1874 / 49 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 26 Feb 1874 18:00:01 GMT) scan diff

L. 65,824. 84.

1,509,123. 67. 75,524,550. 13. 2,995,7TTT. 75. 61,731,229. 83. 68,708,474. T7. 61,673,938. 76.

254,727. 66.

L. 271,763,647. 41. Außerdem hatte man Seitens einiger Kommunen an Ver- brauhsfteuern noch ein Guthaben von L. 6,784,582. 53. Gegen das Jahr 1871 ergab s\ich ein Plus von L. 8,636,131. 62. Auf 26,801,154 Italiener vertheilt, erhält man eine Durh- \chnittsfteuer von L. 11,969 pro Kopf (ungefähr 3 Thlr.). Interessant is die Uebersicht über Steuer-Kontraventionen. Die Dogane-Behörden haben im Laufe des Jahres 1872 15,128 Uebertretungen gegen die Zollgeseze wahrgenommen, wozu noh 5,466 Uebertretungen gegen andere Finanzgeseße treten. Kon-

fiscirt wurden an: Kil. 154,424

R T Ban a ASONT Nerarbeiteter Tabak e 47,434 Tabafkspflanzen . N. 453,040 Rat Q 18,145

14,556

E 0s Í Andere Gegenstände . . . 880,269

Am 19. Januar starb in Neapel die Tante des Königs Victor Emanuel, die Gräfin von Syracus, Maria Vittoria Luisa Filiberta von Savoyen-Carignan.

Das Befinden der Herzogin von Aosta is nicht mehr hoff- nungslos.

Eine dem deutschen Altkatholizismus verglichene, aber do nicht damit zu identifizirende Bewegung, nämlich die freien Ge- meindewahlen der Pfarrer, macht immer noch Fortschritte, Nah dem Vorgange von San Giovanni del Dosso und Frassino im Bezirk von Mantua hat man auch in Gonzaga gewählt. Am 21. wurde ein Priester Don Luigi Bottura zum Pfarrer von Acquanegra gegen den Protest des Bischofs von Mantua ge- wählt. Die unentschiedene Haltung der Regierung gegen solche niht kanonische Wahlen if békannt. Sogar die Moderaten- Presse wünscht eine besondere Dotation für die frei erwählten, denn die Dotation der betreffenden Pfarreien selbst denselben zu überweisen, wagt man nicht.

Die römische Akademie San Luca hat ungeachtet des Pro- testes des alten Senates, in welhem dex deutsche Professor Emil Wolff eine hervorragende Stimme hatte, fich eine Reorganisation im Sinne der modernen Kunstrihtung gefallen lassen müssen. Man meint, mit dem einseitigen Klassizismus brehen zu sollen und hofft, der lebendigen Kunst gegen die todte Anhänger und Förderer gewonnen zu haben. Am 19. Januar wurde die um- gestaltete Akademie feierlih inaugurirt.

Der römische Karneval, dessen leßte Tage uns bevorstehen, verdient in dieser Uebersicht doch auch \ch{ließlich eine kurze Er- wähnung, nicht wegen der jedem Reisenden bekannten wunder- baren Maßhaltigkeit des lebenslustigen Volkes in der ausge- lassenen Freude, sondern deshalb, weil seine Vorbereitung einen merkwürdigen Kreuz-Konflikt zu Tage gefördert hat. Das Komite der Pasquino-Gesellschaft hatte ursprünglih die Laune gehabt, in dem Kolosseum ein Schauspiel der römischen Kaiserzeit zu ver- anstalten. Das Unterrichts-Ministerium- versagte die Erlaubniß und motivirte den Abschlag nahträglih mit der Auf- grabung des alten Bodens der Arena. Bei dieser Ge- legenheit hat man nun die Reihe von Altären mit Bildern aus der Passion, die sogenannte Via Crucis fortgenommen und auch das in der Mitte befindliche Kreuz. Wie sich erwarten ließ, galt dies den Klerifalen als eine Profanation des heiligen Märtyrer - Bodens. Nah mancherlei Zeitungsgefechten hat man zugestanden, das Kreuz nah Vollendung der arhäologish vielleicht ergebnißlosen Aufgrabungen wieder

erstellen zu wollen. Soll es doch Gibbon zu seinem Werke inspirirt haben. Der Papst hat Veranlaffung genommen, heftige Verurtheilung der „Entchristlihung!' des Kolosseums auszu- sprechen und für die klerikale Presse war damit der Beweis ge- liefert, daß ohne temporelle Gewalt des Papstes die heilige Stadt der Christenheit selbs nicht mehr vor dem Hineinfluten des Paganismus zu {hüten sei.

Heute, am 15. früh, starb der neu ernannte Kardinal Tar- quini, derjenige, der wohl am meisten nach dem Herzen Pio's 1X, gewesen. Damit wird eine Kombination für das nächste Kon- klave, die der Welt einen jesuitishen Papst geschenkt hätte, hin- fällig. Für die Jesuiten, die sich aufs Aeußerste bemüht hatten, eine offizielle Würde in der Leitung der Kirche zu erlangen, ift dieser Todesfall cin harter Schlag.

Griechenland. Athen, 25. Februar. (W. T. B.) In der heutigen Sißung der Deputirtenkammer wurde von dem Abg. Lombardos der Antrag eingebracht, das Ministerium Deligeorgis in Anklagezustand zu versegen. Die Anhänger des abgetretenen Minister-Präsidenten stellten den Gegenantrag, von der Erhebung einer Anklage abzusehen und die Geschäfts- führung des Ministeriums einer Untersuhung zu unterziehen, durch welche das Verhalten desselben gerechtfertigt werden würde.

Türkei. Konstantinopel, 26. Februar. (W. T. B.) Die armenische Frage is auf Grundlage der Gewissens- freiheit entschieden und die Gemeinde der hassunistishen Katho- liken als eine von dem Patriarhen der Antihassunisten unab- hängige Gemeinde anerkannt worden. Die Investirung des Ver- treters dieser Gemeinde bei der Pforte findet heute statt.

Dänemark. Kopenhagen, 23. Februar. Der König empfing heute in besonderer Audienz auf Shloß Amalienburg den am hiesigen Orte akkreditirten Kaiserlih russischen Gesandten Baron v. Mohrenheim, welcher bei dieser Gelegenheit dem König ein Notifikations\{hreiben des Kaisers von Rußland, betreffend die Vermählung der Großfürstin Maria Alexandrowna mit dem Herzog von Edinburgh, überreichte.

