Besiße eines bestimmten Gutskompleres (Standesherr- schaft), deren frühere Besißcr allerdings zu ihrer Zeit Hoheitsrechte ausgeübt und eine mehr oder minder unabhängige Machtstellung ein- genommen hatten. j Bei der Zusammenseßung der Kreistage ist nun zwar den noch vorhandenen Unterschieden zwishen Stadt und Land und zwischen großem und kleinem ländlihen Grundbesißze durch die Wahl in gesonderten Wahlverbänden Rechnnng ge- tragen worden. Es hat jedoch_ nicht in der Absicht gelegen, damit ge- wissermaßen neue Stände an Stelle der bisherigen zu hafen, wie denn auch charakteristische Merkmale ständischen Wesens wie dies z. B. die itio in partes, die Zusammenseßung des Kreisaus\{chusses und dec Kreitkommissionen aus Vertretern derx verschiedenen Wahlverbände scil, Kurien, die Kuriatabstimmung 2c. gewesen scin würden, in der Kreisordnung keinen Eingang gefunden haben. In dem Entwurfe wird daher das j:bige System der Zusammen- seßung der Provinzial-Landtage verlassen und an Stelle desselben cin Slarvgs in Vorschlag gebracht, welches auf folgenden Grundfäßen eruht: 1) jeder Kreis ist ein Wahlkreis: E __2) die Wabl der Provinzial-Landtags-Abgeordneten erfolgt durch die Kreistage; E 3) jeder Kreis wählt 2 oder 3 Abgeordnete. Die Kreise find vermöge ihrer einheitlihen korporativen Gestal- tung die natürlichen Elemente für die Bildung fester, in sich ges{losse- ner Wahlkörper. Durch die mit Emanation der Kreitordnung erhöhten korporativen Interessen, Pflichten und Rechten bilden sie ein organisch verbundenes Ganze, mit welchem si die Kreisangehörigen als Glieder näher und individueller geeint fühlen. __ Wollte man mehrere Kreise zu einem Wahlksörper verbinden, fo würde man dadurch nicht etwa neue Bildungen mit korporativem oder einhcitlihem Leben Payen, wohl aber alle diejenigen Vortheile aufgeben, welhe eine Wah -Bezirksbildung auf korporativer Grundlage mit si bringt. Zu diesen Vortheilen gehört insbesondere die auf vielfachen Deiihainges und gemeinsamen Interessen beruhende nähere Bekanntschaft der reisangehörigen unter einander , welche eine Eini- gung über den oder die aufzustellenden Wahlkandidaten ohne Schwie- rigkeit herbeiführen wird. Anders, wenn die Wähler aus zwei oder mehreren O zur Wahl zusammentreten müssen.

Nur zur häufig ist dann entweder eine vorgängige Verständigung

geben, oder es werden Kompromisse geschlossen, in Fo ge deren Ab- geordnete aus der Wahl hervorgehen, welche unter anderen Verhält- nissen von keinem der betheiligten Kreise gewählt sein würden. Eine Kombinirung mehrerer Kreise zu einem Wahlbezirke würde au erdem den Aufwand an Zeit und Kosten für die Wähler nicht uner ebli

vermehren und auch in dieser Beziehung zu einer Erschwerung des

Wahlgeschäfts führen. Endlich würde eine Majorisirung der ktleincren Kreise durch die größeren bei deraztigen- zusammengeseßten E ken, insbesondere, wenn die lokalen Interessen nicht ¿zusammenfallen, kaum a vermeiden sein. : as den zweiten Grundsaß betrifft, daß die Wahl der Provin- zia®-Landtags-Abgeordneten für jeden Kreis durch die Kreistage voll- öogen werden soll, fo empfiehlt sich derselbe aus folgenden Erwägungen. Zunächst könnte in Frage kommen, ob nicht bei der Wahl der Provinzial-Landtagsab eordneten auf die gesonderten Wahlverbände gur cEurellen sei, welhe für die Wahlen der Kreistags-Abgeordneten konstituirt sind, Dies könnte in zweierlei Weise geschehen, entweder, indem man díe Wahlen durch die MWabhlberechtigter, der einzelnen Ver- bände oder in der Weise, daß man \ie durch die von denselben ge- wählten Kreistags-Abgeordneten als Wahlmänner für j°den der Ver-

ände pollzichen ließe, A j i Würde jedes dieser Systeme auch prinzipiell mit der Kreisorduung

nicht zu erreihen und das Resultat der Wahl dem Zufall Preis ge-

® nicht unvereinbar sein, so würde dasselbe doch erhebliche praktische Un- zuträglichkeiten mit sich führen. Es erscheint unthunlih, jedem der drei Wahlverbände in jedem Kreise die Wahl cines Abgeordneten ein- zuräumen, weil dadurch die Mitgliederzahl der Provinzial-Landtage unverhältnißmäßig groß werden würde. Man würde also genöthig sein, die die Wahlverbände mehrerer Kreise zu Kollektivstimmen zu verbin= den; dies würde namentlich bezügli der Verbände der Städte erfor- derlich sein, weil deren Einwohnerzahl in den einzelnen Kreisen sehr erheblich von einander abweicht. Hiergegen aber würden alle diejenigen Gründe in verstärktem Maße sprechen, welche vorhin gegen die Zu- sammeulegung mehrerer Kreise zu einem Wahlkörper geltend gemacht worden sind. Der organische Zusammenhang der Kreise würde zer- rissen werden, um Wahlverbände herzustellen, die keineswegs auf so eminenter Interessengemeinschaft beruhen würden, wie diejenige der Kreise ist. Insbesondere wird sich der Gedanke, zur Bildung der Provinzial-Landtage, aufs Neue Urwahlen der Wahlberechtigten der

