1874 / 45 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 21 Feb 1874 18:00:01 GMT) scan diff

nahme der einzelnen Monate von 1873 und 1872 einander gegenüber

zu stellen:

1873. 1872. mithin 1873 232,311 Thlr. 183,452 Thlr. + 48,859 Thlr. 206309. 1059315 «+ 40.027 März 228,215 187,257 —- 40,958 E. I 175,725 37,950 4 SISSIO 179,249 34,579 Juni 211,588 180,788 30,800 O 210,468 214,625 4,157 August. . 218,313 205,862 12,451 September 241,853 239,436 2,417 Oktober 226,355 221,771 4,984 November . 200,678 208,608 7,930 Dezember . 211,253 219,386 S0 zw

Aus dieser Uebersicht ‘ergiebt sich, daß die oben nachgewiesene Einnahme mehr gegen 1872 lediglich auf den im 1. Halbjahr 1873 stattgefundenen stärkeren Wehselverkehr trifft; der Mehrertrag dieses Zeitabschnittes belief sich auf 233,170 Thlr., wogegen der Verkehr in der zweiten Jahreshälfte gegen 1872 einen Ausfall von 768 Thlr. er- geben hat. Die stärkste Abnahme der Einnahmen entfällt auf die Monate November und Dezember v. J. In denjenigen Ober-Post- Direktionsbezirken des Reichspostgebiets, welhe ihres Handels und ihrer Sandustrie wegen einen besonders starken Wechselverkehr habcn, war der Ertrag der Steuer in den beiden Jahreshälften 1873 und 1872

folgender:

Juli—Dezember

1879. 18T2:

Thlr. Thlr. 190,280 236,706 146,351 161,299 90,781 74,826 67,563 86,249 68,849 959,935 63,789 59,501 45,415 42,425 40,861 - 39,591 44,263 33,475 34117 32010 32,468 29,577

Januar. Februar

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Januar—Juni 1878. ANTS, Tblx. ThlL 205,243 185,250 158,939 119,929 81,625 69,096 Nt A M, 04000. 5500 eipzig 68,273 57,056 Cöln 61,0588 46,133 49,944 33,750 43,555 834,917 40,944 30,219 30,944 25,068 29,401 23,889

Hamburg Düsseldorf

Magdeburg

Straßburg i. E.

Danzig 28.514 23,790 ‘31/8359 28/399

Königsberg 98/351 2578 (290521 209209

Im Allgemeinen ersieht man hieraus, daß der im 2. Halbjahr von 1873 gegen 1872 hervorgetretene Einnahmeausfall lediglih auf au I i in den Bezirken Berlin, Hamburg und Frank-

rt a. M. trifft.

Aus den erhobenen Steuerbeträgen verehnet fich (nach dem Maß- stabe von § pro Mille Steuer) der Wechselverkehr im ganzen Reiche für 1873 auf ca. 5,229,000,000 Thlr. gegen 4,765,000,000 Thlr. im Vorjahre.

London, 17. Februar. Die Gesammtzahl der Personen, die im vergangenen Jahre aus den Häfen des Vereinigten Königreicl,es, wo Regierungsagenten stationirt sind, auswanderten, beläuft sih dem jährlichen Ausweise des Marine-Departements im Handelsamte zufolge auf 310,612. England stellte dazu 123,343, Schottland 21,310, JSrland 83,692 Seelen und 72,198 kommen auf das Ausland. Jhren Bestimmungsorten nach vertheilten fich die Auswanderer in 233,073 (inkl. 75,536 Jrländer) nah den Vereinigten Staaten, 37,208 nah den nordamerikanischen Kolonien, 26,428 nah den australishen Kolo-

nien, und 13,903 nach anderen Orten. Die Auswanderung aus dem Vereinigten Königreich in 1873 war die größte feit 1854.

Kunft, Wissenschaft und Literatur.

Leipzig, 20. Februar. Nach hier eingegangener Meldung ist der Professor der pathologischen Anatomie an der biesigen Universität, Dr. Karl Ernst Bock, gestern in Wiesbaden, 65 Jahre alt, nah län- gerer Krankheit mit Tode algegangen. 2 Ea #

t Zu Ehren des Hofrath Dr. Rokitansky in Wien, Präsi- dent der Akademie der Wissenschaft, der in diesen Tagen seinen 70. Geburtstag feierte, haben in Wien große Festlichkeiten stattgefunden. Der Kaiser hat dem Gefeierten das Commandeurkreuz des Leopold- Ordens verliehen.

Wie die „Wiener Zeitung" mittheilt, hat Cavaliere Salazaro am 2. v. M. Neapel verlassen, um die Ausgrabungen von Pästum und Velia (Helia) in Angriff zu nehmen ein Amt, womit er von der Kommission der \{énea Künste betraut worden. Beide Orte sind noch kaum berührt worden, was sich nur durch die Eutfernung von Neapel, dem geistigen Aftionsplaß und durch die Ab- sorbirung des Interesses durch Herculanum und Pompeji erklären läßt. Die archäologishe Gesellschaft von Terra di Lavoro und von Salerno haben jeßt jedoch darauf bestanden, auch in jenen Theilen der Provinz die Säße des Alterthums zu heben. Daß eben die ältesten Gemälde, mit welchen das Museum in Neapel prangt, aus Pästum g erhöht noch die Erwartungen, welche man an die Durc{forschung dieses Landstriches knüpft. Gleichzeitig werden in Capua und Salerno Kunst - Museen gegründet, in welchen die griehis{en Kunstschäße auf Kosten der Provinz aufgestellt werden sollen. Diese Decentralisation wird, indem sie die Bildung befördert, das Interesse wecken und so den Anstoß zu immer wieder erneuten Nachsuchungen geben. Salazaro ist als Autor des Werkes „Studi sui Monumenti dell’ Italia Meridionale dal IV, al XIII Secolo“ befannt.

Gewerbe und Handel.

Leipzig, 20. Februar. (W. T. B.) Der Aufsichtsrath der Leipziger Bank beschloß, pro 1873 eine Dividende von 9%, % zu vertheilen, so daß also der Dividendencoupon der alten Aktien mit 16!/; Thlr., der Coupon der früheren jungen Aktien mit 111/,, Thlr., vorbehaltlih der Genehmigung der Geueralversammlung, zur Auszah- lung gelangen würde.

Verkehrs-:Anftalten. MSwinemünde, 21. Februar. (W T. B\) “Der Postdampfer

„Washington“ vom baltishen Lloyd ist von New-York e p

werpenTwohlbehalten hier eingetroffen.? y..

