1830 / 108 p. 3 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

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darüber , daß die vom Storthinge von 1827 verlangten

neuen (reduzirten) S zur Fortsetzung des Schloßbaues dem Aéferibketigen torthinge- nicht würden vorgelegt wer-

den. e. Maj. hatten angenommen, daß der , in Ueberein- :

stimmung mit jenèm Verlangen und Shrem Befehle, ver- faßte Entwurf noch weiter beschränkt werden fônne, in Folge dessen Sie denn auch einen neuen Plan zu machen befah- len, Allein Norwegens, wie der meisten Länder A und Gewerbe leiden jeßt durch die weniger günstigen Konjunktu- ren, und Norwegen hat außerdem das Unglück gehabt, ei- nen großen Theil der Städte Bergen und Frederifftadt in Asche gelegt zu sehen; unter welchen Umständen jeßt nicht der Augenblick zur Ausführung solcher Pläne sey. Hauptm. Mariboe schlug eine Dank - Adresse an Se. Maj. und die Verweisung an den Budgets-Ausschuß vor, und der Storthing beschloß einstimmig, sich die Sache noch näher zu überlegen. Gestern überbrachte Staatsrath Holst aufs neue drei Königl, Vorschläge, worunter einer zu einem Verbot des Nachdrucks von Schriften, auf welche fremde Unterthanen das Verlagsrecht haben. —— Er: ward an den Justiz- und Polizei - Ausschuß verwiesen. ,

Deutschland.

Karlsruhe, den 12. April. Jhre Königl. Hoheiten

der Großherzog und die Frau Großherzogin empfingen heute, in einer Privat-Audienz, den Herrn Grafen von Montlezun, welcher Namens seines erhabenen Monarchen, Sr. Majestät des Königs von Frankreich, dieselben theilnehmenden und freundnachbarlichen Gesinnungen, wie gestern der Herr Graf von Buol-Schauenstein, ausgedrückt hat.

Wolfenbüttel, 10. April. Die Nacht vom 8ten d. war jedem hiesigen Freunde der Wissenschaften eine furchtbare. Unsere herrtiche Bibliothek war dem Untergange ganz nahe. Eine in deren Nähe gelegene und-mit ihr, durch die Woh- nung des Biblothekars, in Verbindung stehende sehr weit- láuftige Lohgärberei ging in Feuer auf. Der herrschende mä- ßige Südost trieb jedoh die Flammen nach der entgegenge- seßten Seite, wo auch noch eine Reihe von ‘Privat-Gebäuden verbrannt ist. Bei den ursprünglichen und unbegreiflichen

Fortschritten des Feuers rückte es aber auch, besonders in den .

Bôden der Häuser, gegen den geringen Wind an, und nur große Anstrengungen shübten die Bibliothek, deren Hand- schriften eingepackt wurden. Jeßt, ist das Feuer gänzlich ge- löscht; zwdlf große und kleine Gebäude liegen in Asche. Hamburg, 16. April. Der heutige Korrespondent enthält Folgendes: „Dén im Hamburger Korrespondenten Nr. 56 aufgenommenen Artikel, nach welchem ich in den Grafen-Stand erhoben. seyn soll, *) erkläre ih hiermit seinem ganzen JFnhalte nah für ungegründec und bin über den Zweck desselben nicht zweifelhaft. Obwohl ven der Anma- fung außerordentlicher Verdienste um die Herzogl. Lande weit entfernt, glaube ih jedoch ein unparteiisches Urtheil über die Erfällung meiner Pflichten nicht shéèuen zu dürsen. Braunschweig, -10. April 1830. v. Bülow, i Herzoglich-Braunschweigisch-Lüneburgischer erster -Kammer-Direktor.‘/

Oesierr t s. i

Wien, -17. April. ‘Nachrichten aus Kroatien zufolge, haben die wohlthätigen Folgen der von Sr. Majestät dem Kaiser gnädigst bewilligten (leßthin erwähnten) **) Amnestie sich bereits zu zeigen begonnen. Am 28. März war dieselbe allgemein fund gemacht wörden, und schon am 29. famen siebzehn Familien an der Gränze an, um reuevoll in ihr Väterland zurückzukehren. - :

