1874 / 72 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 25 Mar 1874 18:00:01 GMT) scan diff

Abgg. von Becnuth und Dr. Wagner, betreffend die Gründung einer Pensionskasse für die Hinterbliebenen verstorbener Reichs- beamten :

Ich habe zunächst formell zu bemerken, daß ih die an den Bundes- rath gerichtete Anfrage niht im Namen des Bundesrathes, fondern nah der von dem Herrn Interpellanten selbs bezeichneten Geschäfts- lage für jeßt nur im Namen des Reichskanzler-Amtes beantworten kann.

Der Herr Interpellant hat die Güte gehabt, die Erklärung, die ich im vorigen Jahre über den vorliegenden Gegenstand abzugeben in der Lage war, dem Hause mitzutheilen. Er hat ferner bereits hinge- wiesen auf das Gescß, das in den leßten Tagen des vorigen Jahres über die Pensionen der Genen der elsaß-lothringishen Beamten ergangen ist. Die Vorarbeiten im Reichskanzler-Amt, die zu- nächst im größeren Maßstabe für die Reichsbeamten im Allgemeinen aufgestellt waren, haben als ihr erstes Resultat dieses von dem Herrn Interpellanten bezeichnete elsaß- lothringishe Geseß gehabt. Es war für Elsaß-Lothringen die Rege- lung der Sache in sehr viel eminenterem Maße ein Bedürfniß, wie für das übrige Reih. Wir haben deshalb es für richtig gehalten, der Dringlichkeit dieses Bedürfnisses gegenüber, dessen Befriedigung nicht abhängig zu machen von der, der Natur der Sache nach viel \chwierigeren Aufgabe für das gesammte Reih. Nachdem jeßt der Gegenstand für Elsaß-Lothringen geregelt ist, wird das Reichskanzler- Amt dem Bündesrath den Entwurf eines bezüglichen Gesezes für die Reichsbeamten so zeitig vorlegen, daß dieser Entwurf in der nächsten Session des Reichstages zur Berathung kommen kann.

Die Interpellation des Abg. Fürsten von Le burg, die öôsterreichishen Vereinsthaler betreffend, beantwortete der Staats-Minister Delbrück wie folgt:

Die Lage, welche der Herr Interpellant soeben geschildert hat, ist den verbündeten Regierungen nicht entgangen. Sie sind auf diese Lage aufmerksam geworden zunächst durch ihren eigenen Kassenverkehr, und sie find ferner darauf aufmerksam geworden durch zahlreiche Pe- titionen, die aus dem Kreise des Handelsstandes, aus dem Kreise des Publikums an den Bundesrath gerichtet worden sind. Die verbün- deten Regierungen haben sich seit vierzehn Tagen eingehend mit der vorliegenden Frage beschäftigt, und ih hoffe, daß ich morgen in der Lage sein werde, dem Hause eine Geseßesvorlage zu machen, welche die Entscheidung dieser Frage in den Weg der Geseßgebung verweist, und welche also der Vertretung der dabei bethei- n a Interessen vollkommen den Spielraum gewährt, der ihnen ge-

ührt.

Ich glaube indessen mich auf diese Antwort, die ja die Inter- ellation felbst trifft, nit ganz beschränken zu können, fondern einige

emerkungen noch anknüpfen zu müssen an die Begründung der Jnter- pellation selbst. Es ist thatsächlih richtig, daß durch den Umstand veranlaßt, daß in Oesterreich Papiervaluta herrscht, mit auderen Wor- ten, daß der österreihische Vereinsthaler in Deutschland mehr werth ist, als in A erreih, die erre Ge Vereinsthaler, im Großen und Ganzen gesprochen, wohl fo ziemlich alle nah Deutschland gekommen sind. Daß fie heute noch in Deutschland geseßlihes Zahlungsmittel sind, ist völlig lier Zweifel. Mir ist nicht bekannt geworden, daß irgend eine offentliche Kasse, sei es eine Reichskasse oder eine Staatskasse, die Annahme dieser Thaler verweigert hätte; wäre, wie der Herr Jn- terpellant dies anführt, eine solche Weigerung von einer Eisenbahn- Gesellschaft wenn ich niht irre, von der Thüringischen vorgekommen, so würde dies von Seiten der Ges [- schaft, die, wie ich nebenbei bemerke, den Charakter eines Staats-Institutes nicht hat, eine geseßlich et gerechtfertigte Maß- regel gewesen sein. Die Thüringische Gesellschaft so gut wie jeder Andere ist verpflichtet, Zahlungen in österreichischen Thalern anzunch- men, welche heute noch geseßlihes Zahlungsmittel in Deutschland find. __ Der Herr Interpellant hat fernec darauf hingewiesen, daß der überwiegende Theil dieser jeßt durch eine Panik etwas unsicher gewor- denen Münzen in den Händen des Publikums sei. Ich kann ihm po- fitiv versichern, daß er fich darin irrt: der überwiegende Theil der öôsterreihishen Thaler ut in den Staats- und Reichskassen und zwar aus dem ganz einfachen Grunde, weil von dem Augenblick an, wo die österreichishen Thaler nah den Begriffen des Publikums un- ficher wurden, das Publikum nichts Eiligeres zu thun hatte, als alle Siltngen an A uRe Ken, die es in öóster- reichishen Thalern leisten fonnte, in österreichishen Thalern zu leisten, indem es wußte, daß fie die öffentlihen Kassen nidt zurückweisen durften. Es ist aber au ferner Ln und ich kann das, wie ih glaube, von pm verbündeten Regierungen sagen, obgleich mir in der Beziehung die Lage überall nit vollständig be- kannt ift —, daß von dem Augenblicke an, wo die Panik ausgebrochen ist, den Kaffen l dba ate wurde, von dem ihnen unzweifelhaft zu- stehenden Rechte, ihrerseits solchen, die von ihnen Geld zu empfangen hatten, österreichische Thaler zu geben, nicht Gebrauch zu machen, wenn der Empfänger das Geld zurückwies. Dieses Beides, also ein- mal die Verpflichtung der Kassen, die Thaler zu neh- men, andererseits die 1huen von den Regierungen auferlegte Zurückhaltung in der Wiederausgabe, hat zur Folge gehabt, daß, wie ih s{hon die Ehre hatte zu bemerken, der überwiegend acróe Theil dieser Münzen in den Staats- und Reichskassen ist. Jch will daraus für jeßt für die Behandlung der Sache gar keine PeISernas herleiten ; ih glaube nur diese Thatsachen konstatiren zu müssen. Der Herr Interpellant is ferner zurückgekommen auf den Vor- ang, der mit den e Gulden, Doppel- und ziertelgulden statt fand. Diese Münzen haben niemals die Eigenschaft eines geseßlichen Zahlungsmittels gehabt, im Norden ja lioggis durften sie die Kassen nicht annehmen, und es ist auch im Großen und Ganzen wenigstens Norm gewesen, daß von den Kassen die ésterreihishen Guldenstücke immer zurückgewiesen wurden, die Einviertel-Guldenstücke nicht immer, weil sie si wenig von den als fee liches Zahlungsmittel fkursirenden Einsechstel-Thalerstücken unter- chieden, Wenn der Herr Interpellant ferner auf die Behandlung der ünffrankenstücke gekommen ist, habe ih das zu bemerken, day von

