Jahres wird als ein Festtag in den Annalen der Münchener Akademie der bildenden Künste verzeichnet werden, da Sie mit demjelben 25 Jahre Jhrer verdienstreichen Leitung dieser Hochschule der Kunst zu” rücklegen. Die Zeichen der Hochshäßung, zu welcher das Fest der Erinnerung Anlaß giebt, sagen Ihnen, wie Künstler und Kunstfreunde es zu würdigen wissen, t an der Spiße der Münchener Akademie ein Mann steht, dessen großartige Werke der Stolz der Nation gewor- den sind. Daß _auch Ich an der Freude der Jubelfeier, welche Sie in Mitte neuen Schaffens trifft, von ganzem Herzen theilnehme, mögen Sie aus der Verleihung des Großkreuzes des Verdienst-Ordens vom Oa Michael erkennen, von der Jch Yhnen durch gegenwärtige Zei- en unter dem Ausdrucke Meiner wärmsten Glückwünsche Mittheilung mache. Jch bin mit békaunter Gesinnung Jhr sehr geneigter Ludwig. München, den 21. Februar 1874."
— Der Universitäts-Professor und Direktor des Krankenhauses, Dr. von Lindwurm, ist am 21. Abends einer Lungenentzündung erlegen.
Dresden, 23. Februar. eodor Mommsen in Berlin ist, dem „Dr. J.“ zufolge, seiner ervflichtung, die übernommene Pro- fessur in Leipzig anzutreten, vom Königlich sächsischen Kultus-Ministe- rium wieder entbunden worden. Professor Mommsen ist von der Aka- demie der Wissenschaften in Berlin zum ständigen Sekretär an Stelle des verstorbenen Professors Haupt erwählt und vorgeschlagen worden.
Kopenhagen, 19. Februar. Die Königliche Kunstaka- demie erwartet in nächster Zeit eine ansehnlihe Vergrößerung ihrer Sammlung von Gipéabgüssen, indem die Fregatte „Ssälland“ neun Kisten mit Abgüssen von Antiken aus Athen hierher führt, welche auf Veranlassung des Königs Georg von Griechenland hergestellt und der Akademie geschenkt worden find. Bei derselben Getiegenheit hat der griechische General-Konsul in Piräus, L. F. Feraldi, .der Akademie eine schr werthvolle Gab? zugesandt, nämlich den Gipsabguß einer Metope, welche im Jahre 1872 bei Hissarlik, wo Dr. Schliemann scine bekannten trojanishen Ausgrabungen vornehmen ließ, gefunden worden ist. Das Basrelief stammt aus der Zeit unmittelbar nach Alexander dem Großen und gehörte zu dem Apollotempel, welchen Lysimachos in der griechischen Stadt Jlion errichten ließ.
Düsseldorf, 22. Februar. Professor C. H. F. Peters, Direktor der Sternwarte des Hamilton-Kollege zu Clinton im Staate New-York, entdeckte kürzkih den 135. der kleinen Planeten zwischen Mars und Jupiter im Sternbilde des Löwen. Das Telegramm giebt den Ort des Planeten so an: 19, Februar Rectascension in Zeit 11 Uhr 19 Minuten, nördlihe Abweichung + 24 Grad 5 Minuten. Von obigen 135 Entdeckungen, die seit dem Anfange dieses Jahrhun- derts von 29 Astronomen gemacht find, kommen 4 auf Asien, 41 auf Nordamerika und 90 auf Eu opa.
Zürich, 21. Februar. Gestern Abend, 5 Minuten nach 7 .Uhr, wurde in der Stadt Zürich ein ziemlich starker Erd st oß verspürt.
Französisches Theater im Saale des Königlichen Schauspielhauses.
Mit des jüngeren Dumas einst epohemuchender „D em i- monde“ hat die Gesellschaft des Herrn Luguet in vergangener Woche besonders günstige Erfolge erzielt. Sie besißt niht nur in Mme. de Sévery eine vorzüglih gecignete Kraft für die \chwierige Rolle der Suzanne d'Ange, sondern auch für den Olivier in Mr. Luguet selb einen fein abwägenden Künstler, der den liebenswürdigen Kavalier treffend zeihnete. Für den aufbrausfenden, leidenschaftlihen Raymond de Nanjac fand auhch Mr. Hillairet meistens den rihtigen Ton. An dem geschmack- voll inscenirten, exakt ausgeführten Zusammenspiel hatten aber niht minder Mr. Gauthier als Hippolyte, Mlle. Roblot als Se ¿M Santis und Mlle. Dany als Marcelle gleihmäßig
ntheil.
Am Sonnabend wechselte die Gesellschaft wieder das Re- pertoire, um drei kleinere Werke vorzuführen, in welchen den komischen Kräften der Gesellschaft Gelegenheit geboten wird, ihr Können zu zeigen. An der erften kleinen Novität „La veuve au Camélia“, scènes de la vie parisienne, haben drei Autoren gearbeitet: die Herren Siraudin, L. Thiboust und Delacour. Den L s daran hat ohne Zweifel der zuerst angeführte, durch seine dramatishen Parodien bekannte Sqriftsteller, während den Andern die feinere ' Ausarbeitung überlassen blieb. Wie sorgfältig die franzöfischen Dramatiker in der sauberen Ausführung derartiger Genrebildchen sind, dafür ist dieses kleine Scherzspiel wiederum ein Beleg. Mr. Clêment, der bisher selten zur Geltung gelangt war, erwies sich hier in der Rolle des Alfred Coq - Héron als ein \ehr gewandter Komiker und neben ihm Mlle. Britchell als eine flinke Soubrette. — In der zweiaktigen Posse „Les locataires du troisième“ führte fich Mr. P. Schaub als propriétaire Pommard s\ehr vortheilhaft ein und versekte im Verein mit Mr. Clément (Raoul Deschamps) und Mr. Lacombe (Gaectan Dupuis) das Publikum in anhaltende Heiterkeit. — Mit der an ergößlihen Verwechselungen reihen comédie- vaudeville „Les ressources de Jonathas“ von Varin und Dd'Avricourt \{chloß der Abend. Auch in diesem Stücke woren es die komischen Leistungen der Mrs. Clément (Leopold peintre) und Lacombe (Jonathas), \owie der Mlle. Britchell (Lucienne), welche eine recht beifällige Aufnahme fanden und die Anwesenden in der heitersten Stimmung erhielten.
Die Bohrversuche für Rechnung des Staats im Jahr 1873.
__VeSu ver PEoyttz/ PLeutes. \hofêwerder im Regierungsbezick Marienwerder, das in der Ab- sicht, die Mächtigkeit der Tertiärformation und das Vorkommen
Das Boßhrloch bei Bi-
älterer Formationen in der Provinz Preußen festzustellen, angeseßt war, ist im April des Jahres 1873 bei einer Gesammtteufe von 120 M. eingestellt worden. Jm Bohrloh fand man das Diluvium 104,5 M. mächtig vor. Dicsen folgten bis 120 M. zur Tertiärfor- mation gehörige sandige Schichten mit Spuren von Braunkohle.
