1874 / 35 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 10 Feb 1874 18:00:01 GMT) scan diff

l e ® : : : : tons 5 sollen, wenngleich dem- Funktionär bei der Verfassung). Eine Nachweisung der Uebèrschreitungen solhe® # ch nicht zur Einziehung gelangt, so ist ‘die Vereinnahmung di &g« Arpdden angesehen waden ion rrteneigenschaf tebt Eine | Einnahme-Etats und der außeretatêmäßigen Einnahmen äus der Ver- Kücstände in den auf ‘den Abshluß der Jahresrehnung folgenden invere Nothwendigkeit, für gewisse einzelne Arten von Beschäftigungs- | äußerung der erwähnten Gegenstände ist jedesmal’ spätestens in dem | Monaten herbeizuführen und “in der verfassungsmäßig für das

Rog: aas H Par ; Fab grniden ci ( : th und dem | Etatôjahr, in welchem fie fällig waren, zu legenden Rechnung nahe . is i P E

verhältnissen eine Auénahme von der allgemeinen Regel zu statuiren, | auf das Etate}ahr folgenden zwciten Jahre dem Bundeêra sl e 20 0 : L it aber ube :; nit anz 08: Liegt A Grund vor, | Reichstage zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen. zuwetien. L O T, Í / 5 d i

ist aber überhaupt nicht anzuerkenuen. Wi L die Pensi y i Ergeben si hinsichtlich, anderer Reichseinnahmen beim Abschluß z cll cl ci - H cl (L un on i j ) cli zl (r Ce dd ck nzeiger.

einem Peusionär, wee L ai Kopialicn bezei, e ra S d. &., „Die Giugalinen ant Et P raerang, Dee a O 4B der Jahresrechnung Rückstäade, fo werden dieselben auf die Rechnung , D Extra - Beilage zu „2 35 vom 10. Februar 1874.

“M ; Í üonâr, dessen Ei ar geringer | Rei 2 i G ü i nter Geneh- U lassen, während fie cinem Penfionar, dessen Einkommen sogar gering Reichsverwal!ung befindlichen Grundstücke dürfen nur U | des Folgenden Jahres übernommen.

als das des Kopisten ist, in einem anderen Beschäftigungsverhältaiß ent- |, migung des Bundesraths und des Reichstags verausgabt werden un s z zogen wird. Es muß vielmehr gleichgültig erscheinen, ob der Pen- | sind, sofern dicie Genehmigung nicht anderweitig erfolgt ist, im nächsten 8. 18. Bei allen unter den fortdauernden Ausgaben bewilligten Neichstags - Angelegenheiten. Dauer dieses Verhältnisses den Militärpersonen des Friedensstandes | Fabne wieder einberufen, als dies zur Dcckung der inzwischen etwa gleichstellt, wird es nicht bedürfen; von wirklicher Bedeutung wird der- entstandenen Manquements erforderlich ift.

fionár aus eizem uur zu Kopialien dotirten Fonds, remunerirt wird, |- Reichshauéhalis-Etat in die zur Deckung der gemeinschaftlichen Aus- / Baufonds, sowie bei solchen Fonds, welche nah besonderer durch den ob fein Dicnsteinkomm-n als Gehalt, Loha, Diäten, Remunera- | gaben bestimmten Einnohmen einzustellen. Etat getroffenen Bestimmung von einem Jahre in das andere Üüber- tiou 2c. bezeichuet ist. Dagegen entspricht es völlig der Sache, die & 4 Vewcgliche Sachen, welche zur Veräußerung für Rechnung tragbar sind, bleiben die bis zum Jahresabshiuß uicht T

N: des Reichs Militärgeseßes. selbe nur bei einer länger dauernden Mobilmachung, welche die bür- Zu 8. 52. Der Inhalt dieses Paragraphen steht in Ueberein-

(Sch aus der Extra-Beilage zu Nr. 34.) gerlichen Beziehuygen ohnehin in den Hintergrund treten läßt. stimmung mit der Vorschrift des §. 15 des Gefeßes vom 9. Novem-

Zu §8. 38. Die Aufstellung allgemeiner Normen für die Errich- Die Vorschriften im §. 42 über die Exemtionen der Militär- | ber 1867, sowie mit den Grundsäßen des Militär-Strafgeseßbuchs

B jung der Frage, ob der Peufionär, wenn und so lange er in Sts Koi Dkr r SFontli ; ‘rtbietenden ver- | Beträge für die im folgenden Jahre unter demselben Titel zahlbar

amter ane ras eno mar, in “des Reichs bestimmt find, müssen öffentlich an die Meile b werdenden Ausgaben neben dem laufenden Etatsfoll zur Verfügung. tung der sogenannten privilegirten militärishen Testamente darf als personen von der kommunalen Steuerpflicht stehen, soweit fie die Per- | für das Deutsche Reich, insbesordere mit dem 113 desselben. Die ein wirkliches Bedürfniß bezeichnet werden, da sonst bei der Zusammen- | sonen im aktiven Dienst betreffen, in nächstem grundsäßlichen Zusam- | bezügliche Bestimmung des Gesches vom 9. N E N 867 fand

einem Beschäftigungéverhältnisse ein Diensteinkommen bezieht, im | fauft werden, sofern nit die Veräußerung aus freier Hand von der rol Pensionsgenusse ganz oder theilweite zu belassen ist oder nicht, o, tiften Venwaltungsbehörde ausdrülih nachgegeben oder allgemein | §. 19. „Die zu einmaligen Ausgaben bewilligten Fonds werden : bis zur Erfüllung des Zweckes, zu welchem dieselben bewilligt find, als

seßung des Reichsheeres aus verschiedenen Kentingenten und der Mischung menhange mit deren Stellung in der Gemeinde 2c. überhaupt (S. 41). | ihrem Wortlaute nah zunächst nur auf Reservisten und Wehrleute

dieser Kontingente aus den Angehörigen verschiedener Staaten und | Sie enthalten für Preußen im Wesentlichen nur geltendes Ret | Anwendung; sie foll jedech für alle Personen des Beurlaubtenstandes

wie cs uach der Fassung des §. 16 des Entwurfes beabsichtigt wird, | anzeortnet worden ift. Rechtägebiete vielfache Unsicherheiten und Nachtheile entstehen können. (vergl. z. B. Städte - Ordnung vom 30. Mai 1853 §8. 3 und 4, | gelt.n und ist deshalb mit dieser Ausdehnung in dem gegenwärtigen

