906f Brauereimaschinen und -geräte sowie Mälzereimaschinen: Ne. « « E E. 28 E E i E 906h Masginen und Geräte bér Zudckeritbusttie: neue E gebrauchte i U E 906i Müllereimaschinen (Reinigungditasßinen \. 906d): neue A
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neue .
gebrauge U R M E 9061 Pumpen, L A T RRSSM I ándête äls untér 894h/l und 903: j
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gebtäuhté . „e. G 906m Kältemaschineit, andére ls untét 894b/l e bereitungsimashinen nah) Béschaffenheit des Stoffes): neue . . .« A s : Ls gebrauchte 906n Hebemaschinen (Aufzüge, ene Lifts, Glevatoren, Becherwérke, Fördermäschinen), äuch in fester Vet- bindung mit Eléktrómotoren (in anderér Verbindung) 894h/m) : néuê .… ) gebrauchté . . « 9060 Maschinen der Buchbind warenherstellung: neue _gebrauchte ; h : 906p Maschinen für Sortierung, Wäschén, . Zerkleinérung und. Formen von Köhlen, Erzen, Gésteinén : i neue gebrauhte : 9069 Gebläsemaschinen, Exhaustorén, Ventilationsmaäschinen, NVentilatoren (anderè untér 832): nee er : A gebrauchte p I Solche in fester Verbindung mit Elektromotoren (in anderer Verbindung 894 h/1) 906t Schnellpréssen für Buh-, Stei druck usw.: néue i ; E A gebrauchte ; 9061 Andere Buchdruckttiaschinen : neue . . « “P braune ; : * 906y Aùdére“ nicht besonders genannte Máschinen (Maschinen zum Polieren von Spiegelglas, zur Herstellung und ? N bon Hutstümpen, Teigwären-, Material- vrüfüngstnaschinèn usw.):
neue
‘** gebräudté
906w Einzelteile lee und Reserveteile usw.) Maschinen der Nummern 903, 904a/d und 906e/v, allein ausgehend und anderen Nummern nicht aus- drücklich zugewiesen:
neue
" gebräuchte
Artike1 2. He O Bekanntmachung tritt mit dem 26. Dezember 1920 in aft.
Berlin, den 22. Dezember 1920.
Der Reichswirtsthaftsminister.
… J, A.: -Trendelenburg:- -
Der Reichsminister der Finanzen.
J. Sor j
0:0: P. 0 D: S 0 &
G
Verordnung,
betreffend die Bildung eines weiteren Ausschusses zur Feststellung von Kriegsschäden in Elsaß- Lothringen.
Auf Grund des §1 der Aussügrungdyérerbuung über die Feststellung von Kriegsshäden in Elsaß - Lothringen vom 30. September 1919 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 1160) bestimme ich, was folgt:
Zur U von in Elsaß-Lothringen erwachsenen Kriegsshäden wird ein weiterer Ausshuß zu Münster i. Westfalen gebildet...
Berlin, den 8. Dezember 1920.
Der Reichsminister des Jnnern. Koch.
Bekanntmachung.
best Auf \ tial des 8 43 Abs. 5 des Reich3notopfergescßes imme i: Nachweislih selbstgezeihnéteSchuldverschrei- bungen undSchaßanweisungenderKriegsauleihen des Deutschen Reichs, die nah dem 31. Dezember 1920 bis um 31. Januar 1921 eingereicht sind, werden zu dem in § 43 Abs. 1 ezeineten Vörzugskurse auf das Meichsnotopfer in Zablung ge- nommen. Als vor dem 31. Januar-1921 eingerei gelten die Schuldvécshreibungen "und Schaganweisungen der Kriegs- anléihen auch darin, wenn i a) der Steuerpflichtige bis zum 31. Januar 1921 die Bank, die Sparkasse oder die gels mäßig Bank- oder Bankier- geschäfte betreibende Unternehmung, bei der sich die Kriegs- anleihestücke in Verwahrung befinden, graulerags einen j CT- mäßig bestimmten Betrag diele Stücke zur Bezahlung seiner ih bestellten Annahmestelle für
ordnung2gemäß bis spätestens Wird Ver ntr „un je,
Reichsnotopfershuld einer amt Wertpapiere einzureichen und b) die Bauk usw. diesen Auftrag
un 31. Zuli 1921 ausführt.
1. Januar 1921 erledigt, so hat die Bank usw. zu bescheinigen, daß ihr der Auftrag vor dem 1. Februar 1921 erteilt worden ist; diese Bescheinigung is außer den sonst vorgeschriebenen eseimgunges über Selbstzeichnung usw. der Annahmestelle einzureichen.
Ebenso werden nachweislich selbstgezeiGnete Schuldbu ch- forderungen der Krie ganleiben des Deutschen Reichs zu dem im § 43 Abs. 1 Ge. bezeichneten Vorzugskurse auf das MReichsnotopfer in Zahlung genommen, wenn der Uebertragungsantrag bis zum 31. Januar 1921 bei der Reichsshuldenverwaltung (Schuld- budangelegenheit) gestellt ist. In diesem Fall sind die dazu gehörigen Bescheinigungen, soweit sie nicht sofort vorgelegt werden konnten, bis La iri zum 31. Juli 1921 der Reichsshuldenverwaltung nach-
iefern.
" Berlin, den 22; Dezember 1920. Der Reichsminister der Finanzen. Schroeder.