2) In der Provinz Brandenburg. Das bei dem Städtchen Dobrilugk in der Niederlausiß in den dort anstehenden Tertiär- \chichten zur Erforschung der tieferen Schichten angeseßte Bohrloh hat am Schluß des Jahres 1873 die Teufe von 187,08 M. erreicht. Das durchfährene Gebirge war im Beginn des Jahres bei 94,32 M. Tiefe eine mit Sand und Thon vermischte Braunkohle. Bei 103,2 M. Teufe stellte fih ein grauweißer, schr fettiger und zäher Thon ein, der, nachdem bis zum Oktober noch Schichten feinen Sandes, sandigen Thones mit Schwefelkies und Braunkohle durchbohrt waren, seit diesem Monat allein die vor Ort anstehende Gebirgsart gebildet hat. - Gegen den Schluß des Jahres ging das Gebirge in einen Thonstein mit etwas dunklerer Farbe über. Das Bohrloch hat die Weite von 103".
3) Ju der Provinz Sachsen. Das zur Aufjuchung des Steinkohlengebirges in der Nähe von Sudenburg bei Magdeburg angeseßte Bohrloch ist von 23,19 M. am JÖZahresanfcng auf 283,82 M. bei 16“ = 41, Cm. Durxchmesser vertiett worden. Jm Beginn des Jahres stand das Bohrloch in schiefrigen Letten der Büuntsandsteinforma- tion an. Von 149 M. Teufe ab traten rothe Sandsteine mit Horn- falk, denen sich von 155 M. an hier und da Gyps von rother Farbe beigesellte auf. Bei 191 M. wurde der Zechstein angefahren, unter dem das Weißliegende und dann bei 203 M. die Formation des Rothliegen- den folgte. Jn leßterer, und zwar in theils thonigen, theils fein jan- diyen Schichten derselben, stand das Bohrloch bei Jahres\{chluß an.
4) In der Provinz Schleswig-Holstein. Das zur Er-
Gewerbe und Handel.
Berlin, 20, Februar. Die Delegirten-Versammlung der deutschen Baugewerk-Vereine wurde gestern Vormittag im Saale des Architekten-Vereins eröffnet. Den Vorsiß in der von etwa 60 Delegirten beschickten Versammlung führte der Ra hs-Zimmermeister Balß von hier. Die von dem Bunde der Berliner Bau-, Maurer- und Zimmermeister nachgesuchte Aufnahme in den Allgemeinen Ver- band der deutschen Baugewerkvereine wurde einstimmig genehmigt. — Der Kassenberiht wurde den: Revisoren behu{s Vervollständigung und Vorlage in der nächsten Sißung zurückgegeben. — Den Bericht über die Vereinsthätigkeit leitete der Baumeister Felisch als Schri tführer des Centralverbandes cin. — Herr Biebendt (Berlin) referirte über die Lehrlingsfrage, die er als den Ausgangspunkt zur Lösung der gegenwärtigen foz:alen Wirren bezeichnete. Vor allen Dingen müßten furz gefaßte, aber genau präzisirte Lelrkontrakte und Lehrbriefe vereinbart werden, welche füc alle deutschen Baus- gewerkvereine bindend sind. Zur Feststellung der Grundzüge für die Negelung des Lehrverhältnisses macht der Referent folgende Vorslläge: 1) Für die theoretische Ausbildung der Lehrlinge find aller Orten gewerbliche Fortbildungsschulen einzurichten, unter Aufsicht der Kommune resp. der ortsangehörigen Lehrherren. 2) Die Lehrherren müssen in größerem Maße als bisher für: die sah- und fachgemäße Ausbildung der Lehrlinge Sorge trogen. 3) Der Lohn der Lehrlinge ist den örtlihen und Zeitverhältnissen anzupassen. 4) Zwischen dem Lehrherrn und dem Lehrlinge resp. dessen Eltern oder Bormund ist stets cin bindender Lehrkontraft zu stipuliren. Die Lehrzeit wird auf 3—4 Jahre festgestellt. 5) Der Lehrherr verpflichtet fich, dem Lehr- linge bei der Freisprechung einen Lehrbrief auszustellen, dessen Jnhalt und äußere Form für alle Baugewerkvereine möglichst übereinstimmend sein soll. 6) Lehrlinge; welche vor Beendigurig der Lehrzeit resp. vor erfolgter Freisprechung der Lehre entlaufen, dürfen von keinem Ver- bandsmeister ohne Einwilligung - des früheren Lehrherrn resp, ohne Genehmigung des Lokalvereins in Arbeit gestellt werden. Die Vereine sind berechtigt, die Namen der entlaufenen Lehrlinge durch das Vereinsblatt zu veröffentlicen. — Diese Grundzüge wur- den von der Versammlung mit großer Majorität angenommen, — Nach der Mittheilung von der Konstituirung eines Steinhauer-Arbeit- geberbundes der Rheinlande, der sich mit dem Centralverein in Ver- bindung zu seßen wünscht, vertagte sih die Versammlung.
Nach ciner kurzen Pause nahm die Versammlung die Mitthei- lung des Baumeisters Fclisch entgegen, daß bezüglich der Errichtung von Baugewerkenshulen eine Petition an den Handels-Minister ab- gesendet worden ist. In Folge des günstigen Berichts über die in Chemniß bestehende Unfallversicherung wurde eine Kommission mit dem A:ftrage niedergeseßt, innerhalb vier Monaten ein Statut für eine allgemeine deutsche Ünfallyersicherung im Baugewerbe vorzulegen. — Der wichtigste Gegenstand der Tagesordnung, definitive Feststel- lung des Statuts für einen allgemeinen teutschen Arbeitgeberbund, wird heut verhandelt.
forshung der Gebirgsverhältnisse an der untern Elbe bei Lieth in Holstein angeseßte Bohrloch ist im Jahr 1873 von 107,2 M. auf 340,0 M. Gefammtteufe gebraht worden. Das durchfahrene Gebirge war bis gegen Jahres\{chluß ein rother sandiger Schiefertbon mit Gypseinlagerungen und Steinsalzknoten. Gegen Ende des Monats Dezember ging der Schieferthon in Sandstein von rother Farbe über. Im Bohrloch wurden im Laufe des Jahres mehrmals Quellen ange- bohrt, welhe rasch ausstiegen und ebenso {nell zurückgingen. Der Salzgehalt der Bohrlochswasser war ziemli gleihmäßig 14 %.