lediglich ven der Höhe seines Dieusteinkommeas abhängig zu machen. Werden bewegliche Sachen für Reichszwecke von einer Reichs- | von einem Jahre in das andere übertragbar behandelt. der aus ‘ihrem Dienste ausscheid unden Beamten deren früher zurück- | gitet werden, welche den Erlös für die betresfenden Gegenstände zu als erspart verrechnet. Solche Nachtheile können insbesondere für die in den Lazarethen lie- Kreisordnung vom 13, Dezember 1872 §S. 6 und 9, Gefeß vom Gesetze reproduzirt worden. Dem Alinea 2 des §. 15 des Geseßes L Sachsen und Württemberg. Grund der Militär-Konventionen für die nicht zu diesen Staaten ge- | Aufenthalt in außereuropäischen Ländern nehmen wollen, bestehen er- rzt auf ihre Fonds zu übernehmen haten, uud der Militärpensiont- j U Li ; 5 ; ¿r Soi + Milit F f fürzt auf ihre Fonds zu zmc nachzuweisen. nabme des laufenden Jahres zuzuführen. laß des preußischen Geselzes im Interesse der materiellen Rechtssicher- munalkesteucrung der zur Disposition gestellten und der mit Militär- sprechen den Vorschriften der §8, 23 bis 25 der Preußischen Verord- r ias d Ir oino Ä ï Fas i O) i ichor î Fr A ä lo 6 s 0 5 E e A «t : f 15g i À 15 i î : i i 11 Ari î i Gt t ï 97. Juni 1871 in--jeiner gegenwärtigen Fassung nicht vollständig, | ficher Einnahmen und Ausgaben des ersteren Jahres vorzulegen. n aus den Etatsfonds der laufenden Verwaltung zu bestreiten. i einschlägigen Bestimmungen enthält. Es ist nur eine, ihrer Berechti- nicht eingeführt sind, den Angehörigen des Reichsheeres gleichmäßig zu | erziebt fich aus §. 15 Nr. 2 des Geseßes vom 1. Juni 1870 (B..G.- dem Civilpensicensfonds bestritten. Da nun nach §. 106 zum Civil- gaben, welche gegen die einzelnen Kapitel und Titel des geseßlich fest- éfites Kasfenetats nit leisten t L : geht, ein besonderer Werth gelegt werden. Die Unwirksamfeit aller im geseßes. Vorlage aufgeführten Mannschaften mußte dem Umstande Rechnung rfe van Titel eines Spezialetats it im Sinne diejes Geteßes i : | en e ‘ise als bei de Í 13 gaben, erstere nach den Kapiteln und Titeln der Reichshaushalts-Etats, Militärkassen giebt; die Kassenverwaltung bei den Truppentheilen Preußen, eine öffentlihe Stimmabgabe stattfindet, in verstärktem | des Militär-Strafgescbuhs für das Deutsche Reih vom 20. Juni der Verausgat:ung der durch Etat oder Geseß fest estellten Besoldungs- - ; : ingen \ ; ) i ; j 1 n C t 1 l e Berausg g der durch setz festg volles Rechnungsjahr umfassen. Stückrechnungen für einzelne Zeit- die Aufrechterhaltung des gegenwärtigen Rechtszustandes in Preußen werdcn konnte, ist zur Wahrung der militärischen Disziplin unerläß- | ist bereits oben zu §. 27 hingewiesen und dargelegt, daß das Uebers genau übereinstimmen, daß diese Zahlungen in den für ein und das- E is N X bat 6 Kc ie ve det werden, innerhalb welcher “die Uebertragung der : durch die hier getroffenen weteren Festseßzungen etwaige Forderungen Kategorie verwen , 95. Bei d ; in dc nike , 2 E E, j i : n ; P L ch ) 8 Zei den von einem Jahre in das andere übcrtragbarèn zum aktiven Dienste, für Offiziere des stehenden Heeres und der Land- | welche ihrer geseßlichen Friedenspräsenz-Dienstpflicht genügt haben, wie Es erscheint in diesem Sinne als eine gerechte Anforderung, daß die T pay d P E Q H . "” p  -(Finrich i Fi ï e P d 2 j \ in{äbri b ienf i ti - d 2 ten 7 s f Zu 3. Die hier aufgenommene Vorschrist ergrevt sich aus der | bezeichnet, sind sobald. dieselben heimfallen, vom Etatsfoll in Abgang Die zu 1 und 2 bezeichneten Beträge bilden nah Abzug des Be- der veränderten Heeres-Einrichtungen in Einklang bringen, soll aber | den, Anspruch auf Entlassung nach einjähriger Dienstzeit verlieren, ent- | erlaubten Auswanderung gedienter Mannschaften als Uebertretung n Neu- oder Reparaturbauten betreffen, bedürfen, | beiträge und Zoll- und Steuerablieferungen ist unmittelbar nah Ab- würden. ausspricht. z 10,000 Mark übersteigt. B sführungen, welche auf einem d Rec j j tr ; i j R N ili ili trag von 10, ark übersteigt. Bauaus}fuhrungen, rechnung Rechnung zu legen. und dem Dislokationsrechte des Kaisers würde es am besten ent- Zum V. Abschnitt. Die Grundzüge für die militardienstlichen Zu §8. 55. Der Zeitpunkt, von welchem ab die aïtive Dienstzeit