icht empfehlen, daß der zu häufige Zusammentritt der Urwählerschaf- ten thunlichst vermieden werden muß, wenn nicht-das Interesse an den Wahlen fich verlieren sol. Es erscheint aber auch nicht rathsam, dieselbe Wählerschaft zu der Konstitairung verschiedener Organe aktiv werden zu lassen: für die höheren Verbände muß vielmehr auch eine höhere Basis genommen werden. Als solhe aber wird der Kreistag anzusehen fein, welher berufen ist, den Kreis Kommunalverband zu vertreten, Es müßte auffällig ers einen, wenn von dieser Negel gerade: da eine Ausnahme statuirt werden sollte, wo es darauf ankommt, die geeignetsten Vertreter des Kreises für den Provinzial-Landtag zu er- mitteln. Gerade hierzu werden die Mitglieder des Kreistages im Hinblicke auf die gemeinsame Uebung in der Verwaltung der Kreis- angelegenheiten vorzugsweise befähigt sein. Die Wahl der Provinzial- Landtagsabgeordneten den Kreistagen zu überlassen, wird sich umsomehr s als der Provinzial-Landtag, beziehungsweise die aus der Wahl desselben hervorgehenden Organe in mehrfacher Beziehung die Stellung einer höheren Instanz gegenüber den Kreisen einzunehmen bestimmt find, Es wird den Kreistagen, welche die Kreis-Kommunal-. verwaltung zu führen haben, das Recht, den Kreisverband zu ver- treten, gerade bei Bildung dieser höheren Inftanz nicht verkümmert werdcn dürfen.

Eadlich darf an dieser Stelle auf Grund der der Staatsregierung zugegangenen übereinstimmenden Mittheilungen von Behörden und Privaten als das erfreulihe Ergebniß der im Laufe des Jahres 1873. in Gemäßheit der Kreisordnung stattgehabten Wahlen zu den Kreis- tagen fonstatirt werden, daß die Zusammenseßung der neuen Kreistage, mit wenigen Ausnahmen, nicht nah einseitigen politishen Parteirück- sichten erfolgt ist, sondern daß u Kreistags-Abgeordneten im Allge- meinen tüchtige und durch ihre isherige Thätigkeit im ffentlichen Leben der Gemeinde und des Kreises bewährte Männer gers wor- den find, wenn auch in einzeknen Kreisen Fehlgriffe vorgekommen fein mögen, welche indeß den günstigen Gesammtausfall der Wahlen ncht weiter beeinträchtigen. Auch erscheint die Annahme gerechtfertigt, daß die überwiegende ° ehrzahl der Kreistage in ibrer neuen Zu- sammenseßung, den Intentionen des Gesetzes gemäß, in der That die verschiedenen Klassen der Bevölkerung in einer ihrer Intelligenz und dem Maße ibrer Steuerleistung entsprechende Weise repräsentirt. Nach alledem wird es kein Bedenken haben, ihnen die Wabl der Ab-

geordneten zum Provinzial-Landtage anzuvertrauen.

Wenn ferner nah dem Entwurfe jedem Kreise mindestens zwei, den bevölkerteren Kreisen _aber drei oder mehrere Abgeordnete zuge-- wiesen werden sollen, so ist dabei die Absicht maßgebend gewesen, die innerhalb eines jeden Kreises nebeneinander Lejtehenden verschieden- artigen een von Stadt und Land, von Ackerbau und Industrie, von Großbesiß und Kleinbesiß u. \. w., wie sie in den Wahlverbänden zum Kreistage ihren Ausdruck gefunden haben, thunli{s zur Geltung kommen zu lassen.

Während bei der Wahl von 3 Abgeordneten die besonderen In- teressen eines jeden der drei Wahlverbände innerhalb des Kreises- geeigneten Falles berücksichtigt „werden können, wird die Zahl von zwei Abgeordneten zu Kompromissen führen, entweder auf die Wahl eines Groß- und eines Kleingrundbesißers oder auf die Wahl eines städtischen und eines Vertr ters des platten Landes.

Würde dagegen den Kreisen nur ein Abgeordneter zugetheilt, so würde die Besorgniß nicht unbegründet ersheinen, daß alsdann das städtische Element, welches auf den Kreistagen dem ländlichen gegen- über sich mit Ausnahme weniger Kreise in der Minorität befindet, e Provinzial-Landtagen nicht ausreichend zur Geltung gelangen möchte.

Waren in den angeführten Prinzipien die einheitlihen Grund- lagen des Systems für die Zusammenseßung der Provinzial-Landtage ge so erschien es gerechtfertigt, behufs ihrer Durch führung den

zerschiedenheiten, welche die einzelnen Provinzen in Bezug auf die Dichtigkeit der Bevölkerung, e die Anzahl der Kreise und auf die Vertheilung der Bevölkerung auf dieselben nachweisen, dadurch Rechnung u tragen, daß, wie dies im §8. 18 des Entwurfes gesches n ist, die tormaleinwohnerzahl, welche die Kreise zur Wahl von me zr als zwei Abgeordneten berechtigen soll, in den einzelnen Provinzen variírend nor- mirt wurde. Mitbestimmend dabei war das dur die Rüfsicht auf den Aufwand an Kosten niht allein, sondern auch an persönlichen Leistungen gebotene Bestreben, die Ge ammtzahl der Provinzial- Landtagsabgeordneten nicht allzusehr anwach|en zu lassen. Diese Rück- ficht ließ es auch geboten erscheinen, von der Regel, daß jeder Kreis mindestens zwei Abgeordnete zum Provinzial-Landtage entsenden \olle, in einer Provinz eine Ausnahme zu machen.

