1936 / 150 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 01 Jul 1936 18:00:01 GMT) scan diff

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Deutsher Reichsanzeige Preußischer Staatsanzeiger.

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| Irr. 150 Reich8baukgirokonto

d Znhalt des amtlichen Teiles. F Deutsches Reich.

# Ernennungen und sonstige Persdnalveränderungen. "F Bekanntmachung über den Londoner Goldpreis. Begründung zum Geseß über die Arbeitszeit in Bäckereien und

E RKonditoreien vom 29. Juni 1936. °

E Abkommen über den deutschen Reiseverkehr nach Belgien und nach dem Großherzogtum Luxemburg (Reiseverkehrsabkommen). Bekanntmachung über die Üm)aßsteuerumrehnungssäße auf Reichsmark für die Umsäße im Monat Juni 1936. Verordnung zur Regelung - des Marktes für Nadelgrubenholz

bis zum 30: September: 19386, Vom 29. Juni 1936. Verordnung über die Bildung von Preisgebieten und. Preis- e für den Absay : von Eichengerbrinde. Vom 29. Juni

O. De Anordnung 25 der Ueberwachungsstelle für Lederwirtschaft (Höchstzulässige Preise für Felle ‘und Häute der Zolltarif- “Nr. 153) vom 30. Juni 1936. Anordnung 26 der Ueberwachungsstelle für Lederwirischaft (Einkaufsgenehmigungen) vom 80. Juni 1936. - a für die Lebenshaltungskosten im Juni O0,

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Amtliches. Déutsches Reich.

Dex Führer und Reichskanzler hat mit Urkunde vom

95. Juni 1936 dem Geheimrat Professor Dr. Ludolf von Krehl in Heidelberg aus Anlaß der ö50-Fahr-Feier der Uni- versität“ Heidelberg den Adlerschild des Deutschen Reichs mit | der E „Ludolf von Krehl, dem - verdienstvollen Forscher und Arzt“ verliehen.

Bekanntmachung über den Londoner Goldpreis

gemäß § 1 der Verordnung vom 10. Oktober 1931 zur Aenderung der Wertberechnung von Hypotheken und sonstigen Ansprüchen, die auf Feingold (Goldmark) lauten (Reichsgesetzbl. 1 S. 569). Der Londoner Goldpreis beträgt am 1. Juli 1936 für eine Unze E T e = 139 sh 0} 4, in deutshe Währung nach dem Berliner Mittel- furs- für ein englisches Pfund vom 1. Juli 1936 mit RM 12,46 umgerechnet « « = NM 86,6230, für ein Gramm. Feingold demnach pence 53,6435, in deutsche Währung umgerehnet . « . « = RM 2,78499.

Berlin, den 1. Juli 1936. Statistische Abteilung der Reichsbank. Dr. Döring.

Begründung - zum Geseh über die Arbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien. Vom 29. Zuni 1936.

Der Arbeitsbeginn in den Bäckereien und Konditoreien ist seit Jahren sozialpolitish sehr umstritten. Die noch aus der Kriegézeit hecrrührende Verordnung über die Arbeitszeit ‘in den Bäekereien und Konditoreien säh ursprünglich einen

| Arbeitsbeginn von frühestens fünf Uhr ab vor. e Wunsch des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft er- folgte aus Gründen ernährungswirtschaftlicher Art durch das Geseß vom 26. März 1934 (Reichsgesebbl. I S. 245) eine be- fristete Aenderung des Nachtbackverbotes dahin, daß der zu- | lässige Arbeitsbeginn vorübergehend um eine Stunde, auf vier Uhr, vorverlegt wurde. Nah Fortfall dieser Gründe | wurde durch das Gese vom 26. September 1934 (Reichs- | gesebbl. 1 S. 859) dex Arbeitsbeginn um vier Uhr durch den | zur Zeit noch : geltenden Arbeitsbeginn um viereinhalb Uhr erseßt. Die Piifgen Uebertretungen dieser Vorschrift wurden aus den Kreisen des Bäcker- und Konditorenhandwerks damit entschuldigt, daß die zwischen dem Arbeitsbeginn um vierein- halb Uhr und dem frühestens zulässigen Zeitpunkt der Abgabe von Backwaren um sechseinhalb Uhr liegende Zeitspanne von zwei Stunden für die ordnungsgemäße Herstellung eines einwandfreien Weißgebäckes in den benötigten Mengen und Sorten nicht ‘ausreiché und dädurch einen vorzeitigen Arbeits- beginn zur Folge habe. Zweifellos hat das wenn auch nur vorübergehende Bestehen des Vieruhr-Arbeitsbeginns die Uebertretungen des Nachtbackverbotes gleichfalls begünstigt. Die beteiligten Kreise sind deshalb immer wieder dahin vor- stellig geworden, den- Arbeitsbeginn wieder auf vier: Uhr vor-

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des Portos abgegeben. Fernsprech-Sammel-Nr.: A 9 (Blücher) 3333. è

