1899 / 47 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 23 Feb 1899 18:00:01 GMT) scan diff

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ndeten Zahlen berechnet.

Ein liegender Strich (—) in den Spalten für Preise hat die Bedeutung, daß der betreffende Preis niht vorgekommen ift, ein Punkt (.) in den leßten sechs Spalten, daß entsprehender Bericht fehlt.

Deutscher Reichstag. 39. Sigung vom 22. Februar 1899, 1 Uhr.

Die zweite Berathung des Rei shaushalts- Etats für 1899 wird bei dem Etat des Reichs-Justiz- amts, und zwar bei dem Titel „Gehalt des Staats- sekretärs“, wozu der Antrag der Abgg. Be h- Coburg Us Volksp.) und Genossen wegen der Entschädigung für un- huldig erlittene Untersuhungshaft vorliegt, fortgeseßt.

__ Abg. Heine (Soz.) bestreitet, daß der Reichêtag keine Kritik an

richterlihen Urtheilen üben dürfe. Eine Instanz fei der Reichstag allerdings niht gegenüber den Gerichten, aber er könne prüfen, ob die Urtheile den Gesegen entsprächen, und wenn die Geseße nit deutlich seien, müßten sie beffer gemaht werden. Das erwähnte Urtheil des sächsishen Ober-Landesgerichts sei eine Auflehnuvg gegen _den klaren Willen des Reihhstags bezüglih der Gewerbeordnung. (Präsident Graf von Ballestrem bezeichnet diese Aeußerung als unparlameutarish, da in dem Vorwurf der Auflehnung / die Abtsichtlihkeit enthalten sei.) Sächsische Gerichte, au das Ober-Landesgericht hätten sich an Entschei- dungen des Reichsgerihts nit gekehrt; fie hätten fih in Witerspruh geseßt mit der Rechtseinheit. Das müsse hier gerügt werden, Nicht bloß unshuldige Untersuhungshaft sollte entschädigt werden, fondern au unzweckmäßige Sistierungen zur Polizei und die administrativen Beschränkungen der Freiheit. Die Behandlung von verhafteten Redakteuren und Schriftstellern hätte eigentlih der Staatssekretär felbst zur Sprache bringen sollen, nahdem ih der Reichstag mehr- mals mit dieser SaŸhe bescäftigt habe. Der Staatssekretär habe gemeint, was früher“ angeführt sei, sei unrihtig gewesen. Trotz der veränderten Grundsäße des Strafvollzugs, die eigentlich reichêgeseglich hätten festgelegt werden sollen, sei alles beim Alten geblieben, a es habe sih die Lage der politishen Verurtheilten beinahe ver- hlehtert. Für die literarisch thätigen Personen könne nur die Selbsft- beshâftigung gelten, die aber nah den neuen Grundsäßen nur aus- nahmsweise gestattet sein solle. Redner führt darauf eine Reihe von Beispielen der Behandlung sozialdemokratischer Redakteure an, die allerdings zum theil früher Handwerksarbeiter gewesen feten. Man beschäftige sie mit Erbsenlesen, Wollezupfen 2c. Diese Methode ver- ftoße gegen den Geist des Strafgesegbuches; sie bringe eine Ver- schärfung der Strafe für gebildete Leute mit si.

Staatssekretär des Reichs -Justizamts Dr. Nieberding:

Meine Herren! Die zahlreihen Vorwürfe, die der Herr Vor- redner gegen die Polizei und gegen die Justiz, gegen die Verwaltungen und gegen die Richter, gegen die Richter aller Jnftanzen hier erhoben hat, werde ih im einzelnen nicht beleuchten. Sie gehören niht zu den Dingen, für die das Reihs-Iustizamt verant- wortlih gemaht werden kann; sie sind auch nicht derartig zu meiner Kenntniß gekommen, daß ih in der Lage wäre, gegenüber den Ausführungen des Herrn Vorredners, die ich wohl, ohne dem Herrn Vorredner zu nahe zu treten, als sehr einfeitige bezeihnen darf, meinerseits ein Urtheil zu bilden. Augenscheinlih ist der Herr Vor- redner der Meinung, daß Gerechtigkeit, Unparteilichkeit und Leiden- schaftslosigkeit in der Verwaltung und Iustiz erst tann Play greifen werden, wenn die sozialdemokratishe Regierung im Lande ein- gezogen ift. Diese seine Auffassung kann ich ibm gegen- über nicht mit Erfolg besireiten, ich habe es aber auch niht nötbig, dem Lande gegenüber sie zu bekämpfen. Ih beschränke mi darauf, einzelne Punkte aus dem Vortrag des Herrn Vorredners hier zu berühren, die speziell der Verwaltung des NReichs-Justizamts angehören.

Der Herr Vorredner hat bestritten, daß die Vereinbarungen, die unter den Bundesregierungen über den Vollzug der Fretheitsstrafen vor zwei Jahren getroffen worden sind, geseulich zulässig seien, hat auch bestritten, daß sie eine Verbesserung gegenüber dim bisherigen Rechtszustande enthielten. Der Herr WVarredner ist mit diefen Behauptungen durchaus im Irrthum befangen. Wenn er bestreitet, daß, solange ein Strafvollstreckungsgeseß von seiten des Reihs nicht erlassen ist, die einzelnen Landes- regierungen berechtigt seien, ihrerseits in Sachen des Strafvollzugs geseßgeberisch oder administrativ vorzugehen, so muß ich fagen, ih kann èas als Jurist überhaupt nit begreifen. Die Landesregierungen und die Landesgesezgebungen sind natürli gebunden an die Grundfäge, die das Strafgeseßbuch über den Strafvollzug enthält. Diese Grundsäge werden von ihnen beachtet. Soweit das Strafgeseßbuch aber keine Normen gegeben hat. und so lange ein Reichsgeseß über den Strafvollzug nicht besteht, sind die einzelnen Regicrungen nach unkbestrittenem und ur- bestreitbarem Rechte befugt, ihrerseits in die Regelung dieser Dinçe einzugreifen. Es würde von seiten der Reichsverwaltung durchaus kein Einspruch erhoben werden können, wenn eine einzelne Regierung mit landesgeseßlihen Vorschriften auf dem Gebiete des Strafvollzugs vorgehen wollte. Aber wenn an Stelle eines solhen Vorgehens die Lañdesregierungen zusammengetreten sind, um gemeinsame Grundsätze für das ganze Reich festzuseßen in Verbesserung des Landesrechts, wie es bis dahin bestand, und in Vorbereitung eines Reichsrehté, wie ih es erhoffe, dann, sollte ich meinen, müßte der Herr Vorredner das nicht bekritteln, sondern er müßte dankbar sein, weil die Regierungen

damit einen Schritt nah der Richtung reihsgeseßliher Ordnung

gethan haben, vie er ‘in seinen Darlegungen vertreten hat. Also die rehtlihe Zulässigkeit des Vorgehens der Bundesregierungen kann nit zweifelhaft sein. Und wenn eine einzelne Regierung im Wege der Landesgeseßgebung neue Bestimmungen treffen kann, dann

Eônnen ebensowohl die sämmtlichen Regierungen zusammen auf dem Verwaltungêwege sih über neue Bestimmungen verständigen, natürlich soweit das geltende Lande3geseß niht entgegensteht. Nichts Anderes haben die Regierungen gethan.