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u & 17. Nur die Reichê- und Staats-, nicht au die Kom- | perwalt nz av eine andere verabfolgt, so müssen aus den Fonds der Sobald eine einmalige Ausgabe zum Abschluß gelangt ist, wird 8 2 Behörden sind g-feßzlich verpflichtet, bei der Pensionirung |' reétzteren LE Etatá- oder Sunretse S afür Een Berwaitung ver- der bei d°n für dieselbe bewilligten Fonds unverausgabt gebliebene Rest gelegte Militärdienstzeit als pensionsfähige Dienstzeit in Anrechnung | perrechnen hat. i 2 M Pa E O Doe n po andere Wes zu bringen. 5 Die Verwaltung der Ausgaben des Reichs ift “na dem | 69 aren (jährlich abschließenden) Fonds die Berichtigung von, Aus- Ee Me E Ms Ae : : : i Insofern die Kommunen 2c. si indessen freiwillig dazu verstehen, boi Set utbittt-Etit (Ai dh: Gesegen zu führen, durch welche der- gaben, deren Nothwendigkeit noch vor Ablauf des Etatjahres sich er- genden Soldaten, und insofern auch für die Angehörigen ‘solcher Kon- | 11. Juli 1822 8 1), sind in dem Gebiète des vormaligen Nord- | vom 9. November 1867 entspricht die Bestimmung im §. 54 unter bei der Pinsionirung ihrer Beamten deren ‘etwaige Militärdienstzeit | selbe abgeändert oder ersänzt wird. geben hat, vor dem Abschlusse der Jahresrechnung nicht mehr erfolgen tingente entstehen, welche in geschlossenen g: ößeren Organisationen und deutschen Bundes durch die Verordnung vom 22. Dezember | Ziffer 5 des vorliegenden Geseß-Entwurfes. als pensio: sfähige Dienstzeit a ee cs p e qs Die Ausgaben sind in den Rechnungen unter den Titeln des Etats, Ian, Ie diten die pee e Detuetans. s mit eigenen Militärgerichts - Einrichtungen auftreten, wie Bayern, 1868 eingefütrt, und gelten endlih auch in Baden und Hessen auf Für solche Mannschaften des Beurlaubtenslandes, welche ihren estim des 8 107 des Geseß 8 vom 27. Zuni 154 uf die e schen sind, nachzuweisen. gen Zungen ) iten (Werben, S f: s ; Lts n , g : : : ; s D E c. Dienste ausscheidenden Pensionäre zur i R E e E itel LaG Wee vorkommenden Mehraus- i ea E r 4 mo B O CHERNigen Zahlungen zu lie e T E D E im n Pren Es E | E N E I ais Bestimmungen, namentlich au in Betreff wentung zu bringen und leßteren die volle JInvalidenpension aus Mi- | gaben sind unter dicsen Titeln in Zugang 311 stellen. reserviren find, werden sie als erspart verrechnet. : ; es preußischen Spezialgeseßes vom 3, Zuni andlung der eigenen Staatsangehörigen in beiden Staaten kann für | der Sestelung vel eintretender Mobilmachung (§. 20 der Preußischen litärfonds e, zu gewähren. Rechnen dagegen die Kommunen 2c. g en Merke untex keinen Ns Titel des Ausgabe-Etats fallen, __ Spätestens 6 Monate nah dem Abschluß der Jahresrechnung sind an Beleg ann ais S. 240), dem sich die Königlich sächsische Be leßteren nur ein Motiz mehr zur Aufgabe der landesseßlichen Verordn'mg, betreffend die Organisation der Landwehrbehörden 2c. die Militärdienstzeit nicht an, so würden fie auh die von dem Pen- | und zu deren Deckung der zur Bestreitung unvorhergesehcner Ausgaben | die hiernah noch offen gehaltenen Ausgabefonds vorbehaltlich der Be- erordnung vom 4. Dezember 1867 (Ges.- und Verordn.-Bl. S. 560) ommunalsteuerpflicht der Militärpersonen darbieten. : vom 5. September 1867), deren fernere Aufrechterhaltung beabsichtigt sionär aus seiner Kommunal- 2c. Dienstzeit erworbene Pension unver- ausgeseßzte Dispositionsfonds nicht auéreicht, sind als gußeretatémäßige | stimmungen in den 88. 26 und 27 zum definitiven Abihluß zu brin- angeschlossen hat. Doch hat leßtere daneben noch einige Formen der Auch die zur ers{öpfenden Regelung des Gegenstandes hier | wird. 4 ( N D i t t gen, und die dann noch verbliebenen Bestände a!s erspart der Gin- rein mündlichen Testamentserrichtung beibehalten, welche ber dem Er- | nit aufgenommenen Bestimmungen des Entwurfs über die Kom- Zu 8. 54. Die beshränkenden Bestimmungen des §. 54 ent- Fonds wird in diesem Falle nur bis zur Erreichung deêjeutgen Pen» F istete Vorschü d in den Rechnungen nit als ver- i : j j Erf ; ; : ; h; Ie n a A : h Isa, A He Bee Doiitonär für die (* esammtdienstzeit zu bean- | gus O f „eren eE D Ua iren L chzuweisen, g H Innerhalb der seck8monatlichen Restperiode dürfen dic noch heit aus dem früheren Rechte nicht wieder aufgenommen worden waren. pension verabschiedeten Offiziere enthalten für das Gebiet des che: | nung, betreffend die Organisatioa der Landwehrbehörden vom 5. Sep- spruchen haben würde, den erforderlichen Zuschuß ans der Invaliden- - '6 Baldmöglichst nah d Xabresabsch{lusse der Reichs- offen gehaltenen Fonds feine Ausgaven für das laufende Etatsjahr __ Zu §. 39, Die partikularrechtlichen Vor'chriften über das gericht- maligen Norddeutschen Bundes nur die geltenden Rechtsnormen. Es tember 1867, bezw. der §8. 123 bis 125 der Militär-Ersaßz-Jnstruktion vension herzugeben Kab én ; 2A N R js H, e: «F Et ai e éelgénden weiten und auf die Fonds des leßteren keine aus den ofen gehaltenen Fonds liche Zwangsvollstreckungsverfahren gegen Militärpersonen gehen einer muß großer Werth darauf gelegt werden, daß diese niht minder | für den Norddeutschen Bund vom 26. März 1868. Daß den Offizieren Dar “Dl 2 trt Fer S T8 Tee Gesehe. vom Haupt asse, spa ee u n au n g ta s Mtoescht finmts |W bestreitende Ausgaben angewiesen werden. durchgreifenden gemeinsamen Regelung durch die Civilprozeß-Ordnung historisch begründeten, als in der Billigkeit beruhenden Privilegien | und Aerzten des Beurlaubtenstandes die Entlaffung aus der Staatsange- Dieser Auffassung enthpr ; i 2 Fahre, ist dem Bandesrathe und dem AHeichStage Cli Kommen später noch Auëgaben aus früherer Zeit vor, 10 sind diese entgegen, deren Entwurf in den §8. 651, 683, 718, 719 und 725 die nicht nar da, wo sie bestehen, erhalten, sondern auh da, wo sie noch hörigfeit erft nach erfolgter Entlassung aus dem Dienste ertheilt werden darf, vielmehr besteht ¿wischen den 8&8 107 und 108 ein Widerspru, dieser Vorlage sind die Etatéübecschreitungen 8. 7) und die außer- / Ó l : I 4 Í K 1 i Jer bah E Me Nr. zes vom 1. Zuni s dessen Beseitigung ‘exforderlich if M Siditit L Sie e etatêmäßigen Auëgaben (§9) Ee ee R ce Be Qs ane E Dice A idetdiken: der obersten A A bros dab die L An p Bestinttmigen in Betreff der Kriegsinvali ten (Absaß 3) ist, Diutide Ri, Deus, erscheiat E Made As Ausscheiden eines Juvaliden aus dem Civildienst die Zuvaliden- | besonders nabzuweisen, Die Sriuneregel Zer V nungslegung were | E eihu 5 pit f 4 ust erfennung gelangenden Beschränkungen auch auf die Administrativ- | als Grunèsab d soll der in der Sißung des Reichstages v auszusprechen, i tescs A : heide! l : 4 IVa ¿ee / 1 Abweichungen von dieser Vorschrift sind nur mit Zustimmung des ng gelangend gen auch auf die Administrativ- indj\aß neu und jou der in der ißung des Reichstages vom | auszu]precen, um der aus einem Uebergehen dieses Punktes etwa zu pension wieder im vollen Betrage zahlbar und nur der Mehrbetrag | deu durch diese Genehmigung nicht berührt. = En Nt: ot ri Exekutionen angewandt werden 28. Mai 1869 (Sten. Ber. S. 1139) gefaßten Resolution Rechnun ¡ehenden Schlußfol b s dur) d O CeA Sivilstelle èv at, aus ; / __| Rechnungshofs und nur rücksichtlih solcher Betriebs- oder Hebestellen : Nt : L j i ite Tee gefaß esolution Rechnung | ziehenden Shlußfolgerung vorzubeugen, als sollten dur das gegen- der Pension, den derselbe in der Givilstelle event, erworben hat, §8. 