5) In der Provinz Hannover. Das Bohtloch bei Stade, welches, wie das vorige, die Aufschließung der Gebirgsverhältnisse an der untern Elbe zum Zw?ck Gat, ift vou 101,92 M. am Jahresanfang, auf 378,05 M. am Jahresscluß vertieft worden. Bei 241,86 M. Teufe traf man unter dem Gypsstock, in dem sich die Arbeiten bisher be- wegt hatten, eine 5,31 M. mähtige Kalksteinshicht. Dieser folgte rother Thon 7,61 M. mächtig und alsdann eine Reihe von Sand- steinen, Thon und Kalksteinen wie folgt: :
Mächtigkeit Gesammt-
der Schichten teufe des S E , im Bohrleh. Bohrlochs. rother Sandstein mit kalkigen Einlagen 1,96 M. 256,74 M. rothzr kalfige Sälithon «30e 259,74 rother sandigec Thon mit viel Kalk... 9 961,74 rother sandigexr Thon mit ziemlih viel Kal | 9 (7 grauer Kalkstein mit weißem und grauem Gyps 9,0 266,74 S A 270,74 falkiger rother Thon, sandig 90 275,74 hellrother, kalfiger Thon... 4,0 284,74 falfiger rother Thon, weniger sandig. . . . 95,0 9280,74 hellröther Thon mit Kalk und Gypseinschlüssen 4,0 288,74 rother sandiger Thon mit Gypsbrocken . . 5,37 9941, cisenschüssiger kalkiger und sandiger Thon . . 28,82 322,93 eisenschüssiger Thon und Kalkmergel . 2 1667 339,50 rother Sandstein, sehr fest únd quarzreih . . 6,35 345,85 eisenshüssiger Thon und Kalkmergel . . . . 4,29 350,14 cie A s 27,91 3783,05
Vei 362 M. Teufe zeigte sih der Thon mit viel Steinsalz durch- wachsen. Der Salzgehalt der Bohrlobswasser \hwankte in den Teu- fen, wo das Bohrloch im Gyps stand, zwischen 16% und 19 %. In größerer Teufe war die Soole gesättigt.
6) In der Provinz Westfalen. Ein am Rothenberge bei Nersen in den Jahren 1855 bis 1858 zur Aufschließung des dortigen Steinkohlengebirges bis auf 1305,75 Fuß niedergebrachtes und bei die- ser Teufe sistirtes Bohrloch ist im Jahr 1873 wieder aufgemacht und in Angriff genommen worden. Man war bis Anh reolchiui mit Auf- räu:nung des alten Bohrschachis und Aufstellung der Bohrmaschine.
d. m m Q D R W-M
«m
Wissenschaftliher Kunstverein.
In der Sihung am 21. Januar trug der Vorsißende, Herr von Dachröden, unter dem Titel „Sonst und Jeßt“ zwei Reise- bilder aus der Campagnua vor, die eine Episode aus feinem Auf- enthalte daselbst in den fünfziger Fahren ausmachten. Das erste die- ser Bilder beschäftigt sich mit der alten Basilika des heiligen Alexander, deren Auffindung und Ausgrabung V.isconti nach den im Batican befindlichen Plänen geglückt war. Die Basilika steht räumlich wie historisch in innigem Zusammenhange mit gewissen Theilen der Katakomben, über welche der Vortragende zunächst be- richtete. Nachdem derselbe die an diese Lokalität fich R erDes Tra- ditionen betreffs ‘des Apostels Petrus, des heiligeu Alexander, der Severina (Tochter der Severa) nicht unerwähnt gelassen, ging er zu einec genauen Beschreibung der Basilika, nah ihrem jeßi- gen Zustande, selbft über. Um der Versammlung Gelegenheit zu geben, Punkt für Punkt seiner Beschreibung folgen zu können, hatte der Vortragende eine Anzahl genauer Kopien nah den in seinem Besiße befindlicen Plänen anfertigen lassen, welche er unter die Ver- sammlung vertheille. Vei der hierauf folgenden Erörterung der Ge- jammtanlage hob der Vortragende das Eigenthümliche des aus Mar- mor und Porphyr errichteten Altars gegen die Umfassungsn' auern besonders hervor, betonte ferner den Umstand, daß die Apsis hier nit gerundet sei, und {loß mit einer Vergleichung dieses bis zum Jahre 1000 bestandenen Werkes wit deu darauf folgenden großartigeren Werken der Kirchenbaukunst. Nachdem der Vortragende auf etnige aus der Versammlung an ihn gerichtete Fragen geantwortet hatte, ging er zu dem zweiten Theile seines Vortrages über, in welchem er sich einige Erlebuisse des 12. April 1855 zum Vorwurfe genommen hatte. An diesem Tage wurde die neu aufgefundene und nunmehr ausgegra- bene Kirche durch den Papst Pius IX. feierlich eingeweiht. Bekannt ist, daß an diesem Tage nah vollbrachter Ceremonie dur den Ein- sturz eines Saales, in welchem sich der Papst unter großer Versatnm- lung aufhielt, eine Katastrophe herbeigeführt wurde, welche für die Hauptbetheiligten uoch einigermaßen glücklih ablief. Der Vortra- gende hatte hicr Gelegenheit, einige drastische Scenen zu \{ildern,
Verkehrs -Aunftalten.
Triest, 23. Februar. (W. T. B.) Der Lloyddampfer „Hun- garia“ ist heute Nachmittag 24 Uhr mit der ostindish-chinesischen Üeberlandpost von Alexandrien über Corfu hiex eingetroffen. -
- Paris, 23. Februar. (W. T. B.) In dem Prozeß der Messagerien_ gegen die Suezkanal-Compagnie ift heute das S Qu des Kassationshofes erfolgt, durch welches der von erfteren erhobene Rekurs verworfen und demna das Urtheil des Apellhofes bestätigt und das Recht der Aktionäre definitiv anerkannt wird.
New-York, 23. Mehguae: (W. T. B.) Der Posidampfer „Humboldt " vom baltishen Lloyd ist heute mit Passagieren und voller Ladung nah Stettin abgegangen.
Königliche Schauspiele.
Mittwoch, 25. Februar. Opernhaus. (53. Vorstellung.) Die Meistersinger von Nürnberg. Große Oper in 3 Akten von Richard Wagner. Eva: Fr. Mallinger. Hans Sachs: Hr. Bey. Walther von Stolzing: Hr. Niemann. David: Hr. Sachse. Anfang 6 Uhr. Hohe Preise.
Schauspielhaus. (55. Vorstellung.) Der Spieler. Schau- spiel in 5 Abtheilungen von A. W. Iffland. Anfang halb 7 Uhr. Mittel-Preise.
Donnerstag, 26. Februar. Im Saal - Theater des König- lihen Schauspielhauses. Dreiunddreißigste Vorstellung der fran- zöfischen Schauspieler-Gesellshaft. Quatrième représentation de: Biânah. Troisième représentation de: Les ressources de Jo- nathas. T'roisième représentalion de: La Veuve au Camélia.
