1899 / 28 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 01 Feb 1899 18:00:01 GMT) scan diff

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Juserate nimmt an: die Königliche Expeditioz

des Deutschen Reichs-Anzeigers

und Königlih Preußischen Staats-Anzeigers

Berlin §W., Wilhelmstraße Nr. 32.

M 28.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht : dem Rechtsanwalt und Notar, Justiz-Rath Seyfarth zu Uelzen, dem Wasser - Bauir|pektor a. D., Baurath Vers- mann zu Lübeck, bisher zu Koblenz, dem AULe ln Sicise a. D. Spamer zu Gießen, bisher zu Groß-Zisede im Kreise Ee dem Kreis-Thierarzt Dr. Appenrodt zu Klausthal im eise Zellerfeld Stralsund den Rothen Adler-Orden vierter Klasse, dem Neumärkishen Ritterschafts - Direktor a. D., Ritter- g ger von Shuckmann auf Rohrbeck im Kreise Arns- den Königlichen Kronen-Orden dritter Klasse, : _dem Privat-Oserförster Oestreih zu Döhlau im Kreise Osterode O.-Pr. und dém sen-Neudanten a. D. Steiner zu. Gumbinnen den Königlichen Kronen-Orden vierter Klasse, dem Gemzeindeshulléhrer Kuhr t zu Berlin, den emcritiert.n Lehrern Krug zu Frankfurt a. M., van Wirdum zu Loga im Kreise Leer, bisher zu Bocholt TT im Landkreise Essen, Witte zu Oèiter im Kreise Ahim und Hermann Schulz zu Schioelbein den Adler der Jnhaber des König- lihen Haus-Ordens von Hohenzollern, i ; dem früheren Vize-Bürgermeister Peter zu Haindorf im Kreise Schmalkalden, dem Gemeinde-Vorsteher Heckert zu Zweibrodt im Landkreise Breslau, dem Lithographen Wilhelm Graebner zu Glogau, dem Eisenbahn-Bureau- Diätar a. D. Alm zu Stralsund, bisher in Eiberfeld, den Eisenbahn-Weichenstelleen a. D. Schwarzenberg zu Bendorf im Landkreise Koblenz und Berg zu Werl im Kreise Soest, dem Eiseubahn-Packmeister a. D. Grand u Köln - Deuß, den Bahnwärtern a. D. Bormacher zu rath im Kreise Solingen und Koll zu Niederdollendorf im Siegkreise, dem Eisenbahn - Nahtwächter a. D. Röttgen zu Twisdoxf desselben Kreis:s, dem Kirchvater Kossert zu Niemaschkicba im Landkreise Gub:n, dem Werkmeister a. D. Jakob Schmitt zu Trier, dem Gutsförster Sieg- mund zu Dannau im Kreise Plôn, dem Gutsgärtner Eichenauer zu Sonera im Obertaunuskreise, dém agg 6 Severin zu Rosenfelde im Kreise Oldenburg, dem Gutekneht Karl Schubert zu Mühniß im Kreise Trebniz, dem Gutsarbeiter Peter Jürgensen zu Mühlen- holz im Landkreise Flensburg, dem Tagelöhner Christian Fordan zu Adolphshof im Kreise Peine und dem ftädtischen Wächter Friedrich Möbius zu Halle a. S. das Allgemeine Ehrenzeichen, sowie dem Gastwirth Ernst Thurow zu Herzfelde im Kreise Niederbarnim und dem Barbier Heinrih Niedergesäß zu Minden die Rettungs-Medaille am Bande zu verleihen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht : dem Staats- und Kriegs - Minister , Generalleutnant von Goßler die Erlaubniß zur Anleguna des von Seiner Königlichen Hoheit dem Geo herzog von Baden ihm ver- liehenen Großfreuzes mit Eichenlaub des Ordens vom Zähringer Löwen zu ertheilen.

Deutsches Reich.

Bekanntmachung,

betreffend die Einrichtung und den Betrieb der Roßhaarspinnereien, Haar-und Borstenzurichtereien sowie der Bürsten- und Pinselmachereien.

Vom 28. Januar 1899.

