T i S C n S E
vor Ankunft des Arztes erforderliGen Verbandmittel und Arzneien nach den Anordnungen der bauleitenden Behörde bereit zu halten. Die kauleitenden Beamten sind berecktigt, die ordnungsmäßige Aus- führung dieser Anordnungen zu überwachen.
Für die Bewachung seiner Gerüste, Werkzeuge, Geräthe 2c. sowie feiner auf der Baustelle lagerndea Materialien Sorge zu tragen, ist lediglich Sache des Unternehmers.
Mitbenußzung von Rüstungen.
Die von dem Urternehmer hergestellten Rüstungen sind während ihres Bestehens auch anderen Bauhandwerkers unentgeltlich zur Be- nuhurg zu überlassen. Aenderungen an den Rüstungen im Interesse der bi quemeren Benußung seitens der übrigen Bauhandwerker vorzu- nebmen, ist der Unternehmer nicht verpflichtet.
8 11. Beobachtung polizeiliher Vorschriften. Haftung des Unternehmers für seine Angestellten 2c. 0
Für die Befolgung der für Bauausführungen bestehenden polizei- lien Vorschriften und der etwa besonders ergebenden polizeilicen Anordnungen ist der Unternehmer für den ganzen Umfang seiner ver- tragömäßigen Verpflichtungen verantwortlih. Kosten, welhe ihm dadurch erwachsen, können der Staatskaffe gegenüber niht in Rechnung gestellt werden. N
Der Unternehmer trägt insbesondere die Verantwortung für die erige Stärke und sonstige Tüchtigkeit der Rüstungen, Tranéport- rücken 2c. Dieser Verantwortung unbeschadet, is er aber auch ver- pflichtet, eine von dem bauleitenden Beamten angeordnete E-:gänzung und Verstärkung der Rüstungen, Transportbrücken 2c. unverzüglich und auf etaene Kosten zu bewirken.
ür alle Ansprüche, die wegen einer ihm selbst oder feinen Be- vollmächtigten, Gehilfen oder Arbeitern zur Last fallenden Vernach- lässigung polizeilicher Vorschriften an die Verwaltung erhoben werden, bat der- Unternehmer in jeder Hinsicht aufzukommen.
Ueberhaupt hoftet er in Ausführung des Vertrags für alle Pen seiner Bevollmäcbtigten, Gehilfen und Arbeiter persönlich.
r hat insbesondere jeden Schaden an Person oder Eigenthum zu vertreten, welher durch ihn oder seine Organe Dritren oder der Staatskasse zugefügt wird.
Krankenversiherung der Arbeiter.
Der Unternetmer if verpflichtet, unter Bechtuna der Vor- \{riften des Krankenve'siherungsgesces vom 15. Juni 1883/10. April 1892 (R.-G.-Bl. 1892 S. 417 ff.) die Ve: sicherung der von ibm A e Bauausführung beschäftigten Personen gegen Krankheit zu ewirken.
Auf Verlangen der bauleitenden Behörde hat der Unternehmer geqen Bestellung ausreihender Sicherheit eine den Vorschriften der SS 69 bis 72 des Krankenversiherung8geseßes unterliegende Bau- Krankenkasse entweder für seine versiherungsvflichtigen Arbeiter und Angestellten allein oder mit anderen Unternebmern, welcwen die Ausführung von Arbeiten auf eigene Rechnung über- tragen wird, gemeinsam zu errihten. Cine für den ständigen Betrieb des Unternehmers bereits bestebende Betriebs-Krankenkasse kann unter den in § 70 des Krankenversiherungêgeseßes vorgesehenen Bedingungen für das von dem Unternehmer bei der staatlichen Baus- ausfübrung verwendete Personal als Bau-Krankenkasse anerkannt werden.
Errichtet die bauleitende Behö! de selb eine Bau- Krankenkasse, so gebören die von dem Unternehmer bei der Bauausführung beschäftigten versicherungé pflichtigen Personen mit dem Tage des Eintritts in die Bes äftigung der Bau-Krarkenkafse als Mitglieder an. Befreit von dieser Zugehörigkeit sind nur diejenigen Personen, welche einer gemäß Absatz 6 als Bau- Krankenkasse anerkannten Krankenkafse oder einer den Anforderungen des § 75 d:s Krankenve! siherungsgeseßes ent- sprechenden Hilfskafse als Mitglieder angebôöreu. Der Unternehmer erkenxt das Statut der von der bauleitenden Behörde errichteten Bau- Krankenkasse als für ihn verbindlih an. Zu den Kosten der Rechnungs- und Kassensührung hat er auf Verlangen ter bauleitenden Bebörde cinen von dieser antheilig festzusegenden Beitrag zu leisten.
Urterläßt es der Unternehmer, die Krankenve!siberung der von ibm beschäftigten versiherungépflichtigen P-rsonen zu bewirken, fo ift er vervflihtet, alle Aufwendungen zu erstatten, welcbe etwa der bau- leitenden Bebörde hinsihtlich der von ibm besck&äftiaten Personen durch{ Erfüllung der aus dem Krankenve1sicherungsge}ehe sih ergebenden Verpflichtungen erwachsen. E
Etmaige in diesem Falle von der Bau-Krankenkasse statutenmäßig Me Unterstützungen sind von dem Unternehmer gleihfalls zu ersetzen.
V ber Üaternebmer erklärt biermit ausdrüdcklich die von ihm ge- stellte Kaution auch für die Erfüllung der sämmtlichen vorstehend bezeihneten Verpflihtungen in Bezug auf die Krankenversicherung haftbar.
8 11a.
Haftpflicht des Unternehmers bei Eingriffen desselben in die Rechte Dritter.
Für Beschädigungen angrenzender Ländereien, insbesondere durch Gntnahme, durch Auflagerung von Erde und anderen Materialien außerhalb der schriftli dazu angewiesenen Flächen oder durch un- befugtes Betreten, ingleihen für die Folgen eigenmädtiger Ver- sperrungen von Wegen und Wasserläufen haftet aus\chließlich der Unterrebhmer, mögen diese Handlungen von ibm oder von seinem Bes- vollmächtigten, Gehilfen oder Arbeitern vorgenommen fein.
