Neichs- und Staatsanzeiger Nr. 118 vom 23, Mai 1936. S. 2
und Reinigung der Behälter und Leitungen müssen \o eingerichtet sein, da fie von seiten-der Zollbehörde in einer Weise verschlossen werden ónnen, die geëignet ist, nennenswerten Ableitungen dés «Fnhalts Ffvorzubeugen.
E alis fworgb Fahrzeugen, die die im vorhergehenden Absa§ erwähnen Einrichtungen nicht besißen, köunen die Treibstosse tin Fässer& oder Trommeln untergebracht werden, die der in Absay 2 vorge({¥en Regelung unterliegen.
/ & 4, — Allgemeine Bestimmungen.
/ Autikel 22.
/ Die Bestimmungen dieses Abkommens stehen einer Verfol- uw/ag erwiesenen Schmuggels oder Schmuggelversuhs durch die Zsildehörde nicht entgegen. l
Jn diesem Falle kann das Fahrzeug mit seiner Ladung zu- frückgehalten werden, jedoch nur, damit die erforderlichen Fe]t- stellungen getroffen werden können, und bis diese Feststellungen i getroffen worden sind. S
Das Fahrzeug kann nur dann als Sicherheit für die Ent- rihtung der Abgaben und die Bezahlung der Geldstrafen be- shlagnahmt werden, wenn der Eigentümer des festgestellten Schmuagels oder Schmuggelversuchs beschuldigt wird; Aufhebung der Beschlagnahme kann immer durch Leistung einer Sicherheit erwirkt werden. Wenn der Eigentümer des Schmuggels oder Schmuggelversuchs für shuldig befunden wird, so kann die Auf- hebung der Beschlagnahme oder die Freigabe der Sicherheit erst verlangt werden, wenn die Abgaben entrichtet und die Geldstrafen bezahlt sind. :
Das Fahrzeug kann eingezogen werden, wenn es nach seiner Bauart oder gewissen Eigenheiten zum Schmuggel besonders ein- gerichtet ist und die Vollendung oder der Versuch dieses Schmuggels zur Verurteilung führt, außer wenn der Eigentümer nachweist, daß er an dieser Herrichtung unbeteiligt ist und ihn insoweit auch keine grobe Fahrlässigkeit trifft. |
Das Fahrzeug kann ferner eingezogen werden, wenn es miß- bräuchlich zux Begehung von vollendetem oder versuchtem Schmuggel, sei es dur vorsäßliche Umgehung der an der Grenze zu erfüllenden Förmlichkeiten, sei es durch Löschen etner ver- botenen oder zollpflichtigen Ladung unter vorsäßlicher Umgehung der vorgesckhriebenen Zollförmlichkeiten verwendet worden ist. Vorausseßzúng hierfür ist, daß die Volkendung oder der Versuch des Schmuagels zur Verurteilung geführt hat ‘und die Teilnahme des Eigentümers am Schmuggel oder grobe Fahrlässigkeit seiner- seits in einem gerichtlichen Verfahren festgestellt ist.
Die, Waren, die Gegenstand des Shmuggels oder Schmuggel- versuchs sind, können beshlagnahmt und gegebenenfalls ein- gezogen werden. Der Rest der Ladung kann aus diesem Rechts- grund/ weder beshlagnahmt noch eingezogen werden.
Abschnitt V. Schiffahrtspolizei. Artikel 28; Das Recht, ein Fahrzeug auf dem Rhein oberhalb der Spijk’shen Fähre zu führen, steht - nur dem Jnhaber eines Rheinschiffsführerscheins (Rheinschifserpatents) zu. Der Schiffsführerschein wird erteilt: | 1. den Staätsangehörigen der Uferstaaten und. Belgiens durch die Behörden eines dieser Länder, .
2. den Staatszangchörigen der anderen Staaten entweder durch die Behörden der Uferstaaten oder Belgiens oder. durch eine andere von der Kommission dafür zugelassene Behörde.
Artikel 29. ' __ Der Schiffsführershein wird für den ganzen Rhein oder für bestimmite Strecken erteilt: Ó T
Jun dem Schiffsfithrerftheitt find “dik Teike' sés ‘Rheins ditzu- YLS-
führen; für dic die Ermächtigitng“ gilt; fowie die Arten von Fa zeigen; die der Fnhäbèr5t führen berechtigt is?! 1 Artikel. -30,
Die Vorausseßungen, unter ‘denen - die in Artikel 28 erwähnten Behörden gehalten sind, einen Schiffsführerfchein zu erteilen, werden in einer einheitlich zu erlassenden Ordnung festgeseßt. Diese Ordnung kann bestimmen, daß zur Führung gewisser Gat- tungen von Fahrzeugen mit geringer Tragfähigkeit kein Schiffs- führerschein erforderlich ift.
Die Erteilung des Schiffsführerscheins ift jedermann zu ver- weigern, der unter Benußung des einer anderen Person erteilten Schiffsführerscheins die Schiffahrt auf dem Rhein ausgeübt oder auszuüben versucht hat. Diese Verweigerung kann je nah den Umständen vorübergehend oder endgültig sein; sie ist den übrigen für die Erteilung der Schiffsführersheine zuständigen Behörden mitzuteilen. /
Ar tier 31
Die Behörde, die den Schiffsführerschein erteilt hat, ist allein berechtigt, ihn vorübergehend oder dauernd zu entziehen. Die Entziehung ist den anderen für die Erteilung zuständigen Be- hörden mitzuteilen.
Der Schiffsführerschein muß dem Jnhaber entzogen werden, wenn dieser eine für die Schiffahrt gefahrbringende Unfähigkeit an den Tag gelegt hat, wenn er wegen wiederholten Schmuggels oder schwerer Eigentumsvergehen verurteilt worden ist, oder wenn er jemandem, der keinen Schiffsführerschein besißt, den seinigen abgetreten hat, um ihm die Ausübung der Schiffahrt auf dem Rhein zu ermöglichen.
