1874 / 16 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 19 Jan 1874 18:00:01 GMT) scan diff

I E T

Tilfit-Memeler Eisenbahn.

Die Ausführnng der Erd- und Maurer- urbeiten zu fünf kleinen Brücken und Durchlässen auf der Strecke Pogegen bis Szameitkehmen|], ein- s{chließzlich der Lieferung des hierzu erforderlichen Kalkes und Mauergrandes, soll in öffentlicher Sub- mission vergebzn werden.

Portofreie Offerten werden bis zum Termin Mittwoch, den 4. Februar cr., Bormittags 10 Uhr,

im Bureau des Unterzeichncten entzegen genommen, woselbst die Submissions - Bedingungen , Kosten- anshläge und Zeichnungen während der Dienststun- den zur Einsicht ausliegen.

Tilsit, den 7, Jauuar 1874.

Der Königliche Baurath. Suche

P Bauverding.

Die Auêfübcung des Neubaues der hölzernen sogenauuten großen Weistriß-Schleuse bei Canth, veranschlagt au? die Summe von 4800 Thlrn., soll im Wege der Licitation an den Mindestfordernden verdungen werden und ift hierzu ein Termin auf

Freitag, den 6. Februar cr., Bormittags 11 Uhr, im Gasthcfe zur Stadt Breslau in Canth anbe- raumt worden. wozu Unternchmungslustige hierdurch eingeladen wérden.

Die Bedingungen, welche im Termine bekannt ge- macht weden, der Anschlag und die Zeichnung kön- nen vorher auch in meinem Bureau hierselbst einge- sehen werden

Neumarfki, den 17.- Januar 1874.

Der Kreisbaumeister Barth.

Bekanntmachung. Die Liecferzng von: 100 Czacots mit Kinnriemen und Schrauben, 30 Czacots-Kokarden für Feldwebel, 350 ldi do. »„ Gemeine, 32‘ do. * Nâtionale trans 360 W Zoe ; emeine, 600 do. Bezüge von sd{warzem Wachstuch, 400 Tornister ven s{chwarzem Kalbleder mit Nadeln, 400 Tornisterriemen mit Granathaken, 300 Leibriemen mit S{löfsern, 500 Mantelriemen, 1000 Brodbeutel, 16 Portepées, 167 Säbeltroddeln für Unteroffiziere, 1700 do. „_ Gemeine, 250 Paar Patronenta schen, 400 Gewehrriemcn, 400 Visirkappen, 50 Kochgeicbirre, 210 “oen Kochgeschirr-Riemen, 1 Kreuzhacke mit Futteral, 6 Spaten mit Futteral, soll im Wege der öffentlihen Submission vergeben werden. Hierauf Rcflektirende haben ihre versiegc!ten und mit der Aufschrift: „Betreffend Lieferung von Ausrüstungsstücken“ versehenen Offerten bis Dounersîag, den 5. Februar d, I,, Bormittags 10 Uhr, an das unterzeichnete Bataillon einzusenden, woselbst die Proben und Bedingungen ausliegen. Kiel, den 14. Januar 1874. Kommando des See-Bataillons.

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29 s (N Bekanntmachung. ___ Für die Kaiserliche Werft zu Kiel soll zur Ein- friedigung des Werft-Terrains ein Maschenzaun von verzinftem Eisendraht, circa 460 Qu.-M. Drahtge- fleht beschafft und aufgestellt werden.

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Lieferungsofferten find versiegelt mit der Aufschrift „Submission auf Anfertigung cines Drahtzaunes“

bis zu dem am 29, Januar cr., Mittags 12 Uhr, im Bureau der unterzeichneten Behörde anberaumten Termine einzureichen.

Die Bedingungen, Anschlag und Zeichnung, welche auf portofreie Anträge gegen Erstattung der Kopia- lien abschriftlich mitgetheilt werden, liegen in der Registratur der Kaiserlichen Werft zur Einsicht aus.

Kiel, den 14. Januar 1874.

Kaiserliche Werft.

[193]

[214]

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Königliche Westfälische Eisenbahn.

Bekanntmachung.

Der Bau eines neuen (Smpfang8gebäudes nebst Gütershuppen auf der Haltestelle Rinkerode soll im Wege der éffentlihen Submission verdungen werden. Hierzu ist Termin auf

Dieustag, den 27. Ianuar cr. anberaumt, wozu Reflektirende mit dem Ersuchen eingeladen werden, ihre versiegelten Offerten mit der Aufschrift

Offerte auf Submission eines Empfangs-

ged@udes auf ver Haltestelle Rinkerode portofrei an die unterzeichnete Stelle einzusenden. : Zeichnungen, Kosteuanschläge und Bedingungen sind im Burcau daselbst, sowie auch im Stationsbureau zu Drensteinfurt einzusehen, woselts auch Submis- fionsformulare für die Offerten nach Prozenten über oder unter Kostenanslag zu beziehen find.

Münster, den 14. Januar 1874.

Königliche Betriebs-Inspektion x7.

J. V.: W. Glünder.

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[204] Bekauntmachung. Auf dem Wege der öffentlihen Submission sollen 10 Centner Rübsl, 7 e raffinirtes Rüböl und 5 4 ¿Ht für das hiesige Werk im Jahre 1874 angekauft werden. s

Versiegelte frankirte Lieferungsofferten mit der Aufschrift „Snbmission auf Geleuchte“ sind bis zum 26, Januar 1874 beim unterzeichneten Hütten- amte einzuliefern.

Die Kaufbedingungen können täglich im hiesigen Geschäftslokale eingesehen oder auf frankirte Anfrage gegen Erstattung der Kopialien bezogen werden.

Rothchütte, den 14. Januar 1874.

Königliches Hüttenamut.

