1874 / 24 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 28 Jan 1874 18:00:01 GMT) scan diff

Nic)tamtliches.

Oesterreich-Ungarn. Wien, 27. Januar. Der Kaiser empfing gestern Mittags 1 Uhr den Königlih preußischen Re- gierungs-Rath Stöckhardt, der zwei Ihren Majestäten gewid- mete Mappen mit den Photographien der Annexbauten der deutschen Ausstellung überreichte.

Im Abgeordnetenhausé erklärte heute der Finanz - Minister bei Gelegenheit der Beantwortung einer Interpellation, die Centralleitung der Vorschuß kassen, welche

den 22. Dezember v. I. konstituirt habe, habe bereits ihre Thätigkeit begonnen. In kürzester Zeit würden gegen 13 Vor- \chußkassen und zwar in Wien, Brünn, Olmüß, Se Prag, Pilsen, Graß, Klagenfurt, Lemberg, Krakau, Linz, Kirchdorf und Steyer in Thätigkeit fein.

Der Entwurf eines Gesezes über die äußeren Rechtsverhältnisse der klösterlihen Genofssenschaf- ten lautet: ;

Mit Zustimmung der beiden Häuser des Reichsrathes finde Jch anzuordnen, wie folgt: : ;

8. 1, Zur Errichtung eines Ordens, einer Kongregation oder einer anderen kirchlichen Genossenschaft, deren Glieder sih zu einem gemeinschaftlichen Leben verpflichten, dann zu neuen Anfiedlungen sol- her Genossenschaften oder cines ihrer Konvente ist die staatliche Ge- nehmigung erforderlich. : R i

8. 2, Die Genehmigung wird von dem Kultus-Minister ertheilt, und 2war, wenn es sich um die Errichtung oder Niedcrlafsung in Oesterreich noch nicht ansässiger kirchlicher Orden und Kongregaticnen handelt, im Einvernchmen mit dem Minister des Junern. A

8. 3. Gesuche um Ertheilung dieser Genehmigung hat der Dis- zesaubischof dem Landes-Chef und dieser dem Kultus-Minister vorzu- legen. Dem Gesuche müssen die Statuten oder sonstigen Saßungen der Genossenschaft in doppelter Ausfertigung angelegt sein.

8. 4. Aus der Vorlage (§. 3) müssen zu entnehmen sein: 1) der Zweck der Genossenschaft und die zur Verfolgung dieses Zweckes zu Gebote stehenden äußeren Mittel. 2) Der Ausweis über die zu dem Bestande der Genossenschaft erforderlihe kirchliche Genehmigung. 3) Die Bestimmungen über den Sitz, die Vorstehung und Vertretung der Genossenschaft, dann über die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Mitglicder. 4) Die Disziplinarvorschriften.

8. 5. Die Genehmigung wird nicht ertheilt, wenn der Zweck der Genossenschaft oder der Inhalt der vorgelegten Saßungen der öffent- lichen Ordnung, den guten Sitten oder ftaatswirth\chaftlichhen Rük- sichten widerstreitet. j :

8. 6. Veränderungen, welche während des Bestandes einer klöfter- lichen Genossenschaft in den im §. 4 bezeichneten Verhältnissen ein- treten, find der staatlichen Kultusverwaltung sofort anzuzeigen. s

8. 7. Die staatlihe Genehmigung kann klösterüichen Genossen- schaften entzogen werden, wenn Umstände eintreten, unter welchen die Errichtung derselben nicht gestattet werden könnte. i

8. 8. Desgleichen kann klösterlihen Genossensch ften die staatliche Genehmigung entzogen werden: 1) wenn sih wiederholt Mitglieder der Genossenschaft eines solchen Verhaltens shuldig machen, .wodurch die öffentlihe Ordnung efährdet wird ; 2) wenn wiederholt Genosfenschafts- vorstände verbretisher oder solcher strafbarer Handlungen \{uldig erkannt worden sind, die aus Gewinnsucht entstehen, gegen die öôffcnt- Le Sittlichkeit verstoßen oder sonst zu allgemeinem Aegernisse ge- reihen.

8 9. Die Aufhebung ciner klösterlichen Genossenschaft (§8. 7, 8) steht dem Kultus-Minister im Einvernehmen mit dem Justiz-

inister und dem Minister des Junern zu.

g. 10. Die Bestellung des Genossenschaftsvorstandes ist der Re- ierung anzuzeigen. “Insoweit der leßteren bisher in Ansehung der estellung lebenslänglicher Ordensvorsteher besondere Befugnisse zu-

kamen, hat es auch fernerhin dabei zu verbleiben.

8. 11. Der Eintritt in einen kirchlichen Orden oder eine kir{h- liche Kongregation ist bei jenen, die nicht eigenberechtigt sind, von der Zustimmung des Vaters oder Vormundes abhäüugig. Feierliche Ge- lübde dürfen nur solchen Personen abgenommen werden, welche bereits das 24. Lebensjahr zurückgelegt haben. -

8. 12, Wenn ein Mitglied einer klösterlichen Genossenschaft aus derselben aussceidet, entfallen jene Beschränknngen in der Ver- waltung des Vermögens, welhe für den Ausscheidenden bisher aus dem Grunde seiner Zugehörigkcit zu der Genossenschaft bestanden ha- ben. Stimmt die Genossenschaft dem Austritte niht zu, so ist der Ausscheidende staatlicherseits als ausgetreten anzusehen, wenn er vor der politischen Behörde die förmliche Erklärung abgiebt, der Genossen- [ar nicht länger angehören zu wollen. Jn diesem Falle erlöschen ür ihn die erwähnten Besckränkungen der Vermögensverwaltung vom Tage jener Erklärung. :

8. 13. Wer aus einer klöfterlichen Genossenschaft austritt oder aus einer solchen ausgeschlossen wird, kann von dieser Genossenschaft alles dasjenige zurückfordern, was er - aus Veranlassung seines Ein- trittes in deren Vermögen eingebracht hat, insoweit die Genossenschaft durch diese Zuwendung noch zur Zeit seines Ausscheidens bereichett erscheint. Hinsichtlih der Erträgntsse des eingebrachten Vermögens hat das ausscheidende Mitglied in keinem Falle ein Rückforderungs- recht, dagegen kann auch die Genossenschaft niht den Ersaß der von dem ausscheidenden Mitgliede bis dahin genossenen Verpflegung an- \prechen. Jn Betreff der Rückzahlung muß sich das ausschcidende Mit- glied einen den Umständen angemessenen Aufschub gefällen lassen.

s. 14, Vereinbarnngen und Saßungen, durch welche im Wider- \pruche mit den Beftimmungin des §. 13 das Rückforderungsrecht Au Tee Genossen{chaftömitglieder beschränkt werden foll, find ungültig.

8. 15. Die Genoffenschafl8vorstände haben all{ährlih der poli- -

tischen Bezirksbehörde Verzeichnisse der sämmtlichen Genossenschafts- mitglieder zu überreichen und hierbei die im Verlaufe des Jahres stattgefundenen Veränderungen in dem Personalstande bekannt zu geben.

8. 16. Bei Handhabung der den Genofssenschaftsvorständen zu- stehenden Disziplinargewalt darf kein äußerer Zwang ausgeübt wer- den. Zur Ausübung diescr Disziplinargewalt wird kein staatlicher Beistand gewährt.

