1899 / 28 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 01 Feb 1899 18:00:01 GMT) scan diff

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und den Verkauf der Güter entftandenen Aufwendungen und der für fie zu entrihtende Zoll bezahlt werden.

55) Waaren unter Zollvershluß können jederzeit zum Zwecke des Uebergangs in den freien Verkehr, der Ueberführung in einen anderen Hafen oder der Aus‘nhr daraus zurückgezogen werden, aber nur nah Begleichung der Kosten, die durch die Einklarierung bei dem ersten Lagerhaus entftanden sind. h E

Die Ba nh muß von der Person oder Firma, die in der ursprünglichen Einklarierunygserklärung genannt ift, oder von einem Bevollmächtigten diefer, erfolgen; die etwaige Vollmacht muß srift- lih auf der Kopfseite der Zurückziehungserklärung ausgestellt fein

61) Waaren, für welche die Zölle bezahlt worden find, können auf Gefahr und Kosten des Eigenthümers in dem Waarenhaus unter Zollvershluß verbleiben, und wenn sie von da unmittelbar innerhalb der vorgeschriebenen Frift ausgeführt werden, fo foll der gezahlte Zoll abzüglich 19/6 erstattet werden, jedoch hat der Importeur dem Zoll- einne einen Nahweis über die außerhalb erfolgte Landung bei- zubringen.

69) Fremde Waaren, welhe einmal nach Cuba eingeführt und dann wieder ausgeführt worden sind, unterliegen bei jeder neuen Ein- fuhr nah Cuba der Verzollung.

Zolltarif.

BVorbemerkung. Der Zolltarif, den die Vereinigten Staaten von Amerika in den von ihnen beseßten Häfen seit dem 1. Januar d. J. in Kraft geseßt haben, entspricht in seiner wefentlihen Eintheilung dem früber auf Cuba gültiá gewesenen, im „Deutschen Handelsarchiv“ von 1897, 1. Theil, Seite 865 ff. (Dezemberbeft) in Ueberseßung abgedruckten Tarif, dagegen weisen die Zollsäge erheblihe Ab- weihungen auf.

Die Zölle sind in der Währung der Vereinigten Staaten von Ameriïa, oder in fremder Goldmünze, wie den spanischen Alfonsinos (Centen) und dem französfishen Louis d'’ors zu entrihtea, und jwar mit folgendem Kurs:

Alfonsinos (25-Pesetastück) = § 4,82. Louis d'’or (20- Frarnfftückd) = § 3,86. Das folgende auf Cuka zur Zeit im Umlauf befindlihe Silber- geld wird für Zölle zu folgendem Kurs angenommen : 1 Peso = 60 cents, Medio Peso (balber Peso) = 30 cents, 1 Peseta = 12 cents, 1 Real = 6 cenits, Medio Real (balber Real) = 3 cents.

Bronze- und Kupfermünzen z. Zt. im Umlauf in Cuba werden zu ibrem Nennwerth für Brucbtheile eines Dollars bei einer Zahlung bis zu einem Betrage von 12 cents = 1 Peseta angenommen.

In Cuba gilt metris@es Maß- und Gewichtssyftem. Die Ein- fubr aus den Vereinigten Staaten unterliegt dem gleihen Zoll, wie die aus andern Ländern.

_' Artikel 1—s, sowie die erste, zweite und dritte Bestimmung des früheren ivanishen Tarifs find fortgefallen.

Vierte Bestimmung. Verzollúng der Gewebe.!) Allgemeine Regeln.

1) Anzabl der Fäden.

Unter Anzabl der Fäden eines Gewebes veritett man, soweit nihts Anderes beflimmt ift, die balte Summe derjenigen, welche auf ein Quadrat vox 6 mm in Kette und S@ußz des Gewebes enthalten find; wenn der Quotient der Theilung ein Bruchtbeil ift, wird leßterer als ganz gezählt.

2) Zäblen der Fäden.

Zur Bestimmung der Fadenzahl behufs Tarifierung der Gewebe und, um zu dem gleichen Zwecke bei gemishten Geweben das Ver- bältnif festzustellen, in welhem sih die Fäden böherer Klafsen vor- finden, bat man sih erforderlihenfalls des sogenannten Fadenzäblers ¿u DeDIeren.

Wenn si Zweifel über die Zahl der Fäden eines Gewebes er- geben jallten, weil diese an einer Stelle dihter zu sein s{einen, als an einer anderen, so find die beiden Stellen der größten und der geringsten Dichtigkeit zu bestimmen, und für die Verzollung ist dann die mittlere Zahl aus diesen beiden Fesistelungen zu Grunde zu legen.

Die Fäden ind, Tofern die Beschaffenbeit des Gewebes dies zu- [läfit, auf der rehtea Seite zu zählen. Bei gewalkten oder geraubten Geweben und überhaupt bei jenen, bei welhen das Haar dur Kraßzen oder Walken aufgeraubt wird, ¿hlt man die Fäden auf der Rüdseite des Gewebes, und in den Fäüen, wo es nöthig ift, habt oder brennt man das Haar ab. In ten seltenen Fällen, in welchen au dann no@ die Zäblung zweifelhaft bleibt, ift ein entsprehend großes Muster des Gewebes durh Ausfasern ju zertheilen. Falls dies gleichfalls niht möglich sein sollte, wie z. B. bei fkonfektionierten Artikeln, ift das Gewebe nach dem böchfilen Zollsaße der Gruppe zu verzollen, zu welcher €s gehört: und wenn es ein Gewebe mit Beimischung ift, so ift es nach derjenigen Klafse zu verzolen, weide dem dem höchsten Zoll unterliegenden Mischungsartikel entspricht.