[222] S stüßen, shmiedeeisernen VBoizen diverser werden. Bleichen Nr. 17 a., eingesehen, au gegen portofreie Qualifizirte Unternebmer wellen ihre gehörig zu ciseruen Stühen und Bolzen“ Bleichen Nr. 17 a, angeseßten Termine, in welchem stattfinden wird, hierber einreichen. Die Auswahl unter den Submittenten, welche Hamburg, den 10. Januar 1874.

Die Lieferung von 800 Stück shmiedeeisernen doppelten Winkel- schmiedeeisernen geraden Stützen mit Gewinde und Mutter, 7200. R Länge ; sell im Wege der Submission zusammen vergeben Die näheren Lieferungsbedingungen können in der Registratur der unterzeichneten Direktion, Große Einsendung von 5 Sg:. Kopialien, abschriftlich be- zogen werden. versiegelnden Offerten frankirt und mit der Aufschrift : „Submissiou auf Lieferung von versehen, bis zu dem auf den 2. Februar cr., Vor- mittags 10 Uhr im tecnishen Bureau, Große die Eröffnung der eingegangenen Offerten in Gegen- wart der etwa persönlich ershienenen Submittenten, Offerten, welche später eingehen, oder den gestellten Bedingungen nicht entsprechen, bleiben unbcrücksichtigt. 14 Tage an ihre Offerten gebunden bleiben, wird vorbehalten. Kaiserliche Telegraphen-Direktion. Krüger.

Verloosung, Amortisation, Zins- zahlung u. \. w. von öffentlichen Papieren.

Berichtigung. In der in Nr. 9 d. Bl. abgedruckten Bekannt-

machung des Direftorinms der Berlin-Pots- dam -Magdcburger Eisenbahu - Gefell-

schaft vom 31. Dezember pr., betreffend die Kün- digung von Prioritäts-Obligationen, muß es ad Litt. ©. neue Emissiou niht 17594, sondern 17495 heißen.

[229] Bekanntmachung, Folgende Stadt : Obligationen

von Dftrowo find heute auêgeloost worden : 1 Littr. B. Nr. 39 über 200 Thlr. 1 Littx. ©. Nr. 35 über 100 Thlr.

Die Inhaber derselben werden hiermit aufgefor- dert, solche nebst den dazu gehörigen Coupons vom 1. Juli 1874 ab bei der hiesigen Kämmereikasse gegen Erhebung des Nennwerthes einzuliefern.

Gleichzeitig werden die früher ausgeloosten zur Zahlung noch nicht präsentirten Stadt-Obligationen Nr. 113 à 100 Thlr. und Nr. 67 und 144 à 20 Thlr. biermit wiederholt aufgeboten.

Ostrowo, den 15. Januar 1874.

DEE g E Lat

Verschiedene Bekanntmachungen.

Bekanntmachung. Junge Leute im Alter von 18 bis 25 Jahren, welche körperlih gesund, im Be- siße guter Führungs-Atteste und frei von Schulden find, das Zeugniß der Reife für die Prima “eines deutshen Gymnasiums, einer deutschen Realschule erster Ordnung oder der Reife aus der ersten Klasse einer deutschen höheren Bürgershule bezw. einer zu jenen Kategorien - gehörenden höheren Lehranstalt Elfsaß-Lothringens beibringen, den geseßlichen Anfor- derungen hinsichtlih der aligemeinen Militärpflicht Genüge geleistet haben und sich wenigstens drei Jahre unterhalten können, werden als Civil-Su- pernumerare zur Ausbildung im Bureaudienst der Verwaltung der Reichs-Eiseubahnen angenommen und können sih zu diesem Behufe unter Vorlegung dèr erforderlichen Zeugnisse und schriftlichen Nach- weise bei uns melden. Während der Ausbildungs- zeit beziehen die Civil-Supernu:nerare keine Diäten, jedoch kann ihnen eine nach den lokalen Verhält- nissen und sonstigen Umständen zu bemessende Bei- hülfe zu den Kosten ihres Unterhaltes bis zum Mo- natébetrage von 25 Thlrn. bewilligt werden.

Straßburg, den 5. Januar 1874.

Kaiserliche General-Direktion der Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen.

Vom 1. Jannar dieses Jah-

res ab ift zu dem Norddentsh:

Ungarischen Verband - Tarif

vom 1. Oktober 1873 ria

ck) Breslau-Oderberg-Ruttek ein

LAZ erster Nachtrag in Kraft ge-

welcher ermäßigte Tarifsäße für den Trans-

port von Getreide 2c. von den Stationen Hamburg,

Lübeck, Berlin, Magdeburg und Brandenburg na

den Stationen Kaschau, Ruttek, Budapest und Stein-

bruch enthält. Druckexemplare dieses Nactrags sind

beí unserer hiesigen Güter-Expedition unegtgeltlich zu haben. Berlin, den 7. Januar 1874.

Königliche Direftion der Niederschlejisch-Müärkishen Eisenbahn.

[224]

Außerordentliche Generalversammlung der

Duisburger Aktien - Gesellschaft für Gießerei zu Duisburg.

Die Herren Aktionäre werden zu einer außerordentlichen Generalversammlung auf

Sonnabend, den 14.

Februar, Nachmittags 4 Uhr,

im Lokale der Gesellschaft Societät in" Duisburg eingeladen. Gegenstand der Tagesorduung :

z Srhchung des Duisburg, den 17. Januar 1874.

Aktienkapitals.

Der Aufsichtsrath.

i. V.: Jwan

¿ninger.

Betriebs- Einnahme a) der Bergisch -Märkischen Eiscnbahn, einshließlich der Hessischen Nordbahn.

im Monat! bis Ende Dezember | Dezember | Dezember | Dezember

1873

bis Ende Dezember

1873 1872

im Menat!| bis Ende

Personen - Verkehr Güter-Verkehr . Exrtraordinarien . e ETS

Summa …. also in 1873 mehr

Beri onen - Verkehr üter-Verkehr Extraordinarien .

