Ueber das Ergebniß der Ermittelung und die erhobenen Ein-
wendungen entscheidet der Ober-Präsident endgültig. Die Entscheidung
wird im Regierungs-Amtsoblatt Ne:
8 10.
Vor dem Erlasse einer auf Grund der §8 2 bis 8 zu treffenden Anordnung sind die Betheiligten zu hören.
Die ergehenden Verfügungen sind den Betheiligten zuzustellen. Diesen steht binnen vier Wochen die Beschwerde an den Ober- Präsidenten zu. Die Entscheidung des Ober-Piäsidenten ift endgültig.
Bezüglih der Höhe der zu leistenden Entshädigung (§8 7 und 8) bleibt den Betheiligten Mae vier Wochen der Rechtsweg offen.
Bei den zur Durchführung dieses Gesetzes ergehenden Anordnungen des Regierungs-Präsidenten findet gegen die Androhung, Festsezung und Ausführung eines Zwanzsmittels lediglih die Beshwerde im Aussichtswege statt. Die DesGmerdetnitt beträgt zwei Wochen.
Mit Geldstrafe bis 150 4 oder Haft wird bestraft, wer ohne die nah § 3 erforderlihe Genehmigung eine Holzung rodet oder den auf Grund des § 7 getroffenen Anordnungen zuwider ein Grundftück entwäfsert, beackert oder beweidet.
E dem Geseßentwurf beigegebene Begründung lautet, wie olgt : Zu den Maßnahmen, welche erforderli sind, um die im Oder- stromgebiet in neuerer Zeit wiederholt und mit ganz besonterer stigkeit im Jahre 1897 eingetretenen Hochwassershäden nah Mögl1ch- eit abzushwächen, gehört die Herbeiführung geseßliher Bestimmungen, welche es der Staatsregierung ermöglichen, aus Nücksichten auf Zurück- haltung des Niederschlagwassers und auf Verhütung der Entstehung von Wasserrissen, Bodenabi(wemmungen, Hangruts{hungen, Geröll- oder Geschiebebildungen in gewissen Beziehungen eine Einwirkung auf die Bewirthschaftung des Grundeigenthums in den Quellgebieten der linksseitigen Nebenflüsse des Oderstroms auszuüben.
Es bedarf keines näheren Beweises, daß die wirthschaftlihen Zustände in diesen, dem Gebirgs- und Hügellande angehörenden Quell- gebieten auf die G-cstaltung der Hochwasserverhältnisse nit nur innerhalb des Bereiches der dazu gehörenden Landestheile, fondern auch in den unterhalb si anschließenden Flußniederungen von großem Einfluß sind. — Jnfoweit daraus Gefahren allgemeiner Art entstehen können, erscheint es erforderlih, dem Staat die Gelegenheit zur Er- greifung vorbeugender oder abwehrender Maßregeln zu verschaffen
Für die sonstigen, dem Flachlande angehörenden Nebenflüsse der Oder sind die Hohwasserverhältuisse in einem erbeblih geringeren Grade von den wirth|chaftlichen Zuständen der die Umgebung bildenden Liegenschaften abhängig. — Es konnen freili auch in diesen Gegenden 3. B. durh unpfleglihe Bewirthschaftung von Waldungen, welche {wie dort vorwiegend der Fall -ift) auf leichtem Sandboden \tccken, Störungen in der Hochwasserabführung hervorgerufen und dadurch Wasserschäden herbeigeführt werden. — Zur Zeit liegt jedoch dort kein genügender Aulaß zu neuen geseßlihen Schuß- maßregeln vor. Diese werden daher auf die oben bezeichneten Quellgebiete zu beschränken sein, deren mehr oder wentger gleichartige (gebirgige) Beschaffenheit es erleictert, die beabsichtigten Bestim- mungen dem vorliegenden Bedürfnisse anzupassen.
Für die Beutheilung dieses Bedürfnisses kommen zunäwhst die Bewaldungsverhältnifse in Betcacht.
Es dürfte erübrigen, hierbei in eine nähere Erörterurg der Be- deutung des Waldes in den Quellgebieten für die Verzözerung der Schneeschmelze, die Zurückhaltung der Tagewafsser, sowie für die Ver- hütung von Bodenabshwemmunaen u. |. w. einzutreten, nachdem darüber wiederbolt, zuleßt im Jahre 1890/91 bei Gelegenheit der Berathung des Antrags des Abg. Schulgz-Lupit, betreffend den Wald- schuß in den Quellgebieten der Flüsse und Bäche, cingehende Ver- handlungen im Haufe der Abgeordneten des Landtages der Monarchie ftattgefunden haben (vergl. Drucksache Nr 345 der Session 1890/91).
Es wird daher genügen, hervorzuheben, daß in den Quellgebieten der \{lesischen Gebirgtflüsse im Ganzen günstige Bewaldunas-Ver- hältnifse bestehen. — Es sind in neuerer Zeit darin aber Verschlehte- rungen eingetreten, und es besteht die Besorgniß, daß die Zustände ih fortschreitend ungünstiger gestalten werden, wenn der Üüberhand- nehmenden Zerstörung bäuerliher Waldungen, welche dort neben folhen des Staates, von Gemeinden und Groß-Grundbesißern vor- handen sind, nicht entgegengetreten wird.
Auch in Waldungen des Großgrundbesizes haben noch in neuerer Zeit (z. B. oberhalb der Stadt Schmiedeberg) umfangreihe Ab- holzungen ohne nachfolgende Wiederaufforstung der Abtriebéflächen ftattgefunden. (Weiteres Unheil aus dem beispielsweise erwähnten Vorfalle ift dadurch abgewendet worden, daß die entwaldeten, der Verödung preiêégege*enen, stark gebirgigen Flächen von einem benachbarten Waldbesizer angekauft und wieder aufgeforftet worden find.)
Ueber das Maß der bereits eingetretenen Verminderung von
rivatwaldungen fehlt es an zuverlässigen Zahlénangaben. Es läßt ih jedoch aus dem Umstande, daß der Umfang der Privatroaldungen im Negierungsbezirk Breslau nach den statiftisGen Erhebungen im Jahre 1878 = 206 107 ha, 1893 = 201 240 1878 = 403 ck30 1893 = 395 354 1878 = 300 737 1893 = 291 645 mithin ín der ganzen Provinz im Jahre 1875 = viv b74 ha, é 1893 = 880239 d. h. 1893 = 22455 ha weniger als 1878 betrug, immerhin entnehmen, daß die Entwaldungen in diesem Zeitraume im Bereiche der Provinz nit unerhebliche ge- wesen sind.
Nach einer Anzeige des Regierunaë-Präsidenten zu Breslau vom 4. März 1894 ift die Gesammt-Waltè fl che des Bezirks vom Jahre 1878 bis 1893 erbeblich mebr zurüdck„egangen, als aus den oben mitgetheilten Zahlen gefolgert werden fann. Dieser An- zeige liegen jedo, wie der Regierungs - Präsident be- merkt, feine zuverläisizen Ermittelungen über die Bewaldungs- verhältnisse zu Grunde. Immerhin is aber der Sch{luß gereck;t- fertigt, daß ein wefentlider Rückgang in dem Bestande der Waldungen eingetreten ift. Die Grafschaft Glatz, der Kreis Landeshut, d18 Fluß- gebiet der Katßbach und andere Orte des \{chlesisc{en Gebirges sind davon in bemerfbarer Weise betroffen, da dem Auge des Beobachters dort nicht selten entwaldete Höhen und Berghänge auffällig werden.
