[403] Bekanutmahung. _
Für die Königliche Strafanstalt zu Münster sollen sofort 150,00 Meter 1,33 Meter breites braunes Tuch in guter dauerhafter Waare beschafft werden.
Unternehmer, welche - die Lieferung übernehmen wollen, haben ihre Gebote versiegelt mit Beifügung . von Proben unter der Bezeichnung:
_„Submissiou auf Lieferung von braunem Tuth“
an die unterzeichnete Direktion bis Dienstag, den 17. Februar d. I., an welchem Tage Bormittags 10 Uhr die Oeffnung der Offerten stattfindet, porto- frei einzureichen. : ?
Die Lieferungs-Bedingungen liegen vom Tage der Bekanntmachung im Bureau der neuen Strafanstalt zur Einsicht auf.
Münster, den 31 Januar 1874.
Königliche Strafanstalts-Direktion.
. [461]
Bergisch- Eisenbahn. Eine für den diesseitigen Betrieb nicht mehr ge- eignete. Güterzugmashine mit Tender, die auf dem hiesigen Werkstättenhofe zur event. Besichtigung bereit steht, soll verkauft werden.
Gefällige Offerten hierauf wolle man bis zum 20. Februar cr. franco an den Unterzeichneten Os, welcher au zu jeder weiteren Auskunft be- reit 1st.
Witten, den 31. Januar-1874.
Der Maschineumeister Sehmiüidt,.
[M. 176]
U ta
cdlánder Eisen: bahn.
Für Brückenbauten ist erforderlich:
1 fahrbare Locomobile 6 bis 10 Pferdekraft, mit Umsteuerung ausgerüstet, mit Werkzeug und einer Riemenroll€ von 1500 Mm.
1 Centrifugalpumpe von 500 Mm. Flügelrad und 250 Mm. Rolle.
15 laufende Meter Flantscenrohre von 150 Mm. Lichteweite aus Eisenblech incl. Schrauben und Dichtungsringe.
2 Univerfalkniestücke.
1 D Treibriemen, 10 Meter lang, 130 Mm.
reit.
Ablieferung hat franco Waggon Fulda- zu erfolgeu und ist baldigst err:ünscht.
Entsprechend detaillirte, mit Kesselzeichuung und Beschreibung belegte Offerten, ersuche bis 12, d. M. an meine Adresse. (a, 359/2)
Fulda, den 6. Februar 1874.
Der Maschiuenmeister
[M. 177]
M
Fraukfurt-Beb isenbahn.
Für Stationen der diesseitigen Bahn oll die Lieferung und Aufitellung von sechs Stück Brücken- waagen von je 30,000 Kilogramm Tragkraft und 5500 Sthienenbahnlänge vergeben werden, und können die Bedingungen für diefe Lieferung von hier gegen Erstattung der Kosten bezogen werden,
Offerten erbitte bis zum 20. d, M. spätestens unter meiner Adresse.
Fulda, den 6. Februar 1874.
Der Maschineumeister. Fischer. (at, 360/2)
Bergisch-Märkische Eisenbahn.
Es soll eine für den diesseitigen Betrieb niht mehr geeignete ältere Güterzug-Lokomotive mit Tender, jedo exïl. der Strahlpumpen, im Wege der Sub- mission an den Meistbietenden verkauft werden.
Reflektirende wollen ihre Offerte bis spätestens den 28. Februar cr., Bormittags 11 Uhr, franco und versiegelt mit der Aufschrift : „Offerte auf den Ankauf einer Lokomotive mit Tender“ an - den Unterzeichneten cinsenden.
Eine etwa vorzunehmende Besichtigung der Loko- motive kann in der Werkstatt zu Crefeld, dem gegen- wärtigen Standorte derselben, vorgenommen werden.
Crefeld, den 6. Februar 1874.
Der Maschineumeister. Spoerer. [506]
Verloosung, Amortisation, Zíns- zahlung u. st w. von öffentlichen Papíieren. [M. 170] Ausfskündigung
n Kur- und Neumärkischer Neuer
1| ‘ é 4 prozentiger Pfandbriefe zur MRing Dro Baarzahlung des j E : Die nachfolgenden Kur- und Neumärkischen Neuen
4Fprozentigen Pfandbriefe
Nr. 77,552. 77,704. 77,861. 79,916, 80,597,
86,454. 87,341, 7 Stü zu 1000 Thlr. ;
Nr. 81,352. zu 500 Thlr.;
Nr. 79,705. zu 200 Thlr. sollen in dem nächsten Zinstermine
Aiannis d. I, von dem Ritterschastlichen Kredit - Institut dur Baarzahlung des Nominalbetrages eingelöst werden. Wir fordern daher die Inhaber auf, die gedachten
Pfandbriefe innerhalb der Zeit vom an unsere Hauptkasse zu Berlin ilhelmspla Nr. 6) gegèn Empfangnalme ihres Nominalbetrages in baarem Gelde einzuliefern, widrigenfalls die säu-
¡ migen Inhaber mit den in den Pfandbriefen ausge-
drückten Rechten präkludirt und mit ihren Ansprüchen auf die bei dem Kredit-Jnstitut deponirte Baar- Valuta werden verwiesen werde
Es steht den Inhabern auch frei, die gedachten E schon vor dem Fälligkeitstermine, doch pätestens bis zum
15, Iuni d. I.
an eine unserer Provinzial-Ritterschafts-Kassen (zu Sn Prenzlau oder Frankfurt a. O.) einzulie- ern. Ueber die Einlieferung wird Rekognition er- theilt und diese demnächst zur oben angegebenen Net bei derjenigen Kasse, bei welcher die
inlieferung erfolgt ist, durch Verabfelgen der Va- luta eingelöst. _ : Ÿ R
Mit den Pfandbriefen müssen auch diejenigen Zins-Couyons, welche auf einen späteren als den vorbezeichneten Fälligkeitstermin läuten, sowie die Talons zurückgeliefert werden. Für nicht zurückgelie- ferte Coupons wird der gleiche Betrag am Kapital gekürzt, um weiterhin zur Einlösung dieser fehlenden Coupons verwendet zu werden
Wenn die gekündigten Pfandbriefe längstens
bis 1, August 1874 nicht eingeliefert worden find, so wird die unter- zeichnete Haupt - Ritterschafts - Direktion die Baar- Valuta auf Gefahr und Kosten der säumigen Pfand- briefs-Inhaber zu ihrem Depositorium bringen und die in diesem Erlasse angedrohte Präklufion und Verweisung dur eine Resolution festseßen. In die- fem Falle werden vom 1. Oktober 1874
ab, seitens des Kredit-Instituts als Depesital-Be- hörde den Inhabern der Pfandbriefe von der für fie de- ponirten Baar-Valuta Depositalzinjen zu dem Saße von 33% jährlich berechnet, oder es wird die Valuta für Rechnung der Gläubizer in Kur- und Neumär- fishe Pfandbriefe umgeseßt werden. ]
(8. d der Beschlüsse des E. A. vom 20. Mai und 93. November 1869, genehmigt durch Allerh. Erlaß vom 20. Januar 1870. Geseß-S. S. 70.)
