1830 / 62 p. 4 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

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Denn da der Krieg gegen den Willen der be den friegführenden Mächte ausgebrochen und die freundschaftlichen Verhältnisse wieder hergestellt seyen, die doch allein dur gegenseitiges Ver- trauen bestehen könnten, so sey die Pforte zu sehr von den ‘er- habenen Gesinnungen des Kaisers von Rußland überzeugt, um auch nur einen Augenbli zweifeln zu kónnen, daß es Halil-

ascha gelingen werde, von den sich úberall aussprechenden Ge- Dea der großmüthigen Mäßigung Dr. Majestät des Kai- sers einige Abänderungen in den Stipulationen des Friedens- Traktats und die gänzliche Beseitigung derjenigen Artikel zu erhalten, durch welche die Souveraínitäts-Rechte des Sultans geradezu. verleßt würden. So wünscht demnach die Pforte von der Erlegung der den Russischen Unterthanen zugestan- denen Entschädigungs - Summe gänzlich enthoben zu werden, weil die vor Ausbruch des Krieges darüber stattgefundenen: Unterhandlungen nicht durch ihr Verschulden, sondern durch ‘die unvermuthete Abreise des Russischen Botschasters abge- brochen woxden, und der Divan seinerseits auch. für Türki- {he Unterthanen Forderungen an die Krone Rußland zu ma- chen habe, welche der den- Russischen Kaufleuten versproche- nen Summe gleich kämen. Uebrigens sehe die Pforte die Möglichkeit nicht ein, wie eine richtige Berechnung des Scha- denersaßes zu!Standé gebracht werden fönne; fie ist daher. der Meinung, die Sache ganz fallen zu lassen. Was die Kriegssteuer betrie, so isi es nicht allein der Mangel an Mitteln, sondern auch das Ungewöhnliche der Forderung selbst, wodurch die Pforte abgehalten wird, dieselbe zu erlegen, und Halil-Pascha ist beauftragt, zu erflären, daß die Türkische Na- tion zu keiner Zeit von Entschädigungen für Kriegsfkosten habe sprechen hören, und daß die außerordentlichen Anstrengungen des Türkischen Reichs in. den leßten 6 Jahren den Schals des Sul- tans gänzlich erschöpft hätten, und auch feine neuen Auflagen zu erheben seyen, wenn man nicht dabei die ôffentliche Ruhe aufs Spiel seßen wolle. Die Pforte grúnde also auf die Gesinnungen Sr. Majestät des Kaisers die Ueberzeugung, er werde auch auf die Abtragung der Kriegssteuer nicht beste- hen und Befehle zur} unverzüglichen Räumung des Túrfki- schen Gebietes von den Russischen Truppen erlassen. Auch wünscht die Pforte, daß die Festungswerke von Giurgewo nicht gesprengt und die in dieser Stadt und ihrer Umgebung ansässigen Muselmänner im ruhigen Besiße ihrez Eigenthums : gelassen werden möchten. Der Türkische Botichafter soll über

jese Angelegenheit, so wie über die Einverleibung der sechs Distrikte mir Servien , eíne eigne Unterhandlung einleiten, da es nach den Ansichten des Reis-Efendi nothwendig L die Gränzen -dieser Distrikte durch einen Zusammentritt Türfki- scher Kommissarien mir den betheiligten Sevvischen Knées ars bestimmen "zu lassen. Die Abtretung der Asiati-

Fchen Provinzen, und besonders der von Achalzich, scheint den

Httomanischen Ministern fast unmöglich, weil die Aufhebung der Verbindungen, in welchen deren Bewohner mit den Gro-

ßen des Türkischen Reiches stehen , nur allgemeines Mißver- nügen nach sich ziehen müßte... Die Bemühungen Halil-Pa- cha's werden also auch dahin gehen, Se. Maj. den Kaiser u veransassen, Anapa, Achalzich, Poti und Achalkalaki der Pforte wieder zurücfstellen zu lassen. Endlich soll der Ge-

ndte wegen des siebenten Artifels des Friedéns - Traktats von Adrianopel , der die freie Schifffahrt durch den Bosp0- xus und die den Russischen Unterthanen zugestandenen Pri- vilegien betrifft, Vorstellungen machen und die völlige Auf- gean dieses Artikels verlangen, da die Pforte bei dessen

(ufrechthaltung * sich als in ihren wesentlichsten politischen |

Rechten verleßt betrachtet.‘

Inland.