eiten des Bundesraths in Bezug auf die Fünffrankenstückte bisher überall noch gar keine Maßregel getroffen worden i. Wäre eine solche Maßregel getroffen, so könnte dies nur von den einzelnen Regierungen eshehen sein. J A nicht, ob in Süddeutschland die Fünf ankenstücke bei den Kafsen angenommen worden find in Nord- eutschland find sie nie angenommen worden; aber j-denfalls ist von Seiten der verbündeten Regierungen in Beziehung auf die Fünffranken- stücke bisher gar nichts geschehen.

Die Motive zu dem vorgestern mitgetheilten Ges\ez- entwurf, betreffend die Verhinderung der unbe- fugten Ausübung von Kirchenämtern, lauten:

Das Verhältniß des Staates zu den öffentlich anerkannten Kirchen hat im Königreiche Fes durch die Geseße vom 11. und 12. Mai v. J. (Preuß. Ges. Sammlung von 1873, S. 191 f) in wichtigen Beziehungen eine Regelung erfahren, die einerseits den Kirchen auf ihrem eigenen Lebensgebiete die freie Selbstverwaltung zu bewahren und andererseits das oberhoheitliche Aufsihtêrecht des Staates zu voller Geltung zu bringen bezweck. Es ist bekannt, daß diese Ge- seße, welche in thren Prinzipien der ähnlichen Geseßgebung der meisten liebe Staaten, insbesondere der vorwiegend katholischen, ih anschließen, einen heftigen Widerstand Seitens römisch - katholischer WiGole und des von ihnen abhängigen Klerus hervorgerufen haben, welcher, je länger desto mehr, zu einer offenen Auflehnung gegen die Geseße und Ordnungen des Staates si gesteigert hat. Es ist ferner eige Vsexlundige Thatsache, daß der Widerstand gegen die preußischen Maigeseße nit sowohl gegen einzelne Bestimmungen derselben, ‘als gegen die Gesehe überhaupt si richten, weil die Leiter der rômischen Kirche nit anerkennen wollen, daß der Staat das Recht habe, das äußere Rechtsgebiet der Kirhen und ihre Beziehungen zum Staate im Wege der Melepaebun zu regeln.

Angesichts dieser außerordentlichen Verhältnisse und zur Abwehr der daraus sowohl für die Rehtsordnung wie für das kirchlihe Leben erwachsénden {weren Störungen, hat die Königlich preußishe Re- gierung den Antrag auf Erlaß eines Reichsgesetes gestellt, welches der

weltlichen Macht diejenigen Mittel gewähren soll, die erforderli scheinen, um dem Staatsgeseße auch dem Widerstande der Träger der geistlichen Gewalt gegenüber die gebührende Achtung zu verschaffen.

Die verbündeten Regierungen häben f unter ven dargelegten Uraftänden der Anc:kennung nit verschließen können, daß ein E:gats vorliegt, gegen diejenigen Geistlichen, welhe den Stäatsgesezen beharrlich den \{chuldigen Gehorsam verweigern, mit anderen Zwangsmitteln vorzugehen, als denen, welche die Straf- geseße in die Haud der staatlichen Autorität gelegt haben. Geld- und Gefängnißstrafen, so unentbehrlich sie sind, um die einzelne Ge- seßesverleßung zu füßnen, vermögen nur rückwirkend dem ee Achtung zu vershaffen. Um einer fortgeseßten Wiederholung unerlaub- ter Amtéhandlungen, welche aus einer gruodsäßlichen Verneinung der Staatsgeseße hervorgehen, mit Erfolg zu begegnen, bedarf es Maß- regeln von mehr präventiver Wirkung, Maßregeln, welche jener Auf- lehnung die Mittel und Wege verschließen, mit deneu sie die Rechts- ordnung zu gefährden in der Lage ist. :

Zu diesem Zwecke bietet sich zunächst das Mittel der Aufenthalts- beschränkung dar. Wird die Staatsbehörde in den Stand gesebt, den renitenten Geistlihen entweder durch Ortsverweisung aus dem Bezirke seiner amtlichen Wirksamkeit zu entfecnen, oder durch Ortsauweisung ihm die Gelegenheit zur Fortseßung feines geseßwidrigen Handelns zu entziehen, so wird es in der großen Mchrzahi der Fälle mözlih wer- den, dem Ungehorsam gegen die Staatsgeseße mit voller Wiukung ent- gegenzutreten. Namenrlich wird dies hinsichtlih der Kuratgeistlichen zutreffen, deren Amtsthätigkeit auf der Vorausseßung unmittelbaren Perkehres mit den Gemeindegliedern beruht und durch Entfernung aus dem Amtsbezirk von selbst ein Ende nehmen muß. 8

__ Von dem Standpunkte der Reichsgeseßgebung aus wird die Zu- lässigkeit einer “Beschränkung der in der Freizügigkei“ begründeten Rechte nicht zu bestreiten sein. Sie ist auch abgesehen von den Fällen, in denen nach den Bestimmungen des Strafgcseßbuches (cfr. S. 38 und 39) die Ortsverweisung eintr-ten kann in den Bor- \riften des Geseßes vom 4. Juli 1872, betreffend den Orden der Gefelishaft Jesu, für einen analogen Gn ausdrücklich anerkannt.

