1874 / 44 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 20 Feb 1874 18:00:01 GMT) scan diff

ri&sdtlih der aus\MGließlih dem Zwecke der Wissenschaft, der Kunst, des Gewerbes und der Industrie dienenden, also derjenigen Druck- \chriften gemacht wird, welhe im çinzeluen Exemplare einen höheren «Geldwerth zu repräsentiren pflegen. Für die noch verbleibende Zeitunas- Presse ist die pekuniäre Belastung keine nennen8werthe, wäbrend für den Staat bei einem Abonnement auf die Summe aller Zeitungen der Aufwand ein sehr beträhtliher sein würde. Die Auferlegung der Verpflichtung ersheint äuch um so weniger unbillig, als die Presse von Kautionen befreit und in der Besteuerung entlastet, durch das

tachdrucksgeteß in ihren geistigen Interessen ges{chüßt, dur den Post-

debit materiell begünstigt und dur das Preßgeseß mit mehreren Pri-'

vilegien ausgestattet andererseits sehr namhafte Vortheile genießt. Die Verpflichtung für die rechtzeitige Deposition des Pflicht- exemplars zu sorgen, ist niht dem Redacteur, obwohl derselbe sonst die Verantwortlichkeit für die Zeitung trägt, sondern mit Rüficht auf die im Entwuxf vorgeschlagene erleichterte Theilung der Redaktion, dem Verleger auferlegt. | :

Zu §. 11. Die Bestimmungen üdcr die Berichtigung thatsäch- licher Aeußerungen in R sind im Wesentlichen allen Preßz- geseßen gemeinsam. Zu besouderen Bemerkungen geben nur folgende Punfte Anlaß: f Ll

Bon den beftchenden Geseßgebungen stellen einige für die Be- rihtigung den doppelten, andere nur dên einfachen Raum des zu be- richtigenden Artikels unentgeltlich zur Disposition, Der Entwurf folgt den leßteren, der Presse günstigeren Geseßgebungen.

Jn Betreff der Mittel, die Erfüllung der Pflicht zur Aufnahme der Berichtigung zu fichern, ist in manchen Presgeseßen ein summas- rishes Exekutionsverfahren, theils mit theils ohne daneben gehende Strafen eingeführt. Am strengsten ift hierin das österreichishe Preß- gese, nah welchem bei grundloser Weigerung die Einstellung der Zeit- \chrifl bis zur Erfüllung der Verpflichtung gerichtsfeitig zu verfügen ist. Solche Exekution ad faciendum hat etwas Mißliches und wird, auc bei beshleunigtem Verfahren, regelmäßig cine Verzögerung mit ih bringen, welche die endliche Ergänzung der Berichtigung für den

etheiligten mehr oder weniger werthlos erscheinen lassen wird. Es empfiehlt sih daher, von dem Zwangêverfahren abzusehen, und nur eine wirfsame Strafe für die Zuwiderhandlung anzudrohen (S. 19, Nr. 2 des Entwurfs). (

Zu §. 13. Die hier getroffene Bestimmung bezweckt die Ent- scheidung der bisher von den Gerichten s{hwankend beurtheilten Frage, inwiefern die sogenannten lithographirten 2c. Korrespondenzen den für die Zeitungen bestehenden Vorschriften unterworfen sind.

Zu §. 14. Das preußische Preßgese von 1851 gestattet das öffentliche Anschlagen von Änschlagszetteln und Plakaten nur infoweit, als dieselben Ankündigungen über geseßlich niht verbotere Versamm- lungen, über öffentlihe Vergnügungen, über gestohlene, verlorene oder gefundene Sachen, über Verkäufe oder andere Nachrichten für den ge- werblichen Verkehr enthalten. :

Die meisten anderen deutschen ese beschränken die Plakate durch eine an §. 3 des Bundesbeschlusses von 1854 sich anlehnende Bestimmung dahin: daß nur mit obrigkeitlicher Erlaubniß,„„ das Hausiren mit Druckschriften, eder das öffentliche Vertheilen oder An- ichlagen derselben stattfinden dürfe. Nachdem diese leßtere Bestim- mung durch die Gewerbeordnung (§. 43) modifizirt worden ist, wird angenommen werden dürfen, daß der gewerbmäßige Vertrieb von Druck- schriften 2c..- auf öffentlichen Straßen 2c. abgeseh-n von etwaigen {trarenpolizeilichen Vorschriften weiteren als den in dem leßteren Geseße bestimmten Beschränkungen nicht unterliege. :

Das Königliche sächsische Preßgeseß -— §. 15 giebt Plakate ähnlichen Inhaltes, wie oben bei Preußen bemerkt ist, frei, und schreibt bei anderen die vorgängige Anzeige bei der Ortpolizeibehörde vor. Das Anheften beider Arten von Plakatten soll aber regelmäßig nur an den von der Behörde im Voraus bestimmten Orten geschehen dürfen.