=— ‘Aus einem von der Allgemeinen Zeitung mitge- theilten Schreiben aus Wien vom 5. April entlehnen wir Folgendes: „Nachdem der Friede mit Marocco hergestellt ist und der dortige Kaiser die von unserm Hofe- verlangte Ge- nugthuung geben will, so wird nächstens eine außerordentliche Gesandtschaft von hier dahin abgehen, ünd man - beschäftigt sich {ön mit Anschaffung der -bei solchen Gelegenheiten üb-

lichen Geschenke. Unsre Staats-Effekten sind fortwährend

im Steigen, auf ‘welches die hohen Französischen Course und das Vertrauen, das die Bôrse auf das jeßige Französische Ministerium seßt, vortheilhaft einwirken. Auf Vorstellung der hiesigen Buchhändler hat unsre Regierung, bis zu defini- tiver Entscheidung über diesen für die Wissenschaften so wich- tigen Gegenstand, eine einstweilige Verfügung gegen den Nach- druck erlassen. |

*) S. Nr. 100 der Staats-Zeituttg. ' "*) S. Nx. 104, der St. Zeit. 5

'Herunterseßung der

S ch weiz... :

Nachstehendes is der Schluß des (gestern abgebrochenen Schreibens aus der Schweiz: gei 5 O

¡Rach neuen Berathungen, bei denen es unter der bestehet- den Spannung nicht möglich war, den cinen odex anderen Grund=- saß rein durhzuführen, und man blos in wechselseitigen Konzesz sionen einige Annäherung erzielen konnte, kam endlich unterm 8. Sept. 1514 derjenige Bundes - Vertrag zu Stande, der dann spâter wirkflih angenommen wurde. i

¡Hier lautet nun im 11ten Artikel dic Vorschrift über dent Verkehr wörtlich also: ;/,,Für Lebensmittel, Landes = Erzeugnisse und Kaufmannswaaren ist der freie Kauf, und für diese Gegen=- stände, #o wie auch für das Vich, die ungehinderte Aus=-= umd Durchfuhr von cinem Kanton zum andern gesichert, mit Vor- behalt der” erforderlichen Polizei-Verfügungen gegen Wucher und schädlichen Verkauf.//// Diese Polizei - Verfügungen sollen für die eigenen Kantons - Bürger und die Einwohner anderer Kan= tone gleich bestimint werden.-/ i r

¡Es if hier auffallend, daß vom freien Verkaufe und von der ungehinderten Einfuhr keine Rede mehr ist, und daß ee Auslassung vorsäßlich in Abweichung von den früheren Vorz schlägen stattgefunden habe, gcht-aus der Vergleichung mit die= sen selbs deutlich hervor. Bei der Abrede dieses Bundes = Ver= trags blieben als ungusgemittelt dem Entscheide des Wiener Kon=

gresses vorbehalten die Territorial- und Eigenthums - Fragen,

welche erst später durh die von den Stellvertretern der acht Mächte unterzeichnete Erflärung vom 28. März 1815 erledigt wurden. Diescmnach wurde auch dieser unterm 8. Sept. 1814 abgercdete Bund ers 11 Monate später, nämlich den 7. August 15815, unterzeichnet und beschworen. / Â In der Zwischenzeit hatte die Eidgenossenschaft, nah Na- poleons Rückkehr von Elba, ihre Waffenmacht aufzustellen. Zur Deckung der außerordentlichen Kosten mußten auch außerordent=- liche Hülfsquellen eröffnet werden. Bern, welches bereits seit 1813 wegen der cingetretenen Dissonanz unter den Kantonen durch viele außerordentliche Ausgaben erschôpft war, mußte zur eidgenössischen Bewaffnung an Mannschaft 7, an Geld zu den Ko= ften ch beitragen. Als daher im Juni 1815 der große Rath mit Auf= findung finanzieller Mittel sich beschäftigte, wurde beschlossen: 1. Allen in den Kanton zum Verbrauch einzuführenden Wein- (d. h. den nicht blos transitirenden, welcher unbelegt - blicb) Schweizerischen und fremden, gleich mit 5 Rpp. auf die Maaß zu belegen, hingegen 2. den _îm Kanton selbst gewachsenen zu einiger Erleichterung des die Konkurrenz. nicht aushaltenden Reb- landes frei zu geben. „Diese Verordnung wurde alfobald tn Voll- zichung geseht, und als der Bund unterzeichnet - und beschworen