Berlin, den 30. Januar 1874. (a. 351/2)
Kur- und Neumärkische Haupt-Ritterschafts3-
Direktion. v. Klüßow. v. Tettenborn. v. Pfuel. de Bekauntmachung.
Nachdem die Verwaltung des Reichs-Invaliden- fonds dem Kreise ‘die Gewährung eines Darlehns von 200,000 Thlr. bestimmt zugesichert hat, werden in Gemäßheit des Kreistags-Beschlusses vom 30. Oktober pr. a. und auf Grund des dem Kreise nah dem Inhalte der nachstehend aufgeführten Aller- bShsten Privilegien zustehende Kündigungsrecht sämmtliche uoch im Umlauf befindlichen Kreis- Obligationen des Kreises Stallupoenen und zwar:
a. aus der T. Emission laut Privilegium vom
13. Februar 1865,
b. aus der IT. Emisfion laut Privilegium vom
31, August 1867,
c, -aus der IIT. Emission laut Privilegium vom
27. April 1872, - den Inhabern zum 1. Juli 1874 gekündigt.
Stallupoenen, den 3. Februar 1874.
Die kreisständische Kommission.
[M. 178] Beïranntmahnng. | Berlin-Stettiner Eisenbahn.
f
Die Zins- und Dividendenscheine zu den nach- stehend bezeichneten Aktien unserer Gesellschaft sind bisher niht zur Einlöfung vorgelegt worden:
1) Die Zins- und Dividendenscheine der Serie III. Nr. 18 zu den Aktien Nr. 7745. 7746. 7757. 8664. 9604. 9605. 9606. 10945. 11008. 11406911546. 11732. 11733, 11734, 11735; 11736, 11787; 117388. 1173% 12390. 13362, 15637, 16190. 16191. 16192. 16193. 16194. 16195. 16196. 16217. 16218. 16219. 16220. 16221, 16222. 16223. 16224, 16225. 16226. 16313. 16314. 16315. 16316. 16317. 16318. 16319, 16320. 19096. 19097, 19098. 19968. 20115b. 207083 a. 21282. 33939. 34542. 34543.
2) Die Zins- und Dividendenscheine der Serie Ill. Nr. 19 zu den Akiien Nr. 6830. 7745. 7746. T7757. 8664. 9604. 9605. 9606. 10945. 11008. 11406. 11546. 11732, 11733. 11734, 11735. 11736. 11737. 11738. 11739, 12390, 12749, 13362, 15637. 16190. 16191. 16192. 16193. 16194. 16195. 16196. 16217. 16218. 16219. 16220. 16221. 16222. 16223. 16224. 16225. 16226. 16313. 16314. 16315. 16316. 16317. 16318. 16319. 16320. 19096. 19097. 19098. 19968. 20115 b. 30625. 32355. 40253. 42973 b. 43921 Þ. 44637 b.
3) Die Zins- und Dividendenscheine der SerieIIl. Nr. 20 zu den Aktien Nr. 7745. 7746. 7757. 8012. 8664. 9604. 9605, 9606. 10945. 11008. 11406. 11546, 11732. 11733. 11734. 11735. 11736. 11737. 11738, 11739, 12390. 13362. 15637. 16190. 16191. 16192. 16193. 16194. 16195. 16196. 16217. 16218. 16219, 16220. 16221. 16222. 16223. 16224. 16225. 16226. 16313. 16314. 16315. 16316. 16317. 16318. O 19096. 19097. 19098. 19968. 20101 b.
4) Die Zins- und Dividendenscheine der Serie III. Nr. 21 zu den Aktien Nr. 3193. 4372. 7745. 7746: 7757. 8664. 9604. 9605. 9606. 10945, 11008. 11356. 11406. 11546. 11732. 11733. 11734. 11735. 11736. 11737. 11738; 11739. 12390. 13362. 13998. 15637, 16190. 16191. 16192, 16193. 16194. 16195. 16196. 16217. 16218. 16219. 16220. 16221. 16222. 16223. 16224. 16225. 16226. 16313, 16314. 16315. 16316. 16317. 16318. 16319. 16320. 17436. 19096. 19097, 19098. 19968. 20115b. 20189b. 21282. 37848, 44886 b.
Wir ersuchen die Inhaber dieser Scheine, die dar- auf fälligen Beträge bei Vermeidung der im S. -17 unserer Statuten gedachten Nachtheile zu erheben, wobei wir in leßterer Beziehung ausdrücklich be- merken, ‘daß, wenn die vorstehend zu 1 und 2 be- zeichneten Zins-* und Neue niht binnen 3 Wodthen, vom Tage dieser Bekanntmachung an ge- rechnet, eingelöset werden, E annullirt und die darauf fälligen Beträge zur Gesellschaftskasse werden
eingezogen werden. ettin, den 4. Februar 1874. ireïtorium
i der Berlin- Stêttiner Eisenbahn-Gesellscha Frebdorff. Zentke, In Belem ft
Berlin - Pots
unserer Gesellschaft am 30. Dezember 1873 zum Zwecke der Amortisation ausgeloost w
F Magdeburger Eisenbahu.
Fn Gemäßheit unserer Bekgnntmachung vom 26. November cr. find nachstehende Obligationen
a. Bon den Obligationen Lüttr. A4. und 8. 180 Stück aus der Verloosung pro 1. Juli 1874 (abzuliefern mit den Zinscoupons Serie V. Nr. 10 bis 12 und Talon). Nr. 2. 64. 214. 236. 316. 339. 381. 448. 522. 523. 601. 676. 717. 740. 820. 935. 1027. 1091.
1097. 2021. 2603. 3188. 4424. 5830, 6689, 7254. 9221.
11,662.
5952. 6037. 6067. 6111. 6118. 6120. 6121. 6142. 6196. 6233. 6241. 6306 6735. 6801. 6829. 6854. 6914. 6916. 6917. 695 7265 7314. 7733. 7784. 7804. 7806. 8054. 8071, 8092, 8435. 8439. 8506. 9415. 9666. 9834. 9836. 9968. 10,037. 10,055. 10,128. 10,419. 10,424. 10,719. 10,837. 10,838. 10,870, 11,045. 11,188. 11,294. 11,312. 11,313. 11,432,
b. : Bon deu Obligationen Littr. ©. neue Emission.
