1874 / 35 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 10 Feb 1874 18:00:01 GMT) scan diff

Kind haben, bcim Verlassen des Wohnortes nur in*ofern stattfinden 8. 9. Den mit Pension aus dem Marinedienste ausscheidenden | welche na 16 1. c. bisßer nur inner 5 bten a iesen lek- | des 8. 72 ibid. und e. die besondere Zulage von 3 Thalern monatlich | dachten Säße beruht auf dem Prinzip, welches für die korrespondirende sell, als das reine Civileinkommen und Militärgehalt zusammen deu Offizieren, im Offizierrang stehenden Aerzten, Masch O Me NaO R zahlbar war. Oba L NIRE R E Ae gr ee f ir Bare M i im G für S: di Benußung des Civilversorgnngsscheins. Bestimmung im T. Theil des Geseßes vom 27. Juni 1871 bezügli Betrag von 800 Thlrn. jährlich übersteigen. Nach §. 59 soll an | Deoffizieren und oberen Marinebeamten, welche früher der Handels- Für die Unterklassen besteht cine solche Präklusivfrist nit. vi'dienst des Reichs oder eines Bundesstaates zugebrachte Zeit bei der Das Gesetz vom 27. Juni 1871 kennt wie bereits oben er- | der Pensionâre der Oberk'afsen (§. 33 e.), sowte fur die betreffenden Stelle des Betrages von 800 Thlrn. dem inzwischen veränderten Geld- E: angehörten, wird die Fahrzeit mit derselben vom 18. Lebens- Zu §. 3. Indem der §. 31 des Geseßes vom 27. Juni 1871 Pensionirung als Dienstzeit in Anrechnung zu bringen ist. wähnt die Komp-ctenz unter ec. nicht als besondere Zulage, sondern | Bestimmungen des Geseßes über die Rechtsverhältnisfe der Reichss werthe entsprechend, ein so!cher von 3600 Mark treten. E ahre an bis zum Eintritt in die Kriegsmarine zur Hälfte als pen- | festseßt, daß die Zahlung der Pension mit Ablauf desjenigen Monats Zu §. 11. Die Zahl der den versorgungsberechtigten Militärper- | nur in Gestalt ciner Pensionserhöhung. Als solche kommt sie in | beamten vom 31. März 1873 (§. 57 ?) [leitend gewesen ist. Es ift Zu 8. 60. Dem Beurlaubtenstande des deutschen Reichsheeres | fionsfähige Dienstzeit angerechnet (§. 54 und §. 56 ebenda). zu beginn.n hat, tür welchen der Verabschiedete das etatsmäßige Ge- sonen der Unterklassen zugänglichen, geeigneten Civildienststellen genügt | dem Falle ‘des §. 74 auf das gesammte frühere Dienst- | demzufolge der Durchschnittsbetrag der Kompetenzen der bezüglichen werdet, wenn alle Si, desselben vollzählig sein werden, nahezu 11. Milit x i: hait zum leßten Male empfangen, hat er nur solche Offiziere und im zwar im Allgemeinen für die Unterbringung der unter normalen (fried- | einkommen, dessen Betrag durch die Pension nickt überschritten werden Chargen ermittelt, und entsprechend abgerundet den bezeichneten 14 Millionen Mann angehören. Die Kontrole aller diefer Mann- Militärper] onen der 1nterklassen. Offizierrang stehende Militärärzte des aktiven Dienststandes im Auge lichen) Verhältnissen aus der Armee auéscheidenden Invaliden. Außer- | darf, qleichfalls zur Anrechnung, so daß der nah §. 74 erreih- | Säßen zu Grunde gelegt worden. a schaften, von deren Genauigkcit der sichere Verlauf der Mobilifirung des §. 10. Unteroffiziere, welde nicht als Invaliden versorgungs- | welche bis zu ihrer Pensionirung Gehalt beziehea, Es fehlt dagegen gewöhnliche Verhältnisse aber, insbesondere jeder Krieg, rufen eiu mehr | bare Maximalbeirag um 3 Thlr. hinter demjenigen Betrage zurück- Die Bestimmungen in Alinea 2 des §. 15 ist hervorgegangen aus Heeres wesentlich abhängt, ift unter den gegenwärtigen Verkehröverhält- | berechtigt sind, erlangen durch 12jährigen aktiven Dienst den Anspruch | an einer geseßlichen Bestimmung, die den terminus a quo der Pen- oder weniger großes Mißverhältriß zwischen der Zahl der Anwärter bleibt, welcher bei Anwendung der Prinzipien des Geseßes vom 6. Juli | der Ueberzeugung von der Nothwendigkeit, die Aussichten der Militär- nissen mit großen Schwierigkeiten verbunden, und läßt sich nur durchführen, auf den Civilversorgungsschein (§8. 58 und 75 ebenda). fionêëzahlung an solche Offiziere 2c. regelt, welche aus dem Militär- und der vorhandenen Civilstellen hervor. Es erhaiten dann eine große | 1865 zahlbar zu machen wäre. Leßtere wieder herzustellen, ist die Ab- personen aus dem Unteroffizierstande nach dem Ausscheiden aus dem wenn die zu diesem Zwecke vorgeschriebenen Meldungen von den Be- Unteroffiziere und Mannschaften des Beurlaubtenstandes erwerben | d!enste ohne Pension ausgeschieden sind, späterhin aber Penfionsansprüche Zahl versorgungsberechtigter Jnvaliden einen Civilversorgungsschein, ob- | sicht der Schlußbestimmung des §. 12. aftiven Dienste in nachhaltigster Weise zu heben. 2 y urlaubten regelmäßig erstatt:t und die Ordres zum Dienste insbeson- | Anspruch auf Invalidenversorgung nicht auf Grund der Di nstzeit, | geltend machen, desgleichen an Offiziere 2c. des Beurlaubtenstandes gleich es nicht fraglich ist, daß diefelben großentheils von dieser Art der Ver- Zu §. 13. Derselve beabsichtigt nachstehende Aenderungen der Die Thatsache, daß bei den heutigen Erwerbsverhältnissen in allen dere auch zu den Kontrolversammlungen, pünktlih befolgt werden. | sondern nur durch eine im Militärdienste crlittene Verwundung oder | welche sih beim Eintritt ihrer Pensionirung nicht mehr im Dienste forgung wirflichen Gebrauch nicht machen können. Der Civilversorgungs- | Bestimmungen des Geseßes vom 27. Juni 1871: h Zweigen des bürgerlichen Lebens dem Arbeiltsuchenden die Ausficht auf Verstöße hiergegen sind zwar auf Grund der §§ 68 und 113 des Dienstbeschädigung, u und dahcr auch niht im Genusse eines Gehalts befinden. ein ist in solchen Fällen für eine große Zahl von Invaliden ohne realisir- 1) Nach den §8. 82 bis 85 a. a. O. können nah der Entlassung | lohnenden Gewinn eröffnet ist, erklärt die steigende Abneigung, eine Militär Strafgeseßbuches für das Deutsche Reich zu ahnden ; allein es _§. 