1830 / 129 p. 4 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

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Allianz, in Bezug auf die fünf in der Antwort Seiner Königl. Hoheit Da Punkte, folgende Beschlüsse unter sich festgestellt: 1) Die Absichten der drei Höfe stim- men mit den Wünschen überein, welche der Des hinsicht- lih einer von Seiten- der Mächte, die den Traktat unter- zeichnet haben, dem neuen Griechischen Staat zu gewährenden

Garantie zu erkennen gegeben hat. Die übrigen Mächte sollen -

aufgefordert werden, denselven beizupflichten. 2) Die verbün- deten Mächte föônnen dem fouverainen Fürsten- von Grie- chenland in Bezug auf die Art, wie die Türkische Regierung ihre Autoritát auf Kandien und Samos ausübt, kein Jn- terventionsrecht einräumen. Diese Jnseln sollen unter der Bötmäßigkeit der Pforte bleiben und von der neuen Macht, deren Gründung in Griechenland beschlossen isi, unabhängig seyn. Jedoch beeilen sich die verbündeten Mächte, dem Prín- zen Leopold zur eigenen Zufriedenstellung Sr. K. H. zu er- fláren, daß sie sich fraft der - von ihnea gemeinschaftlich ein- ‘gegangenen Verbindlichkeiten für verpflichtet halten, den Be- ¿wohnern von Kandien und Sames Sicherheit gegen jede Belästigung wegen ihrer etwanigen Theilnahme an den {rû- heren Unruhen zu gewähren. Falls die Türkische Autorität auf eine Weise geübt werden sollte, welche die Menschlich- keit verleßte, so würde jede der verbündeten Mächte, ohne jedoch eine spezielle und förmliche Verbindlichkeit in diejer

insiht zu übernehmen, es für ihre Pfliche halten, „ihren Einfluß bei der Pforte geltend zu machen, um die Bewoh- ner der obgedachten Jnseln gegen unterdrückende und will- führlihe Handlungen zu schüßen. . 3) Die Konferenz hat er- . Fannt, daß unúbersteigliche Hindernisse obwalten, um von den Entscheidungen hinsichtlich der Gränzbestimmuug des neuen * Staats abzugehen. 4) Die drei Mächte sind ent- \chlossen, dem neuen Staate Geldunterstühungen . durch die - Gewährleistung für ein von der Griechischen Regierung zu machendes Anlehen zuzusichern, das zu dem Unterhalte und der Besoldung der Truppen, die der souveraine Fürst sich veranlaßt finden wird, für seinen Dienst auszuheben, dienen soil. 5) Um den temporäáren Schwierigkeiten zu begegnen, auf welche der. souveraine Fürsk vor geschehener Aushebung seiner Truppen ftoßen föônnte, willigen die drei Hôfe darein, für den Zeitraum eines Jahres das gegenwärtig in Griechen- land befindliche Französische Corps zur Verfügung Sr. Kö-

nigl. Hoheit zu lassen. - Falls“ ein längerer Aufenthalt dieser -

Truppen für unumgänglich nothwendig erachtet werden jollte, so wurden die Mächte sich mit dem souverainen Fürsten ver- ständigen, um seinen desfallsigen Wünschen zu willfahren. Er wurde demnächst beschlossen, daß das Kelleftiv-Schreiben der Bevollmächtigten der Allianz und die Antwort Sr. Kö- nigl. Hoheit des Prinzen Leopold gegenwärtigem ‘Protokoll unter den Buchstaben A. und B. ‘angehängt werden sollen, um das diesem Prinzen gemachte Auerbieten der Souverai- nität Griechenlands, so wie seine Annahme und seinen Bei- tritt zu den zwischen den drei verbündeten Höfen abgeschlosse- nen Stipulationen, zu bekunden, Eben so ist beschlossen worden : daß die Bestimmungen des gegenwärtigen Protokolls der Ottomanischen- Pforte und der provisorischen Regierung Griechenlands unverzüglich mitgetheilt werden sollen ; daß die Form dieser Mittheilungen in einer baldigen Konferenz be- stimmt werden und' daß bis zur Anfunst des Prinzen von Sachsen-Koburg in Griechenlaud die zwischen der gegenwär- tigen Regierung dieses Landes und- den verbündeten Höfen bestehenden Verbindungen auf ihrem jeßigen Fuße fortdauern sollen. Gez. Aberdeen. Montmorency - Laval. Lieven. :

