1830 / 54 p. 6 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung, Wed, 24 Feb 1830 18:00:01 GMT) scan diff

um Modifikation des Kriminal-Verfahrens bei geringeren Verge- hungen und Uebernahme der Kriminal - Kosten von Seiten des Staats iu wichtigeren Fällen zur Zeit keine Entschließung fassen, da das Weitere hietuber erf im Verfolg der Revision der Krimi- nal-Ordnung wird bestimmt werden können. Wir haben jedoch die sändische Schrift Unserem Justiz - Minister zur Prüfung oor- legen lassen. h L :

7) Auf den gani allgemeinen, durch keine speziellen Gründe und Thatsachen motivirten Antrag, cinen Befehl zu erlassen, daß dic Abgaben - Geseße ohne Unsere Allerhöchste Bestimmung nicht zur stärkeren Belastung der Abgabenpßfiichtigen gedeutet, vielmehr im zwelfelhaften Falle zu Gunsten derselben ausgelegt werden fol len, finden Wir, etwas zu verfügen, keine Veranlassung

8) Die Lehns-Verbindung, welche nicht nur im Ermelande, sondern auch fn mehreren anderen Provinzen besteht, îm Allge- meinen aufzuheben, können Wir Uns nicht bewogen ftnden, wer- den jedoch in einzelnen / dazu geeigneten Fällen “auf diesfallsige Gesuche einzugehen, nicht abgencigt seyn. | z

9) Die Denkschrift Unserer getreuen Stände, in welcher ste

bitten, daß bei der Exccution gegen Besißer von Landgütern ge-

wisse zum Betriebe dex Landwirthschaft nothwendige Gegenstände niht möchten abgepfändet werden können, haben Wir unserem Justiz - Minister zur Berücksichtigung bct der Revision der Ge- rue M zugehen lassen. L

10) Mittelst Unserer durch die Geseß-Sammlung publizirten Verordnung vom 28. Juni d. J. haben Wir die in Westpreußen vorher bestandene Geschlechts-Vormundschaft aufgehoben, und da- durch den Antrag des Landtags gewährt.

11) Was die Deckung und Befestigung der Sandschellen und Sandhügel anlangt, so ist dieser Gegenstand. bercits bet Revision der Geseßgebung int Anregung gekommen, und zur Berücksichti- gang hierbei die ständische Denkschrift Unserem Justiz - Minister mitgetheilt worden. j ,

2) Auf das Gesuch Unserer getreuen Stände wegen der Erb- schafts-Stempel-Abgabe des Schichtgebers und der Stempel-Fret- heit von Handlungen der freiwtlligen Gerichtsbarkeit , wenn das Objeft- den Werth von 100 Rthlrn. nicht Übersteigt, ertheilen Wir Unseren getreuen Ständen den Bescheid, daß der Antrag tn VBe- tref der Kauf- und Erbschafts- Stempel - Verhältnisse der kollmi- hen Hälfte sich durch die bestchenden geseßlichen Vorschriften be- fricdigend -crledigt, indem der Überlebende Ehegatte, welcher nach bestandener, durch den Tod des verstorbenen Ehegatten aufgelö - sten allgemeinen Güter-Gemeinschaft die Hälfte des Gesammtvev- mögens als scin Eigenthum zurücknimmt, in dieser. Zurücknahme keinen erbschaftlichen Erwerb hat, und folglich hiervon weder et- nen Erbschafts-Stempel noch einen Kauf - Stempel beizubringen verpflichtet ist, daß dagegen das Petitum: die Stempel - Frethelt aller Verhandlungen der fceiwilligen Gerichtsbarkeit, und beson- ders bei Erbschaften bis auf cinen Werth von 100 Rthlrn. guszu- dehnen, nicht zu bewilligen ist. i ;

13) Aus der Beschränkung des Eigenthums bei Lehnen und Fidei-Kommissen können Wir keinen Grund entnehmen, den erb- e Anfall dersclben von dem geschlichen Erbschafts-Steme- pel zu besten. Dch j l

