1874 / 34 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 09 Feb 1874 18:00:01 GMT) scan diff

& 37. Angehörige des afttiven- Heeres, wclch2_ nach eingetretener Mobilmachung oder Kriegsbereitshaft dienstlih genöthigt werden, ihre Garnifon oder ihren Wohnort zu verlassen, find als Micther an die von ibnen gesch!esscnen Micthsverträge, insoweit niht auêdrüdcklih etwaë Anderes vereinbart ist, nur kis zum Ablauf desjenigen Kalender- vierteljahres aden, in welchem sie ihre Garnijon oder ihren Wohnort verlassen. i Z

ves 38. In Kriegszeiten oder während eines Belagerungszustandes

Eönnen die im §. 31 bezeichneten und die nah SS. 155 bis 158 des Militärstrafgeseßbuhs vom 20. Juni 1872 den Militärge*eßen unter- worfenen Perfonen leßtwillige Verordnungen unter besonders crleich- terten Formen gültig crrihten (privilegirte militärishe Testamente). Die Vorrechte der Militärpersonen in Beziehung auf diese leßtwilligen Verordnungen bestchen allein darin, daß sie nah Maßgabe der nah- stehenden Bestimmungen den für ordentliche Testamente vorgeschriebe- nen Förmlichkeiten nicht unterworfen sind. Es find dabei die folgen- den Bcstimmungen zu beobachten: t E

1) die Befugniß, in Kriegszeiten oder während eines Belagerungs- zustandes privilegirte militärische Testamente zu errichten, beginnt für die §. 31 bezeichneten Personen von der Zeit, wo fie entweder ihre Standquartiere oder im Fall ihnen solhe nicht angewiesen sind, ihre biéherigen Wohnorte im Dienste verlassen oder in denfelben angegriffen odér belagert werden. : Wi i

Kriegsgefangeze oder Geißeln haben diese Befugniß, so lange sie sich in der Gewalt des Feindes befinden. : S

9) Pcrivilegirte militärische Testamente find in gültiger Form errihtet :

Me wenn sie von dem Testator eigenhändig geschrieben und unter- {{riebcn find; h ; :

b. wenn sie von dem Testator eigenhändig unterschrieben und von zwei Zeugen oder einem Auditeur oder Offizier mitunterzeihnet sind;

c. wenn von eincm Auditeur oder Offizier, unter Zuziehung zweier Zeugen oder eines zweiten Auditeurs oder Offiziers, über diz münd- liche Erklärung des Testators eine schriftlihe Berhandlung aufge- nommcn und diese dem Testator vorgelesen, sowie von dem Auditeur oder Offizier und den Zeugen unterschrieben ist.

Bei verwundeten oder kranken Militärpersonen können die unter b. und e. erwähnten Auditeure und Offiziere durch M:litärärzte oder höhere Lazaretlbeainte oder Militärgeistliche vertreten werdeu.

3) Die sub 2 erwähnten Zeugen sind Beweiszeugenz sie brauchen nicht die Eigenschaft von Jnstrumentszeugen zu haben und es kann die Sutidge eines derselben für vollständig beweisend angenommen werden.

4) Die nah Vorschrift sub 2e. aufgenommene Verhandlung hat in Be:reff ihres Inhalts und der in ihr angegebenen Zeit der Aufnahme die Beweiékraft ciner öffentlihen Urkunde.

Ist in dem eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen, oder in dem eigenhändi4 unterschriebenen Testamente (2a. b.) die Zeit der Errichtung angegcben, so streitet die Vermuthung bis zum Beweise des Gegentheils für die Richtigkeit diejer Angabe.

Eine gleiche Vermuthung streitet dafür, daß das Testament wäh- rend des die privilegirte Form zulassenden Ausnahmezustandes errictet ift, wenn dass-lbe wäbrend diefer Zeit oder innerhalb vierzehn Tage nach deren Aufhören einer vorgeseßten Militärbehörde zur Aufbewah- rung übergeben ist, oder wenn dasselbe in dem Feldnachlaß des Testa- tors aufgefunden wird. j s

5) Privilegirte militärishe Testamente verlieren ihre Güttigkeit mit dem Ablauf eines Jahres von dem Tage ab, an welchem der Truppentheil, zu dem der Testator gehört, demobil gemacht ist, oder der Testator aufgebört hat, zu dem mobilen Truppentheil zu gehören, oder als Kriegsgefangener oder Geißel aus der Gewalt des Feindes entlassen ift. i

Der Lauf dieser Frist wird jedoch suspendirt durch anhaltende Unfähigkeit des Testators zur Errichtung einer anderweiten leßtwilligen Berorduung.

Wenn dec Testator innerhalb des Jahres vermißt und in dem Verfahren - auf Todeserklärung oder auf Abwescnheitscrklärung fest- gestellt wird, daß er seit jener Zeit verschollcn ist, so tritt die Ungültigkeit des Testaments nicht ein.

6) Das privilegirte militärische Testament verliert durch Deser- tion des Testators seine Gültigkeit, und diese wird dur den erhal- tencn Pardon nicht wieder hergesteit.

§. 39, Die dur Reichs- cder Lande8geseße vorgeschriebenen Be- \{ränkungen der geritlihen Zwangsvollstreckungen gegen Militärper- jonen fiuden auf alle Arten der Zwangsvollstreckung gegen die lchteren entsprechende Anwendung.

Eine Aufhebung dieser Beschränkungen durch vorgängige Ein- willigung des Schuldners ist eben so wie jede Cession, Verpfändung oder sonstige Uebertragung des Anspruchs auf die Zahlung von Dienst- einkünften oder Pen'onen ohne rehtliche Wirkung.

. 40. Die Verpflichtung der Militärpersonen zur Entrichtung der Staatssteuern regelt sich nach den Landesgeseßen unter Berücksich- tigung des Geseßes wegen Beseitigung der Doppelbesteuerurg vom 13. Mai 1870 (Bundes-Gescßblatt des Norddeutschen Bundes S. 119).

Jedoch ist mindestens das Militäreinkommen der Personen des Unteroffizier- und Gemeinenstandes, sowie, für den Fall einer Mobil- machung, das Militäceinkommen aller Angehörigen des aktiven Heeres bei der Veranlagung bezw. Erhebung von Staatssteuern außer Betracht zu lassen. Die Feststellung eines angemessenen Steuernachlasses für die Unteroffiziere und Gemeinen des Beurlaubterstandes und deren Familien für die Monate, in welchen jene ih im aktiven Dienste be- finden, bleibt der Landesgeseßgebung üverlasfen.

8. 41. Die Militärpersonen des Friedenéstandes sind nicht An- gehörige derjenigen Gemeinden bezw. weiteren fommunalen Verbände, in deren Bezirk fie ibren dienstlichen Wohnsiß haben.

Inwierern durh den Besiß von Grundstückea oder durch den Be- trieb stehender Gewerbe eine Ausnahme hiervon eintritt, hängt von der Bestimmung der Landesgeseße ab. Zur Ausübung von Wahlrechten sowie zur Annahme von Aemtern in der Verwaltung und Vertretung der Gemeinden und weiteren Kommunalverbände bedürfen jedoch die bezeihneten Militärpersonen auch als Angehörige derselben die Ge- nehmigung ihrer Dienstvorgesetzten.

Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf die im §. 31 sub B. bezeichneten Militärpersonen für die Zeit, während welcher sie dem aftiven Heere angehören, entsprechende Anwendung.

__ §. 42. Die Militärpersonen des Friedensstandes sind von allen direkten Kommunalauflagen (Abgaben, Leistungen, Diensten), sowohl der einzelnen bürgerlichen Stadt- und Landgemeinden, als auch der weiteren kommunalen Verbände, in deren Vezirk fie ihren dienstlichen Wohnsiß haben, befreit; nur zu den auf den Grundbesiß oder das fte- hende Gewerbe oder auf das aus diesen Quellen fließeude Einkommen gelegten Kommunallzst-n müssen auch sie beitragen, wenn fie in dem Mb ezirte Grundbesitz haben oder ein stehendes Gewerbe be- reiben,

_Die gleiche Befreiung genießen die im §. 31 snb B. bezeichneten Militärpersonen für fih und ihre Familien in den Monaten, in wel- chen sie dem aftiven Heere angeböbren.

,_ Diejenigen Personen, welche in Folge eincr iz Kriege erlittenen Dienstbeshädigung invalide geworden sind und den mit Pension zur Disposition geftellten Offizieren, steht hinsichtlich ihrer Penfion die volle Freiheit von direkten Kommunalauflagen zu. Alle anderen Per- founen, welche Militärpension bezieben, genießen hinsichtlich dersclben diejenigen Befreiungen von Komimunalauflagen, welche den pensicnir- ten CLivilbeamten nach den rit din ihres Wohnsißes zustehen.

__ Den indirekten Kommunalabgaben (Verbrauchsabgaben) sind au die: Militärperfonen unterworfen; jedo bleiben von jolchen Abgaben die Militär-Speiseeinrihtungen und ähnliche Anstalten in dei bisheri- gea Rinfange befreit. j i

§43. Diejenigen Begünstigungen, welche nach der Geseßgebung der eineuen Bundesstaaten den Hinterbliebenen von Staatskeamten hinfihtllich der Besteuerung der aus Staatsfonds oder aus öffentlichen Versorgungêk\ossen denselben gewähz:ten Pensionen, Unterstützungen oder sonstigen Zuweadungen zustehen, finden auch zu Gunsten der Be bliebenen von Militärpersonen binsichtlih der denselben aus Neichs-

oder Staatsfonds oder aus ôfentiichen Versorgungékassen zufließenden gleichartigen Bezüge Anwendung. : E

. 44. Für die zum aftiven Heere gchörigen Militärpersonen, mit Ausnahme dec Militärbeamten, ruht die Berechtiguna zam Wäh- len sowohl in Betreff der Reichsvertretung als in Betreff der einzel- nen LandesvertKtungen. Die Theilnahme an politischen Vereinen und D ist den zum aktiven Heere*gchörigen Militärpersonen untersagt. :

Jn Kriegêzeiten haben Angehörige des aktivea Heeres keinen An- spruch auf Beurlaubung zur Theilnahme an den Sitzungen des Rei.hs- tages oder einer Landeévertretung. J

Die Militärpersonen des aktiven Heercs sind von dem Dienst als Geschw:rene oder Schöffen befreit.

IV, Ab\schnitt. Entlassung aus dem aktiven Dienste.

8. 45. Alle Soldaten, welche nach erfüllter aftiver Dienstpflicht von den Fahnen entlassen werden, treten nah Maßgabe dec zurüge- legten Gesammitdienstzeit zur Reserve, zur Landwehr oder zum Land- sturm über. 4 Í

Mannschaften, welche bei nothwendiger Verstärkung oder Mobil- machung d-s Heeres aus der Ersaßreserve zum Dienst cinberufen und bei Zurückführung des Heeres auf den Friedensfuß wieder entlassen werden (8. 23), treten, wenn sie militärisch ausgebildet sind, je nah ihrem Lebensalter (8. 55) zur Reserve oder Landwehr über, anderen Falles aber in die Ersatceserve zurück. : E

Einjährig Freiwillige, welhe während ihrer Dienftzcit mit Ver- seßung indie zweite Klasse des Soldatenstandes bestraft werden, ver- liexeu den Anspru auf Entlassung nach einjähriger Dienstzeit.

S. 46. Soldaten, welhe während dex Erfüllung ihrer aktiven Dienstpflicht dienstunbrauctbar werden, find ¿ur Disposition der Ersaßz- behêrden zu entlassen (S. 49). / :

8. 47. Soldaten, wclche während der Erfüllung ihrer aktiven Dienstpflicht duch Erbschaft oder Vermächtziß ein Grundstück, ein Handelsgeschäft oder cin gewerbliches Etablissement, in welchem meh- rere Arbeiter beschäftigt werdèn, zufällt, können von den fommandi- renden Generalen zur Disposition der Erfaßbehörden entlassen werden, wenn ihre persönliche Mitwirkung zur Erhaliung des Besißes noth- wendig ist. j A

Auch aus den sonstigen im §. 20 bezeichneten Reklamatiosgrün- den kann die Entlassung ein:s Soldaten vor erfüslter aktiver Dienst- pflicht nur dann erfolg:.n, wenn der Grund nah der Aushebung des Reklamirten und ohne Zuthun der Betheiligten eingetret:n ist. Jn derartigen Fällen erfolgt die Eatlafsunz des Reklamirten in dec Regel

erst zu dem nächsten allgemeinen Entlassungstermin.

8. 48. Die Bestimmungen des §. 47 finden auf Sofdaten, welHe

fi bei mobilen Truppen im Dienst befiaden, in der Regel keine An-

wendung.

8. 49. Die zur Disposition der Ecfaßbehörden entlassenen Sol- daten gehören bis zur Entscheidung über ihr ferneres Militärverhält- niß zu den Manuschaften des Beuclaubtenstandes. (V. Abschnitt.)

§. 50. Ueber das fernere Militärverhältniß der zu ihrer Dispo- sition entlassenen Mannschaften entscheiden die'Ersaßbehörden nah den- selben Grundsäßen, wie über die noch uit eingestellten Militärpflich- ligen der eatsprecheaden Altersflassen.

Haben dergleichen Mannschaften jedoch bereits ein Jahr oder als eirjährig Freiwillige neun Monate aktiv gedient, so follen sie in der Regel nicht vcn Neuem für den aktiven Dienst ausgehoben werden.

V, Abschnitt. Vom Beurlaubtenstande.

8. 51. Zum Beurlaubtenstande gehören: Ï

1} die Offiziere, Aerzte, Beamten und Mannschaften der Reserve und Landwehr ;

2) die Mannschaften der Ersaßreserve 1. Klasse (§. 23);

3) die vorläufig in die Heimath beurlaubten Rekruten und Frei- willigen (§. 28); / ¿ 5

4) die bis zur Entscheidung über ihr ferneres Militärverhältniß zur Disposition der Erfaßzbehörden entlassenen Mannschaften (§. 49);

5) die vor ecrfüslter aftiver Dienstpfliht zur Disposition der Truppentheile beurlaubten Maanfchaften. ;

8 52. Die Personen des Beuklauabtenstandes sind während der Beurlaubung den zur Ausübutig der -militärishen Kontrole erforder- lihen Anordnungen unterworfen. Sie haben den ihnen von ihren Borgesebßten in diecnsilichen Angelegenheiten ertheilten Befehl-n unbe- dingt Folge zu leisten und bei cigener Verantwortlichkeit Vorkehrungen zu treffen, daß dergleihen Befehle und namentlich Einberufungsordres ihnen jederzeit zugestellt werden können.

