1899 / 16 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 18 Jan 1899 18:00:01 GMT) scan diff

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Personal-Veränderungen.

Königlich Preußische Armee.

Offiziere, Fähnriche2c. Ernennungen, Pfd ederungyn und Verseßungen. Im aktiven Heere. Berlin, 12. Ja- nuar. Jordan, Hauptm. und Komp: Chef im 1: Naffau. Inf. Regt. Nr. 87, behufs“ Vertretung eines Lehrers auf drei Monate zur Kriegsschule in Potsdam kommandiert.

erlin, 14. Januar. Schmidt v. Hirschfelde, Hauptm. und Komp. Chef im 6. Thüring. Inf. Reat. Nr. 95, unter Stellung à la suite dieses Regts., zum persönlihen Adjutanten des Grbprinzen von Sachsen - Coburg und Gotha Königlicher Hoheit ernannt. v. Studuitz, Lt. im 1. Garde-Drag. Regt. Königin von - Groß- britannien und Irland, in das Kür. Regt. Graf Geßler (Rbein.) Nr. 8, v. Schell, Lt. im 1. Garde-Feld-Art. Reat., in das Feld- Art. Regt. Nr. 35, Conrad, Lt. der Res. des Hess. Jäger-Bats. Nr. 11, Siewert, Lt. der Res. des Jägzer-Bats. Graf Yorck von Wartenburg (Oftpreuß.) Nr. 1, als Lts. und Feldjäger in das Reitende Her Maa, —- verseßt.

Abschiedsbewilligungen. JImaktivenHeere. Potsdam, 30. Dezember Lehmann, Feldw. Lt. von der Haupt-Kadetten- anes wee Pension und feiner bisherigen Uniform der Abschied

willigt.

Berlin, 12. Januar. Ruchholß, Lt. im Fuß-Art. Negt. von ha (Pomm.) Nët. 2, mit Pension der Abschied bewilligt.

etmer, Oberst a. D., zuleßt Kommandeur des Landw. Bezirks Deut, unter Ertheilung der Erlaubniß zum ferneren Tragen der Uniform des Inf. Regts. Graf Bülow voa Dennewitß (6. Westfäl.) Nr. 55, mit seiner Peosion zur Disp. gestellt.

Berlin, 14. Januar. v. Röxleben, Hauptm. und perfön- licher Adjutant des Erbprinzen von Sachsen-Coburg und Gotha König- licher Hoheit, mit Penfion und der Uniform des Kaiser Franz Garde- Gren. Regts. Nr. 2 dec Abschied bewilligt. Scherz, Oberlt. und REbiaer im Reitenden Feldjäger-Korp3, ausgeschieden und zu den Ref.

ffizieren des Magdeburg. Fäger-Bats. Nr. 4 übergetreten. Beamte der Militär-Verwaltung.

Durch Verfügung des Kriegs-Ministeriums. 27. De- zember. Hamann, Intend. Registrator von der Intend. des Garde- Ko:ps, unter Entbindung von dem Kommando zur Dienstleistung bei dem Kriegs-Ministerium, zur Intend. des VI1. Armee-Korps verseßt.

31. Dezember. Fleischer, Jatend. Registrator von der Intend. des V. Armee - Korps, zum 1. Februar 1899 zu der Intend. des Garde - Korps, Voß, Intend. Sekretär von der Korps-Intend. des XVII. Armee - Korps, zu der Intend. der 36. Div., Helling, Intend. Sekretär von der Korps - Intend. des I1. Armee - Korps, zu der Korps-Intend. des XVII. Armee-Ko:p8, verseßt. Queitsch, Roßarzt vom Hus. Negt. von Sill (1. Schles.) Nr. 4, auf seineu Antrag zum 1. Januar 1899 mit Pension in den Ruhestand verseßt.

2. Januar. Kern, Intend. Rath von der Korpt-Intend. des R Armee-Korps, zu der Korps-Intend. des XV. Armee-Korps verseßt.

3 Januar. Gildemeister, Kanzlei-Diätar, zum Geheimen Kanzlei- Sekretär im Kriegs-Ministerium ernannt.

4, Januar. Küchenbof, Intend. Sekretär von der Intend. der 31. Div., zu der Korps-Intend. des XV. Armee-Korps, Müller, Sntend. Bureau-Diätar von der Korps-Intend. des XV. Armee-Korps, zu der Intend. der 31. Div., versezt. Müller, Intend. Bureaus Diätar von der Intend. der 31. Div., zum Intend. Sekretär ernannt.

5. Januar. Rode, Rechnungs-Rath, Intend. Sekretär von der úIntend. der 2. Div., zu der Intend. der 1. Div., Eggert, Feyverabend, Intend. Sekretäre von der Intend. der 1. bezw. 2. Div., zu der Korps-Intend. des 1. Armee-Korps, Thielmann, Intend. Sekretär von der Ko:ps-IJntend. des I. Armee-Korps, zu der Intend. der 2. Div., verjeßt. Leonhardt, Zablmstr. vom 2. Bat. Inf. Regts. Nr. 150, auf seinen Antrag zum 1. Februar 1899, Pape, Zablmfir. vom Pion. Bat. Nr. 15, auf seinen Antrag zum 1. April 1899, mit Pension in den Ruhestand verseßt.

7. Januar. Schmitt-Peffenhausen, Stellenanwärter, als Geheimer Sekretär bei der Gen. Militärkasse angestellt.

Königlich Bayerische Armee.

Offiziere, Fähnriche 2. Ernennungen, Beförde- rungen und Versezungen. Im aktiven Heere. 29. De- zember. Graf v. Ingelheim gen. Echter v. u. zu Mespel- brunn, Rittm. der Nef. des 5. Chev. Regts. Erzberzog Albrecht von Desfterreih, zu den Offizieren à la suite der Armee mit der aa des 5. Chev. Regts. Erzherzog Albrecht von Oesterreich verleßt.

5. Januar. Dippert, Oterst z. D. beim Bezirks- Kommando Nürnberg, Scheichenzuber, Oberfilt. z D. beim Bezirks- Kommando Landshut, diesen zum 31. d. Mts., zu Bezirks- Kommandeuren ernannt. Graf Eckbrecht v. Dürckheim-Mont- martin, Hauptm. à la suite des Inf. Leib-Regts., vom 1. Februar L. J. ab auf die Dauer eines weiteren Jahres beurlaubt.