Verz¡ollung vou Mischwaaren. 3) Mischwaaren aus ¡wei Materialien.

Gerebe jeder Art, welhe aus zwei Materialien bestehen, find, wiz folgt, zu verzollen :

Baumwolle und andere Pflanzenfasern.

4. Baumwollene Gewebe, welche Fäden aus 2x. (folgt mit einigen den Sinn der Bestimmung niht abänderrden Modifikationen An- merkung I Ziffer 1 zu Klafse 4 Gruppe 2 des Tarifs).

Baumwolle und Wolle. . wie vor Armerkung T1 Ziffer 2. Baumwolle und Seide. vor Anmerkung 1 Ziffer 3. Hanf, Jute, Flachs x. und Wolle. ver Anmerkung I Ziffer 1 ¡zu Kasse 5 Gruppe 2. Hanf, Jute, Flachs 2. und S . wie vor Anmerkung T Ziffer 2. Wolle und Seide.

F. Gewebe aus Wolle, Fleckwolle oter Haaren 2.

YArwerfung I Ziffer 1 zu Klafse 6 Grupye 2. 4) Mischwaaren aus mehr als ¡wei Materialien.

Gewebe, weihe aus mehr als zwei Materialien bestehen, fi wiz folat zu verzollen :

Seide mit Wolle und Pflanzenfasezrn.

A. x. (folgt mit einigen den Sinn der Bestimmung niht ab- Per Motifikationen Anmerkung T1 Ziffer 2 ¡u Klasse 6 Grupve 2 des Zart).

Seide mit Baumwolle und anderen Pflanzenfafern.

B. wie ver Anmerkung 1 Ziffer 3 zu Klasse 5 Gruppe 2.

Welle, Baumwolle und andere Pflanzenfafern.

C. Aus Wolle mit Baumwolle und anderen Pflanzenfasern ge- mihi: Gewebe, melde feine Seidenfäden enthalten, find nah den Peofiticnen ter 5. Klasse mit den für Gespinnste aus Wolle feft- gesetten Zaschlägen zu verzollen, sofern die Anzakl der Wollfäden, in ter Kette urd im Ginschlag gezählt, ten fünften Theil der Fäden, aus welchen das Stück besteht, niht überfteigt.

1) Als Ketie cines Gewebes wird die Gesammtheit der Fäden angesehen, melde in ter Längentimension desselben vorhanden find, mgen fie den Grund bilden oder hinzugefügt sein, um Mestzr auf ter reten Seite (Schauscite) zu bilden oder dem : größere Die ju gzben. Als Ginschlag (Schuß) gilt die Gesammtheit der Fâten, welche in der Breitentimension des Gewebes vorhanden Gd gleidvi:i cb biefelbez dazu dienen, Mufter zu bilden oder die Dicke zu verstärken, oder nicht.

wie

Wenn die Fäden aus Wolle den fünften Theil übereges fo find die betreffenden Gewebe nah den Positionen der 6. Klasse zu verzollen, als wollene Gewebe mit Beimischung.

Als feidene Gewebe mit Beimis R Saiini oute

8 jeidene G m mishung wer : angesehen, welhe Fäden aus Seide oder Floretseide enthalte , sofern ihre Anzahl, in der Kette und im Einschlag blt, méhr ausmacht als den fünsten Theil der Fäden des ganzen Stückes und die Hälfte derselben nicht überfteigt. /

Wenn die An 208 der Fäden aus Seide oder Floretseide, in der Kette und im Eins ag gezählt, die Hälfte der Fäden des ganzen Stückes übersteigt, so wird dasselbe als seidenes Gewebe ohne Bei- mischung verzollt.

Ausnahmen.

Gemischte Strumpfgewebe, Tülle, Spißen, Blonden und Kanten sowie Bänder sind von den vorstehenden Regeln unter nachfolgenden Voraussetzungen ausgenommen:

__6) Strumpfgewebe und Maschengewebe.

Strumpfgewebe jeder Art, sowie Tülle, Spißen, Blonden und Kanten sind, wenn sie Beimischung enthalten, na den Positionen derjenigen Klasse zu verzollen, zu welcher die Fäden des den höchsten Zollsäßen unterliegenden Materials gehören, gleihviel in welchem Verhältnisse sh diese Fädcn in dem Gewebe vorfinden.

Strumpfgewebe sowie Spißen, Blonden und Kanten, welhe nah Klasse 7 zu verzollen find, werden als seidene Gewebe mit Beimischung betrachtet, sofern sie Fäden aus Bauwwolle und anderen Pflanzen- fasern oder aus Wolle oder Flockwolle enthalten, gleihviel in welchem Verhältnisse sih diese Fäden in den Mischwaaren vorfinden. Tüll von weniger als 15 cm Breite wird als „Kante“ behandelt.

7) Bänder.

Bänter und Treffen aus einer Mischung von Baumwolle mit anderen Pflanzenfasern oder von Pflanzenfasern und Wolle, welche keine Seide enthalten, find nah der entsprehenden Position der Klasse p ETIONEN zu welcher die dem höchsten Zollsaiß unterliegenden Fäden gehören.