300,052 3,847,145 973,980/11,799,357 148,300| 1,339,600 1,422,332 16,986,102 255,664/ 3,165,498 |

H) der Ruhr - Sieg - Eisenbahn. -

116,787, 1,625,940

240,906! 3,058,363 782,104] 9,473,483 143,658! 1/288/758 1,166,668/13,820,607

+ 788,782 12,325,874 + 50,842 73,165,198

13,470 172,678 140,494 1,690/318 13,250 158,450

15,092 201,855 + 99,177 e: GUBTS

13,2250 158,450

Summa also in 1873 weniger

e) der Bergish-Müärkislheu und Ruhr-Sieg-Eiseubahnu. 315,144! 4,049,000 1,090,767|13,425,297 161,550 1,567,461/18,972,347| 1,333,882 15,842,00| 3,130,297 233,579

Personen- Verkehr Güter-Verkehr Extraordinarien . A Summa also in 1873 mehr

145,129 1,986,245

167,211 2,021,446) 35,201

22,085 35,201

254,376 3,231,041] + 817,959 922,598 11,163,801) 2,2614986

1,498,050} 156,908 1,447,205| +—- 59%50,842

3,130,297

Königliche Eisenbahn - Direktion.

Transport-Begünstigun- gen für Ausstelluugs-Ge- genstände. Für den Trans- port derjenigen Thiere, Gegen-

tände und Maschinen 2c, welche zu der für die Zeit vom ] . zu Frankfurt a. M. in Aus- siht genommenen Zucht- und Mastvieh-, sowie Ma- schinen-Ausstellung nach Frankfurt a. M. gesandt werden, finden auf der diesseitigen Eisenbahn, jowie den übrigen Preußischen Staatsbahnen die nacy- stehenden Begünstigungen statt: 1) Die Beförderung sämmtlicher Ausstellungs-Gegenstände 2c. erfolgt für den H intranêport zu dem vollen tarifmäßigen Frachtsaße; 2) der Nücktz-ansport an den Aussteller erfolgt dagegen auf derselben Route frachtfrei, wenn die Aufgabe der Gegenstände 2c. spätestens bis zum 15. Juni d. J. geschieht und neben Vorlage des Frachtbriefes für die Hintour durch eine Be- scheinigung des Ausstellungs-Komites nachgewiesen wird, daß dieselben ausgestellt gewesen, aber unver- kauft geblieben find; 3) den Begleitern der zur Aus- stellung bestimmten Thiere wird die Benußung der 3. Wagenklasse gegen Lösung eines Billets 4. Klasse gestattet. Berlin, den 2. Januar 1874. König- lihe Direftion der Niedershlesish-Märkischeu Eisenbahn. :

Vom 1. März d. Js. ab

wird im Halle - Cottbus-

Sthlesishen Verbands-Güter-

Verkehr (Tarif vom 15. April

S E 1873) der Artikel „Lumpen“

L (Hadern) in würfelförmig ge-

preßten ie Klassen Il. refy. B. in fonsti-

ger fester Verpackung in die Klassen II. resp. A. ver- seßt. Berlin, den 14. Januar 1874.

Königliche Direktion der Niedersch lesisch-Märkishen Eisenbahn,

Vom 1. März cr. ab wird im Schlesish-Sächsisch-Thü- ringischen Verband-Güter-Ver- s fehr der Artikel Lumpen (Ha- Po dern) in die Klassen A. resy. C. des ersten Theils und bei festverpacktem Zustande in die Klassen E e A: des zweiten Theils, in würfelförmig gepreßten Ballen in die Klassen IT. resp. B, verseßt. Berliu, den 14. Januar 1874. | Königliche Direktion der Niederschlesisch-Mürkischen Eisenbahn.

Von den Stationen Bilin und Schwaz der Aussig-Tep- lißer Eisenbahn treten vom 1. Januar cr. ab für die Be-

D 4 förderung böhmischer Braun- i i dai Ol) len in Wagenladungen von 200 Ctr. direkte Tarifsäße nach den im Tarif vom 15, Oftober 1873 bezeichueten diesseitigen Stationen in Kraft. Der dieserhalb ausgegebene erste Tarif- Nachtrag ist bei den Verbandstationen zu beziehen.

Bromberg, den 7. Januar 1874. Königliche Direktion der Ostbahn,

Cr

- Ea e S A Rheinisch-Belgischer resp. Französischer Güter-Verkehr.

Am 20. Januar cr. treten von unserer Station Gelsenkirchen nach Belgischen und Französischen Sta- tionen für Kohlen und Koks neue Frachtsäße in Kraft, g de ias in unserem Geschäftslokale das Nähere zu crrahren 11.

Cöln, den 16. Januar 1874.

Die Direktion f der Rheinischen Eisenbahn-Gesellschaft,

Bekanntmachuug. Die Kohlenpreise auf der fisfalischen Königsgrube betragen vom 1. Februar 1874 ab bis auf Weiteres für 50 Kilogramm oder cinen Centyer loco Königsgrube franco Waggon resp. Verladeplaßz: Stück- fohlen 7 Sgr, Würfelkohlen 7 Sgr. , Nußkohlen, doppelt gesiebte, 6 Sgr. 3 Pf., Förderkohlen (Ge- menge aus allen übrigen Kohlensorten) 5 Sgr. 4,5 Pf. Kleinkohl:n 3 Sar. 9 Pf., Grieskohlen, ungesiebte Staubkohlen 2 Sgr. 9 Pf., Staubkohlen, gesiebte 1 Sgr. Königshütte, den 15. Januar 1874,

Königliche Berg-Inspektion.

[2830] Rheinische Eiseubahn.

Wir bringen hiermit ¿ur Kenntniß, daß wir den Herrn Regierungs-Assessor Hoeter zur Stellver- tretung des Spezial-Direktors in Gemäßheit der SS. 74, 76 und 77 der Gesellshaftê-Statuten be- rufen haben.

Cöln, den 16. Januar 1874.

Die Direktion.