Anlage A. zu dem Konferenz-Protokoll vom 20; Februar 1830. Kolleftiv-Note der Bevollmäch- tigten Fraifkreihs, Großbritaniens und Rußlands an Se. Königl. Hoh. den Prinzen Leopold von Sachsen-Koburg, datirt London, den 4. Febr. 1830.

__ Die’ unterzeichneten Bevollmächtigten der drei Höfe, durch welche der Traftat vom 6. Juli 1827 unterzeichnet worden ist, haben von ihren respektiven Regierungen. den Be- fehl erhalten, Sr. Königl. Qopeit dem Prinzen Leopold von Sachsen-Koburg folgende - Mittheilung zu machen: „„Die verbündeten Mächte, von dem 2 denswerke, womit sie sich beschäftigen, neue Unterpfänder der Dauer zu geben, und, in Erwägung: der der Ottomanischen - Pforte abgegebenen Erklärungen „sind unter sich über die rundlagen der Griechenland zu gebenden definitiven Orga- “nisation. übereingekommen. Sie haben dem zufolge beschlossen, daß an die Spike des- neuen Staats ein Fürst. gestellt werde, dessen Charakter für Griechenland und ganz Europa eine be- ruhigende Garantie gewähre. Sie haben beschlossen , dem Prinzen Leopold von Sachsen - Koburg die. erbliche Souve- rainitàt dieses Landes mit dem Titel eines souverainen Für-

unsche beseelt, dem Frie-

d Han

sten von Griechenland anzutragen.“ Jndem die Unter- zeichneten den Prinzen Leopold von diesem Beschlusse ihrer Hôfe benachrichtigen, haben. sie die Ehre, ihm die Protokolle 1, 2 und 3. vom 4. Februar 1830, worin die Absichten der hohen, Mächte sowohl hinsichtlih Sr. Königl. Hoheit als in Bezug auf die Organisation Griechenlands verzeichnet sind, vertraulich mitzutheilen. Sie schmeicheln sich, Se. Königl. Hoheit werde den in diesen drei Akten festgestellten Bestim- mungen beipflichten und den glänzenden Beweis von Achtung und Vertrauen, welchen die Allianz ihm zu geben wünscht, annehmen. Die Unterzeichneten s{häßen sich höchst glúk- lih,, die Dolmetscher ihrer erhabenen Souveraine zu seyn, und benußen diese Gelegenheit , Sr. Königl. Hoheit dem Prinzen Leopold den Ausdruck ihrer tiefsten Hochachtung zu Ea (Gezeichnet) Montmorency- Laval. Aber- een. Lieven.

Anlage B. zu dem Conferenz-Protofoll vom 20. Februar 1830.

Antwort Sr. Königl. Hoheit des Prinzen Leo- pold von Sachsen-Koburg auf die Kollefktiv-Note der Bevollmächtigten vom 4. Februar 1830, datirt aus Claremont vom 11. Februar 1830. /

