1874 / 35 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 10 Feb 1874 18:00:01 GMT) scan diff

Kind haben, bcim Verlasscu des Wohnortes nux iniofern stattfinden sell, als das reine Givileinkomnmen und Militärgehalt zusammen den

etrag von 800 Thlrn. jährlich übersteigen. Nach §. 59 foll an Stelle des Betrages von 800 Thlrn. dem inzwischen veränderten Geld- werthe entsprehend, ein so!her von 3600 Mark treten. :

Zu §. 60. Dem Beurlaubtenstande des. deutschen Reichsheeres werden, wenn alle Klassen desselben vollzählig sein werden, nahezu 14 Millionen Mann angehören. Die Kontrole aller dieser Mann- schaften, vou deren Genauigkeit der sichere Verlauf der Mobilisirung des Heeres wesentlich abhängt, ist unter deu gegenwärtigen Verkehröverhält- nissen mit großen Schwierigkeiten verbunden, und läßt sich nur durhführen, wenn die zu diesem Zwecke vorgeschriebenen Meldungen von den Be- urlaubten regelmäßig erstatt;t und die Ordres zum Dienste insbeson- dere auch zu den Kontrolversammlungen, pünktlih befolgt werden. Verstöße hiergegen sind zwar auf Grund der §§ 68 und 113 des Militär Strafgeseßbuches für das Deutsche Reich zu ahndzn; allein es wäre hart, auf die an sich oft g7ringfügig erscheincnden Versäumunisse trenge Freiheitsstrafen zu seßen, wenn es andere, der Billigkeit ent- enge n Mittek giebt, den Zweck zu erreihen. Ein folches Mittel wird den Militärbehörden durch die Bestimmungen des F. 60 an die Hand gegeben. Die Einrichtung, daß denjenigen Mann- schaften, welde cine Ordre zum Dienst ohne ausreichende Ent- ihaldigung unbefelgt lassen oder durch Unterlassung der vorge- ihriebenen Meldungen sih- der Kontrole länger als ein Jahr ent- zichen, das betr:ffende Jahr als Diens1zeit nicht gerechnet wird, hat fi ebenso wirkîam erwiesen, als sie gerecht erscheint, und in Verbin-

ung mit derselben haben bisher Diéziplinarstrafen zur Ahndung jener Ver'1öße genügt. Ô è

Zu §. 61. Nah dem _Geseße über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit, vom 1. Juni 1870 (B.-G.-Bl. des Nordd. Bundes S. 355) bedürfen in der Regel weder Webrleuic noch Reservisten der Genehmigung der Militär- behôrde zur Auswanderung. j D

Wenn nun Personen des Beurlaubtenstandcs zu einer Zeit wieder naturalisirt werden, wo ihre Altersgenossen noch militärishe Pflichten zu erfüllen haben, le wäre es unbillia, sie von diesen frei zu lassen. Vielmchr dürfte die für solche Fälle im §. 61 gegebene Be- stimmung der Gerechtigkeit entsprehen. Ausnalhmsweisen Verhält» nissen, unter welchen die Durhführurg jener Bestimmung zu uube- gründeter Härte führen würde, hierbei Rechbnung zu tragen, ijt den Militärbchördea durxh die Worte „in der Regel" ermöglicht.

Zu §. 62. Die oben (zu §. 60) dargetegten Schwierigkeiten der Kontrole der Mannschaften des Beurlaubtenstandes machen es noth- wendig, daß die Militärbehörden hierbei durch alle übrigen Behörden, soweit dieselben in ihrem Dienstbereih hierzu Gelegenheit finden, unterstüßt werden. Ohne diese Mitwirkung würden die Militär- behörden außer Siande sein, dem Aufenthalte der Mannschaften des Beurlecnbtenständes, welche außer Kontrole kommen, nachzuforschen. JSnsbesondere können die Polizei- und Ortsbehörden, sowie die mit Führung der Civilstandsregister betrauten Behörden, die Musterungsbchörden in den Scehäfen, die Konsuln u. 1. w. die militärishe Kontrole weseutlich dadur fördern, daß sie bei allen sich bietenden e Pa: deda Ju Einsicht in die ‘Militärpapicre der im dienslpflichtigen Alter stehenden Persouen nehmen und über das Ergebuiß event. den Militärbehörden Mittheilung machen, wie dies zur Zeit {on Vorschrift ist. Gleiche Mittheilungen müssen Seitens der FJustizbehörden über die Einleitung gerichtlicher Untersuchungen gegen Mannschaften des Beurlaubtenstandes, sowie über den Ausfall derselben, und Seitens der Landes-Polizeibehördrn über die Ertheilung von ntlassungéurkunden an Wehrleute und Reservisten exfolgen.

Besonders aber kann die prompte Zustillung der Eiuberufungs- ordres an die über das ganze Land zerstreuten Manuschaften, welche na- mentlich für die Mobilmachung des Heeres von größter Bedeutung ist, nur durch Vermittelung der Polizei- und Gemeindebehörden crfolgen.

Zu §. 64. Durch das vorliegende Geseß werden die vertrags- mäßigen Rechte der Königreiche Bayern uud Württemberg nicht be- rühut. Hieraus ergiebt sich insbejoudere, daß die Bestimmung in RA Abj. 4 des Gesehentwurfs für Bayern nur nah Maßgabe der

estimmungen des Bündnißverirages vom 23. November 1870 unter IIT. §. 5 Ziff. IIT. Anwendung findet, und daß die in §8. 6 bis 8, sowie im §. 63 des Geseßentwurfs erwähnten Bestimmungen für Bayern nah Maßgabe jenes Vertrages von Sr. Majestät dem Könige von Bayern erlassen werden.

Anlage 1. enthält Erläuterungen zur Nachweisung der Offizier-, Arzt-, und Beamtenstellen im Friedensstande des deutschen Heeres; £2 nähere Bezeichnung und Vertheilung der in der Nachweisung nur summarish angegebenen Stellen.

Der dem Reichstage vorgelegte Entwurf eines Ge- sezes, betreffend einige Abänderungen und Ergän- zungen des Geseges vom 27. Juni 1871 über die Pensionirung und Versojrgiung d?r Militärpersonen U., hat folgenden Wortlaut:

Wir Wilhelm, von7Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. / / verordnen im Namen des Dentschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt : j

& 1, Das Geseß vom 27. Juni 1871, betreffend die Pensioni- rung und Versorgung der Militärpersonen des Reicsheeres und der Kaije- lichen Marine, sowie die Bewilligungen für Hinterbliebene fol- cher Personen (Reichs-Geseßbl. S. 275), wird durch nachfolgende Vor- schriften abgeändert beziehungsweise ergänzt.

I. Offizicre und im Offizierrange stehende Militärärzte. A. Im Reichsheere.

8. 2, Die 88. 13a bis d des Geseßes vom 27. Juni 1871 er- wähnten Pensionserhöhungen sind auch dann zu gewähren, wenn die Pensionirung später als fünf Jahre nah dem Friedens\t&.lusse bezie- hungsweise nach eriittener Beschädigung eintritt (§. 16 ebenda).