8. 17. Zur Gültigkeit von Rechtsgeschäften für eine klöfterliche Genossenschaft wird erfordert, daß dieselben von der geseßlichen oder ftatutenmäßigen Vertretung der Genossenshaft vorgenommen werden. In Ermangelung einer besonderen \tatutenmäßigen Bestimmung gilt der Vorstand der Genossenschaft für ermächtigt, Rechtsgeshäfte für dieselbe abzuschließen. Die Lokalobercn von Ordenskonventen, welche nach der Verfassung des Ordens einem Provinzial unterstehen, be- dürfen zu allen, den gewöhulich-en Wirthschaftsbetrieb überschreitenden Rechtsgeschäften der Zustimmung dieses ihres Vorgeselzten.

8. 18. Andere als die im §. 17 erwähnten Beschränkungen der den Genossenschaftsvorstüuden zufstel;enden Lte olle find unzulässig. Jn feinem Falle darf die bürgerlicke 2-chtsgültigkeit der für eine inländische klösterlihe Genossenschaft vorgenommenen Rechts- geschäfte von der Zustimmung cines auswätigen Oberen abhängig gemacht werden.

8. 19, Stiftungen, Schenkungen und leßtwillige Zuwendungen zum Vortheile klöfterlicher Gencssenschaften bedürfen in nachfolgenden Fällen der staatlichen Genehmigung: a. Wenn die an den zugewendeten Bermögensvortheil geknüpfte Auflage dem staätlih genehmigten Zwecke der Genossenschaft (§. 4, 1) fremd ist ; b. wenn der zugewendete Ver- mêgensvortheil den Betrag vou 3000 Fl. übersteigt. Fortlaufezde Leistun- gen find hierbei mit fünf vem Hundert zu Kapital zu ber:chnen. Zu- wendungen dur dieselbe Perscn, welcbe innerhalb eines FXahres auf nas folgen, find nah" ihrem Gesammtbetrage iy» Anschlag zu ‘ringen.

S. 20. Im Falle des § 19, Litt.. b. teht die Ertheilung der staatlichen Genehmigung, dafern die Stiftung, Schenkung oder letzt- willige Zuwendung den Betrag von 10,000 Fl. nicht übersteigt, der Landesbehörde, in- allen übrigén Fällen denr Kultus-Mitister zu.

F. 21. ‘Die staatliche Genehmigung erfolgt unter ausdrücklichem Vorbehalte aller Rechte dritter Personen. Dieselbe kaun auf einen Theil der Zuwendung beschränkt werden.

8. 22. Die Genossenschafts-Vorstände sind verpflichtet, der staat- lichen Kultusverwaltung von Jahr zun Jahr Au3weise über den Stand des Genossenschaftsvermögens vorzulegen.

2: 23. - Das Vermögen klösterliher Genossenschaften, welche zu b°-flehen aufhören, hat, insoweit für die Verwendung desselben in einem solchen Falle nicht rechtêgültig vorgesorgt ist, dem Kultuéfonds des betreFenden Bekenntnisses zuzufallen. Doch ist den gewesenen Mit- gliedern der Genossenschaft aus diesem Vermögen der anständige Unterhalt zu gewähren. s i

8. 24. Ergiebt sich der Verdaht geseßwidriger Vorgänge im Innern einer klösterlihen Genossenschaft, so kann eine Bisitation der- selben durch die politishe Landesbehörde veranlaßt werden. Zu diejer Visitation ist das Ordinariat einzuladen. : G

8 25. Wenn der Vorstand einer klösterlihen Genossenschaft eines Verbrechens \{huldig erkannt worden ist, so verliert er dadurch die Befähigung, die Genosseushaft nach Außen zu vertreten. Sollte in einem solchen Falle die zuständige kirchlihe Behörde ungeachtet der an fie ergangenen Aufforderung nicht binnen einer angemessenen Frist für die Bestellung eines anderen Genossenshaftsvorstandes sorgen, so kann die Bering von dem ihr nach §. 7 zustehenden Rechte Gebrauch machen.

8. 26. Insoweit die Bestimmungen dieses Geseßes nicht aus- drücklich auf inländische klösterlihe Genossenschaften beschränkt sind, haben dieselben auch für die inländischen Niederlassungen auswärtiger klöfterliher Genossenschäften zu gelten. Jusbesondere ift auch zu einer solchen Niederlassung, so wie zur Erwerbung von inländischem Grund- besiß dur auswärtige klöfterlihe Genossenschaften die staatliche Ge- nehmigung erforderlich.

8. 27. Die taatlihé Kultusverwaltung hat darüber zu wachen, daß die flösterlichhen Genossenschaften ihren statutenmäßigen Wirkungs- kreis niht überschreiten und den Bestimmungen des gegenwärtigen Ge- seßes nachkommen. Zu diesem Ende können die Behörden alle geseh- lih zulässigen Zwangsnmittel in Anwendung bringen.

8. 28, Die Beîtimmungen dieses Gesetzes treten mit dem Tage der Kundmachung desselben in Wirksamkeit. N

8. 29, Mit der Vollziehung dieses Gese's find die Minister für Kultus, der Justiz und des Innern beauftragt.

Der Gesetzentwurf, * betreffend die gesehßlihe An- erkennung von Religionsgesellschaften, lautet:

Mit Zustimmung der beiden Häuser des Reichsrathes finde Jch anzuordnen, wie folgt: :

8. 1, Einer bisher niht geseßlich anerkannten Rel gionsgcsfell- haft wird diese Anerkennung unter nachfolgenden Vorausseßungen er- theilt: 1) daß ihre Religionêlehre, ihr Gettesdienst und ihre Verfas- sung nichts Geg nriges oder sittlih Anstößiges enthält; 2) daß sie eine Benennung führt, in deren Zulassung nicht eine Verleßung Anders- gläubiger gefunden werden kann; 3) daß die Errichtung und der dau- ernde Bestand wenigstens Einer nach den Anforderungen dieses Gesetzes eingerichteten Kult uêgemeinde gefichert ift.

8. 2. Ist den Vorausseßungen des §. 1 genügt, jo wird die An- erkennung von dem Minister für Kultus und Unterricht ausgesprochen. Durch diese Anerkennung wird die Religionsgesellshaft aller jener Reckte theilhaftig, welhe nah den Staatsgeseßen den geseßlich aner- kannten Kirchen- und Religionsgesellschaften zukommen. - Ein Anspruch auf Unterstüßung aus öffentlichen Miiteln wird durch die Anerkennung nicht erworbén. j

8. 3. Als Angehöriger einer auf Grund dieses Gesetzes anerkannten Religionsgesellschaft ist nur derjenige anzusehen, welcher ciner ordnungs- mäßig konstituirten Kultusgeateinde derselben angehört.

8. 4. Zur Errichtung vön Kultusgemeinden der auf Grund dieses Gesetzes anerkannten Religionsgesellshaften, dann zu einec Aenderung in der Abgrenzung der bestehenden Gemeindebezirke ift die staatliche Genehmigung -erforderlih. Die Genehmigung wird im ersten Falle von dem Minister für Kultus und Untcrricht im Einvernehmen mit S es des Innern, im zweiten Falle von der Landesbehörde ertheilt.