Der Unterzeichnete hat am 4. Febr. das Schreiben er- halten, mit dem die Bevollmächtigten der drei Höfe, von welchen der Traktat vom 6. Juli 1827 unterzeichnet worden ist, thn beehrt haben, und wodurch sie, in Folge des Proto- folls vom 4. Febr. 1830, Namens der hohen verbündeten Mächte ihm die erblihe Souverainität Griechenlands antra-

gen. Der Unterzeichnete fühlt tief, wie höchst s{chmeichel-

hast für ihn die Ehre ist, welche die erhabenen Souveraine ihm zu erzeigen geruht haben, indem sie ihn erwählt, um ihre großmüthigen Absichten hinsichtlich des neuen Griechi- schen Staats ins Werk zu seben. Er beeilt sich, die nüß- liche und ehrenvolle Laufbahn, - welche die hohen Mächte ihm crôffnen, anzunehmen. Jedoch würde er dem Vertrauen, das sie in ihn zu seßen geruhen, schlecht zu entsprechen glau- ben, wenn er ihnen, indem er den Protokollen Nr. 1, 2 und 3 vom 4. Februar 1839 beitritt, nicht fölgende Bemerkungen vorlegen wollte: 1) Daß die hohen Mächte, welche den Traf- tat vom 6. Juli 1827 unterzeichnet haben, dem neuen Grie- chischen Staat eine vollständige Garantie und das Verspre- cen des Deistandes im Falle eines Angriffs von außen huld- reichst bewilligen mögen. 2) Daß der religidse und bürgerliche Zustand der Griechischen Bewohner der der Pforte zurückzu- gebenden Jnseln Kandien und Samos durch die Dazwischen- kunst der hohen Mächte, so wie durch eine erweiterte An- ivendung des Traktats vom 6. Juli, dergestalt festgestellt und verbessert werde, daß jene Bewohner gegen alle Bedrúckun- gen gesichert und gegen alle Handlungen geshüut werden, welche, wegen dieser rein im Juteresse der Menschlichkeit lie- genden Verhältnisse , Blutvergießen herbeiführen könnten. Der Unterzeichnete behält sih noch ausführlichere Mitthei- lungen an die Bevollmächtigten der erhabenen Souveraine vor. 3) Doß es den hohen Mächten gefallen möge, die neue westliche Gränze so zu bestimmen, daß sie am infen Ufer des Flusses Aspropotamos weiter hinauf bis zu der Gränze, die nôrd- lich für die des Kantons Vlochos gilt, reiche, und von da aus, nah Osten zu, der durhdie an den Oeta stoßenden Berge gebildetén na- türlichen Gränze folge eine Gränze, welche für die ie dieses wichtigen Theils des neuen Staats unerläßlich ist. 4) Daß die hohen Mächte dem neuen Griechischen Staate sd lange, bis -seine eigenen A sich wieder aufgenommen ha- ben, seinen Bedürsnissen augemessene Geldunterstüßuugen zu- zusichern geruhen mögen, indem es notorisch ist, daß die pro- vijorische Regierung bisher nur durch Subsidien, we!che die Großmuth der hohen Mächte ihr zufließen ließ, hat bestehen fônnen. 5) Daß es den genannten Mächten gefallen möge, dem neuen Souverain Griechenlands so lange cinen Beistand an Truppen zu gewähren, bis er diejenigen, deren er bedarf, zu organisiren Zeit 80 hat. 6) Daß sie geruhen mögen, tit ihm über die Anzahl dieser Truppen, so wie über die Zeit, während welcher sie zu seiner I bleiben fôn- nen, úbereinzukommen und ihm - einige Frist zu bewilligen, wenn er es für nöthig erachten sollte, dieselben über die be- stimmte Zeit hinaus zu behalten. Der Unterzeichnete be- nußt diese Gelegenheit, um den Bevollmächtigten der hohen Mächte den Ausdruck seiner ausgezeihnetsten Achtung dar- zulegen. Gez. Leopold. : + S E

Der Courrier de la Grèce vom 13. März enthält nachstehende Botschaft des Präsidenten von Grie- ché¿nland an den Senat vom 25. Februar: „Durch die Botschaft, welche wir unterm 16ten d. M. an den Senat