11. Ganzinvaliden, deren Invalidität durch eine in dem Zu § 4. Nach dem Geseße, betreffend die Rechtsverhältnisse der as Werth, die durch seine Ertheilung beabfichtigte Wohlthat daher | aus dem aftiven Dienste überhaupt nur solhe Unteroffiziere und | Berafsart zu wählen, welche nicht lufrativ und dabei mühseclig, der wäre hart, auf die an sih oft g-ringfügig erscheinenden Versäumnisse | Kriege von 1870/71 erlittene Dienstbe\chädigung herbeigeführt worden Reichsbeamten, vom 31. März 1873 (Reichs - Geseßbl. S. 61) illusorisch. Andererseits werden durch die große Menge der auf Civil- | Mannschaften Bersorgungsansprüche begründen, welche ganzinvalide | Geundheit und dem Leben gefahrbringend ift, und welche, selbst nach De Freiheitsstrafen zu setzen, wenn es andere, der Billigkeit ent- | ist, und welche Anspruch auf den Civilversorgungsschein haben, kann verbleibea die Peusionäre bei Anstellungen im Kommunaldienste im versorgung anzewiesenen Kriegsinvaliden die Juteressen der auf Rer- |- und mindestens theilweise erwerbsunfähig geworden sind. Diese | einer längeren Reihe von Jahren, für eine ausreichende, „den ausge- | e eßt alle diejenigen Mannschaften von der Ver- | wandten Kräften entsprechende Versorgung keine Gewähr giebt. f Es sind nun zwar die Gehälter .der Unter- uad Subaltern-

prechende Mittel giebt, den Zweck zu erreichen. Ein solches Mittel | nach ihrer Wabl an Stelle des Civilversorgunasscheins eine Pensions- | Geausse ihrer Penfionen. Dieser rundsaß wird auf die ie ung dienenden Unteroffiziere geschädigt, indem für sie bei der Be- Bestimmung {li wird den Militärbehörden durch die Bestimmungen des §. 60 an | zulage von 2 Thalern monatlich gewährt werden (Anstellungsentshä- | und Aerzte Tae fein. iilufitibh, | E E um “ir pad eng 0 Civildienst eine badi Konkurrenz | sorgung aus welche erwiesenermaßen im Kriege verwundet oder \ / B A l die Hand gegeben. „Die Einricbtung, daß denjenigen Mann- | digung). Es Zu §. 5. Die Bewilligung der Pension für den auf den Sterbe- ermächst. Der legte Krieg mit Frankreich hat dieje Mißstände be- | äußerlich beschädigt, in Folge dessen halb- oder ganzinvalide (ohne Beamtenstellen, auf welche die Unteroffiziere angewiesen sind, und in schaften, welche eine Drdre zum Dienst ohne ausreihende Ent- | Das Recht zur Wahl erlischt für die bereits arerkfannten Berech- | monat folgenden Monat kann nur auf Grund der Ermittelungen der sonders augenfällig gemacht und erscheint cine Abhülfe dringend ge- | Beschränkung der (Frwerbsfähigkeit) geworden, aber aus irgend einem | deren unterste Stufen sie in der Regel troß ihres vorgerückten Lebens- \huldigung unbefolgt lassen oder durch Unterlassung der vorge- tigten innerhalb fechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses | Lokalbehörden über das Vorhandensein der geseßlihen Vorbedingungen boten. Grunde vor Feststellung ihrer Ansprüche zur Entlassung gekommen sind. | alters zunächst eintreten müssen, in neuerer Zeit fast überall erhöht schriebenen Meldungen h der Kontrole länger als ein Jahr ent- | Gesehes; für die etwa noch päter anzne:fennenden Becechtigten inner- | erfolgen; sie kann aber nie versagt werden, wenn die Ermittelungen Indem der §. 11 des Entwurfs den Invaliden aus dem Kriege Das Gese vom 6. Juli 1865 enthielt eine solche einshränkende | worden; diejelben sind aber unter den heatigen Verhältaissen, welche zichen, das betr. ffende Jahr als Dienkzeit niht gerechnet wird, hat | halb sech8 Monaten nah der erfolgten Anerkennung der Fnvalidität | das Zutreffen jener Vorbedingungen ergeben. Es erscheint daher nicht von 1870/71 das Recht verleiht, an Stelle des Civilversorgungs)cheins | Bestimmung nicht; dasselbe sicherte viclmehr den leßtgedachten Inva- | die Chancen für gewinnbringende Verwerthung der Arbeit so ungemein sih ebenso wirkiam erwiesen, als fie gerecht erscheint, und in Verbin- | beziehungsweise durch Annahme des Civilversorgungsscheins vor Ab- | erforderlich, die Befugniß zu Bewilligungen der gedachten Art der i eine mäßige Geldentschädigung zu wählen, gewährt er ihnen ein | liden innerhalb der dem Friedens\{lusse folgenden 3 Fahre das Recht | gesteigert haben, doch nicht lockend genug, um Kapitulanten für etnen dung mit derselben haben bisher Disziplinarstrafen zur Ahndung jener lauf dieser Frist. eis obersten Mititär-Verwaltungstehörde des betreffenden Kontingents Aequivalent für die geseßlich zugesicherte, in Folge der thatsächlihen | auf volle Anerkennung in dem Umfange, wie es vor der Entlassung | zwölfjährigen, gewinnlosen und aufreibenden Dienst heranzuziehen. Ver, öße genügt. - i § 12. An Stelle der nach §. 76 des Geseßes vom 27. Juni | vorzubebalten, welche den in Betracht kommenden that'ächlichen Ver- NRechältnisse aber meist nicht realisirbare Anwartschaft auf Civilver- | bestanden. S ; U-berdies drängen in den hier in Betracht kommenden Kreisen die Zu §. 61. Nach dem _Geseße über die Erwerbung und den | 1871 zu vewilligenden Pensionserhöhung für Nichtbenußung des Civil- hältnissen in der Regel fern steht, und bei ihren Entsche:dungen ledig- : forgung. Da von diesem Wahlrecht voraussichtlih alle Kriegs- Es ist augenscheinlih, daß durch die einshränkende Festseßung | materiellen Rüfsichten die traditionell: Auffassuna des Staatsdienstes Verlust der E, und Staatsangehörigkeit, vom 1. Juni 1870 verforgungsscheins tritt eine Pensionsulage von 3 Thalern monatlich, | l:ch auf die Berichte der Lokalbehörden angewiesen ist. Jun Preußen invaliden, welche troß ibrer Bewer! ungen bisher eine Anstellung | des Geseßes vom 27. Juni 1871 eine beträchtliche Zahl von Juvaliden | als des an sih beyehrenswerthesten Schritt für Schritt zurü. : (B.-G.-Bl. es Nordd. Bundes S. 359) bedürfen in der Regel | welche allen Pensionéfklassen gewährt werden fann. war deéhalb schon seit dem Jahre 1848 die selbständige Befugniß j nicht gefunden haben, sowie diejenigen Gebrauch machen werden, | schr hart betroffen worden ist. C G Dieser abnehmenden Anziehungskraft entspricht die stetige weder Wehrleute noch Reservisten der Genehmigung der Militär- _ _Ganzinvaliden von mindestens 8jähriger aftiver Dienstzeit be- | zur Bewilligung der Jnvalidenpension für den fegenannten Gunaden- | welche mit Rücksicht auf ihre häuëlichen NVerlzältnisse oder Bei der Unmöglichkeit, namentlich nah großen Kriegen, eine immer Berminderung des Abschlusses resp. der Ccneuerung der Kapitulationen, behörde zur Auswanderung. i | A dürfen zum Erwerbe diefer Pensionszulage des Nachweises erlittener | monat den Bezirksregierungen zugewiesen. Der §. 