Nichtamtliches.
Defterreich-Ungarn. Wien, 27. Januar. Der Kaiser empfing gestern Mittags 1 Uhr den Königlih preußischen Re- gierungs-Rath Stöckhardi, der zwei Ihren Majestäten gewid- mete Mappen mit den Photographien der Annexbauten der deutschen Ausstellung überreichte.
— Im Abgeordnetenhausé erklärte heute der Finanz - Minister bei Gelegenheit der Beantwortung einer Interpellation, die Centralleitung der Vorschuß kassen, welche
den 22. Dezember v. I. konstituirt habe, habe bereits ihre Thätigkeit begonnen. In kürzester Zeit würden gegen 13 Vor- \chußfkassen und zwar in Wien, Brünn, Olmüg, L Prag, Pilsen, Graß, Klagenfurt, Lemberg, Krakau, Linz, Kirchdorf und Steyer in Thätigkeit sein.
— Der Entwurf eines Gesetzes über die äußeren Rechtsverhältnisse der klöfsterlihen Genossenschaf- ten lautet:
Mit Zustimmung der beiden Häuser des Reichsrathes finde Jch anzuordnen, wie folgt:
8. 1, Zur Errichtung eines Ordens, einer Kongregation oder einer anderen kirhlihen Genossenschaft, deren Glieder sich zu einem gemeinschaftlichen Leben verpflichten, dann zu neuen Ansiedlungen sol- cher Genossenschaften oder cines ihrer Konvente ist die staatliche Ge- nehmigung erforderlich. l i
8. 2. Die Genehmigung wird von dem Kultus-Minister ertheilt, und 7war, wenn “es fich um die Errichtung oder Niedcrlassung in Oesterreich noch nicht ansässiger kirhlicher Orden und Kongregaticnen handelt, im Einvernehmen mit dem Minister des Junern. :
8. 3. Gesuche um Ertheilung diefer Genehmigung hat der Dis- zesaubischof dem Landes-Chef und dieser dem Kultus-Minister vorzu- legen. Dem Gesuche müssen die Statuten oder sonstigen Saßungen der Genossenschaft in doppelter Ausfertigung angelegt sein. _
8. 4. Aus der Vorlage (§. 3) müssen zu entnehmen sein: 1) der Zweck der Genossenshaft und die zur Verfolgung dieses Zwcckes zu Gebote stehenden äußeren Mittel. 2) Der Ausweis über die zu dem Bestande der Genossenschaft erforderliche kirhliche Genehmigung. 3) Die Bestimmungen über den Siß, die Vorstehung und Vertretung der Genossenschaft, dann über die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Mitglieder. 4) Die Disziplinarvorschriften.
8. 5. Die Genehmigung wird nicht ertheilt, wenn der Zweck der Genossenschaft oder der Inhalt der vorgelegten Saßungen der öffent- lichen Ordnung, den guten Sitten oder ftaatswirth\chaftlichhen Rück- fichten widerstreitet. ;
8. 6. Veränderungen, welche während des Bestandes einer klöfter- lichen Genossenschaft in den im §. 4 bezeichneten Verhältnissen ein- treten, find der staatlichen Kultusverwaltung fofort anzuzeigen.
8. 7. Die staatliche Genehmigung kann fklösterlihen Genossen- schaften entzogen werden, wenn Umstände eintreten, unter welchen die Errichtung derselben nit gestattet werden könnte. :
s Desgleichen kann klöfterlihen Genofsensch :ften die staatliche Genehmigung entzogen werden: 1) wenn sih wiederholt Mitglieder der Geuossenichast eines solchen Verhaltens s{huldig machen, .wodurch die öffentliche Ordnung gefährdet wird ; 2) wenn wiederholt Genosfenschafts- vorstände erberdieticer oder solcher strafbarer Handlungen \{uldig erkannt worden sind, die aus Gewinnsucht entstehen, gegen die öffcnt- use Sittlichkeit verstoßen oder sonst zu allgemeinem Aegernisse ge- reihen.
8 9. Die Aufhebung ciner klösterlichen Genoffenschaft (§8. 7, M steht dem Kultus-Minister im Einvernehmen mit dem Justiz-
inister und dem Minister dcs Innern zu.
§. 10. Die Bestellung des ‘Genosfsenschaftsvorstandes ist der Re- ierung anzuzeigen. “Insoweit. der leßteren bisher in Ansehung der
estellung lebenslänglicher Ordensvorfteher besondere Befugnisse zu- kamen, hat es auch fernerhin dabei zu verbleiben.
8. 11. Der Eintritt in einen kirchlichen Orden oder eine kirch- liche Kongregation ist bei jenen, die nicht eigenberechtigt sind, von der Zustimmung des Vaters oder Vormundes abhäüùgig. Feierliche Ge- lübde dürfen nur solchen Personen abgenommen werden, welche bereits das 24. Lebensjahr zurückgelegt baben. -
8. 12. Wenn ein Mitglied einer klösterlihen Genossenschaft aus derselben aussceidet, entfallen jene Beschränknngen in der Ver- waliung des Vermögens, welchbe für den Ausscheidenden bisher au3 dem Gruude seiner Zugehörigkcit zu der Genossenschaft bestanden ha- ben. Stimmt die Genossenschaft dem Austritte niht zu, so ist der Ausscheidende staatlicherseits als ausgetreten anzusehen, wenn er vor der politischen Behörde die förmliche Erklärung abgiebt, der Genossen- Ian! nicht länger angehören zu wollen. Jn diesem Falle erlöschen ür ihn die erwähnten Beschränkungen der Vermögensverwaltung vom Tage jener Erklärung. :
§. 13. Wer aus einer klösterlichen Genossenschaft austritt oder aus einer solchen auêsgeschlossen wird, kann von dieser Genossenschaft alles dasjenige zurückfordern, was er - aus Veranlassung seines Ein- trittes in deren Vermögen eingebracht hat, insoweit die Genossenschaft durch diese Zuwendung noch zur Zeit seines Ausscheidens bereichert erscheint. Hinsich‘lih der Erträgntsse des eingebrachten Vermögens hat das auêscheidende Mitglied in feinem Falle ein Rückforderungs- recht, dagegen kann auch die Genossenschaft niht den Ersaß der von dem ausscheidenden Mitgliede bis dahin genossenen Verpflegung an- \prehen. Jn Betreff der Rückzahlung muß sich das aussh.idende Mit- glied einen dén Umständen angemessenen Aufschub gefällen lassen.
g. 14, Vereinbarnngen und Saßungen, durch welche im Wider- spruche mit den Bestimmungen des §. 13 das Rückforderungsreht Aue Genoffenichaftémitglieder beschränkt werden soll, find ungültig.
§. 15. Die Genoffenschaflsvorstände haben alljährlih der poli- tishen Bezirksbehörde Verzeichnisse der sämmtlichen Genossenschafts- mitglieder zu überreichen und hierbei die im Verlaufe des Jahres stattgefundenen Veränderungen in dem Personalstande bekannt zu geben.
S. 16. Bei Handhabung der den Genofsenschaftsvorständen zu- stehenden Disziplinargewalt darf kein äußerer Zwang ausgeübt wer- den. Zur Ausübung diescr Disziplinargewalt wird kein staatlicher Beistand gewährt.
