1874 / 35 p. 8 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 10 Feb 1874 18:00:01 GMT) scan diff

Civildienst angesehen werden sollen, wenngleich dem Funktionär bei Ausübung dieser Verrichtungen die Beamteneigenschaft beiwohnt. Eine invere Nothwendigkeit, für gewisse einzelne Arten von Beschäftigungs- verhältnissen eine Ausnahme von der allgemeinen Regel zu statuiren, ist aber überhaupt nicht anzuerkennen. Es liegt kein Grund vor, einem Pensionär, welcher z. B. Kopialicn bezieht, die Pension zu be- lassen, während fie einem Pensionär, dessen Einkommen sogar geringer als das des Kopisten ist, in cinem anderen Beschäftigungsverhältniß ent- zogen wird. Es muß vielmehr gleichgültig erscheinen, ob der Pen- fionär aus einem nur zu Kopialien dotirten Fonds remunerirt wird, ob sein Diensteinkommen als Gehalt, Lohn, Diäten, Remunera- tion 2c. bezeichnet ist. Dagegen entspricht es völlig de- Sache, die Beantwortung der Frage, ob der Pensionär, wenn und fo lange er in einem Beschäftigungsverhältnisse ein Diensteinkommen bezieht, im Pensionêgenusse ganz oder theilweise zu belassen ist oder nicht, so, wie es nah der Fassung des §. 16 des Entwurfes beabsichtigt wird, lediglich ven der Höhe seines Diensteinkommens abhängig zu machen.

Zu §. 17. Nur die Reichs- und Staats-, niht auch die Kom- munal 2c. Behörden sind geseßlich verpflichtet, bei der Pensionirung der aus ihrem Dienste ausscheid-nden Beamten deren früher zurück- gelegte Militärdienstzeit als pensionsfähige Dienstzeit in Anrechnung zu bringen.

Insofern die Kommunen 2c. sich indessen freiwillig dazu verstehen, bei der Pensionirung ihrer Beamten deren etwaige Militärdienstzeit als pensio: sfähige Dienstzeit anzurechnen, erscheint es billig, auch die Bestimmungen des §. 107 des Geseß-s vom 27. Juni 1871 auf die aus dem Kommunal- 2c. Dienste ausscheidenden Pensfionäre zur An- wendung ¿u bringen und leßteren die volle Jnvalidenpension aus Mi- litärfonds wieder zu gewähren. Rechnen dagegen die Kommunen 2. die Militärdienstzeit nicht an, so würden sie auch die von dem Pen- aebi] aus seiner Kommunal- 2c. Dienstzeit erworbene Penfion unver- ürzt auf ihre Fonds zu übernehmen haben, und der Militärpensfiont- fonds wird in diesem Falle nur bis zur Erreichung desjenigen Pen- sions\aßzes, welchen der Pensionär für die 0 esammtdienstzeit zu bean- fpruchen haben würde, den erforderlichen Zuschuß aus der Jnvaliden- pension herzugeben haben.

Dieser Auffassung entspriht der §. 108 des Geseßes vom 97. SFuni 1871 in seiner gegenwärtigen Fassung nicht vollständig, vielmei,r besteht zwischen den §8. 107 und 108 ein Widerspruch, dessen Beseitigung erforderlih ist. Nach §. 107 nämlich wird beim Ausscheiden eines Invaliden aus dem Civildienst die Invaliden- Pentos wieder im vollen Betrage zahlbar und nur der Mehrbetrag

er Pensicn, den derselbe in der Civilstelle event. erworben hat, aus dem Civilpensionsfonds bestritten, Da nun nah §. 106 zum Civil- dienst auch der Kommunal-, bezw. Justitutendienst gehört, so würde die Bestimmung des §8. 107 auch allgemein auf die aus dem Kom- munal- 2x. Dienst ausscheidenden Invaliden Anwendung finden müssen, gleichviel, die Kommune bezw. das Jnstitut die Militär- dienstzeit bei der Penfionirung angerechnet oder nicht. Hiermit steht aber der §8. 108 nicht im Einklange. Nach demselben soll den aus dem Dienst von Kommunen 2c. ausscheidenden Invaliden, welchen die Militärdienstzeit als pensionsfähige Dienstzeit nicht angerehnet wird, die Pension principaliter aus Kommunal- 2c. Fonds gewährt werden, wogegen der Militärpensionsfonds nur in subsidum den Zuschuß her- ugeben hat, welcher zur Erreichung des für die Gesammidienstzeit Piasentata Pensionsbetrages erforderlich ift.

Der §, 17 des Entwurfes soll diesen Widerspruch im Sinne der ursprünglichen Absicht des Gesetzes beseitigen.

Zu §. 18, 1, Da die Vorschriften in den §8. 6, 9, 11, 12 und 13 die Tendenz verfolgen, theils Verhältnissen Rechnung zu tragen, die ihre entsprechende Würdigung in dem Geseß vom 27. Juni 1871 nicht erfahren haben, theils einige früher rechtsgültig bestandene Be- stimmungen, deren Aufnahme in das Geseß zum Nachtheil der In- validen unterblieben, wiederherzustellen, so rechtfertigt es si, die An- wendbarkeit dieser Vorschriften auf diejenigen ehemaligen Militärper- sonen auszusprechen, Über deren Versorgungsansprüche unter Zugrunde- legung der Bestimmungen des Geseßes vom 27. Juni 1871 bereits entschieden worden ift, bezw. zu entscheiden war. Dagegen soll-n durch die hier getroffenen weiteren Festsezungen etwaige Forderungen auf Zahlung der nach den bezeichneten Paragraphen eintretenden Be- willigungen für eine vor Eintritt der Rechtsgültigkeit des gegenwär- tigen Geseßes liegende Zeit ausgeschlossen werden.

Zu 2. Hierdurch werden die Entscheidungen der Verwaltungê- behörden, welche auf Grund des Beschlusses des Bundesraths vom 25. Juni v. F. getroffen worden sind, geseßlich sanktionirt.

Zu 3, Die hier aufgenommene Vorschrift ergiebt sich aus der Tendenz des 2. Absatzes zu §. 15, welche dahin geht, für die Zukunft auf die Entschließung jungec Leute, längere Kapitulationen bei der Truppe einzugehen, bestimmend cinzuwirken.