_Im dienstlichen Verkehr mit ihren Vorgescßten oder wenn fie in Militäruniform erscheinen, sind fie der militärishen Disziplin uuter- worfen (§8. 7).

8. 53. Bei eintretender allgemeiner Mobilmachung haben alle im Auslande befiadlichen Personeu des Beurlaubtenstandes si unver- züglich in das Inland zurückzubegebcn, fofern sie hiervon nicht aus- drücklich dicpensirt werden.

8. 54. Außerdem gelten die folgenden Bestimmungen:

___ 1) Den Offizieren und Aerzten des Beurlaubtenstandes, fowie ‘den im §. 51 unter 3 bis 5 bezeihneten Mannschaften darf falls sie nicht nachweisen, daß sie in einem auderen Bundesstaate die Staats- angehörigfeit erworben haben die Eatlassung aus der Staatsanze- hörigfeit nur mit Genehmigung der Militärbehöcde ertheilt werden. Sie sind ferner den Bestimmungen im dritten Abschnitte des Militär- Strafgeseßbuchs vom 20. Juni 1872 über unerlaubte Entfernung und Fahnenfluht und den Bestimmungen im vierten Abschnitt desselben Geseßbuchs über Selbstbeschädigung und Vorshüßzung von Gebrechen in gleicher Weise wie die Personen des aktiven Dieaststandes unter- worfen.

2) Auf beurlaubte Mannschaften der Reserve, der Landwehr und der Ecfaßreserve 1, Klasse, welche obne Erlaubniß auswandern oder auszuwandern versuchen, finden die Strafvorschriften des §. 140 des Strafgeseßbuchs unter Berüfichtigung der im dritten Absaße des F. 27 dieses Ges:ß-es enthaltenen Bestimmung Anwendung.

3) Die vorläufig iu dic Heimath beurlaubten R-kruten und Frei- P, bedürfen zur Verheirathung der Genehmigung der Miiitär-

ehörde.

4) Die zur Disposition der Truppentheile beurlaubten Mann- schaften können bis zum Ablauf ihres dritten Dienstfahres jederzeit zur Fahne wieder einberufen werden und bedürfen bis dahin der mili- tärischen Genehmigung zum Wechsel des Aufenthaltsortes.

5) Im Uebrigen und mit den angegebenea Ausnahmen gelten für die Personen des Beurlaubtenstandes die allgemeinen Landesgeseße und find dieselben in der Wahl ihres Aufenthaltéortes im Jn- und Aus- lande, in der Ausübung ihres Gewerbes, rücksihtlich ihrer Verheira- thung und ihrer sonstigen bürgerlichen Verhäitnisse Beschränkungen nicht unterworfen.

S. 55. Die Mannschaften der Reserve und Landwehr werden in Jahresklafsen nah ihrem Dienstalter eingetheilt.

__ Die Dienstzeit in der Reserve und Landwehr wird von demselben Zeitpunkte an berechnet, wie die aktive Dienstzeit, auß wenn in Ec- füllung der leßteren eine Unterbrechung stattgefunden hat. Die Ver- seßung aus der Reserve in die Landwehr bezw. die Entlassung aus der Landwehr erfolgt jedo nur bei den Herbst-Kontrolversammlungen des betreffenden Jahres.

Mannschaften, welche in Folge eigenen Verschuldens verspätet aus dem aftiven Dieaste entlassen werden, treten stets in die jüngste Fahres- klasse der Reserve in, s

Die Referve- und Landwehrpflicht derjenigen Mannschaften, welhe der Ersaßreserve. angehört haben (8. 45), ift so zu bemessen, als wenn- fie im ersten Jahre ihres dienftyflihtigen Alters ausgehoben wären.

S. 96. Bei nothwendigen Verstärkungen oder Mobilmachüngen des Heeres werden die Mannschaften des Beurlaubtenstandes nah Bedarf, jedoch in den Grenzen der bezüglichen Bestimmungen des“ Gesetzes, betreffend die Verpflichtung zuin Kriegsdienst vom 9. No- vember 1867, zur Fahne einberufen und zwar, soweit die militärischen Antercises es gestatten, na den Jahresklassen , mit der iüngsten be- ginnend.

8. 57. Hierbei können dringende häusliche und gewerbliche Ver- hältmsse der Art Berücksichtignrg finden, daß Reservisten hinter die leßte Jahresklasse der Reserve ihrer Waffe oder Dienftkategerie, Land- wehr-Mannschaften aber, sowie in besondcrs dringenden Fälicn auch einzelne Reservisten, hinter die leßte Jahresklafse der Landwehr ihrer Waffe oder Diensikategorie zeitweise zurückgestellt werden.

Auf die Dauec der Gesammt- Dienstzeit hat die Zurückstellung keinen Einfluß. :

8. 58. Reichs-, Staats- und Kommunal-Beamte, sowie Ange- stellte der Eisenbahnen, welche der Reser»e oder Landwehr angehören, dürfen für den Fall einer Mobilmachung oder nothwendigen Ver- stärkuzg des Heeres hinter den ältesten Jahrgang der Landwehr zu- rückgestellt werden, wenn ihre Stellen selbst vorübergehend nicht offen jt wle on können und eine geeignete Vertretung niht zu ermög- ichen ift.

Personen des Beurlaubtenftandes, welche ein geistliches Amt in einer mit Korporationsrechten innerhalb des Lundesgebietes bestehenden Religionsgesell\chaft bekleiden, werden zum Dicnste mit der Waffe nicht herangezogen.

§8. 59, Reichs-, Staats- und Kommunalkbeamte sollen dur ihre Einberufung zum Militärdienst in ihren bürgerlihen Dicnstverhält- nifsen keinen Nachtheil erleiden.

Ihre Stellen, ihr persönliches Diensteinkommen aus denselben und ihre Anciennetât, sowie alle sich daraus ergebenden Ansprüche bleiben ihnen in der Zeit der Einberufung zum Militärdi-nste ge- wahrt. Erhalten dieselben Offizierbesoldung, fo kann ibnen der reine Betrag derjelben auf die Civiibesoldung angerechnet werden; denjenigen, welche einen eigenen Hauéëstand mit Frau oder Kind haben, beinrt Verlassen ihres Wohnortes „jedoch nur, wenn und soweit das ‘reine Civileinkommen und Militärgehalt zusammen den Betrag von 3600 Mark jährli{ch übersteigen

Nach denselben Grundsäßen find pensionirte eder auf Wartegeld stehende Civilbeamte hinsihtlih ihrer Pensionen oder Wartegelder zu bchandeln, wenn sie bei einer Mobilmachang in den Kriegsdienst. ein- treten.

Die näheren Bestimmungen bleiben den einzelnen Bundesregte- rungen überlassen.