10. Januar. Sgaller, Hauptm. Àà la suits des Ingen. Korps und Lebrer an der Kriegéshule, zum Komp. Chef im 1. Pion. Bat, v. Grundberr zu Altenthan u. Wevherhaus, Hauptm. und Komp. Chef im 1. Pion. Bat., unter St-llung à la euite des Ingen. Korxs, zum Lehrer an der Kriegs\{hule, beide zum 1. k. M. ernannt. Rabung, Pr. Lt. vcm 1. Pion. Bat., zur Fortifikation Ingolstadt zum 1. k. M, Prinz Georg von Bayern, Königliche Hodeit, Sec. Lt , bisher à la suite des Inf Leib-Regiments, nah Beendi-

ung der O'fiziersprüfung 1899 in den etatsmäß. Stand dieses Regts.,

ubner, Port. Fähnr. vom 20. Inf. Regr., zum 15. Inf. Regt. König Albert von Sathsen, Seiferling, Port. Fähnr. vom 15. Inf. Regt. König Albert von Sachsen, zum 1. Train-Bat, verseßt. Wester- naher, Unteroff. und Offizier-Aspir. im 2. Ulan. Regt. König, Ritter v. Poschinger, Unteroff. und Offizier - Aspir. im 2. SWweren Reiter-Regt. vakant Kronpzinz Erzherzog Rudolf von Oesterrei, zu Port. Fähnrichen befördert. Peter, Pr. Lt. des 14. Inf. Regts. Hartmann, Lacher, Pr. Lt. des 15. Jaf. Regts. König Albert von Sachsen, diesen unter Versezung zum 16. Inf. Regt. Großherzoz Ferdinand von Toskana, von der Funktion als Insp. Oifiziere an der Kciegs- schule zum 1. k. M. enthoben. Rüber, Pr. Lt. des-12„Inf. Regts. Prinz Arnulf, Wölfl, Pr. Lt. tes 16. Inf. Regts. Großherzog Ferdinand von Toskana, als Insp. Offiziere zum 1. k. M. zur Krieasschule kommantiett.

Abschiedsbewilligungen. Im aktiven Heere. 9. Ja- nuar. Rüdel, Oberst z. D. und Kommandeur des Landw. Bezirks Nürnberg mit der Eclaubniß zum Tragen der Uniform des 16. Inf. Regts. Großherzog Ferdinaad von Totkana, Döderlein, Oberstlt. z¿. D. und Kommandeur des Landw. Bezirks Landshut, mit der Er- laubniß zum Tragen der Uniform des 8. Inf. Negts. Pranckh zum 31. d. M., beiden mit den für Verabstiedete vorgeschriebenen Abzeichen mit der geseßlichen Pension der Abschied bewilligt.

7.Januar. Priester, Sec. Lt. des 6. Inf. Negts. Kaiser Wilhelm, König von Preußen, das erbetene Autscheiten aus dem Heere mit dem 7. k. M. bebufs Uebertritts in die Kaiserlißhe Schußtruppe für Deutsh-Oftafrika bewilligt.

Beamte der Militär-Verwaltung.

1. Januar. Murmann, Militäranwärter, Kasernen-Jnsp. auf Probe bei der Garn. Verwalt. München, Rahner, Viilitär- anwärter, Kasernen-Jrsp. auf Probe bei der Garn. Verwalt. Ingol- ftadt, zu Kasfernen-Inspektoren ernannt. Landgraf, Kasfernen- Fníp. der Garn. Verwalt. Passau, zum Garn. Verwalt. Insp. be- fördert. Schuhmann, Kasernen-Insp. von der Garn. Verwalt. Ingolstadt, zu jzner in Augsburg verseßt.

X11. (Königlich Sächsishes) Armee-Korps. Offiziere, Fähnrihe 2c. Abschiedsbewilligungen. Im aktiven Heere. 11. Januar. v. d. Decken, Oberlt. vom 1. (Leib-) Gren. Regt. Nr. 100, mit Pension der Abschied bewilligt. Beamte der Militär-Verwaltung. Durch Verfügung des Kriegs-Ministeriums. 28. De- jember. Dutshmann, Rechnungs-Rath, Kassierer beim Kriegë-

zablamt, zum Kriegs - Zablmsir., Starke, Rechnungs - Rath, Militär - Buchhalter 2 Orla, zum Kassierer, h d he, Rechnungs-Rath, Geheimer expedierender Sekretär im Kriegs-Ministe- rium, zum Militär-Buchhalter beim Kriegszahlamt. Meyer, Geheimer

ntend. Sekretär von der Korps-Jnutend., ‘zum Geheimen expedierenden

ekretär im Kriegs-Ministerium, Baumgaertner, Bureau-Diätar von der Korps-Intend., zum Intend. Sekretär, ernannt. Hofmann, M I EeS als Jatend. Bureau-Diätar bei der Korps-Jütend. angestellt. i dr

: 30. Dezember. Böttner, Unter - Apothek-r der Res. des Landw. Bezirks Dresden-Altst , zum Ober-Apotheker des Beurlaubten- standes befördert. i

7. Januar. Kießling, Rehnungs-Rath, Topograph bei dem

topographishen Buréau des Generalstabes, auf seinen Antrag unter dem 1. Mai 1899 mit Pension in den Rvhestand verseßt.

Deutscher Reichstag.

11. Sigung vom 17. Januar 1899, 1 Uhr.

Ueber den Anfang der Sißung wurde in der gestrizen Nummer d. Bl. berichtet.

Auf der Tagesordnung steht die zweite Berathung des Reichshaushalt3-Etats für das Rechnungsjahr 1899.

Bei dem Etat des Reichskanzlers und der Reichs- kanzlei nimmt zunächst das Wort der

Abg. Lenzmann (fr. Volksp.). Redner giebt eine ausführliche Darstellung der lippishen Thronfolge - Angelegenheit und kritisiert sodann den Beschluß des Bundesraths vom 5. Januar d. J. Dieser Spruch sei das Schlimmste, was dem Lande, seiner Regierung und seinen Beamten hätte zugefügt werden können. Während der leßten fünf Jabre habe sih das Beamtenthum dort zu einer carafterfesten Stellungnahme nach irgend einer Seite niht ents{chließen können. Die Hinausschiebung der Entscheidung habe in dem Lande einen unerträglihen Zustand erzeuat, auf weldea die Reihs- verdrofsenheit dort in erfter Linie zurückgeführt werden müfse. Die Lipper erklärten, der Bundesrath sei zu einem solhen Beschlusse nicht legitimiert aewesen. Nach Art. 76 unterliegen Streitigkeiten von ver- schiedenen Bundesstaaten auf Anruf eines Theils der Ecledigung dur den Bundesrath. Dieser babe bei seiner Entscheidung den Wortlaut des Artikels niht respektiert. Es handele sich nicht um einen Streit von Bundeéstaaten, sondern um eine Frage des Privat- fürstenrechts. Solhe Fragen gehörten nicht vor den Bundesrath, fondern sie seies von den ordentlihen Gerichten zu ents@eiden. Der Reiccstag müsse protestieren gegen das Vorgehen des Bundesraths und dadurch den Bewohnern Lippes wieder Vertrauen eir flößen. Redner boffe, daß auch die Vertreter der Minderheit des Bundesraths im Reichsiage das Wort nehmen würden, Dann werde man er- fahren, welche Staaten im Bundesrath gegen den Beshluß gewesen seien.

