1830 / 100 p. 4 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

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Ordens des heiligen Ludwigs und des Könt lichen Ordens -

der Ehrenlegion , in der kürzesten Zeitfrist auf den merfwür- digsten und wesentlichsten Punkten, durch die Fürsorge der der Kommission beigegebenen Ingenieurs - Gränz -Pfähle er- richten lassen, .damit die neue Gränze auf allen Punkten, wo sie Veränderungen erleidet, erkannt werden kann. Sie wer- den hierauf unter dem Beistande der Civilbehörden beider Staaten zu ‘der Uebergabe und Besiß-Ergreifung der Gebiete und Gebiets - Theile schreiten, welche jedem Staate nach der obigen Uebereinkunft und Bezeichnung anheim gefallen sind.

Diese Uebergabe und Besitz-Ergreifungen sollen durch Protokolle bestátiget werden, wovon so viele Ausfertigungen zu machen sind, als es dabei interessirte Theile giebt, und wovon eine Ausfertigung der gegenwärtigen Uebereinkunft beigefügt werden soll, zum Beweis, daß sie in dieser Bezie- hung vollfklommen in Ausführung gekommen ist. Die Herren Delegirten der Kommissarien werden nach diesém Ge|chäfte ur Berichtigung der Gränzen und zur Abfassung der Gränz-

rotofolle schreiten, wie solches im 17ten Artifel hiernach erflärt werden wird.

Art. 2. Es versteht sich, daß die beiden Staaten in den Besib- der Gebiete und Gebiets-Theile, welche wechselsei- tig abgetreten worden sind, so wie dies in dem ersten Artikel näher angegeben worden ist, treten werden, ohne bis zum er- sten Januar 1830 ausschließlich hinsichts ihrer früheren Oc- cupation auf irgend eine Geld-Entschädigung Anspruch machen u können, sowohl was die Steuer-Erhebung betrifft, als in

eziehung auf das Königliche oder Domanial-Eigenthum. Es versteht sich auch, daß jeder Staat auf dem wech)elscitig abge- tretenen Gebiete oder Gebietstheile , rücksichtlich ‘des König- lichen oder Domanial-Eigenthumes, aller Souverainetäts- und Etgenthums-Rechte- genießen wird, unbeschadet jedoch derjeni- gen Rechte, welche«jede Gemeinde der beiden Königreiche geltend machen kann; welche Rechte bei der Gränz-Bezeich- nung und bei der Abfgssung der Gränz-Protofolle genau fon- statirt werder, wie dies in dem Artikel 11 erflärt werden

\oll, vorbehaltlich der Befugniß, daß die dabet interessirten |

Personen ihren Rekurs an die gewöhnlichen Gerichte jedes Landes nehmen können, um die unter ihnen entstandenen Streitigkeiten schlichten zu lassen. |

Art. 3. Auf allen Gränz-Theilen, wo das Gebiet bei- der Königreiche durch Flüsse und Bäche sich scheidet, und na- mentlich auf der Saar und der Blies , wird der Thalweg oder. die Mitte des Wasserfadens der gedachten Flüsse und Bâäche die Gränze zwischen beiden Staaten bilden; man wird keinerlei Baute oder Einrichtung machen dürfen, welche den gegenwärtigen Lauf derselben verändern könnte, es hey denn, daß diese Baulichkeiten einen den beiden Staaten ge- meinschaftlichen Nußen bezweckten, und daß von beiden Seiten die Einwilligung dazu ertheilt worden wäre. Jn Betreff der Uferbauten und der Brücken und Fähren wird man sich an die gegenwärtige Observanz halten, eben so wie rücksichtlich der freien Schifffahrt auf der Saar, so weit diese in ihrem Laufe von Saargemúnd bis Güdingen schissbar seyn sollte.

