1874 / 37 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 12 Feb 1874 18:00:01 GMT) scan diff

Neichstags - Angelegenheiten.

Berlin, 12. Februar. Dem Reichstage is der folgende Entwurf eines Gesehes, betreffend die Abänderung einiger Bestimmungen der Gewerbeordnung, vorgelegt worden:

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. i j verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nah erfolgter Zustimmung

des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: Erster Artikel. i ;

Der §. 108 der Gewerbeordnung vom 21, Juni 1869 wird auf- gehoben. An feine Stelle treten die folgenden Bestimmungen: 3

8. 108. Streitigkeiten der selbständigen Gewerbetreibenden mit ihren Geselleu, Gehülfen oder Lehrlingen, die sih auf den Antritt, die Fortseßung oder Aufhebung des Arbeits- oder Lehrv-rhältnisses, auf die gegenseitigen Leistungen aus demfelben oder auf die Ertheilung oder den Inhalt der in den §8. 113 und 124. erwähnten Zeugnisse beziehen, find, soweit für diese Angelegenheiten besondere Behörden bestehen, bei iesen zur Entscheidung zu bringen. | f

Insoweit solche besonderen Behörden niht bestehen, erfolgt die Entscheidung dur die Gemeindebehörde oder durch eine Deputation derselben, welche auf Anordnung der höheren Verwaltungsbehörde ge- bildet wird. i

Durch die Centralbehörden können an Stelle der vorbezeihneten Behörden Gewerbegerichte nah Maßgabe der folgenden Bestimmungen mit der Entscheidung betraut werden. | e

8. 108a. Die Gewerbegerihte werden mit den für die Verhand- lung und Entscheidung der geringfügigsten Rechtsstreite zuständigen ordentlichen Gerichten I. Instanz verbunden und bestehen aus einem Richter als Vorsißenden und zwei Beisißern. :

Ist das ordentliche Gericht mit mehreren Richtern beseßt, so werden ein oder mehrere Richter desselben für das Gewerbegericht dauernd ernannt. : i

Für einzelne Gerichte kann bestimmt werden, daß allgemein oder für gewisse Arten von Rechtsstreitigkeiten eine größere Zahl von Bei- sißern zuzuziehen ist. Z S L N

Von den Beisitzern muß stets die eine Hälfte aus Arbeitgebern, die andere aus Arbeitnehmern bestehen. i

Die Beisißer versehen ihr Amt unentgeltlich. E

Die örtliche Zuständigkeit der Gewerbegerichte kann unabhängig von den Bezirken der ordentlichen Gerichte, mit welchen sie verbunden find, bestimmt werden. i E

8. 108 b. Für den Bezirk jedes Gewerbegerihts sind jährlich die als Beisitzer zuzuziehenden Arbeitgeber und Arbeitnehmer dur die Gemeindevertretung zu wählen und in je eine Liste zusammenzustellen. Wählbar sind nur volljährige Deutsche, welche seit mindestens zwei Fahren innerhalb des Bezirks ihren Wohnfiß haben. Die Ueber- nahme des Amts kann nur aus denselben Gründen abgelehnt werden, welche zur Ablehnung eines unbesoldeten Gerz1eindeamies berechtigen.

Die höhere Verwaltungsbehörde hat die Zahl der in jede Liste aufzunehmenden Arbeitgeber und Arckeitnehmer festzustellen und kann nach Anhörung der betheiligten Gemeindevertretung bestimmen, daß für denselben Gewerbegerichtsbezirk mehrere Listen nah Unterbezirken oder nah Gewerbszweigen zu bilden siad. : :

Umfaßt der Bezirk eines Gewerbegerihts mehrere Gemeindebezirke oder Theile solcher, oder R für einen Gemeindebezirk mehrere Gewerbegerichte, so hat die höhere Verwaltungsbehörde über die Mit- wirkung der betheiligten Gemeindevertretungen bei Bildung der Bei- sißerlisten nach deren Anhörung besondere Bestimmungen zu treffen. Die Wahl kann auch der für einen größeren Bezirk bestehenden kom- munalen Vertretung, wenn diesem Bezirke alle im Bezirke des Ge- werbegerichts belegenen Gemeinden angehören, und in den freien Städten der Bürgerschaft Übertragen werden. S

Nach Aulörung der Gemeindevertretung können durch die höhere Verwaltungsbehörde Bestimmungen getroffen werden, wonach die Listen der Beisißer durch Wahl der betheiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu bilden find. : i

Die Beisißerlisten find öffentlih bekannt zu machen. Innerhalb 14 Tage nach solcher Bekanntmachung können gegen die Lijten Ein- wendungen bei der Gemeindebehörde erhoben werden, über welche der Vorsißende des Gewerbegerihts endgültig entscheidet. E

&. 108e. Der Vorsißende wählt aus den beiden Listen die für e eisißer aus und verpflichtet dieseben mittelst

,

de Sißung zuzuziehenden Handschlags an Eidesstatt. S

Er entscheidet über etwaige Entlassungsgesuche derselben. Gegen Ausbleibende kann die Gemeindebehörde Ordnungsstrafen bis zu ein- hundert und fünfzig Mark verhängen. 4 j

8. 1084. Für das Verfahren der Gewerbegerichte gelten folgende Bestimmungen: i E

1) Zuständig ist dasjenige Gewerbegeriht, in dessen Bezirk der streitige Arbeits- oder Lehrvertrag seinen Erfüllungsort hat. Der Ort der Lohnzahlung bestimmt die Zuständigkeit nicht.

2) Die Klagen find s{riftlich oder mündlich zu Penn anzu- bringen, worauf ein möglichs naher Termin zur Verhandlung anzu- eben ist. Zu demsclben find die Parteien zu laden und zwar der

eflagte unter abschriftlicher Mittheilung der Klage. Die Verhand- lung darf gegen den Willen des Beklagten nicht vor dem auf den Tag der Mittheilung der Klage folgenden Tag stattfinden.

Die Ladung erfolgt mit der Aufforderung, etwaige Zeugen und Sachverständige oder sonstige Beweismittel zur Stelle zu bringen. Auf Antrag der Parteien wird die Ladung der Zeugen und Sach- va durch das Gewerbegericht veranlaßt. a

3) Bleibt der Beklagte in dem Termine aus, so werden die in der Klage behaupteten Thatsachen als zugestanden angenommen.

Das Ausbleiben des Klägers gilt als Zurücknahme der Klage.

4) Die Verhandlung in dem Termirie ist öffentlih und mündlich. Die Leitung derselben liegt dem Vorfißenden ob, welcher für die vollständige Ls der Anträge und Gegenanträge der Parteien Sorge zu tra- Yen hat.