Bänder oder Tressen, welche Seide in irgend einem Verbältniß enthalten, find nah den entspre{enden Positionen der 7. Klasse als

Gewebe zu verzollen. Diejenigen, welche nicht über 15 cm breit find, |

sind als seidene Gewebe mit Beimishung zu erahten, vorausgeseßt, daß sie, in irgend einem Verhältniß, Fäden aus Baumwolle und an- deren Pflanzenfasern oder aus Wolle oder Flockwolle enthalten.

i 8) Pofamentierwaaren.

Die Posamentierwaaren sind nah ihrem Gesammtgewicht zu ver- zollen, wie wenn sie ausshließlich aus dem in die Augen fallenden oder sichtbaren Textilmaterial zusammengeseßt wären.

Posamentie1waaren, welche in ihrem in die Augen fallenden oder sichtbaren Theile aus mebteren Tertilstoffen zusammenaeseßt sind, baten nah ihrem Gefsammtgewiht den Zoll für diejenige Position und Klasse zu bezahlen, welhe dem mit dem höchsten Zollsaze belegten Artikel entspriht. Wenn in der Mishwaare Metallfäden irgend welcher Art vorherrschen, ist dieselbe nah Klafse 7 zu verzollen mit dem entspcehenden Zuschlag für das Metal.

Posamentierwaaren unterscheiden s{ von Bändern und Treffen dadurch, daß leßtere eigentlihe Gewebe mit Kette und Eins{lag sind wäßrend die Posamentierwaaren geflochten find.

9) Bere&nung der Zuschläge.

Die Zuschläge, welche für Broschieren, Stickerei, Metallfäden oder Konfektion festgeseßt werden, find in alien Fällen na den Zollfäßen zu berechnen, welhe dem Giwebe entsprehen, wobei auch (gegebenen Falles) die Gchöbung dieser Zollsäße füc die etwaige Beimischung zu berüdfihtigen ist. :

Für die Fefistelung des Gesammtzolles, welhem der Artikel unterliegt, find, wenn die Vorausseßungen dazu vorliegen, die Auf- shläze für alle einzeln aufgeführten Fälle zu fummieren.

10) Broschieren.

Die mit Seid- oder Floretseide broshierten oder geblümten Ge- webe unterliegen den an der entsvrehenden Stelle des Zolltarifs 1) angegebenen Zuschlägen.

Unter broschierten oder geblümten Geweben versteht man folche, bei welhen Blumen oder andere Verzierungen durch ein Webschiffchen, Weberschüßze genannt, übergewebt find und zwar in der Weise, daß die Fäden das Gewebe nit in seiner ganzen Ausdehnung bedeckzn, sondern nur soweit als die Blumen oder Zeichnungen reichen.

11) Stickerei.

Mit der Hand oder mit der Maschine oder Rahmen gefstickte Ge- webe oder folhe mit aufgenähter Posamentierarbeit unterliegen den an der entsprehenden Stelle des ZoUtarife?) angegebenen Zuschlägen, wobei zu untersheiden ift, ob die Stickerei Metaüfäden enthält oder nicht.

zie Stickerei unterscheidet sih tadurch von eingewebten Mustern, daß leßtere beim Ausfasern des Gewebes zerstört werden, die Stickerei dagegen unabkängig von Kette und Einshlag ist und nicht auêgefasert werden kann.

12) Metallfäden. y

Gewebe und Pofamentierwaaren, welhe in irgend einem Ver- bâltniß Metallfäten enthalten, unterliegen den an der entspre#énden Stelle des Zolltarifs?) angegebenen Zuschlägen. Gewebe, welche aus- schlie;lich aus Metallfäden zusammengeseßt find, werden nach Klafse 7 mit dem dem Metall entspreWenten Zuschlag verzollt.

13) Konfektion8gegenstände.

Gewebe, zu allen Arten von Gegenständen oder Artikeln konfek- tioniert, unterliegen den an der entsprehenden Stelle des Zolliarifé*) angegebenen Qi

Fertige Kleider und Bekleidungsgegenftände jeder Art und Form fowie überhaupt alle Artikel mit Schneider- oder Modistenarbeit find nah ihrem Gesammtgewiht und nah denjenigen Positionen zu ver- ¡cllen, die dem Gewebe entsprehen, aus da das Stüdck an der fichtbarften Stelle der Außenseite hauptsächlih zusammengeseßt ist.

Soweit die Zuschläge in Frage kommen, werden balbfertige oder nur gebeftete Bekleidunatgegenstände a!s Konfektionsgegenftände und fertige Kleidungéstücke behandelt.

Fünfte Beftimmung. Grundsäße für die Verzollung von niht ausdrücklich tarifierten Waaren und von solchen, die aus mehreren Materialien bestehen.

L,

_ Die im Zolltarif niht besonders aufgeführten Artikel sind hin- sichtlich ter Zollentrihtung als mit denen gleihftehend zu betrachten, mit denen sie die gröfte Aehnlichkeit bieten. Wenn ein Artikel zur Verzollung gestellt wird, welher im Zolltarif keine besondere Position besißt, noch auch im Waarenverzeichniß (Repertoriun) vorkommt, und dessen Gleichstellung mit besonders aufgeführten Artikeln des Zolltarifs zu Zweifeln Anlaß giebt, so kann der betreffende Interesfent oder Imbvorteur von der Zollverwaltung die Bezeichnung der Position ver- langen, nach welhzr die Verzollung zu gesehen hat.

Die Abfertigung der Waare erfolgt in diesem Falle nah der Position, welhe der Zollverwalter angiebt.