Der Herr Vorredner hat dann weiter bestritten, daß die Be- stimmungen, wie sie von den verbündeten Regierungen vereinbart worden sind, eine Verbefserung des früher bestandenen Rechts ent- hielten. Im vorigen Jahre haben, wenn mich meine Erinnerung nicht täusht, Parteigenossen von ihm anerkannt, daß Verbesserungen darin enthalten sind, und wenn er die Berechtigung dieser Ansiht jet bestreitet, so glaube i, würde es seine Aufgabe sein, die landes- rehtlihen Bestimmungen, die bis dahin in Geltung waren, in Vergleih zu bringen mit den Bestimmungen, die jezt auf Grand der leßtjährigen Vereinbarung ein- geführt find. Anscheinend hält er sich aker nur an das Straf- geseßbuch, die landesrechtlichen Bestimmungen der Einzelstaaten sind ihm nicht bekannt, was ih im übrigen ihm nit verdenke, denn die find außerordentlih vershiedenartig und umfangreich. Aber wenn er ein Urtheil über eine Verbefserung oder Verschlechterung des früheren Rechts fällen will, so muß er das frühere Recht eben do kennen. Den Vorwurf muß ich ihm daher allerdings machen, daß er si nah dieser Nichtung hia nicht über die einschlägigen Verhältnisse infor- miert hat.

Der Herr Vorredner ift sodann auf eine Anzahl von Fällen ein- gegangen, in denen nah feiner Meinung die Verwaltungen der Gefängniß- anftalten sih nit im Sinne des bestehenden Rechts, aber namentlich auch nit im Sinne der neuen Vereinbarungen verhalten haben. Er hat zu- nächst Bezug auf diejenigen Fälle genommen, die der Herr Abg. Auer im vorigen Jahre hier zur Sprache gebracht hat; er hat behauptet, daß au diese Fälle bereits ‘eine Verletzung der neuen Vereinbarungen enthielten. In diesem Punkt irrt ih der Herr Vorredner. Die Vorgänge, auf die der Herr Abg. Auer im vorigen Jahre Bezug nahm, haben sich unter der Geltung der neuen Vereinbarungen niht ereignet. Diese neuen Bestimmungen sind erst später in Kraft getreten. Ste- konnten also niht verleßt werden, als jene Vorgänge sich abspielten.

Der Herr Vorredner hat mir nun vorgehalten, daß ih im Vorjahre dem Hause in Autsißt gestellt bätte, ih werde mich über die Behauptungen des Herrn Abg. Auer, die ih in mehrfaher Beziehung damals als unrichtige bezeihnen mußte, hier auêsspreher. Der Herr Abg. Auer hätte sh, wie er sagte, ritterlih zur Verfügung gestellt, der Staatssekretär wollte aber nit, er sei ausgewihen. JIch habe im vorigen Jahre bei der dritten Lesung des Etats mich entshuldigt, daß ih dem Hause den wirkligden Sachverhalt gegenüber der Darstellung des Herrn Abg. Auer nit voctragen konnte, und wer sich der geshäftlihen Lage des Hauses b-i der dritten Lesung des Etats erinnert, wird mir darin Recht geben, daß es mic unmöglih war, damals das Wort zur Sache zu nehmen. Wenn der Herr Vorredner mir jeßt vorhält, ih hätte damals nicht auf die Sache eingehen- wollen, so ift das keine riHtige Darstellung des Sachverhalts. Aber wenn der Herr Ab- geordnete meint, ich wollte au in dieser Session niht, er hätte von mir gestern erwartet, ih würde zu diesem Punkte das Wort nehmen, das hâtie ih aber niht gethan, ich wie also wieder aus, so weiß ih nit, wie der Herr Abgeordnete zu dieser Vermuthung über meine Absichten gelangt. Ih habe gestern über diese Frage nicht \pcechen können, denn wir fprahen über andere Themata. Ich konnte aber gestern sicher sein, daß diese Saite später doch angeschlagen werden würde. Wie der Herr Abgeordnete von vornherein wußte, daß ich auf die Sache nicht eingehen würde, das ist mir unverständlih. (Sehr richtig! rechts.) Ich bin gern bereit, auf die Fälle einzugehen, und werde es thun.

Vor allen Dingen muß ich aber die Fälle berühren, die der Herr Abgeordnete neu bier vorgetragen hat. Es sind drei Fälle. Der eine hat sich, wenn ich nicht irre, in Tegel, der andere in Halle und der dritte in Erfurt abgespielt.