. 9, Die: staatlihe Genehmigung zur Errichtung einer Kultus- gemeinde (8. 4) ist durch den Nachweis bedingt, daß hinreichende Mittel vorhanden sind, um den Bestand der nöthigen gotteëdienstlichen Gebäude und Einrichtungen, dic Erhaltung der Religiensdiener und die Ertheilung eines geregelten Religionsunterrichtes zu sichern.

8. 6. Insoweit die innere Ein:.ichtung der Kultusgemeinden nicht {on durch die allgemeine Verfassung der Religionégesellsc;aft (8. 1, Z. 1) bestimmt wird, ist fie durch Statute zu regeln, welche die nach- folgenden Purukte zu umfassen haben: 1) Die Bezeichnung der ört- lichen Grenzen des Gemcindegebietes; 2) die Art der Bestellung des Vorstandes, dessen Wirkungskreis und Verantwortlichkeit; 3) die Art der Bestellung des ordentlichen Seelsorgers und der übrigen kirchlichen Funktionäre, deren Rechte und Pflichten; 4) die Rechte und Pflichten der Gemeindeangehörigen in Hinsicht auf die Gemeindeverwaltung, insbesondere Bestimmungen über die bestehenden Wahlrechte; 5) die Art der Aufbringung der für die ökonomischen Bedürfaisse der Ge- meinde erforderlichen Mittel; 6) die Anstalten für die Besorgung, Leitung und unmittelbare Beaufsichtigung des Religionsunterrichtes ; 7) das Verfahren bei Abänderung des Statuts.

8. 7, Die Statuten der Kultusgemeinde unterlicgen der Gencl- migung des Ministers für Kultus “und Unterricht. Vor Genehmigung dib Statutes darf die Konstituirung der Kultusgemeinde nicht statt-

nden.

8. 8. Soll eine Kultusgemeinde von Personen gebildet werden, welche der betreffenden Religionsgefellschaft biéher niht angehört haben, so haben dieselben nach cxfoigter Genebmigung des Statutes de Erklä- rung des Beitrittes zu der Gemeinde vor der politischen Behörde ab- zugeben, welche hievon dem Vorsteher oder Seelsorger der verlassenen Kirche oder Religionsgenofsenschaft Anzeige macht. Diese Erklärung hat alle rehtlichen Wirkungen der im Artikel 6 des Geschßes vom 25. Mai 1868, R. G. Bl. Nr. 49 normirten Austrittserklärung.

8. 9, Mitglieder einer ordnungsmäßig konstituirten Kultusge- meinde find alle jene Angehörigen der betreffenden Religionsgesell schaft, welche innerh-1b des Gemeindebezirkcs ilzren ordentlichen Wohnsiß ha- ben. Der Gemeindevorstand hat für die Evidenzhaltung der Ge- meindemitglieder zu sorgen.

§. 10. In den Vorstand einer Kultusgemeinde können nur solche Mitglieder derselben berufen werden, welche öfterreichishe Staatsbürger find und im Vollgenusse der bürg-rlichen Rechte stehen. Die Bestel- lung des Vorstandes ist der Landesbehörde anzuzeigen. Die Bestellung eines Vorstandes, dessen Wirksamkeit fich ut mehr als Eine Kultus- gemeinde erstreckzn soll, bedarf der Bestätigung durch ten Minister für Kultus und Unterricht.

8. 11. Als Seelsorger kann in der Kultuêgemeinte ciner aneckannten Religionsgesellshaft nur ein österreichischer Staatsbürger angestellt werden, dess:n Verhalten in sittliher und staatsbürgerlicher Hinsicht vollkommen #orwurfsfrei ist und dessen allgemeine Bildung mindestens durch Vollendung eines achtjährigen Gymnagsialstudiums erprobt ist.

8. 12. Den zur Anstellung der Seelsorger Berechtigten liegt ob, die im einzeluen Falle ausersehene Person der Landesbehörde anzuzeigen. Der letzteren steht zu, den zur Anstellung Berechtigten ihre Einwen- dungen unter Angabe der Gründe mitzutheilen. Wird von der Landeê- behörde binnen dreißig Tagen nah geschehener Anzeige keine Ein- wendung erhoben, ‘so steht der Anstellung des betreffenden Seelsorgers vis im Wege. Gegen eine ven der Landesbehörde erhobene Ein- wendung steht die Berufung an den Minister für Kultus ünd Unter- richt offen. Wird der Berufung nicht Fo!ge gegebén, so darf die An- stellung nicht stattfinden. Die Anstellung von Religionsdienern, deren Wirkfamkeit sich auf mehr als Eine Kultusgemeinde erstrecken soll, bedarf der Bestätigung durch den Minister für Kultus und Unterricht.

8. 13. Wenn ein Religionsdiener verbrecherisher oder folcher strafbarer Handlungen schuldig erkannt worden ift, die aus Gewinn- sucht entstehen, gegen die Sittlichkeit verstoßen oder zu öffentlichem Aergernisse gereichen, so kann die Regierung seine Entfernung vom Amte verlangen. Hat sich" ein Seelsorger eines solchen Verhaltens

schuldig gemacht, welches sein ferneres Verbleiben in feinem Amte als der öffentlichen Ordnung gefährlich ers teinen läßt, so kann die

Regierung seine Entfernung von der Ausübung des Amtes verlangen.

Wird die von der Regierung verlangte Entfernung von den hierzu Berufenen nit in angemessener Frist vollzogen, fo is das betreffende Kultusamt für den staatlichen Bereich als erledigt anzusehen und hat die Regierung dafür zu sorgen, daß jene Geschäfte, welche die Staats- geseße dem ordentlihen Seelsorger übertragen, von einer anderen, von ihr bestellten Persönlichkeit insolange versehen werden, bis das be- treffende Kultusamt in staatêgültiger Weise neu beseßt ift. ___§. 14. Jede nicht {on in’ der allgemeinen Verfas®ts der Ne- ligionêgesellshaft vorgesehené Vereinigung mehrerer Kirtt'* gemeinden oder_ der Vertreter derselben zu einer dauernden oder U gemeinsamen Thätigkeit, insbesondere zur Berathung oder Beschluß- fassung über gemeinsame Angelegenheiten, bedarf dec von Fall zu Fall zu ertheilenden Gestatiung des Ministers für Kultus und Unterricht.

F. 15, Die staatliche Kultusverwaltung hat darüber zu wachen, daß die änerkannten Religionsgesellschaften, deren Gemeinden und Or- gane ihren Wirkungskreis nicht überschreiten und den Bestimmungen des gegenwärtigen Geseßes nahkommen. Zu diesem Ende können die Behörden alle gefeßlih zulässigen Zwangsmittel in Anwendung hringen.

8. 16. Diefes Gefeß tritt mit dem Tage seiner Kundma chung in Wirksamkeit.

8. 17, Mit der Vollziehung dieses Geseßes sind der Minister für Kultus und Unterricht und der Minister des JFnnern beauftragt.