Reichskanzler Fürst zu Hohenlohe-Schillingsfür st :

Auf die Auéführungen des Herrn Vorredners habe ih Folgendes zu erklären :

Die Reichsverfassung weist in Artikel 76 Absaß 1 gewisse öffentlih- rechtlihe Streitigkeiten unter bestimmten Vorausseßungen dem Bundes- rathe zur Erledigung zu, welher selbständig und allein darnach zu handeln, insbesondere zunächst über seine Kompetenz zu entscheiden hat. Ein solher Entscheid ift ledigli ein Akt bundesrehtliher SFurisdiktion. Obwohl ih mit dem ergangenen Beschlusse völlig einverstanden bin, vermag ih im Hinblick auf diefe staatêrechtliche Stellung des Bundesratbs doch niht in eine Diskussion einzutreten ; denn Urtheile können naturgemäß niht wie Geseßzentwürfe oder Afte der vollziehenden Gewalt den Gegenftand einer nachträglihen zwet- seitigen Verhandlung bilden.

Indeß scheint mir au zu dem Beschlufse über die Zuständig- kcit kein aufflärendes Wort nöthig. Denn es if in dem Bes&lufie durch Aufführung der einzelnen Thatsacßen felbs| völlig kiargestelt, daß bei der allerdings kontroversen Auslegung des Artikels 76 Absatz 1 der Reichsvecfassung der Bundesrath in seiner großen Mehrheit den Umstand als ents{heidend erahiet hat, taß thatsählich in feincr äußeren Ercsheizung für beide Parteien der Streit den Charakter einer von ihren Regierungen geführten Staatäangelegcnheit ar- genommen hat und die Bundesinstanz in dieser Streitlage angerufen worden ift.

Das Verhältniß der Landesgesezgebung gegenüber dem fürst- lichen Hausrechte bildet den Hauptstreitpunkt, und da über diefen die Entscheidung völlig vorbehalten if, muß ih es mir versagen, dur irgend welche Erklärungen der fünftigea Gntsheidung unbefugter Weise vorzugreifen. ;

Endlich ift es bemängelt, daß der Bundesrath nicht fofort zu ciner materiellen Erlediaung des Streites geschritten ift.

Würde ein fstcittizer Successionsfall bereits eingctreten fein oder nah mens{chli@er Voraussicht näher bevorftehen, so wäre „es freilich nit wobl angegangen, von dem Kompetenzpunkt {on die nächste Frage zu tr:nnen, unter welhen prozessualen Modalitäten die weitere Erledigung erfolgen wird; indeß ift zu beachten, daß bei der Bejabung der Kompetenz jeßt hon der Nechtsstand für beide Theile im Sinne der Ziffer 3 des Beschlusses festgelegt worden ift.

Die Trennung dcs Entscheids der Zuständigkeits- und der fach- lichen Frage hat unter der Herrschaft det Aufträgalordnung des früheren deutshen Bundetrehts regelmäßig stattgehabt. Es entsprivi auch nur

: dem Charakter des Bundesverbältnifsses, nicht vorzeitig dur Vereini-

gung der verschiedenen Prozeßatshnitte die Möglichkeit autzusließen, daß in einem neuen Stadium eine Annäherung der streitenden Theile, sei es durh eigene Vereinbarung cines Auêtrags, fei es in der Sache seltft, cintrete.

Abg. Dr. Lieber (Zentr.): Es bleibt hizrnaH immer noh offen,

ob der Bundesrath nicht besser gethan bätte, sih hon fofort darüber 7 zu äußern, ob Schaumburg-Lippe bereckchtigt war, den Anspruch, den j Der Bundesrath j

es erhob, als einen staatsre{tlich-n zu erheben. i zieht aus der Anrufung den Schluß, cs handle fih um einen Streit zwishen zwei Staaten. Der Beshluß läßt nicht erkennen, wie der Bundesrath tazu gekommen ift, den Zwiespalt zwischen zwei Regierungen als cinen Zwiespalt zwishen zwei Staaten zu be- trahten. Die Frage wäre gewiß im Yieihstage fehr gründlih geprüft worden. Die Privatfürstenrechte gehören garniht zu unserec Kognition. Ih ftehe auf dem Standpunkt, deE e sich bier niht um den Streit zweier Staaten, soadern zweier Fürftenhäufer handelt. Von diesem Standpunkt bestreite ih im Einverständniß .und im Namen aller meiner politishen Freunde die Zuftändigkeit des Bundesratbs, aber noch viel mehr die S des Reichstages in dieser innerlippishen Frage. Wir haben über die Thronfolge- berechtigung nit zu entscheiden, sondern einzig die Staatsgefeßgebung. Darum enthalte ich mi, gegenüber der vom Bundesrath herbet- eführten Verwirrung eine neue Verwirrung zu schafffen. Ih

ge nur: ift der Bundeêërath sachlich zuständig? Daß es sid um eine Streitigkeit nicht zwishen den beiden Staaten, sondern zwrischen den beiden Fürftenbäufern handelt, darüber hat unter Mitwirkung des Reichékanzlers der Schiedsvertrag bercits Gritscheidung getroffen. Da fteht nirgends zu lesen, daß die Fürstlich rate Re rang Ge Vertretung des lippe-shaumbúrgischen Staats mitgewirkt hat. äre das der Fall, dann wäre der Schieds- \spruch nichtig. Ist er gültig, dann mußte der Bundesrath sofort zur

Abweisung des s{haumburgishen Anspruhes kommen. indem er Kompetenz nah Art. 76 in Ansyruh nahm, aber erklärte, daß fie in diesem Falle niht vorlag. Der Darlegung des. Abg. Lenzmann,

der Bundesrathsbeshluß in sich ni sei, en wir zu. unserer Meinung hat der Bundes dei ; ia einen \chweren den zugefügt. Da ift es des 88, seine Pflicht wahrzunehmen und an dieser Stelle dem Worte praktische Geltung zu vershaffen: Reht muß doch Recht bleiben!