§. 60, Mannschaften des Beurlaubtenstandes, welche sich der Kontrole längr als ein Jahr entzichen oder eine Ordre zum Dienste ohne anerkannte En!shuldigung unbefolgt laffen, werden, abgesehen von der Über sie zu verhängenden Strafe, unter Verlängerung threr Dienstzeit in die näht jüngere Jahresklafse versezt. Dauert die Kontreolentziehung zwei Jahre und darüber, so werden sie entsprehend weiter zurückrangirt.

8. 61. Personen des Beurlaubtenstandes, welhe nah erfolgter Auswanderung ver vollendetem 31. Lebensjahre wieder naturalisirt werden, haben in der Regel die Zeit ihrer. Abwesenheit im Beurlaubten- stande naczudienen. z

__§. 62. Alle Reichs-, Staats- und Kommunalbehörden find ver- pflichtet, in ihrem Bereiche die Militärbehörden bei der Kontrole und bei Regelung der Militärverhältnisse der Personen des Beurlaubten- standes, insbesoudere auch bei Einberufung derselben zum Dienst zu unterstüßen.

Schlußbestimmungen.

8. 63. Die Auëführungsbestimmungen zu den Abschnitten IL., IV. und V. dieses Geseßes erläßt der Kaiser.

8. 64. Gegenwärtiges Geseß kommt in Bayern nah näherer Be- stimmung des Bündnißvertrages vom 23. November 1870 (B .-G.-Bl. 1871, S. 9) unter 111. §5, in Württemberg nach näherer Bestim- mung der Militärkonvention vom 21./25, November 1870 (B.-G.-Bl, 1870, S. 658) zur Anwendung.

Urkundlich 2c. h

__ Die zu §. 3 gehörige Nachweisung der ZaHl der Offi- zier-, Arzt- und Veamtenstellen im Friedensstande des deutshen Heeres weist nah:

Preußen, zugleih für die Kontingente Norddeutshlands extlufive Sachfen für das Großherzogthum Baden und Hessen, fowie für Elsaß-Lothringen und für gemeinschafilihe Heeres-Einrich- tungen: 70 Generale der Jüfanterie, Kavallerie dder ü:eneral-Lieute- nants, * 158 General-Majore, 309 Regiments - Commandeure oder Stabs-Offiziere im Range derselben, 1143 Stabs-Offiziere, 2901 Hauptleute und Rittmeister, 10,432 Premier- und Seconde-Lieutenants, zusammen 15,013 Offiziere.

1 General-Stabêgarzt der Armee, 16 Generalärzte, 247- Oker- Stabsärzte, 329 Stabsärzte, 698 Assistenzärzte, 15 Apotheker, zusam- men 1316 Aerzte.

1 General-Auditeur, 6 Ober-Auditeure, 15 Corps-Auditeure, 93 Divisions- und Garnison-Auditeure, 10 Afktuarien, zusammen 125 Ot na vi 6st», 12 Ober-Pf 101 Pf 102 K

2 Feldprêbst2, 12 Ober-Pfarrer, arrer, 102 Küster, zu- sammen 217 Geistliche 2c. ;

32 Räthe 1., 2. und 3. Klasse, 104 Räthe 4. und 5. Klasse, 1394 Subalternean 1. Klasse, 857 Subalternen 2. Klasse, 1017 Unter- rcamte, zusammen 3404 Verwaltungsbeamte. %

15 Corps-Reoßärzte, 102 Ober Roßärzte, 408 Roßärzte, zusam- men 525 Roßärzte.

73 Sattler. 522 Büchsenmacher.

59 wissenschaftliche Lehrer, 42 Elementar-, Feht- und Turnlehrer, zusammen 101 C'villehrer.

Sachsen: 6 Generale der Infanterie, Kavallerie oder General- Lieutenants, 10 General-Majore, 24 Regiments Commandeure oder Stabsoffiziere im Range derselben, 83 Stabsoffiziere, 213 Hauptleute und Rittmeister, 823 Premicur-Lieutenants und Seconde-Licutenants, zusammen 1159 Offiziere.

1 Generalarzt, 19 Ober-Stabsärzte, 28 Stabsärzie, 51 Assistenz- ärzte, 1 Apotheker, zusammen 100 Aerzte.

1 Ober-Auditeur, 2 Corps-Auditeure, 7 Divisiors- und Garnison- Auditeure, 1 Aktuar, zusammen 11 Auditeure 2c.

1 Ober-Pfarrer, 5 Pfarrer, 5 Küster, zusammen 11 Geistliche 2c.

3 Nâäthe 1., 2. und 3. Klasse, 10 Räth: 4. und 5. Kiasse, 102 Subalternen 1, Klasse, 50 Subalternen 2. Klasse, 74 Unterbeamte, zusammen 239, Verwaltungsbeamte.

K Corps-Roßarz, 8 Ober-Roßärzte, 29 Rohzärzte, zusammen 38 oßärzte.

6 Sattler. 42 Büchsenmacher.

__9 wissenschaftliche Lehrer,“ 11 Elemèntar-, Fecht- und Turn!ehrer, zusammen 20 Civillehrer.

Württemberg: 5 Generale der Infanterie, Kavallerie oder General-Lieutenants, 9 Sea ese, 21 Regiments-Commandeure oder Stabsoffiziere im Range derselben, 72 Stabsoffiziere, 159 Haupt- lcute uhd Rittmeister, 639 Premier- und Seconde-Lieutenants, zusam- men 905 ae A

2 Generalärzte, 14 Ober-Stabsärzte, 22 Stabsärzte, 38 Assistenz- ärzte, 1 Apotheker, zusammen 77 Aerzte.

1 Corps-Auditeur, 8 Divisions- und Garnisons-Auditeure, zusam- mcn 9 Auditeure. i

4 Räthe !., 2. und 3. Klafse, 11 Räthe 4. und 5. Mlatio: 83 Subalternen 1. Klasse, 52 Subalternen 2. Klasse, 41 Unterbeamte, zusammen 191 Verwaltungsbeamte. at g E N EBass, 6 Ober-Roßärzte, 19 Roßärzte, zusammen 26 Roßärzte.

4 Sattler. 32 Büchsenmacher.

Motive.

Der Artikel 61 der Verfassung des Deutschen Reichs lautet : ¿Nach Publikation dieser Verfassung ist indem ganzen Reiche die gesammte S Militärgeseßgebung uagesäumt einzuführen, \o- wohl die Gesetze selbst, als die zu ihrer Ausführung, Erläuterung oder Ergänzung erlassenen Reglements, Instruktionen und Reskripte, namentlich also das Militär-Straf ejeßbuh vom 3. April 1845, die

- Militär-Strafgerihtsordnung vom 3. April 1845, die Verordnung über die Ehßrengerihte vom 20. Juli 1843, die Bestimmungen über An8b-( ung, Dienstzeit, Servis- und Vexrpflegungswesen, Einquartie-

rung, Ersaß von Flurbes{ädigungen, Mobilmachung u. f. w. für Krieg und Frieden. Die Militär-Kirhenordnung ist jedoch ausge- schlossen.“ „Nah gleichmäßiger Durchführung der Krie g s- organisation des Deutschen Heeres wird ein umfassen- des Of E I rN ed dem Reichstage und dem Bundesrathe zurverfa\sungsmäßigenBeschluyfassung vorgelegt werden.“

