1874 / 35 p. 9 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 10 Feb 1874 18:00:01 GMT) scan diff

Civildienst angeschen werden sollen, wenngleich dem Funktionär bei Ausübung dieser Verrichtungen die Beamteneigenschaft beiwohnt. Eine invere Nothwendigkeit, für gewisse einzelne Arten von Beschäftigungs- verhältnissen eine Ausnahme von der allgemeinen Regel zu statuiren, ist aber überhaupt nicht anzuerkennen, Es liegt “kein Grund vor, einem Pensionär, welcher z. B. Kopialien bezieht, die Pension zu be- lassen, während fie einem Pensionär, dessen Einkommen sogar geringer als das des Kopisten ist, in einem anderen Beschäftigungsverhältniß ent- zogen wird. Es muß vielmehr gleichgültig erscheinen, ob der Pen- fionär aus einem nur zu Kopialien dotirten Fonds remunerirt wird, ob sein Diensteinkommen als Gehalt, Lohn, Diäten, Remunera- tion 2c. bezeichnet ist. Dagegen entspricht es völlig dez Sache, die Beantwortung der Frage, ob der Pensionär, wenn und so lange er in einem Beschäftigungsverhältnisse ein Diensteinkommen bezieht, im Penfionêgenusse ganz oder theilweise zu belassen ist oder nicht, so, wie es nach der Fassung des §. 16 des Entwurfes beabsichtigt wird, lediglich ven der Höhe seines Diensteinkommens abhängig zu machen.

Zu §. 17. Nur die Reichs- und Staats-, nicht auch die Kom- munal 2c. Behörden sind gefeßlich verpflichtet, bei der Pensionirung der aus ihrem Dienste ausscheid-nden Beamten deren früher zurück- gelegte Militärdienstzeit als pensionsfähige Dienstzeit in Anrehnung zu bringen.

JInfofern die Kommunen 2c. sich indessen freiwillig dazu verstehen, bei der Pensionirung ihrer Beamten deren etwaige Militärdienstzeit als pensio? sfähige Dienstzeit anzurechnen, erscheint es billig, auch die Bestimmungen des §. 107 des Geset-s vom 27. Juni 1871 auf die aus dem Kommunal- 2c. Dienste ausscheidenden Pensionäre zur An- wendung ¿u bringen und leßteren die volle Invalidenpension aus Mi- litärfonds wieder zu gewähren, Rechnen dagegen die Kommunen 2c. die Militärdienstzeit nicht an, so würden fie auch die von dem Pen- Veergd aus seiner Kommunal- xc. Dienstzeit erworbene Penfion unver- ürzt auf ihre Fonds zu übernehmen haben, und der Militärpensiont- fonds wird in diesem Falle nur bis zur Erreichung desjenigen Pen- sionsfaßzes, welchen der Pensfionär für die G esammtdienstzeit zu bean- spruchen haben würde, den erforderlichen Zuschuß aus der Invaliden- pension herzugeben haben.

Dieser Auffassung entspriht der §. 108 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 in seiner gegenwärtigen Fassung nicht vollständig, vielme\.r besteht zwischen den §8. 107 und 108 ein Widerspruch, dessen Beseitigung erforderlich ist, Nach §. 107 nämlich wird beim Ausscheiden cines Invaliden aus dem Civildienst die Jnvaliden- ara wieder im vollen Betrage zahlbar und nur der Mehrbetrag er Pension, den derselbe in der Civilstelle event. erworben hat, aus dem Civilpensionsfonds bestritten, Da nun nah §. 106 zum Civil- dienst auch der Kommunal-, bezw. Justitutendienst gehört, so würde die Bestimmung des §8. 107 auch allgeinein auf die aus dem Kom- munal- 2c. Dienst ausscheidenden Invaliden Anwendung finden müssen, gleichviel, ob die Kommune bezw. das Institut die Militär- dienstzeit bei der Penfionirung angerechnet oder nicht. Hiermit steht aber der §. 108 nicht im Einklange. Nah demselben soll den aus dem Dienst von Kommunen 2c. ausscheidenden Invaliden, welchen die Militärdienstzeit als pensionsfähige Dienstzeit nicht angerechnet wird, die Pension principaliter aus Kommunal- 2c. Fonds gewährt werden, wogegen der Militärpensionsfonds nur in subsidum den Zuschuß her- ugeben hat, welcher zur Erreichung des für die Gesammidienstzeit Liluusébenden Pensionébetrages erforderlich ist.

Der §. 17 des Entwurfes soll diesen Widerspruh im Sinne der ursprünglichen Absicht des Gesetzes beseitigen.

Zu §. 18, 1, Da die Vorschriften in den 88. 6, 9, 11, 12 und 13 die Tendenz verfolgen, theils Verhältnissen Rechnung zu tragen, die ihre cntsprehende Würdigung in dem Gescß vom 27, Juni 1871 nicht erfahren haben, theils einige früher rechtsgültig bestandene Be- stimmungen, deren Aufnahme in das Geseß zum Nachtheil der In- validen unterblieben, wiederherzustellen, so rechtfertigt es si, die An- wendbarkeit dieser Vorschriften auf diejenigen ehemaligen Militärper- sonen auszusprechen, Über deren Versorgungsansprüche unter Zugrunde- legung der Bestimmungen des Gesetzes vom 27. Juni 1371 bereits entschieden worden ist, bezw. zu entscheiden war. Dagegen soll-n durch die hier getroffenen weiteren Festseßungen etwaige Forderungen auf Zahlung der nach den bezeichneten Paragraphen eintretenden Be- willigungen für eine vor Eintritt der Rehtsgültigkeit des gegenwär- tigen Geseßes liegende Zeit ausgeschlossen werden.

Zu 2. Hierdurch werden die Entscheidungen der Verwaltungê- behörden, welche auf Grund des Beschlusses des Bundesraths vom 25. Juni v, J. getroffen worden sind, geseßlich sanktionirt.

Zu 3, Die hier aufgenommene Vorschrift ergiebt sich aus der Tendenz des 2. Absabes zu §. 15, welche dahin geht, für die Zukunft auf die Entschließung jungec Leute, längere Kapitulationen bei der Truppe einzugehen, bestimmend einzuwirken.