Allgemeine Verloosungs-Tabelle

[des Deutschen Reichs- und Königlich

Preußischen Staats - Anzeigers,

Zusammengestellt in Folge amtlihec Veranlassung der Königlichen Haupt - Bank zu Berlin, welche nux B derjenigen von ihr in Verwahrung und

erwaltung genommenen Papiere die Ziehungs- und Verlocsungsliften E läßt, deren Veröffent- lihung durch den Deutschen Reichs- und Ks5- niglihPreußishenStaats- Anzeiger erfolgt. __ Die Allgemeine Verloosungs-Tabelle des Deut- {en Reichs- und Königlich Preußischen Staats- Anzeigers, welche die Ziehungslisten sämmtlicher an der Berlinec Ie gangbaren Staats-, FKommunals, Eisenbahn-, Bank- und Industrie-Papiere, soweit dieselben der Redaktion zugänglich gemacht werden, enthält, erscheint wöchentlich einmal und ist zum Abonnementspreis von 15 Sgr. vierteljährlih, durch alle Post-Anstalten zu beziehen, in Berlin auch bei der Expedition Wilbelmstraße 32. Einzelne Num- mern Sgr. s Die neueste, am 17. Januar c. erschienene Nr. (3) der Allgemeinen Verloosungs - Tabelle enthält die Ziehungslisten folgender Papiere: Aken - Rosenburger, Krossener, Witten- berger Deichverband - Obligationen. Badische 39 Fl.-Anleihe de 1845, Berlin-P otsdam- Magdeburger Eisenbahnu-Prioritäts-Obligationen. Braunschweiger Zucker-Raffinerie, Prioritäts- Obligationen. Brüsseler Prämien-Anleihe de 1853. Bukarester Prämien-Anleihe. Burg\che, Dem- miner, Emdener Stadt-Obligationen. Deutsche Hypothekenbank Meiningen, Prämien - Pfand- briefe. Frankfurt-HanauerEisenbahn-Prioritäts- Obligationen de 1858. Freiberger Gasbeleuch- tungs-Afktien-Verein, Prioritäts-Obligationen. Heil s- berger, Konißer, Königsberger, Kulmer, Laubaner, Strasburger O L igationen, Mecklenburg-Schwerins\che 4proz. Anleihe de 1862. Norwegische 4proz. Staats - Anleihen. Oesterreichische d5proz. Staats-Domänen-Pfand- briefe. Desterreichi\che Boden-Kredit - Anstalt, 5proz. Kommunal - Obligationen. Pommersche Hypotheken-Aktien-Bank, Hypothekenbriefe. Mhei- nische Eisenbahn- Prioritäts-Obligationen. Ruf- sische Staatsbahn-Aftien und Obligationen. S ä ch- si\che 4 proz. Staatsschulden - Kassen-scheine de 1852/59/58/59/62/66/68 und 1869, Sadsen- W|leimarische Staats-Anleihen de 1842, 1848, 1865. Schaumburg-Lippe\she Rentkammer- Anleihe de 1863. S Gle ig\che 43proz. Eisen- bahn - Prioritäts - Obligationen. Schwarzburg- Sondershausenshe Rentenbriefe. __Schwe- die Smaland Güter-Hypotheken-Vereins-Prämien- fandbriefe. Schwedi]che Oerebro-Pfandbriefe. chwedische 4proz. Gothenburger Güter-Hypo- theken-Vereins-Pfandbriefe. Schwedische Berg- werks - Besißer - Dypolleten - Anleihe. Venediger

Prämien-Anleihe de 1869, z Extra-Beilage

4

bei Verlú

¿ 16.

Deutsches Neich.

Berlin, 19. Januar. Der dem' Reichstage vorzulegende Entwurf einer StrandungsordnungfürdasDeutsche Reich hat nah den Beschlüssen des Bundesrathes folgende

Fassung: I, Abschnitt. Von den Strandbehörden.

F. 1. Die Verwaltung der Strandungsangelegenheiten wird durch Strandämter geführt.

Den Strandämtern werden Strandvögte untergeordnet. Leßtere haben insbesondere diejenigen Maßregeln zu leiten, welche zum Zwedcke der A 2 oder Hülfsleistung zu ergreifen find.

§. 2. Die Organisation der Strandämter, die Abgrenzung ihrer Bezirke, die Anstellung der Strandbeamten, die Regelung des Verbält- nisses der Strandvögte zu den Strandämtern und die Bestimmung der Behörden, welche die Aufficht über diese Aemter und Beamten zu führen haben, sowie die Feststellung der Dienstbezüge der Strand- beamten steht den Landesregierungen zu.

Der Vorsteher eines Strandamts kann für den ihm überwiesenen Bart oder einen Theil desselben zugleichß zum Strandvogt bestellt werden.

F. 3. Die Dberaufsiht über die Verwaltung der Strandungs- angelegenheiten teht dem Reiche zu.

II. Abschnitt. Von dem Verfahren bei Bergung und Hülfsleistung in Seenoth.

F. 4. Wer ein auf den Strand gerathenes oder sonst unweit desselben in Seenoth befindlihes Schiff wahrnimmt, hat hiervon sofort dem zuständigen Strandvogt oder der nächsten Gemeindebehörde Anzeige zu machen. Der Ueberbringer der ersten Anzeige hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung. : E

s. 9. Die Gemeindebehörde hat unverzüglich für die Mittheilung der Nachricht an den Strandvogt zu sorgen. Die Gemeinden sind verpflichtet, hierzu gegen eine den ortsüblichen Säßen entsprechende Vergütung einen Boten und die nöthigen Beförderungsmittel (Pferd, Gespann, Boot) zu stellen. L

F. 6. Die in den §8. 4 und 5 bezeichneten Vergütungen werden von dem Strandamt festgeseßt und gehören zu den im Art. 745 Abs. 2 des Allgemeinen Deutschen Handelsgeseßbuchs bestimmten Bergungs- und Hülfsfosten. j .

