Theilen gegossen, Kern und Mantel der Form, aus welcher die un- tere Partie des Monuments mit dem Lôwen gegossen werden, bifinden fich bereits in der Grube neben dem Gußofen, Der Guß wird in Kurzem vorgenommen werden.
Karlsruhe, 13. März. Dr. Josef Hermann Kroenlein, Chefredakteur der „Karlsruher Zeitung*, ist gestern in Folge eines
Herzschlages gestorben. An Daud Pascha
Konstantinopel, 1. März. (K. Ztg.) Capussa Skala vor dem Thore links am Ufer des Marmorameeres hat ein Derwisch, Namens Hussein, einen Marmorblock ausgegraben, welcher ein Basrelief in dem Umfange etnes Quadratmeters zeigt : fünf menschlihe Figuren und Hintertheil eines Pferdes. Es ist dies offenbar ein Fragment der Arcadius\äule, deren Piedestal, obschon durch Ee AEe falzinict, noch auf dem Avret Bazar sichtbar ist. Diese
äule, welche von unten bis zum Kapitäl mit Basreliefs, die Kriegsthaten Theodosius des Großen darstellend, geschmüdckt gewesen war, hat auch, nachdem die Türken Konstantinopel erobert hatten, noch dritthalb Jahr- hundert unversehrt dagestanden, und erst zu Ende des 17. Jahrhunderts wurde fie zerstört. Die 1703 von Menestrier auf 18 Doppelfol10- tafeln veröffentlihten Abbildungen der Säulen-Ornamente waren keine Kopien, sondern freie Phantasieshöpfungen. Das hat Dr. Dethier dahier in seinem im vorigen Jahre bei Hölder in Wien erschienenen Schrifthen „Der Bosphor und Konstantinopel“ aufgestellt. Das neu ckmfgefundene Basrelief {eint die Richtigkeit seiner Behauptung zu bestätigen.
— In St. Petersburg verstarb in der Nacht vom 10. zum 11. d. Mts. der Kaiserlich russi\che Geheime Rath und Mitglied der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Professor Jacobi, bekannt als Erfinder der Galyanoplastik (1840). Der Verstorbene war 1801 g Potsdam geboren und war Mitglied der Berliner Akademie der
issenschaften sowie fast sämmtlicher wissenschaftlichen Akademien Europas. Im Jahre 1872 vertrat er die Kaiserlich russische Regie- rung auf der internationalen Meterkonferenz in Paris.
Gewerbe und Handel.
Brüssel, 14, März. (W. T. B.) Die Nationalbank hat den Diskont von 4 auf 5 Prozent erhöht. — Die heutige General- versammlung der Aktionäre der Brüsseler Bank beschloß die Ber- theilung einer Dividende von 10 Prozent. Die Reserven betragen 800,000 Fres. A
London, 13. März. In der gestern stattgefundenen General- versammlung der Aktionäre der Bank von Enyland theilte der Gouverneur mit, daß der. Reingewinn für das vom 28. ult. endende Halbjahr 733,298 Lstr. betrug. Nach Zahlung einer Dividende von 5 Prozent würde ein Rest von 3,033,044 Ltr. verbleiben. Der Gouverneur fügte hinzu, daß von den 77,000 Lstr, welche die Bank im vorigen Jahre durch den von ihr verübten großartigen Betrug verloren hatte, 73,420 Lstr. wiedererlangt worden seien, aber die - Wiedererlangung des Geldes, sowie die Prozedur gegen die Fälscher habe 46,419 Lftr. gekostet.
— 14, März. (W. T. B) Das KauffahrteischifE „Queen Elizabeth“, mit Reis, Weizen, Häuten, Thee und 3988 Kisten Indigo von Kalkutta unterwegs, ist in der Nähe von Tarifa ge4 scheitert. — Nach aus Glasgow in London eingegangener Meldung
Die Matinée im Königlihen Opernhause.
Die alljährlich gegen Ende der Saison stattfindende Matinée des engagirten Königlichen Theater-Chor-Personals, an welcher sih wiederum die hervorragendsten Mitglieder der Königlichen Bühnen betheiligten, hatte gestern im Opernhause eine zahlreiche Zuhörerschaft ver- sammelt. Das Konzert begann mit der Ouverture zu „Ruy Blas von Mendelssohn, welche die Accessistenklasse unter Leitung des König- lihen Kapellmeisters Radccke ausführte. Dann folgten Gesangvor- träge des Hrn. Krolop: Romanze aus „Nordstern“ von M-yer- beer, des Frl. v. Bretfeld und Hrn. Diener: Duett aus „Romeo und Julie“ von Gounod. Der Konzertmeister de Ahna spielte das Adagio aus dem 9. Violinkonzert von Spohr, worauf zwei Liedervorträge des Frl. Lammert von Abt und Lassen felgten. Hr. Fricke im Vere:n mit den männlichen Mitgliedern des Chors sang die große Arie „O Fsis und Osiris“ aus Mozarts „Zauberflöte“. — Den zweiten Theil leitete der Pianist Dr. Ed. Krause mit dem Vortrag einer
Jaraphrase über den Hochzeitsmarsh und den Elfenreigen aus Mendel- Porz Musik zum „Sommernachtstraum“ ein. Durch eine humoristische Plauderei im österreichishen Diolekt verseßte Fr. Frieb-Blumauer die
uhörer in die heiterste Stimmung. Frl. Lehmann sang unter Orchesterbegleitung eine Walzer-Arie von Ad. Mohr, Hr. Diener eine Arie aus „Iphigenie in Tauris" von Gluck, Fr. Mallinger zwei Lieder: „O, Sonnenschein!" und „Guten Abend, gute Nacht!" Hr. Niemann, der durch Heiserkeit verhindert war, wurde durch Fil. v. Bretfeld vertreten, welche mit einem Liede von Gumbert das Kon- ert {loß. | ; (Bob Natinée wohnten Se. Kaiserlihe und Königliche Hoheit der Kronprinz, Ihre Königlichen Hoheiten der Prinz und die Prinzessin Carl und die Prinzessin Friedrich Carl nebst Prinzessinnen Töchtern, Marie und Elisabeth bei.
Das Schinkelfest.
Wie wir bereits gemeldet haben, feierte der Berliner Architekten- verein am 13. NUA sein regelmäßig wiederkehrendes Schinkelfest, welches in diesem Jahre aber durch das damit verbundene Jubiläum des fünfzigjährigen Bestehens des Architektenvereins eine erhöhte Be- deutung erhielt. Diese zeigte sih auch äußerlich in der außerordent- lich lebhaften Betheiligung Seitens der wissenschaftlichen und künst- lerischen Kreise Berlins. Daß Se. Kaiserliche und Königliche Hoheit der Kronprinz der Feier beiwohnte, ist bereits von uns berichtet worden. Die höchsten Behörden waren in erster Linie durch die Staats-Minister Dr. Falk und Dr. Achenbach vertreten.