Bei der Durchführung der Vorschriften dieses Artikels haben sich die Behörden gegenseitig zu unterstüßen.
Artilel 32
Jeder Uferstaat und Belgien ist beréchtigt, unter den Vor- aussezungen des Artikels 31 die vorübergehende oder dauernde Entziehung des Schiffsführersheins durch die Behörde, die ihn erteilt hat, zu verlangen.
Arti tel. B.
Die, Bestimmungen der Artikel 28 bis 32 finden auf Führer
von Flgßen keine Anwendung.
Artikel 34, __ Wenn ein Uferstaat . oder Belgien seine Staatsangehörigen, die zur Besaßung eines auf dem Rhein fahrenden Binnenschiffs achöcxen, zum Besiß cines Fahrtenbuchs oder einer entsprechenden Urkfinde verpflichtet, haben die anderen Staaten im Bedarfsfalle dabei mitzuwirken, daß dié vorgesehenen Eintragungen in diese Uefunden vorgenommen werden. - Die Einzelheiten dieser Mit- wärfung werden in besonderen Abmachungen vereinbart.
At LTET 00,
Jedes den Rhein oberhalb der Spijk’shen Fähre befahrende Fahrzeug muß mit einem Zeugnis versehen sein, das feststellt, daß das Fahrzeug die Vorausseßungen der Fahrtüchtigkeit erfüllt, und das die Ausrüstungsstüe sowie gegébenenfalls die Stärke der Bemannung angibt, die für die Sicherheit der Schiffahrt auf dem von ihm befahrenen Teil des Rheins notwendig sind.
Die Bestimmungen über die Voraussezungen der Fahr- tüchtigfeit, über die Ausrüstung - und “über die Stärke der Be- mannung werden in einer einheitlih zu: erlassenden Ordnung fest- geseßt. Diese Ordnung kann gewisse Gattungen von Fayrzeugen mit geringer Tragfähigkeit vom Zeuäniszwang befreien. F
Die Bedingungen, denen die Seeschiffe unterworfen sind, bilden den Gegenstand besonderer Bestimmungen dieser Ordnung.
Das Zeugnis wird von einer der hierfür zuständigen Be- hörden eines der Vertrogsstaaten auf: Grund vorangegangener Untersuchung ausgestellt, Diese Untersuchung bezweckt, festzustellen,
ob der Bau des Fahrzeugs den Vorschriften der Ordnung ent- spricht, sowie die notwendige Ausrüstung und Bemannungsstärke festzuseßen. Das Fahrzeug kann von der Untersuchung, soweit sie den Bau betrifft, befreit werden, wenn es mit einer gültigen Bescheinigung versehen ist, die von einer dur die Kommission dafür zugelassenen Körperschaft ausgestellt ist und feststellt, daß der Bau den Vorschriften der Ordnung entspricht. Artikel 36.
Die einheitlich zu erlassenden Schiffahrtspolizeiordnungen sollen für den ganzen Lauf des Rheins gleihlautend gefaßt werden, jedo auf die Verschiedenartigkeit der Schiffahrtsverhältnisse Rüdt- siht nehmen.
Soweit in den Schiffahrtspolizeiordnungen nicht anderes be- stimmt 11t, sollen ihre Vorschriften nicht in Kraft treten, bevor sie einheitlich auf dem ganzen Lauf des Rheins durchgeführt werden können.
Die Ordnungen müssen jedoch geändert werden, wenn dies infolge von Veränderungen in den Schiffahrtsverhältnissen not-
wendig wird. ; Artikel 37.
Zuwiderhandlungen gegen die nach dem vorhergehenden Ar- tikel aufgestellten schiffahrtspolizeilihen Vorschriften werden mit einer Geldstrafe niht über 500 Reichsmark, 3000 französische Franken, 300 niederländishe Gulden, 600 Schweizer Franken bestraft. |
| Auf andere Strafen darf, abgesehen von einer nah den all- gemeinen landesgeseßlihèn Bestimmungen zulässigen Zwangs- strafe (Schuldverhaft) oder Ersabfreiheitsstrafe und abgesehen von der Verurteilung zu Kosten nah Maßgabe des Artikels 62, nicht erkannt werden. Die Dauer der Zwangsstrafe oder der Ersaß- freiheitsstrafe darf fünfundzwanzig Tage nicht überschreiten. Die Strafverfolgqung wegen Zuwiderhandlung gegen einheitlih er- lassene Polizeiordnungen verjährt in einem Fahr, die Strafvoll- streckung in zwei Jahren.
Artikel 38.
Jeder Uferstaat wacht darüber, daß die in seinen Häfen er- lassenen örtlihen Hafenpolizeivorshriften von den Vorschriften der einheitlih erlassenen Schiffahrtspolizeiordnungen nur 1n}/0- weit abweichen, als es die örtlihen Verhältnisse erfordern.
Abschnitt VI.
Arbeiten und Anlagen.
Artikel 39.
Jeder Uferstaat verpflichtet sih, wie bisher, für den Teil dés Rheins, der innerhalb der Grenzen seines Gebiets liegt, die Schiffahrtstraße in guten Stand zu seßen und darin zu erhalten.
Diese Verpflichtung erstreckt sih. auch auf die Anlagen sowie auf die Leinpfade, die zux Benugung der Schiffahrtstraße not- wendig sind. i
Die Uferstaaten sorgen für den Betrieb dieser Anlagen.
Artikel 40. i
Ueberall, wo eine Notwendigkeit anerkannt wird, sorgen die Uferstaaten für eine Fahrwasserbezeichnung, rihten sie Wahr- schaudienste ein und sorgen für deren Betrieb. | ‘
Vorbehaltlih besonderer Vereinbarung trägt auf den Teilen der Schiffahrtstraße, die die Grenze zwischen zwei Staaten bilden, jeder von ihnen die Hälfte der Herstellungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten dieser Einrichtungen und Dienste. :
Artikel 41.
