1920 / 294 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 27 Dec 1920 18:00:01 GMT) scan diff

I E E E L Li R E E E E N E I E E R

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O A L A A A A E I E L E E E E I E E - T2 Cic E E 3 R B

E E E E S E E R E R R I ü Bs E melde A E E s Í ti tis fti

s Dienstiahr nit vollendet ist.

ITk, Erhöhug der Ruhegerhälter bei Wiedervérweudui Î 1014/15.

vou Nuhegehaltsempfängern während des Krieges

S 7. Ruhbegehaltsempfänger, die in der Zeit vom 1, August 1914 bis 31. Dezember 1918 im aktiven Heere oder als Beamte im Reichs dienst verwendet worden sind, erhalten nah Beendigung der Ver- wendung ein nah Maßgabe threr nunmehr verlängerten Dienstzeit berechnetes Ruhegehalt. Ueber den Betrag von “/eo des der Ruhes gehaltsbercchnung zugrunde rieg Dieniteinkommens findet tedoch cine Steigerung nicht statt. at die Verwendung ununterbro

mindestens 60 Tage gedauert, -so wird die Dienstzeit auch dann um cin Jahr erhöht, wenn durch die Zeit der Verwendung ein weiteres

Waren die im Abs. 1 bezeichneten ehaltsempfänger früber niht Reichsbeamte, so gte (n sie. nah Beendigung ibrer Vers wendung eine Ergänzung ihres Ruhegehalts in Höhe des Betrags, um den thr bisheriges Ruhegehalt hinter dem nah der neuen Gesamt- dienstzeit berechneten Nuhegehalte zurücbleibt. Die Berechnung dieses Nuhegehalts erfolgt nah den Vorschriften des Reichsbeamten- geseßes unter Zugrundelegung des Diensteinkommens, nah dem das bisherige Nuhegehalt bemessen ift. IV,. Gemeinsame ne Schlußsivorschrifteu.

Wegen der Ansprüche auf die in den §S§ 1, 2, 4 und § 5 Abs. 1, 3, 4 und 5 vorgeschenen Zuschüsse und Zu läge ist der Nechtsweg in gleiher Weise zulässig wie bei den Wer orgungsgébührnissen, zu denen sie gewährt werden. Für dié Beurteilung der vor Gericht geltend gemahten Ansprühe sind jedoch die Entscheidungen des NReisministers der Finanzen darüber maßgebend, welhe Stelle nah der neuen Besoldungsordnung der zuleßt bekleideten Stelle im Sinns dieses Gesehes entspricht sowie wet Besoldungsdienstalter - der Berechnung der Zuschüsse und Zus läge ugrunde zu legen ist. Soweit dem in der zuleßt bekleideten Stelle bezogenen Dienstéins- fommen bercits eciù bestimmtes Besoldungsdienstalter ugrunvs (os findet feine Neufestseßung auch für die Errechnung des Betrags n i ftait, der sih ergeben hätte, wenn der Beamie oder OÖOffizter bei seinem Ausscheiden aus der zuleßt von ihm bekleideten Stelle nach den am L April 1920 geltenden oder mit Wirkung von diesem Zett punkt in Kraft tretenden Vorschriften besoldet gewesen wäre.

9, Die in den §8§ 1, 2, 4, 5 k 7 vorgeschenen Zuschüsse, sige und Ergänzungen werden ebenso wie die Versorgungsgebührnisse ein- \{licßlih der bisher vierteljährlich zahlbaren Nuhegehälter und Wartegelder monatlich im voraus gezahlt. Nur bei Ueberweisung auf cin Konto findet bei Rubegehältern und Wartegeldern sowie den eden Zutfcbüssen und Zuschlägen eine vierteljährlihe Zahlung tatt.

10,

Alle einzelnen Zahlungen Aud ebenso wie die Kürzungsbeträge

auf volle fünf Pfennig nah pben abzurunden. 8 11.

Im § 15 Nr. 3 und § 16 des Beamtenhinterbliebenengeseße3 vom 17. Mai 1907 (Reichs-Geseßbl. S. 208) sowie im § 31 Nt. 2 Abs. 1 und § 32 des Militärhinterbliebenengesches vom 17. Mai 1907 (Reichs-Geseßbl. S. 214) ist an Stelle von „2000 Mark“, „1000 Mart“ und „1500 Mark“ zu seßen „4000 Mark“, „2000 Mark“, „3000 Mark“. 8 19

Dieses Geseh tritt mit Wirkung vom 1. April 1920 in Kraft.

S 13. In Fllen, in denen 0 aus den Vorschriften dieses Geseßzes besondere Härten ergeben, kann ein Ausgleid gewährt werden. In einzelnen Fällen ist hierfür die oberste Reichsbehörde im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen zuständig; allgemeine Anord« nungen sind im Wege der Ausführungsbestimmungen zu treffen.

8 14, Die Ausführungsbestimmungen- zu diésem erläßt der Reicésminister der Len mis. R aa t Mae Berlin, den 21. Dezember 1920. Der Reichspräsident. i Ebert. Der Reichsminister der Finanzen. Dr. Wirt h.