7, Als Etatêüberschreitungen werden angesehen alle Mehraus s C Cat E Ala Auégabcn D elen ,_ Auf ae zweite Alinea des Paragraphen muß au in dem Theile | tragen. : E 2 wärtige Geseß die vorerwähnten Bestimmungen geändert werden. Vei O oil Me Lsttineiwienst gehört, jo Würde ben, wehe L L A N A MAGdiag 6 Di seines Juhaltes, der über den §. 6 des Reichsbeamten-Geseßes hinaus- 8. 43 enispricht dem zweiten Absahz des §. 19 des Reichsbeamten- Regelung der Militärverhältnisse der in dem § 51 sub 3 bis 5 der t au A011 1s, De. D ; E i gestellten Reichshaushalts-Etats oder gegen die vom Hr ge gench- : : ; A AERA al Fs ¿e Be ung des 8 107 au allgemein auf die aus dem Kom- | 2! L S f j Le O Sämmtliche Kassen find mindestens jä: lich einmal und sämmt- i; ; ; PA Af s J; en x 7 D 20 c : : : De E E ck sGeilenden Ruvaliden Anwendung finden m E der Sra ages Pa ¡N Rddrüich liche Materialien-Verwaltungen mindestens alle zwei Jahre ctitaal T F e A A A L IAS Liegt an 0 E “Dié Gründe, welche dazu geführt haben, das Wahl- getragen werden, daß diese Mannschaften noch einen Thetl ihrer aftiven müssen, gleichviel, ob die Kommune bezw. das Institut die Militär- gin uet f e E gts î lben E Rbr N ben ai einem Titel | unvermuthet einer Revision zu unterwerfen J térefi des Dic tes” Sür Us Mugen, Len las er E s T Aas A) A zu A erfüllen hoben. Dies bedingt inébefondere, daß sie 1 ¡Mei L E U Slb vezeihnet sind, und bei jolchen die Aera ségaben v e e | E A j j ntere]]e de enstes. Für die Einrichtungen des militärishen Kassen- | alen T 2 eichswah!geseßes vom 31. Mai zund s- | in Bezug auf Auswanderung (cfr, §. 15 des Geseßes vom 1. Juni 1870 dienstzeit bei der Neaslouius Me e L Alten A aus dur ch Minderausgabe bei anderen auägealicen werden uet a Vot M A zu üsigen 4 E lad Vie: A an E Ae L noch in ganz anderer e 2e L 145) H l rüdsichtlich der pi für die Landes- | B.-G.-Bl. S. 355), fowie auf rnerlaubte SeiGeautis, Fahnenflucht, ber der §. ich ange é en l es ( ( eise als bei der Civilvernwaltung geltend, als es nur wenige formirte | vertretung der einzelnen 5 undesfstaaten in gleichem und wo, wie in | Selbstbeschädigung und Vorshüßung von Gebrechen (ckr. §§. 64 bis 83 dem Dienst von Kommunen 2c. ausscheidenden Invaliden, welchen die | ,, Gat e E akrdigen Beslußtassur / 2 / . 33- R E S A ATUR! ; e De ; jede Position zu verstehen, welche einer selbständigen Beschluzfa}jung i 4 L, ; : L : _Die Ma l n Militärdien1tzei! E sansrahige Bens E e H des Reichôtags unterlegen hat und als Gegenstand einer solchen, im e A aue E N genehmigten Titeln der Spezial- liegt vielmehr hauptsächlich in den Händen von Kassenkommissionen, | Maße zu. : A h 1872) dena Mannschaften des aktiven Dienststandes gleichgestellt L N Militär \ensionsfonds nur in subsidum den Zuschuß her- | Stat erkennbar gemacht worden ift. Außerdem find L derselben die Betriebsfonds oder eisernen Be welche son hrer, Zusammenseßung nach nicht wohl geeignet find, Die Beschränkung der Personen des aktiven Dienststandes in der | werden, und es erscheint geboten, zur Beseitigung jedes Zweifels bei erba ura is - id y Ü Erreichung des für die Gesammtdieustzeit 8. 8. Gehalt und andere ständige Dienstemolumente dürfen nur auf stände erfichtlid S Aae; l er cie o civilrechtlihe Verwick-lungen zu beurtheilen, wie sie bei dem Dispo- Theilnahme an politischen Vereinen und Versammlungen, welche nah | künftiger Auslegung der leßtgedachten Geseßzesvorschriften dies in dem Pzuse abe Pe ion zbet 3 erforderlich ist Grund des Etats oder eines sonstigen Geseßzes verliehen werden. Bet A O x / / sitionsreht über das Diensteinkommen kaum zu vermeiden sind. der preußischen Verfassung Und den „Übereinstimmenden Grundsäßen §. 94 der Vorlage auszusprechen. res , e A Butilorud R 8, 23. Die von den Kassen zu legenden Rechnungen müssen ein Es erscheint deshalb gerechtfertigt, für die Militärverwaltung anderer Verfassungen im Wege der Disziplinar-Vorschrift durchgeführt Auf die neuerliche Zunahme der Auswanderung Militärpflichtiger Ver F. es SnAvuptes on S es s 0 x di e Gesammtsumme der Gehalte, noh ues 1 | / y b ursprünglichen Abficht des Geseßes beseitigen. fonds. Dari Ee C S O 2a faligesektt Gehalts- | abschnitte dürfen uur mit Zustimmung des Rechnungshofes gelegt -— Anhang §. 163 zur Allgemeinen Gerichtsorduung zu empfeh- | lich. Jhre Verallgemeinerung kann einem Einwande um so weniger | handnehmen der strafbaren Auêwanderungen zu einer Verschärfung der Zu §. 18, 1, Da die Vorschriften in den 88. 6, 9, 11, 12 und maximum überschritten, noch unter das festgeseßte Gebaltsminimum werden. | len, wenngleih für die Civilverwaltung dieser Vorschlag nur theil- | unterliegen, wenn das politishe Wahlrecht der Angehörigen des aktiven ffrafaëseullhen Gegenmittel nöthi Das Leßtere gilt namentlich 13 d Tendenz verfolgen, theils Verhältnissen Rechnung zu fragen, | heriaiteracgarigen Wecden. 8. 24. Die Rechnungen der in Verbindung stehenden Spezfal- weise die Zustimmung des Reichstags gefunden hat. Heeres ruht. : E au von der unerlaubten Auswanderung der Reservisten und Landwehr- die ihre entsprehende Würdigung in dem Gele Loni O 8. 9. Außerordentliche Remunerationen "und Unterstüßungen für | und &encralkafsen müssen in Ansehung der abzuliefernden Ueberschüsse Zu §. 40. Nach der bisherigen preußischen Geseßgebung | Die Befreiung der aktiven Militärperscnen von dem Geshwornen- | leute. Wenn die Strafbarkeit derselben bisher erheblich milder beur- niht erfahren haben, theils einige fräher rechtsgültig bestandene Be- eamte kiten N 08! Valtaülaen ‘Coids angewiesen werden, welce | und sonstigen Zahlungen aus einer Kasse an die andere dergestalt Gesey vom 1, Mai 1851, Ges.-Samml. S. 193 genossen die in dienst entspricht der Landesgeseßgebung in dem weitaus überwiegenden | theilt worden ift, weil sie dem Staate schon einen wesentlichen Theil stimmungen, deren Aufnahme in das Gese zum Nachtheil der Jn- f dén Eta li d Dpf e 1nd E f Reih) und Glicd befindlichen Unteroffiziere und Soldaten nebt ihren | Theile des Reichs. Die Partikulargeseße sprechen entweder dîe Aus- | ihrer Dienftpflicht geleistet haben und weil ihnen auch die Befugniß zum validen unterblieben, wiederherzustellen, 109, rechtfertigt es sich, die An- e: e —— L E —— E bad Ä ntiteben, 7 | selbe Jahr abgelegten Rechnungen bezichungsweise in Ausgahe und Familien Befreiung von der Klassensteuer, d. h. von der Personal- schließung der M litärpersonen von diesem Dienste direlt au?, oder Auswandern, falls sie nur darum nachsuchen, geseßlich in der Regel gar wendbakeit dieser Vorschriften auf diejenigen ehemaligen Militärper- Gresparnisse an den Bejoldungs|ouds, wte le n 0 O Einnahme nachgewiesen werden. steucr auf ein Jahreseinkommen bis 1000 Thaler cinschließli, geben denselben ein Ablehnungsreht. Die Deutsche Strafprozeß- | nicht verweigert werden kann (vergl. 8.15 Nr. 3 des Gesetzes vom 1. sonen auszusprechen, über deren Nersorgungsansprüche unter Zugrunde- daß Stellen zeitweise unbeseßt find ne pon hren S Mbeclait E Eine gleiche Uebereinstimmung der Spezial- und Generälrechnun- soweit dasselbe nicht aus Gewerbe- oder Lanewirthschaftébetrieb | Ordnung wird der geeignete Drt sein, um über die Form der Be- | Juni 1870), so macht sich doch andererseits, bei den neuerlich angenom- legung der Bestimmungen des Gesehes vem 27. Juni 1871 bereits versehen werden, können, außer zu den Cas Ste Hees retungê- | «en muß au, vorbehaltlich der Bestimmung im §. 