1874 / 64 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 16 Mar 1874 18:00:01 GMT) scan diff

R

E R T E E G

kann, zu übergeben. Eine dieser Abschriften ist bei

amte aufzubewahren, die audere ist emjenigen Stanoesbeamten, 11 dessen Bezirk die Eltern des Kindes, beziehungsweise der Verstorbene ihren Wohnsiß haben, oder zuleht gehabt haben, behufs der Eintra-

gung in das Register zuzufertigen.

8. 46. Ist der Schiffer verstorben, so hat der Steuermann die in den 8§§. 44 und 45 dem Schiffer auferlegten Verpflichtungen zu

erfüllen.

leg

register.

8. 48, Die Berichtigung einer Eintragung in dem Standes--

register kann uur auf Grund gerichtliher Anordnung

Die Aufsichtsbehörde hat, wenn ein Antrag auf Berichtigung ge- stellt wird, oder wenn sie eine solhe von Amtswegen für erforderlich

dem Seemanus-

8. 47. Sobald das Schiff in den inländischen Hafen eingelaufen 2) für die schriftliche Ermächtigung nah

ift, in welchem es seine Fahrt beendet, ist das Tagebuch der für den tandedbeamten des Hafenorts zuständigen Aufsichtsbehörde vorzu-

en. h i

Diese hat beglaubigte Abschrift der in das Tagebuch eingetragenen Standesurkunde dem Standesbeamten, in dessen Register der Fall ge- hört (§. 45), behufs Kontrolirung der Eintragungen zuzustellen.

Sechster Abschnitt. Von der Berichtigung der Stande®ê-

u3zug aus den

gang noch s jedoh zusammen höchstens erfolgen.

Berlin, den 16. März.

erachtet, die Betheiligten zu hôren und geeignetenfalls eine Aufforde- Entwurf eines Gesehes,

rung dur ein öffentliches Blatt zu erlassen. Die abgeschlossenen Ver- handlungen hat sie demnächst dem im §. 7 bezeicneten Gericht e pes legen. Dieses bann ne Weitere hal de E veranlassen ‘anetenfalls den Antragsteller auf den Prozeßweg verweilen. ? ¡ i E

MA Die A L g über a Ln era End über die Be- | verordnen im Namen des Deutschen Reiches, nah erfolgter Zustim- finden au hier | mung des Bundesraths und des, Reichstags, was folgt : j Rei:

& 1, Der Reichskanzler wird ermächtigt, Reichs-Kassenscheine Nothwendigkeit, 1 i _dit

zelnen Bundesstaaten durchführbar und für den Verkehr erträglich zu

{chwerdeführung gegen die Verfügung des Gerichts Anwendung.

Diez Berichtigung erfolgt d Rande der zu berichtigenden Eintragung

Eine durch Verfügung angeordnete Berichtigung kann solchen Be- nah dem Maßstabe ihrer dur theiligten, welche derielben nit zugestimmt haben, nicht entgegengeseßt festgestellten Bevölkerung zu vertheilen.

werden.

Siebenter Abschnitt. Scchlußbestimmungenu.

hundertfunfzig Mark oder mit Haft bestraft. Die

tritt nicht ein, wenn die Anzeige, obwohl nicht von den zunächst Ver-

pflichteten, doch rechtzeitig gemaht worden ist.

Die bezeichnete Strafe trifft auch den Schiffer oder Steuermann, welcher den Vorschriften der 88. 44—47 zuwiderhandelt. 8. 1 zu überweisenden Betrag von

von Preußen 2c.

i\crei ei f zum Gesammtbetrage von 120 Millionen Mark in Abschnitten zu 5 t dur Beischreibung eines Perier n 95 und 50 Mark ausfertigen zu lassen und unter die Bundesstaaten machen. Das d die Zählung vom 1, Dezember 1871

Strafvyerfolgung

geld ausgegeben hat. 8. 3. Denjenigen Staaten,

Gebühren- Tarif.

26 und für Ja eglaubigten Registern mit Ein-

{luß der Schreibgebühren Bezieht sih der Auszug auf meh- rere Eintragungen und erfordert der- selbe das Nachschlagen von mehr als einem Jahrgange der Register, für jeden weiter nahzushlagenden Jahr-

Neichstags - Angelegenheiten.

von Reihs-Kassenscheinen, vorgelegt worden: Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König

Ueber die Vertheilung des Gesammtbetrages auf die einzelnen Abschnitte beschließt der Bundesrath. i

9. Jeder Bundesstaat hat das von ihm seither ausgegebene 8. 49, Wer den in 88. 13—16, 18—20, 39—41 vorgeschriebenen | Staatspapiergeld spätestens bis zum 1. Juli 1875 zur Einlösung

Anzeigepflichten nicht nahkommt, wird mit Geldstrafe bis zu Ein- | öffentlich aufzurufen und thunlichst schnell einzuziehen. nzeigepflich efi Zur Annahme ron Staatspapiergeld sind vom 1. Januar 1876

an nur die Kassen desjenigen Staats verpflichtet, welcher das Papier- deren Papiergeld den ihnen nah

ur Ein- geben sei, bereits beja

eine halbe Mark.

eine halbe Mark,

zwei Mark. der Absicht des

gabe des Reichs

Der vorliegende Entwurf eines Gejeßes über die Ausgabe von I. Gebührenfrei sind die nah §8. 32 und 37 oder zum Zwecke der Reichskassenscheinen soll die, in der vorstehenden Bestimmung ent- Taufe oder der Beerdigung ertheilten Bescheinigungen.

11. An Gebühren kommen zum Ansaß; 1) für Vorlegung der Register 3 i sicht, und zwar für jeden Jahrgang eine halbe Mark,

für mehrere Jahrgänge zusammen

haltene Zusage verwirklichen. Diese Bestim hat die Frage: ob Reichspapiergeld auszu-

end entschieden und es bedarf daher der Ent-

wurf nach dieser Seite hin feiner weiteren Begründung.