An die Worte, mit denen er die Versammlung begrüßte, {loß Baurath Ho brecht einen Ueberblick über die Geschichte des Vereins, der, aus kleinen, unscheinbaren Anfängen in einer regen, in ihren Mitteln beschränkten Zeit cntstanden, gegenwärtig 1032 Mitglieder (gegen 971 im Jahre 1872) zählt, in seincn Listen überhaupt aber foum Einen von allen Denen vermißt, die während der Zeit seines Bestehens als Meister Ruf und Ruhm erworben haben. Seine Ge- \hihte datirt der Verein vom 3. April 1824, an welchem Tage 18 Berliner Architekten, oder, wie es in dem Berichte heißt, „Conducteure“, zu wöchentlichen Donnerstags-Versammlungen zusammentraten. Von allen den bedeutenden Meistern, die ihm angehörten, sind Stüler und Knoblauch stets Leiter und Führer des Vereins geblieben, der sich {nell und gedeihlich entwickelte. Schon im Jahre 1826 wurde die Bibliothek und der Journalzirkel begründet und das Fremdenbuch für Gäste eingeführt. — In der Geschichte des Vereins spiegelt sih die an Bewcgungen reiche Zeit der leßten fünfzig Jahre wieder. DieBrüke, die Napoleon bei Mainz über den Rhein bauen wollte, dann wieder das Denkmal Blüchers und andere bedeutende Fakta erscheinen als Gegenstände der allwöchentlichen Vorträge. Ward auch in ihnen überwiegend alte und mittelalterlihe Baukunst behandelt, so blieb doch auch keineswegs die gewaltige technishe Entwickelung der Zeit unberücksichtigt. Es fehlen niht Erörterungen über die Verwendung von Gas und Dampf und die dadurch bedingten technischen Fort- \{hritte; die Erfindung Daguerre's wird besprochen, dann 1836 zum ersten Male die Eisenbahn und später der elektrishe Tele- graph. 1863 wird von dem Transport der Truppen an die \chleswig-holsteinische Grenze gehandelt und damit ein neues, in den leßten Jahren der C Beachtung unterworfenes Gebiet der Technik zum ersten Male in die Verhandlungen hineingezoaen. — Daneben wuchsen die Mittel und die Zwecke des Vereins. Die Biblio- thek repräsentirte 1835 schon einen Werth von 700 Thlr., — heut ift siz, gewiß unter dem Werthe, mit 30,000 Thlr. versichert. Wie sie die Studien der Mitglieder förderte, so thaten das auch die vom
hätten einige Besißer von Hochöfen die Absicht, die Feuer aus- gehen zu lassen uad den Betrieb vorläufig einzust.llen.
— 15. März. (W. T. B.) Die zur Untersuhung der Guanolager im Süden von Jquique (Peru) niedergeseßte Kom- mission hat ihren Bericht erstattet. Nach demselben beträzt der Be- fand des Guanolagers über 10 Millionen Tonnen von der besten
ualität.
St. Petersburg, 15. März. (W. T. B.) In der heutigen Gencralversammlung der Aktionäre der russishen Central - Bo- den Kreditbank wurde die Vertheilung einer Dividende von 12-4 genehmigt und beschlossen, ein Reservekapital von 130,000 Rubel, so- wie eine Extrareserve von 170,000 Rubel zurückzulegen.
Verkehrs-Anstalten.
Berlin, 16. März. Zu der am 14. d. M. abgehaltenen Generalver- sammlung der Berlin-Dresdener Eisenbahn-Gesellschaft hatten sich 42 Aktionäre eingefunden, auf welche sih, in Vertretung eines Afkticnkapitals von 5,540,000 Thlrn., 5540 Stim:nen vertheilten.
Die Versammlung wurde von dem Vorsißenden der Direktion, Geheimen Ober-Regierungs-Rath a. D. Heise geleitet. 8
Als Vertreter der Staatsregierung war der Vorsißende des König- li hen Eisenbahn-Kommissariats, Regierungs-Rath Jonas anwesend. Zunächst erstattete das tehnishe Mitglied der Direktion, Regierungs-Rath Dulon einen eingehenden Bericht über den Fortgang und die gegenwär- tige Lage des Baues der Bahn. Es ergab si daraus, daß sogleich nach Ertheilung der Baukoncession der Bau der Bahn in energischer Weise in Angriff genommen und durch zweckentsprecherde Dispositionen dergestalt gefördert worden ist, daß die Betriebscröffnung auf der gesammten Bahn erhebliche Zeit vor Ablauf der der Gesellschaft bewilligten Bau- zeit in sichere Aussicht genommen werden kann. Die Versammlung nahm von diesen Mittheilungen mit Befriedigung Kenntniß, :
Im Anschluß hieran theilte sodann der Vorsißende mit, wie der Auffichtsrath und die Direktion der Gesellschast übereinstimmend der Ansicht scien, daß es für den ferneren Verlauf der Bauthätigkeit von wvortheilhaftem Einfluß fein würde, wenn der mit der General - Baubank abgeschlossene Bau- Entreprise - Vertrag in der Weise modifizirt würde, daß der zur Zeit in Ausführung begriffene theilweise Entreprise-Bau im MWesentlich-n in einen Regie-Bau umgewandelt werde. Nachdem die daraus resultirenden Vortheile näher dargelegt und insbesondere her- vorgehoben war, wie durch eine solchergestalt veränderte Bauausfüh- rung nicht nur eine Vereinfahung der Geschäfte, sondern in Folge dessen auch eine nicht unwesentlihe Beschleunigung des Baues und eine noch sparsamere Verwendung der Baumittel erreich" und Garantie geboten werde, daß das Untern-hmen mit Ausschluß jedes Bauunternehmergewinnes nur mit solhen Ausgaben belastet werde, welche wirklih auf das Unternehmen verwandt worden sind, gelangte ein Vertragsentwurf zur Verlesung, welcher zur Er- reichung dieses Zweckes zwishen der Direktion und dem Aufsichtsrathe der Gesellschaft einerseits und der General- Baubank andererseits, vorbehaltlich der Zustimmung der General- Versammlung abgeschlossen war. Die einzelnen Bestimmungen dieses Bertrages wurden näher erläutert und einige darauf bezügliche An- fragen einzelner Aktionäre von den betreffenden Direklionsmitgliedern beantwortet, -worauf einstimmig beschlossen wurde, dem Vertrage die beantragte Genelzmigung zu ertheilen.