8. 3. Die Zahlung der Pension an solche Berabichiedete, welche zur Zeit der Pensionirung Gehalt nicht mehr beziehen, beginnt mit dem Monat, für welchen die Pensionirung ausgesprochen worden ift (8. 31 ebenda). /

8. 4, Das Recht auf den ungeshmälerten Bezug der Pensionen verbleibt den mit Pension verabschiedeten Offizieren und im Offizier- range stiehéènden Militärärzten auch in denr Falle ihrer Beschäftiguug oder Anstellung im Kommunaldienste (§8. 33, 36, 37 ebenda).

&, 5. Die Befugniß zur Bewilligung der Pensionszahlung an die Hinterbliebenen pensionirler Offiziere oder im Offizierrange stehender Militärärzte für den auf den Sterbemonat folgenden Monat kann auch anderen Behörden, als den obersten Militär-Berwaltungsbehörden der Kontingente übertragen werden (8. 39 ebenda).

8. 6. Bei Bemessung der Penfion der Zeug-, Feuerwerké- und Traindepot-Oifiziere wird der Betrag des wirklih bezogenen etats-

* mäßigen Gehalts zu Grunde gelegt (§. 10 und §. 47 ebenda).

B, In der Kaiserlichen Marine.

8. 7, Die vorstehenden Bestimmungen (§Z. 2 bis 6) finden auf die ihr Gehalt aus dem Etat der Kaijzlichen Marine beziehenden Offiziere, die im Offiziersrang stehenden Aerzte, die Maschineninge- uieure und die Decckoffiziere, und auf deren Hinterbliebene, sowie auf den Geschäftêbereih der Kaiserlihen Marine im Allgemeinen gleich-

[52 mäßig Auwendung (§8. 48 und 55 des Gesetzes vom 27. Juni 1871).

i . 8. Die auf Seercisen nachweislich iu Folge einer militärischen

H Xtion oder dur außerordentliche klimatishe Einflüsse, namentlich

bei „‘ängereiu Aufeuth@lte in den Tropen, invalide oder zur Fo:kseßung

« des S,eedicnstes ohne ir Verschulden unfähig gewordenen Dffiziere,

«Mas{inezn - Jugeitieure und Deoffiziere halen auf die im

Qu S 2 ‘Ves. bes vom 27. Juni 1871 festgeseßten Pensionserhöhun-

bof Di E Sid Ani, wenn ihre Hag vor Ablauf von fünf

der Vábren va der Niickehr oe S118 in den ersten heimathlichen Hafen du' eintritt (§. 52 ebenda),

& 9, Den mit Peufion aus dem Marinedienste ausscheidenden Offizieren, im Difigierrang Fehenven Aerzten, Maschinen-Jugenieuren, Decoffizieren und oberen Marinebeamten, welche früher der Handels- flette angehörten, wird die Fahrzeit mit derselben vom 18. Lebens- une an bis zum Eintritt in die Kriegsmarine zur Hälfte als pen- ionsfähige Dienstzeit angercchnet (§. 54 und 8. 56 ebenda).

Militärpersonen der 1ut erklla\ sien 8. 10. Unteroffizicre, welcbe nicht als Invaliden * verjorgungs- beretigt find,..erlangen durch 12jährigen aktiven Dienst den Anspruch auf den Civilversorgungsschein (§8. 58 und 75 ebenda).

Unteroffiziere und Mannschasten des Beurlaubtenstandes erwerben Anspruch auf Invalidenversorgung nicht auf Grund der Dienstzeit, sondern nur durch eine im Militärdienste rlittene Verwundung odér Dienstbeschädigung. j E

8. 11, Ganzinvaliden, deren Invalidität dur eine in dem Kriege von 1870/71 erlittene Dienftbe\chädigung Herbeigeführt worden ist, und welche Anspruch auf den Civilversorgungsschein haben, kann nah ihrer Wahl an Stelle des Civilversorgunzs\cheins eine Pensions- Ide van 2 Thalern monatlich gewährt werden (Anstellungsentshä- igung).

Das Recht zur Wahl erlischt für die bereits anerkannten Bercch- tigten innerhalb se&@# Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Geseßes; für die etwa noch später anzuezkenuenden Berechtigten inner- halb scchs Monaten nah der“ erfolgten Anerkennung der Invalidität beziehungsweise dur Annahme des Civilversorgungssheins vor Ab- lauf dieser Frist. E :

8. 12. An Stelle der nah §. 76 des Geseßes vom 27. Juni 1871 zu bewilligenden Pensionserhöhung für Nichtbenußung des Civil- verforgungsscheins tritt eine Pensionszulage von 3 Thalern monatlich, welche allen Pensicnéklassen gewährt werden kann. : /

Ganzinyaliden von mindejiteas 8jähriger aktiver Dienstzeit be- dürfen zum Erwerbe dieser Pensionszulage des Nachweises erlittener Dienfstbeschädigung uicht.

Die Anstellungs-Entshädigung und die vorerwähnte Persions- zulage können nit neben einander bezogen werden; jedo ist in dem Falle des §. 74 jede dieser Pensionszulagen für fich n-ben einer dem gesammten Diensteinkommen gleihkommenden Penfion zahibar.

§. 13. Für die Versorgungsansprüche der nachweislich durch ten Krieg invalide gewordenen, aus dem aktiven Militärdienst auëgeschie- denen Unteroffiziere und Mannschaften gelten innerhalb der dem be- treffenden Fciedens\chlusse folgenden 3 Jahre die Bestimmungen der 88. 65 bis 80 des Geseßes vom 27. Juri 1871. E

Sämmtliche Temporär-Invaliden bleiben versorgungsberechtigt bis zur Rüdckehr der Felddienftfähigkeit. 4

S: 14, Die Bestimmungen der Id. 39 und 40 des Geseßes vom 27. Juni 1871 finden auf die Hinterbliebenen aller bei ihrem Tode im Genusse von Pension befindlich gewesenen Militärpersonen der Un- terklassen Anwendung (§. 98 ebenda.) i

8. 15, Die im §. 103 des Geseßes vom 27. Juni 1871 bezeih- neten Diensteinkomn'enssäßze, bis zu deren Erfüllung den im Civildienst angestellten oder beschäftigten Pensionären die Pension belafsen werden kann, werden a. für den Feldwebel auf 350 Thlr., b. für den Ser- geanten oder Unteroffizier auf 250 Thlr., e. für den Gemeinen auf 130 Thlr. erhöht. ; : l

Jür Militärpersonen des Unteroffizierstandes, welche sich mindestens 12 Jahre im aktiven Militärdienst befitidel haben, werden die Säße zu a. und b. auf 400 Thlr. festgesebt.