Der Schlußsäatß des Artikels 61 ift seiner Zeit durch ein von dem Abgeordneten von Forckenbeck gestelltes und mit 134 gegen 128 Stimmen angenommenes Amendement in die Verfassung des Noi d- dentsh-n Bundes eingeführt und später in die Verfassung des Deut- 0 Reichs hinübergenommen worden. Das Amendement ist von em Antragsteller felbst im Reichstage des Norddeutschen Bundes nicht näher begründet worden. Dagegen äußerte sich der Abgeordnete ra ohnc Widcrpruch zu finden, über dasselbe u. A. in foigenden

orten :

„Jch glaube daher, der Zusaß, welchen Herr von Forckenbeck in sei- nem Amendement vorschlägt und welcher eine bloße Verheißung auf ein künftiges Bundes-Militärgeseß enthält, ist nmcht von übermäßi- ger Wichtigkeit. Denn es versteht sih von seWst, daß die biéheri- gen Gesetze gelten, bis ein anderes Geseß zu Stande fomnmt. Aber ih meine, als Erinnerung daran, daß die Kodifikation cin dringendes Bedürfniß ist, können wir auch unbedenklich einem fol- chen Zusatze zustimmen.“ / rets La 1825

(Stenographische Berichte über die Verhandlungen des Reichs- tages des Norddentichen Bundes im Jahre 1867 S. 581.)

Auch tie bei Berathung des X1. Abschnitts und insbesondere des Artikcl 61- der Verfassung von anderen Seiten gefallenen Acußerunzen bestätigen die Annahme, daß der Zusaß zum Art. 61 die Kodifikatiou der dur denselben Autikel in Bausch und Bogen ouf den Nerddeut- {en Bund bezw. auf das Deutsche Reih übertragenen preußischen Militärgeseße bezwedckte. l

Inzwischen hat sich j:doch die Nothwendigkeit herausgestellt, {on vor gleichmäßiger Durchführung der Kriegsorganisation d2s Reichs- heerés eine Reihe von militärischen Spezialgeseßen füc den Nerd- deutschen Bund, kezw. füc das Reich zu erlassen und zwar ins besondere : :

1) da: Geseß, betreffend die Verpflichtung zum Kriegsdienste, vom 9. November 1867 (B.-G.-Bl. S. 131), jeßt gültig im ganzen Reiche, in Bayern nach näberer Bestimmung des Reichsgeselzcs vom 24. November 1871 (R.-G.-Bl. S. 398); 20 B

2) das Gese, betreffend die Quartierleistung für die bewaffnete Macht während des Friedenszustandcs vom 25. Juni 1868 (B.-G.-Bl. S. 523), jeßt gültig im ganzen Reiche, außer in Bayern und Württemberg;

3) das Reichsgeseß, betreffend die Pensionirung und Verfo:gung der Militärpersonen des Reichsheeres und der Kaiserlichen“ Marine, sowie die Bewilligungen für die Hinterbliebenen solher Personen, vom 27. Juni 1871’ (R.-G.-Bl. S. 275); i

4) das Reichsgeseß, betreffend die Beschränkungen des Grund- einenthums in der Umgebung von Festungen, vemin 21. Dezember 1871 (R.-G.-Bl. S. 459); -

5) das Militär-Strafgeseßbuch für das Deutshe Reih vom 20. Juni 1872 (R.-G.-Bl. S. 173);

6) das Gesel über die Kriegsleistungen, voz 13. Juni 1873 (R.-G.-Bl. S. 129). j

Hierdurch haben \sich die Vorausseßungen der erwähnten Verfaf- sungs-Bestimmung wesentlich verändert, und es werden, nahdem nun- mehr die Kriegs-Organisation des Heeres in der Hauptsache gleichmäßig durchgeführt 1, zur Erfüllung der in jener Beftimmung enthaltenen Zusage nur noch dicjsenigen Materien der Militkärgeseßgebung dürch Reichsgeschße zu ordnen fein, welche eine Regelung im Wege der Reichs- gescßg-bung noch nicht erfahren haben. :

Da es sih hiernah nicht mehr um die Kodififation der gesammten Militärgeseßgetung handelt, so ift aus praktischen Rücksichten auch da- yon Abstand genommen worden, den noch übrig gebliebenen Theil der- selben in einem einheitlichen Geseß-Entwurfe zu behandeln. vielmehr beabsichtigt, außer dem vorliegenden Gcseß-Entwurfe Spezial- geseße über Naturalleistunzen für die bewaffnete Macht im Frieden, jowie über die VaherIgnng der Familien der zur Fahne einberufenen Mannschaften des- Beurlaubteustandes und der Ersaß-Reserve einzu- bringen.

Das Geseß, um welches es sich hier zunächst handelt, darf in Verbindung mit den Bestimmungen des XI. Abschnitts der Reichs- Berfassung und des im ganzen Neiche in Bayern nach näherer Be- stimmung des Reichëgeseßes vom 24. November 1871 (R-G.-Bl. Nr. 45) geltenden Geseßes, betreffend die Verpflichtung zum Kriegs- dienste, vom 9. November 1867 als das Grundgeseß der militärischen Organisation des Reichs angesehen werden, und is desbalb für das- selbe die Bezeichnung „Reichs-Militärgeseß“ gewählt worden. Es ver- dient diese Bezeichnung, obgleich die Verbindung, in welcher es mit jenen grundtegenden Bestimmungen stcht, nothwendig zur Folge Hat, daß der Zusammenhang seiner einzelnen Theile nicht selten in diefen Bestimmungen gesucht werden muß. Jn den Motiven zu den ein- zelncn Paragraphen wird da, wo dics zur Erleichterung der Ucbersicht dienen fann, auf dieselben hingewiesen werden.

Der vocliegende Geseßentwurf zerfällt n folgende fünf Abschnitte, deren allgemeiner Inhalt durch die Ueberschriften charafterisirt wird:

I. Abschuitt. Organisation des Reichsheeres. §8. 1 bis 8.

IL, Abschnitt. Ergänzung des Heeres. §§. 9 his 30.

ITi, Abichnitt. Vom aktiven Heere. §8. 31 bis 44.

1V. Abschnitt. Entlassung aus dem aktiven Dienste. §8. 45 bis 50.

V. Abschuitt. Vom Beurlaubtenstande. #8. 51 bis 62,

Zum 1. Abschnitt. Dieser Abschnitt umfaßt hauptsächlich die Bestimmungen Über die Friedensftärke und die Formation des Heeres, sowie über die militärische Territorial-Eintheilung des Reichs.

