1920 / 298 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 31 Dec 1920 18:00:01 GMT) scan diff

Über die Bestellung eînes Reichskommissar3 die Kohlen- verteilung vom 28. Februar 1917/15. s A O (RGBL

1917 &. 193, 1920 S. N sowie der L S G e : S w

Auskunftspflicht vom 12. Juli 1917 (NGB

bestimmt: A) Allgemeines. 8& 1,

Bezitt?: Nohlenwfrts Bs, tsftelle. inprovinz ohne die Kréïse Weglar, Alten- irchen und soweit niht die Kohlenwirt fts Peel Die Be Oraa, zu ontabaur, Diez, oar unt Birkenfeld (Oldenburg). - - + s

liefern. Nur wenn“ die rung der unzrledigtfen Neis hausb 1gscheine der frühere Eu besonderer Um- stände, s. ‘vér Beltimmun i am ist, können die Haupt- N vón der E b en. Die amtlichen Ver- : ä

ungsstellen dürsen in den ¿u a und b Ausnahmen zulassen. C. Bézugsregelung. - - 8 12

D. Lieferungen efnes Plaßhändklers in mehrere Versorgungsbezirke. 292, I. Plaßbändker eines Verso?gungsbezirks dürfen die Verbraucer anderen Versorgungsbezirks nur dann mit Hausbrand beliefern, wenn ihnen von dem andern Versorgungsbezirk Bezugscheine über

& 32. Diese Bekanntmachung tritt mii dem 1. Januar 1921 in Kiaft, Mit dem gleihen Tage werden die Bekanntmachungen des Pecichs- fommifsars für die Kohleuverteilung vom 30. März 1918 (Neichs- anzeiger Nr. 78) und vom 12. April 1919 (Reichsanzeiger Nr. 86)

aufgehoben.

Finanzministerium.

Die Nentmeisterstelle_ bei der Kr&zfase in Dillen- Gurá, Regierungsbezirk Wiesbaden, und die Rentmeister- stelle bek der Kreiskasse in Siegburg, Negierungsbezirk Köln, find zu beseßen. z

Berlin, den 30. Dezember 1920. Der RNeichskommissar für die KohHlenverteilung. Ministerium für Handel und Gewerbe.

Stußgß. L ; A ¿ ¿ DEE 2 Der Staatskommifffsar bei der Berliner Börse, Geheimer iwer s Oberregierangsräat Bail, ist zum Minitilerialdirektor im

__ _Kohlenwirtshaftsstelle. Ragierungebeek Dífseldorf und Kreise Borken, cklinghaufen, Wipperfürth, Hainsberg und Erkelenz. _: Kohlenwirtschaftsstelle. Negietungsbezirk Arnsberg ohne die Kreise

Düsseldorf.

Gld Aa E O TIIE M I

Hausbrandkohle darf im Fernversand 9 1 1) nur auf Grimd | Hausbrantlieferungen ausgebändigt worden sind 14 V).

E U E LE | ist nicht erforderli, daß die Händler die ä e für Y 1d, Ul 2 D s und geliefert werden (vergl. die einzelnen ee auf getrennte Lager nehmen. "Kedoch

En Heren lie (Bie mnen raun pre so z D, # A

e Versorgungsbe haben die Reihshausbrandbezugs{heine metioube Berétnbärtngei bet bet aifiale nen Bezirke entspriht. Ab- ' Î

A : g ‘eier gten Versorgungsbezirke sind für E ; L vei d

Siegen und Wittgenstein. Reicbötommissars audufüllen Fa E Ausgabe der Bezug: die Händler maßgebend. Bekanutmahung. Ministerium für Handel und Gewerbe ernannt worden. Er scheine an .die Versorgungsbezirke beauftragten Stellen dürfen nicht

8 93. ; : L „__| übernimmt die Leitung der IT. (Handels-) Abteilung des Kohlenwirtschaftsnebensteklle. Platbänbler, welGe von mebreren Versorgungsbezirken Bezug: Mit Beginn des Jahres 1921 werden die Gebühren für n

anderen Feuerungen üsw.) erfolgt. Dazu gehören auch aus Nück- Kreise Siegen, Wittgenstein, Biedenkopf, Dill- | abgeändert werdèn —, mit ihrem Stempel zu versehen und an Ì i n Tf ie Au t t- Ministeriums. sien gfmonnene, Bregnfafe (u Horgus der aus Ubsüllen her fals, Wlenticcen. 1 V | Plidler und unalttelbart Bezleher auduhändigen En E EEEL Bl hte 6 11 D. Sanne pnpleren bei unsern Kontor für Weripapiere für tas

Brennstoffe im Sinne dieser Bekanntmachung sind alle aus dem Bergwerksbetrieb stammenden einheimischen wie eingeführten Kohlen und die daraus hergestellten Verkokungs-, Brikettierungs- oder lontiizen festen Produkte, einschließlich brennbarer fester Abfall- produkte jegliber Art, wie Schlammkohle, Koksgrus, Generator- rückstände, Schlacke, Nauchkammerlösche u. dergl.,, sei ‘es, daß die Gewinnung unmittelbar aus dem Bergwerksbetrieb oder von an Stellen (Bergehalden, Ablagerungen in Gewässern, Jndustrie- und

Hagen.

Siegen.

Minifterium für Landwirischaft, Domänen und Forsten.