8 16. Unter Civildienst im Sinne der §8. 102—105 des Ge- seßes vom 27. Juni 1871 ist jede mit einem Einkommen verbundene Anstellung oder Beschäftigung im Reichs-, Staats- oder Kommunal- dienst, im Dienst ständischer oder solcher Institute, welche ganz oder zum Theil aus Reichs-, Staats- oder Gemeindemitteln unterhalten werden, zu verstehen. f A

Der 8. 106 des angeführten Geseßes wird aufgehoben.

8. 17, Die Vorschriften im §. 107 Absaß 1 und 2 des Gefeßes vont 27. Juni 1871 finden nur auf die Fälle Anwendung, in welchen bei Feststellung der Civilpension die früher zurüctgelegte Militärdienst. zeit als pensionsfähige Dienstzeit mit in Aurechnung gebracht wird.

In allen andern Fälleu greifen die Vorschriften des §. 108 a. a. O.

Plaß. Schlußbestimmungen.

S, 18. Für die Wirksamkeit der Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes gelten noch folgende besondere Bestimmungen:

1) die Vorschriften in den §8. 6, 9, 11, 12 und 13 finden au auf diejerigen ehemaligen Militärpersonen Anwendung, über deren Versorgungsansprüche unter Zugrundelegung der Bestimmungen des Gesetzes vom 27. Juni 1871 bereits entschieden ist, beziehungêweise zu entscheiden war. Die Zahlung der nach den §8. 11 und 12 eintreten- den Bewilligungen für die bereits anerkannten, im Besiße des Civil- versorgungsscheins beziehungsweise im Genuß der Pensionserhöhung für Nichtberußung des Civilversorgungsscheines befindlichen Juvaliden hebt mit demjenigen Monat an, in welchem gegenwärtiges Gese Gel- tung erlangt.

Aus den §8. 6, 9 und 13 können Ansprüche auf Nachzahlungen für eine vor Eintritt der Nechtsfraft diejes Geseßes liegende Zeit nicht hergeleitet werden;

2) dic Verschrift im H. 14 findet auf die Hinterbliebenen der Militärpersonen der Unterklassen auch für die Vergangenheit mit gleicher Wirkung Anwendung, . als wenn sie bereits durch daz Geseß vom 27. Juui 1871 getroffen worden wäre;

3) die Vor¡chrift im §. 15 Absaß 2 findet nur auf diejenigen Militärpersonen des Unteroffizierstandes Anwendung, welche nah dem Jukraftireten des gegenwärtigen Geseßes aus dem aktiven Militär- dienste ausscheiden;

4) a. Die Vorschrift im §. 16 findet auch auf die bereits an- erkannten Jnvaliden Anwendung. b. Für die im §. 112 Absaßz 2 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 bezeichneten Militärpersonen bleiben jedoch diejenigen landeé geseßlichen Bestimmungen maßgebend, welche vor der Wirksamkeit des erwähnten Geseßes auf fie anwendbar waren, insofern dieselben ihnen günstiger sind.

Die mas unter b. findet auch für die Vergangenheit mit gleicher Wir l vom 27. Zuni 1871 getroffen worden wäre.

5) Die Bestreitung derjenigen Auêgaben, welche dem Ri dem gegenwärtigen Geseße in Folge des Krieges von 187 wachsen, erfolgt aus dem durch das Geseß vom 23. Mai gründeten Reichs-JInvalideufonds.

Urkundlich 2c:

Gegeben 2c.

wid

Motive. Die Erfahrungen, welche bei der bisherigen Anwendng

Militär-Pensionsgeseßes vom 27. Juni 1871 gemacht worden fn

haben in mehrfacher Beziehung ein dringeades Bedürfniß zur Adi derung, bezw. Ergänzung des gedachten Geseßes hervortreten laffen

Abgesehen davon, daß einzelne Vorschriften der hinlä: Deutlichkeit und Vollständigkeit enibehren, L andere gi vornehmlihste, bei Erlaß des Gesehes maßgebend gewesene insofera sie für die zu Versorgenden ungünstiger find, als die | geseßl chen Bestimmungen. ;

So usßerwünscht es ist, die Abänderung eines Geselzes v: men, welches erst verhällnizmäßig kurze Zeit in Wirksamkeit | sind doch die angedeuteten Mängel zum Theil so erheblich, da Beseitigung nicht länger wird auszuseßen sein. Dabei werden zeitig diejenigen Modifikationen vorgenommen werden können, »#\ch zwar weniger dringend, aber doch durch erhebliche sachliche RÜ* t empfohlen sind.

Im e findet sich zur Begründung der Bestimmung?n des | La]

vorliegenden Entwurfes Folgendes zu bemerken:

Zu §. 2. Die weitere Vecwendung verstümmelter Offiziere im |

aktiven Dienste ist in einzelnen Fällen im dienstlihen Juntereste »e- senders wünschenéwerlh gewesen. mung sollen dieselben dem Dienste erhalten werden können, ohuc da! sie auf die Vecstlimmelungszulage zu verzichten gezwungen ct:

ung Anwendung, 6als wenn fie bereits durch das (GBoïatz

Durch die vorgeschlagene Vesiim- | 2

welche nah §. 16 1. o. bisher uur innerhalb 5 Jahren nach erfolgte Beschädigung 2. zahlbar war. L E

Für die Unterklassen besteht eine solche Präklusivfrist nicht.

Zu §8. 3. Indem der §. 31 des Geseßes vom 27. Juni 1871 festseßt, daß die Zahlung der Pension mit Ablauf desjenigen Monats zu beginnen hat, tür welchen der Verabschiedete das etatsmäßige Ge, halt zum leßten Male empfangen, hat er nur solhe Offiziere und im LNGierang stehende Militärärzte des aktiven Dienststandes im Auge, welche bis zu_ihrer Pensionirung Gehalt beziehen, Es fehlt dagegen an einer geseßlichen Bestimmung, die den terminus a quo der Pen, fionszahlung an solche Offiziere 2c. regelt, welhe aus dem Militär- dienste ohne Pension ausgesc{ieden sind, späterhin aber Penfionsansprüiche geltend machen, desgleihen an Offiziere 2c. des Beurlaubtenstandes, welche sich beim Eintritt ihrec Pensionirung nicht mehr im Dienste und daher auch nicht im Genusse eines Gehalts bifinde

Zu §4. Nach dem Gesehe, betreffend die Rechtsverhältnisse der Neichsbeamten, vom 31. März- 1873 (Reichs - Geseßbl. S. 61), verbleiben die Penfionäre bei Anstellungen im Kommunaldienste im Genusse ihrer Pensionen, Dieser Grundsaß wird auf die Offiziere und Zerzte auszudehnen sein. j ;