5) Das Gewerbegericht hat vor Schluß der Verhandlung einen Sühneversuch anzustellen. Kommt ein Vergleich zu Stande, so ist derselbe in das von dem Gewerbegeriht zu führende Vergleichsbucch einzutragen und E Eintrag von den Parteien und den Mitgliedern des Gerichts zu vollziehen. Jedem Theile ist auf Verlangen ein be- glaubigter Auszug aus dem Vergleichsbuche zu ertheilen. |

v Das Gewerbegericht bes Bes nach Stimmenmehrheit. Es fu über die Wahrheit der thatsächlihen Behauptungen ncch seiner reien, aus dem Inbegriff der Verhandlungen ges{chöpften Ueberzeugung zu entscheiden. /

7) Das Urtheil ist in ein Urtheilsbuch einzutragen und in der Regel sofort am Schluß der Verhandlung zu verkünden. Erfolgt die Verkündung nicht, jo ist das Urtheil spätestens innerhalb drei Tage den Parteien von Amtswegen zuzustellen. Aus dem Urtheil mnen ersihtlih sein: die Mitglieder des Gerichts, die Parteien, deren An- träge und Gegenanträge, die Angabe, ob na vorgängiger Verhandlung der Parteien oder auf Ausbleiben eines Theils erkannt ift, der fest-

estellte Thatbestand und der Ausspruch des Gerichts in der Haupt- ache und über die Kosten.

Jedem Theil is auf Verlangen ein beglaubigter Auszug aus dem Urtheilsbuche zu ertheilen.

8) Bei Klagen, welche wegen widerrechtlicherEntlassung aus derArbeit bezw. Zurückweisung von der Arbeit oder wegen widercehtlihen Verlassens bezw. Verweigerns der Arbeit angestellt werden, hat das Gericht, wenn es auf Leistung einer Handlung erkennt, auf Antrag der Partei in dem Urtheile gleichzeitig für den Fall, daß die Leistung binnen einer zu bestimmenden kurzen Frist nicht geschieht, den Betrag des zu leisten- den Schadenersaßes nah freiem Ermessen festzuseßen.

9) Gegen ein Urtheil, welches auf Ausbleiben ergängen ift, kann innerhalb drei Tage nach der Zustellung Einspruh erhoben werden, in welchem Falle ein neuer Termin zur Verhandlung anzuseßen ist. Erscheint die Einspruch erhebende Partei auch in dem neuen Termin nicht, so wird der Einspruch verworfen und es findet ein abermaliger Einspruch nicht statt.

10) Ift eine Fortsezung der Verhandlung erforderli, so wird der Termin zu derselben in der Regel sofort bestimmt. - Die Bestimmung

desselben und erforderlichen Falls die Ladung der Parteien erfolgt von Amtswegen. Bleibt in dem Termine eine der Parteien aus, so finden die Vorschriften der Nr. 3 Anwendung, auch wenn eine Bewelsauf- nahme stattgefunden hat. : E

11) Die nicht auf mündliche Vethandlung zu erlassenden Verfü- gungen werden von dem Vorsißenden allein erlassen. :

12) Soweit im Vorstehenden niht besondere Bestimmungen ge- troffen sind, greifen die allgemeinen Vorschriften über das Verfahren in den geringfügigsten Rechtsstreitigkeiten Plaß. L i

8. 108e, Die vor den Gewerbegerichten geschlofsenen Vergleiche sind sofort nach dem Abschluß, die Urtheile der ewerbegerichte sofort nach deren Dns oder wenn diese nicht stattgefunden hat, na der Zustellung vollstreckbar. Jm Falle des §. 108 d. Nr. 8 wird der zuerkannte Entshädigungsanspruch mit Ablauf der bestimmten Frist vollstreckbar. : E. i

Bei Entscheidungen auf Ausbleiben wird die Vollstreckbarkeit durch

Erhebung des Einspruchs nur dann aufgeschoben, wenn der Vorsitzende des Gewerbegerihts einen hierauf gerichteten Antrag für begründet er- achtet; fie beginnt in diesem Falle von Neuem mit der Verkündung der den Einspruch verwerfenden Entscheidung. x - Ft eine Entschädigung beizutreiben, welche wegen widerrechtlichen Verlassens oder Verweigerns der Arbeit zuerkannt ist, so ist die Be- s{lagnahme des Arbeits- oder Dicnstlohnes den im Geseße vom 21. Juni 1869 (Bundes - Geseßblatt S. 242) ausgesprochenen Be- \hränkungen nicht unterworfen. A :

Gegen die auf die Vollstreckung bezüglichen Verfügungen des Vor- sißenden ist die Berufung auf die Entscheidung des Gewerbegerichts ohne aufshiebende Wirkung zulässig. i e

8. 108 f. Die Entscheidungen der Gewerbegerichte sind endgültig.

&. 108g. Die Vorschriften der §8. 108d. und 108e. gelten auch für das Verfahren und die Urtheile der Gemeindebehörden und deren Deputationen in gewerblichen Streitigkeiten. 4

Diese Behörden und Deputationen find berechtigt, Zeugen und Sachverständige eidlich zu vernehmen und überhaupt alle den ordent- lichen E hinsichtlih der Beweisaufnahme zustehenden Befug nisse auszuüben. | : ,

Gegen die Urtheile derselben steht den Betheiligten eine Berufung auf den Rechtsweg binnen zehn Tagen präklusivischer Frist offen; die vorläufige Vollstreckung wird aber hierdurch' nicht aufgehalten.

Die Urtheile und Vergleiche der genaunten Behörden und Depu- tationen find in gleicher Weise wie die Urtheile und Vergleiche der Gewerbegerichte zu vollstrecken. A i

ih Die Rechtshülfe ist ihnen, wie den Gewerbegerichten zu ge- währen. _ 8. 108 h. In denjenigen Bundesstaaten, in welchen ein summa- rishes Verfahrea über Streitsachen bei den Gemeindebehörden bereits besteht, kann es bei den landesgeseßlihen Vorschriftea Über die Bil- dung des Gerichts, über das Verfahren vor demselben und die gegen dessen Entscheidungen zulässigen Rechtsmittel für gewerbliche Streitig- feiten nah der Anordnung der Centralbehörden bis auf Weiteres. ver- bleiben. Die Gerichtsbarkeit der Gemeindebehörden ist in diesem Falle von dem Betrage des Streitwerths unabhängig.

Zweiter Artikel. :

An die Stelle des §8. 127 der Gewerbeordnung tritt folgende Be- stimmung: i E é

8& 127. Die Bestimmungen der §§. 105 bis 114 finden aus auf die Fabrikarbeiter, die Bestimmungen der §8. 108—108 h. au auf oe Anwendung, welche im §. 136 den Fabrikarbeitern

leichgestellt find. 9 Dritter Artikel.