Zu 4. Die unter a. getroffene Festseßung erscheint mit Rüsich® darauf nothwendig, daß der §. 112 Al. 2 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 die Anwendbarkeit des §. 106 an dessen Stelle nunmehr §. 16 des gegenwärtigez Gesetzes tritt auch auf die früher ausgeschiedenen bezw. nah früheren Versorgungêgeseßen pensionirten Militärpersonen ausspricht.

Durch die unter Absaß Þb. getroffenen ferneren Bestimmungen soll dem zu Gunsten der „früher ausgeshiedencn" Militärpersonen 1m §. 112 Alinea 2 durch die Worte „unbeschadet der ctwa bereits erworbenen höheren Ansprüche“ gemachten Vorbehalt ent- sprechender Ausdruck gegeben werden. Die hier gewählte Fassung fta \sich mehr dem Wortlaut an, wie er der korrespondirenden Be- timmung im 1, Theil des Geseßes (§. 47 Al. 2) gegeben ift, und beseitigt zugleich diejenigen Zweifel, welche Über die Bedeutung bezw. die Tragweite der im §. 112 gebrauchten oben angeführten Worte in der Praxis hervorgetreten find.

Zu 5. Die hier aufgenommene Bestimmung is um deswillen erforderli, weil das Gescß vom 23. Mai 1873 den Invalidenfonds ausdrücklih zur Bestreitung der auf dem Geseße vom 27. Juni 1871 beruhenden Ausgaben bestimmt und es ohne die Vorschrift uater 5 zweifelhaft sein könnte, ob sie durh die Novelle zu Gunsten der In- validen aus dem Kriege 1870/71 ausgesprochenen neuen Bemerkungen gleichfalls von dem JInvalidenfonds zu tragen sein würden.

Das dem Reichstag ebenfalls vorliegende Gesetz, be- treffend die Verwaltung der Einnahmen und Aus- gaben des Reichs, lautet:

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. i verordnen, im Namen des Deutschen Reiches, nah erfolgter Zustim- mung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:

_§. 1. Die Verwaltung der Einnahmen des Reichs ist nach dem Reichshaushalts - Etat und den Geseßen zu führen, durch welche der- selbe abgeändert oder ergänzt wird.

Die Einnahmen find in den Rechnungen unter den Titeln des Etats, unter welchen sie vorgesehen find, nachzuweisen.

Die bei den einzelnen Titeln des Etats vorkommenden Mehr- Einnahmen sind unter dicsen Titeln in Zugang zu stellen.

Einnahmen, welche unier keinen der Titel des Etats fallen, sind als außeretatsmäßige Einnahmen in der verfassungsmäßig zu legenden Rechnung nachzuweisen.

Einnahmen, welche aus der Erstattung geleisteter Ausgaben ent- stehen, find so lange die Rechnungen der Fonds, aus welchen diese 9 S U bestritten wurden, noch offen sind, von den leßteren abzu- eßen.

8. 2. Alle Einnahmen aus der Veräußerung von Grundstücken, Materialien, Utensilien oder fonstigen Gegenständen, welche sich im Besiß der Reichsverwaltung befinden, müssen für jedes Jahr veran- schlagt und auf den Reichshaushalts. Etat gebraht werden (Art. 69

der Verfassung). Eine Nachweisung der Ueberschreitungen solcher Einnahme-Etats und der außeretatêmäßigen Einnahmen aus der Ver- auterung der erwähnten Gegenstände ist jedesmal spätestens in ‘em auf das Etatsjahr folgenden zweiten Jahre dem Bundesrath und dem Reichstage zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen.

_§. 3. Die Einnahmen aus der V-rräußerung der im Besiß der Reichsverwaltung befindlichen Grundstücke dürfen nur unter Genel- migung des Bundesraths und des Reichstags verausgabt werden und find, fofern diese Genehmigung nicht anderweitig erfolgt ist, im nächsten Reichshaushalts-Etat in die zur Dcckng der gemeinschaftlichen Aus- gaben bestimmten Einnahmen einzustellen.

8 4. Bewegliche Sachen, welbe zur Veräußerung für Rechnung des Reichs bestimmt sind, müssen öffentlich an die Meistbietenden ver- fauft werden, sofern nicht die Veräußerung aus freier Hand von der obersten Verwaltungsbehörde ausdrücklich nachgegeben oder allgemein anzeordnet worden ist.

Werden bewegliche Sachen für Reichszwecke von einer Reichs- verwaltung an eine andere verabfolgt, so müssen aus den Fonds der leßteren die Etats- oder Tarpreise dafür derjenigen Verwaltung ver- gütrt werden, welche den Erlös für die betreffenden Gegenstände zu verrechnen hat. .

_§. 5. Die Verwaltung der Ausgaben des Reichs ist nah dem Reichshaushalts-Etat und den Gesetzen zu führen, durch welche der- selbe abgeändert oder ercänzt wird.

Die Ausgaben sind in den Rechnungen unter den Titeln des Etats, unter welchen sie vorgesehen sind, nachzuweisen.

Die bei den cinzelnen Titeln des Etats vorkommenden Mehraus- gaben sind unter diesen Titeln in Zugang zu stellen.

Ausgaben, welche unter keinen der Titel des Ausgabe-Etats fallen, und zu deren Deckung der zur Bestreitung unvorhergesehener Ausgaben ausgeseßte Dispositionsfonds nicht ausreicht, find als außeretatsmäßige nachzuweisen

Etwa geleistete Vorschüsse sind in den Rechnungen nicht als ver- ausgabt, sondern unter den Beständen nachzuweisen. :

§. 6. Baldmöglihst nach dem Jahresabschlusse der Reichs- Haupisale spätestens aber in dem auf das Etatsjahr folgenden zweiten Jahre, ist dem Bundesrathe und dem Reichstage eine Uebersicht sämmt- licher Einnahmen und Ausgaben des ersteren Jahres vorzulegen. Jn diefer Vorlage sind die Etatsüberschreitungen (§. 7) und die außer- etatsmäßigen Autgaben (§. 5) behufs deren nachträgliher Genehmigung besonders nachzuweisen. Die Erinnerungen der Rechnungslegung wer- den durch diese Genehmigung nicht berührt.

