F ch Es s ta E P A E E r E Ser Ct E E ETE A E I I TIE L“ 7 E C I C R T x
wohnenden Lieferer böhmische Koblen bezieht, hai die betreffenden
7. Für rbheinische' Braunkohle
le Ÿ: Amtliche Verteilungsstelle für“ das. besegte westlihe Gebiet,
Köln, Unter Sachsenhausen 97)
7a. Für Braunkohle} aus dem Dillgebiet, dem
Westerwald und dem Freistaat Hessen: Kohlenausgleiß Mannheim, Parkring 27/29. 8, Für Stein-*) und Braunkohblef) aus dem rechtsrheinischen Bavern und für böhmische nach Bayern eingeführte Kohle}: Amtliche Verteilungëstelle für den Kohlenbergbau im rehts- rheinishen Bayern, München, Ludwigstraße 16. 9. Für Steinkohle®) des Deisters und seiner t ie (Obernkirchen, Barsinghausen, IJbben- Iren uw) 7 Amtliche Verteilungsstelle für die Steinkohlengruben des Deisters und seiner Umgebung, Hannover, Brühlstraße 1. 10. Für Gask ok 8**) fiche § b, VI i 11. Für die Ersaßzbriketts siehe S 5, VI e 12, Für andere als böh mise Auslandsbrennstoffe siehe § 5, IX
& 7. ‘Bunkerkoblen:
1. Bunkerkohlen dürfen nur auf Grund von Meldekarten“ ge- liefert werden.
9, Zur Meldung verpflichtet sind alle unmittelbaren Ueferer bon Bunkerkoblen. f 3, Die Meldungen \ind zu erstatten: l. an den Reichskohlenkommissar in doppelter Ausferkigung, 2. an die Amtliche Verteilungsstelle, f. § 5, L, Ziff. 3, ; nie ‘i J Betriebsort zuständige Zivilverwaltungsstelle, ; T S 2 4. Bn Vorlteferer des unmittelbaren Lieferecs von Bunker« ohlen, 5,- an die Bunkerk'oblenstelle.
8&8. Art der Meldung.
1. Die Meldungen, die mit deutliber rechtsverbinèlicher Namen8- unters{rift (Firmenunterschrift) des Meldepflichtigen versehen sein müssen, dürfen nur auf amtlichen Januarmeldekarten erstattet werden, die feder Meldepflichtige bei der zuständigen Orts- oder Bezirks?ohlen- ftelle, beim Fehlen einer solchen bei der zuständigen Kreiswirtschasis- stelle, wenn auc diese fehlt, bei der zuständigen Zivilverwaltungsstelle nad § 5, T, 2 beziehen kann. Die Zivilverwaltungsstellen sind be- rehttat, für die Meldekartenblocks und Einzelkarten eine Gebühr zu erveben. Für R gemäß § 5, Il, IIT und IV sind Hefte zn 7 Karten vorgesehen, Auch die etwa noch weiter erforderlichen Melde- tarten (sche § 6, 18 und Ÿ sind dort erhä!tlick.
92, Hat edu Meldepflihtiger Betriebe an vershiedenen Otten oder in verschicdenen Teilen des gleichen Ortes, so müssen für jeden Betrieb die Meldungen gefondert erfolgen.
3, Acder Meldeyflichtige hat die für ihn in Frage kommende Verbrauchergruppe (Vorderseite der Karte) durch ÓÖurchkreuzen kennt- li zu machen. Falls ein Meldepflichtiger nach der Art seines ge- werblihen Betriebes zu mehreren Verbrauchergruppen gehört, it maßgebend, zu welcher Verbrauchergruppe der wesentlichste Teil feines Betriebes gehört. Ist ihm vom Reichskohlenkommissar eine Ver- breucbergruppe angewiesen worden, so hat er diese zu durkrenzen. (3 ift nnzulässig, mehrere Verbraucßergruppen zn dur{chklreuzen, «
S 9, Meldung im Falle der Annahmeverweigernng der Meldekarten durch Lieferer.
Wenn ein Meldepflihßtiger keinen Ueferer zur Annahme seiner Meldekarte bercit findet, so hat er neben der für den Reichskommissar bestimmten Meldekarte auß die für den Lieferer bestimmte dem Neichskommissar in Berlin mit einem Begleitschreiben einzusenden, in dem anzugeben ist, warum die Meldekarte nicht an einen Lieferer weitergegeben wurde, und welcher Lieferer vorgeschlagen wird.
8 10, Die Lieferer und die Meldung.
1. Die Leferer dürfen nur durchlochte Meldekarten beliefern. Die Durchloung muß das Zeichen derjenigen Kohlenwirtschafts\telle tragen, die für den Betrieb des Verbrauchers zuständig ist.
9, Feder L&erer, dem eine Meldekarte zugegangen ist, bat in der dazu bestimmten Spalte der Vorderseite der Karte die eigene Zirma und die Firma des Vorlieferers einzutragen und die Karte ohne Verzug seinem eigenen Lieferer weiterzugeben, bis sie zu dem „Haubtlteferer“ aelangt. Hauptlieferer ist das liefernde Werk (Zeche, Kokéanstalt, Brikettfabrik) oder, wenn und soweit es einem Dritten (BVerkaufskartell oder Handelsfirma) den Vertrieb seiner Produktion überlassen hat, dieser Dritte.