Der Regierungs- und Veterinärrat Marks in Allenstein ift aus Anlaß des Ausbruchs der Ninderpest in Polen zum Seuchenfommissar zur Bekämpfung der Ninderpest für die Provinz Ostpreußen und

der Kreistierarztafsistent und Leiter der Forshungs3anstalt auf der Jnsel Riems, Dr. Waldmann, zum Kreistierarzt ernannt worden. /

Pie milidettmerlige Bret (Grand Etrto), Bielefeld. Kohlenwirtschaftsstelle. 8 14. F 1. die Bezugscheinzuweisung nach Reihe (8 11 1), Nummer | Kalenderjahr, und zwar jedeémal nur für ein halbes Jahr, im

8 2. Negierungsbezir® Dsnabrük ohne die Kreise K : : und Gesamtmenge, L Von diefer Bekannkmahung werden betroffen: Aschendorf, Hümmling und Meppen, Re- Besteilung an “ag aeg Bbiu ien “t b noi: g g: ug 1 2. die Bezugscheinweitergabe an die Vorlieferer na 1. der gesamte Hausbrand, einschließlich des Bedarfs für Be- gierungsbezirk-Minden RegierungsbezirkMünster | jjeferer bis zu dem Hauptlieferer 8 1). In der Bestellung ist Empfänger, Reihe, Nummer, Brennstoffart und Er- hörden und Anstalten, i ohne die Kreise Necklinghausen- nnd Borken. | anzugeben, für welchen Bersorgungsbezit die Hausbrandkohle be- zeugungsgebiet, 2. der gesamte Bedarf der Landwirtschaft, einschließlich der Länder Schaumburg-Lippe, Lippe und Pyrmont. stimmt ist. 3. den Hausbrandeingang im Fernversand 91 1) naG landwirtschaftlichen Nebenbetriebe, __ Kohlenwirtschaftsstelle. IL Die NReilshausbrandbezugsGeine müssen innerhalb einer be- Menge, Art, Erzeugungsgebiet, Bezugscheinreihe und 3. der Bedarf der Gewerbebetriebe, die a weniger Länder Bremen und Oldenburg (dieses aus- | stimmten Frift, die a der Aus abe an die Versorgungsbezirke bekannt« Nummer, als 10 Tonnen verbraudhen, foweit sie nicht un shließzlih Birkenfeld) und oldenburgifhe | gegeben wird, beim Hauptlieferer 8 T) oder, soweit sie „notleidend“ 4. den Hausbrandeingang im Landabsaßz 9 I 2) nah Menge, die vom NReichskommissar für die Kohlenverteilung y Provinz Lübe. Regierungsbezirk Aurich. find 1511), bei einer Amtlichen Verteilungsstelle vorliegen Art und Lieferwerk, erlassenen Bekanntmachungen betreffend Belieferung Kreise Ashendorf, Hümmling, Mevypen, Lehe, widrigenfalls fie ungültig werden. É i und Meldepfliht gewerblicher Verbraucher, fallen. Geestemünde, Bremervörde, Blumenthal, ITT. Bezieher, Lieferer und Vorlieferer haben beim Empfang Osterholz, Zeven, Notenburg. und Achim. von Reichshausbrandbezugscheinen auf. der Rüksäite derselben ihren y Kohlenwirtschaftsstelle. Namen und das Datum des Bezugscheinempfanges zu verzeichnen. inder Hamburg und Lübeck. Provinz Schleswig- | Dieselbe E haben au die Heuprleares, wenn fie, die olskein. Kreise Hadeln, Neuhaus, Keedingen, | Annahme von Bezug!chetnen ablehnen 15 11). von Hauébrandsendungen melden. Sie müssen ferner diejenigen tade, Jork, Farnurw Winsen, Lüneburg und IV. Der Hauptlieferer hat die Reichshausbrandbezugscheine zu ew randeingänge, die für die , Verbraucher anderer Versorgungs- oldenburgishe Provinz Lübeck. entwerten und geordnet aufzubewahrcn. Es sind Einrichtungen zu ¿zirke bestimmt sind, diesen Versorgungésbezirken melden. KohlenwirtschGaftsstelle. treffen, die eine Nachprüfung der Belieferung der Bezugscheine er- IT. Die Frachtbriefe über Hausbrandeingänge sind nach Ver- Regierungsbezirk nnover, Regierungsbezirk | möglichen. s sorgungsbezirken gesondert aufzubewahren. Hildesheim, Regierungsbezirk Lüneburg ohne V. Werden von einem Besteller Hausbrandkohklen für Verbrauer Je Kieije z arburg, e und Lüneburg. ven E U D EE jedem Vers hat 5 e thes bie I eise Grafschaft aumburg und Verden. eiShauSbranddezugicheine von jedem Bersorgungsbezir ie für beliefern, müssen das nah § 23 zu führende Buch und die Fracht- den einzelnen Bezirk bestimmten Mengen beizufügen. briefe den beteiligten Versorgungsbezirken oder den von diejen mit 8 15. Ausweis versehenen Personen auf Verlangen vorlegen.

L Jeder Händler is verpflichtet, die ihm zugeteilten Bezugs(heine tnindestens in der Höhe entgegenzunehmen und an feine Mlle erer weiterzugeben, als er in .dem entsprehenden Lieferungszeitraum des Vorjahres Hausbrandkohlen für den Versorgungsbezirk geliefert hat, Gntsprechendes gilt für Vorlieferer und Erzeuger. „AL Bezieher und Lieferer sind verpflichtet, ReiGshaushrandbezug- s “4 sie ge | vi E n O d jo eunigst an den Versorgungsbezirk zurückzufenden. er Ver- E) Gasfkofks; Erfaßbriketts und sonstige aus ck- \sorgungsbezirk kann folie Reichshausbrandbezugsheine als „not- 7 : â : leidend" dia an die Amtlite Verteilungssiele, gd f Bezirk bie ständen O Brennstoffe. ieferung verlangt wird, ei j it v ief , : j ; * Frt2 anweisüng erteilt wird. ‘Soweit die Amtliche Berteilungsftelle bie enf L : R R D ben 1e Eee Lieferung nicht veranlassen kann, hat sie sich au den Reichskouuisjar esse ove in noch kleineren Mengen für Hausbrandzwee abgegeben

zu wenden. 8 16 werden, unter die denmäs §9 P Dao Tan s E. E n dem Auftr je ( / i Entnahme darf, auch wenn es fich um Abgabe im Landabsay 91: soll, Tes bei en L Tas ies e R handelt, nur auf Reichshausbrandbezugscheine erfolgen. Dies gilt

irk die Li i jedo nur für den Bezug aus Gasanstalten, Brikettfabriken und Auf- sorgungsbezirk die Lieferung bestimmt ist. Im Falle des § 14 1 hat R O akten die T fremden Verforgungsbezirken liegen. Aus

voraus berechnet. Deshalb werden die dafür - geltenden Be- dingungen, wie folgt, geändert:

2. An Gebühren sind von jetem Depot für je angefangene 1000 4 des Nennwerts der Papiere ohne Nücfsicht auf die Dauer der Auf- bewahrung und Verwaltung für jedes Kalenderhalbjahr 50 § für die Schuldverschreibungen und Schatzanweisungen der 1. bis 9. Kriegs- anleihe des Deutschen Reichs jedoch nur 30 § —, mindestens aber 2 #4 für das erste und 1.4 für jedes folgende Halbjahr im voraus zu ent- rihten. Die Mindestgebühren für Kriegsanlethedevots bis 1000 #4 Nennwert ermäßigen fh von 2 auf 1.4 für das erste und von 1 4 auf 50 § für jedes folgende Halbjahr. Läßt sich der Wert eines Papiers in einer bestimmten Geldsumme nicht abshätzen, fo betragen die Gebühren 10 Æ für das Halbjahr. Bei Hypotheken- und Grundichüldbriefen werden die Gebühren noch dein Betrage der verbrieften Forderung bereGnet, betragen jedo auch bei Briefen über mehr als 20000 Æ, sofern E 2 s die ae N E le A E ie 8) ilprbteidt, Ministerium für Volk3wohl{gahrkt.

nur albjäßrlih. Werden Depots in den leßten 19 Tagen ace ü \ E eines Halbjahrs errichtet, so laufen die erstmaligen Gebühren bis zum Die Preußische Sa rPrun hat auf Grund des 5 26 Gnde des folgenden Halbjahrs. Papiere in ausländisher Währung des Gefeßes, betreffend BVerbandsordnung für den Siedlungs- Fortsezung unvetändert. verband Ruhrfohlenbezirk vom 5. Mai 1920 {Gesezsamml. 3. Vom 1. und 2. Sate fallen die Worte „sind Sie“ fort, | S. 286) den Oberregierungsrat Friße beim Verband3- so daß es fünftig heißt: Die Gebühren werden Fortfezung | präsidium des Siedlungsverbandes Ruhrkohlenbezirk in Een unverändert. an Stelle des aus dem Staatsdienst ausgeschiedenen Ober-

4. Zeile 3 wird „Depotjahrs“ durch „Halbjahrs“ ersetzt. ierungsrats Dr.-JIng. Rappaport zum dritten Mitglied des 5. Der 2. Satz lautet künftig: Die im voraus entrichteten GBe- O zzng. Rappaport z Mitg

¿ : : Verbandsrats des Siedlungsverbandes Ruhrfohlenbezirk auf Die S . . " â ( E F L - B i D s I )* Aa aae a S A 0E E O, REOOT 1 B Dauer Jeines Hauptamtes am Sitze des Verbandsrats ernannt.

Außerdem werden noch folgende Aenderungen bekanntgegeben : 10. Hinter den 1. Sat is einzuschalten: Schriftliße oder telegraphiiche Verkaufsaufträge werden auch vor Eingang des Depot- scheins auszeführt; die Ausantwortung des Eirköses erfolgt jedoch erst nach Eingang des Depotsheins oder des Ausschlußurteils und bei telegraphischen Aufträgen nah Eingang der schriftlichen Bestätigung. 11. An die Stelle des fett gedruckten Schlußsaßzes tritt als neuer Absatz: Auch das Porto für gewöhnliche Briefe und für Druck- fachen wird dem Konto belastet.

12. Satz 2 des 3. Absazes lautet künftig: In diesem Falle. ist, solange die Beendigung der elterlißen Gewalt, Beistandschast, Vor- mundschaft oder Pflegichaft niht nachgewiesen wird, zur Ausant- wortung auh noch die seitens des Gerichts- auf dem Depotscheine erflärte Genehmigung der Aushändigung an den namentlich zu be- zeihnenden Empfänger erforderlich. : L

14. Zeile 1 lautet fünftig: Der Niederleger kann erklären,

E E E E T E S T R P R e

5, die Hausbrandabgabe nach Menge und Art.

8 24. T. Plathändler, die in mehrere Versorgungsbezirke liefern, müssen auf Grund der Frachtbriefvermerke 17 I 1) dem Ver- forgungsbezirk (S 6), in dem sie ihren Siy haben, jeden Eingang

Die Forstrentmeisterstelle bei der Forstkasse Oste- rode i. Oftpr. ist zu besezen. Bewerbungen müssen bis zum 15. Januar 1921 eingehen. :

Dhne Nüsicht auf die Höhe des Verbrauchs gehören nit ju den meldepflichtigen gewerblichen Verbrauchern Schlacht- öfe, Gastwirtshaften, Gasthöfe, Badeanstalten, Waret- häuser, Labengeschäfte, Krankenhäufer, Strafanstalten und ähnliche Betriebe, ferner Bädereien, Schlättereien, soweit sie dem Bedarf ber in dem Versorgungsbezirk (8 6) Mo oder sich vorübergehend aufhaltenden Bevölke- rung dienen. Zweitel darüber, ob, ein Betrieb als meldepflihtiger gewerblicher Betrieb anzusehen ist, entsheidet die Kohlen- Das Ö n He Cs L nua für a oblenverteilung fann abweichend von der Bestimmun ; DollenirtiGatltelie entscheiden. s Land Braunschweig.