Zu §. 1. Der Art. 60 der Reichsverfassung lautet:

„Die Friedent-Präseuzstärke des Deutschen Heeres wird bis zum 31. Dezember 1871 auf 1 Prozent der Bevölkerung von 1867 ner- mirt und wird pro rata derselben von! den einzelnen Bundeéstaaten g:stellt. Für die spätere Zeit wird die Fricden3s-Präsenzstärke des Heeres im Wege der Reichsgeseßgebung festgestellt.“ ;

Hieraus ergab fi für die Zeit bis zum 31. Dezember 1871 eine Präsenzstäcke des Heéres von 401,659 Mann, und diese Ziff.r ist durch das Reichsgeseß vom 9. Dezember 1871 (Neichs-Geseßbl. S. 411) auch für die Ste 1872, 1873 und 1874 als Norm festgehalten worden. i

Im §. 1 der Vorlage wird nan vorgeschlagen, diese Friedens- Präsecnzstärke au für die Zeit nah 1874 „bis zum Erlaß einer an- derweitigen geseßlihen Bestimmung“ beizubehalten. :

Die Friedens-Präsenzftärke steht mit der gesammten Organisation des Heeres in so inzigem Zusainmenhange, daß es unmöglich sein würde, die eine geseßlih zu regeln, ohne gleichzeitig die andere dauernd festzustellen. Eine veränderliche, etwa von Jahr zu Jahr je nah der politischen Lage zu normirende now gRg iur Mi mungas mag zulässig und selbst zweckmäßig scin für Staaten, welche den größeren Theil der zur Kriegsführung zu verwendenden Kräfte im Fricden präjent halten. Sie ist aber unvereinbar mit einem Kadre-System, wie wir es haben, bei welchem jede Veränderung der Friedené-Präscnzstärke auf Zeiten, deren politishe Konstellationen unberechenbar sind, derart nachwirkt, daß sih beispielsweise aus einer Herabscßung derjelben um nux 500) Mann nah 12 Jahren eine effektive Verminderung der Kuiegsstäike um mehr als 20,000 Maun ergeben würde.

Es liegt zu Tage, daß ein solhèr Ausfall eine Aenderung sowohl der Kricgs- als. auch der Friedensforsnation des Heeres nah fich ziehen müßte. e e ; Í

Beizeiner so bedeutenden Nückwirkung der Friedens-Präsenzziffer auf die Kriegsstärke des Heeres erscheint aber auch eine etwaige Herab- seßung der gegenwärtigen Ziffer aus Rücksicht ‘auf die Sichecheit des Reichs nicht zuläfig. ¿ S ;

Keine andere Macht befindet sich, wie Deuts{land, in der Lage, auf weite Streckea von drei curopäis{en Großmächten und vier Mittel- staaten begrenzt zu fein, während cs-überdies au einer ausgedehnten Mecresküste zugänglich ist. Die untttittelbaren Grenzbezizl:ungen zu

Es wird «

Staaten, deren europäishe Bevölkerung sich auf pptr. 157 Millionen Seelen beläuft, gewähren große Vorzüge, aber sie auferlegen auch erhöhte Pflichten im Interesse dec Sicverheit des Reichs. Die mi- litärishe Macht der Nachbarstaaten entspriht der Größe derselben ; ja Frankceich, mit einer Bevölkerung von 37 Millionen Einwohnern, at sogar nah Einführung der allgemeinen Wehrpflicht mit zwanzig- jähriger Gesammtdienstzeit die Friedenéstärfe seines Heeres auf 481,170 Mann (einschließlich 27,586 Offiziere) *) festgestellt, und auch in Ruß- land wird nunmehr die allgemeine Webrpflicht zur Einführung gelangen.

Angesichts dieser Berhältnisse kann für das Deutsche Reich mit etwa 41 Millionen Einwohnern ein Heer mit einer Friedenöstärke von 401,659" Mann und mit zwölfjähriger Gesammtdienstzeit nur im Ver- trauen auf die, von der Solidität ber Organisation abhängige Schnei- digfeit des Kriegsinstruinents, sowie auf eine zweckmäßige Verwendung dessclben, für ausreichend erachtet werden.

Erscheint Hhiernach eine Herabseßung der Fricdens-Präsenzstärke des Heeres nicht zulässig, so ist andererseits nicht zu übersehen, daß inv Hinblik auf die stetige Zunahme der BVevölkerungszahl die Lasten des Heerwesens relativ vermindert werden, wenn durch Annahme des 8. 1 der Vorlage festgestelli wird, daß die gegenwärtige Friedenspräfenz- stärke auf unbestimmte Zeit hin beibehalten werden foll," Denn wäh- rend die Friedensftärke des Heeres in Preußen im Jahre 1816 14 Prozent, im Jahre 1861 1,065 Prozent der Bevölkerung betrug, und im Jahre 1867 für den Norddeutshen Bund auf 1 Prozent der Einwohnerzahl normirt wurde, beträgt sie gegenwärtig nur noch 0,978

rozent der im Jahre 1871 ermittelten Bevötkerungsziffer, und dieser

rozentsaß wird fih von Jahr zu Jahr weiter ermäßigen, wenn und o lange die Sriedenéstärfe dés Heeres unverändert bleibt.

, Die Unteroffizier? find in der Zahl von 401,659 Mann, der bis- herigen Pr xis entsprechend, eingerechnet. Jhre Zahl beläuft fich nab dem Etat pr 1574 quf 52,969, und wird fich voraussihtlih auch fernerhin annähernd auf dieser Höhe erhalten. Kleine Aenderungen der Ziffer find jedoch durch wcch{selade Bedürfnisse bisher fast in jedem Jahre bedingt werder, und empfiehlt es sih mit Nücksicht hierauf nicht, die Zahl im Gefeß? zu fixiren,

Die einjährig Freiwilligen find zwar aus Ecsparnißrücksichten in

den leßten Jahren zeitweise bis zur Zahl von fünf bei jcder Kom- pagnie und Esfadron und von drei bei jeder Batterie auf die Friedens- Prätenzstärke in Anre{chnung gekommen. Es hat diese Maßregel jedoch eiue Verringerung des Bestaudes in der Rejerve und Landwehr zur Folge, welche auf die Dauer nicht ohne Beeinträchtigung dec Kriegs- oraanijation des Heeres ertragen werden fönnte. Ü-berdies ört der Es Wesel in der Zahi der einjährig Freiwilligen bei den ver- chiedenen Truppentheilen in empfindlicher Weise die Gleichmäßigkeit der Rekrutirung. _, Die Zahl der in jedem Jahre in das Heer cintretenden einjährig Sreiwisligen dürfte, nah Beseitigung der z. Z. noch theilweije in Kraft befindlihen Ausnahmec-Bestinmungen über die Zulassung zum ein- jährigen Dienste, zwishen 3500 und 4000 wechseln.

Zu S8. 2 und 3. Nach Artikel 63 der Reichéverfassung bestimmt der Kaiser den Präfenzstand, die Gliederung und Eintheilung der Konting-nte des Reichsheecres.

Das Budgetreht der Reicsvertretung übt auf diese Prärogative nur insoweit einen bcschränkenden Einfluß aus, als es sich um For- mationsänderungen handelt, welche den Etat berühren. Durch die §8. 2 und 3 der Vorlage wird nunmehr die Hand dazu gebo- ten, die Grundzüge der Friedensformation des Heeres im Wege der Geseßgebung mit der. Reichsvertretung zu vereinbaren. Der Heeres- Organismus darf jedo hierbei niht in stzrre Formen gebanut, es muß ihm vielmehr der erforderliche Spielraum gelassen werden, um den schnellen Fortschritten der Technik folgen, jowie dem Wechsel der sonstigen Anforderungen, sei es der Kriegsführung, sei es anderer Ver- hältnisse Rechnung trazen zu können, ohne daß es notl wendig wird, in jedem einzelnen Falle den zeitraubenden Weg der Geseßgebung zu betreten. Während daher in der Vorlage die Zahl der Bataillone, Eskadrons und Batterie: und ebenso die Zahl der größten tafktischen und administrativen Verbände, der ArmeeæeCorpÞs, fest normirt wird, sind die Bestimmungen über die Bildung der Zwischengli-der, sowie über die Zusammenseßung der Armee-Corps allgemeiner gehalten worden.

