1899 / 46 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 22 Feb 1899 18:00:01 GMT) scan diff

n Manteuffel: D

aljo nothwendig.

vor, die Komwission shon heute im Plenum zu wählen. Damit schließt die Diskussion.

__ Der Antrag auf Einsezung einer Kommission von 15 Mit- ga wird angenommen und die Kommission nah dem orschlage des Herrn von Leveßow sofort gewählt; sie ist, wie folgt, zusammengeseßt: Präsident des Evangelischen Ober- Kirchenraths D. Barkhausen, Kardinal-Fürstbishof Kopp, Herr von Wedel, Graf von Zieten - Schwerin, Freiherr von Man- teuffel, Graf von der Schhulenburg-Emden, Peso rofessor

Herzog von Ratibor, die Ober-Bürgermeister Blehor Veltman, Büchtemann, Delbrück und Geheimer Kommerzien-

von Landsberg, Freiherr von Solemacher-Antweiler, Dr. Loersh,

Rath Schlutow. Schluß gegen 41/4 Uhr. Nächste Sizung Mitt wo 12 Uhr. (Beschlußfassung Über die geschäftlihe Behandlung

des Gemeindebeamtengeseßes und der Ausführungsgeseßze 00

Bürgerlichen Gesezbuch; E pa A betreffend die Fluß- regulierungen in Schlesien, Geseßentwurf wegen Regelung der Synagogengemeinde-Verhältnisse in Frankfurt a. M.)

Haus der Abgeordneten. 25. Sihung vom 21. Februar 1899.

Das Haus sett die zweite Berathung des Etats der Justizverwaltun t

Zu den Ausgaben für die Landgerichte und Amtsgerichte bemerft auf eine Anregung des Abg. Peltasohn (fr. Vgg.) der Justiz-Minister Schönstedt:

Meine Herren! Ich würde mich nicht für berechtigt halten, die

in dieser Etatsposition vorgesehenen Zulagen für Richter, welche der polnishen Sprache mächtig sind, auch NReferendarien und Asffsessoren zu verleihen. Die Zulage is ausdrücklich nah einer Allerhöchsten Kabinetsordre vom Jahre 1867 für R ichter deutscher Zunge bestimmt. Darüber kann nit hinausgegangen werden. Der innere Zweck dieser Zulagebewilligung ist der, deuishe Richter in der Provinz Posen zu fesseln, und auch über diesen Zweck kann nicht hinausgegangen werden. Vebrigens ift es niht ganz richtig, daß dieser Fonds niht vollständig verwendet werde. Es mag ja mal vorgekommen sein, daß ein kleiner Rest übrig geblieben ist. In der Regel ist der Fonds aber seinem ganzen Umfang nah zur Verwendung gekommen. Es sind für 30 Richter Zulagen voa je 300 % ausgeworfen, und es findet sich glüdliherweise in der Negel die nöthige Zahl von Richtern, die der polnishen Sprache mächtig sind, und deshalb auf diese Zulage An- spruch erheben können.

Zu dem Titel „Ausgaben für die Staatsganwalie“ führt der Justiz-Minister Schönstedt aus:

Bei dem Titel von der Staatsanwaltschaft sehe ich mich ver- anlaßt, noch einmal auf den Vorwurf zurückzukommen, den gestern der Herr Abg. Brütt den Beamten der Staatsanwaltschaft gemacht hat bezüglih der Auslegung des Begriffs der Oeffentlichkeit bei den Reichstagswahlen. Der Herr Abg. Brütt hat behauptet, daß der Begriff der Oeffentlichkeit von der Staatsanwaltschaft zu weit ausgelegt würde und daß deshalb die Staatsanwaltschafk zu Unrecht, gegen Recht und Geseß auch das Wort i} gefallen \sih geweigert habe, einzuschreiten gegen Personen, die \sih bei einer Reihstagswahl in einem Wahllokal außerhalb ihres Wahlbezirks aufgehalten und den Aufforderungen, sich zu entfernen, niht Folge geleistet haben. Ich habe demgegenüber Bezug genommen einmal auf Beschlüsse des Reichs- tages, zweitens auf ein angeblihes Erkenntniß des Ober-Verwaltungs- gerihts, das diese Frage im Sinne der von der Staatsanwaltschaft getroffenen Entscheidung bereits entschieden habe. Herr von Erffa hat die Vermuthung ausgesprochen, daß ich mich in Bezug auf die Entscheidung des Ober-Verwaltungsgerichts geirrt haben müsse, und ih bekenne hiermit, daß allerdings dieser Jrrthum meinerseits vorgelegen hat. Eine solche Entscheidung des Dber-Verwaltungsgerichts besteht nit; ih habe die Sache yerwehselt mit einer Entscheidung des Kammergerits, und diese Entscheidung, die die Frage eingehend erörtert, muß ih mir erlauben, Ihnen vorzutragen.

Die Entscheidung if ergangen seitens des Nevisionssenats des Kammergerihts unterm 3. November 1890. Es war damals ein Arbeiter Müller des Hausfriedensbruchs und des Widerstands gegen die Staatsgewalt angeklagt, weil er sich ju Trebbin in einem Wahllokal, in dem er selbst zu wählen nicht berechtigt war, aufgehalten habe, weil er der Aufforderung des Wahlvorstehers, {ih zu entfernen, nicht Folge geleistet und demnächst einem Polizeibeamten, der ihn avs dem Wahllokal hinausbringen wollte, gewaltsam Wider-. stand geleistet habe. Er wurde freigesprochen seitens des Berufungs- gerichts, und die dagegen eingelegte Revision ist vom Kammergericht verworfen. Jh muß Ihnen die ganze Begründung des Urtheils vor- lesen mit Rücksicht auf die Bedeutung, die die Frage in der gestrigen Verhandlung gewonnen bat; es heißt da:

„Die Revision . . . mat dem Berufungsrichter zum Vorwurf, daß er dem Begriff der „Oeffentlichkeit“ im Sinne des § 9 des Geseßes vom 31. Mai 1869 infofern eine zu weite Ausdehnung gegeben habe, als er alle wablberehtigten Deutschen für befugt erkläre, der die Wahl eines Reichstagsabgeordneten bezweckenden Wahlhandlung beaufsihtigend beizuwohnen. Dieser Vorwurf kann für begründet niht erachtet werden.

