1899 / 33 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 07 Feb 1899 18:00:01 GMT) scan diff

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Haus der Abgeordneten. 13. Sigßung vom 6. Februar 1899.

ever den ersten Theil der Sizung ist {hon berichtet wo

Das Haus seßt die-zweite Varalhung des Staats- aushalts-Etats für 1899 beim Etat der direkten

teuern fort. Abg. Dr. van der Dotudt (ul): Die Zahl der Beansftan-

dungen der Steuererklärungen if sehr hoh; fie beträgt im Durh- des ganzen Landes F aller Steuererklärungen, und durh- à der Beanftandungen \ind mit Erfolg durchgeführt den. Haben wirklih alle die Leute, deren Steuererklärungen be- anftandet worden sind, die Absicht gehabt, den Staat um das. inige zubringen ? Das ift doh nicht gut“ anzunehmen. Die Ursache liegt vielmehr im System, in der Schwierigkeit der Steuere ätung, in der verwickelten Fassung des Deklarations - Formulars. Ein Beweis dafür if der Umstand, daß die Beanstandungen der Erklärungen auf dem Lande viel zahlreicher d als in den Städten. Auf dem Lande darf niht summarisch verfahren werden, das Einkommen der Landwirthe muß von Fall zu a geprüft werden. Wenn Jemand aus bösem Willen eine falsche teu ng abgiebt, so kann ihm die Beanstandung gar nihts schaden. Wenn aber Jemand aus Unkenntniß falsche Angaben macht, so if die Beanstandung ein unangenehmes Zeugniß für Feine Ghren- O Man mu deshalb mit den Beanftandungen sehr vor- chtig sein. Man sollte die Leute auf dem Lande über die Dinge besser aufklären, sonft kann die Ee Zahl der Beanstandungen Un- zufriedenheit hervorrufen. Redner führt einige Fälle an, in denen Steuerzahler unter Androhung von Na(htheilen über das Geseg hinaus zur Steuerdeklaration aufgefordert worden seien.

Vize-Präsident des Staats-Ministeriums, Finanz-Minister Dr. von Miquel:

Meine Herren! Jch bin dem Herrn Vorredner dankbar für seine Anerkennung des Segens, den diese gesammte Steuerreform ver- breitet hat; aber ih glaube, er hat doch Klagen im Einzelnen er- hoben, die nah meiner Auffassung niht begründet sind.

Er sagt zuerst: die große Zahl der Beanftandungen auf dem Lande i besonders bedenklich. Er führt aber selbst an, daß es shwierig sei, rihtig zu deklarieren, und er meint, daß alle die Leute, die nun bei der Beanstandung höher in die Steuer heraufgekommen wären, doch nicht absihtlih die Steuer haben hinterziehen wollen. Das kann ih nur in vollem Maße unters{hreiben. Auf dem Lande ist die Geshäftsgewandtheit, namentli bei den kleineren Befitzern, jedenfalls durchschnittlich wohl geringer als in den Städten. Daß da also leihter Irrthümer vorkommen, ift vollkommen natürli. Es fällt uns aber garniht ein, niht zu glauben, daß diese mangelhaften Deklarationen nicht auf absihtlichen Entftellungen beruhen. Das geht ja aus der verhältnißmäßig doch noh immer glüdliherweise geringen Zahl der Bestrafungen wegen absichtlicher Hinterziehung der Steuer hervor. Die große Masse wird \sich wohl allerdings im Jrrthum befinden, wenn sie unrihtige Deklarationen abgiebt.

Nun meinte weiter der Vorredner, man sollte die Leute auf- klären, man follte, ehe man beanstandet, mit denselben darüber sprechen, damit sie begreifen, worauf es ankommt. Aber er überfieht dabei, daß ih noch vor einigen Monaten einen allgemeinen Befehl ertheilt habe an alle Veranlagungs- Vorsitzenden, vor der Beanstandung eine solhe mündlihe Unter- redung mit den betreffenden Personen vorzunehmen (sehr richtig! rechts), und ich bin überzeugt, wie ih jeßt {hon erfahren habe, daß fi dies Verfahren in der Praxis bewähren und die Zahl der wirk- lih formellen Beanstandungen erheblich vermindern wird. Also das, was der Redner wünscht, was er beklagt, es sei nicht geschehen, das ist bereits in That und Wahrheit vorhanden.

Meine Herren, man muß aber doch auch bedenken, daß wir mit 70 9/9 der ganzen Bevölkerung nihts zu thun haben, und daß die Freilaffung der Zensiien unter 900 A gerade auf dem Lande eine ganj koloffale Wirkung gehabt hat. 25 9% der Bewohner des Landes fallen überhaupt nur unter das Gese und 30 9% im ganzen Staate. Alle folche kleineren, doch auch vielleiht ungebildeten und geschäfts- unkundigen Personen haben mit dem ganzen Geseg nihts zu thun.

Meine Herren, der Herr Vorredner hat gemeint, die Beanstan- dungen träfen gerade die kleineren Leute und die Mittelklafsen. Da irrt er vollständig. Die Beanstandungen, die ja eine Steuersumme von 6 Millionen Mark ergeben haben, welche, wenn wir nit beanstandet hätten, dem Staate nicht bloß entgangen wären, sondern die alte beklagenswerthe Ungleichheit in der Heran- ziehung der Zensiten in vollem Maße aufs neue hätten wieder auf- leben lafsen, entfallen keineswegs wesentli auf die kleineren und mittleren Klafsen. Das geht hon daraus hervor, daß der größte Theil der Beanftandungen folhe Zensiten trifft, die 3 %% durtschnitt- lih Steuer bezahlen. (Sehr rihtig!) Die Beanstandungen betreffen oft gerade sehr fteuerkräftige Elemente, und das s{chlägt auch bei der ganzen Sache wesentlich zu Buch.