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Berlin, Mittwoch, den 1. Fuli, abends

zuverlegen. Durch das neue Geseß soll nunmehr eine end- gültige Befriedung dieser lange umkämpften Streitfrage herbeigeführt und unter Zurüstellung erheblicher sozial- politischer Bedenken durch die Festlegung des Arbeitsbeginns auf vier Uhr dem Wunsche des Bäckergewerbes Rechnung ge- tragen werden, Diese Lösung führt endlih eine Regelung herbei, die unter Beibehaltung des Beginnes der Abgabe vvn Backwaren um sehseinhalb Uhr, der mit Rücksicht auf die Bevölkerung beibehalten werden U durch Verlänge- rung der Zeitspanne u Arbeitsbeginn und Abgabe- beginn auf zweieinhalb Stunden den erwähnten, für die Vebertretungen geltend gemachten Einwand nimmt und deren strenge Durchführung unter allen Umständen erwartet und verlangt wérden kann. Es soll deshalb von nun an mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln für eine genaue Einhaltung der Vorschriften dieses Geseßes Sorge getragen und gegen Zuwiderhandlungen nachdrücklichst vorgegangen werden. __ Bei ‘dieser Gelegenheit kann gleichzeitig die mehrfach ge- änderte Bäckereiverordnung neu gefaßt und mit den Vor- schriften der Arbeitszeitordnung vom 26. Juli 1934 besser als bisher in Einklang gebraht werden, soweit die bisherigen Abweichungen unbegründet erscheinen. Auch ermöglicht sich mit Rücksicht auf die Rechtsprechung der leßten Fahre und die verschiedenen zutage getretenen Bedürfnisse der Praxis die Vornahme einiger kleinerer Abänderungen.

Jn Angleichung - an - die Arbeitszeitordnung soll ins- besvndere die Herauffezung der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit durch eine Tarifordunna künftig bis auf zehn

| Stunden zulässig sein; für die bisherige. nux für das Bäer-

handwerk geltende Höchstgrenze von ueun Stunden liegt kein berechtigter Grund vor, vielmehr erklärt sih die abweichende Regelung aus ihrer. Entstehung zu anderer Zeit und unab- hängig von der Arbeitszeitordnung. Die Aenderung der Vor- schrift über den Mehrarbeitszuschlag bedeutet ebenfalls eine Anpassung an die entsprechende Vorschrift der Arbeitszeit- ordnung. Es entspricht ferner einem seit langem geäußerten Wunsche des Bäckergewerbes, in Abänderung der bisherigen Bestimmung an Sonn- und Feiertagen eine Arbeitszeit von höchstens einer Stunde, deren Lage nicht mehr begrenzt ist, zuzulassen, um so au die unbedingt notwendigen Arbeiten zux Führung des Sauerteiges vornehmen zu können. Jn Uebereinstimmung mit der schon seit längerer Zeit auf Grund von Verwaltungsanordnungen für Preußen und die meisten

übrigen Länder geltenden Regelung joll weiter die Herstellung

von leichtverderblichen Konditorwaren an Sonntagen einheit- lich reihsrechtlich geregelt und zugleich einer zu weitgehen- den Auslegung des bisher aud für Bäckereien geltenden, fünftig auf diese aber niht mehr anwendbaren § 105 c Abs. 1 Ziffer 4 der Gewerbeordnung durch die Gerichte vorgebeugt werden. Neu is auch die Möglichkeit, durch den Reihs- arbeitsminister Ausnahmen von den Vorschriften über das Nachtbackverhot und die Sonntagsruhe im öffentlichen Fnter- esse zuzulassen. Diese Vorschrift ermöglicht eine einheitliche, bisher von . jeder Laudesregierung besonders zu treffende Regelung aus besonderen Anlässen, z. B. aus Anlaß des Weihnachtsfestes Zugleich läßt sich dadurch für den Geltungs- berei des ‘neuen Geseyes der § 30 der Arbeitszeitordnung anz aus\chließen, um zu vermeiden, daß auf dieser Grund- age für größere Bezirke das Nachtbackverbot gegenüber der reihsrechtlichen Regelung geändert wird, wie es vereinzelt vorgekommen ist. Schließlich besteht vor allem mit Rücksicht auf die im Bäckergewerbe weit überwiegenden Kleinbetriebe das Bedürfnis, die Verteilung der Arbeitszeit innerhalb der Sechsundneunzig - Stunden - Doppelwohe insoweit aller- dings künftig in Abweichung von der Arbeitszeitordnung niht mehr davon abhängig zu machen, - daß der Ausfall von Arbeitsftunden für den ganzen Betrieb oder eine ganze Be- triebsabteilung eintritt.

Bekanntmachung.

Nachstehend wird der deutshe Wortlaut des Abkommens über den deutschen Reiseverkehr nah Belgien und nah dem Großherzogtum. Luxemburg (Reiseverkehrsabkommen) ver- öffentlicht, das am 24. Juni 1936 in Berlin vón den Ver- tretern der Deutschen und Belgischen Regierung unterzeichnet worden ist. Das Abkommen tritt am 1. Fuli 1936 in Kraft und gilt bis zum 30. September 1936,

Abkommen über. den deutschen Reiseverkehr nah Belgien und nach dem Großherzogtum Luxemburg (Reiseverkehrsabkommen).