5. 7. Als Etatsüberschreitungen werden angesehen alle Mehraus-

gaben, welche gegen die einzelnen Kapitel und Titel des geseßlich fest- gestellten Reichshaushalts-Etats oder gegen die vom Reichstage genel|)- migten Titel der Spezialetats stattgefunden haben, soweit nicht ein- zelne Titel in den Etats als unter sich übertragungsfähig ausdrücklich bezeichnet sind, und bei solchen die Mehrauëgaben bei einem Titel duch Minderausgabe bei anderen ausgeglichen werden. ___ Unter dem Titel eines Spezialetats ist im Sinne diefes Geselzes jede Position zu verstehen, welche einer selbständigen Beschlußfassung des Reichstags unterlegen hat und als Gegenstand einer solchen im Etat erkennbar gemacht worden ist :

8. 8. Gehalt und andere ständige Dienstemolumente dürfen nur auf Grund des Etats oder eines sonstigea Geseßzes verliehen werden. Bei der VerausgaLung der durch Etat oder Geseß festgestellten Besoldungs- fonds darf weder die vorgeschene Gesammtsumme der Gehalte, noch die vorgeschene Anzahl der Stellen, noh das festgeseßte Gehalts- maximum überschritten, noch unter das festgeseßte Geb, altsminimum heruntergegangen werden.

__S§. 9. Außerordentliche Remunerationen und Unterstüßungen für Beamte dürfen nur aus denjenigen Fonds angewiesen werden, welche in den (Ftais ausdrücklich dazu *estimmt sind.

_ Ersparnisse an den Besoldungsfonds, welche dadurch entstehen, daß S*ellen zeitweise unbeseßt sind oder von ihren Inhabern nicht verschen werden, können, außer zu den eigentlichen Stcllvertretungs- kosten, zur Gewährung von Remunerationen an Beamte derjenigen Kategorie verwendet werden, innerhalb welcher die Uebertragung der Geschäfte folcher Stellen stattgefunden hat.

8. 10, Auf folhe Dispositionéfonds, welche der Etat ohne nähere Bezeichnung der Zwecke der daraus zu leistenden Auêgaben zur Ver- fügung der Verwaltung stellt, dürfen keine Ausgaben angewiesen wer- den, welche unter einen bestimmten Etatstitel fallen.

8. 11, Ausgabebeträge, welche der Etat als künftig wcgfallend Me find sobald dieselben heimfallen, vom Etatsfoll in Abgang zu stellen.

Persönliche Zulagen vermindern sich beim Aufrücken eines Be- amten in ein höheres Normalgehalt nah Maßgabe dieser (*rhöhung und fallen weg, sobald der Beamte durch das erhöhte Gehalt völlig entschädigt ist.

8. 12. Bauanschläge zur Ausführung von Land- oder Wasser- bauten, mögen dieselben Neu- oder Reparaturbauten betreffen, bedürfen, bevor mit der Ausführung des Baues begonnen wird, der Genehmigung der obersten Verwaltunasbehörde, wenn die Anschlagésumme den Be- trag von 10,000 Mark übersteigt. Bauausführungen, welche auf einem und demselben Grundstück in demselben Jahre vorgenommen werden sollen, sind in einem Bauanschlage zusammen zu fassen.

Werden durch nicht vorher zu sehende Umstände Abweichungen von den genehmigten Bauanschiägen nöthig, so bedürfen diese der gleichen Genehmigung wie der ursprüngliche Anschlag, auch müssen etwaige Mehrkosten durch einen besonders genehmigten Nachanschlag begründet werden. :

In den Fällen, in welchen der Hauptanschlag der Genehmigung durch die oberste Verwaltungsbehörde unterworfen gewejen ist, sowie in den Fällen, in welchen durch deu Hinzutritt des Nachanschlags die Anschlagssumme fih über den Betrag von 10,000 Mark crhöht, ist der Nachanschlag von der obersten Berwaltungsbehörde zu ge- nehmigen.

§. 13, Die für Rechnung des Reis geschlossenen Kontrakte müssen ebenso, wie je Ankauf auf Reichsrehnung, auf vorhergegan- gene öffentliche Ausbictung gegründet sein, insofern nicht die von der obersten Verwaltungsbehörde autgehcnden Berwaltu"gsvorschriften ein Anderes bestimmen oder Ausnahmen durch die Natur des Geschäfts gerech! fertigt werden.

Mit Beamten, welche die Verwaltung selbst führen oder an der- selben betheiligt find, darf nicht fontrahirt werden. Diejenigen Be- amtenkatecgorien, bei welchen eine Ausnahme von diesex Bestimmung zulässig ist, bestimmt der Bundesrath. /

Die von den Behörden rechtsgültig abgeschlossenen Kontrakte dür- fen zum Nachtheile des Reichs nachträglich weder aufgehoben noch abgeändert werden.

Ausnalhmen find unter wesentlich veränderten Umständen mit Ge- nehmigung des Kaisers zulässig.

8. 14. Alle für Rechnung des Reichs angekauften Gegenstände müssen, entweder bei Verauêëgabung der Geldbeträge als vollständig verwendet dargethan, oder in einer besonderen Naturalrechnung in Ein- nahme beziehungsweise, sofern sie aus Grundstücken, Utensilien oder Geräthschaften bestehen, oder zu Sammlungen gehören, in den be- treffenden Inventarien in Zugang nachgewiesen werden.

8. 15. Defekte dürfen nur auf Grund entn-eder eines gerticht-

Tichen Urtheils oder des Nachweises der Unmöglichkeit ihrer Beitrei-

bung oder eines Kaiserlichen Erlasses niedergeschlagen werden,

§8. 16. Der Zeitpunkt, an welchem bei den einzelnen Kassen der Abschluß der Jahresrechnung zu erfolgen hat, wird durch den Reichs- fanzler festgeseßt. j

Der Abschluß der Jahresrehnung der Reichs-Hauptkasse hat“

ee im dritten Monat nah dem Ablaufe des Etatsjahres zu erfolgen.