Nun sagte endlih der Herr Vorredner: man muß sehen, daß die Vorsitzenden genauer vertraut sind mit den perfönlichen Verhältnissen der Zensiten und den ganzen Lokalverhältnifsen. Darin ftimme ih ihm bei. Das würde aber dahin führen, daß wir den Vorsitz in den Ver- anlagungékommissionen den Landräthen entzögen und kleinere Bezirke mit ständigen Kommissarien bildeten. (Sehr gut.) Die Sathe ist so oft hier diskutiert worden, namentli bei der Berathung des Gesetzes selbft, daß ih darauf niht weiter eingehe. In den größeren Städten bildet si das System nach und nah heraus. Die eine Stadt kommt nah der andern und sagt: uns ift die Sache zu lästig, wir haben im Magiftrat keine geeigneten Personen. Das Geschäft if für die großen Städte zu umfangreih. Jn einer Stadt nah der anderen werden folhe ftändigen Kommissarien eingeseßt, und ih bin ganz der Anficht des Herrn Vorredners, daß solhe ständigen Kommissarien so lange wie möglich ftändig an einem Ort bleiben müssen.

Aber auf dem Lande, meine Herren, liegt die Sache doch so, daf Landtag fowohl wie Staatsregierung aus Gründen, die ih hier nicht wiederholen will, dabei geblieben sind, daß in der Regel der Landrath die Steuerveranlagung haben soll, und es ift nicht zu verkennen, daß in den Kreisen der Landrath und im Ganzen ist der Landrath do ziemli ftändig am meiften Gelegenheit hat und auch davon Ge- brauch maten wird, sich über alle persönlihen und sonstigen Ver- hâltnifse auf das allergenauefte zu unterrihten. (Sehr ritig! rechts.)

ist allerdings nit zu verkennen, daß das Hauptgeshäft doh meistens bei der großen Ueberlastung -der Landräthe. den -Assessoren. zufallen wird, und daß es leider bei unseren heutigen ‘Ginrihtungen :oft .vor- kommen wird, daß die Affsessoren zu: schnell wechseln und ih nit mit den gesammten Verhältnissen vertraut machen. (Sehr richtig!)

Meine Herren, dann hat der Herr Vorredner und es freut mi, daß er diesen Punkt angeregt ‘hat, ein Beispiel aus einer rheinishen Stadt angeführt, wo: man dem Zensiten gesagt hat, er solle eine Police wenn ih recht verstanden habe vorlegen, widrigenfalls das und das angenommen würde. Wir haben vom Finanz- Minifterium ausdrücklih generell vorgeschrieben, daß solche Präjudizien unzulässig sind. (Sehr gut! links.) Wenn nun einmal ein einzelner Kommunalbeamter dagegen handelt, so ift das ja wobl bei diesen Tausenden von Beamten, Staats- und Kommunalbeamten, die da mitwirken, niht ein so s{chweres Verbrechen. Falls der Zénsit \ich be- schwert, so wird er in diesem Punkte beim Finanz-Minifterium sein volles Recht finden.

Meine Herren, es wird überhaupt in den Zeitungen doch mannig- fa der Finanz-Minister ganz unschuldig angegriffen. (Heiterkeit.) Ih kann nit verhindern, und das wird niemand können, daß mal bei einem solhen großen Werke mangelhafte Geseßkunde oder Uébereifer oder Taktlosigkeit einzelner Personen, denen die Ausführung obliegt, vorkommen. Soviel es mögli ift, suche ih es zu vérhindern, und das ganze Verfahren lebt sich doch immer mehr und mehr ein. Sonder- bare Wünsche werden dabei erhoben.

Man hat z. B. verlangt, man sollte diesen Aerger und Verdruß, den die Deklarationen verursahen, doch dadur herabmindern, daß die Veranlagung nur alle drei Jahre stattfände. Sehen Sie sh mal die Entwickelung der Einkommensteuer in den letzten drei Jahren an, so werden Sie bald erkennen, welche außerordentlihen Ungleihbeiten in der Steuerveranlagung dur einen solhen Zeitraum eintreten und welhe dem Staate zustehende ¿Beträge dem Fiskus entgehen würden. Jch bin doch der Meinung, daß das Deklarieren den Zenfiten (Zuruf links: Sehr gesund ist! Heiterkeit) immer leiter werden muß auf das Gesunde komme ih glei. (Heiterkeit.) Denn wenn einmal die Deklaration gründlih und mit gutem Willen aufgestellt und von den Behörden als rihtig anerkannt ist, so wird dem Zensiten es in Zukunft immer leihter werden, nur die Ver- änderungen einzutragen, die sih bei ihm einstellen. Die schwierigsten waren ja die ersten „Jahre. Das haben wir alle hier gewußt im Landtage, daß ein solhes Steuersystem nur mit einem so gebildeten Volk, wie das deutsche, überhaupt .durhzuführen is und ih füge hinzu, mii einem im Ganzen so gerecht denkenden Volke. Man sieht au do an der stetigen Verminderung der Berufungen (troy der ge- stiegenen Zahl der Zensiten) und der Beschwerden, daß \ih das Ganze doch immer mehr und mehr einbürgert.