Geseg, betreffend die beschleunigte Veranlagung und Erhebung des Reichsnotopfers. Vom 22. Dezember 1920.

Der Reichstag hat das folgende Geseh beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats biermit verkündet Died:

: A 1

Das NReichsnotopfer 1 des Gesehes über das NReichsnotopfer vom 31. Dezember 1919, Reichs-Geseßbl. S. 2189) ist, soweit es W vom Hundert des abgabepflihtigen Vermögens nit übersteigt, mindestens aber zu cinem Drittel der Abgabe béschleunigt zu ent- rihten. Die Abgabe ist bis zur Höhe eines Drittels in zwei gleichen Teilbeträgen am 1. März und 1. November 1921 zu zahlen. Der überschießzende Teil (bis zu 10 vom Hundert des abgabepflichtigen Vermögens) ist bis zum 1. Mai 1922 zu zahlen.

Sit ein Steuerbescheid am 1. Februar 1921 noch nicht zugestellt, so ist die erste Teilzahlung am Schlusse des auf die du tellung folgenden Monats fällig, die zweite sechs Monate später, jedo nit vor dem 1. November 1921, und die dritte weitere sechs Monate nah der Fälligkeit der zweiten Nate.

_… Viese Vorschriften finden keine Anwendung, soweit der Abgabe- pilichtige glaubhaft macht, daß die beshleunigie Entrichtung der Ab- gabe die Gefährdung der wirtschaftlichen Cristenz, die Entziehung des für die Fortführung dés Betriebs erforderlichen Kapitals oder Kredits oder die S N des angemessenen Unterhalts für ihn oder seine Familie zur Folge haben würde; in diesen Fällen kann au die Zablung in den im Geseg über das Reichsnotopfer vor- gesehenen Teilbeträgen bewilligt werden. Der Se kann diese Vergünstigung auch shon im Veranlagungsverfahren in Au- [pruch nehmen.

Soweit Cinspruch erboben wird, ist auf nir die Einziehung der Abgabe bis zur Zustellung des Cinspruhsbescheids auszuseßen.

_Die Vorschriften über die zinslose Stundung der Abgabe zum Ausgleich von Härten im § 27 des Gesehes über das Reichönotopfer bleiben unberührt.

& 2,

Die im § 29 des Gesehes über das Neichsnotopfer und im §& 205 Abs. 2, 4 der Roichsabgabenordnung totgeeheuen etktndiungen mit den Abgabepflichtigen sind nur bei Veranlagungen gemäß §§ 56, 57 des Gceseßes über das Reichsnotopfer erforderlich.

C 8 3, Die im § 25 der Reichsabgabenordnung vorgeschene Mitwirk der AussHüsse ist nur bei Veranlagungen geriä 5 96, 97 des Ge- sezes über das Vi ltaietente erforderlich. B

A S 4. _Wird gegen den einstweiligen Sieuerbesheid Einspruch eingele lo ist die Cintehung des besdciienen ales der Wb d e Ae itellung des Ginspruchsbescheides auszusehen. Der Einspruch ist ünter Anwendung des § 29 des Gesekzes über das Reichsnotopfer und unter Mitwirkung der im 25 der Roi dnung vor- gesehenen Ausschüsse zu erledigen. Er hat keine aufshiebende Wir- kung, soweit die Veranlagung gemäß der Steuererklärung erfolgt ist.

d, Y Der cinsieilige Siu Seid A die bere des t k Vermögens, die C t lenden abe enthalten E

“Er soll ferner enthalten: : 1. eine Belehrung, welches Rechtsmittel zulässig und bei

welher Behörde es einzulegen ist, sowie eine Belehrung über die Frist zur Ginlegung des Rechtómitiels; :

2. eine Ampeisung, wann, io mb vie bie hgbe gs ent 3. den Himpeis darauf, daß die Veranlagung vaGgeprüft 4. V Puntie, in benn von der StenererTlärung ebgewicen

, . .

fs: \ ür di tellung des ei ili Steuerbesheides kann der Süir Pw Zustellung b 25 timmungen en.

Neichsminister der Finanzen na Besti tee E S R gesebens Abzug dur Berichtigung diefes Steuerbesheids gleichzeitig vorz men. : }

D Einl: wz Gi ch8 den cinstweikt Di ist inlegung d insprus gegen den cinstwerligen Steuerbest id beginnt für ba ihtigen allgemein mit einem Zeitpunkt, der von dem Fin seinen irk bestimmt und öffentlich bekannt gemacht wird. Der n der Frist kam für die einzelnen Steuerbezirke und Gemeinden besonders Feipelebt werden. Dis Mone vor diesem Zeitpunkt mat den Einspruhck nicht ung. : ; j s Wird einem Abgabepflichtigen der einstweilige Steuerbesheid t Beginn der allgemeinen Frist (Abs. 1) zugestellt, so beginnt tio SipruSefrist für thn mit dn auf die Zustellung folgenden age.

S 9. R S Bd r Le Ee Reichsnotopfer ist am Slusse des Abs. 1 folgender & eioqufi en: ° H W das hiernach unterliegende Vermögen den Betrag E 5000 Mark nicht übersteigt, bleibt cs von der Abgabe frei. 3

z & 10. s y Dieses Geféß tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Betlin, den 22. Dezember 1920. Der Réeichspräsident. Ebert.