3, Falls ein Leferer (Händker) die in einer Meldel’arte auf- geführten Brennstoffe von mehreren Vorlieferern bezieht, so gibt er nit die urschriftlice Meldekarte weiter, sondern verteilt deren In- halt guf so viel neue Händlermeldekarten, wie Vorlieferer in Frage fommên. Lebtere hat er an dte einzelnen Vorlieferer wweiterzugeben. Die Mengen der neuen aufgeteilten Meldekarten dürfen difammen nit mebr ergeben als die der urschriftlißen Karte. Jede neue Mesldekarte hat :
a) die auf die Karte entfallende Menge,
b) die auf die anderen Karten verteilten Restmengen der urschriftlihen Karte mit Nennung der Lieferer und der von jedem bezogenen Einzelmengen und Sorten zu enthalten. Die neuen Meldekarten sind mit dem Vermerk „Aufgeteilt“ und dem Namen der aufteilenden Firma zu versehen. Die urscriftlihe Karte is bis zum 1. April 1922 sorgfältig aufzubewahren, j
4, Feder KVeferer (Händler), der von einem im Auslande
Meldekarten nicht an den ausländischen Ueferer, sondern, falls es ps um Meldekarten handelt, die von in Bayern gelegenen Betrieben herrühren, an die Amtliche Verteilungsstelle München (§ 6, 8), andernfalls an den Kohlenausgleih Dresden (8 6, 6) zu senden. Handelt es sich um andere als böhmische Auslandsbrennstoffe, fo sind die Karten an die „Einfuhrabteilung, Berlin W. 62, Kielgan- straße 3" (§ 5 VITT) zu senden. Die Karten für solche ausländischen Veferungen sind mit der Aufschrift „Auslandskohle" zu versehen.
5, Bezieher von ausländisher, nicht böhmisher Kohle haben den Bedarf, die Zufuhr und den Bestand dieses Brennstoffs nur auf den Meldekarten zu vermerken, die dem Reichskommissar für die Kohlen- verteilung eingereiht werden.
8 11. Unzulässigkeit von Doppelmeldungen.
_ Meldungen derselben Bedarfsmenge bei mehreren Lieferern sind verboten.
8 19, Ausnahmebe stimmnngen(Aus8hilfslieferung).
M Aushilfs”rieferungen sind nur an meldepflißtige Verbraucher zulässig.
__2. Abgabe und Bezug von Brennstoffen außerhalb der ordnungs- mäßigen Monatsmeldekarte (§ 1, 1 und 2) bedürfen der Anweisung oder der Genehmi ns derjenigen Amtlichen Verteilungsstelle (ehe Pre aus deren Bezirk dieser Bezu erfolgen soll. en die Ent- cheidung der Amtlichen Verteilungsstelle ist Berufung an den Reichs- fommissar duläfsig, Die Genehmigung wird nur ausnahmsweise beim Vorliegen eines besonders wichtigen Grundes erteilt,
Für die Abgabe und den Bezug von Brennstoffen, welche für das Absatgebiet der Rheinischen Kohlenhandels- und Neederei-Ges. ur. b. H. _(Koblenkontor Mannheim) bestimmt sind, tritt hinsichtlih der gemäß Absay 1 erforderlihen Anweisung oder Genehmigung für
® Aueh Briketts, Shlammkohle und Koks. ____*) Auch Gaskok8grus, -Lösche und dergleichen Abfallerzeugnisse', sowie Kotsgrusbriketts. -
Kohlenausgleich Mannheim. | id Auf § 3a, Ziff. 1, u. § 10 wird hingewiesen. __ 3. Aushilfslieferungen zwishen zwei Verbrauchern sowie Aus- hiltefergunon eines Plabhändlers aus Mengen, die bereits bei ihm greifbar sind, an einen Verbraucher sind nur zulässig, dem Einverständnis der Parteten die Genehmigung der Zivilverwal- tungéstelle nah § 5, I, 2 vorliegt. Sollen zu solchen Aushilfsliefe- rungen Eisenbahnwagen benuht werden, so bedarf die Lieferung außer- (oh de gena der zuständigen Amtlichen Verteilungsstelle iehe Ï : 4. Ein Hauptlieferer (§ 10, 2) darf ausnahmsweise beim Vor- liegen eines wihtigen Grundes anstatt durch den Händler, welcher in der dem Hauptlieferer gemäß § 10, 2 zugegangenen Meldekarte ber- zeichnet is, dur einen anderen Händler liefern.*) Auf leßteren findet in diesem Falle die Bestimmung, daß ihm die ordnungsmäßige Meldekarte vorgelegen haben muß (8 1, Ziff. 1 und 2), keine Anwendung. Es genügt die ,cins{lägige Mitteilung des Hauptlieferers. 5. Die nacträgliche Meldung der gemäß Ziffer 3 und 4 statt- findenden Lieferungen ist in § 38 geregelt.
8 13. Anfragen und Anträge.
1. Anfragen und Anträge, die diese Bekanntmachung betréffen, sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, an den Reichskommissar für die Koblenverteilung, Berlin, zu richten. :
2. Besitwechsel, Firmenänderungen und Erlöschen einer Qs find dem Neichskohlenkommissar, dex Amtlichen Verteilungsstelle und der Kohlenwirtschafts\telle umgehend mitzuteilen.
S 14,
enn neben
Verwendung von gewerblihßen Kohlen für * andere Zwedcke.
Es ist verboten, Brennstoffe, die für den Betrieh eines gewerb- lichen Verbrauchers bezogen find eins{ließlich der®Bunkerkohlen, ohne Genehmigung des Neichskommissars in den Handel zu bringen oder Für Hausbrandzwecke abzugeben oder zu verwenden. Siehe jedoch 8 3a? 1nd § 12 Ziff. 1.