14) Fn der freiwilligen Verzichtleistung der Preußischen Rit- terschaft auf das derselben von Uns bestätigte Vorrecht, die Katn- didaten zu erledigten Landraths - Stellen, mit Ausschließung der übrigen in den Kceis-Versammlungen repräsentirten Stände, zu wählen, erkennen Wir zwar einen Gemcinsinn und ein Bestreben, das Band der Eintracht und des gegenseitigen Vertrauens, wel= ches die Bette Stände umschlingt, zur Förderung des ge- meinen Bestens noch mehr zu befestigen, worüber Wir der Rit- terschaft Unseren Beifall zu bezeigen nicht Anstand nehmen. Jn- zwischen tragen Wir doch Bedenken, das , berührte Wahlrecht in. Gemäßheit des §. 2. Unseres Reglements vom 22. Aug 1826 den Kreis-Versammlungen beizulegen, und, wie gleichfalls nachgesucht worden, mit Abänderung des §. 4. desselben Reglements, die Wähl- barfeit zu den Stellen der Landräthe und Kreis - Deputirten tin der Provinz Preußen über die freicu Grund - Eigenthümer aler drei in den Keeis - Versammlungen repräsentirten Stände «5zuU= dehnen. Denn Wir glauben, den Repräsentanten der Städte nnd ndgemeinden eine das Fnteressc ihrer Kommittenten hinlänglich

a fee ellende Einwickung auf die Wahlen zu erledigten Landraths-

Stellen zugestanden E haben, indem Wir im §. 1. des Negle- ments verordnet, daß denselben icdesmal von dem Ausfall der Wahl Kenntniß gegepen werde, damit sie etwanige erhebliche Be- denken, welchen die Bestätigung der Erwählten unterliegen dürfte, bei dex Regierung zur Anzeige bringen könncn, um bag ot Unsexex - Entscheidung gelangen zu lassen. Und da Wir,

wenn dergleichen Bedenken gusert werden sollten ,. solche

immer einer sorgfältigen Prüfung unterwerfen werden, #0 ift Mete arafältgen der Städte _ Landgemeinden

mchr gesichert, als durch deren unmittelbare Theilnahme an der |- Wahl, welche ihnèn bei dec Ueberzahl. ritterschaftliher Stimmen

auf den Erfolg nux cinen geringen Einfluß geben wúrde.

Demnächst finden Wir zu einer weiteren Ausdehuang der

Wählbarkeit zu den Stellen der Landräthe und Kreis-Deputirten als die über die nah §. 7. des Gesches vom 1. Juli 1823 zum

Stande der Ritterschaft zu zählenden Vos. 2. Litt. à: und b. näher

bezeichneten Grund - Eigenthümer, welchen Wir, in Bezichun auf den §. 4, der Keeisordinutig vom 17. y i barkeit zu den genannten Stellen, als in dem ihnen beiwohnen- / Gd B begründet, zugestanden wissen wollen, Uns nicht bewogen. Denn dex Stand der Ritterschaft, - einschließlich der

rz 1828, die -Wähl=-

auf Provinzial-Land- und Kreistagen mit demselben vertreteneit Grund-Eigeithümer, is in der Provinz Preußen zu zahlreich und. die landräthlichen Amts-Bezirke sind dort von verpaituißmäßig zu großer Ausdehnung, als daß sich dafür annehmen ließe, dieser D biete einen zu beschränkten Kreis von wählbaren Perso- nen dar. / i

15) Wegen Aufhebung des noch bestehenden Abdeckerci-Zwan= .

ges sind bereits durch Unser Ober-Präsidium die erforderlichen Einleitungen getroffen, worauf denn, wenn deren Resultat fest- steht, Entscheidung erfolgen wird.

16) Nachdem nunmehro die Erklärungen sämmtlicher Pro-= vinzial-Stände über die bürgerlichen Verhältnisse der Fuden und die desfalls gewünschten Bestimmungen beisammen sind, is das da Geseß in der Bearbeitung und wtrd möglichst beschleu= nigt werden. x :

17) Was die Anträge Unserer getreuén Stände, wegen Unter= stúßung der Pferdezucht anlangt, \o kanu ihrem Gesuche ad. 1. und 2., betreffend die Zahlung höherer und fester Preise für die Kavallerie Remonte-Pferde, aus den in dem sub. A. beigeschlosse- nen Gutachten des Staats-Ministerii angeführten Gründen nicht gewillfahrt weden, in Betreff thres zu 3. ausgesprochenen Wun- sches aber, von Sraatswegen dahin zu wirken , daß die bessern

jungen Stuten Bchufs der Nachzucht dem Lande erhalten wers - den möchten, kann eine diesfällige Einwirkung des Staats immex

nur in so weit siatt finden, als dies geseßlich zulässig ist

18) Auf das Gesuch um baldige Beendigung der Anlagett zur Entwässerung der Tilstler Niederung, eröffnen Wir denselben, daß, insowcit die beabsichtigten Arbeiten als nüßlich für den Zweck än= erkannt worden sind, Wir auch die Kosteit dazu bereits bewilligt haben, und die Ausführung in diesem Jahre bewerkstelligt werden wird, dafern nicht die neuen Durchbrüche eine Aenderung des Bauplans nothwendig machen; daß aber wegen gänzlicher Aus= führung des früher entworfenen Entwässerungsplans erft nach dem Erfolg der deshalb bereits verfügten örtlichen technischen Prüfung cin Beschluß wird gefaßt werden können.