Der Reich3mister der Finanzen. . Wirth.

S————

Verordnung

überdie Wahlen zum Reichstag inden Wahl- freisen Nr. 1 und Nr. 14.

Vom 17. Dezember 1920.

Auf Grund der 6, 38 des Reich3wahlgeseßes vom 27. April 1920 (Reuhs: Gesebbl, S. 627) verordne ich: Einziger Paragraph. Qaliteeif Die Hauptwahlen zum Reichstag in den Wahlkreisen Nr. 1 (Ostpreußen) und Nr. 14 (Schleswig-Holstein) finden am 20. Februar 1921 siatt. Berlin, den 17. Dezember 1920.

Der Reichspräsident. Ebert.

Der Reichsminister dés Jnnern. Ko c.

S

Bekanntmachung

überdie Wahlen zum Reichstag inden Wahl- _freisen Nr. 1 und Nr. 14.

Vom 18. Dezember 1920.

Auf Grund des § 38 Abs. 1 des Reichswahlgesehes vom 27. April 1920 (Reichs-Geseybl. S. 627) und des S 8 Abs. 1, § 90 der Reichswahlordnung vom 1. Mai 1920 (Reichs-Gesegbl. S. 713) bestimme ih für die Wahlen zum Reichstag in den Wahlkreisen Nr. 1 und Nr. 14 folgendes:

L Die Wählerlisten und Wablkarieien für die in den Wahßlkreisen Nr. 1 (Ostpreußen) und Nr. 14, (S&leëwig-Holstein) stattfindenden Nei MIRLE E sind vom 23. Januar 1921 ab bis cinschließlich 30. Januar 1921 auszulegen. L

Dee ist, wer am 20. Februar 1921 in den Reichs- tagswahlkreisen Nr. 1 oder 14 wohnt, Reichsangehöriger und zwanzig Jahre alt ist, es sei denn, daß er bereits am 6. Juni 1920 a Een Orte außerhalb dieser Wahlkreise seine Stimme abge- geben hat.

Wer am 6. Juni 1920 in den Wahlkreisen Nr. 1 oder 14 ge- wohnt und nach diesem Tage seinen Wohnort an einen Ort außerhalb dieser Wahlkreise verlegt hat, kann sih in die Wählerliste oder Wahl- fartei feines Wohnorts vom 6. Juni 1920 eintragen lassen. Auf Grund dieses Eintrags ist er berechtigt, an dem Wohnokt vom 6. Juni 1920 seine Stimme abzugeben oder sich cinen Wahlschein ausstellen zu lassen und auf Grund dieses Wahlscheins an einem be- Hebigen Orte der Wahlkreise Nr. 1 odér 14 zu wählen.

S 85 der Reichswahlordnung vom 1. Mai 1920 (Reichs-Gefeßzbl, S. 713) gilt entsprechend.

3.

Die für die Wahl zum ReiÏstag am 6. Juni 1920 eingereichten NReichswahlvorshläge können geändert werden. Die Aenderung kann nur in der Weise erfolgen, daß i 4 :

1. zu den Bewerbern, die noch niht als gewählt erklärt find, neue Bewerber benannt werden, :

2. die Reihenfolge der Bewerber, die noch nit als gewählt erklärt sind, geändert wird, : : L 3. in die Reihenfolge der Bewerber, die noch niht als gewählt

erklärt ist, neue Bewerber eingés{choben werden, 4. Bewerber, die noch nicht als gewählt erllärt sind, ge- strichen werden. 24

Die Abänderungserklärungen 3) müssen durch die Einreicher oder die Vertrauensleute der Reichöwahlvor läge s A leiter Berlin W. 10, Lüßowrufer 8 p tens am 4. Februar 1921 ab- gegeben werden. W sie dur die inreider abgégeben ie solche inzwischen verstörben oder haben sie die Eigenschaft als Wähler verlóren oder sind sie nadweislih verhindert, sich der Erklärung der übrigen Einreicher anzuschließen, oder sind sie nit auffindbar, so i dies dem Reichswahlleiter glaubhaft zu machen. Auch sind sie dur andere Wähler zu ersehen, sofern nicht - mindestens zwanzig Ein- reicher die Erklärung abgegeben haben. L

S 19 des Reichôwahlgesehes ou entsprechen.

8 5. a Für die Wahl 90. Februar 1921 können aub neue: Reich3- wahlvorschläge ad “deu A, Vorschrifien des Reichswahl-

geseßes eingereiht werden.

8 6, j ; Diese BekanntmaSFung gilt als Einladung zur Abänderung der pigberigen Ger Sinre fung neuer Neichimadlvorsihläge im Sinno es S - r ;

e Reibwablvorsl are oder Abänderungen bisheriger Reichs-

wahlvorshläge werden so, wie sie zugelassen sind, vom Neichêwahl lei S 37 der Relhörab iei

iter K lordnung Berlin, den 18. Dezember 1920.

Der Reichsminister des Jnnern. Ko h.