Pesth, 26. Ianuar. In der heutigen Unterhaus - \sizung reihte Bela Perczel ein Memorandum ein, in welchem der Verwaltungsrath der Ostbahn die Geschichte des Baues der Ostbahn auseinanderseßt und nachzuweisen versuht, daß die Legislative felbst den Bau der Ostbahn. überstüßte und auf Grund unrichtiget Baupreisrehnungen konzessionirte, so wie daß derselbe um 1,820,000 Fl. mehr kostete. Der Verwaltungsrath bittet \{chließlich, das Unterhaus möge durch die Annahme des Geseßentwurfes, welchen die Regierung vorlegte, die Gesellschaft vor dem unvermeidlichen Sturze retten, eine strenge Untersuhung durh- führen und hierbei über alle Bücher und das Archiv der Bahnverwal- tung frei verfügen. Der Gesezentwurf über die Grundsteucr- regelung wurde angenommen. Auf der Tagesordnung stand der Bericht des Centralaus\hu}es über die vom Oberhause ge=- machtèn Modifikationen in der Katastervermessungsvorlage. Der Centralaus\chuß empfahl die Ablehnung derselben. Das Haus beshloß einstimmig deren Ablehnung. Der Bericht des Immu- nitätsaus\{hu}f}es empfahl die Abweisung des Gesuches des Schäßburger Gerichtshofes um Auslieferung des Abgeordneten Adam Lazar, dagen die Auslieferung des Vincenz Babes über Ansuchen der Staatsanwaltschaft wegen des in der „Albina“ veröffentlihten Artikels. Das Haus beshloß mit sehr großer Majorität die Auslieferung Babes.

Agram, 26. Januar. Das Amtsblatt veröffentlicht heute die von Sr. Majestät angeordnete Enthebung sämmtlicher aht Obergespäne von ihren Dienstposten.

Die neueste Entscheidung des Reichs-Oberhaitdels- gerihts in Leipz1g betrifft: Mangelnde Vorsicht eines Handels- mäklers bei Konstituirung eines Geschäftsabschlusses auf der Börse. Nichtübereinstimmung der Willensabsicht der Betheiligten. Anwen- dung des Art. 77 Al. 2 H.-G.-B. Dec Handelsmäkler als klassischer Zeuge. ( Die Nr. 1 und ‘2 des „Amtsblatts der Deutschen Reichs-Telegraphen-Verwaltung“ haben folgenden Inhalt: Verfügung vom 6. Januar 1874. Beförderung der telegraphi|chen Meldungen über die Eigebnisse der bevorstehenden Wahlen zum Deutschen Reichstage. Verfügungen: vom 14. Januar 1874. Aeußere Unterscheidung der Staats- und Dienst - Depeschen von den Privat-Depeschen; vom 24. Januar: Verbot der Annahme von Niederländischen Halbguldenstücken und von Oesterreichishen und Ungarischen Viertelguldenstücken. Bescheidung vom 12. Januar: Verfügung an die Telegraphen-Direktion zu N., Gebührenfreiheit der Rückantworten auf Staats-Depeschen betreffend.

Nr. 11 des „Ministerial-Blatts für die gesammte innere Verwaltung in den Königlich preußishen Staa- ten“, herausgegeben im Bureau des Ministeriums des Innern, hat folgenden Inhalt: Cirkular, das Regulativ zur Ordnung des Geschüftz- ganges bei den E betreffend, voin 20. November 1873. Cirkular, den Tarif für Zeugengebühren 2c. in von Kreisäusschüssen zu verhandelnden Strafsachen betreffend, vom 4. Dezember 1873, Bescheid, die Form der Quittungsleistung Seitens der Sparkassen- Kuratorien betreffend, vom 21.November 1873, Bescheid, die Art derHer- anzichung der Kreisangehörigen zur Aufbringung von Geldmitteln für be- stimmte Zwecke (Kreischausseebauten betreffend, vom 31. Oktober 1873, Erkenntniß des Königlichen Gerichtshofes zur Entscheidung der Kom- petenz-Konflikte, wonach über die Verpflichtung zur Erstattung der Kosten des von der Gemeinde geleisteten Vorspanns Seitens eines einzelnen Gemeirdemitgliedes der Rechtêweg stattfindet, vom 13. Ok- tober 1873. Erkenntniß des Gerichtshofes zur Enischeidung der Kompetenz-Konflikte, wonach über Streitigkeiten wegen Erhebung von Bürgerrechtsgeld Seitens einer Kommune der Rechtsweg unzulässig ist, vom 13, Oktober 1873. Bescheid, wonach die Veröffentlichung der Ausweisung eines Ausländers durch das Central-Blatt für das Deutsche Reich nur zu erfolgen hat, wenn gegen die betreffende Person ein gerichtliches Straferkenntniß vorliegt, vom 31. Oktober 1873, Bescheid, die Aufhebung der Befugniß, Ausländer bei ihrec Natürali- sation zeitweise in der Freizügigkeit zu beschränken, betreffend, vom 15. November 1873. Bescheid, die Verwéndung von Arbeits- prämien der Gefangenen zum Ankauf von Zufaß-Nahrungêmitteln betreffend, vom 24, November 1873. Erlaß, ie O für die bei. den Straf-Ansta!ten angestellten Hausväter 2c. betreffend, vom 24. November 1873. Allgemeine Verfügung an die Vorfiten- den der Bezirks- Kommissionen für die klassifizirte Einkommensteuer in Betreff der hinsichtlich dieser Steuer durh das Geseß vom 25. Mai 1873 (Gef.-Samml. S. 213) herbeigeführten Abänderurgen, vom 29. Mai 1873. Anweisung für das Verfahren bei Behandlung der Reklamationen gegen die Ergebnisse der Behufs anderweiter Negelung der Grundsteuer ausgeführten Vermessung und Eins&äßung der Liecgen- schaften in den Provinzen Schieswig-Holstein, Hannover und Hessen- Nassau, fowie im Kreise Meisenheim, vom 30.“ Juni 1873, Cirkular, die Tagegelder und Reisekosten der Mitglieder der Kommis- sionen zur Veranlagung der Staatssteuern betreffend, vom 6. Juni 1873. Cirkular, den Tarif zur Bezahlung der aus den Grund- und Gebäudesteuer-Katastern ia. der Provinz Westfalen und der Rhein- provinz zu ertheilenden Auszüge betreffend, vom 23, April 1873, Cirkular, die Seitens der Grundbuchämter zu bewirkende Mittheilung der Eigenthumsveränderungen an die Katasterämter betreffend, vom 7. Juni 1873. Cirkular, die Besteu rung des Schiffergewerbes be- treffend, vom 15. Juni 1873, Cirkular für die anderweite Nege= lung der Grundsteuex in den Provinzen Schleëwig-Holstein, Hannover und Hessen-Nafsau, die Tagegelder und Reisekosten der Mitglieder der Bezirks- und Veranlagungs-Kommissionen, der Forstsachverständigen und der geodâätischen Techniker bei den Grundsteuer - Ver- anlagungen in den Provinzen Schleswig - Holstein, Hannover und Hessen - Nassau betreffend, vom 6. Juni 1873. Cirkular, die Befreiung der im Eigenthume des Reichs befindlichen Liegenschaften und Gebäude von der Grund- und Gebäudesteuer be- treffend, vom 13, Juni 1873. Verfügung, die Diäten und Tage- gelder der Kataster-Controleure betreffend, vom 26. Juni 1873. Cirkular, die Heranziehung der in Lokalen von Theater-Unternehmern auftretenèdea Personen zux Gewerbesteuer betreffend, «vom 1. Juli 1873.

