1920 / 273 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 01 Dec 1920 18:00:01 GMT) scan diff

Deutscher Reichsanzeiger Preußischer Staatsanzeiger.

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Berlin SW 48, Wilhelmstraße Ir. 32.

Ir. 273. Reichsbantgirokonto. Berlin, Mittwoch, den 1. Dezember, Abends. Postschecttonto: Vertin41821. 1920

Bom 1. Zanuar 1921 ab beträgt der Bezugspreis für das viertelsährlich als Beilage zum Reichs- und Staatsanzeiger erscheinende Postblatt | jährlich 2 Mark und für die einzelne Nummer 50 Pf.

Juhalt des amtlichen Teiles: Deutsches Reich.

Ernennungen 2c.

Exrequaturerteilung. L

Geseg, betreffend Oberschlesien.

Bekanntmachung üler die Auflösung der Neichsverteilungs- stelle für Nährmittel und Eier.

Bekanntmachung der neuen Fassung der Kassee-Ersaßmittel- verordnung.

Befanntmachäng über den Verkehr mit Süßstoff.

Bekanntmacifling, betreffend Aufhebung des Abschnitis 2B der Bekanntmachung, lketrefiend Veslimmungen zur Ausführung des Gesetzes über den Nbsaß von Kalisalzen, vom 28. Juni 1911.

Bekanntmachung, betreffend Ausnahmen von den Vorschriften der Verordnung über die Erhebung einer zufolge der Äuf- bebung der Höchstpreise für Häule, Felle und Leder zu leistenden Abgabv

Anzeige, betrefjend die Ausgabe der Nummern 225 und 226 des Reich3-Gesegzblatts.

Preuf;en.

Ernennungen und sonstige Personaiveränderungen.

Erlaß, betreffend Veilegung des Namens „Kreis Söh-Tondern“ für den Restkreis Tondern.

Ausführungsbestimmung zur l Niaßnahmen gegenüter Veirietéeabbrüden und -ftillegungen.

Landespolizeilihe Anordnungen, betreffend Maßregeln gegen die Ninderpest.

Handelsverbot.

Neichsverordnung, betreffend

Deutsches Nei.

Bei der Neichsbank ist ernannt: der bisherige Neihhs- bankfinipefktor Kamp in Köln zum Reichsbtanffkassier und

der bisherige Reichskanfinspeltor Loriesohn in Königs- berg i. Pr. zum Neichsbankoberinspéktor.

m ———

Dem Königlich Niederländisden Vizekcnsul in Frankfurt a. M. H. W. ter Horst ist namens des Reichs tas Exequatur erteilt worden.

Gesetz, betreffend Oberschlesien. Vom 27. November 1920.

Der Neichstag klat tas folgende Ceses beschlossen, das mit Zustimmung des Jeichsrats lie1mit rerlündet 111d: Artikel 167 der NReickérertassunga erbält folgente Absäte 2 und 3: In der preußisden Provinz Oterfchlcsien findet innerhalb meier Monate, nahtem die deuticen Velbö1den die Verwaltung des zurzeit beseßten Gebiets wieder übernommen haben. eine Abstimmung nach Artikel 18 Abs. 4 Saß 1 und Abj. 5 darüber statt, ob ein Land Oberschlesien gebildet werden fou. j Wird die Frage bejaht, so ist das Land unver:üglich einzuridten, ohne daß es eines weiteren Veidegesezes bedarf. Labei gelten fol- gende Bestimmungen : . : 1. Es ift eine A t zu wählen, die binnen drei Monaten nach der amtlichen Feststellung des Abstimmungéergebnisses zur Einseßung der Landesregierung und zur Veicblußkassung über die Landesverfassung einzuberuren ist. Der Neichspräsident erläßt die Wahlordnung nach den Grundsäßen des Neichswahlgesezes und be- stimmt den Wahltag. 2. Der Reichspräsident bestimmt im Benehmen mit der ober- {{lesischen Landesversammlung, wann das Land als eingerichtet gilt. 3. Die obershlesishe. Staatsangehörigfkeit erwerben: i a) die volljäbrigen Neichéangebörigen, - die am Tage der Ein- richtung des Landes Ober1chlesien (Nr. 2) in seinem Gebiet Wohnsiß oder ständigen Aufenthalt haben, mit dieiem Tage; b) sonstige volljährige rreußisde EStaateangebörige, die im Gebiete ter Provinz Okterichlesien geboren sind und inner- halb cines Jahres nach Einrichtung des Landes (Nr. 2) der Lantdesregierung erklären, daß sie die obersdlesisde Staatsangebörigkeit erwerben wollen, am Tage des Ein- ganges dieser CErtlärung; CERE c) alle Neickéangcbbuigen, die dur& Geburt, Legitimation cer Cbeichließung ter S iaaiéançei irfgieit einer ter unter a und b Ltezeidneten Lerjcnen folgen. Verlin, den £7. Nercmler 1£20. Der Feichspräsident. Ebert.