Bekanntmachung,
Die Bekanntmachungen, betreffend Siß und Geschäft s- bereih derSpruchkommissionen für Auslandsschäden, m 17. Januar 1920 (Reichsanzeiger Nr. 18 vom 22. Januar 1920) und vom 30. September 1920 (Reichsanzeiger Nr. 225 vom 5. Oktober 1920) iverdèn’ wie‘ fölgt ab ; :
z eich det komm
seite hessishe, oldénburgishe und preußisMe
“mit der rechtstheinishen Teile des Rés-
s ngóbezirks elborf, des Stadts und Latdkrélses Maus
bei chy inkörheinishen Teils des Stadtkreises Düsseldorf, rän S. n
2, Eine neue Spruchkomtmiüssion wird in Düsseldorf errichtet,
deren Geschäftsbereih das luttleseßte Gebiet der Rheinprovinz,
pen. beseßten rechtsrheinisGen il des Regierungsbezitks
üfeldorf, den Stadt- und Landkreis Neuß, den links
rhéinisden Teil des Stadtkreises Düsseldorf und die Provitiz
3 éstfalén umfa y e
faßt. et Geshäftöbereih der Spruchkommission M Hani wird ful das Gebiet der Freien u Hätisestadt Lübeck und Metckléns urg-Sdtverin, sowie Mecklenburg-Streliy ausgedehnt. 4. In Königsberg i. Pr. wird eine Spruchkommission eingerichtet, deren Geschäftsbereih die Provinz Ostpreußen und die an- renzenden deutsch gebliébenen Gebietsteile der chmaligen - Péovinz Westpreußen umfäßt. - B. Fü- Anträge, die vom Verband der im Ausland geshädigten Inlanbsdéeutscchèn vorgeprüft sind: I x Geschäftöbereih det Spruchkommission in furt a. M. wird auf dâs beséßte Gebiet der Provinz Nassau und auf das besézte hessishe Gebiet ausgedehnt.
Berlin, den 8. Dezember 1920. Der Reichsminister für Wiederaufbau. J. V.: Müller.
Siena
rank- es ens
Bekanntmachung,
betreffend die Ausgabe nèuer Reichsbanknoten zu 100, 50 und 10 Märk.
n der nächsten Zeit werden neue Reichsbanknoten zu 100, 50 und 10 Mark ausgegeben werden. Die Ausgabe der Kupferdrucknote zu 50 Mark war bereits für das . Jahr 1916 geplant und vorbereitet, konnte jedoch wegen der Kriegsverhälthisss niht bewirkt werden. Die Notwendig- feit, im Juteresse der Sicherung des Papiergeldumlaufs \hleunigst eine Kupferdrucknote herzustellen, führte dazu, die Note mit geringen, durch - die Zeitverhältnisse bedingten Ab- änderungen nunmehr zur Ausgabe zu bringen. Die Entwürfe zu den Buchdrucknoten zu 100 und 10 .4 sind neueren Datums. Nachstehend wird die Beschreibung der drei Noten zur öffentlihen Kennthis gebracht.
Berlin, den 21. Dezember 1920.
Reichsbankdirektorium. von Glasenapp. von Grimm.
/ Beschreibung der ueuen Neichsbanknote zu 100 Mark.
Die neue Reichsbanknote zu 100 Mark ist auf weißem Papier mit natürlichem Wasserzeißen und Faserstreifen ‘von kupferbrauner Farbè im Buchdruck hergestellt und 10,8 X 16,2 em groß. Damit die besonderen Cchtheitsmerkmale des Papiers leiht nahgeprüft werden können, sind die Drudckbilder der Vordér- und Rüdckseite so begrenzt, daß. rechts und liùks etwa 13 ém breite, oben und unten etwa: 1 cm breite Ränder unbedruckt bleiben.
Betrachtet man die Note in der Durhsiht — die Schauseite dem Gesicht I — so ersheint das fortlaufende Wasserzeichen 100 -+ 100 . , . auf den unbedruckten Nande links leitlich
dagegen hell: auf dunklem Grunde. ¿s As
Der Faserstreifen -verläuft von oben -nach- unten über die Nüseite. Die oberen und unteren mittleren Teil in etner Breite von etwa 34 cm um etwa } em nah dem Mittelpunkt def Banknote zu abgeseßt, so daß der Faserstreifen hier besonders deutli® erkennbar wird.
Das Druckbild der Vorderseite is rechteckig begrenzt, es wird von einem etwa 2 ecm breiten Guillohenrande eingefaßt, der in der Grundbildung dunkelblau gehalten ist. | ®
Jn der Mitte der oberen und au der unteren Randleiste stehen die rôt “ géstricheltei Buchstaben RBD, réchts oben und linfs unten ferner die Nummer in braunröter Fárbe, Das nis Bildfeld (ages {ih in zwei Seitenteile und in ein Mittelfeld. Jedes der beiden Seitenteile wird von einem braunschwarz getönten Zier- rand eingefaßt und Abschnitte geteilt. Der Zier- rand ist mit einer roten Schmucklinie und mit - gelb- braunen, teilweise weiß gekörnten Füllflähen durchjetßt. _ÍÎn dem oberen Teil. der Seitenfelder befindet sich auf mehr- farbigem „BuiloGeugrunte von etwa grünlih blaugrauer Gesamt- wirkung ein mit starkex Körperlichkeit hervortretender Charakterkopf in braunschwarzer Farbe (Kopf des Reiters am Bamberger Dom).
Die unteren - Abschnitte enthalten auf gelbbraunem Guillochen- grunde die runden, bräunlih-roten Kontrollstempel mit der Umschrift „Reichsbanfdirektorium“ -und dem Neichsadler in der Mitte.