Der gegenwärt1ge Entwurf hat die strengeren Bestimmungen des preußischen Geseßes aufgenommen. Es is dabei von der Auffassung ausgegangen, daß mit den dort gezogenenen Grenzlinien der eigentliche Bereich dcs Plakatenwesens richtig bezeichnet ist, und daß die Freiheit der Presse für ihre höheren politischen und sittlihen Aufgaben eher eine Beförderung, als eine Beeinträchtigung darin zu erblicken hat, wenn ein Uebergreifen der Plafatliteratur auf andere Gebiete gehemmt wird. Derselbe Grund spricht dafür, das unentgeiliche Vertheilen von Bekanntmachungen und Aufrufen auf öffentlichen Sen und Pläßen oder an öffentlihea Orten auf Anzzigen gleichen Juhalts zu beschränken.

H Lesser in der Hand einer Ccntralbchörde, als in der der Kreis- aus\hüsse, aus welcher eine sehr bunte Karte hervorgehen würde. Jch bn el daß die Vorschläge der Kommission des Herrenhauses richtig find.

Nun noch ein paar Worte über den Amtsvorsteher. Man hat gesagt, den Amtsvorstehern würden Geschäfte zugemuthet, auf die sie nicht ‘gefaßt waren und noch dazu folhe, welche ihrer Natur nah vielen der Herren nicht angenehm seien. Demgegenüber bemerke ih aber, meine Herren, daß Sie_es doch der Regierung nit verdenken können, wenn fie, nahdem eine Organisation zu Stande gekommen war, welche überall feste Punkte für die Ver- waltung gewährt, bei Erlaß eines neuen Gesetzes, welches eine Be- hördenthätigkeit erheischt an diese feften Punkte anzuknüpfen und die Ausführung des Geseßes, dadurch zu erleichtern sucht, daß man an bestehende Organe anknüpft. Der Gedanke liegt nahe, daß, der geringe Unklang, welchen dieses Geseß im Anfang wenigstens finden wird, si vermindern wird, wenn man die betreffenden Interessenten nicht ein für allemal an bestimmte Punkte weist, von denen feststeht, daß sie dort, wie bisher bei den Kirchen und Pfarrern, diejenigen Pflichten erfüllen können, welhe das Perionen -Standesgeseß ihnen aaferlcgt. Eine fluktuirende Beamtenschaft, und die daraus für die Bevölkerung entstchende Nothwendigkeit, sich zu erkundigen, vor wem denn zur Zeit die Ehen abgeichlossen. werden, bei Geburten und Sterbefälle anzu- zeigen sind, erschweren die Erfüllung der durch das Gefeß auferlegten Pflicht außerordentlich, und erst wenn man sagen könnte, statt bei den Pfarrern werden jeßt die Erklärungen ein für ollemal bei den Amtsvocstehern abgegeben und angenommen, würde die Sache sich einfach gestalten und die Bevölkerung sich materiell und formell leicht an die neue Instruktion gewöhnen. Die Berechtigung dieses Gedan- fens werden Sie mir nicht bestreiten können. Es war eigentli eine logische Konsequenz, gerade den Amtsvorsteher zum Träger der Funk- tionen der Standesbeamten zu maen. f :