Donnerstag, 26. Februar. Opernhaus. Keine Vorstellung. Sechste Symphonie-Soirée der Königlichen Kapelle.
Schauspielhaus. (56. Vorstellung.) Was ihr wollt. Lust-
spiel in 4 Akten von Shakespeare. Anfang 7 Uhr. Mittel- Preise. : R T V Of R Es wird ersucht, die Meldekarten (sowohl zu den Opern- haus-, wie zu den Schauspielhaus-Vorstellungen) in den Brief= kasten des Opernhauses, welcher sich am Anbau desselben, gegen-=- über der Katholischen Kirche, befindet, zu legen.
Dieser Briefkasten ist täglih für die Vorstellungen des fol- genden Tages nur von 10 bis 12 Uhr Vormittags geöffnet.
Meldungen um Theater - Billets im Bureau der General- Intendantur oder an anderen Orten werden als niht eingegangen angesehen und finden keine Beantwortung.
etr Tr B E D P O
zu welchen das erwähnte Unglück Veranlassung gegeben hatte. Zum Schluß schilderte derselbe die Eindrücke und Reflexionen, welche si im Anschluß an das Erlebte und soeben Geschilderte durch Begegnung mit einem für die Landbevölkerung bestimmten „fahrenden Altares" aufdrängen mußten. — Darauf legte der Vorsibende die in seinem Besitze befindlichen Entwürfe und Zeichnungen des Königs Fricd- rich Wilhelm IV. vor, welche der König in den Abendstundea beim Thee anzufertigen pflegte. Es hatte dieselben die Gemahlin des Hochseligen Königs sammeln und vervielfältigen und dann an ein- zelne dem Hofe nahestehende Persönlichkeiten vertheilen lassen, fo daß sie im eigentlihen Sinne nicht in das Publikum gelangt und des=- wegen nur wenig bekannt sind. Der Vorsißende ließ ein vollständige3 Exemplar dieser Abdrücke in einzelnen Blättern in der Versammlung zirfuliren. Die. Versammlung verweilte lange und mit größter Theilnahme bei dieser hohwihtigen Vorlage, welche in eindringlich- ster Weise die hohe Begabung und den feinen künstlerischen Sinn des Königs vor die Augen führte. Diese feinen Architektu- ren, die geheimnißvoll und wie verzaubert in einer poesie- vollen Landschaft stehen, erfüllen den Beschauer mit poetischer Stim- mung, die nur gehobeu wird dur die sich aufdrängende Ueberzeugung, daß alle diese Schönheiten in 1nnigem Zusammenhange stehen mit dem künstlerischen Umgange, der seinen Hof auszeichnete. Wie er die Dichter und Musiker ehrte, so zog er auch, und diese besonders, die Ver- treter der bildenden Künste, an seinen Hof; CThorwaldsen war auf seiner Durchreise sein Gast, mit Rauch, Schinkel, Rörll stand er in stetem Verkehr. Mit dem Geiste dieser Leute, namentlich mit dem Schinkels, zeigen sich seine Leistungen aufs Jnnigste verwandt, auch sie gehören in die Kunstgeschichte der damaligen Zeit.
Zum Schluß erfolgte die für diese Sißung statutenmäßig vor- gesehene Neuwahl“ der Beamten. Hierbei wurde der bisherige Vor- stand, bestehend aus den Herren Professor Bleibtreu (Stellvertreter Ans Lüderiß) und Schloßhauptmann von Dachröden als
orsißende, Dr. Scholz als Schriftführer und Hof-Buchhäudler A. Duncker als Schaßmeistec wiedergewählt.
Stade, 10. Februar. In der am -17. v. Mts. abg-haltenen Generalversammlung des hiesigènVereinsfür Geschichte und Alterthümer wurde zunächst vom Schriftführer, Direktor Gude ein Jahresbericht erstattet. Demselben zufolge hat die leßte Publikation des Vereins eine erfreuliche Steigerung der Mitoliedet- zahl herbeigeführt, so daß die Mitgliederliste zur Zeit 208 Namen aufweist. Die im leßten Jahré vom Vereine entwickelte Thätigkeit hat zu großen Ausgaben Anlaß gegeben, doch ist der Stand der Ber- einsfinanzen noch immer ein befriedigender zu nennen. Im Jaÿre 1873 hat der Verein E dey bekannten Allmersshenu Schrist uber den Altenbruher Altar chrein einen Bibliotheks-Katalog erscheinen lassen und zugleich den V. Band seiner Zeitschrift in Druck gegeben. Lebterer wird 30 Drucktogen umfassen und im Laufe des nächsten Fahres ausgegeben werden können. Von den mit ihm verbundenen Bereinen und gelehrten Körperschaften — es sind das zur Zeit 75 — find dem hiesigen Vereine ‘im leßten Jahre 53 Zusendungen von VNublikationen dieser Körperschaften zugegangèn. UÜmfangreiche Zu- sendungen sind dem Vercin von auswärtigen Gesellschaften gemacht worden. Von den jeßt im Rathhause aufgestellten Sammlungen hak besonders die Sammlung der Alterthümer und der Münzen im leßten Jahre Zuwachs erhalten. i
Es wurde ein Schreiben des Apothekers Wattenberg zu Rotenburg verlcsen, enthaltend Mittheilungen über alterthümliche Helzschuitzereicn, welche sich an einer Orzel des im Jahre 1849 niedergelegten aiten bischöflichen Schlosscs zu Rotenburg vorgefunden haben und jeßt in den Besiß des genannten Herrn Wattenberg übergegangen find.
Weiterhin wurde ein vom Dr. Wibel zu Hamburg aufgestcllter und eingesandter und im Korrespondenzblatt der deutschen Gesellschaft für Anthropologie, Ethnologie und Urgeschichte abgedruckter Berichk über den vermeintlichen Pfahlbau bei Niencop im Alten Lande ver- lesen. Dr. Wibel ist nah eingehenden Untersuchungen mit dem Dr. Schetelig zu Hamburg zu der Ansicht gekommen, daß troß mancher dafür redenden Anzeichen kein. Pfahlbau vorliege. Er erklärt die über- rashend regelmäßige Pfahlseßung aus Eichenstämmen als Wirkuug eines Deichbruches, als Anshwemmung in Folge desselben. That- fahlich soll ein Deichbruh an dieser Stelle 1412 und 1470 stott- gefunden haben uud in Folge dessen die frühcr vorhandenen Dörfer Nienhusen und Velthusen vershwunden sein. — Schließlich wude ein Bericht des Studien-Raths Dr. Müller zu Hannover über vor christ» lihe Brunnengräber vorgelegt. /
Redakticu und Rendantur: Schw ieg er. Berlin: Verlag der Expedi.ion (Kessel). Druck: W. Elsner.