Das Mittelfeld wird oben und unten gegen die Umrandung durch ein welliges, rötlich getöntes Band mit der Inschrift ‘Reichsbank note“ ‘in deutsher Schrift ‘abgegrénzt.
In dèr Mitte ist dàs” Bild des Reichsadklers zu erkennen, der auf der Brust in weißer Aussparung die Wertziffer „100* trägt.
Die {warz erscheinende Beschriftung lautet:
Hundert Mark
ZAHLT DIE REICHSBANKHAUPT- KASSE IN BERLIN OEGEN DIESE “ BANKNOTE DEM EINLIEFERER BERLIN, DEN 1, NOVEMBER 1920
Reichsbankdirektoriuum
Havenstein v, Glasenapp. v. Grimm Nas _ Schneider Budcgies
Bernhard Seciffert Vocke Friedrich
Jm Bereis der Untérsriften befindet si der in weinroter Farbe gedruckte Kbntrollbuchstabe. Das Druckbild der Rückseite wird durch einen etwa 2 cm breiten Nand ein U Die Grundfarbe ist dunkelblau. Oben rechts und un links n der Umrahmung steht die Nummer in rotbrauner Farbe. Auf der Mitte der Note befindet sich ein Ovalfeld, das die große Wertziffer „100“ ‘in olivbrauner Farbe mit dunkelbrauner Randlinte und ah enthält. Ueber der Sh stehen dunkelblau gedruEt 5 e
zwei
die Buchstaben RBD, unterhalb der Zahl das Wort „Mark“, beid in deutshèr Schrift. Abgesehen ‘von ‘einigen dunkelblauen Zierlinien und Scnörkeln ist das Feld sonst frei von Druck und läßt den Verlauf des Q erstreifens gut erkennen. u: L /
m das Obvalfeld herum zieht \sichG ein abgeseßter Rand mit Wellenlinien în dunkelblauer und olivbrauner Faria, gh steht der
Sus in dunkelbrauner Farbe. valfeldes {ließt sch ein dunkel-
In den äußeren Rand des
brauner Zierrand. Die Spigen ieses ornamental ausladenden Zier-
randes greifen in die Mitten der Umrandungsleisten ein, Die dadurch
gebildeten vier Eckfelder sind mit einer zweifarbigen, nah der Mitte
der RES E nsel f f e We 100* hell spart, fi n jedem Seitenfeld ist die Wertziffer „100“ ausgespart, fie
ers@Aüt nux - mit dem gra ugrünên ATA afferantdruck belegt in
grünlihgrauer Farbé.
f! die vom Bunde der Ausl-ands- |
ission in Köln wird auf
dunkel auf hellem Grunde, ‘auf .dem reten unbedruckten Rande |
Begrenzungslinien des Druckbildes sind im.
BéfGreibung der neuenReihsbanknotezu50.#. Dié nêue Reichôbanknoté zu 50 Æ hat ciuc Größe von 10X15 em, D ier, auf wel gédruckt ist, enthält ein natürliches ásser j nas die all 50 in zwet verschiedenen Stellungen sis: ut. dé "L Nande der Vorderseite ist ein brauner Faser- reifen angebracht. - - i Wi Däs Druckbild der Vorder- und Nüseite läßt allseitig einen 1/2 cm breiten Papierrand frei, hat also die Größe 9 X 14 ecm. Der Hauptdruck beider Seiten ist in Kupferdruck in kräftig grüner Farbe auggeiühr, do ist der Farbenton jeder Seite für {ih infolge An- agung eines anderen Unterdrucks vers{htéden. Die Vorderseite zéigt innerhalb eines das Ganze zusamtnen« h ftendén breitèn Rahmens, wélchep:dunkèl und hell getönt und mit einen Sierlinien ausgefüllt ist, zweungleih gtoße selber, von denen das größere linke die Aufschrift enthält. Dieses Feld ist quadratisc; in seinen vier Ecken sind kleinere Quadraté ábgéteilt, von denen die oberen die Zahl 50 in heller Schrift auf dunklem Grunde ums&ließèn, während die beiden unteren je einen Stempeläbdruck des Reichsbank- direktoriums mit der Zahl 50 enthalten. Derz ganze, zwischen den vier Eckfüllungen verbleibende Raum ist — wie dieje selbst — mit feinem Zierlinienwerk gefüllt, aus welchem sich in der Mitte eine großs 50 und dârüber in bem Rautné zwischen den beiden Ekquadraten éin ‘Néichsadler in zarter Strichelung hervotheben. Auf dem Unter: grunde erscheint in einfachéèr, kräftiger Schrift der Text der Banknote, welchet folgende Fassug hat:
Reichsbätiknote Fünfzig Mark /
zahlt die RKelhsbankhaußf- kasse in Berlin gegen diése Banknote dem Eínlléferer.
Berlin, den 23. Juli 1920.
Reichsbankdirektoriuk?
Havenstein v. Glasenapp Sdckmiedide D. Lumm V. Grim Käuffmannr Sadmneider Budczies Bernhard
® Seiffert Voe Friedrick
Die beiden Stempel des Reihsbankdirektoriums, in den unteren Een sind wie die Nummern, die in der Mitte der kurzen Seiten des Rahmens ihren Plaß gefunden haben, in brauner Farbe gedruckt.