Der Betrieb der Anlagen, Einrichtungen und Dienste an der Schiffahrtstraße wie Brücken, Schleusen, Fahrwasserbezeihnung, Wahrschauen- wird-von den Uferstaaten unentgeltlich ‘besorgt.
é a r0d ata ca E L E
Jeder Üferstaat wacht füx den: Teil des Rheins, dex innerhalb. der Grenzen seines Gebiets liegt, darüber, da weder durch künstlihe. Anlagen oder deren Betrieb noch dur irgendwelche Arbeiten oder deren Ausführung behindert wird.
Außerdem wacht jeder Uferstaat für den Teil des Rheins, der innerhalb der Grenzen seines Gebiets liegt, darüber, daß die Schiffahrt weder durch s{chwimmende Anlagen, zum Beispiel Bade- anstalten, noch durch Fähren oder andere Mittel des Verkehrs von Ufer zu Ufer, noch durch Unter- oder Ueberwasserkabel behin-
der-wird. Artikel 43.
Jeder Uferstaat übersendet der Kommission zwecks Mitteilung an die anderen in ihr. vertretenen Staaten eine allgemeine Be- schreibung der Brücken und Wehre sowie aller anderen Anlagen. und Arbeiten, die er beabsichtigt, auf der Rheinschiffahrtstraße aus- zuführen oder ausführen zu laffen, sofern sie geeignet sind, die Schiffahrt zu behindern.
Wenn die Kommission in Verfolg des Antrags des Staates, der den Entwurf vorgelegt hat, einstimmig feststellt, daß die Aus- führung der geplanten Anlagen oder Arbeiten mit den Bestim- mungen dieses Abkommens und der einheitlih erlassenen Drd- nungen vereinbar ist, so ist die Entscheidung endgültig. Gleiches gilt, wenn der Staat, der den Entwurf vorgelegt hat, dem nach- kommt, was die Kommission als Bedingung für ihre Zustimmung einstimmig angegeben hat. Falls vier Monate nah Eingang der Vorlage beim Sekretariat der Kommission kein Staat Ein- wendungen gegen die Ausführung des Entwurfs erhoben oder die Prüfung des Entwurfs durh die Kommission beantragt hat, gilt die Sache gleichfalls als durch endgültige Entscheidung erledigt.
Wenn in Verfolg des Antrags des Staates, der den Entwurf vorgelegt hat, odex des Vorgehens eines anderen Staates dem Ent- wurf nur mit Stimmenmehrheit zugestimmt wird, kann jeder Staat, der dagegen gestimmt hat, spätestens drei Monate nach Entscheidung der Kommission das Verfahren nach Artikel 90 ein- leiten. Mit Ablauf dieser Frist wird die Entscheidung endgültig. Gleiches gilt, falls nah Ansicht der Mehrheit an dem Entwurf Aenderungen vorgenommen werden sollen und der Staat, der den Entwurf vorgelegt hat, sie annimmt. Falls die Kommission in ihrer Mehrheit dem Entwurf nicht zustimmt oder die Zustimmung von Bedingungen abhängig macht, die der einbringende Staat nicht annimmt, so kann dieser Staat, wenn er troßdem den Entwurf ausführt, dies nur auf eigene Gefahr tun, vorbehaltlih seines Rechts, vor oder während der Ausführung des Entwurfs das Ver- fahren nah Artikel 90 einzuleiten. Die Kommission kann jedo die Ausführung des Entwurfs bis zur Entscheidung nah Ar- tikel 90 verbieten.
Artikel 44.
Befinden sich unter den von einem Staat geplanten Arbeiten und Anlagen solche, die auf den Zustand des Stromes oder seiner Ufer innerhalb der Grenzen eines Nachbarstaates eine unmittel- bare Wirkung ausüben können, so werden diesem Staat, wie bis- her, die Entwürfe der Arbeiten und Anlagen mitgeteilt, damit die Entwürfe so ausgeführt werden, wie es am besten den Be- dürfnissen beider Staaten entspricht. Diese verständigen sih über die Fragen, die die Ausführung der Entwürfe aufwerfen könnte.
Artikel 45.
Die Kommission veranstaltet regelmäßig wiederkehrende Studienfahrten auf dem Rhein. Diese Strombesahrungen werden von einem Ausshuß von Wasserbautechnikern ausgeführt. Der Ausschuß untersucht, wie bisher, den Zustand der Schiffahrtstraße und der Häfen und beurteilt das Ergebnis der im Verfolg früherer Fahrten ausgeführten Arbeiten und getroffenen Maßnahmen; er prüft, welche Verbesserungen mit Rücksicht auf die Schiffahrt nötig oder wünschenswert sind, und legt seine Feststellungen und An- ¡sichten in einem Bericht an die Kommission nieder,
| worden „sind, : „Die: Exh
ß die Schiffahrt.
—
Die Strombefahrungen finden zu Zeitpunkten statt, die ecin= ander hinreichend nahe liegen. Die Kommisston stellt den- Plan für die Befahrungen auf und bestimmt, auf welchen. Teilen - des Rheins sie ausgeführt werden sollen. S
Die Abordnungen benennen der Kommission für jede Stroms befahrung die Techniker, welche dem Auss{huß als Vertreter ihrex Staaten angehöret sollen. L E O
Abschnitt VU. Oeffentliche Dienste. Artikel 46. / d
Jeder unter Jnanspruchnahme der Schiffahrtsträße betriebene öffentliche Dienst, der ein Monopol darstellt oder zu dessen Be- nuzung eine Verpflichtung besteht, ift untersagt. Jun Ausnahme- fällen Vin jedoch die Kommission dur einstimmigen Beschluß die Ausübung eines solchen Dienstes gestatten; seine Tarife unter- liegen ihrer Genehmigung. :
Artikel 47,
Ein Lotsenzwang besteht nicht.
