1874 / 16 p. 8 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 19 Jan 1874 18:00:01 GMT) scan diff

auf einfaherem Wege ermöglichen. Zu diesem Zweck gestattet der §. 26 den Landesregierungen Anmeldestellen zu ecrihten, bei welcen alle nah §S. 21, 22 geborgenen Gegenftände von den Strand- ämtern anzuzeigen und in ein Register einzutragen sind. Die Offenlegung des. leßteren zu Jedermarns Einsicht und die periodische DIGIRRENNRE, von Auszügen aus diesem Ver- eihniß wird s den etheiligten wejentlich erleihtern, ihr Gia zurück zu erlangen. Erst wenn seit der ersten Bekannt- machung einer Bergung 6 Wochen erfolglos verstrichen find; soll die Abgabe der Gegenstände an das Gericht geschehen, falls nit etwa besondere Umstände dem Strandamt Anlaß geben, diese Ueberweisung sehon vor Ablauf der bezeichneten Frist zu bewirken. Mit diesen Maß- gaben wird sich das Verfahren im Uebrigen auch da, wo Anmelde- stellen eingerichtet worden, nah den Vor*chriften des 8. 25 richten.

8. 27. Eine Abweichung von den allgemeinen Bestimmungen des dritten Abschnitts, welche sih auf das Heraufbringen verloren ge- gangener Gegenstände vom Meeresgrunde (8. 24) beziehen, ist in dem Falle geboten, wenn ein auf der Rhede oder im Fahrwasser eines Hafens versunkener Gegenstand die Schiffahrt beeinträchtigt. Die Wegräumung eines solchen Hindernisses kann nicht davon abhängig bleiben, ob der Eigen- thümer oder ein Berger fich entschließt, den Gegenstand aus dem Wasser zu schaffen; das ösffentlihe Jnteresse erfordert vielmehr, daß dafür nöthi- genfalls von Amtswegen Sorge getragen werde. Der §. 27 ermäch- tigt deshalb die nah den örtlichen Verhältnissen für derartige Anord- nungen zuständige Behörde, falls der Eigenthümer unbekannt oder je Fortschaffung des Gegenstandes nicht bereit ist, den leßteren zu besei- tigen und ihn zur Deckung der Kosten öffentlih zu verkaufen. Ge- währt der Erlös einen Ueberschuß, so soll dieser dem Eigenthümer ausgezahlt oder, wenn derselbe unbekannt oder seine Legitimation ziyei- felhaft ist, dem zuständigen Gericht zum Zweck des Aufgebots über- wiesen werden. Die Bestimmung, daß der Uebershuß nach exrfolglo- jem Aufgebot der Seemannskasse oder in Ermangelung einer solchen der Armenkasse des Hafenortcs zufällt, lehnt sih an die analoge Vor- schrift der Seemannsordnung vom 27. Dezember 1872 §8. 107 (Reichs- Geseßbl. S. 431) an.

IV. Abschnitt. Von dem gerichtlichen Verfahren in Bergungssachen und dem Rechte auf herrenlose geborgene Segen stände.

Die Bestimmungen, welche der vierte Abschnitt über das gericht» lihe Verfahren in Bergungssachen enthält, beschränken sich auf prä- aratorishe Verhandlungen zum Zweck der Ermittelung Empfangs- É rebüaiie ohne öffentlihes Aufgebot und auf die Regelung des Aufgebotsverfahrens. Dagegen ist es nicht Aufgabe des Entwurfs, Normen für die Verhandlung und Entscheidung von Rechtsftreitigkei- ten über geborgene Gegenstände zu geben; diese bleiben nach den ge- wöhnlichen Prozeßvorschriften zu erledigen. ;

8. 28 beauftragt das Gericht, welchem geborgene Sachen vom Strandamt zur Verfügung gestellt find, mit der Fürsorge für deren fernere Aufbewahrung und ermächtigt es für den Fall, daß der leßteren erheblihe Gründe entgegenst-hen, zum Verkauf dieser Gegenstände. In Betreff der Aufbewahrung wird auf das zu §. 20 Bemerkte Bezug genommen; die Befugniß des Gerichls zum Verkauf ergiebt sih aus dem zur Begründung des §. 19 Angeführten.

