1899 / 28 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 01 Feb 1899 18:00:01 GMT) scan diff

Ausgenommen von den Bestimmungen dieser Anmerkung find S Corn, Tülle, Spißen, Blonden und Kanten (vera Be stimmung I1V, Ziffer 6); Bänder (Bestimmung 1V, Ziffer 7) und Posamentierwaaren (Bestimmung 1V, Ziffer 8).

Anmerkung Il. Die Waaren dieser Gruppen haben unter

den unten angegebenen Vorausseßungen die nahfolgenden Zuschläge

u tragen (vergl. Bestimmung IV):

y A. Gewebe, welde mit Seide oder Floretseide broschiert oder geblümt sind, haben einen Zuschlag von 35 9% auf den Zollfag des Gewebes zu tragen.

B. Mit der Hand oder mit der Maschine ohne Rahmen gestickte Gewebe, oder solche mit aufgenähten Posamentierwaaren sind alt, Quem Zuschlage von 30 % auf den Zollfaß des Gewebes u belegen.

s Wenn die Stickerei Fäden, Lahn oder Plättchen aus un- edlem Metall oder aus Silber enthält, so beträgt der Zuschlag 60 % auf den Zollsaß des Gewebes. :

Wenn Fäden, Lahn oder Plättchen aus Gold sind, fo be- trägt der Zuschlag 100 %/o. «

. Gewebe und Posamentierwaaren, welche Metallfäden oder aber Lahn aus unedlem Metall oder aus Silber enthalten, unter- liegen einem Zuschlag von 50 9/9 auf den Zollsaß. L

Wenn die Fäden oder der Lahn aus Gold sind, beträgt der Zuschlag 100 9/0. L :

. Gewebe, ganz oder halb fertig zu Säcken verarbeitet, bezahlen 15 9% Guldtco zum Zollsaß der entsprehenden Position.

Umschlagtücher („mantones“), Plaids (pañolones), Reise- deden, Bettüberlagdecken, Bettlaken, Handtücher, Tishtücher und Servietten, Mantillen, Schleièc, Shawls, Umbängetücher und Taschentücher haben für Konfektion einen Zuschlag von 30 9/9 auf den Zollsaß des Gewebes zu tragen.

Die übrigen Konfektionen, die fertigen Kleidungs\tücke und Lage ene jeder Art, sowohl die vollständig fertigen als die halb vollendeten oder nur einfach gebefteten, sind nah ihrem Gesammtgewiht und na denjenigen Positionen zu verzollen, die dem Gewebe des sihtbarsten Theils der Außenseite ent- sprechen, mit einem Zuschlag von 100 9/6. i

Ausgenommen von diesem Konfektionezuschlag sind die be- sonders tarifierten Strumpfwaaren.

[

Form

Waarengattung. it. S

zollung.

Nummer der Position.

Gewebe, glatt und \{licht, geraubt | oder nicht, von welchen 100 qm | 10 kg oder darüber wiegen: roh, | weiß oder gefärbt : | O M a O 1/048 þ: von 10 MIC 15 Fädm A 0,17 Ge Von 10S 19 F P S 0,23 d. von 20 Fäden und darüber . .| 0,35

Gewebe der vorstehenden Position, | | Die Zollsähe des

wenn sie bedruckt oder mit farbigen /| Sewebes mit Fäden bergestellt find. ._._. oa Gewebe glati und \{licht, geraußt | oder nit, wenn 100 qm weniger | als 10 kg wiegen: rob, weiß oder | gefärbt: | | a. ezu 6 FadMm «l Kg i; b. von 7 bis 11 Fäden . | G-Von I Ds 15 Se T S 4 d. Ln 10 L e a l H e. vcn 20 Fäden und darüber . .| , 050 Gewebe der vorstehenden farbigen | Die Zollsähe des

30 9%, derselben.

- r

wenn sie bedruckt oder mit farbigen ;{ |„Gewebes mit Fäden hergestellt find. . . . Werden Gewebe, geköpert oder auf dem Stußbl | gemustert, geraubt oder nit, wenn | | 100 qm 10 kg oder darüber wiegen: | | rob, weiß oder gefärbt: | | S. bis zu 6 bet L r l Kg | 0,15 f