9 be- den Grad ihrer Schulbildung überhaupt auf eine Civil- regelmäßige Eutlassung der Mannschaften von der Truppe und aus Laza- | und mit dieser Minderung geht die immer mehr fühlbar werdende Wenn nun Personen des Beurlaubtenstandes zu einer Zeit wieder | Dienstbeschädigung nicht. zwet, das der Delegation dec Bewilligungsbefugniß auf anstellung nicht refleftiren können, so wird hierdurch die Zahl | rethen eintreten zu lassen, erscheint eine solche Einschränkung überhaupt | Schwierigkeit, der Armee ein tüchtiges Untero fiziercorps zu sichern, naturalisirt werden, wo ihre Altersgenossen noch militärische Pflichten Die Anstellungs-Entshädigung und die vorerwähnte Pcnsions- | die Provinzial - Instanz entgegenstehende gescßlihe Hinderniß der Anwärter erheblich vermindert und auf dicie Weise die | nicht haltvar. Für eine große Anzahl der Theilnehmer an dem leßten Hand in Hud. Hierin liegt eine sehr ernste Gefahr für die Armee. zu erfüllen haben, y wäre es unbillig, sie von diesen frei zu | zulage können_nicht neen einander bezogen werden; {-doch ist in dem | zu beseit gn und damit nichl allein die Central - Jnstanzen Wiederherstellung eines richtigen Verhältnisses zwischen der Zahl der | Kriege aber erscheint dieselbe um so mehr als Härte, als vie Ver- | Vor Allem ist ein militärisch erzogenes und geschultes Unteroffi- U S A eit M los hg R g E e H hs E Mo aues für o n E dem | ven unwesentlichen Geschäften zu entlasten, sondern auch Anwärter einerseits und der Zahl dec ihnen zugänglichen Civildienst- wundete und äußerlich S Se tel furz ee S he t e S P e E 18 B op ) . LLUSnC lc jält- | gesammten Diensteinkommen gleihkommenden Pension zah.bar. i ürfti riger ) ilità Us sei ) e elzes vom 27. Juni 1871 und vor Feststellung ihrer Anspruche gu M DTENGEND „dürfniß der Armee von tüchtigen, langer dienenden g P zah die bedürftigen Angehörigen verstorbener Militärpersonen \hleu stellen andererseits angebabut werden. setzes vom zuni Best l ag: bin mit der Wei- | Unteroffizieren gerecht zu Med (f bié beabsichtigte in ‘dem & 15

nis n, unter welchen die Durhführurg jener Bestimmung zu, uube- 8. 13. Für die Versorgungsansprüche der naweislih durch den | niger iu den Genuß d:s gedachten Benefizi eza, als di Non den nach dem Gesetze vom 27. Juni 1871 pensionirten Jn- | die Bestimmungen des Gesetzes vom 6 Ju gründeter Härte führcn würde, hierbei Rechnung zu tragen, ist den | Krieg invalide gewordenen, aus dem aktiven Mütitäedienst au. geshie- mgl, deen Die Anträge Anf Mei Bewilli ia u Sale der valibta a Beetilen E ari ohne Anstellung "lieben ca. 13,000, sung in die Heimalh entlaffen worden sind, ihre Forderungen auf Ver- | Alinea 2 ausgesprochene Maßnahme als geboten anerkannt worden. Mil tärbehörden dur die Worte „in der Regel“ ermöglicht. denen Unteroffiziere und Manischaften gelten innerhalb der dem be- | Genehmigung der obersten Militär-Verwaltungsbehörde unterbreitet / pr. 1872 find hinzugekommen ca. 11,000, pr. 1873 sind noch zu er- | sorgung bei den Landwehrbehörden anzumelden. Nach ungefährer | Schon bei der Begründung des Entwurfes zu dem Gesetze über Zu §. 62. Die oben (zu §. 60) dargelegten Schwierigkeiten der | treffenden Fciedens\{chlusse folgenden 3 Jah: e die Bestimmungen der | werden müßten. warten ca. 6000, Summa 30,000, Schäßung mögen gegen 1000 Javaliden des leßten Feldzuges durch die Verbesserung der Lage der U.iterokfiziere ist darauf hingewiesen Kortrole der Mannschaften des Beurlaubtenftandes machen es noth- | §8. 65 bis 80 des Geseßes vom 27. Juri 1871. Zu §. 6. Die Zeug- und Feuerwerks-Lieutenants beziehen durh- Eine weitere Vermehrung der eine Civilanstellung nicht findenden | die Bestimmungen des §. 82 geschädigt worden tein; denn wenn die- worden, daß eine solche Verbesserung auch in_ anderen Maßnahmen wendig, daß die Militä:behörden hierbei durch alle übrigen Behörden, Sämmtliche Temporär-Jnvaliden bleiben versorgungsberechtigt bis | weg höhere Gehälter als die Infanterie-Offiziere der gleichen Charge Inhaber von Civilversorgungsscheinen is nit anzunehmen. Die frei | selten aud auf Grund des §. 111 noch Ansprüche geltend machen | zu suchen sein werde, als in dex, Verbefferung des CEinkom- soweit dieselben in ihrem Dienstbereich hierzu Gelegenheit finden, | zur Rückkehr der Fe!ddicnstfähigkeit. Der Grund Hiervon beruht in den Avancements-Verhältnissen. Fene Werdenden Stellen dürften vielmehr dem Zugange an Civilverforgungs- | konnten, fo durften ihnen doch nur die geringeren Kompetenzen des mens während der Dienstzeit. Eine Erhöhung der Löhnungs- unterstüßt werden. Ohne Diese Mitwirkung würden die Militär- S. 14. Die Bestimmungen der §8. 39 und 40 des Gesetzes vom | Offiziere gehn aus dem Unteroffizierstande hervor, avanciren erst in berechtigten etwa gleichkommen. Für die vorstehend aufgeführten Gesetzes vom 6. Juli 1865 gewährt werden. A kompetenzen allein fann es nicht ‘hindern, daß Unteroffiziere, behPrdeR au ¡DIORns sein, dem Aufenthalte der Mannschaften des | 27. Juni 1871 finden auf die Hintecbliebenen aller bei ihr-m Tode vorgerückten Jahren zu Offizieren und gelangen auch bei längerer 30,000 Invaliden sind entweder keine Stellen vorhand-n, oder sie sind Alinea 1 des §. 13 stellt die einschlägigen Bestimmungen des | sobald si ihnen ein lohnender Ecwerb darzubieten scheint, den Militär- Beurlaubtenständes, welche außer Koatrole kommen, nachzuforschen. | im Genusse vou Pension befindli gewesenen Militärpersonen der Un- | Dienstzeit in den seltensten Fällen zu einer höheren Charge. Auch ift fo gering dotict, daß deren Annahme verweigert wird. Die Invaliden Ge vom 6. Juli 1865 wieder her. s dienst verlassen. Die Gewährle: stung einer auskömmlichen Ber1orgung Insbesondere können die Polizei- und Ortsôbehörden, fowie die terklassen Anwendung (§. 