Für den Fall einer soihen widerrechtlich-n und nach rflihtmäßiger Ueberzeugung der Verwaltung dem Unternehmer zur List fallenden Bescädiaung erkläut sih derfelbe damit einverstanden, daß die bau- leitende Behörde auf Verlargen des Beschädigten durch einen nah Anbörung des Unternehmers von ibr zu wählenden Sachve! ständigen auf seine Kosten den Betrag des Schadens ermittelt und für seine Rechnung an den Beschädigten autzablt, im Rohe eines rechtlihen Punta tes aber hinterlegt, sofern die Zahlung oder Hinter- eanng mit der Maßaabe erfolgt, daß dem Unternehmer die Rück- forderung für den Fall vorbehalten bleibt, daß auf seine gerihtlih?
age dem Beschädigten der Ersazanspruch ganz oder theilwei]e ab- erkannt werden follte. S 12. ‘
Aufmessungen während des Baues und Abnahme,
Der bauleitende Beamte ift berehtigt, zu verlangen, daß über alle später nit mehr nahzumefsenden Arbeiten von den beiderseits zu bezeihnenden Beauftragten während der Ausführung gegenseitig an- zuerkennende Notizen geführt werden, welche demnächst der Berehnung zu Grunde zu Legen sind. i;
Von der Vollendung der Arbeiten oder Lieferungen bat der Unternehmer dem bauleitenden Beamten dur eirg-schriebenen Brief Anzeige zu machen, worauf der Termin für die Abnahme mit tbun- lihfter Beschleunigung anberaumt und dem Unternebmer {riftli gegen Bebändigungdöschein oder mittels eingeshriebenen Briefes bekannt gegeben wird.
Veber die Abnahme wird in der Regel eine Verhandlung auf- genommen ; auf Verlangen des Unternehmers muß dies geschehen.
Die Verbandlung is von dem Unternehmer bezw. dem für den- selben etwa erscheinenden Stellvertreter mit zu voll iehen.
Von der über die Abnahme aufgenommenen Verhandlung wird dem Unternehmer auf Verlangen beglaubigte Abschrift mitge!heilt.
Grscheint in dem zur Abnahme anberaumten Termin, gehöriger Benachrichtigung ungeachtet, weder der Unternehmer selbs noch ein Bevollmächtigter deéselben, so gelten die durch die Organe der bauleitenden Behörden bewirkten Aufnahmen, Notierungen 2c. als anerkannt. i
Auf die Feststellung des von dem Unternehmer Geleisteten im Falle der Arbeiteentziehung (§ 9) finden diese Bestimmungen gleich- mäßige Anwendung.
Müssen Theillieferungen sofort nach ihrer Anlieferung abge- nommen werden, so bedarf es einer besonderen Benachrichtigung des Unternehmers hiervon nicht, vielmehr ist es Sache desselben, für seine Anwesenheit oder Vertretung bei der Abnahme Sorge zu tragen.
8 13. : Rechnunosaufftellung. :
Bezüglich der formellen Aufstellung der Rechnung, welche fn der Horw; Ausdrucksweise, Bezeibnung der Bautheile resp. Räume und
eibenfolge der Positionsnummern genau nach dem Verdin, ungs- anschlag einzurichten ist, hat der Unternehmer den von der bauleitenden E bezw. dem bauleitenden Beamten gestellten Anforderungen zu entsprechen.
Etwaige Mehrarbeiten sind in besonderer Rehnung nahzuweisen unter deutlihem Hinweis auf die \{riftlihen Vereinbarungen, welche bezüglich derselben getroffen worden find.
Tagelohnrehnungen.
Werden im Auftrage des bauleit nden Beamten seitens des Unter- nehmers Arbeiten im Tagelohn ausgeführt, so ift die Lifte der hierbei beschäftigten Arbeiter dem bauleitenden Beamten oder defsen Vertreter behufs Prüfung ibrer Richtigkeit tägli vo1zulegen. Etwaige Aut- stellungen dagegen sind dem Ünternehmér binnen längstens aht Tagen mitzutheilen. Le
Die Tagelohnrehnungen sind längstens von zwei zu zwei WoHen dem baulcitenden Beamten einzureichen
8 14. Zablungen.
Die S@hlußzahlung erfolgt auf die vom U'ternehmer einzu- reichende Kcstearehnung alsbald nah vollendeter Prüfung und Fest- stellung derselben. !
Abschlagszahlungen werden dem Unternebmer in angemessenen Fristen auf Antrag nah Maßgabe des jeweilig Geleisteten bis zu der ne leg bauleitenden Beamten mit Sicherheit vertcetbaren Höhe gewährt.
Bleiben bei der Schlußabrehnung Meinungsverschiedenheiten zwishen dem bauleitend-n Beamten oder der bauleitenden Behörde und dem Unternehmer bestehen, so soll das dem leßteren unbestritten zustehende Guthaben demselben gleihwohl nicht vorenthalten werden.
Verzicht auf spätere Geltendmachung aller nicht aus- drücklich vorbehaltenen An1prüche.
Vor Empfangnahme des von dem bauleitenden Beamten oder der Eauleitenden Bebörde als R:stguthaben zur Auszablung angebotenen Betrags muß der Unternehmer alle Ansp.üche, welhe er aus dem Vertragsverhältniß über die behördlicherseits anerkannten hinaus etwa noch zu haben vermeint, bestimmt bezeihnen und sich vorbehalten, widrigenfalls die Geltendmachung dieser Ansprüche später ausge-
geschlossen ift. Zahlende Kas fe. Alle Zahlungen erfolgen, sofern niht in den besonderen Be- En etwas Anderes festgeseßt ist, aus der Kasse der bauleitenden chôrde.
S 15. Gewährleistung.
Die in den besonderen Bedingungen des Vertcags vorgesehene, in Ermangelung solher nah den allgemeinen geseßlihen Vorschriften ih bestimmende Frist für die dem Unternehmer obliegende Gewährleistung für die Güte der Arbeit oder der Materialien beginnt mit dem Zeit- punkt der Abnahme der Arbeit oder Lieferung.
Der Einwand nicht rechtzeitiger Anzeige von Mängeln gelieferter Waaren (Art. 347 des Handelsgeseßbuchs) ist nicht statthaft.
S 16. Sicherheitéstellung. Bürgen. Bürgen haben als Selbstshuldner in den Vertraz mit einzutreten. Kautionen.
