1830 / 31 p. 6 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

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Béischläge auf die Grundsteuer gleihmäßtg auf 43 pCt geseßt, als soviel solche im Dur qa in den verschiedenen Franzdsi- schen Departements ungefähr betragen hatten. Jn den später aus der Oesterreich - Bayerschen Verwaltung an. Preußen ähge- tretenen Bezirken sehte män diese Glelchstellung fort und erhob sonach für das Jahr 1817 von dem aus den Gruhßdsteuer-Quo- ten dexr Gemeinen Hemnegepete Prinzipal-Kontingènte der Ae DE iehung ezitfe überall am linken Rhein-Ufer 43 pCt. Béischläge.

„Mit dem Jahre 1819 wurden ‘die für rar Mage de: immten Centimes additiónnels dtescr Bestimmung zurückgege- den und hiernäcchs, nachdem das Géséh vom 30. Mai 1820 über die Einrichtung des Abgabe - Wesens bereits in Kraft- getrêten war, durch Allerhöchste Kabitiéts-Ordre vom 17. September 1822

Prozenten für die. Elementar -Erhébuttg ‘1. die bisher zu den bessäudigen und Uuhbeständigen“ Depar- _ metlital - Ausgabe beigeschlägenen 17 Centimen und dîe 4 Cehsimes - Facultatifs überhaupt mit 21 pCe. fekner er- ___ „Hoben werden und zu den Staäts-Kassen fließen; j 2, die 4 di welché zu den Reémissionten und zur Deckung j de, Aus “d bestimmt waren, auf 2 pCt. heérabgeseyt wers 3. zum Bau und zur Unterhaltütig ‘der Bezirks - Straßen / Et O ag At (d e, dds , A 4, für das Kätasiér die bisherigén 34 pCt. Überall gleichmä- -__ „Hig veranlagt und verwendet wérden sollten. _ | Zugleich gten neue Mg! ber das Straßenbau- reden und späterhin wurden die Beischläge für die Aufnahme des-Gruündsteuer-Katasters auf 8 pCt. fesigeseßt. l .__ Die Etttzichung der so ebén gedachten 21 Centimen zu den Staats-Kassen rechtferkigte sich durch die geseßlichen Besiimmun- gen, welche von der Franzbsischén Regierung über die Verwen- dung dieser Belschläge ertheilt waren. Das diesen Gegenstand hetreffende' Kaiserliche Dekret vom 21. September: 1812, -das leßte, welches. darúber vor der, Ende 1813, erfolgten Occuvation er- lassen ist, ergiebt wen in seinem Texte als durch die ange- _hângten 5 Nachwetsungen, daß die 17 Centimen füt veränder- liche und“ unveränderliche Departemental- Ausgaben theilweise einen Geüeral-Fonds bildeten, in den Rechnungen des öfentli- chen Schaßes einbegriffen und von den obersten Staats. Behdr- den regulirt wurden, und zu den vorkommenden Ausgaben nicht au et) denn außer den 1,725,000 Franken, welche als Hälfte der Gehalte - der Präfekten von den Gemeitien besonders agufge- - bracht wurden, mußten diese im Jahre 1812 noch das -Deficit von 5-128,538 Franken besonders hergeben und zur Deckung desselben 5 pCt. ihrer Révenuen ebenfalls als ‘einen Géneral- Fonds in den bffentlichen Schaß zahlen Mid 6 tate der fixirten Gehälter der Präfekten, Unterbräfektett, Prâfektur-Räthe und Genexal- und Arrondissements-Einnehnier, waren ‘die Regierungen und Landräthe, die Regierungs-, Haupt- und Kreis-Kassen eingetreten, und die Gehalte der bei den Frie- dens --Gerichten und Tribunalen angestellten Fustiz- Beamten dauerten fort. Eben dieses war der Fall hinsichtlich der Büreau- Kosien dieser Behörden, der Gehalte der Thierärzte, der Mie- then und Unterhaltungs - Kosten der dentlichen Gebäude, der unvorbergescheteh Ausgaben, der Uttterhaltungs-Kosten der Ge- fangenenckund Zuchthäuser, Hebeamureit-Anstälten und Land-Ar- menhduser, insèweit lehtere ushússe aus den-Zulags-Centimen- Doe Nee; Es is nâmlih nicht zu Übersehen , daß nach er Fran dischen Verfassung die Land- Armenhäuser (dépôts de mens icits) nicht allein aus Depactemental- Fonds unterhaltett, fondexn daß dazu noch ‘besondere Beiträge von den Gemeinen “gezahlt werden mußten Das Kaiserliche/ Dekret vom 5. Juli 4808 Über die Ausrottung der Bettelci verordnet, daß in iedem Departement cin Land-Armenhaus (dépôt de mendicité) errichtet, die Kosten der ersten Einrichtung gemeitischaftlich aus den Staats- "Kassen ‘und von den Departements und Gemeiner, die Unter- Ha unge Kosien, abey allein von den Departements und Gémeks- men gCragen werden sollten. Fn dieser Art hat die Ausführung _ Fatt gehabt, wie die ferner erlassenen Dekrete, z. B; Lettres de ‘veréation’ du dépôt de mendicité du Mone de la-Roer à - Brauweiler vom 16. September 1809, du rasíimèñe vom 18. April 1812, de la Sarthe- vom 18. April 1812, de lIsere vom 7. Mai Ee 2 la Dordogne vom 14. Juli 1812, und andére näher arthun. : ____Die 4 Centimes saculiatils, welhe nach dem Finatz- Gese __ vom _24. April 1806 r. den Cultus, für die Unteebaltng df fentlicher Gebäude oder zum Straßen - und Kanal -Bau aufge- bracht wurden, hatten diese leßtere Bestimmung seit der Publi- ktion des Kaiserlichen Dekrets vom 16. December 1811 úber