98 ebenda.) ihr Gehalt nicht immer an die Charge gefnüpft. Von 103 werden €s daher vorziehen, die Anstellungsentschädigung zu nehmen. ) Da sich die Folgen der durch den Krieg hervorgerufenen äußeren nach Absolvirung einer langeren Dienstzeit dagegen wird auf den Ent- mit Führung der Civilstandsregister betrauten Behörden, die §. 15, Die im §. 103 des Gescßes vom 27. Juni 1871 bezeich- | Z?ug- Lieutenants (34 von ihnen siad Zeug - Prémierlieute- Von jenen 30,000 Invaliden sind etwa 1590 als Friedens-, 28,500 als | und inneren Beschädigungen oftmals nicht schon zu der Zeit im vollen schluß, bei der Truppe bis zum Eintritt der J validität, d. h. in der Musterungsbchörden in den Seehäfen, die Konsuln u. s. w. | neten Diensteinkomensfäße, bis zu deren Erfüllung den im Civildienst | nants) bezicht nämlih gegenwärtig ohne Rücksiht auf Kriegsinvaliden anzunehmen. Die durch die Anstellungsent'chädigungen | Umfange übersehen lassen, in welcher der Beschädigte in die Heimath | Regel bis nah Ablauf des 12. Dieustjahces, auszuharren und andere die militärische Kontrole wesentli dadurch fördern, daß sie bei | angestellten oder beschäftigten Pensionären die Pension belassen werden | die Charge die ältere Hälïte ein Gehalt von 600 Thlrn., die jüngere zu erwartende\Mehrkosten stellen fich daher wie foigt heraus : für die | entlassen werden muß, fo wird durch Alinea 1 des §, 13 ferner be- | momentan mehr verheißende Stellungen nicht aufzusuchen, in dem allen sih bictenden Veranlassungen Einsicht in die Militärpapiere der | kann, werden a. für den Feldwebel auf 350 Thlr., b. für den Ser- | dagegen ein solches von nur 480 Thlr. jährlich; sämmtlichen Zeug- 14 unter vreuyzischer Verwaltung stehenden Armcecorps 28,500 Thlr. | zweckt, den aus dem Kriege herstamnenden Invaliden den Ecwerb der Maße bestimmend einwirken, als solche andere Stellungen eine im dienstpflichtigen Alter stehenden Perionen nehmen und über das | geanten oder Unteroffizier guf 250 Thlr., e. für den Gemeinen auf | Lieutenants aber war durch Allerhöchste Kabinetsordre vom 7. Mai 4 mal 24 Thlr. = 684,060 Thlr. und für Bayern, Sachsen und Würt- Pensionézulage für Nichtbenußung des Civilversorgungsscheins, welche | gleich sih-re Ausficht für die fernere Zukunft nicht zu geben vermö- Ergebm} euen, Dent Militärbehörden Mittheilung machen, wie dies | 130 Thlr. erhöht. 1826 der Pensionsanspruch der Premier-Lieutevants beigelegt, 49 temberg nah dem Verhältniß von /14 rund 195,500 Thlr., also im nach § 76 Alinea 3 des Gesches vom 27. Juni 1871 den betreffen- | ge Aus dieser Erwägung empfiehlt sich die in Alinea 2 des §. 15 zur Zeit schon Vorschrift ist. Gleiche Mittheilungen müssen Seitens Für Militärpersonen des Unteroffizierstundes, welche sich mindestens | F-uerwerks-Lieutenants beziehen ein Gehalt von 540 Thlrn Für die Ganzen rund §79,500 Thlr. jährlich, allmählich aussterbend. den Invaliden nur beim Ausscheiden aus dem aktiven Militärdienst | vorgesehene Echöhurg des Normativeinkommens zu Gunst n der_12 a t F E M ua a O ler U 12 Zahre i L e befunden haben, werden die Säße Zug und Feuerwerks-Hauptleute 2. Klasse ist mit Rücksicht auf ihre Durch die in Alinea 2 des L 14 für die Ausübung des Wahl- | zugestanden werden darf, während der dem Friedensschlusse folgenden A 0 Sblen E ee Brian vibfes E uboonienasaues 0 c ) d r Den ZLusra ua. un La / Festgecs 1instigen 2 ment: Norlg \ nf Sivoro (Bo 0rael Fri n Kriegsi i ie Müéagli i 0s i iahri Periode Oglichen. di O ( D, r Veines!un etes (Œinto , 3 d uf lr. festgeseßt. ungünstigen Avancements-Verhältnisse ebenfalls das höhere Gehalt von l rechts vorgesehene Frist soll den Kriegsinvaliden die Möglichkeit ge dreijährigen Periode zu ermöglichen Temporär- | war der Gesichispunkt lidèid Dal tn Stefan L ieito:: vitin: hler

derselben, und Seitens der Landes-Polizeibehördrn über die Ertheilung 8. 16. Unter Civildienst im Sinne der §§. 102—105 des Ge- | 840 Thlr. jähuli Rae ; g j deftniti ichlief f e : : i Î ird bezweckt, denjenige n BaE - Rad : Se : a T I. 9 We- 40 Thir. jähzulich ausgeseßt. Nur die Zeug- und Feuerwerks-Haupt- währt werden, vor ihrer definitiven Entschließung zu prüfen welche 3) Durch Alinea 2 A ezweckt, denjenigen R E O L l ch Ens i von Entlassungsurkunden an Wehileute und Reservisten erfolgen. seßes vom 27. Juni 1871 ist {ede mit einem Einkommen verbundene | leute 1. Kusse stehen m Gehalt den S AO i Siliere LSUten | Dor it Betracht E A gerin Maa persönlichen Jn- | Invaliden, welche in Betriff ihrer Dienstunfäh1gkeit einmal als festzust-ll-n sei, als die Rücksicht auf die durchschaittlichen Cintom- N P S vos e Ie Out nd E O e f Ede im Reichs-, Staats- oder Kommunal- | Kategorie gleich teressen am meisten entspricht. Tnvalide anerkannt worden sind, auh bei E 5 Besse- R L Md E Oie E te au rdres an die über das ganze Land zerstreuten Mannschaften, weiche ugs ienst, im Dienst ständischer oder solcher Justitute, welche ganz oder Nehnlich verhält es sich mit den Traindepot-Offizieren, indem di Qu % 12. Dieser Paragraph hat durhweg nur den Zwet, einige | rung ihres Zustandes eine Versorgung bis zur üdfehr der | der Regel ais Civilbedienstete angehör n, es ge1tatle, anderer]eu9 aver mentlich für die ¡Mobilmachung des Heeres von größter Bedeutung ift, | zum Theil aus Reichs-, Staats- oder Gemeindemitteln unterhalten | Gehälter be 1, Depot-Offiziere auf 1200 Tolr. N Thir. iähr- J die (ie in En N Recht bestandene Borschriften, welche Felddiensifähigkeit zu belassen. Nach §. 86 des Geseßes vom 27. nicht Res demjenmgcn Betrage zurübleiben dürfe, welcher unter den nur durch Vermittelung der Polizei- und Gemeindebchörden erfolgen. | werden, zu verstehen. lich normut find, und die 2. Depot-Offiziere von der Charge der | zum Nachtheil der Invaliden in dem Gese von 1871 keine Aufnahme Suni 1871 ist dies in Betreff derjenigen Invaliden nicht zulässig, heutigen BVerhältaissen zum Üntechalt einer Familie in jener sozialen Zu §. 64. Durch das vorliegende Geïeß, werden die vertrags- Der §. 106 des angeführten Gesehes wird aufgehoben. Lieutenants (10 an der Zahl) ebenfalls höhere Gehälter als die Jn- gefund. n haben, wiederher:usteilen. welche in Folge erlittener innerer Di-nstbeschädigung dienstunfähig ge- s S M A O E L