8. 29, Mit Hülfe der über einen Bergungsfall verhandelten Sriftstücke, welhe das Strandamt nah §. 20 dem Gericht mitzu- theilen hat, wird das leßtere bisweilen durch Vernehmung eines Inter- essenten oder Zeugen oder auf andere Weise Zweifel, welche das Strand- amt gegen die Legitimation eines Empfangsberechtigten gehegt hat, auf einfahe Weise vollständig zu beseitigen im Stande sein,

Für solhe Fälle empfiehlt es sich zum Zweck der Ersparung von Zeit und Kosten, von dem gerichtlihen Aufgebot Abstand zu nehmen und das Gericht zur Einleitung geeigneter Vorverhandlungen, fowie, wenn dieselben zur Ermittelung des Empfangsberetigten führen, zur Aushändigung der bezüglichen Gegenstände an ihn zu ermächtigen. Das Aufgebot foll nur erfolgen, wenn nach dem Ermessen des Ge- richts kein Anlaß zu solchen Verhandlungen vorliegt oder dieselben resultatlos bleiben. 5 :

8. 30 bestimmt die wesentlichen Erfordernisse des Aufgebots:

1) die Aufforderung an die unbekannten Betheiligten zur Anmel- dung ihrer Ansprüche,

2) den Termin zur Anmeldung, ;

3) den mit der Versäumung desselben verbundenen Rechtsnachthcil,

4) die öffentlihe Bekanntmachung.

Zu 1. Einer besonderen Aufforderung an diejenigen Interessenten, welche bereits vor dem Erlaß des Aufgebots Ansprüche bei dem Strandamt oder dem Gericht angemeldet haben, bedarf es nit, da diese Ansprüche gemäß §. 31 nah Aklauf des Termins mitzuberäck- sichtigen find. : ;

__Zu 2. Der Termin wird, damit das Aufgebot in dem erforder- lihen Umfange bekannt werde, niht unter 4 Wochen, aber auch nicht über 9 Monate hinaus anzusebßen sein. Innerhalb dieser Frist bleibt seine Festseßung nach Lage der jeweiligen Umstände dem Ermessen des Gerichts überlassen. l y f

Zu 3. Nach §. 35 soll das Aufgebot niht die Wirkung haben, daß der Eigenthümer durch unterlassene Anmeldung seiner Ansprüche sein Eigenthum verliert; das Präjudiz, welches ihm zu stellen ift, muß sih deshalb darauf beschränken, seine Ansprüche von der Berück- fihtigung durh das Gericht bei der nach Ablauf des Terrains ein- tretenden Verfügung über die aufgebotenen Sachen auszuschließen, Eixes Ausschlußurtheils, wie es in anderen Fällen zur Feststellung des Eigenthumsverlustes bezw. zur Adjudikation der Sache crfordert wird, bedarf es daher hier nicht. :

Zu 4. Die Bekanntmachung des Aufgebots soll jeden- falls durch Auéhang (Anschlag) an der Gerichtsstelle er- folgen. Ob fie außerdem noch dur öffentliche Blätter oder durch Anschlag an Börsen oder anderen Orten zu bewirken, ist dem rich- terlihen Ermessen anheimgegeben, Von wesentlicher Bedeutung wird hierbei der Kostenpunkt sein. Mit Rüksicht auf diesen ist das Gericht auch ermächtigt, einzelne Aufgebote auszuseßen, bis sich eine angemessene Zahl von Gegenftänden angesammelt hat.

S S1 ind bis zum Ablauf des Präklusivtermins Ansprüche auf die aufgebotenen Gegenstände nicht angemeldet, so follen nah §. 35 die in Seenoth vom Strande aus geborgenen Güter, der Secauswurf und die strandtriftigen Güter dem Landesfiskus, versunkene und see- triftige Sachen dagegen dem Berger überwiesen werden. Sowohl der Landesfiskus als der Berger haben in diesem Falle die Bergungskosten zu entrichten, da den zum Ersaß derselben berechtigten Per- sonen wegen dieses Anspruchs nach Artikcl 753 des Handelsgeseßbus ein Pfandreht zusteht, In Gemäßheit der ferneren Vorschrift des Art. 753, nah welcher zu den Bergungskosten der Bergelohn mitge- hört, hat der Landesfiskus auch diesen zu zahlen, während der Berger, welchem die geborgene Sache überlassen wird, hierdurch wegen seines Lohnes abgefunden ist.

