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ten der Stäbe so wie der Offizier-Corps der Linien-Truppen, ein schônes Gemälde. übergeben ließ, welches eine Scene aus
der ruhmvollen militairischen Laufbahn des Gefeierten dar- |.
stellt. Hierauf stattete der Hr. Oberst-Lieutenant von Pusch mit dem Offizier-Corps des 20sen Landwehr-Regiments dem- selben ihre Glückwünsche ab, und überreichte im Namen des Offizier-Corps einen funstvoil gearbeitetén und reich mit-Golde verzierten Degen zum Zeichen taer Verehrung. Demnächst beglückwünschten den Jubilar , Namens der hiesigen Königl. Regierung , der Hk. Regierungs - Vice-Präsident v. Gärtner nebst zwei anderen Mitgliedern des Kollegiums, und überreich- ten demselben ein Schreiben dieser Behörde, in welchem die- selbe ihre innige Theilnahme an diesem glücklichen Ereig- niß bezeigte. Auch der Herr Bischof von Trier hatte si zur Beglúckwünschung des Jubelgreises eingefunden. — Die Herren Landräthe des hiesigen und mehrere des Koblenzer Regierungs-Bezirks, der Ober-Bürgermeister der Stadt Koblenz brachten Namens resp. ihrer Kreise und genannter Stadt ihre Glúckwünsche dar und überreichten für dieselben als Ehrengeschenke, erstere eine silberne, inwendig vergoldete chdn- gearbeitete Urne mit passenden Emblemen und den Namen der Schlachten verziert, welchen der Jubilar beige- wohnt, und leßtere zwei silberne funstvoll gearbeitete Arm- leuchter. — Hierauf folgten noch mehrere Deputationen, welche dem Hrn. General-Major v. Löbeil gleichfalls ihre Glückwünsche darbrachten. — Auch noch viele einzelne Personen waren ihren Gefühlen gefolgt, und bezeigten dem Hrn. General ihre Ver- ehrunig bei dieser Feier. — Der Jubilar war über die Be- zeigung der Gnade Sr. Majestät des Königs und über die allgemeine Theilnahme innigst gerührt, und danfte mit ehr- furchtvollen Und herzlichen Worten sichtbar bewegt. — Mit- tags ‘gab das Offizier - Corps der 16ten Division dem gefei- erten Jubelgreise in dem geschmackvoll defkorirten und mit dem Bildniß Sr. Majestät des Königs ausgeschmückten Saale des Kasino ein festliches Mahl, und ein Ball bei Sr. Excellenz dem Herrn General - Lieutenant v. Ryssel machte den freudigen Beschluß des schônen Tags.
Jn Bezug auf den in Nr. 47 der Staats-Zeitung vom 16. Februar d. J. enthaltenen Aufsaß: „Ueber die Französi sche Geseßsammlung// hat uns ein im Auslande teisender Franzose, in seiner Landessprache , einige Bemerkungen mit dem Ersuchen mitgetheilt, dieselben zur Berichtigung mancher irrigen Ansicht, die im Auslande über Frankreichs innere Ver- fassung herrsche, zur öffentlichen Kenntniß zu brigen. Wir nehmen um so weniger Anstand, diesem Wunsche in nachste- hender Weise zu genügen, als jene Mittheilung für unserè Leser nicht ohne Juteresse seyn dürfte, E : „Jn dem gedachten Aufsabe,‘/ sagt der Einsender, „„wird unter Anderm bemerkt, es kämen viele Dinge an den König von Frankreich und würden unmittelbar von ihm entschieden, die anderwärts gutentheils den Behörden zugewiesen wären. Allerdings is dieses Centralisiren, das wir zum großen Theile der Napoleonischen Regierung verdanken, eine von jenen Ein- richtungen, worüber die Opposition in Frankreich am meisten flagt, und an deren Stelle sie, heute vielleicht mehr als je, . ein gutes Municipal- und Kommunal -Geseß verlangt. Das Martignacsche Ministerium hatte ein solches Gese in Vor- schlag gebracht ; die liberale Partei sand dasselbe aber unzu- reichend. Ohne zu der Zahl derer zu gehören, _ noch jemals gehört zu“ haben , die man in Frankreich die Ministeriellen nennt, darf man behaupten, daß jene Partei Unrecht hatte. Jn “ dem friedlichen und aufgeklärten Deutsch- land, wo die Gemüther von der Aufregung, die in Frankreich herrscht und nothwendig noch lange herrschen muß, o himmelweit entfernt sind, kann man sich faum einen Be- au machen, wie gefährlich es seyn würde , die Politik und Á es, was darauf Bezug hat, in die Gemeinde-, Bezirks- oder Departements - Versammlungen eindringen zu lassen. Man darf daher die Majorität der Deputirten - Kammer ta- deln, daß sie sih in der Sißung von 1833 so schwierig zeigte und den Kreis der Befugnisse und des Einflusses der Depar- tements- und Municipal - Räthe über die Gebühr erweitern wollte. Andererseits muß man sich aber auch mit Recht dar-
über wundern, daß die Regierung überhaupt eine so große
Abneigung gegen ein P andi dieser Art, selbst in gemä- bi ter Form, bezeigt, da sich doch mit Wahrscheinlichkeit annehmen
t, daß das theilweise Jnteresse, das bei einem solchen A
eständnisse jede kleine Orcs-Versammlung ihren eigenen De- batten und Arbeiten zu widmen hätte, die Aufmerksamkeit s{chwächen würde, womit gegenwärtig ganz Frankreich in allen wichtigen Staats - Angélegenheiten den Verhandlungen der Deputirten - Kammer, oft ohne allen Nußen, folgt.“ ¿d
1: von Klöstern
¿Inzwischen darf nicht unbeachtet: bleiben, daß die Ent- scheidungen des Königs, wovon der Verfasser des Eingangs erwähnten Aufsaßes jpricht, nie von ihm allein herrühren.