6. 6960. 6987. 7021. 7058.
718 Stück aus der Verloosuug yro 1. Juli 1874 (abzuliefern mit Talon).
Rr. 217. 249, 287. 327. 493. 563. 1701. 1726. 2057. 2123. 2207. 2216. 9563. 2654. 2703. 2750. 2765, 2917. 3486. 3677. 5266. 5334. 7395. 7467. 8937. 9041. 10,314. 10,327. 11/558. 11,635. 12,386. 12,461. 14,256. 14,600. 15,863. 15,894. 16,994. 17,077. 17,758 17,800. 18,527. 18,829. 20,006. 20/148. 21,038. 21,083. 22/404. 22,455. 23/619. 23,657. 24,738. 24,742. 25,931. 26,109. 27,020. 27,095. 28,531. 28,604. 30,040. 30,159. 32,230. 32,357. 35,064. 35,091. 36,817. 36,837. 38,003. 38/525. 39,886. 39,963. 40/572. 40,711. 42,044. 42,091. 42,848. 42,967. 44/318. 44/345. 45,958. 45,994. 46,947. 46,963. 48/240. 48,623. 49,743. 49,785. 50,745. 50,884. 52,777. 52,797. 54,012. 54,352. 55,358. 55,797. 56,692. 56,808. 57,699. 57,798. 58,754. 58,822. 59,566. 59,678. 61,313. 61,484. 62,610. 62,718. 63,681. 63,772. 64,487. 64,583. 65,540. 65,630. 66,543. 66,544. 68,086. 68,221. 69/234. 69,393. 69,750. 69,768.
1627. 2528.
3473.
5250.
7073.
8900.
10,176. 11/255. 12,229. 13,991. 15,774. 16,982. 17,727. 18,526. 19,947. 20,852. 22/307. 23,528. 24/633. 25,928. 26,957. 28,269. 29,977. 32/057. 34,586. 36,739. 37/917. 39,589. 40,571. 41,897. 42/803. 44,188. 45/895. 46,801. 48/216. 49,710. 50/635. 52,746. 53/808. 55,304. 56,589. 57,653. 58/610. 59,493. 61/121. 62,566. 63,626. 64,486. 65,461. 66,489. 67915. 69,098. 69,741.
5349, 5459. 5467, 5904,
10,420. 11,771 12,709. 14,875. 16,027. 17,248. 17,856. 18,930. 20,157. 21,438. 22,512. 23/698. 24,967. 26,403. 27,312. 98,977. 30,178. 32,964. 35,127. 36,848. 39,094. 40,124.
10,488. 11,777. 12,751. 14,913. 16,076. 17,275. 17,861. 19,051. 20/191. 21,469. 22/559. 23,743. 24/973. 26,457. 27/335. 99,128. 30/327. 33,547. 35,140. 37,011. 39,105. 40,174. 40,938. 40,980. 42,281. 42,404. 43,070. 43,073. 44/405. 46,234. 47,28. 48,715. 49,947. 51,084. 52,887. 54,391. 56,102. 56,819. 58,034. 59,042. 60,150. 61,627. 62,779. 63,808. 64,742. 65,877. 66,989. 68,355. 69,533.
10,328. 11,701. 12,542. 14,678. 16,000. 17,165. 17,825, 18,832. 20,150. 21,385. 22/502; 23,672. 24,902. 26,132; 27,185. 28,967. 30,170. 32,894. 35,125, 36,846. 39,034. 40,1283. 40,911. 42,278. 43,020. 44,401. 46,006. 46,969. 48,669. 49,806. 51,054. 92,848, 54,371. 56,019. 56,810. 57,904. 58,876. 60,121. 61,560. 62,723. 63,778, 64,741, 65,667. 66,608.- 68,342. 69,429. 69,798.
46,347. 47/273. 48,760. 49,948. 51,538. 52,912. 54,578. 56,195. 57,011. 58,177. 59,157. 60,178. 61,811. 62,908. 63,809. 64,935. 65,984. 67,086. 68,392. 69,558,
zur Realisirung einzureichen. Berlin, den 31. Dezember 1873.
44,563! 44,880. 46,527. 47/453. 48,783. 49,976. 91,539. 52,952. 54,588. 96,231. 57,050. 58,197. 59,206. 60,181. 61,913. 63,006. 63,814. 64,963. 65,985. 67,160. 68,484. 69,563. i i 69,856. 69,857, 69,883. 69,940.
Diese Obligationen sind vom 1. Iuli 1874 ab bei unseren Mit dem 1. Juli 1874 hört deren Verzinsung auf.
608. 699. 707. 727. 781. 2242. 2252. 2311. 2336. 9941. 2953. 3028. 3125. 4122. 4138. 4232. 4301. 4528, 4535. 4600. 4942. 6059. 6196. 6505. 6664. 7535. TST2. 7942. 8006. 8079. 8090. 8445. 8545. i 9072, 9073, 9248. 9267. 9465. 9549. 9834. 9863. 9876. 9901. 9907. 11,803. 12,989. 15,187. 16,081. 17,276. 17,872. 19,058. 20,271. 21,514. 22,566. 23,892. 25,112. 26,472. 27,340. 29,354. 30,813. 830,853. 33,669. 35,262. 37,061. 39,157. 40,223. 41,122. 42,642. 43,107. 80. 45,262.
10,515. 11,813. 13,108. 15,300. 16,167. 17,349. 17,902. 19,150. 20,297. 21,539. 23,020. 24,042. 25,131. 26,597. 27,350. 29,491.
10,547. 11,893. 13,583. 15,312. 16,261. 17,495. 17,905. 19/901. 20,389. 21,765. 23,104. 24/043. 25,253. 26,609.
27,749. 29,600. 31/256.
34,067. 36,282.
37,641. 39,228. 40,370
41,282. 42,673. 43,985. 45318. 46,626. 47,944, 48,978. 50/361. 51,761. 53,251. 55,050. 56,327. 57,348. 58/319. 59/338. 60/629. 62/122. 63,198. 63,944. 65,237. 65,988. 67/343. 68,844. 69,618.
33,992. 35,844. 37,289. 39,199. 40,260. 41,265. 42672. 43,137
46,625. 47,891. 48/849. 50/255. 51/697. 53,096. 54,983. 56,239. 57,230. 58,305. 59,227. 60,409. 61/976 63,007. 63,879. 65,180. 65,986. 67,169. 68/572. 69,564.
Das Direktorium.
[491]
1067. 2362. 3159, 5047. 6681. 8946,
10,581. 11,995. 13,641. 15,450. 16,525. 17,533. 17,967. 19,380. 20,459. 21,807. 23,252. 24,047.