S. 7. Der Strandvogt hat unverzüglich nach Empfang der Nach- richt (§8. 5) sich an Ort und Stelle zu begeben und daselbst die zur Aufrechterhaltung der Ordnung sowie zur Bergung oder Hülfsleistung erforderlichen Anorduungen zu treffen. Auch hat er für sch{leunigste Benachrichtigung des Strandamts, sowie des nächsten Zollbeamten Sorge zu tragen, bis zur Ankunft des leßteren aber das Zollinteresse selbst wahrzunehmen. -

8. 8. Bis zum Erscheinen des Strandvogt3 sind die Strand- Unterbeamten und in deren Ermangelung die nächste Gemeindebehörde zu den erforderlichen Anordnungen (§. 7) berufen. j

Zum Anlegen an das Schiff, oder zum Betreten desselben bedarf es jedo der Erlaubniß des Strandvogts selbs. Ohne diese Erlaub- niß darf nur in dringlichen Fällen oder auf Verlangen des Schiffers an das Schiff angelegt oder dasselbe betreten werde. “i

Auf die Thätigkeit der Vereine zur Rettung Schiffbrüchiger findet dieses Verbot keine Anwendung. N s

F. 9. Wider den Willen des Schiffers dürfen Maßregeln zum Zwecke der Bergung oder Hülfsleistung auch vom Strandvogt nicht ergriffen werden. P S :

Sobald indeß die Besorgniß begründet erscheint, daß durch die eigene Leitung des Schiffers Gefahr für Menschenleben entstehen oder die Sicherheit der Schiffahrt beeinträchtigt werden würde, oder daß der Schiffer in böser Absicht handle, darf der Strandvogt auch wider dessen Willen die zur Beseitigung der Gefahr erforderlichen Anord- nungen treffen. G

§. 10. Der Schiffer ist befugt, die Leitung des Verfahrens dem Strandvogt jederzeit wieder abzunehmen, sobald er für die etwa bereits entstandenen Bergungs- und Hülfskosten, einshließlich des Berge- und Hülfslohncs (Art. 753 des Allgemeinen Deutschen Handelsgeseßbuchs) die von dem Strandvogt erforderlich befundene Sicherheit bestellt hat.

Im Falle des zweiten Absatzes des 8. 9 darf jedoch von dieser Befugniß erst Gebrauch gemacht werden, wenn der Strandvcgt die Besorgniß, welche ihm zum Einschreiten Veranlassung gegeben hat, nicht mehr für begründet erachtet. E t

§. 11. Die Verpflichtung, den polizeilihen Aufforderungen zur Hülfe “Folge zu leisten, bestimmt sich nach §. 360 Nr. 10 des Straf- geseßbbuchs mit der Maßgabe, daß als „Polizeibehörde“ im Sinne dieser Vorschrift au der Strandvogt gilt.

Während der Seenoth ist der Strandvcegt befugt, zur Rettung von Menschenleben die erforderlichen Fahrzeuge und Geräthschaften, sowie jeden außerhalb der öffentlichen Wege zum Strande führenden Zugang auch ohne Einwilligung der Verfügungsberechtigten in An- spruch zu nehmen. Für den hieraus entstehenden wirklichen Schaden ist nah Maßgabe der Bestimmungen über Bergungs- und Hülfskosten und, insoweit auf diesem Wege nicht Befriedigung zu erreichen ist, aus Staatêmitteln Ersaß zu leisten. Wer der Anordnung des Strandvogts nicht Folge leistet, wird mit der im §. 360 Nr. 10 a. a. O. angedrohten Strafe belegt. :

Die Fahrzeuge und Geräthschaften der Privaivereine zur Rettung Schiffbrücbiger dürfen nur, insoweit die Vereinsmannschaft nicht selbst einshreitet, zur Rettung von Menschenleben in Anspruch genommen werden. Eine Aufferderung zu anderer Hülfe findet diejen Vereinen gegenüber nicht statt. E

F. 12. -Der Strandvogt hat vor Allem für die Rettung der Personen zu sorgen. Im Falle der Bergung hat er zunächst die Schiffs- und Ladungspapiere, insbesondere das Schiffsjournal an sich zu nehmen, das leßtere sobald als möglich mit dem Datum und jeiner Unterschrift abzuschließen und demnächst sämmtliche Papiere dem Schiffer zurückzugeben. t

§. 13. Ohne Genehmigung des Schiffers oder des Strandvogts darf nichts aus dem Schiffe fortgeshafft werden. Auch hat zunächst der Schiffer darüber Bestimmung zu treffen, wohin die fortge\hafften Gegenstände, sowie das Schiff felbst zu bringen find. Sowohl jene Genehmigung als auch diese Bestimmung steht jedoch dem Strand- vogt zu, wenn derfelbe die Leitung des Verfahrens übernommen hatte. In Ermangelung einer Bestimmung des Schiffers oder des Strand- vogts m das Geborgene, sofern keine Hindernisse entgegenstehen,

t des Anspruchs auf Berge- oder Hülfslohn nah dem zu- nächst erreihbaren deutschen Hafen oder Landungsplaße gebracht und ne der nächsten Polizeibehörde oder dem Strandvogt angezeigt werden.

Die aus dem Schiffe fortgeschafften Gegenstände sind, fobald dies thunlich, zu verzeihnen. N

§. 14. Werden einzelne Stüde der Ladung oder des Schiffes oder sonstige Gegenstände, welche auf dem Schiffe sih befunden oder ¿u demselben gehört haben, an das Land getrieben, so hat derjenige, welcher dieselben birgt, dies sofort einem der mitwirkenden Beamten anzuzeigen und auf Erfordern die Sachen abzuliefern.

Die geborgenen Gegenstände wérden von dem Strandamt und dem Zollbeamten gemeinschaftlich in Gewahrsam genommen.

