1899 / 5 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 06 Jan 1899 18:00:01 GMT) scan diff

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doppelte Betcag der cinesishen Jahresgrundsteuer als eine Art Prämie ezahlt, wogegen sich dieselben verpflihteten, ihr Land an keinen Mderea als an die deutshe Regierung zu verkaufen. Soweit das Land seitens der Regierung wirkli gekauft würde, sollte der orts- übliche, d. h, der vor der Besißergreifung bestandene Preis dafür ezahlt werden. Bis zum Ankauf des Landes sollten die jeßigen igenthümer ruhig darauf sigen und dasselbe bestellen dürfen.

Angesichts der oben geschilderten, überaus verwickelten und zer-

litterten Grundbesißverhältnisse war es eine unendlih mühsame

rbeit, diesen Mantz mit den Interessenten zu s{hlicßen. Das Vor- kaufsrecht auf den überwiegenden Theil des in Betra4t kommenden Gebietes ift nunmehr gesichert. : N

Endgültig erworben hat das Gouvernement bisher rur diejenigen Grundstücke, welche für die Besiedelung in näcster Zeit in Betracht fommen. Nach dem Maße der verfügbaren Mittel wird mit dem Landerwerb fortgefahren. ; h i

Die Regierung behält nur diejenigen Grundftücke als Eigenthum, welhe zur Änlage von Straßen, Pläßen, Hafenanlagen, öffentlichen Gebäuden und Befeftigungsanlagen erforderlih find. Um die in dieser Richtung vorliegenden Bedürfnisse in weitestem Umfang übersehen zu können, waren eingehende Untersubungen hygienischer, wirthshaft- liher, maritimer und militärisher Natur auszuführen; jede Ueber- ftürzung hätte für die gedeihlihe Entwickelung ernste Hindernisse ge- shaffen und der Zukuuft {were finanzielle Opfer auferlegt. i

Bis zur Beendigung dieser Vorarbeiten wurden an Kaufleute, die auf sofortige Niederlaffung in Kiautshou großen Werth legten, Grundftücke auf Widerruf überlafsen. :

Nachdem unter Anspannung aller Kräfte die ersten Unter- suhungen zum Abschluß gebraht und namentli der Hafen- und Stadtbebauungsplan wenigstens zu ihren Grundzügen auf

estellt waren, wurde am 2. September 1898, zugleich mit der

effnung des Freihafens, vom Gouverneur eine den Landerwerb regelnde Verordnung bekannt gegeben. Gleichzeitig wurde allen Kauf» luftigen durch öffentliche Auslegung des Bauplans, der nothwendigen Skizzen u. f. w. eine genaue Orientierung ermöglicht.

Für die Landvergebungen sind folgende Grundsäße maßgebend: Landversteigerungen.

Der Gouverneur \{reibt von Zeit zu Zeit auf Grund des that- fählihen Bedürfnifses öffentlihe Landverkäufe aus und seßt das Mindeftgebot fest. Dem Meiftbietenden wird das Land zuge’chlagen. Der Benußung8zweck is dem Gouvernement vorher mitzutheilen, das Neue gewisse Freiheit bei der Zuweifung der Grundstücke vor- ehâlt.

Vorkaufsrecht der Regierung bei Weiterverkäufen.

Von allen späteren Weiterverkäufen des so erstandenen Landes ift dem Gouvernemert, bevor der Verkauf abgeschlossen wird, Mitthei- lung zu machen. Der Verkäufer hat den Kaufpreis, der ihm geboten und zu dem er das Grundftück loszushlagen gewillt ist, mit Abzug des Werthes etwaiger auf demselben errihteter Gebäude, ter Regie- rung mitzutheilen.

Das Gouvernement behält fi unter allen Umständen das Vor - kaufsrechwt zu dem ihm angegebenen Preise vor. Macht dasselbe davon keinen Gebrauh, so erhebt es neben einer Umshreibegebühr von 2 Prozent des Werths (1 Prozent für den Verkäufer, 1 Prozent für den Käufer) eine Abgabe in H3he ven 334 Prozent der Preiserbhöhung, wobei aber alle Beträge, die als Baarauskagen aegen bie Preisfteigerung geltend gemacht und als solhe anerkannt werden, abzugsfähig sind.

Betheiligung der Regierung an den Werthsteigerungen.

Der Gouverneur bebält si cinen Einfluß auf die Bauverr fli@ztung emäß dem ursprünglih eingereihten und genehmigten Plan vor. Nach 25 Jahren köznen solde Grundstücke, die ihren Eigerthümer dur freiwilligen Verkauf niht gewcchselt haben, mit einer einmaligen Auflage ebenfalls bis zu 334 Prozent der eingetretenen Wer tbsteigerung belegt werden.

Begründung diefer Maßnahmen.

Der wirtbschaftlihe Grund für vorstehende Maßregeln liegt darin, daß die bei den ersten Verkäufen gebot nen Preise keine Normals- preise find, wie sie dem wirklihen Werthe des Grund und Bodens später entsprehen werden. Dur die bier getroffenen Maßregeln be- bält sich das Gouvernement einen Antheil an der späteren Werthsteigerung vor, ohne die Privatthätigkeit lahm zu Tegen. Steigt der Werth des Grund und Bodens im Laufe der Jahre niht, so partizipiert das Gouvernement auch nicht. Steigt der Werth des Grund und Bodens jedoch, und zwar durch Verhältnisse, die der Besizer niht herbeigeführt bat, die vielmehr allein dem durch die Thätigkeit des Gouvernements oder der Gesammtheit der Gemeinde veranlaßten Emporblühen des Playzes zuzuschreiben find, so muß das Gouvernement oder die Gesammtheit beider finanzielle Interessen sind identisch seinen Antheil an der Werthsieigerung sich wahren. Es erscheint als sehr “io das Gouvernement fih mit § begnügt und # den Privaten überläßt.

Als Grundfatz wird festgehalten, daß es im Interesse und in der Absicht der Negierung liegt keine ungesunden Landspekutationen, deren {limme Folgen für die Bevölkerung in anderen oftasiatischen Plägen auf das empfindlihfste zu Tage getreten sind, im Pachtgebiet auf- kommen zu lassen.

Ein weiteres Mittel, auf der einen Seite den Landwucher zu verhindern, auf der anderen Seite die Anfangêentwickelung nit zu stôren, liegt in der Einführung einer Grundsteuer. Von jedem ver- kauften Grundstücke erhebt das Gouvernement jährli 6 °/6 des Schät- werthes als Grundsteuer, und zwar in der Weije, daß in den ersten drei Jahren der Kaufpreis, den der Käufer dem Gouvernement gezahlt hat, zu Grunde gelegt wird. Jn der Folgezeit wird, voraussicilich alle aue Jaes, eine Abshäßuug des Grund und Botens vorgenommen werden.