8& 15, Nichtmeldepflihtige Betriebe. : Verbraucher, die niht der Meldepfliht unterliegen, find zum Ginreihen von Meldekarten nicht berechtigt. Neue meldepflihtige Verbraucher dürfen Karten nur einreichen, nachdem sie von der Kohlen- wirtschafts\telle oder dem Neichskohlenkommissar als meldepflichtig anerkannt worden find. /
& 16. Strafen.
1. Zuwiderhandlungen gegen diese Bekanntmachung werden nach § 7 der BekanntmaGung vom 28. Februar 1917 mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen, bei Fahrlässigkeit gemäß § 5 Abs. 2 der Verordnung des Bundesrats vom 12. Juli 1917 mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft.
2. Neben der Strafe kann im Falle des br Papi uwider- Handelns auf Einziehung der Brennstoffe erkannt werden, auf die \ich die Zuwiderbandlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter ge- ßören oder nicht.
8 17. Wirkung unterlassener Meldung.
__ Ein Mesldepflicßtiger, der seiner Meldevfliht nicht oder nicht fristgerecht genügt oder falsche oder unvollständige Angaben macht, hat neben der Bestrafung gemäß § 16 zu gewärtigen, daß er von der Belieferung ausgeschlossen wird.
8 18. Inkrafttreten. Diese Bekanntmachung tritt am 1, Januar 1921 in Kraft.
Berlin, 6. Dezember 1920.
Der Reichskommissar für- die Kohlenverteilung. S tut.
*) Eine a berung bestehender Lieferungsbeziehungen foll durch
diese Bestimmung nicht begünstigt werden.
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 227 des Reichs-Gesetzblatts enthält unter
Nr. 7861 das Geseß, betreffend das deutsh-französishe Abkommen über elsaß-lothringishe Rechtsangelegenheiten, vom 99, November 1920, unter
Nr. 7862 eine Bekanntmachung, betreffend die Ratifikation des am 5. Mai 1920 zwischen dem Deutschen Reiche und Frankreich in Baden-Baden durch Notenaustaush abgeschlossenen Abkommens über elsaß-lothringishe Rechtsangelegenheiten, vom 24, November 1920 und unter Nr. 7863 eine Bekanntmachung, betreffend das deutsch- französische vorläufige Abkommen zur Regelung der Verkehrs- und Rechtsverhältnisse sowie der Jnstandhaltung der Rhein- brücken an der badisch-französishen Grenze, vom 20. No- vember 1920.
Berlin, den 4, Dezember 1920.
Postzeitungsamt. Krüer.
“Prenßen.
Ministerium für Landwirtschafk, Domänen und Forsten.
Die Oberförsterstelle Altmorschen im Regierungs- bezirk Cassel ist zum 1. April 1921 zu beseßen. Bewerbungen müssen bis zum 1. Januar eingehen.
Preußische Staatsbank (Sechandlung).
29 der Preußischen Staatsbank (Seehandlung) sind er- nannt:
, der Finanzobersekretär Münchenberg zum Vorsteher des PVrâsidialbüros;
der Staatsbanksekretär Zupper zum Finanzobersekretär ;
die Bürodiätare Uhthoff, Mölhusen, Bleeck, Klinkow und Precht zu Staatsbanksekretären sowie
_ die kaufmännischen Hilfsarbeiter Lorbeer und Jost zu Bürodiätaren.
Ministerkum für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung.
Der Professor Dr. Trautmann in Prag ist zum ordentlichen Professor in der philosophishen Fakultät der Universität in Königsberg und der bisherige Professor an der Technischen Hochschule in Danzig Dr. F. Krüger in Danzig zum ordentlichen Professor in der philosophischen Fakultät der Universität zu Greifswald ernannt worden.
__ Der Bibliothekar an der Staats- und Universitätsbibliothek in Breslau Dr. Vescheck ist in die Bibliothekarstelle bei der Technischen Hochschule in Breslau verseßt worden.
{) Auch Briketts, Nlaßpreßsteine und Grudekoks. 6 D TOvas der Meldepfliht in den beseßten Gebieten vergl. 1
Nuhrkohle an die Stelle der Amtlihßen Verteilungsstelle in Essen der
"Gegenständen des tä
Bekanntitachung.
Bewas 46 des Kommunalabgabengesezes vom 14. Jyli 1893 (G eam. S. 152) wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß ein im laufenden Steuerjahr zu den Kommunalabgaben einshäßbarer Reinertrag aus dem Betriehs- jahr 1919/20 bei der Neuhaldensleber Eisenbahn nicht erzielt worden ist.
Mädeburg, den 2. Dezember 1920.
Der Eisenbahnkommissar. Sommer.
Bekanntmachung.
Dem Scchankwirt Paul Hildebrandt in Char, lottenburg, Friedbergstr. 30, habe ih dieWiederaufnahme des dur Verfügung vom 8. November 1919 (Amtsblatt Stück 46) untersagten Pan dels mit Gegenständen des täglihen Be: darfs auf Grund â 2 Abs. 2 der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915 (RGBl. S. 603) durch Verfügung vom heutigen Tage gestattet.
Berlin, den 29. November 1920. Der Polizeipräsident. Abteilung W. J. V.-: Hey!.
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Bekanntmachung.
Durch Verfügung vom heutigen Tage- habe ih dem Milch. bändler Heinrich Sudbrack Eickel, Hosträße 23, die Erlaubnis zum Handel mit Gegenständen des täglichen Be- darfs, insbesondere Nahrungs- und Futtermitteln aller Art \owie rohen Patitrerzeugan en Heiz- und Leuchtstoffen wieder erteilt und die durch Verfügung vom 12. Mai 1920 I 4497 ausge- \prochene Handelsuntersagung aufgehoben
Gelsenkirchen, den 4. Dezember 1920.
