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“ Nutscher Reichéanzeiger Preußischer Staatsanzeiger.
Der Bezugspreis beträgt vierteljährlich 36 ML Alle Postanstalten nehmen Bestellung an; für Berlin außer
a Anzeigenpreis für den Raum einer 5 gespaltenen Einheíïts- zeile 2 ML., einer 3 gespaltenen Einheït3zeile 3,50 M
den Postanstalten und Zeitungsvertrieben für Selbstabholer “t M Außerdem wird auf den Anzeigenpreis ein Teuerungs-
auch bie Geschäftsstelle SW 48, Wilhelmftraße Nr, 32. Fr zus
Einzelne Nummern kosten 1 M
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ag von 80 v. H die Geschäftsstelle Berlin SW 48, Wilhelmftraße Ir. 32.
„' erhoben. — Anzeigen nimmt ane des Reichs- und Staatsanzeigers,
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Ir. 294. Reichsbantgirotonto. Verlin, Montag, den 27. Dezember, Abeuds. Poftschectkonto: Verlin41821. L ID0
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Einzelnummern oder einzelne Beilagen werden nur gegen Barbezahlung oder vorherige Einsendung des Betrages
Inhalt des. amtlichen Teiles:
Dentsches Reich.
Ernennungen 2c.
Exrequaturerteilung.
Gese über Verschärfung der Strafen gegen Schleichhandel, F eeret und verbotene Ausfuhr lebenswichtiger Gegen-
e.
Geseß, betreffend Ergänzung und Regelung von Bezügen der Ruhegehalts- und Wartegeldempfänger sowie der Hinter- bliebenen. (Pensionsergänzungsgesct.)
Geseß, betreffend die beshleunigte Veranlagung und Erhebung des Reichsnotopfers.
Verordnung über die Wahlen zum Reich3tag in den Wahl- kreisen Nr. 1 und Nr. 14. s
Bekanntmachung über die Wahlen zum Neichstag in den Wahl- kreisen Nr. 1 und Nr. 14.
Bekanntmachungen, betreffend weitere Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über die Außenhandelskontrolle vom Ler 1919. — Abänderung des Ausfuhrabgabe-
5.
VEMEMachung, betreffend Wiederinkraftsezung von Ausfuhr-
bewilligungen nah der Schweiz. Bekanntmachung, betreffend Aer g: des Verbots der Aus- fuhr von Waren des 18. Abschnitts des Zolltarifs. Bekanntmachung, betreffend die Untervershlußnahme der im Rech- nungsjahre 1918 eingelösten verzinslichen Reichs\chuld-
inden. Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Spannung de Prozentzahlen für Düngesalze. : : as Mitteilung über die Ausgabe der Deutschen Arzneitaxe -1921. Handelsverbot. Preuften.
Ernennungen und sonstige Personalveränderungen. Aufhebungen von Handelsverboten. — Einschränkung cines elsverbots. — Handelsverbote. Anzeige, betreffend die Ausgabe der Nummer 52 der Preußischen ejeßsammlung.
S S C Amtliches.
Deutsches Reich. Der Herr Neichspräsident hat den Gerichtsassessor Ernst Schoppe zum Regierungsrat und Mitglicd des Reichsamts für Arbeitsvermittelung ernannt.
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Der Regierungsrat Dr. Dochle in Berlin ist zum Ober-
regierungsrat beim Büro des Reichspräfidenten ernannt worden. 4
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Der bayerische Jutendanturrat a. W. Dr. Koppmann ist zum Regierungsrat im Versorgungswesen,
Dr. Hermann Koch zum Regierungsamtmann im Ver- sorgungswesen ernannt worden.
,_ Dem Generalkonsul von Costa Rica in Berlin, Martin O ri chfeld, ist namens des Reichs das Exequatur erteilt Wor en, e l
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8 Gesetz
iberVerschärfungderStrafengegenSchleidch-
jandel, Preistreibérei und verbotene Aus- fuhr lebenswichtiger Gegenstände.
Vom 18. Dezember 1920.
, Der Reichstag hat das folgende Geseh beschlossen, das nit Zustimmung s Reiciorats hiermit verkündet wird:
& 1. - . __ Wer des Schlei S, ciner. vorsäßlichen Preistreiberei dder e rur EN itnen Ausfuhr lebenswichtiger Gegen- tande shuldig macht, wird in besonders shweren Fällen mit Zuchthaus von einem Jahre bis L Parfaehn U 1 D L, Don tunde]tens zwanzigtau Mak ; ohstm eld» lrafe ift unbeschzänkt.