Es ist aber zu besorgen, daß die Beschränkung des Aufenthaltes nit in allen Fällen hinreichen wird, der unerlaubten Ausübung kirch- licher Aemter ein Ende zu machen. Insbesondere ist dies hinsichtlich der kirhlichen Oberen und namentlich der Bischöfe zu besorgen, deren Wirksamkeit einen Amtsbezirk von größerer Ausdehnung umfaßt, deren Verwaltungs- und Jurisdiktionsbefugnisse wesentlich in der Lei- tung und Anordnung bestehen, deren Funktionen daher von dem Auf- enthalt in der Diözese niht nothwendig bedingt find. Ein seines Amtes entlassener, - oder geseßwidrig in dasselbe eingetretener Bischof würde durch Internirung nicht gehindert werden können, sein Amt selbst in den wichtigsten Beziehurgen noch auszuüben. Würde er der Entfernung aus seiner Diözese ungeachtet in seiner Aitsführung ver- harren, so hätte die Maßregel der Ortsanweisung ihren Zweck ver- fehlt. Die Staatsgewalt wäre genöthigt, zu denselben Strafwitteln zurückzugreifen, deren fortgeseßter Anwendung vorzubeugen sowohl im öffentlichen Interesse als auch im wohlyerstandenen Interesse der Be- theiligten wünschenswerth erscheint. , x ;

Ës wird daher unerläßlich sein, auch jenen Fall äußerster Wider- seblihkeit ins Auge zu fassen und auf eine geeignete Abwehr Bedacht zu nehmen. Zu diesem Ende wird nichts übrig bleiben, als dem Geist- lichen, der nah Erschöpfung aller zulässigen Zwangsmittel dur fort- dauernde Auflehnung gegen die Geseße grundsäßlih seine ftaatsbürger- lichen Pflichten verleugnet, auch die staatsbürgerlichen Rechte zu ent- ziehen, ihn also in die Lage eines Fremden zu bringen, der ausgewiesen werden kann, wenn sein Verbleiben im Inlande mit der öffentlichen Ordnung nicht länger verträglih is. Daß andere Staaten erade gegen Geistliche, welhe sich mit den Strafgeseßen A Maßen in Konflikt seßen, von der Strafe der Verbannung Ge- brauch machen, ist Lefannt. Es mag genügen, dieserhalb auf die neueren Vorgänge in der Schweiz, sowie für Frankreih und Spanien auf die Bestimmungen des code pénal art, 201, 202, 204 und 205 und des codigo pénal von 1870 art. 279*) hinzuweisen. Ohne Zwei- fel ist in diesen Anorduungen ein rihtiger geseßgeberischer Gedanke zur Durchführung gelangt. Gleichwohl wird in Deutschland die Strafe der Verbannung, welche der jeßigen deutschen Strafgeseßgebung fremd ist, nicht zur Anwendung zu bringen, vielmehr vorzuziehen sein, den Weg einzuschlagen, der durch das Reichsgeseß vom 1. Juni 1870, A Di die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staats- angehörigkeit (Bundes-Geseßblatt S. 351), bereits vorgezeihnet ist. Nach Inhalt der §§. 20, 22 dieses Gesehes kaun der im Auslande befindliche Deutsche, welcher im Falle des Krieges oder der Kriegs- gefahr der vom Bundespräsidium erlassenen Aufforderung zur Rück- kehr nicht Folge leistet, sowie der Deutsche, welher ohne Erlaubniß seiner Regierung in fremde Staatsdienste eingetreten is, der Auffor- derung zum Austritt aus diesem Dienstverhältniß aber nicht nach- kommt, burch Beschluß der Landes-Central-Behörde seiner Staats- angehörigfeit vcriuszig erklärt werden.

Diesen Fällen, welche eine shwere Verleßung der Pflichten gegen den Staat zu ihrer Vorausießung haben, wird fich der hier in Frage stehende Fall mit gutem Grunde an die Seite stellen lassen. Dies um fo mehr, als nicht zu leugneu ist, daß ein Bischef, welcher in Widerspruch mit dem rihterlihen Urtheil sein Amt fortführt, durch Beispiel und die Macht geistlicher Disziplin auch den ihm ergebenen Klerus zum Widerstande“ gegen die weltliche Obrigkeit verleiten, und selbst darüber hinaus zu ernstliher Störung der Rechtsordnung die Veranlassung geben kann. i

Auf diesen Erwägungen beruht der vorliegende Geseßentwurf, zu welchem im Einzelnen noch Folgendes zu bemerken ift: :

8.1 spricht der Landespolizeibehörde die Befugniß zu, einen dur gerichtliches Urtheil seines Amtes entlassenen Geistlichen oder anderen Religionêdiener, sofern dieser der Entlassung keine Folge leistet, in derselben Weise einer Aufenthaltsbes{ränkung zu unterwerfen, wie solches bezüglih der Mitglieder des Ordens der Gesellschaft Jesu durch das Geseß vom 4. Juli und die Bekanntmachung zur Ausführung dieses Geseßes vom 5. Juli 1872 (Reichs-Geseßblatt S. 253 und 294) geschehen ist. Diese Bestimmung trifft sowohl diejenigen Geist- lichen, welche durch besonders dazu bestellte staatliche Verwaltungs-

*) Diese Artikel lauten:

Code Pénal Art. 201. Les ministres des cultes qui prononce- ront, dans l’exercice de leur ministère et en assemblée publique, un discours contenant Ila critique ou censure du gouvernement, d’une loi, d’une ordonnance royale, ou de tout autre acte de Vautorité publique, seront punis d’un emprisonnement de trois mois à deux ans,

Art. 202. Si le discburs contient une provocation directe à la désobéissance aux lois ou autres actes de l’autorité publique, ou s'’il tend à soulever ou armer une partie des citoyens contre les autres, le ministre du culte qu'il aura prononcé sera puni d’un empcisonne- ment de deux à cing ans la provocation n'’s été suivie d'aucun effet; et du bannissement si elle a donné lieu à la désebéissance, autre toutes fois que celle qui aurait dégénéré en sedition ou révolte.

Art. 204. Tout écrit contenant des instructions pastorales en quelque forme que ce soit, et dans lequel un ministre du culte se sera ingéré de critiquer ou censurer, soit le gouvernement, soit tout acte de l’autorité publique, emportera la peine du bannissement contre le ministre qui l’aura publié.