Die 88. 153 und 154 der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 werden durch nachstehende, den bisherigen Ziffernzahlen entsprechende Paragraphen erseßt. 4 4

. 153, Wer Andere durch Anwendung körperlichen Zwanges, durch Drohungen, durch Ehrverleßung, durch Verrufserklärung, durch Behinderung in dem rechtmäßigen Gebrauche von Kleidungsstücken, Werkzeugen oder Geräthen, oder durch andere Mittel, welche einen Willenszwang auszuübeu geeignet sind, bestimmt oder zu bestimmen versucht, an Verabreduüpgen, welche auf Entlassung der Arbeiter oder Einstellung der Arbeit gerichtet sind, theilzunehmen oder ihnen Folge zu leisten, oder Andere durch gleihe Mittel hindert oder zu hindern versucht, von solchen Verabredungen zurüczutreten, wird mit Gefäng- niß bis zu sech8 Monaten bestraft, sofern nach dem Strafgeseßbuche nicht eine härtere Strafe eintritt. i

. 153a. Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft werden:

) Arbeitgeber, welche ihre Gesellen, Gehülfen oder Fabrikarbeiter widerrehtlich entlassen oder von der Arbeit zurückweisen ;

2) Gesellen, Gehülfen und Fabrikarbeiter, welche die Arbeit wider- rechtlih verlassen oder verweigern.

Mit der gl-ihen Strafe wird bestraft, wer Arbeitgeber oder Arbeitnehmer zu den unter Nummer 1 und 2 gedahten Handlungen durch Mittel der im §. 153 bezeihneten Art oder durch Zuwendung oder durch Zusicherung von Vortheilen bestimmt oder zu bestimmen vera insofern nah dem Strafgeseßbuch nit eine härtere Strafe eintritt. j

8. 154. Die Bestimmungen der §8. 128 bis 139 und 152 bis 153 a. finden auch auf die Besißer, bezw. Arbeiter von Bergw?rken, Aufbereitnngsanstalten und unterirdish betriebenen Brüchen oder Gruben Anwenduug. j

Die Centralbehörden sind befugt, auch für die vorstehend bezeich- ten Arbeitgeber und Arbeitnehmer Gewerbegerichte zu errihten, auf welche die 2 108 bis 108f. mit der Maßgabe Anwenduyg finden, ns zu Vorsißenden derselben auch Bergrevierbeamte bestellt werden önnen.

Urkundlich 2c.

Gegeben 2c.

Motive zu dem Gesezentwurf, betreffend die Ver- waltung der Einnahmen und Ausgaben des Reichs.

(Schluß aus Nr. 36 d. Bl.)

Die §8. 16—28, welche von dem Abschluß der Jahresrechnungen und den bei denselben sich ergebenden Einnahme- und Ausgabe-RÜck- aier von der ae ontrole und der Rechnungslegung handeln, tellen- sich die Aufgabe, die gesonderte Restverwaltung so weit, als es ausführbar erscheint, zu E und die verfassungsmäßige Rech- Os zu einer möglihst einfachen und übersichtlihen zu machen.

Nach -den gegenwärtig geltenden Bestimmungen erfolgt der Ab- {luß der Jahresrehnungen bei der Reichs-Hauptkasse um die Mitte des Monats März, bei den Spezialkassen zu entsprehend früheren Terminen. Es ist den Verwaltungen und den Kassen zur Pflicht ge- macht, die dem Etatsjahre angehörigen Einnahmen so viel als môg- lich bis zum Jahresa dus einzuziehen, und die aus den Ausgabe- fonds des Eftatsjahrs zu bestreitenden Ausgaben - bis zum Jahresabshluß zur Auszahlung zu es aber unmöglich ist, rücksichtlich aller dem Etatsjahre ange- hörigen Einnahmen und Ausgaben beim Jahresabschlufse Rückstände zu vermeiden, so ist zugelassen, daß die Rechnungen der- jenigen Fonds, bei welchen Rückstände nicht zu vermeiden sind, bis um I des folgenden Jahres behufs der Einziehung der Finnahmerückstände und der Berichtigung der Ausgaberückstände für Rechnung desjenigen Etatsjahres, dem diese Rüstände angehören, noch offen bleiben (§8. 24 der Ober - Rehnungskammer - Jnstruktion). Der Betrag der Perngchlt bei dem Abschlusse oer Ausgabefonds am Ende des zweiten Jahres gegen das Etatssol fich ergebendén Minderausgaben wird -bei den jährlich abschließenden Fonds als erspart verrechnet; bei den Baufonds und den sonstigen von einem Jahre in das andere übertragbaren Fonds dagegen werden die in Folge von N ET Ene Zane sich ergebenden Bestände auf das folgende Jahr übertragen.

DieFolge dieser Bestimmungen ist, daß bei denjenigen Verwaltungen, bei welchen auf Grund derselben eine Restkyerwaltung eingerichtet is, in jedem Jahre neben der laufenden Verwaltung eine Restverwaltung

bringen. Da

über die Rückstände des vorigen Jahres bis zum Finalabschlusse ge- führt wird, und daß die Rechnungslegung über die Ausgaben und Einnahmen jedes Jahres sih auf zwei Jahrgänge vertheilt. Jedoch hat fich die Praxis, je nachdem von der Befugniß zur Einrichtung Ens ebrauch gemacht wurde oder nicht, verschieden gestaltet.

_ Was zunächst die Einnahmen angeht, so werden {on jeßt Einnahmerückstände grundsäßlih nit fortgeführt, sondern thunlichst auf Rechnung desjenigen Etatsjahres vereinnahmt, in welchem sie eingehen. Abgesehen von der beim Uebergange der Ver- waltung des Norddeutshen Bundes auf das Reih nöthig gewesenen Auseinanderhaltung der den verschiedenen Finanzgemeinshaften ange- hörigen Einnahmen, ist bisher von der grundsäßlichen Ausschließung der Restverwaltung bei den ima nten eine Ausnahme von Belang nur eingetreten bei den Martikularbeiträgen und den nah Maßgabe des Artikel 39 der Verfassung festgestellten Einnahmen an abzuliefern- den Zöllen und Steuern, theils, weil dic leßteren für das leßte Quartal der Regel nach erst unmittelbar vor dem Finalabs{chluß der Reichs- hauptkasse festgestellt werden, so daß die Vereinnahmung nicht immer vor dem Finalabschluß vollständig bewirkt werden konnte, theils weil die ihr Kontingent selbst verwaltenden Staaten die Ablieferung dieser Einnahmen im Berechnungswege zu bewirken haben und die auf dieselben anzurehnenden Militärausgaben zum Theil in die Rest- verwaltung übergehen. Der Entwurf hat daher, da au für die Zukunft die gänzlihe Ausschließung solcher Rückstände mit voller Sicherheit nicht in Ausficht zu nehmen ist, im F 17 bei den Matrikularbeiträgen und den unter den Actikel 39 der Reichsver- fassung fallenden Zöllen und Steuern die nahträglihe Einziehung von Rückständen innerhalb der auf den Finalabschluß der Reichs-Hauptkasse folgenden 6 Monate zugelassen. Füc alle Ras Einnahmezweige konnte degegen cine Restverwaltung ganz ausge]chlossen und die Üeber- nahme der Restbeträge auf die Rehnung des folgenden Jahres ange- ordnet werden. Jene Abkürzung der Restperiode für diejenigen Eixr- nahmezweige, bei welchen Einnahmerückstände nicht immer zu vermei- den sind, bietet den für die Klarheit und E der Rechaungs- legung sehr wesentlihen Vortheil, daß die verfassungsmäßige Rech- nungslegung über diese Rückstände mit der Rechnungslegung über die Einnahmen desjenigeu Jahres, aus welchem jene Nücfstände herrühren, verbunden werden kann, die Rechnungslegung über die Einnahmen desselben Etatsjahres fich also in Einer Rechnung vereinigt findet.