In der Provinz Schlesien onnte wegen der großen Zahl der Kreise (61) und wegen der schr verschiedenen Einwohnerzahl derselben den kleineren Kreisen nur je 1 Abgeordneter zugetheilt werden (8. 19).

Von dieser Ausnahme werden jcdoch nur 15 Kreise betroffen. Auch soll es der statutarischen Anordnung der Provinzialvertretung Überlassen bleiben, diese kleineren Kreise mit je einem angrenzenden Kreise zu Wahlbezirken zu vereinigen (§. 20). Auf diese kombinirten Wahlbezirke würden alsdann L Sevi Ta je 2 Abgeordnete entfallen, zu deren Wahl die Kreistage beider Krei e zusammentreten müssen. Wie fich unter Anwendung der vorentwickelien Prinzipien die Vertheilung der Provinzial-Landtagsabgeordueten in den, einzelnen Provinzen gestalten würde, ist in der Anlage B. ersihtlich gemacht. E

Zu §. 24. Eine weitere Abänderung des gegenwärtigen Systems von prinzipieller Tragweite enthalten die in dem 8. 24 des Entwurfes vorgefchlagenen Bestimmungen über das passive Wahlrecht.

Von den gegenwärtigen Beschränkungen in Bezug auf die Wählbarkeit zum Provinzial - Landtagsabgeordneten soll Ah- stand genommen und die Wählbarkeit außer „von den allge- meinen Erfordernissen der Deutschen Reichsangehörigkeit dec Selbft- ständigkeit, des Besißes der bürgerlichen Ehrenrechte und eines Lebens- alters von 30 Jahren fortan nur von einem mindestens dreijährigen Wohnsiße oder Grundbesiße in der Provinz abhängig gemacht werden. Gegenwärtig ist die Wählbarkeit an zehnjährigen Grundbesiß bestimm- ter Qualität innerhalb des Wahlverbandes geknüpft, und noch die Provinzial-Ordnung vom 11. März 1850 (Gefeß-Samml. S. 251) erklärte (Art. 40) nur solhe Gemeindewähler für wählbar zur Pro- vinzialvertretung, welche seit mindestens drei Jahren dem Kreise, für welchen fie gewählt werden, durch Wohnsiß oder Grundbesiß angehört haben. Da Aen die Provinzial-Landtagsabgeordneten berufen find, die Angelegenheiten der gesammten Hat zu verwalten, so er- scheint es prinzipiell rihtiger, den Kreis der Wählbaren aus- l pprai auf alle diejenigen Personen, welhe der Provinz eit mindestens drei Jahren durch Wohnsiß oder Grundbesiß angehören. Es wird damit die Möglichkeit ewährt, geeig- nete Kräfte ftft Pprovinzielle Selbstverwaltung aitd außerhalb des eigenen Kreijes zu suchen, ohne daß andrerseits die Besorgniß begrün- det erscheint, - die Kreistage würden von dieser Befugniß einen allzu- häufigen oder ungeeigneten Gebrauch machen.

m §. 25 wird die Dauer des Mandats der Provinzial-Landtags- abgeordneten, gleich dem der Kreistags-Abgeordneten, ai 6 D re festgeseßt. Auch die übrigen Vorschriften dieses Paragraphen, sowie

der folgenden 88. 26 bis 29 entsprehen den analogen Bestimmungen

der Kreisordnung.

eee Wahlverbände zu ean asen, shon mit Rücksicht darauf ni

j D. beigefügt ist.

| ab. In den bis jeßt eingerichteten Provinzialausschüssen führt der Land-

Zweiter Abschnitt. Von den Geiiisten und Versammlungen der Pro- vinzial-Landtage. E

§S. 30 und 31. Der Charakter des Provinzial-Landtages als einer berathenden und beschließenden Versammlung soll unverändert bleiben; dagegen sollen sein Geschäftskreis bezw. seine Befugnisse im Sinne der Selbstverwaltung angemessen erweitert werden. C

Die S§. 30 und 31 bestimmen die Kompetenz des Provinzial- Landtages im Allgemeinen und im Einzelnen. Den Hauptgegenstand jeiner Berathungen und De Filden die Angelegenheiten des Pro- vinzialyerbandes. Eine wesentliche Erweiterung des bisher gen Ge- \chäftskreises der Provinzial-Landtage licgt in der g u Ucber- weisung der Verwaltung der Provinzialinstitute an dieselben, bezie- hungsweise die von ihnen zu wählenden Organe. i E

Daneben bleibt es nah wie vor die Absicht, die Provinzial-Land- tage über legislatorishe Gegenstände, welche die Provinz allein berüh- ren, mit ihrem Gutachten zu hören. A

§. 32. Die Berufung des Provinzial-Landtages soll, wie bisher, nach Maßgabe des Bedürfnisses, durch Allerbhöchste Ordre - erfolgen, Diese Bestimmung hat sihch _in der Praxis, auch bei den neuerworbe- nen, Provinzen, bewährt, Sie verdient den Vorzug vor der Fest- segung Agelmdsiger Einberufungstermine, bei welcher es einerseits nicht ausbleiben Tann, daß es mitunter an dem nöthigen Material für die Berathung und die Bes{hlußnahme mangeln wird, andrerseits „cin gleihzeitiges Tagen der Provinzial-Landtage mit dem allgemeinen Landtage oder mit dem Reichstage nicht immcr zu vermeiden sein