§. 17. Sind Matrikularbeiträge .und nah Maßgabe des Artikels 39 der Verfassung festgestellte Einnahmen der Reichskasse an abzu- liefernden Zoll- und Steuerverträgen beim Abschluß der Jahresrechnung

noch nicht zur Einziehung gelangt, so ist die Vercinnahmung dieser Rückstände in den auf ‘den Abschluß der Jahresrechnung folgenden 6 Monaten herbeizuführen und in der verfassungsmäßig für das Etatêjahr, in welchem sie fällig waren, zu legenden Rehnung nach- zuweilen.

Ergeben sich hinsihtlich anderer Reichseinnahmen beim Abschluß der Jahrcsrehnung Rükstände, fo werden dieselben auf die Rechnung des folgenden Jahres übernommen.

8. 18. Bei allen unter den fortdauernden Ausgaben bewilligten Baufonds, sowie bei solchen Fonds, welche nah besonderer tur den Etat getroffenen Bestimmung von einem Jahre in das andere Üüber- tragbar sind, bleiben die bis zum Sa niht ausgegebenen Beträge für die im folgend:u Jahre unter demselben Titel zahlbar werdenden Ausgaben neben dem laufenden Etatsfoll zur Verfügung.

__§. 19. Die zu einmaligen Ausgaben bewilligten Fonds werden bis zur Erfüllung des Zweckes, zu welchem dieselben bewilligt sind, als von einem Jahre in das andere übertragbar behandelt.

Sobald eine einmalige Ausgabe zum Abschluß gelangt ist, wird der bei den für dieselbe bewilligten Fonds unverausgabt gebliebene Rest als erspart verrechnet.

S. 20. Hat bei den niht von einem Jahre in das andere über- tragbaren (jährlich abschließenden) Fonds die Berichtigung von Aus- gaben, deren Nothwendigkeit noch vor Ablauf des Etatjahres sich er- geben hat, vor dem Abschlusse der Jahresrehnung niht mehr erfolgen können, fo dürfen die betreffenden Ausgabefonds zur Bestreitung ‘der rückständigen Zzhlungen noch offen gehaiten werden. Soweit unver- wendet gebliebene Beträge nicht zu solchen. rückständigen Zahlungen ¿u reserviren sind, werden sie als erspart verrechnet.

__ Spätestens 6 Monate nah dem Abschluß der Jahresre{nung find die hiernach noch offen gehaltenen Ausgabefonds vorbehaltlich der Be- stimmungen in den §8. 26 und 27 zum definitiven Ab)\chluß zu brin- gen, und die dann noch verbliebenen Bestände als erspart der Ein- nahme des laufenden Jahres zuzuführen.

Innerhalb der fsceckchsmonatlihen Restperiode dürfen die noch offen gehaltenen Fonds keine Avsgaben für das laufende Etatsjahr und auf die Fonds des leßteren keine aus den offen gehaltenen Fonds zu bestreitende {usgaben angewiesen werden.

Kommen später noch Ausgaben aus früherer Zeit ver, so sind diese aus den Etatsfonds der laufenden Verwaltung zu bestreiten.

___§. 21. Jede Kasse ist. allmonatlich an einem von der obersten Verwaltungsbehörde zu bestimmenden Tage zu revidiren.

Abweichungen von dieser Vorschrift find nur mit Zustimmung des Rechnungshofs und nur rücksichtlih solcher Betriebs- oder Hebestellen der Einnahmeverwaltungen zulässig, welhe Ausgaben auf Grund eines Kassenetats nicht leisten.

__ Sämmtliche Kassen sind mindestens sährlih einmal und sämmt- liche Matérialien-Verwaltungen mindestens alle zwei Jahre einmal unvermuthet einer Revision zu unterwerfen.

S. 22. In der verfassungsmäßig zu legenden Rechnung sind die etatêmäßigen sowohl als diz außeretatemäßigen Einnahmen und Aus- gaben, erstere nach den Kapiteln und Titeln der Neichshaushalts-Etats, bezichungsweise der vom Reichstage genchmigten Titeln der Spezial- etats 7) nachzuweisen.

__ Außerdem sind in derselben die Betricbsfonds oder eisernen Be- stände ersichtlih zu machen.

§. 23. Die von den Kassen zu legenden Rechnungen müssen cin volles Rechnungêéjahr umfassen, Stückrehnungen für einzelne Zeit- E dürfen nur mit Zustimmung des Rechnungshofes gel-gt verden.

§8. 24. Die Rechnungen der in Verbindung stehenden Spezial- und Generalkassen müssen in Ansehung der abzuliefernden Ueber'chüsse und sonstigen Zahlungen aus einer Kasse an die andere dergestalt genau übereinstimmen, daß diese Zahlungen in den für ein und daf- selbe Jahr abgelegten Rechnungen bezichungsweise in Ausgabe und Einnahme nacgewiesen werden.

Eine gleiche Uebereinstimmung der Spezial- und Generalrechnun- gen muß auch, vorbehaltlich der Bestimmung im §. 25, in Ansehung der CEinnahme- und Ausgabe-Rüestände stattfinden.

§. 25. Bei den von einem Jahre in das andere übertragbaren Fonds (88S. 18 und 19) ist in der Rechnung der Reichs - Hauptkasse, \o- wie in der verfassungêmaßig dem Bundesrathe und dem Reichstage zu legenden Rechnung nacbzuweisen;

1) der in dem betreffenden Jahre ausgegebene Betrag,

2) der auf das folgende Jahr übertragene Bestand,

3) der aus dem Vorjahre übernommene Bestand.

Die zu 1 und 2 bezeichneten Beträge bilden nach Abzug des Be- trages zu 3 die rechnungsmäßige Ist: Ausgabe.

In den Rechnungen der Spezialkassen sind bei den von einem Jahre in das andere übertragbaren Etatsfonds nur die wirklich aus- gegebenen Beträge nachzuweisen.

_HS. 206. Ueber die Ausgaberückstände (§. 20) und die gemäß §. 17 dieses Geseßes nachträglich zur Vereinnahmung gelangenden Matrikular- beiträge und Zoll- und Steuerablieferungen ist únmittelbar vach Ab- lauf der scchsmonatlihen Periode, für welche die bezüglichen Fonds noch offen gehalten werden, in Form eines Nachtrages zur Jahres- rechnung Rechnung zu legen.