Die in der Kopenhagener Münze stattgefundene Gold- ausmünzung ift jeßt beendet, nachdem ca. 23 Millionen Kronen in 20-Kronenftücken und ca. 4 Millionen Kronen in 10-Kronen- ftücken geprägt worden sind.

Affien. Aus Calcutta, 23. Februar, wird dem „Reuter- \{chen Bureau“ über die Hungersnoth in Bengalen gemeldet :

Bis jeßt haben selbst in den von der Hungersnoth am s{limms- fien betroffenen Distrikten keine wirklichen Erhungerungen stattgefun- den. e Tirhut nehmen indeß die Verbrechen zu und das Ausseßen von Kindern hat begonnen. An den Nothbauten sind nun 213,000 Menschen beschäftigt und die Zahl der Applikanten vergrößert sich. Viele der leßteren zcigen Zeichen der Noth und des Mangels. Sir Richard Temple organisirt energisch Hülfsvereinez

Taxe au den Tabaksbau in Sizilien . Taxe auf Fabrikation von Alkohol, Bier, ga- zeuse Getränke und Pulver dazu .

s E A Schiffsabgaben . S Konfsumsteuern im Innern . Tabake E Salze .

Pulver

Eine neue indische Poft der „A. A. C.* hringt fol- gende bis zum 2. d. Mts. reihende Nachrichten:

In Muskat sind Unruhen ausgebrochen. Muttieh wurde vom Sheik Ben Sala genommen, und man erwartete, daß Muskat ange- griffen werden würde. Ein Gerücht von dem Tode des Jmams hatte Ben Sala zu diesem Schritte veranlaßt. Das briti)che Kanonenboot „Philomela® is von Adcn nach Muskat abgegangen. Non der nah Yarkund geschickten Gesandtschaft sind höchst günstige NaÈ&- richten eingegangen. Den Mitgliedern wurde völlige Freiheit des Handelns destattet. Mit Indien wird eine regelmäßige Postverbin- dung unterhalten. Unweit Punkabari am Fuße der Dardschiling- Hügel sind Kohlen entdeck worden. : A

Von der japanishen Gesandtschaft in London wird ein derselben aus Nangasaki zugegangenes Telegramm veröffent- liht, nach welchem bereits 3000 Mann japanischer Truppen auf dem Schauplaze der legten Unruhen eingetroffen sind. Denselben ist, nah Mittheilung der Gesandtschaft, eine erhebliche Bedeutung niht zuzuschreiben, und steht eine völlige Wiederherstellung der Ordnung in naher Aussicht.

Afrika. Derbritishen Admiralität ist aus nicht offizieller Quelle die Meldung zugegangen, daß es am 31. Januar bei Acroomboo zu einem heftigen Gefechte zwischen den englishen Truppen und den Aschantis gekommen is. Das Gefeht dauerte 12 Stunden. Die Aschantis erlitten sehr bedeutende Verluste; auch der Verlust der Engländer is nicht unerheblih, unter ihren Verwundeten befinden fich mehrere Offiziere. Der General Wolseley steht 15 englische Meilen von Kumassi entfernt und hat Verstärkungen verlangt, weshalb alle bisher noch niht ausgescifften Truppen ans Land gebracht sind. Die Regierung hat noch keine direkte Uns über das Ereigniß von Sir Garnet Wolseley erhalten.

Ueber Lissabon, 25. Februar, geht dem „W. T. B." die Nachricht zu, daß die Engländer von den Aschantis Üüber- fallen sind und dabei einen Verlust von 190 Todten und Ver- wundeten erlitten haben. In Cape Coast Castle war man nicht ohne Besorgniß, daß die englischen Truppen von der Verbindung mit der Küste abgeschnitten werden könnten.

Australien. (A. A. C.) Ein Telegramm aus Melbourne vom 23. d. Mis. meldet: Das Parlament von Victoria wird am 9. März aufgelöst werden. Nachrichten von den Fidschi-

Inseln melden, daß die Mehrzahl der Fidschianer eine Annexion der Inseln mit den britishen Besißungen begünstigt.

Statistische Nachrichten.

London, 24. Februar. Der Angabe des „Bureau Neritas* zufolge gingen im Januar 168 Segelschiffe total zu Grunde, darunter 81 englische, 25 amerifanishe, 12 deutsche, 10 französische, 7 nieder- ländische, 7 italienische, 5 griechishe, 4 russische, 3 norwegische, 2 österreichische, 1 s{chwedishes, 1 türkisches, und neun, deren Natio- nalität niht ermittelt wurde. Im nämlichen Monat gingen auch 18 Dampfer verloren, nämli 11 englische, 3 amerikanische und je ein deutscher, dänischer, französischer und spanischer Damps«r.

Paris, 23. Februar. Die Statistik der Todesfälle in Paris giebt für das Jahr 1873 die Zahl von 47,749 an; das giebt eine Durchschnittezahl von 131 tägli. Gegen das Jahr zuvor ist das cine Vermehrung um 6180 Todesfälle, hingegen eine beträchtliche Verminderung gegen die Jahre 1870 und 1871. Im Jahre 1870 war die Totalsumme der in Paris Gestorbenen 70,375 und im Jahre 1871 fogar 74,795.

Kunst, Wissenschaft und Literatur.

Das erste Heft der Zeitschrift für deutshe Kultur- ge\chichte (Neue Folge. IIL. Jahrgang), herausgegeben von Dr. J. H. Müller, Studien-Rath, (Hannover, 1874. Druck und Ver- lag der Schlütershen Hofbuchdruckerei. In Kommission bei Carl Meyer), hat folgenden Inhalt: Die ländlichen Schußgilden West- falens. Von R. Wilmans. Das Münzwesen in Steiermark wäh- rend des Mittelalters. Von Arnold Luschin. Altes und Neues über Hans Wurst. Von Eduard Jacobs. Aus dem Gedenkbuch des Hermann Weinsberg. Von L. Ennen. Büchershau. Buntes.

Die Nr. 17 der Wissenschaftlihen Beilage der Leipziger Zeitung vom 26. Februar hat folgenden Inhalt: Aus dem geistigen Leben Leipzigs yor 40 Jahren. Besprechungen und Rezensionen.