Der § 9 des Wahlgeseßes bestimmt :

Die Wahlhandlung sowie die Ermittelung des Wahlergebnisses

sind „öffentlich“.

Ueber den Begriff dieser „Oeffentlichkeit“ hat der Gesetzgeber selbs sich nicht näher ausgesprohen. Aus dem § 26 Absatz 3 in Verbindung mit den §8 15 und 16 des Wahlreglements vom 28, Mai 1870 läßt \sich zwar mit dem ersten Richter vielleicht folgern, daß dieses Reglement beabsichtigt hat, die Zutrittsberechti- gung zu dem für die Ermittelung des Wahlergebnisses be- stimmten Lokale auf die Wähler des betreffenden Wahlkreises zu beshränken. Anders verhält es ih jedoch mit der durch das Wahl- geseß vom 31. Mai 1869 garantierten Oeffentlichkeit der „Wahl- handlung“. Unrichtig und dem Sinne des Gesetzes nicht entsprechend ist es jedenfalls, wenn der Wahlvorsteher in Trebbin dem Angeklagten gegenüber die Ansicht vertreten hat, daß nur die Wähler des be- treffenden Wa hlbezirks befugt seien, der Wahlhandlung beauf- sihtigend beizuwohnen. Denn mindestens hat do jeder Wähler des

Freiherr v o : Die Verabschiedung in einmaliger Sglußberathung hätte, wie man jeßt erkennt, die Vorlage vielleicht als das Gegentheil eines Friedensgeseßes, wenigstens bei unseren katholishen Mitbürgern erscheinen lassen; Kommissionsberathung ift ie wird uns sicher auch die ersehnte Verständigung bringen, zu der ja Fürstbishof Kopp ebenfalls bereit ist. Ich schlage

1M erzeugen, daß Fei der Wihl in allen Bezicken des Kreises, zu welchen er gehört, rihtig verfahren werde. Aber -auh die noch weiter gehende Auslegung, welche der Berufungsrichter dem § 9 des Wahlgeseßes dahin giebt, daß allen Wählern im Deutschen Reich der Zutritt zu jeder Wahlhandlung gestattet sei, kann für rechtsirrthümlich nicht erahtet werden. Denn das Interesse an einer richtigen Leitung des Wahlverfahrens in jedem einzelnen Bezirk ist ein allgemeines. Für die gedahte weitere Aus- legung sprehen au entschieden die über den Entwurf zum Wahl- geseß vom 31. Mai 1869 gepflogenen Reichtstagsverhandlungen. Jm Sinne derselben hat ih der Bundeskommissar von Puttkamer unter still- \{chweigender Zustimmung des Neichstages nicht nur in der Reichs- tagésizung vom 20. März 1869 dem Antrage des Abg. Lasker gegenüber, sondern noh deutlicher bei der dritten Lesung des Wahl- geseßes in der Reichstagssißung vom 13. Mai 1869 dem Abg. Försterling gegenüber ausgesprohen. Dieser in Dresden, also in einem Dresdener Wahlkreise domizilierte Abgeordnete beshwerte sich darüber, daß ihm bei der leßten Wahl in dem zu einem anderen Wahlkreise gehörigen Freiberger Wahl- bezirke die Zulassung zur Wahlhandlung mit dem Bemerken ver- weigert worden sei, daß die Oeffentlichkeit, nur für die Wahl- berehtigten des Ortes gelte, während er den Begriff der Oeffent- lihkeit dahin auffasse, daß der Zutritt zu jeder Wahlhandlung allen auf Grund des Wahlgeseßes im Norddeutschen Bunde überhaupt Wahl- berechtigten gestattet sei. Er frage deshalb, wie dies künftig gehalten werden solle, ob die Wahlhandlung überhaupt öffentlich sei, sodaß jeder ihr beiwohnen könne, der auf Grund des Wahlgeseßes Wähler im Nord- deutschen Bunde fei, oder nur Wähler des Orts.

Hierauf erwiderte nach den ftenographishen Berichten Band I1 Seite 978 der Bundeskommifsar von Puttkämer wörtlich:

„Ich glaube es als ganz selbstverständliß betrahten zu dürfen, daß alle Wahlberehhtigten bei dem Wahlakt gegenwärtig sein dürfen, und daß keine Beschränkung stattzufinden hat auf diejenigen Wähler, welche innerhalb des betreffenden Wablbezirks wohnen.“

Dieser Auffassung des Begriffs der Oeffentlihkeit im Sinne des Wahlgeseßes vom 31. Mai 1869 ist von keiner Seite ider- sprohen worden. Unter Zugrundelegung derselben war der Wahl- vorsteher bei der am 1. März 1890 in Trebbin stattgehabten engeren Wahl eines Abgeordneten zum Reichstage nit befugt, dem Angeklagten, vorausgeseyt, daß derselbe, was nicht bestritten ift, nah den §8 1 und 3 des gedahten Wahlgeseßes überhaupt wahl- berehtigt war, den Zutcitt zum Wahllokale zu untersagen oder ihn, seines Widerspruchs ungeachtet, aus demselben wegzuweisen. Noch weniger war der Polizeisergeant Hoff befugt, den Angeklagten, als dieser der Aufforderung des Wahlvorstehers, das Wahllokal zu verlassen, nicht gutwillig Folge geleistet, aus eigener Jnitiative gewaltsam zu entfernen.

Ohne ersichtlihen Rechtsirrthum hat der Berufungsrichter deshalb den Angeklagten sowohl von dem Vergehen des Haus- friedensbruchs, weil derselbe im Wahllokale nicht ohne Befugniß verweilte, als auch bezüglih des von ihm seiner gewaltsamen Ent- fernung aus dem Wakhllokal entgegengeseßten Widerstandes von dem durch den § 113 Strafgeseßbuchs vorgesehenen Vergehen freigesprohen. Denn sowohl der Ausweisungs- wie der Ent- fernungsgrund war. ein geseßwidriger. Beide Beamte befanden sich deshalb nit in der rechtmäßigen Ausübung ihres Amtes."