Berlin, 3. März. Jn Nr. 39 der Haude und Spener- schen Zeitung findet \s{ch unter: der Ueberschrift: „Aus den Main - Gegenden vom 13. Februar// ein Auszug aus einem Schreiben aus Koblenz, welcher die auffallendsten Unwahr- heiten enthält. Nach Jnhalt desselben sollen nämlich mehrere Schildwachen daselbst erfroren, die Festung soll zur Nachtzeit von Wölfen umkreist, und eines dieser Thiere soll sogar von einer Schildwache mit dem Bajonette erlegt worden seyn. Den hier eingegangenen „Berichten zufolge isk jedoch in die- sem ganzen Winter in Koblen nicht eine einzige Schildwache erfroren, auch haben sich Wölfe zwar in den entfernteren Ge- dirgsgegenden, niemals aber im Bezirk von Koblenz gezeigt, noch weniger also die Festung zur Nachtzeit umfkreisen oder gar mit den Schildwachen kämpfen. fônnen. Von dem gan- as Aufsabe is nichts weiter wahr als däß das Holz, wie ist úberall,. vertheuert. worden ist, Wir sind autopisirt, den beregten Artikel in obiger Weise zu berichtigen.

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Zu Halle hatte am 1sten d. der Wasserstand, in Folge der aus der Unstruth fommenten Wassermenge, bei der noch fortdauernd feststehenden Eisdecke der Saale, eine solche Hdhe erreiht, daß die Absendung der Personen - Schnell Post und des Fourgons nach Köln, so wie der Fahr- Post nach Erfurt ganz unmöglich war.

ÍÎn Erfurt ist aus Vach (im Großherzogthum Wei- mar) die Nachricht eingegangen, daß am 27. Febr. daselbst ein Bogen der úber die Werra führenden steinernen Brücke durch die Fluthen eingestürzt worden ist, weshalb dieSchnell- und Packet -Post nah Frankfurt a. M. von dort vor der Hand nicht weiter gesandt werden konnte. Die Briefpost ist. dur reitende Boten auf. Umwegen über die Berge be- fördert worden. ;

Aus Köln vom 26. Febr. wird gemeldet: Nachdem die Eisdecke des Mittelrheins von St. Gogr bis Caub gestern Morgens um 9 Uhr, und einige Stunden später auch jene von Caub bis Weißenau, oberhalb Mainz, sich in Bewegung geseßt “hatten, is dieses Eis seit heute Morgen früh hier vorbei getrieben. Von 11 bis + Uhr war der Andrang am stärksten; seitdem vermindert sih das Eis zusehends, und das Wasser, welches schon die Höhe von 20 Fuß Rheinl. Maaß erreichr hatte, beginnt bere ts wieder zu fallen. Zu Mainz hat das Wasser uur die Höhe von 16 Fuß erreicht. _ Das Eis des Mains, welches von der Main-Spiße bis Höchst aufgethúrmt steht, so wie jenes des Oberrheins, von Weipe- nau bis obexhalb Mannheim, ist noch zurück. Am 24sten l. M. Abends 6 Uhr stand zu Nymwegen und Graave das Eis noch ganz fest, bei einer Wasserhöhe von 12 Fuß 3 Zoll. Von Emmerich, Wesel und Rhurort fehlen die Nachrichten.

Nachdem die im Jahre 1818 bei dem chBan- quier N. M. von Rothschild zu London negoci.rte Preu- gisch Englische 5procentige Anleihe von 5 Millionen Livr. Sterl. bisher zu einem bedeutenden Theile fontraktmäßig ge- tilgt worden ist, soll, dem Vernehmen nach, die Abtragung des Restes von noch 3,809,400 Livr. Sterl. / der in--den Obligationen voraus bedungenen Befugniß gemäß, früher und zwar so beschlossen seyn, daß das ganze Darlehn bis längstens den 1. Oftober 1832 durch Vermittelung des ge- dachten Banquierhauses baar abgetragen feyn muß. :

Dagegen soll dieses Haus die Ausbringung áprocentiger Obligationen über eine jenem Reste gleiche Kapital -Summe übernommen haben, deren Zinsen ebenfalls bei demselben am 1. April und 1. Oftober jeden Jahres zahlbar ‘seyn werden.