Eine Königliche Verordnung, die nur erlassen werden kann,
um ein bereits bestehendes Geseß in Ausführung zu bringen oder irgend eine Maaßregel für die Sicherheit. des Staats (Art. 14. der Chârte)/zu- ergreifen, ist stets von ei- anem verantwortlichen Minifter contrasignirt. Ueberdies wer- den die wichtigsten Verordnungen vorher noch dem Staats- Rathe vorgelegt , und wie sehr man auch úber die Zusam- menstellung dieses Staatskörpers geeifert hat, es bleibt des- halb niht minder wahr, daß er - ein trefflicher administrativer Gerichtshof ist. Einen Beweis, daß der Einfluß des Staats- Raths auf den Gang der Regierung auch allgemein gefühlt: wird, haben wir bei der Bildung des gegenwärtigen Mini- steriums erhalten, wo mehrere Mitglieder desselben: (Agier,-
“Royer-Collärd , Villemain u. A.) ausschieden, — ein Ereig-
niß, das die dffentliche Meinung damals als hôchst bedeu- tungsvoll betrachtete‘
¿Nach dieser Auseinanderseßung sind in Frankreich die- jenigen Verfügungen des Königs, die in andern Staaten von: den Ortsbehörden ausgehen, eben so wenig willführlich als- diesez sie sind alle den Geseßen angemessen und werden nur von dem Monarchen sanctionirt j
¿Dasselbe gilt roohl von den Verfügungen, von denen in dem fraglichen Aufsaße der St. Z. umgekehrt behauptet wird, daß sie den Kammern nicht vorgelegt würden, obgleich sie, nach gewöhnlichen Begriffen, den Charakter allgemeiner Geseße an sich trügen.“ i
¡Da diese Verfügungen nicht näher bezeichnet werden, so glaube ih mit Bestimmtheit versichern zu können , daßz insofern sie den Charakter eines. allgemeinen Geseßes an sich tragen, sie. auch stets zur Vollziehung eines Geseßes und nach vorheriger Anhdrung des Staats-Raths erlassen werden. Dié Geseßbsammlung muß solches ausweisen.‘“
„Jch gehe jeßt in eine nähere Untersuchung der verschiedenen
| in jenem Aufsaße äufgeführten Verfügungen ein.“
¿Was die Ertheilung des Vürgerrechts angeht, so wird dieser Gegenstand durch den Code Napoléon und enn besondere Geseke der constituirenden Versammlung ge- ordnet.‘ 08 BU
¡Die Verleihung von Patenten hänge von beson- deren Gescen ah -
¡Dae Anstellung von Beamten erfolgt fraft des Art. 14 der Charte.‘ A bls i
¡Die Erlaubniß zur Stiftung von Majoraten: gründet sich. auf ein Kaiserl. Dekret; doch sind die jeßigen Majorate ganz anderer Art, als die damaligen.“ -
„Ueber die Erlaubniß zur Annahme von Ver- mäch tnissen giebt es in Frankreih ein Gesek, und Franf- reich is vielleicht das einzige Land in Europa, wo es cinem Sterbenden nicht gestattet ist, über sein Vermögen zu Gun- sten dffentlicher Anstalten unbedingt zu verfügen. Kein. Vermächtniß darf ohne die Genehmigung des Staats-Raths und die Bestätigung des Königs von irgend einer Anstalt angenommen werdeuz die naturlicen Erben fönnen ihr Jnteresse vor dem Staats- Rathe von etaem Advokaten bei dieser Behörde wahrnehmen lassen; und selö| wenn fein Einspruch geschieht , tvitt doch zuweilen der Fall ein, daß der Staats:Rath-das Vermächtniß. vermindert; sind nähe oder arme Verwandte vorhanden , #0 ermäßigt er dasselbé bis auf eine Kleinigkeit, oder vernichtet es ganz und gar. Fromme Vermächtnisse werden fast immer reduzirt. Im Allgemeinen ist man in Frankreich ‘der Mei-s nung, daß dieses Geselz vortrefflich sey.“
„Was die Erlaubniß zur Anlegung von: Schlachthäusern betrifft, so darf keine der Gesundheit schädliche oder der Reinlichkeit in den Straßen zuwiderlau- fende Anstalt im ganzen Umkreise der Stadt anders als mit Genehmigung des Staats-Raths und nach einer Un- tersuchung de commodo et incommodo errichtet werden. Diese Anstalten, Manufakturen, Fabriken, Dampf-Maschinen: u. \. 1. sind in 4 oder 5 Klassen getheilt.‘ S8