Bei den Ausgaben beabsichtigt der Entwurf zunächst eine Verein- fohung dadurch herbeizuführen, daß bei den von einem Jahr in das andere übertragbaren Fonds die gesonderte Restver- waltung durch Vereinigung derselben mit der laufenden Verwaltung des u das betreffende Etatsjahr felgenden Jahres gänzlich beseitigt wird. Der Entwurf bestimmt in dieser Beziehung, daß die bei diesén Fonds unverausgabt bleibenden Bestände für das folgende Jahr unter demselben Titel neben dem laufenden Etatsfoll der betrêffenden Ver- waltung zur Verfügung bleiben (8. 18) und der Nachweis über die Verausgabung derselben bei den Spezialkassen in der Rehnung des folgenden Jahres ungetrennt von den Ausgaben der laufenden Ver- waltung geführt wird (§. 25, Absaß 3), daß diese Bestände aber in der Rechnung der Reichs-Hauptkasse, sowie in der d zu legenden Rechnung unter der Jstausgabe gesondert nachzuwei]en und im folgenden Jahre yon den Ausgaben des betreffenden Titels in Abzug zu bringen sind (§. 25, Absaß 1 und 2). Hierdurch wird be- wirkt, oh in der verfassungsmäßig zu legenden Rechnung d'e von dem einen Jahre in das andere übertragbaren Fonds, sofern nicht definitive Absetungen erfolgen, ihrer Natur entsprechend, in der Istausgabe mit dem Betrage des Etatsfolls abschließen, die Kontrole des Rechnungs- hofes, sowie des Bundesrathes uud des Reichstages über die Berwen- dung dieser Fonds aber vollständig gewahrt wird, ohne daß dazu eine gesonderte Restverwaltung nöthig wäre. :

Es bedarf wohl kaum der Erwähnung, daß in den Rechnungen der Spezialkassen neben den Jstausgaben die unverbraucht verbliebencu Bestände als NRestenfonds aufzuführen und jedesmal in der folgenden Jahresrechnung diese Restensolls dem Soll des laufenden Etats hinzu- zurechnen scin werden.

Durch diese Bestimmungen wird der Umfang derjenigen Ausga- ben, für welche eine gesonderte Restverwaltung E in Frage kommt, auf das Gebiet der jährlih abschließenden Auëgabefonds beschränkt. Für diese handelt es sich um die Frage, ob eine gleiche Abkürzung der Restperiode auf 6 Monate, wie bei den oben bezeichneten Ein- nahmekategorien, durchführbar erscheint.

Bei den Ausgaben der Militärverwaltung stellen sih einer solchen Abkürzung der Restperiode für die jährlih abschließenden Fonds un- überwindlihe Schwierigkeiten entgegen. Dieselben liegen theils in dem großen A ENAE des Zahlungs- und Berechnungsgebietes nament- li der preußishen Militärverwaltung und dem daraus folgenden langen Aufrechnungs-Iustanzenzuge ( ps Kreiskasse, Bezirks- Hauptkasse, Corps-Zahlungsstelle oder General-Militärkasse), theils darin, daß die Militärverwaltung, wenngleich sieguf die Thätigkeit und Pünktlichs keit ihrer eigenen Organemit sicherem Erfolge cinzuwirken vermag, kein aus- reichendes Mittel besißt, der Säumigkeit abzuhelfen, welche namentlich bei den Ausgabe-Berehnungen 2c. der Ortsgemeinden, überhaupt bei den viel‘n der Militärverwaltung mehr oder weniger fremden Organen vielra% hervortritt. Diese Verhältnisse bedingen für die Abwickelung der jedem Etatssahre angehörigen Ausgaben einen so ge Zeitauf- wand, daß eine Abkürzung der bestehenden einjährigen Restperiode sich ais uadurchführbar erweist. Eine solche A würde zur Folge harten, daß nicht nur jedeêmal ein er eblicher Theil der dem Etats- jahre angehörigen Ausgaben auf die Fonds des folgenden Jahres über- nommen werden müßte, sondern au, daß diese auf das neue Jahr übergehenden Ausgaben sih in verschiedenen Jahren in ihrem Umfange sehr verschiéden herausstellen würden, so daß die Klarheit und Ordnung der finanziellen Verwaltung des Militärwesens gefährdet erscheinen würde. Der Gesehentwurf hat daher für die Militärverwaltung im

. 27 in Betreff der Restverwaltung bei den jährli abschließenden Fonds die Vorschriften des §. 24 der Ober-Rechnungskammer-Instruktion aufrecht erhalten. ; 7 :

on den nen Verwaltungszweigen kommen die Post und die Telegraphenverwaltung, für welche eine Restvecwaltong überhaupt nicht eingerichtet, hier niht in Frage. Bei den übrigen wird es ge- lingen, innerhalb einer Restperiode von nur \sech3 Monaien die Ausgabe- Rückstände der jährlich abschließenden Fonds jedes Etatsjahres ent- weder ganz oder doch soweit abzuwickeln, daß von der Uebertragung der verbleibenden Reste auf die Etatsfonds des folgenden Jahres Störungen oder Unregelmäßigkeiten im Finanzwesen nicht herbei- geführt werden können. Der §. 20 ordnet daher für alle Verwaltungszweige, mit Ausnahme der Militärverwaltung, die Ab- fürzung der Restperiode bei den jährlih abschließenden Fonds auf 6 Monate an. Für die bei der Marineverwaltung im Fall der Abwesenheit von Schiffen in fernen Meeren unvermeidlichen Verzögerun- gen der Liquidationen-trifft der §. 28 gceignete Abhülfe.