__ Die Ueberweisung der bezeichneten Gegenstände {soll jedoch dem bisherigen Eigenthümer sein Recht auf dieselben nicht entziehen; es soll ihm vielmehr auch nah dem Abschluß des Aufgebotsverfahrens noch freistehen, seinen Eigenthumsanspruch geltend zu machen, so lange dieser noch nit verjährt ist; die gerichtliche Ueberweifung beschränkt fih in ihrer Wirkung auf eine provisorische Verfügung über den Besitz der Sache. Der Landesfiskus und der Berger erwerben also dur dieselbe kein Eigenthum, sondern nur die Rechte des redlichen Be- sißers; Eigenthümer werden fie erst, wenn alle Requisite der Verjäh- rung vorliegen. Daraus folgt, daß der Landesfiskus oder der Berger, wenn bis zum Eintritt dieses Zeitpunktes der Eigenthümer die Sache nach- träglih in Anspruch nimmt, denselben insoweit, als sie dann noh sich im Besiße der Sache befinden oder dur den Erlös der leßteren noch bereichert find, Los halten issen, Zu Gunsten des Bergers aber tritt, da thm hierdurch das Objekt entzogen wird, durch welches er wegen feines Anspruchs auf Bergelohn abgefunden wurde, diese Forderung wieder in Kraft; er darf deshalb die Sake nur gegen Zahlung des Berge- lohns herausgeben bezw. von dem Verkaufserlöse derselben den Berge- lohn in Abzug bringen.

S. 32. Werden vor Ablauf des Aufgebotstermins Ansprüche auf

die geborgenen Gegenstände angemeldet, so stehen diejenigen, von wel- chen die Anmcldung ausgeht, und perienige welchem die Gegenstände bei unterbleibendem Nachweis der Rechtmäßigkeit jener Ansprüche zu- fallen würden (der Landesfiékus bezw. der Berger), einander als Parteien gegenüber, zwischen welchen die Sache zum Austrag zu bringen ist. Das Gericht hat deshalb zunächst den Gegner des Anmeldenden zur Anzeige seiner Einwendungen gegen dessen Ansprüche binnen einer an- gemessen zu bestimmenden Frist aufzufordern. Als Nechtsnachtheil für den Fall der Versäumung der leßteren fann sachgemäß nur die An- nahme hingestellt werden, daß Einwendungen nicht zu erheben seien, sondern der Anspruch anerkannt werde. : :

Wird innerhalb der Frist kein Widerspru erhoben, so find zwei älle zu unterscheiden. Entweder hat der Anmeldende sein Recht zur Empfanguahme des Gegenstandes zweifellos nachgewiesen; dann kann ihm derselbe sofort von dem Gerichte unter den Maßgaben aus- gehändigt werden, welche im §. 17 für die Auslieferung dur das Strandamt vorge|chrieben sind, Oder der Anmeldende hat dem Gericht die Ueberzeugung von der Rehtmäßigkeit seines Anspruchs “nicht ge- währt: dann ijt zuvörderst der Ablauf des Aufgebotstermins abzu- warten und demnächst nur in dem Falle die Aushändigung an den

Anmeldenden vorzunehmen, daß bis zu diesem Zeitpunkt ein ander-

weiter Anspruch nit angezeigt worden ist. :

Bestreitet dagegen der Landesfiskus oder der Berger den argzemel- deten Anspruch, so kann hierüber nur im Prozeßwege entschieden wer- den. Die Rolle des Klägers fällt hierbei Demjenigen zu, welcher den Anspruch erhoben hat. Damit die Aufgebots-Verhandlungen zum völli- gen Abs{chluß gebracht werden, ist vom Gericht eine Aus\chlußfrist zur Anstellung der Klage zu bestimmen. Die Versäumung dieser Frist hat die Folge, deß der angemeldele Anspruch von dem Gericht, bei welchem das Aufgebot erfolgte, niht weiter berücksihtigt, sondern die fraglichen Gegenstände dem Landesfiëkus bezw. dem Berger überwiesen werden, und daß dem Anmeldenden für die Zukunft ein Klagerecht nur noch in dem aus §. 31 sih ergebenden beschränkten Umfange verbleibt.