Den Fest)eßungen der §8. 2 und 3 licgt durchweg die bestehende Organisation zu Grund-. ? s __ In der Zahl der Infanterie-Bataillone, welche zur Zeit sämmt- lich vier Kompagnien haben, sind die Jäger-Bataillone mit enthalten, für welche keine Regimentsverbände- bestehen. Die Jäger-Bataillone werden den Armee-Corps und Divisionen, in Bayern auch den Bris gaden, je nah Bedarf zugetheilt. Die Infauterie-Regimenter bestehen aus 3 Bataillonen mit Ausnahme eines, welchcs nur 2 Bataillone hat.

Bei der Kavallerie bilden zur Zeit durhweg 5 Eékadrons ein Maia A /

Det der Feld-Artillerie giebt es ungefähr eine gleihe Zahl von Abtheilungen zu 3 und zu 4 Batterien, beim 12. (Königlich Sächsi- schen) Armee-Corps auch noch eine Abtheilung zu 2 Batterien.

Die Fe!d-Artilleriè2-Regimentex bestehen zum größeren Theile aus je 2, zum kleineren Theile aus je 3 Abtheilungen. În der Zahl der Batterien find 46 reitende Batterien enthalten.

__Die Fuß-Artillerie-Regimenter haben 2 Bataillone. 3 Fuß-Äritil- lerie-Bataillone find jedo selbständig.

Bei jedem Armee-Corps befindet sich cin Pionier-Bataillon. Diese Bataillone -find in je 4 Kompagnien eingetheilt, die Königlich Baye- rischen jedoch in je 5 Kompagnien.

Unbeschadet der Zutheilung der Pionier-Bataillone zu den Armee- Corps beftchen für je 3 bis 4 derselben in dem preußischen Kontin- gent, sowie für die Pionter-Bataillone des Bayerischen Kontingents noch besondere ted.nische Verbände, Pionier-Inspektionen genaunt.

,_ Von den Train-Bataisllonen si«d 15 zu 2, 3 zu 3 Kompagnien for- mirt, jedes der Bayerische: Train-Bataillone hat überdem als dritte Kompagnie eine Sauitäts-Kompagnie.

Vei der Infanterie, mit weaigen Ausnahmen, und bei der Feld- Artillerie bilden 2, bei der Kavallerie häufig auh 3, in cinem Falle sogar*4 Regimenter cine Brigade. Das Feld - Artillerie- Regiment Nr. 15 gehört zu kciner Brigade, dageg-n hat die 11. Feld- Artillerie -Vrigade, da ihr auch die Großherzoglich Hessische Feld- Artillerie zugetheilt ist, 3 Feld-Artillerie-Regimenter.

___ Für die Fuß-Artillerie bestehen zur Zeit keine Brigadc-Verbände; im preußishen Kontingente aber noch, unbeschad?-t der Zutheilung der Feld-Artillerie zu den Armee-(Torps, gemeinschaftliche Waffen-Jastanzen für Feld- und Fuß-Artillerie, in 4 Artillerie-Inspektionen. Nach den Erfahrungen des leßten Krieges ist es jedoch nothwendig geworden, die bereits angebahnte Trennung ter Feld-Artillerie und Fußz- Artillerie noch weiter dur{chzuführen und zu diesem Zwecke die leßtere in zwei gesonderten Jaspektionen zu je zw-i Fuß -Attillerie-Brigaden zu for- miren. Bei dein bayerischen Kontigent besteht als gemeinschaftliche L für die Feld- und Fuß- Artillerie eine Artillerie- nspektion. :

Die Divisionen siad in der Regel zu 2 Infauterie- und einer Kavällerie-Brigade formirt. Nur beim Garde-Corps und beim 12. (Königlih sächsischen) Armee-Corps bestehen besondere Kavallerie- Divisionen. Diese Arniee:Corps haben daher auch 3 Divisionen, ebenso das XI, Armee-Gorps, bei welchem das Kontingent des Groß- herzogthums Heffen die dritte Division bildet. Alle übrigen Armee- rid sind in der Friedensformation aus 2 Divisionen zusammen- gesetzt. /

Die vorstehende Darlegung zeigt, daß ungeachtet des berectigten

*) Die etatêmäßige Stärke des franzöfishen Heeres auf Friedens- fuß beträgt 454,170 Mann, Jm Jahre 13874 werden au derselben 10,000 Mann fehlen, da noch nicht alle Cadres formirt siud, Aufer- h alb der etät3mäßigen Stärke wird jedoch alljährlih die deuxième portión des Rekruten-Köntingents auf }—1 Jahr zur Ausbildung ein- berufen; dieselbe soll im Jähre 1874 in der Stärk: von 54,000 Mann L Zahr bei der Fahne sein, fo daß die Stärke des Heeres während der cinen Hâlfte des Jabres 454,170 Maun, während der anderen

Hälfte ater 508,170 Mann, im Durchschniit also 481,170 Mann be-

tragen würde.

Bestréèbens nah einer möglichst gleihmäßigen Formation der Glieder des Heeres doch mannihfahe Umstände vorhanden siud, welche Ab- weihungen von der normalen Formation nothwendig mahen. Sie rechtfertigt es dahcr, daß im Geseße hierfür Spielraum gelassen ift.

__ Der besonderen Formationen isl in den §8. 2 und 3 niht Er- wähnung gethan. Zu ihnen gehören die Eisenbahntruppen ein Ba- taillon in Yceußen und eine Kompagnie in Bayern die Landwehr- Bezirks-Kommandos, die Garnison-Kompagnien in Bayern u. \. w. Die Mannschaften der Unteroffiziecschulen, des Lehrbataillons, der Schießschulen, der Reitinstitute und der Ober-Feuerwerkershule gehören gleichfalls zur Friedensftärke des Heeres; diese Institute können jedoch ebensowig, als die Kadetten-Corps und andere Militär-Erziehungs- und Bildungs-Austalten zu den Formaticnen des Heeces im Sinne der SS. 2 und 3 gerechnet werden.

, Von den im §. 2 angegebenen Bataillonen, Eskadrons und Bat- terien entfallen :

Artillerie- Piouier- Bataillone.”

ataillone.

dnfanterie-

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und Jäger- Batterien.

_| Bataillone. _

Eskadrons. Train- Bataillone.

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Auf Preußen und die in preußi- | scher Verwaltung stehenden Kon- | | | tingente N i T 0881885 204/28 i a E 8 01 34/4 A O S 99 | 30 18 | 92 Auf Württemberg. . . . . | 24/2|/14|1|

: Summne . . . , | 469/4651300 | 29 { 18 | 18

Zu §. 4. Durch die Bestimmungen dieses Paragraphen und durch die Anlage zu demselben wird die Zahl der Offizier-, Arzt- und Beamtenstellen im Fricdensstande des Heeres festgestellt.

__ Die hier beigefügten „Erläuterungen“ vervollständigen den Ucber- blick über die in Rede st:henden Stcll-n, auch sind darin die Abwci- chungen vom Etat pro 1874 ersichtlih gemacht und motivirt.