Der mit einem Procent zu deren Tilgung stipulirte Fonds soll nebst den Zinsen der daraus eingeldseten Obliga- tionen so verwendet werden, daß in den ersten 5 Jahren zu allen Tages - Coursen, in den darauf folgenden 10 Jahren. aber ‘nur, wenn der Cours nicht über pari steht, Obligatio- nen- dafür angekauft werden. Sie sind: demnach durch 15 Jahre unkündbar, und erst nach Ablauf dieses Zeitraums wird ihre successive Rückzahlung durch Verloosung odex durch fernern Aufkauf eintreten. A |

Es erwächst dem Staate hieraus eine bedeutende Zins- Ersparniß, und da die neuen Obligationen überdies nur das Aequivalent einer- áltern Anleihe sind, so werden durch ihre Emiffion feine neuen Kapitalien in Anspruch genommen und dem Verkehr entzogen. |

A u s 40 # N aus dem Reglement für die Königl. Bibliothek zu / Berlin. “Ueber die Benußung der Königl. Bibliothek. I, Es giebt für das Publifum eine dreifache Benuhut' g der Königl. Bibliothek : f 2) das Lesen und Nachschlagen in dem Lesezimmer, b) das Entleihen der De Y dis Behaujung und c) die Besichtigung der Bibliothek. i s Zeder - s in der sub a und b bezeichneten Weise die Königl. Bibliothek zu benußen wúnscht, hat, falls er nicht zu den §. IX. 1—6 bezeichneten Personen gehört, in der Königl. Bibliothek persönlich sich zu melden, dáselbst einen NRe- vers zu unterschreiben, in welchem er zur gewissenhaften und sorgfältigen Behandlung der. ihm anvertrauten Búcher und genauen Beobachtung der Vorschriften diejes Reglements, so weit sie ihn angehen, sich verpflichter, und in dem Falle, daß er Bücher: in seine Wohnung zu entleihen wünscht, seinen

,

Kaventen namhaft zu machen.- Dagegen wird ihm zu seiner

Beglaubigung von der Königl. Bibliothek eine Bescheinigung, daß er dieje Bedingung erfüllt habe , eingehändigt werden. 2. Vom Lesen und Nach schlagen im Lejezimmer.

11. Zum Lesen und Nachschlagen in dem Ae lGziet sind Ausnahme

die Nachmitigzs-Stunden der Wocheniaze, mit

hener vorschriftsmäßiger Anmeldung (§. l.) in jeuen Lesestun- den Bücher zum Lesen und Nachschlagen zu begehren , auch mit Bleistift daraus zu excerpiren; die Zöglinge hiesiger Lehr-Anstalten aber, so wie überhaupt unerwachsene Per}o- nen, find ausgeschlossen, und die Schüler der hiesigen Gym- nasien werden nur aus besondere schriftliche Empfehlung der Direktoren dieser Lehr-Anstalten zugelassen.

langt, hat 1) den Titel desselben auf einen Zettel zu schrei ben und diesen Zeitel, worauf scin Name, Stand und seine Wohnung genau ‘angegeben seyn muß, dem im Lesezimmer anwesenden Bibliothek-Diener einzuhändigen, worauf ihm das Buch, falls es vorhanden ist, mitgetheilt wird; 2) das Buch, sobald er den Gebrauch ‘desselben vollendet hat, gegen die Zurücknahme des ausgestellten Zèttels , zurückzugeben, Der Eintritt in das Expeditions-Zimmer sowohl, als in die Sále der Königl. Bibliothek, ijt ohne besondere. Erlaubniß des anwesenden Bibliothekars oder Custos untersagt; der Gebrauch deè Dinte im Lesezimmer ist nicht ge- stattet. Romane, Schauspiele, Gedichte und andere zur schd- neu? Literatur gehörige Bücher werden in der Regel nicht zum Lesen ausgegeben und nur dann mitgetheilt, wenn ein literä- xtscher Zweck nachgewiesen werden kann.

b) Vom Entleihen der Bücher aus der Königl.