Zu 4. Die unter a. getroffene Festseßung erscheint mit Rüsich® darauf nothwendig, daß der §. 112 Al. 2 des Geseßes vom 27. Juni 1871 die Anwendbarkeit des §. 106 an dessen Stelle nunmchr §. 16 des gegenwärtigez Geseßzes tritt auch auf die früher ausgeschiedenen bezw. nah früheren Versorgungsgeseßen pensionirten Militärpersonen ausspricht.

Durch die unter Absaß þÞ. getroffenen ferneren Bestimmungen soll tem zu Gunsten der „früher ausgeschiedencn" Militärpersonen im §. 112 Alinea 2 durch die Worte „unbeschadet der ctwa bereits erworbenen bhBßheren Ansprüche“ gemachten Vorbehalt ent- sprechender Ausdruck gegeben werden. Die hier gewählte Fassung He sich mehr dem Wortlaut an, wie er der korrespondirenden Be- timmung im 1, Theil des Geseßes (§. 47 Al. 2) gegeben ist, und beseitigt zugleich diejenigen Zweifel, welche über die Bedeutung bezw. die Tragweite der im §. 112 gebrauchten oben angeführten Worte in der Praxis hervorgetreten sind.

Zu 5. Die hier aufgenommene Bestimmung is um deswillen erforderli, weil das Gescß vom 23, Mai 1873 den Invalidenfonds ausdrücklih zur Bestreitung der auf dem Gesche vom 27. Juni 1871 beruhenden Ausgaben bestimmt und es ohne die Vorschrift uater 5 zweifelhaft sein könnte, ob sie durh die Novelle zu Gunsten der In- validen aus dem Kriege 1870/71 ausgesprochenen neuen Bemerkungen gleichfalls von dem Jnvalidenfonds zu tragen sein würden.

Das dem Reichstag ebenfalls vorliegende Geseh, be- treffend die Verwaltung der Einnahmen und Aus- gaben des Reichs, lautet:

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiscr, König von Preußen 2c. verordnen, im Namen des Deutschen Reiches, nah erfolgter Zustim- mung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:

_§. 1. Die Verwaltung der Einnahmen des Reichs ist nach dem Reichshaushalts - Etat und den Geseßen zu führen, durch welche der- selbe abgeändert oder ergänzt wird.

Die Einnahmen find in den Rechnungen unter den Titeln des Etats, unter welchen fie vorgesehen find, nachzuweisen.

Die bei den einzelnen Titeln des Etats vorkommenden Mehr- Einnahmen sind unter di:sen Titeln in Zugang zu stellen.

Einnahmen, welche unier keinen der Titel des Etats fallen, sind als außeretatsmäßige Einnahmen in der verfassungsmäßig zu legenden Rechnung nachzuweisen.

Einnáähmen, welche aus der Erstattung geleisteter Ausgaben ent- stehen, find so lange die Rechnungen der Fonds, aus welchen diese Ausgaben bestritten wurden, noch offen siand, von den leßteren abzu-

setzen.

. 2, Alle Einnahmen aus der Veräußerung von Grundstücken, Materialien, Utensilien oder fonstigen Gegenständen, welche sich im Besiß der Reichsverwaltung befinden, müssen für jedes Jahr veran- schlagt und auf den Reichshaushalts-Etat gebraht werden (Art. 69

der Verfassung). Eine Nachweisung der Ueberschreitungen solcher Ginnahme-Etats und der außeretatêmäßigen Einnahmen aus der Ver- äußerung der erwähnten Gegenstände ist jedesmal spätestens in tem auf das Etatsjahr folgenden zweiten Jahre dem Bundesrath und dem Reichstage zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen.

_§. 3. Die Einnahmen aus der V-räußerung der im Besiß der Reichsverwaltung befindlichen Grundstücke dürfen nur unter Geneh- migung des Bundesraths und des Reichstags verausgabt werden und find, sofern diese Genehmigung nicht anderweitig erfolgt is, im nächsten Reichshaushalts-Etat in die zur Dcck'ng der gemeinschaftlichen Aus- gaben bestimmten Einnahmen einzustellen.

8 4. Bewegliche Sachen, welbe zur Veräußerung für Rehnung des Reichs bestimmt find, müssen öffentlich an die Meistbietenden ver- kauft werden, sofern nicht die Veräußerung aus freier Hand von der obersten Verwaltungsbehörde ausdrücklich nachgegeben oder allgemein anzeordnet worden ift.

Werden bewegliche Sachen für Reichszwecke von einer Reichs- verwaltung an eine andere verabfolgt, so müssen aus den Fonds der leßteren die Etats- oder Taxrpreise dafür derjenigen Verwaltung ver- gütet werden, welche den Erlös für die betreffenden Gegenstände zu verrechnen Hat. .

_§. 9. Die Verwaltung der Ausgaben des Reichs ist nah dem Reichshaushalts-Etat und den Geseßen zu führen, durch welche der- selbe abgeändert oder eraänzt wird.

Die Ausgaben sind in den Rechnungen unter den Titeln des Etats, unter welchen sie vorgesehen sind, nachzuweisen.

Die bei den cinzelnen Titeln des Etats vorkommenden Mehraus- gaben find unter diesen Titeln in Zugang zu stellen.

Ausgaben, welche unter keinen der Titel des Ausgabe-Etats fallen, und zu deren Deckung der zur Bestreitung unvorhergesehener Ausgaben ausgesette Dispositionsfonds nicht ausreict, sind als außeretatsmäßige nachzuweisen :

Etwa geleistete Vorschüsse sind in den Rechnungen nicht als ver- ausgabt, sondern unter den Beständen nachzuweisen. :

§. 6. Baldmöglichst nach dem Jahresabschlusse der Reichs- Qn spätestens aber in dem auf das Etatsjahr folgenden zweiten Fahre, ist dem Bundesrathe und dem Reichstage cine Uebersicht sämmt- licher Einnahmen und Ausgaben des ersteren Jahres vorzulegen, Jn dieser Vorlage sind die Etatsüberschreitungen (F. 7) und die außer- etatsmäßigen Autgaben (§8. 5) behufs deren nachträgliher Genehmigung besonders nazuweisen. Die Erinnerungen der Rechnungslegung wer- den durch diese Genehmigung nicht berührt.