2. ist es insbesondere anzusehen,
ucht mit er iden Mengen von h la reibt
tien Bgarfs Gs sucht die wirt: esonders verwerf-
Notlage der Bevölkerung in Ier se ausbeutet; L ; 3. wenn es der Täter unternimmt, Vieh, Lebensmittel, . Futter- mittel oder Düngemittel ins Ausland zu Per Nen, es sei dean, daß es sich um geringfügige Werte handelt.
einschließlich des Portos abgegeben.
& 3. ;
„Wird jemand auf Grund der 88 1, 2 zu Zuchthaus verurteilt, so ist neben der Strafe auf Verfust der bürgerlichen Ehrenrechte und auf die Zulässigkeit von Polizeiaufsiht zu erkennen.
.… Dem Verurteilten ist der Handel mit Gegenständen des täg- liben Bedarfs im Uzteil zu untersagen. Die zuständige Venval- tungsbehörde kamn die Wiederaufnahme des „Handelsbetriebs erst gestatten, wenn seit Verbüßung der Strafe mindestens zwei Jahre lar ves stan d fbare Handlung bezicht, __ Segenstände, auf die sih die strafbare Handlung bezicht, sowie die bei der Tat verwendetez V s- 1 Besörderungnuittel r einzuziehen, wenn sie dem Täter oder einem Teilnehmer gehören. Andernfalls können sie werden. — „ Gerner 1 anzuordnen, daß die Verurteilung auf Kosten des Swuldigen öffentlich bekanntzumaden ist; die Bekanntmachung hat au dur öffentlihen Anschlag zu gesehen.
: 8 4. /
Eine Verurteiluag nah 8 1, 2 gilt, wenn sie wegen Schleih- handels erfolgt, als Vorbestrafung im Sinne des 8 2 der Verord- nug gegen den Schleichhandel, wenn sie wegen vorsäßlider Preis- treibezei erfolat, als Vorbestrafung im Sinne des § 5 der Verord rung gegen Preisireiberei.
§ 9. ;
Wird ein Ausländer wegen Schleichhandels, Preistreiberei oder verbotcner Ausfubr lebenswichtiges Gegenstände verurteilt, so fann die Landespolizeibehörde ba nach Voë&treckung der Strafe aus dem Neichógebiete verweisen. Die Verwed&ng muß geschehen, wenn der Ausländer auf Grund der S8§ 1, 2 dieses Sesches oder auf Grund des § 2 der Verordnung gegen den Schleichhaudel ‘oder des § d der Ver- ordnung gegen Preistreiberei zu Zuchthaus verurteilt worden ist.
§ 6. Für die Verbredien des § 1: sind - die Straffammern als ertennende. Gerichte zuständig. f i 7 : :
G . . Bestrafungen wegen der bishevigen noch nicht rehtskräftig abge- urteilten Zuwiderhandlungen gegen Strafvorschziften, die Schu ciner Verkehrsregelung erlassen sind, fiaden micht mehr
die Verkehrsd aufge i
i ist. S8 J 9.
- Das Gefeß tritt mit dem 1. ar 1921 in Kraft. Gleichzeitig treten die Vorschriften des Axtik s II §8 2 und § 3 Abs. 1 Sah 2 und Abs. 3 Sas 2 der Verordnung über Sondergertichte gegen Schleich- handel und Preistreiberei (Wuchergeridte) vom 27. November 1919 (Neichs-Geseßbl. S. 1909) außer Kraft. j y
Der Retchsminister der Justiz heinunt mit Zustimmung des Reichsrats, wann und ‘in welchem Umfang dieses Geseß gußer Kraft tritt.
Berlin, den 18. Dezember 1920.
Der Reichspräsident. Ebert.
Der Reichsminister der Justiz. Dr. Heinze.
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Geses, betreffend Ergänzung und Regelung von Bezügen der Ruhegehalts- und Wartegeld- empfsäanger sowie der Hinterbliebenen Penstonsergänzungs3gescßt).
Vom 21. Dezember 1920.