Auf Grund der S8 120e und 139a der Gewerbeordnung hat der Bundesrath über die Einrichtung und den Betrieb der Roßhaarspinnereien, Haar- und Borstenzurichtereien sowie der Bürsten- und Pinselmachereien folgende Vorschriften erlassen :

I. Allgemeine Vorschriften.

1.

Die nachstehenden Vorsbuiften finden Anwendung auf alle Anlagen, in denen Pferde- oder Rinderhaare, Schweins- borften oder Schwein8wolle zugerihtet oder zu Krollhaaren versponnen werden, oder in denen unter Verwendung solcher Materialien Bürsten, Besen oder Pinsel hergestellt werden.

: 2. Die aus dem Auslande R Suiatiéd Pferde- und Rinder- re, Schweinsborsten und Schweinswolle dürfen erst in u A R Lien warden, ati Ams e deren gen , em Di 5 hig dedinficict rie earbeitung stattfinden soll, vors

Desinfekti s

nehmers 0 é b chen entweder nach Wahl des Betriebsunter nde einhalbstündige Einwirkung strömenden

Wasserdampfes bei einem Ueberdruck Den 0,15 Atmosphären, oder 2) durch mindestens -einviertelstündiges Kochen in zwei-

prozentiger Kaliu - Bl 8 mittels drei- nganatlösung mit nacfolgendem

und ‘dem Kreis-Thierarzt a. D. Munckel zu |

ier Li âäure, Y dur mindestens zweisitndios oge fe Wale

Durch den Reichskanzler können noch andere Desinfektions- verfahren zur Auswahl zugelassen werden.

Durch die höhere Verwaltungsbehörde kann angeordnet werden, daß die nah Abs. 2 Ziffer 1 vorzunehmende Des- infektion in einer öffentlichen Desinfekt.onsanstalt, sofern eine so e n Betriebssiß oder in dessen unmittelbarer Nähe ver- fügbar ist, ausgeführt roird.

3.

Einer Desinfektion dur den Unternehmer (S 2 Abs. 1) bedarf es nicht, soweit dieser nah näherer Bestimmung der Landes-Zentralbehörde den. Nahweis erbringt, daß er das Material in vorschrifismäßig 2 Abs. 2) desinfiziertem Zu- stande bezogen und abgejondert von niht desinfiziertem Material aufbewahrt hat.

Der Unternehmer braucht diejenigen weißen Borsten nicht desinfizieren zu lassen, welhe er vor weiterer Bearbeitung einem Bleichoerfahren unterwirft oder welhe er in bereits ebleihtem Zustand als sogenannte präparierte franzöfische

orsten bezogen und abge}jondert von niht desinfiziertem Material aufbewahrt hat.

4.

Von der höheren Verwaltungsbehörde können Ausnahmen von den Bestimmungen des § 2 für solhe Materialien zu- gelassen werden, welche

1) nach den bisherigen Erfahrungen keinem der nah S 2 zugelassenen Desinfektionsverfahren unterworfen werden Dn, E einer erheblichen Beschädigung ausgeseßt zu fein, oder welche

2) nahweislich bereits im Ausland eine Behandlung er-

fahren haben, welhe als der vorshriftsmäßigen inländischen Desinfektion gleihwerthig anzusehen ift. Die bóöhere Verwaltungsbehörde hat ein Verzeihniß zu hren, in das die Fälle und Gründe der von ihr zugelaffenen usnahmen, in den Fällen der Ziffer 2 auch die Art der ausländishen Bchandlung, einzutragen sind. Eine Abschrift des Verzeichnisses ist alljährlich bis zum 1. Februar der Landes-Zeniralbehörde einzureichen.

9.

Mit den dlifetttaiaintgen Materialien dürfen vor Ausführung der vorschriftsmäßigen Desinfektion nur solche Verrichtungen vorgenommen werden, welhe zur Prüfung der Beschaffenheit der Materialien, zur Verhütung ihres Verderbens sowie zur Vorbereitung und Ausführung der Desinfektion unerläßlich find, zum Beispiel Auspacken, Abschneiden der Haare vom Schweifleder, Eintragen in den Desinfektions- apparat, Bündeln der Borsten und Anderes. Eine Sortierung der Materialien ist nur insoweit zulässig, als fie nöthig ist, um die Haare u. f. w. für die Anwendung verschiedener Des- infektionsverfahren zu sondern.