Mit dieser Entscheidung steht die Praxis des Reichstages selbst im Einklang. Es liegt mir vor ein Bericht der Wahlprüfungs8- kommission über die Ergebnisse der Wahlprüfungen in der 9. Legis- laturperiode, also 1893—98. Im Eingang derselben heißt es:

Bei der Prüfung der Wahlakten sind Verstöße gegen die nah- bezeihneten Paragraphen des Wahlgeseßes für den Reichstag vom 31. Mai 1869 und des zu dessen Ausführung erlassenen Reglements vom 28. Mai 1870 wiederholt wahrgenommen worden, aus deren übereinftimmenden Beurtheilung zwishen Kommission und Reichstag folgende Grundsätze abgeleitet worden sind... .

& 9. „Die Oeffentlichkeit gestattet jedermann den Zutritt zum Wakhllokal und die Anwesenheit in demselben während der ganzen Dauer der Wahl einschließlih der Ermittelungen des Wahlergebnisses; sie findet ihre Schranke in dem Raummangel des Wahl- lokals und în ähnalihen zwingenden. Gründen sowie im un- gebührlihen Benehmen der Anwesenden. Eine Auéweisung ist nicht deshalb zulässig, weil der Anwensende nicht im Wahlbezirk wahl- berechtigt ist, oder weil er sh niht legitimieren kann, 9der weil er \ih dem Wahlvorstand dadurch lästig macht, daß er ihn auf bei ihm vorgekommene Verstöße gegen die Wahlvorschriften aufmerksam macht.“

Meine Herren, in der Sache selbst bestätigen diese Mittheilungen die Richtigkeit der Grundsätze, die ih gestern Ihnen gegenüber ver- treten habe, und ih muß deshalb nochmals den Vorwurf, den der Herr Abg. Brütt erhoben hat, daß in dieser Angelegenheit die Beamten der Staatsanwaltschaft niht ihre Schuldigkeit gethan, niht nah Recht und Geseh verfahren hätten, als unbegründet zurück- weisen. (Bravo! links.)

Abg. Rickert (fr. Vgg.): Der Reichstag hat sih immer für die Oeffentlichkeit der Wahlbandlungen ausgesprohen. Der Minister des Innern Herrfurth und später au fein Ministerial-Direktor Haase haben Zirkulare an die Regierungs- Präsidenten erlassen, zugleih mit Verfügungen ‘an sämmtlihe Amtsvorsteher, worin es heißt, daß allen Wahlberechtigten der Zutritt freisteht ohne Rücksicht auf die Wahlbezirke, denen sie angehören. Herr von Erffa will die Wahlberechtigten zulafsen, verlangt aber eine Legitimation. Dazu if er nah den Entscheidungen des Reichstages nicht berehtigt. Die Wahlprüfungskommission hat erklärt, G eine Ausweisung aus dem Wahllokal aus dem Grunde, weil der Betreffende niht dem Wahlbezirk angehört oder sich nicht legitimieren kann, nicht zulässig ift. Der Reichstag ift allein kompetent, diese Sache zu entscheiden ; er bestimmt, ob ein Wahlakt, bei dem sh dergleichen begiebt, gültig ist oder nit, und der Reichstag hat da, wo die Oeffentlichkeit dur die Zurückweisung eines Einzelnen ausge- {loffen war, den Wahlakt kassiert. Jh würde Herrn von Erffa als Wahlvorsteher doch einige Vorsicht empfehlen. Wenn die Sozial- demokraten ihm Kontroleure zuschickten bei der Wahl und sich dann im Reichsag über eine Ausweisung beschwerten, würde die Wahl kassiert werden. Jch danke dem Sustiz- inister, el er die Sache so ausführlich behandelt hat, und hoffe, die Wahlvorsteher werden an- gewiesen werden, zu thun, was allein gefeglid ift.

k Freiherr von Erffa (konf.): Nah den Ausführungen des Justiz-Ministers hatte ih recht, daß es unbegreiflich L wie fsih das Ober-Verwaltungêgericht damit beschäftigen konnte. ch habe geftern nicht gesagt, daß ich wahlberehtigten Personen den Zutritt verbiete

betreffenden Wahlkreises das dringendste Interesse, sih davon zu

Unter Unbefugten verftehe ih als langiähriger

Wahlberetigte. Jeder Wahlberechtigte darf allerdings au da, wo er

nit wählen darf, anwesend sein, und ih darf ibn nicht hinausweisen,

Das hat der „Vorwärts“ ggeltero in loyaler Weise wiedergegeben, wie ih es gestern aussprach. Die „Freisianige T4 hat diese Loyalität nicht gehabt, sondern mir vorgewerfen, ih hätte jedem, der si legitimiert, das Wahllokal verbieten wollen. Die Entscheidungen des Neichétags oder der Wahlprüfungskommission siad wegen“ der wechselnden Majorität nicht maßgebend; Gott sei Dank ist der Reichstag kein Gerichtshof. Auch hier im Hause hat die Wahl. prüfungékommission über denfelben Gegenstand vershiedene Eatschei- dung getroffen. Was der Reichstag nah der Wabl thut, ist seine Sache; was wir Amtsvorsteher nach Gescy und Verordnung thun, ist unsere Sache. Die freifinnige Presse bezeichnet es als einen Ein- griff in die Volksrehte, wenn ih eine Legitimation verlange. Wie soll ih aber feststellen, ob cin Anwesender wahlberectigt if oder das wahlfähige Alter hat? Wenn das niht durh Legitimation festgestellt wind, wird das Wahllokal zum Tummelplay aller möglihen Elemente, die da thren Unfug treiben wollen, und das kann unmöglich die richtige Interpretation der ge- seßliden Bestimmungen sein. Wie geht die Sache zu? Es werden die Namen der anderen Kandidaten durhstrißen. Die Kontro- [eure fkontrolieren die Handschrift jedes Stimmzettels. Jst das noch geme Wahl? Jch bin mit tem, was ich gestern gesagt ‘habe, vollständig im Recht und dana berechtigt, jeden, der sih in einem Wahllokal aufhält, nah seiner Legitimation zu fragen und fo zu ver- fahren, bis ein Geseß es anders bestimmt.