Außerdem aber glaube ih, daß die Befürchtungen, welche die Herren von der Uebertragung dieser Funktionen an die Amtsvorsteher hegen, übertrieben sind und eigentli anderen Erwägungen Plaß machen müsscn. Die Herren fürchten namentlich mit ihrer Zeit außerordent- lich in Ansyruh genommen, in ihren Lokalitäten, ihre: Beamtenperso- nal u. f. w. zu größerem Aufwand veranlaßt zu werden, kurz einen größeren. Apparat mit ihrem Amte verbinden zu müssen, als ihnen durch die Funktionen, die ihnen zunächst die Kreisordnung zuweist, auf- erlegt wird. Nun aber, meine Der die statistishen Tabellen, die ich mir aus einem Zeitraume von fünf Jahren habe zusammenstellen lassen, O daß auf 1000 Einwohner jährlich 38 Geburtsfälle, 28 Todes- fälle und 8 Trauungen kommen, zusammen also ungefähr 70 Fälle von Geburten und Tod und 8 Trauungen. Nach der Kreisordnung sollen die Amtsbezirke von 800 bis 3000 Seelen zusammengeseßt sein; wir woll-n im Durchschnitt annehmen vca 2000 bis 3000 Seelen. Es würde also die vorerwälhsnte Zahl mit 2 oder 3 multiplizirt wer- den müssen, höher wird sie niht kommen, denn wenn es auch Amt®- bezirke giebt, welhe mehr als 3000 Seelen zählen, so s{hließt das Ge- seß doch nicht aus, daß diese großen Amtsbezirke in mehrere Civil- standsbezirke getleilt werden. Es würde sich also die Durch- shnittszahl immer auf 16 bis 20 Trauungen und auf ctwa 150 Sterbefälle und Geburten stellen. Für die Trauungen kann der Amtsvorsteher einen bestimmten Tag in der Woche Liegni und für das Anmelden der Sterbefälle und Geburten ist die Sache doch ganz außerordentlich einfa, es ist dabei irgend ein Sfrupel, wie er wohl vorkommen fann, wo man sich über etwa bestehende Ehehinder- nisse {lüssig machen muß, nicht wohl denkbar; ein einfacher Schrei- ber, ein Maun mit gesundem Verstande und deutlicher Handschrift, fann das Standesbuh, das von Geburten und Sterbefällen handelt, leiht und eiufach führen. Die Erfahrung lehrt, daß ein großer Theil der Kirchenbücher von den Küstern geführt worden ift und nicht von den Pasteren, uad bezeichnend ist es, daß Beschwerden über Inkorréktheiten der Kirhenbücher über nicht formgerehte Füh- rung derselben äußerst selten zur Kenntniß dér oberen Vehörden ge- fommen sind. Ich glaube, daß dieser Umstand vielleicht darauf hin- wirken könnte, die Aufsicht, die das Geseß für die Standesbeamten in Ausficht genommen hat, nicht so formell und genirend zu kon- ae bt wie das im Anfange der Fall war, sondern in dieser Bezie-

ung den Amtsvorstehern gegenüber eine freiere Auffassung gelten zu lassen und dasjenige, was ursprünglich den Staatsanwälten oder den Gerichten zuged1cht wurde, einer Verwaltungsbehörde zuzutheilen. Im Gegensaße zu den meiner Ansicht nach übertriebenen Befürchtungen von Belästigung durch die Führung der Civilstandsregister, möchte

cine Erweiterung des Antrages erforderlich sein.

im §. 1 und folgende von Standesbeamten die Rede is, in Betrachr kommt, \s steht der §. 1 do insofern ganz entschieden dem Antrage des Fürsten von Pleß entgegen, als hier gesagt wird: die Beurkun- dung der Heirathen erfolgt. von Standesbeamten. Steht das Fr so würde es ein offenbarer Widerspruch sein, wenn es jeßt heißen joll, die Beurkundung der Heirathen erfolgt durch den Richter. Das ift meiner Ueberzeugung nah so offenbar, daß, wenn Sie den §. 1 niht noch abändern können, der Antrag von vornherein als unzuläsfig sih darstellt. Aber wenn Sie anderer Meinung sein sollten, so würden auch noch weitere formelle Bedenken entgegeutreten. So wie der An- trag liegt, ift er mit dem Gesetze nicht vereinbar. Es müßten Abänderun- gen eintreten einmal bezüglich der Organisation denn das einzelne Jn- stitut besteht in dem größeren Theile der Monarchie nicht sodann bezüglich der Registerführung. Wie die Das! jeßt liegt, soll die Ehe gültig werden mit der Eintragung in die Register. Allein nah dem Amen- dement des Herrn E von Pleß würde die Eheschließung gültig werden mit dem Abschluß des gerichtlichen Protokolls. Jch gebe deshalb dem Hexcn Fürsten von Pleß anheim, das Amendement zurückzuziehen. Es ist auch für Jemand, der in der Sache mit dem Herrn Fürsten von Zeh übereinstimmend sein möchte, niht möglih, cs nah Lage der Sache zu rechtfertigen.

Uebrigens will ich mir die Bemerkung erlauben, daß ih mi den sächlichen Bedenken, welche der Herr Berichterstatter Wever vorge- bracht hat, niht durchweg einverstanden sein möchte. Jch elaube, ‘daß wohl zu wenig Rücksiht genommen wird auf das Gericht.

Auf eine Erwiderung des Fürsten v. Pleß:

Ich werde au zur Zeit mich auf eine sachliche Erwägung nicht einlassen, weil ih der Meinung bin, daß dies nicht weiter führt. Wenn ih dem Fürsten Pleß alles zugeben wollte, was ec jagt, so is damit der Antrag doch nicht zu rechtfertigen, weil das Haus, indem es den Antrag annähme, sich in Widerspruch seßen würde mit seinen früheren