R ; / Zu §. 16. Vie Bestimmung 11 ¡ic QO- Do ejeßes vou

mäßigen Rechte der Königreiche Bayern und Württemberg nicht be- §. 17. Die Vorschriften im §. 107 Absfaß 1 und 2 des Geseßzes fanterie-Offizi lei Cf ärtig 670 ch sp. 6 : Ó Juli ß. Geieß-S Da nämlich der §. 86 ‘duet, daß für Temporär-Jnva- ) M POSANE L N Aa ; : ; A A | : 0 B ( - i : t J 0 Thlr. resp. 620 Der §8. 14 des Gescßes vom 6. Juli 1865 (Preuß. Ge)ez-Samm- | worden. Va nam der S- anordnet, Da Nl 5 é ; N : / P, ; rührt. Hieraus ergiebt fich insbe?ondere, daß die Bestimmung in | vom 27. Juni 1871 finden nur auf die Fälle Anwendun in wel Ee 4 eicher Charge (gegenwärtig. : a i E ; : : : ; 28 65 bis 73 enthaltenen Pe 3- und Pensions- | 27. Juni 1871 hat in der Praxis zu Unzuträglichkeiten geführt. Die : i R l ì g, in welchen | Thlr.) beziehen, und : , n j i l ih den aus dem aftiven Dienste aus- | liden die in den 88. 65 bis 73 enthaltenen Pensions- und Penstons ; E, XlS 3 JULFAgLIGITELLEIR ) f ; r.) beziehen, und auch ihnen dur Allerhöchste Kabine18-Ordre vom uug S D) ahne mln L von Vi, zulage-Bestimmungen so lange ohne Einschränkung maßgebend sein | darin geg2bene Definition des Begriffes „C vildienst" ist weder kor-

. 3 Abs. 4 des Gesetzentwurfs für Bayern nur nah Maßgabe der | bei Feststellung der Civilpensiow die frühe e ¡ETTFRANS n P ; : / / c ; 2 E ante z c 4 / U | jer zurückgelegte Militärdienst- | 7, Februar 1867 die § e s 3 K 4 den I den eine monatliche Pensionszulage Zestimmungen des Bündnißzver!rages vom 23. November 1870 unter | zeit als pensionsfähige Dienstzeit mit in Anrechnung gebracht E beleetnt Da Me PEUIOnQEEM Ung, Ver MARDNURE L: Ne ; I E Ae ja e raa, Erblindüng oder wegen L N E 8 : A S Uet Es L iet E I1I. §. 5 Z ff. I1T. Anwendung findet, und daß die in §S. 6 bis S, In allea andern Fällen greifen die Vorschriften des §. 108 a. a. O. Diesen Verhältnissen it durch_ das Gescß vom 27. Juni 1871 eines jede Beschäftigung ausschließenden Schwächezustandes von dem | es nöthig, au der Superrevisioón der TemporätInvatiden in Betress beziehungsweite die Beschäftigung eines Beamten präzisick, subitituirt sowie im §. 63 des Geseßzentwurfs erwähnten Bestimmungen, für | Plaß. niht Rechnung getragen, da jene Offiziere nach § 10 desselben rur Civilversorgungsschein Gebrauch zu machen verhindert waren. Der | der Art der erlittenen Dienstbeschädigung die Kciterien zu Grunde u | sie nur dem einen Begriff Civildienst einen anderen Begriff E E Veitrages von Sr. Majestät dem. Könige Schlußbestimmungen die Pensionesälze der ‘Infanterie-Offiziere erhalten, bei ihrer Pensio- i 8. 76 des Gesetzes vom 27 Juni 1871 dag gen fennt eine solche | legen, welche die S. 65 biz 73 füc die erste F: l A e! A R un die clan eits osen; An n E dem a e rden. Gd s ¿ A u2, : Ia 6 E 7 uh i E Gt L ; E ; N s i fcreibe diefe:mge annichaften, welche ienjst beziehungs veise der Beschäftigung etnes Beamten ver]tanden werden i 9 j 2 o nirung also der ihr » 2 d n Pe ¿ mäß ulage nit, bestimmt vielmehr, daß dic zur NVerwen- | berechtigung vorschreiben. 8. T0erk nnt nun diesfemgen Mannichasten, wei - ZIE Qu ied I) zune ] SeRE Gie Brel tot 0 L Bat, bis ves gegenwärtigen Ant urC Ane A A N Oie iet T E Caliae En E S A JeiGon Nor- | in Folge erlittener innerer Dienstbeschädigung gänzlich dienttunfahtg soll. Diese Frage ist in der Praxis sehr verschieden beantwortet wor- Anlage I. enthält Erläuterungen zur Nachweisung der 1) die Borstbrfivi in éi S 6/9 T 12 und 18 finden auch bleibt. Diese Benachtheiligung soll durch §. 6 des Entwurfes be- aussetzungen) n1cht die dem Grade ihrer Invalidität nee ande J abg O ale Gn E E e s ie 1 E Ma D E aacrlbielen: Offizier-, Arzt-, und Beamtenstellen im Friedensstande | auf diejer ige f í B Ca ; seitigt werden. j validenyension, sondern, sofern sie nicht schon die Pension der ersten | invalide uicht an, und ist es in Folge desjen geooten, Umgeteyr 4 iteren, Þ eren Si C faßt hat. inun - : ; z E E gen ehemaligen Militärpersonen Anw-ndun ere g / a alidenpenjion, jondern, ofern } t Jon Be t : ; pes : A : E A 4a j s \ g ¿ » des deutschen Heeres; die nähere Bezeichnung und Vertheilung Versorgungsansvrüche unter Algründelegund E Befilainu pes Zu § 8. Die Bewilligung der Pensionserhöhung bei nachweislich | Klasse bezichen, die der nächst höheren Penfionëkl sje erhalten sollen. E L Aas Dienftbeschüdigung gann N r Fawerdsfühigkeit be E e Lira BAGe Bre, 0 m elgem der in der Nachweisung nur summarisch angegebenen Stellen. Gescßes vom 27. Juni 1871 bereits entschieden ist, beziehungé weise zu 27. Juni 18719 R Ci V me, A E af E M dbiarca D O ita D R aflasse fich O Bafortiag.n E, R E E gegebenen Falle der Beschäftigte als Beamter auzu!chen oder nicht entscheiden war. Die Zahlung der nah den §8. 11 A D teintlelens . Juni 1) 1 nach §. 16 ibid, nur zulässig, wenn die Pensio- : abstufen, indem der Meh:betrag der nächst höheren PenstonsLtalle f ewillig L ig w A A z 95 EN A A att bit ' R S Lee n O », s ° t U Ka en E e A : U E 1 4 E e »; e 5 i » ¿at s & 86 guf den §. 70 fann wohl aber nicht | waren und find unausdbleiblich, zumal die Mannigfalt:gkeit in den den Bewilligungen für die bereits anerkannten fie dea (Sipis, [ nirung vor Ablauf von fünf Fahren nach dem Friedens\schlusse eintritt. i theils auf 1 Thlr, theils auf 2, theils auf 3 Thlr. monatlich stellt, Die Bezugnahme des S 1} 00A Ee \ S O i H R ¡8 LLEWU T? E Ti ; Í / __| versorgqun id 408 Ba Le S Dee E e A im Besiße ae Cioil Demgemäß wird auch d-en Marine-Offizieren die nah Alinea 1 i o tritt das Mißverhältniß ein, daß die durch §. 