Abg. Dr. von Dziembowski-Pomian (Pole) kcmmt auf die Frage der Züchtigung des Gesindes zu sprehen, um nachzuweisen, daß in Preußen eine falsche Auslegung des Bürzerlilen Gesetz- bus versuht werde, insofern als ein Erlaß des Minifters des Deer u p ago nete Bidtien, p eo Stn E M0 ommissare in Posen, die \traffreie Züchtigung des indes auhch n dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Geseßbuches als erlaubt hinftelle.

Staatssekretär des Jnnern, Staats-Minister Dr. Graf von Posadowsky-Wehner:

Meine Herren! Ih wußte niht, daß nah den Ausführungen der erften beiden Herren Redner der dritte Redner diefes Hauses auf cinen ganz anderen Gegenstand übergehen würde, sonst häite ih sofort nah Herrn Dr. Lieber den Herrn Präsidenten gebeten, mir das Wort zu ertheilen; denn ich halte mich veryflihtet, namens des Bundesraths gegen die Kritik Einspruh zu erheben, die der Herr Abg. Lenzmann an eine:n Beshlusse des Bundesraths geübt. bat.

Meine Herren, Bundesrath und Reichstag steben \sih vollkommen gleihberehtigt gegenüber, und ih möchte wohl wissen, wi: der Reichs- tag si stellen würde, wenn ein Mitglied des Bundeëratls über einen Beschluß des Reichstages in diesen Ausdrücken, in diesen Formen sprehen würde, wie dies der Herr Abg. Lenzmann- gethan hat. Wir würden der Axsicht sein, daß durch eine derartige Ausdrucksweise die Rücksichten auf das \chwerste verleßt würden, die eine geschgebende Körperschaft der anderen gegenüber {uldig if, wenn überhaupt eine gedeibliche Verbandlung z¿wishen den beiden Körperschaften auf die Dauer möglich fein soll. (Sehr richtig! rechts.)

Jch. glaube, daß diese Ausführungen formell genügen werden, um auch in Ihnen das Gefühl hervorzurufen, daß die Ausführungen des Herrn Abg. Lenzmann weit über das hinausgingen, was dec Bundes- rath in der Lage ift, zu ertragen. j

Was die salihen Ausführungen des Herrn Abg. Lenzmann be- trifft, so glaube ich, hat derselbe etwas verkannt: er hat in der ganzen Lippeschen Angelegenheit immer nur von einem privatrechtlihen Streit gesprochen. Es handelt sih aber bier nihi um einen privatrecht- lihen Streit, sondern um einen Streit, der sich auf die Vorschriften des Privatfürstenrechts gründet, welhes in den meisten deutschen Verfassungen ausdrüdcklich verfassungsmäßig sanktioniert ift.

Die Sadwlage ift folgende: Der Fürst von Schaumburg-Lippe hat geglaubt, daß feine Ansprüche auf das Fürstenthum Lippe. dur gesehz- geberishe Handlungen der Fürftlih lTippeshen Regierung und des lippeshen Landtages verleßt wären. Diese Auffassung is von seiner Regierung verireten worden; seitens der FürstliG lippeshen Regierung ist diese Auffassung bestritten, und \{ließlich ist die Kontroverse vor den Bundesrath gebraht. Die Entscheidungsgründe der einzelnea Res gierungen waren vielfaZe.

Ich frage Sie aber, meiñe Herren, kann niht unzweifelhaft da- durch ein Streit zwishen zwei Staaten entstehen, daß eine Staats- regierung glaubt, daß das Recht eines ihrer Staatëangehörigen fa- lih von einem anderen Staate verletzt ift, und daß sie die Sache zu der ihrigen mat? Deshalb aber, „daß dieser Staatsangehörige, dessen Recht cine Regiecung für verleyt hält, der Lantesberr. felbst ist“, kann ein Streit zwishen zwei Staaten doch nicht auêgeslofsen sein. So gut, wie das Net eines einzelnen Unterthanen von einer Regierung gegenüber einer anderen vertreten werden kann, fann erft reht das Net des Landesherrn vertreten werden! Meine Hecren, der Bundeérath war also zu der Ueberzeugung gekommen, daß, wie der Herr Reichskanzler ausgeführt bat, rah der thatsächliYen Er- \{heinung, wie dieser Streit an den Bundeêërath berantrat, allerdings ein Streit zwishen zwei Staaten vorliegt.

Ich frage aber weiter, meine Herren: Wie foll denn ein Landes- err seine Ansprüche in einem Bundesstaai geitend machen, wenn nicht cine oberste Instanz vorhanden ift, die eventuell über einen der- artigen Anspruch entscheiden kann? Wenn wir niht den Deutschen Bund gehabt bätten, wenn wir kein Deutsches Reich bätken, dann würde ein Lande8herr alle Mittel des Völkerrechts anwenden können, um seine angeblichen AnsprüŸhe zu vertheizigen. Das ist ihm in einem gemeinschaftliden Staatsrwoesen, ; sei es ein Bundesstaat oder ein Staatenbund, felbstverftändlih; verwehrt. Daß er über Throun- folgeansprüche den Zivilrehtsweg beschreiten kann, ist bisher, soweit ih verstanden habe, von feinem der Redner behauptet worden. Dem gegenüber steht allerdings die andere Auffassung, daß er überhaupt Fein Recht mehr hat, wenn Landesherr und Landtag des anderen - Staats die Thronfolze anders regeln wollen, daß mit anderen Worten den Ansprüchen, die auf dem Fürstlihen Erb- und Hausrecht beruhen, die absolute Souyeräne- tät der einzelnen landeéstaatli*zen Geseßgeburg gegenüberfteht, und mithin über die Throafolge ein Streit zwischen zwei Staaten garnicht entstehen kann. Das ift aber eben die quaestio facti, zu der der Bundesrath vorläufig keine Stellung genommen hat, und über die er sich vielmehr erst {iüssig mahen wird, sobald eine sah- lihe Entsheidung nothwendig ist und mit Recht verlangt wird.

Meine Herren, der Herr Abg. Lenzmann ist immer von der An- siht ausgegangen, meines Erachtens irrthümlih, daß der Bundesrath als solcher entscheiden soll, und daraus hat er des weiteren gefolgert, wie ungeheuerlih eine solhe Entscheidung sein würde, da die Macht- und Stimmenverbältnisse der einzelnen Bundesftaaten im Bundes- rathe fo vershieden find, uvd die Bevollmächtigten nah der Inftruk- tion ihrer Regierungen, event. also auch nach politisen Gesihhts- punkten abzusiimmen hätten. Ich kann dem gegenüber die beruhigende Versicherung abgeben, daß man von keiner Scite au nur im ent- ferniesten daran gedaht hat, daß der Bundesrath in seiner ver- fafsungsrehtlihen Zusammenseßung auf Grund des verfassungsmäßigen Stimmenverhältnisses selb in der Sache entscheiden sollte, sondern wenn eine sahlihe Entsheidung nothwendig werden follte, -so wird sie in Form eines Austrägalgerihts oder in Form eines shiedsgericht- lien Verfahrens erfolgen. Ich kann deshalb weder die Angriffe, die seitens des Herrn Lenzmann gegen den Bundesrath gerichtet sind, noch die Kritik, die der verehrte Hz:rr Abg. Dr. Lieber an dem Bundeë- rathsbes{lusse geübt bat, als berehtigt anerkennen.