§8. 7. Als Etatsüberschreitungen werden angesehen alle Mehraus-

gaben, welche gegen die einzelnen Kapitel und Titel des geseßlich fest- gestellten Reichshaushalts-Etats oder gegen die vom Reichstage genel)- migten Titel der Spezialetats stattgefunden haben, soweit nit ein- zelne Titel in den Etats als unter sich übertragungsfähig ausdrücklich bezeichnet sind, und bei solchen die Mehrausgaben bei einem Titel dunch Minderausgabe bei anderen ausgeglichen werden. __ Unter dem Titel eines Spezialetats ist im Sinne dieses Gefeßes jede Position zu verstehen, welche einer selbständigen Beschlußfassung Des Reichstags unterlegen hat und als Gegenstand einer solchen im Etat erkennbar gemacht worden ift :

8. 8. Gehalt und andere ständige Dienstemolumente dürfen nur auf Grund des Etats oder eines sovstigea Geselzes verliehen werden. Bei der VerausgaLbung der durch Etat oder Gesetz festgestellten Besoldungs- fonds darf weder die vorgesehene Gesammtsumme der Gehalte, noch die vorgeschene Anzahl der Stellen, noch das festgeseßte Gehalts- maximum überschritten, noch unter das festgeseßte Gel; altsminimum heruntergegangen werden.

8. 9. Außerordentliche Remunerationen und Unterstüßungen für Beamte dürfen nur aus denjenigen Fonds angewiesen werden, welche in den (tats ausdrücklich dazu Lestimmt sind.

_ Ersparnisse an den Besoldungsfonds, welche dadurch entstehen, daß S*ellen zeitweise unbeseßt sind oder von ihren Inhabern nicht verschen werden, können, außer zu den eigentlichen Stcllvertretungs- kosten, zur Gewährung von Remunerationen an Beamte derjenigen Kategorie verwendet werden, innerhalb welcher die Nebertragung der Geschäfte solcher Stellen stattgefunden hat.

8, 10, Auf folche Dispositionéfonds, welche der Etat ohne nähere Bezeichnung der Zwecke der daraus zu leistenden Ausgaben zur Ver- fügung der Verwaltung stellt, dürfen feine Ausgaben angewiesen wer- den, welche unter einen bestimmten Etatstitel fallen.

8. 11, Ausgabebeträge, welche der Etat als künftig wcgfallend bezeichnet, sind fobald dieselben heimfallen, vom Etatsfoll in Abgang zu stellen.

Persönliche Zulagen vermindern sich beim Aufrücken eines Be- amten in ein höheres Normalgehalt nach Maßgabe diefer Crxhöhung und fallen weg, sobald der Beamte dur das erhöhte Gehalt völlig entschädigt ist.

8. 12. Bauanschläge zur Ausführung von Land- oder Wasser- bauten, mögen dieselben Neu- oder Reparaturbauten betreffen, bedürfen, bevor mit der Ausführung des Baues begonnen wird, der Genehmigung der obersten Verwaltunasbehörde, wenn die Anschlagésumme den Be- trag von 10,000 Mark übersteigt. Bauausführungen, welche auf einem und demselben Grundstück in demselben Jahre vorgenommen werden follen, sind in einem Bauanschlage zusammen zu fassen.

Werden dur nicht vorher zu schende Umstände Abweichungen von den genehmigten Bauanschiägen nöthig, so bedürfen diese der gleichen Genehmigung wie der ursprüngliche Anschlag, auch müssen etwaige Mehrkosten dur einen besonders genehmigten Nachanschlag begründet werden. , 5

In den Fällen, in welchen der Hauptanschlag der Genehmigung durch die oberste Verwaltungsbehörde unterworfen gewesen ist , sowie in den Fällen, in welchen durch den Hinzutritt des Nachanschlags die Ansch!agssumme fich über den Betrag von 10,000 Mark erhöht, ist der Nachanschlag von der obersten Verwaltungsbehörde zu ge- nehmigen.

8. 13, Die für Rechnung des Reis geschlofsenen Kontrakte müssen ebenso, wie jeder Ankauf auf Reichsrehnung, auf vorhergegan- gene öffentliche Ausbictung gegründet sein, insofern nicht die von der obersten Verwaltungsbehörde autgehcnden Berwaltugsvorschriften ein Anderes bestimmen oder Ausnahmen durch die Natur des Geschäfts gerech!fertigt werden. |

Mit Beamten, welche die Verwaltung felbst führen oder an der- selben betheiligt sind, darf nicht fontrahirt werden. Diejenigen Be- amtenkatcegorien, bei welchen eine Ausnahme von dieser Bestimmung zulässig ist, bestimmt der Bundesrath. A

Die von den Behörden rechtsgültig abgeschlossenen Kontrakte dür- fen zum Nachtheile des Reichs nachträglich weder aufgehoben noch abgeändert werden. L

Ausnahmen sind unter wesentlih veränderten Umständen mit Ge- nehmigung des Kaisers zulässig.

L 14. Alle für Rechnung des Reichs angekauften Gegenstände müssen, entweder bei Verauëgabung der Geldbeträge als vollständig verwendet dargethan, oder in einer besonderen Naturalrechnung in Ein- nahme beziehungsweise, sofern sie aus Grundstücken, Utensilien oder Geräthschaften bestehen, oder zu Sammlungen gehören, in den be- treffenden Inventarien in Zugang nachgewiesen werden.

8. 15. Defekte dürfen nur auf Grund entweder eines gericht-

Tichen Urtheils oder des Nachweises der Unmöglichkeit ihrer Beitrei-

bung oder eines Kaiserlichen Erlasses niedergeschlagen werden, __ §. 16. Der Zeitpunkt, an welchem bei den einzelnen Kassen der Abschluß der Jahresrechnung zu erfolgen hat, wird durch den Reichs- kanzler festgeseßt. | i ___ Der Abschluß der Jahresrehnung der Reichs-Hauptkasse hat“ Ie im dritten Monat nah dem Ablaufe des Etatsjahres zu erfolgen.