76 festg-seßte Geld- den Zwi ck baben, eine bereits bewilligte Bersorgung den; nigen faftiich Modalitäten der Anitellungs- und_Beschäftiguagsoerhältnzse für eine Der dem Reich‘tage vorgelegte Entwurf eines Ge- gungs1) ziehung8weise im Genuß der Pensionserhöhun [13 L é / ; verschiedene B urtheilung weiten Spielraum gewährt. Genecelle Kri- setzes, betreffend einige Ander Unaen und. Craänè für Nichtbenußung des Civilversorgungsscheines befindlich n S Ben des §. 52 eintretende Peusionserhöhung des §8. 12, die sonstizen Be- : entschädigung für Nichtbenußung des Civilversorgungs)cheins yerschie- invalid-n Mannschaften wieder zu AUILO en denen erwiesen, daß A DilG A A Berl iltnissea n C Beiiheilas i zu ngen des Geseßes vom 27 Sun 1871 ber, die hebt mit demjenigen Monat an, in welchem gegenwärtiges Geseh Gel- L T S iat L w, f Sal n Rege Me Len Mas Aa A s t e ub e dd E V ODE dn Fa Allien f Ves d: ¡3 ‘geht daher von der An- einzelam Falles garantiren dürfen \hweilih aufgettellt werden können E j Ita wenn die Pensionirung vor Ablauf von fünf Ja R ern variirt. Es erhalten demzufolge niht nur Ganzinvaliden der Vie &Peite altnea 2 Des 9. 10 9 A9 N GO lel: S Pensionirung und Versorgung der Militärpersonen tung dye L C S O R E O O A des Scbiffes in den tén L IE Of E nach Rückehr ieben Cliurae id r törpeilih leser Hinfälligkeit für die Nicht- | sicht aus, daß, wenn H. 70 resp. §. 99 des Geseßes vom 27. E N N M e L ea alnga n, 2.) 2 folgenden Wortlaut : für eine vor Eintritt der Rechtskraft dieses Gesetzes (iegende Zeit Erf ZU §. s Die in p Handelsflotte E Kenntnisse und E des s n e von A Sn E E E lei, kn: Nachweia p u afi Een Rascisti führen, R S fs 'Sébiger ir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König | nicht hergeleitet werdcn; / rfahrungen kommen der Kriegêniarine zu gute, gleichviel ob die be- gleiher Höhe, sondern es sind au diejenigen Znvaliden, we' G S A: enstbeshädigung darE en, L rounasberech- | den Gegenstand erichöp| 7 von Preußen 2c. : G 9) die Vorschrift im §. 14 findet auf die Hinterbliebenen der | Lefsenden Individuen ia derselben als Offiziere, Aerzte, Maschinen- ohne fremde Wartung und Pflege nit bestehen Ae Und, S E Del agu N u e L M en O Seiviréés welcher einen Unterschied zwischen verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nah erfolgter Zustimmung | Militärpersonen der Unterklassen auch für die Vergangenheit mit O D ckoffiziere, oder als obere Beamte Veywenher werden. Ÿ son desh.lb E ¿PEEN Ov cie Midts bau E r 1 BsGränfütug ‘dét Erwerbsfähigfeit ferbeigéf@hrt den einzelnen Arten des Diensteinkommens nicht macht, wird zunächst S Î 8 Reichstags : id : 5 ( L Povat S3 ahe | i ergünsfti A a 2 fizi j ¿fonderen ädiguna für Vlchtbenußu D: e 1 CNAadIg ene ; nl E C A C E N Be A tES E E Nai, E L R Geseh a U E barer die Pensioni- gee Sun 187] R da M Vereit@: DULO Vas. Wee S. d va Pbsianaclete va 7 Sud 1871 auf alle Ä beeifneten e eauniolbend aid Mage iGiofien. Der Absaß 1 L. 12 | haben, diele einshränfkende Bedi- gung nur in Betracht kommen soll | die P N A mit der, are vors A rung und Versorgung der Militärver sonen des Reictsheeres und der 3) die Vorschrift im §. 15 Abjaß 2 findet nur auf diejenigen | Kategorien, auszudehnen und nicht blos den Offiz'eren zuzuwenden. beat sichtigt daher die Wiederherstellung ciner gleichmäßigen, unter den | be! E A s L anes lg Un ‘Waleae fiber Ve A otaneebälinifie bee Reiidbellinien Katte tichen Marine, sone die Vewiltiggugen füt Qinterbligbent tol- | Mlärversonen, bes Uerge etge wendun, wels nas dem | A A E M R D de ar A tr j 4 MOiEntten or e A R Bd Dienstbeschüdigutg dieses Faktum Mer wieder in Frage gestellt, folge- | (§. 572) hergest.llr. Sodann wird durch diese Fassung die Auwend- Ï 6 S ) G i x f - af 7 äartiac Bef 3 ine lit g ( “. e . . Y in! -Karrie c A ( . E L S f fd i G70 T : t v “p E A E » nl »Ú4: r Mint 37 T U) her Personen (Reichs G epu S 2795), wird dur nahfolgende Vor- | Infkraftlreten des gegenwärtigen Gefeßes aus dem aktiven Militär] dul P A M I N Nad en Ge, e M Mage 9 des & 12 fell die dur Absatz 3 des §. 76 des Geseßzes | recht auch die einmal erwietene Versorgungsberechtigung bis zur Rück- | barkeit der Bestimmungen über Einziehung der Peansienen bei An- schriften abgeändert bezichungsweise ergänzt. dienste ausscheiden; V e ETES in der Handelef(otte erat slud. Dies Me enE l Y igefül L Bec ; fung beseitigen, zufolge | kehr völligen Felddienstfähigkeit zu bestehen habe stellungen im Civildienste auf eine Kategorie von Beamten kilargestellt ee ; EFt,; Die V ift i ° j é‘ at 1 theuwe ? i eit ile efentli D x »e 2 Beschranku ie j C S C A c ; N E a R f L Ls 7 e de oofedou I Offiziere und im Offizierrange stehende.Militärärzte. A O A i p, Str vie n a T1 A0 a erleichtert. eie S de E E E Leben: die Vorcilligrng E aisbibuag für Nichtbenußzung des _Zu §. 14. Während die §§. 39 und A Mie, vom R O derea R E L 7 sie en O A. Im Reichsheere. Geschzes vom 27 j L Guetde Mit; verf S, Zu §. 10. Der Vorschlag, den Unteroffizieren durch ei 124äl Civilversorgungescheins an die nach mindistens 8jähriger Dienstzeit | 1871 den Hinterbliebenen all-r Pensionäre der Oberklassen einen Anspruch. | Bestummungen des, Bed vom 2/, ZUUi 10/1 Unterworen Werden 2 an N ELNE ; j Zesclzes vom 27. Juni 1871 bezeichneten Militärpersonen bleiben jedo | „tiven 3 E SAOLIAUY, VEN Ae exo E L O L IES A 2jûho Tarn i t E ear: 6 : die Pension für den Sterbenachmonat gewähren, be!chcänft der | können, (Fs sind dies die Angestellten der zwar unter Staatsverwal- al f P fe I ¿hu C 27. Juni 1871 er- | diejenigen lande: geseblichen Bestimmungen maßgebend, welche vor der | "5: afiiven Dienst ein Anreht auf den Givilversorgungöschein zu ganzinvalide gewordenen Mannshafer avon E n s Lal S dieses B nes Aasehun pèr Uatertlafsen auf die Hinter- | tung steheuden, jedoch nicht aus Staatsfonds unterhaltenen oder sub- Pensioni h L oar "als fünf us. auch G H Mg, fe b die | Würksamkeit des enwähnten Gesetzes auf sie anwendbar waren, insofern L ani im E auf deaselben Motiven wie §. 15 eine Cr SESER G A A a E iteben i bedaiiaen M lirätpcelonen A veutionizten Eisenbahnen Pensfioniru vater als funf Jahre na em Friedensscklusse bezie- | dieselten ihnen günstiger sind Abjaß 2 des Entwurfes. i jenstbeichädigung hervorger isen. iese Beschrankung lch D d S E S E E N ' : n A E H Rroufiifd L SERAE R, 3 i 0 "i } adi intri p : ; / Li Hovon t S : t. ABUE : j Et 5 _ bei Ganzai idità iäbriger Dienst- riege en oder an den erlittenen Verwundungen wäh- Nach den alteren preußischen Bestimmungen fanden de Wegen hungêweise nach ertittener Beschädigung eintritt (§. 16 ebenda). Die Bestimmung unter b. findet auch für die Vergangenheit mit Im Weiteren ist es aber auch cine durch die Erfahrung fcst- | generllen Fests. hung, daß bei Ganzinvalidität nach 8jähriger Dienst a E a aestorbet sind, / | Einziehung, Kürzung und Wiedergewährung der Juvalidenpensionen