Art. 208. Si la correspondance mentionée en l'article précédent a été accompagnée on suivie d’autres faits contraires aux dispositiens formelles d'une loi ou d'une ordonnance du roi, le coupable sera puni du bannissement, à moins que la peine réeultant de la nature de ces faits ne soit plus forte, anquel cas cette peine plus forte sera seule appliquée,

Código Penal vom 17. Suni 1870. Art. 279, Los ministros de una- religion que en el ejercicio de sus funciones provocaren à la ejecucion de cualquiera de los delitos comprendidos en los tres capi- tulos anteriores, serán castigados con la pena de destierro, -si sus Proyocaciones no surtieren efecto, y. con la de confinamiento mayer le produjeren, á no ser que correspondiere, por otros articulos del Código, mayor pena al delito cometido,

gerihtshöfe ihres Amtes entseßt sind, weil ihr Verhalten im Amte mit der öffentlihen Ordnung unverträglich war und ein solcher Gerichtshof ist für Preußen durch das erwähnte Geseß vom 12. Mai 1873 sowie für das Großherzogthum Baden durch Art. 3 des Ge- seßes vom 14. Februar 1874, betreffend die Abänderung einiger Be- stimmungen des Geseßes vom 9. Oktober 1860 über die rechtliche Stellung der Kirhe und kirchlichen Vereine, in das Leben ge- rufen, als au diejenigen Geistlichen, welche durch ein Kriminal- Erkenntniß zu einer Strafe verurtheilt find, die den Verlust des be- kleideten Amts zur Folge hat. Jn Betreff der Fälle der ersten Ka- tegorie, in denen also bereits eine Gefährdung der öffentlihen Ord- nung, welche zur Amtsentseßung des betreffenden Geistlichen geführt hat, eingetreten ist, kann im Hinblick auf die Ausführungen des all- gemeinen Theils der Motive von einer näheren Rechtfertigung des Bedürfnisses der hier in Vorshlag gebrachten Bestimmung abgesehen werden. Was hingegen die Fälle der leßteren Kategorie anlangt, so wird, namentlich wenn es sich um gemeine Verbrehen handelt, die Kirche der Regel nah selbst Sorge tragen, daß der bestrafte Geist- liche fein bisheriges Amt verlasse. Gleichwohl find auch Fälle denk- bar, in denen kirchlihe Obere ein von einem Geistlichen begangenes Verbrechen oder Vergehen, welches nach den Bestimmungen der Staatsgeseße den Verlust des Amtes nah \ich zieht, von ihrem Standpunkt aus für minder erheblich erachten, und alsdann tritt der geschilderte Konflikt ebenfalls, und unter solchen Umständen möglicher- weise um so schärfer hervor, so daß das Gefeß auch diese Fälle nicht unberüdcksichtigt lassen darf. N O

Die Vorschrift des zweiten Alinea \{ließt sich den Bestimmungen der 88. 13, Ziffer 2, 20 und 22 des Geseßes vom 1. Juni 1870 über die Erwerbung und den Verluft der Staatsangehörigkeit an. Der Entwurf macht die Entziehung der Staatsangehörigkeit davon abhängig, daß der Geistliche entweder der ihm auferlegten Aufenthalts- beshränkung zuwiderhandelt indem er der leßteren überhaupt keine Folge leistet, oder die ihm gewiesenen Grenzen übertritt oder daß er nach dem Vollzuge der Aufenthaltsbeschränkung sich noch mit Aus- übung des Amtes befaßt, aus welchem er durch gerichtlihes Urtheil entlassen ist. Daß die Auéweisung, welche als Folge des Verlustes der Staatsangehörigkeit eintreten kann, wenn sie auch keineswegs in jedem Falle nothwendig eintreten muß, ihre Wirksamkeit auf das ganze Bundesgebiet erstreck, wird im Hinblick auf analoge Vorgänge der Reichsgeseßgebung keiner besonderen Begründung“ bedürfen.

Während der S. 1 diejenigen Geistlihen im Auge hat, welche ursprünglich rechtsgültig angestellt waren, demnächst aber ihres Amtes entseßt sind, handelt dr

F. 2 von Personen, die im Widerspruch mit den Staatsgeseßen in ein kirchliches Amt eingetreten sind. Es erscheint diese Bestimmung nothwendig, weil gegen solche Personen ein Vérfahren auf Amtsent- lassung, das stets eine rechtsgültige Anstellung zur Vorausseßung hat, nicht t greift, gleihwohl aber durch sie die öffentlihe Ordnung in gleich hohem Maße wie dur einen abgeseßten Geistlichen gestört werden kann. Um dies außer Zweifel zu stellen, genügt ein Hinweis auf den Fall, daß Jemand den Staatsgeseßen zuwider von einem erledigten ishoffiß Besiß ergreifen möchte. Wäh- rend aber in den Fällen des §. 2, als die Voraus- seßung für ein Einschreiten der Staatsgewalt mit den Wirkungen des 8. 1 eine strafre{chtliche Verurtheilung wegen unbefugter Vornahme von Amtshandlungen hinzustellen sein wird, ist es zugleich zur Siche- rung der bedrohten Interessen des Staats dringend erforderli, nah Lage der Verhältnisse auch {on nach Einleitung der gerichtlihen Un- terjuchung eine Juternirung des zur Untersuchung gezogenen Geistlichen e E Maßregel eintreten zu lassen. Dies schlägt der Schluß- des §8. 2 vor.

Zu F. 3. Der Entwurf hat den Fall niht unberücksichtigt las- sen können, daß ein seiner Staatsangehörigkeit verluflig erklärter Geist- licher das Indigenat gleichzeitig in mehreren Bundesstaaten besißt. Für einen folchen Fall, der nit allein reihsgeseßlich zulässig ist, son- dern thatsächlich auch meh1fach vorkommt, wird es unumgänglich sein, der in einem Bundesstaate ausgesprochenen Entziehung der Staatsan- gehörigfkeit, wenn fie die Befugniß zur Ausweisung aus dem Bundes- gebiete begründen soll, die R beizulegen, daß mit ihr die Staats- angehörigfkeit in jedem anderen Bundesstaate erlischt. Außerdem er- scheint es nothwendig, um das gemeinsame Interesse des Reiches wie der einzelnen Bundesstaaten jeder möglichen Eventualität gegenüber sicher zu stellen, den Erwerb einer neuen Staatsangehörigkeit von der Genehmigung des Bundesrathes abhängig zu machen.

