1936 / 126 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 03 Jun 1936 18:00:01 GMT) scan diff

Neichs8- und Staatsanzeizer Nr. 126 vom 3. Juni 1936. S. 2

hauptsächlih {nux der Eichung für bestimmte Betriebe oder Bestuer dienen (val. Abs. 3), gelten niht als Amtsstellen.

(2) Die Abfertigung erfolgt in der Regel nur in den stän- digen, bei der Nacheihung auch in den unständigen Amtsstellen. Am Ausfstellungsort der Meßgeräte kann die Abfertigung von dem Eichamt zugelassen werden bei solhen Meßgeräten, A

1. die {wer fortzuschaffen oder bei der Beförderung leicht verleßbar sind, wie große Waagen, Stationsgasmesser und déexral.; ; E

_ die erst am Orte ihrer Aufstellung endgültig zusammen- geseßt werden (z. B. festfundamentierte Waagen);

. die wegen der Art ihrer Verbindung mit anderen Gegen- ständen schwer entfernt werden können oder bei der Lösung oder Wiederherstellung der Verbindung leiht unrichtig werden können - (Maßstäbe in Ladentishen und Meß- maschinen, Meßwerkzeuge an Behältern und dergl.), jedoch nur bei der Nacheichung; : /

4. die in größerer Zahl gleichzeitig zur Abfertigung vor-

gelegt werden. i e

(3) Den Jnhabern von Betrieben -mit einex größeren Zahl eihpflihtiger Meßgeräte (Brauereien, Keltereien, Waagen- fabriken, Faßfabriken usw.) kann auf Antrag die Eichaufsichts- behörde gestatten, daß die Neueihung und Nacheihung dauernd in einem von ihnen gestellten und mit den exforderlihen Ein- rihtungen versehenen Raum ausgeführt werden. ; :

(4) Jn den unständigen Amktsstellen sind Neueihungen in der Regel niht auszuführen.

9 Nacheichung. 8 9.

(1) Die Eichbehörden haben innerhalb der geseßlichen Fristen das Nacheichgeschäft durchzuführen.

(2) Jn den ständigen Amtsstellen hat die Nacheihung an den festgeseßten Eichtagen während des ganzen Fahres statt- zufinden. Die Nacheihung der Meßgeräte mit zweijähriger Nacheichfrist 17 des Maß- und Gewichtsgeseßes) an Orten außerhalb des Amtssißes hat an örtlihen Eichtagen zu erfolgen.

8 10.

(1) Oertliche Eichtage sind, soweit es möglih ist, in allen Gemeinden mit mindestens 20 Besihern eihpflihtiger Meßgeräte abzuhalten. : i

(2) Jn größeren Gemeinden, die Siß ständiger Amtsstellen sind, kann die Eichaufsihtsbehörde auf Antrag dex Gemeinde die Naheihung auch in anderen als den Räumen der ständigen Amtsstellen zulassen.

8 11.

Jeder Besiber nacheihpflihtiger Gegenstände hat diese an den örtlihen Eichtagen in der Zeit, die thm die Gemeinde- behörde bekanntgibt, in der Nacheichstelle den Eichbeamten zur Prüfung vorzulegen.

3. Mitwirkung der Gemeinden. 8 12.

(1) Die Gemeinden haben die Eichbeamten bei der Durch- ührung der Nacheichung in jeder Hinsicht zu unterstüßen. Sie aben besonders folgende Verpflichtungen zu erfüllen:

1. Möglichst zu ebener Erde gelegene Räume mit der erfor- derlihen Ausstattung bereitzustellen; diese Räume müssen genügend groß, hell, beleuchtet und heizbar sein und dürfen für die Dauer der Eichtage niht für andere Zwecke ver- wendet werden,

. Tag und Amtsstelle der Nacheihung in ortsübliher Weise bekanntzumahen und möglichst die einzelnen Eichpflich- tigen zu verständigen, wann sie an der Amtsstelle zu er- cheinen haben,

. eine Hilfskraft täglich für mehrexe Stunden zux Unter- e i der Eihbeamten zur Verfügung zu stellen

4. für die ordnungsmäßige Aufbewahrung der vor Beginn des Eichtages eingelieferten und der nah Schluß des Eich- tages nicht abgeholten Meßgeräte Sorge zu tragen und für diese Geräte die Gebühren einzuziehen und abzuführen; die Gemeinde erhält dafür eine Entshädigung von 3% dieser Gebühren durch die Eihverwaltung,

5. nah Beendigung des Eichtages die eihamtlihen Geräte zur nächsten Nacheichstelle zu befördern.

(2) Die Gemeinden können unbeschadet der Ziffer 4 ihre baren Auslagen. von der Eichverwaltung verlangen. Landesvor- schriften über eine weitergehende Mitwirkung und Entschädigung der Gemeinde bleiben unberührt.

4. Aufstellung der Eichliste. 8 13.

(1) Die zuständige Polizeiverwaltung hat ein namentliches Verzeichnis der Besißer der im öffentlihen Verkehr verwendeten oder bereitgehaltenen und der Nacheihung unterliegenden Meß- geräte aufzustellen und auf dem laufenden zu halten.