Mit der Erbebung von 6 9% Steuer wird die Ansamryplung von Laad zu Spekulationszwecken vermieden. _Bei den für Land- verkäufe im Übrigen eingeführten Beschränkungen wird fein Kaufmann anders als im Falle wirkliden Bedürfnisses sein Kapital in Grundstücken anlegen, da er dasselbe von vornherein mit 69/9 verzinsen muß. Weniger als 69/6 zu erheben, erscheint in einem Lande, roo dieser Betrag eine niedrige Verzinfungéquote für Kapitalien darstelli, niht rathsam. Diese Steuer ift für ostasiatischze Verhältnisse auch keineswegs eine drückende. In Hongkong besteht zwar keine Grundsteuer, aber eine Miethésteuer, welche die Grund- stücke wesentlich höher belastet als die in Kiautshou eingeführte Grundsteuer; auch die Fremdenniederlafsung in Shanghai kennt er- heblihe Mieth6ft-uern.

Erlaß einer Bauordnung geplant.

Um eine gesundbeité\chädlihe Bebauung uxrd Ausnußung tes vorhandenen Grund und Bodens zu verhüten, bedarf cs zugleih mit dec Kauferlaubniß des Erlasses einer Bauordnung, die vor allem verhindert, daß über 2 bis 3 Steckwerke hoch gebaut wird, und um den villen- artigen Charakter der europäischen Niederlassung zu wahren, bestimmt, daß von jedem erworbenen Baugrund höchstens 55 Prozent, für das Chinesenvie:tel hôckstens 75 Prozent mit Bauten besept werden dürfen.

Auch durch diese Bestimmungen wird nur die ungesunde Spekulation getroffen.

Da Land zu Vebauungszwecken von dem Gouvernement nur in- soweit veräußert wird, als ein wirklihes Bedürfniß vorliegt und o gemacht ist, werden für die besser gelegenen Stellen allmählich

dbere Preise geboten wecden. Die gesunde Spekulation is somit nit lahm gelegt. j

Die Landpreise sind in einer Höhe gehalten, daß es auch dem weniger Bemittelten möglich gemacht wird, Grund und Boden zur eigenen Niederlaisung zu erwerben.

Landauktionen.

Am 3. Oktober 1898 haven die Landauktionen begonnen. In den 5 ersten Auktionstagen sind 105 390 qm zu einem durchscbnittlichen Dreile von 1 § für den Quadratmeter verkauft wocden. Die höchsten

reise wurden für die Lagerpläßte geboten, zum Mindestgebot gingen nur sehr wenige Parzellen soct.

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2) Handel und Gewerbe. Verkehröwesecu. Oeffnung des Freihafens.

Der Freihafen ist am 2. September 1898 dem Handel aller Nationen geöffnet worden. Das Freihafengebiet um- faßt das gesammte deutshe Pachtgebiet. :

Mit der Oeffnung des Hafers is vom Gouverneur auf ausdrück- lihen Wunsch der in Kiautschou vertretenen Firmen gewartet worden, bis erstens die Landfrage geordnet und dadur die Wahl definitiver Niederlassungen ermöglicht und namentli bis. der Zollverkehr mit dem ael sMen M oteeland geregelt war.

Die Freigabe der Einfubr in das kleine deutshe Pachtgebfet konnte für den Kaufmann naturgemäß erst dadur erheblihe Be- deutung gewinnen,“ daß ihm die Möglichkeit geboten wutde, seine Waaren weiterhin unter günstigen Zollverhältnissen über die chinesische Grenze gelangen zu laffen. Entsprehend liegen die Verhältnisse für den Ausfuhrbhandel Kiautschous.

Die Zollverbardlungen sind jeßt so weit fortgefchritten, daß auf Grund der vorläufigen Vereinbarungen mit der chinesishen Scezoll- verwaltung die Einrichtung eines Zollamts erfolgt ist und dasselbe seine Funktionen begonnen hat.

Das ckinesishe Zollamt ist im deutschen Pahtgcebiet und zwar nabe dem Landungép!a8 der Schiffe errichtet. Dies bietet gegenüber der Einrichtung chinesisher Zollftationen an den Grenzen des deutschen Gebiets dem Kaufmarn den großen Vortheil, daß er Zeit und Kosten eines zweimaligen Aufenthalts der Waaren, bei der Landung im deutschen Gebiet und beim Verlassen desselben an der Hinterlands- renze, spart. An die Spiße des Zollamts ist ein Deutscher, der im

ienst der chinesishen Seezollverwaltung steht, getreten. Auch das übrige europäishe Personal soll regelmäßig aus Deutschen bestehen. Im Verkehr des Zollamts mit ten deutshen Behörden und deutsche Kaufleuten findet die deutske Sprache Anwendung; Kaufleute anderer Nationen, die fih in Tsintau niederlassen, können ihre. eigene Sprache anwenden; auch ift Korrespondenz in chinesisher Sprabe gestattet. Machen Streitigkeiten eine gerihtlihe Verbandlung nothwendig, so ist für dieselbe das deutshe Gericht in Kiautschou zuständig.

Behandlung des Opiums.

Die Höbe der Zollsäße für den Waarenverkehr von und na dem chinesishen Gebiet bestimmt sich nah dem für die chinesischen Vertragshäfen cültigen Tarif.

Im Anschluß an die Zollverhandlungen war auch die Behand- Tung des Opiums in Kiautshou zu regeln. Der Standpunkt gänzliher Prohibition ist hierbei nach Lage der thatsäckblihen Ver- bältnifse voa vornherein unmögli, so lange im ganzen übrigen China und au in den Kolonien anderer europäisher Staaten daselbft das Opium zugelassen wird. Ein Verbot der Einfuhr hätte mit Bestimmtheit ¿u einem autgedehnten und gefährliten Shmuggel geführt, zu welchem eine Waare wie Opium, einerseits wegen ihres geringen Volumens uad Gewichts, andererseits wegen ihres boben Werths, in besonderem Maße anreizt. Ferner bätte alsdann die Ge- fahr bestanden, daß sich außerhalb des Schußzgebietes, diht an den Grenzen desselben, Opiumhändler und Opiumschänken aufthaten, über welche der Gouverneur keinerlei Kontrole hätte ausüben können. Dem gegenüber war es vorzuziehen, im deuten Gebiete selbst das Opium in einer beschräntten Anzabl von Verkaufsftellen zuzulassen, diese unter scharfer polizeiliher Beobachtung zu halten und den Verbrauch durch cine starke Abgabe zu ershweren. Die Höhe dieser Abgabe beitimmt sich gleih- falls nah dem obigen Gesichtspunkte: dieselbe muß mit dem Betrage übereinstimmen, den das nah dem chinesisdcea Hinterlande beftimmte Opium an Zoll zu zahlen hat; denn würde die Abgabe für das deutsche Gebiet böher fein als dieser Zoll, so würde sofort die Gefahr des Schmuggels aus dem Hinterlande cintreten; würde aber die deutsche Abgabe hinter jenem Betrage zurückbleiben, so würde cin Anreiz zum Schmuggel in umgekehrter Richtung gegeben sein.

é Verbrauchs8abgabe auf Opium.