Wenn nun auch der Wald an und für fi nit im stande ift, Hochwasserschäden abzuwenden, fo if es do zweifellos richtig, daß der wohlthätige Enfluß des Waldes bei heftigen Niedershlägen im Gebirge örtlich aud da schon sih zeigt, wo die bewaldeten Grund- ftüde nur in geringer räumliher Ausdehnung vorhanden sind, und daß eine Gegend, obne den Shuß durch den Wald, den verheerenden Wirkungen des ungehinderten Wasserabsturzes in folhen Fällen in gesteigerten Maßen ausgeseßt ist.
é ift daber ein dringendes E-fordern!ß des 6ffentlihen Interesses, für die Grhaltuna des noch vorhandenen Waldes Fürsorae zu tr ffen. Geschieht dies nit, so werden untzr dem Druck der füc die Land- wirthschaft bereingebrohenen sckchwzren Zeiten die im bäuerlichen Besi befintlihen Waldbeftände der Quellg-biete noch in größerem Umfang, als bister schon, verschœinden und die Hochwafsergefahren dadurch yefteigert werden.
Nicht fo dringend ersheinen dagegen geseßlide Maßregeln zur Axv2tebnuag und Vermehrung der Waldungen im Wege zwangsweiser Aufforstungen, wel, wie oben bereits bemerkt, die Bewaldungs- verhäl:nfse im scklisishen Gebirge im Ganzen günstige sind und in diejer Beziebunz Aufgaben größ-ren Umfangs nicht vorliegen, indem namentli die bôherea Gebirgelagen durch geichlofsene, gut gepflegte Waldungen geschütßt sind.
E# wird fi taber empfehlen, von weiteren Maënahmen in diefer Richtung Abftand zu nebmen. Die Staatsregierung wird wie bisher, io auch fernerhin bemüht sein, durch Gewährung von Beihilfen aus ihren Fondë bedürftige Grundb:siger zur freiwilligen Ausführung im
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öffentlichen
fegender Auffor unterstüßen. S mh auf a
i : ‘au in vinz Schlesien zu erfreulihen Ergebnissen zu gelangen, ist nidt ungerecht-
fertigt, wie daraus erhellt, daß z. B. im Kreise Landeshut in dem eitraume vom Jahre 1889 bis 1897 ca. 522 ha bâuerliher Grund» üde mit Staatsbeihilfe aufgeforstet worden sind.
ur Wahrung und Förderung der eingangs bervorgehobenen
Rüdclsidten ist es auch nicht in erem Falle unbedingt erforderlich, mit Aufforftungsmaßregeln vorzugehen, zumal diese sich zwangsweise nur auf dem umständiihen und kostspieligen Wege der Enteignung der betreffenden Grundstücke würden verwinklichen anen Das Ziel wird in vielen Fällen in bikligerer Weise und ohne wesentliche Störung des Wirthschaftsbetriebes der betheiligten Grundbesißer durch die Bestimmung erreiht werden können, daß an gefährdeten Oertlichkeiten auf Hochlagen und an steileren Gebirgsbängen die Be- aderung und, soweit als nöthig, auch die Beweidung der Grundstückz zu unterlassen sei. Die davon betroffenen Flächen werden si all- mählich mit einer Bodendecke von Gräsern 2c. überziehen und dadur der Gefahr der Bodenabshwemmung in der Regel entzogen werden. Häufig wird es sogar niht einmal erforderlich lin, die Beadterung völlig auszuschließen; es wird vielmehr genügen, darauf zu halten, daß die Ackerfurhen an Gehängen möglichst horizontal verlaufen, und daß in gewissen Entfernungen von einander \{chmale, mit Ras:n ‘oder sonstigem Bodenüberzuge bekleidete Raine unbeadert bleiben. Es wird sih auf diese Weise eine für gewöhnlihe Verhältnisse immerhin wirksame Zurückhaltung des Tagewassers erreichen lassen. ODertlich- keiten diefer Art fommen im s{chlefishen Gebirge vielfach vor.
An der Hand der bestezenden Geseße lassen sih indessen die be- absihtigte Maßregeln nicht durchführen. Seitdem durh das auch für die Provinz Schlesien gült'ge „Edikt vom 14. September 1811 zur Beförderung der Landeékultur" bestimmt worden ist (§ 4):
„Die Einschränkungen, welche theils das allgemeine Landrecht, theils die Previnzial- Forslordnungen in Ansehurg der Benußung der Privatwaldungen vorschreiben, hören gänz;lich auf. Die Eigen- thümer können folhe nah Gutbefinden benußen und sie auch par- zellieren und wbar maden, wenn ihnen nit Verträge mit einem Dritten oder Berehtigungen anderer entgegenstehen,“
feblt es der Staatsregierung an einem geseßlihen Mittel, um die Er- haltung vorhandener Privatwaldungen zu sichern.
_ Die Vorschriften des Geseßes vom 6. Juli 1875, betreffend Schußwaldungen und Waldgenossenshaften , sind nit geeignet, diesem Mangel abzuhelfen, weil Schußmaßregelin zur Abwendung von Gefahren — z. B. durch Wasser — in jedem einzelnen Falle erft eingeleitet werden Eönnen, wenn nahgewiesen ist, daß der ab- zuwendende Schaden den aus der Einschränkung der Benußzungéêweise für den Eigenthümer des gefahrbringenden Grundstücks entstehenden Nachiheil beträcht!lich überwiegt. Die mit einem folhen Verfahren in jedem Einzelfalle verknüpften Umständlichkeiten und Kosten, in Verbindung mit anderen aus dem Aufbau des Gesetes entspringenden Schwierigkeiten, stehen der Anwendung seiner Vorschriften in Fällen der vorliegenten Art entgegen.
Das Gefeß vom 14. März 1881 über gemeinschaftlihe Holzungen kommt für die \chlesfischen Gebirgszegenden kaum in Betracht, weil dort solche Waldungen nur in geringer Zahl vorhanden sind.
Es erübrigt daher nur, zur Erreihung des ge\tceckten Zieles neue geseßlihe Hilfsmittel zu schaffen. Jn dem vorstehenden Entwurfe eines desfalsigen Gesezes, mit dem sh der s{lesis{che Provinzial- Landtag, abgesehen von einem in der besonderen Begründung des § 7 näher eröt'rten Punkte, in der Sißung vom 11. Januar 1899 ein- verstanden erklärt hat, find diese auf das äußerste beschränkt worden, um den freien Gebrauch des Grundeigen!hums nur soweit einzuengen, als das zu schüßende öfentlihe Interesse es unbedingt erfordert.
_ Die vo':geschlagenea geseßlichen Maßnahmen follen nur auf die Quellgebiete der \chlesishen Gebirgtflusse anwendbar sein, weil nur dort zwingende Gründe zur Einführung der erferderlihen Schuß- maßregeln bestehen. In diesen G.bieten aber foll die geseßliche Regelung auch für Waldungen aller Besißkategorien gelten, insoweit für deren Nußung und Grhaltung nicht bereits durch andere Geseßze (Gefeß vom 14. August 1876, betreffend die Verwaltung der den Gemeinden und öffentlichen Anstalten gehörigen Hol;ungen; Gesetz n 14. März 1881 über gemeinschaftlihe Holzungen) Fürsorge ge- roffen ift.
Von besonderer Wichtigkeit sind sodann die in den Gebirgs- landshzften vorhandenen Gräben und Wege Verlaufen diefe in der Hauptgefällrichtung, so tflegt das in ihnen mehr oder weniger ftürzend abfließende Nieder'chlagwasser an ibren Rändern und in der Sohle zerstörend zu wirken und dadurch Geröll- und Geschiebemafsen zu lôsen und zu Thal zu fübren, auch sont noch Unheil an bewohnten Stätten anzurichten.
Hier auch selbs im Kleinen Abhilfe zu s{hafen. ist um so mehr erforderli, als fast in allen Feldmarken der Quellgebiete dazu dringende Veranlassung vorliegt.