Zu §. 5. Die Bewilligung der Pension- für den auf den Sterbe- monat folgenden Monat kaun nur auf Grund der Ermittelungen der Lokalbehörden über das Vorhandensein der geseßlichen Vorbedingungen erfolgen; sie kann aber nie versagt werden, wenn die Ermittelungen das Zutreffen sener Vorbedingungen ergeben. Es erscheint dahec nicht erforderlich, die Befugniß zu Bewilligungen der gedachten Art der obersten Miüitäc-BVerwaltungsbehörde des betreffenden Kontingents vorzubehßzalten, welche den in Betracht kommenden thatsächlichen Ver- hältnissen in der Regel fern steht, und bei ihren Entscheidungen ledig- lich auf die Berichte der Lokalbehörden angewiesen ist. Jn Preußen war deshalb shou seit dem Jahre 1848 die selbständige Befugniß zur Bewilligung der Jnvalidenpenfion für den segenanuten Gnaden- monat den Bezirksregierungen zugewiesen. Der §. 5 he- zweckt, das der Delegation der Bewilligungëbefugniß auf die Provinzial - Instanz entgegenstehende ge]eßlihe Hinderniß zu beseitigen und damit nicht allein die Central - Justanzen ven unwesentlihen Geschäften zu entlasten, sondern au die bedürftigen Angehörigen verstorbener Militärpersonen \chleu- niger iz den Genuß des gedachten Benefiziums zu seßten, ais dies mögli, wenn die Anträge auf dessen Bewilligung in jedem Falle der Genehmigung der obersten. Militär-Verwaltungsbehöïrde unterbreitet werden müßten.

Zu §. 6. Die Zeug- und Pr e Ras beziehen durh- weg höhere Gehälter als die Jnfauterie-Offiziere der gleichen Charge. Der Grund hiervon beruht in den Avancements-Verhältnissen. Jene Offiziere gehen aus dem Unteroffizierstande hervor, avauciren exst in vorgerückten Jahren zu Offizieren und gelangen -auch bei längerer Dienstzeit in den seltensten Fällen zu einer höheren Charge. Au ist ihr Gehalt nicht immer an die Charge geknüpft. Von 10683 Zug - Lieutenants (34 von ihnen siad Zeug - Premierlieute- nants) bezieht nämlich gegenwärtig ohne Rücksicht auf die Charge die ältere Hälîste ein Gehalt von 600 Thlrn., die jüngere dagegen ein solhes von nur 480 Thlr. jährlich; sämmtlichen Zeug- Lieutenants aber war durch Allerhöchste Kabinetsordre vom 7. Maï 1826 der Naa raa der Premier-Lieutenants beigelegt, 49 etn ieutenants beziehen ein Gehalt von 540 Thlrn. Für die

eug- und Feuerwerks-Hauptleute 2. Klasse ist mit Rüksicht auf ihre ungünstigen Avancements-Verhältnisse ebenfalls das höhere Gehalt von 840 Thlr. jähtlich ausgeseßt. Nur die Zeug- und Feuerwerks-Haupt- leute 1. Klasse stehen im Gehalt den Jufanterie-Offizieren derselben Kategorie gleich. i j ; Y j

Aehnlich verhält es sich mit den Traindepot-Offizieren, indem die Gehälter der 1. Depot-Offiziere auf 1200 Thlr. und 840 Thlr. jähr- lih normirt sind, und die 2, Depot-Dffiziere von der Sharse der Lieutenants (10 an der Zahl) ebenfalls höhere Gehälter als die Jn-

fanterie-Offiziere gleicher Charge (gegenwärtig 670 Thlr. resp. 6201:

Thlr.) beziehen, und auch ihnen durch Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 4 Ge 1867 die Pensionsberechtigung der Hauptleute 3. Klasse eigelegt war. s z ;

Diesen Verhältnissen ist durch_ das Geseß vom 27. Juni 18/1 nicht Rechnung getragen, da jene Offiziere nach §. 10 desselben nur die Pensionssäße der Jufanterie-Offiziere erhalten, bei ihrer Pensio-

nirung also der ihrer Dienststellung und ihren Personalverhäitnissen. |-

entsprechende bedeutende Mehrbetrag ihres Gehalts unberücsichtigt bleibt. Diese Benachtheiligung soll durch §. 6 des Entwurfes be- seitigt werden. 7 : E Zu §. 8. Die Bewilligung der Pensionserhöhung bei nachweislih durch den Krieg herbeigeführter Invalidität (F. 12 des Geseßes vom 27. Juni 1871) ist nah §. 16 ibid, nur zulässig, . wenn die Pensio- uirung vor Ablauf von fünf Jahren nach_dem Friedensschlusse eintritt. Demgemäß wird auch deu Marine-Offizieren die nah Alinea 1 des §. 52 eintretende N des §. 12, die sonstigen Be- dingungen als ‘vorhanden vorausgeseßt, nur dann zu Ma sein, wenn die Pensionirung vor Ablauf von fünf Jahren nah Rückehr des Schiffes in den ersten heimathlichen Hafen erfolgt. F Zu §. 9. Die in der Handelsflotte erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen kommen der Kriegsmarine zu gute, gleichviel ob die be- treffenden Individuen iu derselben als Offiziere, Aerzte, Maschinen- Ingenieure, Deckoffiziere, oder als obere Beamte verwendet werden. Es ist daher nur konsequent, die Vergünstigung des Alinea 2 des L 54 des Pensionsgeseßes vom 27. Juni 1871 auf alle vorbezeichneten ategorien auszudehnen und nicht blos den Offizieren zuzuwenden.

Es liegt ferner im dringenden Interesse der Kriegsmarine, für |

einzelne Branchen, wie z. B. für die Maschinisten-Karriere, Leute heranzuzieben, welche bereits in der Handelsflotte erprobt sind. Dies

wird bei theilweiser Anrehnung der Dienstzeit in leßterer wesentlich }

erleichtert.

Zu §. 10. Der Vorschlag, den Unteroffizieren dur einca 12jäh- |

rigen aktiven Dienst ein Anrecht auf den Civilversorgungsfschein zu gewähren, beruht ima Allgemeinen - auf denselben Motiven wie §. 15 Absatz 2 des Entwurfes. A

Im Weiteren ist es aber auch eine durch di: Erfahru gestellte Thatsache, daß ein 12jähriger aftiver Mititärdienst l

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Plafsen des Béurlaubtenstandes gelten, da auch diesen leh- teren gemäß 8. 60 resp. §. 20 des Militärpersi7nsgeseßes die im Ci- visdienst des Reichs oder eines Bundesftaates zugebrachte Zeit bei der Pensionirung als Dienstzeit in Anrechnung zu bringen ist.