(2) Die Eichämter haben auf Grund dieses Verzeihnisses im Einvernehmen mit der örtlihen Vertretung der Kreisbauernschaft oder der von ihr bestimmten Stelle Eichlisten aufzustellen, in die die Besißer nacheichpflihtiger Meßgeräte (einshl. der Behörden) kinzutragen sind.

(3) Von der Aufnahme in die Eichliste soll bei Personen, die aus der Landwirtschaft oder einem ihrer Zweige, wie Ge- Paget oder Bienenzucht, Fischerei, Obst- oder Gemüsebau und ergl., einen Erwerb ziehen, ausnahmsweise abgesehen werden, wenn der Umfang der Erzeugung niht wesentlich über den eigenen Bedarf hinausgeht, f daß ein Absab der Erzeugnisse nur in geringem Umfange unter Verwendung von Meßgeräten statt- findet und infolgedessen ein öffentlihes Juteresse an der Ver- wendung geeihter Meßgeräte nicht besteht.

(4) Von einer Sireichung in der- Eichliste ist dex Polizeiver- waltung Mitteilung zu machen.

1IV, Maß- und Gewichtspolizei. 8 14.

(1) Die zuständige Polizeiverwaltung hat den Eichbeamten an den örtlihen Nacheihtagen einen Polizeibeamten zeitweise zur Verfügung zu stellen.

(2) Jn den Gemeinden, die über keine eigene Polizei ver- fügen, hat der zuständige Gendarmeriebeamte an der Nacheihung teilzunehmen. 8

8 15.

(1) Die Polizeibehörden haben die Erfüllung der den Be- fißern eihpflihtiger Meßgeräte obliegenden Verpflichtungen zu überwachen.

(2) Zu diesem Zweck haben die Ortspolizeibehörden sämtliche Betriebe, in denen ein eihpflihtiger Verkehr stattfindet, jährlich mindestens einmal, in Stadtkreisen mindestens zweimal zu revidieren.

(3) Jn ländlihen Bezirken kann die Nahshau den Gen- darmeriebeamten übertragen werden.

& 16.

_ Die Polizei- und Gendarmeriebeamten haben besonders auf säumige eihpslihtige Personen aufklärend einzuwirken und bei denen, die troßdem von der Nacheihung keinen oder nur unge- nügenden Gebrauch machen, im Anschluß an die Eichung eine gründliche Nachshau vorzunehmen.

8 17. (1) Polizei- und Gendarmeriebeamte haben auch ohne beson- deren Auftrag das Recht und die Pflicht, bei geeignetex Gelegen-

heit Maße, Gewichte und Waagen, au die der Wandergewerbe-

treibenden (Weißwarenhändler, Meß- und Märktreisende usw.), zu revidiexen. :

_führungsverordnung aus dem Verke

&

(2) Jhr besonderes Augenmerk“ist-darauf zu richten, daß die Meßgeräte, -die auf den Märkten beim Verkauf der feilgebotenen Waren verwendet werden, geeiht sind. j

(3) Sie sind befugt, die Räume, in denen eichpflihtiger Ver- kehr vermutet wird, während derx üblichen Geschäftsstunden zu be- treten Bei Ens dieser Befugnisse haben sie. auf die ge- schäftlihen Jnzeressen der Besißer der Meßgeräte tunlihst Rük-

sicht zu nehmen und ihnen auf Verlangen die Anwesenheit bei -

der Prüfung zu gestatten. 8 18. i Außer der R E Nachshau der Meßgeräte ist auf Grund einer vom Reichswirtschastsminister zu erlassenden teh- nischen Anleitung eine polizeiliche Nahschau der Schankgofäße iu den Schankwirtschaften vorzunehmen. :

8 19.

(1) Der polizeilihen Nachschau unterliegen nicht

1. die Meßgeräte der Behörden,

2; ther Prâzisionsgewihte und Präzisionswaagen dex Apo-

theken, i

3. die Meßgeräte in den Hausapotheken der Aerzte und Tier-

arzte,

4. die steueramtlihen Zwecken dienenden Meßgeräte.

(2) Nicht ausgenommen von der Nachshau sind die Meß- geräte, die von Gemeinden oder anderen öffentlihen Körper- schaften zur allgemeinen Benußung bereitgehalten werden (z. B. Ratswaagen), sowie die für den ¿ffentlichen Verkehr bestimmten Meßgeräte der Gemeindebetriebe, wie Gas- oder Elektrizitäts- werke, Schlachthäuser, Kleinbahnen usw.