Artikel 48.
Auf den Strecken der Schiffahrtstraße, auf denen ein öffent: licher Lotsendienst besteht, können Vergütungen für die Lotsen vor- gesehen werden. Diese Vergütungen müssen sich in angemessener Höhe halten und werden nah öffentlichen, der Kommission mit» geteilten Tarifen erhoben. / : : Artikel 49. 3
Die Benußung jedes in Artikel 46 und 48 niht erwähnten, unter Jnanspruhnahme der Schiffahrtstraße betriebenen öffent- lihen Dienstes kann Anlaß zur: Erhebung von Gebühren in anges messener Höhe nah öffentlichen, der Kommission mitgeteilten Ta- rifen geben. Diese Gebühren können nur insoweit gefordert werden, als die öffentlichen Dienste, für deren Benutzung sie fest gésezt sind, tatsählih in Auspruch genommen worden sind,
Abschnitt VI[ O Artikel 50. D Jeder Uferstaat benennt der Kommission die in seinen Ges biet liegenden, der Schiffahrt offenstehenden Häfen des - Rheins, Die Uferstaaten sorgen dafür, daß in den Häfen nah Mäß» gabe des Verkehrsbedürfnisses alle ‘erforderlichen - Vorkehrungen getroffen werden, um dàs Laden, Ausladen und Einlagern der Waren zu erleichtern und um allgemein die Häfen mit ihrer festen und schwimmenden Ausrüstung in gutem Zustand zu érhalten. : Artikel 51... : } Die Regeln, nah denen Kaipläße in den Häfen fest zuge- wiesen werden, sowie die Bedingungen für die Bewilligung und den Betrieb privater Lagerhäuser und anderer Hafeneinrihtungen oder Hafendieiste müssen die Grundsäße der Freiheit der Schiff- fahrt und der Gleichbehandlung achten. S
Artikel 52.
Um die. von der Verwaltung für die Unterhaltung und für den Betrieb der Häfen mit der dazu erforderlichen Beaufsichtigung aufgewandten oder veranschlagten Kosten ganz - oder teilweise zu deen, können gesonderte Gebühren in angemessener Höhe erhoben werden. Diese Gebühren werden nach öffentlichen Tarifen er- hoben und können nur insoweit gefordert werden, ‘als die An- lagen, Einrichtungen und Dienste dieser Häfen, für deren Be- nußung sie festgejeßt A tatsächlih in Anspruh genommen
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Die Uferstaaten geben dex Kommission die nictöfféntlihen
Hâfen des Rheins bekannt.
Abschnitt 1X. Gerichte. / i Artikel'54. C j Die Uferstaaten bezeichnen Gerichte, die Rheinschiffahrt3- gerichte genannt werden und über die im Artikel 55 erwähnten. Sachen zu befinden haben. Diese Gerichte haben ihren. Siy in möglichst nahe am Strom gelegenen Orten. Bestimmungen von Gesezen und Verordnungen Uber dies Gerichte und etwaige Veränderungen ihrer Anzahl, ihres Sißes, ihres Bezirks und ihrer Zuständigkeit werden alsbald nah ihrem JFukrafttreten der Kommission mitgeteilt. Artikel 55. ' / Folgende Sachen sind vor die im Artikel 54 bezeihneten Ge- rihte zu bringen: ' : : 1. alle Zuwiderhandlungen gegen [hiffahrtspolizeilihe Vor- rit S j e 2. Rechtsstreitigkeiten wegen : i j L a) Schäden, die durch Zusammenstoß oder gndere Schiff- fahrtsunfälle einem Fahrzeug oder einer s{wimmenden Anlage, an Bord befindlichen Personen oder Gütern, einer künstlihen Anlage, einem Unter- odex Uceber- wasserkabel verursaht worden sind, j
b) Behinderungen . im Gebrauch der Leinpfade, die Pria
vatpersonen vorgenommen haben, c) Lotsenvergütungen, d) Lohn für Hilfeleistung und Bergung.
Jm Falle zu a) ist die Zuständigkeit auch dann gegeben, wenn ein Vertrag Ui den Parteien besteht; sie umfaßt fedoch weder Klagen aus einem Vertrag noch Klagen gegen ein Fahrzeug wegen Schäden, die Personen oder Güter an Bord diéses Fahrzeugs el- litten haben. E
Artikel 56.
“In den Fällen des Artikels 55 Nummer 1 ist das Rhein- schiffahrtsgeriht zuständig, in dessen Bézirk die Zuwiderhandlung begangen worden ist. :
/ Artikel 57.
In den Fällen des Artikels 55 Nummer 2 ist zuständig: zu a) das Gericht, in dessen Bezirk- der Schaden erlittén worden ist, zu b) das Gericht, in dessen Bezirk die Behinderung vorgenoW- men worden ist, | O ú zu c) das Gericht, in' dessen Bezirk die Vergütung an de Lotsen geleistet worden ist oder hätte geleistet werden müssen, O l i zu d) das Gericht, in dessen Bezirk die Hilfe geleistet oder die Bergung bewirkt worden ist. : Auf Grund ausdrücklicher Vereinbarung können dîe Parte s eine Sache auch vor ein andères als das nah dem vorigen L zuständige Rheinschiffahrtsgeriht oder auch vor ein ordentli e Gericht bringen, sofern dessen Ländesreht dem nicht entgege!
steht. | Artikel 58, i j Haben si gf einer Strecke, wo die Prinze zwischen den Bezirken zweier Rheinschiffahrtsgerihte dem Laufe des Stromes folgt, Tatsachen, die auf dasselbe Ereignis zurückzuführen sind, 2 beiden Gerichtsbezirken zugleih ereignet, so wird die Zujtändig keit durch die Wahl des ersten Klägers begründet, fa
"ie. Œ3 diejer- Gebühren darf für;;dis, Vers / en U LIAUS einé, Gobianquslle bilden. ; prezertraf 3
über diese
Reich8- Unb Staatsanzeiger Nr. 118 vom 23, Mai 1936. S. 3
gr
Dasselbe gilt, wenn das angerufene Gericht es für unmöglich erkläxt zu bestimmen, in welchem der beiden Gerichtsbezirke sich die flagebegründenden Tatsachen ereignet haben. /
Die Bestimmungen der Absäve 1 und 2 dieses Artikels lassen die Bestimmung des vorhergehenden Artikels Absaß 2 unberührt.