Es ift dcshalb für das deutshe Gebiet eine Verbrauchs- abgabe in der angegebenen Höhe S Zur Vereinfahung der Steuerkontrole und Ersparung befonderer Kosten hat das chinesishe Zollamt die Erhebung derselben“ auf Rechnung des Gouvernements mit übernommen.

: Gewerbewesen. _

Wie auf dem Gebiete des Handels, so ift auch auf dem des Gewerbewesens in Kiautshou, um die entstebende Kolonie gegen- über den älteren Handelëpläßen an der oftasiatishen Küste zur Konkurrenz zu bcfähigen, die weitestgehende wirthschaftlihe Freiheit eingeführt worden. Die auf diesem Verwaltungsgebiet erlaffenen Instruktionen besagen, de als natürliche Ergänzung des Freibafenprinzipes grundsäßlich Gewerbefreiheit herrschen soll. Der Gouverneur verleiht keine gewerblihen Monopole. Es bestebt im allgemeinen keine Konzesstonspflticht für gewerbliche Unternehmungen. Insbesondere wird bei neuen Niederlafsungen die Bedürfnißfrage vom Gouverneur nicht geprüft. /

Eine nothwendige Einschränkang finden die vorftchenden Grund- fätze einmal dadur, daß alle Unternehmungen \sich den ailgemeinen

olizeilihen (insbesondere bau- und gesundheitepolizeilichen) Vor- riften unterwerfen müssen, und ferner dadurch, daß für bestimmte Arten von Gewerbebetrieben (z. B. Verkehrsunternehmungen, Schänk- stäiten, Herbergen, Apotheken, Pfandhäuser u. \. w.) im Interesse der öffentlihen Ordnung und Sicherheit eine Konzessionspfliht und ge- eignete Ueberwahung eingeführt ift. Verkehröwesen. Regelmäßige Damvferverbindung.

Die Verbindung der Heimath mit Kiautschou wird dur die bis Shanghai laufenden europäishen Postdampfschiffe und von dort dur Poftèampfschiffe der Rbederei Jebsen bergeftellt. Die leßteren verkehren zwishen Shanghai und Kiautshou wöchentlich einmal bin und zurück. Ihre Fahrtdauer zwischen diesen Orten beträgt

etwa 36 Stunden. Post- und Telegraph.

Die Eröffnung einer Poftagentur in Tsintau erfolgte am 26. Januar 1898. Telegraphisch ift Tsintau durch eine chinesi\ch e Landlinie verbunden.

Fernsprehanlagen.

Zur Sicherung des Gebiets wurden von seiten des Gouverne- ments die Lager der Truppen und Grenidetabements durch Fern- fprechanlagen verbunden. Diese Anlagen find auch dem öffent- lichen Verkehr zur Verfügung geftellt und haben infolge der Anträge der Kaufleute 2c. cine den Verhältniffen entsprehende bedeutende Er- weiterung ecfahren. Die Anlage eines öffentlihen Stadtfernspreh- nezes wird in die Wege geleitet. /

Verkehrsbeziehungen zum Hinterlande.

Der entsceidende Faktor für die Entwickelung von Handel und Gewerbe der Kolonie liegt, wie bereits angedeutet, in der Gestal - tung ihrer Verkehrsbeziehungen zu dem chinesischen

Hinterlande. Eisenbahnbau.

In Ermangelung eines \chiffbaren Wasserweges bon Kiauts&ou in das Hinterland und angesih!8 des überaus dürftigen Zustantes der chinesis@en Landverbindungen, is der rashe Bau von Eisenbahnen die nächste und wichtigste Auf- gabe der wirtbshaftlichen Ershließung des Landes. Diese Aufgabe bleibt grundsäßlih der Initiative des Privatkapitals überlassen. Ein geldkrôöftiges Syndikat, welhes weite Kreise der deutschen Industrie umfaßt, ift in der Bildung begriffen; auf Veranlassung detselben haben die tehnischen Vorarbeiten (Tracierunä u. f. w.) für den Bahn- bau bereits begonnen. Ueber die förmlihe Ertheilung der Konzession schweben zur Zeit noch Verhandlungen mit diesem Syndikat.

Sig der Bahn und Bergwerksgesellschaften in Kiautschou.

Abgaben der Gesellschaften zu Gunsten des SPU Ce

Alle sih für die Provinz Swantung bildenden Bahn- und Bergbaugesellshaften sollen ihren Siß im Gouveruement nehmen und sich dem dortigen Rechte und Gerichte unterwerfen. Auch sollen die Abgaben, welche bei günstiger Entwickelung von diefen Gesellschaften später zu zahlen sein werden, in die Kasse des Gouvernements fließen; es eisheint dies um so gerechtfertigter, als die Einrichtungen des Schutzgebiets sowohl“ auf technishem Gebiet (Hafenanlagen 2c.) als auch auf dem Gebiet des militärischen und Rechtsshutes die noth-

wendige Vorbedingung der gefammten Bahn- 2c. Unternehmungen des Hinterlandes bilden ; eine Heranziehung der leßteren zu den Kosten der Verwaltung entspricht daher der E ohle. Bergbaubeamter beim Gouvernemetrit.

: Dem widctizsten künftigen Ausfuhrgegenstand Kiautshous, näm- - lich der in Schartung zu Scrbiniden S

i oble, ist besondere Auf- merksamkeit gewidmet worden. Dem Gouverneur ift ein böberer Bergbaubeamter zugetheilt, der das Vorkommen von Mineralien sowohl innerhalb des deutshen Gebietes als auch in dem chinesischen Schantung zu untersuhhen hat und dem später auch die Ausübung der E gegenüber ten sih bildenden Privatunternehmungen zufallen wird. ;

Im deutschen Gebiete selbs haben sich abbauwürdige Mineralien bisher niht gefunden.

Beschaffenheit der Schantung-Kohlen.

Die im Hinterlande Schantung in umfangrei Vorkommen ih zeigende Koble ist im vergangenen Jahre mehrfach von privater wie von staatliher Seite auf ihre Beschaffenheit untersucht worden; auch haben Heizversuche in Kiautshou auf einem S. M. Schiffe statt- gefunden. Die zu den Versuchen herangezogene Kohlenmenge war zu gering, als daß ein abschließendes Urtheil gefällt werden könnte; soviel steht jedoch fest, daß namentlich die Posbankoble vortrefflihe Heiz-

eigenschaften besißt. : 3) Justizweseu.