werden jollte, befand sich Bern in dem wirklich - dffentlich aus=

geübten und unwidersprochenen Besiß seiner Ohmgeld-Ver- ordnung, in welcher Übrigens für diejenigen Bernischen A n- gehörigen, welche außer dem Kanton Reben besaßen, kein er- et MEISTRBLYANE weder vorbehalten, noch guf irgend eine Weise gestattet ward, so daß der Grundsaß der Gleichstellung att= derer Schweizerbürger mit den eigenen Kantons - Angehörigen seine volle Anwendung fand,‘ t j „Während der Fehljahre 1816 und 1817, bei den hohen Pret- sen von 1318, bei der außerordentlichen Weinlese von 1819 blieb Waadt still. Als aber bei geringerem Ertrag in den Jahren 1820 und 1221 die Weinpreise sich nicht schr hoben und die Waadt- ländischen Weinbauer zu klagen anfingen, da trat ihre Regterung mit der Behauptung auf: „es sey das Bernische Ohmgeld keine ConsumtionsÎeuer, sondern eine eigentliche EingangsgebÜhr, dene Sinn des 11ken Artikels des Bundes zuwider.// Waadt suchte hierbei nicht sowohl eine scine Juteressen keinesweges fördernde Belegung des denges eigenen Bernischen Gewächses- als cine | Zebühr auf seine und eine Erhöhung der= jenigen auf die Französischen Weine, welche bei einigermaßen er= hdhten Preisen bei gleich starker Abgabe mit den-Waadtländischen, des weitern Transports ungeachtet, zu konkurriren vermögen. Diese erste Klage blieb deswegen unerörtert - weil bald hernach das gegen die neuen Verschärfungen der Französischen Mauth- Unbilden gerichtete sogenannte Retorsions- Konkordat zu Stande fam, durch welches manches entbehrliche Französische Produkt mit cinex etwas höhern Gehühr belegt wurde, der Wein unter an= dern mit 10 Rpp. die Maaß. Waadt fand in diesem Konkordat, welchem Bern beitrat, die gewünschte Abhülfe. Verständig durh- eführt, hätte, bei den obwaltenden Verhältnissen und den fiska=

lischen Einrichtungen anderer Staaten, cin olcher MRetor=-

sions - Grundsaß der Schweiz für Handels = : erträge viel- leiht eine günstigere Stellung zugesichert; allein Abneigung gegen Mauth - Anstalten, verbunden mit dem Widerstan

einiger dem Konkordat nicht beigetretenen Kantone (voratt Zürch und Basel) und mit den ofenkundigen Bestrebungen Frank- reichs, bereiteten dessen Auflôsung, welche nah zwci Fahren er- folgte. Mit jemsethen fiel auch die hôhere Auflage auf den Fran- ds) en Wein dahin, und bald nachher erneuerte Waadt seine Beschwerde, welche Bern mit Hinweisung auf die deutliche Fas sung des Bundes - Vertrags ablehnt. Zu Abzahlung der von der Bewaffnung des Jahrs 1815 und von den Theurungs- IUbreo 1816 und 1817 herrührenden beträchtlichen Staatsschulden roy Bern im Jahr 1829 einige außerordentliche Auflagen angeordne t

- Beilage

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durch dieselbe alp werden, was kaum der Fall seyn dürfte,

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Beilage zur Allgemeinen Preußischen Staatë-Zeitung Æ 108.