§. 17. Sind Matrikularbeiträge .und nach Maßgabe des Artikels 39 der Verfassung festgestellte Einnahmen der Reichskasse an abzu- liefernden Zoll- und Steueryerträgen beim Abschluß der Jahresrechnung

noch nicht zur Einziehung gelangt, so ist die Vercinnahmung dieser Rückstände in den auf den Abschluß der Jahresrechnung folgenden 6 Monaten herbeizuführen und in der verfassungsmäßig für das Etatêjahr, in welchem sie fällig waren, zu legenden Rechnung nach- zuweisen,

Ergeben sich hinsihtlich anderer Reichseinnahmen beim Abs{luß der Jahresrechnung Rückstände, so werden dieselben auf die Rechnung des folgenden Jahres übernommen.

8. 18. Bei allen unter den fortdauernden Auêgaken bewilligten Baufonds, sowie bei solchen Fonds, welhe nah besonderer turch den Etat getroffenen Bestimmung von einem Jahre in das andere Über- tragbar sind, bleiben die bis zum Jahresabschluß niht ausgegebenen Beträge für die im folgend:n Jahre unter demselben Titel zahlbar werdenden Ausgaben neben dem laufenden Etatsfoll zur Verfügung.

__§. 19. Die zu einmaligen Ausgaben bewilligten Fonds werden bis zur Erfüllung des Zweckes, zu welchem , dieselben bewilligt sind, als von einem Jahre in das andere übertragbar behandelt.

Sobald eine einmalige Ausgabe zum Abschluß gelangt ist, wird der bei den für dieselbe bewilligten Fonds unverausgabt gebliebene Rest als erspart verrechnet.

§. 20. Hat bei den nicht von einem Jahre in das andere über- tragbaren (jährlich abschließenden) Fonds die Berichtigung von Aus- gaben, deren Nothwendigkeit noch vor Ablauf des Etatjahres sich er- geben hat, vor dem Abschlusse der Jahresrehnung nicht mehr erfolgen können, fo dürfen die betreffenden Ausgabefonds zur Bestreitung ‘der rückständigen Zahlungen noch offen gehaiten werden. Soweit unver- wendet gebliebene Beträge nicht zu folchen- rückständigen Zahlungen ¿u reserviren sind, werden sie als erspart verrechnet.

__ Spätestens 6 Monate nach dem Abschluß der Jahresrecknung find die hiernach noch offen gehaltenen Ausgabefonds vorbehaltlich der Be- stimmungen in den §8§. 26 und 27 zum definitiven Ab\hluß zu brin- gen, und die dann noch verbliebenen Bestände als érspart der Ein- nahme des laufenden Jahres zuzuführen.

Innerhalb der sechsmonatlihen Restperiode dürfen die noch offen gehaltenen Fonds keine Avsgaben für das laufende Etatsjahr und auf die Fonds des leßteren keine aus den offen gehaltenen Fonds zu bestreitende Ausgaben angewiesen werden.

Kommen später noch Auëgaben aus früherer Zeit vor, so sind diese aus den Etatsfonds der laufenden Verwaltung zu bestreiten.

___§. 21. Jede Kasse ist allmonatlich an einem von der obersten Verwaltungsbehörde zu bestimmenden Tage zu revidiren.

Abweichungen von dieser Vorschrift sind nur mit Zustimmung des Rechnungsbofs und nur rücksichtlih solcher Betriebs- oder Hebestellen der Einnahmeverwaltungen zulässig, welche Auégaben auf Grund eines Kafsenetats nicht leisten.

___ Sämmtliche Kassen sind mindestens {ährlich einmal und sämmt- lihe Materialien-Verwaltungen mindestens alle zwei Jahre einmal unvermuthet einer Revision zu unterwerfen.

S. 22. Jn der verfassungsmäßig zu legenden Rechnung sind die etatêmäßigen sowohl als die außeretatémäßigen Einnahmen und Aus- gaben, erstere nach den Kapiteln und Titeln der Reichshaushalts-Etats, bezichungsweise der vom Reichstage genchmigten Titeln der Spezial» etats 7) nachzuweisen.

__ Außerdem sind in derselben die Betricbsfonds oder eisernen Be- stände ersichtlich zu machen.

8. 23, Die von den Kassen zu legenden Rechnungen müssen cin volles Rechnungéjahr umfassen. Stückcechnungen für einzelne Zeit- E dürfen nur mit Zustimmung des Rechnungshofes gel-gt werden.

F. 24. Die Rechnungen der in Verbindung stehenden Spezial} und Generalkassen müssen in Ansehung der abzuliefernden Ueberichüsse und sonstigen Zahlungen aus einer Kasse an die andere dergestalt genau übereinstimmen, daß: diese Zahlungen in den für ein und das- selbe Jahr abgelegten Rechnungen bezichungsweise in Ausgabe und Einnahme nachgewiesen werden.

Eine gleiche Uebereinstimmung der Spezial- und Generalrechnun- gen muß auch, vorbehaltlih der Bestimmung im §. 25, in Ansehung der innahme- und Ausgabe-Rückstände stattfinden.

8. 25. Bei den von einem Jahre in das andere übertragbaren Fonds (§8. 18 und 19) ist in der Rechnung der Reichs - Hauptkasse, \o- wie in der verfassungêsmaßig dem Bundesrathe und dem Reichstage zu legenden Rechnung nachzuweisen ;

1) der in dem betreffenden Jahre ausgegebene Betrag,

2) der auf das folgende Jahr übertragene Bestand,

3) der aus dem Vo1jahre übernommene Bestand.

Die zu 1 und 2 bezeichneten Beträge bilden nach Abzug des Be- trages zu 3 die rechnungsmäßige Ist: Ausgabe.

In den Rechnungen der Spezialkassen sind bei den von einem Jahre in das andere übertragbaren Etatsfonds uur die wirklih aus- gegebenen Beträge nachzuweisen.

__ S. 26. Ueber die Ausgaberückstände (§. 20) und die gemäß §. 17 dieses Gefeßes nachträglich zur Vereinnahmung gelangenden Matrikular- beiträge und Zoll- und Steuerablieferungen ist unmittelbar vach Ab- lauf der sc{chsmonatlichen Periode, für welche die bezüglichen Fonds noch offen gehalten werden, in Form eines Nachtrages zur Jahres- rechnung Rechnung zu legen.