Rom, 2. Februar. Im Laufe des Monats Januar hat man mit der Untersuchung des Bodens der Arena im Kolosseum be- gonnen. Nach den bisherigen Fortschritten der Arbeiten verspricht man fich wesentliche Erfolge. Es wurden bereits mehrfache unterirdische Gânge uyd Zellen aufgedeck, aus welch leßtern die wilden Thiere mittelst eigener Hebevorrichtungen emporgezogen und fo in das Innere der Arena geschafft ¿zu werden pflegten; auch die Gladiatoren hatten uweilen unter der Erde ihren Aufenthalt. Allem Anscheine nach er- Kredèn sich diese Unterbauten mehrere Stockwerke tief in die Erde.

Landwirthschaft.

Im Regierungsbezirk Königsberg find zur Zeit 14 größere Landesmeliorationen in Ausführung begriffen, und zwar in den Kreisen Ortelsburg 4, Königsberg und Fischhausen je 3, Allen- stein, Osterode, Labiau und Rössel je 1. Die Melierationen bezwecken tbeils Trockenlegung versumpfter Wiesen, theils Bewässerung solcher Grundstücke und umfassen eine Fläche von 17,500 Hektaren, Die Anlagekosten belaufen sich auf mehr als 300,000 Thlr., wozu der Staat erheblihe Darlehne bewilligt hat; der Rest soll dur Anleihen aus der Provinzial - Hülfékasse und aus anderen Geldinstituten be- chaft werden.

Die „Ofsee-Zeitung“ ist in den Stand gescht, die Bilanz der Oderbruh-Damvyfpflug-Association für das erste Ge- schäftsjahr, aus welcher sih ergiebt, daß sich das Kapital nah Abzug aller Unkosten mit 14 verzinst hat, zu veröffentlichen. Die Rech- nung stellt sich, wie folgt: 1873. August 12. Kapital Thlr. 53,247. 26., Miethserträge der Pflüge: von den Herren Koppe-Wollup Thlr. 3797. 15., Schmelzer-Sachsendorf Thlr. 4794. 8. 10., Koppe Kieniß Thlr. 3522. 8. 9, v. Rosenstiel-Gorgast Thlr. 5023. 12. 2., Preuß- Friedrichsau Thlr. 820. 15., Rehfeldt-Golzow Thlr. 1052. 9.,, Grafen v. Hacke Thlr. 1103. 2. 3.,, v. Marwiß Thlr. 238. 15.,, Zuckerfabrik Voßberg Thlr. 250., zusammen Thlr. 20,601. 26. Hiervon ab: 15% Direktionsgelder Thlr. 3090. 8. 4, 10% Amortisation Thlr, 5324, 20., diverse Reparaturen Thlr. 4668. 4. 9., zusammen Thlr. 13,083. 3. 1. Mithin Gewinn Thlr. 7518. 22. 11, = 144%,

Die Vorstandschaft des Deut \shen Hopfenbau-Vereins tagte, wie die „Allg. Hopfen-Ztg.“ mittheilt, am 21. und 22. Februar zu Nürnberg. Unter den Berathung#gegenständen war der wichtigste die Frage über den im Laufe dieses Jahres abzuhaltenden Hopfenbau- Kongreß. Das Komitemitglied Herrberg, Wanderlehrer aus Hagenau, befürwortete, daß die Versammlung beschließen möge, bei Gelegenheit der in Hagenau stattfindenden Hopfen- und Bierausstellung, cinen allgemeinen Hopfenbau - Kongreß abzuhalten, welcher Antrag nach längerer Debatte zum Beschluß erhoben wurde ; dann kam die Her- stellung ciner Hopfenbau-Statistik zur Verhandlung, wobei ausdrücklich betont wurde, daß nicht blos die Hopfenproduktion, sondern auch die Konsumtion und der Bedarf desselben ins Auge zu fassen sein. Das Komitemitglied Wirth] aus Kaltenberg bei Tettnang und Stuttgart gab über die Hopfenbaustatistik Württembergs genauen Aufschluß, wonach Württemberg 1873 auf 15,548 Morgen 73,733 Ctr. geerntet hat.

Gewerbe und Handel. Oldenburg, 24. Februar. Die oldenburgische Landes- bauk giebt der „Wes. Z.* zufolge für das vergangene Jahr eine Di-

zugsweise im Großherzogthume selb

vidende von 113%, gegen 183% im Jahre 1872, 15% im Ja 1871, 113% im Jahre 1870, U % im Jahre 1869, Der Geiauade umsaßz betrug 143,702,270 Thlr., der Bestand der Depositen am 31, Dezember 1873 2,688,303 Thlr. Aus dem Geschäftsberichte hebt dag genannte Blatt in Betceff des Verhältnisses der Bank zum Staate einiges Weitere hervor. Nachdem der oldenburgishe Landtag die Emission weiterer 500,000 Thlr. Aktien zu der bisherigen gleihen Summe mit 40 % Einzahlung zum Course von 106 in der Weise genehmigt hatte, daß 2 % dals Prämie in die Staatékasse, die anderen 4 in den Reservefonds dex Bank fließen sollten, wurden sämmtliche neue Aktien von den Befißern, der alten innerhalb der festgeseßten Frist übernommen. Der Gewinn- antheil des Staates, welcher F des nach Abzug von 5% Dividende, der Tantième der Direktion und von 10% zum Reservefonds übrig- bleibenden Saldos ausmacht, beträgt für das vergangene Jahr 49,222 Thlr., gegen 55,219 Thlr. im Jahre 1872. Die Cirkulation des der Bank zur Ausgabe und Einlösung überwiesenen Sitagats- papiergeldes hat \sich in rein Weise bewährt, indem es' vor-

t als gesuchtes Zahlungsmittel dient. Das Verhältniß der metallischen Bedeckung zu der Summe des um- laufenden Papiergeldes stellt sich nach dem täglichen Durchschnitte wie 40: 100. Im vergangenen Jahre find zum exsten Male gefälschte Noten erschienen. Bis jeßt sind indeß innerhalb eines Vierteljahres nur 5 falsche Zehnthaleriheine zum Vorschein gekommen, während man gleich Anfangs der Fälscherbande in Sachsen auf die Spur kam, der es demnach nicht gelungen zu sein s{eint, eine größere Zahl in Umlauf zu bringen. In dem Umstande, daß die falshen Noten so- fort ihren Weg hierher fanden und keinerlei Störung der Circulation bewirkten, liegt der beste Beweis, daß leßtere fast au G im eigenen Lande wurzelt. In der Kasse der Bank befanden sich ‘durh- \chnittlich nur 4432 Thaler an Noten.