2d, in Ansebung herstammte. Eine unbeschränkte Befreiung von der Klassen- freiung das Nähere zu bestimmen. menen Dimensionen der Auswanderung, der große Werth geltcnd, wel- entschieden worden ist, bezw. zu entscheiden war. Dagegen solln often, zur Gewährung von Remunerationea - an Beamte derjenigen | Fer Einnahme- und Ausgabe-Rückstände stattfinden. steuer trat für die Unteroffiziece und Mannschaften der Zum IV. Abschnitt. Zu §. 45. Die Bestimmung im ersten Saße | chen das Reich im Interesse seiner Wehrhaftigk.it auf die gedienten : : ( ! aleorie B E inden bat Landwchr und für deren Familien bei jeder Einberufung des 8. 45 findet ebensowohl Anwendung auf diejenigen Mannschaften, | und geübten Mannschaften, um die es sich hier handelt, legen uß. auf Zahlung der nah den bezeichneten Paragraphen eintretenden Be- 1MRIEE 1G c AAGALOS 2 : Fonds (88. 18 und 19) ist in der Rechnung der Reichs - Hauphtkasse \o- da L : O i : : ; L: : e A: U „E 9 ¿ : willigungen für eine vor Eintritt der Rechtsgültigkeit des gegenwär- 8. 10, Auf folche Dispositionsfonds, welche. der Etat ohne nähere wie in der verfassungsmäßig dem Bundesrathe und dem Reichstage zu wehr, sowie für Militär-Beamte dagegen nur im Falle und für die | auf Kapitulanten, welche nach Ablauf oder Aufhebung ihrer Kapitu- | Einrichtungen, welche die sichere Disposition der Hecresverwaltung Über tigen Geseßes licgende Zeit ausgeschlossen werden. Bezeichnung der Zwecke dec daraus zu leistenden Ausgaben zur Ver- légeidert Réchâung tWazinvelsen': Dauer einer Mobilmachung ein. Die neueste Gefebgebung beabsichtigt | lation entlassen werden und auf Reservisten und Landwehrleute, welche | die Mannschaften des beurlaubten Standes gewährleisten sollen, gegen- Zu 2. Hierdurh werden die Entscheidungen der Verwaltungs- tigung bs t t, P hartes E A E HARGeWICICI WEL- 1) der in dem betreffenden Jahre ausgegebene Betrag, ao 1M L A ie E N g i Ou e aus ld dee Bee G A O, L, rit N L S mindestens mit den gleichen straf- behörden, welche auf Grund des Beschlusses des Bundesraths vom | den, welche unter einen bestimmten Ctatskile allen 9) der auf das folgende Jahr übertragene Bestand om 1. Mai 1851, deren Publifa ion bevorsteht, wird die bereits be- „Daß einjährig Freiwillige, welche während ihrer Dienstzeit mit | gescßlichen Garantien umgeben werden, wie die. Einrichtungeu der 25, Juni v. X getroffen worden find, geseßlich sanktionirt. 8. 11, Ausgabebeträge, welche der Etat als künftig wegfallend 3) der m R Nh cln ie E Í stehenden Befreiungen von der Klassensteuer mit den Anforderungen Verseßung in die zweite Klasse des Soldatenstandes bestraft werden, Heeresergänzung durch Rekruten. Die bisherige Behandlung e e 1 dea 2. Absabe elche dahi ir die F+ | zu stellen, trages zu 3 die x Er Bre zugleich eine weitere Befreiung für solche Militärpersonen hinzufügen, | spricht dem bestehenden Zustande. Mit dem Zeitpunkte, zu welchem sie | hat nach dieser Richtung hin so gut wie gar nicht wirken Tendeñz des 2. Absaßes zu 8. 15, welche dahin geht, für die Buen! A önlihe Zul indern sich beim Äufcücken eines Be- E A R rechnungsmäßige Age, : : j die bei einem Gesammt-Einkömmen von mehr als 1000 Thlrn. zur (Fin- | diesen Anspruch verlieren, erlischt selbstredend auch ihre Verpflichtung, | können, und es wird deshalb in der Ar. 2 diescs Waben vor- auf die Eatschließung jungec Leute, längere Kapitulationen bei der „A L A E Roriilaeünli vat Maßgabe, dieset (rhößung Aan is L 4 g De S n bei Den reli cinem fommensteuer herangezogen werden; für fie wird künftig im Falle der sich auf eigene Kosten zu bekleiden und zu verpflegen. geshl-gen, die gesammte strafbare Auéwanderung Mil tärpflichtiger Truppe einzugehen, bestimmend einzuwirken. L L E Und N Cs fobald der Beate dur das erhöhte Gehalt völlig Aebalch M Age faden Ftatéfonds nur die wirflih aud- Mobilmachung ein Nachlaß an der Einkoramensteuer eintreten, welche Zu §Z. 47 und 48. Díe Entlassung von Soldaten aus dem | den ‘nämlichen Strafgeseßen (§. 140 d. St.-G.-B. mit der Ergänzung Zu 4. Die unter a. getroffene Festseßung erscheint mit Rüdsicht entschädigt ist / i ; 26 Ee S S i ch A0 der wirklichen Beranlagung ihres Militär-Einkommens bei der Steuer aktiven Dienste kann nur durch die Mililärbehörden verfügt werden. | durch §. 27 dieses SGesebes) zu unterwerfen. Daß auch die Ersaßz- darauf nothwendig, daß der F. 112 Al. 2 des Geseßes vom 27. Junt n Ha Ausfüh t Se bb Viet Ses D 0. HEVEL die Ausgaberückstände (§. 20) und die gemäß S. 17 ÿ entspricht oder dieser Veranlagung entsprechen würde, wenn sie zur Zeit | Sie ist den kommandirenden Generalen übertragen, welche ihre Ent- | resecvisten erster Klasse mit in den Bereich einer solchen Strafgeseßge- 1871 die Nywetidbarkei! e p. 106 2 lo Sielle nue s 16 ; ¿8 A T Mine äge zur Ausfühcung von Land- oder Ba] dieses Gesehes nachträglich zur NVereinnahmung- gelangenden Matrikular- der Veranlagung bereits ein Militärdienst-Einkommen bezogen haben (Eee selbstverständlich auf die Gutachten der heimathlicen Er- | bung gezogen sind, wird sachlich feinen Anstand finden, und ist hon des gegenwärtigen Geseßes tritt au auf die früher ausgeschiedenen anten, 1 10e EV O f s h l r } bar j L aßbehörden gründen. Vergl. §8. 50 und 186 bis 188 der Militär- auf Grund der bisherigen Gesetzgebung von einigen Gerichten ange- bezw. nah frühcren Persorgungsgescßen pensfionirten Militärpersonen bevor mit der u an e DORS R L der M d) lauf der sechsmonatlichen Periode, für welche, die bezüglichen -Fonds Dem Charakter eincs einheitlihen Reichéheeres, der gleichen Ersaß-Instruktion für den Norddeutschen Bund. j nommen worden; jedenfalls erscheint es aber aw tdaiils ile 2uiia j derx obersten Verwaltunzsbehörde, wenn die Un} agèz¡umme noch offen gehalten werden, in Form eines Nachtrages zur Jahres- Wehrpflicht aller Reichs8angehörigen, der militärischen Freizügigkeit Zu §8. 50, Vergl. §. 51 der eben genannten Instruktion. dur eine ausdrücklicbe Aeußerang des Gesetzes zu bejeiigen. Durch die unter Absaß þÞ. getroffenen ferneren Bestimmungen cine e c, 1 D e é E Ee : ( Ie „Mal ; l I L HYS E. fd. , soll dem f, Gansten der „früher ausgeschiedenen“ Militärpersonen a denen V 5 Lin R werden d Diese Samen und Ausgaben find in die über das Etatsjahr, sprechen, wenn diese preußischen Beitimmungen direkt zur Norm für | Verhältnisse des Beurlaubtenstandes sind in dem Geseb, betreffend die | zu berechnen ist, ist im §. 6 Al. 3 des Gesetzes vom 9, Nov- mber im § 112 Alinea 2 dur die - Worte „unbeschadet der etwa | !“ an M A 7 O S 3 O Ümstände Äbweläwiam em sie angehören, verfassungsmäßig zu legende Rechnung auf- das ganze Reich erhoben werden könnten. Cs is aber niht zu ver- Verpflichtung zum Kriegédienste, vom 9. November 1867, inébeson- | 1867 bestimmt. Danach fällt der Beginn der Dienstzeit auf den erden durch nicht vorher zu jehende ( ) zunehmen. kennen, daß eine jolche dirêfte Uebertragung bei dec Verschiedenheit | dere in den ZZ. 5 bis 8 und 14 bis 18 bereits enthalten. Außerdem | 1. Oftober für alle Mannschaften, mit Ausnahme der geringen Zahl