Kautionen können in baarem Gelde oder guten Werthpapieren oder sicheren — gezogenen — Wechseln oder Sparkassenbüchern bestellt werden.
Die Schuldverschreibungen, welhe von dem Deutschen Reich oder von einem deutshen Bundesstaat ausgestet oder garantiert sind, fowie die Stamm- und Stamm - Prioritäts - Akiien und die Prioritäté- Obligationen derjenigen Eisenbahnen, deren Erwerb durch den preußischen Staat geseßlich genehmigt ist, werden zum vollen Kurswerthe als Kaution angenommen. Die Übrigen bei der Deutschen Reiwéba:k beleibbaren Effekten werden zu dem daselbst beleihbbaren Bruchtheil des Kurswerths als Kaution angenommen.
Die Ergänzung einer in Werthpapieren bestellten Kaution kann gefordert werden, falls infolge cines Kursrückgangs der Kurswerth bezw. der zulässige Bruchtheil deéselben für den Betrag der Kaution niht mehr Deckung bietet.
Baar hinterlegte Kautionen werden niht verzinst. Zinstragenden Wertbpapieren sind die Talons und Zinsscheine, soweit bezüglich der legteren in den befonderen Bedingungen niht etwas Anderes bestimmt wird, beizufügen. Die Zins|heine werden so lange, als nicht eine Veräußerung der Wertbpapiere zur Deckung entstandener Verbindlih- keiten in Ausfiht genommen werden muß, an den Fällickeitsterminen dem Unternehmer ausgehändigt. Für den Umtaush der Talons, die Einlösung und den (Ersay ausaelooster Wertbpapiere, sowie den Ersaß abgelaufener Wechsel bat der Unternehmer zu forgen.
Falls der Unternehmer in irgend einer Beziehung seinen Ver- bindlichkeiten nicht nahkommt, kann die Behörde zu ihrer Schadlos- haltung auf dem einfachsten, gejeßl ch zulässigen Wege die binterlegten Mertbpaviere und Wechsel veräußern tezw. einkassieren.
Die Rückgabe der Kaution, soweit dieselbe für Verbindlichkeiten des Unternebmcirs nit in Anspruch zu nebmen ist, erfolgt, nachdem der Unternebmer die ihm obliegenden Verpflichtungen vallständia erfüllt hat, und insoweit die Kautioa zur Sicherung der Garantieverpflibtung dient, nahdem die Garantiezeit abgelaufen ist. Jn Ermangelung anderweiter Verabredung gilt als bedunzen, daf die Kaution in ganzer Höhe zur Deckung der Garantieverbindlihkeit einzubehalten ift.
S 17: Uebertragbarkeit des Vertrags.
Ohne Genebmigung der bauleitenden Behörde tarf der Unter- nehmer seine vertragèmäßigen Verpflichtungen niht auf Andere über- tragen.
s NVerfällt der Unternebmer vor Erfüllung des Vertrags in Konkurs, so ist die bauleitende Bebö:de berehtigt, den Vertrag mit dem Tage der Konkurseröffnung aufzuheben.
Bezü.lih der in diesem Fall zu gewährenden Vergütung sowie der G-währung von Abschlagszahlungen finden die Btstimmungen des § 9 siang-mäße Anwendung.
Für den Fall, daß der Unternehmer mit Tode abgehen sollte, bevor der Vertiag vollstärdig erfüllt ift, hat die bauleitende Bebörde die Wabl, ob sie das V rtragéverhältniß mit den Erben desselben forl- segen oder dasselbe als aufgelöst betrachten will.
S 18. Gerichtsstand.
Für die aus diesem Vertrage entspringenden Rechtsstreitigkeiten bat der Unternehmer — unbeschadet der im § 19 voraesehenen Zu- ständigkeit eines Schiedsgerihts — bei dem für den Ort der Bau- auéfübrung zuständigen Gericht Ret zu nehmen.
8 19, Schiedsgericht.
Sireitigkeiten über die dur den Vertrag begründeten Rechte und Pflichten sowie über die Ausführung des Vertrags sind zunächst der vertraashließenden Behörde zur Earshéidung vorzulegen.
Die Entscheidung dieser Behörde gilt als anerkannt, falls der Unternehmer ncht binnen vier Wochen vom Tage der Zustellung der- es der Behörde anzeigt, daß er auf shiedsrichterlihe Entscheidung antrage.
ie Fortführung der Bauarbeiten nah Maßgabe der von der Verwaltung getroffenen Anordnungen darf hierdurch nicht aufgehalten werden.
Auf das schiedsrihterlihe Verfabren finden die Vorschriften der Deutschen Zivilprozeßordnung vom 30. Januar 1877 §§ 851 bis 872 Anwendung.
Falls über die Bildung des Schiedsgerits dur die besonderen Vertragsbedingungen abweichende Vorschristen nicht getroffen sind,
ernennen die Verwaltung und der Unternehmer je einen Schiedsrichter. Dieselben sollen niht gewählt werden aus err Beh der S Betheiligten oder derjenigen Beamten, zu deren Geschäftskreis die Angelegenheit gtc hat.
Falis die Schiedsrichter fich über einen gemeinsamen Shiecks\spruh nicht einigen können, wird das Schiedsgeriht dur einen Obmann ergänzt. Derselbe wird von den Sthiedörichtern gewählt oder, wenn diese sih nit einigen fönnen, von d-em Präfidenten derjenigen benahbarten Provinzialbehörde desfelben Verwaltungszweigs errannt, eren Sp dem Sitze der vertragschließenden Behörde am nächsten gelegen ift. :
_Der Obmann hat die weiteren Verhandlungen zu leiten und darüber zu befinden, ob und inwieweit eine E-gäuzung der bisherigen Verhandlungen (Beweisaufnahme u. st. w.) stattzufinden hat. ie s über den Streitgegenstand erfolgt dagegen nah Stimmen» mehrheit. :
Bestehen in Beziehung auf Summen, über welche zu ent’cheiden ist, mehr als zwei Meinungen, so wird die für die größte Summe pi Stimme der für die zunächst geringere abgegebenen hinzu- gerechnet.