11. Militärbedarf, der dur die Landesfinanzämter beschafft wird, Caffel. ,„ Kohlenwirtshaftsstelle. fällt niht unter diese Bekanntmachung, auch wenn er den in I 1—3 Ocm Cassel ohne die Kreise Hanau, bezeichneten Zweden dient. i elnhausen, Schlüchtern, R und Gers-

IIL. „Hausbrand“ im Sinne dieser Bekanntmachung is der ge- feld. Regierungsbezirk Erfurt. Land Thü- famte in T 1—3 bezeihnete Brennstoffbedarf (Hausbrand im weiteren ringen ohne Sachsen-Altenburg. Land Walde. Sinne). Magdeburg. __Kohlenwirtschaftsstelle.

8 3, Regierungsbezirk Magdeburg. Regierungsbezirk

Die Abgabe von Brennstoffen, die als Hausbrandlieferungen be- erseburg. Land Anhalt.

¡ogen sind, und ihre Inanspruchnahme dur die Vorstände der Ver- Berkin. Kohlenwirtschaftsstelle

orgungsbezirke gemäß § 29 zu anderen Zwecken, als in § 2 T 1—3 . in den arken. /

angegeben, ist verboten. Provinz Brandenburg ohne die Kreife Arnswalde : 8 4. und Friedeberg.

Amtliche Verteilungsstellen des Reichskommissars für die Kohlen- Breskan. Kohlenwirtschafts stelle. ® verteilung sind: : Provinz Schlesien. Kreis Fraustadt.

1. Für Steinkohle aus Ober- und Nieders{lesen: Stettin. Kohlenwirtschaftsstelke.

S@chneidemühl[.

Hamburg.

Haunovyer.

S 25, saßhändler, die die Verbraucher mehrerer Verforgungébezirke

i 8 26.

Wenn Plathändker an Verbraucher mehrerer Versorgungsbezirke liefern, so sind die beteiligten Verjorgungsbezirke bezüglich dieser Händler zur gegenseitigen Auskunftserteilung über den von dieser Be- Lautinadung betroffenen Brennstoffverfehr verpflichtet. In Streit- fällen entscheidet die Kohlenwirischaitsstelle, fals mehrere Kohlen- wirtschafstsstellen in Frage kommen, der Reichsfommissar. /

BetranntmuGuüng,

Im Jahre 1929 haben nach Ablegung der Prüfung für Kreisärzte folgende Aerzte das Befähigungszeugnis zur Verwaltung einer Kreisarztstelle erhalten:

Dr. Wilhelm Güth in Berlin-Tegel, Dr. Walter Gronemann in Düjjeldorf, Dr. Hermann Ohm in Potsdam,

Dr. Hermann Meyer in Stade,

Dr. Richard Beckmann in Hannover, Dr. Franz Troegele in Saarbrücken, Dr. Hans Thiele in Berlin-Schöneberg, Dr. Ludwig Thilo in Chemniß,

9. Dr. Hans Biedermann in Jena,

Amtliche Verteilungsstelle für \{lesishe Steinkohle in Provinz Pommern. Berlin NW. 52, Alt Moabit 118. Kohlenwirtschaftsnebenstelke.

2. Für Nuhrkohle: i Für Nuhrkohle für Nuhrkohle, Essen, Frau- Kreise Schlochau, Flatow, Dt, Krone, Netekreis,

20 N O j LD O t

nstalten dürfen diese

Amtliche Verteilungsstelle : Berta-Krupp-Straße i Schwerin a. W., Meseriß, Bomst, Arnswalde 3. Für Steinkohle aus dem Aachener Revier: j Amtliche Verteilungsstelle für die Steinkohlengruben des Aachener Reviers in Kohlscheid (Bez. Aachen). 4. Für Braunkohle aus dem Gebiet rechts der Elbe mit Aus- nahme von säcsischer Braunkohle : Amtliche Verteilungsstelle für die Braunkohlenwerke rets der Elbe in Berlin NW. 7, Unter den Linden 39, 5. Für mitteldeutsche Braunkohle (links der Elbe) mit Aus-

uahme der unter 6 genannten: Amtliche Verteilungsstelle für den mitteldeutsWen Braun-

S@Mhwertn.

Königsberg ï. Pr.

und Friedeberg.

Kohlenwirtschaftsstelle Í Me cklenburg. Länder Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg- Strelitz.

Kohlklenwirt\sGaftsstelx1e.

Provinz Ostpreußen. Kreise, Stuhm; Ÿ burg, Marienmorder und Mosenbera, aide

ändler H. für Stadt Breslau . . . . .60 4 dler H. für Landkreis Breslau . « « +30 6, 8 17. Ä

I. Wer Hausbrandkteferungen verfrachtet, ist verpfliHtet : L. den Fradtbrief oder das Shistspapier mit der Aufschrift

„Hausbrand für Versorgungsbezirk.........,.' zu versehen und die Bezeichnung des Versorgungsbezirks 6) einzurüdcken,

der “hudler H für jeden Versorgungsbezirk zu lauten, ¿. B

innerhalb des Versorgungsbezirks gelegenen _di Brennstoffe für Hausbrandzwedle ohne Reichshausbrandbezugscheine bezogen werden. .