den Wegebau; und scitdem zu den Kanal - Bauten ebenfalis be-=- sondere Beischläge, G ivaren ,: bereits verloren, a das

„obgedachten“ Dekret vom 21. September 1812 bet te vierte Tableau” ergiebt „. däß solche im Jahre 1812 nur Dts Ansgahen-für* die Reserve-Compagtikeen, zu Reparaturen dfént- r Gebäude , zu Zahlungen an die Bisthümer und zu ver- schiedenen Ausgaben von grringerem Belang verwendet wurden. Auch. dieser uan dauerte, wenn gleich in -veränderter Art, fort 0 t: ch uwäncher Gunstehs späterhin noch und ene Mgelegte BDerechnung. ergab , da )re 1816 angeordneten Provinzial- und Krets-Verwaltungen } L Stn 4c. das. Auffommen qus den 21 Zula, s

entimen von allen ehêmallgen direkten Steuern, von welchen

ang ote, daß außer den E ea bisher geseßlichen

die Kosten der- seit dem

sie erhoben wurden -" bei weitem übersticgen: Fndem also nur dieses Aufkommen zu den Staats : Kassen tach vor egiess aen wurde, ersparten die Gemeinen immer noch die früher ent- richteten sehr bedeutenden Beiträge zur Besoldung der Präfek- ten und zur Deckung des Deficits, welches sich auch schon un- ter Französischer Regierung in den durch die Beischläge aufkon- menden Summen gegen den erforderltchen Auswand für dic Departemental- Verwaltung ergab. Sind bei veränderter Ver- fassung einige Verwendungen für Baumschulèn, Ackerbau - Ge- selschaften-:c, deren Betrag nah Abzug des guf die übrigen

aufgehobenen direkten Steuern fallénden Antheils für die dîes:

“seitigen ehemals Franzöfischen Landestheile nur höchst unbedeu-

tend seyn kann, hier und da weggefallen, \o sind andere eben {o nützliche an deren Stelle getreten, und es konnte aus diesem Umstande um so weniger ein Anspruch auf Erlaß hergeleitet werden, als auch unter dem Frätzösischen Gouvernement die Verwendungsart der SteuetckBeischläge vielfach verändert wurde. Jn Frankreich werden nach dem Gesehe über das Budget E en vom b, Buguß 1828 zut zu den eben gedach- „Zwecken, für welche die eingezogehen 21 pEt. Bi befiimmt waren, von der Grundsteuer : Er C8 ohne besondere Bestimmung (sans aflectation 6 écviale) 10 Cent für feststehende und veränderliche Departementalch t Mitéauben (L R a 2 0D a an Centimes facultatifs (in maximo) :