Ueber die Tragung der Kosten des \{hiedscichterlichen Verfahrens entsbeidet das Schiedsgeridt nah billigem E ay
Wird der Schiedsspruh in den im § 867 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Fällen aufgehoben, so hat die En1fcheidung des Streitfalls im ordentlihen Nechtswege zu A
0
: Kosten und Stempel. Briefe und Depeschen, welhe den Abshluß und die Ausführung des Vertrags betreffen, werden beiderseits frankiert. __ Die Portokoften für sol: Geld- und sonstige Sendungen, welche N Interesse des Unternehmers erfolgen, trägt der eßtere.
Die Kosten des Vertragsftemvels trägt der Unternehmer nah G der geseßlihen Bestimmungen.
)ie übrigen Kosten des Vertrazsabschlusfes fallen jedem Theile zur Hälfte zur Last.
N Bedingungen werden hiermit öffentlich bekannt gemacht. erlin, den 18. Februar 1899. Königliche Ministerial-Baukommisston. Kayser.
Dentscher Reichstag.
43. Sizung vom 27. Februar 1899, 1 Uhr.
Tagesordnung: Fortseßung der zweiten Berathung des Neichshaushalts-Etats für 1899 bei dem Etat des Reichs-Eisenbahnamts, und zwar bei den Ausgaben für die Betriebsverwaltung.
Die Abgg. Hauß (b. k. F.) und Riff (fr Vgg.) treten für die Bessersteluna der Eisenbahnbeamtin ein; Letzterer behauptet, daß bei der Neuregulierung der Gehaltsverbältnifse einzelne Kategorien \chledter gestellt worden seien als diejenigen, mit denen si? bizher die gleichen Gehälter bezogen hätten.
Aba. Werner (NReformp.) verwendet sich für die Eisenbahn- telegraphisten und für die Lokomotiv/ührer, sowie für die Betriebs Setr-täre.
Minister der öffentlihen Arbeiten Thielen:
Auf die Ausführungen der drei . Herren Vorredner, die darin gipfelten, für gewisse Kategorien der Reichs. Eisenbahnbeamten für die Zukunft eine bessere Geftaltung ihrer Gehaltsverbältnisse herbeizu- führen, gestatte ih mir, ganz kurz folgendes Thatfächliche anzuführen : Erstens die Betriebssekretäre: Ih möchte insbesondere dem Herrn Abg. Werner hier wiederholt entzegenhalten, daß die Kate- gorie der Betriebs-Sekretäre eine Beamtenklafse ist, die auf dem Ausfterbe-Etat steht, die in Zukunft nicht mehr existieren wird; daß wir ferner in der weitgehendsten Weise Wohlwollen gegen die alten Betriebs-Sekretäre geübt haben, indem wir ibnen sagten, wir wollen euch in formloser Weise zum Eisenbahn- Sekretär-Examen zulafsen und mit thunlihstem Entgegenkommen auhch womözlich durch dieses Examen durchlassen. Leider hat eine geringe Zahl von Betriebs-Sekretären sih gesagt: wir brauchen das Examen niht; wir werden ja wobl auch dazu gelangen, dasselbe Gehalt wie die Eisenbahn-Sekretäre zu bekommen, ohne das Examen. Meine Herren, ih würde es im Interesse des Dienstes und namentlih im Interesse der Disziplin nicht verantworten können, wenn ih meiner- seits weiter gehen wollte, als es bisher der Fall gewesen ist.
Was nun zweitens die Eisenbahn-Telegraphiften anbetrifft, fo möchte ih mir die Bemerkung gestatten, daß dieselLen allerdings bei der Hessishen Ludwigsbabn zu den Subalternbeamten gehört haben; daß aber dort ihr Dienftkreis ein anderer war als in dem Organismus der Reichéeisenbahnen und auch der preußishen Staats- eisenbahnen. Im übrigen darf niht vergessen werden, daß die Tele- graphisten der Hessishen Ludwigsbahn allerdings bei der Ueberführung in den preußishen Dienst aus der Subaltern- beamtenklasse in die Unterbeamtenklafsse gekommen find; daß aber troßdem für sie damit eine sehr erhebligze Gehalts- verbefserung verbunden war. Diese ift, wie mir aus den Kreisen der Verwaltung selbst mitgetheilt worden ift, außerordentlih dankbar ans genommen worden. Natürlich würden die Herren es no lieber ge- sehen haben, wenn sie neben der Gehaltéverbefserung au noch in die Klasse der preußischen Subalternbeamten aufgenommen worden wären. Ih habe indeß wiederholt, sowohl hier im Reichstage wie im preußishen Landtage, ausgeführt, daß der Dienft der Eisenbahn- telegraphisten mit dem Dienst der Telegraphiften der Reichs- postverwaltung nicht vollftändig identisch ift, ja in vielen und großen Beziehungen davon abweiht. Insbesondere find die Anforderungen, welhe die Reiché- Telegraphenverwaltung an ihre Telegraphisten in Bezug auf allgemeine und Fachbildung ftellt, höher als diejznigen, welhe die Eisenbahnverwaltung an diese Beamten- fategorie ftellt.
Die dritte Kat?gorie, für die namentlih der Herr Abgeordnete Werner sich fehr interessiert bat, is die Kategorie der Lokomotiv- führer. Jh kann meinerseits versichern, daß ih diese Kategorie von Beamten für einen ganz besonders ehrenwerthen Zweig unserer Verwaltung halte und auf das lebhafteste die großen Verdienste anerkenne, die der Lokomotivführerftand der Ver- waltung bei Tag und Naht, bei gutem und bei s{lechtem Wetter, in Krieg und Frieden allezeit geleistet bat und, wie ih feft überzeugt bin, auch ferner leisten wird. Die Lokomotivführer sind aber wieder- bolentlich nit unerheblich aufgebefsert worden, und wenn der Herr Abg. Werner für sie ein Höhstgehalt von 2500 4 unter Wegfall der
Prämien beantragt, so würde das ein entshiedener Rükschritt für diese Beamten sein; denn sie ‘haben jezt {hon 2500 Æ außer ten Prämien. Das Max‘mum tes Einkommens des Reichs- Eisenbahn-Lokomotivführers beträgt 2500 Æ Gehalt, 240 A Zuschoé
.