Der Landrat. J. V.: Schrser.
Bekanntmachung. Dem Klempner Karl Schmiß, Heckinghauserstr. 252, ist wegen Unzuverlässigkeit jeder Saubei U ters as Barmen, den 3. Dezember 1920. Die Polizeiverwaltung. J. V.: Dr. Bragard.
BétanntmaGüng
Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverläss\iger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (RGBL. S. 603) habe ich dem Klempner Nudolf Randak in Char- lottenburg, Eisenacher Str. 115, und der Arbeiterir Martha Schröder in Berlin, Steinmeßstr. 29, durch Ver- fügung vom heutigen Tage den Handel mit S enständen des täglihen Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit in bezug au diesen Handelsbetrieb untersag t.
Berlin 0. 27/ den 26. November 1920.
Der Polizeipräsident. Abteilung W. I. V.: Heyl. /
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Bekanntmachung.
Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger fetlona vom Handel vom 23. September 1915 (RGBl. S. 603) abe i dem Kellner Karl Kruse in Berlin, Junker- straße 3, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit
/ glihen Bedarfs wegen Unzuvêr- lässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt.
Berlin 0. 27, den 26. November 1920. zit
Der. Polizeipräsident. - Abteilung W, F. V.: Heyl.
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Bekanntmachung.
Auf Grund der Bekanntmachung zur Sant unzuverlässiger ersonen vom Handel vom 23. September 1915 (NGBLl. S. 603) abe ich dem Elektrotechniker Willi Hausmann in
Charlottenburg, Bleibtreustr. 1, durch Verfügung “ vom heutigen Tage den Handel mit Gegenständen des täg- lihen Bedarfs wegen Ünzuverläsfigkeit in bezug auf diess Handelsbetrieb untersagt. Berlin O. 27, den 29. November 1920. Der Polizeipräsident. Abteilung W. I. V.: Heyl,
wgren.
Bekanntmachung.
Auf Grund der Bekanntmachung u ernhaltung unzuverläfsiger Aertonen vom Handel vom 23. September 1915 (RGBl. S. 603) habe ch derWeinstubeninhaberin Frau Käthe Hälbig, geb. Vosen, in Berlin, Invalidenstraße 40/41, durch Verfügung vot heutigen Tage den Handel mit Gegenständen des täg: lihen Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diese:
1 Handelsbetrieb un tersagt.
Berlin O. 27, den 30. Oktober 1920. ” Der Polizeipräsident. Abteilung W, J. V.: Hey
deme ‘
Bekanntmachung.
Dem Kaufmann Emil BuchGholz zu Cöpenick, Bahnhofstraße 34, ist dur®) Beschluß des Wugerger Wte bei dem Land- gericht II in Berlin vom 20. November 1920 (IT W I dom ad auf Grund der Bekanntmachung zur Le anzuwdciäiiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (RGBl. S. l in der Fassung des Art. TIT der Verordnung vom 27. November 1919 (NGBl. S. 1909) der Handel mit Lebensmitteln auc in Form ciner mittelbaren oder unmittelbaren Beteiligung an einen solchen Handel oder als Angestellter an einem derartigen Betriebe wegen Unzuverläfsigkeit vorläufig untersagt.
Berlin, den 27, November 1920. : Der Oberstaatsanwalt bei dem Landgericht T1, J. A.: Gen #.
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Bekanntmachung.
Das dur Beschluß des Wuchergerihts vom 15. Junt 1920 gegen die Konditoreibesigzer Frib und Wilhelm Klemmer in Berlin -Schöneberg, Regensburger Straße 5/6, aus- gesprochene borcufige Verbot des Handels mit Lebensmitteln ist dur
Beschluß desfelben Gerichts vom 8. November 1920 dahin ausgedehn worden, daß das früher auf es Namen betriebene Bäder e l- und Konditoretgeschäst îin dem Haus Regensburger
“j Straße* 5/6 in Berlin-Schöneberg zu {ließen ist.
Berlin, den 1. Dezember 1920, Der Oberstaaisanwalt bei dem Landgericht IL J. A.: Gen#-
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Bekanntmachung, / Auf Grund der Bundesratöverordnung vom 23. September 1915, betr. Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel VL S. 603), wird dem Kaufmann Gustav Terner U Praundberge Ostpr., der Handel mit sämtlichen Lebens- und Futtermitteln sowie Tabakwaren, Wein, Spirituosen und Bier vdm 1. Januar 1921 ab bis auf weiteres untersagt. ; °
Braunsberg, Ostpr., den 30. November 1920,
Der kommissarische Landrat. Stankewißg.
Bekanntmachung Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915, 3
p t verläfsiger Personen v del bete 608), babe ih dem Wilhe {m Sebi g von hier DERS
7 vom heutigen Tage den Handel mit Lebens- und H Á n ‘egen Ünzuverlässigkeit in bezug auf diesen 1delsbetrieb untersagt. Hilden, den 1. Dezember 1920. Die Polizeiverwaltung. Der Bürgermeister: Dr. Ler,
am
Bekanntmachung.