reits erworbenen höheren Ansprüche“ gemachten Borbezalt ent- M R Ra f s i: j / S : A DITETLE «40€ ( D O S L Tretinder Ausdruck ‘Legebén Betten Die hier gewählte Fassung i N L Bauanshägen nos o e aud müssen ISUSZT: Auf die Ausgaben der Militärverwaltung finden der Prinzipien, worauf die Steuergeseßgebungen der einzelnen | kommen speziell in Betracht die §§. §, 42, 68, 69, 113, 126 des Mi- | derer, welche in der Zeit zwischen dem 1. April und 30. September eing2- ließt sih mehr dem Wortlaut an, wie er der forrespondirenden Be- ci fe Meba bosten bun pt rlanbers genehmigten Nachanschlag die Bestimmungen des H. 20 mit der Maßgabe Anwendung, Bundesstaaten beruhen, auf die größten Schwierigkeiten jtohzen litär-Strafgeseßbu für das Deutsche N A stellt werden. Die Herbst Kontrolversammlungen finden, nach §8. 45 M aa im 1. Theil des Gesehes (8. 47 Al. 2) gegeben ist, und wage t L - daß -die jährli avoschließenden Fonds für die Bestreitung der Aus- würde, und es hat_ deshalb aufgegeben werden müssen, durch Die in den VSlschnitt der Borlage aufgenommenen Bestim- der melr erwähnten preußischen Verordnung vom 5. September 1867, beseitigt zugleich diejenigen Zweifel, welche über die Bedeutung bezw. egrun A “fl, ; len der Hauptanschlag der Genehmigung gabereste bis zum Abschluß der Rechnung des folgenden Etatsjahres " eine direkte Vorschrift über denjenigen Rechtszustand hinaus- | mungen bestanden bisher reglementarisch und sind größtentheils der | in der Zeit vom 1. Oktober bis 15. November alljährlich statt und die Tragweite der im §. 112 gebrauchten oben angeführten Worte n, adi % Bul 20 N (A êbel Rd Ee OITUA ovelen f: fowie | Nen gehalten werden dürfen. E : zugehen, welcher sh seit dem Gesege über die Doppelbesteue- Preußischen „Verordnung, betreffend die Organisation der Landwehr- | bilden die Grundlage für die Listenführung und die Mobilmachungs- der Praxis hervorgetreten sind. R “len, T R due den Hinzutritt des Nachanschlags i Die Rechnungslegung über diese Ausgaberückstände erfolgt zuglei rung vom 183. Mai 1870 gebildet hat. Dagegen erscheint es sachlich behördin und die Dienstverhältnisse der Mannschaften des Beurlaub- Vorarbeiten des folgenden Jahrs. Zu den Frühbjahrs-Kontrolver- Zu 5. Die hier aufgenommene Bestimmung ist um deswillen die Ania S sich lee den Betrag ven 10,000 Mark erhBht mit der Rehnungélegung über die laufenden Ausgaben des jedesmal gerechtfertigt und ohne störende Eingriffe in die landesgeseßlichen tenstandes, vom 9. September 1867 entnommen. Diese Verordnung saminlungen werden gegenwärtig die Landwehrleute nicht mehr heran« erforderli, weil das Gese vom 23. Mai 1873 den JInvalidenfonds ist Tee -Banila von der obersten Verwaltungsbehörde zu ge- folgenden. Gtatsjahres. Steuersysteme ausführbar, wenn in dem zweiten Saße des Paragraphen ut maßgebend für das ganze Bundesgebiet, indem auch für Bayern, | gezogen; sie müssen aber behufs ihrer förmlichen Ertlassung aus der ansdrücklich zur Bestreitung der auf dem Geseße vom 27. Juni 1871 | nel mi Bu e 9 8. 28. Sofern bei den jährli abs{chließenden Fonds der Marine- Normativbestimmungen für die Besteuerung des Diensteinëommens Sach]en unt Württemberg analoge Berordnungen erlassen sind. Landwehr bei Ablauf ihrer Dicnstpfliht noh zur Herb|t-Kontrolver- ben Ausgaben bestimmt und es ohne die Vorschrift uater b ) t A R G S aale verwaltung beim Abschluß der scchsmonatlichen Restperiode (8. 20) ee werden, welche in O N Landesgeseßgebungen schon d Hes Bee exfordert eine einheitliche Regelung | sammlung erscheinen. Uebcr die erfolgte Entlassung wird ihnen Ur- zweifcihaft sein könnte, ob sie dur die Novélle zu Gunsten der In- N E Ae, ros A ie att Reichôre aa G6, AG I pen Ausêgaberückstäude nicht zu vermeiden sein sollten, welche ihre Ver- Sen A M Inha ts egegnen bi A F gvayerisches er Berhà e p S Sd und es erschien um fo mehr | kunde ertheilt. Ï 1 Ld / : validen aus dem Kriege 1870/71 ausgesprochenen neuen Bemerkungen müssen e ide Musbteti A eim in i ht De | anlassung darin haben, paß einzelne im Auslande befindlichen Schiffe | 2 E er die Cin E E ai LA 396, N 9 4, | angemessen, L SOO O „hierfür in das Ges-ß aufzuneh- | Ueber verspätete Entlassung aus dem aktiven Dienste in Folge gleihfalls von dem Invalidenfonds zu tragen sein würden. FeRE öffentliche us 6behs niet be d eda AGrfidn noch mit Liquidationen über laufende Atsgabeæn im Nückskande find, sächsisc 1xs Geseß vom 10. März 1868, 8, 4, württembergis jes Geseß Reh: a!s dieselben die allgemeinen bürgerlichen Verhältnisse nahe be- | eigene Verschuldens #. §. 18 des Militär - Strafgeseßbuchs für das obersten Verwaltungs chôrde ausgehenden Bexwalluegsvor|chri! so fönnen die Beträge dieser Liquidationen nah einer auf Grund vom 19. September 1852 8. 5 zu TII, a, badisches Gescßz vom 21. Of- | ru ren. : i V N ¡ S Deutsche Reich. 2 Ï s j O S ein Anderes bestimmen oder Ausnahmen dur die Natur des Gejchäfls | der festgestellten Liquidationen der Vormonate vorzunehmenden unge- tober 1820 und Vollzugsverordnung vom 8. April 1857 §. 5?, hes Zw: 8.914 «Sh Betreff der Ernennung 2c. der Offiziere, Aerzte Zu §. 56. Die allgemeinen Bestimmungen über die Einberufung gerechtfertigt werden. L V f ¡äb Fübred Oen; Deb gefähren Schäßung auf die betrêffenden noch oren gebliebenen Fonds fishes Einkommensteu. rgeseß vom 2E On O Attikel 4, Nr. 3, 4 und Beauiten der Reserve und Landwehr pur die Bestimmungen und Berwendung der Reserve- und Landwehrmannschaften bei noth- __ Das dem Reichstag ebenfalls vorliegende Geseh, be- | Yiit Beamten, welche die Verwaltung |e bj führen oder a 258 angewiesen werden. Die demnächst bei Feststellung dieser Liquidation und 9 U. st. w.). Für weiterg-eifende Befreiungen des nicht aus dem | des 5 7 Anwendung. Die Dienstverhältnisse der Offiziere des Beur- wendigen Verstärkungen oder Mobilmachungen des Heercs find in den (8 s : g i; 4 selben betheiligt find, darf nicht fontrahirt werden. Diejenigen Be fich ergebenden Veränderungen fin dann hei den Fonds des laufe!den militärischen Dienste fließenden Einkommens hat si der leßte Absaß laubtenstandes find dur die preußische Verordnung vom 4. Juli | 88. 5 bis 8 des Gesetzes vom 9. November 1867 enthalten. treffend die Verwaltung dex Einnahmen und Aus- amtenkategorien, Lei welchen eine Ausnahme von dieser Bestimmung Etats{ahres auszugleichen. i auf die Aufstellung eines allgemeinen Grundsaßzes beschränkt, dessen 1868 bezw. durch die für Bayern, Sachsen und Württemberg erlosse- In Betreff der Erjaßreserve 1. Klasse wird auf den §. 23 der - gaven des Reichs, lautet: zulässig ist, bestimmt der Bundesrath. 99. Jed R i s bbith Wlaicuk déi Reb Durchführung den Landesgeselzgebungen überlassen werden soll. nen analegen Verordnungen geregelt. Der §. 31 der preußischen Ver- | Vorlage Bezug genommen. : f 8. 29, Jede Rechnung muß vor deren injendung an ken Ee Zu 88. 41 und 42. Die Paragraphen halten in Betreff der | ordnung handelt von den Dienstverhältnissen der Aerzte des Beur- |- Zu §. 57. Jn welchen Fällen und unter welchen Modalitäten