19) Auf den Antrag Unserer getreuen Stände, den Kreis-Be-

wohnern für die von ihnen bei den Kunsistraßien-Bauen zu úber=

nehmenden Leistungen cine Vecgütigung mit cinem Viertheile in baarem Gelde und mit drei Viertheilen in Chaussee-Zetteln, welche an allen Barrieren des provinzialständischen Vecbandes gleich dem baaren Gelde gelten sollten, und auch von den Fnhabern veräu- ßert werden könnten, zu gewähren , können Wir nicht eingehen. Diese Maaßregel würde nichts anders seyn,- als cine Anleihe des

Staats, bei welcher den Darleihern allmälig realisirbare Anwei= -

sungen auf die Staats-Fonds ectheilt würden Jm Allgemeinen wird aber die Förderung des Chausscc-Baues durch Anlethen nicht beabsichtigt. Das vorgeschlagene Mittel würde aber auch

jedenfalls als zrwoeckmäâßig zu Bewirkung einex Anleihe nicht zu

betrachten seyn. Denn da nur ein Theil der Eingesessenen von der Chaussee Gebrauch macht, cinem andern Theile aver daran gelegen seyn würde, scine Vergütigung bald zu Geld und die Realisirung nicht von dem langsamen durch viele Fahre sih hin- zichenden Gange der eigenen Anrethnung bei der Chausscegeld- Entrichtung abhängig zu machen, so würden die Chaussee - Fret- zettel zu cinem auf die Chaussee-Kassen angewiesenen Paptiergelde werden- wobei die ersten Fnhaber in die Hande der Spekulatitén fallen und eineit Theil, wahrscheinlich den bei weitem größten, der ihnen zugedachten Vergütigung verlieren würden. Diese Maaßregel würde ferner einer ordnungsmäßigen und vorthcilhaf= ten Verwaitung der Chausscegeld - Einnahmen große Hindernisse entgegenstellen; so wîic sich denn auch, da bei dem unbedeutenden Geldwerthe der Chausseezettel ein die Nachahmung erschweresder, und deshalb schwieriger und ies Dru nicht zulässig scyn wärde, vorherseheit ließe, daß falsche Chausseezettel erscheinen wür- den, sobald sie cin Gegenstand des Handels wären.

Sollten aber Unsere getreuen Stände wegen Erleichterung der Zahlungen für Leistungen bei Anlage und Unterhaltung dee Chausseen anderweite geeignete Vorschläge zu machen wissen , #0 sollen solche genau erwogen und nah Möglichkeit berüctsichtigt

werden. Auch unterliegt die Gewährung des weitern Antrags-

die Kreisstände bei beabsichtigten oder gewünschten Chaussee-An= lagen mit ihren Anerbietungen zur Beförderung derselben zu hôd= ren, keinem Bedenken. |

20) Das Gesuch um Erhöhung des Einfuhrzolles vom Russi=

schen Tauwerk steht mit dem Steuer-Tarif in mehrfach naher Be- ziehung, daher Unsere Entschließung darüber vorbehalten bleibe muß. Jnzwischen kann nicht unbemerkt bleiben , daß den r t tragenen Beschwerden zum größten Theile von selbst abgeholfe

werden wird, wenn die Rheder, wie hei dex gepriesenen vorzúg=-

lichen Güte des inländischen Tauwerks erwartet werden kanny ihre Ankäufe freiwillig auf leßteres beschränken.

21) Fn wicfern anderweite Bestimmungen über den Hausir= Handel zu treffen seyn werden, wird sih er| in Folge dec

Revifion der gewerbepolizcilichen Gesehgebung Überschen las

seu, bis wohin es- bei der -jchigen Lage dieser Angelegenheit

bewenden muß.