Durch diese beiden Reformen, die Beseitigung einer gesonderten Restverwaltung bei den von einem Jahr in das andere übertragbaren und die Al der Restperiode bei den jährli U enden

onds, wird es möglich, der im §. 26 des Entwurfs projektirten Vor-

rift entsprehend, durch Verbindung der Rechnung über die

Me: mit der über das Etatsjahr, zu welchem die Restperiode gehört, das Ziel zu erreichen, über die Ein- nahmen und Ausgaben, die aus einem und demselben Etats- jahre herrühren, in Einer Rehnung den verfassungsmäßigen Nah- weis zu führen, wodurch die verfassungsmäßige Rechnungslegung an Durchsichtigkeit und Uebersichtlichkeit gewinnen und die Möglichkeit geboten wird, die Rechnung eines Etatsjahres in ihrer Bilanzirung genau dem Etat anzupassen. f A

Um gegenüber den Rückständen bei den jährlih abschließenden Fonds der Militärverwaltung ele Bilanzirung jeder Jahresréhnung durchzuführen und somit den Mehrbedarf oder den nah der Bestim- mung im Art. 70 der Reichsverfassung im folgenden Etat unter den Einnahmen vorzutragenden Uebershuß nachzuweisen, werden -die, für ges Rüdckstände reservirten Beträge vorbehaltlih des Nähweises. ihrer

derausgabung in der folgenden Jahresrechnung, den Jstausgaben hinzuzurechnen und die bei der Restverwaltung gegenüber diesem Resten*

soll si ergebenden Ersparnisse, den Einnahmen des folgenden Etats-

das ür Preußen auf der Kabinetsordre (Preußische aus für 1823 t, daß jede Kasse min-

ein ) und alljährlich unvermuthet zu revidiren ist. Dieses Prinzip bedarf indessen insofern n Betriebsstellen der Verkehrs- anstalten (Post-, Telegraphen- und Eisenbahnverwaltung) die regel- mon : j durchführbar sind, da r Betriebsdienst die durch das Revisionsgeschäft bedingte, an eine bestimmte Zeit gebundene Unterbrehung nicht erlaubt. Auch würde, meistentheils der \ h ornahwe der regel- hi ai Revisionen die Bestellung eines besonderen Revisionsbeamten- Perfonals nothwendig sein, eine Einrichtung, deren Kosten außer Ver-

ahres zuzuführen sein. Der §. 21 stellt gs 14 t Bin ra L eruhende Prinzip geseßlich fe

destens allmonatlich einmal e G

einer Abändernng, als bei den lokalen

wuébigen monatlichen Revisionen nit übera der

da bei diesen lokalen Betriebsstellen etnen) Vorsteher zugleich Kassenverwalter ist, für die

einmal sehen worden.

pri p ange: räthlih, das

\olher Ausnahmen wird

hästniß zu ihrem E stehen würden. langer Zeit bei der Postverwaltung und demnächst auch bei der Tele- graphen- und Eisenbahn-Verwaltung in Preußen mit Zustimmung der Ober-Rechnungskammer von den regelmäßigen monatlichen Revisionen bei den Lokalitellen unter Substituirung anderer, den Verhältaissen si anpassenden Sicherungsmittel für eine geordnete Kassenführung, abge-

Es fann in der That zweifelhaft sein, ob diese Betriebsstätten überhaupt als Kassen und nicht vielmehr als lokale Hebestellen der ihnen vorgeseßten Kassen auzuie de sind.

erhältniß, wie es thatsählich besteht, ae- seßlich zu fixiren und durch die vorgeschlagene Fassung des §. 21 Absaß 2 auyer Zweifel zu stellen. Ein Bedenken gegen die Zulassung

Es ift daher bereits seit Verwaltung der

Indeß ift es, um Zweifeln

Mangels

o gewählt, daß

stimmend zu regeln. sechsmonatlihen Restperiode bei der elsaß-lothringishen Verw-ltung der direkten Steuern rechtfertigt sich dadurch, daß nach ‘Lage der dorti- gen Steuergeseßgebung der Abs

Zeit, zu welcher in der gesammten Verwaltung der Jahresabschlu erfolgt, ein irgend zutreffendes Bild der Ergebnifse der Steuerverwal- tung nicht gewähren kann.

Da bei den Speneyeha les in Elsaß-Lothringen vielfach wegen geeigneter der Borschrift im 1. Absatz des §. 21 undurchführbar ist, so ist die \chon deshalb nicht bestehen können, weil assung des unter 2. erörterten zweiten Absaßzes dieses Paragraphen dieselbe unter die Kontrole des Rechnungshofes gestellt wird. g iung Í Absas E DREO Die Bestimmungen im §. 30 des Entwurfes waren erforderli,

da es geboten erschien, nachdcm die Reichsverfassung am 1. Januar b. J. in Elfaß-Lothringen in Kraft getreten ist, durch das Geseß zugleich die

Einnahmen und Ausgaben Elsaß-Lothringens überein- Die unter 2. ausgesprochene Zulässigkeit einer

chluß für die direkten Steuern zu der

Revisionsorgcme eine strenge Durchführung

er auch diese Hebeftellen umfaßt.

Inseraten-Erpedition des Deutschen Reichs-Anzeigers

und Apnialich Brensishen Staats-Anzeigers: 4 Sbvbrtose ind Cut R

Berlin, ilhelm-Straße Nr. 32.

K

Stebriefe und Untersuchungs-Sachen.

Ersuche um Auskunft über den- Aufenthaltsort des Böttchers Iohanunes D Iung, 16 Jahre alt, Sohn der Arbeiterin Johanna Jung aus Nürn- berg. Cassel, den 30. Januar 1874.

Der Staatsanwalt.

Konkurse, Subhastationeu, Aufgebote, Vorladungen u. dergl.

[547] Konkurs-Eröffnung.

I, Ueber das Vermögen des Kaufmanns Salomon Blumauer in Firma S. Blumauer zu Breslau am Rathhause Nr. 2 ift heute Mittags 12 Uhr der Xaufmännishe Konkurs eröffnet und der Tag der Zahlungseinstellung

auf deu 24. Ianuar 1874 Raten worden. um einstweiligen Verwalter der Masse ist der Senn Carl Michalock hier, Hummerei Nr. 57 ellt. i

IL. Die Gläubiger des Gemeinschuldners werden aufgefordert, in dem auf den 24. Februar 1874, Bormittags 117 Uhr, vor dem Kommissarius, Stadtrichter Dr. George, im Zimmer Nr. 21, im 1. Stock

des Stadtgerichts-Gebäudes anberaumten Termine ihre Erklärungen und Vor- \chläge über die Beibehaltung dieses Verwalters oder die Bestellung eines anderen einstweiligen Verwalters, so wie darüber abzugeben, ob ein einstweiliger Ver- waltungsrath zu bestellen, und welche Personen in denselben zu berufen seien.