Nun sagt Herr Rickert: das Deklarieren ist für die Zensiten sehr gesund. (Heiterkeit.) Meine Herren, im Staatsrath hat ein ganz hervorragender Mann einmal ausgesprochen, daß das größte Verdienst des Finanz-Ministers das ist ja natürlih nit personell genommen es foll heißen, der Staatsregierung und des Landtages darin bestehe, daß man die Zensiten und namentlich die auf dem Lande durch dies Steuersystem gezwungen hat zu renen, fih klar zu mathen über ihre eigene wirthshaftlide Lage, was früher sehr vielfach, au bei allen Ständen, nicht der Fall war. Jh will z. B. die Aerzte anführen. Ja, so ein Arzt wurde früher eingeshäßt je nah dem Einkommen, das man bei ihm vermuthete. Man hat aber an die Kosten, die er für den Betrieb seines Geschäfts verausgaben muß, früher kaum ges dacht, und selbft die Aerzte wußten oft nicht, welhe Kosten zur Füh- rung ihres Geschäfts abgezogen werden konnten, welchen Reinertrag fie eigentlih hatten. Vor kurzem hat mir noh ein hervorragender Arzt gesagt: Früher habe ih davon keine Ahnung gehabt, und ih bin wie aus den Wolken gefallen, als ich nun naqhrehnete, welche Selbstkosten mir abgingen, ehe ich überhaupt zu einem Reinertrage kommen konnte. Ich brauche das niht weiter auszuführen ; leider ift ja diese Wirkung des Geseßes noch keineswegs dur{gedrungen, und viele Zensiten auf dem Lande fangen erst an zu rechnen, wenn fie glauben, übermäßig hoh veranlagt zu sein.

Nun meint der Herr Vorredner, die Kommunalfteuerreform hätte auf dem Lande niht so günftig gewirkt als in den Städten. So allgemein ausgedrückt, kann man eigentlih nit viel darüber sagen ; aber das ist sicher, daß die Kommunalsteuerreform auf denz Lande viel weniger Umwälzungen in den bisherigen Umlagen der Kommunen hervorgerufen hat als in den Städten, und zwar einfah deswegen, weil das Grundprinzip, daß die Kommunalsteuern wesentli beruhen sollen auf den von der Gemeinde unzertrennlihen, mit ihr auf Gedeih und Verderb stehenden Realobjekten, auf dem Lande von alter Zeit her {hon viel stärker durhgeführt war als in den Städten. Die Summe der Lasten, die der Grundbesiß in den Kom- munen {on trug, war {on vorher verhältnißmäßig größer als in den Städten, und da hier gerade das umwälzende Prinzip gelegen hat, so hat umgekehrt wie der Herr Vorredner meint, gerade die Kommunalsteuerreform auf dem Lande sehr nüßlih gewirkt ; fie {loß sih da mehr an das Beftehende an als in den Städten.

Meine Herren, diese Debatten, die wir jährlich bei der Steuer führen, werden weitergehen, mögen sie in manchen Punkten das Geseyz verbefsern oder nit wie ih anerkenne, ist es nah den Erfahrungen in einzelnen Punkten verbesserungsfähig; aber nah meiner Ueber- zeugung ift die Zeit einer allgemeinen Revision noch nit gekommen, wir werden von Jahr zu Jahr in dieser Beziehung sicherer werden aber dessen können Sie si versichert halten: machen wir aus ein noch so s{önes Geseg, revidieren wir immer von neuem, die Klagens über einzelne Fälle werden immer bleiben, die kann weder die Re- gierung noch_ der Landtag aus der Welt shaffen. (Sehr rihtig! und Bravo!)

- Abg. Schmitz - Düsseldorf (Zentr.) weist darauf hin, daß seit dem Erlaß des neuen Einkommensteuergesezesdie Zahl der Lebensve iherungen zugenommen habe, weil die Versicherungsbeiträge bis 600 4 abzugs- fähig seien. Leider nähmen an diesem nationalökonomish wichtigen Prinzip der Sparsamkeit die Bewohner des platten Landes nur in res Grade theil. Allerdings liege dies mit daran, daß die länd- ichen Bewohner die Prämien niht aufbringen könnten. Sie be-

schwerten \sich auch darüber, daß die uldentilgungöbeträge nit Gageiabig geen. Man sollte orte a eine Me des en.

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on Miquel: S E S

Die Frage, die der Herr Vorredner angeregt

sehr oft behandelt. Wir ‘erkennen die Schwierigkei!

Es giebt so viele Formen der allmählihen Vern ‘amm- lung aus einem Retneinkommen, daß dieses Prinzip, generell durchgeführt, eine wahre Revolutton in dem ganzen System machen würde und der Hinterziehung der Steuer nach allen ‘Richtungen hin Thür und Thor öffnen würde. Jh würde ja selb von meinem agrarpolitishen Standpunkte aus ‘es sehr gern sehen, wênn man neue Anreizungen gäbe, sich selbft von den Schulden mehr pnd mehr zu entlaften. Aber allein ein solches System bei der Landwirthfchaft anzuwenden, halte ich für geradezu unmöglih. Ih muß anerkennen, daß die ausnahmsweise Zurehnung von 600 #4 bei der Lebens- versiherung ein Einbruch in das Syftem war (sehr richtig!), und damals habe ih die Befteuerung if durch einen Antrag des Landtages in das Gesey gékommen, in unserer Vorlage stand es niht darauf genügend aufmerksam gemacht. Troydem hat der Landtag es be- \{lossen, und ih muß allerdings erkennen, daß eine \tärkere Verbrei- tung der Gewohnheit, das Leben zu versichern, gerade für die Land- wirthe wenn es uns gelingt, ein rihtiges Erbrecht zu machen, wie es für die Landwirthe paßt, von der allergrößten Bedeu- tung ift.