Verein eingerichteten wissenschaftlichen Lehrkurse unter der Lei- tung Hagens, Böttichers und Anderer. Immer mehr strebte der Verein dahin, eine Ergänzung der Bauakademie zu werden. Die erste seiner wissenschaftlichen Exkursionen wurde im Mai 1827 nach Freienwalde unternommcn. Jn demselben Jahre entstanden die Monatskonkurrenzen. 1830 wurde der Fragekasten eingerichtet, 1832 begaun die Herausgabe der „architektonischen Entwürfe* und des eNotizblattes", aus denen 1851 die „Zeitschrift für Bauwesen“ si ent- wickilte, — Da dem Verein ein eigenes Domizil fehlte, so war er genöthigt, sein Versammlungslokal , das gegenwärtig in der Wilhelm- straße 118 sih befindet, im Laufe der Zeit häufig zu wechseln. — Am 9. August 1869 wurden dcin Verein durch Allerhöchste Kabinetêordre Korporationsrechte verliehen — Der Etat, der 1834 nux 700 Thlr. betrug, hat sich gegenwärtig mehr als verzehnfaht. — Aus den geselligen Festcn des Vereins bild ete sich allmählich das „Schinkelfest“ heraus, das am 13. März 1830 zum ersten Male gefeiert wurde; aber erst nach dem Tode Schinkels, und zwar seit 1845, wo Waagen die Festrede hielt, gewann es seinen heutigen Charakter. 1852 wurde mit ihm zum ersten Male die größere Schinkel-Konkurrenz verbunden, für welche 1855 Preise von 300 Thlr., 1856 sfolche von 100 Friedtichsd'or zum Zwecke einer Studienreise bewilligt wurden. Seinen Vortrag, aus dem wir nur die wesentlichsten der reihlich dargebotenen Daten mi“zuthe‘len ver- mögen, {loß der Redner mit der Mahnung, festzuhaltin an den Jdealen, wie es der Verein stets gethan habe, wie in der Zeit, wo nur beschränkte Mittel der Kunst zu Gebote standen, so auch heut, wo i f „aurer Reichthum von Mitteln das Schaffen erweitert und erleichtert.
An diese leßten Worte knüpfte der Skaats-Minister Dr. Achen- bach an, a!s er den Siegern in der diesjährigen Konkurrenz die ihnen zuerkannten Preise überreichte, denen er einen um so höheren Werth Pn als sie, von anerkannten Meistern bewilligt, nur einer tüch- tigen Leistung zu Theil würden, deshalb aber auch mit desto größeren Nachdruck zu ernstem Weiterstreben aufforderten.
Hierauf hielt der Professor Dr. Grimm die Festrede über Schinkel als den Architekten der Stadt Berlin. Alle großen Männer, so führte der Redner aus, seien Organisatoren. Homer und Phidias hätten die Formen der alten Götter geschaffen, und so habe auch Mich:langelo in seiner Stadt: den Ausdruck seines Geistes hinte:lassen. Er crfand die Architektur für das neue Rom, und durch seine Malerei und Plajtik übte er einen Einfluß aus wie Keiner seit Phidias. Gleich ihm habe auch Schinkel auf die An- \chauung zu wirken gestrebt; in den Bildern in der Säulenhalle des Museums habe er eine Philosophie der ersten Zeiten menschlicher Ent- wickelung niedergelegt. Als aber ter Fürst den Thron bestieg, unter welchem vielleicht seine Pläne in größerem Umfange zur That geworden wären, da sei Schinkel gestorben, und das Gewollte müsse - deshalb bei ihm für das Vollendete genommen werden. Auch Atbrecht Dürer, der eine Stadt als Hauptstadt eines von ihm geträumten Königreichs entworfen, habe diese Stadt nicht ausgeführt, und doch reden wir von ihr, als ob sie existice. Das Rom, an das Michelangelo herangetreten, sei ein Gemisch aller architefktonishen Formen gewesen.
Rafael ‘abe sich um die planmäßige Duchführung der Ruinen be-.
müht, Michelangelo aber ein neues Rom hingestellt. Das Kapitol und die Petersburg trügen die Stempel seines Geistes; daneben falle das Andere wenig ins Gewicht. Noch heut stehe dieses Rom da, wie er es wollte; wer vom Kapitol darüber hinblicke, der habe eine Schöpfung Buonarotti’s vor Augen. Niemals habe ein Anderer das erreicht; wesenlos erscheine dagegen Dürer's Wun], dessen Geist ebenso wie der Michelangelo's zum Großen strebte. Dücer habe keine Paläste vorgefunden, seine Stadt hatte einen anderen Charakter erhalten, für sie habe er sein Buch Über Befestigung geschrieben und die ganze Stadt organisirt, die, selber ein idealer Gedanke geblieben, von ihm
wohl als Residenzstadt seines Vaterlandes gedaht worden sei. Für“
die Umgestaltung der Stadt, die es heut geworden, entwarf dann Schlüter jenen Plan, der, vom Schloßplaß als Centrum Bexlins aus- gehend, eine Schöpfung im Style Michelangelo's darstellte, dessen leßter echter Nachfolger er war, Aber auch sein Plan scheiterte, Berlin vergrößerte sih ohne solhe Regel. — Friedrih Wilhelm Ill. führte in Berlin zahlreiche Bauten in den dreiß- ger Jahren aus, aber bei ihnen galt es nit, große Werke als prächtige Denkmäler für die Nachwelt hinzustellen. ei der äußersten Sparsamkeit, die in jener Zeit geboten war, überwog die Idee des Nüßlichen. Das Abmühen über unausgeführten Plänen ist ein Theil vom Ruhme Schinkels. Jun diesen Plänen faßte er sein Berlin auf wie Michelangelo. Großartige Entwürfe plante er für den Westen der Stadt, während er das, was östlich vom Flusse liegt, un-
Bei der Wahl zweier Auffichtsrath3mitglieder vereinigten si sämmtliche Stimmen auf die Herren Kaufmann Julius Heese und Generalcgenten und Bankier von Viebahna, welche ia der Vzer- sammlung anwesend, die Wahl annahmen. ¿
Triest, 15. März. (W. T. B.) Der Lloyddampfer „Sa tur n° ist heute Nachmittag 54 Uhr mit der ostindisch-chinesisheu Ueberland- post_aus Alerandrien hier eingetroffen.
New Yorfk, 14. März. (W. T. B.) Der Damyfer des nord- ULUGER Lloyd „Ohio“ is gestern Nachmittag 2 Uhr hier ange- ommen.
Königliche Schauspiele.
Dienstag, 17. März. Opernhaus. (70. Vorstellung.) Die [lustigen Weiber von Windsor. Komisch - phantastishe Oper in 3 Aften. Musik von Nicolai. Frau Fluth: Fr. Mallinger. Frau Reih: Frl. Lammert. Falstaf: Hr. Fricke. Herr Fluth: Hr. Bet, Anfang 7 Uhr. Mittei-Preise.