§. 16. Das Strandamt hat mit Zuziehung des Schiffers und des Zollbeamten ein Inventarium der geborgenen Gegenstände unter Angabe der etwa vorhandenen Marken und Nummern und mit Be-

zum Deutschen Reichs-Anzei

Extra-Beilage

Montag, den 19, Januar

nußung der vorläufigen Verzeichnisse (§. 13) aufzunehmen, dabei as überall den Werth und die Menge zu vermerken, soweit dieselben si aus vorhandenen Schriftstücken ergeben oder anderweit ohne Ver- leßung der Verpackung festzustellen sind. Das Inventarium ist von dem Zollbeamten und dem Schiffer zu unterschreiben; die Einsicht desselben oder die Fertigung einer Abschrift ist auch anderen Bethei- ligten zu gestatten. l

. 17. Die’ geborgenen Gegenstände sind dem Schiffer, in Er- mangelung desselben demjenigen, welcher sonst seine Empfangsbere- ligung nachweist, auszuliefern. Die Auslieferung darf jedo exst nach Bezahlung oder Sicherstellung der Bergungéskosten einschließlich des I _(Art. 753 des Allgemeinen Deutschen Handelsge]sezbuchs) und nach erfolgter zollamtliher Abfertigung geschehen.

S. 18. Behufs Uebernahme der . Vertretung der Betheiligten in Bergungs- und Hülfsleistungsfällen können von den Landesregierungen an geeigneten Orten ein- für allemal Sachverständige bestellt werden. Dieselben find in den einzelnen Föllen den Betheiligten von dem Strandamt namhaft zu machen. Die Wahl anderer Vertreter ist hierdurch nicht ausgeschlossen. L

8. 19. Leicht verderblihe und solhe Gegenstände, deren Auf- bewahrung mit Gefahr oder unverhältnimäßigen Kosten verbunden jein würde, können von dem Strandamt öffentlih verkauft werden, jedoch bei Anwesenheit des Empfangsbercchtigten nur mit Zustimmung desselben oder nach fruchtlos an ihn ergangenen Aufforderung, die Gegenstände gemäß §. 17 in Empfang zu nehmen.

S. 20. Entstehen Zweifel oder Streitigkeiten Über die Empfangs- berechtigung oder sind die Empfangsberechtigten nicht alsbald zu ermitteln, so hat das Strandamt die betreffenden Gegenstände oder deren Erlös (S. 19) unter Anzeige des Sachverhalts und Mittheilung der bezüg- lihen Schriftstücke dem zuständigen Gerichte des Orts, wo die Bergung oder Hülfsleistung statigefündzn hat, zur Verfügung zu stellen. Das Strandamt hat jedoch jedem Ersuchen des Gerichts in Bezichung auf die Aufbewahrung, den Verkauf und die Auslieferung von Sachen, fowie auf die Auszahlung von Geldern Folge zu geben.

111, Abschnitt. Von Seeauswurf und strandtriftigen Gegenständen, sowie von versunkenen und fseetriftigen Gegenständen.

S. 21. Wenn außer dem Falle der Seenoth eines Schiffes besit- los gewvrdene Gegenstände von der See auf den Strand geworfen oder gegen denselben getrieben, und vom Strande aus geborgen werden, jo haben au in diesen Fällen die Berger Anspruch auf Bergelohn nah den Vorschriften des Allgemeinen Deutschen Handelsgeseßbuchs, Buch V. Titel 9. Sie sind verpflichtet, die geborgenen Gegenstände dem Eigenthümer oder dem Schiffer und, wenn dies nicht thunlich, der nächsten Polizeibehörde oder dem Strandvogt sofort anzuzeigen.

S. 22. Denselben Anspruch und dieselbe Verpflichtung haben die Berger, wenn versunkene Schiffstrümmer coder fonstige Gegenstände vom Meercégrvnde heraufgebraht, oder nenn ein verlafsenes Schiff oder sonstige besißlos gewordene Gegenstände, in offener See treibend, von einem Fabrzeuge geborgen werden.

„Die hier bestimmte Verpflichtung zur Anzeige bei der Polizei- behörde oder dem Strandvogt besteht jedoch nur, infofern das ber- gende Fahrzeug nach der Bergung zuerst an der deutschen Küste an- legt oder vor Anker geht.

S. 23. In den Fällen des §. 21 muß das Geborgene, wenn nit der Cigenthümer oder der Schiffer eine andere Bestimmung getroffen haben und Hindernisse nicht entgegenstehen, bei Verlust des Anspruchs auf Bergelohn nach dem zunächst erreihbaren deutshen Hafen oder Landungsplaße gebracht werden. e

Ein Gleiches gilt in den Fällen des §8. 22, insofern das bergende Fahrzeug nah der Bergung zuerst an der deutschen Küste anlegt oder vor Anker geht.

S. 24. Welche Gewässer bei Anwendung der 88. 21 bis 23 der See gleichzustellen sind, bestimmen die Landesregierungen.

S. 25. Das Strandamt hat den Berger über die Zeit, den Ort und die Umstände der Bergung, sowie über den beanspruchten Lohn zu hôren und für die angemessene Aufbewahrung der Gegenstände zu sorgen, auch dem nächsten Zollbeamten Nachricht zu geben. Die Be- stimmungen der §8. 15, 16 und 19 finden auc hier Anwendung.

Kann der Empfangsberechtigte alsbald ermittelt werden, so ist na der Vorschrift des §. 17 zu verfahren, anderenfalls sind die Gegen- stände gemäß §. 20 dem zuständigen Gerichte des Bergungsortes zur Verfügung zu stellen.

/ Die Landesregierungen find ermächtigt, Anmeldestellen einzurichten, welchen die Strandämter jede Bergung in den Fällen der 8S. 21 und 22 mitzutheilen haben. Auf diesen Anmeldestellen ist ein Jundverzeichniß über die geborgenen Gegenstände und den Ort ihrer Aufbewahrung zu führen und zur Einsicht für Jedermann auszulegen. Ein Auszug aus dem Verzeichniß wird in angemessenen Fristen be- kannt gemacht.