H. bon T L e 0,18 c. von 12 bis 15 Fäden. l 0,20 | d. von 16 bis 19 Fäden . . . .| 0,32 | e. bon 20 Fäden und darüber . .| , | 0,42 | Gewebe der vorstehenden Position, s | Die Zollsäße des | wenn sie bedruckt oder mit farbigen Zuscileg ven 309/,| Fäden hergestellt sind... . (7 ‘derselben. | |[Gewebe, geköpert oder auf dem Stuhl | gemustert, geraubt oder niht, wenn | | 100 qm weniger als 10 kg wiegen: | | roh, weiß oder gefärbt: | a R ke O18 b. von 7 bis 11 Fäden . . ..| 0,23 | 6. von 12.00 15 üben: «| „1-02 | d. von 16 bis 19 Fäden . } 0,43 | | e. von 20 Fäden und darüber . .| , 0,55 | 121a/Gewebe der vorstehenden Position, { Die Zollsäge des |

| | |

wenn sie bedruckt oder mit farbigen E Er ean

| Fâden bergesftellt find. . i ung Spt

192 Gewebe, E e R024 |

123 Pie al A S A S 0,45 |

124 |Gekrempelte Gewebe : | |

| a. rob, balb gebleiht oder im Stüdck |

| E a ee d e

| b. gebleiht, bedrudckt oder mit farbigen |\

Suden: Pete ew pes] |

12% |Sammetartige Gewebe, wie Velvet | |

und Velvetin; so!che aus Plôsch | | | und in dreifacher Dee, geschnitten | |

s | 0,47

00 | 0,20 |

oder ungeschnitten . e Strumpfgewebe: mit oder obne | Schneider- oder Modisten - Hand- arbeit 1) a. Unterhemden und Unterhosen | einfacher Machart oder roh genäht | b. desgl. doppelt genäht oder feiner | D e c. Strümpfe, Socken, Handschuhe | und andere fleine Gegenstände | dieser Art einfacher Machart oder | | roh genäßt. . . „. . . . -) | 0,70 | d. desgl. doppelt genäht oder feiner | | E «os e s ad | 0,90 127 |Tülle?) | | E e E Se | 0,70 b. gemuttert oder auf dem Stußl | | | | 0,92

E S 128 |Spigen, Blonden und Kanten jeder

L Le

wolle E L Cc Q

| 0,80

__1)’ Die Strumpfgewebe, welche Beimishung aus anderen Pflanzen- fasern, aus Wolle oder Se:de oder Floretseide enthalten, werden nah dén betreffezden Positionen der Klaffen V, VI und VII verzollt (Be- timmung 1V, Ziffer 6).

2) Wenn dieselben Beimishung von Fla{s oder Seide in irgend welhem Verhältniß enthalten, werden sie nah den betreffenden Positionen der Klassen V und VII verzollt (Bestimmung 1V, Ziffer 6).

Waarengattung.

Nummer der Position.

Waarengattung.

Nummer der Position.

Sogenannte Tapezierergewebe (Möbel- stoffe), zu Stuhlüberzügen und Vor- hängen, mit {hon gefärbten Fäden bergestellt; sowie Tischdecken und Steppdecken derselben Art . ..

Dochte für Lampen und Kerzen .

Posamentierwaaren aus Baumwolle sowie Bänder und Trefsen1)?) .

Fünfte Klasse.

Hanf, Flachs, Pita, Jute und andere Pflanzenfasern sowie Waaren daraus. Erste Gruppe.

Roh und i pte r ies Zwirn, zwei- oder mehrdrähtig, einschl. des Gerichts der Spule oder Rolle), ferner Manilahanf, Sisalhanf, ita, Jute und andere vegetabili- he Fasern, fertig zum Spinnen, nicht besonders aufgeführt . :

Zuckersädcke S Seilerwaaren und Tauwerk:

a. Bindfaden oder Segelgarn und Schnur aus Hanf, deren Didke nicht mehr als 3 mm beträgt .

b. Seilerwaaren und Tauw:rk aus Hanf, deren Dicke mehr als : 30 DERGE avo elios Netto.

. Seilerwaaren und Tauwerk aus | Manilahanf, Sisalbanf, Pita, Jute und anderen Pflanzenfasern

Brutto.

Zweite Gruppe. Gewebe.

Anmerkung I. Die Gewebe, welhe nah dert Positionen dieser Gruppe zu verzollen find, unterliegen, je nah den Umständen, wenn sie Beimischung enthalten, nachstehenden Zuschlägen (Bestimmung IV):

1) Die Gewebe aus Hanf, Jute, Flahs, Ramie oder Pita, welche Fäden aus Wolle, Flockwolle oder Wollabfällen enthalten oder aus Haaren irgend welcher Art oder aus Abfällen von denjelben, werden mit einem Zuschlag von 409/96 auf die Zeene der be- treffenden Position belegt, wenn die Anzahl der Fäden von Wolle, Flockwolle oder Wollabfällen, Haaren irgendwelcher Art oder Abfällen aus denselben, gezählt in der Kette und im Einschlag, den fünften Theil der Gesammtfäden, aus welchen das Gewebe besteht, nit übersteigt. L

Wenn die Fäden aus Wolle, Flockwolle oder Wollabfällen, Haaren irgend welcher Art oder Abfällen aus denselben mehr ausmadhen als den fünften Theil des ganzen Stückes, so werden diese Gewebe nach den entsprechenden Positionen der Gruppe 2 Klasse VI als gemischte Wollengewebe verzollt.