Von Bedeutung ift es auch, daß der Entstehung von Wasfser- riffen an den oberen Hangflächen da, wo Einfaltungen der Abdachungen des Gebirges beginnen, vorgebeugt werde. Dazu bteckarf es aber eben- falls der Schaffung geseßliher Handhaben, da solhe gegenwärtig gänzli feblen.
Zu § 1. Welhe Gemarkungen oder Theile von Gemarkungen zu den Quellgebieten zu rechnen find, foll in dem in § 9 vorge- \hlagenen Verfahren örtlih festgestellt werden. Im allgemeinen werden zu den Quellgebieten die von den \{lesishen Gebirgtflüfsen und deren Rebenbächen dur flossenen Gebirgs- und Hügelland'chasten zu rechnen sein, soweit in ihnen nicht ausgedehnte Ebenen oder breitere Thalgründe vorkommen, auf welce die cinzuführenden Schußz- aegen der Natur der Sache nah keine Anwendungen au finden
aben.
Der Ausdruck „unterliegt den besonderen Bestimmungen dieses Geseyes“ ift gewählt worden, um kenntlih zu machen, dak neben den Sondervorschriften des Entwurfs die allgemeinen geseßlichen Vor- schriften, namentlih diejenigen des {lesischen Vorfluth-Ediktes, des Waldshußzgeseßes vom 6. Juli 1875, des Gemeindewaldzefeßes vom 14 Auguit 1876 und des Gesezes über gemeinshaftlihe Holzungen vom 14. März 1881 unverändert in Kraft bleiben sollen.
Zu § 2. In den dergestait örtlich festgestellten Quellgebieten soll eine fo:stwidrige Nußung von Waldgrundstüken unzulä!siz sein. Der Begriff einer forstw1drigen Nußung im Sinne des Entwurfs ist im ¡weilen Absay diefes Paragraphen angegeben worden.
Ob eine Piasiregel oder Unterlafsurg des Waldbesißers als eine
forstwidrige in diesem Sinn ayzusehen is, muß der Beurtheilung im
einzelnen Fall unterzozen werden. Als forftwidrig würde es z. B. zu bezeihnen fein, wenn eine derartige Durlhlihtung des Wald- bestandes (abgesehen von den Fällen der Samenschlagstelung zum Zweck der natürlihen Verjüngung) erfolgt, daß dadurh die wohl- thätige Einwirkung des Waldes auf Verzögerung der Schneeshmelze und auf Zurückhaltung des Tagewassers gänzlih oder faft gänzlich aufgehoben wird, ferner wenn nach erfolgtem Abtrieb des Waldbestandes die Wiederauffo:ftung der Schlagflähe ungebühr- lib, d. h. über mehr als fünf Jahre hinaus, verzögert wird. Die Annahme dieses Z-itmaßes beruht darauf, daß die Wiederaufforstung von Abtriebeflähen in Nadelholzwaldungen — und solchck hercschen in den s{hlesishen Gebirgslandshaften vor — bis auf drei Jaxhre nah erfolgtem AÄbtriebe ausgeseßt zu werden pflegt um die naczuziebenden jungen Pflanzen vor Beschädigungen dur Rüfselkäfer (Hylobius abietis) zu bewahren. Als foritwidrig würde es jodana auch zu bezeichnen sein, wenn Stock und Wurzelrodungen auf Schlagflähen an fteilen Bergbängen vorgenommen werden, wodur Gefahr für Bodenabshwemmung 2c. entsteht, ingleih-n, wenn über- mäßige, die Bodendecke vern'chtende Streu- oder gar Plazgen-Nuyungen in Waldgrundstücken auégeübt werden, sowie wenn We'denußung in jungen, dem V-r ‘iß durch das Weidevieh ausgeseßzten Waldanlagen oder an steilen Abhängen ftattfindet, wo durch den Tritt des Weide- viehes Bodenbewegungen hervorgerufen werden fköanen u. \. w. Welche Holzart, welhe Betriebsart, ob z. B. Hoch-, Mittel- oder Niederwaldbvetrieb und welhe Umtriebszeit für die Bewirthsch2ftung und Nußzung eines Waldgrundstücks gewählt wird, verbleibt im
theiligen einer forstwidrigen Nußung wirksa getreten werden, so ift es unerläßlich, daß unter Umständ.n d h Bewirthschastungsart behördl'ch vorgeschrieben wird. : z
Der Auzdruck Holzung ist im Einklange mit dem Gemeindewald- geseß vom 14. August 1876 und dem Geseg übzr gemeinschafliche Holzungen vcm 14, März 1881 im Anhalt an die-Grundsteuer-Gesetz- gebung gewählt worden. '
Zu § 3. Unter „Rodung* ift, entsprechend ‘dem allgemeinen Sprachgebrauch und dem Gebrauch «des Wortes Rodung. in anderen Forstgefegen, das Urbarmachen von Waldboden zum" Zweck tes Ueber- gangs zu anderer als forstæœirthschaf;l'cher Nußung (Acker-, Wiesen-, Weidenußung) zu verstehen (vergl. Grimm, Wörterbuch „Roden“ ; § 3 der Verordnung vom 24. Dezember 1816, betr:ffend die Ver- waltung der Semeinde- und Anstaltëwaldurgen in Westfalen und dér Rheinprovinz, und § 4 des Gemeindewaldgeseyes für die döftlichen Provinzen vom 14. August 1876). 6
Das Verbot eigenmächtiger Rodung is zur Erhaltung der vor- handenen Waldgrundstücke unentbehrlich. Eine Rodung wird daber nur dann zu gestatten sein, wenn nah den örtlihen Verbältnifsen die Erhaitung des Grundstücks als Holzung für die nah dem Gesetz- entwurf verfolgten Zweckte nicht erforderl1ch erscheint.
Zu § 4. Zur wirksamen Durchführung der Bestimmung des vorstehenden Paragraphen ist es erfordirlid, unter Umständen die Wiederaufforstung eigenmächtig gerodeter Fläh-n anordnen z1 können.
Zu § 5. Das Verbot der Neuanlage offener Wasscrgräben an Berghängen in der Hauptgefällrichtung ist unerläßlih Jm {lesien Gebirge find derartige Wasserabführungen vielfah vorhanden. Sie wirken bet der meist leiten Verwitterbarkeit des Grundgesteins erodierend und tragen viel zur Verscho!terung der Flußläufe und der unterhalb gelegenen Kulturländereien bei.
Zu § 6. Für die hier getroffenen Anordnungen zur Verminderung bon Wasfsershäden, welche nah plöglihen und heftigen oder lang. andauernden Niederschlägen einzutreten xfl-gen, liegen dringende Ver- anlafsungen mehr oder weniger in allen Feldmarken der Quellgebiete vor. Die nüßlihe Wirkung der Anordnungen, deren Ausfübrung selbstverständlih auf folhe Fälle zu beshrä=xken ist, in welchen sie nah der Geländebildung und ohne Nachtbeil für die -Be- wirthschaftung der daven betroffenen Grundstüde geshehen kann, bedarf feiner näheren Begründung. Die Ausfuhrung ist überdem eine so einfache, daß sie unter den gegebenen Umständen vor jedem Grundbesißer ohne Hä:te gefordert werden fann. Die Fanggruben (Schlammfänge) liefern überdem bei threr Aufräumung Erdmassen, welche als Dungmittel von Werth sind.