: ch : e ; Die Frage: wann die Ausgabe von Reichspapiergeld erfolgen edoch hôhstens ¿22+ ein und eine halbe Mark; soll, hat D Münzgeseb nicht mit gleicher Bestimmtheit beantwortet. Wird indessen erwogen, . daß das Geseß die Einziehung des Staats- papiergeldes spätestens bis zum 1. Januar 1876 gebietet und die Erleichterungen, welche es den einzelnen Bundesstaaten bei Ausführung dieser Maßregel verheißt, in das Geseß über das Reichspapier- geld verweist, und wird ferner erwogen, daß diese Erleichterungen in keiner, für das finanzielle Interesse des Reichs und der Bundesstaaten, wie für das Interesse des Verkehrs zusagenderen Weise erfolgen Fönnen, als durch Ueberweisung von Reichspapiergeld . zur Einziehung von Staatspapiergeld, so ist die Folgerung berechtigt, daß die Aus- papiergeldes im Laufe des Jahres 1875 eben so sehr Münzgesetzes, als der Natur der Sache entspricht. Soll aber die Ausgabe des Reichspapiergeldes im Laufe des Jahres 1875 erfolgen, fo if

t die geseßlihe Regelung des Gegenstandes {hon

Dem Reichstag ist folgender | jegt geboten, denn die Vorbereitungen zur Anfertigung diesec Werth- betreffend die Ausgabe | zeichen, sowie die Anfertigung selbst erfordern, wenn etwas Tüchtiges

Die Standesbeamten sind außerdem befugt, die zu Anzeigen oder | den zwei Drittheile des überschießenden Betrages aus der Reichskasse | auszugeben sei.

u sonstigen Handlungen auf Grund dieses Gesetzes verpflichteten Per- Lin hierzu dur Strafen anzuhalten, welche jedoch für jeden einzelnen Fall den Betrag von fünfzehn Mark nicht übersteigen durfen. i:

8. 50. Geldstrafen, welche in Gemäßheit dieses Geseßes verhängt werden, fließen den Gemeinden zu, welche die sächlichen Kosten der

Standesämter (8. 5) zu tragen haben.

8. 51, In welcher Weise die Verrichtungen der in Bezug auf solche Militärpersonen wahrzunehmen

Standquartier nicht in Preußen, oder dasselbe nah eingetretener Mobil- | in gleihen Jahresraten zu er machung verlassen haben, oder welche fih auf den in Dienst gestellten Schiffen oder anderen Fahrzeugen der Marine befinden, wird durch

Königliche Verordnung bestimm.

52. Kür die s A des Königlichen Hauses und des

Hohenzollernschen D

eamten und die

bewahrung der Standesregister dur Königliche Anordnung. C Bei She[chlcynngen von Mitgliedern des Königlichen Hauses S0 De Reichs-Kassenscheine werden bei allen Kassen des | lungen darstellte,

und des Hohenzollernschen Fürstenhauses bleibt eine Stellvertretung Reds und sämmtlicher Bundesstaa

der Verlobten zuläsig.

Ebenso verbleibt es in Betreff des Aufgebots dieser Mitglieder | des Reichs jederzeit auf Erfordern gegen baares Geld eingelöst. Im Privatverkehr findet ein Zwang zu ihrer Annahme nicht statt. & 6. Die Ausfertigung der Reichs-Kassenscheine wird der preußi- als ein, in spätestens fünfzehn Jahren zu tilgender Vorschuß über- wiesen und um den Betrag dieses Borschusses der normale Betrag des Reichspapiergeldes vorübergehend erhöhet werde. | Die Anforderungen, welche die Rückzahlung dieses Vorschusses an i O j : ( die Landesbudgets stellt, wiesen auf die Frage hin, ob nicht die be- 8 54. Ein besonderes Geseß wird die Vorbedingungen, die | wenn das vorgelegte Stück t einem echten Reichs-Kassenscheine ge- | vorstehende geseßliche Regelung des Banknotenwesens einen geeigneten lfte eines solchen beträgt. Ob in anderen Weg zur Erleichterung der Tilgung darbieten könne. Die oben er- wähnten für die sofortige Regelung der vorliegenden Frage sprechenden Gründe ließen es zwar nicht zu, dieselbe mit der Regelung des

bei der bisherigen Observanz.

8. 53. Den mit der Führung der Kirchenbücher und Standes- register bisher betraut gewesenen Behörden und Beamten verbleibt die | hen Hauptverwaltung der Staatsschulden unter der Benennung: Berechtigung und, Verpflichtung, über die bis zur Wirksamkeit dieses Gejeßes eingetretenen Geburten, Heirathen und Sterbefälle Atteste zu

ertheilen.

Quelle und das Maß der Entschädigung derjenigen Geistlichen und | hört, und mehr als die Kirchendiener bestimmen, welche nachweislich in Folge des g-genwär- Fällen ausnahmsweise ein Ersatz geleistet werden kann, bleibt ihrem tigen Geseßes einen Ausfall in ihrem Einkommen erleiden.

Bis zum Erlaß dieses Gesetzes erhalten die zur Zeit der Ema- i nation des vorliegenden Gesehes im Amte befindlichen Geistlichen und Beschreibung derselben öffentlich bekannt zu machen. Kirchendiener für den nachweislihen Ausfall an Gebühren eine von dem Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegen- Kassenscheine übt die Reichs\chulden- Komnis{:on.

eiten und dem Finanz-Minister festzuseßende Entschädigung aus der 8.

taatskasse.

als ein Vorschuß überwiesen.

Bis auf Höhe dieses Vorschusses ist der Reichskanzler ermächtigt, l Reichskassenscheine über den im 8. 1 angegebenen Betrag hinaus an- | Währung und guf fertigen zu lassen und in Umlauf zu seßen.

geleistet werden soll, einen sehr beträchtlichen Zeitaufwand. _ : Diese Erwägungen sind für die Vorlage des Entwurfs noch in ter gegenwärtigen Session entscheidend gewesen. Die Ausgabe von Papiergeld ist feine, durch finanzielle Bedürf- nisse des Reis geforderte Maßregel. Sie is begründet in der

die Einziehung des Staatspaptergeldes für die eiu- Reichspapiergeld_ ist daher niht für unmittelbare

Zwecke des Reichs zu verwenden, sondern den einzelnen Bundesstaaten zu überweisen. Daß diese Ueberweisung nah demjenigen Maßstabe crfolgen muß, nach welchem die Bundesstaaten die Lasten des Reiches zu tragen haben, ergiebt sih, wenn die rechtliche Natur des Papier- geldes, als einer unverzinslichen Schuld des Reichs, ins Auge gefaßt wird, von selbst. h Bedi gung, an welche diese Ueberweisung zu knüpfen ift, day nämlich diejenigen Bundesstaaten, welche Staatspapiergeld ausgege

das ihnen überwiesene Reichspapiergeld nur in dem Maße ausgeben, als sie ihr eigenes Papiergeld einziehen.