“Beschlüssen. Der Fürst Pleß hat jeßt bestätigt, daß diejenige Auf-

fassung, welche ih von seinem Antrage gehabt habe, die richtige sei. Wenn diese aber die richtige is, so will der Fürst Plcß, daß die Be- urkundung der Eheschließung durch den Richter erfolge, während im 8 1 doch ausdrücklich gesagt ist : die Beurkundung der Eheschließung erfolgt durch Standesbeamte. Fürst Pleß hat dieses formelle Be- denken gar nicht berührt und auch niht zu widerlegen gesucht. fann mir wohl denken, daß Fürst Pleß auf dieses for- melle Bedenken an sich kein großes Gewicht legt. Es ist ja auch unangenehm, ein solches formekles Bedenken fich entgegentreten Y sehen. Das Haus ist niht in der Lage, mit seinen früheren eshlüssen in Widerspruch zu treten. Aber auch dann würden noch weitere formelle Bedenken - übrig sein, die ih hervorgehoben habe. Das Geselz würde e a sein, wenn im §. 24 nur von cinem „Einzelrichter" die Rede fein soll. (Cs würde ausführbar sein, „wenn das Einzelrichterinstitut in der ganzen Monarchie gälte. In den alten Provinzen besteht dasselbe nicht. In dieser Beziehung würde ) Weiter würde au eine Aenderung betreffs der Beurkundung und Eintragung in die Re- gister nöthig sein. Die Bedenken, welche ih zu §. 6 geltend machte waren nicht darauf gegründet, daß das Amendement des Fürsten Pleß direkt den Vorschriften des §. 6 widersprähe. Ich habe vielmehr Folgendes im Sinn. “Wenn man die EbesGlicung dem- Richter über- trägt, als Beamten freiwilliger Gerichtsbarkeit, so werden die Beschwer- den gegen seine Handlungen den gewöhnlichen Rechtszug haben. Dies ist aber ein anderer Weg als derjenige, welcher in §. 6 für die Be- E gegen Verfügungen der Standesbeamten geregelt ist. Es hien wünschenswerth, beides miteinander in Uebereinstimmung zu bringen. Ih muß die Herren noch einmal bitten den Antrag : abzu- lehnen, weil er in Widerspruch steht mit den gestern in diesem Hohen Hause gefaßten Beschlüssen.

Nach dem Baron Senfft v. Pilsach:

Sie werden sich erinnern, daß ih mich auf die Sache gar nicht eingelassen habe, aus dem Grunde, weil ich glaubte, es würde zu weit führen. Ih kann auch durchaus nicht zugeben, wenn de“ geehrte Herr, welcher soeben gesprochen hat, bemerkt, ih hätte anerkannt, daß in den Ausführungen des Herrn Fürsten von Pleß viel Zutreffendes enthalten " sei. Davon habe ich kein Wort gesagt. Jch habe“ vielmehr gesagt, wenn man dem Herrn Fürsten von Pleß auch Alles zugeben wollte, was er gesagt hat, so führe ihn das nit weiter. Das ist ja wohl nicht zu verkennen, daß es sich um eine Frage handelt, die disputabel ist. Es kommt auf Gründe und Gegengründe an. Wenn ih jeßt als Mitglied des Herrenhauses“ über den Antrag Fürst von Pleß, ab-

“zuru? 3Qualnvz N mnt D

Prioritäten erforderli 112 500

5 191 134

in Col. 18 benannten Kapitals

des gesammten sind zur jährlichen Verzinsung und Amortisation der 471 250 864 000 412 500

Nach Veraus8gabung 2 025 000

8. en.

Meil,

Ganze Länge derjenigen Bahustrecke, welche für das in Col. 18 benannte Anlagekapital herzustellen ist

Rei 157,33 27,91 22,97 204,20 18,59 16,23 129,40 57 01 36,20 10,60

4

9 000 000 914 286 1 510 000 858 000

Aktien Thlr: 70 000 000 6 150 000

11 00) 000 14 500 000

5 161 000 6 000 000 2 750 000 82 274 500 | 26 000 000

davon in 5 000 000 1 500 000 13 500 000 5 000 009

Stamm- 21 010 300

12 500 000

34 800 000 13 000 000

91 600 000 | 25 750 000 17 250 000 15 500 000 |

6 000 000 |

Î

3150 000 |

Anlage-Kapital

170 993 500 |

5 161 000 |

im 000 000 |

Ganzen Thlr.

87 600 000 | 48 400 080

25 950 000 | 11 250 000 12 500 000 |

1 725 000 18 190 000 | 3 060 000 |

1071 750 | 12 650 000 | 10 000 000!

1 600 000 |

12 250 000 7 300 000 18 000000 | 81 000 000 19 531 000

79 053 100

C

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Gesellschaft konzessionirtes 4

Gesammtes bis jeßt der

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find für 2 I

3s 92

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71 5

tamm- Aktien das Jahr „an Zinsen denden gezahlt A (s. 1)

Divi- pCt.