Es wird di: Aufgabe der Au!sichtsbcehörde sein müssen, hinsichtlich. der Ausführung dieser Anordnungen zunächst belehrend zu wirken. Gleichwohl wird ihr die Befugniß zu ertbeilen sein, widerwilligen oder säumigen Grundbesitz-rn gegenüber mit Zwangemaßregeln vor-- gehen zu können, um andere Betheiligte vor Schaden zu bewahren.
u § 7. Neben den Shußmaßregeln zur Echaltung des vor- handenen Waltes und zur Minderung von Scäen durch das in Gräben und auf Wegen atfl-ßende W.isser werden unter Unständen für die Ecreichung des beabsichtigten Zw-ckes noh weitere Maßregeln zu ergreifen fein, und zwar: die Untersagung oder Einichränkung derx nah den örtlich n Verhältnissen etwa \{ädl ch wi:kenden Entwässerung größerer Moo! flähen im G-birg-, oder der Beackerung, od-r der Be- weidung voa Grundftücken auf Hochlagen oder an Abbängea. — Für die den Grundeigenthümern oder Nuyzun-éberehtigten daraus entr stehenden Nachtheile und Kosten if Ent[hädigung zu gewähren. Es wird sich dabei, von besond:ren Ausnahmefällen abgesehen, immer nur um geringfüzize Beträge h indeln können, weil z. B. die anscheinend einshneidendfffe Maßregel der Untersagung der Be- ackerung vielfah dem Grundeigenthümer sogar zum Vortheil gereichen wi: d, indem in Hcchlagen oder an Beragabhängen die Wiesen- oder Weidenußzung auf die Dauer einträzlicher sih erweisen wird, als die Akernußzung, deren Eitrag dur die Ungunst des örtlichen Klimas, durch die Schwierigkeit der Düngerzufuhr und die Ge'ahr der Boden- abschwemmung gesHmälert, vielfah auch garz in Fraae geftelli wird. Wie bereits h rvorgehoben worden, wird es in bäufizen Fällen nur darauf a:fommen, für die Art der Beackerung gewisse den Ertrag gar nicht oder niht wesentli s{chmälernde Vorschuften zu e-1heilen.
Aach füc die aus der V-rlegung oder Beseitigung eines Gcabens entstehenden Nach heile und Kosten ift Entschädigung zu g! währen.
Die Ve'rflihtung zur Leistung der Entshidizung der Gemeinde (dem Gutsbez'rfe) aufzuerlegen, zu denen die betreffenden Grundstüde gehören, ist gerechtfertigt, weil die Wüiikungen der Schußmaßregeln ihr in erster Linie zu statien kommen. Bei der Gering-- fügigkeit der in den allermeisten Fällen erfordezlih werdenden Entschädigungen können dagegen auch in finanzieller Be,iebung Bedenken nicht obwalten. Wenn in einzelnen Fällen die Maß- nahmen, für die Entschädigung zu leisten ist, au neben der unmittelbar
‘betheiligten Gemarkung, nocch unterhalb liegevden Gemaifungen zum
Vortheil gereihen werden, so würde doch — wenn überbaupt — nur nah ein:m urverhältnißmäßig umftändlichen, zeitraubenden und kost- spieliyen Verfabren zu ermitteln jein, in welch-m Verhältniß der Nugten deu verschiedenen Gemarkungen zu gute kommt, und die Ent- \hädigungslaft also zu vertheilen sei.
Der Regel nah wird es ih um g-rinage Entschädigungen handeln, die von den unmittelbar betheiligten Körperschaften ohne unver- hältnifimäßige Belastung g'tcagen werten fönnen. Sollte dïs im Einzelfalle nihi wobl möglih sein, und sollten eiuer bedürftigen Gemeinde (Gutebezirf) Entshädigungsverpflihtungen erwachsen, welche über ihre Leistungsähigkeit hinausgehen, 1o wird die Gewährung an- gemess:ner Beihülfen aus bereiten Mitteln des Staates und der Pcovinz nicht ausbleiben; denselben eine gefeglide Vert fl chtung hierzu aufzuerlegen, oder, wie der Provinzial-Landtog dies wünscht, anstatt der Gemeinde den Staat zur Leistung der Entschädigung zu- verpflibten, würde nach den anderweit auf ähnlichen Grbieten gemachten Ecfahrungen zu einer Steigerung der Ansp:üche uad zu einer unver- hältnißmäßtgen Erhöhung der Kosten führen.
In diefem etn;igen Punkte wird daher dem Vorschlage des Pro- vinzial-Landtages nicht stzttgegebzn werden können.
*‘Za § 8. Bei der Geringfügigkeit der im einzelnen Falle zu leistenden Entschädigung wird der Regel na auf eine Vereinbaruny über deren Höbe zu rehnen scin. Anderenfalls soll die Festseßung durch den Regierung*-Präsienten erfolgen. Wegen Zulässigkeit des Rechtêweaes vergleiche § 10 Schlußsat.
Zu §9. In Rücksicht auf den Zw ck der in Ausficht genommenen
Maßnahmen kann der Geltungbbereich des Gesceßes niht nah
politi\hen Bezirken begrenzt und nur im Allgemeinen, wie es im §1 eshehen ift, festgeseßt werden. Es ift daher ein besonderes Ver- fahren n'cht zu entbehren, um festzustellen, welhe Grundstück: den vorgesehenen cinshränkenden Bestimmungen unterliegen sollen.
Das zu diefem Zwveck? vorgeschlagene Verfahren entspriht der
Einfachheit der in demselben zu erledigenden Aufgaben und gewährt-
allen Betheiligten ausreihende Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Interessen. Die Zeitdauer für die öffentlihe Auslegung und die Eins \spruchsfrift ift, eatsprehend dem Wunsche des Provinzial-Landtägs, über- das sonst üblihe Maß binaus auf 4 Wochea festgeseßt worden, um den Rust:kalen ausgiebige Zeit zu lassen, sich Rath einzuholen und sih schlüssig zu machen. Um die Einheitlichkeit des Ver- fahrens in jämmtlihen Regierungsbezirken zu wahren, is die end- ültige, ôrtlihe Festseß1ng des Geltungs8gebietes in die Hand des Ober-Präsienten gelegt worden. Die Kommission wird der Regel nah so zusammenzufezen sein, daß der Vertreter des Regierungs- Präsidenten zum Votrsißenden der Kommission bestellt und der Forst- fachverständige aus der Zahl der höheren forsttechnischen Beamten®der Regierung genommen, der landwirthscchaftlihe Sachve! ständige von der Landwirthschaftskammer vorgeshlagen und der Vertreter der Gemeinden und Gutsbezirke von dem Provinzial - Ausshusse gewählt wird.
Es ist davon au8gegangen, daß die Kosten des Ermittelungs- verfahrens vom Staat getragen werden.
Zu SS 10 uad 11. Während die einmalige Abgrenzung des Geltungébcreihes des Geseyes in die Hand des Ober-Präsidenten
L
t, waren die au i twurfs er-
en Ld s geg n dem Reaterungs-Präsidenten zu über-
tragen, dem auh nah der allgemeinen Geseßzgebung, namentlich nach
den Bestimmungen der Geseyge vom 14. August 1876 und 14. Märi
1881 über die Beaufsihtigung der Holzungen der Gemeinden und
fentlihen Anstalten sowie der gemeinschaftlichen Holzungen, die Wahrnehmung ähnlicher Au!sichtsbefugnisse zusteht.
Bei der Einfachheit der Verhältnisse, und da es ih wesentlih
| im die Beurtheilung örtlicher und tehnisher Fragen handelt, erscheint
es zwickmäßig, auch, wenn es sich um polizeilihe Verfügungen handelt, für den weiteren Instanzenzug nur den einfahen Beschwerde- weg an die Anfsichtsbehörde zuzulassen. Dies wird um so unbedenk- liher gesehen können, als bezügli der Höhe der zu leistenden Ent- schädigung der Rechtsweg vorbehalten ift. ie auf Grund der 88 2, 4, 5, 6 und 7 von den Negierung?-
Präsidenten getroffenen Anordnungen sind nöthigenfalls zwangswe!se nah Maßgade des § 132 des Geseyzes über die allgemeine Landes- E vom 30. Juli 1883 (Geseß-Samml. S. 195) durch- zuführen.