Die Deutsche Regierung und die Belgische Regierung haben in dem Bestreben, den Reiseverkehr von Deutschland

nah Belgien und nach dem Großherzogtum Luxemburg zu

Postïchectkonto: Berlin 41821 1936 s s

fördern, folgendes vereinbart. Dabei handelt die Belgische Regierung auf Grund bestehender Verträge zugleich im Namen dex Luxemburgischen Regierung.

Artikel 1.

Für die Dauer dieses Abkommens können Personen, die ihren Wohnsiy oder gewöhnlihen Aufenthalt im Deutschen Reich haben und zu nichtgeshäftlihen Zwecken nah Belgien oder nah dem Großiserzo tum Luxemburg reisen, ohne Genehmigung der Devisenstellen

a) Reisekreditbriefe

b) Reiseschecks

c) Hotelgutscheine

d) Gutscheine_ für Pauschal- oder Gesellshaftsreisen im Gegenwert von höchstens 500 Reichsmark für die Person und den Kalendermonat über die jeweils geltende Freigrenze hinaus erwerben und nach Belgien oder nah dem Großherzogtum Luxemburg verbringen. Dabei gilt folgende Einschränkung:

Die Reisezahlungsmittel dex unter a) und b) genannten Arten dürfen insgesamt je Person und Kalendermonat nicht über den Betrag von 200 Reichsmark hinaus ausgegeben werden.

Artikel T1.

Die Deutsche Regierung wird das Mitteleuropäishe Reise- büro G. m. b. H. (MER) und seine Vertretungen: in Deutschland, die mit dem Verkauf der Fahrtausweise der Deutschen Reichsbahn betraut sind, ermächtigen, Reiseschecks, Reisekreditbriefe, Hotelgut- heine sowie Gutscheine für Gesellschafts- oder Pauschalreisen ge- mäß Artikel I auszustellen.

Artikel 11.

D! A-:?gabe der in Antike! T genannten Reisezahlungs mittel ist im Reisepaß des Erwerbers einzutragen. Die Eintra» gung muß enthalten:

a) Betrag und Art des Reisezahlungsmittels,

b) Angabe des Kalendermonats, für den die Fnanspruch- nahme erfolgt,

c) Datum und Unterschrift der Ausgabestelle,

d) den Zusaß „Reiseverkehr Belgien-Luxemburg“.

Die abgegebenen Beträge dürfen nur zur Bestreitung der Aufenthaltskosten in Belgien und im Großherzogtum Luxemburg während der Reise verwendet werden. ; e

Die Auszahlungen sind von den belgish-luxemburgischen Auszahlungsstellen im Reisepaß des Reisenden zu vermerken.

Artikel [IV.

Die Jnanspruhnahme dieses oder eines anderen Reise- abkommens ohne Genehmigung is insgejamt Jur höchstens drei Kalendermonate während eines Kalenderjahres statthaft.

Artikel V.

Die Auszahlung erfolgt auf Grund der Reisekreditbriefe und Reiseshecks durch die belgish-luxemburgischen Auszahlungs{stellen nux in Raten, und zwar wie folgt:

erste Auszahlung: (or, und zwar höchstens 1000 belg. Franken, zweite Auszahlung: frühestens am zehnten Tage nah der ersten A, und zwar der ge- samte Restbetrag.

Nees dürfen nicht über einen höheren Betrag als

1000 belg. Franken je Scheck ausgestellt werden.

Artikel VT.

Die Reisekreditbriefe und Reiseschecks haben selbst oder auf einem Legen Blatt einen sihtbar aufgedruckten Vermerk zu enthalten, welher den Reisenden auf die Verpflihtung der Ver- wendung des Gegenwertes zu Aufenthaltskosten in Belgien und im Großherzogtum Luxemburg und auf die Strafbestimmungen aufmerksam macht, die eine mißbräuchlihe Verwendung nah den deutshen Devisenbestimmungen zur Folge haben kann.

Artikel VII.

Die Mittel für den Reiseverkehr werden auf einem „Reise- konto Belgien-Luxemburg“ bet der Belgischen Nationalbank bereit- estellt. Die unter Artikel IT genannten Ausgabestellen fordern in öhe der ausgegebenen Reisezahlungsmittel die benötigten Fran- kenbeträge bei der Reichsbank an.

Artikel VIII.

_ Die Reichsbank und die Belgische Nationalbank werden er- mächtigt, die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen technishen Maßnahmen zu vereinbaren.

“Artikel [IX.' Dieses Abkommen tritt am 1. Juli 1936 in Kraft und gilt bis zum 30. September 1936. Geschehen in doppelter Ausfertigung in deutscher und französischer Sprache zu Berlin, den 24. Juni 1936. Für die Deutsche Regierung: Benzler. Für die Königlich Belgische Regierung: Davignon,

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