Justiz-Minister Schönstedt:

Meine Herren! Nur zwei Worte, ich will die Diskussion. nicht weiter aufhalten. Bezüglih des Jrrthums, der mir untergelaufen ift, daß ih eine Entscheidung des Kammergerichts mit einer Entscheidung des Dber-Verwaltungêgerihts verwehselt habe, möchte ih bemerken, daß doch die Möglichkeit eines Urtheils des Ober-Verwaltungsgerichts in dieser Frage keineswegs ausges{lofsen ist; es brauht nur gegen eine einschlagende polizeilihe Verfügung Einspruh erhoben oder in einem Strafverfahren gegen einen Beamten wegen angeblicher Amts- überschreitung durch unbefugte Hinausweisung aus dem Wahllokal der Konflikt erhoben zu werden, dann würde diese Frage zur Entscheidun des Ober-Verwaltungsgerihts gelangen. : Ich weiß auh nicht, ob meine Behauptung, daß eine Entscheidung des Ober-Verwaltungs8gerihts in dieser Beziehung bestehe, thatsächlich unrichtig ist; ih kann sie nur niht nahweisen. Aehnlihe Entschei- dungen sind jedenfalls vorhanden.

Im übrigen bemerke ih, daß ih mich in keiner Weise darüber verbreiten will, was die Wahlvorsteher zu thun haben; für mich hat es sich nur darum gehandelt, was die Staatsanwalte zu thun haben Abg. von Brockhausen (konf.) {ließt sich den Ausführungen des Abg. von Erfa an und bittet den Minister, die Ersten Staats- anwalte anzuweisen, den einzuberuferden Geshworenen die Dauer der

Schwurgerichtsperiode mitzutheilen, damit sie sih darauf einrichten können. Die Periode könnte vielleicht abgekürzt werden.

Justiz-Minister Schönstedt:

Meine Herren! Was die Dauer der Shwurgerichte angebt, so besteht hon seit Jahren eine allgemeine Verfügung dahin, daß die- selbe niht über einen Zeitraum von 14 Tagen abgesehen von be- fondercen z¿wingenden Ausnahmen ausgedehnt werden soll. Darüber hinaus zu gehen und den Zeitraum auf 6 Tage in maximo zu verkürzen, das werde ih doch mil dcu Sutoressen der Geschäfte nicht vereinbaren können, und kann eine dahin gehende Verfügung nicht in Aussiht stellen. Dagegen bin ih gern bereit, eine Anweisung dahin ergehen zu lassen, daß bei Beginn dèr Schwurgerichtsperiode, soweit sh die Sahe übersehen läßt, den Geshworenen die voraus- sihtlihe Dauer der Session mitgetheilt wird. Thatsächlih geschieht das übrigens jeßt s{hon, und es würde ganz gewiß keinem Geschworenen die Antwort versagt werden, wenn er nur eine Anfrage an den Vor- fißenden stellen wollte. Jch glaube, der würde sofort bereit sein, die nöthige Auskunft ihm zu ertheilen.

Auf den Fall Dramburg darf ih nach der eben gehörten Bemer- kung des Herrn Präsidenten hier wohl nicht eingehen. 6

Weiter bemerkt zu demselben Gegenstande der Justiz- Minister Schönstedt:

Dann nur zwei Worte! Es wird grundsäßlih seitens der Justiz- verwaltung für wünschenswerth erahtet und ih glaube, daß das hohe Haus dem beipflihtet —, daß als Hilfsrihter bei den Land- gerihten nah Möglichkeit etatsmäßige Richter einberufen werden also niht Affsessoren. Das führt dahin, daß dann Vertretungen bei den Amtsgerichten dur Assefsoren sih als unvermeidlih ergeben. Wenn nun in Dramburg dieser Zustand {hon scit 15 Jahren besteht, dann ist es allerdings nicht erfreulich. Aber ich weiß nit, ob ih dem ohne Weiteres abhelfen kann. Eine Verseßung des betreffenden Herrn nah Stettin würde nur auf seinen eigenen Antrag oder Wunsch zulässig sein. Wenn er einen solchen Autrag stellt, dann wird derselbe zweifellos geprüft werden. Vielleicht hatte der Herr ja eine gewisse Ausficht, weil er \chon seit 17 Jahren dort thätig ist. Darüber hinaus bin ich nicht imstande, den Wunsch des Herrn Abgeordneten zu erfüllen.

Abg. Brütt (nl.): Ih habe gestern gesagt, daß nur Reichstags- wähler an det Wahlhandlung theil nehmen können. Das Kammer- gerich1serkfenntniß bestätigt meine Auffassung. Jch habe den Minifter gestern nur gebeten, daß er die Ersten Staatsanwalte anweisen möchte, daß sie überall da, wo gegen die Sozialdèmotratie vorgegangen werden soll, die Sache selb prüfen sollen.

Abg. Ri ckert: Wir werden uns an kompetenter Stelle und das ift der Reichstag über die Oeffentlichkeit der Wahl weiter unterhalten.

Abs. Freiherr von Er ffa: Ih habe die Kompetenz des Reichs- tags in den einzelnen Fällen, die der Wahlprüfungskowmission unter- liegen, gar nit bestritten.

Abg. Freiherr von Zedliß und Neukirch (f. kons.): Der Reichstag hat das Recht, zu entscheiden, ob eine Wahl gültig ift oder niht. Ueber den einzelnen Fall hinaus hat dieser Beschluß keine Tragweite. Der Reichstag kann sich allerdings gewisse Grund- säße bilden, an die seine Kommission \sich halten wird. Aber eine authentishe Auslegung des Wahlgeseßes, durch welche die Justiz gebunden würde, liegt in einer solchen Neldftage rah nicht. Die Gerichte werden \ich an das Präjudiz der anderen Gerichte, nicht des Reichstages zu halten haben. Das Erkenntniß des Kammer- gerihts z. B. steht nicht im Saltang, mit dem Beschluß des Reichs- tages, wonah alle wahlberehtigten Deutschen an der Wahlhandlung

theil nehmen können. Das Kammergeriht spriht \sih lber die

Abg. Rickert: DEEion der Theilnehmer an der Wahlhandlung überhaupt niht aus.