Die Gewebe aus Hanf, Jute, Flahs, Ramie oder Pita, welche s aus Seide oder Floretseide enthalten, find mit einem

uschlag von 60 9/9 auf die Zollsäße zu belegen, falls die An- zahl der Fäden aus Seide oder Floretseide; in der Kette und im Einschlag gezählt, den fünften Theil der Fäden, aus welchen das Stück bestebt, nicht übersteigt.

Wenn die Fäden aus Seide oder Floretseide mehr aus- machen, als den fünften Theil des ganzen Stückes, so werden diese ese nah den entsprehenden Säyen der Klafse VII verzollt.

Baumwollene Gewebe mit Beimishung von Hanf, Flachs, Ramie, Jute oder anderen Pflanzenfasern, welche zugleih Fäden aus Seide oder Floretfeide enthalten, sind na den Positionen dieser Gruppe zu verzollen (Bestimmung IV, Ziffer 4 Litt. Þ), mit einem Zuschlag von 6009/6, sofern die Anzahl der Fäden aus Seide oder Floretseide, in der Kette und im Einschlag gezählt, den fünften Theil der Fäden, aus welchen das Stüd veftebt, niht übersteigt.

Wenn die Fäden aus Seide und Floretseide den fünften Theil der Fäden übersteigen, so sind diese Gewebe nah den entsprehenden Positionen der Klasse VIT zu verzollen.

Ausgenommen von den Bestimmungen diefer Anmerkung find Strumpfwaaren, Tülle, Spißen, Blonden und Kanten (Bestimmung I1V, Ziff. 6), Bänder (Bestimmung 1IV, Ziff. 7) und Posamentierwaaren (Beftimmung IV, Ziff. 8).

Anmerkung 11. Die Waaren dieser Gruppe haben unter den unten angegebenen Vorausseßungen die nabfolgenden Zuschläge, ¿u tragen (Beflimmung TV):

A. Gewebe, welche mit Seide oder Floretseide broschiert oder ge- blümt sind, haben einen Zuschlag von 30 9/9 auf den Zollsaß des Gewebes zu tragen.

B. Mit der Hand oder mit der Maschine ohne Rahmen gestickte Gewebe, oder folhe mit aufgenähten Pofamentierwaren, sind g Es Zuschlag von 300/49 auf den Zollsay des Gewebes zu belegen.

Wenn die Stickerei Fäden, Lahn oder Plätthen aus un- edlem Metall oder Silber enthält, so beträgt der Zuschlag 60 9/6 auf den Zollsay des Gewebes. /

Wenn die Fäden, Labn - oder Plätthen aus Gold sind, so beirägt der Zuschlag 100 9/6.

. Gewebe und Posamentierwaaren, welche Metallfäden oder aber Lahn aus unedlem Metall oder aus Silber enthalten, unter- liegen einem Zuschlag von 50 9/6 auf den Zollsaß.

Wean die Fäden oder der Lahn aus Gold sind, beträgt der Zuschlag 100 9/6.

. Gewebe, ganz oder balb fertig zu Säcken verarbeitet, zahlen

15 9% Zuschlag zum Zollsaß der entsprehenden Position.

Bettlaken, Handtücher, Tischtücher und Servietten, Mantillen, Schleier, Shawls, Umbängetücher und Taschentücher haben für die Konfektion einen Zuschlag von 30 %% auf den Zollsatz des Gewebes zu tragen. ; i

Dieübrigen Korfektion8gegenftände, E S anetstüce und Befkleidungsgegenstände jeder Art, sowohl die vollständig fertigen als die halb vollendeten oder nur gebefteten, find nah ihrem Gesammtgewicht und nah denjenigen Positionen zu ver- zollen, die dem Gewebe des sichtbarsten Theiles der Außenseite entsprehen, mit einem Malta vou 100 9%.

Ausgenommen von diesem Konfektionszuschlag sind die be- sonders tarifierten Strumpfwaaren.

1) Bestimmung IV, Ziffer 9 und 13.

2) Bänder und Trefsen, welhe Fäden aus anderen Pflanzenfasern, aus Wolle oder Scide in irgênd welchem Verhältniß enthalten, werden nach den betreffenden Positionen der Klassen V, VI und VIL verzollt (Bestimmung VI, Ziffer 7).

3) Diejenigen, welhe in irgend welhem Verhältniß cine Bei- mischung von Fäden aus unedlem Metall haben, sind nach der Posi- tion 163 der Klafse VII zu verzollen.