Durch diese allgemeinen Erwägungen ist für die Entscheidung der Reichskassenscheinen übersteigt, wer- Frage noch nichts gewonnen, welcher Betrag von Reichspapiergeld Jndem der Entwurf als normalen Betrag die Summe von 120 Millionen Mark bezeichnet, bleibt er innerhalb der Grenze, welche durch die ünastie Rücksicht auf die Sicherheit dec méetallischen

Nicht minder von selbst ergiebt sich eine Bedin-

en haben,

en Kredit des Reichs nur immer gezogen werden

kann, denn dieser Betrag ist gleich der Summe, welche das Reich Ueber die Art der Tilgung dieses Vorschusses wird gleichzeitig | in geprägtem Gelde als Kriegs\chaß unverzinslich niedergelegt hat.

mit der Ordnung des Zettelbankwesens Bestimmung getroffen. Jn Die Vertheilung dieses Betrages unter die einzelnen Bundes-

Standesbeamten | Ermangelung einer solen Bestimmung hat die Rüctzahlung des | staaten nah dem Maßstabe der Bevölkerung würde jedo nicht ge- find, welche ihr | Vorschusses innerhalb 15 N vom 1. Januar 1876 an gerechnet, | nügen, um allen Bundesstaaten, welche Staatspapiergeld ausgegeben

estimmung über die Art der Führung und Auf- Staatspapiergeldes nicht übersteigt, nur in dem Maße in Úmlauf seßen, als Staatspapiergeld zur Einziehung gelangt.

Zah

8, 55. Das gegenwärtige Geseßz tritt mit dem 1. Oktober 1874 | stattet werden.

in Kraft.

8. 56. Alle diesem Geseße entgegenstehenden Vorschriften treten außer Kraft. Ein Gleiches gilt von den Bestimmungen, welche die lenas einer Ehe wegen Verschiedenheit des Religionsbekenntnisses

Sei und welche eine staatliche Einwirkung auf die Vollziehung

S ver

der Taufe anordnen.

8&. 57. Die Minister des Fnnern und der Justiz haben die zum Vollzuge dieses Geseßes erforderlichen Anordnungen zu treffen. ; Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei-

gedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 9. März 1874. 5 L, S. _Wilhelm. Fürst v. Bismarck. Camphausen. Gr. zu Leonhardt. Falk. v. Kam eke. A ch

enba ch. mungen treffen.

Urkundlich 2c. Gegeben 2c.

Eulenburg. b

E ——————————————————————————

Iuserateu-Expedition des Deutschen Reichs-Anzeigers

and Königlich Preußischen Staats-Anzeigers:

Berlin, Wilhelm-Straße Nr. 32.

Æ.

1. Steckhriefe und Untersuhungs-Sachen. 2. Handels-Register.

3. Konkurse, Subhastationen, Aufgebote, Vor- ladungen u, dergl.

Steckbriesse und Untersuchungs - Sachen-

Steckbrief gegen den angeblichen Ríitergutsbesißzer Alexander Spelh (früher in Dresden, dann bei Bunzlau, zuleßt in Darmstadt wohnhaft), welcher wegen Betrugs dahier in Untersuchung steht, Hanau, am 14. März 1874. Der Untersuchungsrichter.

Konkurse, Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen u. dergl.

[1010] __ Bekanntmachung.

Nachdem in dem Konkurse über das Vermögen des Kaufmanns Heinri Quistorp zu Westend- Charlottenburg der Gezz1einschuldner die Schließung eines Akkords beantragt hat, fo ist zur Erörterung über die Stim1nberehtigung der Konkursgläubiger, deren Forderungen in Ansehung der Richtigkeit bisher streitig geblieben sind, ein Termin auf

den 23, März 1874, Bormittags 9 Uhr,

in unserm Gerichtslokal hier, Zimmer Nr. 17, vor |

dem Herrn Gerichts-Assessor Höning anberaumt worden. Die Betheiligten, welche die erwähnten Forderungen angemeldet oder bestritten haben, werden hiervon in Kenütziß gesceßt. Charlottenburg, dcn 12. März 1874. Königliche Kreisgerichts-Deputation. Dex Kommissar des Konkurses.

4. Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen 2c.

olgen. Die auf den Vorschuß eingehenden Rüzahlungen find zur Til- | tern. gung eines gleichen Betrages von Reichs-Kassenscheinen zu verwenden. 8. 4. Diejenigen Bundesstaaten, welche Papiergeld ausgegeben | an dem Reichspapiergeld so er haben, werden die ihnen ausgefolgten Reichs-Kassenscheine (88. 1 und

„Reichs\chulden-Verwaltung“ übertragen. e Die Reichs\hulden-Verwaltung hat für beschädigte oder unbrauh- bar gewordene Exemplare für Rechnung des Reichs Ersaß zu leisten,

pflichtmäßigen Ermessen überlassen. Í L 7. Vor der Ausgabe der Reichs-Kassenscheine ist eine genaue Banknotenwesens

8. eines Reichsgeseßes Papiergeld ausgegeben oder dessen Ausgabe ge-

gabe .von Reichspapiergeld stattfinden. Das Reichsge

, Deffentlicher Anzeiger.