Die Grundlage der Rechtéverbältnifse bildet der Erlaß Seiner Majeftät des Kaisecs vom 27. April 1898, durch den Kiautschou zum Scußgebiet erklärt wurde (Reihs-Geseßbl. 1898 S. 171). Dadurch wurde das Reichsgeseß, betreffend die Rechtêverbältrisse der deutschen Schußbgebiete, vom 15. März 1888 auf Kiautshou anwendbar. Den befonderen örtlihen Bedürfnissen des neuen Gebiets wurde Rechnung getragen durch die in Gemäßheit des leßzterwähnten Gesetzes erlassene Kaiserlihe; Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse in Kiautshou, vom 27. April 1898 (Reichs - Geseßbl. 1898 S. 173/174). An demselben Tage wurde hierzu eine Ausführungs - Verordnung des Reichs - kanzlers erlaffen. Dem eingangs aufgestellten Grundsaße weitreihender Machtvollkommenhbeit des Gouverneurs ist auch auf dem Gebiete der Justiz entsprochen. Jn der vorgenannten Kaiserlihen Verordnung bezw. der Ausführungs- Verordnung des Neichékanzlers ist immer im Rahmen des Reichsgeseßes vom 15. März 1888 für diejenigen Rechts- gebiete, welche ibrer Natur nach zu ihrer zweckmäßigen Ordnung Er- fahrungen an Ort und Stelle voraussezen, dem Gouverneur das Ver- erdnungsreht verlieben.

Die vom Gouverneur erlassenen Verordnungen sind dem Reichs- kanzler (Reichs-Marineamt) zur Genehmigung vorzulegen; ihre Gültig- keit erleidet jedoh bierdurch keinen Aufschub.

An Verorduungen rechtlichen Inhalts sind vom Gouverneur bis- ber folgende erlassen:

1) über Anlegung eines Handelsregifters,

2) über Anlegung eines Grundbuchs,

3) vereinfawte Bestimmungen über Zusiellungen, Zwangévoll- fireckungen und gerihtlihes Kostenwesen,

4) über die Rechtsverbältnisse der Chinesen.

Gleichstellung aller Nihthinesen bezüglich der Juris- diktion; Sonderbehandlung der Chinesen.

Alle Bewohner des Gebietes ohne Unterschied der Nationalität mit Ausnahme der Chinesen find einanter in der Jarisdiktion gleih- geftellt (vergl. § 1 Absatz 1 der Kaiserli&en Verordnung). Sie unter- stehen seit dem 1. Juni 1898 sämmtlih dem deutschen Rechte na den Normen ter vorbezeihneten Geseße und Verordnungen. Die Gerichtsbarkeit wird ausgeübt theils von dem Kaiserlichen Richter als Einzelrichter, theils von dem Kaiserlichen Gerichte, welches aus dem Richter und 2 bezw. 4 Beisitern besteht. Der Richter ift vom Kaiser als folher ernannt und mit allen Garantien der rihterlihen Unabhängigkeit ausgestattet. Die Beisitzer werden vom Richter mit Genehmigung des Gouverneurs ernannt; fie find aus der Zahl der ansässigen angesehenen Kaufleute und Zivilbeamten ge- nommen.

Die ursprüngliche Absiht der Kaiserlichen Regierung, cinesise Beamite zu Richtern über ihre Landéleute zu bestellen, bat \sih bisher niht durchführen lassen. i:

Der deutsche rihterlidße Beamte wurde deshalb vorläufig mit der gesammten Gérichtsbarkeit über Chinesen betraut.

Behörden für die Chinesen. Dezentralisation von

Justiz und Verwaltung. i

Demnächst wird für die Angelegenheiten der dihten chinesischen Bevölkerung zur Entlastung des Gouverneurs eine Dezentralisation der Justiz und Verwaltung geshaffen werden, indem das Gebiet in 3 Bezirke zerlegt wird. Jedem derselben steht ein Bezirks- amtmann vor. :

Hierzu sind auf Vorschlag des Gouverneurs drei deutsche Dolmetscher-Eleven in Aussicht genommen und bereits in Kiautschou eingetroffen, wo sie zunächst ihre sprahlihe Durchbildung vervollkommen. Diefelten werden sowohl in Zivil- als in Straf- facen der Chinesen Recht sprechen etwa in dem Rahwen, welcher der Bange der deutshen Amts- und SZ§öffengeribte entspricht.

egen ihre Entscheidungen findet Berufung an den Kaiserlichen Richter ftatt. Vorautseßung für die Se der Bezirksamtmänner ift gber stets, daß .in dem betreffenden Prozeß ledigli Chinesen verwidelt sind. Sobald bei einer strafbaren Handlung Chinesen und Nichthinesen als Thäter, Theilnehmer, Begünftiger oder Hebler gemeinschaftlich beshuldigt werden, oder Chinesen und Nichthinesen in einen bürgerlihen Rechtsstreit verwickelt find, ift das Kaiserliche Geriht auch zur Verbandlung und Entscheidang gegen Chinesen

uftändig. x Bürgerliches Recht der Chinefen.

A1s Grundlage der Gatsheidungen dient in bürgerlihen Rechts- streitigkeiten für Chinesen das cinesische lokale Recht, welches er- forderlihenfalls durch Anhörung angesehener Ortsangesessener er-

miitelt wird. Sirafre&t- is Lid Äbiuesen rafre ür die . :

Die Beibehaltung des cinesishen StrafreWts empfahl sih nuit wegen der nach eurcpäishen Begriffen Kg pu harten Strafen. Es ist deshalb Anlehnuug an die- wichtigsten strafbaren Thatbestände des deu!shen Retbts, aber unter weigehender Berücksichtigung der Rechts- anshauvngen der Chinesen, zur Norm genommen,

Vis Strafen f bie Ghinesen iein Todesstrafe, Freiheits-, eld- und Prügelstrafe in Anwendung kommen. L : Y Die nb eal der landeëüblihen Prügelstrafe wäre der ein- Eeimishen Bevölkerung unverftändlih gewesen; sür den Sr der Strafe sind vom Gouverneur humane Bestimmungen gegeben. Gegen Frauen darf nicht auf Prügelstrafe erkannt werden. Die grausamen

Strafen des chinesishen Rech1s siad abgescafffl.

Für den Fall, daß sih Angehörige farbiger Völkerstämme außer dzn Chinesen in größerer Anzahl in Kiautshou einfinden follten wie dies in anderen ostasiatishen Häfen eingetreten ist —, kat der Gouverneur die Befugniß, die Rechtsrechältnifse derselben besonders zu regeln. Bisher hat sih ein Bedürfniß, von dieser Befugniß Ge- brau zu machen, nit gezeigt.

4) Kircheu- und Schulwesen. Wissenschaftliche Arbeiten. Kirchen- und Schulwesen.

Die auf dem Gebiete des Kirchen- und Schulwesens liegen- den Bestrebungen sind von Anfang der Besezung an nah dem Grund- satze strenger Parität unterstüßt worden.