Die Nr. 14 der „Zeitung des Vereins Deutscher

Eisenbahn-Verwaltungen“ hat folgenden Inhalt: Sit. der preußischen Eisenbahnen für das Beiriebsjahr 1872. Zum Ent-

wurfs eines Geseßes, bctreffend Abänderung des Geseßes vom 27. Juni

1871 über die Pensionirung und Versorgung der Militärpersonen. Der

Kontrakt über den Verkauf der Friedrich-Franz-Eisenbahn (Sluß).

Vereinsgebiet : Berliner Briefe. Hannovershe“Staatseisenbahn. Aus

Süddeutschland. Bayern. Ausland: Gotthardbahn (13. Monats-

bericht). Literatur: Vorträge über Eisenbahnen von Dr. E. Winkler.

Zeitschrift für Kapital und Rente. Eisenbahn-Kalender. Offizielle

und Privat-Anzeigen.

Königliche Schauspiele.

Sonntag, den 22. Februar. Opernhaus. (50. Vorstellung.) Neu einstudirt: Die lustigen Weiber von Windsor. Komisch- phantastishe Oper in 3 Akten. Musik von Nicolai. Tanz von Hoguet. In Scene geseht vom Direktor Ernst. Anfang 7 Uhr. Mittel-Preise.

Schauspielhaus. (52. Vorstellung). Zum ersten Male wieder- holt: Dunkle Wolken. Dramatische Kleinigkeit in 1 Aft von Fournier, deutsch von F. Tietz. Hierauf: Der Iugendfreund. Lust- spiel in 3 Abtheilungen, frei nach Ancelot und Comberousse von F. v. Holbein. Zum Schluß: Ein Pas de deux vor hundert Jahren. Berlin 1744. Genrebild in französisher und deutscher Sprache von L. Schneider. Musik von H. Schmidt. Anfang

7 Uhr. Mittel-Preise.

Sonntag, den 22. Februar. Im Saal-Theater des König- lihen Schauspielhauses. Einunddreißigste Vorstellung der fran- Deuxième représentation de:

zösishen Schauspieler-Gesellschaft. Deuxième représentation de:

Les Locataires du Troisième. Les ressources de Jonathas. Deuxième représentalion de:

La Veuve au Camélia.

Montag, 23. Februar. Opernhaus. (51. Vorstellung.) Der Freishüß. Oper in 3 Abtheilungen. Musik von C. M. von Weber. Frl. Leeb, vom Stadttheater in Nürnberg: Agathe, als leßte Gastrolle. Aennchen: Frl. Haupt. Caspar : Hr. Kro- lop. Max: Hr. Diener. Anfang 7 Uhr. Mittel-Preise.

Schauspielhaus. (53. Vorstellung.) Des Meeres und der Liebe Wellen. Trauerspiel in 5 Aufzügen von Grillparzer. Anfang halb 7 Uhr. Mittel-Preise.

Dienstag, 24. Februar. Opernhaus. (52. Vorstellung.) Belmonte und Constanze, oder: Die Entführung aus dem Se- rail. Oper in 3 Abtheilungen. Musik von Mozart. Constanze:

Frl. Grossi. Blonde: Frl. Lehmann. Belmonte: Hr. Schott. Pedrillo: Hr. Woworsky. Osmin: Hr. Fricke. Anfang halb 7 Uhr. Mittel-Preise.

Schauspielhaus. (54. Vorstellung.) Dunkle Wolken.“ Dra- matische Kleinigkeit in 1 Akt von Fournier, deutsch von F. Tieh. Hierauf: Der JIugendfreund. Lustspiel in 3 Abtheilungen, frei nach Ancelot und Comberousse von F. v. Holbein. Zum Schluß: Ein Pas de deux vor hundert Jahren. Berlin 1744. Genrebild in französischer und deutscher Sprache von L. Schnei- der. Musik von H. Schmidt. Anfang 7 Uhr. Mittel-Preise.

Dienstag, 24. Februar. Im- Saal - Theater des König- lihen Schauspielhauses. Zweiunddreißigste Vorstellung der fran- zösishen Schauspieler-Gesellschaft. Quatrième représentation de : Le Demi-Monde. Coiédie en cing actes, en prose, par Mr. Alexandre Dumas fils.

Die in den Königlichen Theatern gefundenen Gegenstände können von den Eigenthümern innerhalb 4 Wochen bei den Hauspolizei - Jnspekloren Schewe (Opernhaus) und Hoff- meifter (Schauspielhaus) in Empfang genommen werden. Erfolgt die Zurückforderung der betresfenden Sachen in der angegebenen Frist nicht, so werden dieselben den Findern ohne

Weiteres ausgehändigt.

Inseraten-Expedition des Deutschen Reichs-Anzeigers und Königlich Preußischen Staats-Anzeigers: Berlin, Wilhelm-Straße Nr. 32.

Konkurse, Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen u. dergl.

[658] Bekanntmachung.

In dem Konkurse über das Vermögen de: Kauf- manns August Mandenberg zu Charlottenburg ist zur Verhandlung und Beschlußfassung über einen Akkord Termin auf

den 3. März 1874, Bormittags 11 Uhr, in unjerem Gerichtslokal, Terminszimmer Nr. 18, vor dem unterzeichneten Kommissar anberaumt wor- den. Die Betheiligten werden hiervon mit dem Be- merken in Kenntniß geseßt, daß alle festgestellten oder vorläufig zugelassenen Forderungen der Konkursgläu- biger, soweit für dieselben weder ein Vorrecht, noch ein Hypothekenrecht, Pfandrecht oder anderes Abson- derungsrecht in Anspruch genommen wird, zur Theil- nahme an der Beschlußfassung über den Akkord be- rechtigen.

Charlottenburg, den 16. Februar 1874,

Königliche Kreisgerichts-Deputation. Der Kommissar des Konkurses. Niewandt.

Thlr. foll

In dem Konkurse üker das Vermögen des Tuchfabrikanten Albert Iulius Tietz, in Firma:

1 Steckhriefe und Untersuchungs-Sachen. 2. Handels-Register.

3, Konkurse, Subhastationen , K ladungen u. dergl.

4. Verkäufe, Verpahtungen, Submissionen 1c.

(669) Nothwendiger Verkauf.