Diese Einnahmen und Ausgaben sind in die über das Etatsjahr, dem sie angehören, verfassungsmäßig zu legende Rechnung auf- zunchmen.

__§. 27. Auf die Ausgaben der. Militärverwaltung finden die Bestimmungen des §. 20 mit der Maßgabe Anwendung, daß die jähulih avschließenden Fonds für die Bestreitung der Aus- gabereste bis zum Abschluß der Rechnung des folgenden Etatöjahres

offen gehalten werden dürfen.

__ Die Rechnungslegung über dicse Ausgaberükstände erfolgt zugleich mit der Rechnungslegung über die laufenden Ausgaben des jedesmal folgenden Etatsjahres.

8. 28. Sofern bei den jährli abschließenden Fonds der Marine- verwaltung beim Abschluß der sechsmonatlichen MRestperiode (§. 20) Ausgxberükstände nicht zu vermeiden sein sollten, welche ihre Ver- anlassung darin haben, daß einzelne im Auslande befindlichen Schiffe noch mit Liquidationen über laufende Ausgaben im Rüstande sind, so können die Beträge dieser Liquidationen nach einer auf Grund der festgestellten Liquidationen der Vormonate vorzunehmenden unge- gefähren Schäßung auf die betreffenden noch oren gebliebenen Fonds angewiesen werden. Die demnächst bei Feststellung dieser Liquidation sich ergebenden Veränderungen sind dann bei den Fonds des laufenden Etatsjahres auszugleichen.

8. 29, Jede Rechnung muß vor deren Einsendung an den Rech- nungshof bei der vorgeseßten Verwaltungsbehörde abgenommen werden, nachdem solche und die Beläge zuvor r ecnerisch vollständig geprüft und bescheinigt worden. Bei der Abnahme is die Nechnung in for- meller und materieller Hinficht zu prüfen und mit den nöthigen Er- läuterungen und Bemerkungen, auh den etwa noch fehlenden Beschei- nigungen zu versehen.

F. 30. Die Bestimmungen des gegenwärtigen Geseßes finden auf die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben Elsaß-Lothringens mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1) Wo in den §§. 1 bis einschließlich 29 dieses Geseßes von den

Behörden und Angelegenheiten des Reichs die Rede ist, sind in Betreff der Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben Elsaß-Lothringens - die Ee Behörden und Angelegenheiten Elsaß-Lothringens zu verstehen. 2) Die Bestimmungen, welche im ersten Absaße des §. 17 und im ersten Absaße des §. 26 rüdcksihtlich der beim Abichluß der Jahres- rechnung noch nit zur Einziehung gelangten Einnahmen der Reichs- kasse an Matrikularbeiträgen und abzuliefernden Zoll- und Steuer- erträgen getroffen find, finden rückichtlich Elsay-Lothringens auf die beim Abschluß der Jahresrechnung fich ergebenden Einnahmerüdstän de der Verwaltung der direkten Steuern Anwendung.

Urkundlich 2c.

Gegeben 2.

Central - Handels - Register für das Deutsche Reih.

Die Bekanntmachungen sind nach den Namen der Städte und Ortschaften, in welchen die betressenden Hanudels-Gerichte ihren Siz haben, alphabetisch geordnet. Nr. 15,

Beilage zu Nr. 35 des Deutschen Neichs- und Königlich Preußischen Staats-Anzeigers. , Berlin, Dienstag, den 10. Februar 1874.

D

Das mit dem „Deutschen Reihs-Anzeiger“ und „Königlih Preußischen Staats-Anzeiger“ verbundene, seit dem 1. Januar d. I. als besonderes Beiblatt zu demselben erscheinend, Central-Handelsregister für das Deutsche Reich dient als Central-Organ für die Bekanntmahung aller Eintragungen in den Handelsregistern des Königreihs Preußen, des Groß- herzogthums Sachsen-Weimar, der Großherzoglih oldenburgischen Amtsgerichte zu Birkenfeld, Brake, Rohfelden und Oberstein, des Herzogthums Coburg, der Fürstenthümer Schwarzburg-Rudolstadt, Shwarzburg-Sondershausen und Waldeck (vom Jahre 1875 ab), Reuß j. Linie, Shaumburg-Lippe und des Herzogthums Lauenburg.

Von den Eintragungen in die Handelsregister des Großherzogthums Mecklenburg-Schwerin und Streliß, und Oldenburg (exkl. der vier obengenannten Gerichte), der Herzog-

thümer Braunschweig und Sachsen-Meiningen, des Fürstenthums Reuß ä. L. und der freien Stadt H : publizirt, rückfihtlih welher eine Bekanntmachung noch durch andere Blätter als die gewöhnlihen Lokalblätter nothwendig oder empfehlenswerth erscheint. In Betreff der Eintragungen aus den übrigen deutshen Bundesstaaten find die eingeleiteten Kommunikationen noch nicht zum Abschluß gelangt.

amburg werden diejenigen im Central - Handelsregister für das Deutsche Reich

Bis dies geschehen, sind wir in

Folge mehrseitiger Anfragen bereit, aus denjenigen Bundesstaaten, welche den Deutshen Reihs- und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger noch nicht zum ublikations-ODrgan bestimmt haben, die betreffenden Eintragungs-Vermerke auch in nihtamtlicher, abgekürzter Form zu publiciren, wenn uns solche von

den Interessenten selbst unter Beifügung der amtlihen Bekanntmachung zugehen.

Der desfallsige Insertionspreis beträgt für die Zeile 3 Sgr.

Durh diese Centralisirung der erwähnten Bekanntmachungen wird dem Handels- und Gewerbestande, sowie dem betheiligten Publikum Gelegenheit geboten, sich über die Rechts-

verhältnisse der vershiedenen Firmen leichter zu informiren, als dies durch Zusammensuchen der Bekanntmahungen aus einer großen Zahl von Lokalblättern geschehen kann.