8. 17. Zur Gültigkeit von Rechtsgeschäften für eine klösterliche Genossenschaft wird erfordert, daß dieselben von der geseßlichen oder ftatutenmäßigen Vertretung der Genessenshaft vorgenommen werden. In Ermangelung einer besonderen statutenmäßigen Bestimmung gilt der Vorstand der Genossenschaft für ermächtigt, Rechtêgeschäfte für dieselbe abzushlicßen. Die Lokalobercn von Ordenskonventen, welche nah der Verfassung des Ordens einem Provinzial unterstehen, be- dürfen zu allen, den gewöhnlichen Wirthschaftsbetrieb überschreitenden Rechtêgeschäften der Zustimmung diejes ihres Vorgeseßten.
8. 18. Andere als die im §. 17 erwähnten Beschränkungen der den Genossenschaftêvorstünten zustel;enden Vertret'ngsbefugnisse sind unzulässig. In feinem Falle darf die bürgerlick- 3.chtsgültigkeit der für eine inländische fklösterlihe Genossenshaft vorgenommenen Rechts- geschäfte von der Zustimmung cines auswärtigen Oberen abhängig gemacht werden.
8. 19, Stiftungen, Schenkungen und lebßtwillige Zuwendungen zum Vortheile kösicrlicher Gencssenschaften bedürfen iu nachfolgenden Fällen der staatlichen Geachmigung: a. Wenn die an den zugewendeten Vermögensvortheil geknüpfte Auflage dem staätlih genehmigten Zwecke der Genossenschaft (F. 4, 1) fremd ist ; b. wenn der zugewendete Ver- mégen8vortheil denBetrag vou 3000 Fl. übersteigt. Fortlaufezde Leistun- gen find hierbei mit fünf vom Hundert zu Kapital zu ber:chnen. Zu- wendungen durch dieselbe Perscn, welche innerhalb eincs Jahres auf C folgen, find nach ihrem Gesammtbetrage iy Anschlag zu ‘ringen.
2 20. Im Fall2 tes §_ 19, Litt.. b. fteht die Ertheilung der staatlichen GBcnehmigung, dafecn die Stiftung, Senkung oder lett- willige Zuwendung den Betrag von 10,000 Fl. nicht übersteigt, der Landesbehörde, in- allen übrigén Fällen den Kuktus-Mitister zu.
8. 21. ‘Die staatliche angs erfolgt unter ausdrücklihem Vorbehalte aller Rechte dritter Personen. Dieselbe kaun auf einen Theil der Zuwendung bes{chränkt werden. ;
8. 22. Die Genossenschafts-Vorstände sind verpflichtet, der staat- lichen Kultusverwaltung von Jahr zun Jahr Au3weife über den Stand des Genossenschaftsvermögens vorzulegen.
d: 23. . Das Vermögen klösterliher Genossenschaften, welche zu b°-flehen aufhören, hat, insoweit für die Verwendung desselben in einem solchen Falle nit rectêgültig vorgeforgt ist, dem Kultusfonds des betreFenden Bekenntnisses zuzufallen. Doch ist den gewesenen Mit- gliedern der Genossenschatt aus diesem Vermögen der anständige Unterhalt zu gewähren. :
8. 24. Ergiebt sich der Verdacht geseßzwidriger Vorgänge im Innern einer klösterlichen Genossenschaft, so kann eine Visitation der- selben durch die politishe Landesbehörde veranlaßt werden. Zu diejer Visitation ist das Ordinariat einzuladen. 7 E
8 25. Wenn der Vorstand einer klösterlihen Genossenschaft eines Verbrechens {uldig erkannt worden ist, so verliert er dadur die Befähigung, die Genosseushaft nah Außen zu vertreten. Sollte in einem solchen Falle die zuständige kirhliche Behörde ungeachtet der an fie ergangenen Aufforderung niht binnen einer angemessenen Frist für die Bestellurg eines anderen Genofssenschaftsvorstandes sorgzn, so kann e Meins von dem ihr nach §. 7 zustehenden Rechte Gebrauch machen.
8. 26. Insoweit die Bestimmungen dieses Geseßes nicht aus- drücklih auf inländishe fklösterlihe Genossenschaften beschränkt find, haben dieselben auch für die inländischen Niederlassungen auswärtiger klösterliher Genossenschäften zu gelten. Jusbesoydere ist auch zu einer solchen Niederlassung, so wie zur Erwerbung von inländishem Grund- besiß durch auswärtige klösterlihe Genossenschaften die staatliche Ge- nehmigung erforderlich.
8. 27. Die staatlihé Kultusverwaltung hat darüber zu wachen, daß die fklösterlichen Genossenschaften ihren statutenmäßigen Wirkungs- kreis niht überschreiten und den Bestimmungen des gegenwärtigen Ge- seßes nachkommen. Zu diesem Ende können die Behörden alle geseßz- lih zulässigen Zwangsnmtittel in Anwendung bringen.
8. 28. Die Beîitimmungen dieses Gesetzes treten mit dem Tage der Kundmachung desselben in Wirksamkeit. E
8. 29, Mit der Vollziehung dieses Geseß's find die Minister für Kultus, der Justiz und des Innern beauftragt.
— Der Gesezentwurf, * betreffend die gesehlihe An- erkennung von Religionsgesellschaften, lautet:
Mit Zustimmung der beiden Häuser des Reichsrathes finde Jch anzuordnen, wie folgt: :
__§. 1, Einer bisher niht gesehlich anerkannten Rel gionêgesell- haft wird diese Anerkennung unter nachfoigenden Vorausseßungen er- theilt: 1) daß ihre Religionélehre, ihr Gettesdienst und ihre Verfaf- sung nichts Geseßwidriges oder sittlih Anstöfßiges enthält; 2) daß sie eine Benennung führt, in deren Zulassung nicht eine Verleßung Anders- gläubiger gefunden werden kann; 3) daß die Errichtung und der dau- ernde Bestand wenigstens Einer nach den Anforderung?n dieses Gesetzes eingerihteten Kultuêgemeinde gesichert ist. 5 ‘
8. 2, Ist den Vorausseßungen des 8. 1 genügt, jo wird die An- erkennung von dem Minister für Kultus und Unterricht ausgesprochen. Durch diese Anerkennung wird die Religionsgesellshaft aller jener Rechte theilhaftig, welhe nah den Staatsgeseßen den geseßlich aner- kannten Kirchen- und Religionsgesellschaften zukommen. - Ein Anspruch auf Unterstüßung aus öffentlichen Mitteln wird durch die Anerkennung nicht erworben. :
_§. 3. Als Angehöriger einer auf Grund dieses Geseßzes anerkannten Religionsgesellschaft ist nur derjenige anzusehen, welcher einer ordnungs- mäßig konstituirten Kultusgeaieinde derselben angehört.
8. 4. Zur Erri{tiung von Kultusgemeinden der auf Grund dieses Gesetzes anerfannten Religionsgesellschaften, dann zu einec Aenderung in der Abgrenzung der bestehénden Gemeindebezirke ist die staatliche Genehmigung -erforderlid. Die Genehmigung wird îm ersten Falle von dem Minister für Kultus und Untcrricht im Einvernehmen mit En E des Innern, im zweiten Falle von der Landesbehörde ertheilt.