Schauspielhaus. (75. Vorstellung.) Auf Begehren: Dorf und Stadt. Schauspiel in 2 Abtheilungen und 5 Akten von Ch. Birch-Pfeiffer. Lorle: Fr. Niemann-Raabe, als Gast. Anfang halb 7 Uhr. Mittel-Preise.
Dienstag, 18. März. Im Saal-Theater des Königlichen Schauspielhauses. Vierundvierzigste Vorstellung der französischen Schauspieler-Gesellschaft. Troisième représentation de: Christiane. Comédie en qnatre actes, en prose (du théâtre français), par Mr. Edmond Gondinet.
Mittwoh, 18. März. Opernhaus. (71. Borstellung.) Zweites Gastspiel der italienishen Opern-Gesellschaft des Herrn Pollini, unter Mitwirkung der Sigra. Urban und des Sigr. Marini, von der Kaiserlich italienishen Oper in St. Petersburg, sowie der Sigra. Derivis. Norma. Oper in 3 Alten. von Bellini. Anfang 7 Uhr. Hohe Preise.
Schauspielhaus. (76. Borstellung.) Was ihr wollt! Lust- spiel in 4 Akten von Shakespeare. Anfang 7 Uhr. Mittel-
Preise.
Es wird ersucht, die Meldekarten (sowohl zu den Opern- haus-, wie zu den Schauspielhaus-Vorstellungen) in den Brief- kasten des Opernhauses, welcher sih am Anbau desselben, gegen- über der Katholischen Kirche, befindet, zu legen.
Dieser Briefkasten ist täglih für die Vorstellungen des fol= genden Tages nur von 10 bis 12 Uhr Vormittags geöffnet.
Die in den Königlichen Theatern gefundenen Gegensiänds fönnen von den Eigenthümern innerhalb 4 Wochen bei den Hauspolizei - Fnspekloren Schewe (Opernhaus) und Hof f- meister (Schauspielhaus) in Empfang genommen werden. Erfolgt die Zurückforderung der betreffenden Sachen in der angegebenen Frist nicht, so werden dieselben den Findern ohne Weiteres ausgehändigt.
berührt ließ. Am Potsdamer Thor wollte er seinen mäh- tigen Siegesdom in gothischer oder, wie e: sich ausdrückt, in vater- ländischer Bauweise errichten. Eingeschlessen von dem Grün der Gärten, sollte er dort in der stillen Gegend auf einem mit Baum- reihen umgebenen, mit einem Springbrunnen geschmückten Plate sich erheben, während nah der anderen Richtung hin zwischen dem Dön- hofsplaß und dem Spittelmarkt ein Thurm in die Mitte der Straße vorspringen sollte, in dessen zallreichen Entwürfen immer wie- der die Reminiscenz an Giotto's Glockenthurm hindur{hklingt. Auf der Spitze dieses Bauwerks sollte die Gestalt des Erzengeis Michael, weithin sichtbar, ihren Plaß finden. Auch für die Sieges- kfirhe auf dieser Seite der Straße find di& verscbicdensten Pläne ent- worfen. Weiter nah Osten hin geht Schinkel nicht; denn der Ent- wurf für die Umgestaltung des Rathhauses ist mehr als ein Nüßz- lihfei‘sbau aufzufassen. Wohl aber hätte der Gensd'armenmarft nah Schinkels Jdeen ein anderes Aussehen erhalten, und vor Allem würden die Anbauten der dortigen Kirchen beseitigt worden sein. — Dann faßte Schinkel den Durhbruch der Französischen Straße ins Ange, wobei die Landesbibliothek an der Stelle des jeßigen Tele- raphenamtes ibren Plaß finden und vor dex Werderschen Kirche, die in ihrem s{chönsten Entwurf als ein korinthischer Tempel rö mischer Bauart und mit einer Kuppel erscheint, ein freier Plaß cent- stehen sollte, An der Sch'oßbrücke sollten zwei kleinere Kirchen und auf dem Schloßplaß ein mächtiger Sieges- brunnen mit der Gestalt der Borussia errichtet werden. Auf den Plalz ferner, der Schinke1s \{6n#tes Bauwerk, das gleih der Goethe'schen Iphigenie in glücklicher Verbindung des griechischen und des deutschen Geistes erzeugte Museum, trägt, wollte exr auch das Denkmal Fricdrich IL erbauen, das als eine Halle von drei Etagen, oben den Siege3- wagen tragend, zwischen dem Schloß und dem Dom vor einem korin- thishen Tempelbau si erheben sollte, von dem Baumwerk umgeben, das in Schinkels Entwürfen überall cine bedeutsame Rolle spielt, Neben den italienischen Renaissan:estyl des Schlosses stellt Schinkel dies griechisch-römische Werk, charakteristisch für ihn, der fede Kon- struftion in fih abgeschlossen schen wollte und von j-der verlangte, daß fie sich in ihrem eigenthümlichen Charakter herausftelle. Für den Lustgarten entwirft Schink:! noch den großartig gedachten Dom, dann ferner links am Museum dicht an der Brücke von Neuem das Friedrichsdenkmal, das in verschiedenster Gestalt immer wieder- kehrt, cinmal auch als Säule mit Umgang in der Mitte der Bie zwischen der Universität und dem Opernhause, dann beschäftigt den Künst- ler das Projckt eines Palais für den Prinzen von Preußen, des jeßigen Kaisers Majestät, nah welchem die Biblio1lck fallen und hinter der Uni- versität in einem der Banakademie ähnlichen Gebäude wiedererstehen sollte. In anderen Projekten bildet sich die Jdee zu dem Schlosse Orianda allmählich immer deutlicher heraus; dann wieder wird eine Ee des Pariser Plaßes in Ausficht genommen, wobei als Haupt'ache die Einrichtung dec Gärten erscheint, die bis zur Spree hin durch- \chneiden, und die ganze Umgebung dem entsprehend parkmäßig ge- dacht ist. Außer allen dicsen Plänen bergen endlich Schinkels Wappen noch Eatwürfe für vorstädtische Kirchen, für Thore der Stadt und fr Anlagen des Thiergartens. Auch das Denkmal auf dèm Kreuzberg erscheint neben dem projektirten mächtigen Siegestempel wieein Bäumchen neben einem Walde von hundertjährigen Stämmen. — Das Berlin, das Sthinkels Geist erdachte, ist überall ein anderes, als wie es heut geworden. Eine andere Entwickelung hat jene ideale Anlage vellcr Ruhe und Frieden verdrängt, die aus Schinkels. Plänen uns entgegen- tritt als eine entzückende Schöpfung für Menschen, die, fern von dem aufregenden Treiben der großen Stadt, ihr stilles, festlihes Dasein führen dürfen. j
Zu der bereits am Sonnabend von uns gegebenen Notiz über den Verlauf des zweiten Theils des Festes haben wir noch hinzuzufügen, daß der Minister Dr. Achenbach bei dem Souper den Toast auf den Verein ausbrachte, und daß die allseitige Theilnahme än der Feier sich auhch in den Giückfwunschstelegrammen äußerte, die aus Straß- burg, Cassel, Danzig, Erfurt, Lübeck und Bromberg, sowie von dem „Ausschuß der Studirenden der Bauakademie“ und von dem Vor- stande des Vereins „Motiv“ einliefen und von dem Baurath Hobrecht verlesen wurden.