e Sent. also 15 mehr erhoben. : “rei Die ehemals Französischen Landestheile am linken Rhein- Ufer, welche nunmehr zu den Regierungs - Bezirken Di f N TELTIIT anes Theile des fi A B Ee! e ents ausmachten, hatten {hon mit dem Fahre 181 die Französische direkte Steuer - Verfassung erhalten po wen in den Dispositionen des oben angeführten Gescßes vom 21. September 1812 eingeschlossen- Auch hier waren daher die 17. Centimen zu den Departemental Ausgaben und die 4-Ceniimes lacullatils, abgesehen von den vorübergehenden Erhdhungen, mit dem Prinzipal-Kontingent der Grundsteuer umgelegt. Unter der Verwaltung des Gouvernements zu Münsîier wurden indessen diese Beischläge von der Grundsteuer in dem jeßt zu Düsseldorf gehdrigen Bezirke auf 19, in dem Theile, welcher jeßt zum Régterungs - Bezirk Münster gehört, auf 17 vermindert. Im Regierungs-Bezirk Düsseldorf, der hiernäch| im Jahre 1816 zu der Provinz Kleve, Berg und Jülich gelegt wurde, flôssen die 19 -Zulags- Centimen näch wie vor zu den dentlichen Kassen, im Regierungs - Bezirk Münster aber hütte

‘man fich seit dem Jaßre 1816 ermächtigt gehalten, die beibehäl-

tenen 17 Centimen für den Wegebau: zu bestimmen , ein Frr- thum, "dek zwar bald darauf zur Sprache Ny jedoch der Stur nach erft mét dem Anfatñgé des Jahres 1828 durch cine ander- wette Regulirung der Chäussce- Bau- Fonds berichtigt wurde. Besondere Beischläge zu den Wege-Anlagen, wie solche in Folgc des Kaiserlichen Dekrets vom 16 December 1811 in den über-

rheinischen Departementen dekretirt waren, fanden in dem Lippe -*

und. Ober- Ems - Departement im Jahre i813 noch nicht satt übrigens wurden aber in denselben die gewöhnlichen Prin: für den Remissions- und Deckungs- Fonds und fúr die Ele- 17e É e wie überall îm Französischen Kaiserreiche er- oben. j

jeßt unter den Regierungs - Bezirken Münster, Minden, Arns- b ta Koblenz, Köln und Düsseldorf vertheilt ist, enthidit das Kaiserliche Dekcet vom 21. Februar 1813, das Finauzwesen dieses Großherzogthums betreffend , die leßten vor der Besißnähme erlassenen geseßlichen Bestimmungen Über das Grundsteuer-Kon- tingent und die Zulags-Cetitimen. Darnach sollte das Pritzipal- Grundfsieuer - Köntitigent für das Fahr 1813 die Summe vou 3,690,000 Franken betragen, an Béischlägen aber 3 Centinien für Remissionen und Ausfälle, 1 Tantieme des Bezirks - Einnehmers, Ee für Anfertigung- der Heberollen, 7 für fesistéhende und veränderlithe Departemental- Ausgaben, E.

c T6 ene tai Be, | erhoben werden. Für Wegebaue fand keitie besondere Un fiatt; die nach dem Finanz - Gesche vom 22. Juni 1811 s r: säh_ für die auigeparene Accise beigenommenen 2x Centimen wa- ren {on mit dém Jahre 1812 nah dem Finanz - Gesche vom 27. December 1811 weggefallen und von dem nah dem leßter Gesetze. in deim Haupt - Kontingente begriffenen Ersaß - Stéuer-

‘Betrage dieser Art. von 96,358 Franken war- für das Fahr 1813 ‘nicht mehr die Rede: dagegen wurden Abee fidiL, de Uifles, ‘auf den Taba / deren Einführung Schwierigkeiten gefütden

hatte, 500,000 Franken auf die Gémeiuen besonders ausgeshla-

gen. Lebtere Summe ift, mit Ausnahme des Fürstenthums Sie- 9 n, in allen ehémals Be gischen Bezirkèn son H UIIE e

14 nicht mehr erhoben; im Fürstenthum Siegen aber ebenfall im Jahre 1826 von dem Grundsteuer - Kontkingetite ‘ibgescbe

worden.

Bon. den oben. erwähnten Beischlägen wutden nun durch

‘die. A erhöchste Kabinets-Ordre vom 30. Septeniber 1827 die zu ‘den. Remissions- und Deckungs=- Fonds besiimmten 3 pCt. ‘auf