Wenn ein Streit solche Formen angenommen hat, wie dieser Streit zwishen den beiden Bundesstaaten Lippe, so handelt der Bundesrath im Interesse des Reichsfriedens, wenn er sich zur Juftanz mzt und eine friedlihe Lösung des Streites herbeizuführen suht.-

, als daß derjenige auf den lippeschèn Thron komme, der dazu

R-ccht hat. Jh nehme an, daß es dem Bundesrath nicht

fälli, über Fragen des Privatfürstenrehts entscheiden zu wollen.

Abg. Lenzmann: Ih freue mich, daß der Kollege Lieber den festen und beftimmten Standvunkt für das Zeotrum erklärt hat, daß der Bundesrath zu einer Entscheidung in dieser Frage niht kompetent war. ift mir nit entgangen, daß formell der Streit schriftli zwishen den beiden Regierungen au8gefohten worden ift; dadur hört aber der Streït noch nicht auf, ein Streit der Personen zu sein. Die Privatfürstenrehte entziehen sich der Judikatur der Gerihie niht, ich weise dafür auf zahlreihe Entscheidungen des Ober-Tribunals und des Reichsgerihts hin. Die Frage, ob die Linie Lippe-Biesterfeld im Sione des Privatfürsterrechts successions- fähig war, war zunächst von den Gericßten zu entscheiden. Wenn der Bundesrath seine Kompetenz für alle Zukunft ausspricht, so erklärt er sih auch für Tompetent, den Richterspruch zu fällen, und eine folche Machtfülle hat er in Fragen des Privatfürftenrehts nun und nimmermehr. :

Damit {ließt die Diskussion. Der Etat des Neichs- kanzlers und der Reichskanzlei wird genehmigt. Es folgt der Etat des Reihsamts des Jnnern Zum

ersten Ausgabetitel „Staatssekretär 50 000 4“ bringt der

Ab. Molkenbuhr (Soz.) Beschwerden der Seeleute über un- zulängliGe Festseßung ihrer Unfallrente zur Sprache. Die Dur- \haittöhcuer und die Rente, welche einheitliß vom Reichskanzler für die ganze teutshe Küste festgeseßt würden, nähmen nur auf eine durh- \cnit!lide jährlihe Beschäftigung von neun Monaten Nücksiht und ließen Veränderungen in den Heuersäßzn außer Acht. Auch unter einander ftänden die gewährten Renten|äße in keinem richtigen Ver- bältniß zu den früheren Funktionen der Verunglückten. Es müsse eine neue Festseßung der Heuersäße uad danah_ d.r Unfallrente vor- genommen werden.

Stellvertretender BevollmäŸhtigter zum Bundesrath, Direkior im Reichsamt bes Innern Dr. von Woedtke: Meine Herren! Der Herr Vorredner hat geglaubt, aus der Thatsache, daß nah seiner Meinung die Durchschaittsheuern der Seeleute niht hoh genug fest- gefeßt seien, der Seeberufsgenofsenshaft und den Herren, die in der- selben eine maßgebende Stimme haben, den Vorwurf machen zu können, daß fie mit dieser nicdrizen Festsezung absichtlich die Seeleute ‘und deren Hintecbliebene în ihren Bezügen heruntergedrückt hätten. Jh muß diese Behauptung auf das energishste zurückweisen. W2nn jemals eine Berufsgenofsenschaft das Interesse gezeigt hat, für die in den zugehörigen Betrieben be- \{äftigten Personen einzutreten und sebr zahlreihe Berufsgenofsen- schaften haben dies Interesse gezeigt —, so ift es in erster Linie die Seeberufsgenofsenshaft. Und ih glaube, daß, vielleiht abgesehen von den Kreisen, die Herrn Molkenbubr am nächsten stehen, unter den übrigen Herren Mitgliedern des Neichstages niemazd sein wird, der die Vorwürfe, die ziemli unversteckt ron Herrn Molkenbußhr ausgesprochen sind, unterstüßt. Abgesehen aber davon, ift nun auch ferner -die Thatsache fal\ch, die Herr Molkenbuhr als unanfechtbar hingeftelli hat. nämlih die angeblihe Verleßung von Vorschriften des See - Unfallversiherung®gefeßes durch den