Redaktion und Rendantur: Schwieger.
Berlin: Verlag der Expedicion (Kessel). Druck: W. Elsner.
Vier Beilagen (einshließlich Börsen- und Handelsregister-Beilage Nr. 32.)
Musik
V2 G4,
Königreich Preufßen.
Gesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die Form der Eheschließung.
Vom 9. März 1874.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtages für den Um- fang der Monarchie, mit Ausnahme des Bezirks des Apellations- gerihtshofes Tar und des Gebietes der ehemaligen freien Stadt Frankfurt a. M., was folgt: '
Erster Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen.
__ §. 1. Die Beurkundung der Geburten, Heirathen und Sterbe- fälle erfolgt ausschließlich durch die vom Staate bestellten Standes- beamten mittelst Eintragung in dic dazu bestimmten Register.
: In den Stadtgemeinden find die Geschäfte des Standes- beamten von dem Bürgermeister wahrzunehmen. Der Bürgermeister ist jedo befugt, diese Geschäfte widerruflih einem Beigeordneten oder einem sonstigen Mitgliede des Gemeindevorstandes zu übertragen.
Auch können die Gemeindebchörden die Anstellung eines besonderen Standesbeamten beschließen, Derselbe wird in diesem Falle auf den Vorschlag des Gemeindevorstandes von dem Ober-Präsidenten ernannt.
&ür jeden mit Wahrnehmung der Geschäfte des Standesbeamten belt En ist in- gleiher Weise wenigstens ein Stellvertreter zu
estellen. ;
Auf Beschluß des Gemeindevorfstandes nach Anhörung der Ge- meindevertretung können größere Stadtgemeinden mit Genehmigung des Ober-Präsidenten in mehrere Standesamtsbezirke getheilt werden.
8. 3. In den Landgemeinden erfolgt die Abgrenzung der Standes- amtsbezirke und die Bestellung der Standesbeamten auf Vorschlag des Kreisauss{usses (§. 130 2c. der Kreisordnung vom 13. Dezember 1872), und wo ein Kreisaus\huß nicht besteht, nach Anhörung der Gemeindebehörden durch den Ober-Präsidenten.
Die Abgrenzung der Standesamtsbezirke erfolgt dergestalt, daß fie einen oder mehrere Gemeindebezirke umfassen; größere Gemeinden könn:n in mehrere Bezirke getheilt werden. “jé
Unter Zustimmung der betreffenden Stadtgemeinde kann eine Land- gemeinde oder ein Theil derselben einem städtischen Standesamtsbezirke zugetheilt werden.
Die Bestellung der Standesbeamten erfolgt in allen Fällen auf Widerruf. Für jeden Standesbeamten werden ein oder mchrere Stell- verireter bestellt.
Jeder Gemeindebeamte, insbesondere jeder Gemeindevorsteher (Bürgermeister 2c.) ist verpflichtet, für denjenigen Bezirk, zu welchem de: Bezirk seines Hauptamtes gehört, das Amt eines Standesbeamten oder Stellvertreters zu übernehmen. Dieselbe Verpflichtung haben die besoldeten Vorsteher der aus mehreren Gemeinden eines Kreises zu- sammengeseßzten Verwaltungsbezirke (kommissarishe Amtsvorsteher, Amtmänner, Hardesvoigte, Kirchspielvoigte 2c.), mit Ausnahme jedo der Amtshauptl eute in der Provinz Hannover und der Amtmänner im Regierungsbezirk Wiesbaden... W ua iz
§. 4. In Stadt- und Landgemeinden erlischt für Gemeinde- und Bezirksbeamte die Bestallung zum Standesbeamten zugleich mit dem Verluste des Gemeinde-Aintes. Auf Vorschlag des Kreisausschusses oder, wo ein solcher niht besteht, nah. Anhörung der Gemeindebe- höôrden-darf im Falle eines besonderen Bedürfnisses das Amt eines Standesbeamten vom Ober-Präsidenten statt der in §8. 2 und 3 ge- nannten Gemeinde- und Bezirksbeamten auch anderen Personen, jedo nur mit dcren Einwilligung, Geistlichen aber überhaupt nicht, über: tragen werden. :
8§. 5. Gemeinde- und Bezirksbeamte sind berechtigt, für Wahr- nehmung der Geschäfte des Standesbeamten von den zu dem Bezirke ihres Hauptamtes nicht gehörigen Gemeinden eine in allen Fällen als Pauschquantum Hg N Cntschädigung zu beanspruchen.
Die Festseßung erfolgt in den Stadtgemeinden durch die Ge- meindevertretung, für die Landgemeinden durch den Kreisausschuß und, wo ein solcher nicht besteht, durch die Bezirkêregierung (Landdrostei).
Beschwerden über die Festseßung unterliegen der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, beziehungsweise bis zur Einrichtung eines solchen, des Ober-Präsidenten. Diese Entscheidung ist endgültig.
Bestellt in den Stadt- oder Landgemeinden der Ober-Präsident andere Personen, als die in §8. 2 und 3 genaunten Gemeinde- und Bezirksbeamten, so fällt die etwa zu gewährende Entschädigung der N zur Last.
Die \ächlichen Kosten werden in allen Fällen von den Gemeinden getragen; die Negister und Formulare zu allen Registerauszügen wer- den jedoch den Gemeinden vom Staate kostenfrei geliefert.
Die den Standesbeamten zu gewährende Entschädigung, bezie- Aae der Betrag der sächlihen Kosten, sind auf die einzelnen : iat Gemeinden nach dem Maßstabe der Seelenzahl zu ver-
eilen.
__§. 6. Den Gemeinden und Gemeindevorstehern werden rücksicht- lih der Bestimmungen Le Geseßes die selbständigen Gutsbezirke und die Guksvorsteher gleich geachtet.