Zu § 12. Strafandrohungen waren nur für die Fälle des § 3 und des § 7 Nr. 1 und 2 in den Grenzen des für Uebertretungen zulässigen Strafmaßes vorzusehen.
Handel und Gewerbe.
Täglihe Wagengestellung für Kohlen und Koks an der Ruhr und in Oberschlesien. An der Ruhr sind am 6. d. M. gestellt 13 673, nit recht- zeitig gestellt keine Wagen. In Oberschlesien sind am 6. d. M. geftellt 5082, nit recht- zeitig gestellt keine Wagen.
Nachweisung über verlangte und gestellte Wagen für die in den Eifen- bahn-Direktionsbezirken Magdeburg, Halle und Erfurt belegenen Koblen,
Am 16. Januar wurden verlangt 2624, gestellt 2623 Wagen zu 10 t, am 17. Januar verlangt 2561, gestellt 2561, am 18. Januar verlangt 2559, gestellt 2557, am 19. Januar verlangt 2530, gestellt 2530, am 20. Januar verlangt 2560, gesteltt 2560, am 21. Januar verlangt 2653, geftellt 2653, am 22. Januar verlangt 43, gestellt 43, am 23. Januar verlangt 2605, gestellt 2605, am 24. Januar verlangt 2440, gestellt 2438, am 25. Januar verlangt 2514, geftellt 2514, am 26. Januar verlangt 2397, gesteflt 2397, am 27. Januar verlangt 2452, gestellt 2452, am 28. Januar verlangt 2607, geftelt 2605, am 29, Januar verlangt 55, gestellt 55, am 30. Januar verlangt 2642, gestellt 2642, am 31. Januar verlangt 28688, gestellt* 2688; im Ganzen wurden vom 16. bis 31. Januar verlangt 35 930, gestellt 35 923 Wagen zu 10 t.
Zwangs8versteigerungen.
Beim Königlichen Amtsgeriht T Berlin ftand das Grundftück?Danzigerstr. 30, Ecke der Prenzlauer Allee 196, dem Malermeister Theodor Hartge gehörig, zur Versteicerung; Fläche 11,90 a; Nugzungéwerth 13 500 46; Ersteherin wurde Frau Postfekretär Elert, geb. Voigt, Oderberzerstr. 61, für das Meist- gebot von 257500 ÆA — Aufgehoben wurde das Verfahren der Zwangöversteigerung des Rohrbach’shen Grundstücks Bremer- straße 58. — Vertagt wurde das Bertahren der Zwangsver st-igerung as “hd dals und Völkel’shen Grundstücks, Belforter-
raße 4. *
Beim Königlichen Amtsgericht zu Charlottenburg ift das Verfahren der Zwangsverfteigerung des im Grundbuche von der Stadt Charlottenburg, Band 98 Blatt Nr. 3728, auf den Namen des* Kammerherrn Fudolf von Salisch zu Roschnôöve bei Prausniÿ eingetraaenen, zu Charlottenburg, Fasanenstr. 22, gelegenen Grundstücks aufgehoben worden. Die Termine am 28. März und 4. April 1899 fallen fort.
Berlin, 6. Februar. Marktpreise nah Ermittelungen ves K3aiglichen Polizei-Präsidiums. (Höchste und niedrigste Preise.) Per Doppel-Ztr. für: *Weizen 16 50 4; 15,90 A — *Roggen 14,90 4; 14,00 « — *Futtergerste 14,00 4; 12,80 A — *Hafer, gute Sorte, 15,40 4; 1490 A — Mittel-Sorte 14,80 4; 14,20 46 — geringe Sorte 14,10 #; 1350 A — Richtstrob —,— :; —,— M — Heu —,— M; —,— #4 — *“*Erbsen, gelbe, zum Kochen 409,00 „4; 20,00 A — *Speisebohnen, weiße 59,00 4; 25,00 4 — **Linien 70,00 Æ; 30,00 ## — Kartoffeln 6,00 46; 4,00 M4 — Rindfleisch von der Keule 1 kg 1,60 4; 1,20 A — dito Baucbfleisch
1,20 M; 0,90 A — Schweinefleisch 1 kg 1,60 46; 1,20 4 albfleish 1 kg 1,60 A; 1,00 A — Hammelfleish 1 kg 1,60 M4;
— Butter 1 kg 2,60 #4; 2,00 A — Eier 60 Stück
; 2,80 6 — Karpfen 1 kg 2,00 4; 1,20 # — Aale 1 kg
; 1,40 Á — Zander 1 kg 2,60 4; 1,09 — Hechte 1 ®
; 1,00 A — Barsche 1 kg 1,80 4; 1,00 A — Shlete
2,80 M; 1,20 A — Bleie 1 kg 1,40 4; 0,80 # — Krebse tüd 12,00 A; 4,00 A ,_* Ermittelt pro Tonne von der Zentralstelle der preußischen Land- wirtbschaftskammern — Notierungsftele — und umgerechnet vorn Polizei-Prisidium für den Doppelzentner. *° zleinhaudelspreise.
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Zu den amtlihen Aufgaben der Aeltesten der Kaufmann- schaft von Berlin gehört es, diejenigen Gutachten zu erstatten, welche ôffentlihe Behörden von der Kaufmannschaft einfordern. Dementsprechend e! statten die Aeltesten der Kauftnannschast auf Ersuchen der Gerichte seit Jahrzehnten Gutachten über Bestehen oder Nichtbestehen von Gebräuchen im Handelsverkehr im Sinne des Art. 279 des Handelsgeseßbuhs. Diese Gutochten weiden jeßt im Auftrage des Aeltesten - Kollegiums von dem Syndikus der Korporation der Kaufmannschaft von Berlin, Landgerichts-Rath a. D. Heinrich Dove und dem ftellvertretenden Syndikus, Gericbts-Assessor Dr. Marx Apt in kritisher Auswahl herausgegeben. Jn diese Sammlung sind nur solhe Gutachten auf- ommen worden, welche heute voch als maßgebend anzuerkennen sind.
as eist?» Heft derselben liegt bereits vor (Berlin, Karl Heymanns Verlag; Preis 2 4); es enthält in vier Abschnitten Gutachten über : I. Prinzipal und Handlungsgehilfe, 11. Agentur- und Kommissions- geschätt, I[1 Bank- und Börsenwesen, 1V. Erfüllung der Zahlungs- verbindlifeit. Ein zweites Heft foll möglih|t bald folgen. Die Publikation erscheint geeignet, Rechtéstreitigkeiten zu ver- üten oder wenigstens abzukürzen, und dürfte daber den kaufmännischen Kreisen wie den Gerichten und Rechtsanwalten sehr willkommen sein. Die in derselben vcröff: ntlihten Gutachten werden au nah dem 1. Januar 1900 ihre Betevtung behalten ; denn das neue Handels- eseßbuch bestimmt in § 346, daß unter Kaufleuten in Ansehung der
edeutung und Wirkung ron Handlungen und Unte!lassungen auf die im Handeletverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Nück- sihht zu nehmen ift. i
Im Verlage von Puttkammer u. Mühlbrecht bierselbst ist soeben die „Wirthschafts, uyd handelépolitishe Rundschau für
- das Jahr 1+98* von R. E. May, Inhaber der Firma Alexander
Jahn u. Co. in Hamburg, erschienen. Diese Schrift behandelt die wichtigsten Vorgänge und Ercignisse des leßten Jahres im Hinblick auf die aus ihnen si ergebende weitere wirthshaftlihe Entwickelung. Beigegeben ist derselben ein Waar1en- Jahresbericht über Zuck.r, Kaffee, Getreide, Chile - Salpeter, Spiritus, Baumwolle und etroleum. ü
— Bei der Feuerversiherungsbank für Deutschland zu Gotha, welhe im Jahre 1821 auf Gegenseitigkeit errichtet worden ist, waren im Jahre 1898 für 5 327 891 800 M (gegen 1897
mehr 151 941 690 4) Versiherungen in Kraft. Die Prämieneinabme im Jahre 1898: 16 T DTE E E
dieser Anstalt betrug
1897 mehr 803 617 46). Von der Prämieneinnahme wird der Betrag, welcher niht zur Bezablung der Schäden und Ver- waltungsfkoften, sowie für die Prämienreserve erforderlih ift, den Versicherten zurückgewährt. Nah dem Rehnung2abshlusse für 1898 betrug dieser den Versicherten wieder zufließende Ueberschuß 12 285 265 M, glei 7409/0 der eingezahlten Prämie Im Durch- shnitt der zwanzig Jahre von 1879 bis 1898 find jährli 74,18 % der eingezahlten Piämien an Uebershuß den: Versicherten zurück- erstattet werden.