Zwei Beilage1i einschließli Börsen-Beilage.
Beilage
zum Deuischen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger.
M M7
Landtags- Nngelegenheiten.
Berlin, 24. Februar. Dem Herrenhause is folgender Gesevßentwurf, betreffend die Erhaltung und Be- gründung von Schuß-Waldungen 2c., sowie die Bil- dung von Waldgenossenschaften vorgelegt worden :
Wir Wilhélm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen, mit Zestimmung beider Häuser des Landtages Unserer Mon- archie, für den ganzen Umfang derselben, was folgt:
__ I. Allgemeine Bestimmung.
8. 1. Die Benußung und Bewirthschaftung von Waldgrundstücken unterliegt, soweit nicht Lokalstatuten oder sonstige, spezielle Rechtstitel eine Ausnahme begründen, nur denjenigen Beschräukungen, welche das gegenwärtige Geseß vorschreibt — :
“ Die über die Beaufsichtigung, Benußung und Bewirthschaftung der Staats-, Gemeinde-, Korporations-, Genossenschafts- und Instituten- Forsten bestehenden besonderen Vorschriften bleiben jedoch in Kraft. 11, Vestimmungen zur Erhaltung und Begründung von Schußwaldungen und sonstigen Schußanlagen.
§. 2. Ja Fällen, wo a. durch die Beschaffenheit von Sandlän- dercien benahbarte Grundstückte der Gefahr der Verfandung; þ. durch das Abschwemmen des Bodens oder durch die Bildung von Wasser- stürzen in hohen Freilagen auf Becgrücken, Bergkuppen und auf Berg- hängen die unterhalb gelegenen vußbaren Grundstücke, Straßen oder Gebäude der Gefahr einer Ueberswüttung mit Erde oder Steingeröll oder der Ueberfluthung; e. dur die Zerstörung eines Waldbestandes in dem Quellgebiet und an den Ufern natürlicher “e ladtaatd fowie an den Ufern ‘von Kanälen, der Stand der Wasserläufe der Gefahr einer Verminderunga, die Grundstücke der Gefahr des Abbruches und die im Schuße der Waldungen gelegenen Gebäude 2. der Gefahr des Eisganges; d. durch die Zerstörung eines Waldbestandes in Freilagen und in dec Scenähe benachbarte Feldfluren und. Ortschaften den nachtheiligen Einwirkungen der Winde in erheblihem Grade R iefeht sind, kann behuss Abwenduug dieser Gefahren sowohl die Art der Benußung der gefahrbringenden Grundstück», als auch die Ausführung von Waldkulturen oder sonstigen Schutßzanlagen auf Antrag (§8. v angeordnet werden. Hierbei sind die beiderseitigen Jnteressen möglichst zu vereinigen. ;
8, 3. Der Antrag auf Erlaß dieser Anordnungen fann gestellt werden: a. von jedem gefährdetcn Interessenten; b. von Gemeinde- und Kommunalvezbänden in allen innerhalb ihrer Bezinke vorkommen- den Fällen (8. 2); c. von der Landespolizeibehörde.
L 4, Vie Eigenthümer, Servituté- und sonstigen Nußtungsbe- rechtigten der gefahrdroßenden Grundstücke, find verpflichtet, fih allen Beschränkungen in“ der Benußung der leßteren zu unterwerfen, welche in Gemäßheit des §. 2 dieses Gesetzes angeordnet werden und die Ausführung der auf Grund dieser Vorschrift angeordneten Wald- fulturcn oder Schußmaßregeln zu gestatten. z
* Eine Eatschädigung dafür ist ihueu rur in soweit zu gewähren, als sie durch die Nuzungsbeschräukung an dem bisher bezogenen Rein- ertrage eine Einbuße erleiden. /
Die zu gewährende Entschädigung ist von den gefähtdeten Inter- essenten nah den im §. 5 ertheilten Borschriften aufzubringen.
8 5, Die Kosten der Pie und Unterhaltung der ange- ordneten Waldkulturen oder sonstigen Schußanlagen haben die Eigen- thümer der gefahrbringenden Grundstücke gemeinshaftli®, mit den Interessenten, welche deu Antrag geftellt haben, nach Verhältniß und dis zur Höhe des Vortheils zu tragen, welcher jedem daraus erwächst. Auch iéfentéen gefährdeten Interessenten, welche dem Antrage nicht beigetreten find, haben nach demjelben Verhältnisse zu den Kosten beizutragen, wenn: 1) die Ÿ ntragsteller mindestens den vierten Theil ter gefährdeten Grundstücke besien, oder 2) der Antrag von einer Gemeinde; einem Kommunal-Verbande oder von der Landes-Polizei- behörde gestellt ist. L §6. Der Kostenbeitrag (§. 5) kann durch Naturaldiensté und Lieferungen geleistet werden, soweit dies ohne Beeinträchtigung des Zweckes angeht. - :
8, 7. Die Entscheidung darüber, ob und welche Maßregeln in o dts einzelnen Falle anzuordnen sind, wird von dem Waldschußgericht getroffén. : / N j
8. 8. Als Waldschußgericht fungirt in den Landestheilen, in welchen die Kreisordnung vom 13. L eee 1872 (G.-S.. S. 661 gilt, der Kreisausschuß, in den Hohenzollernschen Landestheilen der nad Vorschrift der Hohenzollernschen Amts- und Landesordnung vom 2. April 1873 (Ges.-S. S. 145) bestellte Amtsauësshuß. i / 8, 9. In den übrigen Landestheilen wind für jeden Kreis, mit Auss{luß der sclbständigen Stadikreise, das MWaldschutgericht aus dem
Landrathe (Kreishauptmann) als Vorfißenden und 6 Mitgliedern ge-"
bildet, welhe von der Kreisversammlung nach absoluter Stimmen- mehrheit gewählt werden. Wählbar als Mitglied ift jeder sebstän- dige Angehörige des Deutschen Reiches, mik Ausnahme der nicht an- gesesfenen servisberehtigten Militärpersouen, welcher a, in dem Kreise de Wohnsiß hat, b. sich im Besiy der bürgerlichen Ehrenrechte be- indet. . Als selbständig wird Dérjenige angesehen, welcher das 21, «Lebens- jahr vollendet hat, sofern ihin das Recht über sein Vermögen zu ver- fügen n dasselbe zu verwalten nicht dür gerichtliche Anorduung. ent- zogen ift. : i
Geistliche, Kirhendiener und Elementarlehrer können niht Mit- gliedec des Waldschußgerichts sein; richterlihe Beamte, zu denen je- doch die technischen Mitglieder der Handels- oder Gewerbe- und ähn- liche Gerichte nicht zu zählen sind, yur mik Genehmigung des vorge- seßten Ministers. i : j
Die Wahl der Mitglieder erfolgt auf 6 Jahre mit der Maßgabe, daß bei Ablauf der Wahlperiode die Mitgliedschaft bis zux Wahl des Nachfolgers fortdauert. Alle zwei Jahre scheidet ein Drittel der Mitglieder aus. -Die das erste und zweite Mal Ausscheidenden wer- den dur das Loos bestimmt. Die Ausgeschiedenen können wieder gewählt werden. , : e
Die Mitglieder des Waldschußgerichts werden von dem Vorsißzen- den vereidigt. Sie können durh Beschl des Verwaltungsgerichts ihrer Stellung enthoben werden. Fee
Dieselben erhalten eine ihren Auslagen eutsprechende Entschädigung aus Kreis - Kommunalmitteln. der Kreistag. 3 F i ;
8. 10. Das ‘Verfahren vor den Waldschutzgerichten richtet sich in allen Landestheilen nah den Vorschriften dieses Geseßbes.