êt irt Heinrih Horstendahl jr. hier, Mühlen- nl D Verfügung L heutigen Tage auf Grund der Verordnung des Bundesrats vom 23. September 1915, betreffend die
p uverlässiger Personen vont Handel, mit Wirkung vom ern ha ber 1920 ab, jeder uo wane und die Abgabe von U IAseA und Getränken sowie jeder Handel mit sämt- sichen Gegenständen des täglihen Bedarfs 1wegen Unzuyerlässigkeit untersagt. Die Kosten dieser Veröffentlichung hat Horstendahl zu tragen.
Sserlohn, 28. November 1920. Die Polizeiverwaltung. Gertenbach{, Oberbürgermeister.
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- Nichtamtliches. Deutsches Reich.
Die vereinigten Ausschüsse des Reichsrats für Steuer- und Zollwesen, für Volkswirtschaft und für Rechtspflege hielten heute eine Sizung.
Die Pariser Verhandlungen über die Vieh- lieferungen an die Entente find vorgestern zum Abschluß gekommen. Auf Grund des § 2 der Anlage 4 zu Teil 8 des Rertrages von Versailles find im Frühsommer dieses Jahres folgende Tiermengen als Forderungen angemeldet :
Pferde: Frankreih 51 664, Belgien 40 000, Stalien 5100, Serbien 53 200, zusammen 149 964. :
Ninder: Frankrei 510000, Belgien 210 000, Jtalien 11150, Serbien 167 000, zusammen 888 150, -davon 640 000 Kühe und tragende Färsen. i i
Shafe: Frankleih 276 835, Belgien 200 000, Italien nichts, Serbien 420 000, zunmmen 896 835,
Ziegen: Frankreich 25 165, Belgien 2000, Italien —, Serbien ——, zusammen 27 165. | A F M E Hs Frankrei 940 000, Belgien 800 000, zusammen
Schweine: 15250, Kanincchen: 200000.
Nah dem Verirag hat die Reparationsfo mmission hei ihrer Entscheidung über die endgültige Festseßung der Zahlen die Leistungsfähigkeit Deutschlands zu berücksihtigen und die deuishe Regierung hierüber zu hören. Zu den Verhandlungen mit der Reparationskommission, die, wie bekannt, am 15. No- vember d. J. begonnen haben, entsandte die deutsche Regierung eine Kommission, die sich aus Vertretern des Wiederaufbau- ministeriums, des Auswärtigen Amts, des Reichsernährungs8- ministeriums, des Reichsgesundheitsamts, der deutschen Vieh- ablieferungskommission, des Reichswirtschaftsrats, des Reich3- ausshusses für die deutshe Landwirtschaft und des Deutschen Milchwirt\chaftlichen Vereins zusammenseßte.
===--Sy den Berhandlungen, die mit einer furzen Unterbrechung bis
zum 3. Dezember dauerten, wurde, dem „Wolffschen Telegraphenbüro“ zufolge, der deutschen Kommission in ausgiebiger Weise Gelegenheit gegeben, den Standyunkt der deutschen Regierung dar- zulegen und auf die für die deutsche Wirtschaft unerträglichen Nen der Ablieferung in dem angeforderten Umfang hinzuweisen, Mit be- fonderem NachdruX und auf Grund ausführkichen statistischen und volkêwirtschaftlihen Materials hat die Kommission den Nachweis ge- führt, daß die Ablieferung von Milchvieh die Lebensinteressen des deutsben Volks auf das s{chwerste schädigt. :
_ Während der Verhandlungen ftellte sich heraus, daß eine Ver- ständigung über eine Herabseßung der Gesamtforde- rungen, wie sie von deutsher Seite angestrebt wurde, aus- geschlossen, war. Die Vertreter der Reparationskommisfion \{lugen nunmehr vor, unter zeitliher Zurückstellung der Gefamt- forderungen eine Vereinbarung über eine cinmalige, auf eine Zeit von sech3 Monaten berechnete Lieferung herbeizuführen. Dieser Weg sien die einzige Mög- Jifeit zu bieten, ein \@weres, für die deutsche Wirtschaft unerträg-
I Wolffschen Telegraphenbüros“ auf Grund
lies Diktat mit allen seinen unheilvollen politisGen Folgen zu |
vermeiden, Der Vorschlag wurde daher von deutscher Seite grundsäßlih angenommen. Die Verhandlungen über die Einzelheiten des Abkommens, insbesondere über die tragenden Tiere, gera eaa fich außerordentlich s{chwierig, Zwar hatte die Reparationskommission im Laufe der Verhandlungen auf Milchkühe vorläufig Verzicht geleistet, sie bestand aber auf der Ablieferung von tragenden Tieren, wenn aud in der beschränkten Zahl von 30 000 Stück. Unter diesen Umständen mußten erst besondere Vollmachten bei der deutschen ed cT R eingeholt werden, was eine kurze Unterbre{ung der Verhandlungen erforderli) machte. Die deutschWe Kommission wurde ermächtigt, das Abkommen zum Abs{luß zu bringen.
„In einer Vollsizung der Reparationskommission vom 3. Dezember 1920 unter Vorsiy des Präsidenten der Repa- rationslommission Dubois, der auf deutsher Seite der Vor- sivende der Kriegslastenkommission, Staatssekretär Bergmann, persönlih beiwohnte, wurde nachstehende Vereinbarung einstimmig von beiden Parteien abgeschlossen:
a) Deutschland wird das Geflügel, die Ziegen und die S{chweine liefern, welhe auf der hier beigefügten Liste a ver- ¿ciGnet sind, unter den dort angeführten Bedingungen, wodur es allen Anforderungen der Alliierten entspricht, : i: b) innerhalb einer Frist von sechs Monaten soll Deutshland die in der anliegenden Liste B- aufgeführten Rinder, Pferde und S chafe unter den dort angegebenen Bedingungen liefern.