. Das der Wittwe und den Erben des Mühlen- besißers Wilhelm Paulenz gehörige, in Blumenthal belegene und im Hypothekenbuche von Blumenthal Band I. Blatt 223 Nr. 38 verzeichnete Wind- mühlengrundstück veranlagt zur Grundsteuer bei einem Flächeninhalt von 23 Hektar 61 Ar 20 Qu.- Metèr nah einem Reinertrage von 85,27 Thlr. zur Gebäudesteuer nah einem Nußungswerthe von 48

: am 28. April, Vormittags 11 Uhr, im Wege der nothwendigen Subhastation versteigert und das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlages __ am 5. Mai, Bormittags 11 Uhr, verkündet werden. Auszug aus der Steuerrolle und Hypotheken{chein sind im Bureau einzusehen.

Ulle diejenigen, welche Eigenthum oder anderweite zur Wirksamkeit gegen Dritte der Eintragung in das Hypothekenbuch bedürfende, aber nicht eingetragene Realrechte geltend zu machen haben, werden aufge- fordert, dieselben bei Vermeidung der Ausschließung spätestens im Versteigerungs-Termin anzumelden.

S Ueckermünde, den 8. Februar 1874. [663] Königliche Kreisgerichts-Deputation. Der Subhastationsrichter.

5. Verloosung von öffentlichen Papteren.

Aufgebote, Vor» | 7, Verschiedene Bekanntmachungen.

8. Literarische Anzeigen.

9. Familien-Nachrichten.

landes.

nish) behandelten Personen.

Lebens und Lichtes.

Julius Tie zu Luckenwalde ift zur Verhandlung und Beschlußfassung über einen Akkord Termin auf _ den 13. März 1874, Vormittags 10 Uhr,

in unserem Gerichtslokal, Terminszimmer Nr. 1, vor dem unterzeichneten Kommissar anberaumt worden. Die Betheiligten werden hiervon mit dem Bemerken in Kenntniß gesebt, daß alle festgestellten oder vorläufig zu- gelassenen Forderungen der Konkursgläubiger, soweit ür dieselben weder ein Vorrecht, noch ein Hypo- thekenrecht , Pfandrecht oder anderes Abfonderungs- recht in Anspruch genommen wird, ur Theilnahme an der Beschlußfassung über den Akord berechtigen.

Jüterbog, den 19. Februar 1874. Königliches Kreisgericht. Der Kommissar des Konkurfes.

[659] Bekanntmachuna.

Der Callmann, in Firma C, Aronusonsche Konkurs von Lautenburg is dur rechtskräftig be- stätigten Akkord beendet.

Strasburg i. W., den 16. Februar 1874.

Königliches Kreisgericht. 1. Abtheilung.

wie solcher seit

[664] Bekanntmachung.

In dem Konkurse über das Vermögen des Kaukf- manns Iacob Landsberg, in Firma: Iacob Landsberg hier, Schlossohle, ist der Kaufmann Paul Zorn hier Friedrichstraße Nr. 16 zum defini- tiven Verwalter der Masse bestellt worden.

Breslau, den 14. Februar 1874.

Königliches Stadtgericht. Erfte Abtheilung.

nicht zu hoffen.

Verschiedene Bekanntmachungen+

Einladung. Unter der höcsten Protektion Jhrer Königlichen Hoheiten der Frau Herzogin Wilhelm zu Mecklenburg-Schwerin und der Prinzeß Marie von Preußen find die Unterzeichneten zusammenge- treten, um im Monat März d. Verkauf zum Besten des Diakonissen-Mutter- hauses zu Kaiserswerth a. R, zu veranstalten,

mäßiger Wiederkehr alle Es ergeht daher an alle Freunde und Wohlthäter der Diakonissensache, insonderheit des Mutterhauses zu Kaiserêwerth, der ältesten, seit 1833 bestehenden, in stetem Fortschreiten und segensreihem Wirken gebliebenen Anstalt, Hierdurch die herzlihe Bitte, durch Gaben aller Arl, das oben genannte Unter- nehmen fördern zu wollen.

. Die Anstalt zu Kaiserswerth bedarf um so mehr

einer außerordentlichen Beihülfe, als der leßte Jahres- L v. Geisler, Abschluß ein Defizit von 5339 Thlr. ergab. An- gesid18 der noch immer wachsenden Theuerung aller Bedürfnisse des Lebens, der großen, über 1200 Per- sonen betragenden Zahl derer, die in den in- und auéländischen Anstalten Kaiserswerths tägli erhal- ten werden müssen, und der noch dringend nothwen- digen Bauten an verschiedenen Orten, ist eine Deckung diescs Defizits durch die regelmäßigen Beiträge aber

Von den augenblicklich zum Verbande des Kaisers- werther Mutterhauses gehörenden 570 Diakonissinnen find allein in Berlin 37 auf 9 verschiedenen Arbeitsfel-

Preußen den 11 bis 3 Uhr.

: l Rheinbabeu, J. wiederum einen v. Rochow, Linkstr. 40,

dem Jahre 1860 in regel-

Schloß, zwei Jahre stattfand. ó

d. Gröben, von der Hceydtstr. 12, Matthäikirchstr. 22,

Chausseestr. 36

Amortisation, Zinszahlung u. 6, IndustrielleEtablissemeuts, Fabriken u. Großhandel.

dern wirksam. Die Thätigkeit der Kaiserswerther Diako- nissen erstreckt sih aber nicht nur auf Kranken- und Siechenhäuser, Bersorgungsanstalten, Gemeindepflege, Waisen- und Erziehungshäuser, Elementar-, Klein- kinder-, Näh- und Flick-Schulen, Mägdehäuser, son- dern auch Asyle, Gefängnisse und Magdalenen-Stifte in 160 verschiedenen Arbeitsstätten des Jn- und Aus- l In diesen verschiedenen Anstalten wurden im vergang:nen Jahre 43,286 Nothleidende aller Art gepflegt, ungerehnet die mehr als 15,000 in den verschiedenen Krankenhäusern unentgeltlich (polikli- ndelten Die größeren außer- deutschen Töchtérhäusez 2u Florenz, Bukarest, Con- stantinopel, BebeX, Smyrna, Beirut, Jerusalem und Alexandrien beweijen sich von Jahr zu Jahr mehr als bedeutsame Träger dentsch-evangelischen y In den Waisenhäusern zu Jeru- falem und Beirut sind bereits 60 eingeborene Lehrerinnen gebildet worden und 5 Araberinnen als Diakonissinnen thätig. Alle diese Anstalten würden eine noch viel größere Thätigkeit entwickeln können, wenn es, bei der großen Theuerung im Orient, nicht an Mitteln fehlte. Das oben Gesagte begründet wohl hinlänglich die Bitte der Unterzeichneten um eine zahlreiche und freudige Betheiligung an dem beabsichtigten Verkauf. Bei- träge zu demselben werden bis Mitte März erbéten und von Jedzm der Unterzeichneten dankbar ange- nommen. Der Verkauf soll, so Gott will, stattfinden Wilhelmsstraße 72 im_ Palais Jhrer Königlichen POE der Prinzen Alexander und Georg von 21, 23, 24. und 25. März, tägli von