Gewebe aus Hanf, Flachs, Ramie, Jute oder anderen Pflanzenfasern, die nicht tarifiert find: |

glâtt, geköpert oder damasziert, von denen 100 qm 35 kg oder mehr wiegen : roh, halbgebleiht oder im Stück gefärbt: a. bis zu 5 Fäden. . , . . ,|100kg b, von 6 bis 8 Fäen . . . .| kg c. von 9 Fäden und darüber L , Die Zollsäte des'

Die Gewebe der vorigen Position, Gewebe3 mit

i la wenn sie weiß oder bedruckt sind 150 S Lariitan

Dieselben, wenn fie mit farbigen st | Die Zollsäte des Fäden hergestellt sind . ! a \ iee Son üs “œ

Die \{lihten, geköperten oder damas- zierten Gewebe, wovon 100 qm 20 bis 35 kg wiegen: roh, halb- gebleiht oder im Stück gefärbt: A: bid D E E l 0,06 b. von 6 bis 8 Fäden . 0,08 c. von 9 bis 12 Fäden . . ..| 0,12 d. von ‘13 bis 16 Fäden. . ..) 0,16 e. bon 17 Fäden und darüber . 0,20

Die Gewebe der vorigen Position, D

i wenn sie weiß oder bedruckt find Ce D lbe

Dieselben Gewebe, wenn sie mit { Die ZolUsäye des farbigen Fäden hergestellt sind . } ¡Sewebes mit Zu-

! \ch{lag von 40 *%. Die s{lichten, geköperten oder damas- zierten Gewebe, wovon 100 qm | 10 bis 20 kg wiegen: roh, halb- | gebleiht oder im Stück gefärbt: . bis zu 8 Fäden... . . .| kg | 0,08 . von 9 bis 12 Fädmn .. 0,12 . von 13 bis 16 Fäden. .. .| , 0,18 E

bs o N

. von 17 bis 20 Fâten . s 0,25 | 6. von 21 Fäden und darüber. .| „, | 0,35 137a| Die Gewebe der vorstehenden Po- ( Die Holste des

sition, wenn sie weiß oder bedruckt leine LURULE van

N e «Aa P Sp 30 °/, zu denselben. 137b|Dieselben, wenn sie mit gefärbten | Die Zollsäge der |_ Fäden hergestellt find. . . félag von B 138 |Die s{lichten, geköpzrten oder damas- | zlerten Gewebe, wovon 100 qm | | weniger als 8 kg wiegen: unge- | bleicht, halbgebleiht oder in Stück | gefärbt : | a bis zu 8 Fädtit . E. (Ke 1 0,10 b. von 9 bis 12 Fäden . ..-.| 0,14 c. von 13 bis 16 Fäden. . .. é 0,20 d. von 17 bis 20 Fäden. . . .| 0,35 e. von 21 Fâden und darüber . .| | 0,60 Die Gewebe der vorhergehenden a Zollsäte I P venn sie weiß oder be- einem Zuschlag von E u E E °/ zu denselben. Dieselben, wenn sie mit gefärbten | Die Hollsähe der Fäden hergestellt sind . 3 sblag Eh R. Sammet und Plüfch von Flach3, | Sue La Ce E: 1 020 Strumpfwaaren von Flahs oder Hanf mit oder ohne Beimischung von Baumwolle oder anderen Pflanzenfasern, selbst wenn fie Hand- arbeit vom Schneider oder der Modistin aufweisen 1): a. in Stücken, Unterhemden und | Unte C S e b. in Strümpfen, Socken, Hand- {uben und anderen Eleinen Gegenständen . N 141 |Tülle 2): Â. GIGE I s o ies | b. gemustert oder auf dem Stuhl | E e 142 |Spigen, Blonden und Kanten 2). . 143 [Teppiche aus Jute, Hanf oder anderen Pflanzenfasern, jedoch ohne Bei- | mishung von Wolle... ., 144 |Gewebe für Tapezierer (Möbelftoffe), welche sich zu Stuhlbezügen und Vorbängen eignen, mit oder ohne Beimishung von Baumwolle, mögen sie gemuftcrt oder damasziert sein, falls sie mit vor dem Weben gefärbten Fäden hergestellt sind; | ferner Tishdecken und Steppdecken | derselben Gattung. .. . 145 [Posamentierwaaren aus Hanf,- Jute, | Flachs, Ramie 2c.; ferner Bänder und Tressen3) #4). E

| Sechste Klasse.

[Wolle, Borsten Roß- und anderes Thierhaar, sowie Waaren daraus. Erfte Gruppe.