‘25,487.
26/612. 2T;7TTT. 29,680. 31/350. 34/086. 36,329. 37,689. 39,448. 40,488. 41,388. 49,692.
43,364.
45,909,
46,634.
47,990
49,125. 50,388. 52,036. 53,282. 55,071. 56,447. 57,413. 58,377. 59,352. 60,886. 62/216. 63,267. 64/019.
65,247. 66,016. 67,344: 68,864. 69,671.
orden, und zwar:
1098. 1239. 1243. 1295. 1322. 1323. 1386. 1425. 1469, 1461, 1502. 1685, 1693. 1945. 1999. 2018. 9086. 2102. 2106. 2115. 2121. 2136. 2142. 2239, 2245. 2249. 2281. 2319, 2378. 2393. 2420. 2629. 2665. 2666. 2685. 2738. 2779. 2890. 2924. 2960. 3029. 3052. 3119. 3120. 3121. 3182. 3249. 3291. 3304. 3491. 3502. 3750. 3756. 3757. 3771. 3885. 3896. 3940. 4453, 4470. 4497. 4541. 4542. 4569. 4700. 4836 5024. 5036. 5235. 5318.
4147. 4165. 4344. 4361. 5437. 5561. 5576. 5762.
6315. 6536. 6633. 6640.
1321. 2393. 3195. 9057. 6768. 8991
10,694. 12,083. 13,843, 151475. 16,562. 17,536. 18/086. 19/664. 20,540. 22,073. 23,382. 24/128. 95,711. 26,795. 28,126. 29/811. 31/376. 34,258. 36,412. 37,751, 39/456. 40,489. 41,500.
42,703.
43,443. 45,5486. 46,746.
48, 032. 49,143. 90,401.
52,052. 53,393, 55,072. 56,530.
91,436.
98,417,
59,433. 60,956. 62,277.
63,506. 64/083. 65,295, 66,079. 67,472. 68,900. 69/679.
1368. 2405. 3249. 5069. 6846.. 8673
11/532.
10,037. 11/116. 12,090. 13/933. 15,478. 16,808. 17/575. 18,277. 19,702. 2.),648. 92/162. 93,428. 24,321. 95,715. 26,930. 98,134. 29/837. 31,713. 34,262. 36,467. 37,769. 39/533. 40,490. 41,820. 42,709. 43,478. 45,774. 46/749.
48,057. 49,400. 90,449, 92,111. 93,980. 99,168.
96,981
57/541. 58,436. 59,449. 61/040. 62,354. 63,508. 64/257.
65,331. 66,091. 67,496. 69,021. 69,720.
1463. 2434. 3316. 95244. 6863. 8716
7162. 7177. 7183. 7222. 8540. 8672. 8900. 9029, 10,573. 10,608. 10,711 11/456,
11/534.
1505. 2452. 3344. 5245. 6996. . 8811. 10,173. 11/206. 12,228. 13/934. 15,740. 16,917. 17,631. 18,459. 19/757. 20,679. 22,259. 23/521. 24/623. 25,863. 26,931. 28,251. 29,946. 31,993. 34/506. 36,638. 37,900. 39,549. 40,504. 41/885. 42,712. 43,509. 45,792. 46,751. 48,069. 49,703. 50,450. 52,362. 93,583. 55,175. 56,583. 57,619. 58,437. 59,463. 61,115. 62,370. 63,532. 64,329. 65,397. 66,263. 67,663. 69,094. 69,721.
Kassen in Berlin oder“ Potsdam
Laut Beschluß der außerordentlichen Generalversammlung unserer Gesellschaft vom 31. Ja- nuar d. I. ist unser Aktien-Kapital um 200,000 Thaler erhöht und soll den Besißern
von je drei der bisherigen Aktien freistehen,
wei Aktien der neuen Emission zum Pari-Course zu über-
nehmen, wenn die Zeihnung bis zum 15. Februar d. I, unter Einzahlung von 10 Prozent des gezeichneten Betrages in unserem Comtoir; Bollwerk Nr. 21, erfolgt, worauf wir uns erlauben, die Herren
Aktionäre unserer Gef Stettin, den 7. Februar 1874.
Neue Dampfe
ellschaft aufmerksam zu machen. ‘
.
r-Compagnie.
[511] Berichtigung.
In der Bekanntmachung der ständischen Sinne Kemmission zu Wirsfiß vom 26. v. Mts., Nr. 33 d. Bl, sind inder 13. Loosung als fehlend bezeichnet, die Wirsißer- Kreis - Obligationen Litt. D. Nr. 2041 bis 2054 inkl. Diese Obligationen sind noch nicht gekündigt. :
Wirsiß, den 7. Februar 1874.
Der Landrath.
[492] / E Bei der in Gemäßheit des den Tiamngs Planes Fe Auéloosung der Obligationen der 5 % städtischen Anleihe äe 1872 find gèzo- gen worden die Apoints Litt, A. Nr. 55 über 100 Thlr. B 40D «B O O : welche daher hiermit den resp. Inhabern zur Rück- zahlung am 1, Oktober d. I, gekündigt werden. Wollin, 2. Februar 1874.
Der Magistrat.
Verschiedene Bekanntmachungen.
Die Kreisthierarztstelle Shwezter Kreises ist noch immer nicht definitiv beseßt. Qualifizirte Thier- ärzte mögen sich unter Einreichung ihrer Zeugnisse
1
und
innerhalb 4 Wochen bei uns um die Stelle bewerben: |
Marienwerder, den 3. Februar 1874. Königliche Regierung. Abtheilung des Innern,
1513] Vacante Försterstelle.
Die Kommunal-Försterstelle des Forstshußbezirks Niederöfflingen, im Kreise Wittlich, mit einem jähr- lichen Diensteinkommen von 200 Thaler baar und 14 ‘Raummeter Derb- und 20 Raummeter Reiser-
ist vakant.
hol Horstversorgüngtberechtigte, welche auf diese Stelle
reflektiren,
werden ersucht, sich binnen 3 Monaten
a dato, unter Vorlegung ihrer Atteste bei dem Unter-
zeichneten zu melden,
Manderscheid, den 7. Februar 1874.
Der Bü
Am 1.
Mey
er.
rgerméèister.
Nheinischer Eisenbahn-Ver- band.
7 E 1 j
ebruar c. ist der dritte Nachtrag zunt
Haupt-Gütertarife des Rheinischen Eisenbahn- Februar 1873 in Kraft getreten. Derselbe ift zum Preise von 2 Sgr. pro Exemplar hei unseren Expeditionen und in unserem Geschäfts-
Verbandes vom 1. lokale Ci
D der Rheinische
hierselbst käuflih zu haben. öln, den 5. u I
ie Direktion n Eisenbahn-Gesellschaft. Extra-Beilage
Deutscher Reichs- Anzeiger und Königlih Preußischer Staats-Anzeiger.