. 9, Die: staatliche Genehmigung zur Errichtung einer Kultus-
gemeinde (8. 4) ist durch den Nachweis bedingt, daß hinreichende Mittel vorhanden sind, um den Bestand der nöthigen gotteëdienstlichen Gebäude und Einrichtungen, die Erhaltung der Religionsdiener und die Ertheilung eines geregelten Religionsunterrichtes zu sichern. : . 6. Insoweit die innere Ein:ichtung der Kultusgemeinden nicht {hon durch die allgemeine Verfassung der Religionsgesellscaft (§1, Z. 1) bestimmt wird, ist sie durch Statute zu regeln, welh2 die nach- folgenden Punkte zu umfassen haben: 1) Die Bezeichnung der ört- lichen Grenzen des Gemecindegebietes; 2) die Art der Bestellung des Vorstandes, dessen Wirkungskreis und Verantwortlichkeit; 3) die Art der Bestellung des ordentlichen Seelsorgers und der übrigen fkfirchlichen Funktionäre, deren Rechte und Pflichten; 4) die Rechte und Pflichten der Gemeindeangehörigen in Hinsicht auf die Gemeindeverwaltung, insbesondere Bestimmungen über die bestehenden Wahlrehte; 5) die Art der Aufbringung der für die ökonomischen Bedürfaisse der Ge- meinde erforderlichen Mittel; 6) die Anstaltea für die Besorgung, Leitung und unmittelbare Beaufsichtigung des Religionsunterrichtes ; 7) das Verfahren bei Abänderung des Statuts.
H. 7. Die Statuten der Kultusgemeinde unterlicgen der Gencel- migung des Ministers für Kultus und Unterricht. Vor Genehmigung E Statutes darf die Konstituirung der Kultusgemeinde nicht statt- finden.
8. 8. Soll eine Kultusgemeinde von Personen gebildet werden, welche der betreffenden Religionsgesellichaft bisher nicht angehört haben, so haben dieselben nach exfoigter Genebmigung des Statutes die Erklä- rung des Beitrittes zu der Gemeinde vor der politischen Behörde ab- zugeben, welche hievon dem Vorsteher oder Seelsorger der verlassenen Kirche oder Religionsgenossenschaft Anzeige macht. Diese Erklärung hat alle rechtlicen Wirkungen der im Artikel 6 des Geschßes vom 25. Mai 1868, R. G. Bl. Nr. 49 normirten Austrittserklärung.
8. 9, Mitglicder einer ordnungsmäßig fkonstituirten Kultusge- meinde find alle jene Angehörigen der betreffenden Religion3gesellschaft, welche innerh-lb des Geméindebezirkcs ilzren ordentlichen Wohnsiß ha- ben. Der Gemeindevorstand hat für die Evidenzhaltung der Ge- meindemitglieder zu forgen.
8. 10. In den Vorstand einer Kultusgemeinde können nur folche Mitglieder derselben berufen werden, welche öfterreichische Staatsbürger find und im Vollgenusse der bürg-rlihen Rechte stehen. Die Bestel- lung des Vorstandes ist der Landesbehörde anzuzeigen. Die Bestellung eines Vorftandes, dessen Wirksamkeit si auf mehr als Eine Kultus- gemeinde crstrecken soll, bedarf der Bestätigung durch tca Minister für Kultus und Unterricht.
8. 11, Als Seelsorger kann in der Kultn2gemeinde ciner aneckannten Religionsgesell]haft nur ein österreichischer Staatsbürger angestellt werden, dess:n Verhalten in sittliher und staatsbürgerliher Hinsicht vollkommen “orwurfsfrei ist und dessen allgemeine Bildung mindestens durch Vollendung eines achtjährigen Gymnasialstudiums erprobt ift.
8. 12. Den zur Anstellung der Seelsorger Berechtigten liegt ob, die im einzelnen Falle ausersehene Person der Landeêbehörde anzuzeigen. Der leßteren steht zu, den zur Anstellung Berechtigten ihre Einwen- dungen unter Angabe der Gründe mitzutheilen. Wird von der Landes- behörde binnen dreißig Tagen nach geschehener Anzeige keine Ein- wendung erhoben, ‘so steht der Anstellung des betreffenden Seelsorger s vis im Wege. Gegen eine ven der Landesbehörde erhobene Ein- wendung steht die Berufung an den Minister für Kultus Und Unter- rit ofen. Wird der Berufung nicht Fo!ge gegebén, so darf die An- stellung nicht stattfinden. Die Anstellung von Religionsdienern, deren Wirkfiamkeit sich auf mehr als Einc Kultusgemeinde erstrecken soll, bedarf der Bestätigung -durh den Minister für Kultus und Unterricht.
_§. 13. Wenn ein Religionsdiener verbre{herischer oder solcher strafbarer Handlungen s{chuldig erfannt worden ist, die aus Gewina- sucht entstehen, gegen die Siüttlichkeit verstoßen oder zu öffentlichem Aergernisse gereichen, so kann die Regierung seine Entfernung vom Amte verlangen. Hat sich“ ein Seelsorgeë eines solchen Verhaltens
und der
s{uldig gemacht, welches sein ferneres Verbleiben in seinem Amte als der ôffentlihen Ordnung gefährlich ers ‘einen läßt, so kann die
Regierung scine Entfernung von der Ausübung des Amtes verlangen.
Wird die von der Regierung verlangte Entfernung von den hierzu Berufenen nicht in angemessener Frist vollzogen, fo i das betreffende Kultusamt für den staatlichen Bereich als erledigt anzusehen und hat die Regierung dafür zu sorgen, daß jene Geschäfte, welche die Staats- geseße dem ordentlihen Seelsorger übertragen, von einer anderen, von ihr bestellten Persönlichkeit infolange versehen werden, bis das be- treffende Kultusamt in staatêgültiger Weise neu beseßt ist. __§. 14. Jede nicht {on in’ der allgemeinen Verfas der Ne- ligionêgesellshaft vorgesechené Vereinigung mehr:rer Kirtt!= gemeinden oder der Vertreter derfelben zu einer dauernden oder vOtLaT Nee gemeinsamen Thätigkeit, insbesondere zur Berathung oder Beschluß- faffung über gemeinsame Augelegenheiten, bedarf dec von Fall zu Fall zu ertheilenden Gestatiung des Ministers für Kultus und Unterricht.
F. 15. Die staatliche Kultusverwaltung hat darüber zu wachen, daß die änerkannten Religionsgesellschaften, deren Gemeinden und Or- gane ihren Wirkungskreis niht überschreiten und den Bestimmungen des gegenwärtigen Geseßes nahkommen. Zu diesem Ende können die Behörden alle geseßlich zulässigen Zwangsmittel in Anwendung bringen. ___§. 16. Dieses Gefeß tritt mit dem Tage seiner Kundma chung in Wirksamkeit.
8. 17, Mit der Vollziehung dieses Geseßes find der Minister für Kultus und Unterricht und der Minister des Fnnern beauftragt.