Art. 4, Man_ ‘ist úbereingefkommen, daß auf allen

Gränztheilen, wo die Gränze durch Wege bezeichnet wird,

diese Wege oder alle Theile davon, welche längs der Gränze binziehen, zwischen - beiden Staaten gemeinschaftlich seyn sollen ,' ohne daß jedoch dadurch die Eigenthumsrechte der Privaten, denen diese Wege etwa gehören könnten, auf ir- gend eine Weise beeinträchtigt werden. Keiner der beiden Staaten darf ‘auf diesen Wegen oder Wegetheilen Souve- rainetäts-Rechte ausüben , mit Ausnahme derjenigen „- welche zur Verhütung der Vergehen oder Verbrechen erforderlich \cheinen möchten, die der, Freiheit und «der Sicherheit des Durchganges schädlich werden könnten. Als Grundeigenthum betrachtet, werden diese Wege oder Wegetheile rücksichtlich der Besteuerung demjenigen Staate unterworfen, in welchem der Eigenthúmer wohnt: |

Art. 5. Künsftighim soll, im Jnteresse beider Staaten, fein Gebäude und feine Wohnung irgend einer Art, längs der Gränze in einer geringern Entfernung aufgebaut wer- den, _als- zehn Meter oder dreißig Preußische Fuß von der Gränzlinie. Wo jedoch ein Weg oder Bach die Gränze bil- det, da soll diese Entfernung auf fünf Meter oder funfzehn Preußische Fuß, von dem nächsten Ufer an gerechnet, be- schränkt werden.

Art. 6. Wenn durch die wechselseitigen, in der gegenwär- tigen Uebereinkunft enthaltenen; Abtretungen ein Grundstück zer- stückelt werden sollte, so sollen dessen Eigenthümer oder Pächter die Befugniß haben, den erfordérlichen Dünger und- die nôchige Besserung darauf zu bringen und die von diesen" zerstückelten An Sanden Aerndten jeder Art, frei von allen

gaven und Zöllen und ohne Hinderniß, einzuführen. Jn-

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E S raa 2 e M MÁCMM Eb S E E FERULRET LOO ——- S s H E E E E E E E S E I E E I S E T I Wis

zwischen sollen die Eigenthümer gehalten seyn, ein für alle- mal zu erflären, ob sie von der durch den gegenwärtigen Ar- tifel ihnen eingeräumten Befugniß, ihre Aerndte einzuführen, Gebrauch machen wollen. Leßtere dürfen sie jedoch in feinem Falle anders ‘als roh, und so wie der Boden, auf dem sie gewachsen sind, sie hervörgebracht hat, hereinbringen. Von diejer Bestimmung wird den Gränz-Gemeinden bei Gelegen- heit der E Ius und bei Abfassung der Gránz- Berichtigungs - Protofolle Nachricht gegeben , und es soll ih- nen eine Frist von drei Monaten bewilligt werden, von dem Tage an, -wo die gedachten Gränz - Berichtigungs - Protokolle zur Kenntniß jeder Gränzgemeinde gebracht werden, um die sraglichen Erklärnngen abzugeben und anzunehmen.

Art. 7. Die nämliche Befugniß zurn Bezug der rohen Produkte der Landwirthschaft soll den Eigenthümern beider Staaten stattet seyn, welche in dem andern Ländereièn be- iben, wenn diese in einer Entfernung von nicht mehr als unf Kilometer oder zwölf hundert Ruthen Preuß. von der Gränzlinie beider Königreiche gelegen sind. Sie müssen sich dabei jedoch nah den Geseben und Verordnungen über das Zollwesen eines jeden Landes, rücksichtlich des Transits der Pro- dufte, richten; und sle sind einmal für allemal zu einer Erklärung verpflichtet, ähnlich derjenigen, wovon im vorher- gehenden Artikel Erwähnung geschehen ist, und in der darin angeführten Frist. : » . Art. 8. Die Güter, Realrechte, Renten und Kapita- lien, welche den Gemeinden und öffentlichen Anstalten eines der beiden Staaten in. dem Gebiet des andern zugehören, sollen gehandhabt und aufrecht erhalten werden. Sie werden als Privat - Eigenthum betrachtet, dessen Verwaltung den ge- dachten Gemeinden oder öffentlichen Anstalten vorbehalten bleibt, indem sie sich nah den Gemeinde-Geseßen ihres be- treffenden Staates zu richten haben. ;