Die einander gegenüberliegenden Uferstaaten behalten sich das Recht vor, in gegenseitigent Einvernehmen eine gemischte technische Kommission damit zu betrauen, auf Ersuchen einer Behörde oder einex beteiligten Partei die Lage des Unfallortes festzustellen; die Feststellungen diesér Kommission sind verbindlich.
Artikel 59,
Feder Uferstaat bezeihnet das Obergeriht oder die Ober- geyihte, die zur Entscheidung über die Berufung gegen die in ¡einem Gebiet von den Rheinschiffahrtsgerihhten im ersten Rechts- zug (in erster Instanz) gefällten Entscheidungen zuständig sind. ® Die Obergerichte müssen ihren Siß in möglihst nahe am Strom gelegenen Orten haben.
“ Artikel 60.
Die Urteile müssen in tatsähliher und rehtlicher Hinsicht begründet werden. i Artikel 61.
Das Verfahren in Rheinschiffahrtssachen soll so einfah und {hleunig wie möglih sein. Artikel 62.
Rechtskräftige Entscheidungen in Rheinschiffahrts-Zivilsahen sind in allen Uferstaaten und Belgien unter Beachtung der Formen für vollstre{bar zu erklären, die die Geseße des Landes, in dem sie vollstreckt. werden sollen, vorschreiben.
Die zuständige Behörde des Staates, in dem die Vollstreckung beantragt wird, muß ihre Prüfung“ auf die Feststellung be- schränken:
1; ob die betreffende Entscheidung echt ist,
9 ob die Entscheidung rechtsfkräftig ist,
D et Entscheidung nicht gegen die öffentlihe Ordnung ver-
tößt,
4. ob es sich um die Entscheidung eines zuständigen Gerihts
in einer Rheinschiffahrtssache handelt. :
Die vorstehenden Regeln sind au auf gerihtlihe Vergleiche in Zivilsahen anwendbar. Sie gelten niht für die vorläufige Beshlagnahme und andere Siherungsmaßnahmen.
Artikel 63.
Jn Rheinschiffahrtssachen, außer im Berufungsverfahren in Zivilsachen, wird weder Stempelpapier verwendet, noch werden Gerichtskosten einshließlich irgend welher Vollstreckungskosten ex- hoben. Die Parteien haben keine anderen Koîten zu tragen als diejenigen, die durch Zeugen oder Sachverständige und deren Vorladung sowie durch Zustellungen, Briefbestellungsgebühren und andere Auslagen veranlaßt werden; sie werden alle nah der im ordentlichen Verfahren geltenden Gebührenordnung erhoben.
Eine Sicherheitsleistung judicatum solvi darf niht gefor- dert werden.
Weder das Fahrzeug noch der Rheinschiffer dürfen an der Fortseßung der Reise auf Grund eines gegen sie eingeleiteten Verfahrens gehindert werden, sobald die zu diesem Zweck von der zuständigen Behörde festgeseßte Sicherheit geleistet worden ist.
Artikel 64.
Die Geseßgebung der Uferstaaten kann für die in Artikel 55 Nummer 1 bezeihneten Zuwiderhandlungen Verfahren vorsehen, wonach sih die Staatsanwaltschaft oder eine Verwaltungsbehörde und der Zuwiderhandelnde entweder vergleichen oder diesem er- möglicht wixd, sich unverzüglich einer von der Staatsanwaltschaft oder einer Verwaltungsbehörde festgeseßten Geldstrafe zu unter- werfen, oder wonach Verxwaltungs- oder Gerichtsbehörden zur
cinstweiligen: „Festseßung -einer- Geldstrafe ermähtigt: werden, die -
150 Reihsmarf;--900--franzöosifhe:;-Franke,! 90" nirderländishe
Gulden, 180: Schweizerfranken nicht übersteigt. 419
Jm leßtgenannten Falle ist dem Zuwiderhandelnden eine Einspruchsfrist von einer Woche nah derx Zustellung zu lassen, innerhalb deren er die Sache zur Aburteilung vor das zuständige Rheinschiffahrtsgeriht bringen kann. Wird kein Einspruch er- hoben, so steht die Straffestsezung einem Urteil gleich, das keiner Berufung mehr unterliegt.
Artikel 65.
Die Vertragsstaaten sind verpflichtet, einander in Rhein- shiffahrtssahen Rechtshilfe zu R : Entscheidungen, Ladungen und sonstige - Verfügungen in an- hängigen Rheinschiffahrtssohen werden hinsihtlih der“ Zustellung von jedem Uferstaat und Belgien so angesehen, wie wenn sie von einer Behörde des eigenen Landes ausgingen.
: Ladungén und Zustellungen in- diesen Sachen für Personen, die in einem Uferstaat oder. Belgien wohnen und deren Wohnsitz bekannt ist, erfolgen an diesem Wohnsiß. ;
Weitere. Einzelheiten werden in den- zwei-- oder mehrseitigen Abkommen bestimmt, . die die Vertragsstaaten für den sonstigen Geschäftsverkehr ihrer Behörden abschließen.