Auf die 1872 Und

f

000 000 970 000 8 000 000 450 000

6 150 000

457 143 4 000 000

1 510 000

tamm Aktien-

pro 1873 beträgt das der

Dividende 1 (808 300 50 000 000

500 5 250 000 48 400 000

Kapital, welches an Theil

nimmt

5 000 000 9 000 000 10 300 000 15 000 000 20 000 000 17 250 000 11 000 000 14 500 000 1 500 000 13 500 000 11 250 000 5 161 060 6 000 000 2750 000 26 000 000 12 500 000

S D

1

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J

d zur

7 250

und _Amworti- sation der Prioritäten 735 518

85 000

90 000

836 072 j 585 000 | 24 800 000 81

17 100

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j2 458 46

zinsung

493 500

112 500

3 511 468 630 000 412 500

412 500

125 425 000

00 000 36 020 125 28 429 196 300 250 267

sin

Ver- aus den Betriebs- 346 145 435 535 424 798

pro 1873 Einnahmen erforderlich

[1 983 957 1 950 000

07 617 775 930 1 085 652

c

32 302

Pro Meile 430 380 430 832 425 621 587 474

339 937 929 296

692 525 949 475 918 879 728 936 592 050 625 826 308 904 154 246 776 467 663 900 .

303 030 471 553 975 231 960 644 982 950 604 864 552 506 842 137 974 189 229 493 981 818

16 237 576) 1 001 102 499 827

338 918 9563 069

548 081

1179 941 530 725 438 911 429 028 524 738 369 011 169 318 408 574 500 950

1061 873 546 591 957 069 344 47

3

i |

49 687 574

|

3 089 000

17 000 000!

| {

15 407 467!

| d 4 50 000:

15 637 196!

8 903 022| !

14 763 000 31 516 400

54 200 000!

0

12710 „V0!

40

9

84472 2149 966

A 916i

524 885 16 298 000 12 990 000! 381 982! 5'413 533!

1 10 7

15-3

15 57 1

Kapital verwendet. } D J 2 1

Auf die in Co]. 11 bezeichneten Babnstrecken sind bisher an Anlage-

1 634 992! 9 701 859 3 150 000) 39 556 904! 26 692 746 79 918 496! 12 183 347 1 600 000 1 689 009 1 018 950. 10 766 583 8 671 543

1 000 000! 17 000 000

4 000 000! 27 863 046: 3 451 400 12 250 000 7095 529! 120 000 000 13 881 313 17-771 800! 11 546 010! 11 623 833

2916

Ganzen

Uo

Länge im Reichs- | Meilen.

Betrieb s- Jauuzr

Reichs- Meilen.

(Spt.

Januar 1874

l trägt daher

gesehen von formellen Gründen, nur nah Rüsichten materieller Zweck- mäßigkeit meine Sfimme abgeben sollte, so würde ih gegen den An- trag stimmen. s

Zu S. 36:

Jhre Kommission hat vorgeschlagen, Über die erfolgte Eh:schließung den Eheleuten sofort (ine Bescheinigung auszustellen. Das Heißt also: der Standesbeamte soll den Eheleuten, bevor sie sih entfernen, etne G it A ls Sn in das s E

8 scheint mir diese Be timmung eine “sehr angemessene, aber au giebt. Wenn ih Amtsvorsteher wäre, so würde ih mir die Führung, | eine solche zu sein, die vollständig genügt. “Herr Dr. Dernburg will der Standesbücher nicht entgehen lassen, Jch bin der Ansicht, daß es noch hinzuseßen: daß der Standesbeamte unmittelbar nah der Voll- von außerordentlichem Einflusse auf die schnelle Mirksamkeit des Ge- | ziehung das Heirathsregister den Eheleuten vorzeigen soll. ; seßes und der ausführenden Organe sein würde, wenn man die Amts- Jch kann nicht annehmen, 209 die Erweiterung der Vorschrift vorsteher als diejenigen bezeichnete, die ex lege zur Aus- | von irgend welcher Bedeutung sei, insbesondere daß sie eine praktische übung der Funktionen als Standesbeamten berufen sind, | sei, wie Herr Dr. Dernburg meint, möchte ih au:h beistreiten. Die Bevor Sie einen Beschluß fassen, bitte ich Sie, die Betrah- | Sache liegt einfach so, die Brautleute sind getraut, febt foll der tungen, die ich, mir erlaubt habe, Jhnen mit kurzen Worten vorzu- | Skandesbeamte sagen: Hier haben Sie die Bescheinung über die er- führen, nicht ganz bei Seite zu seßen und sich von der Befürchtnng, daß folgte Eintragung und, um sich zu überzeugen, daß die Bescheinigung die ganze Ehrenamts-Vorstehershaft über den Haufen fallen werde, richtig ist, sehen Sie das Buch A 4 nit hinreißen zu lassen. Aber, meine Herren, Sie müssen ja Ihr | , I glaube, daß eine solhe Vorschrift ohne Bedeutung; wollen Land und dessen Gesinnungen kennen. Haben Sie die volle Ueber- die Herren aber den Antrag annehmen, fo ist ein besonderes Bedenken zeugung, daß das Gesetz in volle Wirksamkeit treten kann, auch ohne | vsn Seiten der Regierung niht zu erheben. Ich kann aber nur Zwang für die Amtsvorsteher, und fällt Jhr Beschluß demgemäß aus, wiederholen, daß meiner Ueberzeugung nach es sih um eine ganz un- » jo wird dies kein egenstand E. A E die erun ein Veto | praktische Vorschrift handle. einlegen müßte, allein die Sache se ist so wichtig und bedarf fo i : : x eingehender ee daß ih Sie dringend bitte, Sich dieser Er- daf Id Ae E Arg irrt i, L M Oi: der Eheschließung, hielt, hatte folgenden Wortlaut: wägung nicht zu entziehen. 8 er io lag Zyrer A lon Fl as Ab T iet bauses