Abg, Dr. Gösfchen (nl.) weist auf die ungünstige Berechnung des Diana ters der Militäranwärter hin und empfiehlt eine Erhöhung des Maximalgehalts der Gerihts\hreibergehilfen. ; Geheimer Ober-Justiz-Rath Vierhaus: Diese Frage ist 1896

resp. Legitimation von ihnen verlange. Jch habe nur gesagt, um die

sehr eingehend erwogen worden. Das Marximalgehalt der Gerichts»

übung ter Wahl zu erm liden, n die gänge n0 abl. ‘assistenten ift im Laufe don 6 Jahren von 1800 auf 2700 M erhöht [okal oder das Wabllctal (elbst nit drs Unbefzate éperrt werden. assi vorsteher niht

gerichts-Bezr! Königsberg ein \

k auf die Bere&nung des Dienstalters ftehen die wee (isdlrter nid \chlechter als die Zivilanwärter. “al B ee MrsN Bebous mt oh in Ober kame

E Ausgleich für, die durh den starken

Anwärter hervorgerufene späte Anstellung der Gerichts- reibe burt versuht werden solle, daß den Aktuaren der Vebertritt

irke empfohlen wer B eee Trt frast den Minister, ob noch in dieser Session

eine Vorlage über die Gerichtsvollzieher zu erwarten fei. Justiz-Minister Schönstedt: . Ich hake mich in dieser Richtung vielleiht insoweit gestern nicht ganz genau ausgedrückt, als es ih nicht um eine Vorlage an den Land- tag handeln wird. Die Dienst- und Geschäftsverhältnisse deriGericht- vollzieher werden im Verwaltung8wege bestimmt, aber die neue Regelung selbst wird, wie ih hoffe, im Laufe dieses Jahres und noch vor Schluß der Landtagssession zum Abschluß kommen. ; Auf eine Anregung des Abg. Sh midt-Warburg (Zentr.) erklärt der Justiz-Minister Schönstedt: ; Meine Herren! J habe auf die wiederholten Anfragen über diesen Punkt absichtlich deshalb nicht geantwortet, weil es absolut un- möglich ist, generelle Grundsäße aufzustellen, wie den Richtern die Ein- arbeitung ins Bürgerliche Geseybuch ermöglicht oder erleichtert werden soll. Jch habe ‘bereits wiederholt erklärt und kann das wieder er- klären, daß die Justizverwaltung durhaus wohlwollend und entgegen- kommend allen Anträgen der Gerichte auf Bewilligung von Hilfsrichtern aus diesem Anlaß gegenübersteht, vorauszeseßt, daß im einzelnen Fall das Bedürfniß, die Nothwendigkeit klargelegt wird, Darauf aber muß bestanden werden, weil die Verhältnisse durchaus verschieden find. Ich habe son gestern beiläufiz bemerkt, daß es neben den überbürdeten Gerichten eine große Zahl theilweise sehr mäßig beschäftigter Gerichte giebt. Allen gleichmäßig Hilfsarbeiter zur Verfügung zu stellen, ist vollkommen au3geshlossen; ih kann auh niht von Amtswegen jedem Gericht auch da, wo ich glaube, es sei überbürdet, einen Hilfsarbeiter zusenden, sondern ih muß abwarten, bis die Anträge von den Pro- vinzialbehörden an mi gelangen. Diese Anträge werden wohlwollend geprüft und, wo es irgend möglich is, wo nur einigermaßen erwiesen ist, daß ohne eine Aushilfe die Herren nicht die Muße finden, fich in das Bürgerliche Geseybuch einzuarbeiten, da wird uad ist bisher überall die Aushilfe gegeben worden. Es siad allerdings au An- träge zurückgewiesen worden, das waren aber solche, denen eine ge» ü lihe Begründung fehlte. E in Ln Etat nur 53 009 (6 für diese Zwee aus- geworfen sind, so bin ih gleihfalls der Ansicht, daß diese Summe nicht reichen wird. Seitens des Finanz-Ministeriums wird das auhch anerkannt und es besteht auf allen Seiten die Absicht, diesen Fonds nah Bedarf zu überschreiten, wie es bei derartigen Fonds zulässig ist.

. Dr. \ tr.): Nicht bloß die Richter, au die dinwälie D E uuf tas Bürgerliche Geseßbuch einrihten. Die

i ür niht aus, und es wird darum nichts an- Sara n p) 5 Geschäfte etwas langsamer erledigt werden, wenn auch das Recht suchende Publikum darunter zu leiden hat. Die Termine könnten gig: werden.

ustiz-Minister Schönstedt: e, O D Ba des Herrn Abgeordneten Dr. Porsch scheint mir vol recht bedenklih zu sein, und zwar unter dem Gesichts- punkte, den er selbs am Stlusse seiner Ausführungen hervorgehoben hat. Das Bestreben der Justizverwaltung ist immer darauf gerihtet gewesen, einen möglichst rashen und prompten Geschäftsgang herbei- zuführen, und wenn ihr nunmehr der Rath gegeben wird, in dem vor- liegenden Fall das umgekehrte System einzushlagen und die Gerichte dahin zu bestimmen, daß sie den Geschäftsgang verlangsamen, so würde das auf Kosten des Publikums geshehen, und es würde das recht bedenklih sein. Thatsächlih mögen die Sachen von selbst so eintreten, daß bei stark beshäftigten Gerichten ein gewisses Maß gehalten wird in der Ansezung der Termine, in der Besezung der einzelnen Sitzungen ; aber darauf im Wege der Justizverwaltung hinzuwirken, das glaube ich rantworten zu können. A darf bei der Gelegenheit bemerken: ih bekomme außer“ ordentlich viel Besuch, allwöchentlih, von Herren aus den Provinzen, aus allen Bezirken, und ih versäume keine Gelegenheit, mich zu informieren, wie es bei den Gerichten mit der Vorbereitung für das Bürgerliche Geseßbuh {teht, inwieweit die Herren ausreichend Muße finden, si einzuarbeiten oder aber ob sie außerordentliche Unterstüyung für nothwendig halten, und da kann ih konstatieren, daß mir von einer großen Zahl von Herren gesagt worden ist, sie halten es dur- aus niht für geboten, daß ihnen noch durch außerordentlich: Maß- regeln zu Hilfe gekommen werde; fie würden sih hon allein durh- wett Schm idt- Warburg: Die heutige Erklärung des Ministers über die Hilfsrihter wird hoffentlih ihre guten Früchte tragen und die E Richter veranlassen, sih an den Minister zu wenden. Eine Hinaussciebung der Geschäfte halte ih nicht für thunlich. g, Dr. Lotihius (nl.) bittet den Minister, dafür zu sorgen, daß das architektonish \chône Klostergebäude in Eberbach nicht mehr

als Gefängniß benußt wird.