S. 33. Werden von verschiedenen Personen Ansprüche auf einen aufgebotenen Gegenstand angemeldet, so ist der Rechtsstreit zwischen ihnen ebenfalls im Prozeßwege zu erledigen.

Ÿ: 34. Die Kosten, welche dur die Verhandlungen bei dem für das Aufgebot zuständigen Gerichte erwachsen, werden aufgewendet, um den Eigenthümer der geborgenen Gegenstände zu ermitteln und ihn wieder in den Befiß derselben zu seßen. Sie dienen dem gleichen Zwedck, wie die sonstigen Ausgaben, welche von den betheiligten Behörden aus Anlaß der Bergung zu machen sind (Handelsgesezbuch Art. 745), und find deshalb ebeafalls zu den Bergungskosten zu renen,

§. 39 Überweist von den aufgebotenen Gegenständen, wenn ein Anspruch auf dieselben bis zum Ablauf des Aufgebotstermins nicht angemeldet ift,

1) die in Seenoth vom Strande aus geborgenen Güter, den See- auswurf und die strandtriftigen Güter dem Landesfiskus ;

2) die versunkenen und die seetriftigen Sachen: a. dem Berger, falls er die ihm nah §. 22 obliegende Anzeigepflicht erfüllt hat; b. andernfalls der Seemannskasse des Ortes, an welchem das auf- bietende Gericht seinen Siß hat, in Ermangelung einer solchen der Ortsarmenkasfse.

Zu 1. Die frühere Auffassung, nach welcher herrenloses gebor- genes Gut zu den Nußungen einer grundherrlichen obrigfeitlichen Ge- walt über den Strand gezählt wurde und demgemäß dem Inhaber der leßteren anheimfiel, und vermöge deren beispielsweise das preußische Landrecht TT. 15 §8. 80, 86 dem Staat, das Geseß für Danzig vom 16. Februar 1857 Art. X. §. 2 der Kämmerei gestrandete Sachen, zu welchen sich kein Eigenthümer meldet, als Eigenthum zusyriht, beruht auf einem Rechtszustande, dessen wesentliche Grund- lagen untergegangen sind. Der ‘votliegende Entwurf konnte es fih um so weniger zur Aufgabe machen, die vorhandenen Ueberreste desselben an dieser Stelle aufrecht zu erhalten, als er bereits im §8. 31 mit der Bestimmung, daß der “Eigenthümer einer geborgenen Sache durch die Versäumung des Aufgebotstermins sein Eigenthumsrecht nit verwirkt, ein neues Prinzip für die Ordnung der Rechtsverhält- nisse des Strandguts adoptirt hat. Wenn derjenige, welchem besißlos gewordenes Strandgut zufällt, daran niht Eigenthum, sondern ledig- lih das Recht zur Verfügung darüber unter dem Vorbehalt erwerben joll, dem Eigenthümer, sobald er sich meldet, die Sache oder deren Erlös zu restituiren, so muß für die Entscheidung der Frage, wem herrenloses Strandgut unter dieser At M pl am zweck- mäßigsten zu überweisen ist, in erster Reihe die Rücksicht maßgebend sein, daß die Wahl nur auf den fallen kann, welcher eine (Bewähr für die spätere Erfableistung giebt. Diese Garantie bietet am vollständigsten der Fiskus. Die Ueberweisung der fraglichen Gegenstände ist jedo, weil mit derselben unter Umständen Vortheile verbunden sein können, nicht für den Reichsfiskus, sondern für den Landesfiskus in Anspruch zu nehmen, welcher die Lasten der Unterhaltung der mit den Strandungsangelegenheiten betrauten Be- hörden zu tragen hat. :