Ein Anerbensystem durchzuführen, ift außerordentlich \{chwer, faft unmögli bei Bevölkerungen, die die Sache niht aus langjähriger Tradition gewohnt sind. Ein Anerbenrecht kann ja, obwohl ih für die Dauer anderer Ansicht bin, die jüngeren Kinder hart treffen, und gerade deswegen wäre es fo wihtig, daß es dur eine Versicherung des Lebens des Vorbesitzers ergänzt würde, aus welcher der abgehende Gutsherr, der Bauer dann die abgehenden Erben entshädigen könnte, da der Anerbe selbst die nothwendigen Vorzugêsrechte, wenn man die Güter erhalten will, haben muß. Dies fängt auch in Westfalen beispielsweise sehr lebhaft an si zu regen, wie es au dort hoffentlih bald gelingen wird, die Rente, die nah dem Anerbengeseß den Abfindlingen zufällt? dur eine beftimmte Organisation ¿u ihren Gunsten in Kapital zu ver- wandeln. Also ih lege gewiß persönlich den allergrößten Werth darauf, daß diese Lebensversiherung gerade auf dem Lande ih mehr und mehr verbreitet; und man kann nit leugnen, daß dieser aus- nahmsweise Schritt, welhen wir bisher gemaht haben, dies sehr befördert. Män kann aber auh niht leugnen, wie dies hon einmal der verehrte Abgeordnete für Melle geklagt hat, daß die Lebens- versicherung auch oft aus dem Streben entstehe, die Steuer herab- zubringen und dadur die übrigen Kreiseingesessenen bei gleichen Zuschlägen auf die Kreissteuern geshädigt werden. Es sind mir auch von anderen Landestheilen Klagen in dieser Beziehung entgegengetreten. Aber das muß man jeßt hinnehmen. Das können wir augenblicklih niht mehr ändern. Man muß, wenn wir zu einer allgemeinen Revision des Gesetzes schreiten, sehen, wie man hier den rihtigen Weg findet. Hier fteht sih Vortheil und Nachtheil gegen- über; Billigkeit und Unbilligkeit. Das ift garniht zu bestreiten. Der Mann, der sein Geld auf die Sparkasse bringt, muß es besteuern : der sein Geld in der Police anlegt, ift frei von den Steuern ; und 600 e Abzug ist ein shon- ziemli hoher Betrag.

Ich will also durchaus nicht bestreiten, daß das ein inkorrekter Zustand ift, den wir gegenwärtig haben. Aber bisweilen ift auch das Inkorrekte nüßlich (sehr richtig !), und wir werden ja später, wenn wir grundlegend an die Sache wieder gehen, diese Frage nah allen Richtungen erwägen und ih hoffe, daß dies niht bloß die Regierung thut, sondern auch die verehrten Herren, die hier diese Diskussion mit anhören.

Abg. Schmieding (nl.) beshwert sich über die Einmischu der Siterbotones in s fler Ah er der zrsGuny tritt der Ansicht bei, daß es für die Landwirthe außerordentlich \hwierig sei, ihre Vermögenéverhältnifse rihtig anzugeben, da sie in der Hauptsache auf Schätzung angewiesen seien. Tcatda müfse er anerkennen, daß der Finanz-Minister mit Erfolg bemüht sei, die \{wächeren Schultern der Steuerzahler nah Möglichkeit zu entlasten. Die mittleren Einkommen könnten allerdings noch mehr entlastet werden. Sehr erwünsht wäre es gewesen, wenn die Kommunal- zuschläge der ländlihen Kreise ebenso zurüdck egangen wären, wie die der Stadtkreise. Hier bleibe noch viel zu ¡Da übrig. Die kleineren Gemeinden würden bedrückt dur die Schul-, Wege- und Armenlasten. Darum müßten die kleinen Gemeinden durch die größeren Verbände entlastet werden. Der Fen iner solle mit dem Minister des Innern eine Reform dieser Steuer in die Wege leiten.

Vize-Präsident des Staats-Ministeriums, Finanz-Minister Dr. von Miquel:

Meine Herren! Auf die Frage, wie ein allgemeines Gesetz wirkt, namentlih wenn man von den ländlihen Verhältnissen spricht, tann man fast sagen: das bezieht sich überhaupt niht mehr auf Rheinland-Westfalen; denn die ländlihen Verhältnisse, namentli in der Gegend, welche der Herr Abg. Schmieding wahrscheinli haupt- sählih im Auge gehabt hat, haben ih derartig verändert und einen folchen induftriell - ftädtishen Charakter angenommen, daß man daraus aus den dortigen Verhältnissen keine Schlüsse auf die ganze Monarchie ziehen kann. Daß die Zuschläge zu der Einkommensteuer \ih verhältnißmäßig in den Städten ftärker als auf dem Lande reduziert haben, kommt daher, daß vor der Steuer- reform die Heranziehung des Grund und Bodens auf dem Lande ver- hältnißmäßig stärker war als in den Städten ; folglih konnte au da ein solher Rückgang in den Zuschlägen der Einkommensteuer nicht ftatifinden.

Wir haben in Rheinland und Westfalen ja Städte, die bis zur Reform alle ihre Steuern ledigli auf die Einkommensteuer geworfen hatten, und zwar Städte mit den allerstärksten Ausgabe-Etats. Ih erinnere nur an Elberfeld und Barmen und andere Orte, die den Grund und Boden und den Gewerbebetrieb entweder garniht oder nur in sehr geringem Maße heranzogen. Die Unzufriedenheit mit der Heranziehung des Gewerbebetriebes bezw. des Grund und Bodens ist in diesen Städten deshalb so stark, weil ihnen die Sache ganz ungewohnt war; aber sie werden ih klar machen müssen, daß das bisherige System doch so ungerecht und irrationell war, wie man es ih nur denkeñ kann.

(Séluß in der Zweiten Beilage.)

Zweite Beilage

zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger.

A 33.

(S(hluß aus der Ersten Beilage.)