Y Berlin, im Februar 1874. Frau Gräfin Mine Zol, Charlottenburg. chiffbauerdamm 20, Frau Gräfin Arnim-Boytzenburg, Pariser Plaß 4, p str Frau v. Bockelberg, Köthnerstr 3, Gräfin v. Schlieffen, im Königl. ( Frau und Fräulein v. Bodelschwingh, Köthnerstr. 2, Frau Geheime Kämmerier Schöning, Lustgarten 1, Fräulein v. Buddenbrock, Schelling- straße 12, Baronin v, Shuckmann, Lustgarten 2, Frau v. Bülow, Wilhelmstr. 59, Fräulein Sophie Schulte, Jägerstr. 61a., Fräulein Costenoble, Eich- hornstr. 5, Frau v. Schwarzhoff, Moabit 31, Frau v. Eckert, Hindersinstr. 4a.,, Frau Selke, Werder- scher Markt 6, Frau v. Erxleben, Bendlerstr. 20, rau Ober-Hofprediger Suethlage, Dessauerstr. 28, isler, Hallesche Üfer 23, Fräulein v. Baerst, Königin-Augustastr. 28, Fräulein H. v.

zu BVitthum, Bellevuestr. 9, Frau Präsident Hegel, Frau Adelheid Bolfardt, Gertraudtenstr. 23, Frau Präsident Herrmann, Köth- nerstr. 38, Frau v. Wedell-Malchow, Eichhornstr. 9, Frau Geh. Regierungs-Rath Illing, Steglißerstr 81, Fräulcin Wilckcns, Landgrafenstr. 9, Frau v, Kne- bel-Döberrß, Schellingstr. 9, Frau A. Wöhlert, Frau und Fräulein v. Koenen, Bellevuestr. 8, Frau Wolluer, Bellevuestr. 8, Frau v. Lauer, Markgrafenstr. 53, Herr Briet, Karls-

Deffentlicher Auzeiger. - g

Inserate nimmt andie autorisirte Annoncen-Expedition von

Nudolf Mosse in Zerlin, Leipzig, Zamburg, Frank-

furt a. M., Breslau, Halte, Prag, Wien, Müuchen, Uürnberg, Straßburg, Zürich und Stuttgart.

f. w,

é

bad 15, Frau Sophie Lösche, Oranienburgerstr. 20, Herr Professor Cassel, Großbeerenstr. 96, Freifrau v. Magnus, Behrenstr. 46, Herr Hoflieferant Kisker, Schloßfreiheit 5, Frau v. Mannlich Leh- manu, Sigismundstr. 4, Herr Kommerzien-Rath Heese, Alte Leipzigerstr. 1, Frau v. Massow, Pots- damerstr. 139, Herr Präsident König, Matthäikirch- straße 24, Frau W, Moers, Wilhelmstr. 55, Herr Vice-Ober-Jägermeister v. Meyerinck, Potsdamer- straße 31, Frau v. Nostiz, Lennéstr. 8, Frau Gräfin Pourtales, geb. v. B. H., BVictoriastr. 27, Herr Geh. Kämmerier Schöning, Lustgarten 1, Fräulein Marie v. Redern, Unter den Linden 1, Herr Buchhändler Stilke, Jn den Zelten 19.

[M. 234] Die Herren Aktionäre

der Schlesischen Porzellan- und Stein- gut-Mauufaktur-Aktien-Gesellschaft (Matthiesseu)

werden hiermit zu der

am 11. März d. I., Vormittags 14 Uhr,

zu Berlin im Saale des Norddeutschen Hofes, Mohreustraße No. 20,

stattfindenden 07deutlichen General- Ver-

sammlung eingeladen.

TageZorduung:

a, Bericht der Direktion über das abgelaufene Ge-

\{äftsj1hr unter Vorlegung der Bilanz; b. Bericht der Revisoren ; j c. Wahl eines Mitgliedes des Auffichtsrathes ; d. Wahl der Revisoren pro 1574. Zur Theilnahme an der General-Versammlung find diejenigen Aktionäre berechtigt, welhe bis zum Tage vor der General-Versammlung, Abends 6 Uhr, ihre Aktien entweder bei der Direktion zu Tiefenfurth oder bei den Herren Hugo Moehring in Berlin, Spandauerbrücke Nr. 10, und Gottlob Robert Besser in Goerliß deponirt haben. Der gedruckte Geschäftsbericht wird {on einige Tage vor dem 11. März bei der Direktion und den genannten Firmen zu haben sein. Berlin, den 20. Februar 1874. (a. 934/2.) Dex Aufsichtsrath.

G. R. Besser.

Frau v.

räulein

rau Gräfin

Redaktion und Nendantur: Schwieger.

Berlin: Verlag der Expedition (Kessel). Druck: W. Elsner.

Vier Beilagen. (einschl. Börsen- und Handelsregister-Beilage Nr. 19)

O

Beilage

zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger.

N Me

Reichstags - Angelegenheiten.

Berlin, 21. Februar. In -der gestrigen Sizung des Deut - \chen Reihstags hatte in der Diskussion übar den Entwurf eines Preßgeseßes der Abg. Reichensperger (Olpe) die Entziehung des Postdebits der „Germania“ in Elsaß-Lothringen zur Sprache gebracht. Der Reichskanzler Fürst v. Bismar ck erwiderte hierauf nah dem Abg. Geib:

Dex Herr Abg. Reichensperger hat vorhin angedeutet, daß in den Reichslanden, in Elsaß und Lothringen, im Widerspruch mit dem Das Postdebitsentzieh:ngen stattgefunden hätten. Er hat diese

hatsache zunächst als muthmnaßlich angedeutet; am Schluß seiner Auslassungen aber von ihr als von einer Thatsache gesprochen." Mir waren die Verhältnisse im Einzelnen niht in Erinnerung, ih habe deshalb in der Zwischenzeit, während wir soeben die Rede des leßten Herrn Redners haben anhören fönnen, Erkundigungen darüber einge- zogen, und die Sache liegt doch etwas anders, als der Abg. Rei- chensperger annimmt. Die Postverwaltung ist an den Ausnahmemaß- regeln, die ‘dort getroffen sind, durchaus unschutdig und unbetheiligt und hat sich nicht beikommen lassen, in Widerspruch mit dem Postgeseß irgend eine Postdebitsentziehung auszusprechen, wohl aber wohnen dem Ober-Präsidenten als der höchsten Verwaltungsbehörde jener Reichslande bisher ausnahmsweise, theils dem französishen Rechte, theils der bisherigen Geseßgebung in Elsaß-Lothringen entlehnte und dadur begründete Rechte bei, unter andern auch dasjenige, Zeitungen vollständig zu ver- bieten, auch solche, die im Deutschen Reiche erscheinen. Es sind ja die Preßerzeugnisse des deutschen Geistes nicht überall von gleicher Bedeutung, von gleihèr Wirkung, auch nicht überall glei vereinbar mit der Ruhe eines naturgemäß aufgeregten Landes, in dem die Ver- Hältnisse sich erst zu konsolidiren haben, und insofern ist es rihtig, daß, ich kann Ihnen nicht genau angeben, welche Zeitungen dort oerboten worden sind, ich seße voraus, daß die „Germania*" darunter sein wird, es erscheint mir dies reenigstens natürlich; ih seße voraus, daß einige süddeutshe Blätter, die si durch eine besonders leidenschaftliche Sprache zu Gunsten Frankreihs und gegen Deutschland auszeichnen, darunter fin werden, ih kann indeß leiht meine Erkundigungen darüber vervollständigen, welche Zeitungen es sind. Die Nicht- annahme derselben auf der Post beruht aber “nicht auf einer Postdebitsentziehung, auch auf keiner postalischen Maßregel, sondern auf einem Verbot von Seiten der politischen Behörde, auf einem Verbot, zu welchem das Recht bisher geseßlich ganz un- zweifelhaft dieser Behörde zusteht. Im Namen der verbündeten Re- gierungen, jedenfalls im eigenen Namen als verantworilich für die Art, in welcher, erfläre ich die Reichélande regiert werden ich denke, neue und allerneneste Vorgänge werden diese meine Auffassung unter- stüßen daß diese Ausnahmsberechtigungen der dortigen höchsten po- litischen Behörde einstweilen, wenn wir für die Sicherheit der Reichs- lande verantwortlih bleiben sollen, unentbehrlich sein werden.

Dem Abg. Majunke entgegnete der Reichskanzler Fürst v. Bismarck:

Fch hatte auf die Dankbarkeit des Herrn Vorredners gerechnet, als ich sein Blatt erwähnte; ih glaube, ich habe ihm einigermaßen Reklame damit gemacht, und war wenig darauf gefaßt, daß sein Bedürfniß nach sittlicher Entrüstung mir gegenüber so groß wäre, dies zu verkennen, und mir mit einem gewissen zornigen Ton zuzuwerfen : „ih hätte mir erlaubt...“ (Widerspruh im Centrum.) Eine hofliche Redensart is das immer niht. Ich glaube, ih - bin gegen die „Germania*" recht höflich gewesen; ih glaube, auch der Herr Ober-Präsident von Sea ist schr höflich gewesen, indem er mit mir anerkannt hat, daß unter den Blättern, die wir für staatsgefährlih, subversiv und geeignet halten, uns die Sympathien der dortigen Einwohner zu entfremden, „die Germania" so geno das am geschicktesten und am vorsichtigsten redigirte ist. (Murren im Centrum.) Das habe ih dem Herrn Vorredner nur jagen wollen, und mir sind die unartikulirten Töne, iu denen mir eben die Miß- billigung einiger Herrn zu erkennen gegeben wurde, nicht ganz ver- ständlich. Jch glaube wirklich, der Herr Vorredner war nicht höflicher gegen mich in seinen Ausdrücken und in seinem Tone, er schien mir sogar zornig zu sein, was R E Weise gewescn bin, wozu ih aber

feinen Anlaß gehabt habe. i e S e nun tes Vorausseßung betrifft, daß die Verbotsbefugniß des Ober-Präsidenten ausschließlich auf den alten französischen Geseßen beruhte, jo ist das irrthümlih; und wenn der Herr Borredner mir vorwirft, daß ih seine „Germania“ nicht hinreihend aufmerksam lese, so glaube ih, hat er do fein Recht, das von mir zu verlangen, neben meinen vielen anderen Geschäften; wenn er aber mir hier auf meine Aeußerungen antworten will, so habe ich, glaube ich, das A. u verlangen, daß er mi vollständig hört; denn der stenographische Bericht wird ausweisen, und ich bin in meinem Gedächtniß darüber ganz sicher, daß ih gesagt habe „theils die älteren französischen Be- stimmungen, theils Akte der neueren Gesetzgebung. Diese Akte der neueren Geseßgebung sind zu finden in einem Geseße i glaube aus dem Jahre 1871 dessen Datum ih niht weiß, aber es wird leiht zu finden sein. Es ist der 8. 10 dieses Geseßes, in welchem zur Vorsorge für unsere_dort bestrittene Herrschaft in diesen angefochtenen Grenzländern dem Ober - Präsidenten gewisse diskretionäre Ausnahme- berechtigungen von einer ähnlichen Art, wie sie den Militär-Oberbefehls- habern in Fällen des Belagerungszustandes zustehen, geseßlich übertra- gen worden sind, und das Recht, von dieser geseßlichen Befugniß Ge- brauch zu machen, wird der Herr Ober - Präsident auch aus Liebe zu dem Herrn Abg. Majunke nicht fallen lassen.

Auf die Bemerkung des Abg. Schröder (Lippstadt), daß, nachdem einmal das Reichspostgeseß in seinem ganzen Umfange im Reichsland eingeführt, dadur jedenfalls die Befugniß des Ober-Präsidenten, willkürlih deutsche Zeitungen zu verbieten, aufgehoben sei, antwortete der Fürst v. Bismarck:

bemerke zunächst, daß, wie ih glaube, der Herr Abgeordnete thatiDblich irrt. Ich lasse soeben nahsuchen. Ich glaube, _daß die Einführung des Postgeseßes in Elsaß-Lothringen im Datum älter ist, als dasjenige Geseß, welches dem Ober-Präsidenten die ausnahms- weisen Befugnisse überträgt. Aber auch selbst, wenn das umgekehrt der Fall wäre, würde diese ausnahmsweise Befugniß denno meines Erachtens legal aufrecht erhalten werden müssen. Es sind eben Aus- nahmegeseße ; ebenso wie der Belagerungszustand, wenn er irgendwo einge- führt wird, alle Geseße, die der Handhabung der öffentlichen Ges walt s{chädlich sein könnten, durchs{chlagend derogirt. Und hier, wie ih schon sagte, existirt ein Theil der Belagerungszustandseinrichtungen gesetzlich und dauernd. Ob das richtig ist, wird sih bei einer ande- ren Gelegenheit, bei der Diskussion des Verwaltungsberichtes über die elsaß-lothringishen Lande erörtern lassen. J glaube, es liegt dieses außerhalb des Kreises der heutigen Diskussion.