Abschnitt X.
Ausnahmebestimmungen.
Artikel 66.
H Die Vérxtrags\staaten behalten sich vor, abweichend von dem in Artikel 3 aufgestellten Grundsaß diejenigen die Freiheit der Schiff- fahrt einshränkenden Maßnahmen zu treffen, zu denen sie auf Grund allgemeiner Abkommen. verpflichtet sind, an denen alle Vertragsstaaten Teil haben. Artikel 67.
_-Veim Ecxlaß und bei dex Durchführung von gesundheitspolizei- lihen Maßnahmen, die die Ausbreitung ansteckender menschlicher Krankheiten verhindern sollen, von Maßnahmen zum Schuß gegen Uer-. und Pflanzenkrankheiten, sowie von Maßnahmen zur Auf- rehterhaltung der allgemeinen Sicherheit, namentlih solcher, die den Verkehr der Schiffsbemannung und Reisenden oder die Nieder- lassung solcher Personen an Land betreffen, deren Anwesenheit für die Ausübung der Schiffahrt erforderlich ist, ‘dürfen die Uferstaaten die Freiheit der Schiffahrt nicht ohne zwingenden Grund ‘behindern.
Artikel 68.
Abweichend von Artikel 4 können die gesundheitspolizeilichen eberwachungsmaßnahmen eine unterschiedlihe Behandlung auf Grund der Herkunft, die Shußmaßnahmen gegen Tier- und ‘slanzenkrankheiten eine unterschiedlihe Behandlung auf Grund des Ursprungs oder der Herkunft, die zur Aufrechterhaltung Lid allgemeinen Sicherheit erlassenen Maßnahmen eine unterschied- e Behandlung der Personen auf Grund ihrer Staatsangehörig- eit, ihres Ursprungs, ihrex Herkunft oder ihrer Bestimmung in sih schließen. „Eine unterschiedlihe Behandlung darf nur aus triftigen runden erfolgen. Artikel 69,
Gef Durch die Bestimmungen dieses Abkommens werden weder die de ggebung der Staaten noch die internationalen Abkómmen über die Post- und Fernmeldedienste einshließlich der Funkübermittlung leder Art berührt.
Artikel 70.
( Die Bestimmungen dieses Abkommens finden weder auf Fähren A0 auf andere Mittel des Verkehrs zu Wassèr von Ufér zu Ufer nwendung, abgesehen von: |
. der Verpflihtung der Uferstaaten, den Bestimmungen des Artikels 42 nachzukommen,
. der Einhaltung der in den Ordnungen enthaltenen Vor- schriften über die Fahrt und die Signale,
. der Gerichtsbarkeit der Rheinschiffahrtsgerichte.
M tis T1,
Dieses Abkommen findet weder auf Kriegsschiffe und Fahr- zeuge des Polizei- und Ueberwachungsdienstes Anwendung, noch allgemein auf Fahrzeuge, die irgendwie öffentlihe Gewalt aus- üben, noch auf andere Fahrzeuge, wenn sie ausschließlich im Dienst der See-, Luft- oder Landmacht eines Staates stehen. Diese Schiffe sollen sih, soweit möglich, nah den in den Ordnungen enthaltenen Vorschriften über die Fahrt und die Signale richten.
ALLITEL T9.
Dieses Abkommen bleibt im Kricagsfalle in Geltung, soweit es mit den Rechten und Pflichten der Kriegführenden und dex Neu- tralen vereinbar ist. Sollte in diesem Falle die Schiffahrt auf dem Rhein unterbrochen werden, so werden sich die Vertragsstaaten mit- einander darüber ins Benehmen seßen, den Rhein durch andere Verkehrswege zwishen der Schweiz und dem Meer zu ersetzen,
Att bel 73;
Ausnahmsweise und für eine möglichst beshränkte Dauer kann von den Bestimmungen dieses Abkommens durch besondere oder all- gemeine Maßnahmen abgewichen werden, die ein Vertragsstaat bei Eintritt s{hwerwiegender, die Sicherheit des Staates berührender Ereignisse zu treffen genötigt sein sollte, wobei die Freiheit der Schiffahrt und die Gleichbehandlung in möglichst vollem Umfange aufrechterhalten bleiben müssen.
Ati el 74.
Ausnahmsweise und für eine möglichst besGränkte Dauer kann von den Bestimmungen dieses Abkommens durch besondere oder all- gemeine Maßnahmen abgewichen werden, die die Kommission im Interesse der Rheinschiffahrt einstimmig für notwendig hält. Solche Ausnahmen dürfen nur für einen Zeitraum von hochstens einem Jahr vom Zeitpunkt ihres Jnkrafttretens ab beschlossen werden.
Abschnitt X[. Aufbau, Befugnisse und Tätigkeit der Kommission,
Artikel 75, Dér Siß dexr Kommission kann nah Ablauf von je zehn Fahren verlegt werden. Er bleibt für einen Zeitraum von zehn Fahren nach Fnkrasttreten dieses Abkommens weiter in Straßburg.
Me 76.
_ Die Zahl der Bevollmächtigten eines Staates bei der Kom- mission darf vier nicht übersteigen.
__ Jeder Staat hat eine Stimme, die durch einen seiner Bevoll- mächtigten abgegeben wird.
MAvtilel-77.
_Die Abordnungen bestimmen abwechselnd in alphabetischer Reihenfolge der Staaten, welches ihrer Mitglieder den Vorsitz in der Kommission führen soll. Falls eine Abordnung nicht in der Lage ist, den Vorsizenden zu stellen, ist die nach der Reihenfolge nächste Abordnung zur Benennung des Vorsizenden berufen.
Der Vorsitz dauert je ein Fahr und beginnt am 1. Fanuar.