— Der Aufsichtsrath des Chemnißer Bank- Vereins hat beshlofsen, der für den 28. Februar d. J. zu berufenden General- versammlung eine Dividende von 6{ 9% für 1898 vorzuschlagen, für 1897 wurden 6 9/9 Gewinn vertheilt.
Ä L 6, Februar. (W. T. B.) Svpirttus loko 1 ez.
Breslau, 6. Februar. (W. T. B.) S@&luß-Kurse. Schles. 34 9/0 L.-Pfdbr. Litt. A. 99,60, Breslauer Diskontobank 121,15, Breslauer Wechslerbank 110,65, S@lesisher Bankverein 148,75, Breslauer Spritfabrik 16450, Donnersmark 184,50, Kattowizer 209,00, Oberschles. Eif. 118,50, Caro Hegenscheidt Akt. 155,75, Oberschles. Koks 164,60, Oberschles. P.-Z. 18450, Opp. Zement 186,75, Giesel Zem. 186,00, L.-Ind. Kramsta 152 75, Schles. Zement 239,00, Schles. Zinkh.-A. —,—, Laurahütte 224 90, Bresl. Oelfabr. 90,00, Koks-Obligat. 101,40, Niederschles. elektr. und Kleinbahn geselldaft 125,00, Cellulose Feldmühle Cosel 173,90.
Produktenmarkt. Spiritus pr. 100 1 1000/6 exkl. 50 4 Verbrausabgaben pr. Februar 57,00 Br., do. 70 «4 Verbrauchs- abgaben pr. Februar 37,50 Gd.
Vèéagdeburg, 6. Februar. (W. T. B.) Zudckerber icht. Korn- zuer extl, 88 9/9 Rendement 1050—1060, Nachprodukte exkl. 75% Rendement 8,15—8,40. Ruhig. Brotraffinade 1 23,75. Brot- raffinade 11 23,90, Gem. Raffinade mit Faß 23,75—24,00. Gem, Melis T mit Faß 23,123. Ruhig. Robzuckter 1. Produkt Transit f, a. B. Hamburg pr. Februar 9,75 Gd., 9,775 Br., vr. März 9,677 Gd, 9,725 Br.,, pr. Mai 9,677 Gd, 9,7% Br, pr. August 9,89 Gd., 9,85 Br., pr. Oktober-Dezember 9,275 Gd,,
9,30 Br. Schwäcer. __ Franfkfurt a. M., 6. Februar. (W. T. B.) Sgÿluß-Kurfe. Lond. Wechsel 20,42, Pariser do. 81,125, Wiener do. 169,37, 3 2% Neichs-A. 92,80, 3 9/60 Hefsen v. 96 91,00, Ftaliener 94,90, 3 9% port. Anleihe 24,49, 5 9/9 amort. Num. 101,10, 49/9 russische Kons. 101,80, 409%/o Ruff. 1894 100,70, 49/0 Spanier 52,90, Konv. Türk. 23,60, Unif. Ggypter 108,80, 6 2% fonf. Mexikaner 100,00, 5 9% Mexikaner 97,90, Reichsbank 164,90, Darmstädter 1866,20, Diskonto-Komm. 203,20, Dresdner Bank 167,40, Mitteld. Kredit 120,90, ODest.-ung. Bank 153,00, Oeft. Kreditakt. 227,00, Adler abrrad 242,30, Allg. Elektrizit. 28620, Schuckert 245,30, Höcbster arbwerke 422,00, Bochumer Gußstahl 242,00, Westeregeln 209,60, aurahüite 225,30, Gotthardbahn 146,10, Mittelmeerbabn 107,80, Privatdiskont 3}. 95% amort. innere Mexikaner 3. Serie 40,45, Schweizer Simplon —,—, Schweizer Zentral —,—, Schweizer Nordost —,—, Schweizer Union —,—.
Effekten-Sozietät. r Oefterr, Kredit-Aktien 226,50, Franz. 155,30, Lomb. 33,90, Ungar. Goldrente —,—, Gotthardbahn 145,90, Deutiche Bank 217,30, Disk.-Komm. 2093,20, Dresdner Bank 167,20, Berl. Handelsges. —,—, Bochumer Gußst. —,-—, Dort- munder Union —,—, Gelsenkiren 187,70, Harpener —,—, Hibernia —,—, Kaurabülte 225,30, Portugiesen 24,80, Italien. Mittelmeerb, —,—, Schweizer Zentralbahn 143,30, do. Nordostbhahn 10090, do. Union 78,30, Italien. Möridionaux 142,20, Schweizer Simplonbahn 88,90, 6 9/6 Mexikaner —,—, Italiener 94,80, 309% Reichs-Anleihe —, Schuckert —,—, Northern 80,00, Edison —,—, Allgemeine Elektrizitätsgefellshaft —,—, Helios —,—, Nationalbank 152,30, 1860er Loose —,—, Spanier 53,10, Höchster Farbw. —,—, Türken- loose 118,49, Naab- Oedenburg —,—.
Köln, 6. Februar. (W. T. B.) Nüböl loko 53,50, per Februar 50,80.
Dresden, 6. Februar. (W. T. B.) 39% Sächs. Rente 91,80, 3X 9% do. Staatsanl. 100,20, Dresd. Stadtanl. v. 93 99,75, Dresd, Kreditanstalt 135,75, Dresdner Bank 167,75, do. Bankverein —,—, Leipziger do. —,—, Sächsischer do. 134,60, Deutsche Straßenb, 152,00, Dresd. Straßenbahn 195,75, Sächs.-Böhm. Lampfshiffahrts - Gef. 275,50, Dresd. Bauges. 235,00.
Zerpsig, 6. Februar. (W. T. B.) S{luß - Kurse. 3% Sächsishe Rente 91,80, 35% do. Anleihe 100,40, Zeitzer Paraffin- und Solaröl-Fabrik 118,00, Mansfelder Kuxe 1050,00, Leipziger Kredit- anstalt-Aktien 203,50, Kredit- und Sparbank zu Leipzig 121,50, Leipziger Bank-Aktien 185,75, Leipziger Hypothekenbank 149,75, Sächsische Bank-Aktien 135,00, Sächsishe Boden-Kredit-Anstalt —,—, Leipziger Baumwollspinnerei-Aktien 173,00, Leipziger Kammgarn- Spinnerei-Aktien —,—, Kammgarnspinnerei Stöhr u. Co. 175,09, Altenburger Aktien-Brauerei 236,00, Zuckerraffinerie Halle-Aktien 121,00, Große Leipziger Straßenbahn 213,25, Leipziger Elektrische Straßenbahn 148,10, Thüringishe Gas-Gesellschafts-Aktien 230,00, Deutsche Spigtzen-Fabrik 225,00, Leipziger Elektrizitätswerke 119,50, Säwsishe Wollgarnfabrik vorm. Tittel u. Krüger 139,00.