Der Neichemirisier des Junern. Koch.

Bekanntmachung über die Auflösung der Neichswerteilungs stelle für Nährmittel und Eier. Vom 25. November 1920.

Die Reichsverteilunagss\telle für Nährmittel und Eier (Be- kanntmachung über die Errichtung einer Neichsverteilungsstelle sür Eier vom 25. August 1916, NGVl. S. 970, Bekannt- machung über die Reichsverteilungsstelle für Eier vom 21. No- vember 1916, NGBIl. S. 1286) ist mit dem 1. November 1920 aufgelöst worden.

Berlin, den 25. November 1920.

Der Reichsminisier für Ernährurg und Landwirtschaft, Dr. Hermes.

Bekanntmachung

der neuen Fassungder Kaffee-Ersazmittelverordnung.

Vom 25. November 1920.

Auf Grund des Artikels 2 der Verordnung zur Abände- rung der Kafsee-Ersatmittelrerordnung vom 25. November 1920 (REBl. S. 1988) wirs der Wortlaut der“ Kaffee-Ersaßmittel- verordnung vom ß. Dezembezr -1919 (RGBl. S. 1954), rie er sich aus den Aendervngen durch dié Verordnungen vom 4. Fe- bruar, 10. April und 25. November 1920 (RGBl. S. 143, 506, 1988) ergibt, nahstehend bekanntgemacht.

Berlin, den 25. Novemker 1920.

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft.

S 0 l. QUDEL.

Kafsce-Ersaßmittelverordnnung. Vom 25. November 1920. S

Kaffee-Ersaßzmittel aus Getreide oder Malz und Kaffee-Ersatmittel- wis{Gungen, die Getreide oder Malz enthalten, dürfen aesdlofsenen Lackungen in den Verkehr aebraGt werden. Die Vor- riften der Verordnung rom 26. Mai 1916 (RGBVI. S. wendung.

Die Vorschriften im Abs. 1 gelten au für Kaffee-Ersatzmittel- mis{ungen, die Vokbnenkaffce entbalten. Auf ter Packung fo!cer Miscungen ist aufßertem in "eit erkennbarer Weise der Gehalt an Bohnenkaffce, auêgedrüËt in Hundertteilen, anzugeben.

Mer Kaffee-Er1atmittel in nicht verpackter Form (lose Ware) abaibt, ist verpflichtet, dur deutlih sichtbaren Aushang tin den Ver- fau?êräumen den Namen oder die Firma und den Ort der gewerb- lien Haurtniederlassung deéjenigen, der die Ware herstellt sowie den Kleinhandelspreis befkanntzugeben.

8 3. Der Preis für Kaffee-Ersatmittel aus Malz darf nicht über- steigen : a) beim Verkauf an Großhändler 563,— Æ für 100 Kilogramm, E O

D « Verbraucher : (Kleinlantel) .. ._. 3,90 1 Pfund.

422) finden entspretende An-

Beim Verkaufe kleinerer Packungen darf der Preis auf volle fünf |

Pfennig nach oben abgerundet werden. S 4 C Der Preis für Kaffee-Ersaßmittel aus Getreide darf, abgesehen von dem Falle des § 3, nit übersteigen : 1 L a) beim Verkauf an Großbändler 528,— „# für 100 Kilogramm, D s s Kleinhändler 590— , „» 100 : E Verbraucher È : (Mea ee 00 ch2 T Mund, Beim Verkaufe kleinerer Packungen darf der Preis auf volle fünf Pfennig na oben abgerundet werden. 8 5. a Beim Verkauf an Großkbändler und Kleinbändkler Fat die Liefe-

rung zu den fesigelezten Preisen frahtfrei Station (Bahn oder |

Scwiff) des Empfänoers einscklicklib Verpackung zu erfolgen.

Liegen beim Vertauf an Kleinktändkler die generblide Nieder- lassung des Verfäufers und die Verkaufsstelle des Kleinbändlers inner- balb deéselben Eemeintekezirkes, so bat die Lieferung frei Verkaufs- stelle des Kleinländlers zu erfolgeen.

& 6. : Die in diefer Verordnung festoesetten Preise find HeŒsipreise im

. Sinne des Gesetzes, betrefsecnd Hêcl stpreise.