É E T T T T E E A

unter welchen eine Konsumo-Steuer von 10 Baßen auf jcdet Centner de in den Kanton zum Verbrauch einzuführenden Wag- ren. Freiburg für den Taba, Solothurn für das Eisen, ver- langten Enthebung, welche auch gern gestattet wurde, jedoch blos aus freiwilliger Zustimmunsg/- keinesweges in Anerkennung des Rechts. Eben \o wurde eine Gebühr auf das einzuführende Ge- treide gelegt, von derselben aber alles mit Schweizerischen Ur- sprungscheinen verschene ausgenommen. Jn diesen Verhält- nissen glaubte die Waadtländische Regierung cine Begründung (r ihre Lorderung zu finden und brachte daher dieselbe an die

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Ag o S gsabung sicht zu: alle durch den Bundes - Vertrag gewährleisteten Rechte zu handhaben. Alle Ansprüche und Strei- tigkeiten zwischen Kantonen über Gegenstände, die nicht durch den Bundes-Vertrag gewährleistet sind, werden an das cidgends- sische Recht gewiesen. Waadt bemühte sich, zu zcigen, daß freier Verkauf und freie Einfuhr als nothwendige Korrelative des freien Kaufs und der ungehinderten Ausfuhr, wenn niht dem Buch- saben, doch dem Geifié nach, durch den 1sten Artifel des Bundes

ewährleistet seyen, und daß also der Tagsaßung die Entschei- dung zusichen müsse. Bern verwies auf den Wortlaut des Bun- des, den geschichtlichen Hergang, um sein Souvgçvrainitäts - Recht in Beschäßung seiner eigenen Angehörigen zu behaupten und den Gegenstand als dem Geschäftskreis der Tagsaßung fremd zu erflären. Die Tagsaßung selbst war durch die Waadtländische Beschwerde in große Verlegenheit gescht. Hätte sie ohne Weite- res dieselbe von der Hand gewiesen, #0 hâtte sie auch mittelbar auf einen wichtigen zur Wohlfahrt der gesammten Eidgenossen- haft nothwendigen Einfluß verzichtet und die Kantone gn das gefährlichsie aller Mittel unter Verbündeten die Selbst- hülfe verwiesen. Roch mißlicher hätte es seyn müssen, dem deutlichen Wort-Fnhalt des Bundes-Vertrags zuwider cine Ent- scheidung zu versuchen, der cine Juterpretation. des Vertrags oder vielmehr eine wesentliche Ausdehnung desselben zum Grunde

elegen hâtte, und der sih dann zumal die dissentirenden Stände bestimmt zu widerseßen hätten veranlaßt schen können. Die Tag- fabung begnügte sich- daher vorers/ den wohlthätigen Sinn es Bundes-Vertrags in Anspruch zu nehmen, um alle betreffen- den Stände einzuladen, ihre Konsumo- Verordnung nach dem Grundsaß der Gleichstellung des eigenen und des Schweizerischen Produkts anderer Kantone einzurichten. Denn es hatte fich- bet

diesex Gelegenheit gezeigt, daß schr viele Kantone, und sonderbar

genug Waadt selbsi, nach dem gleichen Grundsaß verfuhren, guf welchem die Bernsche Ohmgelds-Verordnung beruhte, die so nach= drücklih angefochten wurde; o z. B.- verbot oder erschwerte Waadt die Einfuhr anderer Weine, vornehmlich dèr Genferschen und Walliserweinè; aber freilich walteten bei keinem andern Ver- hältnisse gleich große materielle Fnteressen. Waadt seßt an Bern ungefähr + oder 4 des Weines ab- der bei ihm erzeugt wird: es behauptet die Abgabe laste eher auf dem Erzeugnisse, als auf dem Konsumenten, und ste sey in einem allzustarken Mißverhältnisse, da ste, je nach den Jahren, + bis F des ursprünglichen Preises

des Erzeugnisses gleich komme; die Waadiländische Regierung

scheint von der irrigen Ansicht auszu chen, daß die Weinpreije

da die cigenen es Weine von allzu geringer Qualität und Quantität sind, um den Marktpreis zu bestimmen, sondern nao jenem der Waadtländischen folgen, diesem aber freilich näher sle-

hen, als wenn sie ebenfalls verohmgeltet werden niúsiten. Für

Bern waltet das unbedeutende fiskalische Jnteresse des Ertrags

der Abgabe und das noch größere Juteresse für ein Rebland, das einen Kapitalwerth von circa 6 bis 8 Millionen Franken vorstellt , das nicht leicht zu einer aùdern Kultur verwendet wer- den könnte und zu Grunde gehen müßte, wenn von den 2 bis 4 Kreuzern auf die Maaß, welche nah Abzug -der Arbeitskosten als Rente des im Grundstücke liegenden Kapitals übrig blie- ben, 2 Kreuzer an Abgabe entrichtet werden müßten. Waadt erzeugt beinah ) ; mehr als die Hälfte seines Ueberflusses an Bern ab, Bern pro- duzirt ungefähr F seines Bedarfs und fauft § von Waadt und X von Frankreich.‘ ¿ ; L