T1. Der Fernberfand von Gaskoks (mittels normalfpuriger Eisenhahn oder Schiff § 9T 2 —) ift nur im Umkreise von hödstens 30 km vom Erzeugung8grt gestattet. Zum Versand auf weitere Entfernungen ist in jedem einzelner Falle die Genehmigung des eilten lars jür die Kohlenverteilung, Abteilung Gaskoks 419) erforderli. : Î

Ix. Für den Bea von Ersatzbrikletts bedarf es in fedem einzelnen Falle der Genehmigung des Neichskommissars für die Kohlen-

Ferner ist im vorleßten Absatz hinter ,„Liquidations- raten“ ein Komma zu seßen und dahinter einzuschalten: ferner Gewinn- und gubetráge jowie Zuschläge bei Deutscher Sparprämienanleihe Von L

15, Statt des ersten und des Anfangs des zweiten Saßes heißt es künftig: Der Niederleger kann erklären, daß nach seinem Tode ein namentlich bezeichneter Dritter berechtigt sein soll, die Vertrags- leistungen zu fordern. Jn diesem Falle erwirbt der Dritte mit dem Tode dés Niederlegers unmittelbar das Recht, die der Neichsbauk obliegenden Vertragéleistungen zu fordern. Der Dritte muß jedoch Leistungen, die die Neichsbank vor der Vorlegung einer standezamt-

10. Dr. Marimilian-Braunert in Berlin,

11. Dr. Alfred Sommerfeld in Breslau,

12. Dr. Walter Lustig in Bonn,

13. Dr. Hans Betke in Berlin-Lichtenberg,

14. Dr. Franz Klose in Wiitenberge,

15. Dr. Karl Frehse in Halle a. S.,

16. Dr. Konrad Thorun in Königsberg i. Pr., 17. Dr. Walter Plange in Dresden,

18. Dr. Kurt Kleberger in Berlin,

8 6. L Verforgungsbezirke im Sinne diefer Bekanntmachung sind: 1. die Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern, P g E e L le zurzeit geltende Abgrenzung der Versorgungsbezirke wird dadur nit verändert, daß die Einwohnerzahl ein i ü 10 000 steigt oder unter 19900 sinkt. N 0 S

- dem Versorgungsbezirk, für den die Sendung bestimmt ist, von der Absendung Nachricht zu geben und dabei den Empfänger, Menge und Art des Brennstoffs, Reihe 11 T) und Nummer des belicferten Bezugscheins und Ep A a L T ey Sas bei

{ Shiffsladungen die Bezeichnung des ifffes ‘a ben,

ch R Die Landeszentralbehörden können im Einvernehmen mit 3. in der handelsübliden Versandanzeige h den Empfänger

Lu Reihsfommissar die Verforgungsbezirke anders abgrènzen als in Neihe und Nummer des belieferten Bezugscheins zu benennen.

estimmt oder mehrere Versorgungsbezirke zusammenlegen. T. Bei Schiffsladungen, die teils Hausbrandlieferungen, teils

Lieferungen für meldepflihtige eue Verbrauchèr (vergl.

Le I 3) ee d m cio S e O in welchen

engen und für welche Versorgungsbezirke Hausbrandlie gen i

der L E 0E L diet L S

ird die Schiffsladung in Eisénbahnwagen umges(hlagen,

so hat derjenige, der das Umschlagen besorgt, die in iffer 1, 2

und 3 bezeichneten Verpflichtungen. E E

Toblenbergbau in Halle a. S., Magdeburger Straße 66. __ 6, Für Braunkohle aus dem Freistaat Sachsen und Sachsen- Altenburg sowie für böhmishe nach Deutschland (außer Bayern) eingeführte Kohle und für sächsische Steinkohle: HKohlenausgleih Dreéden, Dresden-A. 24, Bismarckplay 1. 7. Für rheinische Braunkohle: Amtliche Verleilungsstelle für das besetzte westlihe Gebiet, Köln, Unter Sachsenhausen 9. 7: a. Für Braunkohle aus dem Dillgebiet, dem Westerwald und dem Freistaat Hessen : ___ Kohlenausgleich Mannheim, Parkring 27/29. s. Für Skein- und Braunkohle aus dem rechtsrheinisßen Bayern und für böhmische nah Bayern eingeführte Kohle: Amtliche Verteilungsstelle für den Kohlenbergbau im. rechts „rheinishen Bayern, München, Ludwigstraße 16. 9. Für Steinkohle des Deisters und seiner Umgebung (Obern- firdhen, Barsinghausen, Ibbenbüren usw.) : Amtliche Verteilungsstelle für die Steinkoblengruben des Deisters und feiner Umgebung, Hannover, Brühlstraße 1. 10. Für Gaskoks gilt als Amtliche Verteilungsstelle die Gas- koksabteilung des Neilskommissars für die Kohlenverteilung, Berlin

verteilung, Abteilung V 4),

h lien Bescheinigung über den Tod des Niederlegers auf dessen Ver- 19. Dr. Hans Böker in Brockstedt, F) Unterverteilung. F

fügung bewirkt hat, gegen fi gelten lassen. Ist der Dritte s{on 20. Sanitätsrat Dr. Johannes Jde in Amrum, or: E Niederleger gestorben, so Sortsegung un- 21. Dr. Friedrih Nott in Charlottenburg, eränder 22. Dr. Friedrih Klages in Uchtspringe L o Berlin, den 31. Dezember 1920. 93. Dr. Herbert Hartwich in Berlin, E i 1ügende Wrundla ( Z j S z c 1 e j TT. s E d iei fan die Kohlerwirtschafts. Reichsbankdirektorium. 24. Dr. Kurt Roch! 3 in Sürstenwalde, i oder ihre Durhführun g / Bud 25. Professor Dr. Walther Fromme in Witten, stelle Anordnungen treffen von Glasenapp. udczies. Ér du E Ma 24 L Qi i TenwirtsMaftsftelle steht 2%. Dr. Friß Müller-Voigt in Weißenfels, IIL. Gegen die Anordnungen der Kohlenwirtschaftsfielle ste V De Fu Nolétikain i Veil y dem Versorgungsbezirk ein Beschwerdereht an den Neichskommissar zu. / a1 ; E h Erich Rojenhain in Breslau,

é . Ludwig L in Jen G) Inanspruchnahme von Brennstoffen. Ludwig Lemmer in Jena,

8 28. : N - T. Die Versorgungsbezirke haben Grundsäße für die Unter- verteilung der Hausbrandkohle an die Verbraucher festzuseßen.