Die Abgg. von Unruh (Magdeburg) und Genossen haben folgenden Antrag gestellt: Der Reichstag wolle beschließen:

I. Zu §. 52 der Geschäftsordnung folgenden Zusaß zu machen:

Während der jeßigen Session des Reichstages und den ersten 4 Wochen der folgenden geschicht die namentliche Abstimmung in der nahstehend angegebenen Weise:

__ „Der Präsident fordert die Mitglieder auf, den Saal zu ver- lassen. Sobald dies geschehen, find die Thüren zu {ließen mit Aus- nahme einer Thür an der Ost- und einer an der Westseite. An jeder dieser beiden Thüren stellen sih je zwei Schriftführer nebst einem, don E Präsidenten als Stimmenzähler zu bezeichnenden Abgeord- neten auf.

_ Auf ein vom Präsidenten mit der Glocke gegebenes Zeichen treten diejenigen Mitglieder, welhe mit „Ja“ stimmen wollen, durch die Thür an der Ostseite rechts vom Bureau, diejenigen, welhe mit Nein“ stimmen wollen, durch die Thür an der Westseite, links vom Bureau, in den Saal ein.

_ Die an jeder der beiden Thüren stehenden zwei Schriftführer zählen laut die eintretenden Mitglieder, welche an den Stimmzähler eine Karte oder einen Zettel abzugeben haben, auf welchem der Name des eintretenden Abgeordneten C sEriibea oder gedruckt steht. Der Stimmzähler sammelt die Zettel oder Karten und achtet darauf, daß jeder Eint: eteude einen solchen abgiebt.

Demnächst giebt der Präsident ein Zeichen mit der Glocke und {ließt das Skrutinium. Später Eintretende nehmen an der Ab- stimmung keinen Theil. Jede nachträgliche Stimmabgabe ist ausge- \hlossen; nur er Mens, die fungirenden Schriftführer und Stimm- zähler geben die ¿zähler auf dem Bureau. Die anderen Thüren des Saales werden wieder geöffnet. Die Schriftführer und Stimmzähler begeben \ich auf das Bureau und melden das Resultat der Zählung - dem Präsi- denten, welcher dasselbe verkündet.

Nach den abgegebenen Karten oder Zetteln mit dem Namen der Stimmenden wird die Abstimmungsliste nach dem bisherigen Formu- lar für den stenographischen Bericht aufgestellt. Zusäße und Bemer- fungen auf diesen Karten oder Zetteln bleiben unbeachtet.

IL. Zu §. 54 der Geschäftsordnung hinzuzuseten:

„Die namentliche Abstimmung erfolgt während des oben angege- benen Zeitraums nach den für diesen bei §. 52 gegebenen Vorschriften. Ein Namensaufruf findet nicht statt. *

Landwirthschaft.

Der 111. Band (1874), Heft 2, der Landwirthschaft- lichen Jahrbü ch er, Zeitschrift für wissenschaftliche Landwirthschaft und Archiv des Königlich preußischen Landes-Oekonomie-Kellegiums, herausgegeben von Dr, H. von Nathusius, Geh. Ober-Regierungs- Rath und Vorsißender des Königlich preußishen Landes-Oekonomiec- Kollegiums, und Dr. H. Thiel, Landes-Oekonomie-Rath und General- Sekretär des Königlich preußishen Landes-Oekonomie-Kollegiums, (Berin: Verlag von Wiegandt, Hempel & Parey, Verlagsbuhhand- ung für Landwirthschaft, Gartenbau u@d Forstwesen, 1874) enthält:

1) Fragmentarishe Bemerkungen zur Wiener Weltausstellung. Von rof. Dr. Dünkelberg. 2) Ueber den Mangel an ländlichen Arbeitern.

on Eduard Marcard, Geh. S Aa. 3) Das Gras

der Spüljauchen-Rieselwiese zu Berlin 1872. Von Dr. Alexander

Müller. 4) Vermischte Mittheilungen. 5) Verhandlungen des König-

lichen Landes-Oekonomie-Kollegiums, Anahang. Repertorium der

alf G Literatur, 1. Semester 1873, Von r, C. Filly,

arte mit ihrem Namen | dem betreffenden Stimm--

Inseraten-Erpedition des Dentschen Reichs-Anzeigers

und t Brennen Staats-Anzrigers:

Berlin, Wilhelm-Straße Nr. 32. M... un

L Stedbriefe und Untersuchungs-Sachen.

2. Konkurse, Subhastationen, Aufgebote, Vor- ladungen u. dergl.

3. Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen 1c.

Konkurse, Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen u. dergl.

[1168] Bekanntmathung. I. In dem Konkurse über das Vermögen der

Handtacteban Otto Kerstan. & Co. hierselbst, |

{brechts\tra!;e Nr. 21, und das Privatvermögen der beiden hier wohnhaften Mitinhaberinnen der Han- delsgesellshaft Fräulein Caroline Kersian und Wittwe Florentine Hinte ijt der Kaufmann (Carl Michalock hier, zum ‘definitiven Verwalter der drei Massen bestellt worden.

I1. Gleichzeitig ist zur Anmeldung der Forderungen der Konkursgläubiger noch eine zweite Frist

bis zum 20, April 1874 einschließli festgeseßt worden. Die Gläubiger, welche ißre An- sprüche noch nicht angemeldet haben, werden auf- gefordert , dieselben, fie mögen bereits rechtshängig sein oder nit, mit dem dafür verlangten Vorrecht bis zu dem gedachten Tage bei uns \chriftlich oder zu Protokoll anzumelden.

Der Termin zur Prüfung aller in der Zeit vom 24. Februar 1874 bis zum 20. April 1874 an- gemeldeten Werderunsa ist auf den 8, Mai 1874, Bormittags 10 Uhr, vor dem Kommissar Stadtgerichts - Rath Siegert, im Terminszimmer Nr. 47, im

2. Stock des Stadtgerichts-Gebäudes anberaumt. Zum Erscheinen in diesem Termine wer- den die sämmtlichen Gläubiger aufgefordert, welche ihre Forderungen innerhalb einer der Fristen ange- meldet haben. i

Wer seine Anmeldung schriftlich einreicht, hat eine Abschrift derselben und ihrer Anlagen beizu-

gen.