Zu §. 11, Die Zahl der den versorgungsberechtigten Militärper- sonen dec Unterklafsen zugänglichen, geeigneten Civildienststellen genügt war im Allgemeinen für die Unterbringung der unter normalen (fried- ien) Verhältnissen aus der Armee ausscheidenden Jnvaliden. Außer- gewöhnliche Verhältnisse aber, insbesondere jeder Krieg, rufen ein mehr oder wcniger großes Mißverhältniß zwischen der Zahl ver Anwärter und der vorhandenen Civilstellen hervor. Es erhaiten daun eine große Zahl verforgungéberehtigter Jnvaliden einen Civilversorgungsschein, E gleich es nicht fraglich ist, daß dieselben großentheils von dieser Art der Ver- jorgung wirklichen Gebrauch nicht machen können. Der Cipilversorgungs- (nen ijt in solchen Fällen für eine große Zahl von Invaliden ohne realisir- baren Werth, die dur seine Ertheilung beabfichtigte Wohlthat daher illuforisch. Andererseits werden durch die große Menge der auf Civil- versorgurig anzewiesenen Kriegsinvaliden die Juteressea- der auf Ver- sorgung dienenden Unteroffiziere geschädigt, indem für sie bei der Be- werbung um Anstellungen im Civildienst eine hemmende Konkurrenz ernächst. Der leßte Krieg mit Frankreich hat diese Mißstände be- meprins augenfällig gemacht und erscheint eine Abhülfe dringend ge- oten.

Indem der §. 11 des Entwurfs den Invaliden aus dem Kriege von 1870/71 das Recht verleiht, an Stelle des Civilversorgungs|cheins

- eine mäßige Geldentshädigung zu wählen, gewährt er ihnen ein

Aequivalent für die geseßlich zugesicherte, in Folge der thatsächlichen Vechältuisse aber meist nicht realisirbare Anwartschaft auf Civilver- sorgung. Da von diesem Wahlrecht voraussichtlich alle Kriegs- invaliden, welche troß ihrer Bewertungen bisher eine Anstellung nicht gefunden haben, sowie diejenigen Gebrauch machen werden, welche mit Rücksiht auf ihre häuslihen Verhältnisse oder den * Grad ihrer S{ulbildung überhaupt auf eine Civil- anstellung niht reflektiren können, so wird hierdurch die Zahl der Anwörter erheblich vermindert und auf diese Weise die Wiederherstellung eines rihtigen Verhältnisses zwischen der Zahl der Anwärter cinerseits und der Zahl der ihnen zugänglichen Civildieust- ftellen anderecscits angebabnt werden.

Von Len nach dem Geseße vom 27. Juni 1871 penfionirten Jn- validen in Preußen sind ult, 1871 ohne Anstellung geblieben ca. 13,000, pr. 1872 fioad hinzugekommen ca. 11,000, pr. 1873 sind noch zu er- warten ca. 6000, Summa 30,000.

Eine weitere Vermehrung der eine Civilanstcllung nit findenden Inhaber von Civilversorgungéscheinen ift nit anzunehmen. Die frei werdenden Stellen dürften vielmehr dem Zugange an Civilversorgungs- berechtigten etwa gleihkommen. Für die vorstehend aufgeführten 30,000 Invaliden find entweder keine Stellen vorhanden, oder sie sind so gerinz dotiut, daß deren Annahme verweigert wird. Die Invaliden werden cs daher vorziehen, die Anstellungsentschädigung zu nehmen. Von jenen 39,000 Juvaliden sind etwa 1500 als Friedens-, 28,500 als Kriegsinvaliden anzunehmen. Die dur die Anstellungsentschädigungen zu erwartenden Mchrkosten stellen fih daher wie folgt heraus: für die 14 unter preußischer Verwaltung stehenden Armeecorps 28,500 Thlr. mal 24 Thlr. = 684,060 Thlr. und für Bayern, Sachsen und Würi- temberg nach dem Verhältniß von ‘/4 rund 195,500 Thlr., also im Wanzen rund 879,500 Thlr. j@hrlich, allmählich aussterbend.

Durch die in Alinea 2 des §. 11 für die Ausübung des Wahl- rechts vorgeschene Frist soll den Kriegsinvaliden die Möglichkeit, ge- | währt werden, vor ihrer definitiven ‘Entschließung zu prüfen, welche : der in B-traht kommenden Bersorgungsarten ihren persönlichen JIn- |

teressen am meisten entspricht.

Zu §. 12. Dieser Paragraph hat durchweg nur den Zweck, einige bereits foüher in Preußen pu Recht bestandeue Vorschriften, welche | zum Nachtheil der Invalidex in deinGesez von 1871 keine Aufnahme

gefunden haben, wiederherzuftellen.

Der §. 14. des Geseßes vom 6. Juli 1865 (Preuß. Ge)eß-Samm- : lung S. 777) gewährte nämlih dea aus dem aktiven Dienste aus- ' scheidenden Invaliden eine monatliche Pensionszulage von 3 Thlrn., wenn un5 so lange sie wegen Verstümmelung, Erblindung oder wegeu \ eines jede Beschäftigung ausschließenden Schwätchezustanves von dem

(Tivilversorgungsschein Gebrauch zu machen verhindert waren. Der

8. 76 des Geseßes vom §7. Juni 1871 dagegen kennt einé solche

gleihmäßige Zulage nicht, bestimmt vielmehr, daß die zur Verwen- a im Civildienst nicht tauglichen Fnvaliden (unter gleihen Vor- ausje

valîdeapecusion, sondern, sofern sie nit schon die Penfion der eriten Klasse bezichen, die der nächst höheren Pensionskl:se rhalten sollen. Da nun bie im §. 65 normirten fünf Pensiorlsklassen fich verschieden abstufen, indem der Meh1betrag der nächst höheren Penfionsklasse sich

theils auf 1 Thlr, theils auf 2, theils auf 3 Thlr. monatlich stellt, :

fo tritt das Mißverhältniß ein, daß die durch §. 76 festgeseßte Geld- entschädigung für Nichtbenußung des Civilversorgungsscheins verichie-

den ho bemessen ist, indem sie zwischen einem, zwei and drei Tha- lern variirt. Es erhalten demzufolge nihcht uur Gauzinvaliden der | gleichen Charge und von körperlich gleier Hinfälligkeit für die Nicht- '; benußung des «Civilversorgungsscheins cine Geldentschädigung von un- ? gleicher Höhe, sondern es find auch diejenigen Juveeliden, welche t fremde Wartung und Pflege nit bestehen können und : \chon desh4y die Pension erster Klasse beziehen, von dem ? Bencfizium einec besonderen Entschädigung für Nichtbenußung des ] Der Absaß 1 §. 12 beabsichtigt daher die Wiederherstellung eizer gleichmäßigen, unter den ? ; } Anerkennung, daß dagegen nah Führung des Nachweises erlittener

Civilversorgungsscheins gänzlich ausgeschlossen.

O Borausfeßungen allen Ganginvaliden zu gewährenden Zulage. : Ulinea 2 des §. 12 sell die durch Absaß 3 des §. 76 des Gesetzes

vom 27, Juni 1871 herbeigeführte Beschränkung beseitigen, zufolge |

deren die Bewilligung der Geldentschädigung für Nichtbenußzung des Civilversorgungéscheins an die nach mindestens 8jähriger Dienstzeit ganzinvalide gewordenen Mannschaften davon abhängig it, daß der eine Verwendung im Civildienst ausschliceßende Körperzustaud durch Dienstbeschädigung hervorgerufen. Diese Beschränkung steht mit der geuerellen Festiekina. daß bet Geremmaldllit auch Sähcfaer Diensts

uas nicht not ivig 1st j ichts im Ein- i865

oitvers

bungen) nicht die dem Grade ihrer Juvalidität entszrewende In- :

des §. 72 ibid. und o. die besondere Zulage von 3 Thalern monatlich für niht Benußung des Civilverjorgungsscheins.