Zu 2. Wenn der §. 35 versunkene und seetriftige Gegenstände

von der Ueberweisung an den Fiskus ausschließt und sie nach dem Vorgang des oldenburgischen Gefeßes vom 18. April 1864 Artikel 34 §. 4 dem Berger zuspriht, so ist hierfür die Erwägung maßgebend gewesen, daß die Bergung dieser Objekte häufig mit bedeutender Mühe und Anstrengung verbunden ist, und daß des- halb Rücksichten der Billigkeit dafür sprechen, sie dem Berger zu über- assen. Haben mehrere Personen bei der Bergung solcher Gegenstände mitgewirkt, so wird, da dieselbe stets von einem Seefahrzeuge aus erfolgt. der Werth des Geborgenen unter fie zweckmäßig nah dem Ver- hältniß zu vertheilen sein, welches das Handelsgeseßbuch Art. 751 für Ge der durh ein Schiff ausgeführten Bergung in Seenoth eststellt. _ Daß der Berger des Geborgenen verlustig g*ht, wenn er der ge- jeblichen Anzeigepflicht uit genügt hat, folgt aus dem Grundsaß des Handelsgeseßbuchs Art. 752 Nr. 2, nah welchem er in diesem Falle sogar den Anspruch auf Bergelohn verliert. An seine Stelle tritt die Seemannsfasse bezw. die Ortsarmenkasse, wie dies für einen ähnlichen Fall schon im §. 27 vorgesehen ist. f

Die gegenwärtig bestehenden Rehte auf herrenloses Strandgut werden durch den §. 35 aufgehoben. Ob und in welcher Weise da- für eine Entschädigung zu gewähren sei, ist nah dem Vorgange der Gewerbe-Ordnung vom 21. Juni 1869 §, 7 (Bundes-Geseßzbl. S. 247) der Landesgeseßgebung üterlassen.

V. Abschnitt. Von der Festseßung der Bergungs- und Hülfskosten.

Das Handelsgescßbuch hat im Art. 744 den Grundsaß aufge- stellt, daß in Ermangelung einer Vereinbarung die Höhe des Berge- oder Hülfslohns von dem Richter festzuseßen is, im Art. 756 aber den Landesgeseßzen vorbehalten, zu bestimmen, day über die Verpflich- tung zur Zahlung eines Berge- oder Hülfslohns, oder über den Be- trag desselben von einer anderen als einer rihterlihen Behörde unter Vorbehalt des Rechtsweges zu entscheiden sei. Von die- ser Ermächtigung is in dem oldenburgishen Geseß vom 18. April 1864 Art. 34 88. 3, 5 Gebrauch gemacht. Eine pro- ore Entscheidung im erwaltungswege, wie fie au sonst für zahlreiche ähnlihe Fälle gescßlih vorgeschrieben ist, empfiehlt sih im Interesse möglichft schleuniger und billiger Erledigung solcher Streit- fälle so unzweifelhaft, daß sie hier nicht nur für den Berge- und Hülfslohn beibehalten, sondern auch für die Verhandlung über An- sprüche auf sonstige Bergungs- und Hülfskosten vorgeschrieben ist. Zur Mitwirkung bei diesem administrativen Verfahren find die Strand- ämter und deren Aufsichtsbehörden (§8. 2) berufen,

36 verweist die Anmeldung der Ansprüche auf Zahlung von She oder Hülfslohn, sowie auf Erstattung sonstiger Bergungs- oder Hülfskosten an das Strandamt, da es den Betheiligten am nächsten steht.

7. Das Strandamt hat die Angelegenheit zur Entscheidung vorzubereiten. Seine Aufgabe is eine dreifache: Vernehmung der Betheiligten über die erhobenen Ansprüche Berechnung der liquidirten Geldbeträge und Begutachtung der gestellten Forderungen, sowie der dagegen erhobenen Einwendungen.

8. 38. Die Entscheidung selbst ist mit der im §. 40 gestatteten Ausnahme der Aufsichtsbehörde vorbehalten, wcil dieselbe eine Uebung in der Beurtheilung von Rechtsfragen erfordert, wel e bei dem Per- sonal der Strandämter, wie solche in dem größeren Theile des Küsten- gebietes voraussfichtlich organisirt sein werden, nicht anzunehmen ift. Die nächsten Entscheidungsnormen bilden das Handelsgeseßbuch Art. 742 bis 755 und die Strandungsordnung. Die Entscheidung erfolgt durch einen Bescheid. Die Bestimmungen über die Verkün- dung und Zustellung desselben finden \ich _in ähnlicher Weise in den SS. 37, 41 des Geseßes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871, im §. 45 des Gesehes, betreffend die Beschränkungen des Grundeigen- thums in der Umgebung von Festungen, vom 21. Dezember 1871 (Reichs-Geseßblatt S. 347, 459) und im §. 133 des Gesetzes, be- treffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 (Reichs-Geseßbl. S. 61). ; .