Die Uebelstände, die der Herr Abg. Schmieding namentli in den Industriebezirken beklagt hat, kommen nicht von der Kommunal- fteuerordnung, sondern davon, daß, wle er ganz richtig ausgeführt hat, die Leistungsfähigkeit dieser kleinen Gemeinten heute niht mehr

den Aufgaben, die ¿hnen bei der kommunalen Entwickelung auferlegt |

werden, entspriht. Jch bin mit ihm ganz der Meinung, daß wir hierin eine Reform vornehmen und kräftigere Gemeinden bilden müssen, als sie gegenwärtig vorhanden find; aber ih habe auch bereits im vorigen Jahre den Herrn Abg. Shmiedirg auf die kolofsale Schwierigkeit soller Maßnahmen aufmerksam gemacht. Man würde ja zu Gesammtgemeinden kommen; aber solche zu bilden, ift gegen- über den etngewurzelten biftorischen Verhältnissen faft in allen deut- {hen Staaten gescheitert. Ih habe {on in Hannover, als es noch ein selbfiändiges Königreih war, immer an dieser Sache herumgearbeitet. In einzelnen - Landestheilen is es ge- lungen, in anderen nicht. Hierüber is bei der Berathung der Kommünalverfafsung au diese Diskussion eingehend geführt worden. Es ift eine sehr {chwierige Aufgabe. Vielleiht mag es dort infolge des Druckes der Verhältnisse noch leiter sein als in anderen Landestheilen. Jch bin, wie gesagt, troy alledem der Meinung, daß wir in Rheinland und Westfalen leistungsfähigere, größere Gemeinde- Fôrper bilden müssen. Das muß die Aufgabe mal sein; darüber kann kein Zweifel bestehen.

Aba. Kir\ch (Zentr.) befürwortet ebenfalls eine Erleichterung pi ien Einkommen und eine Vereinfahung des Voreinshäßungs- verfahrens.

Abg. von Arnim (fr. konf.) erachtet es für besser, es in dieser Beziehung beim Alten zu lassen und an dem Gang des Einshäßungs- verfahrens nichts zu ändern. Die Einshäßzungskommissionen seien ohnehin son überlastet. Redner kommt auf feinen vorjährigen Vor- {lag zurück, auch die Tilgungtbeiträge für angesammelte Aworti- jet bei Landschaften abzugéfähig zu machen. Diese Fonds

ildeten ein der Verfügung des belasteten Grundbesiters vollständig entzogenes Kapital. Bei einer Revision des Geseßes solle man diesen Punkt im Auge behalten.

Geheimer Ober-Finanz-Rath Wallach hält im Gegensatz zu dem Abg. Kirsch das gegenwärtige Voreinshäßungs- und Beranlagungs- verfahren für einwandfrei. : E

Das Einnahmekapitel wird bewilligt, ebenso das Aus- gdbekapitel.

Es folgt der Etat der indirekten Steuern.

Bei der Einnahme aus den Zöllen bemerkt

Geheimer Finanz-Rath Enke auf eine Anregung des Abg. Megner (Zentr.), daß den Hauptz;oll- und Steuer-Assistenten eine Gehaltéverbefserung zu theil geworden sei. hre Beförderungsaus- sichten. hätten \sih ebenfalls in der leßten Zeit etwas gebessert. :

Abg. von Sanden-Ti.sit (nl.) beshwert sih darüber, daß in einem beftimmten Falle kurze Latten als gebobelte und gespundete Bretter betrahtet und die Beamten für den entgangenen Zoll regreß- pflichtig gemaht worden feten.

General - Direktor der direkten Steuern Dr. Fehre erwidert, daß dieser Spezialfall gegenwärtig dem Ministerium vorliege und sicherlich nah den geseßlichen Bestimmungen werde entschieden werden.

Abg. Kraufe- Waldenburg (fr. kons.) fragt an, ob und warn die Regierung die in Auesicht gestellte Vorlage, betreffend den Fidei- kommifßistempel, einbringen werde.

Eine Antwort erfolgt nicht.

Der Etat der indirekten Steuern wird bewilligt, ebenso die Etats der Staats-Archive und des Kriegs-Ministeriums ohne Debatte.

Dámiit ist die Tagesordnung erledigt.

Abg. Dr. Sattler (nl) bringt wieder die mangelnde Akustik des Sißungssaales zur Sprache. Aug die heutige Verhandlung habe für die meisten Mitglieder fast unter Ausschluß der O-ffentlichkeit statt- ginnver. Es empfehle sich die Anbringung eines Vorhangs vor der

ishe über dem Präsidentensiß.

Präsident von Kröcher theilt mit, daß dieser Vorhang bisher nur deshalb noch niht angebraht sei, weil nach der Meinung des Baumeisters nicht ausreihendes Zeug von derselben Farbe in Berlin ¡u besch fen gewesen fei. Er theile diese Meinung niht und habe die Hoffaurg, daß der Vorhang schon in der nächsten Zeit fertiggestellt und aygebraht werden könne. : i

Schluß 21/2 Uhr. Nächste Sißzung Dienstag 11 Uhr. (Antrag Mies und Antrag Weyerbush wegen Äbänderung des „Kommuralabgabengeseßes und Antrag Langerhans, be- tr.ffend die Verpflichtung der Kirchengemeinden zum Bau von Kirchen u. \. w.) t

Parlamentarische Nachrichten.