__ Als Stadtgemeinden im Sinne dieses Geseßes sind im ehema- ligen Herzogthum Nassau, in den ehemals Großherzoglich und Land- gräflich hessischen Landestheilen, sowie im ehemaligen Frattans q enozollern-Sigmaringen bis zur erfolgten anderweiten Regelung der
emeindeverfassung alle Gemeinden mit 1500 und mehr Einwohnern zu betrachten. j
__§. 7. Die Aufsicht über die Amtsführung der Standesbeamten wird in den Landgemeinden des Geltungsbereihs der Kreisordnung vom 13. Dezember 1872 von dem Kreisauss{chuß und in höherer In- stanz von dem Verwaltungsgericht geübt.
Außerhalb des Geltungsbereihs der Kreisordnung, sowie in den Stadtgemeindea treten an die Stelle des Kreisaus\husses und Ver- waltungêgerihts die für die Aufsicht in Gemeindeangelegenheiten zu- ftändigen Behörden.
Lehnt der Standesbeamte die Vornahme einer Amtshandlung ab, fo kann er dazu auf Antrag der Betheiligten durch das Gericht ange- wiesen werden. Zuständig ist das Kollegialgeriht erster Instanz, in der Provinz Hannover der kleine Senat des Obergerichts, in dessen Bezirk der Standesbeamte seinen Amtssiß hat.
Das Verfahren und die Beshwerdeführung gegen die Verfügung des Gerichts regelt sich nach den Vorschriften, welhe in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten. '
Â; Von jedem Standesbeamten sind drei Standesregister unter Füh ezeichnung Geburtsregister, Heirathsregister, Sterberegister zu ühren.
§8. 9. Die Eintragungen in die Standesregister erfolgen unter fortlaufenden Nummera und ohne Abkürzungen. Unvermeidliche Zwischenräume find durch Striche auszufüllen, die wesentlichen Zahlen- angaben mit Buchstaben zu schreiben.L
Die auf mündliche Anzeige oder Erklärung erfolgenden Eintra- gungen sollen enthalten: 1) den Ort und Tag der Eintragungen; 2) die Aufführung der Ra: 3) den Vermerk des Standesbeamten, daß und auf welhe Weise er sih die Ueberzeugung von der Identität der Erschienenen verschafft hat; 4) den Vermerk, daß die Eintragung den Erschienenen vorgelesen und von denselben genehmigt ist; 5) die Unterschrift der Erschienenen und falls sie shreibensunkundig oder zu schreiben verhindert sind, ihr Dapitinen oder die Angabe des Grun- des, aus welchem sie dieses nicht beifügen konnten; 6) die Unterschrift des Standesbeamten, Ns: e-
Die auf \chriftlihe Anzeige erfolgenden Eiutragungen sind unter Angabe von Ort und Tag der Eintragung zu bewirken“,und durch die Unterschrift des Standesbeamten zu vollziehen.
Beilage
Montag, den 16. März
Zusäße, Löschungen oder Abänderungen find am Rande zu ver- merken und, gleih der Eintragung selbst, besonders zu vollziehen.
8.10. Bon jeder Eintragung in das Register ist von dem Stand:8- beamten an demselben Tage eine von ihm zu beglaubigende Abschrift in ein Nebenregister einzutragen,
Nach Ablauf des Kalcnderjahres hat der Standesbeamte jedes Register unter Vermerkung der Zahl der darin enthaltenen Eintragun- gen im Haupt- und Nébenregister abzuschließen und das Nebenregister der Aufsichtsbehörde einzureichen; die leßtere hat dasselbe nah erfolgter Prüfung dem Gericht zur Aufbewahrung zuzustellen.
Eintragungen, welche nah Einreichung des Nebenregisters in dem Hauptregister gemacht werden, sind gleicbzeitig der Aufsichtsbehörde in beglaubigter Abschrift mitzutheilen. Die legtere hat zu veranlassen, daß diese Eintragungen dem Nebenregister beigeschrieben werden.
8. 11, Die ordnungsmäßig geführten Standesregister (§§. 8—10) beweisen diejenigen Thatsachen, zu deren Beurkundung sie bestimmt und welche in ihnen eingetragen sind, bis der Nachweis der Fäl- schung oder der Unrichtigkeit der Anzeigen und Feststellungen, auf Grund deren die Eintragung stattgefunden hat, erbracht ißt.
__ Dieselbe Beweiskraft haben die Auszüge, welche als gleichlautend mit dem Haupt- oder Nebenregister bestätigt und mit der Unterschrift und dem Diensisiegel- des Standesbeanutcn oder des zuständigen Gerichts- beamten versehen sind.
.__ Inwiefern durch Verstöße gegen die Vorschriften diefes Gisetzes über Art und Form der Eintragungen die Bewciskraft aufgehoben oder geschwächt wird, ist nah freiem richieclihen Ermessen zu beurtheilen.
___§. 12. Die Führung der Standesregister und die darauf bezüg- lichen Verhandlungen erfolgen kosten- und stempelfrei.
Gegen Zahlung der nah dem angehängten Tarife zulässigen, von den Standesbeamten festzusezenden und für die Kasse der betreffenden Gemeinden zu vereinnahmenden Gebühren müssen die Standesregister Jedermann zur Einsicht vorgelegt, sowie beglaubigte Auszüge (8. 11) aus denselben ertheilt werden. In amtlihem Interesse und bei Un- vermögen der Betheiligten is die Einsicht der Regist-r und die Er- theilung der Auszüge gebührenfrei zu gewähren. :
#* Jeder Auszug ciner Eintragung muß auch die zu derselben ge- hörigen Ergänzungen und Berichtigungen enthalten. Zweiter Abschnitt. Von den Geburtsregistern.
S. 13. Jede Geburt eines Kindes ift innerhalb einer Woch? dem Standesbeamten des Bezirks, in welchem die Niederkunft stattgefunden hat, anzuzeigen. f : i
__§. 14. Zur Anzeige find verpflichtet: 1) der ehelihe Vater; 2) die bei der Niederkunft zugegen gewesene Hebammez; 3) der dabei zugegen gewesene Arzt; 4) jede andere dabei zugegen gewesene Person; 9) derjenige, in dessen Wohnung oder Behausung die Niederkunft er- folgt ist; 6) die Mutter, sobald sie dazu im Stande ist.
Jedoch tritt die Verpflichtung der in der vorstchenden Reihen- folge später genannten Personen nur dann ein, wenn ein früher ge- nannter Verpflichteter miht vorhanden oder derselbe an der Erstattung der Anzeige behindert ist.
8. 15. Die Anzeize ist mündli, von dem Verpflichteten felbst, oder us eine andere aus eigener Wissenschaft unterrichtete Person zu machen. i ; i
__§. 16. Bei Geburten, welche sich in öffentlichen Anstalten (Ent- bindungs-, Hebammen-, Kranken-, Gefangenanstalten u. \. w.) ereig- nen, trifft die Verpflichtung zur Anzeige aus\{ließlich den Vorsteher der Anstalt. Es genügt eine s{riflihe Anzcige in amtlicher Form.