Kammzua-Terminhandel. (Neue Usance.) La Plata. Grundmuster B. Per Februar 3,99 #, pr. März 3,925 M, pr. April 3,925 , pr. Mai 3,927 , pr. Juni 3,925 A, pr. Juli 3,925 FÆ, pr. August 3,877 Æ, pr. September 3,877 H, pr. Oktober 3,87è 4, pr. November 3,85 4, pr. Dezember 3,55 A, pr. Januar 3,85 M.
Kammzug-Terminhandel. (Alte Usance.) La Plata. Grund- muster B. pr. Februar 3,974 #4, pr. März 3,95 4, pr. April 3,95 #4, pr. Mai —,— #4, pr. Juni —,— c, pr. Juli 3,95 M, pr. August 3,95 , pr. September 3,90 4, pr. Oktober 3,90 , pr. November 3,90 , pr. Dezember 3,87} 4, pr. Januar — H, Umsaß: 10000 kg. Tendenz: Ruhig.
Bremen , 6. Februar. (W. T. B.) Börsen-Schlußbericht, Raffiniertes Petroleum. (Offizielle Notierung der Bremer Petro- leum-Börse.) Loko 6,95 Br. Schmalz, Niedriger. Wilcox 295 „Z, Armour fbield 297 4, andere Marken in Doppel-Eimern 30} 4. Speck. Nuhig. Short clear middl. loko 274 S. Neis sehr fest. Kaffee unverändert, Baumwolle ruhig. Upland middl. loko 31 K. — Taback. 453 Seronen Carmen.
Kurse des Effekten-Makler-Vereins. 5% Norddeutsche WoUkämmerei und Kammgarnspinnerci-Akt. 1624 G., 59/0 Norddeutsche Llovd-Aktien 1158 Gd., Bremer Wollkämmerei 355 bez.
Hamburg, 6b. Februar. (W. T. B.) Schluß-Kurse. Hamb, Kommerzb. 124,70, Bras. Bk. f. D. 171,10, Lübeck-Büchen 177,50, A.-C. Guano-W. 9,25, Privatdiskont 33 Hamb. Packetf. 124,90, Nordd. Lloyd 115,50, Trust Dynam. 183,15, 3 9/9 Hamb. Staats-Anl, 91,90, 34 9/6 do. Staatsr. 104,10, Vereinsb. 168,55, Hamb. Wechsler- bank 124,70. Gold in Barren pr. Kgr. 2792 Br., 2788 Gd., Silber in Barren pr. Kar. 81,00 Br., 80,50 Gd. — Wechselnotierungen: London lang 3 Monat 20,33 Br., 20,29 Gd., 20,304 bez, London kurz 20,43 Br., 20,39 Gd., 20,41} bez, London Sicht 20,444 Br., 20,404 Gd., 20,43 bez., Amsterdam 3 Monat 167,90 Br., 167,30 Gd., 167,75 bez., Oest. u. Ung. Bkpl. 3 Monat 167,40 Br., 166,90 Gd., 167,30 bez., Paris Sicht 81,25 Br., 80,95 Gd., 81,13 bez.,, St. Petersburg 3 Monat 213,20 Br., 212,60 Gd., 213,00 bez, New York Sicht 4,22 Br., 4,19 Gd., 4,203 bez.,, New Vork 60 Tage Sicht 4,19 Br., 4,16 Gd., 4,1724 bez.
Getreidemarkt. Weizen loko matt, holfteinisher Loko 162—164. Roggen matt. mecklenburgisher loko neuer 147 --152, russischer loko matt, 119. Mais 104. Hafer ruhig. Gerste fest. Rüböl ruhig, loko 463. Spiritus ruhig, pr. Februar 20, pr. Febr.-März 194, pr. März-April 19, pr. April-Mai 187. Kaffee ruhig. Umsay — Sack. — Petroleum ruhig, Standard white
loko 6,85. ohmittagsberiht.) Good average Santos pr. März
Kaffee. 313 Gd., pr. Mai 32 Gd., pr. Sept. 33 Gd., pr. Dez. 335 Gd.
— Zudckermarkt. (Schlußberihi.) Rüben-Rohzucker 1. Produkt Basis 88% Nendement neue Usance, frei an Bord Hamburg pr. Februar 9,774, pr. März 9.70, pr. Mai 9,70, pr. Auguft 9,85, pr. Oktober 9,327, pr. Dezember 9,327. Ruhig.
Wien, 6. Februar. (W. T. B.) (Schluß - Kurse.) Oesterr. 41/5 9/9 Papierr. 101,50, do. Silberrente 101,35, SAIES Goldrente 119,90, Oesfterreihische Kronenrente 102,20, Ungarische Goldrente 119.75, do. Kron.-A. 97,90, Oefterr. 60er Loose 141,50, Länderbank 246,25, Oesterr. Kredit 361,50, Unionbank 316,50, Ungar. Kreditb. 397,50, Wiener Bankverein 276,00, Böhmische Nordbahn 250,50, Buschtiebrader 646,00, Elbethalhahn 258,50, Ferd. Nordbahn 3510, Oesterr. Staatsbahn 365,00, Lemb.-Czern. 294,00, Lombarden 68 75, Nordwestbahn 245,50, Pardubißer 208,00, Alp.-Montan 236,50, A1sterdam 99,55, Deutsche Pläße 58,97#, Londoner Wechsel 120,45, Pariser Wechsel 47,824, Napoleons 9,56, Marknoten 58,974, Russische Banknoten 1,278, Bulgar. (1892) 113,00, Brüxer 369,00, Tramway 561,00, 449% Bosnische Landes-Anleißhe ——.
Getreidemarkt. Weizen pr. Frühjahr 9,62 Gd., 9,63 Br., Noggen Fe 8,21 Gd., 8,22 Br. Mais pr. Mat-Juni 5,10 Gd., 5,11 Br. Hafer pr. Frühjahr 6,16 Gd., 6,17 Br.
— 7. Februar, Vormittags 10 Uhr 50 Minuten. (W. T. B.) Reserviert. Ungar. Kredit-Aktien 398,00, Oefterreichishe Kredit-Aktien 361,50, Franzosen 364,75, Lombarden 67,90, Elbethalbahn 258,00, Oesterreichishe Papierrente 101,50, 49% ung Goldrente 119.75, Oeft. Kronen-Anleiße —,—, Ungar. Kronen - Anleihe 97,90, Marknoten 58,96, Bankverein 275,25, Länderbank 246,90, Buschtiebrader Litt. B. Aktien —,—, Türkische Loose 60,60, Brüxer 366.00 Wiener Tramway 557,00, Alpine Montan 236,75, Bulgarische Anleihe —,—.
Die Brutto - Einnahmen der Orientbahnen betrugen fn der 3. Woche (vom 15. Januar bis 21. Januar 1899) 136 532 Fr., Minder- einnahme gegen das Vorjahr 14507 Fr. Seit Beginn des Betriebs- jahres (vom 1. Januar bis 21. Januar 1899) betrugen die Brutto- SC Oa Me 446 049 Fr., Mindereinnahme gegen das Vorjahr
r.
Berichtigung. Ausweis der Südbahn vom 1. bis 31. Ja- nuar 3 297 984 Fl. Mehreinnahme 80 542 F[.
Lemberg, 6 Februar. (W. T. B.) In der heutigen Sißung der Handeltkammer beantwortete der Präsident Marchwicki eine Interpellation über die galizishe Sparkasse dahin, er hade sih eine authentische Einfi6t in den Stand der Sparkasse verschafft und könne mit allem Nachdruck konstatieren, daß die Spareinlagen un- bedingt gesihert feien und überdies ein bedeutender Theil des Reserve- fonds intaft bleiben dürfte. Die verfügbaren Sicherstelungen der Hauptschuldner wiesen einen bedeutenden Mehrwerth auf, auch die übrigen Schuldner kämen den Verpflichtungen nach, wodurch die Sache sich bedeutend günstiger gestalte.