Wien, 26. Februar. (W. T. B.) Die Vilanz der Kreditanst alt ist, wie die heutigen Morgenblätter melden, - nahezu vollendet und solk die Vertheilung einer Superdividende in Ausficht stellen. Der Betrag derselben wird von der „Neuen freien Presse‘ auf 3—4 Fl. angegeben.

Verkehrs-Anstalten.

Die Königlich bayerische Staatsregierung is durch das Geseh vom 7. d. M. ermächtigt, den für den Personentransport auf den Königlich bayerishen Staats -Eisenbahnen unter dem 15. Mai 1845 bekannt gemachten provisorischen Tarif in der I, Wagen- flasse bis zu 1s K in der Il, Wagenklasse bis zu 15% und în der III. Wagenklasse bis zu 10,5 % zu erhöhen und bei den Schnellzügen einen Zuschlag erh!ben zu lassen, welcher in keiner Klasse den Betrag von 3 Kr. pro Meile übersteigen soll. Für den Transport von Reise- gepäck wird 7,3 Kr. pro Centner und Meile, für den Transport einer Equipage 1 Fl. 45 Kr. und für Beförderung eines Hundes 3,2 Kr. pro Meile als Maximalsaß bestimmt. Für den Waaren- und übrigen Transport haben die unter dem 15. Mai 1845 bekannt gemachten Tarife als Maximalsäße auch jeßt mit der Maßgabe ihre Gültigkeit beibehalten, daß die ermäßigte Fracht für Landesprodukte und Neh- stoffe erst bei Auflieferung eines Quantums von 100 Ctr. in Anwen- dung zu bringen ist. Die Verwaltung der bayerischen iy as wird gleichzeitig mit den bayerischen Staatsbahnen diese neuen Ein- führungen vornehmen.

Die neuen Tarife, welche mit Beginn des Monats April für den internen Güterverkehr der bayerischen Staatsbahnen und der Königlich priv. bayerishen Ostbahnen, sowie für deren Wechselverkehr in Wirk- samkeit treten, werden in Hinsicht der Güterklassififkation dadurch von den bisherigen Tarifen abweichen, daß bei Aufgabe von Stückgut der Unterschied der I. und I1. Klasse fortfällt und nur eine S se mit einer Durchschnittstaxe geschaffen wird, und e ferner Güter aller Art zu den normalen Wagenladungstaxen der Klasse A. bei Aufgabe von mindestens 100 Ctx. per Wagen und der Klasse B. bei Aufgabe von 200 Ctr. per Wagen zugelassen werden. Der Berechnung der Tarife wird als Gewichtseinheit der Doppelcentner gleich 100 Kilo- gramm und als Entfernung der Kilometer zu Grunde gelegt werden. Die Tarifsäße werden sich, auf Centner und Meile umgerechnet, von den bisherigen Säßen wenig unterscheiden, theilweis zwar eine mäßige Erhöhung erleiden, aber auch theilweis eine geringe Ermäßigung, b namentlich bei mineralishen Kohlen und bei Rohprodukten gewähren.

Aus dem Wolff'\hen Telegraphen-Bureau.

Breslau, Donnerstag, 26. Februar, Morgens. Der Erz- bischof von Prag, Kardinal Fürst Schwarzenberg, if zum Be- such des hiesigen Fürstbishofs gestern hier eingetroffen und in der Fürstbishöflichen Residenz abgestiegen.

London, Donnerstag, 26. Februar, Vormittags. Die Re- gierung hat ein offizielles Telegramm General Wolseley's vom 5. d. erhalten, durch welches die bisher vorliegenden, nur bis zum 31. Januar d. I. reichenden Privatmeldungen ergänzt werden. Nach demselben war General Wolseley nach viertägigen heftigen Ge- fehten am 4. c. in Kumassi angekommen. Der König der Aschantis hatte Kumassi verlassen, sfollte aber am 5. Februar zur unter- \chriftlihen Vollziehung der Friedensbedingungen ins Haupt- quartier General Wolseley's kommen. Die Engländer hatten durch die Gefechte 300 Mann an Todten und Verwundeten verloren, der Gesundheitszustand der Truppen war ein befriedigender.

Königliche Schauspiele.

27. Februar. Opernhaus. (54. Vorstellung.) Der Prophet. Oper in 5 Akten. Musik von Meyerbeer. Ballet von, Hoguet. Fides: Frl. Lammert, Bertha: Frl. Grossi. Johann von Leyden: Hr. Niemann. ODberthal: Hr. Schmidt. Anfang halb 7 Uhr. Mittel-Preise.

Schauspielhaus. (57. Vorstellung.) Minna von Barnhelm. Lustspiel in 5 Akten von G. E. Lessing, Anfang 7 Uhr. Mittel-

reise.

V Sonnabend, 28. Februar. Opernhaus. (55. Vorstellung.) Die lustigen Weiber von Windsor. Komisch-phantastische Oper in 3 Akten. Musik von Nicolai. Tanz von Huguet. Frau Fluth: Fr. Mallinger. Frau Reich: Frl. Lammert. Fallstaff: Hr. Fricke. Herr Fluth: Hr. Bey. Anfang 7 Uhr. Mittel-Preise.

Schauspielhaus. (58. Vorstellung. ) Torquato Tasso. Schauspiel in 5 Aufzügen von Goethe. Anfang halb 7 Uhr. Mittel-Preise.

Sonnabend, 28. Februar. Im Saal - Theater des König- lihen Schauspielhauses. Vierunddreißigste Vorstellung der fran- zösishen Schauspieler-Gesellshaft. Première représentation de: La Papillonne. Comédie en trois actes, en prose, par Mr. Victorien Sardou. Première représentation de: Un Mari qui pleure. Comédie en un acte par Mr, Jules Prèvet.

Die in den Königlichen Theatern gefundenen Gegenstände können von den Eigenthümern innerhalb 4 Wochen bei den Hauspolizei - Juspekloren Schewe (Opernhaus) und Hoff- meister (Schauspielhaus) in Empfang genommen werden. Erfolgt die Zurückforderung der betresfenden Sachen in der angegebenen Frist nicht, so werden dieselben den Findern ohne Weiteres ausgehändigt.