„National-Kongreß sie beehrt

erlassen haben, *) haben wir unsere Pflicht erfüllt, indem wir Eurem Ausschusse den Gang andeuteterìi, den er nah un- serer Meinung befolgen sollte, um die wichtige Arbeit der - Revision der alten Constitutions - Akten mit Nußen zu “be- schleunigen. Wir haben uns, wie gesagt , selbst damit: be- schäftigt und - ersehen, daß die Constitutionen von Astros, Epidaurus und Troezen nicht fordern, daß die Bürger Grundbesißer seyen, um das Stimmrecht zu haben und auszuúben. Wenn wir auf die Epochen zurückgehen, wo die Nation durch freiwillige und einhellige Anstrengungen Alles, was in ihren Kräften stand, that, um sich die uner- meßliche Wohlthat einer geseßlichen Regierung zu verschaffen, so werden wir einsehen, daß ihre Repräsentanten damals un- möglich das Stimmrecht und. dessen Ausübung auf den Grund- besi bauen fonnten , indem sie dadurch die große Mehrzahl der Bürger von dem Genusse dieses Rechtes ausgeschlossen hâtten.. Das Volk hat die Waffen ergriffen. Es kämpfte und erfaufte mit seinem Blute die Hoffnung, sich zu ‘be- freien. Konnte es wohl durch das Organ seiner Bevoilmäch- tigten auf diese Hoffnung verzichten, indem es alle Theil- nähme auf die Gesebgebung aufgegeben hätte? Wir glau- ben es niht, Seine Geseßgeber mußten ihm daher damals die Ausübung des Stimmrechts übertragen , ohne hierzu den Grundbesis zur Bedingung zu machen. Aber heute steht die Sache ganz anders. Wenn wir jeßt über die Sanction und die Ausübung des Stimmrechts verfügen, dürfen wir eben so wenig den Grundbesiß für nichts achten, als ihn zur ausschließenden Grundlage nehmen. Jm ersten Falle wúrde das Schicksal des Staates einer Masse von Proletarien an- vertraut, im zweiten würde es in die Hände einiger weniger

_ Individuen gelegt werden, welche gegenwärtig den Stand der

Grundbesißer bilden. Fn beiden Fällen würde sih die Na- tion, anstatt die Vortheile, welche die ersten Früchte ihrer überstandenen Drangsale und ihrer blutigen Opfer seyn soüen, zu genießen, zu einer langen Minderjährigkeit verurtheilt schen, die alle Mittel lähmen würde, welche die Vorsehung ihr ver- liehen hat, um ihre bürgerliche und politische Restauration zu! beschleunigen. Wir wollen diese Betrachtungen nicht weiter entwickeln ;- denn da Jhr mit uns die Ueberzeugung theilt, daß die Gerechtigkeit alle Bürger Griechenlands be- ruft, tas Stimmrecht auf gleiche Weije auszuüben, so seyd Ihr- ohne Zweifel auch überzeugt, daß sie, um-dies auf eine für den Staat vortheilhafte Weise thun zu können, vor Al- lem Grundbesißer werden müssen. Jn der Hoffnung, Euch bald unsere Fdeen ber die Verfassungs - Statuten , deren

Grundlagen der Kongreß von Argos durch sein Dekret vom

3. Aug. v. J. aufgestellt hat, mittheilen, zu können, fühlen wir das Bedürfniß, zuvor Eure Ansicht über die wichtige Srage, die wir Euch so eben vorgelegt haben , kennen zu ler- nen. Jst diese Frage einmal entschieden, so soll Grundeigen- thum unter die Bürger, die feines besißen, vertheilt werden, und sobald sie nun Grundbesißer sind, so wird das Geseb, welches ihr politisches Recht sanctionniren und dessen Aus-

übung reguliren wird, feine Quelle von Gefahren mehr seyn.