Es bedarf feiner näheren Ausführung, daß sich im Laufe der Zeit mannigfache Aenderungen in Bezug auf die Zahl der Stellen im Heere als nothwendig erweisen werden, und daß es niht zweckmüäßig sein würde, für jeden derartigen Fall ein besonderes Geseß zu ema- niren. Die jöhrlichen Etatsberathungen bieten Gelegenheit zur Prü- fung der Bedürfaißfrage und wird es zu diesem Zwecke genügen, die erforderlich werdenden Aenderungen in den Etatsvorlagen ersichtlich zu machen, wie dies der §. 4 bestimmt.

Die Stellen für das bayerische Kontingent sind in die Nachwei- sung nicht aufgenommen worden, weil dem Königreih Bayern die Aufstellung der Spezialctats dec Militärverwaltung vertrag8mäßig Überlassen bleibt.

. Zu §. 5. Da die Militär-Territorialeintheilung die Grundlage für die Organisation der Landwehr bildet, so erfolgt di:selbe gemäß Art. 63 der Reichsverfassung durch den Kaiser. Die bestehende Ein- theilung steht der Art mit der Gliederung des Heeres im Zusammen- hang, daß jedes Armee-Corps, jede Division und jede Jsfanterie- Brigade ein eigenes Gebiet hat, aus welhem sich in der Regel dic roibiia derselben refrutiren und im Mobilmachungsfalle fem- pletiren.

Den Linien-IJnfanterie-Regimentern entsprechen in ter Regel zwei Landwehr-Bataillons-Bezirke, aus welden im Mobilmachungsfalle ein Landw: hr-Infanterie-Negiment zu zwei Bataillonen mit der kor- respondirenden Nummer gebildet wird.

__Die Truppen find mögli{# in ihren heimathlihen Ergänzungs- bezirken oder in der Nähe decselben dislozirt. Umstände verschiedener Art bedingen freilich mehrfache Abweichungen von vorstehenden Regeln. So hat das preußische Garde-Corps kein besonderes Territorium, sonden die Truppen desselben ergänzen sich aus der ganzen preußischen Monarchie; die in Elsaß-Lothringen dislozirten Truppen haben ibre Ergänzuagsbezirke in verschiedenen Gegenden des Reichs, da bei Wie- dervereinigung . dieses Landes mit Deutschland neue Truppentheile, außer für Spezialwaffen, nicht errichtet worden sind u. \. f. Jmmer- hin ater werden die oben aufgestellten Prinzipien so weit befolgt, daß sie als ein charafkteristisches Merkmal unserer nationalen Heeres- organisation betrachtet werden können.

Zu §. 6, D1ß der Kaiser die Kriegsformation des Hreres zu bestimmen hat, ergiebt fih aus Art. 63 der Reichsverfassung.

Nach §. 16 des Gesetzes, bctreffend die Verpflichtung zuin Kriegs- diente, vom 9. November 1867 wird der Landsturm durch den Kaijer, als Bundesfeldherrn, aufgeboten. Jn weiterer Auéführung wird im 8. 6 der Vorlage festgestellt, daß der Kaiser auh die organischen Be- IELMU für den Landsturm im Falle seines Zusammentritts erläßt.

Eine einheitliche Regelung ist ganz besonders für das komplizirle Verfahren der Mobilmachung de3 MReichsheeres erforderlich. Die Grundbestimmungen hierfür müssen daher vom Kaiser erlassen werden.

Zu §. 7. Nach Artikel 66 der Reichsverfassung ernennen, wo nicht besondere Konventionen ein Anderes : bestimmen, die Bundes- fürsten beziehentlich die Senate die Offiziere ihrer Kontingente, mit der Einschränkung des Artikel 64 ebendaselbst. Außer Bayern, Sachsen, Württemberg und Braunschweig haben alle Bundesstaaten jenes Necht durch Kenventionan auf die Krone Preußen übertragen. Auch i Sachsen, Württemberg und Braunschweig bilden aber verfassungs- mäßig die preußiicheu Bestimmungen die Norm für die Zulassung zu den Stellen und Aemtern des Heer-s und für das Aufrücken- in die höheren Stellen. Auf tiefer Grundlage beruht der erste Absaß des §. 7.

Den Bestimmungen im zweiten Alinea des §. 7 liegt die (Er- wägung za Grunde, daß es, wo die allzemeine Wehrpflicht besteht, von befondazcr Bedeutung ift, darüber zu wachen, daß die Attribute militärischer Autorität nicht durch Unwürdige kompromittirt werden, Die Strafgeseße allein reichen nicht aus, um dies zu verhindern. Die V-rleihung bezw. Entziehung der Eclaubniß zum Führen des Dienstiitels 2c. soll demjenigen Bundesfürsten bezw. Senate zustehen, von welchem die Offiziere des Kontingents ernannt werden, in dem der Betreffeude zul-ÿt aktiv gedient hat. L

Zu §. 8. Die Disziplin ift der Gruüdpfeiler des Heercs. Das cinheitlihe Reichsheer bedarf deshalb insbesondere auch einheitlicher, vom Kaiser zu erlasscnder Disziplinar- Vorschriften. z

Zum 11. Abschnitt. Nach Art, 59 der Reichsverfassung und nah dem Gesetz, betreffend die Verpflichtung zum Kriegsdi nste, vom 9. November 1867, bildet die allgemeine peisönlihe Wehrpflicht die Grundlage für die Hceresergänzung. Zur Ausführun dieser Vor- schriften find auf G:und des §. 19 des leßtgedahten Geseßes beson- dere Verordnungen erlassen, unter welchen die Militär-Ersatz-Instruk- tion für den Norddeutschen Bund vom 26. März 1868’ die erste Stelle einnimmt. Nach den darin aufgestellten Grundsäßen, welche das Re- sultat fünfzigjähriger Erfahrungen in Preußen sind, wird die Heercs- ergänzung im ganzen Deutschen Reiche gehandhabt. j

Dbgleich nun jene Grundsäße an fih zu Beschwerden nit Anlaß geboten haben, ist doch wiederholt das Verlangen nach geseßliher Re-

elung des Heercs Ergänzungsw:sens laut geworden, weil eben das Refcutirungsverfahren in alle Lebenêvechältnisse der Nation tief cin- greift. Mit Rücksicht hierauf ist auch in den M-tiven zu dein Ge- seße, betrestenn die Verpflichtung zum Kriegsdienste, im Jahre 1867 bereits in Auésicht gestellt worden, dag das seiner Zit vorzulegende umfassende Militärgeseß auch nähere Bestimmungen über die Heeres- ergänzung enthalten werde.

iese Zusage ‘wird dur den I1. Abscnitt der Gescßcsvorlage erfüllt. Die darin enthaltenen Bestimmungen sind fast durchweg der Militär-Ecfat-JIustruktion- für dea Norddeutschen Bund voin 26. März 1868 entnommen, uad wird im Einzelaen zut denselben. nuc nech Fal- gendes bemerkt, : j

Zu §: 9. Der §. 9 des Gesetzes, betr:ffend die Verpflichtung zum Kriegsdienste, vom 9. November 1867, lautet:

„Der Bundesfeldherr bestimmt für jedes Jähr nach Maßgabe des Gesetzes die Zahl der in das stehende Hecr und in die Marine einzustelleuden Rekruten. Der Gesammtbedarf an Rekruten wird

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