8 20. Bei der polizeilihen Nachschau haben die Polizei- und Gen- darmeriebeamten 1. alle Fälle festzustellen, in denen der geseßlichen Eichpflicht nicht genügt worden ist, so daß die Sduldigen zur Rechen- Male gezogen werden können, 2. Maßnahmen zu treffen, die eine Weiterbenußung der bean- standeten Mes hindern.

geräte bis zur endgültigen Einziehung ver-

8 21,

(1) Demgemäß ist festzustellen,

1. ob ein eihpflihtiger Betrieb vorliegt. Bei einem Bestreiten der Eichpslicht sind die Angaben der Beteiligten auf ihre Richtigkeit nahzuprüfen,

. wieviel Meßgeräte verwendet oder bereitgehalten werden,

. ob die im eichpflihtigen Verkehr vorhandenen Meßgeräte mit Eichstempel, Sicherungsstempel und einem noch gültigen rFahreszeihen Be en sind,

. 0b Fee Meßgeräte äußere Mängel oder Beschädigungen auf- weisen,

. ob die niht der Nacheihung unterliegenden Meßgeräte aus Glas unversehrt sind und ob keine Unterteilungen oder sonstige Veränderungen an ihnen vorgenommen sind.

(2) Eine weitergehende Prüfung ist im allgemeinen niht Auf- gabe der Polizeibehörden. Die Unrichtigkeit eines Meßgeräts darf nur durch Eichbeamte festgestellt werden. Bestehen .jedoch im Einzelfall begründete Zweifel an der Richtigkeit oder vorschrifts- Mgen Beschaffenheit eines Meßgeräts, so hat die Polizeibehörde den Besiger zux alsbaldigen eihamtlihen Nachprüfung anzuhalten. Erweist id hierbei das Meßgerät als verkehrsfähig, so kommen Gebühren niht in Ansagt.

8 22.

Zur Verhinderung der Weiterbenußung haben die Polizei- und Gendarmeriebeamten Meßgeräte aus dem Verkehr" zu ziehen, 1. De nicht geeiht sind, also weder Eih- noch Jahresstempel aben, : 2. die keinen gültigen oder überhaupt keinen Fahresstempel tragen, 3. deren Eichstempel und leßter Jahresstempel entwertet (durhkreuzt) sind, E 4. deren Eichstempel oder FJahres\stempel unkenntlich, zer- \hlagen oder abgenugzt sind, 5. die augenscheinlich unrichtig (verbogen, verbeult, stark ver- rostet, undiht oder auch bei

dergl.) sin Stempelung. |

richtiger

S2 ;

(1) Entsprehen Meßgeräte, deren eihamtlihe Prüfung die Polizeibehörde veranlaßt hat, in ihrer Richtigkeit oder Sieuta eung nicht den Vorschriften des Maß- und Gewichtsgeseyes odex den zu seiner Ausführung erlassenen eihtechnishen Vor- shriften, so finden die in den s 60 und 61 des Maß- und Ge- wichtsgeseßes enthaltenen Strafbestimmungen Anwendung. Das Pen gilt für alle Meßgeräte, die shon gemäß § 22 der Aus-

i 1s de r gezogen sind.

(2) Solche Meßgeräte sind zu beschlagnahmen und zusammen mit der Strafanzeige der zuständigen Behörde zu überweisen.

___ (3) Unzulässige, unrichtige oder ungeeihte Meßgeräte unter- liegen dieser Maßregel nicht, wenn sie niht im eihpflihtigen Verkehr angewendet oder. bereitgehalten werden.

(4) Erweisen sich Meßgeräte, die im eichpflihtigen Verkehr vorgefunden sind, als geeiht und richtig, aber ais ihrer Be- schasfenheit als unga ig, so sind sie nur dann zu beschlag- nahmen, wenn den Besißer ein Verschulden trifft.

8 24.

(1) Sind Meßgeräte s{hwer oder nur mit e eas hohen Kosten fortzuschaffen, so können sle durch Sicherstellung einzelner Teile oder duxch Anlegung von Siegeln, die eine Be- nußung ausschließen, bis zur endgültigen Einziehung vorläufig E au N

j m Falle der Versiegelung ist der Besißer durch eine Niederschrift darauf hinzuweisen, daß er sich durch Verleßung der Siegel strafbar machen würde.

L 25.

C N vorschriftswidrige Meßgeräte sind, soweit sie verwertbar erscheinen, I und zu verkaufen, im übri- gen aber zur weiteren Verwendung als Meßgerät unbrauchbar zu machen und als Altmaterial zu veräußern.

(2) Meßgeräâte, die als solche veräußert werden sollen, müssen O na me der festfundamentierten Waagen vorher geeicht erden. (3) Vor dem freihändigen Verkauf oder der Versteigerung ist ein Mindestpreis anzuseßen, unter dem der Gegenstand nicht abgegeben werden darf. : i

(4) Von unbrauchbar gemahtem Meßgerät, das als Alt- material verwertet werden soll, sind Stempelzeihen, deren Miß- brauch zu besorgen ist, zu entfernen.

(5) Jst auf Unbrauhbarmachhung erkannt, so wird diese vollstreckt |

1. bei Meßgeräten, bei denen ein Hahn, eine Tür, eine Klappe

oder andere bewegliche Teile den Meßraum begrenzen, und bei Waagen dadurch, au der in Frage kommende Teil des Meßgeräts aus dem Zusammenhang gelöst und, falls nicht seine Einziehung erfolgt ist, zerstört wird, - . bei anderen Meßgeräten durch Zerstörung. Etwa vorhan- dene Fahreszeihen und Stempelzeichen find eihamtlich zu entwerten, bevor das unbrauhbar gemahte Meßgerät dem Eigentümer zur Verfügung gestellt wird.