rrn Neichskanzle. Der § 6 dieses Gesetzes, den Herr olfenbuhr - verlesen hat, bestimmt, daß die Unfallrenten der Seeleute und ihrer emen bei Unfällen festgeseßt werden nah dem neunzfacen Betrage der monatlichen Durchschnittsheuer. Die Durchschnittsheuern jollen vom Herrn Reichskanzler einheitlih festgeseßt werden für diz ganze deutshe Küste; „zu Grunde zu legen” find dabei die in den leßten drei Jahren gewährten Lohnfäße für Vollmatrosen; und es sollen dann zu dem für die einzelnen Kategorien von Seeleuten festzeseßten Betraze zwei Fünftel des DurGscnittcesaßes für WVollmatrosen, als Gelewerthy der auf Seeschiffen gewährten freien Beköstigung, binzutreten. Der Herr Reichskanzler hat nichts weiter festzuseßen als den Durschnittéberrag der Löbne; der Zuschlag von zwet Fünfteln fteckt in dem vom Reichsauzler festgeseßten Betrage noch nicht drin, sondern diefer wird bei der Berehnung der Renten jenem Betrage durch diejenigen Stellen hinzugefügt, die das Geseg anzu- wenden haben. Die Festseßung des Durchschaittebetrags ist selbfiverftändliÞ gelegentliÞh zu revidieren, und das Geseßz schreibt eine Revision von 5 zu 5 Jahren vor. Selbit- redead kann nun der Herr Reichskanzler niht ins Blaue hinein den Betrag bestimmeù, dessen Festseßung das Geseß ihm oblegt. Er muß fich vielmehr wegen der in Betracht kommenden thatsäwhlihen Vers hältnisse mit den Regierungen der betheiligten Bundesstaaten ins Benehmen seßz-n, und er ist hierzu durch das Sec-Unfallversicberungs- gesez in demselben § 6 sogar ausdrüdcklih angewiesen worden. Das hat der Herr Reichskanzler denn auh gethan, als es ih um die erste Festitellung hanbelte; das hat er gethan, als es fih um die erfte Revision handelte, und das hat er gethan, als fürzlich die zweite Revision in Frage stand. Und das CEcgebniß dieser dem Gesetz ent» sprehenden Verbandlungen i} die erste Festscßuna, sowie bei den Revisionen die Thatsache gewesen, daß die betheiligten Regierungen ihrer Meinung dahin Ausdruck gegeben haben, die Durchschni:ts- beuern. hätten sich. in der vorargegangenen Periode nit fo erheblih geaers daß eine anderweitige Festsezung erfocderlih gewesen wäre. amit war die Nothwendigkeit gegeben, cs bei der früheren Fest- seßung bis auf weiteres zu belassin. Nun hat sh der Herr Reichskanzler aber nicht etwa darauf beschränkt, nur die Regierungen der Bundesstaaten zu hören; er hai vielmehr aauh das Reichs - V-rsicherungsamt gehört. Mir liegt hier der Bericht desselben vor, gezeihnet von dem damaligen Herrn Prâäsi- denten Bödiker unter dem 19. Januar 1893, und dieser stellt \sich ebenfalls au? den Standpunkt, daß bei der Revision zu einer Aenderung der Lohnsäße keine Veranlassung vorliege. Da steht nämlich Fol- gendes: Das Reichs-Veisiherungsamt faßt den § 6 des Gesetzes des See-Unfaliversiherungegejeges nicht dahin auf, daß die Revision uabedingt zu einer auf den Erfabtungen der legztverflofsenen drei Jahre. beruhenden mecanish-re{nerishen Neufestseßung der Durchichaittslöbne führen müfse, sondern nur dahin, Lol an der Hand der seit der erstmaligen t g:mahten Erfahrungen ¡u prüfen set, ob jeyt cine Neusestseßung stattzufinden hat. So ift also bei der zur Durhführung der Uarallversicherung berufezen Behörde die Sache aufgefaßt, und dieser Auffassung der ihm unter- gebencn Behërde ist der Herr Neichékanzler in Uebereinstimmung mit den Auffassungen der Bundesseestaaten beigetreten. Darauf also b:cuhen, wie ih wiederhole, die Festseßungen, die der;Herr Reichskanzler jeyt jum dritten Mal vorgenommen hat, und ih bestreite wiedecholt, daß hierbei eine Geseßesverleßung stattgefunden hat. Wenn ber Herr eordnete meint, die ganze Bestimmung des § 6 des See-Unfall- isiherungägesegzes sci äußerst unglücklih, es empfehle sh, sie bei ner Revision des Geseß:s zu ändern, so wird ja abgewartet berden müssen, - welhe Aenderungen das hohe Haus, wenn # noch einmal vor die Revision - dieses Gesezes gestellt wird, demnächst belieben wird. Jh fann aber darauf aufmerksam machen, daß in der Novelle von 1897, welche wegen der weit liber das Maß des Zulässigen hinausgehenden Forderungen eines roßen Theils des Reichstages gefallen ift, eine Echößung derjenigen ohnbeiräge, auf Grund deren die Rentenbeträge festgestellt werden, regicrungsfeltig bereits in Ausfiht genommen war. In dieser Novelle war nämlich vorgeshlagen, däß der Reichstagébeshluß, wonah nur ein neurmonatliher Durhschnittsbetrag als Jahreéverdienst der Seeleute angesehen werden sollte, wieder rückgängig gemacht und auf den ersten egierungsvorshlag zurüdckgegriffen werden sollte, wonah der zehn- monatlihe Betrag die Grundlage zu bilden hat, Jh weiß niht ih habe niht ganz genau verstanden —, ob der Herr Abgeordnete“ meinte, daß auch in auderer Beziehung der & 6 abänderungsbedürftig sei. I Lade ibn dahin verstanden zu haben, daß er bei diesem Para- raphen derartige Abänderungen in noch anderen Beziehungen wünscht. als! glaube ih, wäre es Zeit gewesen, diese Wünsche vorzubringen, De der Reichstagskommi|sion vor zwei Jahren in Anwesenheit des n Abg. Molkenbuhr soviel ich mi erinnere die Novelle zum

Abz. Dr. von Leveßow (d. fons.): Wir haben keinen anderen ch

See-Uafallversiherungsgeseg verhandelt wurde. Mir ift aber nicht gegen-

wärtig obwohl ih feder Sitzung beigewohnt habe —, daß er damals folche Anträge zur Abänderung weiterer Bestimmungen des §6 gestellt hat. Ih schließe damit: ih glaube, der Versuh, den Nachweis zu führen, daß der Herr Reichskanzler ein Gesetz verletzt habe, ist, wie wohl von vornhereia als selbftverftändlich zu erwarten war, dem Herrn- Abge- ordneten völlig mißlungen. i

Abg. M olkenbuhr bleibt bei der Behauptung, daß § 6 verletzt sei, weil bei der änderweiten Festseyung der Heuer niht Fer Durh- schnitt der leßten 3 Jahre zu Grunde gelegt sei, wie er verlange, fordern man einfach unter diesem Dur&schnitt geblieben sei und die "alten Säße beibehalten habe. Die Unfallrentner seien dadurch aufs allerschwerfte benahtheiligt worden. :

Abg. Beckh- Cobürg (fr. Volksp.) regt eine kräftigere Jnitiative zu Gunsten des Schußes der nüßlichen Vögel und gegen den Massen- mord der Vögel besonders in Jtalien an. Von dem Abschluß der schon im Jahre 1895 vereinbarten internationalen Konvention verlaute immer noch nichts.

Staatssekretär des Jnnern, Staats-Minister Dr. Graf von Posadowsky-Wehner:

Meine Herren! Die sahlihe Berehtigung der Ausführungen des Herrn Vorredners erkennen wir vollkommen an. Zu unserem größten Leidwesen ist es aber bisher nicht gelungen, eine Ratifikation der Pariser Konvention vom Jahre 1895 herbeizuführen. Wir sind fortgeseßt bemüht, dies zu erreihen; aber selbstverständlih hat die Vollziehung dieser Konvention in der Richtung, die der Herr Vorredner wünschte, nur noch einen Zweck, wenn die einzelnen Bestimmungen der Konvention niht zu fehr abgesGwäht werden. Wir hoffen, daß es jeßt gelingen wird, die Vollziehung der Kon- vention durBzuseßen, und sobald die Konvention vollzogen ist, werden wir in ernste Erwägungen eintreten, ob nit die Ausführungs- bestimmungen des Vogelshutzgeseß:s vom Jahre 1888 wesentli zu verschärfen find.

Hierauf wird die Berathung vertagt.