E—

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Waren des 18. Abschnitts des

Bekannimahnng, :

betreffend weitere Ausführun sbestimmungen za

der Leb A über die Au enhandelafontrolle

vom 20. Dezember 1919 Abänderung des Aus- fuhrabgabentarifs.

Auf Grund der §8 9 und 12 der Ausführungsbestimmungen vom 8. April 1920 (REBl. S. 500) u! der Verordnung über die - andelskontrolle vom 20. Dezember 1919 (NGBl. S. 2128) wird bestimmt :

Artikel 1. efüßrten Nummetin des Ausfubrabgabentarifs

7la Blätter, Blüten, Blütenblätter, Blumen, - Knofpen, Kräuter Nüsse, Ninden, Sämereien, Schalen, Wurzeln und sonstige Pflanzen und Plandentete, anderweit nicht genannt, zum Gewerbe- räu, au eingesalzen, getrocknet, gedarrt, ge- Leanat, geschält, gemahlen oder fonst zerkleinert; erne, anderweit nicht genannt, ungeshält oder geshält; Baumstämme, roh oder bloß geklopft und pom Hôlze gereinigt; Wermut (Absinthkraut), auch - getrocknet oder gemahlen; Wurmfamen: inländish. . . . auéländish . . aus 243a Brauerped) aus 3171 Kupferoryd, Kupferoxydul . : 326b Bata, g j 354 Terpineol, Vanillin, Anetbol, Safrokl, Borneol, Kumarin, Thymol, Heliotropin, Bittermandelöl, Fukalyptol und ähnliche zur Bereitung von NRiechmitteln dienende 2369 eti Li * . * * . ® . . * e. - . aus 0: engalisde Zündhölzer / 757d Photographische Linsen, ges{lifen und gefaßt, aud) ge- färbt; photographisWe Objiektive, photogravbische Apparate (Kamera usw. ), auch ungefaßte photographische air PcirieR sowte diese Waren aller Art PHEHONE ao o dle ae S Klaviaturen (Taftaturen) und sonstige als solde erkenn- dás 2 bare e e Es s 38 Zungenorgeln (Harmonium j Flaviaturen (Tastaturen) und sonstige als folche erkenn- bare Teile für Zungenorgelu « sooo

Artikel 2. Diese Bekanntmachung tritt mit dem 27. Dezember 1920 in

Berlin, den 28. Dezember 1920. , Der Reichswirtschaft3minister. J. A.: Trendelenburg. Der Reichsminister der Finanzen. J. A.: Fischer.

ge

Bekanntmachnng, betreffend weitere Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über die Außenhandelskontrolle vom 20. Dezember 1919. Abänderung des Aus3- fuhrabgabentarifs.

Auf Grund der §8 9 und 12 der Ausführungs

Die nacstebend werden e ofelet g

bestimmungen vom 8. April 1920 (RGV!. S. 500) zu dee.

Verórdnung über die Außenhandelskontrolle vom 20. Dezemb 1919 (RGBl. S. 2128) wird bestimmt: : Artikel 1. Die naSstehend aufgeführte Numtmter des Ausfuhrabgaken- tarifs wird, wie folgt, geändert : 545a Oberleder für Schuhe, Stiefel, Pantoffel : de p Roß-, Fahl-, Wichsspalt- und shwarzes Boxkalf- e Cr ® . . ® [J . ändéres ooo

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S D m D M. D S S R

Artikel 2. Diese BekannttmaGtung tritt mit Wirkung vom 27. Dezember 1920 in Kraft. Berlin, den 23. Dezember 1920. Der Reich3wirtschaftsminister. J. A.: Trendelenburg.

Der Reichsminister der Finanzen.

J. A.: Fischer.

Bekanntmachun.

Die Bekanntmachung vom 13. Dezember 1920 (Reichs- anzeiger Nr. 284), betreffend vorläufige Außerkraft- sezung der im Ausfuhrverkehr nah der Shweiz erteilten Ausfuhrbewilligungen für Papier und Pappe und Waren daraus sowie sur Gold- uud Silbershmiedearbéiten und unechte Bijouteriewaren wird mit Wirkung vom 27. Dezember d. J. ab aufgehoben. Von diesem Zeitpunkt an treten die von dieser Bekanntmachung betroffenen Ausfuhrbewilligungen im Rahmen der bei ihrer Erteilung festgeseßten Gültigkeitsdauer wieder in Kraft. /

Dies wird hiermit zur öffentlicjen Kenntnis gebracht.

Berlin, den 24. Dezember 1920.

Der Reichskommissar für Aus- und Einfuhrbewilligung. Trendelenburg.

Bekanntmachung,

F D) ‘Hots der Ausfuhr von betreffend Aenderung des Ma EE E inen,

elcktrotechnishe Erzeugnisse, Fahrzeuge). x

A über die Außenhandelskonirole

vom- 20 Tai a l. S. 2128) wird verordnet,

was folgt: H

Die natste eten, dur die Bekanntmachung vom

5. März 1920 leder oe H i möanzeiger . 59 vom 10. März 2

betreffend Aenderung des Verbots der Ausfuhr von ae 6,

18. Abschnitts des Zolltarifs vom 5. Februar 1920 aae t

anzeiger Ne. 33 vom 9. Februar , unter AutfuhrveB L stellten Waren dürfen ohne die votgeschricbene Bewilligung der 3 ständigen Stelle ausgeführt werden: Ginlanis alla

Einzelteile (Ersaß- und Reserveteile usw.) Maschinen der Nr. L A und B e/n, allein end He anderen Nummern nit ausdrücklich zugewiesen,

Sendungen bis zum Reingewicht von cins{chli

29 kg 0. S #6 S. A Ma #0.