derung der wi1en)chaftlichen Bestrebungen der Gelehrten und literärischen Anstalten von Be.lin bestimmt. Außerhalb Ber- fin darf daher kein Buch aus der Königl. Bibliothek anders verliehen werden, als mit Vorwissen und Genehmigung des Königl. Ministeriums der Geistlichen-, Unterrichts- und Me- dizinal-Angelegenheiten, Bücher und zur Zurücknahme der ausgestellteu Empfang- scheine sind die Vormittagsstunden des Dienstags und Freitags jeder Woche von 9 bis 12 Uhr aus \chließlich bestimmt, unter folgenden Bedingungen :

1) Diejenigen , welche aus der Königlichen Bibliothek Bú-

tion zu berücksichtigen, worüber die Zettel an den grdach-

H) Diese vorläufigen Zettel müssen wenigstens die Größe

Z) Auf jeden der nach dieser Vorschrift eingereichten Zettel

4) Ueber diejenigen begehrten Bücher, welche GER wer-

) Es steht. jedem, welcher Bücher aus der Königlichen Bi-

aux dem Jnterimsscheine die Bemerkung hinzuzufügen, daß

Forderung uotiren und ihrer Jnstrüction gemäß- berück-

._ «hes aus der Königl. Bibliothek entliehen wird, muß ein be- fonderer Empfangschein mindestens in -der Größe eines Oftav- blatts ausgestellt werden, und dieser în deutlicher Schrift den hinlänglichen Titel des entlichenen Werks, den Namen, Stand

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des Sonnabends, bestimmt; vom 1. April bis zum leb- ten September. von 2 bis 5 Uhr, und vom 1. Oftober bis zum 31. März von 2 bis 4 Uhr.

I. Es steht jedem gebildeten Manne frei, nach gesche-

IV. Mer ein Buch zum Lesen oder Nachschlagen ver-

Bibliothef. V. Die Königl. Bibliothek ist zunächst für die Beförde-

Vi. Zum Abholen und Wiederbringen der entliehenen

cher zu leihen wünschen, haben, wenigstens Tages zuvor, also am Montage und Donnerstage, und zwar bis um 11 Uhr Vormittags, Zettel, worauf die Titel der begehr- ten Bücher genau bezeichnet sind, in den auf den Flur der Dienstwohnung der Königl. Bibliothekare (Behren- raße Nr. 40) gestellten Kasten zu legen, und die Kd- nigl. Bibliothekare sind angewiesen worden, nur solche Forderungen in Gemäßheit der ihnen ertheilten Jnstruc-

ten Tagen um 11 Uhr in jenem Kasten sich befinden.

eines Oftavblatts haben, und außer dem Titel des Buches den Namen dessen, der es fordeit, in deutlicher Schrift und die Angabe seiner Wohnung enthalten. Solche Zettel, welche dieser Bedingung nicht genügen, bleiben unberücksichtigt. |

ist nicht mehr. als der Titel eines Werkes zu schreiben. Wenn mehrere Titel auf einem Zettel stehen, so wird gleichwohl nur ein Werk darauf abgegeben.

den können , wird inden oben bemerkten Stunden im Lesezimmer der Königl. Bibliothek ein Empfangschein in der §. VII. vorgeschriebenen Form ausgestellt, wogegen der Jnterimsschein zurückgenommen wird. Können die Bücher nicht abgegeben werden, so wird der Jnterims- schein gleichfalls zurückgegeben, mit einer furzen Angabe der Ursache, welche die Mittheilung verhindert.

bliothek zu leihen berechtigt ist, frei, in dringenden Fällen er, falls das begehrte Buch verliehen jeyn sollte, dasselbe nach dessen geschehener Zurücklieferung zu erhalten wün)he ; in diesem Falle werden die Königl. Bibliothefare diese

sichtigen. ers VIL. Ueber jedes einzelne für sich bestehende Werk, wel-

Und die Wohuung des Empfängers, Tatum le: Empfanges enthalten. pf ngeré- so wie das Tatum ¿es 11. Wörterbücher,- Glossarien, sehr bänderreiche We

z: B. die Kommentarien gelehrter Geelbaften U e

schlage- und Handbücher, so wie kostbare Kupferwerke und

Handschriften werden in der Regel gar nicht ausgeliechen ;

nur wenn besondere Umstände eintreten, ist nach deren ge-

nauer Erwägung die Ausleihung solcher Werke den. König- lichen Bibliothekaren gestatte. Romane, Schauspiele, Ge-