Hu

diesen Staaten

fonnten indessen

sechs Monate vor diesem Termine öffentlich aufzurufen. Dagegen | und da sämmtliche wird nah Maßgabe eines zu erlafsenden R Le eine Aus- anschließen. Die vorgeschlagenen Abschnitte von fünf, fünfundzwanzig ( : wird Über | und fünfzig Mark werden diesen Anforderungen entsprechen.

die Ausgabe und den Umlauf des Reichspapiergeldes, sowie Über _Die Bestimmungen über die Controle bei der Auêgabe der Reichs- die den einzelnen Vundesstaaten zum Zweck der Einziehung ihres O sowie über den Umtausch beschädigter Scheine sind den Papiergeldes zu gewährenden Erleichterungen die rähexen Bestim- | ent et dur die Erfahrung bewährten Vorschriften der preu-

ven Gesetzgebung nachgebildet.

if

haben, die Einziehung des leßteren in ausreichendem Maße zu erleich- In den meisten Bundesstaaten übersteigt der Betrag der bis zum 1. Januar 1876 einzuziehenden E den Antheil dieser Staaten

ebli, daß die Einziehung dieses

Ueberschusses aus Landeêmitteln nicht ohne schwere Schädigung der

es erfolgt die Ernentuxg der Standes- | 3), soweit der Betrag der leßteren den Betrag des ausgegebenen | Landes-Interessen würde erfolgen fönnen. Ju der Anlage 1 ist der ü apiergeldumlauf der einzelnen Bundesstaaten, wie er sih nah dea

im Oktober 1872 von den Bundesregierungen eingegangenen Mitthei-

zusammengestellt. Die hiernach in der Anlage 2

ten nach ihrem Nennwerthe in aufgestellte vorläufige Berehnung läßt ersehen, daß neunzehn Bundes- ung angenomnes, und von der Reichs-Hauptkasse für Rechnung staaten über 27 Millionen Thaler im Laufe des nächsten Jahres aus Landesmitteln einzulösen haben. Der Entwurf sieht daher vor, daß zwei Drittheile dieses Betrages in Reichskassensheinen

‘in unmittelbare Verbindung zu bringen, fie niht davon abhalten, in dem Entwurf auf jenen

Die Kontrole über die Ausfertigung und Ausgabe der Reichs- | Weg ausdrücklich hinzuweisen. Mit dieser Hinweisung hat, wie be- sonders zu betonen ist, keines von den verschiedenen Systemen, welche Von den Bundesstaaten darf auch feraer nur auf Grund | bei Regelung des Banknotenwesens zur Wahl stehen, als das der- nächst zu wählende bezeichnet werden sollen, wie denn in der That eine Mitwirkung der Banken bei der Tilgung des Vorschusses mit jedem dieser Systeme vereinbar ist.

: Im Uebrigen bietet der Entwurf zu Erläuterungen nur wenig Motive. Anan

_ Der Artikel 18 des Münzgeseßes vom 9. Juli 1873 (R. G. Bl.

S. 233) enthält folgende Bestimmung:

j er Nennwerth der einzelnen Abschnitte war dergestalt zu be- ) : f stimmen, daß der höchste Abschnitt sich von dem niedrigsten zulässigen Das von den einzelnen Bundesstaaten ausgegebene Papiergeld ist | Abschnitt der Banknoten genügend entfernt, daß kein Abschnitt auf spätestens bis zum 1. Januar 1876 einzuziehen und spätestens | den Werth einer pet Pen unserer neuen Währung lautet,

schnitte sich den Gewohnheiten des Verkehrs

s. Verloofung, Amortisation, Zinszkhlung u. #. w. von öffentlichen Papieren.

6. IndusftrielleEtablissemeuts, Fabriken u.Großhandel.

7. Verschiedene Bekanntmachungen. 5

8, Literarische Anzeigen.

9, Familien-Nachrichten.

[1012] Bekanntmachung. (Konkurs-Ordnung §. 183; Instr. §. 54.)

In dem Konkurse über das Vermögen der Handelsgesellshaft Carl Gotthilf Iahn zu Neudamm ift zur Verhandlung und Beschlußfassung über einen Akkord Termin auf

den 20. März 1874, Bormittags 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Kommissar im Termins- zimmer Nr. 15, anberaumt worden. Die Bethet- ligten werden hiervon mit dem Bemerken in Kennt- niß geseßl, daß alle festgestellten oder vorläufig zuge- lassenen Forderungen der Konkursgläubiger, soweit für dieselben weder ein Vorrecht, noch ein Hypo- thekenret, Pfandrecht, oder cnderes Absonderungs- recht in Anspruch genommen wird, zur Theilnahme an der Beschlußfassung über den Akkord berechtigen. Die Bilanz und der Bericht des Verwaltungsraths liegen in unserem Bureau Il, zur Einsicht offen.

Cüstrin, den 12. März 1874.

Königliches Kreisgericht. Der Kommissar des Konkurses. gez. Harrassowiß.

[1011] Bekanntmachung. Der durch Beschluß des unterzeichneten Gerichts

vom 17, September 1872 über das Vermögen des Kaufmanns Paul Kallenbach zu Jüterbog eröffnete

kaufmännische Konkurs is durch Vertheilung der Masse beendet. Iùterbog, den 10, März 1874. Königliches Kreisgericht. Abtheilung I.

Bekanutmathuug der Konkurs-Eröffnung und des offenen Arrestes,

(999) Konkurs-Eröffnung.

Ueber das Vermögen des Kaufmanns Rudolph Safkowski zu Johanuisburg ist der faufmänuische Konkurs eröffnet und der Tag der Zahlungsein-

stellung auf den 10. März 1874

festgeseßt.

Zum einstweiligen Verwalter der Masse ist der Kaufmann Foltin hierselbst bestellt.

Die Gläubiger des Gemeinschuldners werden auf- gefordert, in dem auf L

den 21. März 1874, Bormittags 12 Uhr, vor dem Kominissar im Bagatell-Jnstruktionszimmer anberaumten Termine ihre Erklärungen und Vor- {läge über die Beibehaltung dieses Verwalters oder die Bestellung. eines andern einstweiligen Verwalters, abzugeben.

Allen, welche von dem Gemeinschuldner etwas an Geld, Papieren oder anderen Sachen im Besiß oder Gewahrsam haben, oder welche ihm Etwas ver-

L)

erate nimmt andieautorisirte Annoncen-Expedition von

dolf Mosse in Zerlin, Leipzig, Zamburg, Frauk-

furt a. M., Breslau, Halle, Prag, Wien, München, Uüruberg, Straßburg, Zürich und Stuttgart.

2k

\{chulden, wird aufgegeben, nichts an denselben zu verablfo as oder zu zahlen, vielmehr von dem Be- fiß der Gegenstände bis zum 10. April 1874 einschließli

dem Gericht oder dem Verwalter der Masse An- zeige zu machen, und Alles, mit Vorbehalt ihrer et- waigen Rechte, ebendahin zur Konkursmasse ab- zulicfern. Pfandinhaber und andere mit denselben gleichberechtigte Gläubiger des Gemeinschuldners ha- ben von den in ihrem Besiß befindlichen Pfandstückten nur Anzeige zu machen.