8 7. Als Händler im Sinne dieser BekanntmacGung gelte a etnigungen von Verbrauchern, die sich mit ne Noririeb_ Series wai

brandkohle befassen, j a Genoffens eld ¿& B. Konsumvereine und landwirtschaftliche

88. _ T. „Hauptlieferer" im Sinne dieser Bekanntmabßung it das E E S C N Brtctiatip ober, 8 18 l einem Dritten (Verkaufskartell oder Handelsfirma) den ä 7 ü Alleinvertrieb seiner Produktion überlassen hat, diefer Dritte. den R O “elite Ie "item ahbena:

IT. Für böhmische, nah Deutschland eingeführte Koblen baben i i i ü j die in § 4 unter Nr. 6 und 8 genannten Amtlichen Verteilungsstellen taiugat.: Abe Ii g dgelhrion- Lioferungan : und Bovseudunges pr W. 62, Wichmannfstraße 19. R t ne

ihm : die in dieser Bekanntmachung den Hauptlieferern auferlegten Ver- 19 11. Für Nückstände und aus diesen gewonnene Brennstoffe sowie :

pflichtungen. 5 S 19 1 : e I. Der Empfänger des Frachtbriefes oder Shiffspapiers Hat dem daraus und aus Abfällen hergestellt Tetts t i B. Dberverteilung, irt (S l f einer Dausbra Pran und aus Abjäll n ergestellte Briket ) (Ersabbrikett) gilt als ; g Versorgungsbezirk 6) sofort üach Ankunft einer Hausbrandsendung

. 7 J - : 7 S | Kohlenverteilung, Berlin W. 62, Wihmannstraße 19. L. Für fedes Hausbrandwirt|chaftsjahr (1. Mai bis 30. April) Bezugcheinreibe und Nummer ju made L L Kohlenwirt\hafts\stellen (8 *

seßt der Reihskommissar unter Anhörung der Kohlenwirtschaftsstellen 11. Jm pie des S 17 ITI (Umschla i ä des 18 bi - Ô 4 2 g) hat der Empfänger 113 der Ausführungsbestim fest, bis zu welher Höhe den einzelnen Versorgungsbezirken 6) der | Eisenbahnfractbriefes die erforderli i ' 91. August 191 ; fes über he U g i ungen 6) 9 f f f lidde Anzeige zu erstatten.

wirtschaft NGBl. S Bezug As E O nin (Hausbrandjahreêmenge) : irljcalt NGBI. S. 1449; Rundschreiben des Reichswirt z .+ im Fernversand (mittels normalspuriger Eisenbahn od ministeriums an die Landesregierungen, betreffend die Cini O SBis) senbahn oder

. Dr. Gustav Diering in Sutiorf ite ab zur Au3gabe gelangende Nummer 240 29. Dr QUiao QDIering In Zutliorf, Die von heute ab 3 E 30. Dr. Oito Hage in Düren (Rheinland),

des Neihs-Geseßblatts enthält unter ° L ren (Fel |

S Va, Geseß, betreffend die Ein- und Ausfuhr 21. Dr. Ernst S c roeter in Srantfurt a. Oder, von Kriegsgerät, vom 22. Dezember 1920, unter 92. L. L YEoRDE oft ng in A haus (Westfalen), A

èr. 7906 das Geseß, betressend Verlängerung der Ver- 24 Ee G Ee Nei Si ci M VBerlin-Stegliß, jährungsfrist des Seeversicherungsrehts, vom 22. Dezember E. Qr. Zuguil =Seßilng in Hildesheim, 1990 und untét 35. . Erich Plensfke in Charlotienburg,

; : ' 36. Dr. Edgar Krü in S shauser

Nr. 7907 einen Erlaß der Reichsregierung, betreffend die EoN pa tan Pr N E Verleihung des Enteignungsrechts an die Alzwerke G. m. b. H. 8 R “ohlan F Ne ER2ER A Di E. & in München für die Errichtung des Wasserkraftwerks bei Burg- R En S hausen, vom 13. November 1920 39. Dr. Friedrich Prenzel in Berlin-Halensee.

, B g «Tj S 7 Dos orn or e vom 24. Februar 1917 (RGBl. fs U und Bekanntmachung vom Berlin, den 30. Dezember 1920. Berlin, uge Län T gge blfabrt. ; : L y = Oer Winter fur YBoitswohitab c Se Bei Plabändleen. “welche Hausbrandbrennstoffe für ver- Geseßsammlungsamt. Krüer. J. A. - Gott n Cy schiedene S RRR (a e den k, DEE fommenden Versorgungsbezirken der Vorstand desjenigen Ber]orgungs- tat : “, er c bezirks die Befugnisse gemäß I aus, in dem das Lager des Händlers Ministerium für Wissenschaft, Kunst liegt. Er hat Ersuchen der anderen beteiligten Versorgungsbezirfe in und Volksbildung.