§. 59. Eine Beschwerde über den Bescheid bei der vorgeseßten Instanz der Aufsichtébehörde ist nicht zuzulassen, da sie die definitive Erledigung des Streitfalls, welche nur im Rechtêwege erfolgen kaun, nußlos hinaus\schieben würde. Die Anfechtung joll lediglich im Wege der Klage geschehen. Die Frist zur Anstellung der leßteren _ist im Allgemeinen auf 14 Tage bestimmt ; dieser Zeitraum erscheint für die Mehrzaxhl der Fälle, in welchen nur über die Höhe von Berge- oder Hülfslohn gestritten wird, bei der ecinfachen Natur derselben ausê- reichend; wo diese Vorausseßung nicht zutrifft, ist es dem Gericht frei- gestellt, eine angemessene Verlängerung der Frist zu bewilligen. Die Verweisung des Prozesses vor das zuständige Gericht des Orts, an welchem die Bergung oder Hülfsleistung stattgefunden hat, rechtfertigt sich durch die zu §. 20 angeführten Gründe.

S. 40. Wenn in einzelnen Küstenftaatcn die Strandämter derart zu)ammengeseßt sind, daß sie zur Beurtheilung der im §. 36 bezeich- neten Ansprüche befähigt erscheinen, so L es unbedenklich und liegt im Interesse einer Vereinfahung und Be chleunigung des Verfahrens, die im §. 38 den Aufsichtsbehörden zugewiesene Entscheidung aus- nahmêweise jenen Aemtern zu übertragen. Die Frage, ob die Vor- ausfeßungen für eine solche Ausnahme vorhanden sind, wird der Ent- scheidung der Landesregierungen zu überlassen sein.

F. 41. Gemäß S8. 17, 29, 32 darf das Strandamt und das aufbictende Bens! geborgene Gegenstände an dem Empfangsberech- tigten erst nah Bezahlung oder Sicherstellung der Bergungskosten ein- schließlich des Bergelohns ausliefern, und nah §. 20 hat das Strand- amt jedem Ersuchen des Gerichts in Beziehung auf die Auszahlung von Geldern Folge zu geben. Im Anschluß hieran überträgt §. 41 die Erhebung der durch Bescheid oder Erkenntniß festgeseßten Berge- und Hülfskostenbeträge und deren Vertheilung unter die Berechtigten allgemein dem Strandamt. A :

Was den Anspruch auf Berge- oder Hülfslohr anlangt, jo steht ein fsolher nah dem Handelsgeseßbuh Art. 742 in der Regel jedem zu, der bei einer Bergung oder Hülfsleistung thätig gewesen ift, mithin auch den Strandbeamten. An sihch würde daher der Vorsteher eines Strandanits, wenn er zugleich die Funktionen des Strand- vogts versieht, ebenfalls jenen Anspruch zu erheben berechtigt sein. Dies wäre indessen mit seiner sonstigen amtlichen Stellung unvereinbar ; da ihm die vorbereitenden Verhandlungen über die bei dem Strand- amt angemeldeten Forderungen an Bergungs- und Hülfskosten und deren Begutachtung obliegen, so muß fein E zu dieser An- gelegenheit ein völlig unparteiishes sein, wenn die ! ufsichtsbehörde dur seine Verhandlungen eine zuverlässige Grundlage für die Abgabe einer sahgemäßen und gerechten Entscheidung erlangen soll. Der §. 41 versagt deêhalb dem Vorsteher des Strandamts jeden Anspruch auf Berge- oder Hülfslohn.

VI. Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen.

S. 42 bestimmt in Uebereinstimmung mit §. 2 der Seemanns- ordnung vom 27. Dezember 1872, wer als Schiffer im Sinne des gegeawärtigen Geseßes anzusehen ist. S i

S. 43. Auf die Beobachtung der Vorschriftcn des Entwurfs über die Pflicht zur Anzeige, wenn ein Schiff auf den Strand gerathen ist, oder fonst unweit desselben sich in Seenoth befindet (§. 4); das Verbot des unbefugten Betretens eines folhen Schiffes und des un- befugten Anlegens an dasselbe 8); das Verbot des urbefugten Fort- shaffens von Gegenständen aus dem Schiff und die Anzeige der ge- borgenen Sachen (§8. 13, 14, 21, 22); den Ort, an welchem die außerhatb des Falles einer Seenoth geborgenen Gegenstände zu bringen sind (§. 23), 1st im öffentlichen Interesse besonderer Werth zu legen. Dic unterlassene Befolgung dieser Anordnungen ist deshalb im §. 43 unter Strafe gestellt. Da dieselben jedoch wesentlich polizeilichex Natur sind, fo ist nur die Stra'e angedroht, - welhe das Strafgesetz- buch §. 1 für Uebertretungen vorschreibt. 2

Sonstige auf Strandungsfälle bezügliche Strafbestimmungen ent- hält das Strafgeseßbuch in §8. 265, 322, 323, 329, 326.