Art. 9. Wenn Orte, welche bis jeßt unter der- Ver- waltung einer und der nämlichen Mairie oder Bürgermei- sterei vereinigt gewesen sind, getrennt werden, so sollen sie die Verpflichtung haben, die Kosten der Gemeinde-Verwaltung bis zum 1. Januar 1830 auszubezahlen, die Besiß - Ergreifung mag in Folge früherer Einrichtung stattgefunden haben, oder er| in Folge der gegenwärtigen Convention vor sich ge- hen. Sobald die Abrechnung aufgestellt seyn wird, sollen “der Kassen - Bestand , - die Gemeindegüter und die Schulden ver- hâälcnißmäßig. vertheilt werden. Um dieses Verhältniß. zu er-

mitteln, wird man den Betrag der Grundsteuer als -Maaß-

stab annehmen.

Art. 10. Was die Dörfer, Weiler, Hôfe und Gebiets- theile an der Gränze betrifft, deren Besikstand in Folge der Bestimmungen gegenwärtiger Uebereinkunft, und auf den Grund des 9ten Artikels des Friedensvertrages vom 20. Nov. 1815., eine Veränderung erleiden wird, so wird ausdrücklich hierdurch

erkláet, daß der Besiß, in welchem sie sich bis jeßt befunden haben,

als rechtmäßig betrachtet wird, und daß folglich alle gerichtlichen und Verwaltungs - Akten aufrecht erhalten und gehandhabt werden: sollen. Die Vergleiche, Pacht - und Kaufverträge, Konzessionen und Veräußerungen aller Art über Domanial- und Gemeindegegenstände sollen in ihrer Gültigkeit gufrecht erhalten werden, und zwar- ohne daß zwischen den beiden Regierungen oon einer diesfälligen Liquidation oder einem Aequivalente die Rede seyn kaun. alb i

Art. 11, Da es die Absicht der Regierungen beider Staaten ist, daß die Gränz - Gemeinden oóhne irgend eine Störung oder Verhinderung aller jener Rechte genießen sol- len, in deren rechtlichem Besiße sie sich befinden, es mag sich dieser Besi auf Urkunden und Titel oder, in deren Erman- gelung, auf einen unvordenklichen und bis jeßt nicht uniter- brochenen Besiß gründen, so sollen diese Berechtigungen durch die Delegirten der Kommissarien konstatirt werden, und wenn ihre Gültigkeit in Uebereinstimmung mit den dabei interessir- ten Theilen durch die Seitens dèr gedachten Delegirten ín ihrer Gegenwart anzustellende fontradiftorische Prüfung an- erkannt werden sollte, so sollen jene Gerechtsame in den Gränzberechtigungs - ‘Protokollen speziell ‘aufgeführt werden, indem jedoch den Betheiligten die Befugniß vorbehalten bleibt- eintretenden Falls den gerichtlichen Weg einzuschlagen, w0- von im Art. 2 die Rede gewesen ist,

Art. 12. Bis zum Ablauf der gegenwärtigen Pacht úber die Fischerei in der Saar und der Blies soll der Er- trag nntér beiden Staaten getheilt werden. Vom Ablaufe dieser Pâchte an soll jedo die Fischerei in der Saar von Güúüdingen bis zur Hälfte des Weges von Saargemünd der Krone Preußen, und die andere Hälfte der Krone Frankreich zugehören. Von dem dreifachen Gränzpunkte an bis zur ip: des We-

es nach der Mündung der Blies ‘in die Saar wird die Fischerei in der Blies der Krone Preußen , und die andere