__§. 17. Dem Standesbeamten bleibt überlassen, sich von der - Richtigkeit der Anzeige (§8. 13—16), wenn er dieselbe zu bezweifeln Anlaß hat, in geeigneter Weise Ueberzeu-ung zu verschaffen.
8. 18. Die Eintragung des Geburtsfalles soll enthalten: 1) Vor- und Familiennamen, Stand oder Gewerbe und Wohnort des Anzei- genden; 2) Ort, Tag und Stunde der Geburt; 3) das Geschlecht des Kindes; 4) die Vornamen des Kindes; 5) Vor- und Familiennamen, Religion, Stand oder Gewerbe und Wohnort der Eltern.
Bei Zwillings- oder Mehrgeburten is die Eintragung für jedes Kind besonders und so genau zu bewirken, daß die Zeitfolge der ver- schiedenen Geburten ersichtlich ift.
Standen die Vornamen des Kindes zur Zeit der Anzeige noh niht fest, so sind dieselben nachträglih und längstens binnen zwei Monaten nah der Geburt anzuzeigen. Jhre Eintragung erfolgt am Rande der ersten Eintragung. |
8. 19. Wenn ein Kind todt geboren oder in der Geburt ver- storben ist, so muß die Anzeige spätestens am nächstfolgenden Tage geschehen. Die Eintragung ist alsdann mit dem im §8. 18 unter R 1—3 und 5 angegebenen Inhalte nur im Sterberegister zu machen.
. 20. Wer ein neugeborenes Kind findet, 1 verpflichtet, hiervon spätestens am nächstfolgenden Tage Anzeige bei der Ortspolizeibehörde zu machen. Die leßtere hat die erforderlihen Ermittelungen vorzu- nehmen und dem Standesbeamten des Bezirks von deren Ergebniß behufs Eintragung in das Geburktsregister Anzeige zu machen.Z
Die ‘Eintragung soll enthalten die Zeit, den Ort und die Um- stände des Auffindens, die Beschaffenheit und die Kennzeichen der bei dem Kinde vorgefundenen Kleider und sonstigen Gegenstände, die kör- perlihen Merkmale des Kindes, sein vermuthliches Alter, sein Ge- \chlecht, die Behörde oder die Person, bei welcher das Kind unter- gebracht worden, und die Namen, welche ihm beigelegt werden.
§. 21. Das Anerkenntniß der Vaterschaft zu einem unehelichen Kinde darf in das Geburtsregister nur dann eingetragen werden, wenn der Anerkennende R vor dem Standesbeamten oder in einer ge- rihtlich oder notariell aufgenommenen Urkunde abgegeben hat.
8. 22. Veränderungen, welche sich nach Eintragung der Geburt in den Standesrechten eines Kindcs ereignen (Feststellung der Vater- schaft zu einem unehelichen Kinde, Legitimation, Adoption u. \. w.), find auf den Antrag eines Betheiligten am Rande der über den Ge- burtsfall vorgenommenen Eintragung zu vermerken, wenn der rechtliche Vorgang, welcher der Veränderung zum Grunde liegt, durch sfentlide Urkunden nachgewiesen wird.
§. 23. Wenn die Anzcige eines Geburtsfalles über drei Monate verzögert wird, so darf die Eintragung nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde nah Ermittelung des Sachverhalts erfolgen.
Die Kosten dieser Ermittelung sind von demjenigen einzuziehen, welcher die rechtzeitige Anzeige vecsäumt hat Dritter Abschnitt. Von der Form der Gheschließung
und den Heirathsregistern.
8. 24. Innerhalb des Geltungsbereihs dieses Geseyes rann eine bürgerlih gültige Ehe nur in der dur dieses Geseß vorgeschriebenen Form geschlossen werde. i: :
Die religiösen Feierlichkeiten einer Eheschließung dürfen erst nach Schließung der Ehe vo: dem Standesbeamten stattfinden (§. 337 des
Strafgeseßbuchs). a “s
. 25. Für den Abschluß der Ehe if der Standesbeamte zu- ständig, in dessen Bezirk einer der Verlobten seinen Wohnsiß hat oder sih gewöhnlich aufhält. Unter mehreren zuständigen Standesbeamten haben die Verlobten die Wahl. :
___ Eine nach den Vorschriften dieses Geseßes geschlofsene Ehe kann nicht aus dem Grunde angefohten werden, weil der Standesbeamte, welcher zu deren Abschlusse mitgewirkt, nicht der zuständige gewesen ist.
. 26. Auf s{riftlihe Ermächtigung des zuftändigen Standes- beamten darf die Eheschließung auch vor dem Standesbeamten eines anderen Orts stattfinden.
zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlih Preußischen Staats-Anzeiger.
A
Für die Anordnung desselben ift jeder Standesbcamte zuständig, ror welchem nah 8. 25 Abs. 1 die Ehe geschlossen werden kann.
d: 28. Vor Anordnung des Aufgebots sind dem Standesbeamten (8. 27) die zur Eheschließung geseßlich nothwendigen Erfordernisse als vorhanden nachzuweisen. :
__ Insbesondere haben die Verlobten in beglaubigter Form beizu- bringen: 1) ihre Geburtsurkunden; 2) die zustimmende Erklärung der- jenigen Personen, deren Einwilligung nah dem Gesetze erforderli ist. __ Der Beamte kann die Beibringung dieser Urkunden erlassen, wenn ihm die Thatsachen, welche durch bfesetbea festgestellt werden sollen, persöulich bekannt oder fonst glaubhaft nachgewiesen sind. Auch kann er von unbedeutenden Abweichungen in den Urkunden, beispielsweise von einer verschiedenen Schreibart der Namen, oder einer Verschieden- heit der Vornamen absehen, wenn in anderer Weise die Identität der Beth-iligten festgestellt wird.
Der Beamte is berechtigt, den Verlobten die eidesstattlihe Ver- sicherung über die Richtigkeit der That)achen abzunehmen, welche durch die vorliegenden Urkunden oder die souft beizebrahten Beweismittel ihm nit als hinreichend festgestellt erscheinen.
8. 29. Das Aufgebot muß . bekannt gemacht werden: 1) in der Gemeinde, oder in den Gemeinden, woselbst die Verlobten ihren Wohnsiß haben; 2) wenn einer der Verlobten seinen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb seines gegenwärtigen Wohnsißes hat, R in der Gemeinde seines jeßigen Aufenthalts und, wenn er seinen Wohnsitz innerhalb der lebten fes Monate gewechselt hat, auch in der Ge- meinde seines früheren Wohnsißes.