„Unter solchen Umständen konnte die Einladung der Tag- sabuñg keinen Erfolg haben. Bern vermochte nicht ohne große

wesentliche Compensationen, welche gar nicht zum Vorschein: kamen,

die höchst bedeutenden Opfer zu bringen, welcheman zuerwarten schien, dhnederen Mg a nur einmal erforscht ju haben. Es erflärte also, der ergangenen Einladung nicht Folge leisten zu können, sondern auf seinem Rechte beharren zu müssen. Waadt aber ließ von sei- ner Klage nicht ab, und so beschäftigten sich successive die Tag- aßungen der Fahre 1825 bis 1829 mit dieser Frage - ohne dîe- elbe einer Erledigung näher zu bringen. Wenn es die Absicht

erns gewesen is, die Tagsaßung einex mißlichen Lage zu ent- heben, o mag die Erklärung sehr seiuctennt erscheinen, durch wel- che Bern 1829 sich gegen jede Einmischung der Bundes-Behörde exhob und derselbea Înkompetenz vorshüßte; inzwischen hätten Viele gewünscht, daß zur Vermeidung von staarsrechtlichen Er- drterungen, welche selten gute Früchte tragen, wenn sie in casn vorgenommen werden, andere Auswege eingeschlagen worden wä- ren, welche jeden Vorwand zux Beschwerde gehoben hätten, ohne an den wesentlichen Verhältnissen etwas zu verändern. Denn es

e das Doppelte an Wein, als es braucht, und seßt

erhob sich nunmehr dié schwierige Frage, ob die Tagsabun

in cinem Falle, für welchen fein andres Austra aaten Ade ten wurde, ihre Kompetenz aussprechen wolle. Die oberste Bun- des-Behörde wich um so eher der Lôsung dieser Frage gern aus, als die Erfahrung ex lehrt, daß in dergleichen Angelegenheiten die Zeit ein guter Rathgeber sey; sle ergriff also den cinsiweiligen Ausweg, zwei Vermittler zu bezeichnen, welche den Streit in Güte zu s{lichten versuchen sollten. Sie Übertrug dieses ehren- volle Amt den in vaterländischen Angelegenheiten erfahrnen, iw höchster Stelle und Ansehen stehenden, Gesandten von Zür und geri, Bürgermeister von Reinhard und Schultheiß von Rütti-

( ;

¿Als nun die Vermittler bei Bern anfragten, ob sie si zur Erfüllung der ihnen übertragenen Pflicht nid Bern Ee könnten, hatte der große Rath darüber seinen Entschluß zu fas- sen. Es fragte sich, ob die Vermittelung anzunehmen oder was allenfalls vorzukehren, sey. Die Betrachtung, daß eine von der