Dém Reichstage is der nachstehende Entwurf eines Gesetzes, betréffend einige Aenderungéèn von Bestimmungen über das Postwesen, zugegangen :

Artikel 1. Das Geseß über das Posttorwesen im Gebiete des Deutschen Nes vom 28. Oktober 1871 (Ne:chz-Geschbl. S. 358) wird dahin ndert : s L An die Stelle des § 1 treten folgende Vorschriften : Porto für Briefe. j Das Porto beträgt für den frankierien gewöhnlichen Brief bis zum Gewichte von 20 g einshließlich. . 10 4 bei größerem Gewichte . 20 S

Bei unfrankieiten Briefen tritt ein Zuschlagyorto von 10 S, ohne Unterschied des Gewichts des Briefes, hinzu. Dasselbe Zuschlag- porto wird bei unzureichend frankierten Briefen neben dem Ergänzungs- porto erboben. :

Portopfl'chtice Dienftbriefe werden mit Zuschlagporto nit belegt, wenn ibre Eigenschaft als Dienstsahe dur eine von der Reichs-

cffftverwaltunyz festzustellende Bezeihnung auf dem Umschlage vor der ostáufgabe erfennbar gemacht worden ift.

I1. Als § la wird folgende Vorschrift eingestellt :

Nachbarortsverkehr. i Der Reichskanzler ist ermächtigt, den Geltungsbereih der Ortstaxe S #27 des Gesetzes über das Posiwesen des Deutschen Reichs vom : Ofrober 1871) auf Nachba-orte auszudehnen. 111. An die Stelle des § 10 treten folgende Vorschriften : Zeitungsgebühr.

Die Zeitungsgebühr beträgt: *

a. 10 A für jede Bezugézeit ohne Nüccksiht auf deren Dauer,

b. 15 S jährlich tür das wödtentlih einmalige oder feltenere

Scscheinen fowie 15 4 jährlih mehr für jede“weitere Auégabe in der Woche, j

Berlin, Dienstag, den 7. Februar

1899.

c. 10 S jährli für jedes Kilogramm des Jahresgewichts, mindest?ns jedo 40 4 jährli für jede Zeitung.

__ Das Gewicht der Zeitungen wird alljährlih von der Postbehörde für einen Zeitraum von zwei Wochen ermittelt. Die Festseßung der Zeit dieser Ermittelungen, die für alle Zeitungen gleichzeitig zu be- wirken sind, fowie die Bestimmung über die Gewichtsermiitelung für die in der allgemeinen Ermittelungszeit niht erscheinenden Zeitungen stehen der Poftverwaltung zu. h

Das Jahresgewiht wicd duch Vervielfältigung des ermittelten Gewickts mit 26 oder der der Erscheinungsweise entsprechenden anderen Zahl gewonnen. Bruchtheile eines Kilogramms werden als ein volles Kilogramm gerechnet.

Auf Grund des Ergebnisses der Ermittelungen wird die Poft- ¿eitungégebühr vóm 1. Januar des nächsten Jahres ab neu festgestellt.

Bei neuen Zeitungen erfolgt die erstmalige Festseßung der Gebühr me den Angaben der Verleger über das voraussihtlihe Gewicht der

eitungen.

Wenn innerhalb des Jahres im Gewicht einer Zeitung wesent- lie Aenderungen eintreten, is die Postverwaltung berechtigt, für diefe Zeitung eine außfergewöhnlihe Gewichtsermittelung vorzunebmen und dana vom Beginne der nähsten Bezugszeit ab die Zeitung8gebühr anderweit festzuseßen. :

__ Für die Selbstverpackung der Zeitungen dur die Verleger kann diesen eine Vergütung von 95 - für je 100 verpackte Z-itungsnummern gezablt werden. Uebershießende Nummern werden für volle hundert gerechnet. °

1 Artikel 2.

Das Geleh über das Postwesen des Deutshen Reis vom 28. Oftober 1871 (Reihs-.G seybl. S. 347) wird dahin geändert:

I. Als § 1a wird folgende Vorschrift eingestellt :

Die 1, 27, 28, 30 bis 33 dieses Gesetzes finden au Anwen- dung auf vershlofjene und folchen gleihzuahtende Briefe, die innerhalb der Gemeindegrenzen ihres mit einer Postanstalt verseheren Ucsprungs- orts verbleiben.

IT. An die Stelle des § 2 treten folgende Vors&riften:

Die Beförderung von Briefen und politischen Zeitungen (8 1) geaen Bezahlung durh expresse Boten oder Fuhren is gestattet. Doch darf ein so'ch,r Exprefser nur von Eiaem Absender abgeschickt sein, postzwangtpflitige Gegenstände nur bis zum Gesammtgewicht von 5 kg befördern und dem Postzwang unterliegende Gegenstäide weder von Anderen mitnehmen, noch für Andere zurückbringen., Wäh- rend der Beförderung darf ein Wechsel in der Person des Boten niht ftattfinden :

IIT. Als § 2a werden folgende Vorschriften eingestellt :

Die Beförderung von verschlossenen Briefen im Ursprungsorte (S 1 a) gegen Bezahlung durch Boten, welhe weder die Einsamm- lung bon Briefen, Karten, Drucksachen, Zzitungen und Zeitschriften oder Waarenproben gewerbsmäßig betreiven, noch im Dienst einer Privatbeförderungtanstalt stehen, ist ohne die im § 2 vorgeschriebenen Einschränkungen gestattet.

Privatbeförderungetanfstalten dürfen in eigener Angelegenheit ver- {chlofsene Briefe auch dur ihre Bediensteten befördern lassen.

Artikel 3.

Anstalten zuc gewerbsmäßigen Einsammlung, Beförderung oder Vertheilung von unvershlossenen Briefen, Karten, Drucksachen und Waarenproben, die mit der Aufschrift bestimmter Empfänger versehen find, dürfen im Reihs-Postgebiete nur mit Genehmigung des Reichs- kanzlers, in Bayern und Württemberg nur mit Genehmigung der Landes-Zentralbehörde errichtet oder weiter betriebèn werden.

Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu eintausend- fünfhundert Mark oder mit Haft oder mit Gefängniß bis zu ses Monateñ bestraft.

Artikel 4.