.— Cirkular, den. Gebührentarif für Berichtigung der Grundsteuer=-

Anlagen betreffend, vom 1. Juli 1873,

Inseraten-Erpedition des Deutschen Reihs-Anzeigers

uud fiöôni lich Preußischen Staats-Anzeigers: 1. Steckbriefe und Uutersuhungs8-Sachen.

Berlin, Wilhelm-Straße Nr. 32, E,

2. Handels-Negister.*

3. Konfurie, Subhastationen, Aufgebote, BVor-

Steckbriefe und Untersuchungs-Sachen.

Oeffentliche Borladung. Folgende Personen : 1) Gustav Robert Adam, geboren am 25, Septem- ber 1850 zu Sandow, 2) Chriftian Lehmann, ge- boren am 17. Oftober 1850 zu Werben, 3) Matthes Schipyan, geboren am 26. Dezember 1850 zu Wer- ben, 4) Friedrich Wilhelm Klein, geboren am 14. Mai 1850 zu Groß Oßnigk, 5) Carl Adolph Mahn, geboren am 21. September 1850 zu Schwiebus, zu- leßt in Peiß wohnhaft, 6) Johann Friedrih August Heine, geboren am 20. September 1850 zu Cotîbus, zuleßt in Sandow wohnhaft, 7) Herrmann Nagora, gen. Höôna, geboren am 6. August 1850 zu Sielow,

8) Lehrersohn August Noaßke, geboren am 30. Juni

1850 zu Kackrow, zuleßt in Preilack wohnhaft, 9) Christian Slauk, geboren am 18. Juli 1859 zu Drachhaufen, 10) Cbristian Hockun, geboren am 14. November 1850 zu Drachhausen, 11) Albert Gustav Moriß Udich, geboren am 6. Mai 1850 zu Burg, Dorf, 12) Friedrich Wilhelm Nische, geboren am 7. April 1850 zu Drewihtz, 13) Martin Schmidt, ge-

„Poren am 6. November 1850 zu Fehrow, 14) Johann

Friedrich Gurrmann, geboren am 18: Februar 1850 zu Turnow, 15) Martin Lehmann, geboren am 16.

„April 1850 zu Milkersdorf, 16) August Moritz Rein-

hold Ackermann, geboren am 20. Mai 1850 zu Ot- tendorf, 17) Friedrich Gustav Paul Marx, geboren am 11. Dezember 1851 zu Peiß, 18) Steuermann Wilhelm Gustav Lorßing, geboren am 6, Januar 1851 zu Cottbus, 19) Christian Pösch, geboren am 18. Februar 1851 zu Milkerêdorf, 20) Friedrich Modri, geboren am 28. Juni 1851 zu Werben, 21) Christian Dreko, geboren am 30. März 1851 zu Werten, 22) Häuslersohn Friedrih Lucas, geboren am 4. September 1851 zu Werben, - 23) Matthes Bulkow, geboren am 9. Septeinber 1851 zu Drach- hausen, 24) Johann Friedrih Lockau, geboren am 2. Februar 1851 zu Turnow, 25) Martin Nische, geboren am 10, November 1851 zu Drewitß, 26) Fricd- rich Wilhelm Scchwietzer, geboren am 12. Dezember 1851 zu Tauer, 27) Friedrich Wilhelm Lehmann, ge- boren am 19. Juni 1851 zu Turnow, 28) Christian Schwarz, geboren am 5. März 1551 zu Krieshow, 29) Carl August Marcus, geboren 5. Mai 1851 zu Brunschwig Rittergut, 30) Christian Buder, geboren 23. Januar 1852 zu Drachhausen, 31) Rudolph Carl Heinrich Buschmann, gebore1 20. Februar 1852 zu Burg, Dorf, 32) Friedrich Lisk,- geboren 1. August 1852 zu Drachhausen, 33) Matthes Slauk, gebo- ren 21, August 1852 zu Drachhausen, 34) Christian Mehlow, geboren 1. November 1852 zu Drachhan- fen, 35) Martin Nagora, geboren 9. Mai 1852 zu Sie'ov, 36)-Ma‘thes Koal, geboren 12. Oktober 1852 zu Feÿrow, 37) Friedrih Ernst Auguft Boyde, geboren 15. April 1852 zu Peiß, 38) Zulius Ohne- falsch Vetter, g:boren 31, März 1852 zu Peitz, 39) Friedrih Pumpa, geboren 3. November 1852 zu Tauer, 40) Friedrih Schuppan, geboren 1. Januar 1852 zu Tauer, 41) Friedrih Duldig, geboren 22. März 1852 zu Taucr, 42) Christian Koalick, gebo- ren 6. April 1852 zu Werben, 43) Matthes Voigt, geboren 31. Juli 1852 zu Werben, 44) Matihes Starick, geboren 12. Juni 1852 zu Werben, 45) Mat- thes Schlodder, geboren 12. Mai 1852 zu Werben, 46) Christian Dictrich, geboren-30. August 1852 zu Werben, 47) Martin Kokkott, geboren 7. Februar 1852 zu Werben, 48) Christian Gulbin, geboren 1. Februar 1852 zu Werben, 49) Martin Supra, geboren 18. November 1852 zu Briesen, 50) Fried- rih Wilhelm Robert Hendrischke, geboren 11. April 1852 zu Ottendorf, 51) Friedrich Julius Reinhold Weinert, geboren 20. Juni 1851 zu Peiß, find von der Königlichen Staatsanwaltschaft hierselb ange- flagt: im Inlande in den Jahren 1870 bez. 1871 und 1872 dem Eintritt in dea Dienst des stehenden Heeres und der Flotte sih dadurch zu eniziehen ge- ucht zu haken, daß sie ohne Erlaubniß die König- lichen Lande bezw. das Neichsgebiet verlassen, bezw. nach erreichtem militärpfl:chtigen Alter sih anßer- halb des Reich2gebicts aufgehalten haben. Es ist deshalb gegen dieselben auf Grund des §. 119 des Preußischen resp. §. 140 des Reichsstrafgefeßbuches die Untersuchung wegen Vergehens wider die öffent- liche Ordnung durch Entziehung von dem Eintritt in den Dicnst des stehenden Herr:s oder der Flotte eröff- net und zur mündlichen Verhandlung ein Termin auf den 28. April! 1874, Vormittags 11 Uhr, im Sißungssaale Nr. 4 d:s unterzeichneten Gerichts aun- bcraumt worden. Die Angeklagten werden aufgefor- dert, in diesem Termine zur festgeseßten Stunde zu erscheinen und die zu ‘ihrer Vertheidigung dienen- den Beweismittel mit zur Stelle zu bringen oder solche so zeitig vor dem Termine anzuzeigen, daß sie noch zu demselben herbeigeschafft werden können. Jm Falle des Ausbleibens wird mit der Untersuchung und (Entscheidung in contumaciam verfahren werden. Cottbus, den 12. Dezember 1873 Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung.