8 6. Zur Ausführung der Desinfektion, zur Bearbeitung Ler gemäß 8 4 Abs. 1 Ziffer 1 nicht desinfizierten Stoffe Toivie zu den im §8 ö bezeichneten Verrichtungen dürfen in Fabriken jugendliche Arbeiter nicht verwendet werden. -

Diese Bestimmung hat bis zum 1. April 1909 Gültigkeit.

G7:

Der Arbeitgeber hat darauf zu halten, daß Arbeiter mit wunden Hautftellen, insbesondere an Hals, Gesicht und Händen, zu den im § 6 Abs. 1 bezeihneten Beschäftigungen nicht ver- wendet werden. 8

Der Arbeitgeber ist verpflihtet, über das von ihm bezogene Material an Haaren, Borsten und Shweinswolle derart Buch zu führen, daß daraus die Menge, die Bezugsquelle und, so- weit sie bekannt ist, die Herkunft der empfangenen Waare \o- wie die Zeit und die Art der Desinfektion oder dec Grund des Unterlassens der Desinfektion zu ersehen ift.

Jst die Desinfektion in einer öffentlihen Anftalt ausge- führt worden, so sind die hierüber ausgestellten Bescheinigungen ju sammeln, aufzubewahren und dem Aufsihtébeamten (S 139 h

er Gewerbeordnung) auf Verlangen vorzulegen. S 9.

Die Vorräthe an nicht desinfiziertem Material, welches desinfektionspflihtig oder gemäß § 4 Abs. 1 Ziffer 1 von der Desinfektionspflicht ausgenommen 1st, sind in besonderen, unter Verschluß zu haltenden, dichten Behältern oder Räumen auf- zubewahren. Solche Aufbewahrungsräume sowie die Pläße vor ihren Eingängen sind stets rein zu halten. Bei der Reinigung ist Staubbildung thunlichst zu verhüten; der ent- stehende Kehricht sowie die Umhüllungen, in denen die nicht desinfizierten Stoffe anlangen, sind zu verbrennen oder zu desinfizieren (S 2 Abs. 2). Dies gilt auch von dem bei der Bearbeitung nicht desinfizierten Materials entstehenden Staube und dem dabei abfallenden Shhmugze.

II. Besondere Vorschriften für größere Betriebe.

10.

Jn Betrieben, in id in der Regel mindestens zehn Arbeiter beshäftigt werden, müssen die Arbeitsïäume mit einem Bic und dihten Fußboden versehen sein, der eine [cih eitigung des Staubes auf feuchtem Wege gestattet,

1899.

Hölzerne Fußböden müssen glatt gehobelt und gegen das Ein-

dringen der Nässe geschüßt sein. . / s Die Wände und Decken müssen, soweit fie niht mit einer

glatten, versehen sin Bekleidung oder mit einem Oelfarben-

ansirich versehen find, mindestens einmal jährlich mit Kalk frish angestrihen werden. E

Bei Errichtung neuer und Erweiterung bestehender An- lagen ift dafür Sorge zu tragen, daß in den neuen Arbeitsz- räumen, in denen mit erhebliher Staubentwickelung verbundene Arbeiten ausgeführt werden, die Zahl der darin beschäftigten Personen so bemessen wird, daß auf jede mindestens fünfzehn Kubikmeter Luftraum entfallen.

Die Arbeiisräume sind täglich zweimal mindestens eite halbe Stunde lang, und zwar während der Mittagepause und nah Beendigung oder vor Wiederbeginn der Arbeit, gründlih zu lüften. Während dieser Zeit darf den Arbeitern der Aufenthalt in den Arbeitsräumen nicht gestattet werden.

Die Fußböden der Räume, in denen mit Staubentwickelun verbundene Arbeiten vorgenommen werden, find lid mindestens einmal dur Abwaschen oder feuhtes Abreiben vom Staube zu reinigen. Die in diefen Räumen befindlichen Arbeitstishe find mindestens zweimal wöchentlih feucht zu reinigen.