Diese Einnahmen und Ausgaben sind in die über das Etatêjahr, dem sie angehören, verfassungsmäßig zu legende Rechnung auf- zunchmen,

__§. 27. Auf die Ausgaben der. Militärverwaltung finden die Bestimmungen des §. 20 mit der Maßgabe Anwendung, daß die jährlich avschließenden Fonds für die Bestreitung der Aus- gabereste bis zum Abschluß der Rechnung des folgenden Etatöjahres offen gehalten werden dürfen. :

Die Rechnungslegung über dicse Ausgaberückstände erfolgt zuglei mit der Rechnungslegung über die laufenden Ausgaben des jedesma folgenden Etatsjahres.

8, 28. Sofern bei den jährli abschließenden Fonds der Marine- verwaltung beim Abschluß der sechsmonatlichen Restperiode (§. 20) Ansgaberückstände nicht zu vermeiden sein sollten, welche ihre Ver- anlassung darin haben, daß einzelne im Auslande befindlichen Schiffe noch mit Liquidationen über laufende Ausgaben im Rückstande sind, so können die Beträge dieser Liquidationen nah einer auf Grund der festgestellten Liquidationen der Vormonate vorzunehmenden unge- gefähren Schäßung auf die betreffenden noch omen gebliebenen Fonds angewieseu werden. Die demnächst bei Feststellung dieser Liquidation sich ergebenden Veränderungen sind dann bei den Fonds des laufenden Etatsjahres auszugleichen.

8 29, Jede Rechnung muß vor deren Einsendung an den Rech- nungshof bei der vorgeseßten Berwaltungsbehörde abgenommen werden, nachdem solche und die Beläge zuvor r echnerish vollständig geprüft und bescheinigt worden. Bei der Abnahme is die Nehnung in for- meller und materieller Hinsicht zu prüfen und mit den nöthigen Er- läuterungen und Bemerkungen, auch den etwa noch fehlenden Beschei- nigungen zu versehen,

8. 30. Die Bestimmungen des gegenwärtigen Geseßzes finden auf die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben Elsaß-Lothringens mit folgenden Maßgaben Anwendung: 5

1) Wo in den 8§. 1 bis einschließlich 29 dieses Geseßes von den Behörden uny Angelegenheiten des Reichs die Rede ist, sind in Betreff der Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben Elsaß-Lothringens - die gen Behörden und Angelegenheiten Elsaß-Lothringens zu verstehen.

2) Die Bestimmungen, welche im ersten Absaßze des S. 17 und im ersten Absatze des §. 26 rücksichtlich der beim Abichluß der Jahres- rechnung noch nicht zur Einziehung gelangten Einnahmen der Reichs- fasse an Matrikularbeiträgen und abzuliefernden Zoll- und Steuer- erträgen getroffen find, finden rücksihtlich Elsay-Lothringens auf die beim Abschluß der Jahresrechnung fich ergebenden Einnahmerüdstän de der Verwaltung der direkten Steuern Anwendung.

Urkundlich 2e,

Gegeben 2.

Central - Handels - Register für das Deutsche Reich.

Die Bekanntmachungen sind nach den Namen der Städte und Ortschaften, in welchen die betressenden Handels-Gerichte ihren Sig haben, alphabetisch georduet. Nr. 15,

Beilage zu Nr. 35 des Deutschen Neichs- und Königlich Preußischen Staats-Anzeigers.

Berlin, Dienstag, den 10. Februar 1874.

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Das mit dem „Deutschen Reichs-Anzeiger“ und „Königlich Preußischen Staats-Anzeiger“ verbundene, seit dem 1. Januar d. I. als

Central-Handelsregister für das Deutscbe Reich dient als Central-Organ für die Bekann herzogthums Sachsen-Weimar, der Großherzoglih oldenburgischen Amtsgerihte zu Birkenfeld, Brake, Schwarzburg-Rudolstadt, Shwarzburg-Sondershausen und Walde (vom Jahre 1875 ab), Reuß j Von den Eintragungen in die Handelsregister des Großherzogthums Mecklenburg-Schwerin und Strelißt, thümer Braunschweig und Sachsen-Meiningen, des Fürstenthums Reuß ä. L. und der freien Stadt Hamburg werden diejeni ; publizirt, rückfichtlih welher eine Bekanntmachung noch dur andere Blätter als die gewöhnlihen Lokalblätter nothwendig oder empfehlenswerth erscheint. In Betreff der Eintragungen aus den übrigen deutshen Bundesstaaten: sind die eingeleiteten Kommunikatio Folge mehrseitiger Anfragen bereit, aus denjenigen Bundesstaaten, Publikations-Organ bestimmt haben, die betreffenden Eintragungs den Interessenten selbst unter Beifügung der amtlihen Bekanntmachung zugehen. Durch diese Centralisirung der erwähnten Be verhältnisse der verschiedenen Firmen leichter zu informiren, als dies durch Zusammen und Gemeinnüßlihhkeit der Bildung einer Central-Publikationsstelle für das gesammte deutsche Firmenregister ist nah den bisher eingegangenen A Deutschen Handelstages, der Handelskammern zu Bremen, Darmstadt und Leipzig, sowie de Postamts, des Kaiserlih Statistishen Amtes, des Großherzoglich hessishen und des Herzoglich Es darf daher auf die weitere Entwickelung des Unternehmens nah allen Richtungen hin im Interesse des Handels- der Absicht liegt, von sämmtlichen in das Handelsregister eingetragenen gerichtlichen Bekanntmahungen (Handelsfirmen, Aktien-Gesellschaften,

Aeußerungen vor.

alphabetisch geordnetes Verzeichniß zu veröffentlichen.