a; Ai e 4 t Die von den Behörden rechtsgültig abgeschlossenen Kontrakte dür- ; \ S Wilhelm, von Goltes Gnaden Deutscher Kaiser, König | fen zum Nachtheile des Reichs nachträglih weder aufgehoben noch | nungshof M der VArge On Cron ae, age werde Militärpersonen des Friedensftandes an der Anschauung fest, daß die- | laubtenstandes, Beamte werden im Beurlaubtenstande nur in den | z. Z. die Zurückstellung von Reservisten und Wehrleuten für der von prenben Met é ken Reives! i Fdlaler Zufüi abgeändert werden. : / i nachdem folche und die S CLge zuvor x echnerish vollständig geprü selben dur die Anweisung ihres Wohnsißes in der Garnison allein | seltenen Fällen geführt, wo solche aus dem Friedensstande des Hecres Mobilmachungsfall zu erfolgen hat, ist in der Beilage 3 de Pren: verordnen, fm Namen des Deutshen Reiches, nah xfolgter Zustim- Ausnabmen find unter wesentli veränderten Umständen mit Ge- | Und bescheinigt worden. { Bei der Abnahme ist die Rehnuvg in {or nicht zu politis berechtigten und verpflichteten Mitgliedern der ört- | als reserve- ode landwehrpflichtig entlassen werden j gischen Verordnung, betreffend die Organisation der Lant rbe mung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: ¿n l ford qul meller und materieller H!nsicht zu prüfen und mit den nöthigen Er- Ae R ; ; N Se T, s U d ‘ano e H ; E Ie TRO ganijation der Landwehrbehör- L i A Y : A A nehmigung des Kaisers zuläjig. läut nd B fi Ven el ch fel;lenden Beschei- lichen Gemeinden und der die Gemeinden umfassenden weiteren kom- nter den „zur Disposition der Truppentheile beurlaubten Männ- | den 2., vom 9. September 1867 des Näheren bestimmt, Die Zurück- J. 1. Die Eau, Der Einnahmen des Reichs ist nach dem & 14. Alle für Rechnung des Reichs angekauften Gegenstände | (2 ernen Y E s ungen, auch den etwa noch fehlenden De] : munalen Verbände werden, innerhalb deren fie in Folge ihrer die: st- | haften“ werden folche verstanden, welche vor erfüllter gejeblicher afti- | stellungen erfolgen in jährlichen Terminen, im Anschluß an die Re- Reichshaushalts - Etat und den Geseßzen zu führen, durch welche der- | müssen, entweder bei Verausgabung der Geldbeträge als vollständig MYNUGhR d iert 5 Ge f lichen Stellung, ihren zeitweiligen Aufenthalt nehmen müsscn. Dem | ver Dienstzeit, in der Regel beim Ablauf des zweiten Dicnstjahres | kruten-Mustcrungöstermine. Auch hierbei ist den Kreis- 2c und Gémeinde- selbe abgeändert oder ergänzt wird. O verwendet dargethan, oder in ciner besonderen Naturalrechnung in Ein- 8. 30. Die Bestimmungen des gegenwärtigen Geseßzes fipdeu «entspricht ihre Nichtbetheiligung bei dem akiiven und passiven Wahl- | in die Heimath beurlaubt werden, um Etatsüberschreitungen bei Ein- | behörden im Interesse ihrer Angehöcig-n eine entscheidende Mitwirkung | Die Einnahmen find in den Rechnungen unter den Titeln des | nahme beziehungsweise, sofern sie aus Grundstücken, Utensilien oder auf die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben Elsaß-Lothrinyen# ? rect in Betreff der Vertretung der Gemeinden 2c. und der kommung- M der auf Grund des §. 9 des Gesches vom 9. November 1867 | eingeräumt. x h: Etats, unter welchen sie vorgesehen sind, uachzuweijen. Geräthschaften bestehen, oder zu Sammlungen gehören, in den be- mit folgenden Maßgaben Anwendung: , A len Aemtcr, insoweit dieses Wahlreht auf der Gemeinde-Angehörig- estgeseßten Rekrutenzahl zu vermeiden. Die Zahl diefer Rekruten Was die Kosten des Verfahrens betrifft, so werden hierfür die Die bei den einzelnen Titeln des Etats vorkommenden Mehr- | treffenden Jnventarien in Zugang nahgewiesen werden . 1) Wo in den Z§. 1 bis einschließli 29 dieses Geseßes von de keit 2c, als Vorausseßung beruht, oder sie sofort zur Folge haben | wird, angesichts des großen Bedarfs an ausgebildeten Mannschaften | Bestimmungen des §._ 30 der Vorlage analoge Anwendung zu finden Einnahmen find unter diesen Titeln in Zugang zu stellen. 8. 15. Defekte dürfen nur auf Grund entweder eines gericht- Behörden und Angelegenheiten des Reichs die Rede ist, sind in Betrest ae Andererseits liegt kein Grund vor, die Militär- | für die Kriegsformation des Heeres, so hoch bemessen, als es | haben, ohne daß es erforderlich sein dürfte, dies in dem Gesetze beson= Einnal) welche unter kei der Titel des Etats fall d | lich E ‘Urth ¡(3 oder des Nachweises der Unmöglichkeit ihrer eitrei- der Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben Elsaß-Lothringen“ »“- ò personen des Friedensstandes a priori auch in denjenigen | die Rüesiht auf die kriegsgema}e Ausbildung der Truppen- | ders auszusprechen. ) innahmen, welche unter feinen der Titel des Etats fallen, find | lichen Arthel Nr Lichen C ; g ti | entsprechenden Behörden und Angelegenheiten Elsaß- Lothringe t 4 Beziehungen zu den Gemeinden 2c. "eshrä : Cadres und der in denselben einzustellenden Wehrpflichti- Zu §8. 58 Di C ad 4 uter als außerctatsmäßige Einnahmen in der verfassungsmäßig zu legenden | bung öder etnes Kaiserlichen Erlasses niedergeschlagen werden. j i ziehungen z î c. zu beschränken, welche er in dense „einz L )rpflich S9. und 59, Die Grundlage für die in diesen Para 3 verstehen. nah den Landesgeseßen mit dem Besiß von Grundstücken | gen gestattet. Durchschnitilich wind demgemäß unter ge- graphen eathaltenen Bestimmungen bildet der beiligende Beschluß des