Die Zweckmäßigkeit

und Gemeinnüßlihkeit der Bildung einer Central-Publikationsstelle für das gesammte deutsche Firmenregister ist nach den bisher eingegangenen Antworten Seitens des bleibenden Aus\hu}ses des Deutschen Handelstages, der Handelskammern zu Bremen, Darmstadt und Leipzig, sowie des Handelsvereins zu Brake ausdrücklich anerkannt. Postamts, des Kaiserli Statistishen Amtes, des Großherzoglich hessischen und des Herzoglich braunschweigischen statistischen Bureaus, sowie des Königlih Preußischen Bankdirektoriums zustimmende Aeußerungen vor. Es darf daher auf die weitere Entwickelung des Unternehmens nach allen Rihtungen hin im Interesse des Handels- und Gewerbestandes um so mehr gehofft werden, als es in der Absicht liegt, von sämmtlichen in das Handelsregister eingetragenen gerihtlichen Bekanntmahungen (Handelsfirmen, Aktien-Gesellshaften, Genossenschaften) demnächst ein periodish erscheinendes, alphabetisch geordnetes Verzeichniß zu veröffentlichen.

Auf Anregung des bleibenden Aus\hu}ses des Deutschen Handelstages haben wir uns entshlossen, vom 1. April d. I. ab ein abgesondertes Abonnement auf das Central- Handelsregister einzurichten, damit das betheiligte Publikum überall die Gelegenheit habe, das Central-Handelsregister für das Deutsche Reih bei den Postanstalten des Deutschen Reichs

und des Auslandes sowie im Wege des Buchhandels zu beziehen.

Ebenso liegen Seitens des Kaiserlihen General-

Inzwischen find wir bereit, für die Monate Februar und März das Central-Handelsregister wöchentlich per Kreuzband Denjenigen

zuzusenden, welche dasselbe bei der Expedition des Deutschen Reihs- und Königlich Preuß. Staats-Anzeigers (Berlin S5.-W. Wilhelmstraße 32) direkt bestellen und den Monatsbetrag von 5 Sgr. ein-

senden.

Sehwetz. Das unterzeichnete Gericht wird für das Jahr 1874 die in dem Artikel 13 des Handels- geseßbuches vom 24. Juni 1861 vorgeschriebenen Bekanntmachung-n der Eintragungen in das Handels- register durch den Rei S und die Danzi- ger Zeitung veröffentlihen. Die auf die Führung des Handelsregisters sich beziehenden Geschäfte wer- den von dem Herrn Gerichts-Assessor Schuster unter Mitwirkung des Herrn Sekretärs Matthies bearbeitet werden. Schwet, den 5. Februar 1874.

Königliches Kreisgericht?

Sehwetz. Im laufenden Geschäftsjahre 1874 werden die Eintragungen in das Genossenschafts- register des hiesigen Gerichts durch 1) das hiefige Kreisblatt, 2) die Danziger Zeitung, 3) den Reichs- Anzeiger, öffentlich bekannt gemacht, und die auf die Führung der Genossenschaftsregister sich bezichen- den Geschäfte durch Herrn Gerichts-Assessor Schuster unter Mitwirkung des Herrn Kanzleidirektor Wolski bearbeitet werden. Die Aufnahme der für das Ge- nossenschaftsregister bestimmten Anmeldung wird je- den Donnerstag Vormittags von 12 bis 1 Uhr an hiesiger Gerichtsstelle und außerdem bei der Kreis- gerihts-Kommission zu Neuenburg erfolgen.

Schwetz, am 5. Februar 1874.

Königliches Kreisgericht.

Aachen. Der zu Aachen wohnende Kaufmann Carl Geldermann, welcher daselbst sub Firma C. Geldermann ein Handelsgeschäft führte, hat mit dem 1. d. M. den ebenfalls zu Aachen wohnen- den Kaufmann Wilhelm Geldermann als Theilhaber M a aufgenommen. Es wurde demnach heute elôscht :

2%) erste Firma unter Nr. 2799 des Firmen-

registers, und - : :

2) unter Nr. 649 des Prokurenregisters die Prokura, welche für diese Firma dem vorgenannten Kauf- manne Wilhelm Geldermann ertheilt war.

Sodann wurde unter Nr. 1165 des Gesellshafts- registers heute eingetragen die Handelsgesellschaft sub

irma C. Geldermann, welche in Aachen ihren

iß, mit dem 1. d. M. begonnen hat und von jedem ihrer beiden Theilhaber, den zu Aachen wohnenden Kaufleuten Carl und Wilhelm Geldermann, ver- treten werden kann.

Aathen, den 5. Februar 1874,

Königliches Handelsgerihts-Sekretariat.

Aachen. Zu Nr. 1022 des. Gesellschaftsregisters, woselbst die Aktiengesellshaft unter der Firma Aachener Bank für Handel und Industrie mit dem Sitze in Aachen eingetragen ist, wurde heute vermerkt : ¿ i

1) daß in der ordentlichen Generalversammlung der Aktionäre vom 24. Januar 1874 ein Zusaß zu der ersten Abtheilung des §. 7 des Statuts beschlossen worden ift ; / :

2) daß in der außerordentlichen Generalversamms- lung der Aktionäre vom nämlichen Tage eine Ab- änderung des §. 35, Positionen c. und e., des Sta- tuts beschlossen worden ist.

Aachen, den 6. Februar ‘1874.

Königliches Handelsgerichts-Sekretariat.

Aachen. Dic Firma P. Sieburg, welche in Unterbruch ihre Niederlassung haite, wurde heute wegen Ablebens ihres Jnhabers Peter Jacob Sie- burg, zeitlebens Mühlenbesißer zu Unterbruch, unter Nr. 817 des Firmenregisters gelöscht. Aachen, den 6. Februar 1874. _ Königliches Handelsgerichts- Sekretariat.

Altona. Bekanntmachung.

Aus der unter Nr. 384 unseres Gesellschafts- registers mit der Firma „Gebr. Estorfff“ und dem Sitze zu Ottensen eingetragenen Handelsgesellschaft ist der Herr Johannes Christian Carl Estorff in Ottensen mit dem 17. Januar 1874 ausgeschieden, dagegen der Herr Wilhelm Michel Ludwig Estorff, 3. Zt. beim Militär, am felben Tage in dieselbe ein- getreten, so daß nunmehr alleinige Gesellshafter

ind: | 1) Herr Heinrih Johann Ludwig Estorff in Ottensen, - : 2) Herr Wilhelm Michel Ludwig Estorff, z. Ztk. s Adiaha M zol Berfü 0 K orstehendes ist zufolge Verfügung vom 5. Fe- bruar 1874 heute bei Nr. 384 unseres Gesellschafts- registers vermerkt worden. Altona, den 6. Februar 1874. : Königliches Kreisgericht. Abtheilung I.