22) Auf den Antrag ; wegen Ermäßigung der Salzpreise- : werden Unsere getreuen Stände bei Nr. 26. dieses Abschiedes

Bescheidung finden. ; Er 23) Was das Gesuch wegen Stiftung eines" aus Staats= Mitteln auszustattenden Fonds zur Beförderung der Schul-

Anlagen und’ Unterhaltung der Schullehrer auf dem Lande und.

in den Städten anlangt, so müssen Wix Unsern getreuen Stän- den zunächst bemerklich machen, daß die Unterhaltung der vor-

handenen Elementarschulen , so wie die Grundung teuer derar- tiger Anlagen, wo das Bedürfniß dazu slch ette zu den Obliegenheiten der Ortsgemeinden, und je nach : erschiedenheit der Rechtsverhältnisse, zu den Verpflihtungen der Grundherr- schaften gehört und sich daher die Uebertragung dieser Verpflich- tungen auf allgemeine Staats - Mittel nicht rechtfertigen las= sen würde. : : ie D Ci a

Nichts desto weniger haben Wir biéher schon in landesvà-

terlicher Fürsorge für die Beförderung des zum Wohle Unserer

getreuen Unterthanen so wichtigen Zweckes, bei den Schul- Anlagen in Unsern Domainen Uns keineswegs auf die Erfül- lung derjenigen Verbindlichkeiten beschränkt, welche aus dem grundherrlichen Verhältnisse sich herleiten, außerdem aber {in anderen kleineren und dürftigeren Gemeinden, deren löbliches Bestreben zur Begründung eines. guten Schulunterrichts durch die schwierige Herbeischaffung der hierzu erforderlichen Geldmittel hâtte behindert werden können, mehrfache Unterstüßungen zur Erbauung und ersten Einrichtung der Schulhäuser verabreichen lassen: so wie denn ferner auch für die Heranzichung tüchtiger und für ihren Beruf zweckmäßig vorgebildeter Elementar-Schul- lehrer in den ganz guf Unsere Koften anterhaltenen Seminarien gesorgt wird. 0E

Es gereicht Uns zum Wohlgefallen, daß Unsere Provinzial- Stände die dem Lande hierdurch widerfghrenden Wohlthaten anerkennen, und Wir haben aus der vorliegenden Bittschrift gern ersehen, daß auch ihnen die schr erfreuliche Zunahme des Schulbesuchs in den dortigen Regierungs - Bezirken nicht unbe- kannt geblieben ist.

Wie bicher, so auch ferner, ‘wird der Beförderung cines guten Volks - Unterrichts Unsere Aufmerksamkeit gewidmet blei- ben und wo nachgewiesenes Bedürfniß es erhcischt ,'Untersüz- zung für diesen wichtigen Zweck nicht versagt werden.

24) Die beiden Anträge wegen Entbindung der evangeli schen Geistlichen in Preußen von der Selbsterhebung der Ka- lende, und wegen Verwandlung des Stol - Einkommens in cine feste Abgabe , sollen näher geprüft und das Ergebniß einem dr folgenden Landtage eröffnet werden.

Was dagegen den fernerweiten Antrag in Betreff der bes sern Dotation gering fundirter Pfarrstellen betrifft, so licat es fúr jeßt außer den Gränzen der Möglichkeit, die allgemeine Ver- besserung von Pfarrstellen aus Staats- Fonds zu bewirken, da, bevor dies geschehen tann,- schlecht geficllten Pfarrern Unsers unmittelbaren Patronats geholfen werden muß, wozu inzwischen die vorhandenen- Mittel bisjeßt nicht einmal ausgereicht haben.

25) Ueber den Antrag auf Deklaration mehrerer Stellen des Gesetzes vom 8. April 1523 , die Regulirung der gltsöherrlichen und bäuerlithen Verhältnisse im Großherzogthum Posen und den mit Westpreußen wieder vereinigten Provinzen betrefend, haben Wir das Gutachten Unsers Staats-Minifterii erfordert und be- halten Uns demnächst weitere Entschließung vor Bis dahin soll der Auscinanderseßung in Bezichung auf die Denniter und Rathener Anstand gegeben werden, wonach dié General - Kom- mission zu-Marienwerder beschieden worden i. i