ürde. L L R 33. Die Stellung des Ober-Präsidenten als Königlicher Kom- missarins bei dem Provinzial-Landtage erfährt nur insofern eine Aen- derung, als für ihn bezw. seine Kommissarien die Befugniß in An- spruch en Bird, an den Berathungen des Landtages zu jeder

it Theil zu nehmcn. E B Ra tir N itwärtigen Verfassung hat der Provinzial-Landtags- Kommissarius das Recht, zu mündlichen Eröffnungen - den Eintritt in die Sißungen des Landtages zu verlangen, oder cine Deputation des- selben zu fih zu entbieten. Er wohnt aber den Sibßungen nicht regel- mäßig bei. Es erscheint als ein nothwendiges Korrelat der den Pro- vinzial-Laudtagen zu gewährenden größeren Selbständigkeit, daß der Staatsregierung Gelegenheit gegeben wird, dur ihre Kommissarien nicht nur fortlaufend Kenntniß von den Verhandlungen zu nchmcn, f ondern au dur Theilnahme an den leßteren die Staats- und die Provinzial-Selbst- verwaltung, welche sich gegenseitig unterstüßen und ergänzen soll:n, in fortgeseßter Verbindung mit einander zu crhalten. l E

8. 34 und 35. Der Is foll seine Geschäfts- ordnung selbst bestimmen, au seinen Vorsißenden, welcher gegenwärtig vom Könige aus dem Herrenfstande oder der Ritterschaft ecnannt wird, fortan selbs wählen. Leßteres erscheint ebenso zulässig wie gerecht- ertigt, da der Vorsißende nur die Verhandlungen des Provinzial- inbikges zu leiten, niht aber die Beschlüsse desselben auszuführen berufen sein soll. Die übrigen Vorschriften über die Versammlungen der Provinzial-Landtage §S. 36 bis 39 entsprechen den analogen Bestimmungen der Kreisordnung. ; i Dritter Abs{nitt. Von den Provinzialauss{üssen, ihrer Zusammen-

scßung und ihren apita Í ;

59. 40 bis 55. Für die Ausführung bezw. die Vorbereitung der Beschlüsse des Provinzial-Landtages, fowie für die laufende Verwal- tung der Angelegenheiten des Verbandes sollen ein Provinzialaus\{chuß und Provinzialbeamte bestellt werden. | E

Derartige Organe der Selbstverwaltung sind nicht uur, wic {on in dem Eingange dieser Motive erwähnt, in den neuerwocbenen und den beiden westlihen Provinzen, sondern auch in der Previnz Schlesien bereits eingerihtet; auch in der Provinz Sachsen find in dem Land- armen-Ausschusse und dem Landarmen Dircktor ähnliche Organe für diesen Zweig provinzieller Selbstverwaltung bereits vorhanden. Nähere Mittheilungen über den Gang, welchen die Organisation der

rovinzial- und kommunalständisden Verwaltungen biéher genommen bat enthält die in Besonderen Beilagen zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-A uzeiger Nr. 33 und 34 vom 16. und 23. Dezember 1871 abgedruckte Denkschrift über die Organisation der kommunalen Selbstverwaltung in den preußischen Provinzen, welhe nebst einigen ergänzenden chlußbemerkungen und einem Ver-

eichnisse der provinzial- und kommunalständischen Verwaltungen, An- Katt, Institute, Fonds und Stiftungen in den Provinzen Preußcn, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen in der Anlage C. und

Der Entwurf folgt in dieser Beziehung im Wesentlichen den bei der erwähnten Organisation in Anwendung gebrachten und bisher be- währten Grundzügen. Nur in einem Punkte weicht er von denselben

tagsmarschall den Vorsitz, während dem von dem Provinzial-Landta e be- stellten Oberbeamten (Landesdirektor, Landeshauptmann) der Regel na nur eine berathende Stimme in dem Auéschufse zusteht. Es ec- scheint fagenessener, den Landeédirektor und den Ausschuß, welche beide die gleiche¿Aufgabe haben, die Angelegenheiten des Provinzialverbandecs zu verwalten und die Beshlüsfe des Provinzial-Landtages vorzuberei- ten und auszuführen, in eine engere organishe Verbindung mit ein- ander zu bringen, ähnli derjenigen, welche zwischen dem Landrathe und dem Kreisausschusse besteht. Es wird sih daher empfehlen, dem Oberbeamten (Landesdirektor, Landeshauptmann) den Vorfiß im Pro- vinzialaus\{usse mit vollem Stimmrechte zu übertragen, den Vorsißen- Len des Provinzial-Landtages aber auf den Vorsiß im Landtage zu eshränken. S E ccbeinie soll von dem Pcovinzial-Landtage auf 6 bis 12 Jahre gewählt und vom Könige bestätigt werden. Die Bestätigung erscheint unerläßlich im Hinblicke darauf, daß der Provinzialausschuß auch zur Wahrnehmung von Geschäften der allgemeinen Landesverwaltung be- timmt ist. i s An id Geschäften werden durch den Entwurf dem Ans- {usse für jebt allerdings nur wenige zugewiesen nämlich die Nevision und Feststellung der Amtsbezirke (8. 45), sowie die Ergän- zung dec von den Kreistagen gemachten Vorschläge der zu Amtêvor- stehern befähigten Personen (S. 46). Es hat dies ‘zunächst seinen Grund darin, daß die Ausübung verwaltungsjuriédiktioneller Befug- nisse, welche die Kreisausschüsse mit der cigentlih verwaltenten Thâ- tigkeit in sih vereinigen, für die Provinzialinstanz den Verwaltungs- gerichten übertragen worden ift. Welche zur Zeit von den Staats- behörden wahrgenommen n Verwoaltungsgeschäfte den Provinzialaus- \hüssen demnächst etwa noch zu E sein möchten, muß späterer Er- ivägung vorbehalten bleiben ; voraussichtlich wird \ hon dieUeberweisung der Provinzialfonds Gelegeakeit bieten, in dieser Beziehung einen Schritt weiter zu thun, im Allgemeinen aber wird es sich empfehlen, zunächst die Bildung der Provinzialaus\chüsse fich vollziehen zu lassen , bevor mit. der gay Phis: weiterer Mies der allgemeinen Landes- verwaltung an dieselben vorgegangen wird. E Zu E es Dl ingen dieses Abschnittes ist hicrnach noch) Folgendes zu bemerken: 9 L. 45. Der 8. 49 der Kreisordnung vcm 19, Dezember 1872 enthält folgende Vorschriften : i A j ; „Die Bildung der Amtsbezirke, sowie die etwa erforderliche Abänderung derselben erfolgt nah. Anhörung der Betheiligten auf Vorschlag des na diesem Geseße gewählten Kreistages, durch den Minister des Junern. E A D L „Die Revision und endgültige Sg sowie jede spâtere Abänderung derselben, findet nach näherer Vorschrift der zu er- lafsenden Provinzialordnung statt. E / Der gegenwärtige Paragraph enthält diese vorbehaltene Vorschrift. Es wird sich, wie dies auch bei der Berathung der Kreisordnung die Abficht war, empfehlen, die Revision nicht dem Provinzial-Landtage selbft, sondern ‘dem Ausschusse zu übertragen, welcher als kleineres Kollegium besser“ geeignet- crscheint, diefe \chwierige und sehr spezielles Eingehen auf die Verhältnisse erfordernde Arbeit auszuführen. Wenn vorgeschlagen wird, der Staatsregierung ein gleichberechtigtes Votum bei der definitiven Regelung der Amtsbezirke, sowie bei späteren Ab- ünderungen der leßteren zu gewähren, fo wird fich diescr Vorschlag durch die Erwägung rechtfertigen, doß es ih hierbei um einen Akt