Meine Herren! Sie gestatten wohl, daß ih zu dem Antrage des Jn der gestrigen Sißung des Herrenhauses erklärte etwas wesentlich anderes fage, als der Beschluß des Ageortueten Jaujes. A L L e O B den S der | der Justiz-Minister Dr. Leonhardt in der Diskussion über das Mel ( enigen Worten auseinänderseße. Jch will nur zwei ; » e ; , o R y Punkte berühren: erstens die Abgrenzung der Amtsbezirke und „iveitens garanie Geseß, und zwar zu §. 6 und die dazu gestellton | Heirathsregister erlangt die Ehe bürgerli e Gültigkeit.“ Der Regie- die in dem Geseße proponirte zwangsweise Heranziehung der Amts- Anträge; O f: i j rungsentwurf hatte allerdings diese Vor chrift n die Abänder"yg vorsteher zur Ausübung der Funktionen der Standesbeamten. Bei der i B Megieruns I O d dem Are ist, N at S di E Ae LECIIE Abgrenzung der Amtsbezirke möchte ih doch bitten, die Staatsbehörde Dien Uin Voß als EN Seit G fes @ Engen Petoide Bin j a f zu qun Wun Ea gr a der Abs Mak v R A nit zu eliminiren und nicht das ganze Abgrenzungsgeschäft in die ) als des Herrn Grafen Krassow besondere Bedenken | geseßbuches, we De vorausfebt, daß f der Heirathsurkunde Hände der Kreisaus\chüsse zu legen. Nach den Erfahrungen, die bei nicht erregen. Jch wollte mir nur die Bemerkung erlauben, daß es auch den Abschluß der Ehe bewirft. Im lle rigen glaube ih, em- det Ausführang' der Kreisorbanng gemäwht sind, liegt, Zéate W voile Sig 4 r gra e V Ao ae e dritte e si gegena ep U t ita E Veranlassung por, staatlihe Organe als diejenigen hinzustellen, welche Ulinea des F. is dahin auszu chen, daß der Antrag des Herrn nträge Ihrer Kommi as Í ebli V Vvelces Der Herr DUor- die definitive Entscheidung über die Abgrenzung der Skandes-Ami2bezirke Fürsten von Pleß zur Verhandlung gekommen ist. Obwohl ich näm- | xedner geltend machte, wir sehr erheblih dadur abgeshwächt, daß haben sollen. Als bei Berathung der Kreisordnung beantragt wurde, die lih für diesen Antrag nicht bin, glaube ih doc, daß man ihm weitere | nah den Beschlüssen Ihrer Kommission es am Schlusse des §. 36 Abgrenzung der Amtsbezirke in den Händen des Ministers zu konzentriren ues dai Ha moe e nes E „ihm bereits jeßt F E eUeber die ih 2 Eheschließung ist den Eheleuten sofort eine : : ; U - ' } gegenstehen. Es könnte das Resultat der Abstimmung über den An- escheiniguug auszustellen.

fien mir die dem Minister dadurch gestellte Aufgabe als eine kaum v c ; ; ; zu überwältigende, und aur auf den dringenden Wunsch ‘der gejeßz- O N Pleß auf den Inhalt dieses dritten Alineas

gebenden Körperschaften «extheilte die Regierung ihre Zustimmung zu Z E, Der Antrag des Herrn Fürsten von Pleß kommt spät, aber au