Justiz-Minister Schön ste dt: Meine Herren! Man kann es gewiß bedauern, und ih bedaure es mit, daß ein Gebäude von der historischen und aritektonischen Be- deutung wie das Kloster Eberbah zu einem erheblichen Theile jeßt für Zwecke verwendet wird, die feiner Vergangenheit und seiner Schön- heit so wenig entsprechen. Meinerseits würde ih sehr gern bereit sein, dem Wunsch, den der Herr Abgeordnete Dr. Lotichius hier zum Aus- druck gebracht hat, Folge zu leisten, wenn ih dazu in der Lage wäre. Ich würde dazu umsomehr bereit sein, als dieses Gebäude für die Zwecke, für die es die Justizverwaltung verwenden muß, nämli als Gefängniß, sich reht wenig eignet und den Anforderungen, die man an ein den heutigen Auffassungen entsprechendes Gefängniß stellt, nur in sehr unzureihendem Maße genügt. Aber, meine Herren, ih befinde mi in der Zwangslage, daß ih nicht weiß, wo ih Ersay finden foll. Eine Ueberführung der Gefangenen in eine gndere Gefangenenanstalt ift ausgeschlossen, weil die Anstalt, die dabei zunächst in Frage kommen würde, das Zentralgefängniß zu Preungesheim, für den Oberlandes- gerihtsbezirk Frankfurt selbst überfüllt ist und hon lange niht mehr ausreicht für die Bedürfnisse, die es zunächst befriedigen soll. Der Neu- bau etnes Gefängnisses würde mir in hohem Grade erwünscht sein, wenn ih dazu die Mittel hätte, aber die Mittel habe ih nit. Die Verhandlungen über die Freigabe des alten Klosters Eberbach von der Verwendung zu Gefängnißzweckten haben seit Jahren geshwebt.

, daß die \{önen Räume, die sh in dem Hause befinden, ez G N S uten welches einen nicht zu unterschägenden Kunstwerth hat, einer anderen Bestimmung gewidmet würden als Je einer jébigen. i; tue lr maßgebenden Ressorts dahin zu erreichen, daß für einen Ersay, also für ein neues Gefängniß die Mittel geschaffen würden. Wann die einer solchen Lösung \ih entgegenstellenden Schwierigkeiten e überwunden werden können darüber bin ih heut nit in der Lage ein Urtbeil abzugeben —, aber ich glaube, wir werden uns noh etwas gedulden müssen, so bedauerlich es sein mag.

scheidung recht bald fallen möge.

eines Amtsgerichtsgebäuves in Posen 350 000 M gefordert.

genommene Projekt und beantragt die Zurückweisung der Position an die Budgetkommission.

Aber es is niht mögli“ gewesen, eine Ueberein-

Abg. Dr. Göshen spricht die Hoffaung aus, daß diese Ent-

Der Rest des Ordinariums wird bewilligt. Jm Sa efinatian werden als erste Rate zum Neubau