Tritt der Wechsel während des Fahres ein, so bleibt der neue Vor- sißende bis zum Ende des nächsten Fahres im Amt. A L 78,
Die Kommission hat die Aufgabe,
a) auf Grund der Vorschläge, der- Vertragsstaaten den Wort-
laut derx einheitlih zu œxlassenden- Ordnungen -aufzustellen,
die dazu bestimmt sind, die Anwendung diefes Abkommens ficherzustellen,
b) alle Beshwerden zu prüfen, zu denen die Anwendung dieses Abkommens sowie die Durchführung der einheitlih er- lassenen Ordnungen und der von den Vertragsstaaten ein- mütig angenommenen Maßnahmen Anlaß geben,
c) alle Vorshläge der Vertragsstaaten, die sich auf das Ge- deihen der Rheinschiffahrt beziehen, zu beraten und in dieser Hinsicht die von ihr für zweckdienlih erachteten Emp-
_ fehlungen auszusprechen,
d) alle Fragen, die die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens und der einheitlih erlassenen Ordnungen be- treffen, zu beraten und den beteiligten Staaten die von ihr für zweckdienlih erachteten Empfehlungen bekanntzugeben,
e) diejenigen Entscheidungen zu treffen, die in Ausübung der ihr dur die Artikel 28, 35, 43 und 91 dieses Abkommens übertragenen Befugnisse notwendig werden,
f) alljährlih einen Bericht über den Stand der Rheinschiff- fahrt abzufassen.
Artikel 79.
Soweit in diesem Abkommen nicht anderes bestimmt ist, be- dürfen Kommissionsbeshlüsse der Mehrheit der Stimmen der ge- samten Kommission, sind jedo für einen Staat, dessen Regierung die Zustimmung verweigert, niht verbindlih. Beschlüsse über innere Angelegenheiten werden mit der gleichen Mehrheit gefaßt, sind aber für den beteiligten Staat oder die beteiligten Staaten
verbindlich. cite -8d
Jeder Vertragsstaat ist verpflichtet, die gemeinsam erlassenen Ordnungen, denen er zugestimmt hat, in Kraft zu seßen und ihre Durchführung sicherzustellen.
Artikel 81.
Die Kommission tritt mindestens einmal im Jahre zu einer ordentlihen Tagung zusammen. Außerordentliche Tagungen finden statt, wenn eine Abordnung es beantragt. :
Jn dringenden Angelegenheiten kann die Kommission Be- chlüsse auf dem Schriftwege fassen, wenn keine Abordnung dem widerspricht,
AxLtilèl 82.
Die Kommission rihtet ihr Sekretariat ein und gibt ihm Weisungen. _ Die Kommission kann sih mit dem Staat, in dem sie ihren Siy hat, darüber verständigen, daß dieser Staat für den Ge- \haäftsbetrieb des Sekretariats auf eigene Kosten sorgt.
Artikel 83.
_Die Vertragsstaaten gewähren den Mitgliedern der Kom- mission zur Erfüllung ihrer Aufgabe für ihre Person, das Per- sonal ihrer Abordnungen und ihre Archive diejenigen Vorrechte und Befreiungen, die den bei ihnen beglaubigten diplomatischen Vertretungen gewährt werden.
Die Kommission genießt jederzeit diese Vorrehte und Be- freiungen für das Personal thres Sekretariats, für ihre Ein- richtungen und für ihre Archive.
Die A in den beiden vorhergehenden Absäßen be- zwecken nicht, das Verhältnis zwishen den Staaten und ihren eigenen Angehörigen zu regeln.
Artikel 84. Die Kosten jeder Abordnung gehen zu Lasten ihrer Regierung. Artikel 87,
__ Die Beschlüsse, Protokolle und anderen amtlichen Schrift- s E Kommission werden in deutsher und französisher Sprache abgefaßt,
|
Sie werden in die niederländische oder jede andere amtliche Sprache eines Vertragsstaates überseßt, wenn der betressende Vertragsstaat es wünscht.
Artikel 88,
Die Vertragsstaaten verpflichten sih, der Kommission die Er- füllung ihrer Aufgabe zu erleihtern und ihr insbesondere, soweit möglich, alle Schriftstüle und Auskünfte zu liefern, um die [e zu diesem Zweck ersucht.
Abschnitt XI", Schlußbestimmungen.,
Artikél 90, Entsteht über die Auslegung oder die Anwendung dieses Abs
kommens oder einer einheitlih erlassenen Ordnung eine Streitig- keit, und besteht diese auch nah der in Artikel 78 Buchstabe d vorgesehenen Empfehlung der Kommission fort, so können die beteiligten Staaten, bevor sie einen anderen Weg einschlagen, die Streitigkeit in gegenscitigem Einvernehmen dem Beratenden Fach- aus\chuß des Völkerbundes für die Verkehrswege und den Durh- gangsverkehr zu einem neuen Vergleichsversuch unterbreiten.
__ Kommt das gegenseitige Einvernehmen oder der Verglei nicht zustande, so wird die Angelegenheit dem Ständigen Fnter=- nationalen Gerichtshof vorgelegt. Die Parteien vereinbaren einen Schiedövertrag. Wird dieser nicht binnen drei Monaten von dem Tage, an dem einer Partei ein Antrag auf gerichtlihe Entschei- dung zugegangen ist, abgeschlossen, so kann jede Partei dur ein Begehren die Sache bei dem Gerichtshof anhängig machen.