(6) Soweit Zweifel über das einzuschlagende Verfahren be- stehen, hat die Vollstrekungsbehörde die zuständige Eihbehörde um Aufklärung zu ersuchen,

: : 8 26. i ; (1) Zur Vornahme der Nachshau sind folgende Hilfsmit erforderlih und von den Beamten du rigeiMe | tel 1. die Ausführungsverordnung zunt Maß=-* und Gewichtssz geseß, die Anleitung zum Prüfen dex“ Schankgefäße und die zur Durchführung der polizeilihen Nahschau erforder- lihen tehnishen Bestimmungen . Vergrößerungsglas und kleine \harfe-Bürste, . Plombenzange, Draht und Plomben, . Schraubenzieher und kleine Rohrzange zur Herausnahme von Zugstangen -aus -Dezimalwaagen, - ; . elektrische Tasenlampe, . die nah der technischen Anleitung zum;Prüfen der Schank- gefäße notwendigen Geräte. ___ (2) Die Kosten der Beschaffung der im Abs. 1 ‘aufgeführten Gegenstände für die Beamten der Polizei und Gendarmerie gehören zu den sächlichen Kosten der örtlichen Polizeiver- waltung. 8 27

Die Polizeiaufsihtsbehörden haben die “Ortspolizeibehörden und Gendarmeriebeamten hinsichtlih der gründlichen und sach- gemäßen Durchführung der Nahschau zu überwachen. Der Rund- erlaß des Reichsministers des JFnnern vom 5. Februar 1936 IIT E 5005/36 (R.-M.-Bl. i. V. S. 193) ist dabei zu beachten. i

8 28.

Die Kosten der polizeilihen Tätigkeit (auch die für eine etwaige Uebersendung der eingezogenen oder in Beschlag genom- menen Gegenstände oder einer von derx Polizeiverwals tung veranlaßten eihamtlihen Prüfung an Ort und Stelle) gehören zu den Kosten der örtlichen Polizei- verw N im leßten Falle jedoch nur, wenn die eihamts- lihe Prüfung keine Mängel ergibt; sonst fallen die Kosten dem Besißer des eichpflihtigen Meßgeräts zur Last.

V. Eichbehörden.

8 29, i

(1) Die Eichaufsihtsbehörden und Eichämter haben auf den Zustand der in ihrem Bezirk vorkommenden Meßgeräte fort» dauernd zu achten und etwaige von ihnen wahrgenommene Ord- nungswidrigkeiten der zuständigen Ortspolizeibehörde zur weiteren Verfolgung zur Anzeige zu bringen.

(2) Sie haben auch von Zeit zu Zeit durch Vornahme von Stichproben bei den Flaschenfabriken festzustellen, ob die Vor- schriften der §8 52—55 des Maß- und Getwichtsgeseßes beachtet werden. 8 30

Außer den Beamten der ordentlihen Polizeibehörden haben auch die Beamten der Eichbehörden in Dai und Gewichtsan- elegenheiten die Rehte und Pflichten von Polizeibeamten und find in dieser Eigenschaft Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft.

B. Besonderer Teil. Zum § 6: 291

Der amtliche Verkehr umfaßt nur den Verkehr der öffent- lih2n Behörden jeder Art. Der Unterricht in den Schulen wird dur die Bestimmung des § 6 nicht berührt.

Zum § §: 8 89 :

(1) Die Ermittlung von Maß und: Gewicht im Sinne von Abs. 1 des § 8 muß mit Meßgeräten erfolgen, deren Eichpflicht sih nach den 88 9 bis 14 bestimmt. E L

(2) Zu den geseßlichen und den.daraus abgeleiteten Einheiten A nicht nux die in §8 1 bis 5- des Maß- und Gewichts» gejebes e et a Einheiten, sondern auch die im Geseß, betr. die elektrischen Maßeinheiten vom 1. -Funi 1898 M S. 905) und im Geseh über die Temperaturskala und die Wärmes C vom 7. August 1924 (Reichsgeseßbl, T1 S. 679) festgelegten

inheiten. H

(3) Jn der Holz- und E dürfen für ein Kubik- meter die Bezeihnungen Festmeter (fm) und Raummeter (rm) benußt werden. Ï 2 38 e | '

(1) Die am 1. April 1936 vorhandenen Drucksachen, Plakate, Blechdosen mit Aufdruck usw., die noch die Co Zentner, Pfund, ein halb Pfund, Unze und andere tragen, können noch bis zum 31. Dezember 1937 Cu ebrau Gewerb p

(2) Bei Neuanfertigung von Drucksachen, Plakaten itsw. dürfen dagegen nur die nah § 8 des-Maß- und Gewichtsgeseßes zulässigen Maß- und Gewichtsbezeihnungen verwandt werden. Zun §8 9 Absaß 1 Nr. 2: F ; :

8 34. E

(1) Zählwaagen sind Waagen, mit deren Hilfe die Stückzahl einer Menge Ea een Werkstücke festgestellt oder eine be- stimmte Stückzahl abgezählt wird. ch E |