Das rechte Feld der Vorderseite enthält innerhalb eines hellen, mit leichten Zierlinien versehenen Rahmens auf, dunklem Grunde das Brustbild einer sonnigen Mädchengestalt, die auf dem Kopf cin Rosengewinde und in den Händen einen \chweren Früchtekranz trägt,
Die Rüdlsseite der Banknote ist in drei rechteckige Felder zerlegt, von denen die beiden äußeren ls sinnbildlice Darstellung der Land- wirtshaft und des Gewerbefleißes die kräftigen Gestalten eines Mähers Ea eines Werkarbeiters auf entsprehendem Hintergrunde im Brust-
ild zeigen. :
Das Mittelfeld enthält in - seinem oberen Teile das Wort „Neichsbanknote“ und im unteren Teile“ die Strafandrohung in rünem Druck auf zarten Zierlinien. In der Mitte befindet sich in
eisrunder Umrahmung auf reihem dunklen Zierwerk eine große kräftige „50“ mit dem darunter stehenden Worte „Mark“. Außerdent haben im Mittelfelde oben der grau gedruckte Kennbuchstabe und unten die Buthstaben R BD Platz gefunden. Die drei Felder werden allseitig von einem breiten reihgeGmüdckten Rahmen ums{lossen, der mehrfäch den Wert der Banknote erkennen läßt sowie über und unter dem Mittelfede deren Nummer in, brauner Farbe. trägt. Um diesen Rahmen legt sich an den vier RAIDES eine aus leinen Quadraten mit Zierlinien ‘gebildete Einfassung. : E
Beschreibung : der neuen Neihsbanknote zu 10 Mark.
Die neue Reichsbanknote zu 10 Mark ist 8,4 X 12,6 cm groß und auf Wasserzeihenpapier mit kupferbraunen Fasern gedruckt.
Das Wasserzeichen . seßt sih aus Quadraten und Sechsecken zt sammen, in letzteren tritt -die Zähl 10 in vier Wewhselstellungen auf.
Das Druckbild der Vorderseite ist durh eine kräftige, sattgtü Unie umgrerizt. E
In den vier Ecken steht die Zahl 10 dunkelrandig mik grün bo ias Füllung in fast quadratischen, mit hellen Zierranten 9t- \chmüdckten und dunkelbraun getönten Feldern.
Die Felder werden oben und unten dur etwa !/g ecm breite Zierleisten von sattgrüner Farbe zusammengefaßt. Die Leisten _ent- altèn das ranfkenverzierte Wort „Mark“ in heller Tönung. Oben befindet sich unter der Zierleiste ein breites Feld mit eigenartiger graubrauner Guilloche und grauem Schußdruck, darauf steht in offenem grüñem Druck das Wort „Neichsbantnote“.
Die oberen und unteren Felder mit- der Zahl „10* stehen rechts und links durch zwei sattgrüne, etwa 1!/2 cm breite Zierstücke mi einander in Verbindung. ÎÏn der Mitte dieser Zierstücke stehen die beiden Kontrollstempel in brauner Farbe. Sie enthalten in der Mitte den Reichsadler und als Randbeschriftung das Wort „Reichöbank- direktorium* in lateinischen Buchstaben sowie die Zahl „10°.
Die beiden Seitenstüke verbindet, quer über die Mitte der Note laufend, cin breites. Band mit offenem grünen Rankenmuster auf graubrauner Netguilloche " und grauem Schußdruck. _In diesem
ierbande stehen mit deutshen Buchstaben die beiden Worte „Dehn ark“; Die Buchstaben erscheinen hell mit dunkler Umranduns und lasten im lihten Grunde die Negguilloche gut erkennen. 2! übrige Beshriftung des Mittelfeldes (zahlt die Reichsbankhauptkasse egen diese Banknote dem Einlieferer Berlin, den 6. „Februar 1920 tsstt dunkelblau gehalten. : E / ‘t Den Abs(luß zur unteren grünen Zierleiste bildet ein Feld mt auem Schußdruck -nach Art des {on beschriebenen. Daraus teben das Wort Neichsbankdirektórium in grüner Farbe und zwölf Unterschriften (Havenstein, v. Glasenapp, S miedicke, d N Grimm, Kaufmann, Schneider, Budczies, Bernhard, Seifferl,
v. ‘Vocke, Friedri) in dunkelbrauner Farbe, sowie der Kennbudchstabe
in weinroter Farbe.
Die Rüdseite der Note zeigt ein etwa rechtecki NRankenmuster in olivgrüner Farbe. Es wird oben un n r wei mit den Oeffnungen gegeneinander gekehrten Bogenleis: m, n raunroter Farbe durch seßt. - Die Bogenleisten enthalten in we ße deutsher Schrift den Strafsaß. E i
Oben rechts und unten links steht in déîn olivgrünen Mae muster ‘die Zahl „10“ in braunroter Farbe, Oben links und un rechts erscheint die Nummer in s{chwarzer Farbe. E
Die Bogenstüdke sind an den Schnitistellen ornamental mit fue breiteren bortjontalen Mittelleiste verbunden, die beiderseits in helle i EL ber Mitie tes Note bé e ia u Haa er Shlangen-
i ‘ befindet’ si ein mit rotbrauner S : t es “A N LRE Mittelfeld mit eigenartiger dunkler oe E T aut i cutiidnt n Pantographen-
ruck ist mit einem graugetönten Panl
wut Lde Das fter enthält die are „10“ und ge Mort „Mark“ in ornamentaler Verarbeitung. Dieses Muster t gegen die Mitte des oberen und unteren Randes der Note plôß y aus, so daß zwei etwa 2 cm breite und 4 cm lange arg s) Vhchen, die ebenso wie die große Wertziffer „10“ in der c
Note völlig unbedruckt sind. U i de in der Mitte den eingangs erwähn fa fe Nil eatbRlt, (3 fann ich jedermann dur aufmerksames Be
ten dieser Stellen von dem Vorhandensein der fupferbraunen e nei wichtigen Echtheitsmerkmal der Note — leicht über
zeugen.
begrenztes unten von
R t v À
Bekanntmachung.