2. Diejenigen Gegenstände, welche infolge ihrer Beschaffenheit und Verwendung aus zwei oter mehreren Materialien oder verschiedenen

1) Klafien 4, 5 und 6 Gruppe 2. merkung IT Litt. A.

2) Klasse 4, 5 und 6 Gruppe 2, Anmerkung [I Litt, B und Klafse 7 Anmerkung Il der Gruppe 2 Litt. A,

3) Klassen 4, 5 und 6 Gruppe 2, Anmerkung I1 Läitt. C; sowie Klafse 7 Gruppe 2, Anmerkung Il Litt. B.

4) Klase 4, 5 und 6 Gruppe 2, Anmerkung II[ Lätt, D; und Klafse 7 Gruppe 2, Anmerkung VI Litt. C.

-în einem Artikel bezü : t “fo hat die En Li nah der t ¡fir da

Bestandtheilen 1) bestehen, sind mit ihrem Gesammtgewihte nah der- jenigen Men zu verzollen, -welche hauptsächlich den Werth des

3. Bestehen Zweifel darüber, s. der versi Materialien en vorherrst,

Material zu

ges{hehen, welches dem höchsten Zoll unterliegt.

4. Ist die Vermischung vershiedenec Materialien in- der- Absicht schehen, den Zollsaß E einer Tarifposition s Umdebes fo fab e Zölle zu erheben, die dem höher tarifierten Artikel en ;

Sechste Bestimmung. Grundsäße für die zollamtlihe Bebandlung dêèr Um- \hließungen, sowie Tarasähe. 4

Die Waarenumfsch{hließungen, welhe von reuem oder zu anderen Zwecken gebrauht werden können, unterliegen den Zolisäßen der den- selben entsprehenden Positionen des Tarifs, sofern sie niht in den Zollsaß einer nach dem Bruttogewicht zu verzollenden Waare aus- drücklich eingeschlofsen sind.

2. Waarenums\s@(ließungen, welhe einen böberen Zoll entrihten als die Waare selbst, haben immer die auf die Umschließungen, treffenden tarifmäßigen Zölle zu entrihten.

5. Nach dem Bruttogewicht, mit Einschluß aller Umschli en werden folgende Artikel verzollt: {luß sließung

: Aus Klasse 1.

Marmor, Jaspis und Alabaster roh, in Platten, Fliefen oder Trevvenstufen ;

andere natürliche und künftlihe Steine unbearbeitet und in Fliesen, Platten oder Treppenftufen ;

Erden zur Verwendung in den Gewerben und in den Künsten, Cement Kalk und Gips;

Mineralisch2 Thecre und Schiffétheere: Aëphalt , Bitumina und Schiefer ;

Mineralöle aller Arten :

Erze;

Thon in roh ausfükrten Artikeln für Bauten, Defen 2. und Gegen- stände aus feuerfester Erde;

große oder kleine irdene Ziegelfliesen, Cement und Steinzeug tin Fliesen, Ziegeln, Kacheln, glosierten Ziegeln und Röhren.

__ Aus Klasse I.

Alle Artikel aus Guß- oder Schmiedeeisen oder aus Stahl, welche in den Gruppen 2 und 3 dieser Klasse aufgeführt find (ausge- nommen diejenigen, welche in den Positionen 32, 33, 40, 43, 45, (Litt. a u. b), 46, 47, 48, 49, 50, 951, 52 (Litt. b, c u. d), 53, 54 u. 59 begriffen sind;

Kern in Spänen; Kupfer erster Schmelzung und altes Kupfer,

essing 2c. ;

Kupfer, Messina, Bronze und andere Legierungen unedler Metalle, in denen ih Kupfer befindet, in Ingots, Barren, Blechen, Röhren,

E Platten zu Feuerftellen und unfertigen Kefseltheilen;

ck2uedhiuver ;

Nickel, Aluminium, Zinn, Zink, Blei und andere nickt besonders tarifierte Metalle und alle Legierungen derselben, in Blôcken, Jngots, Barren, Blechen, Röhren oder Draht;

Eisenfeilspäne, Bohrspäne, Abfälle von Eisern oder Stabl und andere Abfälle von unedlen Metallen ;

S(hlacken.

Aus Klasse Ill.

Oelsämereien, einschließlich Kopra oder Kokosnuß; Harz (mit Aus- {luß von Terpentinöl) und Gummiarten, welchz in Position 82 aufgeführt find;

Süßhbolzsaft, Kampber, Alocë und andere ähnlihe Pflarzenfäfte ;

Gerberrinden ;

Opium; _ / e i

Sreenguee aus dem Pflanzen- und Thierreih gemäß den Positionen 86 u. 87; *

Natürliche Satte in Pulver oder in Stücken ;

Natürlihe Farbstoffe;

Stiefelwichse :

Die in den Positionen % (Phosphor ausgenommen), 96, 97, 98, 99 und 109 Litt. a aufgeführten chemischen Grzeugnifse;

Pflanzenöle aemäß Position 105;

Robe animalishe Dele und Fette;

Unverarbeitetes Wachs, sowie Paraffin in Blöôcken;

Dünger ; / j

Leim, Albumin und Gelatin ;

Kohle zugerichtet für eleftrishe Beleutung.

Aus den Klafsen IV, V, VI, und VII. : Die Textilstoffe aller Art, roh oder ungesponnen oder ungezwirnt.

Aus Klasse VIII. Masse zur Papierfabrikation.