Freitag,

Redakticn und Rendantur: Schwieger. Berlin: Verlag der Expedition (Kessel). Druck: W. Elsner.

Zwei Beilagen einschließlich Börsen-Beilage.

Beilage

zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlih Preußischen Staats-Anzeiger.

¿ 19,

Königreich Preußen. Nachstehender Allerhöchster Erlaß:

Auf Ihren gemeinschaftlihcn Bericht vom 11: Oktober d. F. will Jh, bei Rüdcksendung der Anlagen desselben, das revidirte Stadt der fmeuBilen Hypotheken-Aktien-Bank“ in der in der notariellen Ver- s ham E ZE Fee Fassung unter der Vor-

\ genehmigen, daß die Elutragung desselben ins Handelsregif Seitens des Handelsrichters nicht R E E Baden-Baden, den 13. Oktober 1873. Wilhelm, Graf zu Eulenburg. Camphausen. Dr. Achenbacch. es für den Minister für die landwirthschaftlichen Angelegen- An den Minister des Innern, den Finanz-Minister, den Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten, den Minister r Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. wird hierdurch in beglaubigter Form mit dem Bemerken ausgeferti t, daß die Urschrift desselben in dem Geheimen Staats-Archive E: gelegt wird. Berlin, den 13. November 1873. Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. Im Auftrage: Moser.

Verhandelt zu Berlin am Achten September Achtzehnhundert drei und siebenzig.

Vor dem unterschriebenen, in Berlin, Krausenstraße zwei und vierzig, wohnhaften Notar im Bezirke des Königlichen Kammergerichts Yranz Adolf Theodor Arndts und den mit unterschriebenen volljäh- rigen, und dem Notar persönlich bekannten E eltgen nämlich

1) Portier August Keilig, wohnhaft zu Berlin, 2) Kassendiener Rein- hold Schirmer, wohnhaft zu Berlin, denen und dem Notar, wie sie versichern, feines der Verhältnisse entgegensteht, welhe nah den be- kannt gemachten Fen Fünf bis Neun des Gesetzes vom eilften Juli Achtzehnhundert fünf und vierzig von der Theilnahme an dieser Verhandlung auss{ließen, erschien heute, dem Notar von Person be- kannt, verfügungsfähig und zu Berlin wohnhaft: a. der General- Direktor par Herrmann Henckel, b. der General-Direktor Herr Theodor Lange, c. der Bank-Direktor Her. Herrmann Spiel- agen, d. der Königlihe Rechisauwalt und Notar Herr August unkel, dieselben erklärten: Kraft der uns in der Schlußbestimmung des in der Generalversammlung der Aktionäre vom zweiten Dezember die ner zwei und N genehmigten revidirten Statuts für die Preußische Hypotheken-Afktien-Bank ertheilten Ermächtigung haben wir zu notariellem Protokoll vom Sechs und zwanzigsten August dieses Jahres diejenigen Abänderungen und Zusäße zu jencm Statute erklärt, welhe von Seiten der Königlichen Staatsregierung durch Reskript der Minist-rien des Innern, der Finanzen, der landwirth- ea Angelegenheiten und für Handel, Gewerbe und öffentliche rbeiten vom Zehnten desselben Monates für erforderlih erachtet worden sind. Mit diesen Abänderungen und Zusäßen lautet das revidirte Statut für die Preußische Hypotheken-Aktien-Bank nunmehr wie folgt :

Revidirtes Statut der „Preußischen Hypotheken- Aktien-Bank.*

Das nachfolgende revidirte Statut der „Preußischen Hypotheken- Aktien-Bank“ mit dem Sitze zu Berlin tritt an die Stelle des durch Allerhcchsten Erlaß vom 18. Mai 1864 bestätigten Statuts.

Erster Titel. Firma, Zweck, Gerichtsstand, Dauer und Bekanntmachungen.

Firma. §. 1. Unter der Firma: „Preußische potheken- Aktien-Bank*" ijt in Berlin eine Aktiengesellschaft E O0

Zweck. Zweck der Gesellschaft ist die Befördecung des Real- Fredits durch Gewährung -unkündbarer und kündbarer hypothekarisher Darlehne und der Betrieb der im §8. 13 näher bezeichneten Handels- geschäfte. Die zur. Gewährung der hypothekarischen Darlehne erfor- derlichen Mittel sollen durch Emission von Pfandbriefen beschafft werden.

Sit. §. 2. ihren Siß in Berlin.

Dauer. § 3. Die Dauer der Gesellschaft ist auf 100 Jahre, vom Tage der S Genehmigung, dem 18. Mai 1864 ab gerechnet, festgejeßt. Die Verlängerung der Dauer der Gesellschaft Über den vorbemerkten Zeitpunkt binaus kann von der Generalver- fammlung nur mit einer Stimmenmehrheit von mindestens zwei Dritteln der vertretenen Stimmen und unter Vorbehalt der landes- herrlichen Genehmigung gültig beschlossen werden.

Bekanntmachungen. §. 4. Die für die Aktionäre bestimmten öffentlichen Bekanntmachungen der Gesellschaftsorgane erfolgen durch: 1) den Deutschen Reichs- und Königlich Preußischen Staats- Anzeiger, 2) die Neue Preußische Zeitung, 3) die Vossishe Zeitung, 4) die Berliner Börsen-Zeitung, 5) die BVank- und Handels-Zeitung, 6) die National-Zeitung, 7) den Berliner Börsen-Courier, 8) die Neue Börsen-Zeitung, 9 Salings BVörsenblatt, 10) die Norddeutsche All- gemeine Zeitung, 11) die Spenersche Zeitung. i

Geht eincs dieser Blälter ein, so. wählt das Kuratorium (§8. 33 u. f.) sofort an dessen Stelle ein anderes öffentliches Blatt. Auch außer dem Falle des Eingehens ist das Kuratorium cineu Wechsel der Gesellschaftsblätter eintreten zu lassen befugt. Jede Veränderung in den Gesellschaftsblättern ift in den bisherigen Gesellschaftsblättern be- fannt zu machen, soweit dieselben noch bestehen und zugänglich sind. Jede Bekanntmachung gilt als gehörig geschehen, wenn fie durch min- destens drei der bezeichneten Blätter rechtzeitig erfolgt ift.

Zweiter Titel. Grundkapital und Aktionäre.