Pesth, 26. Ianuar. In der heutigen Unterhaus- sizung reihte Bela Perczel ein Memorandum ein, in welchem der Verwaltungsrath der Ostbahn die Geschihte des Baues der Ostbahn auseinanderseßt und nachzuweisen versuht, daß die Legislative selbst den Bau der Ostbahn. überftüßte und auf Grund unrihtiget Baupreisrechnungen konzessionirte, so wie daß derselbe um 1,820,000 Fl. mehr kostete. Der Verwaltungsrath bittet {chließlich, das Unterhaus möge durch die Annahme des Gesetzentwurfes, welchen die Regierung vorlegte, die Gesellschaft vor dem unvermeidlichen Sturze retten, eine strenge Untersuhung durh- führen und hierbei über alle Bücher und das Archiv der Bahnverwal- tung frei verfügen, — Der Geseßentwurf über die Grundsteuer- regelung wurde angenommen. Auf der Tagesordnung stand der Bericht des Centralaus\{hu}es über die vom Oberhause ge- machten Modifikationen in der Katastervermessungsvorlage. Der Centralaus\chuß empfahl die Ablehnung derselben. Das Haus beshloß einstimmig deren Ablehnung. Der Bericht des Immu- nitätsaus\{chufes empfahl die Abweisung des Gesuches des Schäßburger Gerichtshofes um Auslieferung des Abgeordneten Adam Lazar, dagen die Auslieferung des Vincenz Babes über Ansuchen der Staatsanwaltschaft wegen des in der „Albina“ veröffentlihten Artikels, Das Haus beschloß mit sehr großer Majorität die Auslieferung Babes.
Agram, 26. Januar. Das Amtsblatt veröffentlicht heute
die von Sr. Majestät angeordnete Enthebung sämmtlicher acht Obergespäne von ihren Dienstposten.
Die neueste Entscheidung des Reichs-Oberha1tdels- gerichts in Leipz1g betrifft: Mangelnde Vorsicht eines Handels- mäklers bei Konstituirung eines Geschäftsabschlusses auf der Börse. Nichtübereinstimmung der Willensabsicht der Betheiligten. Anwen- prus des Art. 77 Al. 2 H.-G.-B. Der Handelsmäkler als klassischer
euge. ( — Die Nr. 1 und 2 des „Amtsblatts der Deutschen Reihs-Telegraphen-Verwaltung“ haben folgenden Inhalt: Verfügung vom 6, Januar 1874. Beförderung der telegraphi]chen Meldungen über die Eigebnisse der bevorstehenden Wahlen zum Deutschen Reichstage. — Verfügungen: vom 14. Januar 1874. Aeußere Unterscheidung der Staats- und Dienst - Depeschen von den Privat-Depeschen; vom 24. Januar: Verbot der Annahme von Niederländischen Halbguldenstücken und von Desterreichischen und Ungarischen Viertelguldenstücken. — Bescheidung vom 12. Januar: Verfügung an die Telegraphen-Direktion zu N., Gebührenfreiheit der Rückantworten auf Staats- Depeschen betreffend.
— Nr. 11 des „Ministerial-Blatts für die gesammte innere Verwaltung in den Königlich preußishen Staa- ten“, herausgegeben im Bureau des Ministeriums des Innern, hat folgenden Inhalt: Cirkular, das Regulativ zur Ordnung des Geschäft z- ganges bei den Kreisausschüssen betreffend, vom 20. November 1873. — Cirkular, den Tarif für Zeugengebühren 2c. in von Kreisäusschüssen zu verhandelnden Strafsachen betreffend, vom 4. Dezember 1873, — Bescheid, die Form der Quittungsleistung Seitens der Sparkassen- Kuratorien betreffend, vom 21.November 1873, — Bescheid, die Art derHer- anzichung der Kreisangehörigen zur Aufbringung von Geldmittein für be- stimmte Zwecke (Kreishausseebauten betreffend, vom 31. Oktober 1873, — Erkenntniß des Königlichen Gerichtshofes zur Entscheidung der Kom- petenz-Konflikte, wonach über die Verpflichtung zur Erstattung der Kosten des von der -Gemeinde geleisteten Vorspanns Seitens eines einzelnen Gemeirdemitgliedes der Rechtêweg stattfindet, vom 13. Ok- tober 1873. — Erkenntniß des Gerichtshofes zur Entscheidung der Kompetenz-Konflikte, wonach über Streitigkeiten wegen Erhebung von Bürgerrechtsgeld Seitens einer Kommune der Rechtsweg unzulässig ist, vom 13, Oktober 1873. — Bescheid, wonach die Veröffentlichung der Ausweisung eines Ausländers durch das Central-Blatt für das Deutsche Reich nur zu erfolgen hat, wenn gegen die betreffende Person ein gerichtliches Straferkenntniß vorliegt, vom 31. Oktober 1873. — Bescheid, die Aufhebung der Befugniß, Ausländer bei ihrec Natürali- saticn zeitweise in der Freizügigkeit zu beschränken, betreffend, vom 15. November 1873, — Bescheid, die Verwendung von Arbeits- prämien der Gefangenen zum Ankauf von Zusaß-Nahrungêmitteln betreffend, vom 24, November 1873. — Erlaß, die Petro Ss für die bei. den Straf-Ansta!ten angestellten Hausväter 2c. betreffend, vom 24. November 1873. — Allgemeine Verfügung an die Vorfiten- den der Bezirks- Kommissionen für die klassifizirte Einkommensteuer in Betreff der hinfichtlich dieser Steuer durch das Geseß vom 25. Mai 1873 (Ges.-Samml. S. 213) herbeigeführten Abänderurgen, vom 29. Mai 1873. — Anweisung für das Verfahren bei Behandlung der Reklamationen gegen die Ergebnisse der Behufs anderweiter Regelung der Grundsteuer ausgeführten Vermessung und Eins&äßung der Licgen- schaften in den Provinzen Schleswig-Holstein, Hannover uad Hessen- Nassau, fowie im Kreise Meisenheim, vom 30. Juni 1873. — Cirkular, die Tagegelder und Reisekosten der Mitglieder der Kommis- sionen zur Veranlagung der Staatssteuern betreffend, vom 6. Juni 1873. — Cirkular, dén Tarif zur Bezahlung der aus den Grund- und Gebäudesteuer-Katastern ia. der Provinz Westfalen und der Rhein- provinz zu ertheilenden Auszüge betreffend, vom 23. April 1873, Cirfular, die Seitens der Grundbuchämter zu bewirkende Mittheilung der Eigenthumsveränderungen an die Katasterämter betreffend, vom 7. Juni 1873. — Cirkular, die Besteu rung des Schiffergewerbes be- treffend, vom 15. Juni 1873, — Cirkular für die anderweite Nege= lung der Grundsteuer in den Provinzen Schleswig-Holstein, Never und Hessen-Naffau, die Tagegelder und Reisekosten der Mitglieder der Bezirks- und Veranlagungs-Kommissionen, der Forstsachverständigen geodätishen Techniker bei den Grundsteuer - Ver- anlagungen in den Provinzen Schleswig - Holstein, Hannover und Hessen - Nassau betreffend, vem 6. Juni 1873. — Cirkular, die Befreiung der im Eigenthume des Reichs befindlichen Liegenschaften und Gebäude von der Grund- und Gebäudesteuer be- treffend, vom 13. Juni 1873. — Verfügung, die Diäten und Tage- gelder der Kataster-Controleure betreffend, vom 26. Juni 1873. — Cirkular, die Heranziehung der in Lokalen von Theater-Unternelmern auftrctendea Personen zux Gewerbesteuer betreffend, vom 1. Juli 1873. — Cirkular, den. Gebührentarif für Berichtigung der Grundsteuer=-
* Anlagen betreffend, vom 1. Juli 1873,
Tw e.