Meine Herren, von diesen Fällen is mir der leßtere aus einer Notiz bekannt, die im Sommer vorigen Jahres in ziemlich lärmender Weise durch die fozialdemokratishen Zeitungen ging. Damals wurde der Fall ungefähr so vorgetragen, wie auch der Herr Abgeordnete ihn vorgetragen hat. Jh habe damals Veranlassung genommen, weil ih mit einiger Wahrscheinlichkeit erwarten durfte, man würde hier im Hause auf die Sache zurückommen, mich aus den Akten über die Dinge zu orientieren, und ich muß zu meinem Bedauern sagen: der Herr Vorredner hat sih durch die Gerährsmänner, auf die er seine Behauptungen fiüß!, täuschen lassen; so, wie er es dargestellt hat, ift aftenmäßig der Verlauf der Sache nicht gewesen. Akteumäßig ift der Verlauf folgender :

Der damalige Inhaftierte, ein Redakteur Schulz, kam um die Erlaubniß der Selbstbeschäftigung ein. Die Selbftbeshäftigung ift bekanntlih, auh nach dem Strafgeseßbuch, ‘nur eine Ausnahme, eine besondere Vergünstigung. Wenn der Herr Vorredner vorher deduziert

hat, aus dem §-16 des Strafgeseßbuchs ergebe si für jeden Redakteur das Recht auf Selbstbeshäftigung, fo kann ih nit anerkenaen, daß aus i

dieser allgemeinen Bestimmung ein solches Privilegium für die inhaftierten Redakteure ih ergebe. Verurtheilte Redakteure werden behandelt na den allgemeinen Grundsäßen, wie jeder Andere, der in Strafhaft sizt. Daß sie nah ihrer Beshäftigung, nah ihrer Stellung im Erwerbsleben nicht mit jeder Arbeit befaßt werden können, ift selbst- verständlich; daß für sie im Gefängniß aber nur die Selbstbeshäftigung geeignet sein solle, das muß ih dem Herrn Vorredner bestreiten. Wir würden sonst für die Redakteure ein ganz merkwürdiges Privilegium schaffen, und der Herr Vorredner wird doch nicht für Privilegien ein- ireten wollen.

Also der Vorgang ift fo gewesen: der verurtheilte Redakteur kam um die Vergünstigung der Selbstbeshäftigung ein; diese Vergünstigung, die ihm ohne weiteres hätte abges{lagen werden können, wurde ihm niht grundsäßlich verweigert; er hatte sich zunächst darüber zu äußern, worin diese Selbstbeshäftigung bestehen solle; der Jnhaftierte erklärte, daß er sich für den Verlag von Reißhaus u. Co. in Erfurt mit literarishen Arbeiten zu beschäftigen gedenke. Eine andere Art der Selbstbeshäftigung, die ihm wohl, wenn sie an sih unbedenklich gewesen wäre, gewährt sein würde, ift von ibm nit bezeichnet worden. Diese Selbstbeshäftigung aber für den Verlag von Reißhaus u. Co. in Erfurt ist ihm allerdings abgeschlagen worden, und deshalb, weil dieser Verlag ich kenne ihn nicht aktenmäßig \sich wesentlich befaßt mit der Herausgabe und Verbreitung: sozial- demokratisher Literatur (Zurufe bei den Sozialdemokraten), und ih glaube nihcht, daß irgend eine deutshe Gefängnißverwaltung bereit sein wird, zu gestatten, daß von den Gefängnissen aus die sozialdemokratishe Literatur mit Beiträgen bereihert werde. (Zuruf bei den Sozialdemokraten.) Dazu sind die Strafanstaltsverwaltungen wirklich nit verpflichtet. Sie haben eine angemessene Beschäftigung zu gewähren ; keine Gefängnißverwaltung wird aber anerkennen können, daß für einen Yedakteur, wenn er der fozialdemokratishen Partei an- gehört, nur die Beschäftigung mit sozialdemokratisher S{hriftstellerei die allgemein angemessene sei. Wäre der Redakteur Schulz mit anderen unbedenklihen Beschäftigungsarten gekommen, fo wäre ibm die Selbstbeshäftigung, soweit ih einen bestimmten Eindruck aus den Akten gewinnen konnte, wohl niht versagt worden. (Na! Na! bei den Sozialdemokraten.) Meine Herren, Sie können es doch nicht beftreiten, ih habe die Aktea gelesen, Sie nicht.