«iner solchen Festseßung. Jch kann aber nicht anders sagen, a1s daß die Bestimmung ausführbax gewesen ist und wenn auh außerordent- verspätet. Der Antrag isi nach meiner Ueberzeugung aus formellen Gründer ganz unzulässig. Allerdings ist meine Auffassung des Amen-

ch viel Mühe und Zeit gebraucht worden ist, a ist doch unleugbar, Daß die Gleichförmigkeit der Ausführung wesentlich durch diese Pro- | dements der Fürsten von Pteß eine ganz andere, als diejenige, welche von den beiden Herren Vorrednern hier dargelegt worden ist. Der

z3edur gewonnen hat, Œs haben viele Meinungsverschiedenheiten in- nerhalb der Kreise und innerhalb der Regierungsbehörden auf diese | Fürst Pléß geht, wie ih die Sache auffasse, von folgenden Gedanken aus, Die Beurkundung der Eheschließung ist Sache des

Weije ihre cinfahe Ausgleichung gefunden, während fie, wenn eine Richters, nicht. des Standesbeamten; die Thätigkeit des Stan-

is che Sentxaliystanz nit dagewesen wäre, unangenehm fortgewirkt

haben würden. Jch glaube dater, daß auch ¿n Bezug auf die Ab- | desbeamten bezüglich der Eheschließung ist beschränkt auf die grenzung der Bezirke für die Standesämter es gut ist, wenn zwar | Régisterführung und anf dasjenige, was damit zusammenhängt. Der Richter kommt hier in Betracht als Beamter der frei-

nicht der Minister, so doch der Reglerung pra benn, oder der Ober-

vrâsident die defim‘ive Entscheidung zu geben hat. Daß sie si der Mitwir- | willigen Gerichtsbarkeit, nicht als Standesbeamter. Wenn der Fürst fung der Kommunal ehörden nicht entschlagen können, liegt auf der Hand, } von Pleß das nicht wollte,“ so hätte er einfach sagen können: der sie müßten sich an dueselbe wenden, selbst wenn es im Geseße_aiht | Richter als ‘Pnttcians Ai Mv ih aber die. Sache auch fo

bestiinmt wäce; aber die Gleihförmigkeit der Ausführung gestaltet 1 auffafse und demgemasß nicht annehmen kann, daß der Umstand, daß

ih annehmen, daß der Artsvorsteher als solcher ein Interesse hat, die Aufnahme der Civilstands-Akte in seine M zu bekommen. Man behauptit, durch das Entfernen der Civilstandsregister aus den

änden der Geistlichen verlôören dieselben einea Theil il» «x Autorität.

st diese Behauptung aber begründet. so wird es c:wünscht sein, diese Autorität bei irzend einem andern Organe wieder zu finden, an dessen voller Wirksamkeit der Staat ein wc)entliches Interesse hat, und es würde ui vil augenchmer sein, diese Autorität bei den Amts- vorstehern wiederzufinden, als bei irgend einem Privatmanne, der nach einiger Zeit sagt, nun danke ih, und das Amt einem Andern über-

Thlr.

Daß durch die lettere Bestimmung der sogenannnte fliegende Buch- handel, insbesondere der Zeitungsverfkauf auf den Straßen nicht be- rührt wird, ergiebt fich aus der Fassung de3 Entwurfs ohne Weiteres.

Bestimmungen darüber, an welchen Orten das öffentliche An- \chlagen von Plakaten 2c. gestattet sein soll, find niht durch das Preß- ge) zu geben, sondern straßenpolizeilihen Vorschriften, unter den für diese beste‘ enden Formen, vorzubehalten. l

Zu §. 15. Um fortgeseßten straflos bleibendenGeseßesverlehungen dur die ausländische Zeitungêpresse wirksam zu begegnen, wird die Staats- gewalt die Befugniß, eine auswärtige Zeitung vorübergehend vom deutshen Gebiete auszuschließen, niht gänzlich aufgeben können. Die Befugniß muß fortan in die Hand der Reichsbehörde gelegt wer- der, und wird unter den im Entwurfe bestimmten, durch eine wieder- holte gerichtliche Verurtheilung bedingten Vorausseßungen niht bedenk- lich erscheinen.

Das Fortbestehen der bisher in den einzelnen Bundesstaaten er- gangenen derartigen Verbote innerhalb ihres bisherigen Bereichs würde mit Unzuträglichkeiten verbunden sein. Es empfiehlt sih daher, di-e Verbote mit dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Geseßzes erlöschen zu lassen. (Schluß folgt.)

Landtags - Angelegenheiten.