Von den in Schantung wirkenden Missionsgesellshaften haite bis zur Bes-hung des Pachtgebictes keine in dem jeßt unter deutscher Hoheit stehenden Territorium Stationen angelegt. In der Umgegend hatte die American Preébyterian - Mission einige kleinere Gemeinden; in dem Gebiet selbst gab es einige zerstreute Christen, bie sih zu ten Amerikanern zäblten. j j 4 :

Von deutschen Missionsgesellshaftcn haben die fkatholishe Süd- Scantung- Mission unter Leitung des Bischofs von Anzer sih nieder- gelassen, scrner sind dec allgemeine evanugelisch-protestantisde Missions-

verein und die Berliner Gefellshast zur Beförderung der evangelischen Mission unter den Heiden mit der Begründung je einer Missionéstation in Tfintau vorgegangen. D.e Vertreter dieser 3 Missiozen haben in anerkfennen8werther Weise neben ibrem eigentlihen Berufe sih auch der Seelsorge für die dort lebenden Deutschen angenommen. Der Vertreter der Berliner Mission leitet ferner den Unterricht an einer Schule für junge Chinesen, wo diesen Gelegenheit geboten ift, die deutsche Sprache zu erlernen. Eine Schule, zu welcher die Anregung vom Gouvernement, das auch zu den Kosten beiträgt, ausgegangen ift, bestebt zwar erft seit Mai d. I. ; troy der kurzen Dauer sind die Fortschritte der etwa 20 bis 30 Schüler im Deutschsprechen {on sehr zufriedenftellend. s

Der Beschaffung Sgr ter Werke bebufs f\prahlicher und, kulturbiftorisher Fortbildung der Beamten wird seitens des Gou- vernewments Aufmerksamkeit zugewendet.

__ Allen wissenschaftlichen Bestrebungen, welhe \sich auf Kiautschou beziehen, wird jeitens der Regierung thunlichste Förderung zu theil. Den deutshen Forschern bietet sh hier sowohl in den natürlichen Verhältniffen tes Landes als in seinem eigenthümlichen Kultur- und Rechtzustande ein weites und fruhtbares Arbeitsfeld.

Naturgemäß mußten in den erften Monaten der neuen Ver- waltung solche Bestrebungen hinter den dringenden Aufgaken der erften Organisation zurüdsteben. Doch sind immerhin Anfänge wissenschast- licher Thätigkeit zu verzeichnen.

Meteorologische Beobachtungen.

Durch das Vermessungs - Detahement find meteoro- TIogishe Beobachtungen angestellt worden, zu denen dasselbe mit den erforderlihen wissenshaftlihen Instrumenten ausgerüstet war. Das Ergebniß ist der Kaiserlihen Seewarte übermittelt worden, um dort wissenshaftlih verwerthet zu werden. Die Frage, inwieweit ih schon leut für die Praxis Schlüsse ziehen lassen, ist des Näheren unter «Vermessungen* behandelt.

Botanik. _Der Bearbeitung der Flora des deutschen Gebietes hat sich der Missiouar Dr. Faber unterzogen (vergl. die Anlage 1). Sammlungen. Museum. Bibliotheken.

Die systematisbe Anlegung von Sammlungen und die Mi dung eines Museums is, vorläufig in bkescheidenem Maßstabe, in Angriff genommen.

Ein privates Comité hat eine reichhaltige eKiauts{ou-Bibliothek* gestiftet und dem Gouverneur Üübercignet. Diese Bibliothek ist nicht nur den Besaßungstrupyen gewidmet, fondern soll allen am Orte an- wesenden Deutschen zugängig sein.

Eine andere Bibliotbek ist, im besonderen für die Besatungs- truppen, von dem Kaiser Wilhelm-Dank, Verein der Soldatenfreunde,

beg: ündet.

5) Tenische Anlagen. i Hafenbau.

Das Vorhandensein einer geeigneten Hafenankage is die Vor- bedingung für eine enercische wirthsaftlihe Entwicklung von Kiautschou. _ Um auf leßtere ständig den nöthigen maßgebenden Einfluß aus- üben zu können, muß das Gouvernement im Besitz des Zugang?s zu dem Pachtgebiet und damit auch zum Hinterlande felbst, also im Besitz des Hafens sein, deshalb au die eigentlichen Wasserbauten, wie Molen und Kaimauern, ausführen. Dagegen ist es erforderlich und angängig, den gesammten Hafenbetrieb, die Ausftattung der Kai- mauern mit Gleisen und Krähnen, die Beleultung des Hafens und seine Versorgung mit Kraft, die Herstellung von Verladevorrihtungen für Koblen und dergleichen, an Privatinteressenten zu übergeben, . die in der Lage sind, den an sie herantcetenden besonderen Anforderungen [GueneE und billiger nachzukommen, als es die Behörde zu thun vermdöhte.

fir die Anlage des Hafens ift das Innere der Kiautschou- Bucht aukerseben. Ein Stromschlauh von genügender Ti-fe sichert die jederzeitige bequeme Einfahrt in den zu shafenden Hafen, der durch einen Wellenbreher von Woman's Iéland nah dem Festlande abgegrenzt werden foll.

Die Aufstelluna des Hafenbauentwurfs erfordert umfangreiche Vorarbeiten. Neben Wasserstands- und tneteoro!ogischen Beobachtungen sowie neben ausgedehnten geodätishen Aufnahmen und Peilungen ist namentli die zeitraubende Ausführung zahlreiher Bohrungen nöthig, weil unter der vorhandenen Alluvialshiht von größerer oder geringerer Mättigkeit Fels ansteht und für die Entwurféarbeiten, um Sprengungen im größeren Umfange zu vermeiden, die genaue Kenntniß der wechselnden Höhenlage des Fels ecforderlih if. Nachdem diese Vorarbeiten dur die zweimonatlihe Regenszeit eine fast vollständige Unterbrehung erlitten hatten, sind sie seitdem mit allen verfügbaren Kräften und Mitteln wieder im Gange, und es steht eine solle Förderung derselben zu erwarten, daß der Hafenbauplan im kommenden Frübjahr fertiggestellt sein wird. Jnzwischen ist ein Theil des für dte Inangriffnahme der Hafenbauten nöthiasten Bauinventars bereits nach Kiautschou zur Absendung gelangt. Die größeren Bauarbeiten können alfo hon im Frühjahr 1899 gleih nah Beendigung der Vor- untersuchung ia Angriff genommen werden.

P Werftanlage.

…_ Ein wichtiger, unbedingt erforderlicher Bestandtheil des Hafens für die Handels- und Kriegsflotte ift eine Werftanloge zur Ausführung von Schiffsreparaturen jeder Art. Da die Werkstätten einer Werft au für die Mpesernngen und Umbauten an den Bauarbeitêmascinen, ferner für die zukünftigen Eisenbahnbauten und für die Ausführung von industriellen Anlagen aller Art von hôöhstem Werth jein werden, so ist ihre baldmöglihe Ginrihtung erwünsht. Aus der Erwägung, daß ein Privatetablissement den vielseitigen kaufmännischen und teh- nijhen Anforderungen dritter, privater Auftraggeber schneller und viel- fa auch billiger nahzukommen vermag als ein Staatsinftitut, sind wegen Uebernahme von Bau und Betrieb der Werftanlage vor- bereitende Verhandlungen mit verschiedenen Großunternehmungen ge- pflogen worden. Das für die Werft nöthige Hafenterrain foll der betreffenden Gefell\haft für eine längere Reibe von Jahren zur Ver- fügung geftellt werden. Um dieser von vornherein eîn gewisses Maß von Arbeit zu sichern, soll ihr die Ausführung der Reparaturen an sämmtlichen Kriegsschiffen der ostasiatishen Station gegen vertraglih festgesepte, Löhne und Materialpreise übergeben werden, wogegen sie zur Ausführung der Baus und Betriebsanlagen in dem auch für größte Schiffe erforderlichen Umfang und zur Bereithaltung der für die Kriegsschiffe nöthigen Schiffsausrüstungsgegenstände verpflihtet werden sol, Die Weiterführung dieser Verhandlungen kann erft erfolgen, nachdem die Vorarbeiten für den Hafenbau in vollem Umfange beendet sind und die Projekte vorliegen.