.y gDiele Bekanntm afung tritt mit bem Tage ihrer Veikünd ung Berlin, den 22. Dezember 1920.

Der Reich3wi thini , E

e

Die im Nechnungsjahr 1918 eingelösten ver- zinslich en Reichsshuldurkunden ese etsbreibuaee, und E en und Schuldverschreibungen der Schuß- gebietss{chuld sind heuie nah Vorschrift der §88 9 und 12 der Retchsschuldenorbnung und des Artikels 1 8 44 des Gesetzes vom 18. Mai 1908 (RGBl. S. 207) sowie des § 16 des Preußischen Geseßes vom 24. Februar 1850 (G.-S. S. 57) von der Reichsshuldenkommission und uns unter gemeinschaft-

lichen Vers genommen worden.

Liamldeilie Mee: Siuliacacihen, 10Aóat ial Schuid- gattungen, staben, Nummern und Geldbeträgen, liegen in der Zeit vom 27. Dezember 1920 bis 2. Januar 1921 werk- täglih von 9 bis 1 Uhr bci der Rreußischen Kontrolle der Staatspapiere, Berlin SW. 68, Oranienstraße 92/94, Erd- geshoß links, am Schalter 1, zu jedermanns Einsicht aus.

Berlin, den 10. Dezember 1920.

Reichsshuldenverwaltung.

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Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Spannung der Vrozent- zahlen für Düngesalze.

Auf Grund des § 55 der Vorschriften zur Durchführung des Gejseßes über die Regelung der Kaliwirtschaft E 18. Juli 1919 (RGBIl. S. 663) hat der Reichskalirat folgende Aende- rungen hinsihtlich der Spannung der Prozentzahlen für Dünge- salze in der Bekanntmachung des Neichskalirats vom 3. De- zember 1919 (Nr. 277 des Deutschen Reichsanzeigers und Preußishen Staatsanzeigers für 1919) mit Wirkung vom 1. Januar 1921 beshlossen:

Bisherige Spannung Höcbstpreis für für Düngesalze mit für Düngèsalze mit das Inland

20 bis 22 H Ks0 18 bis 22 vH K.0 74 Pfg. 30. 02 D KO 28 22 vH K¿0 B L

Neue Spannung

40, 250 38 , 42 vH K,O De V ur 1 vH (Ro0) im Doppelzentner. Berlin, den 24. Dezember 1920. Der Vorsitzende des Neichskalirats. Kempner.

Die Deutsche Arzneitaxe 1921 wird im Laufe dieses Monáts im Verlage der Weidmann’schen Buchhandlung in Berlin SW. 68, Zimmerstraße 94, erscheinen und is durch jede Buchhandlung zum Preise von 8 6 für das Stück zu beziehen,

BekanntmacGung.

Dem Hänbvbler Hermann Findeisen in Meißen, Moltkestraße 3, ist E Le der Bekanntmachvyng über ile: unzuverläfsiger Perfonen vom 23. September 1915 der Vertrieb des von ihm selbst hergestellten Koblenspar- nittels „Dauerbrand" und „Kohlenspvarer“ unter- sagt worden.

Meißen, am 22. Dezember 1920.

Der Stadtrat. Gewerbeamt.

Gsöldner.

Preußen. Finanzministerium.

_ Bei der Preußischen Zentralgenofsenschaftskafse ist der Diätar Kaul unter Ernennung zum Kassenobersekretär plan- mäßig angestellt worden.

Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.

_Die Oberfsörsterstelle Minden im Regierungsbezirk Minden ist mit einer zum 1. April beziehbaren Dienstwohnung sofort zu beseßen. Bewerbungen müssen bis zum 15. Januar 1921 eingehen, \

BekanntmacGung.

Dem Schankwirt Andreas Barton in Chbar- Tottenburg, Kleiftstraße 22, habe ih die Wiederaufnahme des durch Verfügung vom 29. November 1919 (Amtsblatt Stück 50) untersagten Ha ndels mit Gegenständen des täglihen Bedarfs auf Grund des § 2 Abs. 2 der Bundesratsverordnung vom 23. Sep- E n (RGBI. S. 603) dur Verfügung vom beutigen Tage

attet.

Berlin, den 8. Dezember 1920.

Dex Polizeipräsident. Abtcilung W. J. V.: Froißkbcim.

Giieiiilatiiiinnn:

BekanntmäSGung.

Dem Plantagenbesißer Adolf Pilz in Cbar- Totttenburg, Grolmanstraße 5, habe is die Miebérauf- nah me des durch Verfügung vom 25. Oktober d. J. (N.-A. Nr. 246) untersagten Handels mit Gegenständen des täglichen Bedarfs durch Verfügung vom heutigen Tage gestattet.