(2) Unter Abfüllmaschinen sind Meßgeräte mit kinstellbarem Hohlraunt zur Herstellung von Packungen oder Füllungen be- stimmten Gewichts zu verstehen. Den Abfüllmaschinen muß eine geeihte Waage geeigneter Bauart und Größe beigegeben sein. Bis aus weiteres sind Abfüllmaschinen im Bulgunnendang mit’ der Nacheichung der zugehörigen Waage einer Betriebsprüfung nah näherer Anweisung. der Physikalish-Technishen Reichsanstalt zu unterziehen.

um 8 9 Absaß 1 Nr. 4: Zum § saß 96

(1) Unter Meßgeräten für wissenschaftlihe und e ie Untersuchungen, die zur Gehaltseèmittlung dienen, sind nur solche Meßgeräte für Flüsfigkeiten und Gase zu verstehen, die auf den Einheiten des Raumes oder der Dichte beruhen. Es gehören dazu

1. Meßflaschen, z. B. Kolben, Pyknometer, U

2. Meßgläser und Meßröhren, z. B. Pipetten, Büretten,

Butyrometer nebst Hilfsgeräten,

3. Mohrsche Waagen und ähnliche Waagen,

4. Aräometer aller Art. :

(2) Die bei Jnkrafttreten des Meß- und Gewichtsgesebes noch im öffentlihen Verkehr befindlihen und zur e Ur bh des Umfanges von Leistungen dienenden Meßgeräte dieser Art dürfen A bis 31. Dezember 1937 angewendet und bereitgehalten werden, auch wenn sie niht geeiht sind.

Zum § 9 Absatz 2: 8 36 Unter den im Absay 2 genannten Meßgeräten sind nur die im Absay 1 aufgeführten Meßgeräte zu verstehen.

2 Nr. 2: : Zum § 9 Absaß r g 37.

Mesßgeräte, die zum Ueberprüfen der Arbeit angewendet oder bereitgehalten werden,“ sind nur dann ei E wenn die Ueberpruüfung der ArbeitSleistungen für die Höhe des Arbeitsent- geltes von Bedeutung ist.

Zum 10: 8 38.

(2) Durch die Ausstellung des Grundsayes, daß Gasmesser, Wassermesser und Elektrizitätszähler geeiht sein müssen, werden die Vorschriften des Gesebes, betreffend die ‘elektrijhen Maß- einheiten vom 1, Juni 1898 (Reichsgesebbl. S. 905) nit berührt,

Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 126 vom 3. Juni 1936. S. 3

E weil es dur § 68 des Maß- und Gewichtsgeseßes noh nicht auf-

hoben üt. 4E

geho eber die Pu runa dex Eithung der Elektrizitäts- ¡hler werden nah Außerkraftsegung der entsprechenden Be- fimmungen des Gesehes über die eleftrishen Maßeinheiten be- sondere Vorschriften auf Grund der §8 10, 64 und 71 des Maß- und Gewichtégeseßes ergehen.

8 11: Zum Z 8 39.

(1) Fässer, die bisher dex Eichpflicht nicht unterlagen, brauchen ur Eichung erst vorgelegt zu werden, wenn sie leer von der Kund- \haft zurücckgekommen sind. x G

(2) Die neu der Eichpflicht unterworfenen Fässer sind späte- stens bis zum 1. Juli 1936 dem Eichamt anzumelden. Dabei at der für die Anmeldung Verantwortliche seinen Gesamtbestand an gefüllten und ungefüllten Fässern (einshließlih der bei der Kundschaft oder in Kommissionslagern befindlihen) anzugeben.

8 40.

Fässer, in und mit denen Bier, Wein, verstärkter Wein, dem Wein ähnliche Getränke, weinhaltige Getränke, Trinkbranntwein aller Art, Traubenmost, Obstmost, Traubensüßmost, Dbstsüßmost, Obstsaft oder alkoholfreie kohlensaure Getränke verkauft werden, müssen bei der Füllung geeiht sein.

8 41. (1) Die Füllung der Originalgebinde muß im Ausland ev-

lgen. | L Z

fog Sobald eine, Umfüllung in Deutshland vorgenommen wird, müssen die Gebinde geeiht sein und dürfen nur nah den geseßlichen Einheiten gemäß § 8 verkauft werden.

um § 13 Nr. 1: gs 8 42. :

Pexrsonenwaagen dürfen an Aerzte, Masseure, Hebammen, Fürsorgestellen und den sonstigen in § 13 Nr. 1 genannten Per- sonenkreis nur in geeihtem Zustande verkauft oder verliehen werden.

14: gum 8 8 43.

Die Eichung der Fieberthermometer besteht in der amtlichen Prüfung und Stempelung. Das nach der Verordnung zur Aus- führung des Geseßes über die Prüfung und Beglaubigung dec Fieberthermometer vom 27. Januar 1935 (Reichsgeseßbl. I 2) in Ziffer 3 beschriebene Merkmal gilt bis auf weiteres als Eich- stempel. Die für die Ausfuhr bestimmten Fieberthermometer können geeiht werden. Sollen sie auf besonderen Antrag nicht geeiht werden, so haben sie nah der amtlihen Prüfung im Ge- wahrsam des Eichamtes zu bleiben und sind ungestempelt -vom Eihamt unmittelbar ins Ausland zu senden.