Roh und gesponnen. Borsten, Rofß- und anderes Thierhaar Wle, roh 6 Wollengarn, roh, weiß oder gefärbt,

gesponnen oder gezwirnt. . .

Die Wollgarne mit Seiden-

nfs sind, wie folgt, zu ver-

n:

bis zu 1/5 Beimishung mit einem Zuschlag von 229/96 des

7 Wertbes; É aua Sutál 8 zu 2/s mit einem Zuschlag von 509% des Werthes ;

von 3/5 und aufwär1s erfolgt die Verzollung als Seidengarn.

1) Die Strumpfwaaren, wélche mit Wolle oder Seide oder Floret- seide gemisht sind, werden nach den betreffenden Positionen der Klassen VI und VIL verzollt. (Bestimmung 1V, Ziffer 6.)

2) Solche, welche mit Seide gemischt sind, werden nah der be- Bi E Position der Klasse VIT verzollt. (Bestimmung IV,

iffer 6.

3) Bestimmung 1V, Ziffer 8 und 12.

4) Bänder und Trefsen, welche Fäden aus Wolle oder Seide in irgend w:lchem Verhältniß enthalten, sind nah den @tsprechenden Positionen der Klasse VII zu verzollen, (Bestimmung V, Ziffer 7.

Zweite Gruppe. Gewebe und tuchartige Stoffe. :

Anmerkung 1. Die Gewebe, welche nah den Positionen dieser “Gruppe verzollt werden, unterliegen, je nah ihrer Beimischung, nach-

« -Ftehenden Zuschlägen (\. Beftimmmung V1):

1) Die Gewebe aus Wolle oder Haaren, welche Fäden -von Seide oder Floretseide enthalten, sind mit einem Zuschlag von 45 9/0 des betreffenden Zollsaßes zu belegen, wenn die Anzahl der Seiden- oder der Floretseidenfäden, in ter Kette und im Gin- \hlag gezählt, niht den fünften Theil der Fäden übersteigt, aus denen das Gewebe besteht. VeBs

Wenn die Anzabl der Seiden- oder Floretseidenfäden den fünften Theil - des Stücks übersteigt, so wird das Gewebe nah der entsprehenden Position der Klafse VII verzollt.

2) Die aus Wolle und Baumwolle gemishten Gewebe oder solche aus Wolle und anderen vegetabilishen Fasern, welche gleih-

itig Seiden- oder Floretseidenfäden' enthalten, sind nah der

osition dieser Gruppe (Bestimmung 1V, Ziffer 4, Litt. a) mit einem Zuschlag von 45 0/9 zu belegen, wenn die Anzahl der Fäden aus Seide oder Floretseide den fünften Theil der Fäden, aus welchen das Gewebe besteht, niht übersteigt.

Wénn die Anzahl der Fäden aus Seide oder Floretscide den fünften Theil übersteigt, werden diese Gewebe nah den ent- sprechenden Finn der Klafse VII verzollt.

Von dieser Regel sind ausgenommen Strumpfgewebe, Tülle,

Spitzen, Blonden und Kanten (Bestimmung IV, Ziffer 6), die Bänder fe ans IV, Ziffer 7) und die Posamentierwaaren (Bestimmung 1 V, er 8).

Anmerkung Il. Die Artikel dieser Gruppe haben, jz nah den vershiedenen Fällen, die in Nachstehendem bezeicneten Zaschläge zu tragen (Bestimmung IV):

A. Mit Seide oder Floretseide broschierte oder geblümte Gewebe unterliegen einem Aufschlag von 20‘%/ zu den entsprehenden

Fon,

B. Mit der Hand oder mit der Maschine ohne Nahmen gestickte Waaren oder solche, welhe mit Posamentierwaaren beseßt sind, A NeR einem Zuschlag von 40 9/ auf den Zollsaß des Ge- webes.

Wenn die Stickerei Fäden, Lahn oder Plätthen aus un- edlem Metall oder aus Silber enthält, so beträgt der Zuschlag 60 9% des für das Gewebe bestimmten Zollsagzes.

_ Wenn Fäden, Labn oder Plättchen aus Gold sind, so be- trägt der Zuschlag 100 9/6.

. Die Gewebe und Pofamentierwaaren, welhe Metallfäden oder Lahn aus unedlem Metall oder aus Silber enthalten, unter- liegen einem Zuschlag von 50 %/ auf den Zollsay des be- treffenden Artikels. i

Wean Fäden oder Lahn von Gold sind, beträgt der Zu- {lag 100 9/6. S i

. Umschlagetücher einschließli „mantones“ und „Ppañolones“, Umhängekragen, große und kleine Pferdedecken aus Filz, Reise- decken, Bettdecken, Steppdecken oder eingefaßte Decken, auch wenn die Einfassung aus Seidenband besteht, sofern dasselbe nicht mehr als 2 cm breit ist, h2ben für Konfektion einen Zu!hlag von 30 9/6 des Zollsaßes für das Gewebe zu tragen.