In NRNoßhaarfpinnereien und -Zurichtereien is das Sortieren und Hecheln je in einem bejonderen, von sonstigen Arbeitsräumen getrennten Raume vorzunehmen. Der dabei entstehende Staub und abfallende Shmuß ift zu sammeln und zu beseitigen. a

Misch-, Reinigungs- und Hechelmaschinen (sogenannte Batteurs und Reißwölfe) müssen diht ummantelt und mit wirksamen Absaugevorrihtungen versehen sein. Der abgesaugte Staub muß in einer Staubkammer gesammelt und, sofern ex von den nach § 4 Abf. 1 Ziffer 1 nicht desinfizierten Stoffen herrührt, verbrannt werden. S 14

14.

Die zur Vorbereitung der Desinfektion erforderlichen Ver- * rihtungen (8.5) müssen in besonderen, von sonstigen Arbeits- räumen getrennten Räumen stattfinden.

Das Gleiche gilt für die Bearbeitung der nah L 4 Abs. 1 Ziffer 1 nicht desinfizierten Stoffe.

S 15.

Der Arbeitgeber hat allen bei der Vorbereitung und Aus- führung der Desinfektion oder mit der Bearbeitung der nah

4 Avs. 1 Ziffer 1 nicht desinfizierten Stoffe beschäftigten

rbeitern Arbeitsanzüge nebst Müßen in ausreichender Zah! und zweck?entfsprehender Beschaffenheit zur Verfügung zu stellen.

Der Arbeitgeber hat durch geeignete Anordnungen und Beaufsichtigung dafür Sorge zu tragen, daß die Arbeitskleider nur von denjenigen Arbeitern benußt werden, denen fie zu- gewiesen sind, daß sie während der Zeit, wo sie sih nicht im Gebrauche befinden, an den dafür bestimmten Pläßen auf- bewahrt und mindestens einmal wöchentlich desinfiziert (€ 2 Abs. 2) werden. _

Den im Abs. 1 bezeihneten Arbeitern hat der Arbeitgeber wenigfiens zweimal wöchentlich Gelegenheit zu geben, ein warmes Bad zu nehmen. Z

Ja einem staubfreien Thile der Anlage muß für die Arbeiter ein Wasch- und Ankleideraum und getrennt davon, soweit hierfür ein. Bedürfniß vorliegt, ein Speiseraum vor- handen sein. Diese Räume müssen sauber und staubfrei ge- halten und während der falten Jahreszeit geheizt werden.

_In dem Wasch- und Ankleideraume müssen Wasser, Seife und Handtücher jowie Einrichtungen zur Verwahrung derjenigen Kleidungsstücke, welche vor Beginn der Arbeit ab- gelegt werden, in ausreihender Menge vorhanden sein.

17.

Der Arbeitgeber hat für die mit der Bearbeitung der im S 2 Abs. 1 bezeichneten Stoffe beschäftigten Arbeiter verbind- liche Vorschriften über folgende Geger stände zu erlassen :

1) Die Arbeiter haben die ihnen überwiesenen Arbeits- kleider (S 15 Abs. 1) bei denjeaigen Arbeiten, für welche es von dem Arbeitgeber vorgeschrieben ist, zu benugzen.

2) Die Arbeiter dürfen Nahrungsmittel nicht in die Arbeitsräume mitnehmen. Das Einnehmen der Mahlzeiten ift ihnen nur außerhalb der Arbeitsräume gestattet.

3) Die Arbeiter dürfen erst dann den Speiseraum he- treten, Mahlzeiten einnehmen oder die Anlage verlassen, wenn sie zuvor die nach J 15 Abs. 1 vorgeschriebenen Arbeitskleider abgelegt sowie Gesicht, Hals, Hände und Arme sorgfältig gewaschen haben.

In den zu erlassenden Vorschriften ist vorzusehen, daß Arbeiter, die troy wiederholter Warnung den vorstehend be- zeichneten Bestimmungen zuwiderhandeln, vor Ablauf der ver- Fragen Guigen Zeit und ohne Aufkündigung entlassen werden önnen.

Zst für einen Betrieb eine Arbeits8ordnung erlassen (S 134a der See se find die vorstehend bezeich- neten Bestimmungen in die rbe tsordnung aufzunehmen.