Berlin, 20. Februar. Die Rede, welche der Minister des Innern Graf zu Eulenburg in der Sizung des Herren- hauses am 18. d. M. über §8. 2—5 des Gesegzentwurfs, be- treffend die Beurkundung des Perfonenstandes und die Form

5

al3 1873

me im

pCt | 12,0 58,8 6,9 22,6 DEX 11,4 7 3,

45 609 |

|

im Monat Vanuar

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1

7

9 776 | 29 804 269

10 D 9 3113 1107,

ie Ein 9

62 56 96 329 | 97 216 63 497 | 95 470 ' 1191| 11422 | 3462 | 18 026 9 791 77600 1198 |

11349 | 43994 | 2

121 429 |

Thlr. D

D

1098 975 |

854 1415

ange

1 834 10 052 11 407 5 248 341

2 393 4 177 4.713 1 030 T2 2 286 1 280 1 963 5 163 1 750 4169 1 626 2 060 1345 TA2T 1 780 1671 15711

4 127 6 245

9

8 394 2 289 3 839

3 966 2

4 229 8 682 1655 6 856

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“Pro Meile | Bahn-Be- Thlr. 1 12346 12 259 1

‘triebsl

| 1 j j f | l j

47 | 802 590 72 299 23 -)

9 402 14 601 17 109

768 743

2201 25

38 441 993 077 217 2

14 247 1 194 980 9 657 | 77 499 | 164985 7650 929 830 | 52 798 | 33 654 | 61 832 492 4 6 808 30787 | 338 340 58 855 21841 48 530 277 900 70 580 357 845

119 977, 16

194406 282 823 124 622 245 704 477199

33026 751 159 164835

85 118

109 305 | 129 179 | 99 150 | 138 233 |

im

Ganzen 36 01 92 113922264

Zusammenstellung der Betriebs-Einnahmen der preußischen Eisenbahnen im Monat Januar 1874.

1 356 15 723 4 983 12 941 5 176 9 745 7 138 3 526 3 638 7372 1 §96

eile 97 114 122 9 195 5 453 1 950 2 294 3 436 T7302 4 210 1 941 2 387 1 844 6 774 1979 1 838 1 607 2 057 13 896 8 570 4 500 8 2345 3 680 6 391

pro- Januar T0

M | Bahn-Be-

triebslänge

f Î Î j

betrug die Einnahme 8!

T7584 | 99 804 |

63 900 | 263 810 | O27 | 25 303 | 66556 | 287 691 | ZETL | 19s 446 16 583 21 069 | 708 411 210 392 | 148 180 | 833 000 |, 37210 | 8 868 |

38 166 21 16

S18 87 43 871 271 743

224 722 13 140 22 505

Am Schluß des §. 36 ist nach den Beschlüssen des Abgeordneten- hauses gesagt: „Mit bewirkter Eintragung der (Eheschließung in das

im Ganzen

1 4

115 550 121 166 104 400 131 583

96 418 24 540 | 1 316 409

799 216 1231310

Zusammen. . .

Dirschau-Thorn - Inster- che ‘Nordbahn S

hnen.

Zu §. 11 erklärte der Finanz-Minister Camphausen: Einer der Herren Vorredner hat das Finanz-Ministerium in diese

Hessi strie-Eisenbahn . S

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de

Debatte hineingezogen. Jch erlaube mir zu bemerken, daß bei der ersten Vorlégung des Geseßentwurfs dieser Vorschlag von den bethei- igten Ministern ausgegangen. ist und daß der Finanz-Minister sih bereit erklärt hat, fich diesen Vorschlag gefallen zulassen. Es wurde Seitens der Regierung ein großer Werth darauf gelegt, die Standesregister kostenfrei führen zu s weil in manwden Fällen auf eine unglücklihe Ankün- digung Strafen angedroht find und man die Erfüllung der pünk‘lichen Anmeldung nicht dadurch ershweren wollte, dafßz mit der Vornahme dieses Aktes auch Gebühren zu verbinden seien, Was die Frage wegen der Entschädigung der Geistlichen betrifft, so werden wir ja bei §. 53 auf diese zurückzukommen haben. Es wird dort wohl daë ganze Verhältniß einer eingehenden Erwägung unterliegen, daß, wenn der preußische Staat si entschließen sollte, den Geistlichen eine Ab- findung zu geben, dafür si ht allenfalls die Mittel würden auf- treiben lassen, das, glaube ich, hoffen zu dürfen.

gwerk- u. Hüttencevier . . .

Verwaltung stehend. S

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Verbindungsbahn .

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Na Abzug der für einen Vergleich nicht geeigneten Einnahmen von den Bahnstrecken 11b, 7, 1A. 1a, 1b, le, 2a, B, 9e, 12, 13a, 13e, 20a, 22a, 22e find mehr eingenommen im Januar 1874: 341 484 Thlr. (4,6 pCt.) 265 Thlr. pro Meile als im Januar 1873.

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Privatbahnen. FRTGOID Ee gdeburg

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Von Privat-Direktionen verwaltet,

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l. -Posen-Glo rgard-Posener Bres|au-Mittelwalder .

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2 3 1 2 5 6 5

17 |Märkisch-Posener .…… . 27 |\Altona-Kieler . 28 |Schleswigsche .

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10 11 12 13 14 19 22 23

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9