—. In der Diskussion über den Gesegentwurf, betreffend die einer besonderen Genehmigung bedürfenden gewerblichen An- lagen, hatte der Abg. Dr. Reichensperger (Crefeld) es als wün- henswerth bezeichnet, allgemeine Bestimmungen über derartige, ie Allgemeinheit {hädlihe oder unbequeme Anlagen zu erlassen und die Ausführung derselben für die einzelnen Fâlle besonderen Kommissionen, die in unparteiisher Zusammenseßung für die

“einzelnen Regierungsbezirke bestellt würden, zu überweisen. Der

Berlin, Sonnabend, den 21. Februar

Präfident des Reichskanzler-Amts, Staats-Minister Delbrü ck imes hievauf: eine Herren! Die von dem Herrn Vorredner eben erörterte Frage is bei der Berathung der Gewerbe-Ordnung auch nicht un- erwogen geblieben und hat zu einer ganz bestimmten Lösung dur die Gewerbe-Ordnung die man gut oder shlecht finden kann, aber doch zu einer ganz bestimmten Lösung geführt, indem am Schlusse des S. 16 gejagt ist: a : L „Das vorstehende Verzeichniß kann, je nach dem Eintritt oder Weg- fall der im Eingang gedahten Vorausseßung, das ist nämlich die Gemeinschädlichkeit durch Beschluß des Bundesrathes, vor- behaltlih der Genehmigung des nächstfolgenden Reichstages, abge- ändert werden.“ i i j : / :

Es ist hiermit, wie mir scheint, ein dreifacher, und ih möchte glauben, bis auf Weiteres auch nah allen Seiten hin richtiger Ge- sichtspunkt ausgedrückt. Einmal der, daß diese Fragen sich in dem Sinne lokal gar nicht lösen lassen, wie der Herr Abgeordnete für Crefeld zu meinen scheint. Es würde zu den allerunerträglihsten Un- gleihheiten führen, wenn man für jeden größeren Bézirk er hät beispielsweise die Regierungsbezirke genannt, ih nehme also an Bezirke von der Größe der preußischen Regierungsbezirke die vorliegenden Fragen lokal ordnen wollte. Es würde das zu den größten Ungleich- heiten führen, weil die Kommissionen, man mag sie mit noch so großer Sorgfalt auswählen, auf der einen Seite in dem einen Bezirk aus ängstlichen, in dem anderen aus weniger ängstlichen Leuten bestehen würden, daß in dem einen Bezirk ohne Weiteres etwas für zulässig gehalten werden würde, was in dem anderen Bezirk den Formen der Gewerb-Oerdnung unterworfen werden würde. Es würde aber auh dabei nicht allein bleiben, sondern mit dem naturgemäß 1n diesen Kommissionen eintretenden Wechsel würden auch die Ansichten wechseln, und wir würden in einer Frage, die eine gleichmäßige Behandlung nicht blos verträgt, sondern mit Rücksicht auf die Kons- furrenzverhältnisse der Industrien in den verschiedenen Gegenden eine gleihmäßige Behandlung auch verlangt, zu den allergrößten Ungleich- mäßigkeiten kommen. Nun ist ja das vollkommen richtig, daß ein solches Verzeichniß natürlih niht für die Ewigkeit gemacht werden fann, das ist auch von der Gewerbe-Ordnung selbst anerkannt. Es ist eben deshalb dem Bundesrath die Befugniß ertheilt , seinerseits dieses Verzeichniß zu ändern. Der Bundesrath hat im vorigen Jahre von dieser Befugniß Gebrauch gemacht, und der größte Theil der Anlagen, die in der heutigen Vorlage enthalten find, ist bereits durch einen Beschluß des Bundesraths im vorigen Jahre, der rite publizirt ist, unter den §. 16 gestellt worden. Es ist also hier dafür gesorgt, daß man dem Bedürfniß sofort und übereinstimmend gerecht sein kann. Endlich hat sich, indem vorgeschrieben ist, daß diejer von dem Bundes- rath vorläufig gefaßte Beshluß dem Reichstage zur Genehmigung vorgelegt werde, der Reichstag einerseits eine Kontrole dessen, was der Bundesrath inzwischen beschlossen hat, vorbehalten wollen, andererseits aber, wie ih glaube, von der Vorausseßung leiten lassen, daß in der Regel eine solche Vorlage niht zum Gegenstande einer großen Diskussion werden würde, sondern daß, wenn nit ganz beson- ders erhebliche Interssen obwalten, fie stillschweigend über die Bühne geht. Ob nun eine solche allgemein zu treffende Anordnung in Form eines Geseßes im Reichsgeseßblatt steht, oder fofern sie übereinstimmend getroffen wird, und das muß fie werden, in einer minder feierlichen Form in den einzelnen Lokalblättern, das glaube ih, macht in der That keinen Unterschied; ih möchte deshalb der Meinung fein, daß wenigstens auf Gruad der bisherigen Erfahrungen zu einer Aenderung in der vorliegenden Bestimmung der Gewerbe-Drdnung fein Anlaß vorhanden ist.

Motive zu dem Gesezentwurf über die Presse.

(Scbluß aus Nr. 44 d. Bl.)

Zu §. 16. Die Aufnahme der in diejem Paragraphen vorge- sehenen Main (welche sich zwar in vielen, doch nicht in allen bisherigen deutshen Preßgeseßen findet, und unter Anderem dem preu- ßischen Gesetze fehlt) wird keiner Rechtfertigung bedürfen. Hat au die neuere Zeit im Allgemeinen - eine anerkennenêwerthe Zurückhaltung der vaterländischen Tagespr-sse in der Veröffentlihung von Nachrichten ergeben, welche die militärischen Interessen des Reichs hätten gefährden fênnen, so wird doch das Geseß die Mittel bereit halten müssen, um eintretenden Falls vereinzelten Auénahmen entgegentreten zu können.