_ Der Wiederherstellungsaus\huß beschließt ferner, daß er vor Ablauf der genannten Frist von 6 Monaten eine neue Entscheidung treffen wird über die weiteren Mengen an Rindern, Pferden und Schafen, die später von Deutschland zu liefern fein werden.
_ Note 1. Die in den Listen A und B ange eben Viehmengen lassen die im §6 der Anlage IV des Teils VIII des Vertrags von Versailles vorgesehenen Lieferungen, soweit diese noch nicht beendet E Liste B aufgeführten Tieren : Die Deuts
Note 2. Zu den in Liste B aufgeführten Tieren : Die Deutsche Regierung erklärt, daß sie zwar béreit sei, ihr möglichstes zu tun, um die vorgesehenen Lieferungen in der Frist von sech8 Monaten zu erfüllen, daß sie pen die Innehaltung dieser Frist nur für mögli erachtet, wenn bei der Auswahl der zu liefernden Tiere das Alter, das Gewicht, die Leistungsfähigkeit und die Durchschnittsqualität des
jegigen deutschen Biehbestandes berliksichtig! wird und ferner dem *
Vorkommen der einzelnen Gattungen in Deutshland RechGnung ge: tragen wird. Die Deutsche Regierung verpflichtet sich, gesunde Tiere von normaler Beschaffenheit zu liefern.
Liste A. _…. Geflügel: Hähne und Hühner 1 600000, Enten 100 000, (Gänse 40 000. Gesamtzabl 1 0 Köpfe, welchWe nach Möglichkeit int drei Jahren oder spätestens in vier Jahren zu. liefern find, grund- fäglih zu gle rlichen Teilen vom Tage an, welcher dur dic allierten igen festzuseyen sein wird, und zwar unter
j
R R T De A E E R E A TT E S E
Vorbehalt der UnterbreGungen der Lieferungen, die durch eventuelle Epidemien verurfsacht werden können. E
Ziegen: 165 Böcke, 25 000 Ziegen, zusammen 25 165 Stü, in drei Jahren zu liefern, und zwar in gleichen Mengen. Die Lieferungsfrist beginnt mit dem Tage, welcher dur eine Vereinbarung der beiderseitigen Sachverständigen unter Berücksichtigung des Seuchen- standes festzuseßen ift. Falls feine Einigung zwischen den Sach- verständigen zustande kommt, wird der Wiederherstellungsaus\{chuß den Termin festfeven, i
Schweine: Zucteber 250, Muttershweine 15 000, Gesamk- ahl 15 Köpfe, zu liefern in dec in den‘Listen vorgesehenen Frist.
ieferbeginn wird festgesezt wie bei Ziegen. Liste B.
Pferde: 30000 Stück, zu liefern in einer Frist von sechs A A sobald die Transport- und Abnahmebestimmungen estgeseßt sind.
S Ca fe: 125 000 Stück, zu liefern in einer Frist von sech8 O LUeferbeginn wird Fesigeseut wie bei Ziegen (siehe iste A).
Ra 60 000 Stü, Stiere, Zugochsen, Jungrinder männ- lichen und weiblichen Geschlechts, 30 000 tragende Kühe und Färsen, in Summa 90000 Stü, zu liefern innerhalb einer Frist von R E Lieferbeginn wird festgesezt wie bei Ziegen (siehe
iste A).
Dabei gab die Reparationskommission folgende Er-
Ee hndieverberstellungsaus\chuß hat die Esten geprüft, wels
tederbe ungs8ausschGuß ha en g j he ihm durch die alliierten Regierungen übergeben worden sind. Er ist der Ansit, daß sich die Anforderungen der Alliierten in vernünftigen Grenzen halten, und behält sich das volle Recht vor, von Deutschland die Ueferung der gesamten Mengen von Vieh zu verlangen, welche von den Alliierten gefordert find.
Mi m E
Die Note der alliierten Regierungen wegen der Abstimmung in Oberschlesien ist, wie „Wolffs Telegraphen- büro“ mitteilt, vorgestern im Schoße der Reichsregierung erörtert worden. Dabei ergab sich eine einmütige Auffassung. Die endgültige Stellungnahme der Regierung wird erst erfolgen, nachdem der für Dienstag früh einberufene Ausschuß für aus- wärtige Angelegenheiten gehört worden ijt.
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Infolge der Abtretung der preußischen Gebiete an Polen hatte ‘die deutsche Gerichtsbarkeit in diesen Gebieten aufgehört. Damit waren die Angelegenheiten der Rechtspflege, wie g, B. Zivil: und Strafprozesse, Awangsvollstrekungssachen, Konïurs- sachen, Vormundschafts- und Nachlaßsachen, Testaments-, Grundbuch- und Registerangelegenheiten zum Stillstand ge- kommen. Um diesem Uebelstand abzuhelfen, ist laut Meldung des der Ermöchtigung durch die gesezgebenden Körperschaften in dem Gesez über den vorläufigen deutsch-polnishen Beamtenvertrag vom 23. Fe- bruar 1920 (RGBl. S. 77 ff 1920) zwischen den Vertretern der Deutschen und der Polnischen Regierung am 20. September d. J. ein ‘Abk ommen, betreffend die Ueberleitung der Rechtspflege in den an Polen abgetretenen Gebieten, abgeschlossen worden. Dieses Abkommen ist beiderseits in- zwischen ratifiziert. Der Austaush der Urkunden hat am 20. November in Berlin \tatigefunden. Das Abkommen wird am 1. Januar 1921 in Kraft treten. S
Hierdurch is es ermöglicht, diese Angelegenheit mit ge- wisser Wirkung für beide Staatsgebiete forizuführen und unter Umständen je nah dèr Staatsangehörigkeit oder dem jeßigen Wohnsiß der Beteiligten auf deutsche oder polnische Gerichte zur Beendigung überzuleiten. Mit der Ueberleitung ist dann auch der Austausch der zugehörigen Akten verbunden. Die Veröffentlihung des Abkommens wird demnächst im Reichs-
geseßblatt erfolgen.