Konkurse, Subhastationen, Lufgetote, Borladungen u. dergl.

[32] Koufurs-Eröffnung.

Ueber das Vermögen des Kaufmanns Peter Friedrich Wilhelm GuridÆe zu Zossen ijt am 3 Januar -1874, Nachmittags 3 Uhr, der kauf- mänuische Konkurs eröffnet und der Tag der Zahlungécinstellung auf den

3. Iaunuar 1874 festgescßt.

Zum einstweiligen Verwalter. der Masse ist der Kauf «ann Carl Wicht hier, Nilterstraße 64 wohn- haft, bestellt.

Die Gläubiger des Gemeinschuldners werden auf- gefordert, in dem auf

deu 6, Februar 1874, Mittags 12 Uhr,

in unsern Gerichtélofal, Terminézinuner Nr. 12, vor dem Kommissar, Herrn Gerichts-Ussessor Dr. Tifklin anbergaurzten Termire ihre Erklärungen und Ver- schläge über die Beibehaltung diescs Verwalters oder die Bestellung elucs andern cirstwéiligcn Verwaltérs,_fo- wie darüber, pb cin cinstweliger Verwaltuügsrall zu bestellen und welche Personen in denselben zu berufen, abzugeben,

»

3 sadungen u. dergl. 4, Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen 2c

Deffentlicher Anzeiger. -

Inserate nimmt an dieautorifirte Annoncen-Expedition von Rudolf Mosse in Lerlin, Leipzig, amburg, Frank- furt o. M., u

ilürnberg, Straßburg, Zürich und Stuttgart.

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5. Verloosung, Amsrtisation, Zinszahlung u. \. w. von öfentlicken Papieren.

6. IndustrielleEtablifsements Fébriken u.GreßLandel.

7. Verschiedene Bekanntmachungen.

reslau, Halle, Prag, Wien, München,

8, Literarishe Anzeigen. 9. Familien-NaHrichten.

Allen, welhe von dem Genueinschuldner etwas an Geld, Papieren oder anderen Sachen im Besiß oder Gewahrsam haben, oder welche ihm Etwas ver- schulden, wird aufgegeben, nichts an denselben zu verabfclgen oder zu zahlen, vielmehr von dem Be- fiß der Gegenftände L :

bis zum 28. Februar 1874 einschlicßlich dem Gericht oder dem Verwalter der Masse An- zeige zu machen, und Alles, mit Vorbehalt ihrer et- waigen Rebte, ebendahin zur Ronkuediasse ab- zulicfern. Pfandinhaber und andere mit denselben gleihberechtigte Gläubiger des Gemeinschuldners ha- ben von den in ihrem Besiß befindlichen Pfandstücken nur Anzeige zu machen.

Zugleich werden alle Diejenigen, welche an die Masse Ansprüche als Konkursgläubiger machen wollen, hierdurch aufgefordert, ihre Ausprüche, diejelben mö- gén bereits rechtshängig fein oder nit, mit dem da- für verlangten Borrechte,

bis zum 27. Februar 1874 einschließli bei uns sriftlich oder zu Protofoll anzumelden, und demnächst zur Prüfung der sämmtlichen innerhalb der gedachten Frist angetneideten Forderungen, so wie

inach' Befinden zur Beftellunz des definitiven Verwal-

tung3perionals _am 13, März 1874, Vormittags 11 Uhr, im unserem Gerichtélokal, Terminszimmer Mr. 12 vor dem genannten Kommissar zu erscheinen. Wer seine Anmeldung schriftlich einreiht, hat eine Abschrift derjelben und ihrer Anlagen beizufügen. Jeder Gläubiger, welcher nicht in unserem Gerichts- bezirk wohnt, muß bei der Anmeldung seiner For- derung einen am hiesigen Orte wohnhaften oder zur Praxis bei uns berechtigten ausn ärtigen Bevollmäch- tigten bestellen und zu den Akten anzeigen. Denjenigen, welchen es hier an Bekanntschaft fehlt, werden die Rechtsanwalte Justiz-Rath Stubenrauch, Justiz-Rath Gerlach und Seger zu Sachwaltern vorgeschlagen. Berlin, den 23. Fanuar 1874. Königliches Kreisgericht I. (Civil-) Abtheilung.

eie Konkurseröffnung.

Ueber das Vermögen des Kaufmanns V, Frey u Cöpenick ift am 23. Januar 1874, Nachmittags 27 Uhr, der kaufmännische Konkurs eröffnet und der Tag dèr Zahblungseinstellung guf dent 19, Ianuar

1874 festgeseßt.

Zum einstweiligen Verwalter der Masse iït ‘déx Kaufinann Carl Wicht, hierselbst wohnhaft, bestellt.

Die Gläubiger des Gemeinschuldners werden auf- gefordert, in dem auf

den 6. Februar 1874, Bormittags 11 Vße, in unscrem Gerichtslokal, Terminszimmer Nr. 12, vor dem Kommissar, Herrn Gerichtsassessor Dr. Tictin, anberaumten Termin ihre Exklärungen und Ver- \chläge über die Beibehaltung dieses Verroalters oder die Bestcll ing eine) auderen cinstweiligen Ver- walters, fowie dauüber, eb cin einstweiliger Vcer- waltungsrath zu bestellen und welche Personen in denselben zu wählen, abzugeben.

Allen, welche vou dem Gemeinschuldner etwas an Geld, Papieren oder anderen Sachen im Besiß oder Gewahrsam haben, oder welche ihm etwas verschul- den, wird aufgegeben, nichts an denselben zu verab- folgen oder zu zahlen, vielmehr von dem Besiß der Gegenstände

bis zum 28. Februar 1874 einshliceßlih, dein Gericht oder dem Verwaltcr der Masse Anzeige zu machen und Ulles, mit’ Vorbehalt ihrer etwaigen Nechte, eben dahin zur Konkursmasse abzuliefern. Pfandinhaber und andere mit denselben gleichberech- tigte Gläubiger des Genieinschuldners, haben von den in ihrem Besiß befindlichen. Pfandstücken nur Anzeige zu machen. i a

Zugleich werden alle Diejenigen, welche an die Masse Anjiprüche als Konkursgläubiger machen wollen, hier- mit aufgefordert, ihre Ansprüche, dieselben mögen bereijs rechtshängig sein oder nicht, mit dem dafür verlangtzn Vorrecht :

bis zum 27. Febrnar 1874 einschließli bei uns schriftli oder zu Protokoll anzumelden und demnächst zur Prüfung der“ sämmilichen, innecholb der gedachten Frist angemeldeten Fordcrungen, sowie nach Befinden zur Bestellung des definitiven Ver- waltungspersonals

am 20. März 1874, Bormittags 11 Uhr, in unferem Gerichtslokal, Terminszimmer Nr. 12, vor dem genannten Kommissar zu erscheinen.

Wer seine Anmeldung \{rifrlich einreicht, hat eine Abschrift derselben und ihrer Anlagen beizufügen.