8 44.

(1) Die Eichung der Fieberthermometer erfolgt durch die Physikalish-Technische Reichsanstalt und die hierzu ermähtigten Eichämtex. Die bisherigen Prüfämter für Fieberthermometer sind in Eihämter umzuwandeln. s |

(2) Fieberthermometer, die in den Ländern hergestellt sind, 4n denen mit der Eichung der E beaustragte L ämter bestehen, dürfen nur dur dieje oder die Physikalish-Te ‘nische Reichsanstalt geeiht werden. Die Eichung in einem anderen Lande kann nux im Einverständnis mit dem Eichamt des Her- stellerortes éxrfolgen. d 46 :

Die von den Ländern eingerichteten, zu dex Eichung der Fieberthermometer ermäctigten Eichämter führen 5 % ihrex Eich- und Prüfaufträge an die Physikalish-Technische Reichsanstalt ab.

8 46.

Das Herstellerzeichen- darf Glasshreibern nur dann verliehen werden, wenn sie das 30. Lebensjahr vollendet haben oder be- rechtigt sind, im Glasinstrumentenmacher-Handwerk den Meister- titel zu führen.

-#

2 8 47.

Für die bei dex Eihung oder Prüfung zerbrohenen Fieber- thermometer gewährt das Eichamt dem Hersteller eine Entschädi- gung, deren Höhe die Physikalish-Technische Reichsanstalt im Be- nehmen mit den zuständigen Eichämtern sestseßt.

Zum § 15:

8 48. Den Bergwerksbetrieben sind Steinbruch- und verwandte Be- triebe gleichzustellen. . ;

Zum § 16: i 8 49.

(1) Die Vorlage eines eihpflihtigen Meßgeräts gilt als ver- spätet, wenn sie noch Ablauf der Frist ersolgt. ; L

(2) Als rechtzeitige Vorlage gilt auh die schriftliche An- meldung zur Eihung vor Ablauf der Frist. j

(3) Die Eichung der verspätet vorgelegten Meßgeräte hat nah den Bestimmungen und zu den Gebühren der Neueichung zu er-

folgen. 8 50. : Die vorgelegten eihpflihtigen Gegenstände erhalten das

Stempelzeihen des Jahres, in dem sie vorgelegt sind, auch wenn die cihamtlihe Stempelung erst im nächsten Fahre erfolgt.

8 51.

Eichpflichtige E ad die an den örtlichen Eichtagen zur ;

Nacheichung vorzulegen sind, gelten ausnahmsweise auch nah Ab- lauf der Nacheilfrist nicht als verspätet vorgelegt, wenn der Be- lter des eichpflihtigen Gegenstandes nachweist, daß ihn offen- Jihtlih kein Verschulden trifft, die L: beim Eichamt eine unbillige Härte bedeutet haben würde und

Kinde T als richtig herausstellen.

Ds 8 19: 8 52.

Zu den Meßgeräten aus Glas, die von ‘der ‘Nacheichung be-

reit sind, gehören auch die Fieberthermometer. Zum § 20 Absab 1 Nr. 2: 8 53.

Es wird bis n weiteres zugelassen die Anwendung und Vereithaltung der auf dem englijhen System A Meß- werkzeuge und Meßmaschinen für Längenmessung für die Her- stellung von Textilwaren sowie für den Verkehr solcher Waren nah und von dem Ausland.

20 1 Nr. 3: Zum § 20 Absaß r a

Auf den Verkehr von und nah dem Ausland wird beshränkt:

1. die Anwendung geeihter Ledermeßmaschinen, die neben der O Teilung eine Nebenteilung nah englishem Maß besigen, E ;

9. die Anwendung geeichter. Laufgewichtswaagen und geeichter Waagen mit Neigungsgewichtseinrihtung, die neben der metrishen Teilung eine Nebenteilung nah englishem Ge- wicht besißen:

Zum § 22: 8 55.

Die von der Physikalish-Technishen Reichsanstalt auf Grund der 88 22, 32 zu exlassenden Vorschriften, soweit sie- im Reichs- E L CENL (s P zal

Þ hat, tritt an seine Stelle der er

ie vorgelegten Gegen-

geseßblatt zu verkünden sind, bedürfen der Zustimmung des Reichs- wirtschaftsministers,

Zum 28: 8 56. Jm § 28 sind die Größen der Längenmaße, M epermahe und Gewichte festgelegt. Er findet deshalb keine Anwendung au Mefß- geräte, die weder Längenmaße, Körpermaße noch Gewichte sind.

Zum § 29 Absatz 2 Nr, 2: 8 57. Die Vorschriften in § 32 Absay 2 dieser Ausführungs§- verordnung sind sinngemäß anzuwenden.