Es wird das Heil des Staates sicher stellen und der Nation r Erreichung des Ziels ihrer Anstrengungen verholfen ha- en. Um den Augenblick, wo diese Resultate werden er- zielt werden, so weit es von uns abhängt, zu beschleunigen, fassen wir das Ganze noch einmal furz zusammen und wün- schen Eure Meinung über folgende Punkte zu vernehmen : 1) Glaubt der Senat, daß über das Stimmrecht dergestalt verfügt werden sollte, daß die wesentlichste der Bedingungen, welche zu dessen Ausübung von Seiten der Bürger erfordert werden, der Grundbesiß sep ? 2) Theilt: der Senat, wenn er sih bejahend in dieser Hinsicht ausspricht, mit uns die Ueber- zeugung, daß die Regierung gegen das Vertraueti, womit der T, handeln würde, wenn sie nicht vor Allem den Bürgern, die kein Grundeigenthum be- sißen, die Mittel zur Erwerbung desselben verschaffte? Würde der Senat, in dieser Vorausseßung, geneigt seyn, mit der Regierung zur Abfassung eines Dekrets N welches e das Maximum und das Minimum von Verleihungen von

eiten der Regierung an National - Ländereien an die Bür- |

ger, die fein Grundeigenthum besiben, b) die Bedingungen, unter denen diese Verleihungen statt zu ‘finden hätten, und

c) die Formen, die dabei zu beobachten wären, festseben 4 würde? Ein solcher. Aft würde Lin Geiste des Are 7,

des dritten Dekrets des Kongresses von ‘Argos vom 3. Aug. ge- mäß seyn. Und da übrigens diese Maaßregel feinen anderen Zweck hat, als der großen Mehrzahl der Staatsbürger, unter der hei: ligsten Obhut, eine politische und unabhängige Existenz zu verbürgen, so unterliegt es feinem Zweifel, daß die zum Kon- -

TA Siche das vorgestrige Blatt der St. Z.

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greß versammelten Repräsentanten der Nation dieselbe einstim- mig sanctionniren würden. Und indem wir von den Bürz gern Griechenlands \prechen , werden dadurch weder diejeni- gen unserer nicht eingebornen Mit - Nationalen, welche die Waffen während des leßten Kampfes getragen und ihren Heerd und ihr Vermögen wegen - ihres thätigen Antheils an der Restauration des gemeinschaftlichen Vaterlandes verlorèn haben, noch diejenigen Fremden, die, nach ehrenvollen Grie- chenland geleisteten Diensten, sich in diesem Lande niederzu- lassen wünschen, noch endlich diejenigen ausges{lo}en, welche: späterhin ihre Kenntnisse, ihre Talente, ihren Kredit und ihre Kapitalien Griechenland widmen werden. Das Gese múßte ‘jedoch bestimmt und speziell die Bedingungen festseken, unter denen die Bärger von jeder dieser Kategorieen das Stimmrecht und dessen- Ausübung erwerben können ; ferner müßte es destimmen, wie sie das Eigenthumsrecht, die Grund- lage des Stimmrechts, erlangen. Wir schmeicheln uns mit der Hofsnung, daß ihr uns eure Meinung über die hier an- “gedeuteten Fragen mittheilen werdet. Unsererseits werden: wir mittlerweile daran arbeiten , den Entwurf des Dekrets, das diese Frage entscheiden wird, vorzubereiten, und ihr wer- det darüber urtheilen. Nauplia, 25. Februar 1830. Der Präsident: J. A. Capodistrias. Der Staats-Secretair - N. Spiliadis.‘‘