Inseraten-Erpedition des Deutschen Reid -Anzeigers
uuòö Köni ti Bergen Staats-Anzeigers: 1. Steckbriefe und Untersuchungs-Sachen.
Berlin, Wilhelm-Straße Nr. 32.
2. Handels-Register. Aufgebote, BVor-
W,
Steckbriefe und Untersuchungs-Sachen.
Oeffentlicze Borladung. Folgende Personen: 1) Gustao Robert Adam, geboren am 25. Septem- ber 1850 zu Sandow, 2) Christian Lehmann, ge- boren am 17. Oftober 1850 zu Werben, 3) Matthes Schipyan, geboren am 26. Dezember 1850 zu Wer- ben, 4) Friedrich Wilhelm Klein, geboren am 14. Mai 1850 zu Groß Oßnigk, 5) Carl Adolph Mahn, geboren am 21. September 1850 zu Schwiebus, zu- leßt in Peiß wohnhaft, 6) Johann Friedrih August Heine, geboren am 20. September 1850 zu Cotîbus, zuleßt in Sandow wohnhaft, 7) Herrmann Nagora, gen. Höông, geboren am 6. August 1850 zu Sielow,
S) Lehrersohn August Noaßke, geboren am 30. Juni
1850 zu Karow, zuleßt in Preilack wohnbaft, 9) Christian Slaufk, geboren am 18. Juli 1859 zu Drachhaufen, 10) Cbristian Hockun, geboren am 14. November 1850 zu Drachhausen, 11) Albert Guftav Moriß Udic, geboren am 6. Mai 1850 zu Burg, Dorf, 12) Friedrich Wilhelmn Nische, geboren am 7. April 1850 zu Drewit, 13) Martin Schmidt, ge-
“ „boren am 6. November 1850 zu Fehrow, 14) Johann
Friedrich Gurrmann, geberen am 18: Februar 1850 zu Turnow, 15) Martin Lehmann, geboren am 16.
„April 1850 zu Milkersdorf, 16) August Moriß Rein-
hold Ackermann, geboren am 20. Mai 1850 zu Ot- tendorf, 17) Friedrich Gustav Paul Marx, geboren am 11. Dezember 1851 zu Peiß, 18) Steuermann Wilhelm Gustav Lorbing, geboren am 6, Januar 1851 zu Cottbus, 19) Christian Pösch, geboren am 18. Februar 1851 zu Milkerêdorf, 20) Friedrich Meodri, geboren am 28. Juni 1851 zu Werben, 21) Christian Dreko, geboren am 30. März 1851 zu Werben, 22) Häuslersohn Friedrih Lucas, geboren am 4. September 1851 zu Werben, - 23) Matthes Bulkow, geboren am 9. Septeinber 1851 zu Drach- hausen, 24) Johann Friedrih Lockau, geboren am 2. Februar 1851 zu Turnow, 25) Martin Nische, geboren am 10. November 1851 zu Drewiß, 26) Fricd- rich Wilhelm Schwieter, geboren am 12. Dezember 1851 zu Tauer, 27) Friedrich Wilhelm Lehmann, ge- boren am 19. Juni 1851 zu Turnow, 28) Christian Schwarz, geboren am 5. März 1851 i Krieshow, 29) Carl August Marcus, geboren 5. Mai 1851 zu Brunschwig Rittergut, 30) Christian Buder, geboren 23. Januar 1852 zu Drachhausen, 31) Rudolph Carl Heinrich Buschmana, gebore1 20. Februar 1852 zu Burg, Dorf, 32) Friedrich Lisk,- geboren 1. August 1852 zu Drachhausen, 33) Matthes Slauk, gebeo- xen 21, August 1852 zu Drachhausen, 34) Christian Mehlow, geboren 1. November 1852 zu Drachlau- fen, 35) Martin Nagora, geboren 9. Mai 1852 zu Sie'ov, 36) -Matthes Koal, geboren 12. Oktober 1852 zu Feÿrow, 37) Friedrich Ernst August Boyde, geboren 15. April 1852 zu Peitz, 38) Lulius Ohne- falsch Vetter, g:boren 31, März 1852 zu Peitz, 39) Friedrih Pumpa, geboren 3. November 1852 zu Tauer, 40) Friedrih Schuppan, geboren 1. Januar 1852 zu Tauer, 41) Friedrih Duldig, geboren 22. März 1852 zu Tauer, 42) Christian Koalick, gebo- ren 6. April 1852 zu Werben, 43) Matthes Voigt, geboren 31. Juli 1852 zu Werben, 44) Matihes Starick, geboren 12. Juni 1852 zu Werben, 45) Mat- thes Schlodder, geboren 12. Mai 1852 zu Werben, 46) Christian Dictrich, geboren-30. August 1852 zu Werben, 47) Martin Kokkott, geboren 7. Februar 1852 zu Werben, 48) Christian Gulbin, geboren 1. Februar 1852 zu Werben, 49) Martin Supra, geboren 18. November 1852 zu Briesen, 50) Fried- rich Wilhelm Robert Hendrishke, geboren 11. April 1852 zu Ottendorf, 51) Friedri Julius Reinhold Meinert, geboren 20. Juni 1851 zu Peiß, find von der Königlichen Staatsanwaltschaft hierselbst ange- flagt: im Inlande in den Jahren 1870 bez. 1871 und 1872 dem Eintritt in dea Dienst des stchenden Heeres und der Flotte sich dadurch zu eniziehen ge- ut zu haben, daß sie ohne Erlaubniß die König- lichen Lande bezw. das Neichsgebiet verlassen, bezw. nach erreichtem militärpfl:chtigen Alter sich anßer- halb des Reichsgebicts aufgehalten haben. Es ist deshalb gegen diesclben auf Grund des §. 119 des Preußischen resp. §. 140 des Reichsstrafgefeßbuches die Untersuchung wegen Vergehens wider die öffent- liche Ordnung dur Entziehung von dem Eintritt in den Dicnst des stehenden Herr:s oder der Flotte eröff- net und zur mündlichen Verhandlung ein Termin auf den 28. April 1874, Vormittags 11 Uhr, im Sitzungssaale Nr. 4 d:8s unterzeichneten Gerichls an- bcraumt worden. Die Angeklagten werden aufgefor- dert, in diesem Termine zur festgeseßten Stunde zu erscheinen und die u ihrer Vertheidigung dienen- den Beweiëämittel mit zur Stelle zu bringen oder solche so zeitig vor dem Termine anzuzeigen, daß ie noch zu demselben herbeigeschafft werden können. Jm Falle des Ausbleibens wird mit der Untersuchung und Entscheidung in contumaciam verfahren werden, Cottbus, den 12. Dezember 1873 Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung.