dabei nur das Ret der Kontrole, nit aber die entscheideade Stimme zugestanden werden sollte. á i

Zu §. 46. Der §8. 56 der Kreisordnung beftimmt: : Der Amtsvorsteher wird von dem Ober-Präfidenten ernannt. Die Ernennung erfolgt auf Grund von Vorschlägen des Kreistages, in welche aus der Zahl der Amtsangehörigen die zu Amtsvorstehern befähigten Personen aufzunehmen find. Jn welcher Art eine Ver- vollständigung dieser Vorschläge erfolgen kann, bestimmt dic Pro- vinzial-Ordnung.“ ? j E

Es war bei Viefer Vorschrift der Kreisordnung die Möglichkeit ins Auge gefaßt worden, daß ein oder der andere Kreistag Personen, welche qualifizirt sind, zu dem Amte eines Amtévorstehers, niht in Vorschlag bringen und auf diese Weise den Kreis der Auszuwählenden verringern könnte. Um für solche Ausnahmefälle Abhülfe verschaffen zu können, wird in dem gegenwärtigen Paragraphen vorgeschlagen, den Provinzialaus\cchuß E ermächtigen, auf Antrag des Ober-Präsidenten die Vorschläge des Kreistages in denjenigen Fällen zu ergänzen, wo leßterer i Weise si weigern jollte,- eine folche Ergänzung

lbst eintreten zu lassen. : i i ie d 8. 48 fist bestimmt, die staatlihe Kontrole über die Thätig- keit des Provinzialausscusses zu sichern und au hier die Verbindung zwischen der Staats- und Provinzialverwalung auf die einfachste Weise zu vermitteln. : L §8. 49 bis 55. Dic Anstellung von anderen oberen Beamten neben dem Landeëêdirektor wird si bei weiterer Entwickelung der pro- vinziellen Selbftverwaltung sehr bald als nothwendig herausstellen. In dcr Provinz Hannover sind, wie in der Denkschrift (Anlage C) näher dargelegt ist, diese Beamten mit dem Landesdireftor zu eincm Kollegium vereinigt, während in. den übrigen Provinzen dcr rein bureaukratischen Verfassung der Vorzug gegeben ist. Es war umjo- mehr davon abzusehen, in diefer Beziehung bestimmte Normen für alle Provinzen zu geben, ats die Verwaltungsbedücfnisse derselven- ¡ehr verschiedene sind und sich daher iu der einen Provinz das cine, in der anderen das andere System empfehlen wird. Dagegen erschien es nothwendig, in Betreff der Dienstvergehen der Provinzialbeamten all- gemeine Borschriften zu geben (§. 55 des Entwurfes). Dabei konnten nach Lage der Sache hinsichtlil, des Landesdireftors nur diej-nigen Disziplinarinstauzen gewählt werden, denen die Chefs der Provinzial- BVerwaltungsbehörden und die Ober-Präfidenten unterworfen find, da es nicht thonlich ist, den Disziplinachof als Instanz über das Ober- Verwaltungsgericht zu stellen oder umgekehrt. M

Im Uebrigen schließen sich die im §. 59 enthaltenen Disziplinar- vorschriften für die Provinzialbeamten den für die Kreisbeamten er- lassenen (§. 134 der Kreisordnung) an R s

Vierter Abschnitt. Von den Provinzial-Kommissionen.