Aus Klafse 1X. Q Î

emeines Holz in Brettern, Boblen '2c.; gehobeltes oder gefalztes Holz für Kisten oder Fußböden;

Fries Dols zur Kunsttischlerei, in Brettern, Bohleg, Stämmen oder

oden :; g

Bôöttcherwaaren, zusammengeseßt oder zerlegt, sowie das Holz in: Snitten zu Fäfsern und Fäßchen ;

Gitter und Zauntheile ; E

Holzkoble, Brennholz und andere vegetabilische Brennmaterialien;

Kork, roh oder in Tafeln; i

Robr, vzgetabilisch2s Polsterhaar, Binsen, Flehtweide, feines Stroh, Palme, Ginster und rohes Esparto.

[l Verzi F de RNEA: “init d Haar gegerbte elle zur Verzierung; Felle ungegerbt; mit dem geger s und ohne Haare gegerbte, die in der Position 214 enthalten sind; Abfälle, animalische. z

Aus Klafse XI.

Sämmtliche in Gruppe 2 aufgeführten Artikel.

Aus Klafse XII. Gedörrtes Fleis („tasajo“); : Frische, gesalzene, geräucherte oder marinierte Fishe;

ustern aller Art, sowie frische oder aetrocknete Schalthiere ;

Reis in Säcken; ; Weizen und die übrigen Getreidearten ; Mebl aller Art in Säcken; Hülsenfrüchte, trockene; Gartengewächse und frishe Hülsenfrüchte; Fohßannisbrot und nit besonders tarifierte Sämereien; Viebfutter und Kleie.

Aus Klasse XIII.

Mit Sand bedecktes Oeltuh für Eisenbahnwaggons ; Eingetheerte Lad und Werg; Taback in Tafeln gepreßt, sowie Schnupftaback.

4. Etenfo werden nah dem Bruttogewicht, einshließlih des Gewichts der VerpaFckung, und ohne Tarag brung die nahfolgenden Artikel verzollt, wenn sie in einer einzigen Umschließung ao en sind.

1} Wie z. B. Stiel und Stahl! bei einem Werkzeuge, Glas und Rahmen bei einem Spiegel.

Wenn fie in- werden fie ein abér unter Gewährung der nachstehend angegebeuen Tara

Aus Klasse [IIl.

Ee Les Smidts bee UmsGllehungen veriollt,

Tara.

ürlihe Farben, zubereitet „ee finfilide Farben und Färbestoffe, in Pulver, Stüéen oder E s o Ka Loe S qo Dieselben zubereitet .

E E au 2 Ghemistbe Srzrugnife, welche nicht besonders aufgeführt sind

01. Ss. e E C L E E TI E. d S E Stärke und Saßmehl zu gewerbli@en Zwecken; Dextrin und Trauben S s ri oe Pulver, Sprengmishungen und - Zündshnur für Bergwerke (Pol. 115, Da) s h e lele ee e e s Aus Klasse XI1II.

{ in Salilake .

T liau und Stockfish DIWeROL a n C

pGt. I Le

10 17 15

12 6

10 10

10 10 10

5. i: Nach dem Bruttogewicht, mit Einschluß sämmtliher Umschließungen und unter Gewährung der nachbezeichneten Tarasäte sind nachfolgende

Artikel zu verzollen:

Tara. Aus Klafse 1. pCt.

Marmor, Jaspis und Alabaster in Gegenftänden, welhe in Pose Cd enthalte Md. n o Die übrigen natürlihen Steine und die künstlichen in Gegenftänden, welche zu Pos. 2, Litt. þ geboten «s o o o es

Gipswaaren in Kisten oder Fässern ... G

Gips3waaren in Körben und anderen Umschließungen. .

Glas und Lan jeder Art (gewöhnliche Flashen ausgenommen) :

n REA o Aen. o ce ml Bis A ‘é in Körben oder anderen Verpackungen

Gewöhnlihe Flaschen:

in Kisten oder Fässern .... in Körben oder anderen Umschließungen Fensier- und Tafelglas aller Art: Mat 4 E in doppelten Holzkisten in andérer Verpackung . . Glas und Krystall in Figuren 2c.: in einer Umschließung . . «+ + in zwei oder mehreren Umschließungen . E Thonwaaren oder Steinzeug; Fayence und Porzellan: i Mita E a e a e o 0 in Körden oder anderen Umschließungen Aus Klasse TT.

Die Artikel gewöhnlicher Arbeit, welhe zu den Pos. 32, 40, 43, 45 (Litt. b) 46, 47, 52, 53, 54, 60 (a, b), 61, 62 (a), 64 (Þ), 66 gebören :

in Kisten und Fäffern S E a een Ó in anderen Umschließungen oder in Packn ... .

Die Artikel feiner Arbeit, wel&e zu den Pos. 33, 45, (Litt. a), 48, 51, 55, 60 (Litt. c), 62 (Litt. b), 64 (Litt a), 67, 79, 76, 77 u. 78 ‘(Litk. a) gehören :

in Kisten oder Fässern i a a E 9 in anderen Umschließungen oder in Packecn Aus Klafse Ill. E E ERE RESE ua q PpHor : in Umf\s{liefungen aus Weißblech. . , . é: in Kisten oder Umschließungen anderer Art . . . .

Die pharmazeutisHen Erzeugnisse der Pos. 100 (Litt. b) 103

Wachs und die übrigen Artikel der Pos. 108

Parfümerien und Essenzen. . . . « .-

Aus Klafse VIII.