Berlin, den 8. Dezember 1920.

Der Polizeipräsident. Abteilung W. J. V.: Froigheiw.

‘fin R

L BekanntmacGung. / er Shankwirtin Gertrud Lehrhaft, frü in Berlin, Mohrenstr, 83, wohnhaft, babe ih die Wiodos: aufnahme des dur Verfügung vom 23. Oktober 1919 (Amts- blatt Stück 44) untersagten Handels mit Gegenständen des läglihen BedarsK auf Grund des § 2 Abs. 2 der Bundesratéver- ordnung vom 23. September 1915 (NGBI. S. 603) durch Verfügung e heutigen Tage gestattet. Die gleichzeitige din tige Schliéßung der ShankwirtsGaft Mohrenstr. 53 ha ch aufgehoben.

Verlin, den 8. Dezember 1920.

Der Polizeipräsident. Abteilung W. J. V.: Froißzheim.

Gia.

_ Bekanntmachung. Dem Händler Peter Vondey, Berlin, Bergstr. 35, habe ih die Wiederaufnahme des dur Ver- Q vom 13. März 1918 (N.-A. Ne. 66, Amtsblatt Stück 2 Handels mit Lebens- und Futtermitteln au 2 Abs. 2 der Bundesratsverordnung vom 23. Sep-

1915 (

] fember 195 (NGB!. S. 603) bur Verfügung vom Leutigen Tage

gestattet. Berlin, den 17. Dezember 1920. Der Polizeipräsident. Abteilung W. J. V.: Froißheim.

em

M BekanntmaGung.

Gemäß § 2 Abs. 2 der Vero dés Bundesrats zur Fern- Kaltung unzuverlässiger Personen vom del vom 23. Gui _(RGBL. S. 603) habe ih der Shefrau des Hermann Weindorf, Karoline geb. Grabowski, in Düssfel- aT f, Meiner Saa R S v He det Ad nabme des Handels mit Nahrungs- und Genußmitteln (mit Aus\{luß von Mil) ge stattet.

Düsseldorf, den 21. Dezember 1920.

Die Polizeiverwaltung. Der Oberbürgermeister. J. V.: Dr. Haas.

: Bekanntmachung.

Die Handelsuntersagung gegen den Hotekl- besißer Oskar Mülker in Berlin, Zimmerstraße 30, vom 16. November 1920 M. 898. W. 9. 20. wird dakin ein - geschränkt, daß dem Müller die Abgabe cines ersten Frühstücks an seine Hotelgâste gestattet wird.

Berlin, den 9. Dezember 1920.

Der Polizeipräfident. Abteilung W. F. V.: Froitzheim.

Bekanntmatbung.

Auf Grund der BekannkmaBung zur Fernbaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (RGBL. S. 603) babe ih dem Geshäftäführer Leo Barrer in Berlin, Hasenheide 50, und der Schankwirtig Johanna Wal- kowiatk, geb. Engel, in Berkin, ausenstraße 14, dur Verfügung vom beutigen Tage den Handel mit Gegen- ständen des täglichen Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt.

Berlin, den 1. Dezember 1920.

Der Polizeipräsident. Abteilung W. J. V.: Froitbetim.

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BekCanntmaGtng.

_Auf Grund der BekanntmaGung zur Fernbaltung unzuverklässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (NGBLl. S. 603) babe ich der BardameHedwigFroese inBerlin, Boyen- strafe 29, durch Verfügung vom beutigen Tage den Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs wegen Unzu- verlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrich untersagt.

Berlin, den 14. Dezember 1920. Der Polizeipräsident. Abteilung V. T. V.: Froißbeim.

Piraenaiaieia a

Bekanntmachung.

_ Arf Grund der BekanntmaGung zur Fernbaltung umuverlässger pers onen vom Handel vom 23. September 1915 (NGBl. S. 603)

abe ih dem Gastwirts3gebilfen Alfred Hint in Berlin, Zimmerstraße 10, durch Verfügung vom beutigen Tage den Handel mit Gegenständen des täglihen Be- darfs wegen Unzuverläfsigkcit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt.

Berlin, den 15. Dezember 1920.

Der Polizeipräfident. Abteilung V. I. V.: Froihheim.

BekCanntmachung.

Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernbaltung unzuverlässiger Perfonen wom Handel vom 23. September 1915 babe ih demKau f- mann Hermann SGulzaus Casfel, Woklfss{lucbt 7, den Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, insbesondere mit Arznciwaten, sowie jeglibe mittelbare oder uttnittelßare Beteiligung an einem solhen Handel wegen Un- zuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt.

Sack, den 17. Dezember 1920.

Der Politeipräsident.

Haack.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bekanntmacung zur Fernhaltung unzuverlässiger Pexsonen vom Handel vorn 23. September 1915 babe ih dem Kaufmann Otto Baueraus Cassel, Wolfss{lucht 7, den Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, insbesondere mit Arzneiwaren, fowie jeglide mittelbare oder unmittelbare Beteiligung. an einem solGen Handel wegen Un- zuverlässigkeit in bezug auf diésen Handelsbetricb untersagt.