S. 96. Für die unmittelbare Verwaltung und Beauffichtigung einzelner Anstalten, sowie für die Wahrnehmung einzelner Angelegenheiten des Provinzialverbandes wird es sich unter Umständen empfehlen, neben dem Provinzialausshusse beson- dere Spezial-Kommissionen beziehungsweise Kommmissare zu bestellen. In der Befugniß der Provinzial-Landtage, „für einzelne Angelegen- heiten dergleichen Kommissionen oder Kommissare zu bestellen, wird daher nichts geändert. ; Ge

Fünfter Abschnitt. Schlußbestimmung. E - §. 98. Die Mitglieder des Provinzial-Landtages, des Provinzial- aus\cusses und der Provinzialkommissionen sollen eine ihren baaren Auélagen entsprechende Entschädigung erhalten, deren Höhe von dem Provinzial-Landtage festgeseßt werden soll. Dieses Prinzip is nit nur in Bezug auf die Mitglieder des Kreisaus\{hufs s (8. 164 der Kreisordnung) zur Anwendung gekommen, scndern es haben auch nach der gegenwärtigen Verfassung die Mitglieder der Provinzial-Landtage Anspruch auf Diäten und Reisekosten. 5 : Dritter Titel. Von der Oberaufsicht des Staates über die Provinzial verbände. | : Die Vorschriften dieses Titels sind bestimmt, das staatliche In- teresse zu tpahren Ne die Selbstverwaltung ber Provinzialverbände unnöthig einzuschränken. 5 e "9. Ma der jeßigen Berfassung bedürfen alle: Beschlüsse der

Provinzial-Landtage, welche die Aufbringung neuer Provinzialabgaben zum Gegenstande haben, der, ftaatlihen Genehmigung. Dasselbe gilt von Beschlüssen über eine anderweite Feststellung des Abkgaben- Vertheikungsmaßstabes. Während in leßterer Hinsicht den Provinzialverbänden innerhalb der Grenzen der §8. 9—14 des Entwurfes volle Freiheit gewährt wird, foll eine Be- lastung der Provinzialangehörigen freigegeben werden, soweit fic nit den Betrag von 50% des Gesammtauffommens an direkten Staats- steuern übersteigt, oder soweit die aufzulegenden Leistungen nene sind, zu welchen eine geseßliche Verpflichtung nicht vorliegt, und über die nächsten fünf Jahre hinaus dauern sollen. Nur finanziclle Beschlüsfe der Provinzial-Landtage, welche über diese Grenzen hinausgehen (§. 59 Nr- 6 und 7), sollen der Bestätigung der Minister des Innern und der Finanzen bedürfen. Auch auf die staatlihe Genehmigurg solcher B-oschlüsse des Provinzial-Landtages, welche dic Aufnahme von An- leihen, durh welche der Provinzialverband mit einem neuen Sculden- bestande belastet wird, die Uebernahme von Bürgschaften, die Ver- äußerungen von Grundvermögen dzs Verbandes betreffen, odec nach welchen einzelne Theile der Provinz mehr oder minder wie die übrigen mit Abgaben belastet werden sollen, kann, mit Rücksicht auf die hervorragende Wichtigkeit der dadurch berührten Interessen, eben so wenig verzichtet werden, wie dies bezüglich der anakvgen Beschlüsse der Kreistage gesehen fonnte (vergl. §. 176, Nr. 2—4 der Kreis- ordnung). / Z 2

: Mas dann insbesondere die Beschlüsse über reglementarische An- ordnungen nach Maßgake des §. 13, Nr. 2 des Entwurfes (Nr. 21) betrifft, so werden dieselben, insbesondere soweit fie polizeilicher oder technischer Natur sind, Gebicte berühren, auf welchcen die Aufrecht- haltung einheitliher Verwaltungégrundsäße unerläßlich ift, und es wird daher die E e Ae S Nen zu der- artigen Anordnungen nicht entbehrt werden können. i

Die S8. 60 bis 63 entsprechen den §8, 177 bis 180 der Kreis- ordnung. : A Vierter Titel. Allgemeine, Uebergangs- und Ausführungs-

bestimmungen Í

S. 65. Da die Stadt Berlin nah §. 2 diescs Entwurfes zwar aus dem Verbande der Provinz Brandeuburg ausschciden, in admini- strativer Beziehung jedoch bei dieser Provinz bezw. bei dem Regie- rungébezirke Potsdam verbleiben soll, jo werden zur Ausführung die-

ser Maßregel nur die in dem gegenwärtigen Paragraphen vorgeschla- genen Bestimmungen erforderlich sein. Der Provinzial-Landtag de Provinz Brandenburg wählt untcr Hinzutritt besonderer ad hoc ge- wählter Abgeordneter der Stadt Berlin die Mitglieder der E kommission dicser Stadt für die flassifizirte Einkommensteuer owie des Verwaltungsgerichts für dea Regierungsbezirk Potsdam. Da sich der Provinzial-Landtag in Berlin versammelt, so wird die Theilnahme von Abgeordneten dieser Stadt an den gedachten Wahlen ohne beson- dere Kosten und Weiterungen stattfinden können. i A Die Wahl der Mitglieder der Cinkommensteuer-Bezirks-Kommission für die Stadt Berlin den städtischen Behörden zu übertragen, erschien nicht zulässig, da die Gemeindevertretung bereits die Wahl der Ein- shäßungskommission zu vollziehen hat und demgemäß nicht wohl auch an der Bildung des Organcs der höheren Instanz, der Bezirkskommis- sien, betheiligt werden kann; die Wahl der leßteren wird vielmehr sachgemäß in die Hand einer den lokalen Verhältnissen fernerstehenden Wahlkörperschaft zu legen sein, wozu der durch eine entsprechende Zahl von M der Stadt Berlin verftärkte Provinzial-Landtag ganz ceignet erscheint. j i p d V Obwohl es bereits aus der; Fassung des 8. 2 des Ent- wurfes erhellt, und in’ den Mgtiven zum ersten Abs des J ausgeführt ist, daß cs nicht-iw der Absicht liegt, neue Verbände an die Stelle der jeßt bestchenden ständischen Provinzialverbände treten zu lassen, sondern daß nur die Gebietégrenzen mehrerer der leßteren abgeändert werden- follen, so wird es sich doch empfehlen, etwaige Zweifel über die Kontinuität der juristischen Persönlichkeit der bishe- rigen und der neubegrenzten Verbände zu beseitigen. Dies ist die Ab-

der Organifationsgewalt handelt, und daß dem Provinzialverba1 de

sicht des zweiten Absatzes dieses Paragraphen.