Auf Anregung des bleibenden Aus\{hu}es des Deutschen Handelstages haben wir uns entschlossen, Handelsregister einzurichten, damit das betheiligte Publikum überall die Gelegenheit habe, und des Auslandes sowie im Wege des Buchhandels zu beziehen. Inzwischen sind wir bereit, für die Monate Febru zuzusenden, welche dasselbe bei der Expedition des Deutschen Reichs- und Königlih Preuß. Staats-Anzeigers (Berlin 8.

senden. Wir bemerken dabei, daß nah den bisherigen Erfahr Einzelne Nummern des Central-Handels-Registers für das De

A Sehwetz. Das unterzeichnete Gericht wird für das Jahr 1874 die in dem Artikel 13 des Handels- geseßbuhes vom 24. Juni 1861 vorgeschriebenen B O an der Eintragungen in das Handels- register durch den M Eger und die Danzi- ger Zeitung veröffentlichen. ie auf die Führung des Handelsregisters sih beziehenden Geschäfte wer- den von dem Herrn Gerichts-Assessor Schuster unter Mitwirkung des Herrn Sekretärs Matthies bearbeitet werden. Schwetz, den 5. Februar 1874. Königliches Kreisgericht?

Selnwetz. Im laufenden Geschäftsjahre 1874 werden die Eintragungen in das Genossenschafts- register des hiesigen Gerichts durch 1) das hiesige Kreisblatt, 2) die Danziger Zeitung, 3) den Reiths- Anzeiger, öffentlich bekannt gemacht, und die auf die Führung der Genossenschaftsregister sich beziehen- den Geschäfte durch Herrn Gerichts-Assessor Schuster unter Mitwirkung des Herrn Kanzleidirektor Wolski bearbeitet werden. Die Aufnahme der für das Ge- nossenschaftsregister bestimmten Anmeldung wird je- den Donnerstag Vormittags von 12 bis 1 Uhr an hiefiger Gerichts\telle und außerdem bei der Kreis- gerihts-Kommission zu Neuenburg erfolgen.

Schwetz, am 5. Februar 1874. E Königliches Kreisgericht.

Aachen. Der zu Aachen wohnende Kaufmann Carl Geldermann, welcher daselbst sub Firma C. Geldermann ein Handelsgeschäft führte, hat mit dem 1. d. M. den ebenfalls zu Aachen wohnen- den Kaufmann Wilhelm Geldermann als Theilhaber n dasselbe aufgenommen. Es wurde demnach heute elôscht:

D N vákte Firma unter Nr. 2799 des Firmen-

registers, und | ;

9) unter Nr. 649 des Prokurenregisters die Prokura, welche für diese Firma dem vorgenannten Kauf- manne Wilhelm Geldermann erth-ilt war.

Sodann wurde unter Nr. 1165 des Gesellschafts- registers heute eingetragen die Handelsgesellschaft sub Dina C. Geldermann, welche in Aachen ihren

iß, mit dem 1. d. M. begonnen hat und von jedem ihrer beiden Theilhaber, den zu Aachen wohnenden Kaufleuten Carl und Wilhelm Geldermann, ver- treten werden kann.

Aathen, den 5. Februar 1874, : Königliches Handelsgerihts-Sekretariat. Aachen. Zu Nr. 1022 des. Gesellschaftsregisters, woselbst die Aktiengesellschaft unter der Firma Aachener Bank für Handel und Industrie mit dem Sißte in Aachen eingetragen ist, wurde heute

vermerkt : j ï

1) daß in der ordentlichen Generalversammlung der Aktionäre vom 24. Januar 1874 ein Zusaß zu der ersten Abtheilung des §. 7 des Statuts beschlossen worden ist ; :

2) daß in der außerordentlichen Generalversamm- lung der Aktionäre vom nämlichen Tage eine Ab- änderung des §. 35, Positionen c. und e., des Sta- tuts beschlossen worden ijt.

Aachen, den 6. Februar ‘1874. :

Königliches Handelsgerichts-Sekretariat.

Aachen. Dic Firma P. Sieburg, welche in Unterbruch ihre Niederlassung hatte, wurde heute wegen Ablebens ihres Inhabers Peter Jacob Sie- burg, zeitlebens Mühlenbesißer zu Unterbruch, unter Nr. 817 des Firmenregisters gelöscht. Aacheu, den 6. Februar 1874. _ j Königliches Handelsgerichts- Sekretariat.

Altona. Bekanntmachung.

Aus der unter Nx. 384 unseres Gesellschafts- registers mit der Firma „Gebr. Estorfff“ und dem Sitze zu Ottensen eingetragenen Handelsgesellschaft ist der Herr Johannes Christian Carl Estorff in Ottensen mit dem 17, Januar 1874 ausgeschieden, dagegen der Herr Wilhelm Michel Ludwig Estorff, 3. Zt. heim Militär, am A Tage in dieselbe ein- getreten, so daß nunmehr alleinige Gesellshaäfter

ind: | 1) Herx D Johann Ludwig Estorff in Ottensen 9) Herr Wilhelm Michel Ludwig Estorff, z. Zt. B Mlavey M ufol d n d K

orstehendes ist zufolge Verfügung vom 95. Fe- bruar 1874 heute bei Nr. 384 unseres Gesellscha\ts- registers vermerkt worden.

ltona, den 6. Februar 1874. i

Königliches Kreisgericht. Abtheilung I.

Berlin. Handelsregister

des Königlichen Stadtgerichts zu Berlin.

_ Zufolge Verfügung vom 6. Februar 1874 sind am selbigen Tage folgende Eintragungen erfolgt :

In unser Gesellschaftsregister, woselbst unter Nr. 3905 die hiesige Aktiengesellschaft in Firma : Deutsche Marezzo Marmor Aktien-Gesellschaft vermerkt steht, ist eingetragen : /

An Stelle des ausgeschiedenen Fabrikdirektor Georg Leuffgen ist der Kaufmann Ernst Schlieg- niß zu Charlottenburg in dén Vorstand ein- getreten.

In unser Gesellschaftsregister, woselbst unter Nr.

4352 die hiesige Handelsgesellschaft in Firma:

Max S@hulz & Co.

vermerkt steht, ist eingetragen :

z Der Kaufmann Arnold Nolda zu Berlin ist am 1. Januar 1874 als Handelsgesellschafter eingetreten.