Paxier aller Arten:

B C E e ia 6 eds in anderen Umf{ließungen oder in Ballen

Aus Klasse IX.

Feiites Holz! in Folie. s ao o aps

Gemeines Holz verarbeitet, gebogenes Holz verarbeitet und Leisten, nämlich diejenigen Artikel, welhe in den Pos. 194, 196, 197 (Litt. a) ‘enthalten find:

S a A S5 in Körben oder anderen Umschliekungen . .

Feines verarbeitetes Holz der Pos. 195 u. 197 (b): Wi i a x E R! ss in anderen Umschließungen .

Kork verarbeitet :

O E Eo aa in anderen Umschließungen oder Packlen ... . Möbel S Flehtweide und die übrigen Artikel der Pos. 292: in E e E in anderen Umschließungen oder Packen . t __ Aus Klasse X.

Gegerbte Häute, welche in der Pos. 215 (Litt. a, b, d u. e) ent- halten find; Riemer- und Täschnerarbeiten; Federn, außer S{muckfedern, und Abstäuber:

i Ri ober S ies in anderen Umschließungen oder Packen. ......,

Gegerbte Häute gemäß Pos. 215 (Litt. c); diejenigen der Pof. 216 K Di Buen nittenes Schubhzeug; Handschuhe; sowie Fabrikate er Pos. 227:

in Kisten oder Stükfäfsfern. . . . in andèren Umschließungen oder Paten .

i Aus Klasse XIT. : Schweinefleish und Schweineshmalz sowie die übrigen Artikel déx Posi. 258 (Litt. b), 299, 260, 261, 2. . p D aubérer Art n a otra e E S Kabeljau und Steckfisch: in Kisten oder Fäfsern in ReA A n Fässern . Mehl in Fässern . Früchte: Sa}

f Tien ober Fässem 2 A Ratao: örben oder anderen Umschließungen in Säden in Doppelsäten .

J O Kaffee: Häuten (Seronen) .

in Säcken. e

in Doppelsäcken. .

Simm ties e: tmn Kiten oder

Zimt Cf Ee und die übrigen Artikel Pof. 304: ut «rit R E

in Doppelsäden . in Doppelsäcken .

Q b b 0 d0 00009

bed jmd

R O Po Ot

hk

E e e ti Konitipen zu Nahrungszwecken und die übrigen Artikel der Pof. 282, M O0 008 4 S E Chökolade und Süßigkeiten : in Kisten oder R E age in anderen Umschließunn . 10 Suppenteige und Saßzmehl für NahrungszweckW ..... . 10 Drbiidtte Dle L L ere 8 G Rd r E R e r a E

fe. : A 12 i Aus Klasse XTI[.

Die in Pos. 319 (Litt. a) aufgeführten Fäher. ... .. . 15 atronen mit oder ohne Ges 10 eltud Und Wachéleinwand . .. «12

Spiele und QUEEA E O

Mrilel aus Gu E e nie 220

Wasserdichte und Kautshukgewede . . ......« + +10

A)

Alle Artikel, welche in den vorhergehenden Abtheilungen und Fällen nit vorgesehen find, haben den Zoll nach dem Nettogewicht der Waare .oder nah dem für die einzelne Position angegebenen Ein- heitssaße zu entrihten, während die Umschließungen für fih nach den entsprehenden Positionen des Zolltarifs zu verzollêñ find.

Ta Diejenigen Artikel, welhe nah dem Bruttogewicht tarifiert sind, mit oder ohne Gewährung von Tara, werden mit Einschluß des Ge- wihts von Packpapier, Bändern, Packmaterial, Behältern, Etuis oder inneren Umschließungen verzollt.

Wenn einer von denjenigen Artikeln, für welhe eine Tara aus: geworfên is, unverpackt eingeführt wird, oder einfach_mit Schnüren oder Eisenbändern zusammengehalten oder in Papier, Stroh, Heu und in ähnlicher Weise verpackt ift, fo ift er ohne Gewährung der Tara zu verzollen.

9. s

Diejenigen Artikel, wel&e na dem Nettogewicht tarifiert find, werden mit Me latieR der Papiere, Bänder, Packmaterialien oder un- mittelbaren Umschließungen mit Ausnahme der Kästen oder Etuis verzollt. Ausgenommen find Näb- und Stecknadeln, Federn und die übrigen in den Positionen 49, 50 und 65 aufgeführten Artikel, welche mit Ginshluß des Gewichts der Pappschachteln verzollt werden.

Für die sonstigen Kästhen und Etuis, sowie die Kästhen oder De übrigen Artikel ift der Zoll nach den entsprehenden Positionen zu zahlen.

Gegenstände, welche auf Pappe oder Karton odec auf dünnen S befestigt sind, haben den Zoll mit Einschluß der letzteren zu bezahlen. E E :

Gezwirnte Garne aller Klassen find einschließlich des Gewichts der Rollen zu verzollen. 5

Wenn in einem und demselben Kolo zwei oder mehr Artikel enthalten sind, welche brutto nach vershiedenen Säßen zu verzollen sind, so wird derjenige Artikel, welcher dem böberen Zollfag unterliegt, mit Einschluß des Gesammtgewichts der äußeren Umscyließung, verzollt, uns a7 Uo der angegebenen Tara, wenn die Vorausseßungen dazu gegeben find.

Der oder die übrigen Artikrl werden gesondert und ohne Ge- währung von Tara verzollt.

1L.