Neichstags - Angelegenheiten.
Berlin, 9. Februar. Dem Reichstag if folgender Ent - wurf eines Reichs-Militärgeseßes vorgelegt worden: Vir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nah erfolgter Zustim- mung des Bundesraths und des Reichstages, was folgt:
I. Abschnitt. Organijation des Reichsheeres.
M 1, Die Friedens-Präsenzstärke des Heeres an Unteroffizieren und Mannschaften beträgt bis zum Erlaß einer anderweitigen geseß- lihen Bestimmung 401,659 Mann. Die einjährig Freiwilligen kom- men auf die Friedens-Präfenzstärke nicht in Ln
. 2, Die Infanterie wird formirt in 469 Bataillonen, die Kavallerie in 465 Eskadrons, dic Feld-Artillerie in 300 Batterien, von welchen je 2 bis 4 eine Abtheilung bilden ; die Fuß-Artillerie in 29, die Pioniertruppe und der Train in je 18 Bataillonen. Die Batail- lone haben in der Regel 4, die des Trains 2,bis 3 Kompagnien.
In der Regel wird bei der Infanterie aus 3 Bataillonen, bei der Kavallerie aus 5 Eskadronen, bei der Artillerie aus 2 bis 3 Ab- theilungen bezichungsweise Batailloren ein Regiment formirt
3. 2 oder 3 Regimenter werden zu einer Brigade, 2 oder 3 Brigaden dec Infanterie und Kavallerie zu einer M vereinigt.
Aus 2 bis 3 Divisionen mit den entsprechenden Artillerie-, Pionier- und Train-Formationen wird ein Armee-Corps gebildet, der Art, daß die gesammte M des Deutschen Reichs im Frieden aus 18 Armeekorps bestcht.
2 Armee-Corps werden von Bayern, je eins von Sachsen und Württemberg aufgestellt, when reußen gemeinschaftlich mit den übrigen Staaten 14 Armee-Co:ps formirt. :
Für je 3 bis 4 Armee-Corps besteht eine Armee-Inspektion.
& 4, In der Regel wird jede Compagnie, Escadron und Bat- terie durch einen Hauptmann oder Rittmeister mit Hülfe eines Pre- mier-Lieutenants, 3 Seconde-Lieutenants und der entsprechenden Anzahl von Unteroffiziercn (§. 1) militärish ausgebildet und befehligt.
An der Spitze eines jeden Bataillons und einer jeden Artillerie- Abiheilung steht ein Stabsoffizier; an der Spiße eines jeden Regi- ments ein älterer Stabsoffizier (Oberst, Oberst-Lieutenant, Major).
Zu den Regimentsstäben gehört außerdem in der Regel noch je ein
zweiter Stabsoffizier, und zu den Stäben der Regimenter und Ba- taillone beziehungsweise Abtheilungen je ein Lieutenant als Adjutant, sowie das erforderliche Personal an Aerzten, Zahlmeistern, Roßärzten, Büchsenmachern und Sattlern., i ,
Eine Brigate wird in der Regel durch einen General-Major, eine Division dur einen General-Lieutenant befehligt. An der Spiße eines jeden Armee-Corps steht ein kommandirender General (General der Infanterie 2c. oder General-Lieutenant). Den höheren Truppen- Pair ti sind die zur Befehlsführung erforderlichen Stäbe bei- gegeben. |
Außerdem gehören zum Heere eîne Anzahl von Offizieren außer Reih und Glied, General-, Flügel- und andcre persönliche Adjutanten, Offiziere der Kriegs-Ministerien , des Generalstabes, des Ingenieur- Corps, des Militär-Erziehungs- und Bildungtwesens 2c., so wie das gesammte Heeres-Verwaltungspersonal. j;
Für die hiernach im Friedenöstande des Heeres nothwendigen Offizier-, Arzt- und Beamtenstellen bildet die anliegende Nachweisung die gesezlihe Grundlage. Erforderlih werdende Aenderungen sind in den Etatsvorlagen ersichtlich zu machen.
§. 5. Das Gebiet des Deutschen Reichs Hinsicht in 17 Armee-Corps-Bezirke eingetheilt.
Unbeschadet der Souveränetätsrehte der cinzelnen Bundesstaaten O die kommandirenden Generale die Militär-Befehlshaber in den
rmee-Corps-Bezirken. E E
Als Grundlage für die Organisation der Landwehr, sowie zum Zwecke der Heeresergänzung werden die Armee-Corps-Bezirke in Divi- sions- und Brigade-Bezirke und diese, je nah Umfang: und Bevösl- Zal in Landwehr-Bataillons- und andwehr-Compagnie-Bezirke eingetheilt. 2 aal Sd . 6. Die Kriegvformation des Heeres, sowie die Organisation des Landsturmes bestimmt der Kaiser, Kaiserlicher Verordnung bleibt zugleich die Bestimmung überlassen, in welhem Umfange die sür das Heer geltenden Vorschriften auf den Landsturm im Falle seines Zu- jammentritts Anwendung finden. : l
Alle bereits im Frieden zur \{leunigen ieh Legt des Heeces auf den Kriegsfuß erforderlichen Vorbereitungen sind nach den Bestim- mungen des Kaisers zu treffen. i
Q Die Bestimmungen über die Zulassung zu den Stellen und Aemtern ‘des Heeres, sowie über das Aufrücken in die höheren Stellen erläßt der Kaiser. Zu der Stelle eines richterlichen Militär- Justizbeamten kann nur berufen werden, wer die Befähigung zur Be- fleidung eines Richteramtes in einem Bundesstaate erworben hat.
Personen, welche aus dem Heere ausscheiden, bedürfen zur Füh-
wird in militärischer
" rung von nmülitärishen Diensttiteln und zum Tragen der Militär-
Uniformen der Genehmigung desjenigen Bundesfürsten oder Senates, von welchem die Offiziere des Kontingents ernannt werden. Die er- theilte Genehmigung ist wid-rruflich. S
8. Die Vorschriften über di: Handhabung der Disziplin im Heere werden vom Kaiser erlassen.
I1L, Abschnitt. Ergänzung des Heeres.