__ Kommen jedoch die beteiligten Staaten dahin überein, oder ijt einer von ihnen niht Mitglied des Völkerbundes, so wird die Streitigkeit auf Antrag der zuerst vorgehenden Partei gemäß dem Yaager Abkommen zur friedlichen Regelung internationaler
Streitfälle vom 18. Oktober 1907 einem Schiedsgericht unter- breitet. Haben sih die Parteien binnen drei Monaten nah förm- liher Uebermittlung des Antrags an die anderen beteiligten Staaten über den Wortlaut des in Artikel 52 des Haager Abs fommens vorgeschenen Schiedsvertrags nicht verständigt, so wird der Schiedsvertrag nah Artikel 53 des genannten Abkommens durch den Schiedshof festgestellt, Sind an der Streitigkeit mehr als zwei Parteien beteiligt, so werden die Vorsizenden der zwischen den Parteien bestehenden Vergleihs-Kommissionen ge- beten, die Mitglieder der in Artikel 54 des Haager Abkommens vorgesehenen Kommission zu ernennen, sofern die an der Streitigs keit beteiligten Staaten jih niht über ein anderes Verfahren verständigen.
Der Ständige Fnternationale Gerichtshof oder das Sieds- gericht sind befugt, die erforderlihen Bestimmungen über Frister und andere Einzelheiten des Verfahrens zu erlassen, soweit die aus einem anderen Rechtsgrund anwendbaren Bestimmungen nicht ausreichen sollten.
__ Vorbehaltlih der Bestimmungen des Artikels 43 des vor liegenden Abkommens kann der Ständige Fnternationale Gerichts=- hof oder das Schiedsgericht vorläufige Anordnungen erlassen, denen sih die Parteien unterwerfen. Ä
Artikel 94 M
Dieses Abkommen wird in einer einzigen Urschrift in deufs scher, englischer, französischer, italienisher und niederländischer Sprache abgefaßt, wobei im Falle von Abweichungen der franzö- sische Wortlaut maßgebend ist; es verbleibt in dem Archiv der Kommission,
Schlußprotokoll.
Allgemeines.
Es besteht Einverständnis darüber; deß“ ijt Sinne dieses Aba kfornmens E A s “1. der Ausdruck „Fahrzeug“ fh Uuf “Séé- Und Binnenfhhiffe, einshließlih der shwimmenden Geräte und Gleitboote, sowie auf Flöße bezieht,
2. soweit nicht anderes bestimmt ist, der Ausdruck „Rheins shiffer“ die Kapitäne und Schiffsführer umfaßt und auch auf Floßführer Anwendung findet. ä
zu Artikel 1 Absah 3. : Es besteht Einverständnis darüber, daß Artikel 1 Absahß 3 niht zur Folge hat, andere Bestimmungen außer Kraft zu segen, die auf den in diesem Absag erwähnten Wasserstraßen gegen wartig gelten.
Es besteht Einverständnis darüber, daß die zur Rheinschiff4 fahrt gehörigen Fahrzeuge aller Nationen, die vom Rhein nah ois v fahren und umgekehrt, weiterhin die Vorteile der Be- handlung genießen, die thnen durch die Mannheimer Akte vom 17. Oktober 1868 gewährleistet ist. ¿
zuden AbsGnitten 1L h, Lll und VIEE. "
Der Bevollmächtigte Seiner Majestät des Königs der Belgier erklärt, daß die belgishe Regierung die Bestimmungen der Abs shnitte ITII, TV, VII und VIII dieses Abkommens auf die Schiff- fahrtstraße zwishen Antwerpen und der belgisch-niederländischen Grenze jowie auf den Hafen von Antwerpen anwenden wird, soweit es sih um die Schiffahrt von oder nah dem Rhein handelt,
zuden Artikeln 3 €& und:8.
Die in den Artikeln 3, 4 und 8 aufgestellten GrundsäßE finden nicht nur auf die Beförderung auf der Sar iraye Anwendung, sondern auch auf die Befrachtung, auf die Vecri tungen des Beladens, Ausladens, Umladens, auf die Nieder- legung von Waren während einer angemessenen Frist auf dem Kajen oder in den Hafenlagerhäusern und auf Verrihhtungeæ ähnlicher Art, soweit alle dieje Verrichtungen eine Beförderung zu Wasser ergänzen. Die Beförderung zu Lande von einer Stelle nah einer anderen Stelle desselben Rheinhafens gilt dabei als Teil der vorerwähnten Umladeverrichtungen.
zu Artikel 5;
Es besteht Einverständnis darüber, daß im Sinne dieses Abkommens die Freiheit der Schiffahrt gegen die Möglichkeit geshüßt werden muß, daß bedingte oder unbedingte, mittelbare oder unmittelbare Verbote diese Freiheit tatsählih aufheben.
zu Artill L Es besteht Einverständnis darüber, daß von einem Staak_
kein Unterschied zugunsten seiner eigenen Staatsangehörigen oder seiner eigenen Flagge gemacht werden darf. zu Artikel 6.
Es besteht Einverständnis darüber, daß Artikel 6 nicht Maß- nahmen entgegensteht, die von den Vertragsstaaten zur Déckung der dur die Tätigkeit der Kommission entstehenden Kosten ein- stimmig angenommen werden könnten.
Es besteht Einverständnis darüber, daß Artikel 6 der Er- hebung angemessener Gebühren auf dem Gebiet des Paßwesens, der Maßnahmen zum Schuße der Gesundheit, der Statistik, der Zollbegleitung zu Lande, sowie der Erhebung sonstiger Gebühren ahnlicher Art nicht entgegensteht.
Es besteht Einverständnis darüber, daß Artikel 6 nicht nur auf die Beförderung auf der Schiffahrtstraße Anwendung findet, sondern auh auf die Befrachtung, auf die Vérrihtungen des Bes ladens, Ausladens, Umladens und auf Verrichtungen ähnlicher Art, einshließlih der Beförderung zu Lande von einer Stelle nah einer anderen Stelle desselben Rheinhafens, sowie auf die Nieders lequng von Waren während einer angemessenen Frist auf den Kajen oder in den Hafenlagerhäusern, joweit es sih hierbei um