Die übrigen Konfektionêgegenstände, fertige Kleider und Befkleidungsgegenstände aller Art, vollendet, halb vollendet oder nur gebeftet, sind nach ihrem Gesammtgewicht und nah den- jznigen Positionen zu verzollen, die dem Gewebe des sihtbarsten Theiles der Außenseite des Gegenstandes entsprechen, mit einem Zuschlag von 100 9/6.

Ausgenommen von diefem Konfektionszuschlag sind die be- fonders tarifierten Strumpfwaaren.

Waarengattung.

Waarengattung.

Nummer

der Vosition.

Form

Waarengattung. i E

z¿ollung.

Nummer der Position.

149 |Grober Fries aus reiner oder ger

Hie Wolle R 150 [Fries :

| a. aus reiner Wolle ._.

| b. aus gemischter Wolle . . 151 Weiße oder farbige Flanelle zu Unter-

| kleidern:

| 8. aus reiner Wolle

| þb. aus gemischter Wolle. . 152 |Decken oder Bettdecken aus reiner

| Wolle oder mit anderen Stoffen

| gemischt:

| 8. graue oder dunkelbraune (pardas)

| b. die übrigen Aren 153 |Astrahan, Plüsch und Sammet aus reiner oder gemishter Wolle . , 154 [Tuche und alle anderen nicht tarifizrten Gewebe, aus Wolle, Haar oder | Flockwolle, gleihviel ob sie tuh- | artig sind oder nicht,

wenn der Quadratmeter 300 g

oder mehr wiegt: a. aus Wolle, Haar oder Flockwolle | ohne Beimishung . . . ., b. aus Wolle oder Haar mit Bei-

mishung .. 155 [Dieselben Gewebe, wenn der Quadratmeter 175 bis 300 g wiegt: | a. aus Wolle, Haar oder Flockwolle, ohne Beimi)&ung . . . ., b, aus Wolle oder Haar mit Bei- __mis{chung . N N 4 156 \Dieselben Gewebe, | wenn der Quadratmeter weniger | als 175 g wiegt: | 8. aus Wolle, Haar oder Flockwolle, | ohne Beimischung . ..., b, aus Wolle oder Haar mit Bei- L T e C 157 [Gewebe aus Borsten oder Roßhaar mit oder ohne Beimischung von Baumwolle oder anderen vegeta- 158 ( bilishen Fasern... Strumpfwaaren, mit oder ohne Bei- mishung von Baumwolle oder anderen vegetabilishen Fasern, au wenn sie Handarbeit vom Schneider d der Modistin aufweisen 1) : a. în Stücken, Unterjacken oder A L iee b. in Strümpfen, Socken, E

\{uben u. dgl, kleineren egen- änden . 40 9/0

159 Teppiche aus rein S S d Ed S anderen Stoffen erwei DE mit | a. ungeshnitten , bai t

' b. samméetartig oder geschnitten. . ! 40 9/6 E

49 9%

S ——————

1) Strumpfwaaren, welche eine Beimishung von Seide enthalten,

werden nah der entsprehend VTT (Bestimmung 1V, Ziffer es en Position vis Klasse verzollt

Sogenannte Tapezierergewebe, welche zu Vorhängen und Stubl- überzügen eignen, aus reiner Wolle oder aus Wolle mit Beimischung von Baumwolle oder anderen vegetabilischen Fasern, auch wenn sie gemustert oder damasziert sind, vorausgeseßt, daß der Quadratmeter mehr als 350 g wiegt; sowie Tisch- decken und Steppdecken derselben Art Filze aus reiner oder gemischter Wolle Wollene Pofamentierwaaren, Bänder und BordenY) „i

Siebente Klasse.

Seide und Seidenwaaren. |

Erste Gruppe. |

A Gespinuste.

Seide oder Floretseide, gesponnen oder |

gezwirnt in Strähnen). . ., 50 9/0 -- Seide auf Spulen, mit Einschluß des | 500

E ae | lo | (Bestimm. V1,

Gewihtes derselben Regel 9.)

Zweite Gruppe.

Gewebe.

Anmerkung I. Die Gewebe dieser Gruppe werden als reine Seidengewebe angesehen, fofern die Anzahl der Seiden- oder Floret- seidenfäden, in der Kette und im Einschlag gezählt, die Hälfte der e, es welche das Gewebe ausmachen. (Bestimmung I1V,

i}: 5.