Abg. Kindler (fr. Volksp.) wendet sih gegen das in Aussicht

Justiz-Minister Schönstedt: Meine Herren! Ich kann nur mein lebhaftes Bedauern aus- sprechen, daß die Wünsche, zu deren Organ der Herr Abg. Kindler sh eben gemackt hat, erst in leßter Stunde hervorgetreten sind, und daß damit der Versuch gemacht wird, die Ausführung eines Plans in Frage zu stellen, der seit Jahren betrieben ist, der, nachdem die ihm entgegenstehenden großen Schwierigkeiten endlich überwunden sind, in lezter Stunde noh wieder zum Sheitern gebracht werden soll. Meine Herren, die Zustände des Amtsgerichts in Posen sind im hôcsten Grade unbefriedigende. Es genügt in feiner Weise den Bedürfnissen, es ist nah allen Rihtungen bin zu eng, unwürdig, theilweise faum angemessen benußbar. Seit einer ganzen Reihe von Jahren ift die &Fustizverwaltung bemüht gewesen, für Abhilfe zu sorgen und die Mittel sür ein neues Gerichtsgebäude zu erlangen. Endlich ist es ihr gelungen, der Plan liegt vollständig vor, alle betheiligten Faktoren haben sich einverstanden erklärt. Nun kommen in allerleßter Stunde Snteressentengruppen, um das Projekt zu Fall zu bringen. Meine Herren, die Justizverwaltung hat es ihrerseits nit daran fehlen lassen, rehtzeitig die Vertreter der Stadt Posen von ihrem Plan in Kenntniß zu sezen. Es haben eingehende Verhandlungen darüber stattgefunden. In den Akten, die mir hier vorliegen, findet sh ein Schreiben des Magistrats von Posen vom 13. Mai 1898. Auch die Idee der Durchlegung der Straße, von der der Herr Abg. Kindler gesprochen hat, war Gegenstand der Erörterung gewesen. als shrieb der Magistrat : A H N Magistrat beabsichtigt im gegenwärtigen Augenblick nicht, die fraglihe Straße freizulegen, da derselbe mit anderweitigen großen Aufgaben, auch finanziell, zu stark belastet ist. Hingegen erscheint es naheliegend, daß die Freilegung von den sehr inter essierten Adjazenten “erfolgt. Eine Gewähr dafür, daß diese Freie legung von privater Seite erfolgt, vermag die Verwaltung freilid nit zu übernehmen. Jedenfalls ist die geplante Straße wünschens- werth und nothwendig, und wäre es sehr zu bedauern, wenn sie verbaut werden sollte.“ O Am 28. Mai des vorigen Jahres hat eine kfommissarishe Ver- handlung zwischen dem Vertreter des Ober-Landesgerichts und dem Ober-Bürgermeister Witting stattgefunden und wurde folgende Er- flärung von dem Ober-Bürgermeister Witting abgegeben: / „Der Magistrat hiesiger Stadt ist nit in der Lage, bindende Erklärungen irgend welcher Art über die in Rede stehende Straßen- anlegung abzugeben. Jch kann in dieser Beziehung nur das in dem Sthreiben des Magistrats vom 13. d. Mts. Gesagte wiederholen, die städtishen Behörden planen für absehbare Zeit keine Dur- legung der Straße. Der Verlauf der Angelegenheit war vielmehr der, daß eine Deputation unter Führung des Kaufmanns Ribbeck an mi herantrat mit dem Ansuchen, die Stadt möge die Verlängerung der Naumannstraße und die Durhführung zur Friedrihé\traße in die Haud nehmen. Der Magistrat hat dies, nahdem er die Sache er- wogen hatte, abgelehnt, fih aber bereit erflärt, die geltend gemachten Wünsche der Justizverwaltung mitzutheilen und sie zu befürworten. Ich bin nah wie vor der Ansicht, daß das Projekt ein solches ist, dessen Realisierung im Interefse der Stadt und der späteren Ver- kehrsentwidelung dringend zu wün} en ist, überzeuge mich aber, daß die Durchführbarkeit desselben für die spätere Zukunft nit wesent- lih in Frage geftellt wird, wenn der Bau des Amtsgerichts bis an die Grenze des justizfiskalishen Grundftüds herangerüdt wird. Die Straße könnte und müßte dann etwas weiter binüber gerüdt werden, etwa in die mit Blaustift angedeute Liaie. A Von einem bereits gebildeten Betheiligten-Konsortium ift mir nichts bekannt.“ e So hat also damals die Vertretung der Stadt Posen sich durch- aus ablebnend verhalten gegenüber diesem Projekt der Straßendurh- legung. Auf dieser Grundlage ist die Justizverwaltung und die Bau- verwaltung weiter vorgegangen, und es ist nun das Bauprojekt so au3gearbeitet, wie es heute Ihrer Genehmigung unterbreitet wird. Nun kommt in aller leßter Stunde eine Agitation, die das Projekt wieder zu Fall bringen will. In der vorigen Woche hat eine Stadt- verordnetensizung in Posen stattgefunden, über die mir ein Zeitung8- beriht vorgelegen hat; ih habe ihn leider niht mehr zur Hand. Da sind die Interessenten und ihre Vertreter sehr lebhaft für das neue Straßenprojekt eingetreten. Aber auch in dieser Sitzung hat Ober- Bürgermeister Witting erklärt, daß für die Stadt als solche ein großes Interesse an der Durchlegung dieser Straße nit vorliege, daß auch dem Bauprojekt die spätere Durchlegung der Straße nit un- bedingt entgegenstehe, daß die Ausführung des Projekts sehr erheblid)e Kosten verursahen werde, zu denen die Stadt in erheblichem Maße kaum beitragen könne, und daß aus dem Kreise der Interessenten eine große Opferwilligkeit für die Durchführung des Planes sih nicht gezeigt habe. Einer der Herren ist in dieser Sitzung aufgetreten und hat erklärt, er sei bereit, 3000 M für die Durchführung des Projekts zu geben. (Heiterkeit.) Damit wird wohl niht viel gemaht werden können. (Heiterkeit.) Meine Herren, fo liegt die Sache. Der Ober-Bürgermeister hat außerdem erklärt, daß er dieser neuen Straße keine so große Zukunft prognostizieren könne ; er glaube nit, daß die Verkehrsverhältnisse solche seien, daß damit einem großen Bedürfniß entsprochen werde. Auf der anderen Seite steht es für die Justizverwaltung \o, daß, wenn jeßt für diese Straßendurchlegung, die noch keineswegs beschlossen ist, der Bebauungsplan, der diese Straße aufnimmt, ist

Bauplans allermindestens um ein, vielleicht um zwei Jahre verzöger L Es würde eine ganz wesentliche Umarbeitung des Bauprojekts

rfolgen müssen, der Bau würde auch nicht unerhebli vertheuert

werden, und i glaube nit, daß die Stadt Posen bereit wäre, die Mehrkosten, die der Justizverwaltung entstehen würden, zu tragen. Der Justizverwaltung werden also in jeder Beziehung Opfer zu- gemuthet, in geschäftliher und in finanzieller Beziehung. Das alles fommt im leßten Augenblick, Ich glaube doch, daß ih berehtigt bin und niemand mir daraus einen Vorwurf machen kann, wenn ih namens der Justizverwaltung erkläre: von bier aus muß ein Gnt- gegenkommen gegenüber diesem Vorschlage nunmehr abgelehnt werden.

Jch bedaure, daß die Betheiligten niht früher in der Lage ge-

wesen sind, ihre Wünsche energisher zu fördern; damals war der Justizverwaltung die Möglichkeit der Berücksichtigung gegeben. Jeßt ist die Justizverwaltung niht mehr in der Lage, die Konzession zu maden, die ihr zugemuthet wird. Die Herren, die gegenwärtig hier das Projekt vertreten, habe ih gestern flühtig bei mir gesehen; sie haben mir auh heute noch nähere Aufklärungen geben wollen, es hat

mir leider aber absolut an Zeit gefehlt, die Herren anzuhören. Es würden aber über Einzelheiten, falls solche hier _noh Gegenstand weiterer Besprehung werden niöhten, mein Kommissar und der Herr Kommissar der Bauverwaltung in der Lage sein, nähere Auskunft zu geben, auch über die Schwierigkeiten, die sih für die Justizverwaltung aus der Umarbeitung des Projekts ergeben würden. : | Meinerseits kann ih nur die Bitte an das hohe Haus richten, daß Sie sowohl dem Prinzipalantrage auf Zurückverw-isung an die Kommission, wie dem Eventualantrag auf Ablehnung der Forderung nicht zustimmen mögen. M A 2 2 i (Pole) empfiehlt ebenfalls eine Aenderung R O Ra des Beschlusses bis zur dritten

g A von Staud y (kons) tritt dem Wunsche einer nochmaligen

Prüfung in der Kommission bei.