Schluß gégen 43/, Uhr. Nächste Sißung: Mittwoch 1 Uhr. (Antrag Klinckowstroem, betreffend die Bestrafung der Veröffentlichung geheimer Aktenstücke; Antrag Agster, betreffend obligatorishe Gewerbegerihte; Antrag Rickert, betreffend die Sicherung des Wahlgeheimnisses.)

Preußischer Landtag. Herrenhaus.

2. Sißung vom 17. Januar 1899.

Präsident Fürst zu Wied macht dem Hause zunächst eine Neihe geschäftliher Mittheilungen. 9 G

Zu Quästoren hat der Präsident die Herren General- Auditeur der Armee und der Marine Jttenbach und Ober- Vürgermeiäer Hammer ernannt.

Der Präsident läßt zwei Schreiben des Ministers des Innern verlesen, nah denen die Mitgliedschaft der Ober- Bürgermeister Schustehrus (Nordhausen) und Dr. Lenze (Mühlhausen) infolge Amtsniederlegung erloschen sei.

Graf von Hutten-Czapski bemerkt dazu, daß diese beiden Herren in dem Mitgliederverzeihniß zwar noch als Mitglieder auf- geführt seien, aber niht in der nah Provinzen geordneten Uebersicht über den Mitgliederbestand, in welcher vielznehr vermerkt sei, daß die Stimmen für Mühlhausen und Nordkausen ruhten. Das Ruhen der Stimmen trete aber nah der Geschäftsordnung erst ein, wenn es die Matrikelkommission beftimmt habe. Nah der Verordnung vom 14. Oktober 1854 könnten die genannten Herren ihre Mitaliedshaft erft verlieren an dem Tage, an welchem sie ihr Amt wirklich nieder- legten. Herr Schustehrus l-ge fein Amt erst am 31. d. M. nieder und Herr Lenge erft im Laufe des Februar. Die beiden Herren seien also noch als Mitglieder zu betraten.

Freiherr von Manteuffel |chließt sich diesen Ausführungen an. Als er in Abwesenheit des Präsidenten als Vize - Präsident die Geschäfte geleitet, habe er die Frage erwogen, ob die betden Herren noch als Mitglieder zu den Sißzungea einzuladen seien. Dies fei vom Minister des Innern verneint worden, Nah Einsicht der Akten sei er aber übzaizeugt, daß die beiden Herren noch als Mitglieder einzu- [laden seien, da fie thatsählich noch bis Ende dieses Monats bezw. bis zum nächftea Monat Dber - Bürgermeister in Nordhausen bezw. Muüßlhausen seien. Diese Städte würden in ihrer Vertretung im Hause benachiheiltat, wenn die Herren nit mehr als Mitglieder an- aesehen würden. Offiziell sei dem Hause noch garnicht bekannt, daß sie ihre Aemter niedergelegt hätten.

Präsident Fürst zu Wied erklärt sein Einverständniß mit diesen Ausfäbrungen. :

Der Präsident erbittet und erhält hierauf die Er- mächtigung für das Präsidium, Seiner Majestät dem Kaiser und König zum Geburtstage die Glückwünshe des Hauses in aller Ehrerbietung und Treue darbringen zu dürfen.

Alsdann begrüßt der Präsident die neu eingetretenen Mitglieder Fürst von Bismarck, Gronow, Jnye, Launhardt, Stiaby, von Tschammer, Fürst zu ürstenberg und Westerkamp und spriht den Wunsch aus, daß sie recht regen n an den Arbeiten des Hauses nehmen möchten. Das neue Mitglied Max Egon Fürst zu Fürstenberg wird in der üblichen Form áuf die Verfassung vereidigt.

Zu Mitgliedern der Statistischen Zentralkommission werden dié Herren von Alvensleben und General-Auditeur Jtten- bah durch Zuruf wiedergewählt und an Stelle des ver- o Professors Hinschius Professor Dr, Dambach neu- gewählt.

Zu Mitgliedern der Matrikelkomnmission werden auf Vor- schlag des errn von Solemacher-Antweiler die Barren Professor Dr. Dernburg, von Winterfeldt -

enkfin und Graf von Zieten-Schwerin wiedergewählt und Graf von Hutten-Czapsfki neugewählt.

Bezüglih der als Vorlage cingeganagenen Vereinbarung der Abänderung einer Bestimmung der Rheinschiffahrté-Akte ffe beschlossen, eine einmalige Scchlußberathung stattfinden zu assen.

Die Nachrichten über die Verwaltung der Staats-Berg- werke, -Hütten und -Salinen werden der Kommission [Be

andel und Gewerbe, die Darstellung der Verhandlungen des tandes-Eisenbahnraths der Eisenbahnkommission und die Nach- weisung über die Aus: und Einrangierung in den Land- gestüten der Agrarkommission überwiesen.

Schluß 31/2 Uhr. Nächste Sißung unbestimmt.

Haus der Abgeordneten. 2. Sihung vom 17. Januar 1899.

Ueber den Beginn der Sißung ist gestern berihtet worden.

Nach der Wiederwahl des Abg: von Kröcher zum Präsidenten werden auch die Abgg. Freiherr von Heéreman (Zentr.) und Dr. Krause (nl.) durch Zuruf zu - Vize - Prästdenten wiedergewählt und nehmen die Wahl dankend an.

räsident von Krs{er dankt dem Alters-Präsidenten von V im Namen des es und spriht den Wunsch aus, daß es ihm n [lange vergönvt fein möge, mit derselben geistigen wie Törverlichen Frishe im Hause zu weilen. (Die Anwesenden erheben fih zum Zeichen des Dankes von ihren Plägen.)

Zu Sghriftführern werden die Abgg. Bode, von Bockel- Berg, von Detten, Jm Walle, F Agenten, Weyer- bush, Zimmermann und Wetekamp gewählt. Zu Quästoren ernennt der Präsident die Abgg. Vetoca und Busch. Die Meldung von der Konstituierung des Hauses wird Seiner Majestät dem Kaiser und König und dem Herren- hause übermittelt werden.