Berlin. Handelsregister des Königlichen Stadtgerichts zu Berlin. _ Zufolge Verfügung vom 6. Februar 1874 sind am selbigen Tage folgende Eintragungen erfolgt : In unser Gesellschaftsregister, woselbst unter Nr. 3905 die hiesige Aktiengesellschaft in Firma : Deutsche Marezzo Marmor Aktien-Gesellschaft vermerkt steht, ist eingetragen: An Stelle des ausgeschiedenen Fabrikdirektor Georg Leuffgen ist der Kaufmann Ernst S chlieg- niß zu Charlotteaburg in den Vorstand cin- getreten. In unser Gesellschaftsregister, woselbst unter Nr. 4352 die hiesige Handelsge/ellshaft in Firma : Max S@hulz & Co, vermerkt steht, ist eingetragen : Der Kaufmann Arnold Nolda zu Berlin is am 1. Januar 1874 als Handelsgesellschafter eingetreten.

Die Gesellschafter der hierselbst unter der Firma : Max Geim & Co. am 2. Februar 1874 begründeten Handelsgesellschaft (jeßiges Geschäftslokal: Kanoniersträße 39) find die Kaufleute : 1) Maximilian Adolph Cenrad Wilhelm Geim, 2) Gustav Ferdinand Martin Kressin, Beide hier. \ Dies ist in unser Gesellschaftsregister unter Nr. 4806 eingetragen worden.

In unser Firmenregifter, woselb unter Nr. 7660 die hiesige Handlung in Firma: L, W. Bogel vermerkt steht, ist eingetragen: Der Fabrikant Hermann Jacob Laub ift in das Handelsgeschäft des Kaufmanns Carl Wilhelm Vogel in Berlin als Handelsgesellshafter ein- getreten und die nunmehr unter der Firma Vogel & Laub bestehende Handelsgesellschaft unter Nr. 4807 des Gesellschaftsregisters ein- getragen. - i Die Gesellschafter der hierselb unter der Firma: | Bogel & Laub hs 1, Februar 1874 begründeten Handelsgesellschaft ind: 1) der Kaufmann Carl Wilhelm Vogel, 2) der Fabrikant Hermann Jacob Laub, 7 Bee E Dies ist in unser Gesellschaftsregister unter Nr. 4807 eingetragen worden.

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In unser Firmenregister, woselbst unter Nr. 2107 die hiesige Handlung in Firma: Allgemeine Deutsche Berlags: Anstalt vermerkt steht, ist eingetragen: Das Handelsgeschäst ist mit dem Firmenrechte durch Vertrag auf den Verlagsbuchhändler Her- mann Heiberg und den Verlagsbuchhändler Dr. Gustav Evert Louis van Muyden, Beide zu Berlin, übergegangen. Die Firma is nach Nr. 4808 des Gesellschaftsregisters übertragen. Die Gesellschafter der hierselbst unter der Firma: gemeine Deutsche Verlags-Anstalt am 3. Februar 1874 begründeten Handelsgesellschaft find die Verlagsbuchhändler : 1) Hermann Heiberg, 2) Dr. Gustav Evert Louis van Muyden, Beide hier. : Dies ist in unser Gesellschaftsregister unter Nr. 4808 eingetragen worden. .

In unser Firmenregister ist Nr. 7897 die Firma: Nathan Flatow und als deren Inhaber der Kaufmann Nathan Flatow hir E (jeßiges Geschäftslokal: Neue Friedrichsstraße 41) eingetragen worden.

Jn unser GeselsGafaregtte, woselbst unter Nr.

3230 die hiesige Handelsgesellschaft in Firma: Herrmann & Ferchland

vermerkt steht, ist eingetragen: j i Die Gesellschaft ist dur gegenseitige Ueberein- funft aufgelöst. Der Kaufmann Rudolph Wil- helm Moriß Herrmann zu Berlin seßt das Handelsgeschäft unter der Firma Moriß Herr- mann fort. Vergleiche Nr. 7898 des Firmen- registers. : |

Demnächst ist in unser Firmenregister unter Nr.

7898 die Firma:

Wir bemerken dabei, daß nah den bisherigen Erfahrungen das Central-Handelsregister monatlich 10 bis 12 Foliobogen umfassen wird. Einzelne Nummern des Central-Handels-Registers für das Deutsche Reih werden zum Preise von 2 Sgr. abgelassen. -

MELCA di”

Moritz Herrmaun und als deren Inhaber der Kaufmann Rudolph Wilhelm Moriß Herrmann hier eingetragen worden.

Der Nußholzhändler Carl Leopold Schulz zu Ber- lin hat für sein hierselbst unter der Firma :

C. Schulz (Firmenregister Nr 7895) bestehendes Handelsgeschäft dem Kaufmann Friedrich August Schulz Hier Pro- fura ertheilt und ift dieselbe in unser Prokurenregister unter Nr. 2733 eingetragen worden.

Gelöscht sind: Firmenregister Nr. 5422 die Firma: Albert Kaempf. Firmenregister Nr. 7459 die Firma: Credit-Bermittlung3-Comptoir für Capital-Anlagen. Giubilei.

Die dem Simon Mosler für die bisherige Ein- zelfirma „B. Manheimer““ ertheilte Prokura bleibt auch für die jeßige Handelsgesellschast fortbestehen und ist dies in unserem Prokurenregister bei Nr.

1 1936 zufolge Verfügung vom 5. Februar 1874 am

6. Februar 1874 vermerkt worden.

Die dem Bernhard Segall für die bisherige Han- delsgesellshaft in Firma „Ioh. Segall“! ertheilte S bleibt auch für die jeßige Einzelfirma in

raft und ist dies in unserem Prokurenregister bei Nr. 1720 zufolge Verfügung vom 5. Februar 1874 am 6. Februar 1874 vermerkt worden,

; Berlin, den 6. Februar 1874. Königliches Stadtgericht. Abtheilung für Civilsachen.