Justiz-Minister Schön stedt:

Meine Herren! Ih glaube, eine folche Berathung in der Kommission

wird kaum zu einem befriedigenden Ergebniß führen können. Es wird

da mit ganz unsicheren Faktoren zu rechnen sein. Es ist niemand,

der sich für die Durchlegung der Straße stark macht. Es ist nur

ein allgcmeiner Wursh; man sagt: es wird zur Verschönerung der

Stadt, zur Erleihterung des Verkehrs beitragen, wenn diese Straße

durdgelegt wird. Aber niemand will die Kosten tragen; niemand

will sie bauen bis jeyt. Das Schreiben, dessen Konzept der Abg.

von Staudy erwähnte, ist mir bisher niht zugegangen. Es ift der Herr Stadtbaurath der Stadt Posen gestern mit dem Herrn Abg. Kindler bei mir gewesen, um mir Pläne vorzulegen, aber, wie gesagt:

ih habe davon keine Ginsicht nehmen können; diese Pläne find auch nur Projekte. «Das einzige greifbare Resultat, wenn die Sache noh einmal in die Kommission zurückverwiesen wird, besteht in der Gefahr, daß die unerträglichen Zustände des Amtsgerichts in Posen noch ein bis zwei Jahre weiter bestehen. Nicht nur die Beamten, sondern die gesammte Bevölkerung haben seit Jahren eine Besserung erstrebt, und das Gedicht vom Iuristentag, das der Herr Abg. Dr. Mizerski vor- gelesen hat, läßt ja auch erkennen, wie die bestehenden Zustände in allen Kreisen beurtheilt werden; es könnte beinahe die Motive ersetzen, die der Vorlage beigegeben sind.

Meine Herren, ih meine, es muß grundsäßlih abgelehnt werden, daß Pläne, die jahrelang erörtert und erwogen worden sind, zu denen Stellung zu nehmen, alle Betheiligten jahrelang Zeit und Gelegen- heit gehabt haben, daß die im allerleßten Augenblick, an dem Tage, wo sie im Landtage zur Verhandlung und Abstimmung gebracht werden sollen, von den Betheiligten in Frage gestellt werden. Ih muß deshalb an meinem ablehnenden Standpunkt festhalten.

Der Titel wird dem Antrage Kindler gemäß an die Budget- kommission zurückverwiesen. : Zum Neubau von Dienstwohngebäuden für Amtsrichter in mehreren posenschen Städten werden Mittel gefordert. : Abg. Dr. von Jazdzewski (Pole) bestreitet die Nothwendigkeit des Baues solher Dierstwohnungen für die Ritter.

Justiz-Minister Schönstedt:

Meine Herren! In den sämmilihen 6 Orten fehlt es nach den von den Ortsbehörden ausgestellten Zeugnissen an angemessenen, passenden Wohnungen für die Amtsrichter. Von der Baulust, die der Herr Dr. von Jaédzewski erwähnt hat, ist der Justizverwaltung bis jeßt nihts bekannt geworden. Jedenfalls sind keine Bauunternehmer auf- getreten, die Wohnungen, wie sie für die Justizverwaltung noth- wendig sind zur angemessenen Unterbringung der Amtsrichter, zu bauen bereit gewesen wären. Es haben umfassende Ermittelungen darüber stattgefunden, ob in anderer Weise, als dur den Bau von Dienst- wobnungen, dem Wohnungsbedürfniß der Amtsrichter genügt werden könne, und diese Ermittelungen haben in den \ämmtlihen Orten zu einem verneinenden Ergebniß geführt. Darauf hat die Iustizver- waltung unter wohlwollendem Entgegenkommen des Herrn Finanz- Ministers sich für den Bau von Dienstwohnungen entschieden. Soweit ich die Stimmung des Hauses übersehe, ist das von allen Seiten freudig begrüßt worden, und ih glaube, man hat es allgemein als sehr erwünscht betrahtet, daß den Amtsrichtern in diesen kleinen Städten ein festes Heim geschaffen werde, daß sie nit abhängig find von der Willkür und den Interessen der Bauunternehmer, die vielleicht Häuser hinstellen, nachher aber ihre Bedingungen stellen, unter denen sie an die Amtsrichter vermiethen wollen, und die unter Umständen recht unbequem werden können. Es ist gerade in den kleinen polnischen Städten, wo das Leben für deutsche Beamte viele Unannehmlichhkeiten bietet, ein besonders dringendes Bedürfniß, daß den Herren das Dasein einigermaßen erleichtert wird. Es ist außerordentlih \chwer, die deutshen Beamten in diesen kleinen Städten dauernd zu erhalten, und die Justizverwaltung hat es als ihre Pflicht betrachtet, soweit es in ihren Kräften steht, dafür zu sorgen, daß für angenehmere Lebens- bedingungen für diese Herren gesorgt werde, damit fie längere Zeit in ihren Stellen bleiben, mit den Interessen der Bevölkerung mehr ver- wachsen und ihren Play so ausfüllen, wie es von einem idealen Amts- rihter erwünscht und erwartet wird.

FIch möchte deshalb bitten, daß Sie durch die Bemerkungen des Herrn Abg. Pr. von Jaédzewski sich nicht bestimmen lassen, dieser Forderung der Staatsregierung , mit der sie glaubt, allgemein empfundenen Bedürfnissen entgegenzukommen, Ihre Zustimmung zu ver- sagen. (Bravo!)

Es ift noch im Vorjahre zwischen den betheiligten Ressorts darüber

verhandelt worden. Der Herr Kultus-Minister hatte den lebhaften

noch nicht der zuständigen Behörde vorgelegt, ift noch nicht genehmigt erst die Vorarbeiten gemaht werden, daß dann die Ausführung des

Abg. Reichardt (nl.) wünsht den Bau neuer Gerichtsgebäude in Magdeburg.

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