Zugleich werden alle Dieienitos, welche an die Masse Ansprüche als Konkursgläubiger man wollen, hierdurch aufgefordert, thre Ansprüche, diejelben mö-

,

pen bereits rechtshängig jein oder nicht, mit dem da- ür verlangten Vorrechte,

“bis zum 10. April 1874 einschlicßlih

bei uns \{chriftlich oder zu Protofoll anzumelden, und demnächst zur Prüfung der sämmtlichen innerhalb der gedachten Frist angemeldeten Forderungen, fo wie nach Befinden zur Bestellung des definitiven Berwal- tung3personals

| auf den 20. April 1874, 11 Uhr Bormittags

vor dem Kommissar im Bagatell - Jnstruktions- zimmer zu erscheinen.

Wer seine Anmeldung schriftlih einreicht, hat eine Abschrift derselben und ihrer Anlagen beizufügen.

‘1873 vorgeladen. 1 Breslau, den 13. März 1874.

Feder Gläubiger, welcher nicht in unserem Amté- [1004] P bezirke seinen Wohnsiß hat, muß bei der-Anmeldung

roeoclama.

Der vom Kaufmaun I. S&chmul zu Halle auf

seiner Forderung einen am hiesigen Orte wohnhaften | eigene Ordre ausgestellte, auf Moriß Marcus ge- oder zur Praxis bei uns berehtigten au3märtigen zogene, und von dem Lelztern acceptirte, in Mühl-

Bevollmächtigten bestellen und zu den Akten an-

i Denjenigen werden die Rechtsanwalte Laube und Justiz-R

hausen am 31. März 1874 zahlbare Primawehsel

a 132 Thlr. 19 Sgr. 9 Pf., welcher auf der

welchen es hier an Bekanntschaft fehlt Rüdckseite mit dem Blanko-Giro des Ausstellers ver- ath seben war, ist abhanden gefommenz,

Saro zu - Sachwaltern vorgeschlagen. Der unbekannte Inhaber dieses Wechse!3 wird auf-

Johannisburg, den 12.. März 1874 Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung. tage an gerehnet

51017] Bekanutmachung. In dem Konkurse über das Vermögen des Kauf- falls derselbe für

gefordert, denselben binnen 6 Monaten vom Verfall-

und spätestens in dem am

3. Dezember 1874, Vormittags 11 Uhr, vor Herrn Kreisgerichts-Rath Bas Nr. 20 anstehenden Termine vorzulegen, widrigen-

e im Zimmer

kraftlos erklärt werden wird.

mann August Kadish, in Firma August Ka-| Mühlhausen, am 9. März 1874.

dvisch hier, Schmiedebrücke Nr. 56, ift zur Anmel- dung der Forderungen der Konkursgläubiger noch eine zweite Frist

bis zum 21. April 1874 einuschließlich [993] festgeseßt worden.

önigliches Kreisgericht. I, Abtheilung.

Lindau.

Bei dem unterzeichneten Gericht ist das öffent-

Hie Gläubiger, welche ihre Ansprüche noh nit | liche Aufgebot folgender, angeblih abhanden ge- angemeldet haben, werden aufgefordert, dieselben, liche An e d verschreibungen der eiue, fe mögen bereits rechtshängig sein oder niht, mit | zentigen Anleihe des Norddeutschen Bundes

em dafür verlangten Vorrecht, bis zu dem gedachten O 1870 Age bei uns schriftli oder zu Protokoll anzu- | L ahre

Littr. B. Nr. 31,338 über 1000 Thlr.

melden. Littr. C. Nr. 35,338 über 500 Thlr.

Der Termin zur Prüfung aller in der Zeit vom

Littr. D. Nr. 51,645. 90,303. 149,077. 149,078.

14. Februar 1874 bis zur zweiten Frist angemeldeten | 149,079. 149,080. 149,081. 151,549. 151,550.

Forderungen ist auf den 6. Mai 1874, Bormittags 11 Uhr,

151551. 151,552. 151,553. 151,554 151,555, 151566. 151,557. 151,558. 151,559. 151,560.

vor dem Kommissar, Stadtgerichts-Rath Fürst, | 151,564. 151,571. 151,572. 151,573. 151,578 im Terminszimmer Nr. 47, im Ax. Sto des 197194 über je 100 Thl : R E

Stadtgerichts-Gebäudes Littr. E. Nr.

19,9231. 19,232. 36,946. 36,947.

anberaumt. Zum Erscheinen in diesem Termine | 36,948 über je 50 Thlr. beantragt worden.

werden die sämmtlichen Gläubiger aufgefordert, welche ihre Forderungen innerhalb einer der Fristen ange- | Urkunden. sowie meldet haben. : S \

Mer seine Anmeldung schriftli einreicht, hat eine | meinen, hierdurch

Demgemäß werden die unbekannten Inhaber dieser

alle diejenigen, welche auf diese

Werthpapiere irgend welche Ansprüche zu haben ver-

aufgefordert, solche- an hiefiger Ge-

Abschrift derselben und ihrer Anlagen bei- | ¡ictsstelle spätestens an dem auf d

zufügen.

en 8. April 187ò, Mittags 12 Uhr,

Jeder Gläubiger, welcher nicht in unserm Amts- | yor dem Herrn Stadtrichter Roestel im Zimmer 12,

bezirke seinen Wohnsiß hat, muß bei der Anmeldung | Jüdenstraße 58,

einer Forderung einen am hiesigen Orte wohnhaften i B vollmächtigten bestellen und zu den Aften anzeigen. u erbt

anberaumten Termine anzumelden widrigenfalls sie mit ihren An- ossen und die aufgerufenen Schuld-

Denjenigen, welchen es hier an Bekanntschaft | verschreibungen werden für kraftlos erklärt werden.

fehlt, werden die Fustiz-Rüthe Kaupish, Hienßsh

Berlin, den 28. Februar 1874.

und Winkler und dèr Rechtsanwalt Zenker zu Sah- | Königliches Stadtgericht. Abtheilung für Civilsachen.

waltern vorgeschlagen. Breslau, den 7. März 1874. Königliches Stadtgericht. Abtheilung I.

{1016] Bekanutmachung.