Berlin. Handelsregifter des Königlichen Stadtgerichts zu Berlin. Zufolge Verfügung vom 7. Februar 1874 find am fjelbigen Tage folgende Eintragungen erfolgt. In unser Gesellschaftsregister, woselbst unter Nr. 3324 die hiesige Aktiengesellschaft in Firma : Aktiengesellschaft der vereinigten Bau- Unternehmer vermerkt steht, ist eingetragen : 4 Durch Beschluß der Generalversammlung vom 21. Januar 1874 find die §8. 28 und 29 des Statuts theilweise abgeändert worden, insbeson- dere §. 28 dahin: i Der Vorstand besteht aus einem Aktionär der Gesellschaft. 8. 29 dahin: Alle Urkunden und Erklärungen des Vorstan- des find für die Gesellschuft verbindlich, wenn sie mit der Firma der Gesellschaft „Aktien- Gejellschaft der vereinigten Bauunternehmer“ und der Namensunterschrift des Vorstandes versehen find.

In unser Gesellschaftsregister, woselbst unter Nr. 2907 die hiesige Handelsgesellschaft in Firma: Lewy Gebrüder vermerkt steht, ist eingetragen: : Der Kaufmann Julius Lewy zu Berlin ist am 7. Februar 1874 als Handelsgesellscha|ter ein- getreten. Die Gesellschaftec der hierselbst unter der Firma : Bamberger & Co. am 1. Januar 1874 begründeten HandelcgeseUschaft (jeßiges Geschäftslokal: Breitestraße 22) sind die Kaufleute 1) Jacob Bamberger, 2) Adolf Bernstein, Beide hier. j : Dies ist in unser Gesellschaftsregister unter Nr. 4809 eingetragen worden. - Jn unser Firmenregister ist Nr. 7899 die Firma: Ludwig Reccius und als deren Jnhaber der Kunstverlagshändler Carl Friedrich Ludwig Reccius hier ; (jeßiges Geschäftslokal : Zelten Nr. 2) eingetragen worden ; R Dem Kaufmann Friedrih August Reccius hier ist für vorgenannte Firma Prokura ertheilt und ist die- selbe in unser Prokurenregister unter Nr. 2734 ein-

getragen worden.

Fn unser Firmenregister ist Nr. .7900 die Firma N | Brrtnee Effecten-Bank

Ehrhard Toepke

A

und als deren Inhaber der Kaufmann Friedri Theodor Ehrhard Toepke hier

_ (jeßiges Geschäftslokal: Rosenthale-straße 54) eingetragen worden,

In unser Firmenregister ist Nr. 7901 die Firma Ioseph Stern e als deren Inhaber der Kaufmann Joseyh Stern vier (jeßiges Geschäftslokal: Behrenstraße 59) eingetragen worden, __ Der Kaufmann Theodor Mosse in Berlin hat für sein hierselbst unter der Firma : __ Gebrüder Mosse (Firmenregister Nr. 7525) bestehendes Handelsge- geshäft dem Kaufmann Julius Kohn hier Prokura ertheilt und ift dieselbe in unser Prokurenregister unter Nr. 2735 eingetragen worden. Berlin, den 7. Februar 1874. Königliches Stadtgericht. Abtheilung für Civilsachen.

Beuthen O./S. Bekanntmachung. In unser Firmenregister ift I. eingetragen worden: Nr. 1192 die Firma Moriß Taubman zu Kolonie Karbowa bei Kattowiß und als deren Inhaber der Kaufmann Moriß Taub- man in Kattowiß,

II., vermerkt:

bei Nr. 144 Firma L, Lustig zu Mys- lowiß, da)z in Kattowiß eine Zweignieder- lassung seit dem 1. Januar 1874 er- richtet ift,

ITI. gelöst :

Nr. 1158 die Firma A. Guttentag in Antonienhütte. Beuthen O./S., den 3. Februar 1874. Königliches Kreisgericht. T. Abtheilung. Beuthen O./S. Bekanutmahuug.

Die dem Wilhelm Modlich hierselb von den per- sönlich haftenden Gesellshaftern der Kommandit- gesellschaft auf Aktien in Firma:

Stchlesisher Baukvercin

zu Breslau für die hierorts bestehende Kommandite des Schlesischen Bankvereins ertheilte Prokura ist erloschen und gelösht. An dessen Stelle ist Gustav N Prokuristen bestellt worden und zwar der rt, da

Leßterer und der Prokurist Adolph Sorauer,

Beide zu Beuthen O./S. nur gemeinschaftlich

(collectiv) die Firma der Commandite des Schlesischen Bankvereins Beuthen O./S., zu zeichnen be- ugt sind.

Dies ist in unser Prokurenregister unter Nr. 80 eingetragen worden.

Beuthen O./S., den 5. Februar 1874.

Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung.

Birnbaum. Nach heutiger Verfügung ist in das Firmenregister: Nc. 196 die Firma „A. Leutke“ und als deren Inhaber der Kaufmann August Leutke, Nr. 197 die Firma „Carl Hertel“ und als deren _ Inhaber der Kaufmann Karl Hertel, Beide zu Schwerin a. W. eingetragen. Ein Jeder treibt einen Holzhandel. BVirubaum, den 3. Februar 1874, Königliches Kreisgericht. Erste Abtheilung. Blumenthal. Handelsgerihtlihe In das hiesige H BEU (f viaget n das hiesige Handelsregister ift eingetragen : sub Fol. 163: h | tit Eta) C. H. Balke, : Drt der Niederlassung: Göspe, vom 5. April d. J. an: Rekum, Firmeninhaber: Mühlenpächter Christoph Her- mann Balke, z. Z. zu Göspe. Blumenthal, den 5. Februar 1874, Königliches Amtsgericht. y. Meibom.

Borken. In unser Sirmenregister ift bei Nr. 112 das Erlöschen der zu Anholt bestandenen Firma „B. Büssing“ zufolge Verfügung vom heutigen Tage eingetragen worden.

Borken, den 3. Februar 1874.

Königliches Kreisgericht. 1, Abtheilung.