Den vor dem 1. April 1898 eingerihteten und seitdem bis zur Verkündigung dieses Gefeßes ohne Unterbrehung betriebenen Privat- Briefbeförderungsanftalten und ihren Bediensteten, die infolge dieses Gefeßes Shaden erleiden, sind Entshädigungen nah den folzenden Bestimmungen zu gewähren :

A. Der den Anstalten zu erseßzende Schaden umfaßt auch den ent- gangenen Gewinn. Die Feststellung des entgangenen Gewinns tridtet sih nah § 252 des Bürgerlichen Geseßbuhs; jedoch darf die Ent- s{ädigung für den entgangenen Gewinn in fkzinem Falle das Aht- fache des jâhrlihen Reigewinns übersteigen, den die Anstalt im Dur&schnitre der vor dem 1. April 1898 liegenden drei leßten Gescäftejahre erzielt hat. Hat die Anstalt bis zum 1. April 1898 noch nicht drei Jahre bestanden, so wird der durch- schnittlide Jahresbetrag des Reingewinns in der Weise gebildet, daß der im Durchschnitt für den Monat erzielte Reingewinn mit zwölf vervielfältigt wird. Als Reingewinn gilt die Roheinnahme aus der Beförderung der ihrem Betrieb auf Grund dieses Gesetzes entzogenen Gegeustände nach Abzug des dem Verhältn ß diejer Einnahme zur Robeinnahme aus dem gesammten Beförderungegeshäft entiprehenden Theils der Geschäftetosten. Zu den Geschäftékosten werden auch ge- rechnet die Abnußung der der Anstalt gehörenden Gebäude und Be- triebsmittel, soweit sie dem Beförderungsgeschäft dienen, und vier- prozentige Zinsen des Anlage- und Betriebétkapitale.

B. Die Bediensteten, die infolge des Eingehens oder der Be- shränkung des Betriebs der Anstalten aus der Beschäftigung entlassen werden und mindestens drei Monate laug, vom Tage der Ver- kündigung diejes Geseßes rückwvärts gerechnet, im Dienste der An- stalten gestanden sowie ihren Erwerb auss{chließlich oder überwiegend aus dieser Beschäftigung gezogen und vor dem Tage der Veckündigung dieses Geseßes das ahtzehnte Lebensjahr vollendet haben, erhalten, wenn die Beschäftigung gedauert hat:

3 Monate bis einschließlich 6 Monate ..., , 1/1, mehr als 6 Ï c s F a 9 1 Jahr 2E S a R, 2 Jakre G R E A . 6/13

r . 8/12,

E Ee T:

O N E A des innerhalb der leßten zwölf Monate bezogenen Gehalts oder Arbeitsverdienstes als einmalige Entschädigung. Besteht das Gehalt oder der Arbeitëverdienst ganz oder zum theil aus Antheilen an der Geschäftéeinnahme oder am Geschäftsgewinne, so werden diese Antbeile mit dem Dur&schnitt der vor der Verkündigung dieses Geseyes liegenden drei Beschäftigungsjahre angeseßt.

Hat die Beschäftigung weniger als zwölf Monate gedauert, so wird der Berechnung der Entschädigung ter Betrag zu Grunde gelegt, der nach dem durhs{ni1tlich für den Tag bezogenen Gehalt oder Arbeitsverdienste sih im Laufe eines Jahres ergeben bätte.

Die Postv’rroaltung is ermächtigt, diese Entschädigung jedem Bediensteten, statt in Einer Summe, in monatlichen Thetlbeträgen zu zahlen, die minudeftens dem im leßten Monate seiner Beschäftigung bezogenen Einkommen entsprehen müssen.

Von der Entichädigung sind die Bedienfteten ausges{lo}zn, die von der Postverwaltung in eine ihrem bisherigen Beschäftigungsver- hältniß entsprehende Dienststele übernommen werden oder die An- nahme einer folchen Stelle ohne außreihenden Grund ablehnen. Ift mit dem Antritt einer derartigen Stelle ein Wechsel des Wohnorts verbunden, so werden die Umzugskosten erseßt.

Artikel 5.

Der Anspru auf Entschädigung if innerhalb einer Aus\{luß- frist von sechs Monaten bei einer Postbehörde \{chriftlich anzumelden. Die Frist beginnt mit dein Inkrafttreten dieses Gesezes. Die Fest- stellung der Entschädigung erfolgt für das Reichs-Postgebiet dur das

Reichs-Postamt, für Bayern und Württemberg dur die obere Posts .

verwaltung8behörde dieser Staaten. ;

Die Postverwaltungen und deren Beauftragte sind befugt, unter Hinzuziehung eines vereideten Protokollführers Zeugen und Sach- verständige eidlid zu vernehmen oder die Gerihte um deren Vers nehmung zu ersuchen. i HS

Gegen den Bescheid der Pestbehörde, dur den der Gntfchädi- gungsanspruh abgelehnt oder die Entschädigung festgestellt wird, findet die Berufung auf \{iedsricterliße Entscheidung statt. :

Die Berufung if bei Vermeidung des Ausschlusses binuen vier A nah der Zustellung des Bescheides bei dem Schiedsgericbte zo erheben.

Der Bescheid der Pofibehöôrde muß die Bezeihnung des für die Berufung zuständigen Schiedsgerichts und die Belehrung über die einzuhaltende Frist enthalten. / :

Das Schiedsgericht wird aus drei Mitgliedern des Reich3gerihts gebildet. Die Ernennung derselben und der Stellvertreter erfolgt für die Dauer ihres Hauptamts durch den Reichskanzler.

Auf die Beweiäaufnahme im schiedsri@terlihen Verfabren findèn die für das Verfahren voc den ordert! ien Gerichten geltenden Vor- schriften entsprehende Anwendung.