Bebauungsplan. ;

Die in nächster Nähe des geplanten Hafens bei Woman's Island am Ufer der Kiautshou-Bucht anzulegende Hafenstadt ist in ibrer Gruntrißgestaltung naturgemäß von dem Hafenplan abhängig. Jedcn- safls werden hfer nur die unbedingt nöthigen ‘Anlagen zu {afen sein, weti an dieser Stelle wegen des Mangels jeden Schußes gegen die nordwestlihen bis nordöftlihen Winterwinde und wegen des Fehlens der erfrisenden Seebrise aus Süden bis Südosten während der heißen Zeir ein angenchmes Wohnen für Europäer n:cht möglich ist.

Für die eigentliche Wohn- und Geschäftsstadt kommen nur die Südabhänge der Berge nach der Tsintau-Bucht in Frage und dementsprehend ist der Bebauungéplan für die neue Stadt aufgeftellt wörden. Die Ortsanlagen gruppieren sih so um das vor- handene Dorf ‘Tsintau, daß westlih von demselben die Geschäfts- und Beamtenstadt, östlich von dem Höhenzuge, bei dem Ost- und Artillerie- lager, ein Villen- und Badeviertel entsteht.

Alle Garnisonanlagen peren, soweit angängig, in der \slidwestlichen Ee bei tem Höhenlager ihren Play finden.

Für die größeren Gebäude (Kirchen, Gouvernement, Lazareth, Observatorium u. dergl.) sin» dur Höhe und Lage besonders aus- gezeichnete und geeignete Punkte ausgewählt. /

Der Bahnhof ist nach dem Plane wmö,l|chs in die Geschäfts stadt und nabe an das Ufer der Tsintau-Bucht gelegt; die Bahulinte durhquert, vom Bahnhof auégehend, unter Benußung einer Senkung im Gelände, bas für die industriellen Anlazen und Lagerpläze be-

stimmte Stadtviertel und läust dann am Ostufer der Kiautschou- Bucht

entlang, wo diz Gleizanlagen des Hafens bequem an sie anges{lossen werden fönnen. Wildbachverbauung und Aufforstung. , Forstbeamter beim Gouvernement.

Schwierigkeiten für die Einebnung der Baupläte und die Anlage der Straßen machen die vielen tief eingeshnittenen S luhten und Wildbachbetten, deren Entstehung ous dem Mangel jeden Wald- bestandes, der den Abfluß des Regenwassers von den Höhen zu regeln vermöchte, folgt." Neben einer regelrechten Wildbachverbauung, welche die Sand- und Geröllmassen im oberen Bachlauf zurückhalten und so ihre verflahznde Ablagerung namentlich in der Kiautschou- But verhindern soll, is daber eine planmäßige Aufforstung der Höhen beabsichtigt und zu dew Zweck dem Gouverneur ein böberer Forstbeamter zugetbeilt.

Dur die Aufforstung wird auch dem empfintlihen Mangel an Holz im Laufe der Jahre abgeholfen werden.

Trinkwasserversorgung.

Aus dem schnellen Absturz der Meteorwasser und der ver- bâltnißmäßig geringen Stärke der die Höhen betedenden Erdschicht folgt die Schwierigkeit der Versorgung tes Gebiets mit Trinkwasser. Nach manhen Mißerfolgen an einzelnen Steüen ift es jedo gelungen, Brunnen hinabzutreiben, weldzz trinkberes Waffer liefern, und es fteht zu erwarten, daß genügende Wassermengen erbohrt werden können. Sollte sih diese Ecwartunz rit erfüllen, so würde durch den Bau eines Stauweihers, defsen Anlage das gebirgige Gelände gestattet, Nath zu schaffen sein.

. Bisherige Bauthätigkeit.

Die Bauthätigkeit hat si zjuzunädft b. 6. bis zum Ablauf: der Regenzeit im wefentlihen auf dre ncthwentigsten Instandseßzungs- arbeiten an Häusern und Wegen, af die Erweiterung und Neu- schaffung von Brunnen- und Entwäfserungsanlagen, sowie auf die Fertigstellung und Verstärkung ter voz tes Chinesen erbauten Lande- brüdcke beshräânken müssen, da wed-r Arbeitékräfte noch Baumaterialien in größerem Umfange zu erhaltzn waren.

| Neubauten.

__ Die dem Beginn der Bautkbätigkeit entgegenftebenden S{hwierig- keiten find nunmebr insoweit gehoben, daß der Bau des neuen Lazareths und des Gouvernementsgebäudes in Angriff ge- nommen werden konnte, ferner der Anfang mit der Herstellung neuer, des lebmigen Bodens wegen besonders wichtiger Straßen und Wege Ee wurde und daß mit den Kasernen- neubauten jeßt ebenfalls vorgegangen werden fann.

Inzwischen haben sich mehrere Bauunternehmer in Kiautschou eingefunden, wele nach erlangter Kenntniß der Verhältnisse, besonders auch des Umstandes, daß die Chinesen zu Bau- arbeiten noch wenig verwendbar find, Personal, Maschinen und Baumaterialien von auëwärts heranzuziehen beshäftigt sind, fodaß in allernähfter Zeit au eine rege private Bauthätigkeit einsetzen wird, die zunächst hauptsächlich Wohnungen für die {on in Kiautschou befindlichen wte für die noch ankommenden Bewohner zu \h5fffen be- rufen ist. Auf Anregung des Gouverneurs ist von privater Seite im Chinesenviertel mit dem Bau von Chinesen-Abeiterhäusern begonnen und diefer soweit durchgeführt, daß 500 Menschen dort Unterkunft finden, Hierdurch is es ermöglicht worden, einen größeren Stamm von Arbeitern, die mit Begtnn der kalten Jahreszeit in Er- mangelung geeigneter Unterkunft fortgezogen warzn, wieder beran-

zuziehen. 6) Gesundzeitswesen.

Ertsprechend den in Anlage 1 geschilderten klimatischen Verbält- nissey, war der Gesundheittzuftand- bt2 zum Eintritt der Regenzeit gut. Dann traten allgemein häufize Darmkatzrrhe scwobl unter der europäishen Bevölkerung einscliz5lih der Desatzunz, wie au unter den Chinesen auf. Dazu gesellten sib sräter eine Reite von Ruhr- und \chließlich Malariaerkrankungea. Diesen erlagen 4 Personen der Besaßung. Auch Gelenkrheumatiëmen waren bäufig.