8. 11, Den Antrag auf Abwendung einer Belahtdung im Sinne des §. 2 ist bei dem Waldschußgericht desjenigen Bezirks (Kreises, Amtéverbandes in Hohenzollern) zu Häuden seines Borsißenden zu stellen, in welchem das gefahrbringende Grundstück gelegen ist.
Liegt vate in zwei Bezirken, so ist das Waldschußgericht des- jenigen Bezirkes zuständig, welchem der Abi Theil des Grundstücks angehört. Geht der Antrag von dem ezirke selbst aus, oder 1 er gegen diesen gerichtet, #o eni das Verwaltungsgetiht das zustän- dige Waldschußgericht. Dasselbe gilt, wenn die gefahrdrohenden rund- stücke innerhalb eines selbstständigen Stadkkreises liégen. L
12. Das Waldschußzgericht ist beschlußfähig, wenn 3 Mitglieder mit Einshluß des Vorsitzenden anwesend sind. Die Beschlüsse werden nah Stimmenmehrheit gefaßt. i |
Ist’ eine gerade Zahl von Mitgliedern anwesend, so nimmt das dem Lehensalter nah jüngste gewählte Mitglicd an der Abstimmung nicht Theil. Betrifft der Gegenstand der Verhandlung einzelne Mit- lieder des Waldschußzgerichts, oder deren Verwandte und Ver- Tbwägerte in auf- oder absteigender Linie, oder bis zu dem 8. Grade der
Ueber die Höhe derselben beschließt.
187,
Berlin, Dienstag, den 24. Februar
E i
PeSi i L iu ét
Seitenlinie, so dürfen dieselben an der Berathung nicht Theil nehmen. Wird dadur das Waldschußgericht beschlußunfähi-, so tritt nah der Bestimmung des Verwaltungsgerichts das Wal!dschußgericht eines benacbarten Bezirkes an seine Stelle. j ;
&. 13. Das Walèschußgericht hat die Thatsachen, welche für seine Entscheidung erheblih sind, von Amtswegen zu erforschen und festzustellen, sowie den Beweis in vollem Umfange zu erheben. Es hat zu diesem Behufe den bei ihm gestellten Antrag dur einen Kom- missar örtlich untersuchen und prüfen zu lassen, ist auch befugt, Sach- verständige zu laden und eidlih selbst zu vernehmeu oder vernebmen zu lassen. Hinsichtlih der Verpflichtung, sich als Zeuge oder Sach- verständiger vernehmen zu lassen, _kominen die entsprechenden Bestim- mungen dex bürgerlichen Prozeßgeseße mit der Maßgabe zur Anwen- dung, daß im Falle des Ungehorsams das Waldschußtzgericht auf eine Geldbuße bis zu 150 Mark erkennen kann. Gegen diesen Straf- bescheid ist innerhalb 14 Tagen die Berufung an das Verwaltungs- gericht zulässig. z j - ;
Zum Kommissar kann das Waldschußgericht ebensowohl seinen Vorsibßenden oder eines seiner Mitglieder, als auch einen anderen ge- eigneten Sachverständigen ernennen. i f
8 14. Der Kommissar hat die gefabrbringeuden Grundstücke und den Ümfkfrcis festzustellen, innerbalb dessen Beschädigungen anderer Grundstücke zu befürchten sind. Er hat di? Eigenthümer, Servituts- und sonstigen Nußungsberechtigten jcner Grundstücke, jowie die zur Sade betheiligten gefährdeten Interessenten zu ermitteln. Nach An- bSrung derselben hat ex ein shciftlihes Gutachten abzufassen, welches sich über folgende Punkie äußern muß: ;
1) ob eine Gefahr im Sinne des §. 2 obwaltet,
9) ob und welche Eitschränkungen in der Benußung der gefahr- O Grundstücke nothwendig und welche Entschädigungen dafür zu zahlen, E Ï
3) ob und' welche Waldkulturen und sonstige Schuß-Aulagen erfor- derlich, und N
4) von wem und ‘nach welchem Verhältniß die Kosten der An- lagen (ad 3) und der Entschädigung (ad 2) aufzubringen sind.
8. 15. Wenn der Kommissar die Gefährdung als vorhanden er- achtet, so hat derscelve cin Regulativ. zu entwerf.n, welches alle crfor- derlichen F stseßzungen, insbesondere auch über die künftige Nußung, Untechaltung und Beaufsichtigung der Schußaniagen enthaltèn muß.
8 16. Der Kommissar hat das Gutachten und das Regulativ zur Einsichtnahme der Eigenthümer, Servituts- und sonstige Nußungs- berechtigten der gefahrbringenden Grundstücke, sowie die gefährdeten Fnteressenten 14 Tage lang ‘in den Gemeinden, in welchen der bethei- ligte Grundbesiß belegen ist, bei dem Gemeinde-Vorsteher Me legen und daß dies geschehen, zur Kenntnißnahme der Interessenten zu bringen. Demnächst hat er die leßteren mit ihren Erklärungen zu hören, die etwa erhobenex Widersprüche zu erörtern, und sodann die Verhandlungen dem Waidschußgericht vorzulegen. j
§&, 17. Das Waldschußgericht hat nah seiner freien und aus dem. ganzen Inbegriff der erhandlungen geschöpften Ueberzeugung zu besWliéßen, E
8. 18 Ergiebt sich aus dem Inhalte des Fo en Gut- achten, daß eine Gefährdung im Sinne des §. 2 nicht zu besorgen ist, so kaun das Waldschußgericht ohne wcitercs Berfahren durch einen mit Gründen versehenen Bescheid den gestellten Antrag zurückweisen. Gegen einen solchen Bescheid ist binnen 10 Tagen. nah dessen Zu- stellung der Antrag auf mündliche Verhandlung vox. dem Waldschuß- gerichte gestattet. Wird der Antrag nicht gestellt, “ss gilt auch in Ansehung der Zulässigkeit der Verufung der Bescheid als Entschei- dung. (S 22.) : : :
L 19, Ebenso kann das Waldschußgericht ohne weiteres Ver- fahren das entworfene Regulativ festseßen, und vollstreckbar erklären, wenn sämmtliche Betheiligten denselben zugestimmt haben, und sich im ffentlichen Interesse nichts dagegen zu erinnern findet
8 20. Ist ein Antrag auf mündliche Verhandlung (8. 18) ge- stellt, oder ist gegen das Regulativ Widerspruch erhoben worden, oder hält das Waldschußgericht die mündliche Verhandlung sonst für erfor- derlich, so ist das münzliche Verfahren einzuleiten.