Die Gesellschafter der hierselbst unter der Firma : Marx Geim & Co. am 2. Februar 1874 begründeten - Handelsgesellschaft (jeßiges Geschäftslokal: Kanoniersträße 39) find die Kaufleute: 1) Maximilian Adolph Conrad Wilhelm Geim, 2) Gujtav Ferdinand Martin Kressin, Beide hier. : Dies ist in unser Gesellschaftsregister unter Nr. 4806 eingetragen worden. :

A

die hiesige Handlung in Firma: C. W. Bogel vermerkt steht, ist eingetragen: N Der Fabrikant Hermann Jacob Laub ift in das Handelsgeschäft des Kaufmanns Carl Wilhelm Bogel in Berlin als Handelsgesellschafter ein- getreten und die nunmehr unter der Firma Vogel & Laub bestehende Handelsgesellschaft unter Nr. 4807 des Gesellschaftsregisters ein- getragen. Die Gesellschaftec der hierselb unter der Firma: ; Bogel & Laub 2 an 1. Februar 1874 begründeten Handelsgesellschaft ind: 1) der Kaufmann Carl Wilhelm Vogel, 2) der Fabrikant Hermann Jacob Laub, Beide hier. Dies ist in unser Gesellschaftsregister unter Nr. 4807 eingetragen worden.

In unser Firmenregister, woselbst unter Nr. 2107 die hiesige Handlung in Firma: llgemeine Deutsche Verlags-Anstalt vermerkt steht, ist eingetragen: Das Handelsgeschäst ist mit dem Firmenrechte durch Vertrag auf den Verlagsbuchhändler Her- mann Heiberg und den Verlagsbuchhändler Dr. Gustav Evert Louis van Muyden, Beide zu Berlin, übergegangen. Die Firma is nach Nr. 4808 des Gesellschaftsregisters übertragen. Die Gesellschafter der hierselbst unter der Firma: Allgemeine Deutsche Verlags-Anstalt am 3. Februar 1874 begründeten Handelsgesellschaft find die Verlagsbuchhändler : 1) Hermann Heiberg, : 2) Dr. Gustav Evert Louis van Muyden, Beide hier. Dies ist in unser Gesellschaftsregister unter Nr. 4808 eingetragen worden,

In unser Firmenregister ist Nr. 7897 die Firma: Nathan Flatow und als deren Inhaber der Kaufmann Nathan Flatow hier E (jeßiges Geschäftslokal: Neue Friedrichsstraße 41) eingetragen worden.

In unser Gesells? area er, woselbst unter Nr.

3230 die hiesige Handelsgesellschaft in Firma: Herrmann & Ferchland

vermerkt steht, ist eingetragen : A : Die Gesellschaft is durch gegenseitige Ueberein- kunft aufgelöst. Der Kaufmann Rudolph Wil- helm Moriß Herrmann zu Berlin seßt das Handelsgeschäft unter der Firma Moriß Herr- mann fort. Vergleihe Nr. 7898 des Firmen- registers. : j

Demnächst ist in unser Firmenregister unter Nr.

7898 die Firma:

welche den Deutschen Reichs-

fanntmahungen wird dem Handels- und Gewerbestande, sowie dem betheili suchen der Bekanntmachungen aus einer großen Zahl von Lokalblättern geschehen kann. ntworten Seitens des bleibenden Aus\{chus}ses des

Ebenso liegen Seitens des Kaiserlihen General-

das Central-Handelsre

In unser Firmenregister, woselbst unter Nr. 7660 !

Rohfelden und Oberstein,

s Handelsvereins zu Brake ausdrücklih anerkannt. ( braunshweigischen {statistishen Bureaus, sowie des Königlih Preußishen Bankdirektoriums zustimmende und Gewerbestandes um so mehr gehofft werden, als es in Genossenschaften) demnächst ein periodish erscheinendes,

vom 1. April d. I. ab ein abgesondertes Abonnement auf das Central- gister für das Deutsche Reih bei den Postanstalten des Deutschen Reichs ar und März das Central-Handelsregister wöchentlich per Kreuzband Denjenigen -W. Wilhelmstcaße 32) direkt bestellen und den Monatsbetrag von 5 Sgr. ein-

ungen das Central-Handelsregister monatlich 10 bis 12 Foliobogen umfassen wird. utshe Reih werden zum Preise von 2 Sgr. abgelassen. -

Moriß Herrmaun und als deren Inhaber der Kaufmann Rudolph Wilhelm Moritz Herrmann hier eingetragen worden.

Der Nußholzhändler Carl Leopold Schulz zu Ber- lin hat für sein hierselbst unter der Firma:

. Schulz L (Firmenregister Nr 7895) bestehendes Handelsgeschäft dem Kaufmann Friedrich August Schulz hier Pro- fura ertheilt und ist dieselbe in unser Prokurenregister unter Nr. 2733 eingetragen worden.

Gelöscht sind: Firmenregister Nr. 5422 die Firma: Albert Kaermpf. Firmenregister Nr. 74599 die Firma: Credit-Bermittlungs-Comptoir für Capital-Anlagen. Giubilei.

Die dem Simon Mosler für die bisherige Ein- zelfirma „B. Manheimer““ ertheilte L bleibt auch für die jeßige Handelsgesellschaft fortbestehen und ist dies in unserem Prokurenregister bei Nr. : 1936 zufolge Verfügung vom 5. Februar 1874 am 6. Februar 1874 vermerkt worden.

Die dem Bernhard Segall für die bisherige Han- delsgesellshaft in Firma „Ioh. Segall“ ertheilte S bleibt auch für die jeßige Einzelfirma in

raft und ist dies in unserem Prokurenregister bei Nr. 1720 zufolge Verfügung vom 5. Februar 1874 am 6. Februar 1874 vermerkt worden.

Berlin, den 6. Februar 1874.

Königliches Stadtgericht. Abtheilung für Civilsachen.

Berlin. Handelsregifter des Königlichen Stadtgerichts zu Berlin. Zufolge Verfügung vom 7. Februar 1874 sind am selbigen Tage folgende Eintragungen erfolgt. In unjer Gesellschaftsregister, woselbst unter Nr. 3324 die hiesige Aktiengesellschaft in Firma: Aktiengesellschaft der vereinigten Bau- _ Unternehmer vermerkt steht, ist eingetragen : / Durch Beschluß der Generalversammlung vom 21. Januar 1874 sind die §8. 28 und 29 des Statuts theilweise abgeändert worden, insbeson- dere §. 28 dahin: | Der Vorstand besteht aus einem Aktionär der Gesellschaft. 8. 29 dahin: i Alle Urkunden und Erklärungen des Vorstan- des sind für die Gesellschuft verbindlich, wenn sie mit der Firma der Gesellschaft „Aktien- Gejellschaft der vereinigten Bauunternehmer“ und der Namensunterschrift des Vorstandes versehen find.