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ex Krone Frankreich gehören. An den desfallsigen

E! dépimntites sollen Gränzsteine von einer besondern Form geseßt werden, welche die Gränzen der Fischerei bezeichnen. Was den Ertrag der Fähren auf diesen beiden- Flüssen anbe- {angt so soll derselbe durch die Herren Delegirten regulirt werden , welche sich vorher von dem jährlichen Ertrag dieser Ueberfahrten Kenntniß zu verschaffen haben. : Art. 13, Die Delegirten sind ermächtigt, zum Vortheil

der Gränz-Gemeinden diejenigen Durchgangs-Berechtigungen zu bewilligen, die sie sowohl Hinsichts der landwirthschaft- Tiden Arbeiten , als auch in Beziehung auf die Herausschaf- fung des gefällten Holzes aus den Waldungen , oder auch selbst, um die Communicationen von einer Gemeinde zur an- dern zu erleichtern, insofern diese Communicationen als nüß- lich anerkannt und durch gegenseitige Vortheile aufgewogen werden, für nöthig erachten. Für alle diese Fälle wird in den Gränz- berichtigungs-Protofollen auszubedingen seyn,daß der Preußische oder Französische Unterthan, welcher von dem bewilligten Durch- gangs - Rechte Gebrauch macht, von seinem Wege nicht ab- weichen noch sich darauf aufhalten darf, um auf - oder abzu- Taden , bei Strafe der Beschlagnahme seiner Waaren , und unter den durch die Zoll- Verordnungen und Geseße des Kö- nigreiches, welches er“berührt, verhängten Strafe und Geld- bußen, es sey denn, daß derselbe bei seinem Eingange ber die transportirten Gegenstände eine Erklärung abgegeben

habe, und in diesem Falle bleibt er den Geseßen und Ver-

ordnungen über das Zollwesen, und insbesondere über “Alles, [was die .Ein- und Ausfuhr von Waaren be- trifft, desjenigen Königreiches unterworfen, welches er durch- zieht. Jn dem Falle des einfachen Durchganges ist durch- aus feine Erklärung erforderlich, und es soll der bewilligten Befugniß zum Durchgange keinerlei Hinderniß entgegen ge- stellt werden. Es versteht sich von selbst, daß das hier be- meldete Durchgangsrecht auf keine Weise sich auf bewaffnete Mannschaften noch auf Kriegszeug irgend einer Art erstrecken Tann.

Art. 14. Die Uebergabe aller auf die beiderseits abge- tretenen Gebiete Bezug habenden Aften, Titeln und Urkun- ‘den soll gleichzeitig mit der Abfassung der Gränzberichtigungs- Protokolle durch die Sorge der Herren Delegirten der Kom- missarien bewirkt werden, welche alsdann die Abtheilung der Schriften, Titeln und Urkunden, die jede der dabei betheilig- ten Gemeinden besißen soll, vornehmen werden.

Art.- 15. Von dem Tage an, wo jede Gemeinde von dem Gränzberichtigungs - Protokolle Kenntniß erhalten wikd, soll den Einwohnern der gegenseitig abgetretenen Gebiete eine Frist von drei Jahren gestattet seyn, um nah ihrem Gut- dúnfen während dieses Zwischenraumes über ihr Eigenthum zu verfügen und sich in dem Lande, welches sie wählen wer- den, niederzulassen. ]

Art. 16. Alsbald - nach der Auswechselung der Ratifi- cationen geg nwärtiger Uebereinkunft, und nachdem die Ueber- gabe und -Besibergreifung der beiderseits abgetretenen Gebiete erfolgt seyn wird, sollen die Militairs, welche zu denjenigen Familien gehören, deren Wohnungen abgetreten worden sind, gegenseitig in ihre Heimath entlassen werden.