E Mit Eefängnis kis zu secks Vi onaten oder mit Geldsirafe bis zu fünfzebntausend Mark wird bestraft, 1. wer den Vorscriften im § 1 Abs. 1 Sah 1, § 1 Abs. 2 Say l zumitderbandelt ; j 2. wer ter ihm nach § 2 obliegenden Verrfli&tung nit nack- kommt oder in ‘dem -vorges{tiebenen Aushang Angaben macht, ète der Wabrleit nit entspreden. Neben der Strafe kann auf Einziebung der Gegenstände erkannt

nur in |

über die äufere Kennzeidnung von Waren |

Zuwiderbandlungen gegen die Vorscriften im § 1 Abf. 1 Satz 2, § 1 Abs. 2 Saß 2 werden nach § 5 der Ver- ordnung über die äußere Kennzeibnung von Waren vom 18. Mai 1916 (NGBE. S. 380) bestraft.

8 8.

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten aub ware sowie für Erzeugnisse, die aus ausländischem Malz beraestellt find.

Der Neicléminister für Ernährung und Landwirtschaft Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnuna zulassen.

Kaffee-Crsatzmittel aus Getreide oder Malz dürfen, f ih bei Inkraftireten dieser Verordnung bereits im Handel bis zum 31. Dezember 1920 zu den seitherigen Höchstpreisen abg werden.

für Ausland8-

Getreide oder

fann

Bekanntmachung über den Verkehr mit Süßstoff. Vom 25. November 1920.

Auf Grund der Verordnung, betreffend die Süßstoffgeseßes, vom 30. März 1916 (NGBVl. S. folgendes bestimmt:

Axtitel 1.

die Stekle déêr Bekanntmachung über ten Vertkéßrt mit stoff vom 20. Juni 1916 (NGBl. S. 5334 tritt folgende

Die Reichszuckerflelle- wird ermächtigt, den Abia!: Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft be menge von Süßstoff obne Bezugsichein zu gesta zucerstelle seßt die näheren Bedingungen fi stoffes fest und trifft die erforderlicen Maßznabmc1 Der Absay ‘ist nur nach Maßgabe der Bestimmungen zuderstelle zulässig.

Abänderung s 213) wird

Artiklok 2. Diese Bestimmung tritt mit dem Tage Berlin, den 25. November 1920. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. J. V.: Dr. Huber.

betreffend Aufhebung des Abschnitts 2B

tanntmachung, betreffend Bestimmungen zur ; sührung des Geseßes über den Absatz von Kalisal 4

YL vom 28. Juni 1911 (RGBl. S. 256). Vom 25. November 1920.

Auf Grund des Artikels 1 Abschnitt Il unter 3 seßes vom 19. Juli 1919 (RGBli. S. 661), betreff Nuf hebung des Geseßes über den Absaz von Kalisalzen vom 25. Mai 1910 (RHBl. S. 775) und seiner Abänderungszgeseß sowie Abänderung des Gesezes über die Regelung der Kali- wirtschaft vom 21. April 1919 (NGBl. S. 113), werden die Vorschriften unter 2B (Beiträge zu den Kosten von Vrobe- untersuhungen) der Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des Geseßes über den Abjaz von Kalifalzen

Berauntmachung, U }

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|- vom 28. Juni 1911 (NGVL S. 256), außer Krajt gesetzt.

Berlin, den 25. November 1920. Der Reichswirtschaftsrgnister. J. B: Dr ckHiric.

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Béulannmslmachung,

betreffend Ausnahmen von den Vorschriften der

| Verordnung über die Erhebung einer zufoige der

Aufhebung der Höchstpreise für Häute, Felle und

| Leder zu leistenden Abgabe vom 26. Februar 1920

(NGBl. S. 261).

Gemäß 8 20 der Verordnung über die Erlebung einer zufolge der Aufhebung der Höchstpreise für Häute, Felle und Leder zu leistenden Abgabe vom 26. Februar 1920 (NGBL. S. 264) wird nah Anweisung des Neichswirtschafisministers folgende Ausnahme von den Vorschriften der genannten Ver- ordnung zugelasjen.

1. Denjenigen Lederberstellern, die Bodenleder na Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen als Sacbabgabe zur Ablieferung bringen, wird die unter Ziffer 5 genannte Ermäßigung gewährt.

2. Es sind abzuliefern:

a) Zahmvacheleder, Sortiment I, mindestens 60 S IL böcbîtens 40 %%%o, H I. gar nibts.

b) Wildvacheleder, I, mindestens 95 9%,

IL, mindestens 50 °%/%s. III, bödbstens 45 %/g (fein

Schuß).

3. Die Bodenleder sind în den von der Neichslederstelle ge-

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Or

werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, | wünschten Stärken abzuliefern, wobei diese jedo eine höhere Mindest- ob sie dem Tâter gehören oder nicht. | fernstârte als 33 mm nichi verlangen wird.

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