41s Krankenhaus, aub für Zivilpersonen, wurden 9 von der Marineverwaltung herausgesandte Döôker'¡he Filzbaracken benußt. Sie waren als erster Nothbebelf gut geeignet, haben aber unter Tranéport und Wetter so gelitten, daß der Neubau eines Lazareths sofort nothwendig geworden und angeordnet ist. Es ift zu bcffen, daß der Bau si derart wird fördern lassen, daß derselbe vor Beginn der nächften Regenzeit bezogen werden kann. Vorläufig soll das neue Lazareth auch zur Unterbringung und Behandlung erkrankter Zivil- perfonen dienen.

Für Chinesen besteht noch kein Krankenhaus. Dagegen is von den nah Kiautschou kommandierten Marineärzten eine poliklinische Sprechstunde eingerihtet worden, in welcher jzne unentgeltlich ärztliche Behandlung und gegen geringe Entschädigung Arzneien und Verband- mittel erhalten.

Wenn die gefundheitlihen Verhältnisse bis jeßt noch nicht als zufriedenstellend zu bezeichnen sind, fo ift dies eine in den Anfängen jeder Kolcniz wiederkehrende Erscheinung; besonders kommen hierbei die bisherigen, völlig unzureihenden Wohnungsverhältuisse und zum Theil auch der Mangel an gutem Trinkwasser in Betraht. Mit Beseitigung dieser Uebelstände is schrittweije eine Besserung der gesundheitlihen Verhältnisse ter Kolonie bis zu dem Grade zu er- warten, daß sie tenen in der Heimath niht wesentlih nachsteben. Tsintau wird fogar später recht wobl als Erhbolungsort für die in den südliheren Häfen erkrankten Europäer, wenigstens im Frübling und Herbst, dienen können.

7) SORRIURE und Grenzregulierung.*) ermessung.

Das Vermessungbdetahement trat am 23. März 1898 unter Leitung eines Seeoffiziers die Ausreise an. Folgende Aufgaben find demselben geftellt worden:

a. Genaue astronomische Bestimmung der geographischen Lage.

b. Einrichtung einer Zeitballstation.

c. Einrichtung einer meteorologishen Station.

d. Basismessung, Trianaulation und Topographie des Gouver- nementsgebiets, der Hochwassergrenze in der Bucht und der vor- gelagerten Juseln.

6. Aufnahmen zur Anlage des Katasters.

f. Lothungen in und vor der Bucht. i

Unmittelbar nah dem Eintreffen in Kiautshou wurden die Ver- mefsungsarbeiten planmäßig in Angriff genommen. :

Zur Aufftellung des Bebauungéplanes war in erster Linie eine Auf- nahme der Umgegend von Tsintau erforderlih. Dieses Gebiet wurde mit Meßtish und Kippregel im Maßstabe 1: 12500 aufgenommen. Nach Eintreffen des Katasterkontroleurs wurden von demselben die besonders wichtigen Theile dieses Gebietes noch im Detail vermessen und im Maßstabe 1 : 1000 kartiert. Gleichzeitig batte die Basismefsung statts- gefunden, wobei eine 952,046 m lange Basis gemessen wurde. Der mittlere Fehlec aus 8 Messungen berechnete sich zu 7,622 mm. Die Triangulation des von den LTopographen aufzunehmenden Gebietes wurde beschleunigt durchgeführt, um denselben möglichst bald die nöthigen trigonometrishen Punkte geben zu können. Anfang Juni wurde mit dén Lothungen begonnen. Zur Anstellung der Aen Beobachturg-n wurde ein Observatorium auf einem Hügel beim Strandlager gebaut. Die astronomischen Zeitbestimmungen sind so- weit gediehen, daß nunmehr die Uebertragung der Länge von Shanghai ftat!finden kann. Gine Zeitballstation ist eingerihtet. Der Zeitball konnte zum ersten Male am 2. September 1898 fallen. j

Die meét?orolozisch: Station -der Vermessung is seit dem 15, Juni 1898-in Betrieb.

Die meteorologischen Beobachtungen in Tsintau erstreckten \sich namen!lich auf den Loftdruck/ die Temperatur, den Feuhtig- keitsgehalt der Luft, die Niederscbläge, den Wind und die Bewölkung. Es wird beabsichtigt, diese Beorachtungen zu erweitern und in

*) Die Namen und ihre Schreibweise sind niht endgültig. Die chinesishen Laute können theilweise im Deutschen niht wiedergegeben werden und klingen zu untershiedslos für das deutshe Ohr, ba BVerwechselungen entstehen. Mit fortschreitender Send so generelle Bestimmung über die Namen und ihre Schreibweise ge- troffen werden, Im einzelnen hier vorzugehen, ift unzweckmäßig.

Schaße-kau, Lizun, fku-kau und auf dem Signalkberg meteorolozishe Nebenstationen anzulegen.

Besonderes Interesse bieten von diesen Beobachtungen diejenigen der Regenzeit, welche in dem Berichtéjahre sehr intensiv war.

Die Negenzeit dauerte in diefem Jahre von Miite Juni bis Ende August. Während in den ersten Tagen des Monats Juni auf- eee \{önes, klares und dabei nicht übermäßig warmes Wetter errshte, trat plöglih am 8. Juni ein Ums(lag in der Witterung ein. Der erfte starke Nebel war aufgekommen, und mit ihm stellte sich eine drückende feuhte Luft ein, die während der ganzen Regenzeit mit nur wenigen Ausnahmen und meist au an den Tagen, an welchen die Sonne schien, hecrshte. Noch am selben Tage fiel der erste \chwere Regen, der mit Unterbrehungen etwa 36 Stunden dauerte und faft alle bisher als Wege benußten und \tets trockenen. Rinnen in Bäche und Flüsse verwandelte, deren Passieren mit niht geringen Schwierigkeiten verbunden war. So war z. B. das Thal bei Haepo, in welhem eine Woche vorher die Basismessung stattgefunden hatte, durch diesen Regen in einen ungefähr 20 m breiten, & bis 1 m tiefen Fluß verwandelt worden. Leider war zu jener es der Negenmefser noch nicht fertig gestellt, so n die gefallene Negenmenge nit ge- messen werden konnte. Etwa 2 Tage nah dem Regen war das Wasser im allgemeinen wieder versiegt und nun zeigte es sich, daß dieser Regen allerhand Zerstörungen angerihtet hatte. Namentlich die bis dahin ganz gangbaren Wege waren stark mitgenommen, auth viele Häuser der Lager und in Tsintau erwiesen ih als \solhen Regengüssen nicht gewachsen; namentlich hielten die Dächer niht diht. Jn der zweiten Hälfte des Juni herrschten viel Nebel; die Luft war dabei so feuht, daß alles s{immelte. Die drückende Shwüle wirkte stark erschlaffend auf den Körper.