und §19 A durchschnittlihe Prämien, das malt 3559 Æ, also rund 3560 M Meine Herren, ih bitte dabei zu berücksichtigen, daß das Beamte sind, die aus der Werkftätte vom Swlofser allmählih durch ihre Tüchtigkeit bis zum Lokomotivführer heraufgekommen, die bann aber meines Erachtens mit 3560 (6 verhältnißmäßig gut gestellt sind. Wo sollen wir hinkommen, wenn an der Leiter der Beamteng: halts- erhöhung immer einer an den andern sih anklammert und auf dessen Squltern höher zu kommen frebt? Wenn die Lokomotivführer höher kommen, müssen naturgemäß au die Gehälter der Zugführer, müssen die Gehälter der Rangiermeister, müssen die Gehälter der Telegraphisten erhöht werden! Der Herr Abg. Werner wird „sagen: um so befser ; aber meines Era&tens muß doch eine Grenze einmal eingehalten werden. Bei dieser Gelegenheit möchte ih eine Bemerkung des Herrn Abg. Riff hier berichtigen: ih habe in der vorigen Sißzung nicht ge- sagt, daß meinerseits streng daran festgehalten werden solle, es sei nunmchr ein endgültiger Abs{luß in der Gehaltsverbefserung der Bes amten für alle Zukunft erreicht; -ich habe in der vorigen Sißzung weder positiv noch negati» mich zu diefer Frage ausgesprohen. Aber ih will gerne heute hier hinzufügen, daß überhaupt ein definitiver Ab- {luß für alle Zeiten unmöglih und ein Unding ist. Die Verkbält- nifffse ändern sich, und es wird immer wieder eine Periode kommen, in der wir die Beamtengebälter in Einklang bringen müssen mit dem Werth des Geldes und mit den allgemeinen Bedingungen der Lebenshaltung. Also wenn ih mi resümieren darf, so bin ih der Meinung, daß zur Zeit keine Veranlassung vorliegt, weder mit Gehaltsaufbefsz:rungen vorzugehen, noch auch den von der Verwaltung der Eisenbahnen früber den Betriebs-Sekretären gegenüber eingenommenen Standpunkt zu ver- laffen. Im übrigen theile ich vollständig die Auffassung des Herrn Abg. Riff, daß es viel zweckmäßiger ist, wirklih berehtigte Anfprüche der Beamten von vornherein zu konzedieren, als sie \sich im Wege langwieriger Petitionen abprefsen zu laffen.
Abg. Bargmann (fr. Volksp.) tritt ebenfalls für eine Ver-
besserung der Beamtengehälter, namertlich auch für die Betriebs- Sekretäre ein.
Abg. Bu eb (Soz ) erklärt, er {ließe sih den Vorrednern an, und ewpfiehlt die Perbaternns der Lage der Lokomotivführer, der Betriebs-Sekretäre, der LTelegrapbisten, der Lademeister 2c. Redner bemängelt ferner die Länge der Arbeitszeit des Fahr- und Stations- versonals, wodurch daéselbe übermüdet werde, was dann zu Unglüd8- fällen führe.
Minister der öffentlichen Arbeiten Thielen:
Ich möchte mir nur gestatten, einige thatsählide Irrthümer des. Herrn Vorredners richtig zu stellen. Der Herr Vorredner hat gemeint, die Thatsache, daß für das nächste Jahr in dem Etat eine große Vermehrung der Stellen vorgesehen werde , beweise, daß das bisherige Beamtenpersonal zu gering bemessen gewesen sei und daß infolge dessen unqualifizierte Hilfskräfte in verantwortliche Stellen des Zug- und Stationsdienstes hätten eingestellt werden müssen. Meine Herren, das ift nicht der Fall. Wir haben für den normalen Verkehr ein vollständig ausreihendes Personal in etatsmäßigen Stellen; wir haben aber fein etatsmäßiges Personal für außergewöhn- lihe Verhältniss? und außergewöhnlichen Verkehrszuwahs. Das leytere Personal nehmen wir aus denjenigen genügend vorgebildeten Anwärtern, welhe nah Maßgabe der vom Bundesrath erlassenen Bestimmungen geprüft und befähigt befunden worden find. Es kann und darf niemals vorkommen, daß ein unvorgebildeter, einfacher Arbeiter als H:izer auf eine Lokomotive gestellt wird. Das ist einfa& unmöglich. Derjenige Beamte, der einen derartigen Mann auf die Lokomotive als Heizer kommandierte, würde sih vor dem Strafrichter verantwortlid machen. Andererseits ist es aber auh nothwendig, daß aus dem Anwärterpersonal die Leute für ihren dem- nächftigen Dienst praktis herangebildet werden ; daß alfo der Schloffer, der sein Heizerer1men gemacht hat, auch als Heizer fährt, daß der Séhaffner, der Zugführer werden will, auch praktisch in den Zugführer- dienst eingeführt wird u. . w. Es wird mithin niemals zu ver- meiden sein, auch aus Zweckmäßigkeitsgründen niemals ver- mieden werden können, daß der Dienst einer höheren Charge von einem Beamten der zunähst niederen Charge wahrgenommen wird. Die Mittheilungen, die biervon abweichend dem Herrn Abg. Bueb von seiten eines Zugbeamten gemaht worden sind, müssen irrthümlih sein ; denn wenn sie nicht irrthümlih wären, so würde der Beamte, der die betreffende Anordnung getroffen hat, ih — wie gesagt — strafbar gemacht haben.
Aber ebenso irrthümlih sind die Angaben, die dem Herrn Abg. Bueb gemaht sind dahin, daß jedes Mal, wenn den Lokomotivführern eine Gehaltsaufbesserung zugekommen sei, ihnen dafür andererseits eine Kürzung in ihren Neben- emolumenten widerfahren sei. Die Lokomotipführer-Nebenbezüge find seit den Jahren 1875 bezw. 1882 nicht geändert worden — die Zahlen beztehen fh auf vershiedene Nebenemolumente — also seit geraumen Zeiten sind die Nebenbezüge vollständig unverändert geblieben. Der- jenige Lokomotivführer, der wirkli anstreben würde, auf die Bezüge ver Bureau-A/sistenten gebracht zu werden, hat den Personal-Etat sich niht genügend angesehen. Er würde daraus ersehen haben, taß er ch durch diese Gleichstellung — falls seine dermaligen Nebenbezüze in Wegfall fämen — um ungefähr 320 4 vershlehtern würde.