Cafsel, den 17. Dezember 1920.

* Der Polizeip räsident. Haa.

D

BekanntmaMGung.

Die Althandlung des Wolf Nand, Alleestraße 122 ist wegen Unzuverläfsigkeit des Inhabers vom 24. Dezember 1920 ab ges{chlossen und dem Genannten jeglicher Handel mit Lebens- und Futtermittteln sowie mit Gegen- ständen des täglihen Bedarfs und jede Vermittler- tätigkeit bierfür untersagt worden. Die dur die Ver- öffentlichung dieser Bekanntmachung entstehenden Kosten fallen dem von der Anordnung Betroffenen zur Last.

Hamborn a. Nbein, den 2. Dezember 1920.

Der Bürgermeister, J. V. Der Beigeordnete: S weiter.

Die von heute ab zur mal 09 gelangende Nummer ö2 der Preußischen Geseßsammlung enthält unter

Nr. 11 996 das Geseg, betreffend die Abänderung der Zusammense ng der uldeputationen, Schulvorstände und Scultommisionen, vom 7. Oktober 1920 und Unter

Nr. 11 997 eine Verordnung, betreffend vorläufige Aende- rungen von Gerichtsbeziäken anläßlich der Ausführung des Friédenóverirags, vom 20. Dezember 1920.

Berlin W. 9, den 283. Dezember 1920.

Geseßsammlungsamt. Krüer.

Nichtamtliches.

Deutsches Reich.

Der r Neithspräsident hat an den Nèichskanzler laut Dieliteag des "Wolftchen Telegraphenbüros“ folgendes

iben gerichtet: GAreE G Berlin, den 23. Dezember 1920.

Menschenfreundkihe Kreise des Auslandes sind feit langem be- müßt, E Ee unseres Volkes herrsGenden Not dur Werke der NäGhstenliebe zu steuern. An erster Stelle stehen in dieser Beziehung unsere Nachbarländer Däncmark, Finuland, Holland, Norwegen, Shwedeu und-dic

SGHwetz. Die warmkerzige und fürsorgliäe Aufnahme, die den

Kindern unseres Volkes seit Jahren in diesen Ländern monate- lang bereitet wird, begegnet den \{chweren Gefahren, denen das heranwadsende Geslecht in geistiger wie in körperlicher Beziehung durch den Krieg und seine Nebenersheinungen auégese8t worden ift, und_ verfolgt damit ein Ziel, das über die Not des Tages hinaus« weist und uns Deutschen ganz besonders am Herzen liegen muß. Den leiden Zweden dient die aroßzügige Pan der Quäker. Fre S uny o der Schuljugend ha sie eine gleiche Fürsorge ür bedürftige Crwachsene folgen lassen. Auch andere Kreise Be- völkerung in den Vereinigten Staaten haben eine weitgehende Hilfs- tätigkeit in Form von Liebesgaben und Geldübertveisnungen entfaltet. Taikräftige, von warmer Sympathie geträgene Hilfe ist auch von den Staaten Südamerikas gekommen; so hat noch jüngst cin Komitee cilenisher Damen der Gattin unferes Außenministers dic Eine von 150 000 # für unscre Kriegswaisen zur Verfügung geite

Das Gefühl für den Wert all dieser mens{enfreundlihen Hilfe wird im deutschen Volke, das {wer um sein Dasein ringt, nit erlöschen. Ih möchte das Weihnachtsfest niht vorübergehen lassen, obne diesen Gefüblen weithin Ausdruck zu geben, und bitte Sie, P ars Reichskanzler, allen beteiligten Stellen warmen und bleibenden Dank des deutschen Volkes zu übermitteln. Ebert.

Der Reichskanzler hat veranlaßt, daß den beteiligten Stellen des Auslandes und den inländishen Hauptstellen des ausländischen Hilfswerks der in diesem Schreiben ausgedrüdcktic Weihnachtsdank der deutschen Volkes übermittelt wird.

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_ Der dänische Gesandte Graf Moltke ist nach Berlin zurücgekehrt und hat die Leitung der Gesandtschaft wieder übernommen.

Die Arbeiten der Grenzfestseßung des Saargebiets sind dem „Wolffschen Telegraphenbüro“ zufolge nunmehr zu cinem gewissen Abschluß gelangt. Die gesamten Grenzen des Saargebiets sind vor kurzem endgültig festgeseßt worden.

Îm Laufe der Arbeiten hatten sich grundsäßliche Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Kommission über die Auslegung gewisser Bestimmungen des Versailler Ver- trags ergeben. Hierdurch war es zu einer längeren Unter- brechung der Arbeiten gekommen. Nach ihrer Wiederauf- nahme hat sih nah längeren Verhandlungen schließlich eine für beide Teile befriedigende Lösung finden lassen. Die früheren Meinungsverschiedenheiten sind durch eine zwischen Deutschland und dem Botschofterrat am 16. und 17. Dezember in Form eines Notenaustaushes abgeschlossene Vereinbarung, die den beiderseitigen Rechtsstandpunkt wahrt, beseitigt worden. Wie das oben genannte Telegraphenbüro hört, wird die Reichs- regierung diese Vereinbarung demnächst dem Reichstage zur Genehmigung zugehen lassen.