Grundkapital. §. 5. Das Grundkapital der Gesellschaft ift vorläufig auf eine Million Thaler festgeseßt. Dasselbe kann mit mi- nisterieller Genehmigung auf Beschluß dcs Kuratoriums bis auf fünf Millionen Thaler und auf Beschluß der Generalversammluzg bis auf zehn Miklionen Thaler erhöht werden. Eine weitere Erhöhung des Grnndkapitals kann nur auf Beschluß der Generalversammlung mit landesherrliher Genehmigung stattfinden. fef 5. 6. Der Betrag einer jeden Aktie wird auf zweihundert Thaler

estgeseßt. in dem Grundkapital sind 40 yCt. bereits eingezahlt.

Die weiteren Einzahlungen und die Zahlungstermine werden dur das Kuratorium festgestellt. ‘Die Aufforderungen müssen wenigstens vier Wochen vor dem Zahlungstermine dur die Hauptdirektion (S. 28 ü. f.) erfolgen.

bee dis geleisteten 40 pCt. Ratenzahlungen find den Aktien- eichnern auf ihren Namen lautende Interimsscheine ertheilt. Die- ällen können durch Indossaments übertragen werden. j

Die Aushändigung der Aftiendokumente erfolgt erft nah Berich- tigung der leßten atenzahlung. E

Die Aktien lauten auf Inhaber und werden nah dem beiliegen- den Schema A mit dem Facsimile dec Unterschrift des Chrenpräsiden- ten des Kuratoriums (8. 34 U. f.) und unter der Unterschrift zweier

Die „Preußische Hypotheken-Aktien-Bank“ hat

Berlin, : Donnerstag, den | 26. Februar

Mitglieder der Hauptdirektion ausgefertigt und mit Dividendenscheinen auf zehn Jahre nah Schema B und mit einem Talon nah Schema C versehen.

S. 7. In Folge eintretender Erhöhung des Grundkapitals hat das Kuratorium die Modalitäten der Uuterbringung der Aktien zu bestimmen. Der Ausgatecours darf nicht unter pari betragen. Der Papieren der Preuxzischen Hypotheken-Aktien-Bank bleibt das

echt der Repartition der Zeichnungen vorbehalten. Wird die Auf- legung von Aktienzeichnuogen m-t Ratenzahlungen beschlossen, fo sind 10 pCt. sofort bei der Aftienzeihnung und fernere, mindestens 30 pCt. innerhalb des ersten Jahres vom Tage der erfolgtea Auflegung der Aktienzeichnung, resp. wo cine solche erforderlih ist, vom Tage der A beziehentlih der landesherrlihen Genehmigung ein- zuzahlen.

Die weiteren Einzahlungen und die Zahlungstermine bestimmt das Kuratorium.

Die Aufforderungen zur Einzahlung müssen wenigstens vier Wochen vor den Zahiungsterminen durch die Hauptdirektion erfolgen.

Veber die geleiftetea RNatenzahlungen werden decn Afktienzeichnern auf den Namen lautende Interimsquittungen ertheilt, die durch Jn- dossament mit Genehmigung der Hauprdirektion an einen bestiunm- ten Rechtênachfolger, jedo; unbeschadet der unbedingten Haftung des Zeichners für die Einzahlung von vierzig Prozent des Nominalbetra- ges der Aktien übertragen werden können. Nach erfolgter Einzahlung von vierzig Piozent kann die Befreiung des Zeichners von der Haf- tung für weitere Einzahlungen Seitens des Kuratoriums ausgcspro- chen werden. Jm Falle der eingetretenen Befreiung werden die Jn- terims-Quittungen gegen auf Jahaber lautende Jnterimöéscheine nah dem beiliegenden Schema D ausgetauscht.

Die Aushändigung der Aktien erfolgt erst nach Berichtigung der leßten Ratenzal)lung.

§. 8. Wer innerhalb der festgeset:ten Frist eine gemäß §§. 6 und 7 ausgeshriebene Rate nicht einzahlt, verfällt in eine Konventional- strafe von einem Fünftel des Betrages derselben und wird zur Nach- zahluvg der fälligen Rate nebst Konventionalstrafe durch eine zweite öffentliche Bekanntmachung mit vierzehntägiger Frist aufgefordert.

Leistet er dieser zweiten Aufforderung nicht Folge, so wird dieselbe a Var V Sue vierwöchentlicher Frist durh öffentlih2 Bekanntmachung wiederholt.

__ Bleibt auch diese dritte Aufforderung erfolglos, so ist die Haupt- Direktion berechtigt, nah ihrer Wahl entweder den säumigen Zeichner im Wege Rechtens zur Zahlung der betreffenden Rate nebst Konven- tionalstrafe und 6% Verzugszinsen, vom Tage des Ablaufs der dritten Zahlungsfrift an, in Anspruch zu nehmen, oder aber seine Zeichnung mittels öffentliher Bekanntmachung für erloschen, die auf dieselbe etwa bereits geleisteten Einzahlungen zu Gunsten der Gesellschaft für verfallen und die über die Annahme der Zeichnungen etwa er- theilten Bescheinigungen, sowie dié Interimsscheine über die auf die- selben geleisteten Ratenzahlungen für nichtig zu erklären.

__ An Stelle der für erloschen erklärten Zeichnungen werden zur Er- gänyzung des Grundkapitals der Gesellschaft neue Zeichnungen ange- nommen, auf welche nah dem Ermessen des Kuratoriums auch die auf die erloschenen Zeichnungen gezahlten Raten angerechnet werden können. Von den vorstehenden Konventionalstrafen ist nur die Gene- ralversammlung zu entbinden berechtigt.

__ Dividendenscheine. §. 9, Dividenden, welche binnen vier Jahren, vom leßten Dezember desjenigen Jahres ab, in welchem sie fällig geworden sind, nicht abgeboben werden, verfallen zu Gunsten der Gesellichaft. Jst aber ein Dividendenschein verloren gegangen und der Verlust der Hauptdirektion innéchalb obiger Frist angezeigt, so wird der Betrag des Dividendenscheins-noch innerhalb einer ferneren, vom Ablauf der vier Jahre zu bere@nctden präklusivischen Frist von einem Jahre nachgezahlt, infofern nicht etwa der Dividendenschein von einem Dritten éingereiht und realifirt ist.