Jeder Gläubiger, welcher nicht in unserem Amts- bezirke seinen Wohnfiß hat, muß bei der Anmeldung ou Forderung einen am hiesigen Orte wohnhaften

evollmächtigten beftellen und zu den Akten anzeigen.

Denjenigen, welchen es hier an Bekanntschaft fehlt, werden die Justiz-Räthe Fränkel, Plathner, Pofer und der Rechts - Anwalt Taub zu Sachwaltern vor- geschlagen.

Breslau, den 13. März 1874.

Königliches Stadtgericht. Abtheilung T.

[1137] Ediktalladuag. J

Da der Güteversuch mißlungen ist, wird über das Vermögen der Wittwe des Schmiedes und Wir- thes Adam Rüger, geb. Glebe, und deren min- derjähriger Kinder Adam Ernst, Jacob August, Anna Martha, Adam August, Anna Eva, Maria Elisabetha der förmliche Konkurs erkannt und Liquidationstermin, in welchem die Gläubiger ihre Forderungen unter Vorlegung der betreffenden Be- G anzumelden und zu begründen haben, auf ben

16. April d. Is., Morgens 9 Uhr

AEES Coutumazirstunde, 4 bei Meidung der Ausschließung von der Masse hier- her anberaumt.

Hersfeld, den 18. März 1874.

Königliches Amtsgericht. Abth. IT. Schoedde.

Berichtigung. Die laut Proklama des König- lichen Kreisgerichts zu Thorn vom 8s. Januar c. (Nr. 12, 39 und 63 d. Bl.) aufgebotenen fünf Aktien der Kreditbank von Donimirski, Kalkstein, Lyskowski u. Co. zu Thorn, Litt. A. Nr. 149 und 150 und Litt. B. Nr. 1047, 1048 und 1049 über je 200 Thlr., lauten niht auf den Namen der Frau Gräfin Laura Czapoka, sondern Czapska (zu Berlin).

Verkäufe, Verpachtungen, Submisfionen 2c.

Pferde - Auktion. Die diesjährige Auktion von Gradißer Gestütpferden soll Sonnabend, den 28. März d. I., von Mittags 12 Uhr ab auf dem Königlichen Gestüthofe zu Gradiz bei Torgau stattfinden und zwar werden ca. 50 vierjährige und ältere Hengste, Stuten und Wallache, incl. ca. 10 junger, zu Rennzwecken geeigneter Vollblut- De: sowie einiger Fohlen, zum Verkauf kommen.

ämmtliche vierjährige und ältere Pferde sind mehr oder weniger rittig, zum Theil auch gefahren und wird das Nähere über Abstammung 2c. derselben aus den vom 20. März d. J. ab im Königlichen Mini- sterium für die landwirth\schaftlichen Angelegenheiten u Berlin, im Unionsclub zu Berlin, Dorotheen- fast Nr. 12, beim Universitäts-Stallmeister Herrn Bieler in Leipzig und hier in Gradiß zur Empfangnahme. bereitliegenden Listen zu ersehen sein. Am Aufktionstage werden bei Ankunft des Zuges von Berlin resp. Cottbus, Vormittags 10 Uhr 48 Min. am Bahnhof Z\ha ckau Wagen zur Abholung be- reit stehen. Gradit, den 3. März 1874.

Der Königliche Landstallmeister. Graf Lehndorff.

[1142 - Die Pflasterung vou pr. pr. 1600 Qu.-M, Fsuirweg auf dem Bahnhofe des Eisenbahn- ataillous bei Schöneberg sell an den Mindest- fordernden vergeben werden. . y Submissionsbedingungen und Situationsfkizze sind auf dem diesseitigen Bureau, Alt-Moabit 39, einzu- heu Offerten bis zum 2, April d. I, einzu- reichen. ü Kommando des Eisenbahu-Bataillons.

[1091] Bekanntmachung.

A die Kaiserliche Werft sollen 2000 Last Wales- Kohlen beschafft werden. ; i

Lieferungsofferten find versiegelt mit der Aufschrift „Submission auf Lieferung von Wales- Kohlen“ bis zu dem am 9. April cr., Mittags 12 Uhr, im Bureau der unterzeihneten Behörde anberaumten Termine einzureichen, woselbst dieselben in Gegenwart der eétwa ccschienenen Submittenten geöffnet werden. l 5 4

Die Lieferungsbedingungen, welche auf portofreie

4. Vertoosung, Amsrrisation, Zinszahlung u. \. w. von offentlicen Papieren.

Deffentlicher Anzeiger.

5, IndustrieleEtablifsements Fabriken u. Großhandel. 6. Verschiedene Bekanntmachungen. 7. Literarische Anzeigen. 8. Familien-Nachrichten.

Ma erate nimmt an dieautorifirte Annoncen-Expedition von

udolf Mosse in Derlin, Leipzig, H

furt a. M,, Uürnberg, Straßburg, Zürih und Stuttgart.

amburq, Frank-

reslan, Halle, Prag, Wien, München,

9. Central-Handels-Register. Erscheint in sepa- rater Beilage.

Anträge gegen Erstattung der Kopialien abschriftlich mitgetheilt werden, liegen in der Registratur der Kaiserlichen Werft zur Einsicht aus.

Kiel, den 16. März 1874.

Kaiserliche Werft.

__ Verloosung, Amortisation, Zinszahlung u. \. w. von öffentlichen Papieren.

[1147]

Bei der am 6. März stattgehabten Verloosung von Stadtobligationen der Serien I. bis VIIL, nah dem Privilegio vom 14, Mai 1866 sind fol- gende Nummern gezogen worden :

Serie I, Littra B. Nr. 30.

Serie II. Littra C. Nr. 51. 55 und 61, Littra D. 159. 162 und 192.

Serie III, Littra C. Nr. 93, Littra D. Nr. 125. 131 und 155, Littra E. Nr. 196 und 204.

Serie IY. Littra C. Nr. 66. 70. 104. 109 und 110, Littra E. Nr. 161.

Serie V. Littra C. Nr. 40. 60. 96. 187 und 200, Littra D. Nr. 249 und Littra E. Nr. 425. 471 und 482.

Serie VI, Littra B. Nr. 18, Littra C. Nr. 133 und Littra E. Nr. 405.

Series VII. Littra C. Nr. 16. 41 und 47.

Serie VIII. Littra C. Nr. 202 und 203, Littra D, Nr. 225, Littra E. Nr. 266.