S 29. i l

L. Die Kohlenwirts{aftsflellen und die Vorstände der Ver- forgungsbezirke find zur Beschlagnahme der in ihrem Bezirk be- findlichen Hausbrandbrennstoffe befugt, jedoch nur soweit sie für den Bezirk bestimmt sind. Die Beschlagnahme ist nur beim Vorliegen zwingender Gründe zulässig. Die Beschlagnahmebefugnis der Kohlen- wirt\chaftéstellen geht der Befugnis der Versorgungsvezirke vor.

IL Die von der Beshlagnahme Betroffenen haben die beslag- nabmten Brennstoffe zur Verfügung dec die Beschlagnahme aus- sprechenden Stelle zu halten, an von ihr bestimmte Personen oder Stellen zu überlassen und zur Uebergabe erforderlihe Handlungen vorzunehmen. Wegen der S S O vergl. § 4 der Verordnung

( § 90. I. Die Versorgungsbezirke haben darüber zu waden, weldle

Hausbrandmengen zum Verbräuch innerhalb ihres. Bezirks dur Preufzen.

Foplenwirtschaftsstellen, vom 30. August 1919 116 Nr. 4539 —)

Sit: Bezirk:

(Soweit Provinzen, Negierungsbezirke und Kreise

\{lechthin aufgeführt find, handelt es sich um

preußische. Die Kreise umfassen auch die darin gelegenen kreisfreien Städte.

Bayerische Landeskohlenstelle mit

Zweigstellen in München, ev und Ludwigs-

afen a. it Land Bayern einschließlih Rheinpfalz. Württembergishes Landesbrenn- __stoffamt. Land Württemberg.

Badi L i Laut Ga O Ech e s lo hlenstelle.

Landeskohlenamt für Sachsen und Sahsen-Altendark!

Land Sawhsen. Sachsen-Altenburg.

rankfurt a. M. Kohlenwirtschaftsstelle.

Land Hessen, Regierungsbezirk Wiesbaden obne die Kreise Dillkreis, Biedenkopf, Montabaur E und Pre ia en. Ferner Kreise

4 nau, e Schlü Fulda und Gersfeld. v Dn Kohlenwirtschaftsnebenstel”e, Beseßter Teil des Bezirks der Kohlenwirt\{hafts,

München.

Stuttgart,

Mannheim.

Dresden.

Mainz.

TL. Die Festseßung kann au in ‘der Wei l Neichskommissar der Kohlenwirtschaftsstelle- die u een E fallende Gesaitjahresmenge mitteilt und die Kohlenwirtsc{aäftsstelle E die Festseßung für die einzelnen Versorgungsbezirke vor- I. Ein Nets i

besteht nig tehtsanspruh auf Lieferung der festgeseßten Menge

bezicf R den eug im Fernversand erhalten die Verforgungs-

NReichshausbrandbezugscheine. a Die Neichshausbrandbezugscheine lauten auf je einen Eisenbahn- aen nser Beim, L gzeiMe auyer Be A î B v F; geschlossenen eim Bezuge von Schiffsladungen oder R inie U ür einzelne Brennstoffärten kann der Reichskommi i andew i Peru e Ne bobansbrandbezugsbeine festsegen. eine ' ausbrandlandabsay wird du : machungen geregelt. 8 rch bejondere Bckannt

8 11. L. Die Reichshausbrandbezugscheine-gehen den Versorgunasb (S 6) niht mit einem Male für das ganze Hausbrandwirt (afte, Faro L G A „2E Me ausbeandbezugsMeins der ver- n eilmengen find durch verschiedene Farb Buchstaben als verschiedene Reiben gekennzei fnet ai S ps II. die Pa Bezee 8) dürfen die einzelnen Reihen

stelle Frankfurt a. V.

2: im Landabfaßz (o ch 4 Eisenbahn A Sue Ee nahme von normalspuriger

§ 10

6) im Nahmen der gemäß §911 festgeseßten Menge

Ein Eisenbahnwagen wird mit durhschnittlich 15 t ange- oben ‘oder unten bleiben als sich aus-

Cisenbahnzügen - wird ein Bezugschein mit 15 &

a) erst nah Freigabe dur den Reichskommissar oder die amt-

lichen Verkeilungéstellen 4) und

b) spâtere Reihen nicht vor früheren

unmittelhge beziehende Verbraucher oder durch Händler eingeführt rden.

I1. Sie haben Buch zu führen über:

L die Bezugscheinzuweisung durch den Neiskommissar- oder die Kohlenwirtschaftsstelle nah Reihe 11 1), Nummer und Gesamtmenge, |

2. die Bezugscheinausgabe nah Empfänger, Neihe, Nummer, Brennstoffart und Erzeugungsgebiet, i

8. den -Hausbrandeingang im Fernversand ( 911) nah Menge, Art, Erzeugungsgebiet, Bezugscheinreihe und Nummer, :

- den Hausbrandeingang im Landabsayz 9 I 2) nah Menge, Art und Lieferwerk, den Bezug von Gaskoks aus Anstalten innerhalb des Ver- sorgungsbezirks 20, .

. den es von Crsaßbriketts und sonstigen aus Nückständen oder Absällen gewonnenen Brennstoffen aus Anstalten innérhalb des Versorgungsbezirks 27).

ITT. Sie haben dem Reichstommissar und den ria vage r ae

stellen 5) nah näherer Bestimmung laufende te über Pacblenbeinginge 19 E EE

8 21.

L. Vérbrauer, Händlèr und amtkliGße Siellen sind bver-

pflichtet, den Beauftragten des Reichskommissars und der Kohlen- wirt)\caftsstellen 5) auf V machung betroffenen Brennstoffvèrkehr Auskun bücher, Urkunden und sonstige Schriftstücke vorzulegen und Brennstoff- bestände vorzuweisen.