. Tagsaßung angeordnete Vermittelung mit der von Bern entschie-

den vorgeschüßten Jnkompetenz derselben im Widerspruch erschei- ne, und mehr noch die Ueberzeugung, daß der midoliche / RDe auch ganz unwahrscheinliche, Erfolg der E CLouns einer beson- deren. Streitsache, die Hauptfrage Über die Zulässigkeit der For- derung Waadts / als gus dem Bundes-Vertrag hergeleitet, nitht entscheide, daß ferner jede einseitige Erläuterung oder Abänderung im Buntides-Vertrag gefährlich sey, diese Betrechtungen walteten allgemein gegen die Zulässtgkeit der Vermittelung ob. Es wurde daher dieselbe abgelehnt, zugleich aber der Ablehnung ein Antrag zu cinem allgemeinen Verständniß Über diese wichtige Frage bei- gefügt und nachstehende Erflärung an alle Kantone der Eidge- nossenschaft erlassen. (Folgt die beiliegende Erklärung im Tett.) Somit wurde die Frage von der Bahn eines einzelnen Anstandes zwischen zwei benachbarten Kantonen ab und auf cinen weitern Beretch geleitet. Freilich wird es schwer halten, ein allgemeines Einverständniß herbeizuführen, allein wenn es mit Ernst versucht, mit Sorgfalt fortgefährt, mit Beharrlichkeit verfolgt wird, #0 dürfte es doch gelinge1, und dann wäre Großes gewonnen. Es muß aber \o viel als möglich die Frage von Verwickelungen rein er- halten werden; wroollte man zu viele Gegenstände dabei in Anre- gung bringen, so würde man das Ziel unnöthiger Weise verrük- ken und entfernen; voraus aber isi zu wünschen, daß die nicht al- lein fruchtlosen, sondern blos zu gegenseitiger Entfremdung füh- renden Fragen über Systeme und Theorieen von Bundes-Staat und. Staaten-Bund sorgfältig vermieden werden. Möchten Dieie- nigen, denen es zukommen wird, diese Aufgabe zu lôsen, der Bei- spiele und der Grundsäße eingedenk seyn, welche die Freiheit der Eidgenossenschaft begründeten, #0 fest, daß sie besteht bis auf die- sen Tag nach Fohannes Müllers Worten: „Ewig in ettger Ver- bindung zu beharren in Krieg und Frieden, durch vaterlän- dische Sitten und Freuden gemeinschaftlicher Feste, eine Nation, wie eine Familie !‘/‘/ j 5 ELLArA is -- __ Der Stand Bern hat sowohl durch den Bericht seiner Ge-" sandtschaft auf der vorjährigen Tagsaßung, als durch das. thm mitgetheilte Protokoll von den Ber Un mgen derselben in Be- tref der vom hohen Stande Waadt gegen das Bernische Ohm- geld erhobenen Beschwerde Kenntniß erhalten und die jehige Lage dieser Angelegenheit in reifliche O TaIOnng genommen. Un- ter Berufung auf die verschiedenen, theils von der Regierung den cidgenösstschen Ständen übermachten, theils von den Gesandt- schaften des Standes Bern auf mehreren Tagsaßungen, umd be- sonders auf derjenigen vom Jahre 1829, in Folge ihrer íFnsiruc- tionen gegebenen, Erklärungen, sicht fïch derselbe im Fall, die von der hohen Tagsaßung angeoktdnete Vermittelung unter dankbarer . Anerkennung der dabei gehabten wohlmeinenden Abfichten abzu- lehnen, weil sie eine den Souveratnitäts - Rechten unterliegende mi A dem Bundes = Vertrage nicht beschlagene Angelegenheit etrifft. Es will jedoch der Stand Bern, in Berücksichtigung der fi Sprache gekommenen Ansichten und Wünsche über. möglichste Begünstigung des Verkehrs im Fnnern der Schweiz, neuerdings beweisen, wîe Sen er zu Allem beiträgt, was die Festigkeit des eidgenössischen Bundes und die freundnachbarlichen Verhältnisse zwischen inen Kantonen befördern kann. Jn dieser Absicht spricht der Stand Bern seine Bereitwilligkeit aus, mit den übri- en Ständen in Unterhandlung zu treten, um durch gegen ege freiwillige Uebereinkunft die Besimennngen , welche den Verkehr m JFnnern der Schweiz betreffen, zu dessen Erleichterung und Sicherung (u modifiziren und zu vervollständigen. : Diese Erklärung soll sowohl der vordrtlichen Behörde, „als den sämmtlichen hohen Ständen ‘und den von der hohen Tag-

saßung ernannten Vermittlern übersendet werdet. Bet) den 1. März 1839. r eblgetl die Unterschriften.)

S pa.ni en. Di

Das Journal des Débats meldet in einem Privat- Schreiben aus Madrid vom 1. April: „Gestern Nachmit- tag um 5 Uhr wurde auf allen öffentlichen Pläßen der Haupt-

stadt die Aufhebung des Salischen Geseßes laut verkündet. Der Zug deiezio es den Mitgliedern des’ Kriminal-Gerichts-