Die Gesellschaft wird durch die Annahme der Anzeige von dem Verlust eines Dividendenscheins nicht verpflichtet, die Legitimation eines etwaigen Präsentanten desselben zu prüfen oder die Realisation dessel- ben zu versagen. Dem Verlierer und dem Inhaber des Scheines bleibt vielmehr die Ausführung ihrer Anfprüche auf den Betrag des selben gegeu einander lediglich überlassen.

Cine Amortisation verlorener Dividendenscheine findet nicht statt.

Talons. §. 10. Auch verlorene Talons können nicht amorti- sirt werden.

Die Ausreichung der neuen Serie von Dividendenscheinen erfolgt,

wenn der dazu bestimmte Talon nicht eingereicht werden kann, an den |

Präsentanten der betreffenden Aktie.

Ist aber vorher der Verlust des Talons der Hauptdirektion an- gezeigt und der Aushändigung der neuen Serie der Dividendenscheine widersprochen worden, so werden dieselben zurückgehalten, bis die zwischen dem Verlierer und dem Präsentanten streitigen Ansprüche auf die neue Serie gütlih oder im Wege des Prozesses erledigt sind und der Hauptdireftion der legale Nachweis über die Beilegung des Strei- tes geführt worden. 5

8. 11. Verlorene Aktien und Interimsscheine uuterliegen der Amortisation, die im Gerichtsstande der Geseuschaft beim Königlichen

tadtgericht nachzusuchen ist.

Auf Grund des rechtskräftigen Amortijations - Urtels erfolgt die Ausfertigung und Ausreichung einer neuen Aktie beziehungsweise Interimss{eins unter neuer Nummer auf Kosten des Antragstellers,

Sind Aktien, Interimsscheine, Talons oder Dividendenscheine zwar niht verloren, aber beschädigt, fedoch in ihrem wesentlichen Theile noch dergestalt echal*en, daß über ihre Richligkeit kein Zweifel obwaltet, so ist die Hauptdirektion ermächtigt, gegen Einlieferung der beschädigten Papiere neue gleichartige Papiere auf Kosten des Inhabers, unter gleichen Nummern auszufertigen und auszureichen.

Aktionäre. §. 12. Rechtsstreitigkeiten zwischen der Gefell- schaft und ihren Aktionären wegen rückständig gebliebener CEinzahlun- gen (§. 8) und der dadurch verwirkten Konventionalstrafe und Ver- zugszinsen sind im Gerichisstaude der Gesellschaft anhängig zu machen, welchem sich ein jeder Aktienzeichner und dessen Rechtênachfolger durch die Zeichnung resp. den Erwerb der Rechte aus der Zeichnung fraft des gegenwärtigen Statuis, unterwirft ; auch alle übrigen Streitigkeiten zwishen der Gesellschaft, ihrem Vorstande und ihren Aktionären, die sih auf Gefellschafts- angelegenheiten beziehen, sind im Gerichtsstande der Gesellschaft an- hängig zu machen.

Dritter Titel. Geschäfts kreis.

8. 13. Die Preußishe Hypotheken-Aktien-Bank ist befugt, zur os ihres Zweckes, sowie zur Verwaltung ihres Vermögens nach- stehende Geschäfte zu betreiben : :

a, unkündbare und fündbare Hypotheken innerhalb des in der Veifassuig des Deutschen Reichs bestimmten Bundeêëgebiets zu erwer- ben (siehe §8. 16, 18); A E

b, Hypotheken zu belcihen, fowie die Anlegung von Geldern in Hypotheken und die Aufnahme und Veräußerung von Hypotheken zu vermitteln, Hypotheken in Verwahrung zu nehmen und die Einziehung und Auszahlung der Zinsen zu besorgen ; |

v. an Kreise, Kommunen und Korporatiorten mit Genehmigung der vorgesetzten Aufsichtébehörde derselben auh ohne Hypothekensicher- heit amortisir+ oder in bestimmter Frist rüctzahlbare Darlehne zu ge- währen und für dieselben (88. 13, 9, und 27);

entsprecheude Obligationen autzugeben,

1ST.

d. unkündbare und kündbare Pfandbriefe (§§. 20, 24), sowie ver- zinsliche Obliggtionen (§. 27) mit oder ohne Amortifation auszugeben

e. Kapitalien von Behörden, Anstalten, Kommunen und Privaten verzinslich anzunehmen, 1) zu dem bestimmten Zweck, um dafür Pfand- briefe auszuhändigen, 2) mit mindestens vierwöchentliher Kündigungs- frist. Jederzeit rückzahlbare Gelder dürfen nur unverzinslih angenom- men werden ;

f. das Incasso von Wechscln, Geld, Anweisungen und Effekten zu beforgen ; :

g. ihre disponiblen Kassenbestände nußbar zu machen durch Dis- kfontirung, Ankauf oder Beleihung von Wechseln, durch Erwerbung oder Beleihung von Werthpapieren, einschließlich ihrer eigenen Pfand- briefe, nah den Grundsäßen der Preußischen Bank, jedoch mit Ans- dehnung auf die Staatspapiere der zu dem in der Verfaffung des Deutschen Reiches bestimmten Bundesgebiet gehörigen Staaten und die auf jeden Inhaber lautendea Papiere, welche Kommunakverbände und andere Korporationen des Deutschen Reiches ausgeben, desgleichen auch Certifikate und Antheilsf\cheine, welche für die vorstehend genaunten Papiere auëgegeben werden, sowie endlich durch Hinterlegung bei Bankhäusern und Banfkinstituten. Die eigenen Aftien der Bank sind von dem Ankauf und der Beleihung ausgeschlossen ;

h. Wechsel- und Geld-Anweisungen auszustellen und in Zahlung zu nehmen ;

i. Rohprodukte, Gold und Silber nah den Grundsäßen der Preußischen Bank zu beleihen ;

__kK. die der Bank aus dem Depositenverkehr und dem Jukaffo- geschäft zufließenden Gelder soweit sie niht baar bereit zu halten sind nußbar zu machen, jedo aus\hließlich durh Diskontirung, Ankauf und Beleihung von Wechseln und Schaßanweisungen oder durch Beleihung von anderen Werthpapieren leßteres jecoch nur bis zur Höhe eines Drittheils diefer Gelder.

8. 14. Im Geldverkehr hat sih die Bank der Spekulations- geschäfte für eigene Rechnung zu enthalten und sich auf solche Ope- rationen zu beshränken, welche geeignet find, den Hypothekenverkehr zu erleichtern und zu fördern.