Der Reichstag hat das folgende Geseh beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird:
I. Zuschüsse au Altruhegehaltsempfänger, Altwartegeld- 3 empfäuger und Althinterbliebene.
Den mit Wirkung vom 1. ÄÂpril 1920 oder einem früheren Zeit- punkt in den Ruhestand verseßten Beamten und Offizieren ist ein Ruhe E 2 a Br gewähren. Er ift unbeschadet der Vorschrift des Abs. 3 PES dem Ünterschiedsbetrage zwishen dem ge}eßlich zu- stehenden und demjenigen Ruhegehalte, das sih ergeben hätte, wenn der Beamte oder Osfiier bei seinem Ausscheiden aus der zuleßt von thm bekleideten Stelle nah den am 1. H 1920 geltenden oder mit Wirkung von diesem Zeitpunkt in Kraft tretenden Vorschriften be- soldet gewesen und in den Ruhestand verseßt worden wäre. F
Einen Se Ruhegehaliszuschuß erhalten die mit Wirkung vom 1. April 1920 oder einem früheren Zeitpunkt einstweilen, na dem 1. April 1920 aber dauernd in den Ruhestand verseßten Be- amten. Falls diese Beamten nah dem 1. April 1920 noch nicht dauernd in den Nuhestand verseßt sind, erhalten sie. einen Zuschuß in Höhe des Unterschiedsbetrags gien dem paseblich zustehenden und demjenigen Wartegelde, dag sih ergeben hätte, wenn sie bei ihren Ausscheiden aus der zuleßt von ihnen bekleideten Stelle uah den am 1. April 1920 geltenden oder mit 2 Led von diesem Zeit- punkt in O e Maa Mert ese gewejen und einstweilen
e ver worden wären. l L de A E Juli 1021 De ein ge pen E L e r Ruhegehalts- und Versorgu ehe wegen ng | steuerpflichtigen S bei Bin der Ruhegehalt - Und ebenbezüge vorge ¿ O
Ar Nühegebalts- und Fartege enger deten Geobührnisse unter Zugrundelegung des in dem soldungógese vom 30. April 1920 (Neichs-Geseßbl. S. 805) va E ien teinkommens um- gerechnet werden, sinden- Abs. 1 und 2 keine Anwendung. Warte-
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geldempsänger dieser Art stechen, au wenn sie zum oder vor dem 1. April 1920 in den dauernden Ruhestand getreten sund, hinsichtl:ch der Ruhe ehaltsfestsebung den nach dem 1. April 1920 in den Ruhe-'
stand ver}eßten Beamten gleich.
S 9. 1 5 ¿
Witwen und Waisen der im § 1 genannten Personen sowie der
vor dem 1. April 1920 verstorbenen aëtivèn Beamten Und Offiziere erhalten zu ihren Hinterbliebenengebührnissen einen Zuschuß in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem thnen geseßlich zustehenden und demjenigen Witwen- und Waisengelde, das ju ergeben hätte, wenn das der Bemessung der Hinterblicbenengebü 1rnisse zugrunde liegende Nuhegehalt bereits nah Maßgabe der im § 1 bezeichneten Vorschriften festgestellt worden wäre. Bei der Berehnung der Hintewrbliebenen- gebUhrnisse finden die im § 31 I[ des & esoldungsgescßes vom 90. April 1920 vorgenommenen Aenderungen der Hintexbliebenen- geseße Anwendung. L
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. Der Zuschuß is von dem ersten Tage des Monats ab zu zahlen, in dem die Vorausseßungen für die Gewährung crfüllt sind, frühestens 1edoch vom 1. April 1920 ab.
Der Zuschuß fällt, insoweit die Vorausseßungen ber S8 1 und 2 nicht mehr vorliegen, mit Ablauf des Vèonats weg, in dem die Aenderung in den Vorausfeßungen eingetreten ist. Jm übrigen finden hinsichtlih des Erlösheus und Ruhens die für die Nuhe- gehalts- und Hinterbliebenengebührnisse geltenden Vorschriften auch qut die Zuschüsse Anwendung. Sie gelten als Bestandteile diejer Bezüge.
Siu Sinne der Vorschriften über das Ruhen der Nuhegehälter, Wartegelder und Hinterblicbencnbezüge gilt als das vor der cnd- ültigen oder vor der einstweiligen Verseßung in den Nubestand
zogene Diensteinkommen dasjenige ruhegehaltsfähige Dienit- einfommen, das P ergeben hätte, wenn der Beamte oder Offizier in der zuleßt von ihm bekleideten Stelle nah den am 1. April 1920 eltenden oder mit Wirkung von diesem Zeitpunkt in Kraft tretenden Vorschriften besoldet gewesen und endgültig oder — als Beamter — einstweilen in den Ruhestand verseßt worden wäre. S 8 findet Anwendung.