IIT. Allen, welhe von dem Sue etwas an Geld, Papieren oder anderen Sachen im Besiß oder Gewahrsam haben, oder welche ihm etwas verschulden, wird aufgegeben, Nichts an denselben j verabfolgen oder zu zahlen, vielmehr von dem

esiß der Gegenstände

bis zum 11. März 1874 einshließlih dem Gerichte oder dem Verwalter der Masse Anzeige zu machen, und Alles mit Borbehalt ihrer etwanigen Rechte ebendahin zur Konkursmasse abzuliefern. ;

fandinhaber und andere mit denselben e rehtigte Gläubiger des Gemeinschuldners haben von den in ihrem Besiße befindlichen Pfandstücken nur Anzeige zu machen. :

IV. Zuglei werden alle Diejenigen, welche an die Masse Ansprüche als Konkurs - Gläubiger machen wollen, hierdurch aufgefordert, ihre Ansprüche, dieselben mögen bereits Few anaig sein oder nicht, mit dem dafür verlangten Vorrechte

bis zum 21. März 1874 einschließlich

bei uns schriftlich oder zu Protokoll anzumelden und demnächst zur Prüfung der sämmtlichen innerhalb der gedachten Frist angemeldeten Forderungen, so wie nach On zur Bestellung des definitiven Verwal- tungspersonals

wat den 10. April 1874, Vormittags 10 Uhr, vor dem Kommissarius, Stadtrichter Px. George, im Zimmer Nr. 47, im 2. Stock

_des Stadtgerichts-Gebüäudes

zu erscheinen. a

Wer seine Anmeldung gers einreicht, hat eine Abschrift derselben und ihrer Anlagen beizufügen.

Jeder Gläubiger, welcher nicht in unserem Amtsbezirke seinen Wohnsiß hat, muß bei - der- An- meldung seiner Forderung einen am hiesigen Orte wohnhaften Bevollmächtigten: ‘bestellen und zu- den Akten anzeigen. - d 24

Denjenigen, welchen es hier an Bekanntschaft fehlt, werden der Rechts-Anwalt Rhau, Justiz-Rath Krug und die Rechts-Anwälte Lubowski und Zenker zu Sachwaltern vorgeschlagen.

Breslau, den 11. Februar 1874.

Königliches Stadtgericht. Abtheilung I.

544] Bekauntutachung. i

In dem Konkurse über das Vermögen des Kauf- manns Otto Reim, in Firma I. A. Gottschalk zu Erfurt, ist der bisherige einstweilige Verwalter der Masse, Kaufmann Otto Stoeßel, zum definitiven Verwalter der Masse ernannt.

Erfurt, den 27. Januar 1874.

Königlich Preußisches Kreisgericht.

[454]

Konkurs-Eröffnung,

Königliches Kreisgericht zu Salzwedel, Erste Abtheilung, den 3. Februar 1874, Vormittags 11 Uhr. Ueber das Vermögen des M Es und Agenten Robert Benning zu Salzwedel ist der kaufmüän- nische Konkurs eröffnet und der Tag der Zahlungs- einstellung auf den 2. Februar 1874 nee t worden. Zum einstweiligen Verwalter der Masse ift der Kaufmann Wilhelm Krause zu Salzwedel bestellt. Die Gläubiger des Gemeinschuldners werden aufgefordert, in dem auf dén 20. Februar d. I., Bormittags 11 Uhr, in unferm Gerichtslokal, Direktorialzimmer, vor dem Kornmissar, Kreisgerichts - Direktor A anbe- raumten Lermine ihre Erklärungen und Borschläge über die Beibehaltung dieses Verwalters oder die

. Handels-Register.

3. Konkurse, Subhastationen, ladungen u. dergl.

4. Verkäufe, Verpachtungen, Submisfionen 2c.

Aufgebote, Vor-

Oeffentlicher Anzeiger. -

serate nimmt an dfeautorisirte Anuoncen-Expedition von Hit dolf Mosse in Berlin, Leipzig, Zamburg, Frank- furt a. M., Sreslan, Hale, Prag, Wien, München,

‘Uürnberg, Straßburg. Zürich und Stuttgart.

5, Verloosung, Amertisation, Zinszahlung u. \. w. p

von öffentliehen Papieren. 6. IndustrielleEtablissements, Fabriken u. Großhandel. 7, Verschiedene Bekanntmachungen.

M

n

8. Literarishe Anzeigen. 9, Familien-Nachrichten.

Bestellung eines andern einstweiligen Verwalters oder eines einstweiligen Verwaltungsraths abzugeben.

Allen, welche von dem Gemeinschuldner etwas an Geld, Papieren oder anderen Sachen im Besiß oder Gewahrsam haben, oder welche ihm etwas verschulden, wird aufgegeben, Nichts an denselben g verabfolgen oder zu zahlen, vielmehr von dem

esiß der Gegenstände

bis zum 5. März d. I. einschließli dem Gericht oder dem Verwalter der Masse An- zeige zu machen, und Alles mit Vorbehalt ihrer fipamaen Rechte ebendahin zur Konkursmasse abzu- iefern.

Pfandinhaber und andere mit denszlben gleich- berehtigte Gläubiger des Gemeinschuldners haben von den in ihrem Besiße befindlichen Pfandstücken nur Anzeige zu machen.

Zugleich werden alle Diejenigen, welche an die Masse Ansprüche als Konkursgläubiger machen wollen, hiermit aufgefordert, ihre Ansprüche, dieselben mögen bereits rechtshängig sein oder nicht, mit dem use verlangten Vorrechte

__bis zum 18. März d. I. einschließlich bei uns \chriftlich oder zu Protokoll anzumelden, und demnächst zur Prüfung der sämmtlichen inner- A e gedachten Frist angemeldeten Forderungen, o wie nah Befinden zur Bestellung des definitiven Verwaltungs-Personals auf den 13. April d. I., Vormittags 9 Uhce, in unserem Gerichtslokal, Zimmer für Bagatell-Pro- zesse, vor dem genannten Kommissar zu erscheinen. _Wer seine Anmeldung - s{riftlich einreicht, hat ee Abschrift derselben und ihrer Anlagen bei- zufügen.

Jeder Gläubiger, welcher nicht in unserem Amts- bezirk seinen Wohnfiß hat, muß bei der Anmeldung seiner Forderung einen am hiesigen Orte wohnhaften oder zur Praxis bei uns berechtigten auswärtigen Bevollmächtigten bestellen und zu den Akten an- zeigen. j

Denjenigen, welchen es hier an Bekanntschaft fehlt, werden die Rechtsanwalte Justiz - Rath Kachrn, Baufke und Bindewald hierselbst zu Sachwaltern vor- geschlagen. :

Der Kaufmann I. Hoffmann zu Berlin, Wol- lank-Str. 1B., hat gegen den Lieutenant a. D. des 1. Thüringischen Infanterie - Regiments Nr. 31 zu Altona, Freiherrn Hiller vou Gärtringen, früher zu Altona, und gegen den Lieutenant desselben Regi- ments, Freiherrn Otto von Sehrötter, die Klage auf Zahtung von 750 Thlr. nebst 6% Zinsen seit dem 21, September c., {4% Provision und 3 Thlr 15 Sgr. Protestkosten aus dem von Gustav Arndt ausgestellten, von dem Freiherrn Hiller von Gärtrin- gen acceptirten Wechsel vom 3. Juli 1873 über 750 Thlr., zahlbar am 21. September 1873, angestrengt.