chnitte des Näheren:*

Die in dem §. 67 vorgeshlagene Vorschrift erscheint erforderlich, weil die durch s 8. 4 bes Geseßes vom 30. April 1873 erfolgte vor- läufige Ueberweisung der Summe von 480,000 Thlrn. an die Kreise nach dem Wortlaute jenes Geseßes nur „bis zu dem Tage, an wel- chem die Provinzial-Ordnung in Kraft tritt“ erfolgt ist. Es würde also eine Fertzahlung dieser Summe an die Kreise vem 1. Januar 1875 ab unzulässig \cin, sofern nicht bis dahin die zu erlassenden Ge- feße über die Verwendung der Provinzialfonds zu Stande gekommen jein sollten, welche üker die Frage der dauernden Berwendung eines Theiles der Provinzialfonds zur Unterstüßung der Kreisverwaltung Bestimmung treffen werd:n.

§. 68. Die Gründe für das einstweilige Bestehenlassen der fommunalstäudischen Verbände find in dcr Einleitung dieser Motive bereits dargelegt. Es E Von der Aufnahme einer Vorschrift über die interimistische Wahr- nelzmung derjenigen Funktionen, welche in dem Entwurfe dem zur Zeit noch nicht vorhandenen Ober-Verwaltungêgerichte zugewiesen sind, ist in der Exwartung Abstand genommen, daß es gelingen werde, die g2- dachte Institution, über deren Einrichtung demnächst cin besonderer Gefseßentwurf vorgelegt werden wird, rehtzeitig ins Leben zu rufen.

Die Zusammenseßung der gegenwärtigen Provinzial-

Landtage ist, wie folgt: : E s / Preu Gen: 47 Vertreter der Ritterschaft, 28 der Städte, 22 der Landgemeinden, zusammen 97. : : i:

Brandenburg: 36 Vertreter der Ritterschaft, 23 der Städte (darunter 3 für Berlin), 12 der Landgemeinden, zuïammen 71.

Pommern: 25 Vertreter der Ritterschaft, 16 der Städte, 8 der Landgemeinden, zusammen 49. E S

SGlesten: 10 Herren, 36 Vertreter der Ritterschaft, 30 der Städte, 16 der Landgemeinden, zusammen 92. E

Sachsea: 6 Herren, 30 Vectreter der Ritterschaft, 24 der Städte, 13 der Landgemeinden, zusammen 73. : :

Nach dem Entwurf der Provinzialordnung werden die Provin- ial-Landtage folgendermaßen zusammengeseßt sein: Zic “Ten Reg.-Bez. Königsberg : 17 Landkreise mit 2, 2 Land- kreise (Ortelsburg, Osterode) mit 3 Abg. = 40 Akg. und 3 Abg. der Stadt Königsberg. i A ; :

Reg Me, Gumbinnen: 14 Landkreise mit 2 Abg., 2 (Tilfit, Inster- burg) mit 3 Abg. = 34 Abg. : | 1 :

P Bez, Danzig: 4 Landkreije mit 2, 3 (Dauzig, Stargard, Neustadt) mit 3 Abg. = 17 Abg ; die Stadt Elbing mit 2, Danzig mit 3 Abg. = 5 Abg. der Stadtkreise :

Reg.-Bez. Marienwerder: 5 Landkreise mit 2, 8 (Marienwerder, Strasburg, Thorn, Schweß, Konitz, Schlochau, Flatow, D.-Crone), mit 3: Abg; =- 34. - j d / ¿ :

Preußen im Ganzen 125 Abg. der Landkreise, 8 Abgeordnete der Stadtkreise = 133. s j

: Mas denburg (ohne Berlin). Reg.-Bez. Potsdam: 11 Land- kreise mit 3, 2 (Templin, Deeou a) mit 2, 1 (Teltow) mit 4 Nbg. = 41. Stadt Potsdam 2 Abg. A

Reg.-Be , Franffurt a. D.: 8 Landkreise mit 2, 9 (Königsberg, Friedeberg, Landsberg, Lebus, Krossen, Guben, Lübben, Gottbus, Sorau) mit 3 Abg. = 43. Stadt Frantfurt a. O. 2 Abg. As