Zu 8. 17, Wenn es au an si nit unzulässig ist, daß einem Verurtheilten, der eine ihm zuerkannte Geldstrafe aufzubringen nicht im Stande ist, die Liberalität dritter Personen zu Hülfe kommt, 1o tragen doch darauf abzielende öffentliche Aufforderungen in der Regel den Charaft r von Demonstrationen an sich, welche das Ansehen der ZFustiz gefährden und deshalb nicht zu dulden sind. Auf dieser Rü- sicht latnbi die Bestimmung des Paragraphen, welche Vorgänge in De stehenden Geseßgebungen hat (Preußen S. 23, Bayern §§. 27 und 952, Königreich Sachsen §. 14! und bezüglich der Konfiskations-Androhung in der Fassung an §. 335 des Strafgeseßbuchs sih anschließt.

Zu §. 18. Die hier getroffenen Bestimmungen, welche in ähn- licher Art anderwärts theils in Preßgeseben, theils in Strafprozehß- ordnungen sich vorfinden, sollen die Unbefangenheit der bei Strafver-

handlungen betheiligten Personen hüben. 4

' Durs die Fassung des 2, Absatzes ist Vorsorge getroffen, daß {on während des Ganges einer auf Tage oder Wochen sich erstreckenden Verhandlung der Presse die Erstattung vollständiger Referate mögli gemacht ift. Selbstverständlich bezieht sich die Bestimmung nur auf AUVFFAUN S Veröffentlichungen und die landesrechtlichen Vorschriften über Bewah1ung des Amtägeheimnisses und über Ertheilung der Er- laubniß von Seite öffentliher Behörden zur Veröffentlichung amtlicher Schriftstücke der hier fraglichen Art bleiben unberührt. _

Zu 8§. 19. Die hier vorgeschlageue Abmessung der Strafen, und die daraus sih ergebende Charakterisirung der unter 1—83 bezeichneten Zuwiderhandlungen als Vergehen, der übrigen als Uebertretungen er- läutert sich dur die höhere Strafw®rdigkeit der ersteren von selbst.

Der vorleßte Absaß richtet sich gegen die Täuschungen, welche durch die Vorschiebung fingirter Redacteure behufs Abbüßung der Strafen begangen werden. Diesem Mißbrauche, durch welchen ebenso sehr die Rehtsordnung, als die Ehre der Presse gefährdet wird, kann nit entschieden genug entgegen gewirkt werden. In dieser Beziehung ist zunächst der Eigenthümer, wie au der Verleger--der Zeitschrift in Anspruch zu nehmen. Beide sind regelmäßig bei diesen- Täuschungen nicht unbetheiligt, jedenfalls aber in der Lage, dieselben zu hindern. Es ist daher gerechtfertigt, sie auch dann mit Strafe zu bedrohen, wenn sie die Fälschung nur wissentlih geschehen lassen. Daß daneben auch Andere, welche vorsäßlich- dabei mitgewirkt haben, strafbar blei- ben, ergiebt sih nah allgemeinen Rechtsgrundsäßen von selbst.

Zu 8. 20. Die Argriffe, welche von sehr verschiedenen Standpunkten aus mit steigender Heftigkeit gegen die Grundlagen der staatlichen Ordnung gerichtet werden, lassen die durch den vorliegenden Entwurf beabsichtigte Aufhebung der in den einzelnen Landesgejeßen gegen den Mißbrauch der Presse enthaltenen Vorkehrungen nur dann zu, wenn dur eine Strafbestimmung Ersaß geschafft wird. ;

Vollständig wird eiu solcher Ersaß erst bei einer Revision des Strafgeseßbuchs zu erreichen sein. Der 8. 20 beschränkt sich deshalb darauf, zwei besonders beachtenswerthen Gesichtspunkten gerecht zu werden. 4

In seinem ersten Absatz lehnt er sich an §. 110 des Strafgeseß- buchs an, welcher mit Geldstrafe bis zu 200 Thalern oder mit Ge- fängniß bis zu 2 Jahren denjenigen bedroht, der öffentlich vor einer Menschenmenge oder durch Verbreitung oder öffentlichen Anschlag, oder

1874,

öffentlihe Ausstellung von Schriften oder anderen Darstellungen den Ungehorsam gegen Gesetze oder rehtsgültige Verordnungen oder gegen die von der Obrigkeit innerhalb ihrer Zuständigkeit getroffenen An- ordnungen auffordert. Für die Presse erscheint diese Strafdrohung, deren Anwendung die Aufforderung zu einem konkreten ge)eßwidrigen Verhalten vorausseßt, insofern unzulänglich, als hier die Agitation in einer für die Justiz unerreichbaren Weise leicht und gern hinter theo- retish gehaltenen Grörterungen, welche darauf ausgehen, das politische und religiöse Gewissen mit der Pflicht gegen das Gefeß in Konflikt zu seßen, und hinter allgemeine Besprehungen sich versteckt, durch welche gesetzwidrige Handlungen als erlaubt und nachahmenswerth dar- gestellt, oder Seriauen wegen dergleichen Handlungen glorifizirt werden.

Eine derartige Form der Aufreizung gegen das Geseß kommt in ihrer Tendenz und ihrem Effekte der Aufforderung zu einem einzelnen direkten Angriff gleih, nur daß ihre Wirkung in der Regel eine noch gefährlichere ist. Die vorgeshlagene Bestimmung, indem sie jene Form der Aufreizung treffen will, enthält daher nur eine Fortbildung des bereits dem §8. 110 des Strafgeseßbuchs unterliegenden geseßgeberischen Gedankens in seiner Beziehung auf die Presse. Dieser Paragraph zielt ab auf die Aufforderung zur bestimmten That des Ungehor|ams. Was jene Bestimmung zu treffen beabsichtigt, ist das Predigen des Ungehorsams gegen das Geseß. y

Sie stellt einen für den Richter greifbaren Thatbestand dar und {ließt durch ihre Fassung eine Uebertragung auf die objektive Kritik von Gesetzen aus. : l

Der zweite Absaß schafft kein neues Recht, sondern will nur die Berschärfung der, für die Religionsschmähung bestehenden Straf- drohung, wenn das Vergehen durch die Presse verübt wird. : Abschnitt 111. Verantwortlichkeit für die durch die

Presse begangenen strafbaren Handlungen.

Die Bestimmungen dieses Abschnitts haben im Wesentlichen schon durch die allgemeine Erörterung im Eingange ihre Erläuterung ge- funden. u Í Zu §. 21. Auch in der Fassung schließen sich dieselben möglich eng an den Vorschlag der Reichstagskommission an. Zu den Abwei- chungen, soweit diese nicht bereits oben bei der allgemeinen Erörterung begründet worden find, ist noch Folgendes zu bemerken.