érlangen über den bon dieser Bekannt- ft zu geben, Geschäfts-

11. Die Beauftragten des Neichskommissars und der Kohlen-

wirks{astsstellen sind zur Verschwiégenheit gemäß § 4 der Verord- ung des Bundesrats über Auskunftspflicht vou 12. Juli 1917

Bl. S. 604) verpflichtet.

demjenigen Verhältnis zu entsprecen, in welchem der Händler für den betreffenden Bezirk Hausbrantkoble empfangen hat. Im Streitfall entscheidet die Kohlenwirtschafts\telle, falls mehrere Kohtenwirtschafts- stellen in Frage kommen, der Reichékommissar.

E) Hausbrandlieferungen von Brennstoff- erzeugern an ihre Arbeitnehmer. 30, Soweit Hausbrandlieferungen der Brennfstofferzeuger an ihre Berg- und Hüttenarbeiter und Angestellten bisher üblich gewesen find (Deputatkohle), bleiben sie auch weiterhin gestattet. Sie unterliegen

den Verteilungsvorschriften der Versorgungsbezirke nicht. Der Brenn- stofferzeuger hat ein Verzeicnis der Deputatkohlenbezieher den zu- Solchen Perfonen darf

ständigen Vetsorgungsbezirken einzureiden. ein anderweitiger Hausbrantbezug vom Versorgungsbezirk nicht ge- statiet werden. J) Straf- und SchGlußbestimmungen. 8 31.

L. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Bekannk» inachGung und gegen die Vorschriften, welche von den mit ter Unter- rund dieser Verordnung erlassen worden sind, werden nach § 7 der Bekanntmachung über die Be- für die Koblenverteilung vom 28. Fe ruar 1917 / 15. August 1920 (RGBl. 1917 S. 193, 1920 S. 1594) mit Gejängniéstrafe bis zu einein Jahr und mit Geldsirafe Ferner kann auf Einziehung der Brennstoffe erkannt werden, auf die sich die

uwiderhandlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören

abrlässigkeit tritt, soweit es sih- um Zu- uékunftêverpflihtungen handelt, die in diefer

§ 5 Absayz 2 der Verordnung des Bundestats über Auskunftspfliht vom 12. Juli 1917 (RGBVL.

verteilung beauftragten Stellen auf etung eines Neich8kommissars

bis zu 10000 4 oder mit einer dieser Strafen bestraft.

oder nicht.

11. Zu Falle der widerhandlungen gegen y Bekanntmachung auferlègt sind, gemä

S. 604) Geldstrafe bis zu 3000 .4 ein.

Gesetz zur Aufschließung von Steinkohlen. Vom 11. Dezember 1920.

Die verfassunggebende Preußische Landesversammlung hat folgendes Geseß beschlossen, das hiermit verkündet wird: L

s L i i L Der § 2 Abf. 4 des Allgemeinen Berggesctes für die Preußis®en Staaten vom 24. Juni 1865 (Geseßsamml. S. 705) in E des Gesetzes vom Î8. SFuni 1907 (Geseßsamml. S. 119) wird dux olgende Borschrift ersetzt: : ; is Für Felder von estimintèt Ausdehnung in den Provinzen Sachsen, Haanover und Hessen-Nassau, im Regierungsbezirk Liegniy und inden Bergrevieren Werden und Witten fowie im Bereiche der Wealdenablagerung kann der Staat das ibm nah Abs. 1 zustehende Recht zur Auftuchung und Gewinnung der Stein- fohle an andere Personen in der Weise übertragen, daß der andere im Falle eines verleihungsfähigen Fundes die Verleihung des Berg- werftéeigentums an den Staat berbeizusühren hat, wogegen dieser fi verpflichtet, dem anderen die Ausbeutung des Bergwerks ganz oder teilweise unter bestimmten Bedingungen zu überlassen. Die demgemäß geichlossenen Verträge bedürfen der Genehmigung des Ministers für Handel und Gewerbe und des Finanzministers. Sie find der Landes-

versainmlung vorzulegen. ä

Dieses Geseß tritt drei Wochen na der Verkündung in Kraft. Berlin, den 11. Dezember 1920. Die Preußische Staatsregierung.

Fischbeck. Dr. am Zehnhoff. Stegerwald. Lüdemann.

Braun. Oeser.

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Der bisherige ordentliche Professor Dr. Schneider aus Straßburg ist zum ordentlichen Profeffor in der philosophischen Fakultät der Universität Fränkfurt und : :

25 bisherige Direîtor des Marineobservatoriums în Tsingtau, Geheimer Regierungsrat Dr. Meyermann, zum Observator an der Universitätssteruwarte in Göttingen ernaunt worden.

Bekanntmachung, betreffend die Ausreichung der Zins\{heine Reihe L Nr. 1—10 zu den vormals Hannoverschen 4% igen Staatsschuldverschreibungen Lit. V.

Die Zinsscheine Neihe X1 Nr. 1——10 zu den vormals Hannoverschen 4% igen Staatss{uldvershreibungén Lit. S für die !/s jährlichen Fälligkeitstermine 1. Juli 1991 bis einschließlich 2. Januar 1926 nebst den Erneuerungasscheinen für die folgende Reihe werden vom 15. Dezeinber 1920

usgereiht.

Die Zinsscheine können bei den Regierungsheauptkasen | Hannover, Hildesheim, Lünebura, Stade, Osnabrük urid Aut in Empfang genommen oder von ihnen durch dit Post bezogen werden.

Die Empfangnahme bei der hiesigen Regierungs! D erfolgt în deren Geschästsraurze, Archivstraße 2 Þ., von 9 bia 12 Uhr Vormittags; mit Ar8nohme der Sonn- und Fes sowie der Kassenprüfungätage (18. jeden Monats).

Wer die ZinVÆciae unmittelbar bei der hiesig

Regierungshauptkasje in Empfang nehmen will, hat