Wenn in einem und demselben Kollo Artikel enthalten sind, welche gleihen Zeollsäßen nad dem Bruttogewiht unterliegen, für welhe aber verschiedene Tarasäße ausgeworfen sind, fo ist nur die niedrigste Tara abzurehnen. Wenn einer dieser Artikel nah dem Bruttogewiht ohne Tara zu verzollen ift, fo ist keinerlei Tara ab- zurehnen. s

Wenn in einem und demselben Kollo Waaren, die nah Brutto- gewicht, zusammen mit Waaren, die nah Nettogewiht oder nach nicht nah dem Gewicht bemessenen Einheitssäßen tarifiert sind, eingeben, so find alle diese Artikel gesondert zu verzollen ; bei denjenigen Artikeln, welhe nach dem Bruttogewicht verzollt werden, if nach den vorher- gehenden Regeln zu verfahren, nur daß in diesem Falle bei keinem der in dem Kollo enthaltenen Artikel eine Tara zu gewähren ift.

13.

Die Verzollung der Behälter von Mineralwasser geschieht nah folgenden Grundsägen : ;

Die Kister, in welchen die Flaschen ankommen, sind nah Position 189 (Litt. b} zu verzollen; diese Kisten werden für die Berzollung mit 15% des Gesammt-Bruttogewi&ts (Kiste und Inhalt) berehnet.

Die Glasflaschen find nah Pofition 10 zu verzollen, und jede Flashe von 70 Zentilitern oder mehr wird für die Verzollung mit 720 g berechnet.

Das Gewicht von kleineren Glaëflashen und von Flaschen aus anderem Material als Glas, sowie von anderen Behältern, in welhe solche Wasser eingeführt werden, ift -probeweise zu bestimmen und diefe Umbüllungen sollen dann nach der Nummer des Tarifs, zu der sie gehören, verzollt werden. s

pes Bebälter von Branntwein und Liqueur sind, wie folgt, zu verzollen :

Wenn die Einfuhr in Fässern cder anderen Böttcherwaaren er- folgt, so ift der Behälter nah Pof. 191 (Litt. a) zu verzollen, wobei das Gewicht für die Verzollung bei einem einzigen Fafse mit 14 und bei Anwendung von Faß und Ueberfaß mit 20 %/9 des Brutto- gewihts angesezt wird.

Wenn die Einfuhr in Glas- oder anderen Flaschen und in hölzernen Kiften oder Körben erfolgt, so find alle diese Behälter nah den entsprehenden Positionen zu verzollen.

Als Gewicht der Kisten werden für die Verzollung nah Pof. 189 (Litt, b) 15 9% des Bruttogewihts angenommen. :

Für Körbe werden für die Verzollung nah Position 201 8 % des Bruttogewichts berehnet. i

Das Gewicht der Glas- oder anderen Flashen sowie der anderen zur Einfuhr von Alkohol, Branntwein und L'queur verwendeten Be- hälter wird für die entsprehende Verzollung probeweise festgestellt.

15.

Die Bebâälter von Wiin sind in nachstehender Weise zu verzollen :

Wenn die Ele in Fässern oder anderen Böttherwaaren er- folgt, fo is der Behälter nach Position 191 (Litt. a) zu verzollen, wobei das Gewicht für die Verzollung bei einem einzigen Fasse mit 12 9% und bei Anwendung von Faß und Ueberfaß mit 18 9/6 an- geseßt wird. 5; z

Wenn die Einfubr in Glas- oder anderen Malen und in hölzernen Kisten oder in Körben ote fo find diese Behälter nah den entsprehenden Positionen zu verzollen.

Als Gewicht wird berechnet : für Kisten zur Verzollung nah Position 189 (Litt. b) 15 9% des

Bruttogewichts; für E zur Verzollung nach Position 201 8 9/9 des Brutto-

gewihts; für gewöhnlihz Bordeaux- oder Burgunder- und ähnlihe Flaschen,

zur Verzollung as Pos. 10 760 g per Flasche ; für gewöhnlihe balbe Flaschen 400 g für das Stü; j für (Urne Champagnex1flaschen und ähnlihe 950 g für das

Stü; für halbe Flaschen derselben Art 500 g per Stüd. .

Das Gewicht von Glas- oder anderen Flaschen, welhe niht von bekannter Form und Größe sind, und ebenso von allen anderen Be- bältern, in welhen Wein eingeführt werden sollte, ist für die ent- \prehendeZVerzollung probeweise festzustellen.

16.

Die Behälter von Bier und Cider sind in nachstehender Weise zu verzollen: : : h

‘Wenn die Einfubr in Fässern oder in anderen Böttcherwaaren erfolat, so ift der Behälter nah Position 191 (Litt. a) zu veriollen, wobei das Gewicht für die Verzollung bei einem einzigen Fasse mit 18.9% „und bei. Anwendung von Faß und Ueberfaß mit 25/9 an- gesegt wird. j

Wenn die Einfuhr in Glas- oder anderen Flaschen erfolgt, welche in Holzkiften oder Fäfsern verpackt sind, so sind diese Bekbâälter nah den entsprehenden Positionen zu verzollen. t j :

Als Gewicht der äußeren Verpackung in Kisten oder Fässern wird für die Verzollung nah Position 189 (Litt, þ) oder 191 (Litt. a) 15 9%, des Bruttogewichts angenommen.

Das Gewicht der Glas- oder anderen Flaschen und ebenso das Gewicht von allen anderen Behältern, in welhen Bier oder Cider eingeführt werden sollte, ift für die Verzollung probeweife festzustellen.