Art. 17. Sobald diè Herren Delegirten nach den Be- stimmungen des Art. 1 die Uebergabe und Besißnahme der gegenseitig abgetretenen Gebiete vollzogen haben werden , so sollen diese nämlichen Delegirten der Kommissarien ohne Auf- \chub -sih mit Anfertigung der Gränzberichtigungs-Protokolle, Gemeinde: vor Gemeinde, beschäftigen, nachdem sie vorher die Gränze auf ihrer ganzen Ausdehnnng durch Gränzsteine ha- ben bezeichnen lassen. Den Gränzberichtigungs - Protokollen sollen die von den gedachten Delegirten und von den dem Geschäfte beiwohnenden Jngenieurs und Geomèêtern, wie

von Maires und Bürgermeistern der betheiligten Gemeinden,

unterschriebenen Gränz-Charten beigefügt werden. Sie wer- den darin nach Vorschrift des Art. 11 alle jene Gerechtsame anführen, in deren Besiß die Gemeinden und ihre Einwooh- ner sich befinden, und die ihnen gegen die angränzenden Ge- meinden - zustehen, welcher Art sle auch immer seyn mögen. Bei diesem Geschäfte werden die Herren Delegirten genau die Instructionen befolgen , die ihnen zu diesem Behuf von den Herrn Kommissarien ertheilt worden, "Die Sammlung aller dieser Gränzberichtigungs-Protofolle, wovon die Herren Delegirten jedem Bürgermeister und Maire der betressenden Gemeinden ein Exemplar übergeben und ein zweites Exemplar cin das Archiv der Königl. Regierung zu Trier (für Preu-

. ßen) und in das Archiv des Mosel-Departements (für Frank-

reich) abgeben werden , wird die Fortseßung der gegenwätrti- gen Uebereinkunft bilden und somit zeigen, däß sie vollstän- dig in Ausführung gekommen -ist..… Zu diesem-Zwecke sollen awei andere Original - Ausfettigungen der gedachten Gränz-

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| gestellt.

berihtigungs - Protokolle, so wie. der ihnen beigefügteir Gränz - Karten, der gegenwärtigen Uebereinkunft ange- schlossen werden, damit die eine davon in dem Augen- blicke, wo die Kommissarien die Arbeiten ihrer Delegirten untersuchen und. genehmigen werden, ausgetauscht werde und das Archiv eines jeden Staates, außer der Art und Wetse der Redaction, die er hat befolgen sollen, auch die Redactión die der andere Staat befolgt hat, besien möge. Die besag- ten von den Herren Kommissarien verifizirten und geneh- migten ‘Protofolle sollen die nämliche Kraft und Gültigkeit haben, als wenn sie der gegenwärtigen Uebereinkunft von Wort zu Wort einverleibt wären.

Art. 18, Wenn bei der Anfertigung der Gränzberich- tigungs - ‘Protofolle die Delegirten es für nüßlich erachten sollten, irgend eine Parzelle Landes auszutauschen, sey' es um die (eta herzustellen, oder um die Communicationen von Dorf zu Dorf zu erleichtern, so sind sie ermächtigt, diese Austauschungen ihren betreffenden Kommissarien in Vor- schlag zu bringen, Alles so weit wie möglich mit wechselseiti- gem Vortheile, gleichem Flächen-Jnhalte und Werthe.

Arc. 19. Die gegenwärtige Uebereinkunft soll ratifizirt werden und die Auswechselung der Ratificationen binnen sechs Wochen , oder, wenn es möglich ist, früher statt ha- ben. Deß zu Urkund haben die obenbenannten Kommissarien Gegenwärtiges unterzeichnet. :

Geschehen zu Saarbrücken den 23sten Oktober 1829.

__ (L.-S.) Heinrich Delius,

Kommissarius Sr. Maj. des Königs von Preußen.