, Anfang Jali stellte sih dann der eigentlihe Dauer-Regen ein, indem es vom 3. bis 12. Juli mit nur 2 Tagen Unterbrehung in Strömen regnete. Der Regen war häufig von Wetterlenhten und Gewittern begleitet, Au dieser Regen hatte wiedec mannig- faltige Verheerungen, namentlich in den Lagern, angerichtet, deren Wälle mit ihren sehr steilen Böschungen ftark mitgenommen wurden. In der Zeit rom 12. bis 22. Juli regnete es nicht, da- gegen berrshte fast immer dicker Neb-l bei großer Shwüle. Ende Juli seßte wieder der Regen ein, der mit geringen Unterbrehungen bis s 20. August anhielt. Endz August kamen längere Zeit ankaltende nördlihe Winde durch und brathten sehr flares, \{önes Wetter und trockene Luft. Wenn es aub noth an einigen Tagen des September stark regnete und die drückende Shwüle bisweilen noch herrschte, so kann doch das Einsegen der nöôrcdliben Winde Ende August als das Endé der Regenzeit bezeichnet werden.

___ Nach Ausfage der Eingeborenen ist die Regenzeit in diesem Jahre intensiver gewesen als in den Jahren vorher, z. B. sollen die Wälle und Häufer der Lager bisher nie derartig durch den Regen gelitten baben. Au ein Vergleih der meteorologishen Beobachtungen in Tschifu im Juni und Juli 1897 mit den Beobachtungen dieses Jahres läßt darauf ließen, daß die diesjährige Negenperiode in Tichifu heftigér war als im vergangenen Jahre.

Die Beendigung aller Vermessungsarkbeiten in vollem Umfange und im Sinne der oben gest:llten Aufgaben ift voraussichtlich bis zum Herbst 1899 zu erwarten. regulierung.

‘rz 1898 war die endgültige Bestimmung utieund cinesishe Kommissare vor- ), Oktober 1898 beendet worden. Eine ouvernements auf der nördlihen und fi E 7g jur But, der durch den Hohwasser- tand gegebenen Degrenizng der inneren Kiautshou-Bucht sowie der Inseln Chiposan (Huar ¿tau} und Potato Jsland (Iintau) und eine Skizze des Geuvernements ift in der Anlage 4 und 5 enthalten.

Sämmtliche der Kiautshou-Bucht vorgelagerten Inseln mit Namen aufzuführen, war in Anbetracht des vorhandenen mangelhaften Karten- material3 nicht möglich. Es wurde deshalb ein Bezirk nah Längen- und Breitengraden festgelegt, innerhalb dessen die fo eingeschlofsenen Infeln zum Gouvernement gehören. Es sind dies die Inseln, welche westlih von 12109 öftliher Länge von Greenwih zwichen 350 40“ und 369 10‘ nörliher Breite liegen.

Die Grerzlinien des Gouvernements einschließli der Hochwasser- grenze um die Bucht ist durch Grenzsteine bezeichnet; von einer gleihen Bezeichnung der Greuzen der 50 kin- Zone ist Abstand ge- nommen.

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S8) Steuern und Abgaben.

So günstig fih die wirthshzftlichen Aussichten des Kiautschou- Gebietes für die Zukunft auch darstellen, wird es sich für die nächsten Jahre do nicht vermeiden lassen, daß das Deutsche Neich dur einen Zuschuß den Haupttheil der Kosten für die Anlagen und die Ver- waltung des Schvtzgebietes trägt. Es würde gerade in dem ersten Gntwi telungéstadium der jungen Kolonie ein s{chwerer Fehler sein, dur eine Häufung von Steuern und Abgaben die Einnahmen steigern zu wollen, da dieses das Hereinströmen von Handel und Gewerbe ernstlih gefährden und damit die Steuerkraft des Gebietes dauernd schwächen würde. Ein Ausgleich für die vom Reiche aufgewendeten Beträge wird für die ersten Jahre im wesentlihen nur darin erblickt weiden können, daß durch das Schußzgebiet nnd sein weites Hinterland ein neues Absaßzgebiet für den deutshen Handel und die deutsche Industrie geschaffen wird.

Eigene Einnahmequellen der Kolonie.

Unbeschadet des rorstehbenden Grundsatzes ist aber von der Verwaltung von Anfang an das Augenmerk darauf gerihtet worden, der Kolonie eigene Einnahmequellen zu ershlicßen, wobei aber immer daran festgehalten ist, jeden empfindlichen Steuerdruck zu vermeiden und vor allem nicht die Höhe der Auflagen der älteren Handelspläte der Küste zu erreihen. Unter BerücksiGtigung dieser Grundsätze hat dec Gouverneur am 2. September 1898 die folgende Verordnung, be- treffend die Erhebung von Steuern und Abgaben, erlaffen : i

1) Opium funterliegt einer Verbrauchsabgabe, die den von der chinesishen Regierung erhobenen tarifmäßigen Einfuhrabgaben ent- spriht. Das chinesische Zollamt in Tsintau wird diese Steuer von dem in dem deutschen Gebiete verbrauhten Opium erbhebea und an das Gouvernement abführen.

2) Soweit der Grund und Boden des Gebiets noch niht von dem Gouvernement erworben ift, bleibt die frühere chinesishe Grundsteuer für Grundftücke, deren Nutzung die gleißhe wie früßer geblieben it, in Kraft, nämli 32 große Käsh*®) für einen Mau von 240 Kong (614 qm). Die Steuer wicd dorfweise nah den amtlichen chinefi)Gen Grandsteuer- listen aufgebraht. Der Gouverneur kann diese Steuer theilweise oder ganz auf ein oder mehrere Jahre erlassen.

3) Von den durch das Gonvernement verkauften Grundstücken wird eine Grundsteuer erhoben, welche 6 9/9 vom Werthe des Grund- \üds beträgt. Als Werth des Grundstücks gilt bis zum 1. Januar 1902 der an das Gouvernement gezahlte Kaufpreis. Nah Ablauf dieser Frist wird der Werth in gewissen, später zu bestimmenden Zwischen- râumen von einer Kommission abgeschäßt und fettgesett werden.

Ueber die theilweise Umänderung der Grundsteuer îa eiue Miethssteuer wird nah Ablauf dieser Frist das Gouvernement unter Berücksihhtigung der Verhältnisse weitere Bestimmungen treffen. Das Gouvernement behält sich das Ret doc. tür folhe Grundstücke, die zur Anlage gemeinnütiger oder dem allgemeinen Interesse dienender Anstalten verwendet sind, dèe Steuer theilweise oder ganz zu erlassen. Ein vollkommener Stewer« erlaß wird nur auf fünf Jahre gewährt und kann auf Antrag für weitere fünf Jahre erneuert werden.

4) Jedes den Hafen anlaufende Hundel Si z28lt eîne Lot feuer- oder Hafenabgabe von 2} Cts, per Tonne. Audgenommen sind solche registrierte Fahrzeuge, die dem Lokalverkehr dèruen.

5) Für besondere Amtsgeschäfte kommt der GebübreatzF tür Konsulate vom 1. Juli 1872 wit Wegfall voa Pofition §0® (Exe pedition des Schiffes) in Anwendang. Die Beidräubanz des Tarns

*) Anm. z. Zt. etwa = 6—8 Pfennige.