Die Klage ist cinaeleitet, und da der jeßige Aufenthalt der beiden Verklagten unbekannt it, so werden diese hierdurch öffentlich aufgefordert, in dem zur Klagebeantwortung und weitern mündlichen Ver- handlung der Sache auf

den 13. April 1874, Bormittags 10 Uhr, vor der unterzeichneten Gerichtsdeputation im Stadt- gerichtsgebäude, Jüdenstraße Nr. 59, Zimmer Nr. 67, anstehenden Termin pünktlich zu erscheinen, die Klage u beantworten, etwaige Zeugen mit zur Stelle zu

ringen, und Urkunden im Original einzureichen, in- dem auf spätere Einreden, welche auf Thatsachen beruhen, keine RüÆsicht genommen werden kann.

Erscheinen die Beklagten zur bestimmten Stunde nicht, so werden die ‘in der Klage angcführten That- sachen und Urkunden auf den Antrag des Klägers in contumaciam für zugestanden und anerkannt erachtet, und was den Rechten nah daraus folgt, wird im Erkenntniß gegen die Beklagten ausgesprochen werden.

Berlin, den 15. Dezember 1873.

Königliches Stadtgericht. Abtheilung für Civilsachen. Prozeß-Deputation ITI, Schwarz.

E E E E E E

[2568] Ausgebot. )

Behufs Befißtitelberihtigung des Grundstücks Niezywienß Nr. 25, dessen Besißtitel zur Zeit für die verwittwete Conducteur Amalie Meyen, geborene Herrmann, und die Erben ihres verstorbenen Ehe-

atten, des ehemaligen Conducteurs Meyen, nament-

ih: den Unterförster Johann Jakob Meyen, den Assistenten Carl Ludwig Meyen, den S ar Alexander Wilhelm Meyen, den Stellmacher Ferdi- nand Leopold E den Horndrechsler George E Meyen, den Friedrich August Meyen und den

duard Meyen und zwar für die beiden Leßtern für deren Erben berichtigt ist , für den Rittergutsbesißer von Fricdeck, Aeltermann Johannes Tiedemann zu Bremen, ist zur Meldung der Eigenthums-Präten- denten und zur Bescheinigung ihres Widerspruchs“ ein Termin auf

den 23. März sut,, Bormittags 11 Uhr, bei dem Kreisgerihts-Direktor Streckee angeseßt.

Zu diesem Termin werden hiermit M

a, alle ihrer Existenz nah unbekannten Eigenthums-

Prätendenten dieses Grundstücks unter der Ver- warnung, daß die Ausbleibenden mit ihren et-

waigen Ansprüchen präkludirt werden und ihnen deshalb ein ewiges Stillschweigen auferlegt wer- den wird; b, die jeßt ihrem Aufenthalte Kah unbekannten Eigenthums-Prätendenten, nämli der Unterförster Johann Jakob Meyen, der Assistent Carl Ludwig Meyen, der E Nas Alexander Wilhelm eyen, der S1ellmacher Ferdinand Lecpold Meyen, der S George Peter Meyen, der Friedrich August Meyen und der Eduard Meyen, resp. deren Erben, unter der Verwarnung, daß bei ihrem Ausbleiben die beabsichtigte Besißtitelberichtigung erfolgen und ihnen Überlassen bleiben wird, ihre Ansprüche in einem be- sondern Prozesse zu verfolgen. Strasburg i. Westpr., den 6. September 1873. Königliches Kreisgericht. Abtheilung T.

Ediktal-Citation.

Der Kaufmann Fr. August Herrmann Bade- wit, Jnhaber der Firma A. Reißuer Soehne zu Berlin, hat gegen den Kaufmann Eduard Hilde- brandt, früher hier, jeßt in unbekannter Abwesen- heit, unter dem 1. dss. Mts. bei uns eine Wechsel- flage und Arrestgesuch angebraht. Die Klage ist auf den von dem Kläger auf den Verklagten gezoge- nen und von diesem acceptirten Wechsel de dato Berlin, den 18. Juni 1872 über 250 Thlr., zahlbar am 15. April 1873, gestüßt. __ [3618] Zur mündlichen Beantwortung der Klage fowie des Arrestgesuchs und weiteren mündlichen Verhandlung ist ein Termin auf den 13. April 1874, Mittags 12 Uhr, vor der Prozeß-Deputation L. im Lokale des unterzeichneten Gerichts, Domplaß 9, aúgeseßt, und wird der Kaufmann Eduard Hilde-

1 Brandt hierdnrch aufgefordert, in diesem Termine in

Person oder dur einen zulässigen und legitimirten Bevollmächtigten zu erscheinen, die Klage vollständig zu beantworten, die zu erhebenden Einwendungen und die zur Begründung derselben dienenden Thatsachen anzuführen und die Beweismittel für dieselben nichr nur bestimmt anzugeben, sondern auch die etwaigen Zeugen sogleich mit zur Stelle zu bringen und Die Urkunden im Original zu überreichen, indem sonst auf diese Beweismittel keine Rücksiht genommen werden wird.

Eine schriftline Beantwortung der Klage und des Arrestgesuches entbindet nicht von dem SriGeluek im Termine. 1 L

Wenn Verklagter nicht zur bestimmten Stunde er- scheint, so werden die der Klage und dem Arrest- gesuche angeführten Thatsachen und die Urkunden, worüber derselbe sh nicht erklärt hat, für zugestan- den uud anerkannt angenommen, und es wird, was den Rechten nach daraus folgt, in contumaciam gegen den Verklagten erkannt werden.

Magdeburg, den 8. Dezember 1873.

Königliches Stadt- und Kreisgericht. I. Abtheilung.

[594]

In dem Debitwesen über das Vermögen der Baronin von Maltahn, gebornen Gräfin Moltke, auf Lenshow und Gußkow c. p. ist auf den Antrag des Actoris communis, Advokaten Heinrich Bur- meister hierselbst zum öffentlich meistbietenden

Verkaufe des Lehngutes Lenschow, R.-A. E auf hiesiger Großherzoglicher Justiz-Kanzlei ein Termin auf Dienstag, den 21. April d. I., Mittags 12 Uhr, sowie zum Ueberbot auf Mittwoch, den 13. Mai d. I. Mittags 12 Uhr, anberaumt, zu welchen Terminen Kaufliebhaber mit dem Bemerken geladen werden, daß die Tradition des Gutes voraussihtlich im Jokannis-Termine d. J. erfolgen wird, dic Verkaufsbedingungen aber 14 Tage vor dem anberaumten 1. Verkaufstermine in der Registratur hiesiger Großherzoglicher Justiz-Kanzlei, auf dem Gute Lenschow, sowie bei dem Actor com- munis, Advokaten Heinri Burmeister hierselbst ein- zusehen, auch gegen die Gebühr in Abschrift zu haben sind, und daß die Besichtigung des Gutes nah zu- voriger Meldung auf dem Hofe Lenschow oder bet dem Curator bonorum interimisticus, Gutsbesißer von Quißow auf Wozinkel, jederzeit freistebt. Gegeben Güstrow, am “7. Februar 1574. GLAYIOR Denen durgeVAwrquiGe stiz-Kanzlei.