Columbien,

Die-Tímes enthält folgenden Auszug aus einem Schrei- ben aus Bogota vom 14. Febr.: „Morgen wird im Kon- greß über eine höchst wichtige Angelegenheit entschieden wer- den nämlich úber Krieg oder Frieden mit Venezuela. Meiner Meinung nach, wird es Krieg, jedoch soll ein Bünd- niß unter-den 3 Staateu angeboten werden. General O'’Leary ging diesen Morgen ab, um den Ober - Befehl über die na Cucuta marschirenden Truppen" zu übernehmen; er soll als Ober-Anführer gegen Paez auftreten, wenn Leßterer dem Bunde nicht beitritt. Gelingt es, den Bund freundschaftli- cher oder gewaltsamer Weise zu bilden, so unterliegt es fkei- nem Zweifel, daß sich den Gläubigern - Columbiens dadurch bessere Aussichten eröffnen , als jemals, weil alsdann unter den. 3 Staaten. ein Wetteifer entstehen muß, der nicht anders als zur Verbesserung ihrer Hülfsquellen führen kann. Es wird ihnen natürlich bekannt jeyn, daß der vorgebliche Grund zu: der leßten Revolution hier und in Venezuela der wieder- holte Versuch war, eine Monarchie zu stiften. In Venezuela: ist ein Schreiben des General Urdaneta an General Paez bekannt gemacht worden, worin gesagt wird, daß die Regie- rung sih auf Unterstüßung Europäischer Kabinette verlasse, und so eben erscheint in einer Caraccas-Zeitung ein Schrei- ben vom Geneval Briceno-Mendez an General Bermudez, das in bestimmten Ausdrücken des von den Französischen und Englischen Agenten, Hrn. von Bresson und Obersten Campbell, angebotenen Beistandes zur Stiftung einer Monarchie erwähnt. Wäre es möglich, daß die Britische Regierung von der allgemei- nen Stimmung Columbiens so schlecht unterrichtet seyn könnte, um ihren Beistand zu einer Maaßregel anzubieten, die in ai Hinsicht unserem Interesse höchst nachtheilig werden muß i | :

Aus Caraccas vom 14. März wird gemeldet: Die, von der Regierung in Bogota zur Unterhandlung mit den jéki- gen Häuptern von Venezuela abgesandten Kommissarien sind in Merida angekommen, von wo man sie noch nicht weiter durchgelassen hat. Von hier sind drei Kommissarien, die Hrn. Tovar, Navarrete und Gen. Marino, abgegangen, ‘um mit ihnen zu fonferiren. Die Zeiten sind sehr s{chlimm geworden, man sieht nur Verbannungen und Verfolgungen ;; die Beamten sind auf halben Sold geseßt, und um. das Un-

ae voll zu machen, sind wir mit einer nahen Ps e

edroht, indem die Landleute dem Feldbau entrissen und als

Milizen nach Valencia geschleppt werden. Das Land, mit einem Worte, bietet überall die traurigste Aussicht dar; möge die. Vorsehung ‘uns doch bald: einen Befreier senden!

Inland. Berlin, 9. Mai. "Am Zten d. verstarb“ in Breslau nach einer langwierigen Krankheit, der Weih'- Bischof von Breslau, Bischof von Marocco und Dom-Dechäant, Hr. von Aulo, im 59sten Jahre seines Alters. LZE i

Der zu Breslau verstorbene Kaufmann“ Weinhols Lee folgende Vermächtnisse hinterlassen: Der ‘dasigen Armen-

erpflegung 2000 Rthlr., dem Kranfken-Hospital zu Allerhei- ligen 3000 Rthlr. , dem Selenkeschen Jnstitute für verarmte

Kaufleute und deren Wittwen 5000 Rthlr., dem Erziehungs

2 v r Mee etr M ulais Ra af lien: + wia N ms Ee E ú N E AeT ck R a Ter r pra: A s E s 2E L UiDEE O V Eg E L R S lr a6 Bt Pt E i M u V H 2A» AOE 3: ri S AEZ D O S Br R M Erei AET AET E METD “ERITR E ini O H vir R E L E E e Zucht tar; E T a E E E T E At E E E T C E E M L E Eg tao O R Ner: Dr; Et Aae Em prr R s f Er ae mite, g Zie E Aa run R T T T Zit R C R E E Sa E ss CER Pu Lde fac}ck ie B L R E O rv ra M Lig T E Fb Ip E E E s E er 55 E E L D tr trt Trr E”, A d er Ee Eh L E R E Am Sa p E s A