Dét Békatintinachüung in Nr. 285 des „Deulschen Reichs- und Preußischen Staatsanzeigers“ vom 15. Deli 10% über Brennstoffverkaufspreise des Eschweiler Berg- werksvereins im Aachener Steinkohlenrevier sind die Verkaufapreise für Briketts nachzuiragen. Diese betragen je Tonne einschließlich Kshlen- und Umsagsteuer: ix Eier- und Vollbriketts aus Magerkohle . . . 400 A, r Eier- und Vollbriketts ans Halbfettkohlen . . 440 „. Die iñ der Békanntmachung voin 28. April 4920 (Reichs- atgeigen Nr. 91) und vom 29. September 1920 (Reichsanzeiger Nr. 222) enthaltenen allgemeinen und Sonderbestimmungen gelten au für diese Brennstoffverkaufspreise. - Béxlin, den 21. Dezember 1920.
Aktiengesellschaft Neichskohlenverband. Keil.
Löffler.
Bekanntmachung
der als Volldestillationen anerkannten Destillationen Samas Vérordnung über die Regelung der Teerwirt- cháfi vom 7. Juni 1920. (NGBL S. 1156.)
Nach Prüfung und auf Vorschlä ordnung über die Régelung der Teerw rishaft genannten Ver- bände werden im Nachgang zu den Veröffentlihungen vom 9%. A 1920 („Reichsanzeiger“ Nr. 141 vom 29. Juni 1920), 31. Juli 1920 (,„Reichsanzeiger“ Nr. 172 vom 4. August 1920), 3. September 1920 (,„Reich3anzeiger“ Nr. 201 vom 7. September 1920), 6. Oktober 1920 („Reichsanzeiger“ Nr. 227 vom 7. Ot tober 1920), 18. Oktober 1920 („Reichsanzeiger“ Nr. 238 vom 20. Oktober 1920) vom 6. November 1920 (Rekchsanzeiger“ Nr. 256 vom 10. November 1920) und vom 26. November 1920 („Reichsanzeign“ Nr. 272 vom 30. November 1920) nahgenannte Destillatiónen im Sinne der §8 13 und 16 der Verordnung anerkannt:
B) Volldestillatiónéèn, welGe sh den Verkaufsbedingungen des i ha iee Deutschlands Berlin unterworfen aben : :
Firma Quirin Norbisrath, Düsseldorf-Heerdt.
Berlin, den 23. Dezember 1920.
Wirtschaftsverband für Rohteer und Teererzeugnifse. Der Vertrauensmann: G. A. Meyer.
der in 8 18 der Ver-
Preufem
Geseg, betreffend die Abänderung der Zusammenseßung der Schuldeputationen, Schulvorstände und Schul- tommissionen.
Vom 7. Oktober 1920.
Die verfassunggebende Preußische Landesversammlung hat folgendes Geseß beshlossen, U hiermit verkündet wird:
Artikel 1.
Die Bestimmungen des Gescßes über die Unterhaltung der öffentlihen Volksschulen vom 28. Juli 1906 (Geseßsamml. S. 335) werden wie folgt abgeändert: :
/ S 1. Zun § 44,
1. Hinter T Ziffer 2. wird eingefügt: Î 2a. der gleichen Zahl von Lehrern und Lehrerinnen. 92. Die Ziffec L 3 erhält folgende Fassung: 3. der gleichen Zahl von soustigen des Erziehungs- und Volks- shulwesens kundigen Personen. 3. T leßter Absay: die drei lehten Säße von den Worten „Wenn die Zahl“ ab fallen weg. : 4. An Stelle von Il Abs. 1 und 2 treten folgende Bestimmungen: Die Mitglieder aus den Gemeindevorständen (Bei- geordnete, Schöffen) und der Vorsißende werden vom Bürger- meister ernannt. Der Bürgermeister ist befugt, außerdem jederzeit selbst mit vollem Stimmrecht in die Sculdeputation einzutreten und den Vorsiy zu übernehmen. Die Mitglieder aus der Stadtverordnetenversammlung und die des Grziebungs- und Volks\{ulwesens kundigen Personen werden von der Stadt- verordnétenversammluna, die Lehrer und Æhrerinnen von den zum Schulverbande gehörenden Lbrern und Lehrerinnen ge- wählt. Die Wahl erfolat, wo es möglich ist, nach den Grund- säßen der Verhältniswahl. L . Hinter IT Abs. 1 und 2 wird eingefügt:
Bei der Verhältniswahl darf die zur Einreihung der Wahl- vors{hläge (Wahlaufsäße) geforderte Ünterschriftenzahl die Zahl nicht übersteigen, die sih bei einer Teilung der Mitgliederzahl der Wahlkörperschaft dur die Zahl der voy ihr zu wählenden Personen (¿u bildenden Wahlaufsäße) ergibt, in keinem Falle aber. mehr als ein Fünftel der Mitgliederzahl der Wahlkörper- saft, nit mehr als fünfzig, ausmachen. Entstchende Bruch- teile werdên nach uuten abgerundet.