Das Geieh vom 27. Juni 1871 kennt wie bereits oben er- wähnt die Komp:tenz unter c. nit als besondere Zulage, sondern nur in Gestalt einer Pensionserhöhung. Als fsolhe kommt fie in dem Falle des §. 74 auf das gesammte fclhere Dienst- einfommen, dessen Betrag durch die Pension nicht überschritten werden darf, gleichfalls zur Anrechnung, so raß der nach §8. 74 crreih- bare Maximalbetrag um 3 Thlr. hinter demfenigen Betrage zurück- bleibt, welcher bci Anwendung der Prinzipien des Gescßes vom 6. Juli 1865 zahlbar zu machen wäre. Leßtere wieder herzustellen, ift die Abe sicht der Schlußbestimmung des §8. 12.

Zu 8. 13. Derselbe beat litiat nachstehende Aenderungen der Bestimmungen des Gesetzes vom 27. Juni 1871:

1) Nach den B 82 bis 85 a. a. O. können nach der Entlassung ans dem aftiven Dienste überhaupt nur solche Unteroffiziere und Mannschaften Versorgungsanspr®cße begründen, welche ganzinvalide und mindestens theilweise erweccbsöunfahig geworden sind. Diese Bestimmung schließt alle diejenigen Mannischxften von der Ver- forgung aus, welche erwiesenermaßen im Kriege verwundet oder äußerlich beschädigt, in Folge dessen halb- oder ganzinvalide (chne Beschränkung der Ecwerbsfähigkeit) geworden, aber aus irgend einem Grunde vor Feststellung ihrer Ansprüche zur Entlassung gekommen find.

Das Geseß vom 6b. Juli 1865 enthielt eine solche eins{chränkende Bestimmung nicht; dasselbe sicherte vielmehr den letgedachten Jnva- liden innerhalb der dem Friedens\chlusse folgenden 3 Jahre das Recht auf volle Anerkennung in dem Vmfange, wie es vor der Entlassung bestanden.

Es ift augenscheinlih, daß durch die einschränkende Festseßung des Geseßes vom 27. Juni 1871 eine beträchtliche Zahl von Invaliden sehr hart betroffen worden ist. j s

Vei der Unmöglichkeit, namentlich nah großen Kriegen, eine immer regel!inäßige Entlassung der Mannschaften von der Truppe und aus Laza- rethen eintreten zu lassen, erscheint eine solche Einschränkung überhaupt niht Haltbar. Für eine große Anzahl der Theilnehmer an dem leßten Kriege aber erscheint dieselbe um fo mehr als Härte, als vie Ver- wundete und äußerlich beschädigte Soldaten kurz vor Erlaß des G:- seßes vom 27. Înni 1871 und vor Feststellung ihrer Ansprüche auf die Bestimmungeu des Gesetzes vom 6. Juli 1865 hin mit der Wei- sung in die Heimath entlassen worden sind, ihre Forderungen auf Ver- forgung bei den Landwchrbelzörden anzumelden. Nach ungefährer Schäßung mögen gegen 1000 Junvaliden des leßten Feldzuges durch die Bestimmungen des §, 82 geschädigt worden sein; denn wenn die- selben aud auf Grund des §. 111 noch Ansyrüche geltend machen konnten, so durften ihnen doch nur die geringeren Kompetenzen des Gefeßes vom 6. Juli 1865 gewährt werden.

Alinea 1 des §. 13 stet die eins{lägigen Bestimmungen des Geseßes vom 6. Juli 1865 wieder her. f

) Da sich die Folgen der durch den Krieg hervorgerufenen äußeren und inneren Beshädigungen wftmals nicht schon zu der Zeit im vollen Umfange übersehen lassen, in welcher der Beschädigte in die Heimath entlassen werden muß, so wird durch Alinea 1 des §. 13 ferner be- zweckt, den aus ‘dem Kriege herstammenden Jnvaliden den Erwerb der ‘Pensionszulage für Nichtbenußung des Kivilversorgungsscheins, welche

nach S. 76 UAkinea 3 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 den betressen- | den Invaliden nur beim Ausscheiden aus dem aktiven Militärdienst |

zugestanden werden darf, während dec ‘dem Friedens\chlusse folgeuden dreijährigen Periode zu eemöglichen. li 3) Durch Alinea 2 wird bezweckt, denjenigen Temporär-

Invaliden, welche in Betreff ihrer Dienstunfähigkeit einmal als |

inyalide anerkannt worden sind, auch bei eintretender Besfse- rung thres Zustandes eine Versorgung bis zur Rüdckehr der Felddiensifäßigkeit zu belassen. Nach §. 86 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 ist dies in Betreff derzenigen Invaliden uicht zulässig, welche in lge erlittener innerer Diznstbeschädigung dienstunfähig ge- worden. Va nämlich der §. 86 anordnet, daß für Temporär-Inva- liden die in den §8. 65 bis 73 enthaltenen Pensions- und Penjions- zulage-Bestimmungen so lange obne Einschränkung maßgebend fein sollen, bis ibrem Zustande nach. definitiv über sie entschieden wird, ift

es nöthig, auch dèr Superrevision der Temporär-Znualiden in Beireff ;

der Art der erlittenen Dienstbeïchädigung die Kriterien zu Grunde zu legen, welche die §§. 65 bi4 73 für bie erste Feststellung der Penfions- berechtigungvorschreiben.:§. 70 erkennt mun diejemgen Mannschaften, welche in Folge erliitener innerer Dienstbeschädigung gänzlich dienstunfähig geworden, ohúe zugleich in der Erwerbsfähigfeit beschränkt zu sein, als

inyalide nit an, und ist es in Folge dessen geboten, umgekehrt auch :

den durch innere Dienstbeshädigung ganzinvalide und zeitig erwerbs- unfähig gewordenen Leuten nah Rükkehr völliger Erwerbsfähigkeit die bewilligte Versorgung wieder zu entziehen.

Die Bezugnahme des §. 86 auf den §. 70 kann wohl aber nicht den Zweck haben, eine bereits bewilligte Versorgung denjenigen fakiisch invaliden Mannschaften wiedex zu entziehen, von denen erwiesen, daß dieselben eine Dienstbes@hädigung erlitten haben.