Dageg?n stimme ih mit dem Herrn Abg. Bueb darin gern überein, daß die Verwaltung thunlichst dafür sorgen muß, einmal, daß das Fahr- und Lokomotivpersonal unterwegs an den Stellen, wo es Aufenthalt bekommt, ein vollständig allen Ansprüchen genügendes Unterkunftslokal findet, und zweitens, daß dafür gesorgt werden muß, die Leute nah Beendigung ihres Dienstes thunlichst in die Heimath zu bringen oder viel- mehr ihren Dienst in der Heimath endigen zu lassen. Das wird neuerdings mit allen Mitteln eistrebt, sowohl bei den Reichseisenbahnen, wie bei den yreußishen Staatseisenbahnen. Wenn Sie sich die Dienstpläne ansehen, werden Sie finden, daß dem {hon Rechnung getragen ist in einer ganz außerordentlihen Zahl von Dienstplänen.
Nun kommt aber die Kehrseite von der Sache. Die Leute be- {weren sich nämlich darüber, daß infolge dieser Anordnungen ihre Kilometergelder und fonstigen Nebengebühren in verschiedenen Fällen geringer würden. Sie würden zweifellos mehr verdienen, wenn sie draußen blieben und mehr führen, und wenn sie dann noch die Ueber- nahtungsgelder bekämen. Wieder ein Beweis dafür, daß man es ganz recht niemandem machen kann. Aber ih stimme meinerseits mit dem Herrn Abg. Bueb darin überein, thunlichst dafür zu sorgen, daß der Beamte in seiner Heimath seinen Dienst beendigt.
Was nun die Telegraphisten betrifft, so is darüber hon soviel gesagt worden und wird auch noch wohl mehr gesagt werben, daß ih mi ganz kurz fassen kann. Jh kann nur wiederholen, der bayerische
Telegraphift ift in seiner Vorbildung und Beschäftigung u. st. w. ein ganz anderes Menschenkind, als der Telegraphist bei den Reichs- eisenbahnen, und dieser wiederum ein ganz anderer, als bei der Reichs- T-legraphenverwaltung. Wenn Sie sich darüber unterrihten woklen, sehen Sie si die Anforderungen dur, die an die einzelnen Kategorien gestellt werden, und auch welche Arbeitsleiftung von den Leuten ver- langt wird. Sie werden dann mit mir zu der Ueberzeugung kommen, daß sie zwar alle Telegraphisten heißen, aber im einzelnen ganz ver- schiedene Dinge ausführen, und daß von den einen doch mehr verlangt wird, als dies bei den anderen der Fall ift.
Abg. Werner tritt nohmals für die Telegraphisten ein und empfiehlt dieselben für eine spätere Gehaltsaufbesserung, da die jeßige doch noch nit abgeschlossen sei.
Minister der öffentlihen Arbeiten Thielen:
Meine Herren! Jch bedaure, Ihre Zeit nohmals in Anspruh nehmen zu müssen; es wird aber sehr kurz sein. Wenn ich den Herrn Abg. Werner vorhin bezüglich des von ihm empfohlenen Gehaltsfaßzes für die Lokomotivführer falsch verftanden habe, fo hat der Herr Abg. Werner mich noch viel mehr falsh verstanden in dem, was ih über den Abschluß der Regulierung der Beamtengehälter gesagt habe. Ich habe mi dahin autgesprochen, daß allerdings zur Zeit ih einen Ab- {luß annehme, daß das aber nicht so zu verstehen sei, daß nun für alle Zukunft jede Aendzrung der Gehalts\äße ausgeshlofsen wäre. Für alle Zukunft wird wohl niemand eine Behauptung aufstellen und eine Verpflittung übernehmen wollen.
Dann aber hat der Herr Abg. Werner mich auch tarin falsch verstanden, daß ih von verschiedenen Fähigkeiten der Telegraphisten gesprochen bätte. Ich habe niht von Fähiskeiten gesprochen, sondern von verschiedenen Funktionen, die die Telegraphisten der verschiedenen Verwaltupgen auszuführen haben. Ih habe gesagt, der bayerische Telegraphist ist eben ein anderer als der elsaß - lothringische Telegraphist in den Aufgaben, die ihm gestellt werden, in-der Vorbildung, die von ibm verlangt wird, und in der Karriòre, die er verfolgen fann. Ih habe aber auch zu wiederholten Malen {hon darauf hingewiesen, daß, was die Fähigkeiten anbetrifft, den Telegraphisten mit besseren Fähigkeiten ja die Thür zum Weiter- kommen ofen gemacht ist; sie können in den Staatsdienst eintreten; sie brauchen dazu nur das vorgeschriebene Examen zu machen und damit zu dokumentieren, daß sie eben fähig sind.
Abg. Schmidt - Warburg (Zentr.) meint, man könne diese Frage besser bei den Petitionen behandeln.
Die Gehälter für die Betriebsbeamten werden bewilligt. Bei den einmaligen Ausgaben wird, entsprehend dem Antrage der Budgetkommission, die Forderung von 400 000 M, als erste Rate für eine elektrishe Zentralstelle in Mülhausen, gestrichen.
Im übrigen werden die einmaligen Ausgaben ohne er- hebliche Debatte bewilligt.
Die Einnahmen werden bewilligt.