. IL Abj. 3 und 4 fallen weg. . Als V wird “angefügt: :
Im Falle der Auflösung einer Stadtverordnetenversamm- lung (Vürgervorsteber usw.) oder einer Gemeindevertretung scheiden die gewählten Mitglieder der Schuldeputationen, Schulvorstände und Schulkommissionen aus diefen Behörden mit der Maßgabe aus, daß sie ihre Aemter bis zum Amts- antritt ihrer Amtsnahhfolger weiterführen. Wiederwahl ist
¿ulässig. g 9.
Zu § 45. i 2 1. V Ab\. 2 Sah 1 fallen die Worte „dem etwa vorhandenen Ortsschulinspektor“ ver i: i: . 2. Im Abs. 2 Say 1 sind die Worte von „ferner“ bis „gewählt werden“ dur folgende Worte zu ersegzen: ferner mehreren Mitgliedern, die von der Schuldeputation aus der Zahl der zu der Schule (den Schulen) des be- treffenden Schulbezirkes. gewiesenen Einwohnern Mel werden, endli möglichst aus der gleihen Zahl vom Kollegium der betreffenden Schule (Schulen) gewählten Lehrern und Lehrerinnen. Für die, wenn möglich, nah den Grundsäßen der Verhältniswahl vorzunehmende Wahl gelten die Vorschriften des § 44 IT Abj. 3. Í 8 3.
Zu § 47. A
1. Abs. 3 erhäït bis zum ersten Worte „Pfarrer“ folgenden Wortlaut : / ¿ :
Der S@ulvorstand besteht aus dem Gemeindevorsteher, in
der Provinz Westfalen und in der Rheinprovinz außerdem dem Amtmann und Bürgermeister, ferner, wo es mog ih ist, aus so viel Lehrern und Lehrerinnen, wie die Zahl der zum Schul- vorstand + gewiesenen Einwohner beträgt. Die hrer oder Lehrerinnen werden, sofern cine Wahl überhaupt erlordert ist, von der Lehrershaft des Schulverbandes, wenn mögli nah den Grundsäßen der Verhbältniéwahl, gewählt. Ferner gebören dem Schulvorstand an der nach dem Dienstrange vor- hende oder sonst der dienstälteste Pfarrer.
2. Abs. 4 erhält am S{hlusse den Zusaß; ¿ ba zwar, wo es möglich ist, nah den Grundfäßen der Ver-
8
3. Abs. 5 wird at) gvon 4. Als neuer Abs. 5 wird eingefügt: j L ah Für die Verhältniswahl gelten die Vorschriften des § 44 11
. Abs. 8 erbält folgende Fassung: Î __ Der Vorsigende des Schulvorstands wird von der Schul- aufsichtsbehörd? aus der Zahl seiner Mitglieder ernannt. Eine
Téeilung nah Geschäftszweigen ist zulässig.
6. Abj. 9 fällt weg. 7. 2e co 10 Sag 1 wird die Zahl „10 000“ in „3000“ ab- eandert.
. 8. Abs. 10 Say 2 fällt wet, 2?
Es ist cin § 48 a einzufügen :
Im Falle der Auflösung einer Gemeindevertretung {eiden die gewählten Mitglieder der Schulvorstände und Schul- kommissionen aus diefen Behörden mit der Nas abé aus, dáß sie ihre Aemter bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger weiter- führen. Wiederwahl ift zuläsfig.
9. Zu § 50. 5 1. Abs_3 erbält folgenden Zusaß:
Im Falle der Auflösung einer Gemeindevertretung oder Stadtverordnetenversammlung (Bürgervorsteher usw.) scheiden die gewählten Abgeordneten der in Betracht kommenden Ge- meinden aus dem Schulvorstande mit der Maßgabe aus, daß sie ihr Amt bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger weiterzuführen haben. Wiederwahl ift zulässig.
A Im Abs. 6 ift statt „und Lehrer" zu seyen „Lehrer und Lehrerinnen“.
3. Abs. 7 fällt weg.
Zu S 91. Abs. 2 fällt weg. Arti el 2
Die Vorschriften tes Artikel 1 § 1 Ziffer 7 finden auch auf die außerhalb des Geltungsbereihs des Bülkéshulunterhaltungsgesetes vom 28. Juli 1906 gebildeten Schuldeputationen und S@ulvorstände finngemäß Anwendung. Für den Eintritt der Lehrpersonen finden die Bestimmungen des Artikel 1 entsprechWende Anwendung.
Artikel 3.
_ Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Krast. Die Vorschrift des Artikel 1 § 1 Ziffer 7 findet auch überall da An- wendung, wo seit dem 9. November 1918 die Auflösung einer Stadt- verordnetenversammlung (Bürgervorsteher usw.) oder Gemeinde- vertretung erfolgt, oder wo die Zusammensetzung der Gemeinde- versainmlung seit dem 9. November 1918 geseßlich neugeordnet worden ist.
Berlin, den 7. Oktober 1920.
Die Preußische Staatsregierung. O Fischbeck. Haenish. am Zehnhoff. Stegerwald. Severing. Lüdemann.
S 6.
YVraun. Oeser.
Ministerium für Handel und Gewerbe.
Dem Bergwerksdirektor von dem Salzwerk in Staßfurt Oberbergrat Ziervogel is die Stelle eines - technischen Mitgliedes bei dem Oberbergamt in Halle übertragen worden.
Ministerium des Jnnern.