Gutsbeschreibuuag.

Das Gut Lenschow R. A. Lübz hat nach einer im Jahre 1830 vorgenommenen Vermessm g cinen Flächeninhalt von 230,183 Quadrat-Nuthen, wovon 1000 glei sind 2 Hektar, 16 Ar. 79 Quadrat-Meter und steuert für 21 Hufen 74!/,» Scheffel. Es sind na) dieser Vermessung vorhanden: 3139 Quadrat- Ruthen Gärten, 155,137 Quadrat-Rutlzen Aer, 93,602 Quadrat-Ruthèn Wiesen, 7594 Quadrat-Ruthen Weide, 28,947 Quadrat-Ruthen Hölzungen und 11,764 Quadrat-Ruthen Unbrauchbar. Der Acker, circa 26 Last, wovon F Weizenboden, das Uebrige guter Rog- genboden, befindet sich in hoher Kultur und wird be- wirthschaftet in 7 Schlägen mit 47 Saaten. Es

find im Herbst 1873 ausgesäet worden: 260 Scheffel Roftocker Maaß Weizen und 377 Scheffel Roftocker Maaß Roggen. Im Frühling d. J. werden besäet circa 4000 Quadrat-Ruthen mit Kartoffeln und Rü- ben, 18,000 Quadrat-Ruthen mit Erbsen und Menge- korn, 22,000 OQuadrat-Ruthen mit Hafer, 3 Quadrat-Ruthen mit Gerste und circa 2000 Quadrat- Ruthen in der BVraache mit Leinsaamen und Menge- forn. Die Wiesen liefern ca. 250 Fuder Heu. Die L bestehen aus Wadelholz und i} Holz und orf zum Gutsbedarf reichlich vorhanden. Die Guts- gebäude find durchweg in gutem baulichem Zustande. Das herrschaftlihe Wohnhaus ift besonders geräu- mig und comfortabel eingerichtet und bietet Lenschow mit seinem geschmackvoll angelegten, großen Garten einen äußerst angenehmen Wohnsiß. Durch die Lage an der Parchim-Sternberger Chaussee ist der Absatz der Gutsprodufte leiht und bequem. Außer den ge- wöhnlichen Landes- und unbedeut-nden Pfarr-Abgaben ruhen ungewöhnliche Lasten auf Lenschow nicht.

[2314] Oeffentliche Bekanntmachung.

Carl Ludwig Ziecker, Sohn des Müllermeisters Carl Ludwig Ziecker zu Werben, und seine unbekann- ten Erben und Erbnehmer, werden aufgefordert fi spätestens im Termine

__ den 28. Mai 1874, Mittags 12 Uhr, bei dem deputirten Richter, Kreisgerichts-Direktor Schotte, in dessen Geschäftszimmer Nr. 13 oder vorher im Bureau Ta. des bezeichneten Gerichts schriftlich oder mündlich zu melden und daselbst wei- tere Anweisung zu erwarten, widrigenfalls auf Todes- erklärung des Ersteren und was dem anhängig, wird crkannt werden.

Sechausen i. Altm., den 25. Juli 1873.

önigliches Kreisgericht. Abtheilung I.

Verkäufe, Verpachtungen, Submisfionen 2c.

Großer Nuzholz-Berkauf. Donnerstag, den 26. d. M., von Vormittags 9 Uhr ab, sollen in Gramzow, im Gasthofe zum Löwen, aus den Schußbezirken Melzow, Dreiecksee und Zehnebeck, Königlichen Forstreviers Gramzow : 191 Stück Eichen- Nußtenden = 406,0 Festmeter, 55 Stück Eichen-Kahn- fnic, 33 Meter Eichen-Nußfloben, circa 110 Stück Buchen-Nußenden = 150,0 Festmeter, 137 Meter Buchén-Felgen, 19 Meter Buchen - Nußbkloben, 38 Stück Birken-Nußenden = 8,0 Festmeier, £1 Stück Birken-Stangen 1. Klasse, 7 Stück Espen-Nutenden = 3,0 Festmeter, 23 Stück Linden-Nußenden = 15,0 Festmcter, 3 Meter Linden-Nußkloben, unter den im Termin bekannt zu machenden Bedingungen öffent- lih meistbietend verkauft werden. Forsthaus Gram- zow, den 8. Februar 1874. er Oberförster.

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Thorn-Insterburger Eisenbahn.

Die Ausführung von ca. 5462 O.-M. Reihen- pflaster incl. Lieferung der erforderlichen Kopfsteine- kleinen Formats zur Befestigung der Perrons von 12 Bahnhöfen der Strecke Instervurg-Osterode foll im Wege - öffentlicher Submission vergeben werden. Etwaige Offerten sind portofrei und verfiegelt mit der Aufschrift „Submission auf Pflasterarbeiten“ bis zum Termin Sonnabend, den 28. Februar cr., Bormittags 10 Uhr, an den Unterzeichneten einzu- reichen. Die Submissionsbedingungen liegen im hie- figen Bureau zur Einsicht as, find auch auf porto- e Antrag abschriftlich vom Unterzeichneten zu ezichen.

Insterburg, den 8. Februar 1874.

Der Abtheilungs-Baumeister. Matthies.

[543] Submission.

Die zum Feldgeräths-Etat des Lauenburgischen Jäger-Bataillons Nr. 9 erforderlichen Geschirr- und Stallsachen sollen im Wege der Submission his Mitte April cr. beschafft werden und haben Be- werber Offerten bis zum 20, d. M. Mittags 12 Uhr mit der Aufschrift :

„Submission für Geschirr- und Stallsachen“ . an das unterzeichnete Kommando abzugeben.

Der Feldgeräths-Etat liegt auf dem diesseitigen Büreau zur Einsicht offen und wird event. auf Wunsch das E mitgetheilt werden.

Ratzeburg, deù 11. Februar 1874. L Kommando des Lauenburgischeu Iäger«

Bataillous Nr. 9.

[526] . BE Königlich Niederschlesish-Märkische Eiseubahu.

Die Ausführung dex: Erd-, resp. Fels-, Maurer-

Steinmeh- und Steinscher-Arbeiten zum Bau eines Lokomotivscuppens für 14 Stände auf Bahn-

hof Dittersbach nebst Lieferung der Materialien, exkl,