Die weiteren Arbeiten der Grenzkommission werden \ih nunmehr auf die technishe Ausführung der Grenzarbeiten, sowie insbesondere auf die Festlegung der Rechte der Grenz- bevölkeruitg erstrecken.

Großbritannien und Jrland.

__ Der König Georg hat am Donnerstag im Narlament eine Thronrede gehalten, in der es laut Bericht des „Wolffschen Telegraphenbüros“ heißt: ,

Die Bezichungen zu den auswärtigen MäGten waren fortgeseßt freund|chaftlih. Auch mit den ebemaligèn Feinden find in befriedigender Weise gewisse Angelegenhciten geregelt worden, was zu einer allgemcinen Entsyannung der dur den Krieg aufge- peitshten Leidenschaften geführt bat. Die Lage in Griechens- land erfordert die ganze Aufmerksamkeit der egierung, die in Ver« bindung mit den Alltierten sich bemüben wird, zu einer annehmbaren Ordnung zun gelangen. Auch in Rußland ist die Lage noch unsicher, dôh habe ih das Vertrauen, daß durch die demnä&stige Wieder- aufnahme der Handelsbezichungen mit Nußland cine Zeit des Friedens eingelcitei wird im Interesse der Völker Osteuropas. Gemäß dem Völkerbundsvertrag hat England das Mandat über Meso- potarmien, Palästina und über gewisse Gebiete von Asien sowie über die deutsden Besißungen im Stillen Ozean bis zum Acguator über- nommen. Die erste Versammlung des Völkerbundes Hat zwei der ehemaligen Feinde als Mitglieder aufgenommen. Es hat. ih gezeigt, welche Bedeutung cr haben wird, wenn alle Ländér dem Völkerbund angehören werden. Der Geist der Einmütigkeit und des guten Willens, der in der Völkerbundsöversammlung an den Tag gelegt wurde, möge eine Vorbedeutung fein für den Wert des Bundes als versöbnende und fricdenfördernde Macht. Dann wird in der Thronrede die Notwendigkcit höchster Sparsamkeit betont und dic Hoffnung ausgesprochen, daß das trische Volk auf Nüdtkehr zur verfassungsmäßigen Methode bestehen und daß das Hoterulc- gese cndgültig Eintracht und Freundschaft zwischen allen Völkern des Vereinigten Königreichs herbeiführen wird. Nach der Erklärung, daß die Regierung der Frage der Flottenstärke ihre äußerste Aufmerksamkeit widmen werde, befaßt sich die Thronrede {ließli mit der Arbeitslosigkeit, die weniger innerenglishen Gründen als dem Rückgang der Ausfuhr infolge der Armut der anderen Völker zugeschrieben wird.

Das Oberhaus hat das Farbstoffgesehß in driiter Lesung angenommen.

Frankrei.

Das „RNeutersche Büro“ veröffentliht eine Note, die "im Gegensaß zur Havasagentur feststellt, daß die Zusammen- kunft der alliierten Ministerpräsidenten am 28. De- zember in Nizza oder Cannes nicht stattfinden wird. Lloyd George beabsichtige zwar, mit Leygues zu verhandeln, könne aber wegen der innerpolitishen Fal, namentli wegen der ArbeitslosenÌrisis England augenblicklich niht verlassen. Ein Funlks aus Rom bestätigt übrigens, daß die geplante Mini terzusammenkunft bis auf weiteres aufgeschoben sei.

In der Sißuna der Deputiertenkammer am 23. Dezember führte der Ministerpräsident Leygues îm Laufe der Debatte über die Bewilligung von zwei provisori- schen Zwölfteln des Budgets laut Bericht des * Wolffschen Telegraphenbüros“ bezüglich Deutschlands aus:

Deutschland habe Hintergedanken, es führe die Vertragsbestim- mungen nit loyal aus; niemand eugne das, aber trogdem erfülle DeutiGland den Vertrag. Der Ministerpräsident suchte dies durh eine Statistik über die zerstorten und abgelicferten Wasfen zu be- weisen. QDeutshland müsse sich später alle Nachforschungen des Völkerbundes gilalta lassen, das habe Tardieu mit Recht betont. Frantreich müsse stark genug sein, um die Ausführung des Friedensvertrags, wenn nötig, zu er- wingen und um eden griffsversuch niederzuschlagen. Frankreih müsse die Brückenköpfe am Nhein in 15 Jahren auf- geben, aber nur, wenn der Vertrag von Versailles erfüllt sei. Hier rief André Tardieu da das da der feanzSlis@renglii e Schußvertrag auf Grund des leßten Äbsaßzes des Urt. nicht habe in Kraft treten können, die Bes Un nes linken Rhein- ufers nicht zeitlih renzt sei. (Lebhafter FLOE auf allen Bänken) Der inister räsident Leygues Dg näch Meldung der Havasagentur: Sie sehen, welche Mittel wir zur Verfügung haben! nach dem „Echo de Paris“ aber: Jh dauke Hexrn Taxdieu für Aufklärung, dice dic Aussprache uo