Die Festseßung im Alinea 2 des §8. 13 geht daher von der An- sicht aus, daß, wenn §, 70 reip. 8. 59 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 bei deu meist nicht zweifelfreien Berhältnissen, unter denen sich die Folgen einer inneren Dienstbeschädigung darstellen, den Nachweis er- littener iunexer Dienstbeschädigung rep. den der - Versorgungsbexech- tiguna, nur in dem Falle als geführt ansehen, di: Folgen jener Beschädigung eine Beschränkung der Erwerbsfähigkeit herbeigeführt haben, diese cinshränkende Bedi-gung nur in Betracht komen foll bei der Prüfung der Dienstbeschädigung und somit nur bei einer ersten

Dienstbeschädigung diejes Faktum nicht wieder in Fcage gestellt, folge- recht auch die einmal erwiejene Verforgungsberehtigung bis z1r Nück- tehr völligen Felddienstfähigkeit zu bestehen habe.

Zu §8, 14. Während die §8. 39 uud 40 des Gefeßes vom 27, Juni 1871 den Hintexbliebenen aller Pensionûre der Oberklassen einen Anspruch auf die Pension für den Sterbenachmonat gzwälhreu, beschränkt der 8. 98 dieses Benefiz in Aaschung der Luterklassen auf die Hinter- bliebenen derjenigen Militärpersonen, welche

a) im Kriege geblieben oder an den erlittenen Verwundungen wäh- rend des Krieges oder später verstorben sind,

_b) im Laufe des Krieges erkrankt odec beschädigt und in Folge dessen vor Ablauf eines Jahres nach dem Friedensschlufse verstorben find, _ ©) durch Schiffbruch verunglückt oder ia Folge einer militärischen Aktion oder der Éliznatishen Einflüsse auf Seereisen oder innerhalb Jahresfrist nah der Rückehr in den ersten heimathlichen Hafen vec- storben find. : j i

er §. 98 hat fomit die praktische Folge, daß der bei Weitem größie Theil der Hiuterbliebenen von Militärversonen der Unterklassen von der Wohlthat der sogenannten Gnadenpension cusgeschlossen ist.

_Hieedurch sind die Hinterbliebenen von Militärpersonen dec Unter- klassen gegenüber denen der Oberklasfen wesentli ch benachtheiligt, wüh- rend unter der Herrschaft der früheren Bestimmungen (Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 27. Mai und 19. Dezember 1816, §. 13 des Militär-Pensions-Reglements vom 13, Juni 1823) beide Kategorien in dieser Beziehung gleichgestellt waren. Motive für eine folche Aen- derung des bisherigen Rechtszustandes sind nicht ersichtlich; dieselbe ift vielmehr lediglich auf eine mangelhafte, der Absicht des Geseßgebers den richtigen Ausdruck nicht gebende Redaktion zurückzuführen.

In Erwägung dieser Verhältnisse ist auch bereits unter dem 25, Juni v, J. vom Bundesrath der As gefaßt worden, daß unter dem Vorbehalt der Abänderung des P: 98 un Wege der Geseß-

ebung dic §§. 39 und 40 des Geselzes allgemein auf die Hinterblie- euen dex pensionirten Militärpersonen der Uaterklassen zur Anwoen- dung zu bringen seien.

Zu §. 15. In der Sitzung des Reichstags vom 21. Juni 1873 ist you einer Seite auf die Unzulänglichkeit der im § 103 des Ge- seßes vom 27. Juni 1871 normirt? Sätze, bis zu deren Erfüllung den im Civildienst angestellten oder beschäftigten Invalidon die Penfion aalen werden darf, aufmerksam gemacht, und der Wunsch ausge- \prochen worden, r diese Säße angemcssen erhöht werden möchten, Dies? Anfükrungen haben im Wesentlichen als zutreffend anerkannt werden müssen. Der Vorschlag einex anderweiten Normirung der ge-

padien Sätze beruht auf dem Prinzip, welches für dic korrespondirende Bestimmung im I. Theil des Geseßes vom 27. Juni 1871 bezüglich der Pensionâre der Oberklassen (8. 33 c.), f parigs für die betreffenden Bestimmungen des Geseßes über die Rechtsverhältnisse der Reich8s beamten vom 31. März 1873 (8. 57?) leitend gewesen ist. Es ist demzufolge der Durchschnittsbetrag der Kompetenzen der bezüglichen Chargen ermittelt, und entsyrechend abgerundet den bezeichneten Sätzen zu Grunde gelegt worden.

Die Bestimmungen in Alinea 2 des 8. 15 ist hervorgegangen aus der Ueberzeugung von der Nothwendigkeit, die Aussichten der Militär- personen aus dem Unteroffizierstande nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienste in uachhaltigster Weise zu heben. ai

Die Thatsache, daß bei den heutigen Erwerbsverhältaissen in allen Zweigen des bürgerlichen Lebens dem Arbeitsuhenden die Ausficht auf lohnenden Gewinn ecöffnet ist, erklärt die steigende Abneigung, cine Berafsart zu wählen, welche nit lufrativ und dabei mühselig, der Ge}undheit und dem Leben gefahrbringend ist, und welche, selbst nah einer längeren Reile von Jahren, für eine ausreichende, den aufge- wandten Kräften entsprechende Versorgung keine Gewähr giebt.

Es find nun zwar die Gehälter .der Unter- und Subaltern- Beamtenstellen, auf welche die Unteroffiziere angewiesen find, und in deren unterste Stufen sie in der Regel troß ihres vorgerückten Lebens- alters zunächst eintreten müssen, in neuerer Zeit fast überall erhöht worden; dieselben sind aber unter den heatigen Verhältnissen, welche die Chancen für gewinnbringeáde Verwerthung der Arbeit so ungemein gesteigert haben, doch nicht leckend genug, um Kapitulanten füx einen zwölfsährigen, gewinnulosen und aufreibenden Dienst heranzuziehen. Ueberdies drängen in den hier in Betracht koinmendcn Kreisen die materiellen Rücksichten die traditionelle Auffassunn des Staatsdienstes als des an fih beuelrenswerthesten Schritt für Schritt zurück.

Dieser abnezmenden Anziehungskraft entspricht die ftetige Verminderung des Abschlusses resp. der Erneuerung der Kapitulationen, und mit dieser Mindercunz geht die immer mehr fühlbar werdende Schwierigkeit, der Armee ein tüchtiges Unteroffiziercorps zu sichern, Haud in Hand. Hierin liegt eine sehr ernste Gefahr für die Armee.

__ Vor Allem ist ein militärisch erzogenes und ges{chultes Unteroffi- ziercorps eine der wesentlichsten Stüßen der Disziplin. Um nun die- em dringenden B.dürfniß der Armee von tüchtigen, länger dienenden Unteroffizieren gerecht zu werden, ist die beabsichtigte in dem §8. 15 Alinea 2 ausgesprochene Maßnahme als geboten anerkannt worden.