Nach §8 14 Abs. 2 der Anlage zu Artikel 297 des Frieden3- vertrags finden zwishen Deutschland und den am Aus3- Glei Wavariaßrén nicht beteiligten Staaten sowie zwischen den beiderseitigen Staatsangehörigen bei Regelung der von Artikel 297 des Friedensvertrags betroffenen Fragen, d. h. bei der Auszahlung der Liquidationserlöse und der einbehaltenen Barguthaben, die im Friedensvertrag für das Ausgleihsverfahren vorgesehenen Bestimmungen über die Währung, in der die Auszahlung zu erfolgen hat, den Umrech- nungsfkurs und die Zinsen Anwendung. Dies gilt jedoch nicht für diejenigen alliierten Mächte, deren Regierungen Deutsch- land gegenüber innerhalb sechs Monaten nah Inkraft- ¡reten des Friedensvertrags erklären, daß die erwähnten Bestimmungen nicht zur Anwendung gelangen sollen. Es [lag danah im Belieben der beteiligten alliierten Re- gierungen, sich für oder gegen die Anwendung der erwähnten, zunächst für das Ausgleihsverfahren geltenden Bestim- mungen zu entscheiden, wonach die Vorkriegsshulden in. der MKährung der beteiligten alliierten Macht zum Vorkriegskurse u bezahlen sind. Von den am Ausgleihsverfahren nicht be- teiligen Negierungen hat, dem „Wolffschen Telegraphenbüro zufolge, allein die Südslawische Regierung der Deutschen Re- gierung gegenübex fristgemäß erklärt, daß sie auf die An- wendung der erwähnten Bestimmungen verzichte. Jm Ver- hältnis zwischen Deutschland und Südslawien sind darnach alle Verbindlichkeiten in der Währung, auf die sie ursprünglich lauteten und nach den sonst zwischen den Parteien vereinbarten Bedingungen zu begleichen. / E ;
Es wird noch ausdrülich bemerkt, daß die gemäß Artikel 297 des Friedensvertrags bestehende Befugnis der Südslawischen Regierung, bestimmte deutsche Vermögenswerte zu liquidieren, und die auc daraufhin ausgesprochene Beschlag- nahme des deutschen Eigentums einschließlich der Forderungen hierdurch nicht berührt wird. Jn welcher Weise die endgütige Regelung dieser Fragen erfolgen wird, steht noch dahin.
Der deutsche Botschaster - in Rom von Berenberg- Goßler war am Freitag und Sonnabend in Berlin an- wesend, um mit dem Reichsminister des Auswärtigen und den beteilinten Referenten des Auswärtigen Amts einige schwebende Fragen zu befprechen.
Die italienische Regierung hat durh ihren Geschäft3- träger in Berlin dem Reichsminister Dr. Simons die nach- stehende Note über die Blockade des Freistaats Fiume überreichen laßen: E
Herr Minister! | j :
Gemäß dem mir soeben von meiner Regierung erteilten Weisungen habe ich die Ehre mitzuteilen, das der kommandierende General der „Oberen Adria“ die effektive Blokade der Küstenzone des Freistaats Fiume und der Inseln Arbe und Veglia sowie der benahbarten Küslen erklärt hat. Für die Ausfahrk befreundeter Handelsschiffe wird eine angezuessene Frist gewährt werden. Die Bl ockade beginnt am 1, De- zember um 10 Uhr.
Genehmigen Sie usw. gez, Guarneri.
UebersiGt über die Finanzgebarung des Reichs.
Vom 21. No- : vember “19 vember vember
1920 1920
Tausend Mark
Einnahmen. Allgemeine B cue d : teuern, Zölle, Abgaben, Ge- bühren (darunter Reichsnotopfer) . . Schwebende Schuld . Fundierte Schuld
Summe der Einnahmen .
Ausgaben. Allgemeine Verwaltungsaus- gaben unter Gegenrechnung der Einnahmen Sehulvainsen für die sHiwebend f uldzinsen für die ende 214 141 5 438 124
1
T a
870 321/61 586 322
872 832/14 965 182 *) (21 123)| (819 220) 698 600/55 981 925 6877 — 1 578 309/70 947 107
656 173/56 046 519 101 679
Betrieb8verwaltungen.
Neichs-, Post- und Telegraphen- T: Ablieferung . . 7416 Neichseisenbahnverwaltung : Zu- Ma
Mithin Zuschuß .