Die Anlegung von Straßen und Kanälen kan# nur in Folge eines Geseßes stattfinden, da es zur Bestrei- tung der damit verknüpften Kosten des Geldes bedarf. Alles -- was demnächst die Ausführung betrifft , hängt in leßter Jn- stanz von dem Staats-Rathe ab.‘ H
„Ueber die Erlaubniß
zweier Trappistenhäuser , giebt es in Frankreich keine Manns - Klöster, sondern blos Frauen - Klöster odex Con- gregationen. Obgleich diese Gesellschaften den Namen ühren, so fönnen sie doch mit den
zur Gründung von. Klöstern bemerke ih Folgendes : Mit Ausnahme eines oder -
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ehemaligen Klöstern nicht verglichen werden. Es ist ver- boten, das Gelübde länger als auf fünf Jahre zu verlangen. Freilich unterläßt man nicht, der Novize zu sagen, daß dieses Gesek nur ein weltliches sey , und daß sie vor Gott sich auf immer verpflichte. Da indessen das bürgerliche Geseß ‘in rankreich feine einzige Verpflichtung dieser Art anerkennt, o fann die Nonne, die heute ihr Gelübde, gleichviel ob auf fünf Jahre oder für ihre ganze Lebenszeit, ablegt, morgen oder in cinem Monate, oder in einem Jahre, oder wann es ihr gefällt, das Kloster für immer wieder verlassen. Sie fann sich verheirathen, da die Ehe in Fránkreich ein bloßer Civil-Aft ist; doch würde sie alsdann ' wahrscheinlich ihren Bund nicht von einem fatholischen Priester einsegnen lassen fônnen, da sie gegen die Gesebe des Kaäatholizismus verstoßen hátte. Jhre Kinder würden aber- deshalb. nicht minder legitin (eyn, Von Zwang is also gar feine Rede mehr; steht Euch das religidse Geseh im Wege, gleich fommt Euch das Civil- Gese zu Hülfe z daher man auch gesagt hat, daß das Fran-
zösische Geseß atheistish sey. — Die Frauen - Klöster zer-
fallen in Franfreih in zwci Haupt-Klassen: 1) die grauen Schwestern und Andere, welche die Kranken in den Spi- tälern pflegen und 2) die schwarzen Schwestern, welche die fleinen Mädchen aus den "niedrigen Klassen unentgelt- lich lesen, schreiben, rechnen , striéen, nähen , stiéen u. s. w. lehren, auch fleine Mädchen aus den wohlhabenderen Fami- lien zu billigen Preisen “in Pension nehmen. Jch glaube nicht, daß es_in Frankreich ein einziges Frauenkloster giebt , dessen Bewohnerinnen ausschließlich ein beschauliches Leben führen. 5m Uebrigen, so macht eine Bestimmung des Civil-Gejekes die Existenz der Nonnen in hohem Grade ungewiß. Da nämlich jene Klöster nur geduldet sind, nicht aber äls. Staats- Institute gelten, so dürfen sie blos in der Person ihres Öber- hauptes, also der Superiorin, Grund - Eigenthum besißen. Da diese nun feine natürlichen Erben hat, so kann sie ihr Besibthum nur an eine andere Nonne von derselben Kloster- gemeinde vererben; Vermächtnisse an Nicht-Verwandte sind aber in Frankreich mit einem sehr hohen Erbschafts-Stem- pel belegt; da nun diese Abgabe häufig gezahlt werden muß, indem die sterbende Superiorin zu ihrer Nachfolgerin keine junge Nonne wählen darf, so muß zuleßt, ohne die Gaben mildchätiger Seelen, nöôthwendig der Fall eintreten, wo das Kloster - Vermögen von dem Fisfus gänzlich verschlungen ist. Ueberdies laufen die Nonnen noch bei dem Amtstantritte einer neuen Superiorin , und nachdem diese sich in den Besiß des Kloster-Vermögens geseßt hat, Gefahr , daß sie von ihr fort- gejagt werden. Das Civil-Geseß widerseßt sich diesem keines- weges, denn es erkennt keine my stischen Testamente an. Die sterbende Superiorin kann daher niht bedingungs- weise, sie muß vielmehr ohne allen Vorbehalt testiren.