DSonfurcse, Subhastationen, Lufgerotet, Borladungen u. dergl.
[13211 Koufurs-Eröffnung.
Ueber das Vermögen des Kaufmanns Peter Friedrich Wilhelm Guride zu Zossen it am 3. Januar -1874, Nachmittags 3 Uhr, der kauf- mänuische Konkurs cröffnet und der Tag der Zahßlungécinstellung auf den
3. Ianuar 1874 festgesckt.
Zum einstweiligen Verwalter. der Masse ist ‘der Kauf ann Carl Wicht hier, Rilterstraße 64 wohn- Haft, bestellt.
Die Gläubiger des Gemeinschuldners werden auf- gefordert, in dem auf
deu 6. Februar 1874, Mittags 12 Uhr, in unfenn Gerichtélokal, Terminézinuner Nr. 12, vor pem Kommissar, Herrn Gerichts-ssefsor Dr, Tiklin anberaumten i
Termirxe ihre Erklärungen und Vor- \{läge über die Beibehaltung diescs Verwältcrs oder die Bestellung eiuecs andern cinft weiligen Verwaltérs,_so- wie darüber, vb cin cinfiwe&ligec Verwaltungsrath) zu bestellen und welche Personen in denselben zu berufen, abzugeben,
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3. Konkurse, Subhastationen , 3 ladungen u. dergl.
4, Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen 2c.
Desfentliche
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x Anzeiger. - 4
Inserate nimmt an die autorifirte Annoncen-Expedition von Rudolf Mosse in Berlin, Leipzig, Zamburg, Frauk-
s. Verloosung, Amsertisation, Zin3zahlung u. #. w.
von öfentliizen Papieren. 6. IndustrielleEtabliffements F#brifen u.GreßLandel. 7. Verschiedene Bekanntmachungen.
furt a. M., r u ürnberg, Straßburg, Zürih und Stuttgart.
reslau, Halle, Prag, Wicu, München,
8. Literarishe Anzeigen. 9. Familien-NaHrichten.
Allen, welche von dem Gemeinschuldner ctwas an Geld, Papieren oder anderen Sachen im Besiß oder Gewahrsam haben, oder welche ihm Etwas ver- schulden, wird aufgegeben, nichts an denselben zu verabfeclgen oder zu zahlen, vielmehr von dem Be- siß der Gegenstände L ®
bis zum 28. Februar 1874 eins{hlicßlich dem Gericht oder dem Verwalter der Masse An- zeige zu machen, und Alles, mit Vorbehalt ihrer et- waigen Rechte, ebendahin zur Konkursmasse ab- zulicfern. Pfandinhaber und andere init denfelben gleihberechtigte Gläubiger des Gemeinschuldners ha- ben von den in ihrem Besiß befindlichen Pfandstücken nur Anzeige zu machen.
Zugleich werden alle Diejenigen, welche an die Masse Ansprüche als Konkursgläubiger machen wollen, hierdurch aufgefordert, ihre Äusprüche, diejelben mö- gén bereits rechtshängig fein oder nicht, mit dem da- für verlangten Vorrechte,
bis zum 27, Februar 1874 einschließlich bei uns schriftlich oder zu Protofoll anzumelden, und demnächst zur Prüfung der sämmtlichen innerhalb der gedachten Frist angemeldeten Forderungen, fo wie
nach’ Befinden zur Befstellunz des definitiven Verwal-
tung3perionals __am 13, März 1874, Bormittags 11 Uhr, im unserem Gerichtélokal, Terminszimmer Nr. 12 vor dem genannten Kommissar zu erscheinen. Wer seine Anmeldung schriftlich einreicht, hat eine Abschrift derselben und ihrer Anlagen beizufügen. Jeder Gläubiger, welcher nit in unserem Gerichts- bezirk wohnt, muß bei der Anmeldung feiner For- derung einen am hiesigen Orte wohnhaften oder zur Praxis bei uns berechtigten ausn ärtigen Bevollmnäch- tigten bestellen und zu den Akten anzeigen. Denjenigen, welchen es hier an Bekanntschaft fehlt, werden die Rechtsanwalte Justiz-Rath Stubenrauch, Justiz-Rath Gerlach und Seger zu Sachwaltern vorgeschlagen. Berlin, den 23. Januar 1874. Königliches Kreisgericht I. (Civil-) Abtheilung.
N Konkurseröffnung.
Neber das Vermögen des Kaufmanns M. Frey u Cöpenick is am 23. Januar 1874, Nachmittags 27 Uhr, der kaufmännische Konkurs eröffnet und der Tag der Zablungseinstellung auf dent 19, Ianuar
1874 festgeseßt.
Zum einstweiligen Verwalter der Masse iït ‘dex Kaufmann Carl Wicht, bierselbst wohnhaft, bestellk.
Die Gläubiger des Gemeinschuldners werden auf- gefordert, in dem auf
den 6. Februar 1874, Vormittags 11 Ußr, in unscrem Gerichtslokal, Terminszimmer Nr. 12, vor dem Kommissar, Herrn Gerichtsassessor Dr. Tictin, anberaumten Termin ihre Exklärungen und Ver- \chläge über die Beibehaliung dieses Verroalters oder die Best.ll ing eines auderen einstweiligen Ver- walters, fowie darüber, eb cin einstweiliger Ver- waltungsrath zu bestellen und welche Personen in denselben zu wählen, abzugeben. *
Allen, welche vou dèm Gemeinschuldner etwas an Geld, Papieren oder anderen Sachen im Befiß oder Gewahrsä: haben, oder welche ihm etwas verschul- den, wird aufgegeben, nichts an denselben zu verab- folgen oder zu zahlen, vielmehr von dem Besiß der Gegenstände
bis zum 28. Februar 1874 einshließlihß, dein Gericht oder dem Verwalter der Masse Anzeige zu machen und Uilles, mit“ Vorbehalt ihrer etwaigen Nechte, eben dahin zur Konkursmasse akzuliefern. Pfandinhaber und andere mit denselben gleichberech- tigte Gläubiger des Gemeinschuldners, haben von den in ihrem Besiß befindlichen. Pfandstücken nur Anzeige zu machen. L A
Zugleich werden alle Diejenigen, welche an die Masse Antprüche als Konkursgläubiger machen wollen, hier- mit aufgefordert, ihre Ansprüche, dieselben mögen bereijs rechtshängig sein oder nicht, mit dem dafür verlangten Vorrecht :
bis zum 27. Februar 1874 cinschtießlid; bei uns sc{riftlich oder zu Protokoll anzumelden und demnächst zur Prüfung der“ sämmtlichen, innerholb der gedachten Frist angemeldeten Forderungen, sowie nach Befinden zur Bestellung des definitiven Ver- waltungsperfonals
am 20. März 1874, Vormittags 11 Uhr, in unferem Gerichtêlokal, Terminszimmer Nr. 12, vor dem genannten Kommissar zu erscheinen.
Wer seine Anmeldung s{hrifrlih einreicht, hat eine Abschrift derfetben und ibrer Anlagen beizufügen.