Nach Empfehlung der am Sonnabend mitgetheilten Re- solution, bctreffend bie Bahnhofsbauten in Straßburg und Colmar, durch den Abg. Riff erklärt der
Minister der öffentlichen Arbeiten Thielen:
Meine Herren! Gegen die Annahme der von der Budget- kommission vorgeschlagenen Resolutionen durch den Reichstag haben wir unsererseits keine Bedenken zu erheben. Was zunächst die Ge- staltung der Verhältnisse des Güterbahnhofs Straßburg anbetrifft, so hat die Reichs-Eisenbahnverwaltung bereits anerkannt, daß hier eine Aenderung eintreten müsse, um dem bedeutend angewachsenen Verkehr gereht werden zu können. Sie hat deshalb von einer Gesammtforderung von 15 Millionen und darüber hinaus eine erste Rate von 2 Millionen in den nächhstjährigen Etat bereits aufgenommen, um mit diesem Betrage den Grunderwerb für einen großen Rangierbahnhof in der Nähe von Straßburg zu bestreiten. Dieser Rangierbahnhof wird einen Theil der Gleise des jeßigen Güterbahnhofs in Straßburg freistellen, der jeßt für Rangierzwecke in Anspruch genommen ift. Ferner erkennen wir an, daß die Verhältnisse der Verbindungsbahn zwishen Straßburg und Kehl bei dem Orte Neudorf, der sich aus einem Dorf in verhältnißmäßig kurzer Zeit zu einer Stadt von etwa 20000 Einwohnern entwickelt hat, geändert werden müssen, daß der Eisenbahn- und Straßenverkehr durch die dort vorhandenen Ueberwege in immer steigendem Maße belästigt wird und dort mit der Zeit Abhilfe unbedingt nôthig is. Wir sid daher bereit, im Einvernehmen mit der Stadt Straßburg und womözlih auch mit dem Militärfiskus an die Sache heranzutreten. Es is auch bereits übershläglich festgestellt worden, welche Kosten entstehen würden, und dieser vorläufige Anschlag {ließt mit einer Summe von 6# bis 7 Millionen ab.
Bei meiner Anwesenheit in Straßburg im vorigen Herbst bin ih unter Führung des Herrn Bürgermeisters von Straßburg an einem {nen Sonntag in Neudorf gewesen und habe mir die Verhältnisse dort angesehen ; ih bin fernerhin an dem folgenden Wochen- tage dagewesen und habe allerdings die Ueberzeugung gewonnen, daß Sonntags und Woentags der über die Ueberwege \sih bewegende Verkehr ein ganz außerordentlicher ift. Aber die daraus sich ergebenden Mißstände sind nicht bloß durh die Eisenbahn hervorgerufen, sondern auh dur die Verhältnisse der Stadt, und es bedarf daher einer gemein- schaftlichen Arbeit, um jene Mißstände zu beseitigen. Es kommt das dar- auf hinaus, daß die Stadt Straßburg ih mit einem angemessen Beitrage zu den Kosten, die ih eben auf 7 Millionen angegeben habe, betheiligt. Die Verhandlungen werden meinerseits in der allernächsten Zeit ein- geleitet werden, und da wird sih ja finden, inwieweit sie zu einer beiderseitigen Befciedigung führen werde. Auch mit dem Militär fiskus habe ich Verhandlungen darüber angeknüpft, ob derselbe bereit sein wird, Ansprüche fallen zu lassen oder zu ermäßigen, die, aus einer Verschiebung der fortifikatorishen Verhältnisse, wie sie durch eine Höherlegung der Bahn entstehen würde, sich herleiten lassen. Jh glaube daher, daß, wenn der hohe Reichstag diese Resolutionen beshließt, er damit die Operationen der Reihs-Eisenbahnverwaltung niht hindert, sondern eher noch fördert, immer unter der Voraus- seßung, daß auch die Stadt Straßburg \sih veranlaßt sehen wird, auf Grund des Reichstagsbeshlusses nunmehr ebenfalls in ihren Säel hineinzugreifen, und zwar nah meiner Meinung möglichst tief.
Abg, Riff stellt fest, daß diè Stadt Straßburg der Ansicht sei, daß sie keinen Zuschuß zu leisten habe; dieser Ansicht sei auch die Budgetkommission gewesen.
Minister der öffentlihen Arbeiten Thielen:
Meine Herren! Der Eindruck den ich in Straßburg felbst, an Ort und Stelle, gewonnen habe, ging allerdings dahin, daß die Stadt zur Umgestaltung der Wegeanlagen beim Bahnhof Neudorf zwar nit
erheblihe Beiträge leisten wolle, daß sie sih aber auh niht absolut verneinend verhalten werde. Dasselbe hat übrigens der Herr Abg. Hauß in der Budgetkommission gesagt. Fh glaube, daß der Stanckpunkt, den heute der Herr Abg. Riff eins nimmt, den anzuknüpfenden Verhandlungen nur {ädlich und nicht nüßlih sein kann. Ih hoffe aber immer noch, daß auch die Stadt sh der Einsicht nicht verschließen wird, daß gerade die Entwickelung der städtishen Verhältnisse in dem Orte Neudorf wesentlich zu den bestehendenden Uebelftänden beigetragen hat.
Abg. Gamv (Rp.) erklärt, er halte es für bedenklih, den Reichs- tag darauf festzulegen, daß Straßburg keinen Beitrag zahlen folle.
Die Resolution wird anaenommen. Ebenso wird der Etat des Rechnungshofes ohne Debatte bewilligt.
Es folgt der Etat des Reihs-Schayamts.
Bei dem Titel „Gehalt des Staatssekretärs“ weist
Abg. Dr. Pachnicke (fr. Vgg.) darauf hin, daß der Veredelungs- verkehr eine große Ausdehnung erlangt habe; die Ausfuhr veredelter Gegenstände habe einen Umfang von 126 Millionen Mark erreicht. Fn Preußen sei die Veredelung von Wollgxrn durch Färben nicht mebr gestattet, während dies z. B. in Hamburg noch der Fall sei. Die Berliner Wäschefabrikation sei auf das Fetns irishe Leinen angewiesen, welches die inländische Leinenindustrie niht herstelle. Der Zoll darauf sei sebr boch, so daß die Interessenten eine Ermäßigung oder wenizitens die Rückgewähr des Zolles bei der Ausfuhr wünschters
Staatssekretär des Reihs-Schaßamts Dr. Freiherr von Thielmann:
Meine Herren! Die thatsächlichen Mittheilungen des Herrn Vor- redners sind mit Ausnahme einer ganz unbedeutenden, lediglih for- mellen Abweichung, die ih niht weiter zu erörtern brauche, rihtig.