8. 21. Erfolgt die Cinleitung der mündlichen Verhandlung, so sind die Eigenthümer, Servituts- und sonstige Nuztzungsberechtigten der gefahrbringenden Grundstücke, die Antragsteller und die außer den- selben eintretenden Falls zur Trägung der Kosten verpflichteten Jn- teressenten (§8. 4, 5 und 14, Nr. 4) durch besondere Vorladungen,
Alle, die sonst ein Interesse zuc Sache zu haben vermeinen, durch einmalige öffentliche Bekanntmachung im Amts- und Kreisblatte unter der Verwarnung vorzuladen, daß der nicht Erscheinende nicht weiter werde gehört werden.
Den Betheiligten steht es frei, ihre Erklärungen vor dem Ter- mine sriftlich abzugeben; die mündliche Verhandlung, bei welcher die Betheiligten mit E Einwendungen gegen das kommissarische Gut- achten oder gegen das Regulativ zu hören sind, und das Waldschuß- geriht- über diese Einwendungen zu entscheiden, beziehungswei]e das Regulativ festzuseßen hat, erfolgt, ebenso wie die Verkünd'gung der Entscheitung in öffentlicher Sitzung. Das Waldschußgericht kann auf Grund der mündlihen Verhandlung eine nochmalige Untersuchung durch einen anderen Kommissar oder Sachverständigen vor der Ent- scheidung zur Sache anordnen, 4 E E
Der gerichtlichen Entscheidung verbleiben alle Streitigkeiten über die Existenz und den Umfang von Privatrechten, welche auf speziellen Rechtstiteln beruhen. : S
8§. 22. Die Entscheidung des Waldschutzgerichté, ist mit Gründen verschen, den Betheiligten zuzustellen. : E
Diese Zustellung allein genügt, wenn die Verkündigung der Ent- scheidung nicht sofort hat erfolgen können. L :
j Ueber die öffentliche Sißung wird durch einen _vereideten Protokollführer eine Verhandlung aufgenommen, welche die wesentlichen Hergänge enthalten muß und von den Mitgliedern des Waldschußz- gerihts und dem Protokollführer zu unterzeichnen ijt.
Die Vereidigung des Protekollführers erfolgt von dem Borsißenden des Waldschubgerichts im Namen desselben. i
8& 24. Sämmtliche Verhandlungen vor dem Waldschußgerichte sind gebühren- und stempelfrei; es werden nur die baaren Auslagen des Verfahrens in Ansaßz gebracht. A
Die Kommissare und sonst zugezogene Sachverständige haben Anspruch auf Ersaß ihrer baaren Auslagen, sowie auf Reise- und Zehrungskosten nac) Maßgabe des §. 3 des Kostenregulativs vom 25, April 1836 und den später dazu ergangenen Vorschriften. :
8.25. Die Kosten des Verfahrens, welche erforderlict ea Falls aus Kreis- Kommunalmitteln vorgeschossen werden müssen, haben der oder die Antragsteller allein zu tragen, wenn der Antrag zurückgewiesen norden ist; andernfalls finden auf dics Kosten diejenigen Vorschriften Anwen- dung, wn in den 88. 4 und d dieses Geseßes über die Aufbringung der zu leistenden Entschädigung, beziehungsweise über die Bestreitung der auf die angeordneten Anlagen zu verwendenden Kosten, er- theilt find. : ¿
8 26. Gegen die Entscheidung des Waldst ußgerichts steht den Betheiligten, sowie aus Gründen des öffentlichen Vnteresses dem Vore fißenden derselben, das Recht der Berufung zu. |
Ueber die Berufung cutscheidet das Verwaltungsgericht.
Die Bcrufung muß bei Verlust des Rechtsmittels innerhalb 91 Tagen, angercchnet von dem auf die Zustellung der Entscheidung folgenden Tage, bei dem Waldschußgerichte {riftli angemeldet und gerechtfertigt werden, 7 E j
Zur Rechtfertigung der Berufung fann in nit s{hleunigen Sachen
von dem Vo: fißenden des Waldschußgerichts cine angemessene, der
Regel uach nicht über 14 Tage zu erstreckerde Nachfrist gewärrt werden. y
Fm Uebrigen finden auf das Verfahren in der Berufungs-Instanz
und auf die Kosten desselben die Vorschriften des Geseßes vom
, betreffend die Einseßung von Nerwaltungszgerihten und eines obersten Gerichtéhofes für streitige NVerwaltungssachen , An- wendung. :
S §7. Die Ausführung des Regulativs erfolgt durh den Vor- sißenden des Waldschußgerichts von Amtswegen; übersteigen jedo die Kosten den Werthbetrag der Vortheile sämmtlicher Betheiligten, \o findet die Ausführung nur statt, wenn der übershicßende Theil ander- weit gedeckt ist. 2 :
8. 28. In Fällen, wo Gefahr im Verzuge ist, kann der Vor- sißende des Waldschußgerichts schon vor rechtskräftiger Entscheidung provisorische Anordnungen treffen, zur Verhinderung solcher Unterneh- mungen, welche eine die Gefahr vergrößernde oder begünstigende Ver- änderung in der Bewirthschaftung des Grundstücks vorbereiten.
Er ist befugt, diese Anordnungen durch Exekutivmaßregeln zur Ausführung zu bringen. j /
8. 29. Die Eigenthümer, Servituts- und sonstige Nußungs- berechtigten sind, wenn e den Bestimmungen-des Regulativs zuwider Holz einschlagen, mit einer Geldstrafe zu belegen, welche dem doppel- ten Werthbetrage des gefällten Holzes gleichkommt.
Menn fie die sonstigen Fest]eßungen des Regulativs, durch welche eine bestimmte Art der jer S vorgeschrieben, oder verboten wird, übertreten, sind sie mit einer Geldbuße bis zu 100 Mark zu bestrafen.
8. 30. Wenn im Laufe der Zeit eine Abänderung der Bestim- mungen des rechtsverbindlich festgestellten Regulativs nothwendig wird, so ist diese Abänderung in demselben Verfahren, wie die ursprüngliche Festseßung zu bewirken. E :
& 31: Die Deckung und Aufforstung der Meeresdünen kann auf Grund der Vorschriften dieses Geseßes nit gefordert werden.