Siebente Bestimmung. Gegenstände, deren Einfuhr verboten ift.

1) Dynamit, Pulver und im allgemeinen alle Explosivftoffe, außer mit einem besonderen und auf den Namen des Importeurs lautenden Erlaubnißshein der zuständigen Behörde.

2) Gemälde, Figuren und alle fonstigen Gegenstände und Ver- öffentliGungen, welche gegen die Sittlikeit verstoßen _

3) Künstliche “Weine, mit Ausnahme der medizinischen, deren Zusammensetzung bekannt ift, sowie gefälschte Weine.

Einfuhrtarif.

| A | Form Waarengattung. A baagt E,

§ zollung.

| j | l

Nummer | der Position. |

Î

Erste Klafse. Steine, Erden, Erze, Glas- und Tbonwaaren. Erfte Gruppe. | Steine und Erden zur Verwendung bei Bauten, in den Künsten und in der Induftrie. Marmor, Jaspis und Alabafter:

2. roh oder in aus dem Groben bearbeiteten Blöcken, vierkantig | bebauen oder zur funftmäßigen | Bearkeitung vorbereitet . .

b. in Fliesen, Platten oder Treppense | ftufen jeder Größe geschnitten, Poliert Obe O e

c. in Skulpiuren, Reliefs, Blumen- shalen, Vasen und ähnlichen Gegenitänden zur Ausschmückung von Wohnräumen . . . . „|

. verarbeitet oder behauen zu allen ' übrigen A1tzn von Gegenftänden,

| vol oba E 2 ¡Andere natürlihe Steine, fowie die fünstlih geformten : |

a. in Fliesen, Platten oder Treppen- M N

b verarbeitet zu anderen Gegen- ständen . A

Brutto.

Brutto.

| (Bestimm. V1, Regel 5.) 3 Erden zur Verwendung in der Jn- | dustrie und in den Künsten; Zement, A uad Gips. ee eils [Gipswaaren : E A O D b. andere Gegenstände . Zweite Gruppe. Kohle. Vergleiche Freilifte.

Dritte Gruppe. Schiefer, Bitumina und deren Derivate. Verfahren bei der Verzollung der Artikel dieser Gruppe.

So oft binsichtlich der Anwendung der Positionen 6, 7 und 8 Zweifel entstehen, haben die Zollämter vor Erhebung des Zolles ent- Iureteule Aufklärung von dem Zolleinnehmer des Haupthafens zu erbitten.

Hinsichilih des rohen Petroleums und in Zweifelsfällen sind Proben davon einzubehalten, wobei, wie folgt, zu verfahren ift:

1) bei jeder Abfertigung if eine Probe von 200 cem von je 50 Kisten und darunter bezw. je 10 Fässern und darunter der Parti zn entnehmen, welche sih als von ein und derselben Qualität wie die deklarirte Waare zu erweisen haben;

2) diese Proben werden in einer großen Glasflashe vermengt und dann aus leßterer, nah beendigter Abfertigung der Ladung, zwei Liter zur Füllung zweier Flashen entnommen, die, amtlich versiegelt und auf den Etiketts mit der Unterschrift der Beamten und des Inter- effsenten verschen, dem sachverständigen Chemiker des Zollamts zur Analyse zu überweisen sind;

3) die deklarierte Waare if unverzüglich nah der betreffenden Tarifposition zu verzollen, jedoch bleibt der Interessent dem Ergebniß der Analyse unterworfen, und die Ua wicd daher, fo lange dasselbe nicht bekannt ift, als noch niht abgeshlossen betrachtet ;

4) die Proben sind innerhalb eines Monats zu analysieren, und die Interessenten haben das Recht, dem Eröffnen der Proben fowie der Analyse beizuwohnen, fofern sie es \chriftlich in dem Augenblicke beantragen, in welchem sie die Proben mit ihrer Unterschrift bestätigen; aegen den Bericht des Sachverständigen können fie Berufung bei dem Zolleinnehmer des Haupthafèns einlegen ; Í

__5) werden von den Interessenten bei den Berufungen neue Ana- lysen gefordert, fo laufen die daraus erwahsenden Ausgaben für Rechnung derselben, vorausgeseßt, daß eine Berichtigung der von der Boe verfügten Verzollung nicht eintritt; andernfalls hat die Berwaltung diese Ausgaben zu tragen;

6) damit die Zollverwaltung jederzeit die einzelnen Artikel dieser Tarifpositionen, welche eingeführt werden, E unterscheiden könne, haben die Zollämter in der Statistik und in den Einhebelistéñ folgende Abtheilungen zu machen:

Position 6 des Tarifs:

a. mineralishe Theere und andere flüssige Substanzen, auh

wenn sie dickflüssig sind;

b. Schiffstheer, Asphalt, Schiefer und andere nicht flüssige

oder teigige Substanzen.

Position 7 des Tarifs:

a. rohes Petroleum;

b. andere Oele in rohem Zustande, welche zur Herstellung

yon Leuchtöl dienen können ;

c. Oleonaphta und die übrigen Artikel dieser Position.

Position 8 des Tarifs:

a, raffiniertes Petroleum ;

b. die übrigen raffinierten Oele für BeleuWtungszweke ;

c. Benzin, Vaselin uud die übrigen Artikel dieser Position.

Brutto.

h Tara. | \GBestimm. VL, [J Regel 5.) *

1) Marmor, mit Möbeln verbunden, ist nah den Positionen für leßtere zu verzollen.