Die Entschädigungssummen sind für das Reichs-Postgebtet aus den Mitteln der Reichs - Post- und Telegraphen - Verwaltung, für Bayern und Württemberg aus den Lande?mitteln zu bestreiten.

Artikel 6.

Dieses Gesetz tritt binsihtlih des § 10 des Gesetzes über das Posttarwesen im Gebiet des Deutschen Reichs am im übrigen am in Kraft.

Dem Herrenhause if nchteh:nder Entwurf eines Ge- seßes, betreffend Shußmaßregeln im Quellgebiete der linfsseitigen Zuflüsfe der Oder in der Provinz Schle«4 sien, nebst Begründung Plegaligen.

Die land- und forftwirths{hartlich: Nußzuna von Grundftücken der dem Gebica8- und Hügellande angehörenden Q uellgebiete der links- seitigen Zuflüsse der Oder in der Provinz Schlesien unterliegt den besonderen Bestimmungen diefes EOS

Eine forfiwidrige Naßung von Holzungen if unzuläfsiz.

Eine forstwidrige Nußung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn dur unwirthschaftliche forstlihe Maßnahmen oder durch Unter- laffung wirthshaftlih gebotener Handlungen die Zurückhaltung des Niederschlagwafsers vereitelt oder erheblih ershwert, oder die Gefahr der Entstebung von Wasserrissen, Bodenabshwemmungen, Hang- rutsungen, Gerôll- oder Geschiebebildungen herbeigeführt wird.

Wird eine forftroidrige Nußung dur den Regierungs-Präfidenten festgestellt, so hat dieser dem Eigenthümer oder dem Nutzungsbereh- tigten die künftige Dts vorzuschreiben.

Die Rodung von Holzungen darf nur mit Genehmigung des Regierungs-Präfidenten erfolgen.

Die Genehmigung dar? nicht ertheilt werden, wenn die Erhaltung des Grundftückes als Holzung für die Zurückhaltung des Niederschlag- wassers oder die Verhütung von Wassercissen, Bodenabshwemmungen, Hangrutshungen, Geröll- oder M Gen erforderlich ift.

Wenn eine Holzung ohne Genehmigung ganz oder theilweise ge-

rodet worden ift, so kann der NRegierungs-Präsident die Wiederauf-

forsiung der gerodeten Fläche C t 8

Die Neuanlage offfener Gräben an Gedirgshängen in der Hauptgefällrihtung ift unzulässig. 5 i

Wird eine folhe von dem Regierungs-Präsidenten festgestellt, so hat dieser ihre Beseitigung anzuordnen.

6.

Das auf zu Thal führenden Wegen abfließende Wasser ift, soweit es nach den örtlihen Verhältniffen ohne wirth\shaftlihe Nabtheile gesehen kann, von den B-sigern der angrenzenden Grundftücke in Stichgräben abzuleiten und, wo dazu Gelegenheit geboten ift, in Gruben (SHlammfängen) aufzufangen. .

Die Anlage von Stichgräben hat au zur feitlihen Ableitung des in Einfaltungen der Gebirgshänge abfließenden Wassers zu erfolgen.

Die Stichgräben und Gruben find von dem Grundbesitzer jederzeit ofen zu halten. Z f

S T

Soweit die Zurückhaltung des Niedershlaawafsers oder die Ver- bütung der Entitehaung von Wasserrifsfen, Bodenabshwemnmungen, Hangrutshungen, G-rôöll- oder Geschiebebildungen es erfordert, kann der Negierungs-Präsident

1) die Entwässerung von Moorfl ichen, /

2) die Beackerung und die Beweidung von Grundstücken auf

Hochlagen oder an Gebirgshängen untersagen oder cinschränken, f 2) die Verlegung oder Beseitigung vorhandener Gräben ordern.

Für die den Grundbesitßern oder Nußungsberehtigten hieraus entst-henden Nachtheile und Kosten hät die Gemeinde (der Gutsbezi.k) Entschädigung zu leisten.

& 8,

Mangels gütlicher Vereinbarung wird die Entschädigung dur den Negierungs: Präsidenten festgesetzt. J

Für Nachtheile dauernder Art kann die Entshädigung nah Wahl der Gemeinde durch Zahlung von Jahresbeiträgen oder eines Kapitals zum fünfundzwanzigfachen Jahresbetrage erfolgen. ;

Für ein erforderlich werdendes Verwendungéverfahren sind die Vorschriften der §8 47 und folgende des Gesetzes über die Enteigarag A P IEI Gn vom 11. Juni 1874 (Geseß-Samml. S. 22 ff.. maßgebend.

8 9,

Die zu den Quellgebieten zu rehnenden Gemarkungen und Ge- markungstheile, die darin vorhandenen Holzungen und diejentgen Grundstücke, auf welche die Vorschriften der §8 5 bis 8 Anwendung finden, werden durch eine von dem Regierungs-Präsidenten zu be- rufinde Kommission ermittelk. Die Kommission besteht aus einem Vertreter des Regierungs-Präsidenten, als Vo! sigendewm, einem Forst- fahoerständigen, einem Lindwirth, dem Metioratione-Baubeamten und einem vom Provinzial Auéshuß zu wählenden Vertreter der be- theiligten Gemeinden und Gutsbezirke. : |

Das Ergebniß der Ecmittelung wird in den betheiligten Ge- meindea und Gutsbezirken mindestens vier Wochen lang avsgelegt. Der Ort und die Dauer der Auslegung sind in ortsübliher Weise in den betheiligten Gemeinden und Gutösbezirken, fowie durch das Kreisblatt bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ift eine mindestens auf vier Wochen zu beraessende Frist anzugeben, in der etwaige Einwendungen bei dem Regierungs - Präsidenten geltend zu machen sind,

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