Die verehelihte Shmelzer Töfke, Ernestine, geb. Kulter, zu Penzig, hat gegen ihren Ehemann, den Schmelzer Carl Ludwig Löske, zuleßt _in Wal- denburg wohnhaft, wegen böslicher Berlassung auf

In dem Konkurse über das Vermsgen'des Buth- | Chessheidung geklagt. Zur Vernahme der gericht-

Ps Georg Maske in Firma

A. Goso- | lien Sühne und event. zur Beantwortung der

orsty’s Buchhandluug (L. F. Maske) hierselbst | Kiage wird der feinem Aufenthalte nach unbekannte wird auf Antrag des Verwalters und in Berücksich- | Verklagte auf den 16. April 1874, Borm. 11 Uhr, tigung des Umstandes, daß die in Angriff genommene | vor den Kreisrichter Beleites in das Instruktions- Abrechnung mit den sämmtlichen Gläubigern bei der | zimmer Nr. 4 des unterzeichneten Gerichis unter der großen Zahl derselben, in der mit dem 20. März | Warnung N daß bei seinem Ausbleiben der

1874 ablaufenden zweiten Anmeldefrist nicht zum thatsächliche

(lagevortrag gegen ihn in contumaciam

Anschluß zu bringen ist, die durch unsere Bekannt- für zugestanden erahtet und demgemäß was Rech- machung vom 10. Dezember 1873 bis zum 20. März | tens erkannt werden wird. Waldenburg, den 2. De- 1874 gestellte zweite Frist zur Anmeldung der For- | zember 1873. Königliches Kreisgericht. L. Abtheilung.

I

derungen der Konkursgläubiger

_bis zum 20. Juni 1874 einschließlich [994] verlängert.

Zugleich wird unter Aufhebung -des nah derselben

Edisftalladvung

: behuf Todeserklärung. Friedrich August Albert Rie

r8, geboren zu

Á / e

WVekanntmachung guf den 15. April 1874 anberaum- | Clausthal, den 11. Juli 1823, Wohn des Huf- ten zweiten Prüfungs-Termins, ein neuer Termin | \chmiedegesellen Johann Christian Riegers und der zur Prüfung aller in der Zeit vom 24. November | Ehefrau desselben, Sophie Ciüisabeth, geb. Lutter, 1873 bis zum 20. Juni 1874 angemeldeten Fot- | welcher im Jahre 1855 nach Amerika ausgewandert

derungen

: anf den 16. Iuli 1874, Vormittags 10 Uhr, vor dem Kommissar Stadtgerichts-Rath v. Bergen, im Zimmer Nr. 47 des Stadtgerichts-Gebäudes, an-

und von dessen Leben bislang keine Nachricht ange-

langt ist, wird hiermit aufgegeben, fich spätestens am 23. April 1875,; Bormittags 11 Uhr,

beraumt. Zu diesem Termine werden die Konkurs- | im-hiesi i i i i

raun L 1 i i iesigen Amtsgerichte einzufinden oder bis dahin gläubiger unter L auf die sonstigen Eröff- | yon seinem Leben und Aufenthalte dem Amtsgerichte nungen unserer Bekanntmahung vom 10. Dezember | glaubhafte Kunde zukommen zu lassen, widrigenfalls

Königliches Sa Erste Abtheilung.!

er für todt erklärt und das für ihn verwaltete Ver- ‘| mögen dessen Erben ausgehändigt werden soll. Alle Diejenigen, welche etwa Über den Ver-

echend. ollenen Nachricht geben können, werden zu deren S E Mittheilung an das unterzeichnete Amtsgericht auf-

[997] Bekanutmachung.ÿ gefordert. Das Konkursverfahren über das Vermögen des

Erbschaftêprätendenten haben ihr Erkr-:cht bei

Kaufsmanus Iohanues Frey von hier ist be- | Strafe der Nichtberüctiihßtigung in obigem Termine

Sprottau, den 11. März 1874.

Königliches Kreisgericht. T. Abtheilung. Königlich

„endet. anzumelden und zu begründen. Zellerfeld, den 12. März 1874.

Preußisches Amtsgericht T.

[1014] Verkäufe, Verpachtungen,

Nachdein der Ackermann Conrad. Schröder zu Rodemann dahier seine Insolvenz angezeigt, eine

Submissionen 2c+

vorläufige Untersuchung, auch eine Uebershulbung des- | [M. 391] Dl 11 M M ir

selben wahrcscheinlich gemacht hat, so wird zwecks Ab-

wendung des förmlichen Konkurses Termin zur sum- fommen im Will'schen Gasthofe in-Mirow, von

marishen Schuldenliquidation, zum Güteversuch so-

Morgens 10 Uhr ab, aus den Begängen Babke,

wie zur Erklärung der Gläubiger über Beibehaltung Priesterbäck, Kraßeburg und Laughagen der Ober: des vorläufig bestellten Massekurators, Ackermanns förfterei Langhagen bis zu

Panlus Banje zu Rodemann, eventuell zur Wahl eines andern Kurators auf den ; E 8. April d. I, Vormittags 9 Uhr, 115 Kontumazirzeit, 00

anher bestimmt. Den cirographarischen Gläubigern wird zuglei 40 erbfnet, daß die in diesem Termin nicht Erscheinen- den als den Beschiüssen der Mehrheit beitretend anu- 9350

gesehen werden sollen. S 750

Homberg im Regierungsbezirk Cassel, am

129, März 1874. Königliches Amtsgericht. Abtheilung T. der Obersörsterei Hosfmann. ca 9

[998]

maun zu Oberbeisheim dahier seine Insolvenz angezeigt, auch eine vorläufige Feststellung des Ver- mögens#andes die Ueberschuldung wahrscheinlich ge- 342 macht hat, wird zwecks Äbwendung des förmlichen u Konkurses ¿ur summarischen Schuldenliquidation, 4d zum Güteversuch sowie zur Erklärung der Gläubiger 4600 über Beibehaltung des vorläufigen Massekurators, ) Atermanns Paulus Schwarz von Oberbeisheim,

Termin auf den 13, April d. I.,

Bormittags 9 Uhr Kontumazirzeit,

anher bestimmt.

H

1

11

45 Km. buchen Kloben,

bri „Knüppel, erlen 3 „kiefern Kloben, A „Knüppel,

sodann aus den Begängen Schillersdorf und Pentsch

Mirow

00 Stück Kieferu ] L unaus den vorgenannten und den Begängen Canow, Nachdem der Schreinermeister Ludwig Linge- | Wesenberg, Zwengow und Holm bis zu

23 Km. eichen Kloben, buchen Kloben u. Knüppel, E

a

zur Versteigerung. R. Hahn.