Budapest, 6. Februar. (W. T. B) Getreidemarkt. Weizen loko behauptet, pr. März 9.79. Gd., 9,80 Br., pr. April 9,58 Gd., 9,59 Br., pr. Oktober 8,69 Gd., 8,70 Br. Noggen pr. März 8,03 Gd., 8,04 Br. Hafer pr. Bärz 5,85 Gd., 5,86 Br. M Lr: Mai 4,82 Gd., 4,83 Br, Koblraps pr. Auguft 12,20 Gd., 1H À
London, 6. Februar. (W. T. B.) * (Schluß-Kurfe.) Engk. 229% Konf. 1115, 3 9% Reichs-Anl. 933, Preuß. 3 9/9 Kons. —, 5 2/9 Arg. Gold-Anl. 92, 479/00 äuß. Arg. —, 69/5 fund. Arg. A. 93, Brasil. 89er Anl. 63}, 59% Chinesen 1002, 3%, Egypt. 1032, 49/0 unif. do. 1073, 34 9/6 Rupees 657, Ital. 59% Neunte 932, 69/6 konf. Mex. 101, Neue 93 er Vex. 100, 4% 89er Ruß 2. S. 103, 4 °/0 Spanier 53}, Konvert. Türk. 2311/16, 49%, Trtb.-Anl. 1108, Ditomanb. 132, Anaconda 91/16, De Beers neue 291 16, Incandescent (neue) 96, Rio Tinto neue 404, Platdiskont 115/16, Silber 27}, Neue Chinesen 874. Northern Common Shares —,—.
Sn die Bank flofsen 40 000 Pfd, Sterl.
Weizen 1 \h.,
Getreidemarkt. (Schluß.) Markt träge. Mehl §& \h., Gerste 3 h. niedriger als vorige Woche.
96 9% Javazudcer loko 11} stetig, Rüben-Robzucker loko 9 sh. 85 d. Käufer stetig. — Chile-Kupfer (Schluß) 723, pr. 3 Monat 721. |
Liverpool, 6. Februar. (W. T. B.) Baumwolle. Umsay 10 000 B., davon für Spekulation und Export 2000 B. Unverändert. Middl. amerikanische Lieferungen: Nuhig, stetig. Februar-März 313/61— 314/644 Käuferpreis, März-April 314/64 —315/644 Verkäuferpreis, April- Yai 315/64 Käuferpreis, Mati-Juni 316/44 Verkäuferpreis, Junt-Jult 316/,4—317/64 Käuferpreis, Jult-Auguft 317/64—318/64 Werth, August- September 317/64—318/64 Käuferpreis, Septbr.-Oktober 317/e4—318/64 do., Oktober-November 317/64 — 318/64 do., November-Dezember 318 64 d. Verkäuferpreis.
Glasgow, 6. Februar. (W. T. B.) Roheisen. Mixed numbers warrants 54 jh. 10 d. Flau. — (Schluß.) Mixed numbers warrants 54 h. 7 d, Warrants Middlesborough II1. 47 sh. 85 d.
Die Verschiffungen von Roheisen betrugen in der vorigen Wowe 5515 t: gegen 5604 t in derselben Woche des vorigen Jahres.
Bradford, 6. Februar. (W. T. B.) Wolle ruhiger, aber fest, Garne fest, unverändert ; die Preife sind den Käufecn auf dem Kontinent zu hoch, Spinner beschäftigt.
Paris, 6. Februar. (W. T. B) An der heutigen Börse berrshte anfangs ein animiertes Geshäft. Später traten Nealisatioren ein, do blieb der Grundton günstig. Namentlih in Türkenwerthen war reger Verkehr. In Banque ottomane fanden neue namhafte Prämienkäufe statt. Portugiesishe Anleihe war fest. Bank-n waren theilweise bésser, besonders Banque de Pa'is, Rente war behauptet. Minen waren ruhig. Debeers etwas \{wäer.
(Sluß-Kurse.) 3/6 Französische Rente 102,90, 5 9/% Italtenische Rente 94,77, 3 9/6 Portugiesische Rente 24 20, Portugiesische Tabad- Oblig. 489,00, 4 9/9 Rufsen 89 —,—, 49/0 Russen 94 —,—, 3{ 9% Ruff. A. —,—, 3% Rufsen 96 95,30, 4% span. äußere Anl. 53,70, Konv. Türken 24,00, Türken-Loose 118,70, Mertdionalb. 710,00, Oesterr. Staatsb. 781,00, Banque de France 3795, B. de Parts 978,00, B, Ottomane 598,00, Créd. Lyonn. 902,00, Debeers 760,00, Nio- Tinto - A. 1028,00, Suezkanal-A. 3615, Privatdiskont 25, Wchf. Amft. k. 205,93, Wf. a. dtfch. Pl. 1221/16, Wchf. a. Jtalien 7F, Wes. London k. 25,174, Chèg. a. London 25,194, do. Madr. k. 379,50, do. Wien k. 207,00, Huanchaca 56,00.
Getreidemarkt. (Schluß.) Weizen behauptet, pr. Februar 21,90, pr. März 21,85, pr. März-Juni 21,90, pr. Mat-August 21,60. Roggen ruhig, pr. Februar 14,40, pr. Mai- August 14,35. Mehl rubig, pr. Februar 45,50, pr. März 45,80, pr. März - Juni 45,85, pr. Mai-August 45,75. Nübsl ruhig, pr. Februar 494, pr. März 50, pr. März-April 50, pr. Mati-August 504. Spiritus behauptet, pr. Februar 444, pr. Mä1z 443, pr. Mai-Auguft 44}, pr. September-Dezember 404.
Nobzucker. (Shluß.) Ruhig. 88 %/ loko 28} à 294. Weißer Zudcker ruhig, Nr. 3, pr. 190 kg, pr. Februar 294, pr. März 29F, pr. Mai-August 30}, pr. Oktober-Januar 29
St. Petersburg, 6. Februar. (W. T. B.) Wethfel a. Lond. 94,00, do. Amsterdam —,—, do. Berlin 45,85, Checks auf Berlin 46,30, Wechsel auf Paris 37,30, 409/969 Staatsrente v. 1894 101, 4 9/0 Tons. Eisenb.-Anl. v. 1880 150, do. do. v. En 151, 34 9/9 Gold-Anl. v. 1894 148, 38/10 9/6 Bodenkredit-Pfandbriefe 994, Azow Don Kommerzbank 610, St. Petersb. Diskontobank 790, St. Petersb. intern. Handelsbank I. Emission 588, Ruff. Bank für NETEA Handel 443, Warschauer Kommerzbank 487. Privat-
ont —,
Mailand, 6. Februar. (W. T. B.) Italien. 5% Rente 101,27}, Meittelmeerbahn 586,00, Mösöridionaux 768,00, Wechsel. auf Paris 107,80, Wechsel auf Berlin 132,80, Banca d’Italia 1038,
Madrid, 6. Februar. (W. T. B.) Wechsel auf Paris 29,60.
Lissabon, 6. Februar. (W. T. B) Goldagio 45f.
Amsterdam, 6. Februar. (W. T. B.) Schluß-Kurse. 4 °/ Nuffen v. 1894 64}, 3 9/0 holl, Anl. 97, 59% garant. Mex. Etsenh,- Anl. 37F, 5 9/9 garant. Transvaal-Eisenb. Obl. 1003, 60/0 Transvaal —,—, Marknoten 59,20, Ruff. Zollkupons 191F, Hamburger Wechsek 59,15, Wiener Wechsel 98 00.
Getretdemarkt. Weizen auf Termine fes, do. pr. März 184, pr. Mai —,—. Roggen loko fest, do. auf Termine