Die Bestimmungen des §. 25 finden auch da Anwendung, wo Anmeldestellen bestehen, do erfolgt die Ueberweisung an das Gericht in der Regel erst, wenn binnen sech3 Wochen nach der ersten Bekannt- machung der Empfangsberehtigte sih nicht gemeldet hat. Z

Nur aus besonderen Gründen ist das Strandamt befugt, diese Ueberweisung schon früher zu bewirken. i :

._§. 27. Wenn auf der Rhede oder im Fahrwasser eincs Hafens versunkene Wracks, Anker oder andere Gegenstände die Schiffahrt be- einträchtigen und der Eigenthümer entweder niht bekannt oder zur Fortshaffung derselben nicht bereit ist, so ist die Behörde befugt, die Beseitigung zu veranlassen und zur Deckung der Kosten die bescitigten Gegenstände öffentlich zu verkaufen. Jn diesem Falle ist mit dem Rest des Erlöses nah den §8. 17 und 20 zu verfahren. Nach fruchtlosem Aufgebotsverfahren (§. 29) fällt derselbe der See- mannéfkasse oder in Ermangelung einer solchen der Armenkasse des Hafenortes zu.

IV, Abschnitt. Von dem gerichtlichen Verfahren in Ber- gungssachen und dem Rechte auf herrenlose geborgene Gegenstände.

§. 28. Das Gericht, welhem nach den Bestimmungen des zweiten oder dritten Abschnitts geborgene Gegenstände vom Strandamt zur Ver- fügung gestellt find, hat für die fernere Aufbewahrung derselben zu sorgen. Leicht verderbliche und solhe Gegenstände, deren Aufbewah- rung mit Gefahr oder unverhältnißmäßigen Kosten verbunden sein würde, find öffentlih zu verkaufen, und zwar, \5weit es thunlich, na Anhörung der Betheiligten. j (

2 Behufs der Ermittelung des Enmpfangsberechtigten hat das Gericht, sofern sich genügender Anlaß dazu bietet geeignete Vor- verhandlungen. einzuleiten. Dem dadur ermittelten Beretigten sind die geborgenen Gegenstände nach Maßgabe des §. 17 auszuliefern.

Wenn sich kein Anlaß zu Vorverhandlungen bietet, oder durch dieselben der Empfangsberectigte nicht ermittelt wird, so tritt das Aufgebotsverfahren (§8. 30 f.) cin.

S. 30. Im Aufgebotsverfahren werden alle unbekaunten Berech- tigten aufgefordert, bis zu einem bestimmten Termine bei dem Gerichte ihre Ansprüche anzuzeigen , widrigenfalls dieselben bei der Ver- fügung über die geborgenen Gegenstände unberücksichtigt bleiben würden.

Der Termin ist auf vier Wochen bis neun Monate zu bestim- men. Das Aufgebot wird durch Aushang (Anschlag) an der Gerichts- stelle, sowie nah dem Ermessen des Gerichts dur eine oder mehrere Anzeigen in öffentlichen Blättern und Anschlag an Böfksen und ande- ren geeigneten Orten bekannt gemacht. Zur Ersparung von Kosten

ger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger.

1874.

fann das Aufgebot \o lange ausgeseßt werden, bis eine angemessene Zahl von Gegenständen ne E E

Ein Ausschlußurtheil wird niht erlassen.

S. 31. Diejenigen Gegenstände, auf welche ein Anspru nit angezeigt ist, werden nach Ablauf des Termins den na 8. 35 Bes- rechtigtea gegen Erlegung der Bergungékosten, zu welchen in den Fâl- len des ersten Absaßes des §. 37 au der Bergelohn gehört, nach erfolgter zollamtlicher Abfertigung ausgeliefert.

Der Empfänger Ut, wenn versäumte Ansprüche später geltend gemacht werden, nur insoweit, als er sich dann im Besiße der Sache noh befindet oder durch den aus derselben gelösten Werth noch be- reiert ist, dem Berechtigten zur Entschädigung verpflichtet. Jn den Fällen des zweiten Absaßes des §. 35 behält der Berger auc den noch in seinem Besiße befindlihen Vortheil, insoweit dieser den Berge- lohn nicht übersteigt. h i

__/9..92. Sind dagegen Ansprüche angezeigt, so fordert das Gericht die nah §. 35 Berechtigten auf, sich binnen einer bestimmten Frist über diese Ansprüche zu erklären, widrigenfalls dieselben für anerkannt erachtet werden würden.

Wenn innerhalb dieser Frist ein Widerspruch Seitens der Auf-

geforderten ni&t crfolgt, so ist die Auslieferung der Gegenstände an denjenigen, welcher den Anspruch angezeigt hat, gemäß §. 17 zu be- wirken und zwar, falls das Gericht den Anfpruch für nachgewiesen erachtet, sofort, andernfalls erst nach Ablauf des Aufgebotstermins, sofern au bis dahin weitere Ansprüche nicht angemeldet werden. , Wenn dagegen ein Widerspruch von einem der Aufgeforderten innerhalb der Erklärungsfrist erfolgt, so sind die angezeigten Ansprüche gegen denselben im Wege der Klage auszuführen. Zur Anstellung der Klage bestimmt das Gericht, unter Mittheilung des eingegangenen Widerspruchs, eine angemessene Aus\c{lußfrist.

S. 33. Streitigkeiten über die Empfangsberechtigung werden im Prozeßwege erledigt. :

F. 34. Die Kosten der Vorverhandlungen und des Aufgebotsver- fahrens gehören zu den im Artikel 745 Abs. 2 des Allg. Deutschen Handel sgeseßbuchs bestimmten Bergungskosten.