Zum § 33: 8 58,

Bei solhen Meßgeräten, denen ihrer Natur nah kein Eich- normal entspricht, sind die Eichfehlergrenze und die Verkehrsfehler- grenze das größte Mehr oder Minder, bis zu dem das Meßgerät bei der mit Eihnormalen ausgeführten Prüfung von der Richtig- keit abweichen darf.

Zum § 34: 8 59.

__ Soweit Beglaubigungsfehlergrenzen in Frage kommen, sind sie durch die Physikalish-Technishe Reichsanstalt festzuseßen.

Zum § 34 Nr. 1: 8 60.

Der Beglaubigungspflicht unterliegen:

1. die für die : ia von Textilwaren sowie für den Ver- kehr solher Waren nah und von dem Ausland zugelassenen Maße und Gewichte, die auf dem e System beruhen,

. die für die Herstellung leonisher Waren im Verkehr nah dem Ausland zugelassenen ausländishen Gewichte, die auf einem anderen als dem metrischen System beruhen,

. die für den Verkehr mit pharmazeutischen Waren und mit Sämereien nah dem Ausland zugelassenen Gewichte, die auf dem englishen System beruhen,

. die für den Verkehr mit Holz nah und von dem Ausland

ulassenen Maße, die auf dem englishen System beruhen,

. die für die Ermittlung der Fraht im Kai-Betriebe zuge- a v Längenmaße, die auf dem englischen System ruhen,

. die Nebenteilungen nah englishem Maß bei den geeicten Ledermeßmaschinen, den geeihten Laufgewihtswaagen und den geeihten Waagen mit Neigungsgewichtseinrihtung.

Zum § 45: 8 61.

Zu den Einrichtungen, die den Gast-, Schank- oder Spelse- wirtschaften ähnli sind, A Kantinen, Kameradschaftsheime und E der Wehrmacht und Polizei, Bahnhofswirt- schaften, Speisewagen, Erfrishungsanstalten der Reichspost, Kan- tinen des Arbeitsdienstes usw.

Zum § 46: 8 62.

Zu den E ilGgetdien es Ergeuanile wie Schoko- ladenmilch, Fruchttrunk und ähnlihe auch dann, wenn sie aus Magermilch hergestellt sind. i

49: Bum s 8 63.

_Bêï Schankgefäßen für stark s{häumende Biere, wie Gose, S E Gräzer usw., kann der im § 49 Absay 1 Nr. 2 festgesehte Höchstabstand des üllstriches vom Rande überschritien werden.

Zum § 51:

8 64. __§ 51 findet nur dann Ey wenn die Schankgefäße im Zusammenhang mit dem Eda n den im § 45 genannten Gast-, Schank- oder Speisewirtschaften oder ähnlihen Einrich- tungen verwendet werden,

Zu den 88 52 bis 59: : 8 65.

Die Vorschriften der §8 52 bis 59 des Maß- und Gewichis-

geiete gelten für alle zur Aufnahme von Lebensmitteln nach

54 dienenden Behälter, also auch für Krüge, Kruken und sonstige im Verkehr mit Spirituosen gebräuchlihe Gefäße.

Zum § 52: 8 66.

Die Fabrikmarken sind von der Physikalish-Technischen Reichsanstalt zuzulassen und velimiznaebe Set

Zum § 58: S 8 67.

__ Eine ‘Verwendung der Flaschen als Maße ist nur bei ihrer

eigenen Füllung gestattet.

Zum § 60 Nr. 8: 8 68.

Falls der Herstellec der Cos On n AnAS M Ausland er im Fnland.

8 69. ; Eine Abweichung von den in § 54 und § 56 des Maß- und Gewichtsgeseßes vorgeschriebenen Größen ist niht als vorsäßlicher Verstoß anzusehen, wenn es sich um geringfü ige Abweichungen bei einem kleinen Teil der hergestellten Flashen im Einzelfalle handelt, die auf Fehler der Herstellung zurückzuführen sind.

Zum § 66: ; 8 70.

Als Weiterverwendung im Sinne des § 66 Nr. 1 gilt auch das V hein Sant en der am 1. April 1936 noh beim Hersteller oder beim Handel auf Lager befindlihen Schankgefäße.

8 71.

(Y Steinzeugkrüge, deren Sollinhalt nach dem E und Gewichtsgeseß zugelassen ist, die aber, mit einer niht mehr zu- lässigen Bezeihnung des Sollinhalts versehen sind, können bis auf weiteres weiterverwendet werden, ohne daß neben der alten Fnhaltsbezeihnung die neue Bezeihnung angebracht wird.

(2) Nach dem 1. April 1936 hergestellte Steinzeugkrüge müssen die neue Bezeichnung tragen.

Zum § 67: 4 72 72. Die nah Jnkrafttreten des Maß- und Gewichtsgeseßes im Jahre 1936 hergestellten Weinflaschen haben, E sie nicht die Kennzeichen E L 52 erhalten, als Kennzeichen eine „6“ zu tragen, die am Flashenboden durch Schnitt, Schliff, Áehung, Brand, Einpressen, Einblasen oder Anblasen anzubringen ist und leiht erkennbar sein muß.