Es ist namentli richtig, daß die ganze Frage des Veredelung3verkehrs.
seitens der Landesregierungen gehandhabt wird. Aber ih möchte hin- zufügen, über diesen Landesregierungen fteht, soweit es sich um An- ordnungen allgemeiner Art handelt, der Bundesrath, der in einem solchen Falle von Verschiedenheiten, wie sie der Herr Vorredner eben bezüglich der Wollgarne anführte, wo in Preußen der Veredelungsverkehr aufgehoben wird, in Hamburg gestattet bleibt, {ließlich einen Aus- glei berbeiführen kann. In diesem Falle, ich meine den Fall der Wosllgarne, if} ein solher Ausgleih augenblicklich in Anbahnung be- griffen. Das Reichs-Schayzamt hat dem preußishen Finanz-Minifterium die Beweggründe, aus denen Hamburg den Verkehr weiter gestatten . will, mitgetheilt, und es werden weitere Verhandlungen stattfinden, die, wie ih hoffe, sei es zwischen den Einzelstaaten, sei es {ließli durch den Bundesrath, zu einer Einigung führen und dadurch den Mangel beheben werden, über den der Herr Vorredner mit Recht geklagt hat. Wenn der Herr Vorredner indeß weitergeht, wenn ih ihn recht verstanden habe, und den Wunsch ausspricht, die ganze Frage des Veredelungsverkehrs solle ein für alle: Mal einheitlich vom Reiche geregelt werden, so möchte ih Sie bitten, die Erfüllung dieses Wunsches jedenfalls bis zum Inkrafttreten des neuen Zolltarifs,
also nohh auf einige Jahre, aufzushieben, weil möglicherweise und, wie
ih sagen möchte, sogar wahrsheinliherweise gleihzeitig mit dem neuen Zolltarif eine neue Regelung dieser Materie eintreten wird.
Der Etat des Reichs-Schaßamts wird angenommen.
Es folgt der Etat der Zölle und Verbrauchs steuern.
Bei der Einnahme aus den Zöllen (442376 000 #4) behauptet der
Abg Graf von Schwerin (d. kons.), daß durch die Abfertigung bei der Ausfuhr von Mehl erhebliche Verluste für die Reichskaff- ent- standen seien, und daß die kleineren Mühlen mit einem s{lechteren Ausbeutungsverhältniß dadur erheblich geschädigt würden. Die Ab- fertigung des Mehles erfolge auf Grund einer vollständig falsch aufge- stellten Type von Mehl, das aus Mehl und Mehlabgängen hergestellt jet, welches daher nit den Durchschnitt der Ausbeute darstelle, sondern die äußerste Grenze. Auf Grund dieses Verfahrens hätten die großen Exportmühlen auf Kosten der Staatskasse ungeheure Mengen von Mehl exportiert ; drei Viertel der ganzen Mehlausfuhr bestehe aus diesem geringwerthigen Futtermehl, das billiger sei als der Roggen, aus dem es hergestellt werde. Redner berechnet, daß über 24 Milionen Mark mehr vergütet worden seien, als das aus- geführte Mehl hätte beanspruhen können. Diese Vergütung ver- theile ih auf einige 20 Mühlen, also erhalte jede derselben etwa 100 000 Das set ein ret annehmbarer Gewinn. Dazu kämen die zinsfreien Zollkredite und die billigen Eisenbahntarife für Mühblen- fabrikate. Alle diese Dinge zusammen müßten einen vernihtenden Einfluß auf die Kleinmüllerei ausüben. In 13 Jahren seien die kleinen Mühlenbetriebe um 33 ®/o zurückgegangen. Die kleinen Mühlen bâten daher drinaend um Einführung der staffelförmigen Umsaßsteuer für die großen Mühlen. Die Landwirthschaft sei interessiert an der Aufrechterhaltung des Mübhlengewerbes, welches für die kleinen Landwirthe der beste Abnehmer sei; die Landwirthschaft habe auch ein großes Interesse daran, daß die Futtermehle niht vertheuert würden, daß sie im Inlande blieben und nicht ausgeführt würden. Sowohl die Interessen der Reichskafse wie die Interessen der Landwirthschaft forderten eine shleunige Beseitigung dieses Mißstandes. Redner weift auf die vom Deutschen Landwirthschaftsrath gefaßten Beschlüsse bin. Ueber die Art und Weise der Durhführung würde sih eine Verftändigun zwischen den Sachverständigen sehr leiht erzielen laffen. Ferner wei Redner darauf hin, daß große Mühlen sogar ihr einheimisches ungereinigtes Getreide auf das Freilager nähmen und ih dasselbe als Ausfuhr auf ihr Zollkonto anschreiben ließen; nachher nähmen sie nur das gereinigte Getreide in die Mühle zurüd und verdienten daran also die Zoll- vergütung für den Shmuß. Das werde für eine Müble allein auf 84 000 M jährlich berechnet. Der Reichstag und die Einzellandtage bâtten die Aufhebung der zollfreien Transitlager verlangt; aber der Bundesrath babe immer noch keinen Beschluß gefaßt.
Staatssekretär des Reichs - Schaßzamts Dr. Freiherr von Thielmann:
Meine H:rren! Ich kann der vorgerückten Stunde halber nicht in der gleihen Vollständigkeit auf die verschiedenen Anregungen des Herrn Vorredners eingehen, wie es sonst wohl möglich gewesen sein würde. Ich hoffe, ihm aber das Nöthige zu bringen.
Der Herr Vorredner sagte gegen die Mitte seiner Rede, er nehme an, daß bei einer etwaigen Neuregelung der Meblfrage, das Reichs- Schayzamt an erster Stelle das Interesse des Staats\äckels berücksichtigen würde. Ih kann ibm von meiner Person sagen, daß das nit der Fall sein wird. Zuerst kommt das Wobl des Reiches, und wenn das Wobl des Reiches mit der Füllung des Staatssäckels vereinbar if, dann werde ih das gern thun.
Nun, meine Herren, werden Sie aus den Worten des Herrn Abgeordneten entnommen baben, daß es fich dier um eine außer- ordentlich verwidckelte Frage handelt, und «8 wird \{wer sein, in wenigen Worten den Standpunkt der causzs ot vontroversia kar- zulegen. Jch will es gleihwobl versuchen
Der Herr Abgeordnete demängelte, daß dochwerthiges Mebl und geringwertbiges Mebl bei der Ausfubr gleich behandelt wird. Meine Herren, das Geseg macht keinea Untershied zwischen hohwerthigem und geringwerthigem Mebl, fondern es \priht nur von Mühlen-
fabrikaten. Nah dem Geseg muß der Neichtfiöskus für jedes aus»
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