11 (a. 7586/3) F. Schareuberg.

Es soll den 26. Piürz im Kruge zu Dammen-

Zugleich dient den Chirograyßargläubigern zur | dorf nachstehendes Holz: T. Schußbezirk

jollen, Kiefern Bauholz Homberg, im Regierungsbezirk Cassel, am 14. März 1574. Königliches Amtsgericht. Abtheilung I. Hoffmann.

22B.: 2 Rmtr.

Nachricht, daß die nicht Erscheinenden als dem Be- | Dammendorf Jagen 39: 17 S1ück Kiefern Bau- {luß der Mehrheit beitrelend angesehen werden | holz III. bis V

. Klasse, Jagen 44: 400 Stüdä I. bié V. Klasse, 10. Nmtr. Kiefern

Klafter Nutzheolz, I1. S{chußbezirk Planheide Fagen 50A.: 223 Stück Birken Nußholz 1. und y, Klasse, 111. Shußbezirk Chaubsee Jagen

Eichen Klafter Nußzholz T1, Klasse

im Wege der Lizitation öffentlich an den Meist- 1

bietenden gegen gleich baare Bezahlung vcrkauft,

wozu Kauflustige an dem gedachten Tage an Ort

und Stelle Vormittags um 10 Uhr hiermit ein-

geladen werden. Dammendorf, den 12. März 1874. Der Oberförster.

* Nuthzholz - Verkauf. Am 27. März cr. sollen vön orgens 10 Uhr ab im Habermannschen Gasthause bei Station Finkenheerd aus dem Jagen 83 hiesigen Reviers circa 300 Stück Eichen Nuß- enden, meist Blôcke, und einige Kiefern Bauhölzer, welche gegenwärtig eingeshlagen werden, unter den gewöhnlichen, im Termin bekannt zu machenden Ve- dingungen meistbietend verkauft werden. Hierzu ladet Käufer ein, Siehdichum bei Müllrofe,

Der Oberförster Reuter.

Es Bekanntmachung.

Das im Wongrowißer Kreisz, unweit der von Won- growiß nach Gunescn führenden Chaussce belegene, etwa 3/, Meilen von der Kreiéstadt Wongrowiß, 4 Meilen von der Stadt Samocyn, 64 Meilen von Nakel, 73 Meilen von Posen, 9 Meilen von der nächsten mit Wongrowiß durch Chaufiee verbundenen Ostbahn-Station Bialosliwe und 43 Meilen von der Station Gnesen der Posen Bromberger Eisenbahn

entfernte Königliche Domäneu - Vorwerk

Oschüß, früher Ochodza genannt, soll auf die 18 Fabre, von Johannis 1874 bis dahin 1892 im Wege des öffentlichen Meistgebots verpachtet werden. Der Verpachtungstermin steht an am Montag, den 27. April c., __ Vormittags 11 Uhr, : im Sitzungssaale des hiesigen Regierungs-Gebäudes vor dem Herrn Regierungs-Rath Dieckmamn.

Qualifizirte Pachtbewerber werden zu diejem Ter-

mine hierdurch eingeladen.

Das zur Verpachtung kommende Vorwerk enthält: an Hof- und Baustellen 1,049 Hektaren, I, ai e S z E 20006 ¿

Wiesen . : 6,909 i

O 51,426 ;

„, Wegen, Unland C O e 309,693 Hektaren. _

Das geringste Pachtgeld ist auf 1200 Thlr. fest-

geseßt, die Pachtkaution auf 400 L :

Zur Uebernahme der Pacht ist persönliche Quali-

fikation und ein disponibles, vor der Zulassung zum Gebot unserem Kommissarius nachzuweisendes Ver- mögen von mindestens 15,000 Thlr. erforderlich.

Lizitations-.und Pachtbedingungen können in unserer

Domänen-Registratur eingesehen, die speziellen Pacht- bedingungen auch gegen Einziehung der Kopialien durch Postvorshuß abschriftlich mitgetheilt werden.

Bromberg, den 5. März 1574.

Königliche Negierung. ¿

Abtheilung für direkte Steuern, Domäuen

und Forsten.

".* Befanutmacung.

0 Ci

R 2 7 Zum Austrich der Weichsel- und Nogat-Brüceun soll die Lieferung von Farben im Wege der ¿ffentlichen Submission vergeben werden. Offerten nebst Proben sind versiegelt, portofrei und mit der Aufschrift : „Submission auf Lieferung vou Farben-

Materialien für die Königliche Ostbahn“ vexrschen, bis zu dem auf

Dienstag, den 31. März cr.,

Bormittags 11 Uher, : ansteßenden Termine an die Königliche IV. Betriebs- Suspektion in Dirschau einzujeuden, w9o dieselben in Gegenwart der etwa erschieneuen Submittenten er- öffaet werden. :

Die dieser Lieferung zu Grunde liegenden Be- dingungen find in den Stations-Bureaus der König- lien Ostbahn zu Königsberg i, Pr, Danzig (leege Thor), und Berlin, sowie un Bureau der unterzeichneten Inspektion einzusehen, können au auf portofreie Gesuche hier verabfolgt werden.

Dirschau, den 9. März 1874. (a, 754/3.)

Königliche [V. Betricebs-Juspektiou

Wolff.

o

Die Tishler-, Schlosser- Sthmiede-, Glaser-, Töpfer- und Anstreicher-Arbeiten zur Erbauung zweier Beamten-Wobngebäude auf Bahnhof Dirschau, jollen in getrennten Loesen in öffentlicher Submission vergeben werder. E /

Die Offerten sind portofrei, versiegelt und mit der Aufschrift versehen: | A

„Submission auf Tischler , bezichentlich Schlosser- 2e. Arbeiten zu zwei Beamten- Wohngebäuden“ N

bis zum 25. März r,

Sormiitags 11 Uhr, S bei der unterzeichneten Königlichen Betriebs-Znipek- tion abzugeben. A : :

Die Bedingungen und Zeichnungen liegen 1m Büreau der Betriebs-Inspekticn aus, können auch exkl. Zeichnungen auf portofreie Anfragen abschrift- lich mitgetheilt werden. B

Dirschau, den 10. März 1874. L 4 Königliche IV. Betriebs-Juspettion.

i (g:3.) Wolff, (a. 752/3.)