Zum § 68 Nr. 1: 8 78 Die Gemeindeeichämter sind aufzulösen. Es bleibt den Landes-

regierungen überlassen, sie: in staatliche Eihämter oder Abserti- gungsstellen umzuwandeln. j E S

VI. Strafbestimmungen. 8 74.

_ Wer vorsäßlih den Bestimmungen der §8 1 bis 3, 6 und 7 dieser Ausführungsverordnung zuwiderhandelt wird mit Geldstrafe bis zu 150 RM bestraft.

Berlin, den 20. Mai 1936. Der Reichswirtschaftsminister. Mit der Führung der Geschäfte beauftragt: Dr. Hjalmar Schacht, Präsident des Reichsbank-Direktoriums.

Anordnung.

Auf Grund des § 9 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung des Gesehes zur Aenderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 28. Februar 1935 (Reichsgeseßbl. T Seite 311) ordne ih hiermit an:

Jn den Semmerschlußverkäufen des Fahres 1936 dürfen die nachstehend aufgeführten Waren des Textilfachgebiets nicht zum Verkauf gestellt werden:

Glatte (ungemusterte) weiße Wäschestoffe jeder Art einshließlich Rohnessel,

Jnletts jeder Art,

Handtücher lassen sind jedoch Frottierhandtücher,

Küchengeschirrtücher,

Erstlingswäsche,

glatte (ungemusterte) ungarnierte Bettwäsche, auch wenn sie mit garnierter Bettwäsche zu einer Garnitur zusammengestellt wird,

Bettfedern, Kapok und sonstiges Bettenfüllmaterial,

Matraten, Matratzenschoner,

Reformbetten, Bettstellen,

blaue Müßen aller Art,

schwarze, steife Herrenhüte,

schwarze, weiche Herrenhüte,

Berufskleidung. Zugelassen sind jedoch Livreen und Chauffeuranzüge,

Pelze, pelzgefütterte Mäntel, - Teppiche, Brücken und Verbindungsstücke jeder Art, Zugelassen sind jedoch Läufer und Vorlagen,

fewer und Fahnenstoffe jeder Art, errenschirme und -stöcke,

laite schwarze Damenschirme, indershirme, Gartenschirme.

Berlin, den 2. Juni 1936. Der Reichswirtschaftsminister.

Jn Vertretung des Staatssekretärs: Sarnotwo,

4°‘hige Anleihe des Deutschen Reichs von 1934, Die Zusaßverzinsung, die am 1. Juli d. J. mit den an Be Tage fällig werdenden Zinsen der 4 %igen Reichss anleihe von 1934 zu zahlen ist, beträgt für je 100 RM Kapital 32 Rpf. Es werden daher eingelöst die Zinsscheine zu 400 RM mit A RM

r {4

100 116,— , 20 23,20 » 10 11,660

4 464 , E 2,32 y

Berlin, den 2. Juni 1936. Reihhs\chuldenverwaltung.

Bekanntmachung KP 144 der Ueberwachungsstelle für unedle Metalle vom 2. Juni 1936, betr. Kurspreise für unedle Metalle.

1. Auf Grund- des § 3 der Anordnung 34 der Uebers wachungsstelle für unedle Metalle vom 24. Fuli 1935, betr. Richtpreise für unedle Metalle (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 171 vom 25. Juli 1935), werden für die nachstehend aufgeführten Metallklassen an Stelle der in den Bekannt- machungen KP 139 vom 21. Mai 1936 (Deutscher Reichs- anzeiger Nr. 117 vom 22. Mai 1936), KP 140 vom 22. Mai 1936 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 118 vom 23. Mai 1936) und KP 143 vom 29. Mai 1936 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 124 vom 30. Mai 1936) festgeseßten Kurspreise die folgen- den Kurspreise festgeseßt: L

Aus: Kupferlegierungen (Klassengruppe 1X): Rotgußlegierungen (Klasse TX B) RM 52,50 bis 54,50 Bronzelegierungen (Klasse TIX C) O O, 78,70

Zinn (Klassengruppe XX) : inn, nicht legiert (Klasse XXA) « « « «+ RM 232,— b1s 252,— anka-Zinn in E S @ D 6 -S ,” D i E A E y je 100 kg 8n-Jnhalt RM 19,50 bis 20,50 M 232 bis 252 i XRXR D 0.0.0030 0.6 bis Fend Lötzinn (Klasse ) N C A RM 19,50 bis 20,50 je 100 kg Rest-Jnhalt. 2. Diese Bekanntmachung tritt am Tage nah ihrer Ver- öffentlihung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft. Berlin, den 2. Juni 1936. Ueberwachungsstelle für unedle Metalle. Die Stellvertreter des Reichs8beauftragten: Helbing Wieprecht.

A 0: 0. D M: S-W

Preußen.

Vektanntmachung.

Durch meine in Nr. 280 des Deutschen Reichs- und Preuß. Staatsanzeigers vom 30. November 1935 veröffent- lichte Sergung vom 26. November 1935 sind auf Grund des Gesetzes über die Einziehung volks- und staats eindlichen Ver- mögens vom 14. Juli 1953 (Reichsgeseybl. 1 S. 479) in Ver-

einschließlich Küchenhandtücher. Zuge- i

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