(L. S.) Rousseau, Kommissarius Sx. Allerchristlichsten Majestät.

“Die vorstehende definitive Gränz-Convention ist von Sr. Majestät dem Könige von Preußen am 14. November 1829, und von Sr. Majestät dem Könige von Frankreich am 15ten des nämlichen Monats genehmigt worden. Die Genehmi- gungs-Urkunden wurden zu Meß am 2. Dezember- 1829 zwi- schen dem Königl. Preußischen delegirten Kommissarius und dem Königl, Französischen Kommissarius ausgewechselt.

Die bevorstehende dreihundertiährige Jubelfeier des am 25sten Juni 1530 von den evangelischen Fürsten und Ständen dem Kaiser Karl V. zu Augsburg feierlih überge: venen Glaubens-Bekenntnisses hat die hiesige Medaillen-Múnze von Herrn G. Loos zur Ausarbeitung zweier Denkmünzen auf diese wichtige Begebenheit veranlaßt. Auf der Haupt- Seite der einen ist die Uebergabe der Konfession selbst vor- Kaiser Karl V. sist auf einem prächtigen, aber firch- lich gebildeten, Thronsessel (indem die Handlung in der Schloß- Kapelle zu Augsburg erfolgte). Neben ihm zur Rechten steht der Kardinal und Erzbischof Albrecht I. ven Brandenburg, Kurfürst von Mainz und Reichs-Erzkanzler, und etwas zu- rück neben ihm der Kaiserliche Sefretarius. Links neben dem Kaiser befindet sich der Kurfürst Johann von Sachsen im Ornat, umgeben von den evangelischen Fürsten und Stän- den. Man erblicke -namentlich den Markgrafen Georg gzu Brandenburg, die Herzöge Ernst und Franz: zu Lüneburg, den Landgrafen Philipp zu Hessen, den Fürsten Wolfgang zu Anhalt und die beiden Abgeordneten der Städte Nürn- berg und Reutlingen, welche, so wie auch nach anderer An- gabe, Herzog Johann Friedrih von Sachsen und Graf Al- brecht zu Mannsfeld , die Konfession- unterzeichnet" haben. Doktor Bayer, Kurkächsischer Kanzler, war im Begriff, die beiden Exemplare der evangelischen Konfession in la- teinischer und deutscher Sprache dem Sekretarius des Kaisers zur Uebergabe an den Reichs - Erzkanzler zu über- reichen; der Kaiser strete aber - selbst seine Hand aus, nahm beide Exemplare zu sich - und úbergab , das Lateinische selbst für sich behaltend, dem Kurfürsten von Mainz das Deutsche „- welches in das Reichsarchiv zu Mainz gekommen ist, Der Kursächsische Kanzler ist also hier in dem Momente

vorgestellt, wo er, das Verlangen des Kaisers bemerkend, sich

auss- Knie niederläßt, um ihm, den schon nach der Seite ge- richtet gewesenen Arm zu ihm wendend, die Schrift zu über- reichen. Die Umschrift erklärt das Bild mit ‘den Worten : „Dr. Baier. Kurs. Kanzl. úbergiebt d. K. Karl V. die evang. Konf. a... d. Reichst. z. Augsb.//, und im Abschnitt: „am 25. Juni 1530.// Es sind jonach hier nicht weniger als 12 Fi- guren, ganz oder zum Theil sichtbar , vorgestellt. Die Kehr- seite zeigt die heilige Schrift, auf einem Altar ähnlich ver- zierten Quader aufgeschlagen ; rechts daneben Dr. Luther, der evangelische Glaubensheld, und links Melanchthou, der eigent- liche Verfasser der Konfession. Sie zeigen beide auf das ge- offenbarte Wort, die Quelle aller -Wahrheit- und des ächten Glaubenslichtes, und rufen gleichsam die Worte der Umschrift, Jeremias Kay, 22, V. 29., aus: D Land! Land! Land!