IT. Kinder: und Teuerungszuschläge an Alt: und Neuruhe- gehaltsempfänger, Wartegeldempfäuger und Hinterbliebene.
S 4.
Die in dem § 16 des Besoldungsgescßes vom 30. April 1920 vorgeschenen Kinderzushläge werden unter den dort angegebenen Vorausseßungen vom 1. April 1920 ab au neben dem Nuhegehalte, dem Wartegeld und den Hinterbliebenenbezügen gewährt. Für Kinder, die waisengeldberehtigt waren, werden die Inderzushläge bis zum vollendeten 21, Lebensjahre gezahlt. 4
Den waisengeldberechtigten Kindern werden hinsihtlich des P olage e übrigen in dem § 16 des Befoldungsgeseßes vom 30. April 1920 erwähnten Kinder gleich estellt, für die der ver- storbene Beamte, Offizier, Wartegeldempfänger oder Nuhegehalts- empfänger vor seinem Ausscheiden Kinderzuschläge erhalten hat oder für die er Kinderzuschläge erhalten hätte, wenn bei seinem Ausscheiden das Befoldungsgescß vom 30, Aril 1920 bereits in Kraft gewesen wäre.
Verheirateten weiblichen Ruhegchalts- und Wartegeldempfängern werden die Zuschläge für gemeinsame Kinder nur gewährt, wenn der Ehemann bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außer- stande ift, ohne Gefährdung des standesmäßigen Unterhalts der Familie diese zu unterhalten. & s
Zur Anpassung an die Veränderungen in der allgemeinen Wirt- shaftélage wird vom 1. April 1920 ab zu den Nuhegehältern, Warte- eldern und Witwenbezügen ein Teuerungszuschlag in Höhe der
älfte desjenigen Betrags gewährt, den der Beamte oder Offizzuer u dem zuleßt bezogenen ruhegehaltsfähigen Diensteinkommen nach Maßgabe des § 17 des Besoldungsgeseßes vom 30. April 1920 als Teuerungszuschlag erhalten hätte, wenn er bei scinem E aus der zuleßt von ihm bekleideten Stelle in Höhe des ruhegehaltsfähigen Diensteinkommens nah dem vorerwähuten Geseße besoldet ge- wesen wäre. L \
Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse kann auf Antrag über die Hälfte bis zur vollen Höhe des Betrags hinan8gegangen werden.
ZU den Kinderzuschlägen wird ein Teuerungszuschlag wie zu den Kinderzuschlägen der aktiven Beamten und Offiziere gewährt.
Aendern sih später Art oder Höhe des Tenerungszuschlags für die aktiven Beamten und Offiziere, so V auch der in Abs. 1 bis 3 bezeichnete puslaa entsprechend neu zu. berechnen. O
Eine Beamtin, die sh nach der Verseßung in den Ruhestand verheiratet hat und’ nicht verwitwet, geschieden oder cheverlassen ift, erhält den Teuerungszushlag nur, wenn der Chemana bei Berück- sichtigung seiner nigen Verpslichtungen außerstande ist, den standes= mäßigen Unterhalt der Familie zu bestreiten. Hat ste einen Beamten geheiratet, der inzwischen ‘gestorben ‘ist, und erhält sie als dessen Witwe Hinterbliebenenbezüge, le lt fie als Yeamtenwitwe und wird entsprehend nah Abs. 1 abgejunden. L
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6. M e :
Ruhegehalts-, Wartegelden Finger und Wikwen, die im Reichs;
- oder Gemeindedienste Kinder- oder Teuerumgs- (Ausgleichs-) Zuschläge oder beide der aktiven Beamten, Lohnangejtellten oder Lohn empfänger beziehen, werden nur insoweit berücksichtigt, als diefe Bezúge hinter den nah den Vorschriften der §8 4 und 9 zu ge« UEnden Kinder« und Teuerungszuschlägen zurüWÆleiben. A Auf Nudegehalts-, Wartegeldempfänger und Witwen, die in einer der im § 57 Nr. 2 des Neis Ee bezeihneten Stellen ein Ruhbegehalt erdienen und neben diesem Kinder- und Teuerungszuschläge beziehen, findet Abs. 1 entsprechende Amwendung.