__ Prâfident von Kröcher: Ehe wir in unsere Geschäfte eintreten, wird es nöthig sein, des großen Verluftes zu gedenken, den die vreußische Monarchie im Laufe des vorigen Jahres dadurch erlitten bat, daß Fürst Bismark am 30. Juli 1898 dahingeschieden ift. Meine Herren, jeder, dem ein gut preußisches Herz in der Bruft \{chlägt und das sind wir alle, und hoffentlih wird es in diesem Hause immer so bleiben —, der wird \tets dankbar dafür sein, daß der Fürst dur seinen Rath, seine Thatkraft, seine Weisheit und seine Mäßigung wesentli dazu beigetragen hat, Preußen auf die Stelle in Deutshland, Deutshland auf die Stelle in der Welt zu ftellen, welche beiden gebührt. Meine Herren, der Fürst ist am 30. Juli gestorben, also in einer Zeit, wo der Landtag nicht versammelt war. Deswegen hielt ih mich niht für befugt, namens des Hauses eine Beileidskundgebung den Hinterbliebenen zu übermitteln. J habe mich darauf beschränkt, dem ältesten Sohne des Fürsten meine Ueberzeugung au8zusprehen, daß das Haus ein sihtbares Zeichen seines Beileids gegeben haben würde, wenn es dazu in der Lage gewesen wäre. Meine Herren, Sie haben sich zu meiner Freude {hon von Ihren Plätzen erhoben, ehe ih die Bitte gestellt hatte, fi zu er- heben, Es wird von einer späteren Entschließung des Hauses und von - den Anordnungen über die Beisegung abhängen, ob und in welcher Weise sich das5 Haus an der Beiseßung betheiligt. (Zu- ftimmung.)

Vize-Präsident des Staats-Ministeriums, Finanz-Minister Dr. von Miquel:

Indem ih mir die Ehre gebe, dem hohen Hause den Gesetz- entwurf, betreffend die Feststellung des Staatshaushalts - Etais für das Jahr 1899 nebst der allgemeinen Rechnung über den Staats- hauskalt des Jahres vom 1. April 1895/96 und die Uebersicht von den Staatseinnahmen und -Ausgaben für das Jahr vom 1. April 1897/98, auf Grund Allerhöchster Ermächtigung zur verfassungsmäßigen Beschlußfassung vorzulegen, wolle da® Haus mir zur Erläuterung und Begründung des Etats zuvörderft einige allgemeine Bemerkungen gestatten.

Sie haben {hon gehört, meine Herren, daß wir den kommenden Etat mit der Jahreszahl 1899 bezeitnen. Wir haben uns in dieser Beziehung dem Vorgange der Reichsverwaltung angeshlofsen, und ich glaube au, die Bezeichnung 1899 ist ebenso verständlich für diejenigen, die von unseren Finanzen etwas wissen, als auch für diejenigen, die nichts davon wissen und- deren Zahl ift ja sehr groß (Heiterkeit), als wenn wir den Etat mit der bisherigen üblihen Bezeichnung: 1. April 1899/1900 bezeichnet hätten.

Die Veranschlagungen, meine verchrten Herren, des Ihnen vor- gelegten Etats beruhen im allgemeinen auf der Annahme, daß der Gang des gewerblichen und industriellen Lebens in dem Etatsjahre im großen Ganzen sih noch auf ver gegenwärtigen Höhe erhält. Mit Sicherheit natürlich kann das ja niemand sagen; aber die Gefsammtlage der Verhältnisse hat doch die Staatsregierung überzeugt, daß es nit zu optimistisch ist, wenn wir für das kommende Jahr wenigstens diesen Gang der gewerblichen Entwickelung noch als auf derselben Höhe bleibend betraten als in dem laufenden Etats- jahr. Aber diese Betrachtung hat uns doch wiedcrum dazu geführt, die Veranschlagungen, namentli der Ergebnisse der Betriebsverwal- tungen, mit der früher stets beobahieten und bewährten Vorsicht auf- zustellen, sodaß wir einen mäßigen Rückgang au {hon ohne allzu- großen Schaden für die demnächstige Rechnung würden ertragen können.

Meine Herren, den laufenden Etat bezeichnete ih als den reihlih dotiertesten Etat, den Preußen bishèr gehabt bat. Er enthielt Steigerungen in Einnahme und Ausgabe gegen das Vorjahr von rund 141,5 Millionen. Davon fielen auf das Ordinarium der Aus- gabe rund 100 Millionen und auf das Extraordinarium 41,5 Millionen. Trotzdem daß wir also vergleichen mit den gewaltig hohen Ansäßen des laufenden Etats, zeigt doch der vorliegende Etat, welcher balanciert in Einnahme und Ausgabe und mit dem Betrage von 2326 327348 A abshließt, wiederum cin ganz erhebliches Wachsthum.

Gegen die Veranshlagungen für das laufende Etatsjahr betragen die veranschlagten Einnahmen ein Mehr von 138 799 964 „«; die Ausgaben in gleiher Gesammthöhe betragen im Ordinarium mehr 131284158 «« Das Extraordinarium erhöht fh noch um 7 515 806 M

Das Extraordinarium, meine Herren, beträgt gegenwärtig 6 9/0 der gesammten Staatsausgaben, und zwar tin Ziffern auëgedrückt, ins- gesammt 139 151 810 Æ, ist also mehr als doppelt so hoh als bis zum Jahre 1894, Alle Betriebsverwaltungen, vor allen wiederum die Eisenbahnverwaltung, partizipieren an diefem hohen Extraordi- narium. Aber auch die meisten Staatsverwaltungszweige baben daran einen erheblichen Antheil.

In einem so hohen Betrage des Extraordinariums, wie ih das hier oft auseinandergesetzt habe, und wie Sie diese Art der Ver- anshlagung in den leßteren Jahren stets genehmigt haben, liegt für uns eine fehr bedeutende, aber auch eine dringend nothwendige Reserve für demnächhstige Nückshläge, die nah den bi3kßerigen Erfahrungen un- zweifelhaft niht ausbleiben werden.

Meine Herren, die Mehrzuschüsse bezw. der Mehrbedarf der ein- zelnen Verwaltungen verstehen fich ohne Rücksiht auf diejenigen Beträge, welche wir Ihnen vorschlagen werden zu verwenden für die Aufbesserung des Diensteinkommens der Unterbeamten und einzelner bisher unberüdsihtigt gebliebener Klassen von mittleren Beamten in Höhe von insgesammt 12 332000 A Ich werde auf diese Frage demnälst zurückemmen und will nur hervorheben, daß Sie alle An- {chläge bei den einzelnen Spezialverwaltungen abzüglich des auf sie fallenden Theils dieser Gehaltstrhöhungen verstehen müssen, und

das is] in den einzelnen Fällen, auf die ich noch kommen werde, wichtig für das Verständniß der Sache.

Grundlegende Aenderungen, meine Herren, zeigt im übrigen der Etat nicht. Er' führt noch weiter die Bestimmungen des Geseßzes, betreffend den Staatshaushalt, aus, indem er namentli das Brutto- prinziy, welches nun obligatorish in diesem Geseh vorgeschrieben ift, insbesondere beim Ministerium des Junern und bei der Juftiz noch

bestimmter und entschiedener durchführt. Auch werden Sie noch die