Ra dee zur eid LINEN gehörige Werke-wer-

anders ausgeliehen, als wenn ein li ischer D

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A. Das Recht, Bücher aus der Königlichen Bibli werfe tig D M in- ihre ade E Stadt Vexlin und ihres Polizei :-Bezi i- pen, e gs . hres Polizei -Bezirks zu entlei-

1) den am Königlichen Hofe beglaub:gtet : Se sebdstatwväget, Jof g gten Gesandten und

2) den Königlichen höhern Hof-, Staats- und Militair- Beamten, bei erstern bis zu den Kammerherren , im Civilstande bis zu den bei den Königlichen Ministerien angestellten vortragenden Räthen aller Klassen,“ so wie allen Wirklichen Räthen der hiesigen Königlichen Behörx- den mit Einschluß des Stadtgerichts; im Militair énd- lich bis zu den Obersien und Commandeurs der in Ber- lin garnisonirenden Regimenter und Bataillone; alle ne B Rangëlasen und Grade einschließlich. ge- rec ¿ : :

3) den hier anwesenden ordentlichen Mitgliedern der König- ichen Akademie der Wissenschaften und des Senats derx Königl. Akademie der Künste;

4) den ordentlichen und außerordentlichen Professoren und habilitirten Privat-Docenten der hiesigen Friedrich-Wil-

__helms-Universität ;

5) den Direktoren und Oberlehrern der hiesigen Gymnasien, so wie den an den andern öffentlichen Königlichen Lehr- Anstalten mit, dem- Titel als-Königliche Professoren an-

__ gestellten Lehrern ;

6) den Predigern -an den hiesigen Kirche; :

7) den Mitgliedern der mit der hiesigen Königlichen Frie- drich Wilhelms-Universität verbundenen Seminarien, wie E E Na es S insofern sie durch. ein Zeugniß der Direktion ihre Mitgli s ; jährlich nachweijen. , I Ja X. Allen andery außer den §. IX. genannten: Personen

können Bücher aus der Königlichen Bibliothek nicht anders geliehen werden, als entweder auf ausdrückliche Bewtlligüttg des Königlichen Ministerii der Geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten, oder gegen Caution, welche" mit genauer Bezeichnung des Namens, Standes und der Wvh- nung des Caventen ausgedruft werden muß. - Zur Erthei- lung einer solchen Caution sind aber außer den Mitgliedern des Königlichen Ministeriüi der Geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten nur berechtigt: die Gesandten für ihr Gesandschafts-Personale , die Chefs des hiesigen König- lichen Militairs, jeder für die ihm untergeordneten Offiziere und Beamten, dle Präsidenten und Direktoren hiesiger Civil- Behörden, jeder für die unter ihm stehenden Beamten, díe Professoren der hiesigen Königlichen Friedrih Wilhelms-Uni- versität, so wie der hiesigé Universitäts-Richter nur für die immatrifulirten Studirenden , und von den Direktoren * der Gymnasien jeder füx die an dem seiner Leitung anvertrauten Gymnasîo angestellten Unterlehrer. Geldcautionen -sind in feinem Falle zulässig. L AL Fúr die auf Special: Caution geliehenen Bücher haftet zroar zunächst der Empfänger, in subsidium aber der Cavent, und zwar unter folgenden Bestimmungen : 1) Dié Caution behält, wenn nicht ausdrücklich von dem Caventeu eine andere Bestimmung hinzugefügt wird, ihre Wirkung von dem Tage der Ausstellung des Scheins an, während des ganzen übrigen Halbjahrs, bis zum Anfange der zweiten Woche nach“ dem Termin - der all- E halbjährlichen Zurücklieferung der entliehenen E 4 i : : Junnerhalb dieser Zeit ist ck falls die §. XV. verordneten Maaßrègeln. unwirksam sind, der Cavent durch die Bi- bliothekare davon Zu unterrichten, damit derselbe die nd- thigen Maaßregeln zur Herbeischaffung der vermißten __ Bücher ergreife. E Y M 3) Jeder, welcher nuë auf fremde Caution Bücher erhalten kann, ist verpflichtet, in dem Laufe eines Halbjahrs sich an einen und denselben Caventen zu halten, oder, wenn besondere Umstände den Wechsel des Caventen nothwen-

dig machen, die Königlichen Bibliothekare davon zu un-