‘/ ¿Hinsichtlich der Erhebung von Kommunalsteuern oder Anleihen ist zu bemerken, daß der Kdnig hierbei nur den Vollziehungs-Modus, entweder eines Artikels des Bud- gets oder eines besonderen Gesebes, festzusezen hat.“ — ¿Aus dem Obigen erhellt zur Genüge, daß aus einer Ver- gleihung der unter Hrn. v. Villèle und der unter Hrn. v. Martignac im Verlaufe von sechs Monaten autorisirten Kld- ster ében feine erhebliche Schlußfolgerung zu ziehen ist. Wollte man damit noch einen sechsmonatlichen Zeitraum aus Napo- leons Regierungs - Periode vergleichen, so würde man, aller Wahrscheinlichkeit nah, eine eben so große Zahl von Autori- sationen, als jeßt, finden. Nur schenfte damals das Publikum diesem Gegenstande weniger Aufmerksamkeit, da die Gewalt des Kaisers so groß war, daß sie alle ánderen absorbirte, und daß ein Usurpations Plan des Klerus als ganz und gar lä- erlich erschienen wäre. Meiner Meinung nah würde ein solcher Plan auch: heutiges Tages noch eben so lächerlich, ja vielleicht noch. lächerlicher seyn. Denn, wenn auch Napoleon auf die Geistlichkeit“ rechnen zu fkônnen geglaubt hatte, so fühlte er sich doch in si: selbst so stark und mächtig, daß er kein Bedenken tragen durfte , jenem Stande seinen Schuß zu gewähren. " Es würde mich zu weit führen, wenn ih hier nach Thatsachen den Beweis führen wollte, daß, wenn es in Europa kein Land giebt, wo die Geistlichkeit \sich mehr, als in Franfkreich, müht, ihren Ein- fluß wiederherzustellen und zu erweitern, es auch fein Land in Europa giebt, wo die Geistlichkeit si deutlicher, als hier, überzeugt, daß solches ihr nie gelingen fann“ | Eine von jenen Thatsachen ist jedoch so bemerkenswerth, daß ih sie unmöglich mit Stillschweigen übergehen kann. Die Jesuiten hatten unter der Benennung von kleinen Se- minarien 11 bis 12 öffentliche Unterrichts - Anstalten unter ihrer Leitung; die kleinsten von diesen zählten mehrere hun- dert Zöglinge; Saínt - Acheul bei Amiens hatte deren aber
über 1000. - Diese 2bglinge gehörten theils Familien vom höhern Adel, theils Staatsbeamten, die ihre Aerater zu vers lieren fürchteten, theils unbemicttelten Aeltern, welche- die Pen- sion bei den Jesuiten minder rastunits als in einem Königl. Lycäum oder Gymnasium fanden, theils endlich bigotten und den Jesuiten wahrhaft ergebenen Familien an ; das heißt, die erste Klasse verfolgte einen politischen Zweck, die zweite handelte aus niedrigem Juteresse oder Ehrgeiz, die dritte aus Sparsamfkeit, die vierte endlih aus Neigung. - Und was bedurfte es bei diesem Allen, um die Jesuiten aus jenen Anstalten zu entfernen ? zweier kleiner Verordnungen, die dem Staats - Rathe vorgeschlagen únd (im Juni 1828) von dem Könige unterzeichnet wurden. Hat sich irgendwo der mindeste ernste Widerstand, die geringste Opposition, die fleinste Unruhe gezeigt? Hieraus geht klar hervor, daß die- jenige Familien - Klasse, die ihre Kinder den Jesuiten aus reiner Ergebung für sie anvertraut hatte, sehr unbedeutend, oder mindestens sehr ia war, da- sie niht pro- testirt hat; und was die Bischöfe anbetrifst , so lieben sie, -— wie sie im Uebrigen sich auch geäußert haben mögen — ihren eigenen Einfluß doch viel zu sehr, als daß sie niht auf den der Gesellschaft Jesu hätten eifersüchtig seyn sollen.//