2 pCt. ermäßigt; die Hebegebühr der Elémentär-Empfähnger von 33 pCt,. „wel e {chon früher ungleich vermindert war , Abèr ift

ppe- und Ober- Ems-

FÜr das vorrialige Großherzogthum Béêèrg, dessen Gebiet

_ Provinzial-Beisch

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mitdem Jahre 1829 durchgehends auf 3 pCt. festgeseyt worden. Die Úúbrigen 8x pCt. Beifchläge für den Bezirks - Einnehmer, Anfertigung der Heberollen und die Departemental - Ausgaben, sind aus den oben fúr- das line Rhein-Ufér entwickelten Grün- dén ebenfalls bisher forterhoben und haben nur im Regtierungs- Bezirk Münster und im Fürftenthum A eine Veränderung erlitten. Jm Münfterschen Regierungs-Bezirke erhob man sett déi Fahre 1817 überhaupt 165-pCt. an Beischlägen- und be-

stimmte 22 pCt. R Schulwesen, 25 pCt. für die Remissio- 7

nen, 2 pCt. für Anfertigung der Heberollen, 4 pCt. für die Ele- mentar- Erhebung, und ‘die úbrigen 7 pCt., welche für die De- pärtemental-Ausgaben umgelegt ‘waren, für den Wegebau. Lehz- téve Disposition! t mit dem Jahre-1828 ebenfalls zurückgenom- nien und der Betrag der 7 Zulags- Centimen der Staats- Kasse zürüdctgegeben. V atte i

Das Fürstenthum Siegen fiel bei Auflösung des Großher- ¿ogthums Berg A nächst an das Haus Nassau - Oranien zurü und wurde erf 1p eines mi s{chlossenen Staats-Vertrages mit dem Preußischen Staate -ver- einigt. Fn der Zwischenzeit hatte die Nassau - Ora1rtensche Re- gierung das Grundsieuer- Köntingent anderweit bestimmt und vön den’ Beischlägen nur 1 pCt. fük den Bezirks - Einnehmer, 3°pCt.: für’ Remisstonen und 3pCt zu den Elementär-Erhebungs- Kosten beibehalten. Wie schon oben erwähnt, isi von dem Prin- zipal -Köntingent die zu demselben ‘gezogene Bergische extraor- dinaire Auflage zum Ersaß der Tabacks-Steuer aus Billigkeits- gründen abgeseßt und die Beischläge für die Remissionen find ehenfalls auf 2: pCt. ermäßigt worden.

_ Wegen der Verschiedenheit in der Sdeutos „amt anina/ roclché nach der vorstehenden Auseinandersezung durch die Thet- lung der zu den Staats-Kassen fließenden Grundsteuer-Beträge in Prinzival-Kontingent und Zulags- Prozente, in den vormals Französisch Bergischer Landestheilen, ferner in der Art der Aufs bringung der Remissions-Fonds und in dexr Bestreitung der K0- sten dex Elementar - Erhebung, ‘noch statt fanden, bestimmte die unterm 12. Febkuar 1822 von dem Finanz -Ministerio ertheilte allgemeine Fnfstiruktion über das Verfahren bei Aufnahme des Grundsteuer - Katasters, daß vorläufig die Steuer - Ausgleichung nach“ den ermittelten Katastral-Rein-Erträgen, nur in den Grän- zen der Regierungs - Bezirke und in diesen nur zwischen den nach gleichen Grundsäßen veranlagten Gemeinen ftatt finden solle. JFnmittelsi war mit dém Jahre 1828 das Katafterwerk für die- Hälfte der Grundfläche der westlichen Provinzen vollendet worden ‘und in den zunächsi. an einander gränzenden -Katastral-

Verbänden hatten sich- hiernach so bedeutende verhältnif mäßige |

Ueberbürdungen herausgestellt, daß die Grundsteuer in dem einen Verbande auf 7 pCt in dem andern/auf 20 pCr. des Rein - Er-

trages zu stehen- kam. Es war kein Grund vorhanden, diese un-

gletchmäßtge Besteuerung, ganz dem- Zwecke des Kataßers entge- gen,- blos deshalb fortbestehen zu lassen, weil die unter- dem Preußischen Scepter vereinigten westlichen Provinzen früher ver- {chiedenen andern. Staaten angehört hatten. Die allgemkeine Steuer - Ausgleichung nach dem Kataster wurde daher und zu- glcich die Wegräumung der derselben, in der verschtedenartigen Steuer - Veranlagung - entgegensichenden Hindernisse, durch die Allerhöchste Kabinets-Ordre vom. 7. April 1828. angeordnet.