Von dieser Regel find ausgenommen Strumpfwaaren, Tülle, Spitzen, Blonden und Kanten; ferner Bänder oder Borten, die nit breiter als 15 cm sind. Diese Artikel sind als gemishte Seiden- gewebe nach den entsprehenden Positionen zu verzollen, vorausgeseßt, daß sie Baumwollfäden oder andere vegetabilishe Fasern oder wollene Fäden oder solche von Flockwolle enthalten, gleihviel in welhem Ver- Mini E Fäden in der Mischung vo:finden. (Bestimmung TIV,

iff. 6 u. 7.

Anmerkung Il. Die Artikel dieser Gruppe haben, je nah den verschiedenen Fällen, die nachstehend bezeichneten Zuschläge zu tragen. (Bestimmung IV):

A, Mit der Hand oder mit der Maschine ohne Rabmen gestickte Gewebe und folhe, welhe mit Posamentierarbeit beseßt sind, M einen Zuschlag von 50 9/9 auf den Zollsaß des Gewebes zu tragen. / y

Wenn die Stickerei Fäden, Lahn oder Plätthen aus un- edíem Metall oder aus Silber enthält, so beträgt der Zuschlag 60 9/9 des für das Gewebe bestimmten Zollsaßzes.

Wenn Fäden, Lahn oder Plätthen aus Gold sind, beträgt der Zuschlag 100 9/6.

. Die Gewebe und Posamentierwaaren, welhe Fäden oder Lahn aus unedlem Metall oder aus Silber enthalten, unterliegen C Oas von 50 9% auf den Zollsaß des betreffenden

rtikels.

Wenn Fäden oder Lahn von Gold sind, beträgt der Zu- lag 100 9/0.

. Umschlagetücher, genannt „mantones“, Manilatücher, Bett- deen, Ln Shawls, Schleier, Mantillen, Umhänge- kragen und Taschentücher unterliegen für die Konfektion einem Zusthlag von 30 9/6.

Die übrigen Konfektionsgegenstände, fertige Kleidungsstücke und Bekleidungsgegenstände, sowohl die vollständig fertigen, als auch die halb vollendeten oder die einfa gehefteten, unter- liegen für das gauze Gewicht den SeUfapen desjenigen Ge“ webes, aus welhem der sihtbarste Theil der Außenseite des Gegenstandes besteht, mit einem Zuschlag von 100 9%.

Von diesem Konfektionszuschlag sind die besonders aufge- führten Strumpfwaaren ausgenommen.

.

| Ferm

E ae | WaarkEngattung. | Si | Zoll. B | “S

|

zollung.

Nummer der Position.

165 [Gewebe aus Rohseide . . . . , Werth! 509% 166 [Gewebe aus Seide oder Floretfeide, | ohne Beimischung, glatt, {licht, | geköpert oder sergeartig : | L C ‘| « 90 9% E S o oa o e 4 | 50 % 167 |Gewebe aus Seide oder Flocetseide, | | ohne Beimischung: | i it plüsch- oder sammet- | E E d 168 [Gewebe aus Seide oder Floretseide, | mit Beimischung: | o, {licht, geköpert oder serge- artig:

a. wenn die Beimischung aus Baum- wolle oder anderen vegetabilischen Fasern besteht .... .,

b. wenn die Beimishung Wolle oder Haar enthält .. . .

Gewebe aus Seide oder Floretseide, mit Beimischung: gemustert, plüsh- oder sammetartig Strumpfgewebe aus gekohter Seide, aus NRoh- oder Fleretseide, in Gegenständen aller Art: a. aus reiner Seide... . b. aus Seide mit Beimishung von anderen Spinnstoffen . . Tülle aus Seide oder Floretseide, rein oder gemischt : E E E B S b. gemustert oder auf dein Stuhl G Wrtet Ge Le

| | 50 9%

l Î

1) S. Bestimmung 1V, Ziffer 8 u. 12.

2) Die Bänder und Borten, welche Seidenfäden enthalten, gleih- viel in welhem Verhältniß, sind nah den entsprehenden Positionen der Klasse VII zu verzollen. (Bestimmung 1V, Ziffer 7.)