__ Schon bei der Begründung des Entwurfes zu dem Geseßze über die Verbesserung der Lage der Ucteroffiziere ift darauf hingewiesen worden, daß - eine solche Verbesserung auch in anderen Maßnahmen zu suchen sein werde, als in der Verbesserung des Einkom- mens während der Dienstzeit. Eine Erhöhung der Löhnungs- fompetenzen allein kann es nicht hindern, daß Unteroffiziere, sobald fi ihnen ein lohnender Erwerb darzubieten scheint, den Militär- dienst verlassen. Die Gewährleistung einer auskömmlichen Versorgung nach Absfolvirung einer längeren Dienstzeit dagegen wird auf den Ent- \{luß, bei der Truppe bis zum Eintritt der Javalidität, d. h. in der Regel bis nach Ablauf des 12. Dieostfahres, auszuharren und audere momentan mehr verheißende Stellungen nicht aufzufuchen, in dem Maße beftinunend einwirken, als folhe andere Stellungen cine gleich sichere Aussicht für die fernere Zukunft nicht zu geben vermös gen. Ans dieser Erwägung empfichlt sih die in Alinea 2 des §. 15 vorgesehene Erhöhung des Normativeinkommens zu Gunst-n der 12 Jahr gedienten Militärpersonen des Unteroffizierstandes auf den Saß von 400 Thlrn. jährlih. Bei der Bemessung diejes Einkommenssaßzes war der Gesichtspunkt leitend, daß der Betrag einerseits nicht höher festzustellen sei, als die Rückficht auf die durchschnittlihen Einkom- mensverhältnifse in den fozialen Kreisen, welchen die Unteroffiziere in der Regel «a!s Civilbedienstete angehören, es gestatte, anderer]eits aber nicht hinter demjenigen Betrage zurückbleiben dürfe, welcher unter den heutigen Verhältnissen zum Unterhalt ciner Familie in jener sozialen Stellung dur{chschnittlich als erforderlih betrachtei werden muß.

Zu §. 16. Die Bestimmung im §. 106 des Geseßes vour 27. Juni 1871 hat in der Praxis zu Unzuträglichkeiten geführt. Die darin gegebene Definition des Begriffes „Civildienst“ it weder kor- rekt noh erschöpfend. Denn indem sie den Civildienst als den Dienst beziehungsweije die Beschäftigung eines Beamten präzisirt, substituirt fie nur dem einen Begriff Civildienst einen anderen Begriff Beamtendienst und läßt die weitece Frage offen, was nun unter dem Dienst beziehungs veise der Beschäftigung eines Beamten verstanden werden foll. Dies Frage ist in der Praxis jehr verschieden beantwortet wor- den, je nachdem man den Begriff der Beamten-igenschaft bald im

weiteren, bald im engeren Sinne aufgefaßt hat. Meinungsverschieden- heiten zwischen dem beschäftigten Peusionär, der anstellenden und der die Penfionsregulirung veranlafsenden Behörde darüber, ob in einem gegebeneu Falle der Beschäftigte als Beamter anzuschen odec nicht, waren u sind unausbleiblich, zumal die Mannigfaltigkeit in den Modalitäten der Anftellungs- und Beschäftigungsoerhältnisse für eine verschiedene Beurtheilung weiten Spielraum gewährt. Generelle Kri- terien, wetche unter allen Verhältnissen cine fihere Beurtheilung des einzelnen Falles garantiren, dürfen s{chwelich aufgestellt werden können. Eine etwaige Aufzählung von folchèn Beschaftigungsverhältnissen, welche niht als Beschäfrigunaen eines Beamten gelten sollen, würde zu einer bedenklichen Kasuistik führen, und deshalb um fo weniger den Gegenstand erschöpfen. i

Durch §. 16 des Eaiwurfes, welchec einen Unterschied zwischea den einzelnen Arten des Dicasteinkommens nicht macht, wird zunächst die wünschenëwerihe Konformität mit der korrespondirenden Vorschrift im L, Theil des Gesetzes (§. 33e), fowie mit der bezüglichen Fest« seßzuzg in dem Geseße über die Rechtsverhältnisse der Reihsbec,mten (§. 57?) hergestellt. Sodann wird durch diese Fassung die Auwend- barkeit der Bestimmungen über Einziehung der Penfionen - bei An- stellungen im Civildienste auf eine Kategorie von Beamten klargestellt, bezüglich deren es zweifellaft erscheinen muß, ob sie den betreffenden Bestimawungen des Ge})ezes vom 27. Juni 1871 uaterworfen werden können. (8 find dies die Augeftellten der zwar unter Staatsverwal- tung stehenden, jedoch nicht aus Staatsfonds uatechalteuen oder sub- veationicten Eisenbahnen.

_ Nach den älteren preoßischen Bestimmungen fanden die wegen Einziehung, Kürzung und Wiedergewährung dec Invalidenpensionen bei Anstellung im Civildienste erlassenen allgemeinen Vorschriften (Staatsministerial - Beschluß vom 30. Mai 1844) auch auf die vor- erwähnten Personen Anwendung. Das Geseß vom 27, Juni 1871 läßt das Verhältniß zweifelhaft. Da jedoch die Beamten jener Staatsverwaltungen in der Thzt Staatsbeamte sind, da im Beson- deren auch die im Ressort der Eisenbahnverwaltung den Militär- anwärtern refeivirteu Stellen ebensowohl die Stellen bei den Staats- eisenbahnen, wie diejenigen bei den unter Staatsverwaltung stehenden

| a O wee umfassen, so erscheint es nit gerechtfertigt, jene

eamten in Bezug auf das Recht zum Fortbezug der Militärpension anders resp. günstiger zu stellez, als die Beamten bei den Staatseisen- bahnen, bezw. als alle übrigen Staatsbeamten, welche ihre Besoldung aus S s ti

Die Aufnahme einer Vestimmung, wie sie der zweite Absatz de 8. 106 enthält, und durch welche einzelne Arten G Beschäftiorngen im Cioildienst von der allgzmeinen Regel aubg-\{hlossen werden follen ist hier unterlassen worden, Jene Bestimmung hat in der Praxis zu großen Weiterungen Anlaß gegeben, darf aber auch abgesehen hiervon als überflüssig bezeichnet werden. Denn wenn Absaßz 1 des §, 106 be- stimmt, welcher Dienst als Civildienst im Sinne des Gesetzes gelten soll, so bedarf es einer weiteren Vorschrift darüber nicht, wa3 nicht als Civildienst im geseßlichen Sinne anzusehen sei. Es versteht si vielmehr von selbst, daß alle Beschäftigungsverhältnisse, auf welche die im Abszb 1 gegebenen Kriterien nicht passen, auch nicht als unter denfelben fallend, behandelt werden fönnen.

Auch hat die Fassung des zweiten Absabßes zu der Meinung Ver- anlassung g-g:ben, daß die Worte „Dien'toerrichtungen, in welchen dem Pensicnär- die Eigenschaft ein-s Beamten nicht beigelegt ift, gegen stückweise Bezahlung, gegen Boten-, Dage- oder Wochenlohn oder bloßen Kvpialicuverdienst gehören nicht hierher“ in diéjunktivem Sinne aufzufassen seien, und man ¡st hierbei zu dem Refultat gekom-

men, daß Dienstverrichtungen gegen stückweise Bezahlung 2c. nicht als

E Ie S Ei e N o Me T E r B o B Pai h a2 ARNT A M fa R

Tei?