Jeder Gläubiger, welcher nicht in unferem Gerichts- bezirk wehnt, muß bei der Anmeldung seiner For- derung einea am hiesigen Octe wohnhaften oder zur Proxis bei uns bercchtigten auêwärtigen Ve»ol- mächtigten bestellen und zu den Akten anzeizen. Den- jenigen, “welchen es hier an Bekarntschaft fehlt, werden die Rechts - Anwalte Justiz-Rath Gerlach, Stubenrauch und Rechtsanwalt Segcr zu Sachwal- tern vorgeschlagen.
Berlin, den 23. Januar 1874. ;
Königliches Kreisgericht. I. (Civil-) Abiheilung.
333 [ Drr über das Veraßzen des Klempnermeisters Mauski in Deuntsch-Crone eréffnete Konkurs ist beendigt. Deutsec-Crone, den 22. Januar 1874. Königliches Kreiëgeriht. 1, Abtheilung.
[341]
Kayfurseröffuung,
Königlicßes Kreisgericht zu Bromberg. T. Abtheilung. Den 24. Januar 1874, Mittags 12x Ubr. Ueber das Verinbgen der unter den Inhabern
der Firma Herrmann Maentler in Ferdon be-
stehenden Handelsgeselschaft, fowie Über das Ver-
diefer Inbaber, der Wittwe
mêügen. eines Jeden
Thekla Maceutier, ect Hartensicin, und den vier | fe
minderjährigen Geschwistern Maentler, Mart!)
Hildegard und Magdateaa in Bromkcrg ift der kaufmänniscze Koniurs eröffnet und: der Tag der
Zahlungs8einstellung auf den 10. Oktober 1873 jest- geseßt worden.
Zum einstweiligen Verwalter der Masse ift der Nanbnang Heinrich Maladinéfky in Bromkterg be- stellt.
Die Gläubiger der Gemeinschuldner werden auf- gefordert, in dem auf
den 5, Februar 1874, Vormittags 11 Uhr, in unserem Gerichtslokal, Terminszimmer Nr. 38, ver dem Kommissar, Kreisrichter Plath anberaum- teu Termine ihre Erklärungen und Vorschläge über Beibehaltung dieses Verwalters oder die Bestellung eines andern einstweiligen Verwalters, sowie darüber abzugeben, ob ein einstweiliger Verwaltungsrath zu bestellen und welche Persouen in denselben zu be- rufen find.
Allen, welche von den Gemeinshuldnern etwas an Geld, Papieren oder anderen Sachen im Besiß oder Gewahrsam haben, oder welche ‘hnen etwäs vershui- den, wird aufgegeben, nichts an diesclben z1 vérad- foigen oder zu zahlen, vielmehr von dem Besiß der Gegenstände /
bis zum 24. Februar 1874 eiuschließlich dem Gericht oder dem Verwalter der Masse, Anzeige zu machen und Alles, mit Verbehalt ihrer etwaigen Rechte, ebendahin zur Konkursmasse abzuliefern. Pfandinhaber und andere mit denselben gleichberech- tigte Gläubiger der Gemeinschuldner habea vou den in ihrem Besiß befindlichen Pfandstücken nnr Anzeige zu machen. :
Zugleich werden alle Diejenigen, welche an die Masse Ansprüche als Konkursgläubiger machen wollen, hierdurch aufg-fordert, ihre Ansprüche, dieielben mögen bereits rechtshängig sein oder nicht, mit dem dba- für verlangten Vorrecht
bis zum 24. Februar 1874 einschliceßlih bei uns scriftlich oder zu Protokoll anzu- melden - und demnächst zur Prüfung der sämnutt- lichen innerhalb der gedachten Frist angemeldcien Forderungen , sowie nah Befinden zur Bestellung des definitiven Verwaltungspersonals auf den 12. März 1874, Bormittags 11 Uhr, vor dem oben genannten Kommissar im Termins- zimmer Nr. 38 zu erscheinen. i :
Wer seine Anmeldung schriftlih einreicht, hat eine Abschrift derselben und ihrer Anlagen beizufügen.
Nach Abhaltung diescs Termins wird geeigneten- falls mit der Verhandlung über den Akkord verfahren werden. L
Zugleich ist noch eine zweite Frift zur Anmeldung bis zum 30. April 1874 einschließlich festgeseßt und zUr Nrüfüng aller innerhalb derjelben nach Ablauf der ersten Frist Angemeldeten Forderungen Ter- min auf i
den 13. Mai 1874, Bormittags 11 Uhr, vor dem genannten Kommissar anberaumt. Zum Erscheinen in diesem Termin werden die Gläubiger aufgefordert, welch2 ihre Forderungen innerhalb einer der Fristen anmelden werden. : :
Jeder Gläubiger, welcher niht in unjerem Amtsbezirke seinen Wohnsiß hat, muß bei der Anmel- dung seiner Forderung einen am hiefigen Orte wohu- haften oder zur Praxis bei uns berehtigten aus- wärtigen Vevellmächtigten bestellen und zu den Alten anzeigen. S
Denjenigen, welchen es hier an Bekanutschast fchit, werden die Jusciz-Näthe Schöpke, Geßler, Rosenkranz, von Groddcck und die Rechtés-Aumvälte Haenschke, Janisch, Jöcl, Kempner zu Sachwaltern vorge!chlagen.
On S f E 1, e Ee Konkurs-Eröffnung. Königliches Kreiëgeriht zu Nogasen. Erste Abtheilung. ; Nagasfen, den 17. Januar 1874, Nachmittags 5 Uhr.
Neber das Vermögen des Kaufmanns Icseph Deluczynski 2u Regasen ist der kaufmänrische Konkurs cröffnet, undder Tag der Zahluneseinstel- lung auf den 1, Januar 1874 feftgeset worden.
Zum einstweiligen Verwalter der Masse ist der Kanfmann Julius Jaceby hierselbft bestellt. -
Die Gläubiger des Gemeinsduldners werden auf- gefordert, in dem auf
den 31. Ianuar 1874, Bormittags 11 Uhr, vor dem Kommissar, Gerichts-Assesser von Spro ck- hoff in Rogasen anberaumten Termine die Erïlä- rungen über ihre Verschläge zur Bestellung des de- finitiven V. rwalters abzugcben.
Allen, welche von dem Gemeinschulder eiwas an Geld, Papieren oder anderen Sachen in Besiß oder Gewahr'am haben, oder welche ibm etwas verschul- den, wird aufgegeben, nihts an denselben 2u verab- folgen oder zu zahlen, vielmehr “von dem Vesiß d Gegenstände
bis zun! 15. Februar 1874 cinshließlih dem Gericht oder dem Verwalter der Masse An- zeige zu machen und Alles, mit Vorbehalt ihrer etwaigen Rechte, cbendahin zur Konkurémasse abzu- liefern. Pfandinhaber und andere mit denselben gleichberechtigte Gläuliger des Gemeinschuldners haben von den in ihrem Besiß befindlichen Pfand- stücken nur Anzeige zu machen. :
Zugleich werden alle Diejenigen, wele an die Mafie Ansprüche als Konkurêgläubiger machen wollen, hierdurch aufgefordert, ihre Uusprüche, die- scllien mögen bereits.„reck:tshäugig sein oder nicht, mit dem dafür verlangten Vorrecht L
bis zum 20. Februar 1874 efnschließlih
bei uns scriftlih oder zu Protokoll anzumelden und. demnächst zur Prüfung der sämmtlichen, tüner- halb der gedachten Frist ‘angemeldeten Forderungen, sowie nah Befinden zur Bestellung des defiaitiven Berwaltungépersonals auf
den 26. Februar 1874, Bormittags 10 Uhr, vor dem Kommissarius Gerichts-Lssesser von Spro- hoff in Rogafen zu erscheinen, N
Wer seine Anmeldung-scriftlich einreicht, bat cine {Ci drift derselben und ihrer Anlagen beizusügen,
t in unserem Amts-
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Lei der Anmeldung Orte wohnhaften auwärtig.na
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oder zur Praxis bei uns berechtigten
Bevollmächtigten bestell:n und zu den Akten anzeigen.