&, 9. Bei der nah Maßgabe der Vorschrift im §. 9 des Gesetzes vom 9. November 1867 (Bundesgesebbl. S. 131) erfolgenden Ber- theilung des Rekrutenbedarfs sind, außer den in den einzelnen Bundes- staaten sich aufhaltenden Ausländern, auch die ortsanwesenden, im la Dienst befindlichen Militärpersonen außer Berechnung zu lassen. { : Unter besonderen Umständen kann eine Abweichung von dem vor- geschriebenen Vertheilungsmaßstabe eintreten, cs ist dann aber die Zu- stimmung des Ausschusses für d as Landheer und die Festungen erfor- derlih und die Ausgleichung bei der Rekrutengestellung des nächst- folgenden Jahres zu ‘bewirken. Die Freiwilligen (§§. 10 und 11 des Ge f vom 9. November 1867, Bundesgeseßbl. S. 131) und die für die Marine a E Mannschaften sind bei der Rekcuten-Be- darfs-Vertheilung ihren Aushebungs-Bézirken in Rechnung zu stellen.
Bayern, Sachsen und Württemberg haben den Rekrutenbedarf für ihre eigenen Kontingente aufzubringen und können im Frieden zur Re- frutengestellung für andere Kontingente nur in dem Maße herangezogen werden, als Angehörige anderer Bundesstaaten bei ihnen zur Aus- hebung gelangen (cfr. §. 12). Im Uebrigen ist jedoch für die Zerthei- lung der auszuhebenden Rekruten ‘an die Truppen des Reichsheeres das militärische E bestimmend. O /
Vermag ein Bezirk fein Kontingent nit aufzubringen, fo wird der Ausfall auf die anderen, und zwar zunächst auf die der nächst höheren Militär-Territorialeinheit (8. 5) angehörigen Bezirke übertra- gen. Jedoch kann hierbei die Erhöhung des Kontingents eines Bun- des\taates erst dann ‘erfolgen, wenn die gesammten Aushebungsbezirke eines andéren Staates nicht zur Leistung des demselben aufgegebenen Kontingents im Standè find. E S 61
8. 10. Alle Wehrpflichtigen find, wenn sie uicht freiwillig in- den Heeresdienft eintreten (§8. 10 und 11“ des Geseßes vom 9. November 1867, Bundéesgeseßbl. S. 131), vom 1. Januar des Kalenderjahres an, in welchem sie das 20. Lebensjahr vollenden, der Aushebung unterwor-
Ertra- Beilage zu „F 34 vom 9, Fêébruar 1874.
A E C L
fen (militärpflihtig). Sie haben fih zn diesem Zwecke vor den Erfatz- beßörden zu gestcllen, uud zwar so lange, bis über ihre Dienstver-
Pas den Bestimmungen dieses Geseßes gemäß endgültig entschie- en ist.
8.11, Personen, welche in Deutschland ihren dauernden Aufent- - halt genommen haben, nachdem sie die Reichéangehörigkeit verloren hatten (8. 13 des Geseßes vom 1. Juni 1870 — Bundesgeseßzbl. S. 355), sind, sofern sie eine andere Staatsangehörigkeit nicht érwor- ben oder dieselbe wieder verloren haben, gestellungspflihtig und können bis zum vollendeten 31. Lebensjahre zum Militärdienst herangezogen werden. Dasselbe gilt von den Söhnen solcher Personen, sowie von Denjenigen, welche zwar eine andere Staatsangehörigkeit erworben Uen aber vor vollendetem 31. Lebenjahre wieder Reichsangehörige werden.
8. 12. Jeder Militärpflichtige ist in dem Aushebungsbezirke, in welchem er jeinen dauernden Aufenthaltsort oder in Ermangelung eines solchen, seinen Wohnsiß hat, gestellungspflichtig. Wer innerhalb des Bundesgebiets weder cinen dauernden Aufenthaltsort, noch einen Wohnsiß hat, ist in dem Aushebungsb:zirke seines Geburtsortes ge- tellungspflichtig, und wena der Geburtsort im Auslande liegt, in dem- enigen Aushebungsbezirke des Inlandes, in welchem die Eltern oder
amiliznhäupter ihren leßten Wohnsiß hatten. l
In dem Aushebungsbezirke, in welchem die Militärpflichtigen si zu gestellen haben, werden sie auch, unter Anrehnung auf das von dem- jelben aufzubringende Rekrutenkontingent, zum Militärdienst Heran- gezogen. j /
8. 13. Die Reihenfolge, in welcher die in einem und demselben Jahre geborenen Militärpflichtigen „uszuheben sind, wird in jedem Aus- bebungsbezirke durch das Loos bestimmt. Eine Abweichung von der Nummerfolge ist nur aus erheblichen militärischen Rücksichten aus- nahmsweife zulässig. Die zum einjährig freiwilligen Dienst berehtig- ten Militärpflichtigen nehmen an der leßten Loosung nicht Theil (§. 14).
Auf- diejenigen Militärpflichtigen, welche in Folge hoher Loos- nummer in dem ersten Jahre ihrer Dienstpflicht nicht zur Einstellung in den Militärdienst gelangen, kann bei vorhandenem Bedarf in den beiden nächstfolgenden Jahren zurüdckgegriffen werden. Die im dritten Fahre übrig bleibenden Militärpflichtigen werden der Ersaß-Neserve überwiesen (8. 23). / :
8.14. Die zum einjährig freiwilligen Dienst berechtigten jungen Leute haben die Verpflichtung, sih spätestens zum 1. Oktober desjeni- gen Jahres, in welchem sie das 23. Lebensjahr vollenden, zum Dienst- antritt u melden. Nur ausnahmsweise kann ihnen übec diesen Zeit- punkt hinaus ein Ausstand gewährt werden. Bei gusbrehendem Kriege haben sich alle zum einjährig freiwilligen Dienst Berechtigten, welche bereits in das militärpflichtige Alter eingetreten find, auf öffent- liche Aufforderung sofort zum Heeresdienft zu gestellen. :
Diejenigen, welche die rechtzeitige Meldung zum Dienstantritt ver- säumen verlieren die Berechtigung zum einjährigen Dienste, welche jedoch nach Befinden der Ersußbehörde wieder verlichen werden kann.
L. 15. Militärpflichtige, welche wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen dauernd dienstunbrauchbar befunden werden, sind vom L E und vou jeder weiteren Gestellung vor die Ersaßbehörden zu befreien. s
8 16. Militärpflichtige, welche wegen unheilbarer körperlicher Fehler nur bedingt dienstbrauchbar befunden werden, sind der Ersaß- Reserve zu überweisen. E
& 17. Militärpflichtige, welhc nöchzu {{chwach oder zu klein für den Militärdienst oder mit heilbaren Krankheiten von längerer Dauer be- “haftet find, werden vorläufig zurücckgestellt, und falls fie niht nah ihrer Loosnummer zu den Ueberzähligen ihres Jahrganges (8. 13) ge- hören, für das nächste Jahr vorgeüterkt. : :
__ Wenn dieselben jedoch vor Ablauf des dritten Dienstpflicht-Jahres nicht dieastfähig werden, so werden sie der Ersaßreserve Überwiesen.