Es leucbtete cin, daß eine allgemeine Steuer - Ausgleichung nicht verfügt werden konnte, ohne eine Bestimmung Über die Berechnung der Zusaß - Prozente zu- treffen, welche in den vor- maligen Französisch- Bergischen Landestheilen neben dem Prin-

zipal-Kontingent zur Staats-Kasse flossen, während in den übri-

gen Distrikten das ganze Steuer- Aufkommen utgetrennt zu den dentlichen Kassen berechnet wurde. Hätte man lediglich die Prinzipal - Steuer - Kontingente der ersigenannten Landestheile mit den Steuer-Beträgen der übrigen Bezirke nach den Katastral- Rein - Ertrags- Summen ausgleichen wollen, #0 würden jene doppelt beeinträchtigt worden seyn, ‘einmal durch die geringere Steuer-Summe, welche fie in die Ausgleichungs-Masse brachten, weshalb ihnen -bet-der Repartition nach den Katastral-Erträgen ein erhdhetes Prinzipal zugefallen seyn würde, und dann durch die Beischläge von diesem erhdheten Prinzipal, welche in glei- chem Verhältniß sicigen mußten. Es. blieb daher nur übrig, ent-

_veder allgemein gleiche Zusaß = Prozente zu den Departemental-

Ausgaben durch Aussonderung vom Prinzipal zu reguliren, oder die fär die Staats-Kasse erhobenen Beis läge, rog.. fie bestanden, mitdem Haupt-Kontingent zu vereinigen. L gewählt, weil nach der Preußischen inanz-Verfassung die Aus-

aben für dic Central- und für die Provinzial-Verwaltung zwar

în den Etats und Rechnungen von einander gehalten, nicht }

aber in der Steuer-Vertheilun AFgesgndere werden, eine solche ausnahmsweise Aussonderiing für dfe die Einheit gesidrt, und wenn sie nicht eine bloße Fokm bleiben sollte, ganz neue geseyliche Bestimmungen über Kontingente und tal-: : ige erfordert haben würde. a Bei der Verein Fs der Bceischläge mit den Prinzipal-Kon- tingenten kam jedo

mußten, auch die Gehalte. der Justiz¿ Beamten und. die- sonsti- gen Kosten der Justiz - Verwaltung bestritten - die Geschäfte des Richter-Amts im Wesentlichen aber unentgeltlich verwaltet wur- den; wogegei? nach. der Gerichts-Verfassuttg in deú älteren Pro-

äterhtin in Folge eines mit demselben abge-

eßterer Weg wurde j e westlichen Provinzen daher

zur Erwägung, -daß aus den 21 pEt. der |. 4Srundsteuer, welche in den vormals P e Landestheilen: | e