Die Bekanntmachung muß die Vor- und Familiennamen, den Stand oder das Gewerbe und den Wohnort der Verlobten und ihrer Eísterx enthalten. j
Sie ist während zweier Wochen an dem Raths- oder Gemeinde- hause, oder an der jonstigen, zu Bekanntmachungen der Gemeinde- behörde bestimmten Stelle auszuhängen.
8. 30. Iffft cinc: der Orte, an welchem nah §. 29 das Aufgebot bekannt zu mahcn ift, außerhalb Preußens belegen, so ist an Ste!le des an diesem Orte zu bewirkenden Aushanges die Bekanntmachung auf Kosten des utraaftellers einmal in ein Blatt einzurücken, welches an dem ausländischen Orte erscheint oder verbreitet is. Die Ehe- JEtemo ist niht vor Ablauf zweier Wochen nah dem Tage dcr
lusgabe der betreffenden Nummer des Blattes zulässig.
(Fs bedarf dieser Einrükung niht, wenn eine Bescheinigung der betreffenden ausländis{hen Ortsbelhörde dahin beigebracht wird, daß ihr von dem Bestehen eines Ehehindernisses nihts bekannt sei.
8. 31. Kommen CEhehindernisse zur Kenntniß des Standes- beamten, so hat er die Schließung dec Ehe abzulehnen.
Einsprachen, welche sich auf andere Gründe süßen, hemmen die Schließung der Ehe nicht.
8. 32. Soll die Ehe vor einem andecen Standeêëbeamten al3 demjenigen geschlossen werden, welcher das Aufgebot angeordnet hat, so hat der, leßtere eine Bescheinigung dahin auszustellen, daß und wann das Aufgebot vorschriftsmäßig erfolgt ist, und daß Elhehinder- nisse nicht zu seiner Kenntniß gekommen sind.
8. 33, Eine Befreiung vom Aufgebot kann in allen Fällen durch Königliche Dispensation erfolgen; in dringenden Fällen kann der Vorsißende der Aufsichtsbehörde eine Abkürzung der für die Be- fanntmachung bestimmten Fristen (§8. 29, 30) gestatten und bei vor- ‘handener Lebensgefahr von dem Aufgebote ganz entbinden.
Wird eine lebensgefährlihe Krankheit, welche einen Aufs{hub der E nicht gestattet, ärztlich bescheinigt, so kann der Standeê- NNN (§. 25, Abs. 1) auch ohne Aufgebot die Eheschließung vor- nelmen.
8. 34, Das Aufgebot verliert seine Kraft und muß wiederholt werden, wenn seit dessen Vollziehung sechs8 Monate. verstrichen find, ohne day die Ehe geschlossen worden ift.
8. 39. Die Ehe wird dadurch geschlossen, daß die Verlobten in Gegenwart von zwei Zeugen vor dem Standesbeamten persönlich ihren Willen erklären, die Ehe mit einander eingehen zu wollen, daß diese Erklärung vom Standesbeamten in das Heirathsregister eingetragen und daß die Eintrogung von den Verlobten und von dem Standes- beamten vollzogen wird.
8. 36. Als Zeugen sollen nur großjährige Personen zugezogen werden. Verwandtschaft und Schwägerschaft zwischen den Betheiligten und den Zeugen, oder zwischen den Zeugen unter einander steht decen Zuziehung nicht entgegen.
8. 37. Die Eintragung in das Heirathsregister (Heirathsurkunde) soll enthalten: 1) Vor- und Familiennamen, Religion, Alter, Stand oder Gewerbe, Geburts- und Wohnort der die Ehe eingehenden au EO 2) Vor- und Familiennamen, Stand oder Gewerbe und
obnort ihrer Eltern; 3) Vor- und Familiennamen, Alter, Stand oder Gewerbe und Wohnort der zugezogenen Zeugen ; 4) die Erklärung der Verlobten. ;
“Ueber die erfolgte Eheschließung is den Eheleuten sofort eine Be- scheinigung auszustellen.
_§. 98. Ist eine Ehe getrennt, für ungültig oder für nichtig er- klärt worden, so hat das Ehegericht zu veranlassen, daß dies auf Grund einer mit der Bescheinigung der Rechtskrcft versehenen Aus- fertigung des Urtheils am Rande der Heirathsurkunde vermerkt werde.
VierterzAbschnitt. Von den Sterhberegistern.
8. 39, Jeder Sterbefall is} spätestens am nächstfolgenden Tage dem Standesbeamten des Bezirks, in welchem der Tod erfolgt ist, an- zuzeigen.
8. 40. Zu der Anzeige verpflichtet ist das Familienhaupt, be- ziehungsweise die Wittwe, und wenn ein solher Verpflichteter nicht vorhanden oder an der Anzeige behindert ift, derjenige, in dessen Woh- nung oder Behausung der Sterbefall fih ereignet hat.
. 41, Die §8. 15—17 kommen auch in Beziehung auf die Anzeige der Sterbefälle zur Anwendung.
Findet eine amtliche Ermittelung über den Todesfall statt, \o erfolgt die Eirtragung auf Grund der schriftlihen Mittheilung der zuständigen Behörde.
. 42. Die Eintragung des Sterbefalles soll enthalten: 1) Vor- und Familiennamen, Stand oder Gewerbe und Wohnort des An- zeigenden; 2) Ort, Tag und Stunde des erfolgten Todes; 3) Vor- und Familiennamen, Religion, Alter, Stand oder Gewerbe, Wohnprt und Geburtsort des Verstorbenen ; 4) Vor- und Familiennamen seines Ehegatten, oder Vermerk, daß der Verstorbene ledig gewesen sei; 5) Vor- und Familiennamen, Stand oder Gewerbe und Wohnort der Eltern des T :
8. 43. Ohne Genehmigung der Ortspolizeibehörde darf keine Beerdigung vor der Eintragung des Sterbefalles in das Sterberegister stattfinden. Jst die Beerdigung dieser Vorschrift entgegen geschehen, so darf die Eintragung des Sterbefalles nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde nah Ermittelung des Sachverhalts olgen,
Fünfter Abschnitt. Von derBeurkundung des Personen- standes der auf der See befindlichen Personen.
_§. 44. 7Geburten und Sterbefälle, welche sich auf Seeschiffen während der Reise ereignen, sind nah den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens am nächstfolgenden Tage nach der Geburt oder dem Todes- falle von dem¿Schiffer, unter Zuziehung von zwei Schiffsoffizieren oder anderen laubhaften Personen, in dem Tagebuche zu beurkunden. Bei Sterbefällen ift zuglei die muthmaßliche Ursache des Todes zu vermerken,
8. 45, Der Schiffer hat zwei von ihm beglaubigte Abschriffen
§. 27. Der Schließung der Ehe foll ein Aufgebot vorhergchen, ex Urkunden demjenigen Seemannsamte, bei dem es zuerst geschehen
4