. 18. Wer sich wegen Verbrechen oder Vergehen in Untersuchung befindet, wird nicht vor deren Beendigung, und wer wegen Verbrechen oder Vergehen zu einer Freiheitsstrafe oder in Freiheitsstrafe umzu- wandelnden Geldstrafe rechtskräftig verurkheilt ist, nicht vor deren Vollstreckung oder Erlaß eingestellt. E E :
Die Zurückstellung folcher Perjonen ist bis zum fünften Dienst- pflicht Jahre zulässig. S ; b
Dasselbe gilt von denjenigen, welche nicht im Besiße der bürger- lichen Ehrenrechte sind, für die Zeit, während welcher sie unter der Wirkung der Ehrenstrafe stehen. Wenn dieselben jedoch vor Ablauf ihrer aktiven Dienstzeit wieder in den Besiß der Ehrenrehte gelangen wür- den, so kann ihre Einstellung in eine Arbeiterabtheilung unter Aure- nung auf die Dienstzeit erfolgen. i E L
8. 19. In Berücksichtigung bürgerlicher Verhältnisse find Zurüt- stellungen oder Befreiungen vom Militärdienste in der Regel nur für den Frieden zulässig. Dieselben werden von den Ersaßbehörden auf Ansuchen der Militärpflichtigen oder der Angehörigen derselben unter den in den 88. 20 und 21 bezeichneten Vorausseßungen und in dem daselbst bestimmten Maße auf Grund spezieller Prüfung der Ver- hältnisse angeordnet. | Z N :
. 20. Auf ein bis zwei Jahre können zurückgestellt und, falls fie niht nach ihrer Loosrummer zu den Ueberzähligen ihres Jahr- ganges gehören, für das nächste Jahr vorgemerkt werden : N
1) die einzigen Ernährer hülfloser Familien oder erwerbsunfähi- ger Väter oder Mütter; :
9) Militärpflichtige, welchen der Besiß oder die Pachtung von Grundstücken,- Handelsgeschäften oder A AYE Etablissements durch Erbschaft oder Vermächtniß zugefallen, sofern diese ihnen den Lebensunterhalt gewähren und die Erhaltung des Besißes oder der Pachtung auf andere Weise nicht zu ermöglichen ¿O A
3) der Sohn eines zur Arbeit und Aufsicht unfähigen Grund- besißers, Pächters oder Gewerbetreibenden, wenn dieser Sohn dessen einzige und unentbehrlihe Stüße zur Erhaltung des Besißes, der Pachtung oder des Gewerbes ist; * l i
4) der nähstälteste Bruder eines vor dem Feinde gebliebenen oder an den-erhaltenen Wunden gestorbenen oder in Folge derselben erwerbs- unfähig gewordenen Soldaten, fofern durch die Zurückstellung den L des leßteren eine wesentliche Erleichterung gewährt wer-
en kann; Ï / j
5) Militärpflichtige, welhe in der Vorbereitung zu einem Lebens- berufe oder in der Erlernung einec Kunst oder eines Gewerbes be- griffen sind und durch eine Unterbrehung bedeutenden Nachtheil erlei- den würden. U ;
§. 21. Militärpflichtige, welchen die im §. 20 unter 1 bis 4 auf- geführten Berücksichtigungsgründe au im dritten Dienstpflicht-Jahre noch zur Seite stehen, werden der Ersaßreserve Überwiesen.
Wenn jedoch dergleichen Militärpflichtige demnächst den Zweck ihrer Befreiung vom Militärdienste nicht erfüllen, so können sie vor Ablauf des Jahres, in welchem fie das 25. Lebensjahr vollenden, nach- träglih ausgehoben werden. y U
Die Zurü@stellung der im §. 20 unter 5 bezeichneten Militär- pflichtigen kann in ausnahmsweisen Fällen bis zu einer Gefammtdauer von vier Jahren verlängert werden. : L
j 22. Wenn in einzelnen in diesem Geseße nicht ausdrücklih vorgesehenen Fällen besondere Billigkeitsrüksichten die ausnahmsweise Zurüstellung oder Befreiung Militärpflichtiger vom Dienste im Frie- den begründen, so kann dieselbe e die oberste Instanz für Ersaß- Angelegenheiten des betreffenden Bundesstaats verfügt werden.
Durch Verheirathung eines M!litärpflichtigen können Ansprüche auf Zurückstellung nicht begründet werden. i
8. 23. Die Ersatzreserve dient zur Ergänzung des Hceres bei nothwendigen Verstärkungen oder bei Mobilinahungen. 2
Sie wird nah Dienstbrauchbarkeit und Abkömmlichkeit in zwei Klassen eingetheilt.
Die Mannschaften der 1. Klasse der Ersaßreserve gehören zu den Personen des Beurlaubtenstandes (V. Abschnitt). Bei eintretender Mobilmachung oder nothwendiger Verstärkung des Heeres können sie dur die Militärbehörden sofort zum Dienst eingezogen werden.
Die Mannschaften der 2. Klasse der E: saßreserve sind in Friedens- zeiten von allcn militärischen Verpflichtungen befreit. Bei ausbrechen- dem Kriege können dieselben jedoch zur Ergänzung des Heeres inr Falle außerozrdentlichen Bedarfs verwandt werden,
Mannschaften, welche aus- der Ersaßreserve zum Dienst eingezogen werden, sind bei Zurückführung des Heeres auf den Friedensfuß wieder zu entlassen (8. 46). A M4 :
Die Zugehörigkeit zur Ersatreszrve erlisht im Frieden, außer in dem Falle des § 60 mit dem vollendeten 31, Lebensjahre.
8 24. Die Geschäfte der Heeresergänzung werden von den zu- ständigen Kriegsministerien gemeinshaftlich mit den obersten Civil- Verwaltungsbehörden der einzelnen Bundeëstaaten geleitet, insoweit nicht in denselben andere Einrichtungen bereits bestehen
Die mit der Ausführung des- Ergänzungsgeschäftes betrauten Er}aßbehörden werden aus militärishen und bürgerlihen Mitgliedern zusammengeseßt. :
8. 25. Die Gemeinden oder gleichartigen Verbände haben unter Kontrole der Ersaßbehörden Stammrollen über alle Militärpflichtigen zu führen und find für deren richtige und ordnungsmäßige Führung verantwortlich. Die Militärpflichtigen und deren Angehörige haben die Anmeldungen zur Stammrolle nach Maßgabe der bestehenden, bezw. noch zu erlassenden Vorschriften zu bewirken.