Jeder Gläubiger, welcher nicht in unserem Gerichts- bezirk wohnt, muß bei der Anmeldung sciner For- derung einea am hiesigen Orte wohnhaften oder zur Proxis bei uns berechligten auswärtigen Ve»ol- mächtigten bestellen und zu den Akten anzeizen. Den- jenigen, "welchen es hier an Bekanntschaft fehlt,

werden die Rechts - Anwalte Justiz-Rath Gerlach,

Stubenrauh und Rechtsanwalt Segcr zu Sachwal- tern vorgeschlagen. Berlin, den 23. Januar 1874. i Königliches Kreisgericht. I. (Civil-) Abiheilung.

[333] E Der über das Bermögzen des Klempnermeisters Mauski in Deutsh-Crone eréffnete Konkurs ist beendigt. Deutsc-Crone, den 22. Januar 1874, Königliches Kreisgericht. 1, Abtheilung.

Kayfurseröffuung,

Königlicßes Kreisgericht zu Brouwberg. T. Abtheilung. Den 24. Januar 1874, Mittags 12x Uhr. UNekßer dgs Verinögen der unter den Inhabern

der Firma Herrmann Maentlexr in Ferdon be-

stehenden HandelsgeseLlshaft, fowie ükcr das Ver-

[341]

eines Jeden dieser Inhaber, der Wittwe

mögen:

Ihetsa Maentier, cet Hartensleln, und decn vier | minderjährigen Geschæistern Maentler, Martha, Kurt, j

Hildegard und Magdateaa in Bromkcrg ift der kaufmänniscze Foniurs eröffnet und: der Tag dee

Zahlungseinstellung auf dea 10. Oktober 1873 fest- gefeßt worden.

Zum einstweiligen Verwalter der Masse ift der HNanbmany Heinrih Maladintfky in Brombterg be- tellt.

Die Gläubiger der Gemeinschuldner werden gefordert, in dem auf

den 5, Februar 1874, Bormittags 11 Ur, in unserem Gerichtslokal, Terminszimmer Nr. 38, vor dem Kommissar, Kreisrichter Plath anberaum- teu Termine ihre Erklärungen und Vorschläge über Beibehaltung - dieses Verwalters oder die Bestellung eines andern einstweiligen Verwalters, sowie darüber abzugeben, ob ein einstweiliger Verwaltungsrath zu bestellen und welche Persoucn in denselben zu be- rufen sind.

Allen, welche von den Gemeinschuldnern etwas an Geld, Papieren oder anderen Sachen im Besiß oder Gewahrsam haben, oder welche ‘huen etwäs verschui- den, wird aufgegeben, nichts an diesclben z1 véradb- folgen oder zu zahlen, vielmehr von dem Besiß der Gegenstände :

bis zum 24. Februar 1274 eiuschließli{ch dem Gericht oder dem Verwalter der Masse, Anzeige zu machen und Alles, mit Vorbehalt ihrer etwaigen Rechte, ebendahin zur Konkursmasse abzuliefern. Pfandinhaber und andere mit denselven gleichberech- tigte Gläubiger der Gemeinschuldner haben voa den in ihrem Besiß befindlichen Pfandstücken nur Anzeige zu machen. ;

Zugleih werden alle Diejenigen, welche an die Masse Ansprüche als Konkursgläubiger machen wollen, hierdurch aufg-fordert, ihre Ansprüche, dieselben mögen bereits rechtshängig sein oder nicht, mit dem da- für“ verlangten Borrecht

bis zum 24. Februar 1874 eiuschlicßlich bei uns schriftlich oder zu Protokoll anzu- melden - und demnächst zur Prüfung der särnnut- lihen innerhalb der gedachten Frist angemeldeten Forderungen, sowie nah Befinden zur Bestellung des definitiven Verwaltungspersonals auf den 12. März 1874, Bormittags 11 Uhr, vor dem oben genannten Kommissar im Termins- zimmer Nr.- 38 zu erscheinen.

Wer seine Anmeldung schriftlih einreicht, hat eine Abschrift derselben und ihrer Anlagen beizufügen.

Nach Abhaltung diescs Termins wird geeigneten- falls mit der Verhandlung über den Akkord verfahren werden. j

Zugleich ist noch eine zweite Frist zur Anmeldung bis zum 30, April 1874 einschließli festgeseßt und zur Prüfung aller innerhalb derjelben nach Ablauf der ersten Frist Angemeldeten Forderungen Ter- min auf i den 13. Mai 1874, Bormittags 11 Uhr, vor dem genannten Kommissar auvecaumt. Zum Erscheinen in diesem Termin werden die Gläubiger aufgefordert, welch2 ihre Forderungen innerhalb einer der Fristen anmelden werden. : i:

Jeder Gläubiger, welcher niht in unjerem Amtsbezirke seinen Welnsiß hat, muß bei der Anmel- dung seiner Forderung einen am hiefigen Orte wohu- haften oder zur Praxis bei uns berechtigten aus- wärtigen Vevollmächtigten bestellen und zu den Alten anzeigen.

Denjenigen, 11 fchit, werden die Jusciz-Näthe Scböpke, Geßlcr, Rosenkranz, von Groddcck und die Rechtê-Anwälte Haenschke, Janisch, Iöcl, Kempner zu Sachwaltern vorge!chlagen.

959 \ f u E Konkurs-Eröffnung. Königliches Kreiëgericht zu Nogasen. Erste Abtheilung. Nagafen, den 17, Januar 1874, Nachmittags 52 Uhr.

Neber das Vermögen des Kaufmanns _Icosevh Deluczynski 2u Regasen ist der kaufmänrische Konkurs cröffnet, und"der Tag der Zahlunz8einftel- lung auf den 1, Januar 1874 festgeseßt werden.

Zum einstweiligen Verwalter der Masse ist der Kaufinann Julius Jacoby hierselbft bestellt.

Die Gläubiger des Gemeinschuldners werden auf- gefordert, in dem auf

den 31. Ianuar 1874, Vormittags 11 Uhr, vor dem Kommissar, Gerichts-Assesser von Spro(k- hoff in Rogasen anberaumten Termine die Erïlä- rungen über ihre Verschläge zur Vestellung des de- finitiven V.rwalters abzugcben.

Allen, welche von dem Gemeinschulder eiwas an Geld, Papieren oder anderen Sachen in Besitz oder Gewahriam haben, oder welche itm etwas verschul- den, wird aufgegeben, nichts an denfelben zu verab- folgen oder zu zahlen, vielmehr von dem Vesiß dec Gegenstände

bis zum 15. Februar 1874 cinschließlich dem Gericht oder dem Verwalter der Masse An- zeige zu machen und Alles, mit Vorbehalt ihrer etwaigen Rechte, ebendahin zur Konkurémasse abzu- liefern. Pfandinhaber und andere mit denselben gleichberechtigte Gläuliger des Gemeinschuldners haben von den in ihrem Besiß befindlichen Pfand- stücken nur Anzeige zu machen. :

I î A 5 ( , aa fo

Zugleich werden alle Diejenigen, welce an die Mafie Ansprüche als Konkurêgläubiger machen wollen, bierdurch aufgefordert, ihre Unsprüche, die sclben mögen bereits -recktshängig sein oder nicht, mit dem dafür verlangten Vorrecht

bis zum 20. Februar 1874 rinfchließlich

bei urs schriftlich oder zu " Protokell auzumelden und. demnächst zur Prüfung der sämmtlichen, tuner- halb der gedachten Frist angemeldeten Forderungen, sowie nah Befinden zur Bestellung des definitiven Berwoaltungépersonals auf

ven 26, Februar 1874, Bormittags 10 Uhr, vor dem Kommissarius Gerichts-Ussesser von Sprock- off in Rogafen zu erscheinen, ¿

: Wer seine Via elg {riftli einreicht, hat cine

U (5 C4 c A Loi Wal aa Ti 544 Fan Alse&rift derselben und ihree Anlagen beizusügen, t in unserem Amts: 4

auf-

welchen es hier an Bekanutschast

i der Anmeidung Lteftcen Bevollmächtigten bestellen und zu den Akten anzeigen.