Nun, meine Herren, hat der Staatsanwalt keineswegs dann dem verurtheilten Redakteur ohne weiteres gesagt, er solle Erbsen lesen; er hat ihn die Wahl unter den Arbeiten zur Verfügung gestellt, die mangels einer geeigneten Selbstbeshäftigung bei Einzelbaft in der Strafanstalt in Erfurt überhaupt eingeführt sind. Diese Arbeiten find das Korbflehten, die Verfertigung künstliher Blumen und die Auêlese von Saatgut. Nachdem der Gefängnißvorstand dem Redakteur die Wahl zwischen diesen Arbeiten anheimgestellt batte, bat Schulz seinerseits das Auélesen von Erbsen gewählt. Wie kann man angesihts dieses aftenmäßigen Thatbestandes behaupten, daß ihm die Beschäftigung mit Erbsenausl-sen auferlegt worden sei? Das ift der Fall, meine Herren. Sie werden, wenn Sie diesen Vorfall mit demjenigen vergleihen, was der Herr Vorredner vor- getragen hat, sehen, wie leiht es ist, die Dinge in ein nicht zu- treffendes Licht zu rücken.

Was nun die beiden anderen Fälle betrifft, so sind sie mir bis dahin unbekannt gewesen. Der Herr Vorredner hat allerdings die Güte gehabt, gestern Abend nah Schluß der Sißung mir mitzu- theilen, daß er diese beiden Fälle morgen, also heute, zur Sprache bringen wolle; er hat mir die Namen der betheiligten Jnhaftierten und der Gefängnißorte bezeihnet, mir über den Gegenstand der Be- shwerde aber sons nihchts mitgetheilt. Jch habe ibm darauf erwidert, daß eine solhe Mittheilung im leßten Augenblick niht mehr die Möglichkeit gebe, mih zu informieren, und daß die Mittheilungen, die er mir machte, wobei nicht einmal der Gegenstand der Beschwerde genannt wurde, niht ausreihten, überhaupt Fnformationen bei den betreffenden Strafanstaltsverwaltungen einzuziehen. So gern ich seinen guten Willen anerkennen will, so war das do nicht die Art und Weise, wie ich wünshen muß, informiert zu werden, um meine Ausführungen gegenüber den Ausführungen der Herren von drüben machen zu köanen. Es ist dasselbe Spiel, wie es seit mehreren Jahren troß meiner wiederholten Bitten von seiten der Herren dort drüben gespielt wird. Man läßt die Vertreter der Regierung im Un- klaren über die Fälle, überfällt fie wit den Beschwerden, man stellt einseitige Behauptungen auf, gewiß in guter Absicht, aber doch mangels genügender Sachkenntniß ; denn die Quellen sind nicht immer sehr rein, aus denen die Herren {höpfen man ftellt also einseitige Behauptungen auf, läßt das Haus unter dem Einfluß dieser Behauptungen, und dann natürlich hat die Regierung, die sich niht vertheidigen kann, Unrecht. Jh habe wiederholt bier mich bereit erklärt, jeden Fehler, der bier aufgedeckt werden sollte, objektiv zu würdigen und das Meinige zu thun, um Febler und Mängel, die sh heraus- ftellen möchten, abzustellen. Ih habe gebeten, die Herren möchten mi vorher informieren, damit auh ich im Hause darlegen könne, wie