Brandenburg im Ganzen 84 Abg. der Land-, 4 der Stadtkreise

ommern. Reg.-Bez. Stettin: 9 Landkreise mit 3, 2 (Anklam, G A mit 2, 1 (Randow) 4 Abg. =35. Stadt Stettin 3 Abg. Reg.-Bez. Cöslin: 5 Landkreise (Schivelbein, Dramburg, Bubliß, Rummelsburg, Bütow) mit 2, 6 mit 3, 1 (Stolp) mit 4 Abg. = 32 Abg. rat i i Ra-Boi Stralsund: La Eeeis (Grimmen) uit 2 Abg., 3 mit 3, = 11, Stadt Stralsund 2 Abg. Z : Pommern im uen 78 Abg. der Land-, 5 der Stadtkreise = 83. Schlesien. Reg.-Bez. Breslau : 7 Landkreise (Namslau, Guh- rau, Steinau, Strehlen, Nimpts{, Münsterbirg, Striegau) mit 1 Abg., 14 mit 2, 2 (Schweidniß, Waldenburg) mit 3 Abg. = 41, tadt Breélau 6 Abg. j E ; S Mes Sleguit: 6 Landkreise (Sprottau, 4 Lüben, auer, Schönau, Bolkenhain, Hoyerswerda) mit 1 Abg, 13 mit 2: Abg. 32. Stadt Liegniß 1, Görliß 2 Abg. = 8. ; Reg.-Bez. Oppeln: 2 Landkreise (Tarnowiß, Zabrze) mit 1 Abg, 9 mit 2, 8 (Oppeln, A Un, Pleß, Ratibor, Leohb- il, tadt, Neisse) mit 3 Abg. = 44. I | dite je, pra in L 117 Abe. der Land-, 9 der Stadtkreise 26

=1. i Sachsen. Neg.-Bez. Magdeburg: 8 Landkreise 2, 6 (Jerichow T. und 1 ufge Manitebea, Aschersleben, Halberstadt) 3 Abg. = 34, Stadt Magdeburg 4 Abg. Ï G Ee Merieberg: 8 Landkreise (Liebenwerda, Schweiniß, Wittenberg, Bitterfeld, Gebirgskreis Manéfeld, Edartéberga, Ngaum- burg, Zeiß) mit 2, 8 mit 3 Abg. = 40. Stadt Halle 3 Abkg. A Reg.-Bez. Erfurt: 7_ Landkreise mit 2, 2 (Nordhausen, Mühl- hausen) 3 Abg. = 20. Stadt Erfurt 2 Alg. M E Sachsen im Ganzen 94 Abg. dex Land-, 9 der Stadlkreise ; In allen 5 Provinzen sind 498 Abgeordnete von Landfreisen und 35 von Städten, zusammen 533 Abgeordnete auf eine Bevölkerung von 12,302,707 Eimvohnern (am 1. VDezemb.r 1871).

Gewerbe und Handel.

è on, 8. Januar. Die Ausweise der Handelsbehörde für A b Fékiciidan eine anhaltende Hantelôstockung, indem der Gesammtwerth der Verschiffungen in diesem Monate nur 19,147,506 Lftrl. gegen 20,516,253 Lstrl. im Dezember 1872 beträgt, d. i. cine Abnahme von 6} %. An Kohlen wurden 1,072,883 Tons im Werthe von 1,097,754 Lstr. gegen 830,070 Tons im Werthe von 822,004 Lstr. im Dezember 1872 ausgeführt, d. i. eine Zunahme von 29 % in der Quantität und 334 % im Werthe. Baumwollfabrikate zeigen eine Abnahme ven 104 4 ; Wollènfabrikate eine Abnahme von 24 % und Léinenfabrikate cine Abnahme von nahezu 37 %. Leßtere Verminderung ist der bedeutenden Rcduktion in den Konsfignationen nah dem spauischen Westindien und den Vereinigten Staaten zuzuschrciben. Eisen und Stahl zeigen cine Berminderung von d7 % in der Quantität und 16% im Werthe. Das befriedigendste Faktum in dem Ausweise ist der anhaltende Aufschwung des Handels mit Indien und Australien. Die Artikel, die mit einer Besserung in ibren Wecthbecträgen figuriren, sind: Kleitungsstücke 12% » Waffen und Munition 8}%, Maschinen 3%, Blei 25%, Zinn 32%, und Schafswolle 8%. Die hauptsächlichste Abnahme zeigen: Baumwoll- garn 10%, Steingutwaaren 22%, Metallwaaren 16%, Seidengarn 36% und Papier 17 %. Was die Einfuhr des Monats betrifft, so betrug der deklarirte Gesammtwerth 33,121,559 Lítlr. gegen 29,341,917 Lstrl. in 1872, d. i. ein Zuwachs von 123%. In Baumwolle betrugen die Zufuhr-n 1,209,712 Gentner im Werthe von 4,871,860 Lstr. gegen 1,069,834 Centner im Werthe von 4,778,510 Lftr. im Dezember 1872, Die Weizeneinfuhr belief sich auf 4,508,222 Centner im Werthe von 3,028,860 Litr. gegen 3,924,593 Centner im Werthe von 2,486,144 Ütr., "und von Mehl wurden 622,953 Centner im Werthe von 579,585 Lstr. gegen 715,764 Centner im Werthe von 671,073 Lftr. im Parallelmonat des Vorsahrs eingeführt. Der Gesam mt w eet) der Verschiffungen in den ain 31, Dezember beendeten 12 Mo- naten betrug 259,073,336 Lstr. gegen 256,257,347 Lstr. in 1872, 4 i eine Abnahme von | Prozent. Jm Vergleich mit dem Jahre 18 hat ein Avance von 142 Prozent stattgefunden.

Sto ckholm, 7. Januar. Ueber die Thätigkeit derschwcdi- schen Sparbanken i. J. 1871 hat das statistishe Bureau in sei- ner Zeitschrift folgende Angaben veröffentlicht: in dem genannten Jahre find 24 neue Sparbanken und ein Kapital von 14,735,524 Rth. hin- zugekommen; am Ende des Jahres gab es 259 Sparbanken, nämlich 91 in den Städten und 168 auf dem Lande, und das in denselben ste-

hende, den Interessenten zugchörige Kapital betrug 76,375,245 Rth.