__Vorbezeichnete Obligationen werden den Inhabern dergestalt gekündigt, daß die Auszahlung der Valuta zum 1. Iuli cr. erfolgt. Die Zahlung kann auch früher auf unserer Stadt-Hauptkasse in Empfang genommen werden. Mit 30. Juni cr. hört jede Verzinsung der geloosten Obligationen auf. Brandenburg, den 11. März 1874.

Magistrat.

[1150] Bekanntmachung,

betreffend die Kündigung der öprozentigen

Anleihe von 150,000 Thlr. des Kreises Kosten

vom 6. September 1864 zur Rüczahlung am : 1, Iuli 1874.

Die auf Grund des Allerhöchsten Privilegiums vom 11. Juli 1864 (Nr. 34 Seite 870 der deuts- polnischen Gesez-Sammlung pro 1864) nach Maß- gabe des Kreistagsbeschlusses vom 13. November 1862 unter dem 6. September 1864 ausgegebenen 5prozentigen Kreis-Obligationen des Kreises Kosten im Betrage von 150,000 Thlr. werden in Gemäßheit des Kreistagsbeschlusses vom 9, März cr. von der unter: eichneten und dazu bevollmächtigten Kommission zur Einlösung gegen Baarzahlung des Kapitalbetrages vom 1. Juli 1874 hiermit . gekündigt. Die durch diese Kreis-Obligationen verbrieften Kapitalbeträge find vom 1. Ju!i 1874 ab tglis, mit Ausnahme der Sonn- und Festtage und des Kassenrevisionstages, des 20. jeden Monats, bei der Kreis-Kommunalkasse zu Kosten gegen Quittung und Rückgabe der Kreis- Obligationen nebst dem dazu gehörigen, am 2. Ja- nuar 1875 fällig werdenden zehnten Zinscoupon der ITL. Serie und Talons, soweit die Obligationen nicht bereits früher verloost und mit einer größeren Anzahl von Zinscoupons gekündigt find, baar in Empfang zu nehmen. ,

Wenn der Zinscoupon 10 mit den Obligationen nicht eingeliefert wird, so wird der Geldbetrag def- clben von dem Kapitale einbehalten.

Die aus den früheren Verloosungen gekündigten, zur Einlösung aber noch nicht präsentirten Obliga- tionen und zwar:

1) aus der Verloosung vom Iahre 1871: Litt, C. Nr. 101 über 100 Thkr. ift mit den Coupons Nr. 4—10,

2) aus der Verloosung vom Iahre 1872 : Litt. C. Nr. 359 über 100 Thlr. und Litt, D. O über 50 Thlr. find mit den Coupons

3) aus der Verloosung vom Iahre 1873: Litt. B, Nr. 15 über 500 Thlr. Litt. C. Nr. 59 über 100 Thir. und Litt. C. Nr. 352 über 100 Thlr. find mit den Coupons 8—10 ein-

“auttesan. A

Deren en Kreis - Obligationen , deren Betrag am 1. Juli 1874 nit erhoben wird, können innerhalb der nächsten Po Jahre auch in späteren Ter- minen zur Einlösung präsentirt werden, sie tragen aber vom 1. Juïi 1874 ab keine Zinsen mehr. Sind dageten preGig Jahre nah ihrer Fälligkeit verflossen, so verlieren fie ganz ihren Werth. Ebenso werden

ins8coupons werthlos, wenn sie innerhalb 4 Jahren nach ihrem Fälligkeitstermine niht abgehoben werden.

Kosten, den 21. März 1874.

Der Landrath und die kreisständishe Kommission Kostener Kreises. Delsa. Dr. Bojanewaki, Königlicher Landrath. praktischer Arzt. Stefan v. Chlapowski, Rittergutsbesißer. Freiherr v. Gersdorf, Robert Lehmann, ittergutsbesißer. Rittergutsbesißer. Stefan, Graf. ZöóttowsLKi, . Rittergutsbesißzek.

O i i Danziger Privat - Aktien - Bauk.

Die von dem Verwaltungsrath für das Jahr 1873 auf 38 Thlr. 22 Sgr. 6 Pf. pro Aktie fest- geschte Dividende kann vom 1. April cr. ab

in Danzig an unserer Kasse,

in Berlin bei Herrn Louis David Meyer, in Breslau beim Schlesishen Bank-Berein, in Cöln, Magdeburg, Poseu uud Stettin

bei den dortigen Privat-Zettelbanken, in MLgevers bei der Königsberger Bereius- an erhoben werden.

Zu diesem Zweck is den Dividendenscheinen ein numerish geordnetes, mir dem Namen des Erhebers versehenes Verzeichniß beizufügen,

Die Direktion.

[189] j In Gemäßheit der durch die Allerhöchsten Ka- binets-Ordres vom 21. August 1852 und vom 23. Juni 1854 dem Wittenberger Deichverbande verliche- nen Privilegien zur Ausgabe von Deichobligationen im Gesammtbetrage von 180,000 Thlr. hat durch die dazu gewählte Kommission des Deichamts die Auslooîtng der auf das Jahr 1874 zu kündigenden und zu amortifirenden Deichobligationen im Betrage von 3159 Thlr. ftattgefunden. Nachstehende Nummern der Deichobligationen sind bei dieser Ausloofung gezogen worden: 1) Bon der L. Abtheilung. Littr, A. Nr. 17. 33. und 61 à 500 Lolr. s. B, 20, 86 und 134 à 100 Thlr. C, 37 Und 59/à 25 lx 2) Bon der Ux. Abtheilung. Littr, D. Nr. 167 und 194 à 500 Thlr. L, , 209 ind 306 à 100 Thl » F. y 288. 333. 407 und 543 à 25 Thlr. Indem ih dies zur öffentlichen Kenntniß bringe

| und gleichzeitig die gedachten Obligationen auf | Grund des §. 2 der Allerhöchst verliehenen Privi- legien hiermit kündige, fordere ih die Inhaber der- selben auf, - die ansgeloosten Deichobligationen am 1. Inli 1874 der Kasse des Wittenberger Deichver- bands zu Pretsch nebst Coupons Fzu präsentiren, worauf deren: Einlösung erfolgen wird.