S. 44. Nach dem Gefeß, betreffend die Errichtung eines obersten Gerichtshofes für Handelssachen, vom 12. Juni 1869, §. 13 Nr. 3 f. (Bundes-Geseßblatt S. 204) gehören die bürgerlichen Rechtsfstreitig- keiten über Ansprüche aus denjenigen Rechtsverhältnissen, welche auf die Bergung und Hülfeleistung in Seenoth fich beziehen, zur Zustän- digkeit des Reichs-Ober-Handelsgerichls. Für die Entscheidung über die Ansprüche aus Rechtêverhältnisseu, welche sich auf die Bergung außer dem Falle der Seenoth beziehen, werden, wenn der vorliegende Entwurf Geseteskraft erlangt, im Wesentlichen diejelben Rehtênormen maßgebend sein, welche die Bergung in Seenoth regeln. Im Intercsse einheitliher Anwendung dieser Normen dehnt deshalb der §. 44 des Entwurfs die Kompetenz des Reichs-Ober-Handelsgerichts auf die An- sprüche aus, welche sih auf eine außer dem Falle der Seenoth erfolgte Bergung gründen. i:

§ 45, Das zur Betornung des Fahrwassers verwendete Material an Tonnen, Ketten und sonstigem Zubehör wird bisweilen von feinem Standort losgerissen und fortgetrieben. Da es öffentliches Eigenthum ist und seine Bergung im allgemeinen Schiffahrtsinteresse liegt, fo wird es niht überall angemessen sein, auf die leßtere die privatrecht- lihen Normen über den Bergelohn anzuwenden; es wird si{ch vielmehr empfehlen, die Vergütung für die Bergung folcher Gegenstände zu fixiren (vergl. hannovershe Strandordnung §. 78). Der 8. 45 des Entwurfs überläßt es deshalb dem Landesreht oder der Vereinbarung durch Staatsvertrag, statt des arbiträren Bergelohns feste Lohnsäße dafür zu bestimmen. Eine ähnliche Einrichtung ist bereits durch die preußische Kabinetsordre vom 23. Juli 1833 Nr. 1 (Geseß-Samml. S. 86) hinfihtlich der Eisenmunition getroffen, welche bei den Uebungen der Artillerie verschossen wird. Wer folche findet und abliefert, erhält niht den gewöhnlichen, in einer Quote des Werths bestehezden Fin- derlohn, sondern eine ein für alle Mal bestimmte Vergütung für das

Pfund. :

8. 46. In denjenigen Theilen des Reichsgebietes, welche nach Artikel 33 der Reichéverfassung von der Zollgrenze ausge\chlossen sind, finden die hier in Frage kommenden Zollgeseßze keine Anwendung; in denselben fällt daher die zur Wahrung der Zollinteressen vorgeschrie- bene Mitwirkung der Zollbeamten bei Strandungsfällen fort,

8. 47 erhält die Bestimmungen der Staatsverträge über die Be- fugnisse aufrecht, welche fremden Konsuln in Bergungsfällen zustehen. Solche Vorschriften sind beispielsweise in den Konsularverträgen mit Jtalien vom 21. Dezember 1868 Art. 18 (Bunded-Geseßbl. 1869 S. 126), mit Spanien vom 22, &ebruar 1870 Art. 18 (Bundes- Gefeßbl. S. 114) und mit den Vereinigten Staaten von Amerika vom 11. Dezember 1871 Art. 16 (Reichs-Gescßbl. 1872 S. 105), sowie in den Handels- und Schiffahrtsverträgen mit Salvador vom 13, Juni 1870 Art. XXXT. und mit Portugal vom 2. März 1872 Art. 19. (Reichs-Geseßbl. 1872 S. 262, 396) enthalten.