Zur Uebertragung der Verantwortlichkeit von dem Nachmann auf den Vordermann erscheint es ungenügend, daß der Vordermann bekannt ist, weil hiermit prozessualish keine Grenze gegeben, bis zur Straf- vollstre#ung die Möglichkeit, das Verfahren abbrehen und gegen einen inzwischen bekannt gewordenen Vordermann richten zu müssen, eröffnet und jo ein für eine prompte Justiz unerträglicher Zustand geschaffen werden würde. Die sämmtlichen im ersten Absaße genannten Personen sind nah dem Gesetze verantwortlich. Ihre Sache ist es, die Befreiung von dieser Verantwortlichkeit nachzuweisen, und hierzu ist ihnen nur eine kurze Frist zu seßen, denn {on bei Vornahme des Ver- breitungsafktes u. st. w. war es ihre Pflicht, ihres Gewährsmannes sich zu versichern. An Stelle des „Nachweijes* eine bloße „Benen- nung“ genügen zu lassen, erscheint bedenklich, weil hierdurch dem Zweifel Raum gegeben sein würde, ob, wenn gegen den Benannten der Nachweis seiner Betheiligung bei dem Preßerzeugnisse nicht gelingt, auf den Benenner zurückgegriffen werden dürfe. Daß jedoch dem Nachmanne nicht die Führung eines juristishen Beweises angejonnen wird, soll durch das Wort „Nachweisen“ ausgedrückt werden.

Im leßten Absaße des Vorschlags der Reichstagskommissian er» scheint das Wort „wissentliche“, als im Begriffe der „Theilnahme bereits enthalten, entbehrlich. a

Abschnitt IV. Verjährung. a

Zu §. 24. Die Bestimmung einer sechsmonatlichen Verjährungs- frist für die durch die Presse begangenen Verbrechen und Vergehen ist fast allen Preßgeseßen gemeinsam. _Zweifelhaft ist dagegen, inwie- weit die bezüglichen Bestimmungen diejer Gejeße noch_ gegenwärtig, nach Einführung des Strafgeseßbuchs für das Deutsche Reich in Geltung find, da der §. 2 des Einführungsge]eßes vom 31, Mai nur die besonderen Vorschriften „des Landesstrafrechts, namentlich über strafbare Verleßungen der Preßpolizei-Geseße" aufrecht erhalien hat.

Daß der Entwurf jene kürzere, in der Natur der Preßdelikte begründete Verjährung wieder aufgenommen hat, wird keiner Recht-

ertigung bedürfen. | ‘Ein Ae daß die durch die Presse begangenen „Uebertretungen“ (vergl. z. B. §. 360, Nr. 1 des Strafgeseßbuchs und g. 19 Schluß- jaß des gegenwärtigen Entwurfs) in drei Monaten verjähren, war nach §. 67 des Strafgeseßbuchs entbehrlich.

Abschnitt V. Beschlagnahme.

Die Bestimmungen des Entœurfs über die Beschlagnahme von Drucksgriften sind auf die Vorausseßung berechnet, daß bei Einführung des Preßgeseßes im ganzen Bereiche dess selben der Strafprozeß sowohl für Verbrechen und Bergehen , als für U-bertretungen nach dem Anklageprinzipe geordnet, und daß auch hinsichtli® der Uebertretungen die Entscheidung den Gerichten zu- gewiesen sein werde. Auf diese Vorausjeßung ist die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft, und in dringenden Fällen der zur Wahrnehmung der gerichtlichen Polizei berufenen Behörden gegründet, im Falle be- gangener Uebertretungen dec Strafgesetze die Beschlagnahme von Druck- schriften zu verfügen. j l i

Dem steht die sehr verbreitete Forderung gegenüber, daß cine solche Beschlagnahme, wenn überhaupt, doch nur auf rihterlihen Be- fehl solle eintreten dürfen. Ja die Preßgeseße der deutschen Staaten hat diese Forderung nur vereinzelt Eingang gefunden (in Hamburg, ferner in Sachsen-Meiningen und Sachsen-Coburg, wogegen Sachsen- Weimar, Sachsen-Altenburg und Reuß j. L. wenigstens in dringenden Fällen dem Staatsanwalte gestatten, die Beschlagnahme zu verfügen).

Der Entwurf hat diesen Vorgängen nicht folgen können. Nach den geineingültigen strafprozessualischen Grundsäßen it sobald eine Zuwiderhandlung gegen die Strafgeseße eingtreten, die Beschlagnahme jolcher Gegenstände zulässig, welche als Beweisw ittel dienen, oder welche der Einziehung im Falle der Verurtheilung unterliegen. Es ist außerdem die Aufgabe der Kriminalpolizei, die weitere gemein- schädliche Wirksamkeit begangener Verbrechen und Vergehen zu hem- men. Aus diesen Grundsäßen ergiebt sih die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft und, in dringenden Fällen, der Polizei, zur Vor- nahme dieser Maßregel. Die Anwendung derselben auf Erzeug- nisse der Presse enthält niht etwa eine Abweichung von jenen allge- meinen Grundsäßen. Vielmehr stellen sich die besonderen Bor- schriften, welche in dieser Beziehung bestehen, als Begünstigungen der

resse dar. « 5 Naß solche mildernde Bestimmungen zu Gunsten der Presse an- gezeigt sind, soll nicht bestritten werden. ine Beschlagnahme R IR gerade sie besonders empfindlich, weil der Werth ihrer Erzeugnisse dur die shleunige und regelmäßige- Verbreitung wesentlich bedingt ist. Diesen Rücksichten ist aber ihre Grenze dahin vorgezeichnet, da fie niht dahin führen dürfen, den Zweck der Beschlagnahme selbst illusorisch zu machen. . Daß dies der regelmäßige Erfolg fein würde, wenn die zur Verfolgung der Verbrehen und zur Ermittelung des Thatbestandes zunächst“ berufenen Behörden im eigenen Einschreiten

ehemmt und auf die Beantragung der Beschlagnahme bei dem Nichter angewiesen wären, bedarf der Ausführung nicht.

Zu Gunsten der Presse kann nicht weiter gegangen werden, als daß die Beschlagnahme mit denjenigen Garantien umgeben wird, ens E D der Rechtsordnung zuläfsia find.

s solche sind zu nennen: : ; i:

1) Genau geseßliche Bestimmung der Fälle, in welchen die Be- \chlagnahme ohne richterlichen Befehl stattar Ae :

9) Erforderniß einer binnen kürze|ter Frist zu erwirkenden gericht-