Denjenigen, welchen cs hier an Bekanntschaft fehlt,
werden die Rechtsanwalte Schlacke und Pokomski zu Sachwaltern vorgeschlagen. : Hiogasen, den 17. Januar 1874. Königliches Kreisgericht. Erste Abtheilung. Der Kommissar des Konkurses.
(3401 Konkurs-Eröffnung. Königliches Kreic- gericht zu Schneidemühl. I. Nbtheilung. |
Sá;neidemühl, den 26. Januar 1874, Nachmi:- tags 127 Uhr.
Ueber das Vermögen des Hotelbesißers C. Wenzel zu Schneidemühl ift der gemeine Konkurs eröffnet.
Zuni einstweiligen Verwalter der Masse ift der Justiz-Rath Pressa von hier bestellt.
Die Gläubiger des Gemeinschuldners werden auf- gefordert, in dem auf
den 9. Februar d. I., Vormittags 10 Uhr, vor dem Kommissar Kreisrichter Schwiitay anbe- raumtcn Termin ihre Erkläcungen und Vorschläge über die Beibehaltu# dieses Verwalters - oder die Bestellung eines anderen einstweiligen Verwalters abzugeben,
Nllen, welhe von dem Gemeinschuldner etwas an Geld, Papieren oder anderen Sachen in Besiß oder Gewahrsam ghaben, oder weile ihm etwas versculdea, wird aufgegeben, nichts an denselben zu verabfolgen oder zu zahlen, vielmehr von dem Besitz der Gegenstände
bis zum 5. März d. I. eins@zließlicz
dem Gericht oder demn VBerwalter der Masse Anzeige zu machen, und Alles mit Vorbehalt ihrer etwaigen Rechte ebendahin zur Konkursmasse abzuliefern. Pfandinhaber und andere mit denselben gleichbe- rechtigte Gläubiger des Gemeinschuldners haben von den in ihrem Besiß befindlichen Pfandstücken nur Anzeige zu machen.
Zugleich werden alle Diejenigen, welche an die Masse Ansprüche als Konkursgläubiger machen wollen, hierdurch aufgefordert, ihre Ansprüche, dieselben 1ns- gen bereits rechtéhängig sein oder nicht, mit dem dafür verlangten Vorrecht
bis zum 5. März d. I. einschließlich bei uns s{riftlich odex zu Protokoll anzumelden, und demnächst zur Prüfung der sämmtlichen, innerhalb der gedachten Frist. angemeldeten Forderungen, fowie nach Befinden zur VLestellung des definitiven Verwal- tungsperjonals
auf den 1. April d. I., Bormittags 9 Uhr, vor dem genanntcn Kommisjar zu erscheinen.
Wer seine Anmeldung scchriftlich einreiht, hat eine Abschrift derselben und ihrer Anlagen beizufügen.
Jeder Gläubiger, welcher niht în unserm Amtsbezirk seinen Wohnsiß hat, muß bei der Anmeldung seiner Forderungen einen am hiesigen Octe wobnhaften oder zur Praxis bei uns bere» tigten auêëwärtigen Bevollmächtigten bestellen uud zu den Akten anzeigen. Dénjenigen, welchen es hier an Bekanntschaft feblt, werden die Rechtsan- walte Justiz-Rath Plesh hier und Lindinger in Margonin zu Sachwaltern vorgeschlagen.
Schneidemühl, den 26. Januar 1874
Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung. [334] : i
In dein Konkurse über das Vermögen de. Fabri- fanten Robert Meisegeyer zu Eckartsberga ist zur Verhandlung und Beschlußfassung über einen Akkord Teruzrin auf den 18, Februar d. I., Bormittags 19 Uhr, vor dem unterzeihneten Kommissar an Termins- zimmer Nr. 8 anberaumt worden. Die Betheiligten werden hierven mit dem Bemerken in Kenntniß geseßt, daß alle festgestellten oder vorläufig zugelassenen For- derungen der Konkursgläubiger, soweit für dicselbeu weder ein Vorrecht, nocy ein Hypothekenrecht, Pfand- recht oder anderes Absonderungerccht in Anspruch ge- nommen wird, zur Theilnahme aa der Beschluß- fassung üter den Akkord berechtigen. È
Das Inventar und der von dem Verwalter über die Natur und den Charafter des Kenkurses erstat» tcte scriftlile Bericht liegen im T1. Bureau zur Einsicht der Betteiligten ofen. :
Naumburg a. S., den 20. Januar 1874,
Königliches Kreisgericht. Der Kommissar des Konturfcs. Aßmann.
[3847] Bekanntmachung. : Ein Wesel d. d, Marienwerder, den 27. Iuni 1872 über 35 Thtr., zahlbar am 10. Augnst 1872, gezogen von Robert Gra:f an eigene Ordre auf Herrnmnann Gräff in Marienwerder, von leßterem acceptirt und durch Giro des Ausstellers weiter begeben, ist der Handlung R. Zweig hierselbst ver- loren gegangen. 5 /
Die unbekannten Jnhaber dieses Wechsels werder aufagefcrdert, denselben spätesiens den 14, März 1874 dem unterzeichnetcn Gerichte vorzulegen, widrigenfalls der Wechsel für kraftlos erklärt werden wird.
Marienwerder, den 23, Dezentber 1873.
Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung.
Berkáänse, VBerpachtungett, Submiíiffionen 2c.
ODeffentli@ze Submission. ;
Zum Umbau resp. zur Erhöhung der Zwillingk- brüden seflen die noch fehlenden klcin2eren Eisenarbei- ten, instcsoendere die Pilare und andere Kenstruktions- theile des Geländers ün Wege derx öffentlichen Submissien vergeben werden. Die maaßgebend:n Bêdingungen 2c, sind in dem neben der National- Galerie und tem neuen Mufeum b legenen Bau- Bureau zue Friedrihébrücke in den Voermittag®- stunden bis 1 Ühr einzuschen. Hierauf Rcflektirende werden ersucßt, ihre Offerten mit «der Aufschrift: „Submission auf dic Eisenarbeiten zum Umüau der Zwillingsbrüken““ spätestens bis Donnerstag, den 5. Februar e. 2, 2 Uhr Lathmittags. versiegelt uzd kestenfrei in dem oben bezeichneten Baubureau abzugeben. j
Borlin, den 24. Jauuar 1874.
Der Baumeister. Fröhling.
942 D 3]