8, 3. Die Zahlung der Pension an solche Verabichiedete, welche i Mi nw y ; G Tol stellte Thatsache, daß ein 12jähri ftiver Militärdie ‘i i Nacbweis erlitt.ner Dienstbeschädigung nicht nothwendig ist L 4 Ï Lot ; L Gr ; U grlaiîe \ geei -chrif zur Zeit der Pensionirung Gehalt nicht mehr beziehen, beginnt mit S T et a bereits durh das Geseß gestellte Thatsache, daß ein 1Aühriger altiver Bliniardieolt Lei den E O ; L 97. Zuni 1571), nicht im Ein- b) im Laufe des Krieges erkrankt oder beschädigt und in Folge | bei Zustellung im Civildienste eclassen n allgemeinen Vorschriften

( ehalt Ri Mannschaften der Unterklassen einen wesentlichen Verbrauch der Körper- (8. 58 Absatz 1 des Gejeßzes vo ; : ; 7 , R S U VA T E Ife “20 Mai A E É R} j t nate H melde e Penny gesehen atten f | "H D e Bi fia Lebm Üaequfin, wae vem Neige nat | ftr, E ider t G d de E fige ‘a var Vega fat Àa de ® jo vam & S 108 | desen nee A e Sn doe (Bie ce made el | revibntn Penn ne B, V Ul Wan ia . 31 ebenda). dem gegenwärtigen Gesche in Folge des Kricges 1870/71 ohne daß die Schädigung immer cinen Gcad erreiht, der als„Jnva- ; die Bewilligung der Pensions,ulage für Nichtbenußung des Slpitper- i So O Are e Of ; 2A R rhältniß ‘ifelhaft. Da {edoch die Beamten jene 8. 4, Das Recht auf den rngeschmälerten Bezua der Pensionen | wachsen, erfolgt 1 4D L U o Zt /(1 er! lidität anerkannt werden fann. : : j iorgungescheins allgemein von dem Nachweise erlittener Dienstbeschädi- | Aktion oder der k.imatischen Einflusse auf Seereisen oder innerhalb | 1äzt das Berhl cui gweise Ja} L 5 M CO E 1ener verbleibt den mit Pension verabschiedeten Offizieren und im Offizier- la Aae Aliven ube das Gescß vom 23. Mai 1873 be- Da Tan die Liiheride FnvalleLG&eizebung- ub. ikébescadére N O ape A Fabresfrist nah dec Rückehr in den èrsten heimathlichen Hafen ver- | Staatsverwaltungen ln der That Sta.tsbéamte sind, da im Beson-

sollen, bis ibrem Zustande nach definitiy übec sie entschieden wird, ist | rekt noch ershöpf.nd. Denn indem sie den Cyvildimst als d-en Dienst

v8 : ; Lei 3) z a ta : . ; ere h die im Ressort der Eijeabahnverwaltang den Militär- range stehenden Militärärzten auch in dem Falle ibrer Beschäftigung Urkundlich 2c ' auch das Gescß vom 27. Juni 1871 Uateroffizieren auf Grund ein Bei Feststellung der gedachten Beschränkung im §. 76 des Ge- | storben sind. A 6 J s : deren an h D Se Bes As N R A oder Anstellung im Kommunaldienste (§8. 33, 36, 37 ebenda). G 12jährigen Dickligeit ine ba e Sia! dne iva: y sehee R Juni 1571 isl cugenscheinlih nur erwogen worden, _Der §. 98 hat somit die praktische Folge, daß der bei Weitem | anwärtern reservirten YA n E E S ellen L Pi Rb __§. 5. Die Befugniß zur Bewilligung der Penfionszahlung an die ; Motive liden-Versorgung zue:kannt Hat, so war es bisher erfordalih, den in daß Mavonschaften von nicht m ndestens 8jähriger afktiver Dienstzeit | größte Theil der Hinterblieben-n von Militärversoncn der Uaterkiassen l A ie u o, a el M A a Lte een Hinterbliebenen pensionirler Offiziere oder im Offizierrange steh: nder ; ¿ Aa Rede stehenden, für den praktischen Dienst oftmals nit mehr ge- / obne den Nachweis erlittener Dienst beschädigung überhaupt nicht ganz- | von der Wohlthat der sog-nannten Gnadenp-nsion ousgeschlossen ist. | A Q aen S a Sttbest Ber Or , jene Militärärzte für den auf den Sterbemonat folgenden Monat kann Die Erfahrungen, welche hei der bisherigen Anwendung des | eigneten, ihrem früheren Gewerbe entfremdeten Leuten beim Ausscheiden invalide und somit nicht verso:gungsberehtigt werden können; es ist Hierdurch sind die Hinterb:iebenen von Militärper)onen der Unter- Beam is Oas auf “ft a A Kt Be i C CRER ck R N auch anderen Behörden, als den obersten Militär-Verwaltungsbchörden Militär-Pensionsgeselzes vom 27. Juni 1871 gemacht worden sind, | aus dem Dienste auch ohne Nachweis völl'ger Jnvalidität die Sill jedo dab. i überselzen ‘werden, dem Interesse derjenigen Ganzinvaliden klassen gegenüber denen der Oberklassen wesentli ch benacht“eiligt, wäh- anders ré]P. günstiger zu stelle, ie Beamten bei den Staatseisen- der Kontingente übertragen werden (S. 39 ebenda). haben in mehrfacher Beziehung ein dringeades Bedürfniß zur Abän- | rung ibrer Exist-nz dadur zu erleichtern, daß Thnen die Aussicht auf cusdrüdckli Rechnung zu tragen, welthe auch ohne den Nacweis einer | rend unter der Herrschaft der fruheren Bestimmungen Se b S R Ave O Staatsbeamten, welche ihre Besoldung §. 6. Bei Bemessung der Penfion der Zeug-, Feuerwerks- und derung, bezw. Ergänzung des gedachten Gesebcs hervortreten lassen. Anstellung im Civildienste durch Ertheilung eincs sogenannten An- Die-stbe\chädigung ichon durch die Länge ihrer Dienstzeit die Ganz- Kabinets-Ordre vom 27. Mai und 19. Dezemver 1816, F: des au Die A foahme einer Bestimmun wit fis:bèr aueité Absat des Traindepot-O'fiziere wird der Betrag des wirkli bezogenen etats- Abg-sehen davon, daß einzelne Vorschriften der hinlänglichen | stellungsberechtigungsscheins gewährt wurde. - Jnvalidität und Versorgunue berechtigung zu begründen bercchtigt sindz | Militär-Pensione-Reglements vom 13 Juni 1823) beide BMegorien 106 e tbält und durch welche Mats Arter h ichà étidu mäß:gen Gehalts zu Grunde gelegt (§. 10 und §. 47 ebenda): A P L C ae gerad» die In Folge Vergrößeruzg der Armee und dur)" die leßten Kriege- die leßteren Mannschaften sind daher durch die Bestimmung des §. 