¿Man wird mir vielleicht jene Masse lächerlicher oder ge- hässiger Thatsachen anführen, die man täglich in den Fran- zösischen Zeitungen liest und woraus Einige den Schluß zu ziehen scheinen, daß die Französische Nation, wegen Be- schränktheit des Verstandes oder Mangels an Energie, schnell in den Fanatismus und Aberglauben des Mittelalters zurück- versezt werden könne. Eine solche Meinung ist zwar , mei- ner Ueberzeugung nach, falsh; doch ist das Ausland, wenn es derselben Glauben schenkt, zu entschuldigen ; einmal, weil nicht die monarchischen und religiôdsen Blätter „ sondern die Gazette des Cultes, der Constitutionnel und andere, U die antijesuitischsten und liberalsten Zeitungen selbsk, jene- That- sachen verkündigen; und zweitens, weil vielleiht das Ausland- den Einfluß des Parteigeistes nicht in seinem ganzen Um- fange fennt. Eine Betrachtung muß indessen hinreichen, urn dem Beobachter die Augen zu öffnen: Der Franzose hat _ sich in Europa den Vorwurf zugezogen, daß er die National- Eigenliebe bis zur Eitelkeit treibe; wie ginge es also zu, daß dieje so stolze und, wenn man will, so eitele Nation sich heutiges Tages ihres Elends- und ihrer Erniedrigung selb\t rúhmte? Man betrachte die Sache nur beim Lichte und man wird sich bald überzeugen , daß hier bloßer Parteigeist im Spiele ist. Man verkündigt laut, man übertreibt, ja man erfindet Thatsachen, die dazu geeignet sind, die Partei, an die man sih wendet, mit Unwillen zu erfüllen und die Ge- genpartei gehässig oder lächerlih_zu machen. So prophezeite z. B. die Gazette de France, während der achtzehnmonats- lichen Dauer des Martignacschen Ministeriums, jeden Abend eine nahe bevorstehende Revolution, während doch YJe- dermann sich überzeugte, daß im Lande die tiefste Ruhe herrschte.‘/ i
„Eben so iebt es jet Tausende von Liberalen, die laut verkündigen, daß Alléès verloren sey, wenn man nicht schnell irgend einen entscheidenden Schritt thue, daß die Jesuiten Franfreich zu A droheten, daß Herr von Polignac unsere Millionen den Engländern in die Hände spielen wolle, und was dergleichen Possen mehr sind, womit der. Partei- geist sich heute in demselben Maaße beschäftigt, als vor 10 bis 12 Jahre mit dem Zehnten und den Lehnsrechten.‘“
¿Um das Ausland in den Stand zu seßen, diese Lage der Dinge gehdrig zu würdigen, sey es mir erlaubt; hier eine Hypothese aufzustellen. Geseßt, es gäbe in Europa irgend einen andern Staat, in welchem die Einigkeit zwischen der Regierung und der Nation gestört und die Presse eben so frei als ‘in Frankreich wäre, würde es wohl schwer halten, die Journale mit Anekdoten úber das Treiben religidser Sek- ten zu füllen? Würden nicht L B. die Methodisten, die Jl- luminaten, die Mystifer aller Art, eine reichliche Aerndte von lächérlichen oder Ie N aller Art darbieten, ganz dazu’ geeignet; die Leiden B ten der Gegen-Partei, der man sie auftis te, zu nähren ? rde es aber wohl reht und billig seyn, die' Jrrthúmer und Uebekrtreibungen jener Sekten der ganzen Nation aufzubürden? .…. Man sehe nur, was sich seit 1 bis 2 Jahren in den Niederlanden zuträgt.//\.
,¿Mag man über die Französische Geistlichkeit sagen, was man will; es bleibt deshalb nicht minder wahr , daß Fraknk- reich von allen Europäischen Ländern dasjenige“ ist, das der Masse des Volkes die meiste Unabhängigkeit von der Geist- lichkeit gewährt; es ist das einzige Land, wo man geboren werden, sich verheirathen, leben und sterben fann, ohne je eines Priesters zu bedürfen. Und was den Geist der Na- tion betrifft, so frage ih, läßt sich die Rückkehr des Fana-