8. 15. Grundstücke zu erwerben ist der Preußiswen Hypotheken- Aktien-Bank nur gestattet : h i

a. zum Zweck der Benußung der Gefellschaftslokalien ;

b. behufs Sicherstellung oder Realifirung von Gesell schaftsfor- derungen; im leßteren Falle soll auf die baldige Wiederveräußerung der Grundstücke möglihst Bedacht genommen werden.

Unkündbare hypothekarische Darlehne. §. 16. Unkünd- bare hypothekarishe Darlehne werden nur in Beträgen von mindestens 500 Thlrn. (fünfhundert Thalern) bewilligt.

Die Tilgung derselben geschieht durch Amortisation. Die jähr- lihe Amortisationsquote darf nicht geringer als ein halb Prozent der Darlehnssumme sein, doch steht dem Darlehnsschuldner frei, die Amor- tisation durch stärkere Abschlagszahlungen zu beschleunigen. Die Zin- sen werden ohne Rücksiht auf die Amortisation bis zur Beendigung derselben von der vollen Darlehnssumme gezahlt.

Ist die Zahlung der Amort1sationsrate oder der Zinsen nicht spätestens innerhalb 14 Tagen nach Verfall erfolgt, so muß für den Kontraventionsfall eine Konventionalstrafe von F Prozent des ursprüng- lihen Betrages des Darlehns an die Gesellschaft bezahlt werden.

Abschlagszahlungen, welche über den Betrag der stipulirten Amor- tisationsrate hinausgehen, i} die preußische Hypotheken-Aktien-Bank berechtigt in unkündbaren Pfandbriefen nebst den laufenden Coupons und Talons zum Nennwerth zu fordern, welche zu denselben Sericn gehören, wie die betreffenden Hypotheken, an deren Stelle die Pfand- briefe ausgefertigt find.

Die Abgrenzung und Feststellung der zu bildenden verschiedenen Serien, das Verfahren bei der Amortisation, die Höhe der Amorti- sationsraten und die danah abzumessende Dauer der Amortisations- perioden, wird durch ein vom Kuratorium zu erlassendes Reglement für jede Serie geordnet.

. Wenn ein Drittheil des dargeliehenen Kapitals amortisirt ift, so ist die Gesellshaft nah Vereinbarung mit dem Schulder berechtigt, entweder über den amortifirten Betrag löschungsfähig zu quittiren und die Zinsen mit Rücksicht auf den gelöscht-n Tkeil des Ka- pitals herabzuseßen, oder eine neue Beleihung an Stelle des amorti- firten Kapitalbetrages zu bewilligen.

Kündbarkett der unkündbaren Hypotheken. §. 17. Jn folgenden Fällen können die unkündbaren hypothekarischen Darlehne ausnahmsweise Seitens der Gejellschaft gekündigt werden :

a. wenn die zu zahlenden Zinsen, Amortisationsbeiträge und Ge- \chäftsunkostenbeitröge nicht innerhalb eines Monats, etwaige Konventios nalstrafen und sonstige Kosten nit innerhalb drei Monaten nach dem Fälligkeitêstermin an die Gesellschaft berichtigt find;

b. wenn die Sequestration oder Subhastation über das verpfän- dete Grundstü oder einen Theil desselben verhängt, oder auch nur ein solches Verfahren eingeleitet ist, oder wenn die Rechtsgültigkeit oder der Rang der bestellten Hypothek bestritten wird;

c, wenn der Schuldner in Konkurs geräth oder auch nur die Zahlungen einstellt ; j

d. wenn durch irgend welchen Umstand der Werth des hypothe- farischen Unterpfandes im Vergleich zu dem bei Gewährung des Darlehns angenommenen Werthe so gesunken ist, daß der nicht amortisirte Theil des Darlehns nicht mehr hinreichend gefüchert er- scheint; oder wenn eine theilweise Veräußerung des Unterpfandes oder wenn eine Theilung desselben unter mehrere Eigenthümer stattgefunden. hat, ohne daß wegen Regulirung der Hypothek mit der Bank ein Ab- fommen getroffen ift; doch berechtigen Werthêverwinderungen, denen: kein unwirthschaftliches Verfahren des Besißers zum Grunde liegt, und solche Veräußerungen, deren Unschädlichkeit von der zuständigen: Behörde bescheinigt wird, die Gesellschaft zur Kündigung des gegebenen Darlehns nur in dem Betrage, welcher in dem Werthe der verbleiben- den Substanz des Pfandobjekts nicht mehr seine statutenmäßige Deckung (8. 25) findet, und zur Kündigung des gesammten Darlehns nur dann, wenn der gedeckt bleibende Betrag desselben niht mehr den geringsten: Sas ciner zulässigen Darlehnsbewilligung erreicht (8. 25);

e, wenn die vertragsmäßig ftipulirten Versicherungen hinsichtlich» der belichenen Gebäude, des lebenden und todten Inventars und der Ernte nicht erfüllt, resp. nicht aufr:cht erhalten werden.

__ Werden diese Ausnahmebestimmungen zur Anwendung gebracht,. so muß eine dreimonatliche Kündigung vorhergehen. Im Falle der: nothwendigen Subhastation und in den Litk. c. bezeichneten Fällen: bedarf es diefer Frist niht. Die Darlehne sind in diesen Fällen auf Verlangen der Gesellschast sofort fällig. Der Bank bleibt es yvorbe- halten, in Stelle der baaren Rückzahlung entweder Pfandbriefe (8. 16, Alinea 4), oder eine den statutenmäßigen Anforderungen genüge'ade Hypothek anzunehmen.

Kündbare Hypotheken. §. 18. Kündbare hypothe? grische Darlehne ohne Amortisation dürfen überhaupt nur unter Vera"oredung einer bestimmten Kündigungsfrist und unter den von dem Ku'.atorium aufzustellenden allgemeinen Normen gewährt werden.

Diese Dârlehne dürfen im Ganzen die Höhe des bar eingezahl- ten Geundkapita!s und der Hälfte des ftatutenmäßigen “Reservefonds nicht. überschreiten.

So weit kündbare Darlehne als Grundlage kündbaæ.cr Pfandbriefe drtenen sollen, (§. 24) müssen die Veleihungsgrenzen dieselben sein, wie bei den unkündbacen Darlehnen und darf die Ge®ammtsumme solcher Darlehne den Betrag des baax eingezahlten Grv.adkapitals nit über steigen. (Forsezung folgt.)