__Mit Genehmigung der Breußischen Staatsregierung erteilen wir hierdurch auf Grund des § 795 des Bürgerlichen Geseß- buchs und des Artikels 8 der Verordnung zur Ausführung. des Bürgerlichen Géseßbuchs vom 16. November 1899 dér Stadt
Berlin die Genehmigung zur Ausgabe von Schüld- |
verschreibungen auf den Jnhaber bis zum Betrage von 396 Millionen Mark — in Buchstaben: „Dreihundertisechs- undneunzig Millionen Mark“ behufs Deckung der gemäß § 59 des Landessteuergeseßes vom Reich übernommenen bis 1. April 1920 gezahlten Mindestsäße der Familienunterstüzungen und der Zuschläge zu diesen, soweit nicht bereits eine Er- stattung durh Neich oder Staat stattgefunden hat, nebst Zinsen, Diskontbeträgen und Kosten sowie der sonstigen auf deim Ge- biete der Kriegswohlfahrispflege bis zum 1. April 1920 ge- machten Aufwendungen, soweit fie bisher als beihilfefähig anerkannt worden sind oder noch anzuerkennen sein werden und nicht bereits vom Reiche oder Staate zurückersiattet worden sind, nebst Zinsen, Diskontbeträgen und Kosten.
Die Schuldverschreibungen sind nah dem noch zu ge- nehmigenden Muster auszufertigen. Die Schuld ist mit 4 vom Hundert sjährlih zu verzinsen und nah dem festzustellenden Tilgungsplan zu tilgen. Die Tilgung beginnt mit dem auf die Begebung fol enden Rechnungsjahre. Sie beträgt 1 vom Hundert bis Ende März 1932 unter Ansammlung eines Tilgungsstocks, der einschließlich Zinsen Ende März 1932 zur Tilgung durch Auslosung zu verwenden ist, 2 vom Hundert vom 1. April 1932 ab, ebenfalls unter An- sammlung eines Tilgungsstocks, der einschließlih Zinsen von fünf zu fünf Nahren zur Tilgung durh Ankauf oder Auslosung zu verwenden ist. Außerdem find alle Rücein- nahmen für die Anleihezwecke zur außerordentlihen Tilgung in dem Rechnungsjahre zu verwenden, in dem sie eintreten.
Der Magistrat Berlin wird ermächtigt, auf die Schuld- verschreibungen vorläufig Zwischenscheine in Stücken nicht unter 1 Million Mark herauszugeben. i
Vorstehende Genehmigung wird vorbehaltlih der Rechie Dritter erteilt und vorbehaltlih der Genehmigung dieser An- leihe von Reichs wegen. Für die Befriedigung der Inhaber dieser Schuldverschreibungen wird eine Gewährleistung seitens des preußischen Staates nicht übernommen. :
Diese Genehmigung ist im Deutschen Reichs- und Preußischen Staatsanzeiger bekanntzumachen.
Berlin, den 28. September 1920.
Zugleich im Namen des Finanzministers. Dex Minister des Junern. (Stempel) Severing. Vorläufige Genehmigung.
Die von den preußischen Ministern des Jnnern und der Finanzen unterm 28. September 1920 — IVa T 1736 — Fin.-Min. I 29291 — der Stadt Berlin erteilte Genehmigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Jnhaber in Höhe von 396 000 000 Mark wird von Reichs wegen mit der Maßgabe vorläufig genehmigt, daß die Festseßung der
öhe des- jährlichen Erstattungssaßes des Reichs an die Stadtgemeinde Berlin für Verzinsun: und Tilgung besonderer Entscheidung vorbehalten bleiben muß, insoweit sih durch ein hei Begebung der Anleihe eintretendes Disagio eine Ueber- shreitung des in dem Erlaß des Reichsministers der Finanzen vom 12. Mai 1920 — I D 2387 — für die gesamte Jahres- leistung vorgesehenen Höchsisaßzes von 5/2 vom Hundert des Nettokapitals ergeben sollte. j
Berlin, den 20. Dezember 1920. Der Präsident des Landesfinanzamts Groß Berlin.
(Stempel) Heinke.
Ministerium für Landwirtschaft, Domänen i und Forsten.
Der Polizeiwachtmeister Ko ch not e eipräsidium Berlin ist zum Ministerialkanzleisekretär im Ministerium für Land- wirtschaft, Domänen und Forsten ernannt worden.
Ministerium der öffentlichen Arbeiten.
Der Regierungs- und Baurat Post ist von Verden d. n Waÿßserbauamt, nach Hoya, Wasserbauamt, verseßt worden.
Bekanntmachung.
An Gemäßheit des § 46 des Kommunalabgaäbengeseßés vom 14. Juli 1893 (Geseßsamml. S. A wird hiermit zur öffentlihen Kenntnis gebracht, daß das im laufenden Jahre fommunalabgabepflichtige Reineinkommen der Freien Grunder Eisenbahn-Aktiengesellschaft aus dem .Betriebsjahre 1919 auf 85 000 M festgesezi worden ist.
Frankfurt (Main), den 16. Dezember 1920.
Der Eisenbahnkommissar. J. V.: Lüttke.
Bekanntmachung. Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung nnzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (: G.BL. S. 603) it dem Butterauftäufer Heinrih Ruhland in Werns8wig heute der Handel mit Lebensmitteln wegen Unzuver- lässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt worden. Homberg, den 17. Dezembex 1920. Der Landrat: Freiherr v. Fun ck.
(Fortseßung des Amtlichen in der Ersten Beilage.)
Nichtamtliches. Deutsches Reich.