76 n Meer Os dieg e Wt be TMBAI: E D 8 Eivilocast von Ln An a fr tes acslfsen L Ea ; ; , nehmlichste, bei Eilaß des Gescßes maßgebend gewesene Absicht, | ist n ber die Zahl der Besiße Sivilvers iheins O, geradezu benachtheiligt erung des bisherigen Rechtezutandes_ M CENOIIO y DCIELYE ; A N ON Are E AA N B, In der Kaiserlichen Marine insofern sie für di q T A l I, un aber die Zahl der Besißer des Civilversorgungsscheins a. a. L. geradez )THeltgt, E Ln 212 Ablick 3 Gescßzgebers | ist hier unterlassen worden, Jene Bestimmung hat in der Praxis zu i ; [R& c | e zu Versorgenden ungünst ger sind, als die früheren | welche bei der Konk d vildiens J Die in Alinea 3 des §. 12 des En‘wurfs enthaltene Bestimmung vielmehr lediglich auf eine mangelhafte, der Absicht des Ges: ßgebers He URTGE E Bt D y g ) ar &. 7. Die vorstehenden Bestimmungen (§§. 2 bis 6) finden auf | gescßl hen Bestimmungen ' ) elche bei der Konkurrenz um C vildienststellen den Inhabern des le In QuUnc O E N Ta / g R O ; j; Redaktion zurückzuführen groß-n Weiterungea Aalaß gegeben, darf aber au aogesch n hiervon N j ; P ; : et . , : ias schei L (A S 5 , ; Ent'chädigung und die Zulage für Nichtbe- den richtigen Ausdruck nicht gebende Redaktion zuruCzufuhrcn. B AReS A N A, : : P P die ihr Gehalt aus dem Etat der Kaiserlichen Marine bezi. henden So unerwünscht f ist, die Abänd e : Anstellungsberechtigungsscheins voranst ehen weit über den Bedarf wonach die Anstellungs-En UPIgUng j L &n Erwäg: dieser Wervältnisse ist auch bereits unter dem | als überflüssig bezeichnet werden. Denn wenn Absaßz 1 des §. 106 be- Offiziere, die im Offiziersrang \teHenden L , L 0A T ei it, 1E änderung eines Geseß-s8 vorzuneh | gewachsen, und auf diese Weise das durch Ertheilung von Anstellungs- nußung des Civilversorgungescheins nicht nebeneinander bezogen werden |_ n Srwagunge Bieten IEY ch S Wte worke : t, welcher Dienit als Civildienst im S » Do Gesehes gelten Offiztere, die im Dssierang seherdm Aerzte, die Masdinepinge: | men, welches erft verhätmisunähig Lurze Set jm Warfsamfii is, jo | ber-chigungë)e nen, den 12 Zabre gedienten Ünterofäger.n zugedadhe Rang des Giro geen M e Tei Pestonegulagen be: | 25, Juni v. J" vom Bund srath der Bes Muh eig worn H | soi io beda} e einee weiteren Vurschrist darüber n/t, was nit | S eral or oi trr]; s l R Rie ( i angel zuin Lhe ebli, eren | und wohlverdiente Benefiz illusorisch geworden ründet. Ds : Í L i S B P G (itr Git@ Fivildienit i etlichen Si eben sei. E it den Geschäftébereih der Kaiserlichen Marine im Allgemeinen gleich-| Beseitigung nicht lönger w xd auézuscßen sein. Dabei werden gleich- Der Vorschlag be Bett diese E i L Wh g Nach der Schlußbestimmung im §. 12 endlich sollen für die | gebung die §§. 39 und 40 des Gejeßes allgemein auf die Hinterblie als Gvilvienst Le geseßlichen Sinne anzusehen sei. Es versteht sich maßig age (SS. A und E des Do vom 27. Juni 1871). | zeitig diejenigen Mod fifationea vorgenommen werden können, welche | Civildieuststellen di Le zu ermöglichen has der in der Art L dr Zahlbark. it dieser Zulagen neben einer, dem gesammten Diensteinkom- |/ benen der pensionirten Militärper}onen der Unterklassen zur Anwen- O, p E alle Bestbaftig unge ee E welche . 8. Die auf Seereisen nachweislich i1 | i itäris j ; i N E L e 2 : ° b l j T Armee zur L } 1 R O : : , S h ¿ta ie im Avs ‘gebenen Krite-ri icht n, auch nicht als unter Artil oder durch außerordentliche flimatis S Cinflüsse Us zwar E dringend, aber doch durch erhebliche sachliche Rücksichten | Kapitulation zugelassenen {ungen Mannschaft die sichere Aussicht wie- Men der von dem Jnvaliden im Etat bekleideten Stelle gle:hkommen- dung zu brinaen fien, : Lt Rades voin 91. Sant 1873 Ae Ld O Ga. ey V4 Unten Aufaibiite in. dea Tropen, inpalide oder D E a ael i e N L a A / der zu öffnen, daß fie nah einer vorwurfsfreien Dienstzeit von zwölf den Pension die in Betreff der Kri: gs- und Veritümmelungszulagen | Zu F. e In der S E e O E '108-ves da O E e Tann 4A 16 dec Mainans; tre Ls Seevlenties vbne- 10 AersGtlbépn unfkhia / gewordenen Difiziete, .|: vexlhcgeuden E e e L h bd Bestimmungen des S fran in n n P R S Lebensalter en selbst bei nicht N L Ae Md K Til V Civi itei ba ieh A T B A ata "L S n ren Ectulung | anlassung g g ben, daß die Worte - Dientteercichtungen, in: webiden Aerzte, Maschinen - Jngenicure und Deckoffiziere haben auf die im Zu Die weiter ci ; eingetretener Juvalidität zur Versorgung im Civildienst gelangen i soweit hierbei die Zulage tur Aichtvenu hung L F Cr ior G E Se E r eichäftigten Inyval dn die P nsion | dem Pensi: när die Ei enschaft eines Beamten nicht b'igelegt ift, gegen L ; ca of J-, 4. ;re Verwendung verstümmelter Offiziere im | werde scheins in Betracht kommt leichfalls nuc als die Wiederherst:llung | den 1m Civildien1t angestellten od-r be chäftigten Jnval dn di L gena) dz , 8. 12 des Ges bes vom 27. Juni 1871 festgeseßten Pensionserhöhun- | aktiven Dienste ist in e n Sa I biet Î N ; A JWEIMS M Seite U 9 ) vaifa darf, aufm rksam gemacht, und der Wunsch ausge- \tückweije Bezahlurg, gegen Boten-, Tage- oder Wochenlohn oder en nur e Neat Fe E T a C Be von fünf | scnders Si cnemend eiben ar gs, n O F B L E 5 4 C E Aar I E Va Me N I S eir6ed dam 6. Juli 1865 durfte nämlich neben eta 000A eaß diese Sâbe angemessen erhöht werden möchten, | blogen Kopiali nverdienst gehören E E N 2 Men pre g E OTEYT iffes in den ersten heimathlichen Hafen | mung sollen diejelben dem Dienste erhalten werden föu A ‘t t Le é: É ; R j anon Ponte Ca s :ef- Unführungen hab.n im Wesentlichen als zutreffeud anerkannt | Sinne aufzufassea seien, und man ijk hierve zu dem Resultat gekom- eintritt (§. 52 ebenda). sie auf die Bersélitnnelunäkpatage n Vei RGO De Hmang wal f Mlider Weise A De Wid epersole dee, Unit einer dem Diepsteinfon mnen 0e eir Pensionbgesees, d. die Zulage Daiee müssen. Der Vorschlag Mae anderweiten Normirung der ge- ! men, daß Dieastverrichtungen gegen stückweise Bezahlung 2c. nicht als j c } - » 4 . E