3) Nach dieser Position wird auch der Faden jeder Spinnfaser verzollt, welcher in irgend welchem Verhältniß eine Beimishung von unedlem Metall enthält. Der Faden, welcher Gold oder Silber enthält, ist nach den entsprehenden Positionen der ersten Gruppe der Klasse IT zu verzollen. ;

4) Gewebe, welhe aus s{chwarzen und farbigen Fäden gemischt sind, werden als farbige angesehen.

do

Spißen, Kanten und Blonden aus Seide und Floretseide, glatt oder gemustert:

a. ohne Beimischung . è

b. mit Beimishung von Baum-

wolle und anderen vegetabilishen

it E Posamentierwaaren aus Seide 1) ,

Achte Klafse. Papier und Waaren daraus. Erste Gruppe. Masse zur Papierfabrikation 2)

Zweite Gruppe. | Druck- und Schreibpapier. | Druckpapier ohne Ende oder in Blättern, weiß oder farbig, nicht geschnitten und niht beduuckt . . Padpapier ohne Ende oder in Blättern, Wei De G a e Ca e Schreibpayier in Blättern, nicht liniiert, nicht bedruckt und nicht beschnitten, weiß oder farbig

Dritte Gruppe. Bedrucktes Papier, Stiche oder Photographien. | Bücher, eingebunden oder nit, und | andere Drucksahen) . Gestempeltes Papier, Fakturen in blanco, Etifetten, Visitenkarten und andere ähnlihe GBegenftände . Radierungen, Landkarten, Zeichnungen u. f. w.,, Photographien, Stiche; | u. die Drucke, Lithographien, Chro- | molitbozraphien; Oleographien 2c. | zu Etiketten und Hüllen für Tabak | oder andere Zwecke: | a, in einer einzigen Ueberdruckfarbe | und Bronze oder Blattmetall, | cins{ließlih der nur in Bronze | | oder Blattm-tall gedruckten Eti- | ketten C a E O j | | |

Brutto.

| Gestimm. VI, Regel 5.) b. in 2 Veberdruckfarben und Bronze ober Bd | | Ï c, in 3 bis 10 Ueberdruckfarben und | Bronze oder Blattmetall. . . Ö d. in mehr als 10 Ueberdruckfarben | und Bronze oder Blattmetall el

l Vierte Gruppe. |

/ Papiertapzten. | | Papiertapeten : |

a. mit natürlihem Grund . . 100k

b. mit mattem oder glänzentem |

a O A

c. mit Gold, Silber, Wolle oder

E E

Fünfte Gruppe. pre und verschiedenes Papier. | , ordinäâres Packpaptier und | | Sard- oder Glaspapier . . . [100 kg Dünnes Papier aus unreiner Masse, | | zum Einwickeln von Früchten . .| , Anderes nit besonders tarifiertes | Pi ea is ean e l Pappe ia Blättern: | a. Karton zu Visi!enkarten und feine | | Glanz- oder Preßpappe . . .| E b. die übrigen Pappen. . . . .| | [Pappwaaren : | | a. mit gewöhnliwem Papier über- | eie S A b. Kästhen mit Verzierungen oder | mit feinem Papier überzogen .| kg c. niht besoaders tarifierte Gegen- | L R Ï Pappmasse und Steinpappe: a. Leisten und unfertige Gegenstände b. fertige Geg: nstände . L

| |

Pap Lös -

| | | |

Neuzte Klafse.

Holz und andere vegetabilische Ma- terialien zum Gebrauch in der In- dustrie und Waaren daraus. Erfte Gruppe. |

Halz. s |

Faßdauben . .. ,. . . « « | Tausend]

Gemeines Holz:

a. Bretter, Bohlen, Balken und Bauholz, ferner Rundholz und Sciffsbauholz ... . .,

b. gehobelt oder gefalzt zu Kisten oder Fußböden; Besenstiele; Kisten, in welchen Einfuhrwaaren D R Es

[Feines Holz zur Kursttiflerei:

| a. Bretter, Bohlen, Blöcke oder

| Stüde . . . . . .‘ .‘ j -

[D Se e e L Tara.

!

Brutto.

(Bestimm. VI, Regel 5.) g

|[Böttcherwaaren : | » S: jade eßt A | 0,65 | Brutto. | þ, zerlegt, sowie Neifenstäbe oder

| Faßreifen und Böden . . | 0,36 é [Holz in Schnitten zu Fässern und |

| Fäßchen für Zucker und Honig | 0,06 [Gitterwerk oder grobes Flehtwerk . | 0,60

1) S. Bestimmung IV, Ziff. 8 u. 12.

2) Die Position findet nur auf solhe Masse Anwendung, welche derart durchlöchert eingeht, daß sie zu keinem anderen Zwecke als nur zur Fabrikation von Papier und Pappen verwendet werden kann. Wird die Masse undurchlöchert zur Abfertigung gestellt, so haben die Zollämter für Rechnung Fe Interessenten die Bogen oder Blätter derart zu zerstückeln, da nur noch zur besagten Fabrikation dienen Uen: Nicht durhlöcherte Masse ist wie ordinäre Pappe zu ver- zollen.

3) Die Einbände der Bücher werden nah den ihren Materialien entsprehenden Sätzen verzollt. Wenn die Bücher broschiert oder in Schußkarton sind, fo werden sie wie Drucksachen nah dem Gesammt- gewicht verzollt.