8. 26. Die Stammurollen werden auf Grund der Civilstands- register und der nah §. 25. zu erstattenden Meldungen geführt. Die mit Führung der Civilstandsregister betrauteu Behörden und Personen sind verpflichtet, die zur Führung der Stammrollen erforderlichen Aus- züge unentgeltlih vorzulegen.
8. 27. Militärpflichtige und deren Angehör'1e, welche die vorge- schriebenen Meldungen zur Berichtigung der Stammrollen unterlassin, fowie Militärpflichtige, welche sich in den von den Ersaßbehörden ab- zuhaltenden Terminen nicht pünktlich gestellen, sind, sofern sie nicht dadurch zugleich eine härtere Strafe verwirkt haben, mit Geldstrafe bis zu 30 Mark, odec Haft bis zu 3 Tagen zu bestrafen.
Dergleichen Militärpflichtige können außerdem der Bortheile der Loosung, sowie des Anspruchs auf die nah §8. 19 bis 22 zulässigen Vergünstigungen verlustig erklärt, im Wiederholungsfalle oder bei er- wiesener böswilliger Absicht auch sofort als unsichere Heerespflichtige - in die Armee eingereiht werden, in welhem Falle ihre Dienstzeit t vom nächstfolgenden Rekruten-Einstellungstermire ab gerechnet wicd.
Die üm §. !40 des Strafgeseßbuches enthaltenen Vorschriften treffen auch diejenigen Wehrpflichtigen, welche versuchen, das Bundes- gebiet ohue Erlaubniß zu verlassen, um sich der Erfüllung ihrer aktiven Friedensdienstpflicht zu entziehen.
8. 28. Werden die in den Terminen ausgehobenen Rekruten nicht sofort ihren Truppentheilen zugeführt, so gehören sie bis zu ihrer Ein- stellung zu den Mannschaften des Beurlgubtenstandes.
Jn gleichem Verhältniß, wie die beurlaubten Rekruten, befinden sih Freiwillige, welche nah definitiver Annahme bei einem Truppen- theile vorläufig in die Heimath beurlaubt werden.
8. 29. Alle auf die Heeresergänzung bezüglichen amtlichen Ver- rihtungen und Verhandlungen, mit Ausnahme der durch strafbare Handlungen bedingten, unterliegen weder einer Stempelgebühr, noch einer Taxe. /
8, 30. Von den Kosten des Nekrutirungsverfahrens sind nur die- jenigen auf Reichsfonds zu übernehmen, welche sich unmittelbar aus der Betheiligung von Militärbehörden und Militärpersonen an dem- selben ergeben. j ;
Den einzelnen Bundesstaaten bleibt die Bestimmung überlassen, von wem die übrigen Kosten zu tragen sind.
ITT, Abschnitt. Vom aktiven Heere.
§. 31, Zum aktiven Heere gehören:
A. Die Militärpersonen des Friedensstandes, und zwar:
1) die Offiziere, Aerzte und Militärbeamten des Friedensftandes vom Tage ihrer Anstellung bis zum Zeitpunkte ihrer Entlassung aus dem Dienste; j ; :
2) die Kapitulantea vom Beginn bis zum Ablauf oder bis zur Aufhebung der abgeschlossenen Kapitulation;
3) die Freiwilligen und die ausgehobenen Rekruten von dem Tage mit welchem ihre Verpflegung dur die Militärverwaltung be» ginnt, einjährig Freiwillige von dem Zeitpunkte ihrer definitiven Ein- tellung in einen Truppentheil an, sämmtlich bis zum Ablauf des Tages ihrer Entlassung aus dem aktiven Dienste. | j
B. 1) Die aus dem Beurlaubtenstande (V. Abscknitt) zum Dienst einberufenen Offiziere, Aerzte, Militär-Beamten und Y annschaften von dem Tage, zu welchem fie einberufen sind, bis zum Ablauf des Tages der Wiederentlassung ; i ea
9) alle in Kriegszeiten zum Heeresdienst aufgebotenen oder freiwillig eingetretenen Offiziere, Aerzte, Militär - Beamten und Mannschaften, welche zu keiner der vorgenannten Kategorien gehören, von dem Tage, zu welchem sie einberufen sind, bezw. vom Zeitpunkte des freiwilligen Eintritts an, bis zum Ablauf des Tages der Entlassung. :
C. Die Civil-Beamten der Militär-Verwaltung, vom Tage ihrer Anstellunz bis zum Zeitpunkte ihrer Entlassung aus dem Dienste.
8 32, Die besondere Gerichtsbarkeit übec Militärpersonen be- {ränkt sich auf Strafsachen und wird durch Reichsgeseß. geregelt.
Den allgemeinen Gerichtsstand haben die Militärpersonen bei dem Gerichte des Garnisonortes. D
Diese Bestimmung findet auf diejenigen Militärpersonen, welche nur zur Erfüllung der Wehrpflicht dienen oder welche selbständig einen Wohnsiß nicht begründen können, nur bezüglich der Klagen wegen vermögensrechtliher Anspcüche Anwendung. ; i
Es bleiben diejenigen landesgeseßlichen Vorschriften in Kraft, nah welchen für Truppentheile, die nah der Mobilmachung ihre Garnison verlassen haben oder sich dauernd im Auslande aufhalten, die Ausübung der streitigen , oder freiwilligen Gerichtsbarkeit einem inländischen Gerichte oder den-Auditeuren ein für alle Mal übertragen ist, gber für den einzelnen Fall im Verordnungswege übertragen wer- den fann.
8, 33. Die Militärpersonen des eas und die Civil- Beamten der Militärverwaltung bedürfen zu ihrer Verheirathung der Genehmigung ihrer ne a
. 34. Die Militärpersonen des Fricdensstandes und die Civil- beamten der Militärverwaltung können die Uebernahme von Vormund- schaften äblehnen, und sind zu deren Uebernahme nur mit Genehmi- gung ihrer Vorgeseßten berechtigt. G
8. 35. Die landesgeseßlih für einzelne Klassen von Le
sonen bestehenden Beschränkungen hinsichtlih der Erwerbung, Ber- äußerung und Belastung von Grundstüten werden aufgeljoben. __ §. 36, Zum Betriebe eines Gewerbes bedürfen die Militärper- sonen des Friedensstandes für sich und für die in Dienstgebäuden bei ata wohnenden Mitgliedern ihres Hausstandes der Erlaubniß ihrer Zorgeseßten, insofern nicht das Gewerbe mit der Bewirthschaftung eines ihnen gehörigen ländlichen Grundstücktes verbunden ist.