Rechnung nachzuweisen. 8. 16. Der Zeitpunkt, an welchem bei den einzelnen Kassen der 9) Die Bestimmungen, welche im ersten Absate des §. 17 ü * und Gewerben verbunden zu sein pflegen, und nicht selten für besondere wöhnlichen Verhältnissen etwa der vierte Theil aller Ausgehobenen | Preußischen Staatsministeriums vom 22. Januar 1831 nebst utt

Einnahmen, welche aus der Erstattung geleisteter Ausgaben ent- Abschluß der Jahresrechnung zu erfolgen hat, wird durch den Reichs- | im ersten Absatze des §. 26 rüdcksihtlih der beim Abichluß der Be Lasten auch besondere politishe Rechte gewähren. Nur fordert das | nach zweijähriger Dienstzeit zur Dispofition der Truppentheile beur- h demselben später ergangenen Ergänzungen und Erläuterungen, wi

rechnung noch nit zur Einziehung gelangten Einnahmen der Reichs militärische Interesse, daß die Ausübung solcher Rechte im gegebenen | lanbt. Bei den berittenen Truppen finden jedo dergleichen Beurlau- olche namentilich in den Preußischen Staatäministerial-Beschlüffe

een, find, so lange die Rechnungen der Fonds, aus welchen diese | kanzler S4 5 L / ( usgaben bestritten wurden , noch offen find, von den leßteren abzu- Der Abschluß der Jahresrechnung der Reichs-Hauptkasse hat } kasse an Matrikularbeiträgen und abzuliefernden Zoll- und Steue! * Falle von ausdrülicher dienstlicher Genehmigung abhängig bleibe, da | bungen in der Regel nicht statt. Bei der Auswah) der zu Beurlau- | vom 23. Januar 1850, 19. Juli 1850, 25, Februar 1860 un

seßen. spätestens im dritten Monat nach dem Ablaufe des Etatsjahres zu | erträgen getroffen sind, finden rüdcksihtlich Elsaß-Lothringens auf b “_ Teiht Fälle vorkommen können, in welchen das Dienstinteresse mit der | benden werden ebensowohl! bürgerlide Verhältnisse, wie der Grad“ der- | 9. März 1864 Ausdruck gefunden haben.

erfolgen. : beim Abschluß der Jahresrehnung sih ergebenden Einnahmerüästäu). “Ausübung jener Rechte in Kollision gerathen würde. Einer besonderen erlangten Ausbildung und die dienstliche und fittliche Führung berüdck- In dem leßterwähnten Staatsministerial-Beschluffe i i Materialien, Utensilien oder sonstigen Gegenständen, welche fich im 8. 17. Sind Matrikularbeiträge und nah Maßgabe des Artikels | der Verwaltung der direkten Steuern Anwendung. / Motivirung des dritten Absaes des Paragraphen, welcher die zum | sichtigt, Die Beurlaubten werden nur zum geringen Theil und nur | worden, daß eite Kürzung der Civilbesoidung M i n Sun Besiß der Reichsverwaltung befinden, müssen für jedes Jahr veran- | 39 der Verfassung festgestellte Einnahmen der Reichskasse an abzu- Urkundlich 2. Dienst einberufenen Militärpersonen des Beurlagubtenstandes für die | insoweit 1m Frübjahr oder Sommer des dritten Dienstjahres zur | einberufenen Beamten, welche einen eigenen Hausstand mit Frau oder

lagt und auf den Reichéhaushalts-Etat gebracht werden (Art. 69 ! liefernden Zoll- und Steuerverträgen beim Abshluß der Jahresrechnung Gegeben 2.

8. 2, Alle Einnahmen aus der Veräußerung von Grundstücken,