26) Ucber die auf Veränderung und Ermäßigung bestehen- der Steuern und Abgaben gerichteten Anträge finden Wir den getreuen Ständen Folgendes zu erdfnen: i

a. Die allgemeine Umwandlung der Mahl- und Schlachts-

“Steuer in cine Klassen - Steuer if bereits bei den beiden vor-

angegangenen Landtagen in Antrag gebracht worden, und Wir habent darauf în dem Landtags - Abschiede vom 17. März 1828. Unsere Geneigtheit erklärt , auf Anträge der betheiligten Städte diese Verwandlung den Umständen nah auch mit Abstandnahme von der im §. 8, des allgemeinen Abgabengescßes vom 30 Mai 1820. vorgeschriebenen Aufbringung eines bestimmten Steuer- Kontingents zu gestatten. G j Anträge der betheiligten Städte sind aber seitdem durchaus nicht, im Gegentheil von einigen Städten Vorstellungen gegen den Beschluß der Stände eingegangen, und je weniger der in De Ee Unserer getreuen Stände aufgestellten Ver- muthung, i als rúhre dies Ausbleiben nur von dem nicht gehdrigen _ Verständniß jener obengedachten Erklärung her, 7 bei der Unzweideutigkeit der leßteren Raum zu geben ist, um so weniger können Wir Uns veranlaßt finden, dem ichßigen ohne- hin nur mit geringer Stimmenmehrheit durchgegangenen Antrage: ‘auf allgemeine und unbedingt auch wider den Willen der zunäch\| Betheiligten zu verfügende Aufhebung der Mahls und Schlacht - Steuer nnd Einführung der Klassen-Steuer in den der ersten Abgabe noch unterworfenen Städten nachs zugeben indem Wir es vielmehr bei Unserer hierüber im Landtags- Abschiede vom 17. März 1828. enthaltenen Erklä- rung feige bewenden lassen. l b. Vir beabsichtigen zwar, den Kreisftänden eine gewisse Mit- wirkung bei Prüfung der Klassenfteaer- Veranlagungen und der gegen die-Befteuerung sich erhebenden Beschwerden einzuräumen, müssen Uns icdoch den Erlaß allgemeiner Bestimmungen für die- jenigen Provinzen, in welchen eine Kontingentirung dieser Steuer uicht statt findet, zur Zeit noch vorbehalten. Vorläufig aber machen Wir die getreuen Stände darauf aufmerksam, daß es nicht zulässig seyn wird, diese Mitwirkung in der vom Lándtage begut- f ten máßige Wirts Cs zu lassen, O REO E Ae assung i rksamkeit Unserer Provinzial-Behörden gänz gestört werden würde. s v Î E gane Die hierhei mit befürwortete Publikation detaillixterexr und

möglich| alle Verhältnisse der Steuerpflichtigen berücksichtigendee Veranlagungs-Grundsäße betreffend, so haben die seit Einführung der Steuer bereits erlassenen Veranlagungs-Fnsiruktionen sich in sofern als dem Zwecke entsprechend bewährt, daß die Beschwerden uber unrichtige F eCUADAMNIINNA sih von Jahr zu Jahr merk= lich vermindert haben. Zur gründlichen Prüfung und Ecledigung der noch vorkommenden Beschwerden reichen die hiefür geordneten Reklamations- und Rekurs-Fnstanzen aus, und Wix fbnnen nicht beflnden, daß hierin durch Erlaß noch detaillirterer als der bereits erlassenen Veranlagungs-Jnstruftionen eine Besserung werde hers E, ver Q Es Velten

le fernex erbetene Gleichstellung des Steuersaßes der unter= flen Steuerstufe in dex Art, daß auch von den zu dieser Stufe gehörigen Haushalten im Ganzen nur der einfache auf den Ein='* zelsteuernden treffende Kopfsteuersaß entrichtet werde, können Wie nicht bewilligen , indem der hiefür angegebene Grund, daß die Steuerfähigkeit solcher Haushalte nicht höher als für eine einzeln sichende Person anzuschlagen fn sich im Allgemeinen als richtig nicht anerkennen läßt. Wir haben übrigens bereits, soweit es die Fürsorge für Aufrechthaltung des Gleichgewichts im Staatshaus= halte - gestattete, auf die Erleichterung gerade dieser unterste Steuerklasse durch Gestattung gänzlicher Steuerbefreiung für die jungen Leute unter 16, und die Greise über 60 Fahr Bedacht genommen, werden auch, sobald der Zustand der Staatsfinanzew es geftattet, guf die fernerweite Erleichterung der dürftigeren Volksklassen künftig vorzugsweise Bedacht nehmen.