Jeder Gläubiger, welcher nich verre seinen Wobnsiß hat, nruß bei l

feiner Forderung cinen am biesigen Vrte wohnhaften oder zur Praxis lei uns berectigten gu2wärtig.n Denjrzigen, welchen cs hier an Bekanntschaft fehlt,

werden die Rechtsanwalte Schlacke und Pokomski zu Sachwaltern vorgeschlagen. j Jiogasen, den 17. Januar 1874. s Königliches Kreisgericht. Erste Abtheilung. Der Kommissar des Konkurses.

1340] Konkurs-Eröffnung.

Königliches Kreicgeriht zu Schneidemühl. L. Abtheilung. z

Sá;neidemühl, den 26. Januar 1874, Nachmi:- tags 125 Uhr.

Ueber das Vermögen des Hotelbesißers C. Wenzel zu Schneidemühl ift der gemeine Konkurs eröffnet.

Zum einstweiligen Verwalter der Mafje ift der Justiz-Rath Pressa von hier bestellt.

Die Gläubiger des Gemeinschuldners werden auf- gefordert, in dem auf

deu 9. Februar d. I., Vormittags 10 Uhr, vor dem Kommissar Kreisrichter Schwittay anbe- raumten Termin ihre Erkläcungen und Vorschläge Über die Beibehaltur| dieses Verwalters -oder die Bestellung eines anderen einstweiligen Verwalters abzugeben.

Allen, welche von dem Gemeinschuldner etwas an Geld, Papieren oder anderen Sachen in Besiß oder Gewahrsam haben, oder weiche ihm etwas verschulden, wird aufgegeben, nichts an denselben zu verabfolgen oder zu zahlen, vielmehr von dem Besitz der Gegenstände

bis zum 5. März d. I. eins@zließlich

dem Gericht oder dem Berwalter der Masse Anzeige zu machen, und Alles mit’ Vorbehalt ihrer etwaigen Rechte ebendahin zur Konkursmasse abzuliefern. Pfandinhaber und andere mit denselben gleihbe- rechtigte Gläubiger dcs Gemeinschuldners haben von den in ihrem Befiß befindlichen Pfandstücken nur Anzeige zu machen.

Zugleich werden alle Diejenigen, welche an die Masse Ansprüche als Konkursgläubiger machen wollen, hierdurch aufgefordert, ihre Ansprüche, dieselben mö- gen bereits rechtshängig sein oder nicht, mit dem dafür verlangten Vorrecht

bis zum 5. März d. I. einschließlich bei uns schriftlich oder zu Protokoll anzumelden, und demnächst zur Prüfung der sämmtlichen, innerhalb der gedachten Frist angemeldeten Forderungen, sowie nach Befinden zur Vestellung des definitiven Verwal- tungsverjonals

anf den 1. April d. I, Bormittags 9 Uhr, vor dem genannten Kommisjar zu erscheinen.

Wer seine Anmeldung schriftlich einreiht, hat eine Abschrift derselben und ihrer Anlagen beizufügen.

Jeder Gläubiger, welcher nicht in unserm Amtsbezirk seinen Wohnsiß hat, muß bei der Anmeldung seinec Forderungen einen am hiesigen Orte wohnhaften oder zur Praxis bei uns berech- tigten auswärtigen Bevollmächtigten bestellen uud zu den Akten anzeigen. Denjenigen, welchen es hier an Vekanntschaft fehlt, werden die Rechtsan- walte Justiz-Rath Plesh Hier und Lindinger in Margonin zu Sachwaltern vorgeschlagen,

Schneidemühl, den 26. Januar 1874

Königliches Kreisgericht. 1. Abtheilung.

334 : ( S dem Konkurse üler das Vermögen de. Fabri- kanten Nobert Meisegeyerx zu Eckartslerga ist zur Verhandlung und Beschlußfassung über cinen Akkord Termin auf

den 18. Februar d, I., Bormittags 19 Uhr, vor dem unierzeichneten Kommissar un Termins- zimmer Nr. 8 anberaumt worden. Die Betheiligten werden hiervon mit dein Bemerken in Kenntniß geseßt, daß alle festgestellten oder vorläufig zugelassenen For- derungen der Konkursgläubiger, soweit für dieselbeu weder ein Vorrecht, noch ein Hypothekenrecht, Pfand- recht oder anderes Absonderungerccht in Anspruch ge- nommen wird, zur Theilnahme an der Beschluß- fassung über den Akkord berechtigen. i

Oas Inventar und der von dem Verwalter übcr die Natur und den Charakter des Kenkurses erstat- tete schriftliche Bexicht liegen im TI. Bureau zur Einsicht der Betheiligten offen.

Naumburg a. S., den 20. Januar 1874.

Königliches Kreisgericht. Der Kommissar des Konturscs. Aßmann.

[3347] Beka nta qua

, Ein Weehsel d. d. Marienwerder, den 27. Iuni 1872 über 35 Thtr., zahlbar am 10. August 1872, gezogen von Robert Graff an eigene Ordre auf Herrmann Gräff in Marienwerder, von leßterem acceptirt und durch Giro des Ausstellers weiter begeben, ist der Handlung R. Zweig hierselbst ver- loren gegangen. E :

Die unbekannten Juhaber dieses Wechsels werder aufgefcrdert, denselben spätesiens - den 14, März 1874 dem unterzeichnetcn Gerichte vorzulegen, widrigenfalls der Wechsel für kraftlos erklärt werden wird.

Marienwerder, den 23, Dezentber 1873.

Königliches Kreisgericht. 1. Abtheilung

WVerkánfse, BVerpachtunget, Submisfionen 2c. [343] Oeffentlitze Submisfion.

Zum Umnbau resp. zur Erhöhung der Zwillingk- brüden sefsen die noch fehlenden klcinzren Eisenarbei- ten, instecsondere die Pilare und andere Kenstrufktions- theile des Geländers iun Wege der öffentlichen Submissien vergeben werden. Die maaßgebend:n Bédingungen 2c, find in dem neben der National- Galerie und tem neuen Muüfeum b legenen Bau- Bureau zur Friedrihébrücke in den Vormittags- stunden bis 1 Ühr einzusehen. Hierauf R-flektirende werden ersucht, ißre Offerten mit „der Aufschrift: „Submission auf dic Eisenarbeiten zum Umüau der Zwillingsbrücken“ spätestens bis Donnerstag, den 5. Februar S. 2, 2 Uhr Nachmittags. versiegeit und kostenfrei in dem oben bezeichneken Baubureau abzugeben. j

Borliz, den 24. Jaúuar 1874,

Fröhling.

Der Baumeister.