IIL, Bestimmungen, betreffend die Bildung von Waldgenossenshaften.
8 32, Wo die wirth\chaftliche Benußung einzelner neben- und untereinander gelegener, aus _Waldgrundstücken oder ôden Flächen be-
teher den Besißungen nur durch gemeinschaftliche Bewirthschaftung oder
Zeshüßung zu erreichen ist, können auf Antrag: a. jedes einzelnen Besißers, b, der Gemeinde, beziehungsweise des Kommunalverbandes, in deren Bezirke die Grundstücke liegen, c. der Landeëé-Polizeibchörde die Eigenthümer diejer dl A zu ciner Waldgenossenschaft nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften vereinigt werden |
& 33. Die Rechtsverhältnisse der Genossenschaft und deren Mit- glieder werden dur ein Statut geregelt. Für diese Regelung ist der Grundsaß maßgebend, daß in den Cigenthums- oder Be sitverbält- nissen der einzeln Betheiligten keine Aenderung eintritt, die Benugung desselben aber nach einem einheitlichen, für die ganze Genossenschafts» fläche festgestellten Plane gerzeinschaftlih betrieben wird.
8. 34. Das Theilnahmemaß jedes Waldgenossen an den Nußzun- gen, den Kosten und Lasten dieser gemeinschaftlihen Bewirth\chaftung ist Zu bemessen: 1) Nach dem Verhältniß des Katastral- Reinertrages, oder wenn dadur eine erhebliche Verleßung entstehen sollte, nah dem Verhältniß d-s wirthshaftlihen Reinertrages der einzelnen Grund» stücke und 2) zugleich nah Verhältniß des auf denselben vorhandenen Holzbestandes. Dieses Verhältniß ist in dem Statut für die Dauer der Genossenschaft festzustellen. 1
& 35. Die Beitragspflicht haftet als Reallast untrennbar auf ven zur Genossenschaft gehörigen Grundftücken und ist den offentlichen Lasten gleichzuachten. N
Bei Parzellirungen müssen die Gera Laa auf alle Trennstücke verhältnißmäßig vertheilt werden. Rückständige Beträge fönnen auch von den Pächtern und sonstigen Nußnießern der verpflich- tetcn Grundstücke, vorbehaltlih ihres Regresses an die eigentlich Ver- pflichteten, im Wege der administrativen Exekution beigetrieben werden.
L 36. Sind Genossenschaftêgrundstücke mit Servituten belastet, so müssen die Berechtigten sich diejenigen Einschränkungen gefallen lassen, welche im Interesse der Genossenschaft erforderli find. Für diese Einschränkung muß den Berechtigten eine Entschädigung gewährt werden, nah dem Vechältniß der Einbuße, welche fie an dem bisher bezogenen Reinertrage erleiden. : / E
& 37. Der Antrag auf Bildung einer Waldgenossenschaft ist bei dem Waldschußgericht des Bezirkes zu Händen ihres Vorfißenden zu stellen, in welchem die zu vereinigenden Grundstücke, sämmtlich oder der Fläche nah zum größ-ren Theile gelegen sind. Liegen sie in einem
sclbständigen Stadtkreise, oder geht der Antrag von dem Kreise (Amts-
verbände in Hohenzollern) seltst aus, so bezeichnet das Verwaltungs- gericht das zuständige Waldschußgericht._ In dem Autrage sind die zu vereinigenden Grundstücke, deren Besißer und Katasterbezeihnung einzeln aufzuführen. :
8 38. Das Waldschutzgericht hat nach Maßgabe dèr O im §. 13 den Antrag durch einen Kommissar örtlih unter)uchen zu lassen. E
Der Kommissar hat nach Feststellung der zu vereinigenden Flächen die betheiligten Grundbesißer über den Antrag zu vernehmen.
Die Verladung zu dem desfallfigen Termine erfolgt {riftli unter dex Verwarnung, daß die Nichterscheinenden dem Mehrheits- besclusse der Erscheinenden für zustimmend erachtet werden sollen.
/ Wern die Mehrzahl aller Betheiligten, nach dem K9- tastralreinertrage der la bts berechnet, sih dem Antrage nicht anschließt, reicht der Kommi r die Terminsverhandlung mit seinem Gutachten über die Bedürfnißfrage und den Vorladungsbescheinizungen dem Waldschußzgericht ein, welches solchen Falls einen Abweisungs- bescheid zu ertheilen hat. j
8 40. Im anderen Falle hat der Kommissar nah Maßgabe der Vorschriften des gegenwärtigen Gesehes und unter Berücksichtigung der besonderen. Verl)ältnisse der zu bildenden Bene ae unter Zuziehung der Bétheiligten oder eines von ihnen gewählten Aus\chusses, das Genossenschaftsstatut zu entiverfen, auch die erforderlichen Ein- \chränkungen der Sevitutberehtigungen, — insoforn nicht deren gänz- lie Ablösung nach den darüber geltenden Geseßen e wird, — fowie die für diese Einschränkungen zu gewährenden Entschädigungen gutachtlich festzustellen. 5
8, 41. Das Statut muß enthalten :
1) eine spezielle Angabe des Umfangs des genossenschaftlichen Be- zirkes und der genossenschaftlichen Zwecke, 2) die Wirthichaftsart und den Betriebsplan, sowie die Formen, in welchen eine Abänderung der- selben beschlossen oder bewirkt werden kann, 3) die den Waldgenossen aufzuerlegenden Beschränkungen und Verpflichtungen, 4) das Verhältniß der Waldgenossen zu den Servitutberehtigten, 5) das Verhältniß der Theilnahme an den Nußungen und Lasten (§. 34), 6) die Formen und Fristen, in denen die Vertheilungsrollen offen zu legen und etwaige Reklamationen anzubringen und zu prüfen sind, 7) die innere Organi-
sation A Genossenschaft und ihre Vertretung nach außen.
. 42. Der Kommissar hat das entworfene Statut, fowie sein Gutachten über die nothwendigen Einschränkungen der Servitutberech- tigten und über die dafür zu gewährenden Entschädigungen allen Be- theiligten vorzulegen, etwaige Widersprüche zu erörtern und fodann sämmtliche Verhandiungen nebst seinem Gutachten über die Bedürf- nißfrage dem Waldschußgeribt einzureichen. s : A
8. 43: Das Waldsehußgericht entscheidet über die Bedürfniß- frage und púft, ob das Statut den Vorschriften entspricht und kein Ant es Interesse verleßt. Waltet in allen di fen Beziehungen ein Bedenken nicht ob, und haken sänimtliche Betheiligten oder die Mehr- zahl derselben, nah dem Katastralreinertrage der Grundftücke berechnet, dam Statute zugestimmt, so seht das Waldschulzgericht das Statut