zu den Departemental- Ausgaben - ge gufgebracht- werden |- i Î

vinzen der überwiegend gebßere- Theil der Gerichte«Kösten : Sporteln auffommt. Es mußte daher auf den E “t rung der Justiz -Sporteln am linken Rhein - Ufer gedacht ‘wer- den, und es war der Gerechtigkeit gemäß, dort bis dahin den Ersaß für dieselben in den Beisch ägen“ zur Grundsteuer fort- währen zu lassen, ohne dazu die übrigen Landestheile, durch" die Steuer-Ausgleichung mittelbar mit heranzuzichen. Der für die Justiz - Verwaltung bestimmte: Antheil der Beischläge, welcher nach einex genauen Beréchnung 5. pCt. ausmachte- wurde daber ausgesondert , dessen * besondere“ Aufhringuñg “am linken Rhein-Ufer angeordnet, und nur der Ueberrest der 21 pCt. Bei- schläge mit 15x#; pCt. mit dem: Prinziyal-Kontingent vereinigt: Die am rechten Rhein-Ufer belegenen: zu Frankreich gehörig- ge- wesenen , jeßt. mit den Regierungs - Bezirker Düsseldorf und Münster vereinigten Landestheile , ‘zahlten seit Einführung der altländischen Gerichts-Verfassung schon die Justiz - Spsrteln, und ihnen hätten daher. 765. pCt. an Beischlägen -gatiz: exlassen werden müssen, wenn sie noch die vollen 21 pCt zu? den Depar- temental- Ausgaben entrichtet hätten. Da aber diese Prozente respektive auf 19 und 17 pCt. herabgeseßt waren , so konnten im Regierungé-Bezirk Düsseldorf uur 3; pEt. und im Regierungg- Bezirk Münster nur 15 pCt. ausgeschieden werden; und indem dies geschah, wurde hierdurch zugleich die bisher bestandene Un - gleichhelt gehoben und in allen ehemals Französischen: Landes- theilen 15 vCt. mit dem Prinzipale zusammengezogem Für die vormals Bergischen Lande fand: diese Vereinigung nur hin- sichtlich derjenigen Beischläge siatt, welche im Fahre 1828 nach e E D wirklich noch zu den Staats - Kassen gezahlt wurdet. ut iy È 4 4 fl Die Herstellung der Gleichförmigkeit bei Aufbringung: der Fonds zu den Remissionen und zur Deck'un der Ausfälle und der Koften der Elementar - Erhebung, war gleichfalls ndthig, da aus den {on angeführten Gründen, bei der Steuer -Verthei- lung nach den Katafiral - Rein -Erträgen nicht Summen zur Ausgleichung konkurriren konnten , aus denen- in“ einigen Bezir- ken Remissionen und Elementarhebungs- Kosten gezahlt wurden, „während andere die: Fonds hierzu durch Defootbane Beischläge beschaffen mußten; es wurde aber zur Erreichung des Zweckes ein anderer Weg eingeschlagen. Die besondere Aufbringung des Remissions - und'Deckungs-Fonds dur Betschläge ist näm- lih mit der durch das Kataster in dem ganzen Umfange der westlichen Provinzen allgemein werdenden Steuer - Einrichtung, nach welcher das Grundsteuer-Kontingent der Staats-Kasse ‘un- verkürzt gewährt werden mufi, unzertrennlich verbunden - die Kosten der Elementar: Erhebung aber werden nach dem Gesebe vom. 30. Mai 1820 im ganzen Staate und schon jeßt in dem bei weiten größten Theil der. wesilichem Provinzen von den Steuerpflichtigen getragen Da w9- bisher noch Remissionen Und. Elementar-Erhebungs-Kosten aus dem Steuer - Aufkommen ‘gezahlt. wurden, is’ daher durch die schon gedachte dfentlich be- fannt gemachte Allerhöchste Kabinets- Ordre von+ 7. April 1828 die Aussonderung derselben aus dem Kontingente und deren be- sondere Veranlagung nach bestimmten Prozenten vor dem Ein- tritt der einzelnen Verbände in die Steuer - Ausgleichung nach dem Kataster, angeordnet worden. Gli Mit der Beendigung des Kataster - Werks und nach der be- absichtigten gleicförmigen Einrichtung der Elementar-Erhebung, wird in Folge dieser Maaßregeln für die Stgats-Kassen nur “das Steuer: Kontingent, und für die-Steuer:Verwaltung- nux Über- all ‘ein gleichmäßiger Betschlag zur Deckung der -Remisstioncen und Ausfälle und für die Elementar «Gris aufgebracht werden. ; s | Die Regulirung"der übrigen Beischläge für den Wegebau- für das Schulwesen und für besondere Anfialten einzelner: Be* zirke, , lag“ außer -den Gränzen der Steuer - Ausaleichung, und: deren Gleichstellung ist, wenn fie überall thunlich und -wün- schenswerth seyn sollte, nur durch neue: Geseze „und ständische Beschlüsse erreichbar. Bis dahin konnte nur das: Besiehende beibehalten werden. ' | ; : ua d A _* Eben so fînd die Beischläge zur Besireitung der Kosien der Katastrirung in der Haupt-Summe unverändert=gelasset, um: ss mehr, -als solche mit Beendigung dieses Werks wegfallen und zu- vor ohnehin noch ein Beschluß über den Maa siab. zu ihrer dez finitiven Repartition und Über die Art der usgleichung der Provinzen nach demselben, gefaßt werden muß. i e

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Aas dem-Gesagten ergiebt si, daß die in der vorliegenden siändischen Eingabe enthaltenen Boraussebungen : Uster S gos _cks- wären auch in dem Herzogthum Westphalen früher Steüer- “Beischläge: zu bestimniten Provinzial-Zwecken-ethoben und die in dem Grundsteuer: Kontingent desselben: ursprünglich enthaltenen für den Wegebau und zum Ersaß für die Salz- Auflage bestimmten Summen wären nicht abgeseßt ; in dem jebigen: Grundsteuer- Kontingent „der „vormals Bergi- Gen Lande (ev eine Summe zur Entschädigung für die - aufgehobene Accise einbegriffen; R d de es hätten Erhdhungen- der vorgefundenen Grundsteuer - Bei- sechláge fiatt gefunden L mehrere: Ausgaben zu wslben, diese Beischläge eie ge- wesen, wären jet weggefallen, und andere fortbestéhende ____ müßten 220 ROE a Beitblt Umlagen gedes t i die qus dem Betrage der Be e für die Kt 4 pflege verwendete Summe sey or Vereinigung der Zusaß-

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