_§. 39, Wird der Empfangsberechtigte auch durch das gerihtlihe Verfahren nicht ermittelt, so werden Gegen- stande, welhe in Seenoth vom Strande aus geborgen sind (§S. 4—20), desgleichen Seeauswurf und strandtriftige Gütcr (S. 21) dem Landesfiskus, _versunkene und feetriftige Gegenstände (F. 22) dem Berger überwiesen. Die Antheile mehrerer Mitberech- tigter im Falle des Artikels 751 des Allg. Deutschen Handelsgeseß- buchs bestimmen sih auch in Beziehung auf diesen Anspruch nach den dort vorgeschriebenen Grundsäßen. Wer die ihm na dem s. 22 obliegende Anzeige unterläßt, geht dieses Anspruchs zu Gunsten der Seemanuskasse des Orts, wo dus Gericht seinen Siß hat, und in Ermangelung einer folchen zu Gunsten der Ortsarmenkasse verlustig.

Ob und in welcher Weise diejenigen zu entschädigen sind, welchen nah den bisherigen Bestimmungen die in den vorstehenden Absäßen der Staatskasse und dem Berger überwiesenen Ansprüche zugestanden haben, bestimmen die Landesgesete.

V, Abschnitt. Von der Festseßung der Bergungs- und Hülfskofsten.

S. 36, Wer Berge- oder Hülfslohn cder die Erstattung sonstiger Bergungs- oder Hülfs?®osten verlangt, hat in Ermangelung einer güt- lien Einigung jeine Ansprüche bei dem Strandamt anzumelden. ___S§. 37. Das Strandamt hat nah Anhörung der Betheiligten, soweit dieselben anwesend sind, eine Berehnung der aufgestellten For- derungen zu entwerfen und mit seinen gutachtlichen Bemerkungen der Aufsichtsbehörde einzureichen.

S. 38. Die Aufsichtsbehörde hat die angemeldeten Ansprüche nah den Bestimmungen des Allgemeinen Deutschen Handelsgeseßbuchs, Buch V. Titel 9, zu prüfen und durch Bescheid festzuscßen. Jedem Betheiligten ist der Bescheid zu Protokoll bekannt zu machen, oder eine Ausfertigung desselben zuzustellen.

Die Zustellung ift gültig, wenn \ie unter Beobachtung der für Zustellungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vorgeschriebenen Formen erfolgt. Die vereideten Verwaltungsbeamten haben dabei die Glaub- würdigkeit der Gerihtsbeamten. ;

S. 39. Gegen den Bescheid der Aufsichtsbehörde findet nur der

. Rechtsweg statt.

Die Partei, welche fich durch den Bescheid beschwert fühlt, hat binnen einer Ausschlußfrist von 14 Tagen vom Tage nach der Bekanntmachung oder Behändigung des Bescheides (S. 38) an gerech- net die Klage bei dem zuständigen Gerichte des Ortes, wo die Bergung oder Hülfsleistung stattgefunden hat, anzubringen. Das Gericht fann aus Gründen, die in der Sache selbst liegen, diese Frist angemessen verlängern.

Zu Gunsten derjenigen Partei, welche sih bei dem Resolut be- ruhigt hat, findet eine Abänderung nicht mehr statt.

d 40. Den Landesregierungen steht es zu, die in §. 38 der Auf- sichtsbehörde zugewiesenen Obliegenheiten dem Strandamt zu über- tragen.

F. 41, Die Erhebung der festgeseßten Beträge und die Ver- theilung derselben unter die Berechtigten erfolgt in der Regel durch das Strandamt.

Der Vorsteher des Strandamts hat auch in dem Falle keinen Anspruch auf Berge- oder Hülfslohn, wenn er zugleih zum Strand- vogt bestellt ist.

VI. Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen.

8. 42. Schiffer im Sinne dieses Geseßes ist der Führer des Schiffes (Schiffskapitän), in Ermangelung oder Verhinderung desselben dessen Stellvertreter. E j i:

s. 43. Wer den Vorschriften. der §S. 4, 8 Absahz 2, 13 Absatz 1, 14, 21, 22, 23 zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu einhundert- fünzig Mark oder mit Haft bestraft. 5 j

S. 44. Die Bestimmungen des Geseßes, betreffend die Errich- tung eines obersten Gerichtshofes für Handelssachen, vom 12. Juni 1869, sowie die Ergänzungen desselben werden auf diejenigen bürger- lichen Rechtsstreitigkeiten- ausgedehnt, in welchen durch Klage oder Widerklage ein Anspruch aus Rectsverhältnissen geltend gemacht wird, welche auf die Bergung außer dem Falle der Seenoth sich beziehen.

8. 45. Ob und in wieweit im Falle der Bergung des von den Landesregierungen zur Betonnung verwendeten Materials an Tonnen, Ketten und sonftigem Zubehör bestimmte Lohnsäße an Stelle des Bergelohns treten, bestimmt sich, wenn die Bergung im eigenen Ge- biete erfolgt, nah dem bezüglichen Landesrecht, andernfalls nah den etwa abgeschlossenen Staatsverträgen.

8. 46. Die in diesem Geseß vorgeschriebene Mitwirkung der Zoll- behörde findet in den Zollausshlüssen nicht statt.

g. 47. Die Bestimmungen der Staatsverträge über die den Konsuln fremder Staaten in Bergungsfällen zustehenden Rechte werden dur dieses Gefeß nicht berührt.

8. 48. Dieses Geseh tritt am 1. Januar 1875 in Kraft.

Motive.

Bei Strandangsfällen, welhe sich an den deutschen Küsten ereignen, kommen sowohl hinsihtlich der Bereung von Schiff und Ladung, als au hinsihtlich der weiteren Behandlung der geborgenen Güter Ea UUIMDEWSGNn nicht selten Ne und Unzuträglichkeiten vor, deren Abstellung, namentlich im Interesse des Sechandels und des Seeversicherungswesens ein unverkennbares Bedürfniß ist. Ihren

Grund haben die vorhandenen Mißstände nicht allein darin, daß meh -