__ Vorgestern ist dem Auswärtigen Amt vom fran- zöfischen Botschafter eine Note der franzöfischen Regierung überreicht worden, in der dem „Wolffschen Telegraphenbüro“ zufolge Beschwerde über die Einstellung der deutschen Ausgleichszahlungen erhoben und die Einstellung als Ver- [eßung des Friedensvertrags bezeichnet wird. Demgegenüber sei darauf hingewiesen, daß sih die Reichsregierung bei ihrer Entschließung auf eine Bestimmung des Friedensvertrags gestüßt hat. Artikel 251 gibt Deutschland das Recht, einen Vorrang der für seine Versorgung mit Lebensmitteln not- wendigen Kosten vor den übrigen Leistungen aus dem Friedens- vertrag in Anspruch zu nehmen.
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_Dem Vorsißenden des Juteralliierten Ueberwachungs5aus- schusses für das Landheer General N olle i ist laut Meldung dès Wolssshen Telegraphenbureaus folgende Note des Auswärtigen Amtes übergeben worden:
Berlin, den 22. Dezenibber 1920. Herr General!
____HJun der Note vom 11. Dezember wird die Auffassung vertreten, ® daß die aure Regierung nah dem Vertrag ron Versailles zur Auflösung aller Selbstshubßorganisationen verpflihiet fei, weil jolaze Organisationen geeignet seien, cine Mobilmachung zu crleidtern und daher unter den Arüikel 178 des Vertrages fielen.
Artiïel 178 untersagt aber niht alle Maßnahmen, die eine Mobilmachung erleihtern Tönaten, sondern nur solche, die auf diesen Zweck'abzielen (tenant à une mobilieation). Eine (r- leichterung der Mobilmachung könnte au in dec Führung von Cin- wohner- und Sleuerlisten oder sonstigen Registern und in jedem Aus- bau des Eisenbahnneßzes erblikt werden. Gs kommt jedo darauf an, ob eine folde Erleichterung als der eigenilibe Zweck der Maßnahme ¿u betrachten ist. Dies ist bei dem ZusammeasYluß der Bürger zunt Selbstshup ebensowenig der Fall wie bei den erwähnten Beispielen. Die DeutschGe Regierung kann also nicht zugeben, daß das Bestehen vou Selbstshubßorganisationen anund für si gegenden Friedensvertrag verstößt. Sie muß vielmehr an der „in ihrer Note vom 9. Dezember aus- gesprohenen Auffassung festhalten, daß die Duldung oder Auflösung 65 Ee E die nen Ae Charakter aben, cine tnnerec Angelegenheit Deutshlands ist. Sie wiederholt, daß solche Owgauisetiohea nur als an cinstwelilde Motbebelf zu betraten sind und aus Gründen der Staatsautorität aufgelöst werden müssen, sobald cs die Verhältnisse gestatten. Daß ehva die Organisationen selbst ihreu Fortbestand für längere Zeit wünschen und sich darauf einrihten, würde demgegenüber nicht “ins Gewicht fallen. Uebrigens hat sih bisher nicht feststellen lassen, worauf sich die Angabe bezieht, daß die bayerischen Einwohacawehren eine Betätigung für das Jahr 1922 und noch weiterhin ins Auge faßten. Der Landesleitung der bayerishen Wehren ist von ciner dber- artigen Erklärung nichts bekannt.
Die Kontrollkommission glaubt aus Nachrichben, die sie über gewisse Selbstshußorganisationen besißt, folgern zu müssen, daß. diese Organisationên entgegea der Erklärung der deutschen Regierun einen militäcishen Charakter tragen und in einer dur den Friedensvertrag untersagten Verbindung mit miltärisben Be- hörden stehen. Sie beruft sih dabei auf gewisse Bestimmungen der „Saßungen des Landesverbandes der Einwohnerwehren Bayerns“ und auf eine beim Stab der 1. Division in Königsberg bestehende M hinsichtlich der ostpreußishen Ortswehren.
_In Bayern galt für den Fall, daß Einwohnerwehr uad Reichswehr gleichzeitig zur Bekämvfun wären, früher die Bestimmun
Des
von Unruhen heranzuziehen s r daß sich die Einwohnerwehr den ührers der militäri Abteilungen zu unterstellen i und 10a der Sabßungen des Landesverbandes der Fiawohnerwehren Bayerns jollen lediglich für diesen Fall die notwendige Fühlungnahme mit den militärishen Stellen sichern. Gne andere Be- stimmung konnte den Bestimmungen son deshalb nit zukommen, „weil die Eimvohnerwehr nur als Hilfsorgæn der Landespolizei zu dienen hat. Ein organisher Zusammenhang zwischen Einwohnerwehr und Reich8wehr war dadur nicht hevgestellt.
Die Bestimmungen sind aber inzwischen gegenstands- [os geworden. Seit der Neuordnung der Polizei Lion E eine aufgebotene Cinwohnerwehrgruppe nur der Leitung der in Tätigkeil etretenen Landespolizeiabteilung. Aa dice Stelle des in den Saßungen vorgesebenen Verkehrs mit militävischen Kommandostellen ist nunmehr die Fühbßlungnahme mit den örtlichen LandeSpolizoi- behörden getreten. Die in Rede stehenden Bestunmungen werden sobald wie möglih auf dem sazungsmäßigen Woge auch formell auf- gehoben werden. i __ Bei den ostpreußishen Ortswehten sicht die Ver- fügung des ‘Oberpräsidenten vom 7. August, wodurch diese Organi» ation geschaffen wurde, keine Verbindung mit mili tärishen Stellen vor. Indes waren in der Tat beim Stabe der 1. Division na der am 10. November in Geltung getreteneu Qiensteinteilung Offiziere bestimmt, die für den Fall, daß dic Otts
wehr aufgeboten und ei Akti 1 t werden müsse, dür ehr E E E i Quer Laien Felt. eie Bo