e. Durch Genehmigung der Wegen Aenderung der geseßlichett Vorschriften Über die Gewerbesteuer vom Handel abgegebenen Vor= schläge würde der Zweck einer richtigeren Vertheilung der Steuer nicht erreicht. werden, da sich die vorgeschlagenen drei Klassen, als;

Kaufleute, welche den Ein- und Verkauf von Waaren i m

In= und Auslande bewirken; :

Kaufleute , welche den Ein- und Verkauf in der Stadt

und in dex Provinz besorgen, endlich ZEY

Handeltreibende , deren Geschäft sich auf den Ein- und _ Verkauf von Waaren am Orte felbst beschränkt; in der Ausführung gar nicht würden unterscheiden lassen; und der fernere Vorschlag, für jede der drci oben bezeichneten Katego= rieen cin Steuer-Maximum für deu Einzelnen geseßlich zu bestim= men , gerade auf eine mehrere Belastung der geringeren Gewerb= treibenden hinwirken würde. j i - Wir finden däher zur Zeit keinen Anlaß, auf eine Aenderung der hierunter bestehenden geschlichen Vorschriften cinzugehen. Beë den vorseyenden Berathungen über die Gewerbe-Polizei-Verfassung wird sich erst ergeben, ob und welche schärfere Unterscheidungen zwischen den verschiedenen Klassen der Handeltreibenden guch im Bezug guf die von Lehteren zu entrichtende Steuer sich als nüh= lich und. ausführbar erfcnnen lassen.

Was aher die in der Denkschrift Unserer getreuen Stände angeführte Ungleichartige Behandlung der Handeltreibenden in Königsberg gegen Danzig anbetrifft, s0 hat Unser Finanz-Mini= ster bereits die crforderlichen Anordnungen getroffen , um diese Beschwerde näher zu prüfen und, wenn sie gegründet befunden wird, thr abzuhelfen. : J |

d. Auf den Antrag Unserer getreuen Stände wegen bedeus tender Herunterschung der Salzpreise, haben Wir bercits, als dersclbe Antrag ben zweiten Provinzial-Landtage geftellt worden ap denselben durch den Landtags-Abschicd vom 17. März 18283 eröffnet:

daß diese Herunterseßung, welche verfassungsmäßig immer nichk

füx cine cinzelne Provinz, sondern für die ganze Monarchie

würde verfügt werden können, den bestchenden Stagatsbcdürfs “nissen nach, unzulässig sey. E Diesen Bescheid können Wir auch jeßt nur wiederholen, und mb= gen die getreuen Stände Unserer landesväterlichen Sorgfalt vers trauen, daß, souald der Zustand des Staatshaushalts eine Mindee rung der Abgaben gestattet, Wir darauf gern - Bedacht nehmen werden. |

Zur Nachricht erdfnen Wir Unser# getreuen Ständen hierbet noch, daß scit dem Schlusse des zweiten Provinzial - Landtags in der Provinz von neuem ;

1594 Tonnen Salz - e

zur unentgeltlichen Vertheilung an die ärmeren Einwohner vere willigt worden find. H A Lal

ndem Wir nun bei dieser Gelegenheit Unsere getreuett Stände auf die Vorschrift in §. 50. des Gesehes vom 1. Julk 1823, wonach zurückgewiesene Änträge ohne neue Gründe und Veranlassunigen nicht wiederholt werden sollen, aufmerksam ma- chen, müssen Wir dieselben zugleich auffordern , nicht gußer Acht zu lassen, daß die von ihnen guf der einen Seite in Antrag ge=- brachte Ermäßigung mehrerer Staats-Einnahmen, auf der anderm Seite aber die mehrfach gewünschte Uebernahme provinzieller Bedürf=- nisse auf die Staatskasse, fich mit dex Erhaltung des Gleichge=

] wichts zwischen Einnahme und Ausgabe im Staatshaushalte un

so weniger vereinbaren lassen, als alle Provinzen Unserer Monaxs chie auf Unsere landesväterliche Fürsorge gleichen Anspruch ger b 27) Was diejenigen in den frühern Verhandlungen berührtew Angelegenheiten anlangt, wegen welcher Unsere getreuen Stände Anregung thun, so wird denselben in der Beilage B. diejenige Auekunft zu erschen gegeben, welche Unser Staats - Ministeriunz deshalb ertheilt hat. i L r, Von demienigen, was in Folge obiger Entschließungen weiter verfügt werden wird, sollen Unscre getreuen Stände vei ihrex nächsten Zusammenkunft benachrichtigt werden.