[996] Befauntmatu& Mit d.m 1. Oktober d. Is. w-rden in hiesiger

Anstalt die Urbeitskrafte von Cc-rea 30 Gefau-

genen, welche gegenwärtig mi“ Maschinen - Näherei

leshäftigt find, disponibel und sellen daher von Neuem zu derselben Arbeit verdungen werden. Hierauf Reflektirende wollen ihre Offerten bis zum 1. Iuli d. Is. hierher einreihen.

Die näheren Bediugunger, unter welchen die Ar- beitsfrätte zu überlassen sind, können während der Dienststunden in der Anstalts-Registratur eingesehen, auch gegen Kopialien bezogen werden.

Schon hier wird bemerkt, daß der betreffende Unternehmer eine Kaution von 300 Thlr. zu depo- niren hat. /

Königliche Strafanstalt Anklam,

den 13. März 1874, Der Ober-Iuspektor. Bredikow.

[1013] Bekanutmachuug.

Im Anschlusse an die Bekanntmachung vom 29. November v. Js., betreffend die Kündigung der Kreis-Obligationen des Naguiter Kreises, wird hierdurch veröffentlicht, daß eine zweite Eiulösungs- stelle für die Obligationen bei dem Mitgliede der unterzeichneten Kommission Herrn C. A, Lutter- korth in Tilsit errichtet ist.

Diejenigen Obligations-Inhaber, welche sich frei- willig dazu verstehen, die Valuta für die gekündigten Obligationen schen am 1. April d. I. in Empfang zu nehmen, erhalten außer den Zinsen bis zum 1. April für die Zeit vom 1. April bis 1. Juli 1 Prozent Prämie.

RLGEA den 12. März 1874.

Die kreisständische Finauz-Kommission.

[1006] E Dberschlefische Eisenbahn.

Zum Neubau eines Güters{uppens für feuer- gefährliche Gegenstände auf Bahnhof Breslau sollen sämmiliche Arbeiten mit Ausschluß der Steinmeß- und Dachdecker - Arbeiten in öffentlicher Submission verdungen werden. _ / Termin hierzu ist Dienstag, den 31. Viärz 1874, Bormittags 11 Uhr, in dem Bau - Bureau der Königlichen Betriebs - Jn- spektion I. angeseßt, bis zu welchem Unternehmungs- lustige Offerten mit der Aufschrift: „Offerte auf Maurer-, Zimmer- 2c. Ar- beiten zum Lau cines Güterschuppeus für feuergefährlihe Gegenstäude auf Bahuhof Breslau“,

portofrei und versiegelt, abgeben wollen.

Bedingungen, Preis-Offerten-Schemata und Zeich- nung licgen ‘in dem oben bezeichneten Bau-Bureau zur Einsicht aus, auh können Abschriften daselbst gegen Erstattung der Kopialien bezogen werden.

Breslau, den 7. März 1874.

Die Königliche Betriebs-Inspektion k. der Oberschlesischen Eiseubahn.

[nt 369) WVekauntuigachung. Für die diesseitige Werft follen ca. 131 L

Winkelcisen, nach den Profilen von: 6050 ch 101 Xch 76 c 13 m/m. 7890 ckchch 88 75 11 m/m. 7630 chch 88 ckchch 75 13 m/m. 7630 ckch 170 ckch 88 12 m/mw. T7400 e 170 ckch 88 ckch 12 m/m, 7890 ch 250 ch 88 11

beschaffflt werden.“

m/m,

Lieferung8s-Offerten sind versiegelt mit der Aufschrift :

Submission auf Lieferung von Winkeleisen,“ verschen, nebst Proben bis zu dem

am 10. April ò I., Mittagsëkl12 Uhr,

im Bureau der unterzeichneten Behörde anberaumten Tecmine einzureichen, Die Liefernnós-Bedingungen und speziellen Dimensions-Verzeichnisse, welche auf portofreie Anträge gegen Erstattung der Kopialien abschriftlich mitgetheilt werden, liegen in unserer Registratur zur Einsicht aus. (a. 597/3.)

Wilhelmshaven, den 8. März 1874.

Kaiserliche Werft.

[1093] L Bekanntmachung, Haunoversche Staatsbahn.

Die Lieferung des für die unterzeihzete ¡Behörde pro 1874 erforderlichen Bedarfs an Notizbüchern für die Fahrbeamten und das Bahnbewachungs-Personal soll im Wege der öffentlichen Submission vergeben werden.

Bedingungêgemäße Offerten find mit entsprechen- der E: j „Submission auf Lieferung von Notizbüchern

für Fahr- und Bahnbeamte“ bis Douncrstag, e N cr., Vormittags T, versiegelt und portofrei an den c. Bureau-Vorsteher bei der unterzeichneten Behörde, Eisenbahn-Sekretär Ruperti, einzureichen, von welchem auch die Liefz- rungsbedingungen, sowie die Proben gegen portofreie Einsendung von 15 Sgr. zu_ beziehen find. Cassel, den 12. März 1874.8 Königliche Eisenvahn-FKommission.

[995]

Der Bedarf unserer Reparaturwerkstätte zu Hoyers- werda an Stabeisen, Feinkorneisen, Guß- und Séhweißstahl, verschiedenen Metallen, Blechen und Dräthen, Gummi-, Glas-, Seiler-, Leder- Waaren, Werkzeugen und Geräthen, Hölzern, Kohlen, Droguen und anderen Materialien sollt pro 1874, im Wege der öffentlichen Submission ver- geben werden und is zu diesem Zwecke Submissions- termin auf :

Montag, den 13, April cr., 11 Uhr Bormittags, im Bureau unseres Maschinenmeisters Brettmann zu YDoyerstwerda angescßt.

Die Submissionsbedingungen sowie das Verzeich- niß der Materialien liegen in dessen Bureau zur Ansicht aus. Abschriften können gegen Erstattung der Kopialien von dort bezogen werden.

Nuhlaud, 13. März 187+.

Die Dircktion

der Oberlausitzer Cisenbahn-Gesellschait.

l R Et T

T S E 2 L É SACE E “M Ritt R L WE L E oe E A - P E S

Ee H2” L E

br Mani F