707 945| 9 360 614 1578 266/70 946 936 Die \schwebende Schuld be- | |
trug an diskontierten Scaß- | anweisungen am 146 756 730 |
vember 1920 Œs3 traten hinzu . « 19 792 942 Es gingen ab. . . 19 094 342
mitbin u. 1698 600) | ergibt . 147 456 330 | *) Diese Zahl enthält nur die durch Vermittlung von Neich3- bankanstalten der Reichshauptkasse zugeführten Beträge.
ets ant mer
Bei den Verhandlungen der Ernährungsminister der deutschen Länder, die in Weimar am Freitag begannen, hielt der Reichsernährungsminister Dr, Hermes laut Meldung des „Wolffshen Telegraphenbüros“ folgende Rede:
„Wir treten in einer ernsten Zeit zu unseren Beratungen jus sammen, in einer Zeit, in der die Ernährung sich, wenn au nicht t einer Krisis, so doch in einer schwierigen Lage befindet. Von der vollen Würdigung dieses Ernstes der Lage, zugleich aber von der bestimmten Hoffnung, daß unsere Verhandlungen dazu beitragen werden, die Ernährungslage zu erleichtern, sollen unfere Arbeiten getragen sein. Die Tagesordnung, die wir Ihnen vorgelegt haben, umfaßt wichtige Gebiete der Grnährung; andere haben für eine spätere Be- ratung zurücgestellt werden müssen. Als erster Punkt steht auf der - Tagesordnung die Getreideversorgnng. Wir alle wissen, daß gerade die Getreideversorgung das Gebiet ist, das die ernjtette Kuk- merksamkeit der Neichsregierung in Anspruch nimmt, und daß wir alle Kraft anspannen müssen, um die verlangiamte Âb- lieferung wieder in Gang zu bringen. Wir halken das für den Kardinalpunkt der Ernährung8wirtschaft. Wenn ih auch nit den ertremen Pessimismus teile, der in der Oeffentlichkeit mehr- fach zum Ausdruck kommt, so wäre es doch nicht gerechtfertigt, dieje Angelegenheit leiht zu nehmen. Wir hoffen, bei unserem Bemühen, die inländische Belieferung wieder zu heben, Verständnis und Unter stützung bei der Landwirtschaft zu finden. Wir dürfen nicht ruhig zu- schen, wenn ein Teil der Erzeuger und der Händler ihrem Egoismus feine Zügel mehr anlegt ; wir Is vielmehr der Meinung, daß mit sharfem Mittel der Exckutive zugegriffen werden muß in den Fallen, in denen Er- zeuger und Händler die Interessen der AUl emeinheit außer acht laffen und nur an den eigenen möglihst hohen Gewinn denken. “ Gerade diefer Punkt wird in unseren Erörterungen eine besondere Nolle spielen müssen. Die Erörterungen müssen dur{drungen sein von dem Gedanken, daß es sich um eine Aufgabe von großer nationaler Be- deutung handelt, um eine Aufgabe, die an die Existenz unseres Volkes rührt. Es gibt keine politishen Verschiedenheiten oder Gegensätze in dieser Angelegenheit, keine politis{en Absichten oder Meinungen, es handelt sich einfah um die Notwendigkeit, aus der Not berauszufommen. Im weiteren Verlauf der Tagung werden E DIE Pera der landwirtschaftlihen Erzeugung er- örtern, wobei insbesondere an die Verbilligung von Kunst- dünger zu denken ist, dann an die Wucherbekämpsung und die Wirkung der Aufhebung der Zwangswirtschaft auf verschiedenen Gebieten. In diesem Jahre sind wichtige Cinschränkungen der Zwangswirtschaft erfolgt, so daß die Beobachtung der Wirkung diejer Véaßnahmen von großer Bedeutung ist. Wir müssen aber alle Kreise der Be- völkerung auch mit dem Gedanken vertraut machen, daß zunächst in dem Abbau der Zwangswirtschaft cine große Pause eingetreten ist, und mit dem Gedanken brechen, als ob hinter der Aufhebung der Zwangswirtschaft für Kartoffeln und Fleisch \chon die Aufhebung der Bewirtschaftung des Getreides fommen müsse und kommen werde. Dieser Gedanke muß ver- \{winden, womit natürlih keineswegs j dres sein soll, daß die alte Form der Zwangswirtschaft unverändert fortgeseßt werden müsse. Cs wird Aufgabe weiterer Erörterungen sein, wie wir die Getreidebewirt- \chaftung regeln wollen. Dann muß aber an dem Gedanken festge- halten werden, daß die Landwirtschaft auch in Zukunft fo viel für die öffentlihe Wirtschaft herausgibt, als sie herausgeben kann.“
Die Verhandlungen waren vertrauliher Natur, doch wird ein offizieller Bericht von der betreffenden Ministerialabteilung herausgegeben werden. .
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Die Weiterveräußerungsbescheinigung, die gemäß 8 92 des neuen Umsabßsteuergesezes bei Lieferungen der flein- handelssteuerpflichtigen Luxusgegenstände die Befreiung von der Lurussteuer ermöglicht, verliert mit dem 31. Dezember 1920 gemäß § 201 (Ausführungsbestimmungen zum Ümsaßsteuer-
eses) ihre Gültigkeit. Für ihre sofortige Erneuerung ist Borct zu tragen. Das gleiche gilt für die Bescheinigungen in den verschiedenen bisher geregelten Bezugscheinsverfahren (Persontntra as euge, Rauhwaren, Halberzeunisse _für die Phonographenindustrie, Bestandteile und Zubehörstücke für photographishe Apparate, Büchsen und Dosen, Riech- und Schönheitsmittel). : /
Gemäß §8 99 Abs. 3 (Ausführungsbestimmungen zum Umsa steueraeten) ist die Aufnahme des Lagerbestands der surusfeuerpslic gen Gegenstände zu Beginn eines jeden Kalenderjahres zu wiederholen; gemäß § 101 Abs. 5 a, a. O. sind am Schluß eines jeden Steuerabschnitts die Spalten des Steuerbuchs über die in der Umsaßsteuererklärung anzugebendeu Entgelte aufzurechnen,