In Bezug ?auf die Präklusivbestimmungen, wo- nach auëgelooste oder gekündigte Deichobligationen, deren Betrag in dem festgeseßten Termine nicht er- hoben wird, innerhalb der nächsten 10 Jahre au in späteren Terminen zur Einlösung präseutirt wer- den können, dann aber keine Zinfen mehr tragen und nah Verfluß von 10 Jahren nach “ihrer Fälligkeit ihren Werth ganz verlieren, beziehe ih mich auf F. 9 der Allerhöchsten Privilegien, welcher jeder Ob- ligation beigedruckt ist.

Wittenberg, den 3. Januar 1874.

Der Deichhauptmanu, Laudrath a. D. v. Jagow.

[988

und VI. Emisfion unserer Gesellschaft erfolgt bei der Filiale in Köln bei unserer Hauptkasse (Fran

mit der Quittung über den Empfang des Geldbetrag Köln, den 14. März 1874.

LN Köln - Mindener Eisenbahn- 4 Gesellschaft.

Zinsenzahlung.

Die Einlösung der am 1. April cr. erfallenden Zinscoupons der Prioritäts-Obligation IIT,*IF.

in Berlin bei dem Herrn S. Bleichröder und der Direktion der Diskonto-Geselschaft, in Hamburg bei der Norddeutschen Bank, ¿js O in Fraukfurt a, M, bei den Herren M. A. von Rothschild & Söhne und

L

der Bank für Handel und Industrie §

in den gewöhnlichen Geschäftsstunden vom 1. bis 15. April cer. und

kenplaß) Vormittags.

Die Inhaber mehrerer Coupons wollen den Zahlstellen ein nach den Nummern geordnetes und

es versehcnes Verzeichniß vorlegen.

Die Direktion.

Die Einlösung der

diesem Termine an

Hamburg, den 23, März 1874.

"" Hypothekfen-Bauk inEHamburg.

wis

am f April 1874 fällig werdenden Zinscoupons unserer vierundeinhalbprozentigen Hypothekenbriefe erfolgt von hier bei unserer Kasse, Große Bleichen 15,

in Berlin bei der Preußischen Hypotheken-Bersiherungs-Aktien-Gesellschaft, Den Coupons ift ein arithmetisch geordnetes Nummernverzeichniß beizufügen.

Die Direktion.

REICHSSCHULDEN-T

4&UNGS-KOMMISSION,

[1143]

Die Reichsschulden-Tilgungs-Kommission 21. Februar

5. März

druckt ist, stattgefunden hat. Es wurden folgende Nummern gezogen à 1,000 Liyr. St. No. 5 000 NOG A8

No. 38,691 38,692 38,693 38,694 38,695 38,696 38,697 38,698 38,699 38,700

. 78,010 78,011 78,012 78,013 78,014 78,015 78,016

No. 38,701 38,702 38,703 38,704 38,705 38,706

No. 38,681 38,682 38,683 38,684 38,685 38,686 38,687 38,688 38,689 38,690

. 78,001 78,002 78,003 78,004 78,005 78,006 78,007 78,008 78,017 78,026 78,009 78,018 78,027

Zusammen 3 Obligationen à 1 4 n » 99 " s 49 s 4“ Im Ganzen 111 Uebereinstimmend mit dem am 17, Febru

38,708 38,709 38,710

No. 78,019 78,020 78,021 78,022 78,023 78,024 78,025

Bavk in Rubeln; M. A. Rothsohild & Söhne -.ia-Gulden ;

caurs auf London. Die Coupons, deren Zahlungstermin erst

Abzug gebracht.

Kur-

[M. 426] s Ort

der Athmungs-Organe und des Unterleibes, d Anstalten für Milch- und Molkeukuren. Küren künstliche Bäder. Moorbäder, Frauen-Douchen.

aller Bade-Salze 2c.

werke, Nächste Eisenbahn-Station Altwasser, } St i Fürsili Pie sche

38,707-

Verschiedene Bekanntmachungen.

Salzbrunn

Eröffnung der Saison am 1. Mai, Schluß derselben am 1. Oktober. Salzbrunns Heilquellen Oberbrunnen und Mühlbrunnen sind altbewährt gegen Kran

Musik von der fürstlichen Brunnen-Kapelle T j Post- und Telegraphen-Station. Herrlihe Gebirgêgegend. Zahlreiche Droschken- und Dane.

ST. PETERSBURG.

bringt hiermit zur allgemeinen Kenntniss, dass am

1874 die Ziehung von 5% Kkonsolidirten russischen Eisenbahn - Obligationen 2. Emission, übereinstimmend mit der Amortisations - Tabelle, welche auf der Rückseite einer jeden Obligation abge-

74, 922, 2,302. 283, 95,031, 5,484, 6,234.

No. 42,721 42,722 42,723 42,724 42,725 42,726 42,727 42,728 42,729 42,730

. 78,037 78,038 78 039 78,040 92,801 92,802 92,803

78,035 92,804 78,036 92,805

;,000 Livr. = 3,000 Livr.

DUO 2 2,000,

100“ ch4 0,500 O 20

à 100 Livr, Sterl,

NC: 88,711 38,712 38,713 38,714 38,715 38,716 38,717 38,718 38,719 38,720

No. 42,731 42,732 42,733 42,734 42,735

à 56 Llvr. Sterl.

No. 78,028 78,029 78,030 78,031 78,032 78,033 78,034

im Betrage von 12,950 L. St.

ar 1871 Allerhöchst erlassenen Ukase wird, wie im

Texte der Obligation angeführt, die Zahlung des Kapitals sechs Monate nach der Ziehung stattfinden : in London durch Herren N. M, Rothsohild & Söhne in Livr. St.; in Petersburg durch die Reichs-

in Paris durch Gebrüder Rothschlld in Francs; in Amsterdam in holländischen Gulden und in Berlin in

Thalern, durch die von den Kontrahenten bestimmten Banquiers; in den letzten fünf Orien zum Tages-

in Frsgnkfort a M. durch Herren

nach der zur Kapital - Zahlung der Obligationen

festgesetzten Zeit fällig wird, müssen mit den Obligationen zusammen vorgestellt werden, widrigenfalls wird âer Betrag der fehlenden oder ungehörig ausgezahlten Coupons von der auszurahlenden Summe in

im ch1 Gebirge

eiten a fie mild auflösen, ohne zu schwädGen. rößte mit Kräutersäften. Natürliche cisenhaltige und Niederlage auswärtiger Mineralbrunnen und

N eato Gasveleuchtung uade entfernt. 2.) Brununen-Iuspektion,