In unser Gesellschaftsregister, woselb unter Nr. 2907 die hiesige Handelsgesellschaft in Firma: Lewy Gebrüder vermerkt steht, ift eingetragen : i Der Kaufmann Julius Lewy zu Berlin ist am 7. Februar 1874 als Handelsgesellscha|ter ein- getreten. Die Gesellschafter der- hierselbst unter der Firma: Bamberger & Co. am 1. Januar 1874 begründeten HandelcgeseUschaft (jeßiges Geschäftslokal: Breitestraße 22) sind die Kaufleute 1) Jacob Bamberger, 2) Adolf Bernstein, Beide hier. j ; Dies ist in unser Gesellschaftsregister unter Nr. 4809 eingetragen worden. - In unser Firmenregister ist Nr. 7899 die Firma: Ludwig Reccius ) und als deren Inhaber der Kunstverlagshändler Garl Friedrich Ludwig Reccius hier (jeßiges Geschäftslokal: Zelten Nr. 2) eingetragen worden. i U Dem Kaufmann Friedrih August Reccius hier ist für vorgenannte Firma Prokura ertheilt und is die- selbe in unser Prokurenregister unter Nr. 2734 ein- getragen worden.

Fn unser Firmenregister ist Nr. 7900 die Firma Berliner Effecten-Bank

Ehrhard Toepke

nen noch nicht zum Abschluß gelangt. und Königlih Preußischen Staats-Anzeiger noch nicht zum -Vermerke auch in nihtamtliher, abgekürzter Form zu publiciren, wenn uns solche von Der desfallsige Insertionspreis beträgt für die Zeile 3 Sgr.

gten Publikum Gelegenheit geboten, sich über die Rechts-

besonderes Beiblatt zu demselben ersheinend,

tmahung aller Eintragungen in den Handelsregistern des Königreichs Preußen, des Groß-

des Herzogthums Coburg, der Fürstenthümer

. Linie, Shaumburg- Lippe und des Herzogthums Lauenburg. _ und Oldenburg (exkl. der vier obengenannten Gerichte), der Herzog- gen im Central - Handelsregister für das Deutshe Reich

Bis dies geschehen, sind wir in

Die Zweckmäßigkeit

und als deren Inhaber der Kaufmann Friedri Theodor Ehrhard Toepke hier j

(jeßiges Geschäftslokak: Rosenthale-straße 54) eingetragen worden.

In unser Firmenregister ist Nr. 7901 die Firma Ioseph Stern E und als deren Inhaber der Kaufmann Joseph Stern

hier L (jeßiges Geschäftslokal: Behrenstraße 59) eingetragen worden,

Der Kaufmann Theodor Mosse in Berlin hat für sein hierselbst unter der Firma: __ Gebrüder Mosse (Firmenregister Nr. 7525) bestehendes Handelsge- geschäft dem Kaufmann Julius Kohn hier Profura ertheilt und ist dieselbe in unser Prokurenregister unter Nr. 2735 eingetragen worden. Berlin, den 7. Februar 1874. Königliches Stadtgericht. Abtheilung für Civilsachen.

Beuthen 0./S. Befanntmachung. In unser Firmenregister ist I. eingetragen worden : Nr. 1192 die Firma Moriß Taubman zu Kolonie Karbowa bei Kattowiß und als deren Inhaber der Kaufmann Moriß Taub- man in Kattowiß, IT. vermerkt: : bei Nr. 144 Firma L. Lustig zu Mys- lowiß, daz in Kattowiß eine Zweignieder- lassung seit dem 1. Januar 1874 er- richtet ift, III. gelöst: Nr. 1158 die Firma A. Guttentag in Antonienhütte. Beuthen O./S., den 3. Februar 1874. Königliches Kreisgericht, L. Abtheilung.

Beuthen 0./S. Betfanutmahung.

Die dem Wilhelm Modlich hierselbst von den per- sönlich haftenden Gesellschaftern der Kommandit- gesellschaft auf Aktien in Firma:

Stchlesisher Bankvercin zu Breslau für die hierorts bestehende Kommandite des Schlesishen Bankvereins ertheilte Prokura ist erloschen und gelös{ht. An dessen Stelle ist Gustav N ge Prokuristen bestellt worden und zwar der rt, da

Leßterer und der Prokurist Adolph Sorauer

Beide zu Beuthen O./S. nur gemeinschaftlih

(collectiv) die Firma der Commandite des Schlesischen Bankvereins Beuthen O./S., zu zeichnen be- ugt find.

Dies ist in unser Prokurenregister unter Nr. 80 eingetragen worden.

Beuthen O./S., den 5. Februar 1874, Königliches- ‘Kreisgericht. I. Abtheilung. Birnbaum. Nach beutiger Verfügung ist in

das Firmenregister :

Ne. 196 die Firma „A. Leutke“ und als deren

Inhaber der Kaufmann August Leutke,

Nr. 197 die Firma „Carl Hertel“ und als deren

_ Inhabec der Kaufmann Karl Hertel, Beide zu Schwerin a. W. eingetragen. Ein Jeder treibt einen Holzhandel.

Birubaum, den 3. Februar 1874.

Königliches Kreisgericht. Erste Abtheiluno.

Blumenthal. Handelsgerithtlihe ; Bekanntmachung. In das hiesige Handelsregister ift eingetragen : g8ub Fol. 163: ata! C. H. Balke, A rt der Niederlassung : Göspe, vom 5. April d. J. an: Rekum, j Firmeninhaber: Mühlenpächter Christoph Her- maun Balke, z. Z. zu Göspe. Blumenthal, den 5. Februar 1874. Königliches Amtsgericht. v. Meibom.

Borken. Sn unser Firmenregister ift bei Nr. 112 das Erlöschen der zu Anholt bestandenen Firma „B. Büssing“ zufolge Verfügung vom heutigen Tage eingetragen worden. Borken, den 3. Februar 1874. : Königliches Kreisgericht. 1, Abtheilung.