8. 48 schiebt den Eintritt der Gesetzeskraft des Entwurfs bis. zum 1. Januar 1875 hinaus, da vor demjelben die neue Organisation der Strandbehörden durchzuführen ift.

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A rückz. 1881!6

AZ 16.

Berliner Börse vom 19, Januar1874 1e Amtlicher Thefl,.

WFoohsel-, Fends- nund Gelä-Oours. Woohsel.

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Petersburg . [100 S, R.3 Weh, de. , ./100 S, R.3 Mt,

Warschau, . .| 90 S. R.8 Tage.

Gold-Sorien und Banknoten,

Lg 14 Thlr.

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Friedrichsd'or PR C20 Ste. É.

Gold-Kronen pr. Stück Leeuisd'’or pr. 20 Stück Dukaten pr. Stück BPovereigns pr. Stück

Napoleonsd’or à 20 Fres, pr. Stück . do, per 500 Gramm , .,

Dellars pr. Stück

Imperials à 5. R. pr. Stück

do, pr. 500 Gr

Fremde Bankneten pr. 100 Thlr. . do, einlösbar in Leipzig Franz. Banknoten pr. 300 Francs .. Oesterreichische Banknoten pr, 150 FI. do. Silbergulden Russische Banknoten pr. 90 R : Silber in Barr&n und Sorten pr. Pfd, feiz Bankpreis: Thlr. —, Sgr. Ziasfass der Preussischen Bank für Wachsel 4 für Lombard 5 pCt,

Foeuds und Staats-Papiero,

Consolidirte Anleihe . /4#/1/4..1 1/1.0.7/10.

4 |1/1.n.7/10./99bz

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Staats-Anleihe de 1856

Pr.-Anl, 1855 à 100 Thl. 34 Hess, Pr.-Sch, à 40 Thl. |—

Kur- a, Neum. Schuldv. 34/1/1,5,7,11. 169 1027 G *ck

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- [Märkisch-Posener

Badische Anl. de 1866.43 do, Pr.-Anl. de 18674 do, 35 FI. Obligation. do, St.-Eisenb.-Anl. 5*

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Braunschw. 20Thl.-Loese/—

Bremer Court. - Anleihe 5

Cöln-Mind,. Pr. - Antheil 33

Dessauer St,-Pr.-Anleihe 31

Goth, Gr. Präm. Pfdbr. 5 do, do. II. Abtheil. 5

Hamb. Pr.-Anl. de 1866/3

Lübecker Präm.-Anleihe sl

Meckl. Eisb.-Schuldyvers, 3

Meininger Loose .., .—

do, Präm.-Pfdbr. 8 :

Oldenburger Loose . 13

E 1/2. a. 1/8.

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Franz. Anleihe 1871, 72 Italienische Rente. . .. do. Tabaks-Oblig. do. Tab.-Reg.-Akt. Rumänier do. E: Russ, Centr .-Bodencr,-Pf, Russ.-Eng]. Anl. de 1822 ‘do. do. de 1862 do E do. consol. do. 1871 é. deo. Q 1879 do. do. kleine .,. do. Boden-Kredit do, Nicolai-Obligat, . do. Pr.-Ánl. de 1864 do. do. de 1866 do. 5. Anleihe Stiegl. dd. 6, _ do, do. Russ,-Poln. Schatzoblig. do. do, kleine Poln, D ITI, Em. 0

do. Liquidationsbriefe do, Cert. A. à 300 FL do. Part.-ObI. à 500 FI.

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Fends und Staats-Papiere.

Oesterr. Papier - Rente/45 verschied. do. Silber - Rente do. 250 FL 1854 do. Kredit 100. 1358 do. Lott.-Anl. 1860

do, do. 1864

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Türkisches Anleihe 1865 41{à407bz

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Borsen-Beilage zum Deulschen Reichs-Anzeiger und Königlih Preußischen Staats-

Berlin, Montag. den 19 Jaunar

Eisenbabn-Stamm- und Stamm-Prieritäts-Aktion

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Eisoubabn-Prloritäts-Aktion und Obligationen,

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Bisonbahn-Staws- und Stamm-Prieritäts-AXtion

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Bisenbahn-Frioritäts-Aktion nund Obligationen.

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